Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einkommenssplitting) — Beschwerde
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 110 A. Die 1982 geborene A.________ beantragte am 7. Dezember 2020 mittels Formulars bei der Ausgleichskasse Zug das Einkommenssplitting zufolge Ehescheidung (AK-act. 10). Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 wurde ihr der neue Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) nach Splitting zugestellt (AK-act. 8). Aus diesem ergab sich, dass dem Konto der Versicherten aus den von ihrem Ex-Ehemann, B.________, erzielten Einkünften für das Jahr 2018 Fr. 638.– zugesplittet, das Einkommen der Versicherten im Ausmass von Fr. 37'610.– hingegen dem Konto des geschiedenen Ehegatten gutgeschrieben wurde (AK-act. 9). Mit E-Mail vom 12. Januar 2021 verlangte die Versicherte eine Verfügung, da sie mit der Einkommensteilung nicht einverstanden sei (AK-act. 11). Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass die am 5. Juli 2017 geschlossene Ehe am 20. Oktober 2020 rechtskräftig geschieden worden sei. Im Jahr 2018 seien die Versicherte und ihr damaliger Ehemann in der AHV versichert und beitragspflichtig gewesen, weshalb die Einkommen der Ehegatten im Jahr 2018 hälftig zu teilen seien. Die verbuchten Beiträge nach erfolgter Einkommensteilung seien korrekt (AK-act. 7). Die dagegen erhobene Einsprache (AK- act. 1) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 ab (Bf- act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. August 2021 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2021. Zur Begründung brachte sie vor, ihr Ex-Ehemann sei insgesamt nur sehr kurz in der AHV obligatorisch versichert gewesen. Die erste Voraussetzung von Art. 50 AHVV – insgesamt länger als 11 Monate in der AHV obligatorisch oder freiwillig versichert zu sein – habe er damit nicht erfüllt. Infolgedessen könne er nicht zum Bezügerkreis für eine ordentliche Rente der AHV gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG gezählt werden. Dies führe dazu, dass das Einkommenssplitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG für das Kalenderjahr 2018 nicht vorgenommen werden dürfe. Indem die Ausgleichskasse das Einkommenssplitting dennoch vorgenommen habe, habe sie eine Rechtsverletzung begangen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 18. August 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann seien im Jahr 2018 in der AHV versichert gewesen. Dass B.________ insgesamt nur während einer
E. 2.1 Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG).
E. 2.2 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Dabei wird die Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
E. 3 Urteil S 2021 110 kurzen Zeit versichert gewesen sei, spiele für das obligatorische Splitting keine Rolle. Des Weiteren könne aus Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG nicht abgeleitet werden, dass im Sinne einer Voraussetzung für die Teilung beide Ehegatten rentenberechtigt sein müssen. Artikel 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG sei lediglich eine von drei Bedingungen, die Einkommensteilung (zeitlich) auszulösen bzw. vorzunehmen (nebst Scheidung oder Anspruch auf Altersrente einer verwitweten Person). Hier gehe es also lediglich um die Bestimmung des Zeitpunktes der Teilung. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ex-Ehemann im Jahr 2018 in der AHV versichert gewesen seien, habe die Teilung mit gegenseitiger Anrechnung nach der Scheidung zwingend vorgenommen werden müssen (act. 5). E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 8 und 10). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das
E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am ____ 2017 in C.________ B.________, Jahrgang 1980, Staatsangehöriger von D.________, geheiratet hat. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 30. September 2020 wurde die Ehe wiederum geschieden. Der Entscheid ist seit dem 20. Oktober 2020 rechtskräftig (vgl. AK- act. 6). Dem IK-Auszug lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 75'221.– erzielt hat (vgl. AK-act. 9). Zwischen den Parteien ist des Weiteren unbestritten, dass auch der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in der Schweiz während einer gewissen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Gemäss seinem IK-Auszug arbeitete er während zwei Monaten für die E.________ AG und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 1'275.– (vgl. AK-act. 12).
