Sozialvers.rechtl. Kammer — Ergänzungsleistungen — Beschwerde
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 130 A. Die 1967 geborene A.________ meldete sich im Januar 2021 zum Bezug von Er- gänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV an. Sie beziehe Arbeitslosengeld, eine Witwenrente (1. Säule) und die Pensionskasse ihres Ehemannes sei ausbezahlt worden (BG-act. 1). Die Ausgleichskasse Zug lehnte mit Verfügung vom 12. April 2021 einen Anspruch auf Er- gänzungsleistungen ab (BF-act. 3). Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2021 Ein- sprache und machte im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund einer Schulteroperation seit dem 18. Januar 2021 bis auf weiteres zu 100 % krankgeschrieben. Der Anspruch auf Taggeldentschädigung durch die Arbeitslosenkasse sei ab 17. Februar 2021 abgelehnt worden. Es sei daher eine neue Berechnung aufgrund der aktuellen Lage zu erstellen (BF- act. 4). Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2021 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache insofern gut, als festgehalten wurde, dass – aufgrund des Wegfalls der Taggeldentschädi- gung durch die Arbeitslosenkasse, stattdessen jedoch unter Anrechnung von zwei Dritteln des Höchstbetrages für den Lebensbedarf (konkret Fr. 13'073.–) gestützt auf Art. 14b lit. c ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen) sowie Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (recte: wohl den ab 1. Januar 2021 und somit im Entscheiddatum gültigen Art. 11a ELG; Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte) – unter Abzug der Direktzah- lung des Pauschalbetrags an die Krankenkasse ab 1. Februar 2021 ein Anspruch auf mo- natliche Ergänzungsleistungen von Fr. 871.– resultiere (BF-act. 2). B. Mit Beschwerde vom 20. September 2021 gelangte A.________ ans Verwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. August
2021. Die Ergänzungsleistungen seien unter Verzicht der Anrechnung des hypothetischen Einkommens neu zu berechnen und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leis- tungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuberechnung des hypo- thetischen Einkommens unter Berücksichtigung der invaliditätsfremden Faktoren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr seit 18. Januar 2021 praktisch durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden sei. Mangels Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit habe die Arbeits- losenkasse sodann die Anspruchsberechtigung ab 17. Februar 2021 abgelehnt. Die Ar- beitsunfähigkeit sowie auch (leichte) Einschränkungen im Alltag würden bis heute beste- hen. Entsprechend verzichte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig auf die Ausübung ei- ner zumutbaren Erwerbstätigkeit, vielmehr sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (act. 1).
E. 3 Urteil S 2021 130 C. Die Ausgleichskasse erklärte im Schreiben vom 22. Oktober 2021, dass in der Angelegenheit zurzeit in der Invalidenversicherung ein bis vor kurzem sistiertes Einwand- verfahren bezüglich Rentenvorbescheid vom 7. Juli 2020 laufe. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen einer Verfügung im erwähnten IV-Einwandverfahren zu sistieren. Eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung und Akten bis zum 22. De- zember 2021 bzw. bis zum Vorliegen der IV-Rentenverfügung zu erstrecken (act. 3; vgl. auch BG-act. A1). D. Daraufhin liess sich die Beschwerdeführerin am 4. November 2021 vernehmen und an ihren Anträgen festhalten. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid der Ausgleichskasse hinsichtlich der Invalidenrente zu sistieren (act. 6). E. Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde das vorliegende Beschwerdeverfah- ren bis zum Erlass einer Verfügung im hängigen IV-Einwandverfahren betreffend Rente sistiert. Die Beschwerdegegnerin wurde ersucht, das Verwaltungsgericht über den Verfü- gungserlass zu orientieren und ihr wurde die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung vorderhand abgenommen (act. 7). F. Im weiteren Verlauf wurde – gemäss telefonischer Auskunft der Ausgleichskasse auf Rückfrage des Gerichts – im erwähnten IV-Einwandverfahren unter anderem eine Be- gutachtung angeordnet und durchgeführt. In der Folge orientierte die Ausgleichskasse das Gericht am 23. Juli 2024 (act. 8) über den Erlass der Verfügung der IV-Stelle Zug vom
E. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht. Die Verwaltung hat für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 ATSG).
