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S 2021 115

Zg Verwaltungsgericht · 2023-04-14 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde

Erwägungen (33 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 115

A.

Die 1971 geborene A.________ erlitt bei einem Auffahrunfall am 18. Oktober 2017

ein Distorsionsstrauma der Halswirbelsäule. Die Unfallversicherung erbrachte ihre Leis-

tungen bis zu deren Einstellung per Ende Mai 2018 (vgl. IV-act. 19/1–6). Im September

2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Schmer-

zen und eine Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-

act. 1). Nach ersten Abklärungen der erwerblichen und medizinischen Situation leitete die

IV-Stelle Zug am 29. März 2019 berufliche Eingliederungsmassnahmen ein (IV-act. 32).

Dem vom 20. Mai bis 19. August 2019 dauernden Belastbarkeitstraining bei C.________

(IV-act. 41), folgte ein Aufbautraining im gleichen Betrieb, das per 31. Januar 2020 infolge

körperlicher Beschwerden vorzeitig abgebrochen werden musste (IV-act. 49, 60 und 65/5).

Trotz Massnahmenabbruch erhielt die Versicherte per 1. März 2020 bei C.________ eine

geschützte Arbeitsstelle zu einem Pensum von 16 Stunden pro Woche (IV-act. 66). In der

Folge liess die IV-Stelle Zug die Versicherte in der MEDAS BEGAZ Begutachtungszen-

trum BL polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2020 [IV-

act. 98/2–84] und Ergänzung vom 30. Dezember 2020 [IV-act. 105]). Nachdem der Regio-

nale Ärztliche Dienst (RAD) das Gutachten als nicht durchwegs überzeugend beurteilt und

die Arbeitsunfähigkeit anders eingeschätzt hatte, führte die IV-Stelle das Vorbescheidver-

fahren durch und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 29. Juni 2021 eine

halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2019 zu (IV-act. 124–125).

B.

Dagegen erhob A.________ am 1. September 2021 Beschwerde mit dem Rechts-

begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (act. 1 S. 1). Den ihr auferlegten

Kostenvorschuss von Fr. 800.– entrichtete sie innert Frist (act. 2 f.). Mit Vernehmlassung

vom 6. Oktober 2021 schloss die IV-Stelle Zug auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Im

Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen

fest (act. 10 und 12). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien mehr ein.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni

2020). In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen,

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden

E. 3 Urteil S 2021 115 Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1; je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachver- halt abstellt (vorliegend 29. Juni 2021 [BF-act. 1]; BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AH- VIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom 29. Juni 2021 und ist offenbar am 1. Juli 2021 im Herrschaftsbereich der Be- schwerdeführerin eingetroffen (act. 1 S. 2 und BF-act. 1). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzurei- chen. Die Beschwerdeschrift wurde am 1. September 2021 der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen klaren Antrag und eine Begründung, womit den formellen Anforderungen Genüge getan ist und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

E. 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Fol- ge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wor- den ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische Krankheitsbe- griff, der psychosoziale Belastungsfaktoren zumindest soweit ausklammert, als diese di- rekt negative funktionelle Folgen zeitigen (etwa: BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2); d.h.: nicht jede Beeinträchtigung des (psychischen) Befindens ist auch auto- matisch krankheitswertig im Sinne der Invalidenversicherung.

E. 3.3 Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur invalidi- sierend sein, wenn sie schwer ist (zuletzt BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 sowie BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Im Rah- men einer Begutachtung ist gegebenenfalls durch den medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb im Einzelfall (trotzdem) funktionelle Leistungsein- schränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Damit trägt die Rechtsprechung der medizinischen Erfahrungstatsache Rechnung, wonach depressive Geschehen regelhaft

E. 3.4 Neben den allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben an ein Gutachten (dieses muss für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten abgegeben werden sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuch- ten, vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschät- zung durch die Rechtsanwendenden darauf zu prüfen, ob sie den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügt. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche ge- sundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist dabei nur dann erbracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.

E. 4 Urteil S 2021 115 Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbin- dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali- deneinkommen).

E. 4.1 Im MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2020 (IV-act. 98/2–84) wurde lediglich ei- ne Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (lCD-10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 98/10). Folgenden weiteren Dia- gnosen massen die Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (IV- act. 98/10–11): - Verdacht auf Status nach Nierenkolik links - Substituierte Hypothyreose - Muskuläre Dysbalance vom Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei) - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule, Grad 1 gemäss Québec Task Force (QTF) am 18. Oktober 2017 - Status nach Verkehrsunfall (FrontalkoIIision als Beifahrerin) zirka 2000 - Beginnender Hallux valgus beidseits - Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit 12/18 Fibromyalgie-Druckpunk- ten, nicht einem eigentlichen rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

6 Urteil S 2021 115 Zu den Ausführungen der als Gutachter involvierten Fachärzte ist insbesondere hervorzu- heben, dass die Beschwerdeführerin bei der rheumatologischen Untersuchung angegeben hatte, ihr Problem sei die psychische Situation. Die Nacken- und Schulterschmerzen seien das geringere Problem (IV-act. 98/38). Der psychiatrische Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, dass die Beschwerdeführe- rin jahrelang unter einer Belastung gestanden habe. Es sei anzunehmen, dass sie eine eher labile Persönlichkeitskonstellation aufweise, was sich durch die Kindheitssituation er- klären lasse. Sie lebe mit einem körperlich und psychisch kranken Mann zusammen, der seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne, wodurch sie gezwungen gewe- sen sei, ein genügend hohes Einkommen zu erwirtschaften, da der Partner teilweise jahre- lang keine Unterstützung erhalten habe. Mittlerweile beziehe er eine Rente. Weiterhin ha- be sich die Beschwerdeführerin auch um die Kinder kümmern müssen, wenn es dem Partner schlecht gegangen sei. Es sei daher denkbar, dass sie sich jahrelang zu stark be- ansprucht habe, bis sie dann schliesslich dekompensiert sei und habe hospitalisiert wer- den müssen. Dass eine jahrelange Vorgeschichte zu diesem Zustand geführt habe, erklä- re auch den prolongierten Verlauf (IV-act. 98/65). Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten fand der psychiatrische Gutachter keine. Er stellte fest, dass in den Unterlagen auf ängstlich-unsichere Persönlichkeitszüge hingewie- sen werde. Diese seien allerdings nicht weiter beschrieben worden und es sei unklar, in- wieweit diese Züge eine Folge der depressiven Störung seien. Während der Hospitalisati- on in der Klinik D.________ (vgl. Austrittsbericht vom 14. September 2018 [IV-act. 11/8– 15]) seien keine Persönlichkeitsauffälligkeiten beschrieben worden. Die Beschwerdeführe- rin versuche sich tagsüber zu aktivieren, müsse allerdings Pausen einlegen. Sie arbeite in einem geschützten Betrieb, verrichte Haushaltarbeiten und versuche teilweise zu lesen, was ihr aber aufgrund der kognitiven Schwierigkeiten schwerfalle. Sie versuche sich auch um die Familie zu kümmern und pflege einige wenige soziale Kontakte. Es schienen dem- nach gewisse Ressourcen vorhanden zu sein. Weiter führe die Beschwerdeführerin ambu- lante Therapiemassnahmen durch. Der psychiatrische Gutachter empfahl allerdings, die medikamentösen Massnahmen zu kontrollieren, da Lithium und Quetiapin in den gutach- terlichen Abklärungen nicht hätten nachgewiesen werden können, obwohl die Beschwer- deführerin die regelmässige Medikamenteneinnahme bestätigt habe. Im Übrigen erschie- nen die Behandlungsmassnahmen angemessen. Es habe sich gezeigt, dass die Be- schwerdeführerin teilweise die Tendenz aufweise, sich zu übernehmen und deswegen ausfalle, was sich mit den zur Verfügung stehenden Angaben und den Untersuchungsbe-