E. 3.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), unterliegen gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG der Teilung und gegenseitigen Anrechnung nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind. Dies ist nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG dann der Fall, wenn die Ehegatten im fraglichen Zeitraum in der Schweiz Wohnsitz hatten oder hier eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Dass neben der Beschwerdeführerin auch ihr damaliger Ehegatte im Jahr 2018 diese
E. 3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung.
E. 3.3.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens argumentierte die Beschwerdeführerin noch damit, das Kantonsgericht habe entschieden, dass keine Teilung vorgenommen werde. B.________ habe somit keinen Anspruch auf jegliches Geld von ihr. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung einer Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich seien. Es handle sich hierbei um zwingendes Recht. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung sei somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung. Der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhaltsleistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule (vgl. Art. 122 ff. ZGB), habe daher nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten auch ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Das müsse umso mehr gelten, als die Rechtsfolgen eines solchen Verzichtes in der Regel nicht oder zumindest kaum je in ihrer ganzen Tragweite absehbar seien. An AHV-Berechnungsvorschriften derogierende Scheidungsvereinbarungen wären mithin noch strengere Anforderungen zu stellen als bei einem Verzicht auf Versicherungsleistungen im Bereich der AHV und IV (vgl. dazu BGE 129 V 1; s. zum Ganzen BGE 131 V 1 E. 1.1). Die Tatsache, dass vorliegend im Scheidungsurteil vom 30. September 2020 kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen und auf einen Ausgleich der während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB verzichtet wurde (vgl. AK-act. 6), hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit für die Berechnung der Altersrente keine Bedeutung.
E. 3.3.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann, wenn sie sich in der Einsprache auf den Standpunkt stellt, Gesetzesbestimmungen müssten nicht in jedem Fall eingehalten werden; es gebe Ausnahmen und der Ausgleichskasse stehe ein gewisser Ermessensspielraum zu. In casu erscheine eine Einkommensteilung mehr als stossend; es sei nicht gerecht und unverhältnismässig. Aufgrund dessen, dass die Vorschriften zur Teilung und gegenseitigen je hälftigen Anrechnung der während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen geschiedener Eheleute nach dem oben Erwähnten zwingendes Recht bilden, bestand für die Ausgleichskasse kein Spielraum, um davon abzuweichen. Deshalb ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass es der Ausgleichskasse gerade nicht zustand, vom Splitting zufolge Unbilligkeit oder anderer Gründe ermessensweise abzusehen. An der zwingenden gesetzlichen Regelung ändert somit auch die Tatsache nichts, dass es nachvollziehbar erscheint, wenn die Beschwerdeführerin die hälftige Aufteilung ihres 2018 erzielten Einkommens aufgrund der tatsächlich nicht gelebten Ehe – die Ehe wurde seitens des Ex-Ehemannes offenbar nur eingegangen, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen – und der angeblich erlittenen häuslichen Gewalt als stossend empfindet. Relevanter Zeitpunkt des Einkommenssplittings ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. Rz. 1002 des Kreisschreibens über das Splitting bei Scheidung [KSS]), unabhängig von einer vorherigen Trennung. Grundsätzlich profitiert mithin der finanziell schwächere Ehegatte – auch der getrennt lebende – leistungsseitig vom höheren (rentenbildenden) Einkommen des andern Ehegatten. Hätte dies die Beschwerdeführerin vermeiden wollen, hätte sie bereits im Frühling 2018 die Scheidungsklage infolge Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe einreichen (Art. 115 ZGB) oder aber die Ehe für ungültig erklären lassen müssen (Art. 105 Ziff. 4 ZGB; vgl. auch Art. 50c Abs. 1 AHVV, wonach der Ehescheidung die durch den Richter ausgesprochene Ungültigerklärung der Ehe gleichgestellt ist; s. auch Rz. 1003 KSS). In diesem Fall hätte die Ehe wohl weniger als ein ganzes Kalenderjahr gedauert, weshalb kein Splitting durchzuführen gewesen wäre. Sah die Beschwerdeführerin demgegenüber davon ab, gelten für sie trotz erfolgter Trennung die für die verheirateten Personen massgebenden Bestimmungen betreffend die Anrechnung des Einkommens nach Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG. Die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann ist somit nicht zu berücksichtigen, bestehen doch gerade keine Sonderregelungen für getrenntlebende, verheiratete Personen. Demnach hat die Anrechnung der Erwerbseinkommen nach den für verheiratete Personen geltenden Normen zu erfolgen.