E. 3.2 Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwä- gen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Eine solche "pendente li- te" erfolgte Aufhebung der angefochtenen Verfügung liegt hier nicht vor. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin eine Vernehmlassung eingereicht, in welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt (act. 11). Eine neue Verfügung hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht erlassen. Damit ist der Beschwerde die Grundlage nicht per se entzogen, sodass das Verwaltungsgericht darüber formell zu befinden hat.
6 Urteil S 2021 130
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hatte schon von Beginn an die Aufhebung des Einspra- cheentscheids und – zumindest im Eventualpunkt – die Rückweisung der Sache zur neu- en Berechnung ihres EL-Anspruchs beantragt (act. 1). Damit liegen nun insofern überein- stimmende Anträge vor. 4. Die Rückweisung zur neuen Beurteilung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführe- rin steht denn auch mit der Akten- und Rechtslage in Einklang. So stellte die IV-Stelle namentlich gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 31. Ok- tober 2023 und eine Stellungnahme des RAD vom 14. November 2023 fest, dass die Be- schwerdeführerin ab 1. Mai 2019 (nach Ablauf des Wartejahres) bis 30. November 2021 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %). Ab 1. De- zember 2021 bis 31. Dezember 2022 bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente (bei ei- nem Invaliditätsgrad von 41 %). Ab Oktober 2022 bis August 2023 sei die Versicherte na- hezu in einem Vollzeitpensum als Mitarbeiterin Produktion tätig gewesen, weshalb der Rentenanspruch unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist per 31. Dezember 2022 befristet werde. Die Kündigung sei nicht aus IV-relevanten Gründen erfolgt. Zufolge der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Anpassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV sei ab 1. Ja- nuar 2024 ein pauschaler Abzug von 10 % am Invalideneinkommen vorzunehmen. Mit diesem Abzug ergebe sich neu ab 1. Januar 2024 ein Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen IV-Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 46 %; BG-act. A2). Gemäss den Erwägungen in der IV-Verfügung vom 7. Juni 2024 gingen die Gutachter davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder sonstigen belastenden körperli- chen Tätigkeit seit Mai 2018 nicht mehr gegeben sei. In einer leidensangepassten Tätig- keit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % seit ca. sechs Monaten nach der zweiten Ope- ration und dem Aufenthalt in der Klinik B.________ im Jahre 2021 (vgl. BG-act. A2 S. 4 f. [das Gutachten selbst liegt den eingereichten Akten nicht bei]). Bei dieser Ausgangslage wird die Beschwerdegegnerin so oder anders neu über den EL- Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 zu entscheiden haben. Bei einer (all- fälligen) Anrechnung eines (hypothetischen) Erwerbseinkommens werden sodann – wohl zumindest für die Zeit ab 1. Dezember 2021 – die Regeln von Art. 14a ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden) zu berücksichtigen sein (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.4), wobei sich die EL-Organe (und Sozialversicherungsgerichte) bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens von teilinvaliden Personen mit Bezug auf die invaliditäts- bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemes-
E. 7 Urteil S 2021 130 sung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGer 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; vgl. zur Schadenminderungspflicht bei teilinvaliden Personen: BGer 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3). 5. Zwar kann das Gericht die Verwaltungsbehörden nicht zu einer Wiedererwägung verpflichten, die Beschwerdegegnerin sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides "pendente lite" – d.h. vorliegend im Rahmen der Vernehmlassung vom 18. September 2024 – noch möglich gewesen (bis dahin hatte sie sich nämlich noch nicht zur Sache geäussert [vgl. vorne Sachverhalt lit. C, E und G]) und mit Blick auf die ohnehin schon lange Verfahrensdauer (nicht zuletzt aufgrund der formel- len Sistierung auf Antrag der Beschwerdegegnerin) im Sinne der Prozessökonomie auch angezeigt gewesen wäre (vgl. hierzu etwa Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, All- gemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 53 N 102 ff.). Diesfalls hätte die Streitsache infolge Gegenstandslosigkeit – anstelle des vorliegenden gerichtlichen Ent- scheids in Dreierbesetzung – mit einer einfachen Abschreibungsverfügung erledigt werden können. