Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung / E 251 21) — Beschwerde
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 114 A. Der 1980 geborene A.________ meldete sich infolge Kündigung des Arbeitsvertrages vom 6. Januar 2020 per 30. Juni 2020 (AWA-act. 56 und 57) am 7. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA- act. 55) und stellte ab demselben Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AWA- act. 51). Am 27. August 2020 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung um drei Tage, da der Versicherte vor Eintritt der Arbeitslosigkeit qualitativ und quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt hatte (AWA-act. 47); diese Verfügung erwuchs – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 3. November 2020 erfolgte erneut eine Einstellung um sieben Tage, da für den Monat September 2020 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen bzw. diese verspätet eingereicht wurden (AWA-act. 42). Dagegen führte A.________ Einsprache, welche mit (rechtskräftigem) Einspracheentscheid E 308 20 vom 14. Januar 2021 abgewiesen wurde (der Entscheid befindet sich nicht in den Verfahrensakten; vgl. AWA- act. 7 E. 7). Am 2. Februar 2021 verfügte das AWA wiederum vier Einstelltage wegen qualitativ und quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2020 (AWA- act. 31). Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid E 250 21 vom 21. Juli 2021 ab (AWA-act. 2; siehe hierzu Parallelverfahren S 2021 113). Mit Verfügung vom 2. März 2021 erfolgte abermals eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung über sieben Tage wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Januar 2021 (AWA-act. 28), welche mit Einspracheentscheid E 251 21 vom 21. Juli 2021 bestätigt wurde (AWA-act. 1; vorliegendes Verfahren S 2021 114). Am 25. März 2021 verfügte das AWA wiederum sechs Einstelltage, da A.________ dem Beratungsgespräch vom 1. März 2021 ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben war (AWA-act. 25). Die hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid E 183 21 vom 14. Juni 2021 abgewiesen (AWA-act. 9).
E. 3 Urteil S 2021 114 Ebenfalls am 25. März 2021 verfügte das AWA die Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 15 Tage wegen qualitativ und quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Februar 2021 (AWA-act. 26). Auch hiergegen erhob der Versicherte Einsprache, welche mit Einspracheentscheid E 182 21 vom 22. Juni 2021 abgewiesen wurde (AWA-act. 7; siehe hierzu Parallelverfahren S 2021 112). Aufgrund der wiederholten Pflichtverletzungen kam das AWA in der Verfügung vom
E. 3.1 Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht, insbesondere die Pflicht Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes sowie die Pflicht diese Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 3 AVIV) sowie die Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Bewerbungen (vgl. auch BGE 124 V 231 E. 4a, 120 V 76 E. 2, je mit Hinweis) im angefochtenen Einspracheentscheid E 251 21 vom 21. Juli 2021 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben und zu ergänzen ist das Folgende:
E. 3.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern (vgl. EVG C 90/06 vom 7. August 2006 E. 3.1). Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
E. 3.3.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind die Quantität und vor allem die Qualität seiner Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 139 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225 E. 6).
6 Urteil S 2021 114 Arbeitsbemühungen sind also unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen (Chopard, a.a.O., S. 137 mit Hinweisen). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Dabei muss sich der Versicherte auf dem Stellenmarkt aktiv verhalten und sich konkret auf Stellen bewerben. Daraus folgt, dass der Versicherte verpflichtet ist, sich immer, d.h. über die gesamte Kontrollperiode hinweg, kontinuierlich um Arbeit zu bemühen (VGer ZG S 2019 69 vom 25. Juli 2019 E. 2.2). Die Quantität der Bewerbungen ist auch von der Qualität der Bemühungen abhängig. Die Arbeitsbemühungen müssen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine neue Stelle zu finden (Chopard, a.a.O., S. 139 f.).
E. 3.3.2 Bei der Prüfung, ob die Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten des Versicherten zu berücksichtigen. Die Bewerbungen dürfen nicht so oberflächlich und rudimentär abgefasst sein, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht mehr gesprochen werden kann. Sodann ist unter der Qualität der Arbeitsbemühungen die Bewerbungsart – also ob es sich um telefonische oder schriftliche, ausführliche oder mit einem Standardbrief verfasste Bewerbungen handelt – zu verstehen (Chopard, a.a.O., S. 139, mit Hinweisen). Das Gesetz verlangt in Art. 17 Abs. 1 AVIG die persönliche Stellensuche. Der Einsatz Dritter bei der Arbeitsvermittlung entbindet die arbeitslose Person nicht von ihrer Pflicht, sich selbst in quantitativ und qualitativ ausreichendem Masse um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Das Einschalten von Stellenvermittlungsbüros ist zwar als sinnvolle Ergänzung der eigenen Arbeitsbemühungen zu betrachten und vermag durchaus die Erfolgsaussichten zu verbessern (EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.2). Allerdings stellt die blosse Anmeldung bei Stellenvermittlungsbüros nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine genügende persönliche Arbeitsbemühung dar, sofern sie nicht von zusätzlichen persönlichen Anstrengungen begleitet ist (BGer 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3).
E. 3.4 Nach AVIG-Praxis ALE B316 steht der zuständigen Amtsstelle sodann bei der Behandlung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu.