7 Urteil S 2021 115 funden decke. Weiter hätten keine Hinweise auf Inkonsistenzen gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin sei teilweise nicht genügend in der Lage, auf ihre Fähigkeiten und Funktion zurückzugreifen und müsse auch Erholungspausen einlegen. Die psychosoziale Situation spiele aktuell keine Rolle. In der Vergangenheit allerdings habe sie einen gewis- sen Belastungsfaktor dargestellt (IV-act. 98/66–68). In den neuropsychologischen Abklärungen hinterliess die Beschwerdeführerin einen zwie- spältigen Eindruck. Zum einen schien sie dem Gutachter, unauffällig gut und leistungsbe- reit mitzumachen, zum anderen aber phasenweise auch mutwillig langsam oder falsch oder auch beliebig zu antworten. Eine ausgeprägte Müdigkeit sei ihr dabei erst gegen En- de der nachmittäglichen Testabklärungen anzumerken gewesen. Die Testanleitungen, auch umfangreichere, habe sie bereits auf Deutsch auf Anhieb verstanden. Entgegen ihrer raschen Auffassung bei den Anleitungen sei ihr Arbeitstempo mehrheitlich verlangsamt, die Sorgfalt dabei wechselhaft, anfänglich auch besser als im späteren Verlauf. Die Feh- lerkontrolle sei damit nur anfänglich hinreichend gewährleistet gewesen. Zu Beginn der morgendlichen wie auch nachmittäglichen Testabklärungen habe die Beschwerdeführerin jeweils leichte Kopfschmerzen angegeben, an deren jeweiligen Ende dann mässig starke (IV-act. 98/76). Hinsichtlich der Leistungsbereitschaft seien zwei Leistungsvalidierungsver- fahren durchgeführt und weitere verdeckte Indices erhoben bzw. geprüft worden. Beide Verfahren sowie einige weitere lndices hätten auffällige Befunde ergeben, welche an einer hinreichenden und kontinuierlichen Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin zweifeln liessen. Bei Testung jeweils zu Beginn der vormittäglichen und nachmittäglichen Sitzun- gen seien die Ergebnisse der Validierungstests weder durch Müdigkeit noch durch eine allfällige Depression, Angst, Demenz oder dieser vergleichbaren hirnorganischen Affekti- on, auch nicht durch deren vermutlich vorbestehenden Lernbehinderung hinreichend zu erklären. Im allgemeinen Testverhalten entstehe im Weiteren wiederholt der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin mutwillig langsam, falsch oder auch beliebig antworte. Auch seien die gezeigten kognitiven Leistungen nicht zwanglos vereinbar mit der im Alltag ge- zeigten Funktionalität, etwa mit dem Umstand, dass sie immer wieder auch Auto fahre. Die Authentizität der oben berichteten, neuropsychologischen Befunde müsse im vorliegenden Fall insgesamt somit als nicht gewährleistet beurteilt werden (IV-act. 98/79–80). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, die Be- schwerdeführerin könne nicht genügend selbstständig Verantwortung übernehmen und sei in der Flexibilität eingeschränkt, es bestehe eine eigene Problematik, weshalb sie sich nicht genügend abgrenzen könne. Sie sollte eine Tätigkeit ausüben können, die vorgege-

E. 4.2 Auf Veranlassen der Beschwerdegegnerin ergänzten der psychiatrische und der neuropsychologische Gutachter der MEDAS am 30. Dezember 2020 ihre Ausführungen zu Konsistenz und Arbeitsfähigkeit (IV-act. 105). Der neuropsychologische Gutachter räumte das Vorliegen einer möglichen bewusstseins- fernen Verdeutlichung ein, verneinte indessen sowohl eine Aggravation als auch eine Si- mulation. Zu den Gründen für die erhobenen Befunde in der neuropsychologischen Abklärung nann- te der psychiatrische Gutachter eine Beeinträchtigung durch die depressive Störung, die eher labile Persönlichkeitskonstellation, soziale Faktoren, welche die Beschwerdedarstel- lung eher verstärkten, ohne dass eine bewusste Aggravation angenommen werden könne, und die eher geringen verbalen Fähigkeiten. Ausserdem wies er darauf hin, dass aus neu- ropsychologischer Sicht die Meinung vertreten worden sei, dass durchaus eine gewisse Beeinträchtigung bestehe, die allerdings aufgrund mangelnder Validierung nicht bewertet werden könne. Mit Bezug auf die Diagnose einer depressiven Störung stütze er sich auf den klinischen Untersuchungsbefund, die sich damit deckenden subjektiven Angaben und die Beurteilung in der Klinik D.________ während der stationären Behandlung im Jahr

2018. Hinsichtlich des Schweregrades müsse beachtet werden, dass die Beschwerdefüh- rerin eine eher labile Persönlichkeitskonstellation aufweise. Zudem bestünden nur einge- schränkte Ressourcen. Der psychiatrische Gutachter räumte ein, dass in der Regel bei ei- ner mittelschweren depressiven Störung eine 40–50%ige Einschränkung der Arbeitsfähig- keit angenommen werden. Dabei handle es sich um einen Richtwert. Diesbezüglich seien bei der Beschwerdeführerin die labile Persönlichkeitskonstellation, eine schwere depressi- ve Episode und möglicherweise ein labilisierendes Trauma in der Vergangenheit sowie die Ergebnisse der Arbeitsabklärung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin könne sich nur mit Mühe anpassen und umstellen. Sie ziehe sich sozial teilweise zurück, in der Be- ziehung bestünden Beeinträchtigungen und sie aktiviere sich nur eingeschränkt. Unter der Berücksichtigung dieser verschiedenen Faktoren sei von einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine 40%ige Arbeitsleistung könnte im ersten Arbeits- markt unter den im Gutachten aufgeführten Bedingungen ohne zusätzliche Leistungsein- schränkung erbracht werden.

E. 4.3 Dazu stellte der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 12. Januar 2021 (IV-act. 107) fest, dass die von Seiten des psychiatrischen Teilgutachters formulierten Antworten und Argumentationen aus allgemeiner internisti-

E. 5 Urteil S 2021 115 episodisch und vorübergehend auftreten, allenfalls auch rezidivierend (vgl. ICD-10 F32 und F33, abrufbar etwa unter https://www.icd-code.de/icd/code/F30-F39.html; ausserdem Dilling/Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen,

E. 5.1.1 Geht es um psychische Erkrankungen, so sind seit BGE 141 V 281 für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksich- tigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Eine freie ärztliche Arbeits(un)fähigkeitsschätzung "nach bestem Wissen und Gewissen" vermag als solche den rechtlich geforderten Beweis überwiegender Wahr- scheinlichkeit für das Bestehen funktioneller Einbussen und/oder verminderter Ressourcen in aller Regel nicht zu erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch- psychiatrischen Sachverständigen abhängt; dieses kann vom Rechtsanwender nicht zu- verlässig nachvollzogen und überprüft werden. Daher haben sich medizinische Sachver- ständige und rechtsanwendende Stellen bei ihrer Einschätzung und Beurteilung des Leis- tungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, wie sie BGE 141 V 281 als Bindeglied zwischen Beweisverfahren und Rechtsanwendung formuliert hat. Die Rechts- anwender haben einerseits die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest- stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schlies- sen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen Experten abschliessend eingeschätzt worden ist. Andererseits darf keine davon losgelöste Parallelüberprüfung "nach besserem juristischem Wissen und Gewissen" stattfinden. Vielmehr ist zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Nach BGE 141 V 281 ist der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit nur dann erbracht, wenn die Prüfung der massgeblichen Be- weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für ei-

E. 5.1.2 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen- zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psy- chische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Poten- tial, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage ge- stellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie- rende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachperso- nen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung oh- ne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versa- gen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).

E. 5.2 Gutachter und Beschwerdegegnerin kommen bei der Prüfung der Standardindika- toren auf unterschiedliche Ergebnisse.

E. 5.2.1 Aufgrund der Angaben im psychiatrischen Teilgutachten ist vorliegend die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde nicht als schwer zu bezeichnen, da im Rahmen der Untersuchung nebst unauffälligen Befunden (lediglich) ein nicht aufhellbarer, depri- mierter Affekt, ein leicht gebremst wirkender Antrieb und eine massive innerliche Anspan- nung festgestellt wurden. Die Anspannung zeigte sich während des Abklärungsgesprächs durch das Kneten der Hände und ein Zittern am linken Bein. Dadurch strahlte die Be- schwerdeführerin eine gewisse Unruhe aus, ohne aber ansonsten psychomotorisch beein- trächtigt zu wirken (IV-act. 98/60–61). Unter Hinweis auf die bisherigen Erfahrungen er- achtete der psychiatrische Gutachter die Durchhaltefähigkeit als stark reduziert (IV- act. 98/66). Diese Beurteilung wird allerdings durch die bei der neuropsychologischen Be- gutachtung an den Tag gelegte Verdeutlichung stark relativiert, denn der Fachgutachter vermutete neuropsychologische Funktionsschwächen von lediglich geringem bis leichtem Ausmass (IV-act. 98/82–83 und 105/3).

E. 5.2.2 Der psychiatrische Experte erachtete sodann die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Behandlung als angemessen und die antidepressive Medikation (Venlafaxin) im therapeutischen Bereich (IV-act. 98/67; vgl. ferner den Laborbefund in IV- act. 98/86).