E. 3.3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Standpunkt stellt, ihr Ex- Ehemann sei während der Dauer der Ehe nur für eine kurze Zeit (weniger als elf Monate) in der AHV versichert gewesen, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Einkommensteilung dann erfüllt sind, wenn die Ehegatten während der Ehe im gleichen Kalenderjahr in der AHV versichert gewesen sind. Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 3.2 hiervor), war dies in dem in casu für die Einkommensteilung massgeblichen Jahr 2018 unbestrittenermassen der Fall. Artikel 50b Abs. 2 AHVV besagt sodann, dass die Einkommen auch dann während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt werden, wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert gewesen sind. Um das Einkommenssplitting durchzuführen, wird somit nicht verlangt, dass die Ehegatten in den gleichen Monaten der AHV unterstellt waren (vgl. dazu auch Rz. 3002 KSS). Ebenso wenig ist zu prüfen, ob jeweils die jährliche Mindestbeitragspflicht erfüllt war oder nicht (vgl. dazu auch Mario Christoffel, Voraussetzungen des Einkommenssplitting, insbesondere bei Scheidung, in: Soziale Sicherheit 5/1996, S. 238) und weder Art. 50b Abs. 2 AHVV noch eine andere Verordnungs- oder Gesetzesbestimmung sehen im Hinblick auf die Einkommensteilung vor, dass die Ehegatten mindestens während einer bestimmten Anzahl Monaten in der AHV versichert sein müssten. Vielmehr ist an dieser Stelle noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass einzige Voraussetzung der Einkommensteilung die Versichertenunterstellung in der AHV im gleichen Kalenderjahr ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch aus Art. 50 AHVV nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Es trifft zwar zu, dass die Vorschriften des Einkommenssplittings unter den Gesetzesbestimmungen der ordentlichen Renten stehen und der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einkommenssplittings die allgemeinen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wohl nicht erfüllt hat, war er doch insgesamt nicht länger als elf Monate der AHV unterstellt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wird für die Einkommensteilung infolge Scheidung jedoch gerade nicht verlangt, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt des Splittings zum Bezügerkreis einer AHV-Rente gehören. In Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden die einzelnen Fälle genannt, bei denen die Einkommensteilung vorzunehmen ist. Hätte der Gesetzgeber die Rentenberechtigung zum Zeitpunkt des Einkommenssplittings in jedem Fall – mithin auch bei der Einkommensteilung infolge Scheidung – als Voraussetzung festsetzen wollen, hätte er dies in der genannten Bestimmung so niedergeschrieben und nicht nur in Bezug auf lit. a. Wird das Einkommenssplitting bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen, ist somit nicht zu prüfen, ob die Ehegatten zum Bezügerkreis einer AHV-Rente gehören, mithin rentenberechtigt sind.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin zumindest während eines Teils des Jahres 2018 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Somit war er im genannten Jahr in der schweizerischen AHV versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) mit der Folge, dass die Einkommen, welche die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann im Kalenderjahr 2018 erzielt hatten, der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Dementsprechend ist das Vorgehen der Kasse nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin die Berechnung als solche nicht in Zweifel zieht und es auch keinerlei Hinweise auf Rechnungsfehler gibt, ist auch von der masslichen Richtigkeit der im IK-Auszug für eine spätere Rentenberechnung hinzu- bzw. weggesplitteten Einkommen auszugehen und Weiterungen hierzu erübrigen sich. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 als korrekt, die Beschwerde entsprechend als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor
E. 4 Urteil S 2021 110 Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am 22. Juni 2021. Dieser ging der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Die am 17. August 2021 der Post übergebene Beschwerde ist somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft das Einkommenssplitting für das Jahr 2018. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 5 Urteil S 2021 110 Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29quinquies Abs. 4 AHVG ist sodann nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Gemäss Art. 50b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Dies gilt selbst dann, wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind. In diesem Fall werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Ausgleichskasse zu Recht für das Kalenderjahr 2018 ein Einkommenssplitting vorgenommen und dadurch der Beschwerdeführerin bloss die Hälfte des von ihr erzielten Erwerbseinkommens angerechnet bzw. die andere Hälfte ihrem Ex-Ehemann zugesplittet hat.