E. 3.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
7 Urteil S 2021 114 Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das AWA bestätigte im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung um sieben Tage, weil die Arbeitsbemühungen des Monats Januar 2021 in qualitativer Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würden. Der Versicherte habe sich nicht auf passende, seinem Profil entsprechende Stellen beworben. Namentlich habe er entgegen der klaren Weisung der RAV-Beraterin keine Suchbemühungen als Koch getätigt. Zudem sei er aufgrund der Weisung der RAV-Beraterin gehalten gewesen, sich bei den Suchkanälen (Internet, Inserate, Zeitungen etc.) möglichst breit gefächert zu bewegen und sich neben den Bewerbungen über die Portale der Stellenvermittlungsbüros auch direkt bei potentiellen Arbeitgebern zu bewerben (AWA-act. 1 E. 7c ff.). Der angefochtene Einspracheentscheid ist ausführlich und sorgfältig begründet. Darauf wird verwiesen. Im Folgenden ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände zu einer vom AWA abweichenden Beurteilung führen. Soweit der Beschwerdeführer keine Ausführungen zu einzelnen Punkten im Einspracheentscheid vorbringt und die diesbezüglichen Erwägungen des AWA mit den Akten vereinbar sind, hat es dabei sein Bewenden. 4.2 4.2.1 Bezüglich der qualitativen Würdigung der Bewerbungen rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass während des für die Gastronomie geltenden Lockdowns von Ende 2020 bis März 2021 gar keine Köche gesucht oder gar neu eingestellt worden wären. Die Betriebe, die auf Take-Away umgestellt hätten, soziale
E. 8 Urteil S 2021 114 Einrichtungen sowie Hotels hätten ihre bestehenden Mitarbeiter eingesetzt. Fakt sei, dass in der genannten Zeit keine Möglichkeit bestanden habe, im gelernten Beruf als Koch eine Anstellung zu finden resp. eine Bewerbung zu machen. Zudem würden die getätigten Suchbemühungen dem Profil seiner letzten Anstellung entsprechen. Viele Betriebe würden dankend Bewerber annehmen, welche Berufserfahrung hätten, auch ohne Diplom oder Abschluss (act. 1 S. 2 f.). 4.2.2 Hierzu kann festgehalten werden, dass die Art und Weise, sich um Stellen zu bewerben, für einen Arbeitslosen, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, keineswegs eine rein persönliche Angelegenheit ist (EVG C 252/00 vom
21. Februar 2001 E. 4b; vgl. in diesem Sinne auch BGer 8C_576/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.1 f.). Die Bewerbungsstrategie festzulegen fällt damit in die Kompetenz des RAV, mithin haben die persönlichen Wünsche des Versicherten in den Hintergrund zu rücken. Der Versicherte hat alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. Diese Eigeninitiative hat sich unter Beachtung der Zumutbarkeitsregeln nach Art. 16 AVIG – z.B. bei geringem Stellenangebot im eigenen, angestammten Berufsbereich – auch auf ausserberufliche Jobgelegenheiten zu erstrecken (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, 1987, Art. 17 N 12 f.). Die Suche im erlernten Beruf ist selbstredend als zumutbar zu erachten. 4.2.3 Die Gastronomie ist klar dem dem Beschwerdeführer offenstehenden Arbeitsmarkt zuzuordnen, verfügt er doch bloss in diesem Bereich über eine abgeschlossene Lehrausbildung (vgl. AWA-act. 52; sowie die Ausführungen in AWA-act. 1 E. 4 und 7d). Entsprechend wurde der Versicherte im Gespräch vom 12. November 2020 angewiesen, dass er unbedingt breiter gefächert (nicht bloss über F.________) und insbesondere auch im angestammten Beruf als Koch Stellen suchen solle (AWA-act. 39). Dem kam der Versicherte unbestrittenermassen nicht nach. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, war – trotz der per Ende Dezember 2020 bundesrätlich verfügten Corona-Massnahmen und der damit einhergehenden erschwerten Stellensuche – nicht per se von der Unmöglichkeit auszugehen, sich auf Stellen in der Gastronomie zu bewerben (vgl. AWA-act. 1 E. 7c). Arbeitsbemühungen sind ferner unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen. Der Versicherte bringt denn auch nicht vor, dass er sich wiederholt vergeblich – etwa auch blind – als Koch beworben habe. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass er vergebens nach offenen Stellen