E. 5.2.3 Im Rahmen der beruflichen Massnahmen vermochte die Beschwerdeführerin die erwarteten Ziele nicht zu erreichen. Mit den Gründen für das Ausbleiben des Eingliede- rungserfolgs setzte sich der psychiatrische Gutachter nicht auseinander. Er scheint, die- sen Umstand als gegeben hingenommen zu haben, und setzte ihn vorbehaltslos als Mass- stab für die Arbeitsfähigkeitseinschätzung ein (IV-act. 98/68). Angesichts des von der Be-

E. 5.2.4 Eine psychische Komorbidität besteht nicht. Auch sonst ergeben sich keine fachärztlichen Hinweise auf eine Interferenz der – auch von der Beschwerdeführerin als nicht vordergründig erlebten – somatischen Erkrankungen mit der depressiven Störung.

E. 5.2.5 Persönlichkeitsauffälligkeiten wurden vom psychiatrischen Gutachter verneint (IV- act. 98/66). Wiederholt wies er auf eine eher labile Persönlichkeitskonstellation hin, die er auf die Kindheitssituation zurückführt (IV-act. 98/65 und 105/2). Zu bedenken ist aller- dings, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrmals in der Lage war, sich nach traumatischen Ereignissen (Verlust der Mutter in der frühen Kindheit, Missbrauch durch einen Familienangehörigen in der Adoleszenz, Miterleben des Unfalltodes einer Freundin im Erwachsenenalter) zu erholen und ein weitgehend selbständiges Leben zu führen, was auf eine respektable Resilienz schliessen lässt. Dies legt den Schluss nahe, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht stark ressourcenhemmend auswirken dürfte.

E. 5.2.6 Mit Bezug auf den sozialen Kontext ist zwar ein gewisser sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Sie lebt aber in einer soweit intakten Familie und pflegt gelegentlichen Kontakt zu einer Nachbarin sowie – telefonisch – zu einer Schulfreundin (IV-act. 98/55–57). Bei der Begutachtung räumte sie ein, dass ihr soziale Kontakte sowohl privat als auch bei der Arbeit guttun würden (IV-act. 98/61–62 und 98/66). Dies wertete der psychiatrische Gutachter zu Recht als Ressource (IV-act. 98/67). Psychosozialen Fakto- ren sprach er – im Begutachtungszeitpunkt – eine ressourcenhemmende Wirkung ab. Dies ist nachvollziehbar. So dürfte die Erkrankung des Partners in der Vergangenheit zu einer erheblichen finanziellen und familiären Mehrbelastung der Beschwerdeführerin geführt ha- ben. Mit dessen Berentung und der grösseren Selbständigkeit der Kinder hat sich die Lage mittlerweile wohl entschärft.

E. 5.2.7 Schliesslich verneinte der psychiatrische Experte das Vorliegen von Inkonsisten- zen und würdigte als konsistent die Versuche der Beschwerdeführerin, sich tagsüber zu aktivieren. Ausgeblendet wurden dadurch offensichtlich sowohl die – fragliche – Medika- menten-Compliance als auch das von der Beschwerdeführerin während der neuropsycho- logischen Abklärung an den Tag gelegte Verhalten, welches an einer hinreichenden und kontinuierlichen Leistungsbereitschaft zweifeln und den Verdacht aufkommen liess, mut-

E. 5.2.8 Zusammenfassend haben die Gutachter der MEDAS nicht substanziiert dargetan, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionel- le Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Daher durfte die Beschwerdegegnerin anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens prüfen, ob der Beweis der von der MEDAS attestierten Arbeitsunfähigkeit erbracht worden ist. Dies muss hier umso mehr gelten, als sich die gutachterlich attestierte 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mit vorgegebenen Aufgaben, ohne Zeitdruck und Übernahme von Verantwortung [IV-act. 98/14]) lediglich an der festgestellten mittelgradigen Ausprägung der depressiven Episode zu orientieren scheint.

E. 5.3 Aus den oben wiedergegebenen Überlegungen zu den Indikatoren liefert das ME- DAS-Gutachten vom 29. Oktober 2020 (E. 4.1) selbst nach der Ergänzung vom 30. De- zember 2020 (E. 4.2) kein stimmiges Gesamtbild für eine in allen Lebensbereichen beste- hende, schwere Einschränkung, welche auf eine gegenwärtig (lediglich) mittelgradige Epi- sode einer rezidivierenden depressiven Störung zurückzuführen ist. Somit liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung gebietet (E. 5.1). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegne- rin – wie übrigens auch die Beschwerdeführerin (act. 1 S. 8 f.) – dem MEDAS-Gutachten zwar grundsätzlich Beweiswert zuerkennt (vgl. zum Beweiswert von Gutachten BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mit Bezug auf die anhand der erhobenen funktionellen Aus- wirkungen der gestellten Diagnosen zu beurteilende Arbeitsfähigkeit jedoch auf die vom Gutachten abweichenden, im Einzelnen nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des RAD in der Stellungnahme vom 12. Januar 2021 (E. 4.3) abstellt. Selbst unter Berücksichtigung der hohen Variabilität der medizinischen Folgeabschätzung und des dem Arzt dabei zuer- kannten Ermessens, rechtfertigt die nicht lege artis vorgenommene psychiatrische Explo-

E. 8 Urteil S 2021 115

ben sei, wo sie keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müss-

te. Aktuell spiele die psychosoziale Situation keine Rolle. Aus rheumatologischer Sicht

fänden sich keine Hinweise für Inkonsistenzen. Die von der Beschwerdeführerin wieder-

holt angegebenen, anatomisch nicht nachvollziehbaren Schmerzprovokationen im Na-

cken- und Schultergürtelbereich (zum Beispiel bei Bewegungen der Lendenwirbelsäule)

seien nicht als Inkonsistenz zu werten, sondern als Ausdruck der Schmerzfehlverarbei-

tung. Die Authentizität der bei der Beschwerdeführerin erhobenen neuropsychologischen

Befunde sei zufolge der vorgenommenen mehrfachen Leistungs- und Symptomvalidierung

als nicht gewährleistet zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin versuche sich tagsüber zu

aktivieren, müsse allerdings Pausen einlegen. Es habe sich gezeigt, dass sie teilweise die

Tendenz aufweise, sich zu übernehmen und deswegen ausfalle. Dies decke sich mit den

zur Verfügung stehenden Angaben und den Untersuchungsbefunden. Es könnten keine

Hinweise auf Inkonsistenzen gefunden werden (IV-act. 98/11–12).

Insgesamt gingen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit

als Spitex-Angestellte aufgrund der depressiven Störung überfordert sei. Sie könne nicht

genügend selbstständig Verantwortung übernehmen und sei in der Flexibilität einge-

schränkt. Weiter bestehe eine eigene Problematik, weshalb sie sich nicht genügend ab-

grenzen könne. Die angestammte Tätigkeit sei daher seit dem stationären Aufenthalt in

der Klinik D.________ im Mai 2018 nicht mehr möglich. Rein bezogen auf den Bewe-

gungsapparat und unter Berücksichtigung auch der Angaben zu den klinischen Befunden

nach dem Unfall vom 18. Oktober 2017 fänden sich sowohl aktuell als auch retrospektiv

keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter kamen zum

Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch die psychische Problematik be-

stimmt werde und die angestammte Tätigkeit seit Mai 2018 nicht mehr möglich sei. Als

angepasst erachteten sie eine Tätigkeit, die vorgegeben sei, wo die Beschwerdeführerin

keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müsste. Aufgrund der

depressiven Störung sei von einer verminderten Belastbarkeit auszugehen. Die Be-

schwerdeführerin benötige Erholungszeiten. Die Erfahrung habe aufgezeigt, dass eine

höchstens 40%ige Leistung bei einer adaptierten Tätigkeit möglich sei, weswegen von ei-

ner 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen

sei. Diese Einschränkung könne seit Beginn der beruflichen Massnahmen im Mai 2019

angenommen werden. Auch in einer adaptierten Tätigkeit bestimme die psychische Pro-

blematik die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 98/13–14).

E. 9 Urteil S 2021 115

E. 10 Urteil S 2021 115 scher Sicht nicht durchwegs überzeugend seien. Die Diagnose einer mittelschweren affek- tiven Störung vermöge gemäss versicherungspsychiatrischer Erfahrung und unter Berück- sichtigung der respektablen Ressourcen der Beschwerdeführerin höchstens eine 40– 50 %ige Einschränkung der Arbeits(un)fähigkeit in einer kognitiv nicht besonders an- spruchsvollen Tätigkeit zu begründen. Zudem wäre im Falle einer guten Medikamenten- Compliance, wie sie bei einer effektiv vorliegenden, mittelschweren depressiven Störung aufgrund des erfahrungsgemäss hohen Leidensdrucks zu erwarten wäre, im Verlauf eine Besserung zu erwarten (gewesen). 5.