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt unabhängig davon, ob sie (im Haupt- oder Eventualstandpunkt) beantragt wird, als volles Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1; BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 6). Hier beantragen (letztendlich) beide Parteien die Rückweisung. In einer solchen Konstellation gilt die Beschwerdegegnerin als unterlie- gend, zumal es nicht auf deren Anträge ankommt (vgl. BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5 mit Hinweisen). Der obsiegenden, durch eine Rechtsschutzversicherung vertre- tenen Beschwerdeführerin ist folglich zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG zuzusprechen, welche ermessensweise auf Fr. 1'300.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
E. 8 Urteil S 2021 130 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 20. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu entscheide.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 6. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 6. November 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch die Dextra Rechtsschutz AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen S 2021 130
2 Urteil S 2021 130 A. Die 1967 geborene A.________ meldete sich im Januar 2021 zum Bezug von Er- gänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV an. Sie beziehe Arbeitslosengeld, eine Witwenrente (1. Säule) und die Pensionskasse ihres Ehemannes sei ausbezahlt worden (BG-act. 1). Die Ausgleichskasse Zug lehnte mit Verfügung vom 12. April 2021 einen Anspruch auf Er- gänzungsleistungen ab (BF-act. 3). Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2021 Ein- sprache und machte im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund einer Schulteroperation seit dem 18. Januar 2021 bis auf weiteres zu 100 % krankgeschrieben. Der Anspruch auf Taggeldentschädigung durch die Arbeitslosenkasse sei ab 17. Februar 2021 abgelehnt worden. Es sei daher eine neue Berechnung aufgrund der aktuellen Lage zu erstellen (BF- act. 4). Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2021 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache insofern gut, als festgehalten wurde, dass – aufgrund des Wegfalls der Taggeldentschädi- gung durch die Arbeitslosenkasse, stattdessen jedoch unter Anrechnung von zwei Dritteln des Höchstbetrages für den Lebensbedarf (konkret Fr. 13'073.–) gestützt auf Art. 14b lit. c ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen) sowie Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (recte: wohl den ab 1. Januar 2021 und somit im Entscheiddatum gültigen Art. 11a ELG; Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte) – unter Abzug der Direktzah- lung des Pauschalbetrags an die Krankenkasse ab 1. Februar 2021 ein Anspruch auf mo- natliche Ergänzungsleistungen von Fr. 871.– resultiere (BF-act. 2). B. Mit Beschwerde vom 20. September 2021 gelangte A.________ ans Verwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. August
2021. Die Ergänzungsleistungen seien unter Verzicht der Anrechnung des hypothetischen Einkommens neu zu berechnen und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leis- tungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuberechnung des hypo- thetischen Einkommens unter Berücksichtigung der invaliditätsfremden Faktoren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr seit 18. Januar 2021 praktisch durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden sei. Mangels Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit habe die Arbeits- losenkasse sodann die Anspruchsberechtigung ab 17. Februar 2021 abgelehnt. Die Ar- beitsunfähigkeit sowie auch (leichte) Einschränkungen im Alltag würden bis heute beste- hen. Entsprechend verzichte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig auf die Ausübung ei- ner zumutbaren Erwerbstätigkeit, vielmehr sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (act. 1).