E. 9 Urteil S 2021 114 in der Gastronomie Ausschau gehalten hätte. So sind weder in den Gesprächsprotokollen dahingehende Schwierigkeiten vermerkt (AWA-act. 34, 39, 45), noch sind auf den Blättern über den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen entsprechende Anfragen aufgelistet (AWA-act. 30, 37, 38, 40, 44, 46, 50; vgl. in diesem Zusammenhang etwa die telefonischen Anfragen im Oktober und November 2020 auf Stellen als Sachbearbeiter und Rezeptionist mit dem Absagegrund "keine offene Stelle"). Vielmehr zeigen die aktenkundigen Arbeitsbemühungen von Juli 2020 bis Januar 2021, dass sich der Versicherte konsequent auf Stellen im kaufmännischen Bereich oder im Verkauf beworben hatte (AWA-act. 30, 37, 38, 40, 44, 46, 50). Die persönliche Präferenz des Versicherten, nicht mehr als Koch arbeiten zu wollen, scheint klar gewesen zu sein. Der Versicherte hat jedoch alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. Dies umfasst offensichtlich auch Bewerbungen im Lehrberuf. Indem der Beschwerdeführer die dahingehende Weisung der RAV-Beraterin bewusst ignorierte, tätigte er wissentlich qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen. Selbstverständlich wäre es dem Versicherten offen gestanden, zusätzlich zu den Bewerbungen als Koch, weiterhin solche als Sachbearbeiter, Rezeptionist oder dergleichen vorzunehmen. Solches wäre im Sinne der Schadensminderungspflicht sogar zu begrüssen gewesen. Die angespannte Arbeitsmarktlage infolge der Corona-Pandemie dürfte sich ferner bereits in der vom RAV vorgegebenen Anzahl Bewerbungen (zwei bis drei pro Woche bzw. acht bis zehn pro Monat) niedergeschlagen haben. Liegt die Mindestgrenze doch ansonsten in der Regel bei zehn bis zwölf Bewerbungen monatlich (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). 4.2.4 Unter der Qualität der Arbeitsbemühungen ist auch die Bewerbungsart zu verstehen. Es liegt in der Kompetenz der zuständigen RAV-Beraterin die Bewerbungsstrategie festzulegen. Dazu gehört auch die Art und Weise der Bewerbungen, damit auch welche Suchstrategie anzuwenden ist. Die RAV-Beraterin wies den Beschwerdeführer im November 2020 darauf hin, dass er unbedingt breiter gefächert suchen müsse. Dabei bezog sie sich nicht bloss auf die ins Auge zu fassende Branche, sondern explizit auch auf die zu verwendenden Suchkanäle ("Sie haben fast sämtliche Bewerbungen über F.________ getätigt"; AWA-act. 39). Daran ist nichts auszusetzen, zumal es über den Stellenvermittler F.________ nie zu einem Vorstellungsgespräch gekommen war (vgl. AWA-act. 15).
E. 10 Urteil S 2021 114 Von den acht getätigten Arbeitsbemühungen im Januar 2021 wurden wiederum vier über F.________ und eine weitere über einen anderen Stellenvermittler (G.________ GmbH) vorgenommen. Ob damit der Anweisung der RAV-Beraterin Genüge getan wurde, kann jedoch offen bleiben, da die Arbeitsbemühungen im Januar 2021 in qualitativer Hinsicht ohnehin ungenügend sind. 4.3 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die ehemalige RAV- Beraterin habe die Stellenangebote des Stellenvermittlers F.________ falsch eingestuft bzw. das System nicht verstanden (act. 1 S. 3). Einerseits bezieht sich die Verwaltung in der Hauptsache auf die Qualität der über den Stellenvermittler F.________ getätigten Bewerbungen (vgl. hierzu vorstehende E. 4.2). Anderseits hatte sie diese in quantitativer Hinsicht implizit berücksichtigt (vgl. zur Quantität allerdings nachstehende E. 4.5). 4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, generell könne nicht von einer wohlwollenden Unterstützung in dieser schweren Zeit gesprochen werden und er auf Mängel früherer Einstellungsverfügungen (Verfügung vom 27. August und vom
3. November 2020; AWA-act. 42 und 47) verweist (act. 1 S. 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese (zwischenzeitlich rechtskräftigen) Einstellungsverfügungen vorliegend nicht Streitgegenstand bilden. Ferner darf für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen auf eine einzelne Kontrollperiode, d.h. einen einzelnen Kalendermonat (Art. 27a AVIV), abgestellt werden. Es geht etwa nicht an, mit dem Hinweis auf intensivere Anstrengungen in früheren Monaten sich in einer andern Kontrollperiode ungenügend um Arbeit zu bemühen (EVG C 252/00 vom 21. Februar 2001 E. 4b). Unklar bleibt, worauf sich der Versicherte bezieht, wenn er mit Verweis auf die Verfügung vom 27. August 2020 (drei Einstelltage betreffend die Zeit vor der Arbeitslosigkeit) geltend macht, während der Corona-Pandemie habe die Weisung des Bundesrates gegolten, die Arbeitslosengelder ohne Vorprüfung auszuzahlen. Er sei jedoch für volle vier Monate zum Bezug gesperrt worden, wegen interner Verfehlungen seitens des AWA (act. 1 S. 3). Immerhin sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dem Versicherten – wie sich aus der Verfügung vom 8. April 2021 betreffend Vermittlungsfähigkeit ergibt (AWA- act. 23 S. 2 und 4) – bei seiner letzten Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit per 1. November 2019 (damaliges Anmeldedatum) infolge wiederholter Pflichtverletzungen abgesprochen wurde.