E. 11 Urteil S 2021 115 ne Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 361 E. 3).

E. 12 Urteil S 2021 115 Dagegen war das Neuroleptikum Quetiapin im Serum nicht nachweisbar. Dieser Wirkstoff wird auch als Zusatztherapie in der Behandlung von Depressionen verwendet, falls sie mit Antidepressiva alleine nicht erfolgreich behandelt werden können (vgl. die Packungsbeila- ge des von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung genannten Seroquels: htt- ps://compendium.ch/product/1138358-seroquel-xr-ret-tabl-150-mg/mpub). Dem psychiatri- schen Gutachter gegenüber hatte die Beschwerdeführerin die Einnahme von Quetiapin bestätigt (IV-act. 98/54 und 98/61; vgl. auch den Fragebogen für die psychiatrische Ab- klärung [IV-act. 98/85]). Den Akten lässt sich auch entnehmen, dass ihr dieses Medika- ment schon länger verschrieben wird (vgl. die in der Klinik D.________ ausgestellte Medi- kamentenkarte ab 4. September 2018 [IV-act. 25/9], den Zwischenbericht von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2019 [IV- act. 25/3–4] sowie die ambulanten Berichte des Spitals G.________ vom 21. Januar 2020 [IV-act. 74/5–6], 13. Februar 2020 [IV-act. 74/2–4] und 5. September 2020 [IV-act. 98/87– 89]). Im Serum nicht nachweisbar war sodann das Antidepressivum Lithium (IV- act. 98/86), dessen Einnahme die Beschwerdeführerin ebenfalls angegeben hatte (IV- act. 98/54, 98/61 und 98/85). Zwar plante die behandelnde Psychiaterin Dr. F.________ im Januar 2019 die Einleitung der Medikation mit Lithium (vgl. IV-act. 25/3), eine solche ist jedoch in keinem der späteren medizinischen Berichte dokumentiert, womit deren Ver- schreibung und Dosierung allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Da es der psychiatrische Gutachter unterlassen hat, sich mit diesen Unstimmigkeiten zu befassen und allenfalls Auskünfte bei der behandelnden Psychiaterin einzuholen, verblei- ben erhebliche Zweifeln an der Compliance der Beschwerdeführerin, was die ins Gutach- ten aufgenommene Erklärung des prolongierten Verlaufs als Folge der jahrelangen Belas- tung erheblich relativiert (IV-act. 98/65 und 98/67). Eine unzuverlässige Medikamenten- einnahme dürfte vielmehr erklären, weshalb trotz angemessener Behandlung noch keine Besserung der depressiven Symptomatik eingetreten ist (vgl. IV-act. 107/2). Sodann dürfte eine schlechte Compliance auf einen geringen Leidensdruck hinweisen, damit wiederum auf eine nicht besonders schwere Ausprägung der Symptomatik.

E. 13 Urteil S 2021 115 schwerdeführerin an der neuropsychologischen Abklärung gezeigten, die Beschwerden verdeutlichenden Verhaltens vermag dieses Vorgehen nicht vollends zu überzeugen.

E. 14 Urteil S 2021 115 willig langsam, falsch oder auch beliebig geantwortet zu haben (IV-act. 98/82). Ausserdem bemerkte der neuropsychologische Gutachter den Widerspruch zwischen den gezeigten Einschränkungen und den Angaben der Beschwerdeführerin, im Haushalt, beim Kochen, im Umgang mit elektronischen Geräten sowie administrativen Abläufen keinerlei Schwie- rigkeiten zu haben und auch längere Autofahrten selbständig unternehmen zu können (IV- act. 98/81; vgl. zum Tagesablauf IV-act. 98/39 f., ferner IV-act. 77/4). Damit ist eine gleich- mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu verneinen, was neben dem fraglichen Leidensdruck (vgl. E. 5.2.2) für eine fehlende Konsistenz spricht.

E. 15 Urteil S 2021 115

ration eine Korrektur des Arbeitsfähigkeitsgrades für eine angepasste Tätigkeit um 15 %

(vgl. dazu BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Es ist somit entsprechend der Ein-

schätzung des RAD von einer Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 55 % in einer ange-

passten, kognitiv nicht besonders anspruchsvollen Tätigkeit auszugehen. Die angestamm-

te Tätigkeit als Pflegeassistentin im Bereich der Hauspflege ist der Beschwerdeführerin

seit der Hospitalisation im Mai 2018 nicht mehr zumutbar.

6.

Zu prüfen bleibt die erwerbliche Gewichtung der der Beschwerdeführerin verblie-

benen Arbeitsfähigkeit von 55 % in angepasster Tätigkeit ab Ablauf des Wartejahres im

Mai 2019 (vgl. dazu E. 3.1).

6.1

Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen anhand der statisti-

schen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 (LSE 2018, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, TOTAL, Frauen, Kompetenzniveau 1) unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019, der damals betriebsüblichen Arbeitszeit sowie

des zumutbaren Arbeitspensums von 55 % auf Fr. 30'372.– (IV-act. 108/1 und 122/6), was

der aktuellen Gerichtspraxis entspricht.

Soweit die Beschwerdeführerin Anpassungen beim Einkommensvergleich bzw. einen

höheren leidensbedingten Abzug unter anderem mit dem Gutachten "Grundprobleme der

Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" von Thomas Gächter at al. vom

22. Januar 2021 sowie dem Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestim-

mung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büro BASS begründet

(act. 1 S. 13 f.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 die

verschiedentlich angeregte Praxisänderung abgelehnt hat. Angesichts der Vorbringen in

der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden.

Sodann ist der geltend gemachte leidensbedingte Abzug von bis zu 20 % (act. 1 S. 15

Rz 51 f.) nicht gerechtfertigt. Einerseits bestehen aus somatischer Sicht keinerlei Ein-

schränkungen für die angestammten Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten (IV-act. 98/13

und 98/46). Andererseits sind die aufgrund des psychischen Leidens bestehenden Ein-

schränkungen quantitativ (erhöhter Pausen- und Regenerationsbedarf) bereits im redu-

zierten Arbeitspensum berücksichtigt und fallen qualitativ (vorgegebene Aufgaben ohne

Verantwortung oder Zeitdruck) durch die Wahl des tiefsten Kompetenzniveaus nicht

massgeblich ins Gewicht. Demzufolge ist das von der Beschwerdegegnerin auf

Fr. 30'372.– bemessene Invalideneinkommen nicht zu beanstanden.

E. 16 Urteil S 2021 115 6.2 Ausgehend von den im Jahr 2017 deklarierten Einkommen in der von der Be- schwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität vollzeitlich ausgeübten Haupterwerbstätigkeit als Pflegeassistentin (Fr. 62'552.– [IV-act. 7/3]) sowie der Nebentätigkeit als Reinigungs- angestellte (Fr. 4'660.–; zur Anrechnung eines Nebeneinkommens, das zusätzlich zum haupterwerblichen Vollpensum erzielt wurde vgl. BGer 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2) setzte die Beschwerdegegnerin das indexierte Valideneinkommen für das Jahr 2019 auf Fr. 67'932.– fest. Die Beschwerdeführerin anerkennt die Höhe des Nebenverdienstes macht mit Bezug auf den Hauptverdienst allerdings geltend, dass sie infolge des im Oktober 2017 erlittenen Un- falls nicht AHV-pflichtige Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 1'620.– bezogen habe, welche zusammen mit den im Gesundheitsfall erzielten zusätzlichen Zulagen von Fr. 180.70 zum deklarierten Jahreseinkommen addiert werden müssten (act. 1 S. 11 ff. und 10 S. 5). Da- von anerkennt die Beschwerdegegnerin die Hinzurechnung von Fr. 1'620.– (act. 5 S. 8). Die Hinzurechnung von Fr. 1'620.– würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 68'832.– für das Jahr 2017 ergeben (Fr. 62'552.– + Fr. 4'660.– + Fr. 1'620.–). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 würde dies ein Valideneinkommen von Fr. 69'569.– ergeben (Fr. 68'832.– / 102.7 x 103.8). Dessen Gegenüberstellung mit dem auf Fr. 30'372.– bemessenen Invalideneinkommen (E. 6.1) würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'197.– ergeben, und damit den zu einer halben Invalidenrente berechtigenden Invaliditätsgrad von 56 % (Fr. 39'197.– / Fr. 69'569.– x 100). Zum selben Invaliditätsgrad käme man mit dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Valideneinkommen von Fr. 69'751.88 (act. 10 S. 5), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