3 Urteil S 2021 130 C. Die Ausgleichskasse erklärte im Schreiben vom 22. Oktober 2021, dass in der Angelegenheit zurzeit in der Invalidenversicherung ein bis vor kurzem sistiertes Einwand- verfahren bezüglich Rentenvorbescheid vom 7. Juli 2020 laufe. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen einer Verfügung im erwähnten IV-Einwandverfahren zu sistieren. Eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung und Akten bis zum 22. De- zember 2021 bzw. bis zum Vorliegen der IV-Rentenverfügung zu erstrecken (act. 3; vgl. auch BG-act. A1). D. Daraufhin liess sich die Beschwerdeführerin am 4. November 2021 vernehmen und an ihren Anträgen festhalten. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid der Ausgleichskasse hinsichtlich der Invalidenrente zu sistieren (act. 6). E. Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde das vorliegende Beschwerdeverfah- ren bis zum Erlass einer Verfügung im hängigen IV-Einwandverfahren betreffend Rente sistiert. Die Beschwerdegegnerin wurde ersucht, das Verwaltungsgericht über den Verfü- gungserlass zu orientieren und ihr wurde die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung vorderhand abgenommen (act. 7). F. Im weiteren Verlauf wurde – gemäss telefonischer Auskunft der Ausgleichskasse auf Rückfrage des Gerichts – im erwähnten IV-Einwandverfahren unter anderem eine Be- gutachtung angeordnet und durchgeführt. In der Folge orientierte die Ausgleichskasse das Gericht am 23. Juli 2024 (act. 8) über den Erlass der Verfügung der IV-Stelle Zug vom
7. Juni 2024 betreffend die laufende Rente ab 1. Juli 2024 (inkl. Begründungsteil). Die IV- Stelle stellte in der erwähnten Verfügung zudem fest, dass die berechnete Invalidenrente ab 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2022 tiefer sei als die Witwenrente, weshalb für die Zeit die Witwenrente übernommen werde (BG-act. A2 = BG-act. B1). Mit Eingabe vom 30. Au- gust 2024 (act. 9) liess die Ausgleichskasse dem Gericht sodann die Berechnungsverfü- gung betreffend den rückwirkenden Rentenanspruch vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 zukommen (BG-act. A3 = BG-act. B2). G. Daraufhin nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren S 2021 130 am 2. Sep- tember 2024 wieder auf und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Einreichung einer Ver- nehmlassung in der Sache samt Akten (act. 10). H. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. September 2024 die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. August 2021. Die Sache sei an
4 Urteil S 2021 130 die Ausgleichskasse zur Neubeurteilung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Begründend erklärte sie, dass – nachdem die Beschwerdeführerin man- gels Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit ab 17. Februar 2021 keinen Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung mehr gehabt habe – die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin zu Unrecht ab Februar 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen als Einnahme ange- rechnet habe. Denn mit der Ablehnung von Arbeitslosentaggeldern wegen fehlender Ar- beitsfähigkeit sei der Nachweis erbracht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In der Zwischenzeit habe die IV-Stelle den Ren- tenanspruch der Beschwerdeführerin geprüft und ihr rückwirkend ab 1. Mai 2019 bis
30. November 2021 eine ganze Invalidenrente, ab 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 40 % einer ganzen Rente zugesprochen. Bei dieser Sachlage werde die Ausgleichskasse den EL-Anspruch der Be- schwerdeführerin ohnehin neu ab Mai 2019 prüfen müssen (act. 11). I. Der Beschwerdeführerin wurde am 19. September 2024 die Gelegenheit zur Ein- reichung einer Replik bis zum 10. Oktober 2024 gegeben (act. 12), woraufhin sie sich nicht mehr vernehmen liess. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids – in casu:
20. August 2021 – eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Spätere Arztbe- richte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. statt vieler: BGer 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen beurteilt sich die Rechtmäs- sigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlas- ses (BGer 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1). Am 1. Januar 2021 sind die am
22. März 2019 im Rahmen der EL-Reform verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
5 Urteil S 2021 130 denversicherung (ELG; SR 831.30) sowie die am 29. Januar 2020 verabschiedeten geän- derten Ausführungsbestimmungen der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vor- liegend ist der erstmalige Bezug von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2021 strittig, weshalb die per 1. Januar 2021 gültigen Vorschriften des ELG und der ELV anwendbar sind und nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 12 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversi- cherung [EG AHVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2021 (frühestens zugestellt am Folgetag) wurde am
20. September 2021 der Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und damit beschwerdelegitimiert. Die Beschwerdeschrift genügt sodann den formellen An- forderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht. Die Verwaltung hat für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwä- gen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Eine solche "pendente li- te" erfolgte Aufhebung der angefochtenen Verfügung liegt hier nicht vor. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin eine Vernehmlassung eingereicht, in welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt (act. 11). Eine neue Verfügung hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht erlassen. Damit ist der Beschwerde die Grundlage nicht per se entzogen, sodass das Verwaltungsgericht darüber formell zu befinden hat.