E. 11 Urteil S 2021 114 4.5 Im Weiteren ist auch die Quantität der Arbeitsbemühungen als ungenügend einzustufen, auch wenn die Mindestanforderung von acht Bewerbungen pro Monat erreicht wurde. Der Beschwerdeführer kam namentlich seiner Pflicht, sich kontinuierlich, d.h. über die gesamte Kontrollperiode hinweg, um Arbeit zu bemühen nicht hinreichend nach (vgl. vorne E. 3.3.1). Der Versicherte wurde mehrfach und ausdrücklich auf die Vorgabe, wöchentlich zwei bis drei Arbeitsbemühungen zu tätigen, hingewiesen (vgl. AWA-act. 39, 45, 51, 54). Ihm musste deshalb klar sein, was von ihm erwartet wurde. In der Woche vom 4. bis 10. Januar, in der Woche vom 11. bis 17. Januar und in der Woche vom 18. bis 24. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer jedoch bloss je eine Bewerbung vor; dies jeweils sonntags, womit er unter der Woche gänzlich untätig blieb (AWA-act. 30). Dies ist angesichts der strengen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ungenügend. Der Einwand des Beschwerdeführers, es stelle sich die Frage von "Ferien", da er innerhalb von sechs Monaten noch keine erhalten hätte und die Weihnachts- und Festtage wohl als entschuldbarer Grund angefügt werden dürften (act. 1 S. 2), ist nicht zu hören. So steht es dem Versicherten zu, kontrollfreie Tage zu beziehen, welche spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden sind (Art. 27 AVIV). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass im Januar 2021 solche kontrollfreien Tage bezogen oder beantragt worden wären. Inwieweit die Feiertage im Januar (Neujahr und Berchtoldstag) weiteren Arbeitsbemühungen – namentlich in der erwähnten Zeitspanne vom 4. bis 24. Januar 2021 – entgegen gestanden hätten, erschliesst sich zudem nicht. Weitere Bemühungen – etwa die vom Versicherten in der Beschwerde pauschal erwähnten mündlichen Anfragen bei Bekannten, Verwandten und nahestehenden Firmen (act. 1 S. 2) – sind nicht aktenkundig. Ohnehin wären solche Bewerbungen hinsichtlich ihrer Qualität zu würdigen gewesen, die blosse Anfrage um Vermittlung an Personen aus dem Geschäfts- und Freundeskreis stellen keine genügenden Arbeitsbemühungen dar (Chopard, a.a.O., S. 141). 4.6 Somit steht insgesamt fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Januar 2021 in qualitativer und quantitativer Hinsicht ungenügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, weshalb er in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen ist.
E. 12 Urteil S 2021 114 5. Im Folgenden ist die Höhe der Einstelldauer zu prüfen. 5.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.2 Der AVIG-Praxis ALE ist unter D79 ein Einstellraster – Einstellraster KAST/RAV – für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sanktionen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen; Ziff. 1.c konkretisiert diese für den Zeitraum während der Kontrollperiode. Für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen werden drei bis vier Einstelltage, bei zweitmals ungenügenden fünf bis neun Einstelltage, bei drittmals ungenügenden zehn bis neunzehn Einstelltage und beim vierten Mal ist die Überweisung zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit an die kantonale Amtsstelle vorgesehen. In den ersten beiden Fällen wird bei diesen Einstelltatbeständen von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV ausgegangen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass das Verhältnis zwischen seinem Verschulden und der Bestrafung seitens des AWA nach objektiven Gesichtspunkten völlig unverhältnismässig sei, da er sämtliche Vorgaben eingehalten habe (act. 1 S. 4). Von tadellosem Verhalten des Versicherten kann jedoch nicht die Rede sein. Wie vorstehend dargelegt, genügen die getätigten Arbeitsbemühungen den strengen Anforderungen an eine intensive und kontinuierliche Stellensuche nicht. Im Verfügungszeitpunkt (Verfügung vom 2. März 2021), hatte der Versicherte ferner bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (drei Einstelltage), wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen betreffend den Monat September 2020 (sieben Einstelltage) und wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Dezember 2020 (vier Einstelltage) sanktioniert werden müssen (vgl. vorne Sachverhalt lit. A; siehe zu Letzterem auch Parallelverfahren S 2021 113). 5.4 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Einstelldauer von sieben Tagen (für zweitmalig ungenügende Arbeitsbemühungen) verfügt und damit eine Sanktion im mittleren Bereich des genannten Rasters angeordnet. Verschuldensmindernde Umstände ergeben sich keine aus den Akten. Weitere Kriterien, die vorliegend gar ein Unterschreiten des Einstellrahmens rechtfertigen würden, sind ebenso nicht ersichtlich. Die Einstellung für
E. 13 Urteil S 2021 114 sieben Tage ist demnach nicht zu beanstanden. Angesichts des zu spät eingereichten Nachweises über die Arbeitsbemühungen im September 2020 – welcher im Übrigen bloss sechs und damit quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen umfasste (AWA-act. 44; vgl. auch AWA-act. 45) – sind die verfügten Einstelltage seitens des AWA vielmehr als durchaus entgegenkommend einzustufen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AWA mit dem angefochtenen Einspracheentscheid E 251 21 vom 21. Juli 2021 kein Recht verletzte. Damit gilt die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren nach Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).