E. 17 Urteil S 2021 115 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 14. April 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2021 115

2 Urteil S 2021 115 A. Die 1971 geborene A.________ erlitt bei einem Auffahrunfall am 18. Oktober 2017 ein Distorsionsstrauma der Halswirbelsäule. Die Unfallversicherung erbrachte ihre Leis- tungen bis zu deren Einstellung per Ende Mai 2018 (vgl. IV-act. 19/1–6). Im September 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Schmer- zen und eine Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV- act. 1). Nach ersten Abklärungen der erwerblichen und medizinischen Situation leitete die IV-Stelle Zug am 29. März 2019 berufliche Eingliederungsmassnahmen ein (IV-act. 32). Dem vom 20. Mai bis 19. August 2019 dauernden Belastbarkeitstraining bei C.________ (IV-act. 41), folgte ein Aufbautraining im gleichen Betrieb, das per 31. Januar 2020 infolge körperlicher Beschwerden vorzeitig abgebrochen werden musste (IV-act. 49, 60 und 65/5). Trotz Massnahmenabbruch erhielt die Versicherte per 1. März 2020 bei C.________ eine geschützte Arbeitsstelle zu einem Pensum von 16 Stunden pro Woche (IV-act. 66). In der Folge liess die IV-Stelle Zug die Versicherte in der MEDAS BEGAZ Begutachtungszen- trum BL polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2020 [IV- act. 98/2–84] und Ergänzung vom 30. Dezember 2020 [IV-act. 105]). Nachdem der Regio- nale Ärztliche Dienst (RAD) das Gutachten als nicht durchwegs überzeugend beurteilt und die Arbeitsunfähigkeit anders eingeschätzt hatte, führte die IV-Stelle das Vorbescheidver- fahren durch und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 29. Juni 2021 eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2019 zu (IV-act. 124–125). B. Dagegen erhob A.________ am 1. September 2021 Beschwerde mit dem Rechts- begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (act. 1 S. 1). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.– entrichtete sie innert Frist (act. 2 f.). Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2021 schloss die IV-Stelle Zug auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (act. 10 und 12). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden

3 Urteil S 2021 115 Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1; je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachver- halt abstellt (vorliegend 29. Juni 2021 [BF-act. 1]; BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AH- VIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung datiert vom 29. Juni 2021 und ist offenbar am 1. Juli 2021 im Herrschaftsbereich der Be- schwerdeführerin eingetroffen (act. 1 S. 2 und BF-act. 1). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzurei- chen. Die Beschwerdeschrift wurde am 1. September 2021 der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen klaren Antrag und eine Begründung, womit den formellen Anforderungen Genüge getan ist und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

4 Urteil S 2021 115 Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbin- dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali- deneinkommen). 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Fol- ge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wor- den ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische Krankheitsbe- griff, der psychosoziale Belastungsfaktoren zumindest soweit ausklammert, als diese di- rekt negative funktionelle Folgen zeitigen (etwa: BGer 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2); d.h.: nicht jede Beeinträchtigung des (psychischen) Befindens ist auch auto- matisch krankheitswertig im Sinne der Invalidenversicherung. 3.3 Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur invalidi- sierend sein, wenn sie schwer ist (zuletzt BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 sowie BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Im Rah- men einer Begutachtung ist gegebenenfalls durch den medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb im Einzelfall (trotzdem) funktionelle Leistungsein- schränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Damit trägt die Rechtsprechung der medizinischen Erfahrungstatsache Rechnung, wonach depressive Geschehen regelhaft

5 Urteil S 2021 115 episodisch und vorübergehend auftreten, allenfalls auch rezidivierend (vgl. ICD-10 F32 und F33, abrufbar etwa unter https://www.icd-code.de/icd/code/F30-F39.html; ausserdem Dilling/Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen,

8. Aufl. 2016, S. 140; Klaus Lieb, Intensivkurs Psychiatrie und Psychotherapie, 9. Aufl. 2019, S. 201, ausserdem 197, 212, 220). 3.4 Neben den allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben an ein Gutachten (dieses muss für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten abgegeben werden sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuch- ten, vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschät- zung durch die Rechtsanwendenden darauf zu prüfen, ob sie den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 genügt. Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche ge- sundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist dabei nur dann erbracht, wenn eine Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu Ungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Im MEDAS-Gutachten vom 29. Oktober 2020 (IV-act. 98/2–84) wurde lediglich ei- ne Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (lCD-10 F33.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 98/10). Folgenden weiteren Dia- gnosen massen die Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (IV- act. 98/10–11): - Verdacht auf Status nach Nierenkolik links - Substituierte Hypothyreose - Muskuläre Dysbalance vom Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei) - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule, Grad 1 gemäss Québec Task Force (QTF) am 18. Oktober 2017 - Status nach Verkehrsunfall (FrontalkoIIision als Beifahrerin) zirka 2000 - Beginnender Hallux valgus beidseits - Deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit 12/18 Fibromyalgie-Druckpunk- ten, nicht einem eigentlichen rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

6 Urteil S 2021 115 Zu den Ausführungen der als Gutachter involvierten Fachärzte ist insbesondere hervorzu- heben, dass die Beschwerdeführerin bei der rheumatologischen Untersuchung angegeben hatte, ihr Problem sei die psychische Situation. Die Nacken- und Schulterschmerzen seien das geringere Problem (IV-act. 98/38). Der psychiatrische Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, dass die Beschwerdeführe- rin jahrelang unter einer Belastung gestanden habe. Es sei anzunehmen, dass sie eine eher labile Persönlichkeitskonstellation aufweise, was sich durch die Kindheitssituation er- klären lasse. Sie lebe mit einem körperlich und psychisch kranken Mann zusammen, der seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne, wodurch sie gezwungen gewe- sen sei, ein genügend hohes Einkommen zu erwirtschaften, da der Partner teilweise jahre- lang keine Unterstützung erhalten habe. Mittlerweile beziehe er eine Rente. Weiterhin ha- be sich die Beschwerdeführerin auch um die Kinder kümmern müssen, wenn es dem Partner schlecht gegangen sei. Es sei daher denkbar, dass sie sich jahrelang zu stark be- ansprucht habe, bis sie dann schliesslich dekompensiert sei und habe hospitalisiert wer- den müssen. Dass eine jahrelange Vorgeschichte zu diesem Zustand geführt habe, erklä- re auch den prolongierten Verlauf (IV-act. 98/65). Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten fand der psychiatrische Gutachter keine. Er stellte fest, dass in den Unterlagen auf ängstlich-unsichere Persönlichkeitszüge hingewie- sen werde. Diese seien allerdings nicht weiter beschrieben worden und es sei unklar, in- wieweit diese Züge eine Folge der depressiven Störung seien. Während der Hospitalisati- on in der Klinik D.________ (vgl. Austrittsbericht vom 14. September 2018 [IV-act. 11/8– 15]) seien keine Persönlichkeitsauffälligkeiten beschrieben worden. Die Beschwerdeführe- rin versuche sich tagsüber zu aktivieren, müsse allerdings Pausen einlegen. Sie arbeite in einem geschützten Betrieb, verrichte Haushaltarbeiten und versuche teilweise zu lesen, was ihr aber aufgrund der kognitiven Schwierigkeiten schwerfalle. Sie versuche sich auch um die Familie zu kümmern und pflege einige wenige soziale Kontakte. Es schienen dem- nach gewisse Ressourcen vorhanden zu sein. Weiter führe die Beschwerdeführerin ambu- lante Therapiemassnahmen durch. Der psychiatrische Gutachter empfahl allerdings, die medikamentösen Massnahmen zu kontrollieren, da Lithium und Quetiapin in den gutach- terlichen Abklärungen nicht hätten nachgewiesen werden können, obwohl die Beschwer- deführerin die regelmässige Medikamenteneinnahme bestätigt habe. Im Übrigen erschie- nen die Behandlungsmassnahmen angemessen. Es habe sich gezeigt, dass die Be- schwerdeführerin teilweise die Tendenz aufweise, sich zu übernehmen und deswegen ausfalle, was sich mit den zur Verfügung stehenden Angaben und den Untersuchungsbe-