E. 6 Urteil S 2021 110 Voraussetzung erfüllt hat, gilt nach dem soeben unter Erwägung 3.1 Dargelegten als erstellt und wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr führt sie explizit aus, dass B.________ im Jahre 2018 in der Schweiz für eine kurze Zeit erwerbstätig und währenddessen gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG obligatorisch in der AHV versichert gewesen sei (vgl. act. 1). Zumindest im Jahr 2018 waren somit beide Ehegatten der AHV unterstellt. Für die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass aufgrund der Ehescheidung im Jahr 2020 ein Einkommenssplitting durchzuführen ist (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Die Beschwerdegegnerin hat die Teilung mit gegenseitiger Anrechnung im Jahr 2018 somit zu Recht vorgenommen.
E. 7 Urteil S 2021 110
E. 8 Urteil S 2021 110
E. 9 Urteil S 2021 110 Daraus folgt, dass es für das obligatorische Einkommenssplitting keine Rolle spielt, dass der Ex-Ehemann im Jahr 2018 nur während einer kurzen Zeit versichert war. Entscheidend ist, dass der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin zumindest während eines Teils des Jahres 2018 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging und demzufolge im genannten Jahr in der schweizerischen AHV versichert war, was als Voraussetzung für die Teilung im Splittingfall genügt. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Duplik korrekterweise darauf hingewiesen hat, vermögen daran selbst die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ratio legis des Ehegattensplittings nichts zu ändern. Anzumerken ist, dass für die Auslegung einer Norm zunächst ihr Wortlaut massgebend ist. Nur wenn dieser unklar ist oder zu verschiedenen Interpretationen Anlass geben kann, sind weitere Auslegungsmethoden heranzuziehen. Der Wortlaut von Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG ist nun aber klar und unmissverständlich; er setzt für die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Scheidung lediglich voraus, dass beide Ehegatten während der Ehe im gleichen Kalenderjahr der AHV unterstellt waren. Somit bleibt für eine Auslegung, wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt, kein Raum, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum Bezug einer AHV-Rente zu einem späteren Zeitpunkt noch erfüllen wird.
E. 10 Urteil S 2021 110 dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 500.– angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
E. 11 Urteil S 2021 110 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 3. März 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Einkommenssplitting) S 2021 110
2 Urteil S 2021 110 A. Die 1982 geborene A.________ beantragte am 7. Dezember 2020 mittels Formulars bei der Ausgleichskasse Zug das Einkommenssplitting zufolge Ehescheidung (AK-act. 10). Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 wurde ihr der neue Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) nach Splitting zugestellt (AK-act. 8). Aus diesem ergab sich, dass dem Konto der Versicherten aus den von ihrem Ex-Ehemann, B.________, erzielten Einkünften für das Jahr 2018 Fr. 638.– zugesplittet, das Einkommen der Versicherten im Ausmass von Fr. 37'610.– hingegen dem Konto des geschiedenen Ehegatten gutgeschrieben wurde (AK-act. 9). Mit E-Mail vom 12. Januar 2021 verlangte die Versicherte eine Verfügung, da sie mit der Einkommensteilung nicht einverstanden sei (AK-act. 11). Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass die am 5. Juli 2017 geschlossene Ehe am 20. Oktober 2020 rechtskräftig geschieden worden sei. Im Jahr 2018 seien die Versicherte und ihr damaliger Ehemann in der AHV versichert und beitragspflichtig gewesen, weshalb die Einkommen der Ehegatten im Jahr 2018 hälftig zu teilen seien. Die verbuchten Beiträge nach erfolgter Einkommensteilung seien korrekt (AK-act. 7). Die dagegen erhobene Einsprache (AK- act. 1) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 ab (Bf- act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. August 2021 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2021. Zur Begründung brachte sie vor, ihr Ex-Ehemann sei insgesamt nur sehr kurz in der AHV obligatorisch versichert gewesen. Die erste Voraussetzung von Art. 50 AHVV – insgesamt länger als 11 Monate in der AHV obligatorisch oder freiwillig versichert zu sein – habe er damit nicht erfüllt. Infolgedessen könne er nicht zum Bezügerkreis für eine ordentliche Rente der AHV gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG gezählt werden. Dies führe dazu, dass das Einkommenssplitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG für das Kalenderjahr 2018 nicht vorgenommen werden dürfe. Indem die Ausgleichskasse das Einkommenssplitting dennoch vorgenommen habe, habe sie eine Rechtsverletzung begangen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 18. August 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann seien im Jahr 2018 in der AHV versichert gewesen. Dass B.________ insgesamt nur während einer