E. 14 Urteil S 2021 114 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 25. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 25. Juli 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch B.________ AG, Herr C.________ gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung / E 251 21) S 2021 114
2 Urteil S 2021 114 A. Der 1980 geborene A.________ meldete sich infolge Kündigung des Arbeitsvertrages vom 6. Januar 2020 per 30. Juni 2020 (AWA-act. 56 und 57) am 7. Juli 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA- act. 55) und stellte ab demselben Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AWA- act. 51). Am 27. August 2020 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung um drei Tage, da der Versicherte vor Eintritt der Arbeitslosigkeit qualitativ und quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt hatte (AWA-act. 47); diese Verfügung erwuchs – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 3. November 2020 erfolgte erneut eine Einstellung um sieben Tage, da für den Monat September 2020 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen bzw. diese verspätet eingereicht wurden (AWA-act. 42). Dagegen führte A.________ Einsprache, welche mit (rechtskräftigem) Einspracheentscheid E 308 20 vom 14. Januar 2021 abgewiesen wurde (der Entscheid befindet sich nicht in den Verfahrensakten; vgl. AWA- act. 7 E. 7). Am 2. Februar 2021 verfügte das AWA wiederum vier Einstelltage wegen qualitativ und quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2020 (AWA- act. 31). Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid E 250 21 vom 21. Juli 2021 ab (AWA-act. 2; siehe hierzu Parallelverfahren S 2021 113). Mit Verfügung vom 2. März 2021 erfolgte abermals eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung über sieben Tage wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Januar 2021 (AWA-act. 28), welche mit Einspracheentscheid E 251 21 vom 21. Juli 2021 bestätigt wurde (AWA-act. 1; vorliegendes Verfahren S 2021 114). Am 25. März 2021 verfügte das AWA wiederum sechs Einstelltage, da A.________ dem Beratungsgespräch vom 1. März 2021 ohne entschuldbaren Grund ferngeblieben war (AWA-act. 25). Die hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid E 183 21 vom 14. Juni 2021 abgewiesen (AWA-act. 9).
3 Urteil S 2021 114 Ebenfalls am 25. März 2021 verfügte das AWA die Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 15 Tage wegen qualitativ und quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Februar 2021 (AWA-act. 26). Auch hiergegen erhob der Versicherte Einsprache, welche mit Einspracheentscheid E 182 21 vom 22. Juni 2021 abgewiesen wurde (AWA-act. 7; siehe hierzu Parallelverfahren S 2021 112). Aufgrund der wiederholten Pflichtverletzungen kam das AWA in der Verfügung vom
8. April 2021 schliesslich zum Schluss, dass der Versicherte ab 1. März 2021 nicht vermittlungsfähig sei (AWA-act. 23). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid E 201 21 vom 12. Juli 2021 mit der Begründung gutgeheissen, dass obwohl sich der Versicherte aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen habe bewusst sein müssen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ganz gestrichen werden könnte, sein Verhalten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht so gewesen sei, als dass deswegen seine Vermittlungsfähigkeit rückwirkend abzusprechen gewesen wäre, da ihm gewisse Anstrengungen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht abzusprechen seien (AWA-act. 6). B. Mit Eingabe vom 19. August 2021 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid E 182 21 vom 22. Juni 2021, den Einspracheentscheid E 250 21 vom 21. Juli 2021 und den Einspracheentscheid E 251 21 vom 21. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erheben und die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von insgesamt 26 Tagen beantragen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2021 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid E 251 21 vom 21. Juli 2021 auf eine Stellungnahme (act. 3). D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die von ihm verlangte Vollmacht nach (act. 4 und 7).
4 Urteil S 2021 114 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). 1.2 Der in D.________ (bis Dezember 2020 in E.________) wohnhafte Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde entsprechend vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid E 251 21 vom 21. Juli 2021 (frühestens zugestellt am 22. Juli 2021) wurde am 19. August 2021 der Post übergeben und folglich rechtzeitig erhoben. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere genügt ferner den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Februar 2021 wegen qualitativ ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2021 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
5 Urteil S 2021 114 3. 3.1 Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht, insbesondere die Pflicht Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes sowie die Pflicht diese Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 3 AVIV) sowie die Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Bewerbungen (vgl. auch BGE 124 V 231 E. 4a, 120 V 76 E. 2, je mit Hinweis) im angefochtenen Einspracheentscheid E 251 21 vom 21. Juli 2021 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben und zu ergänzen ist das Folgende: 3.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern (vgl. EVG C 90/06 vom 7. August 2006 E. 3.1). Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.3 3.3.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, sind die Quantität und vor allem die Qualität seiner Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 139 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225 E. 6).