7 Urteil S 2021 115 funden decke. Weiter hätten keine Hinweise auf Inkonsistenzen gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin sei teilweise nicht genügend in der Lage, auf ihre Fähigkeiten und Funktion zurückzugreifen und müsse auch Erholungspausen einlegen. Die psychosoziale Situation spiele aktuell keine Rolle. In der Vergangenheit allerdings habe sie einen gewis- sen Belastungsfaktor dargestellt (IV-act. 98/66–68). In den neuropsychologischen Abklärungen hinterliess die Beschwerdeführerin einen zwie- spältigen Eindruck. Zum einen schien sie dem Gutachter, unauffällig gut und leistungsbe- reit mitzumachen, zum anderen aber phasenweise auch mutwillig langsam oder falsch oder auch beliebig zu antworten. Eine ausgeprägte Müdigkeit sei ihr dabei erst gegen En- de der nachmittäglichen Testabklärungen anzumerken gewesen. Die Testanleitungen, auch umfangreichere, habe sie bereits auf Deutsch auf Anhieb verstanden. Entgegen ihrer raschen Auffassung bei den Anleitungen sei ihr Arbeitstempo mehrheitlich verlangsamt, die Sorgfalt dabei wechselhaft, anfänglich auch besser als im späteren Verlauf. Die Feh- lerkontrolle sei damit nur anfänglich hinreichend gewährleistet gewesen. Zu Beginn der morgendlichen wie auch nachmittäglichen Testabklärungen habe die Beschwerdeführerin jeweils leichte Kopfschmerzen angegeben, an deren jeweiligen Ende dann mässig starke (IV-act. 98/76). Hinsichtlich der Leistungsbereitschaft seien zwei Leistungsvalidierungsver- fahren durchgeführt und weitere verdeckte Indices erhoben bzw. geprüft worden. Beide Verfahren sowie einige weitere lndices hätten auffällige Befunde ergeben, welche an einer hinreichenden und kontinuierlichen Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin zweifeln liessen. Bei Testung jeweils zu Beginn der vormittäglichen und nachmittäglichen Sitzun- gen seien die Ergebnisse der Validierungstests weder durch Müdigkeit noch durch eine allfällige Depression, Angst, Demenz oder dieser vergleichbaren hirnorganischen Affekti- on, auch nicht durch deren vermutlich vorbestehenden Lernbehinderung hinreichend zu erklären. Im allgemeinen Testverhalten entstehe im Weiteren wiederholt der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin mutwillig langsam, falsch oder auch beliebig antworte. Auch seien die gezeigten kognitiven Leistungen nicht zwanglos vereinbar mit der im Alltag ge- zeigten Funktionalität, etwa mit dem Umstand, dass sie immer wieder auch Auto fahre. Die Authentizität der oben berichteten, neuropsychologischen Befunde müsse im vorliegenden Fall insgesamt somit als nicht gewährleistet beurteilt werden (IV-act. 98/79–80). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, die Be- schwerdeführerin könne nicht genügend selbstständig Verantwortung übernehmen und sei in der Flexibilität eingeschränkt, es bestehe eine eigene Problematik, weshalb sie sich nicht genügend abgrenzen könne. Sie sollte eine Tätigkeit ausüben können, die vorgege-

8 Urteil S 2021 115 ben sei, wo sie keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müss- te. Aktuell spiele die psychosoziale Situation keine Rolle. Aus rheumatologischer Sicht fänden sich keine Hinweise für Inkonsistenzen. Die von der Beschwerdeführerin wieder- holt angegebenen, anatomisch nicht nachvollziehbaren Schmerzprovokationen im Na- cken- und Schultergürtelbereich (zum Beispiel bei Bewegungen der Lendenwirbelsäule) seien nicht als Inkonsistenz zu werten, sondern als Ausdruck der Schmerzfehlverarbei- tung. Die Authentizität der bei der Beschwerdeführerin erhobenen neuropsychologischen Befunde sei zufolge der vorgenommenen mehrfachen Leistungs- und Symptomvalidierung als nicht gewährleistet zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin versuche sich tagsüber zu aktivieren, müsse allerdings Pausen einlegen. Es habe sich gezeigt, dass sie teilweise die Tendenz aufweise, sich zu übernehmen und deswegen ausfalle. Dies decke sich mit den zur Verfügung stehenden Angaben und den Untersuchungsbefunden. Es könnten keine Hinweise auf Inkonsistenzen gefunden werden (IV-act. 98/11–12). Insgesamt gingen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Spitex-Angestellte aufgrund der depressiven Störung überfordert sei. Sie könne nicht genügend selbstständig Verantwortung übernehmen und sei in der Flexibilität einge- schränkt. Weiter bestehe eine eigene Problematik, weshalb sie sich nicht genügend ab- grenzen könne. Die angestammte Tätigkeit sei daher seit dem stationären Aufenthalt in der Klinik D.________ im Mai 2018 nicht mehr möglich. Rein bezogen auf den Bewe- gungsapparat und unter Berücksichtigung auch der Angaben zu den klinischen Befunden nach dem Unfall vom 18. Oktober 2017 fänden sich sowohl aktuell als auch retrospektiv keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch die psychische Problematik be- stimmt werde und die angestammte Tätigkeit seit Mai 2018 nicht mehr möglich sei. Als angepasst erachteten sie eine Tätigkeit, die vorgegeben sei, wo die Beschwerdeführerin keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müsste. Aufgrund der depressiven Störung sei von einer verminderten Belastbarkeit auszugehen. Die Be- schwerdeführerin benötige Erholungszeiten. Die Erfahrung habe aufgezeigt, dass eine höchstens 40%ige Leistung bei einer adaptierten Tätigkeit möglich sei, weswegen von ei- ner 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen sei. Diese Einschränkung könne seit Beginn der beruflichen Massnahmen im Mai 2019 angenommen werden. Auch in einer adaptierten Tätigkeit bestimme die psychische Pro- blematik die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 98/13–14).

9 Urteil S 2021 115 4.2 Auf Veranlassen der Beschwerdegegnerin ergänzten der psychiatrische und der neuropsychologische Gutachter der MEDAS am 30. Dezember 2020 ihre Ausführungen zu Konsistenz und Arbeitsfähigkeit (IV-act. 105). Der neuropsychologische Gutachter räumte das Vorliegen einer möglichen bewusstseins- fernen Verdeutlichung ein, verneinte indessen sowohl eine Aggravation als auch eine Si- mulation. Zu den Gründen für die erhobenen Befunde in der neuropsychologischen Abklärung nann- te der psychiatrische Gutachter eine Beeinträchtigung durch die depressive Störung, die eher labile Persönlichkeitskonstellation, soziale Faktoren, welche die Beschwerdedarstel- lung eher verstärkten, ohne dass eine bewusste Aggravation angenommen werden könne, und die eher geringen verbalen Fähigkeiten. Ausserdem wies er darauf hin, dass aus neu- ropsychologischer Sicht die Meinung vertreten worden sei, dass durchaus eine gewisse Beeinträchtigung bestehe, die allerdings aufgrund mangelnder Validierung nicht bewertet werden könne. Mit Bezug auf die Diagnose einer depressiven Störung stütze er sich auf den klinischen Untersuchungsbefund, die sich damit deckenden subjektiven Angaben und die Beurteilung in der Klinik D.________ während der stationären Behandlung im Jahr

2018. Hinsichtlich des Schweregrades müsse beachtet werden, dass die Beschwerdefüh- rerin eine eher labile Persönlichkeitskonstellation aufweise. Zudem bestünden nur einge- schränkte Ressourcen. Der psychiatrische Gutachter räumte ein, dass in der Regel bei ei- ner mittelschweren depressiven Störung eine 40–50%ige Einschränkung der Arbeitsfähig- keit angenommen werden. Dabei handle es sich um einen Richtwert. Diesbezüglich seien bei der Beschwerdeführerin die labile Persönlichkeitskonstellation, eine schwere depressi- ve Episode und möglicherweise ein labilisierendes Trauma in der Vergangenheit sowie die Ergebnisse der Arbeitsabklärung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin könne sich nur mit Mühe anpassen und umstellen. Sie ziehe sich sozial teilweise zurück, in der Be- ziehung bestünden Beeinträchtigungen und sie aktiviere sich nur eingeschränkt. Unter der Berücksichtigung dieser verschiedenen Faktoren sei von einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine 40%ige Arbeitsleistung könnte im ersten Arbeits- markt unter den im Gutachten aufgeführten Bedingungen ohne zusätzliche Leistungsein- schränkung erbracht werden. 4.3 Dazu stellte der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 12. Januar 2021 (IV-act. 107) fest, dass die von Seiten des psychiatrischen Teilgutachters formulierten Antworten und Argumentationen aus allgemeiner internisti-