3 Urteil S 2021 110 kurzen Zeit versichert gewesen sei, spiele für das obligatorische Splitting keine Rolle. Des Weiteren könne aus Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG nicht abgeleitet werden, dass im Sinne einer Voraussetzung für die Teilung beide Ehegatten rentenberechtigt sein müssen. Artikel 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG sei lediglich eine von drei Bedingungen, die Einkommensteilung (zeitlich) auszulösen bzw. vorzunehmen (nebst Scheidung oder Anspruch auf Altersrente einer verwitweten Person). Hier gehe es also lediglich um die Bestimmung des Zeitpunktes der Teilung. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Ex-Ehemann im Jahr 2018 in der AHV versichert gewesen seien, habe die Teilung mit gegenseitiger Anrechnung nach der Scheidung zwingend vorgenommen werden müssen (act. 5). E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 8 und 10). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das
4 Urteil S 2021 110 Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am 22. Juni 2021. Dieser ging der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Die am 17. August 2021 der Post übergebene Beschwerde ist somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft das Einkommenssplitting für das Jahr 2018. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG). 2.2 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Dabei wird die Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
5 Urteil S 2021 110 Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29quinquies Abs. 4 AHVG ist sodann nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Gemäss Art. 50b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Dies gilt selbst dann, wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind. In diesem Fall werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Ausgleichskasse zu Recht für das Kalenderjahr 2018 ein Einkommenssplitting vorgenommen und dadurch der Beschwerdeführerin bloss die Hälfte des von ihr erzielten Erwerbseinkommens angerechnet bzw. die andere Hälfte ihrem Ex-Ehemann zugesplittet hat. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am ____ 2017 in C.________ B.________, Jahrgang 1980, Staatsangehöriger von D.________, geheiratet hat. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 30. September 2020 wurde die Ehe wiederum geschieden. Der Entscheid ist seit dem 20. Oktober 2020 rechtskräftig (vgl. AK- act. 6). Dem IK-Auszug lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 75'221.– erzielt hat (vgl. AK-act. 9). Zwischen den Parteien ist des Weiteren unbestritten, dass auch der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in der Schweiz während einer gewissen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Gemäss seinem IK-Auszug arbeitete er während zwei Monaten für die E.________ AG und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 1'275.– (vgl. AK-act. 12). 3.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), unterliegen gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG der Teilung und gegenseitigen Anrechnung nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind. Dies ist nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG dann der Fall, wenn die Ehegatten im fraglichen Zeitraum in der Schweiz Wohnsitz hatten oder hier eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Dass neben der Beschwerdeführerin auch ihr damaliger Ehegatte im Jahr 2018 diese
6 Urteil S 2021 110 Voraussetzung erfüllt hat, gilt nach dem soeben unter Erwägung 3.1 Dargelegten als erstellt und wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr führt sie explizit aus, dass B.________ im Jahre 2018 in der Schweiz für eine kurze Zeit erwerbstätig und währenddessen gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG obligatorisch in der AHV versichert gewesen sei (vgl. act. 1). Zumindest im Jahr 2018 waren somit beide Ehegatten der AHV unterstellt. Für die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass aufgrund der Ehescheidung im Jahr 2020 ein Einkommenssplitting durchzuführen ist (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Die Beschwerdegegnerin hat die Teilung mit gegenseitiger Anrechnung im Jahr 2018 somit zu Recht vorgenommen. 3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung. 3.3.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens argumentierte die Beschwerdeführerin noch damit, das Kantonsgericht habe entschieden, dass keine Teilung vorgenommen werde. B.________ habe somit keinen Anspruch auf jegliches Geld von ihr. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung einer Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich seien. Es handle sich hierbei um zwingendes Recht. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung sei somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung. Der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhaltsleistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule (vgl. Art. 122 ff. ZGB), habe daher nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten auch ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Das müsse umso mehr gelten, als die Rechtsfolgen eines solchen Verzichtes in der Regel nicht oder zumindest kaum je in ihrer ganzen Tragweite absehbar seien. An AHV-Berechnungsvorschriften derogierende Scheidungsvereinbarungen wären mithin noch strengere Anforderungen zu stellen als bei einem Verzicht auf Versicherungsleistungen im Bereich der AHV und IV (vgl. dazu BGE 129 V 1; s. zum Ganzen BGE 131 V 1 E. 1.1). Die Tatsache, dass vorliegend im Scheidungsurteil vom 30. September 2020 kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen und auf einen Ausgleich der während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB verzichtet wurde (vgl. AK-act. 6), hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit für die Berechnung der Altersrente keine Bedeutung.