6 Urteil S 2021 114 Arbeitsbemühungen sind also unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen (Chopard, a.a.O., S. 137 mit Hinweisen). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Dabei muss sich der Versicherte auf dem Stellenmarkt aktiv verhalten und sich konkret auf Stellen bewerben. Daraus folgt, dass der Versicherte verpflichtet ist, sich immer, d.h. über die gesamte Kontrollperiode hinweg, kontinuierlich um Arbeit zu bemühen (VGer ZG S 2019 69 vom 25. Juli 2019 E. 2.2). Die Quantität der Bewerbungen ist auch von der Qualität der Bemühungen abhängig. Die Arbeitsbemühungen müssen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine neue Stelle zu finden (Chopard, a.a.O., S. 139 f.). 3.3.2 Bei der Prüfung, ob die Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht genügen, sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten des Versicherten zu berücksichtigen. Die Bewerbungen dürfen nicht so oberflächlich und rudimentär abgefasst sein, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht mehr gesprochen werden kann. Sodann ist unter der Qualität der Arbeitsbemühungen die Bewerbungsart – also ob es sich um telefonische oder schriftliche, ausführliche oder mit einem Standardbrief verfasste Bewerbungen handelt – zu verstehen (Chopard, a.a.O., S. 139, mit Hinweisen). Das Gesetz verlangt in Art. 17 Abs. 1 AVIG die persönliche Stellensuche. Der Einsatz Dritter bei der Arbeitsvermittlung entbindet die arbeitslose Person nicht von ihrer Pflicht, sich selbst in quantitativ und qualitativ ausreichendem Masse um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Das Einschalten von Stellenvermittlungsbüros ist zwar als sinnvolle Ergänzung der eigenen Arbeitsbemühungen zu betrachten und vermag durchaus die Erfolgsaussichten zu verbessern (EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.2.2). Allerdings stellt die blosse Anmeldung bei Stellenvermittlungsbüros nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine genügende persönliche Arbeitsbemühung dar, sofern sie nicht von zusätzlichen persönlichen Anstrengungen begleitet ist (BGer 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3). 3.4 Nach AVIG-Praxis ALE B316 steht der zuständigen Amtsstelle sodann bei der Behandlung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu. 3.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
7 Urteil S 2021 114 Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das AWA bestätigte im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung um sieben Tage, weil die Arbeitsbemühungen des Monats Januar 2021 in qualitativer Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würden. Der Versicherte habe sich nicht auf passende, seinem Profil entsprechende Stellen beworben. Namentlich habe er entgegen der klaren Weisung der RAV-Beraterin keine Suchbemühungen als Koch getätigt. Zudem sei er aufgrund der Weisung der RAV-Beraterin gehalten gewesen, sich bei den Suchkanälen (Internet, Inserate, Zeitungen etc.) möglichst breit gefächert zu bewegen und sich neben den Bewerbungen über die Portale der Stellenvermittlungsbüros auch direkt bei potentiellen Arbeitgebern zu bewerben (AWA-act. 1 E. 7c ff.). Der angefochtene Einspracheentscheid ist ausführlich und sorgfältig begründet. Darauf wird verwiesen. Im Folgenden ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände zu einer vom AWA abweichenden Beurteilung führen. Soweit der Beschwerdeführer keine Ausführungen zu einzelnen Punkten im Einspracheentscheid vorbringt und die diesbezüglichen Erwägungen des AWA mit den Akten vereinbar sind, hat es dabei sein Bewenden. 4.2 4.2.1 Bezüglich der qualitativen Würdigung der Bewerbungen rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass während des für die Gastronomie geltenden Lockdowns von Ende 2020 bis März 2021 gar keine Köche gesucht oder gar neu eingestellt worden wären. Die Betriebe, die auf Take-Away umgestellt hätten, soziale
8 Urteil S 2021 114 Einrichtungen sowie Hotels hätten ihre bestehenden Mitarbeiter eingesetzt. Fakt sei, dass in der genannten Zeit keine Möglichkeit bestanden habe, im gelernten Beruf als Koch eine Anstellung zu finden resp. eine Bewerbung zu machen. Zudem würden die getätigten Suchbemühungen dem Profil seiner letzten Anstellung entsprechen. Viele Betriebe würden dankend Bewerber annehmen, welche Berufserfahrung hätten, auch ohne Diplom oder Abschluss (act. 1 S. 2 f.). 4.2.2 Hierzu kann festgehalten werden, dass die Art und Weise, sich um Stellen zu bewerben, für einen Arbeitslosen, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, keineswegs eine rein persönliche Angelegenheit ist (EVG C 252/00 vom
21. Februar 2001 E. 4b; vgl. in diesem Sinne auch BGer 8C_576/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.1 f.). Die Bewerbungsstrategie festzulegen fällt damit in die Kompetenz des RAV, mithin haben die persönlichen Wünsche des Versicherten in den Hintergrund zu rücken. Der Versicherte hat alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. Diese Eigeninitiative hat sich unter Beachtung der Zumutbarkeitsregeln nach Art. 16 AVIG – z.B. bei geringem Stellenangebot im eigenen, angestammten Berufsbereich – auch auf ausserberufliche Jobgelegenheiten zu erstrecken (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, 1987, Art. 17 N 12 f.). Die Suche im erlernten Beruf ist selbstredend als zumutbar zu erachten. 4.2.3 Die Gastronomie ist klar dem dem Beschwerdeführer offenstehenden Arbeitsmarkt zuzuordnen, verfügt er doch bloss in diesem Bereich über eine abgeschlossene Lehrausbildung (vgl. AWA-act. 52; sowie die Ausführungen in AWA-act. 1 E. 4 und 7d). Entsprechend wurde der Versicherte im Gespräch vom 12. November 2020 angewiesen, dass er unbedingt breiter gefächert (nicht bloss über F.________) und insbesondere auch im angestammten Beruf als Koch Stellen suchen solle (AWA-act. 39). Dem kam der Versicherte unbestrittenermassen nicht nach. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, war – trotz der per Ende Dezember 2020 bundesrätlich verfügten Corona-Massnahmen und der damit einhergehenden erschwerten Stellensuche – nicht per se von der Unmöglichkeit auszugehen, sich auf Stellen in der Gastronomie zu bewerben (vgl. AWA-act. 1 E. 7c). Arbeitsbemühungen sind ferner unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen. Der Versicherte bringt denn auch nicht vor, dass er sich wiederholt vergeblich – etwa auch blind – als Koch beworben habe. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass er vergebens nach offenen Stellen