6 Urteil S 2021 130 3.3 Die Beschwerdeführerin hatte schon von Beginn an die Aufhebung des Einspra- cheentscheids und – zumindest im Eventualpunkt – die Rückweisung der Sache zur neu- en Berechnung ihres EL-Anspruchs beantragt (act. 1). Damit liegen nun insofern überein- stimmende Anträge vor. 4. Die Rückweisung zur neuen Beurteilung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführe- rin steht denn auch mit der Akten- und Rechtslage in Einklang. So stellte die IV-Stelle namentlich gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 31. Ok- tober 2023 und eine Stellungnahme des RAD vom 14. November 2023 fest, dass die Be- schwerdeführerin ab 1. Mai 2019 (nach Ablauf des Wartejahres) bis 30. November 2021 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (bei einem Invaliditätsgrad von 100 %). Ab 1. De- zember 2021 bis 31. Dezember 2022 bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente (bei ei- nem Invaliditätsgrad von 41 %). Ab Oktober 2022 bis August 2023 sei die Versicherte na- hezu in einem Vollzeitpensum als Mitarbeiterin Produktion tätig gewesen, weshalb der Rentenanspruch unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist per 31. Dezember 2022 befristet werde. Die Kündigung sei nicht aus IV-relevanten Gründen erfolgt. Zufolge der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Anpassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV sei ab 1. Ja- nuar 2024 ein pauschaler Abzug von 10 % am Invalideneinkommen vorzunehmen. Mit diesem Abzug ergebe sich neu ab 1. Januar 2024 ein Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen IV-Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 46 %; BG-act. A2). Gemäss den Erwägungen in der IV-Verfügung vom 7. Juni 2024 gingen die Gutachter davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder sonstigen belastenden körperli- chen Tätigkeit seit Mai 2018 nicht mehr gegeben sei. In einer leidensangepassten Tätig- keit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % seit ca. sechs Monaten nach der zweiten Ope- ration und dem Aufenthalt in der Klinik B.________ im Jahre 2021 (vgl. BG-act. A2 S. 4 f. [das Gutachten selbst liegt den eingereichten Akten nicht bei]). Bei dieser Ausgangslage wird die Beschwerdegegnerin so oder anders neu über den EL- Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 zu entscheiden haben. Bei einer (all- fälligen) Anrechnung eines (hypothetischen) Erwerbseinkommens werden sodann – wohl zumindest für die Zeit ab 1. Dezember 2021 – die Regeln von Art. 14a ELV (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden) zu berücksichtigen sein (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.4), wobei sich die EL-Organe (und Sozialversicherungsgerichte) bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens von teilinvaliden Personen mit Bezug auf die invaliditäts- bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemes-
7 Urteil S 2021 130 sung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGer 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; vgl. zur Schadenminderungspflicht bei teilinvaliden Personen: BGer 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3). 5. Zwar kann das Gericht die Verwaltungsbehörden nicht zu einer Wiedererwägung verpflichten, die Beschwerdegegnerin sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides "pendente lite" – d.h. vorliegend im Rahmen der Vernehmlassung vom 18. September 2024 – noch möglich gewesen (bis dahin hatte sie sich nämlich noch nicht zur Sache geäussert [vgl. vorne Sachverhalt lit. C, E und G]) und mit Blick auf die ohnehin schon lange Verfahrensdauer (nicht zuletzt aufgrund der formel- len Sistierung auf Antrag der Beschwerdegegnerin) im Sinne der Prozessökonomie auch angezeigt gewesen wäre (vgl. hierzu etwa Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, All- gemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 53 N 102 ff.). Diesfalls hätte die Streitsache infolge Gegenstandslosigkeit – anstelle des vorliegenden gerichtlichen Ent- scheids in Dreierbesetzung – mit einer einfachen Abschreibungsverfügung erledigt werden können. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt unabhängig davon, ob sie (im Haupt- oder Eventualstandpunkt) beantragt wird, als volles Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1; BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 6). Hier beantragen (letztendlich) beide Parteien die Rückweisung. In einer solchen Konstellation gilt die Beschwerdegegnerin als unterlie- gend, zumal es nicht auf deren Anträge ankommt (vgl. BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5 mit Hinweisen). Der obsiegenden, durch eine Rechtsschutzversicherung vertre- tenen Beschwerdeführerin ist folglich zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG zuzusprechen, welche ermessensweise auf Fr. 1'300.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
8 Urteil S 2021 130 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 20. August 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu entscheide. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 6. November 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am