7 Urteil S 2021 110 3.3.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann, wenn sie sich in der Einsprache auf den Standpunkt stellt, Gesetzesbestimmungen müssten nicht in jedem Fall eingehalten werden; es gebe Ausnahmen und der Ausgleichskasse stehe ein gewisser Ermessensspielraum zu. In casu erscheine eine Einkommensteilung mehr als stossend; es sei nicht gerecht und unverhältnismässig. Aufgrund dessen, dass die Vorschriften zur Teilung und gegenseitigen je hälftigen Anrechnung der während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen geschiedener Eheleute nach dem oben Erwähnten zwingendes Recht bilden, bestand für die Ausgleichskasse kein Spielraum, um davon abzuweichen. Deshalb ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass es der Ausgleichskasse gerade nicht zustand, vom Splitting zufolge Unbilligkeit oder anderer Gründe ermessensweise abzusehen. An der zwingenden gesetzlichen Regelung ändert somit auch die Tatsache nichts, dass es nachvollziehbar erscheint, wenn die Beschwerdeführerin die hälftige Aufteilung ihres 2018 erzielten Einkommens aufgrund der tatsächlich nicht gelebten Ehe – die Ehe wurde seitens des Ex-Ehemannes offenbar nur eingegangen, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen – und der angeblich erlittenen häuslichen Gewalt als stossend empfindet. Relevanter Zeitpunkt des Einkommenssplittings ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. Rz. 1002 des Kreisschreibens über das Splitting bei Scheidung [KSS]), unabhängig von einer vorherigen Trennung. Grundsätzlich profitiert mithin der finanziell schwächere Ehegatte – auch der getrennt lebende – leistungsseitig vom höheren (rentenbildenden) Einkommen des andern Ehegatten. Hätte dies die Beschwerdeführerin vermeiden wollen, hätte sie bereits im Frühling 2018 die Scheidungsklage infolge Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe einreichen (Art. 115 ZGB) oder aber die Ehe für ungültig erklären lassen müssen (Art. 105 Ziff. 4 ZGB; vgl. auch Art. 50c Abs. 1 AHVV, wonach der Ehescheidung die durch den Richter ausgesprochene Ungültigerklärung der Ehe gleichgestellt ist; s. auch Rz. 1003 KSS). In diesem Fall hätte die Ehe wohl weniger als ein ganzes Kalenderjahr gedauert, weshalb kein Splitting durchzuführen gewesen wäre. Sah die Beschwerdeführerin demgegenüber davon ab, gelten für sie trotz erfolgter Trennung die für die verheirateten Personen massgebenden Bestimmungen betreffend die Anrechnung des Einkommens nach Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG. Die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann ist somit nicht zu berücksichtigen, bestehen doch gerade keine Sonderregelungen für getrenntlebende, verheiratete Personen. Demnach hat die Anrechnung der Erwerbseinkommen nach den für verheiratete Personen geltenden Normen zu erfolgen.