9 Urteil S 2021 114 in der Gastronomie Ausschau gehalten hätte. So sind weder in den Gesprächsprotokollen dahingehende Schwierigkeiten vermerkt (AWA-act. 34, 39, 45), noch sind auf den Blättern über den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen entsprechende Anfragen aufgelistet (AWA-act. 30, 37, 38, 40, 44, 46, 50; vgl. in diesem Zusammenhang etwa die telefonischen Anfragen im Oktober und November 2020 auf Stellen als Sachbearbeiter und Rezeptionist mit dem Absagegrund "keine offene Stelle"). Vielmehr zeigen die aktenkundigen Arbeitsbemühungen von Juli 2020 bis Januar 2021, dass sich der Versicherte konsequent auf Stellen im kaufmännischen Bereich oder im Verkauf beworben hatte (AWA-act. 30, 37, 38, 40, 44, 46, 50). Die persönliche Präferenz des Versicherten, nicht mehr als Koch arbeiten zu wollen, scheint klar gewesen zu sein. Der Versicherte hat jedoch alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll auszuschöpfen. Dies umfasst offensichtlich auch Bewerbungen im Lehrberuf. Indem der Beschwerdeführer die dahingehende Weisung der RAV-Beraterin bewusst ignorierte, tätigte er wissentlich qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen. Selbstverständlich wäre es dem Versicherten offen gestanden, zusätzlich zu den Bewerbungen als Koch, weiterhin solche als Sachbearbeiter, Rezeptionist oder dergleichen vorzunehmen. Solches wäre im Sinne der Schadensminderungspflicht sogar zu begrüssen gewesen. Die angespannte Arbeitsmarktlage infolge der Corona-Pandemie dürfte sich ferner bereits in der vom RAV vorgegebenen Anzahl Bewerbungen (zwei bis drei pro Woche bzw. acht bis zehn pro Monat) niedergeschlagen haben. Liegt die Mindestgrenze doch ansonsten in der Regel bei zehn bis zwölf Bewerbungen monatlich (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). 4.2.4 Unter der Qualität der Arbeitsbemühungen ist auch die Bewerbungsart zu verstehen. Es liegt in der Kompetenz der zuständigen RAV-Beraterin die Bewerbungsstrategie festzulegen. Dazu gehört auch die Art und Weise der Bewerbungen, damit auch welche Suchstrategie anzuwenden ist. Die RAV-Beraterin wies den Beschwerdeführer im November 2020 darauf hin, dass er unbedingt breiter gefächert suchen müsse. Dabei bezog sie sich nicht bloss auf die ins Auge zu fassende Branche, sondern explizit auch auf die zu verwendenden Suchkanäle ("Sie haben fast sämtliche Bewerbungen über F.________ getätigt"; AWA-act. 39). Daran ist nichts auszusetzen, zumal es über den Stellenvermittler F.________ nie zu einem Vorstellungsgespräch gekommen war (vgl. AWA-act. 15).
10 Urteil S 2021 114 Von den acht getätigten Arbeitsbemühungen im Januar 2021 wurden wiederum vier über F.________ und eine weitere über einen anderen Stellenvermittler (G.________ GmbH) vorgenommen. Ob damit der Anweisung der RAV-Beraterin Genüge getan wurde, kann jedoch offen bleiben, da die Arbeitsbemühungen im Januar 2021 in qualitativer Hinsicht ohnehin ungenügend sind. 4.3 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die ehemalige RAV- Beraterin habe die Stellenangebote des Stellenvermittlers F.________ falsch eingestuft bzw. das System nicht verstanden (act. 1 S. 3). Einerseits bezieht sich die Verwaltung in der Hauptsache auf die Qualität der über den Stellenvermittler F.________ getätigten Bewerbungen (vgl. hierzu vorstehende E. 4.2). Anderseits hatte sie diese in quantitativer Hinsicht implizit berücksichtigt (vgl. zur Quantität allerdings nachstehende E. 4.5). 4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, generell könne nicht von einer wohlwollenden Unterstützung in dieser schweren Zeit gesprochen werden und er auf Mängel früherer Einstellungsverfügungen (Verfügung vom 27. August und vom
3. November 2020; AWA-act. 42 und 47) verweist (act. 1 S. 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese (zwischenzeitlich rechtskräftigen) Einstellungsverfügungen vorliegend nicht Streitgegenstand bilden. Ferner darf für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen auf eine einzelne Kontrollperiode, d.h. einen einzelnen Kalendermonat (Art. 27a AVIV), abgestellt werden. Es geht etwa nicht an, mit dem Hinweis auf intensivere Anstrengungen in früheren Monaten sich in einer andern Kontrollperiode ungenügend um Arbeit zu bemühen (EVG C 252/00 vom 21. Februar 2001 E. 4b). Unklar bleibt, worauf sich der Versicherte bezieht, wenn er mit Verweis auf die Verfügung vom 27. August 2020 (drei Einstelltage betreffend die Zeit vor der Arbeitslosigkeit) geltend macht, während der Corona-Pandemie habe die Weisung des Bundesrates gegolten, die Arbeitslosengelder ohne Vorprüfung auszuzahlen. Er sei jedoch für volle vier Monate zum Bezug gesperrt worden, wegen interner Verfehlungen seitens des AWA (act. 1 S. 3). Immerhin sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dem Versicherten – wie sich aus der Verfügung vom 8. April 2021 betreffend Vermittlungsfähigkeit ergibt (AWA- act. 23 S. 2 und 4) – bei seiner letzten Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit per 1. November 2019 (damaliges Anmeldedatum) infolge wiederholter Pflichtverletzungen abgesprochen wurde.