10 Urteil S 2021 115 scher Sicht nicht durchwegs überzeugend seien. Die Diagnose einer mittelschweren affek- tiven Störung vermöge gemäss versicherungspsychiatrischer Erfahrung und unter Berück- sichtigung der respektablen Ressourcen der Beschwerdeführerin höchstens eine 40– 50 %ige Einschränkung der Arbeits(un)fähigkeit in einer kognitiv nicht besonders an- spruchsvollen Tätigkeit zu begründen. Zudem wäre im Falle einer guten Medikamenten- Compliance, wie sie bei einer effektiv vorliegenden, mittelschweren depressiven Störung aufgrund des erfahrungsgemäss hohen Leidensdrucks zu erwarten wäre, im Verlauf eine Besserung zu erwarten (gewesen). 5. 5.1 5.1.1 Geht es um psychische Erkrankungen, so sind seit BGE 141 V 281 für die Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksich- tigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Eine freie ärztliche Arbeits(un)fähigkeitsschätzung "nach bestem Wissen und Gewissen" vermag als solche den rechtlich geforderten Beweis überwiegender Wahr- scheinlichkeit für das Bestehen funktioneller Einbussen und/oder verminderter Ressourcen in aller Regel nicht zu erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch- psychiatrischen Sachverständigen abhängt; dieses kann vom Rechtsanwender nicht zu- verlässig nachvollzogen und überprüft werden. Daher haben sich medizinische Sachver- ständige und rechtsanwendende Stellen bei ihrer Einschätzung und Beurteilung des Leis- tungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, wie sie BGE 141 V 281 als Bindeglied zwischen Beweisverfahren und Rechtsanwendung formuliert hat. Die Rechts- anwender haben einerseits die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest- stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schlies- sen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen Experten abschliessend eingeschätzt worden ist. Andererseits darf keine davon losgelöste Parallelüberprüfung "nach besserem juristischem Wissen und Gewissen" stattfinden. Vielmehr ist zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Nach BGE 141 V 281 ist der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit nur dann erbracht, wenn die Prüfung der massgeblichen Be- weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für ei-

11 Urteil S 2021 115 ne Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 361 E. 3). 5.1.2 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen- zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psy- chische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Poten- tial, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage ge- stellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie- rende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachperso- nen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung oh- ne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versa- gen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2). 5.2 Gutachter und Beschwerdegegnerin kommen bei der Prüfung der Standardindika- toren auf unterschiedliche Ergebnisse. 5.2.1 Aufgrund der Angaben im psychiatrischen Teilgutachten ist vorliegend die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde nicht als schwer zu bezeichnen, da im Rahmen der Untersuchung nebst unauffälligen Befunden (lediglich) ein nicht aufhellbarer, depri- mierter Affekt, ein leicht gebremst wirkender Antrieb und eine massive innerliche Anspan- nung festgestellt wurden. Die Anspannung zeigte sich während des Abklärungsgesprächs durch das Kneten der Hände und ein Zittern am linken Bein. Dadurch strahlte die Be- schwerdeführerin eine gewisse Unruhe aus, ohne aber ansonsten psychomotorisch beein- trächtigt zu wirken (IV-act. 98/60–61). Unter Hinweis auf die bisherigen Erfahrungen er- achtete der psychiatrische Gutachter die Durchhaltefähigkeit als stark reduziert (IV- act. 98/66). Diese Beurteilung wird allerdings durch die bei der neuropsychologischen Be- gutachtung an den Tag gelegte Verdeutlichung stark relativiert, denn der Fachgutachter vermutete neuropsychologische Funktionsschwächen von lediglich geringem bis leichtem Ausmass (IV-act. 98/82–83 und 105/3). 5.2.2 Der psychiatrische Experte erachtete sodann die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Behandlung als angemessen und die antidepressive Medikation (Venlafaxin) im therapeutischen Bereich (IV-act. 98/67; vgl. ferner den Laborbefund in IV- act. 98/86).

12 Urteil S 2021 115 Dagegen war das Neuroleptikum Quetiapin im Serum nicht nachweisbar. Dieser Wirkstoff wird auch als Zusatztherapie in der Behandlung von Depressionen verwendet, falls sie mit Antidepressiva alleine nicht erfolgreich behandelt werden können (vgl. die Packungsbeila- ge des von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung genannten Seroquels: htt- ps://compendium.ch/product/1138358-seroquel-xr-ret-tabl-150-mg/mpub). Dem psychiatri- schen Gutachter gegenüber hatte die Beschwerdeführerin die Einnahme von Quetiapin bestätigt (IV-act. 98/54 und 98/61; vgl. auch den Fragebogen für die psychiatrische Ab- klärung [IV-act. 98/85]). Den Akten lässt sich auch entnehmen, dass ihr dieses Medika- ment schon länger verschrieben wird (vgl. die in der Klinik D.________ ausgestellte Medi- kamentenkarte ab 4. September 2018 [IV-act. 25/9], den Zwischenbericht von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2019 [IV- act. 25/3–4] sowie die ambulanten Berichte des Spitals G.________ vom 21. Januar 2020 [IV-act. 74/5–6], 13. Februar 2020 [IV-act. 74/2–4] und 5. September 2020 [IV-act. 98/87– 89]). Im Serum nicht nachweisbar war sodann das Antidepressivum Lithium (IV- act. 98/86), dessen Einnahme die Beschwerdeführerin ebenfalls angegeben hatte (IV- act. 98/54, 98/61 und 98/85). Zwar plante die behandelnde Psychiaterin Dr. F.________ im Januar 2019 die Einleitung der Medikation mit Lithium (vgl. IV-act. 25/3), eine solche ist jedoch in keinem der späteren medizinischen Berichte dokumentiert, womit deren Ver- schreibung und Dosierung allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Da es der psychiatrische Gutachter unterlassen hat, sich mit diesen Unstimmigkeiten zu befassen und allenfalls Auskünfte bei der behandelnden Psychiaterin einzuholen, verblei- ben erhebliche Zweifeln an der Compliance der Beschwerdeführerin, was die ins Gutach- ten aufgenommene Erklärung des prolongierten Verlaufs als Folge der jahrelangen Belas- tung erheblich relativiert (IV-act. 98/65 und 98/67). Eine unzuverlässige Medikamenten- einnahme dürfte vielmehr erklären, weshalb trotz angemessener Behandlung noch keine Besserung der depressiven Symptomatik eingetreten ist (vgl. IV-act. 107/2). Sodann dürfte eine schlechte Compliance auf einen geringen Leidensdruck hinweisen, damit wiederum auf eine nicht besonders schwere Ausprägung der Symptomatik. 5.2.3 Im Rahmen der beruflichen Massnahmen vermochte die Beschwerdeführerin die erwarteten Ziele nicht zu erreichen. Mit den Gründen für das Ausbleiben des Eingliede- rungserfolgs setzte sich der psychiatrische Gutachter nicht auseinander. Er scheint, die- sen Umstand als gegeben hingenommen zu haben, und setzte ihn vorbehaltslos als Mass- stab für die Arbeitsfähigkeitseinschätzung ein (IV-act. 98/68). Angesichts des von der Be-

13 Urteil S 2021 115 schwerdeführerin an der neuropsychologischen Abklärung gezeigten, die Beschwerden verdeutlichenden Verhaltens vermag dieses Vorgehen nicht vollends zu überzeugen. 5.2.4 Eine psychische Komorbidität besteht nicht. Auch sonst ergeben sich keine fachärztlichen Hinweise auf eine Interferenz der – auch von der Beschwerdeführerin als nicht vordergründig erlebten – somatischen Erkrankungen mit der depressiven Störung. 5.2.5 Persönlichkeitsauffälligkeiten wurden vom psychiatrischen Gutachter verneint (IV- act. 98/66). Wiederholt wies er auf eine eher labile Persönlichkeitskonstellation hin, die er auf die Kindheitssituation zurückführt (IV-act. 98/65 und 105/2). Zu bedenken ist aller- dings, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrmals in der Lage war, sich nach traumatischen Ereignissen (Verlust der Mutter in der frühen Kindheit, Missbrauch durch einen Familienangehörigen in der Adoleszenz, Miterleben des Unfalltodes einer Freundin im Erwachsenenalter) zu erholen und ein weitgehend selbständiges Leben zu führen, was auf eine respektable Resilienz schliessen lässt. Dies legt den Schluss nahe, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht stark ressourcenhemmend auswirken dürfte. 5.2.6 Mit Bezug auf den sozialen Kontext ist zwar ein gewisser sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Sie lebt aber in einer soweit intakten Familie und pflegt gelegentlichen Kontakt zu einer Nachbarin sowie – telefonisch – zu einer Schulfreundin (IV-act. 98/55–57). Bei der Begutachtung räumte sie ein, dass ihr soziale Kontakte sowohl privat als auch bei der Arbeit guttun würden (IV-act. 98/61–62 und 98/66). Dies wertete der psychiatrische Gutachter zu Recht als Ressource (IV-act. 98/67). Psychosozialen Fakto- ren sprach er – im Begutachtungszeitpunkt – eine ressourcenhemmende Wirkung ab. Dies ist nachvollziehbar. So dürfte die Erkrankung des Partners in der Vergangenheit zu einer erheblichen finanziellen und familiären Mehrbelastung der Beschwerdeführerin geführt ha- ben. Mit dessen Berentung und der grösseren Selbständigkeit der Kinder hat sich die Lage mittlerweile wohl entschärft. 5.2.7 Schliesslich verneinte der psychiatrische Experte das Vorliegen von Inkonsisten- zen und würdigte als konsistent die Versuche der Beschwerdeführerin, sich tagsüber zu aktivieren. Ausgeblendet wurden dadurch offensichtlich sowohl die – fragliche – Medika- menten-Compliance als auch das von der Beschwerdeführerin während der neuropsycho- logischen Abklärung an den Tag gelegte Verhalten, welches an einer hinreichenden und kontinuierlichen Leistungsbereitschaft zweifeln und den Verdacht aufkommen liess, mut-