8 Urteil S 2021 110 3.3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Standpunkt stellt, ihr Ex- Ehemann sei während der Dauer der Ehe nur für eine kurze Zeit (weniger als elf Monate) in der AHV versichert gewesen, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Einkommensteilung dann erfüllt sind, wenn die Ehegatten während der Ehe im gleichen Kalenderjahr in der AHV versichert gewesen sind. Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 3.2 hiervor), war dies in dem in casu für die Einkommensteilung massgeblichen Jahr 2018 unbestrittenermassen der Fall. Artikel 50b Abs. 2 AHVV besagt sodann, dass die Einkommen auch dann während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt werden, wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert gewesen sind. Um das Einkommenssplitting durchzuführen, wird somit nicht verlangt, dass die Ehegatten in den gleichen Monaten der AHV unterstellt waren (vgl. dazu auch Rz. 3002 KSS). Ebenso wenig ist zu prüfen, ob jeweils die jährliche Mindestbeitragspflicht erfüllt war oder nicht (vgl. dazu auch Mario Christoffel, Voraussetzungen des Einkommenssplitting, insbesondere bei Scheidung, in: Soziale Sicherheit 5/1996, S. 238) und weder Art. 50b Abs. 2 AHVV noch eine andere Verordnungs- oder Gesetzesbestimmung sehen im Hinblick auf die Einkommensteilung vor, dass die Ehegatten mindestens während einer bestimmten Anzahl Monaten in der AHV versichert sein müssten. Vielmehr ist an dieser Stelle noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass einzige Voraussetzung der Einkommensteilung die Versichertenunterstellung in der AHV im gleichen Kalenderjahr ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch aus Art. 50 AHVV nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Es trifft zwar zu, dass die Vorschriften des Einkommenssplittings unter den Gesetzesbestimmungen der ordentlichen Renten stehen und der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einkommenssplittings die allgemeinen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wohl nicht erfüllt hat, war er doch insgesamt nicht länger als elf Monate der AHV unterstellt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wird für die Einkommensteilung infolge Scheidung jedoch gerade nicht verlangt, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt des Splittings zum Bezügerkreis einer AHV-Rente gehören. In Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden die einzelnen Fälle genannt, bei denen die Einkommensteilung vorzunehmen ist. Hätte der Gesetzgeber die Rentenberechtigung zum Zeitpunkt des Einkommenssplittings in jedem Fall – mithin auch bei der Einkommensteilung infolge Scheidung – als Voraussetzung festsetzen wollen, hätte er dies in der genannten Bestimmung so niedergeschrieben und nicht nur in Bezug auf lit. a. Wird das Einkommenssplitting bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorgenommen, ist somit nicht zu prüfen, ob die Ehegatten zum Bezügerkreis einer AHV-Rente gehören, mithin rentenberechtigt sind.
9 Urteil S 2021 110 Daraus folgt, dass es für das obligatorische Einkommenssplitting keine Rolle spielt, dass der Ex-Ehemann im Jahr 2018 nur während einer kurzen Zeit versichert war. Entscheidend ist, dass der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin zumindest während eines Teils des Jahres 2018 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging und demzufolge im genannten Jahr in der schweizerischen AHV versichert war, was als Voraussetzung für die Teilung im Splittingfall genügt. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Duplik korrekterweise darauf hingewiesen hat, vermögen daran selbst die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ratio legis des Ehegattensplittings nichts zu ändern. Anzumerken ist, dass für die Auslegung einer Norm zunächst ihr Wortlaut massgebend ist. Nur wenn dieser unklar ist oder zu verschiedenen Interpretationen Anlass geben kann, sind weitere Auslegungsmethoden heranzuziehen. Der Wortlaut von Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG ist nun aber klar und unmissverständlich; er setzt für die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Scheidung lediglich voraus, dass beide Ehegatten während der Ehe im gleichen Kalenderjahr der AHV unterstellt waren. Somit bleibt für eine Auslegung, wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt, kein Raum, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum Bezug einer AHV-Rente zu einem späteren Zeitpunkt noch erfüllen wird. 3.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin zumindest während eines Teils des Jahres 2018 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Somit war er im genannten Jahr in der schweizerischen AHV versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) mit der Folge, dass die Einkommen, welche die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann im Kalenderjahr 2018 erzielt hatten, der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Dementsprechend ist das Vorgehen der Kasse nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin die Berechnung als solche nicht in Zweifel zieht und es auch keinerlei Hinweise auf Rechnungsfehler gibt, ist auch von der masslichen Richtigkeit der im IK-Auszug für eine spätere Rentenberechnung hinzu- bzw. weggesplitteten Einkommen auszugehen und Weiterungen hierzu erübrigen sich. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 als korrekt, die Beschwerde entsprechend als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor
10 Urteil S 2021 110 dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 500.– angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
11 Urteil S 2021 110 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. März 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am