11 Urteil S 2021 114 4.5 Im Weiteren ist auch die Quantität der Arbeitsbemühungen als ungenügend einzustufen, auch wenn die Mindestanforderung von acht Bewerbungen pro Monat erreicht wurde. Der Beschwerdeführer kam namentlich seiner Pflicht, sich kontinuierlich, d.h. über die gesamte Kontrollperiode hinweg, um Arbeit zu bemühen nicht hinreichend nach (vgl. vorne E. 3.3.1). Der Versicherte wurde mehrfach und ausdrücklich auf die Vorgabe, wöchentlich zwei bis drei Arbeitsbemühungen zu tätigen, hingewiesen (vgl. AWA-act. 39, 45, 51, 54). Ihm musste deshalb klar sein, was von ihm erwartet wurde. In der Woche vom 4. bis 10. Januar, in der Woche vom 11. bis 17. Januar und in der Woche vom 18. bis 24. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer jedoch bloss je eine Bewerbung vor; dies jeweils sonntags, womit er unter der Woche gänzlich untätig blieb (AWA-act. 30). Dies ist angesichts der strengen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ungenügend. Der Einwand des Beschwerdeführers, es stelle sich die Frage von "Ferien", da er innerhalb von sechs Monaten noch keine erhalten hätte und die Weihnachts- und Festtage wohl als entschuldbarer Grund angefügt werden dürften (act. 1 S. 2), ist nicht zu hören. So steht es dem Versicherten zu, kontrollfreie Tage zu beziehen, welche spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden sind (Art. 27 AVIV). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass im Januar 2021 solche kontrollfreien Tage bezogen oder beantragt worden wären. Inwieweit die Feiertage im Januar (Neujahr und Berchtoldstag) weiteren Arbeitsbemühungen – namentlich in der erwähnten Zeitspanne vom 4. bis 24. Januar 2021 – entgegen gestanden hätten, erschliesst sich zudem nicht. Weitere Bemühungen – etwa die vom Versicherten in der Beschwerde pauschal erwähnten mündlichen Anfragen bei Bekannten, Verwandten und nahestehenden Firmen (act. 1 S. 2) – sind nicht aktenkundig. Ohnehin wären solche Bewerbungen hinsichtlich ihrer Qualität zu würdigen gewesen, die blosse Anfrage um Vermittlung an Personen aus dem Geschäfts- und Freundeskreis stellen keine genügenden Arbeitsbemühungen dar (Chopard, a.a.O., S. 141). 4.6 Somit steht insgesamt fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Januar 2021 in qualitativer und quantitativer Hinsicht ungenügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, weshalb er in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen ist.
12 Urteil S 2021 114 5. Im Folgenden ist die Höhe der Einstelldauer zu prüfen. 5.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.2 Der AVIG-Praxis ALE ist unter D79 ein Einstellraster – Einstellraster KAST/RAV – für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sanktionen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen; Ziff. 1.c konkretisiert diese für den Zeitraum während der Kontrollperiode. Für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen werden drei bis vier Einstelltage, bei zweitmals ungenügenden fünf bis neun Einstelltage, bei drittmals ungenügenden zehn bis neunzehn Einstelltage und beim vierten Mal ist die Überweisung zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit an die kantonale Amtsstelle vorgesehen. In den ersten beiden Fällen wird bei diesen Einstelltatbeständen von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV ausgegangen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass das Verhältnis zwischen seinem Verschulden und der Bestrafung seitens des AWA nach objektiven Gesichtspunkten völlig unverhältnismässig sei, da er sämtliche Vorgaben eingehalten habe (act. 1 S. 4). Von tadellosem Verhalten des Versicherten kann jedoch nicht die Rede sein. Wie vorstehend dargelegt, genügen die getätigten Arbeitsbemühungen den strengen Anforderungen an eine intensive und kontinuierliche Stellensuche nicht. Im Verfügungszeitpunkt (Verfügung vom 2. März 2021), hatte der Versicherte ferner bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (drei Einstelltage), wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen betreffend den Monat September 2020 (sieben Einstelltage) und wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Dezember 2020 (vier Einstelltage) sanktioniert werden müssen (vgl. vorne Sachverhalt lit. A; siehe zu Letzterem auch Parallelverfahren S 2021 113). 5.4 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Einstelldauer von sieben Tagen (für zweitmalig ungenügende Arbeitsbemühungen) verfügt und damit eine Sanktion im mittleren Bereich des genannten Rasters angeordnet. Verschuldensmindernde Umstände ergeben sich keine aus den Akten. Weitere Kriterien, die vorliegend gar ein Unterschreiten des Einstellrahmens rechtfertigen würden, sind ebenso nicht ersichtlich. Die Einstellung für
13 Urteil S 2021 114 sieben Tage ist demnach nicht zu beanstanden. Angesichts des zu spät eingereichten Nachweises über die Arbeitsbemühungen im September 2020 – welcher im Übrigen bloss sechs und damit quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen umfasste (AWA-act. 44; vgl. auch AWA-act. 45) – sind die verfügten Einstelltage seitens des AWA vielmehr als durchaus entgegenkommend einzustufen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AWA mit dem angefochtenen Einspracheentscheid E 251 21 vom 21. Juli 2021 kein Recht verletzte. Damit gilt die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren nach Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).
14 Urteil S 2021 114 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 25. Juli 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am