14 Urteil S 2021 115 willig langsam, falsch oder auch beliebig geantwortet zu haben (IV-act. 98/82). Ausserdem bemerkte der neuropsychologische Gutachter den Widerspruch zwischen den gezeigten Einschränkungen und den Angaben der Beschwerdeführerin, im Haushalt, beim Kochen, im Umgang mit elektronischen Geräten sowie administrativen Abläufen keinerlei Schwie- rigkeiten zu haben und auch längere Autofahrten selbständig unternehmen zu können (IV- act. 98/81; vgl. zum Tagesablauf IV-act. 98/39 f., ferner IV-act. 77/4). Damit ist eine gleich- mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu verneinen, was neben dem fraglichen Leidensdruck (vgl. E. 5.2.2) für eine fehlende Konsistenz spricht. 5.2.8 Zusammenfassend haben die Gutachter der MEDAS nicht substanziiert dargetan, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionel- le Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Daher durfte die Beschwerdegegnerin anhand der Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens prüfen, ob der Beweis der von der MEDAS attestierten Arbeitsunfähigkeit erbracht worden ist. Dies muss hier umso mehr gelten, als sich die gutachterlich attestierte 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mit vorgegebenen Aufgaben, ohne Zeitdruck und Übernahme von Verantwortung [IV-act. 98/14]) lediglich an der festgestellten mittelgradigen Ausprägung der depressiven Episode zu orientieren scheint. 5.3 Aus den oben wiedergegebenen Überlegungen zu den Indikatoren liefert das ME- DAS-Gutachten vom 29. Oktober 2020 (E. 4.1) selbst nach der Ergänzung vom 30. De- zember 2020 (E. 4.2) kein stimmiges Gesamtbild für eine in allen Lebensbereichen beste- hende, schwere Einschränkung, welche auf eine gegenwärtig (lediglich) mittelgradige Epi- sode einer rezidivierenden depressiven Störung zurückzuführen ist. Somit liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung gebietet (E. 5.1). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegne- rin – wie übrigens auch die Beschwerdeführerin (act. 1 S. 8 f.) – dem MEDAS-Gutachten zwar grundsätzlich Beweiswert zuerkennt (vgl. zum Beweiswert von Gutachten BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mit Bezug auf die anhand der erhobenen funktionellen Aus- wirkungen der gestellten Diagnosen zu beurteilende Arbeitsfähigkeit jedoch auf die vom Gutachten abweichenden, im Einzelnen nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des RAD in der Stellungnahme vom 12. Januar 2021 (E. 4.3) abstellt. Selbst unter Berücksichtigung der hohen Variabilität der medizinischen Folgeabschätzung und des dem Arzt dabei zuer- kannten Ermessens, rechtfertigt die nicht lege artis vorgenommene psychiatrische Explo-

15 Urteil S 2021 115 ration eine Korrektur des Arbeitsfähigkeitsgrades für eine angepasste Tätigkeit um 15 % (vgl. dazu BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Es ist somit entsprechend der Ein- schätzung des RAD von einer Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 55 % in einer ange- passten, kognitiv nicht besonders anspruchsvollen Tätigkeit auszugehen. Die angestamm- te Tätigkeit als Pflegeassistentin im Bereich der Hauspflege ist der Beschwerdeführerin seit der Hospitalisation im Mai 2018 nicht mehr zumutbar. 6. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Gewichtung der der Beschwerdeführerin verblie- benen Arbeitsfähigkeit von 55 % in angepasster Tätigkeit ab Ablauf des Wartejahres im Mai 2019 (vgl. dazu E. 3.1). 6.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen anhand der statisti- schen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, TOTAL, Frauen, Kompetenzniveau 1) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019, der damals betriebsüblichen Arbeitszeit sowie des zumutbaren Arbeitspensums von 55 % auf Fr. 30'372.– (IV-act. 108/1 und 122/6), was der aktuellen Gerichtspraxis entspricht. Soweit die Beschwerdeführerin Anpassungen beim Einkommensvergleich bzw. einen höheren leidensbedingten Abzug unter anderem mit dem Gutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" von Thomas Gächter at al. vom

22. Januar 2021 sowie dem Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestim- mung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büro BASS begründet (act. 1 S. 13 f.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 die verschiedentlich angeregte Praxisänderung abgelehnt hat. Angesichts der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. Sodann ist der geltend gemachte leidensbedingte Abzug von bis zu 20 % (act. 1 S. 15 Rz 51 f.) nicht gerechtfertigt. Einerseits bestehen aus somatischer Sicht keinerlei Ein- schränkungen für die angestammten Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten (IV-act. 98/13 und 98/46). Andererseits sind die aufgrund des psychischen Leidens bestehenden Ein- schränkungen quantitativ (erhöhter Pausen- und Regenerationsbedarf) bereits im redu- zierten Arbeitspensum berücksichtigt und fallen qualitativ (vorgegebene Aufgaben ohne Verantwortung oder Zeitdruck) durch die Wahl des tiefsten Kompetenzniveaus nicht massgeblich ins Gewicht. Demzufolge ist das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 30'372.– bemessene Invalideneinkommen nicht zu beanstanden.

16 Urteil S 2021 115 6.2 Ausgehend von den im Jahr 2017 deklarierten Einkommen in der von der Be- schwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität vollzeitlich ausgeübten Haupterwerbstätigkeit als Pflegeassistentin (Fr. 62'552.– [IV-act. 7/3]) sowie der Nebentätigkeit als Reinigungs- angestellte (Fr. 4'660.–; zur Anrechnung eines Nebeneinkommens, das zusätzlich zum haupterwerblichen Vollpensum erzielt wurde vgl. BGer 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2) setzte die Beschwerdegegnerin das indexierte Valideneinkommen für das Jahr 2019 auf Fr. 67'932.– fest. Die Beschwerdeführerin anerkennt die Höhe des Nebenverdienstes macht mit Bezug auf den Hauptverdienst allerdings geltend, dass sie infolge des im Oktober 2017 erlittenen Un- falls nicht AHV-pflichtige Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 1'620.– bezogen habe, welche zusammen mit den im Gesundheitsfall erzielten zusätzlichen Zulagen von Fr. 180.70 zum deklarierten Jahreseinkommen addiert werden müssten (act. 1 S. 11 ff. und 10 S. 5). Da- von anerkennt die Beschwerdegegnerin die Hinzurechnung von Fr. 1'620.– (act. 5 S. 8). Die Hinzurechnung von Fr. 1'620.– würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 68'832.– für das Jahr 2017 ergeben (Fr. 62'552.– + Fr. 4'660.– + Fr. 1'620.–). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 würde dies ein Valideneinkommen von Fr. 69'569.– ergeben (Fr. 68'832.– / 102.7 x 103.8). Dessen Gegenüberstellung mit dem auf Fr. 30'372.– bemessenen Invalideneinkommen (E. 6.1) würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'197.– ergeben, und damit den zu einer halben Invalidenrente berechtigenden Invaliditätsgrad von 56 % (Fr. 39'197.– / Fr. 69'569.– x 100). Zum selben Invaliditätsgrad käme man mit dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Valideneinkommen von Fr. 69'751.88 (act. 10 S. 5), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

17 Urteil S 2021 115 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. April 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am