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S 2021 108

Zg Verwaltungsgericht · 2023-03-07 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) — Beschwerde

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 108 A. A.a. Anlässlich einer Revision (für sich selbst sowie im Auftrag der Ausgleichskasse Zug) im März 2018 stellte die Suva fest, dass B.________ in den Jahren 2013 bis 2017 für die A.________ AG eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hatte (AK-Altakten S. 1 ff.). Dieser Sichtweise folgten sowohl das hiesige Gericht (VGer ZG S 2019 108 vom

17. Dezember 2019) als auch in der Folge letztinstanzlich das Bundesgericht (BGer 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020). A.b. Gestützt auf die Arbeitgeberrevision der Suva (AK-Altakten S. 1 ff.) rechnete die Ausgleichskasse Zug für die Jahre 2013 bis und mit 2016 die entsprechenden Honorare sowie weitere Leistungen der Arbeitgeberin an ihren Verwaltungsratspräsidenten als massgebenden Lohn auf und berechnete die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeberin neu. Am 19. Dezember 2018 versandte sie gestützt auf die neu anrechenbaren Bruttolöhne Revisionsrechnungen mit Nachzahlungsforderungen in der Höhe von Fr. 635.45 (2013), Fr. 6'126.65 (2014), Fr. 4'528.25 (2015) und Fr. 27'896.75 (2016) und verfügte zudem Verzugszinsen auf diesen Beträgen (AK-Altakten S. 21 ff.). A.c. Auf eine Einsprache der A.________ AG vom 4. Februar 2019 trat die Ausgleichskasse zufolge Verspätung mit Einspracheentscheid vom 21. August 2020 nicht ein (AK-Altakten S. 84 ff.). Diesen Einspracheentscheid hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2020 125 vom 22. Februar 2021 auf und wies die Ausgleichskasse an, über die Lohnbeiträge der A.________ AG für die Jahre 2013 bis 2016 eine (einsprachefähige) Verfügung zu erlassen. B. Am 19. Mai 2021 verfügte die Ausgleichskasse entsprechend (AK-Neuakten S. 72 f.; BF-act. 4). An ihrer Verfügung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021 (BF-act. 1; AK-Neuakten S. 98 ff.) fest. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. August 2021 (Poststempel) beantragt die A.________ AG sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. Juli 2021 und eine Ausscheidung der unselbständigen und selbständigen Tätigkeiten ihres Verwaltungsratspräsidenten durch das Gericht auf Basis einer "korrigierten Buchhaltung" und einer neuen Lohnrevision. Weiter sei durch das Gericht zu bestimmen, in welcher Höhe durch das Unternehmen bezahlte Wohnungsmieten als Naturallohnkomponente anzurechnen seien. Weiter beantragt sie das Ansetzen einer Frist "für die Bearbeitung der Buchhaltungskorrekturen" und das Absehen von jeglicher

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, mit Blick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (etwa: BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Vorliegend verursacht indes die Einordnung keine nennenswerten Schwierigkeiten: Wie sowohl das hiesige Gericht (einlässlich) als auch das Bundesgericht bereits im Verfahren bezüglich der Unfallversicherungsbeiträge der Suva für die gleiche Beitragsperiode ausgeführt haben, war B.________ ab dem Jahr 2009 als Verwaltungsrat sowie als mitarbeitender Aktionär in unselbständiger Stellung für die A.________ AG tätig. Die ausgeübte Tätigkeit des B.________ im Dienste seiner A.________ AG blieb auch nach der Erklärung gegenüber Unfallversicherung und Ausgleichskasse, wonach er fortan

E. 2.3 Wie bereits das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020 (vgl. dort E. 4) bestätigt hat, betrifft die Qualifikation als unselbständig Erwerbender damit auch keineswegs – wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint – einzig die Tätigkeit des B.________ aufgrund seiner organschaftlichen Stellung in der A.________ AG, sondern gerade auch seine Tätigkeit als Geschäftsführer, Berater und C.________ für die A.________ AG, die für verschiedene Auftraggeber Projekte realisierte. Soweit der Beschwerdeführer Abweichendes verstanden haben will, verstrickt er sich nicht zuletzt in Widersprüche, wenn er gleichzeitig darlegt, es habe die A.________ AG an drei bis vier verschiedenen Standorten allein in der Schweiz Geschäftsräumlichkeiten unterhalten (am statutarischen Sitz in D.________, in E.________ sowie in F.________ und fraglich auch

E. 2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das individuelle Recht auf Selbstbestimmung bzw. die freie Willensentscheidung eines jeden Menschen beruft und geltend macht, B.________ habe mehrfach wiederholt, dass er als selbständig erwerbend qualifiziert werden wolle, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Allein die Tatsache, dass B.________ die ihm ausgerichteten Entschädigungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erachtet, kann nicht dazu führen, dass es sich dabei auch um ein solches handelt. Wäre dem so, hätte es eine Person nämlich selbst in der Hand, darüber zu entscheiden, welchen Status sie hat. Über den Status als selbständig oder unselbständig zu entscheiden, obliegt jedoch gerade nicht der betroffenen Person selbst, sondern der Ausgleichskasse. Dies gilt umso mehr, wo sich eine Person für die Abwicklung ihrer Geschäftstätigkeit einer juristischen Person (hier: A.________ AG) bedient, mit allen Vorteilen, die deren (eigenständige) Rechtspersönlichkeit mit sich bringt. Es erscheint tatsächlich nachgerade rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer all seine geschäftlichen Tätigkeiten über die A.________ AG abgewickelt hat, hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge aber im Ergebnis einen Durchgriff durch diese hindurch verlangt. Er verkennt dabei nicht zuletzt, dass zwar zutreffen mag, dass er persönlich das geschäftliche Risiko getragen hat. Dies hat er aber nicht in der Funktion als

E. 2.5 Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse die von B.________ in den Jahren 2013 bis 2016 von der A.________ AG bezogenen Honorare zu Recht in ihrer Gesamtheit als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. Daran ändert übrigens auch eine allfällige steuerliche Veranlagung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nichts: Nach ständiger Rechtsprechung sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen nur insoweit (absolut) verbindlich, als sie die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals betreffen, also das Quantitativ (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Keine Verbindlichkeit entfalten sie hingegen hinsichtlich der beitragsrechtlichen Qualifikation, insbesondere der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Zwar sollen sich die Ausgleichskassen auch bei der Qualifikation der Erwerbseinkommen i.d.R. auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben, und ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung im Regelfall zu vermeiden (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; BGer 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3). Wo indes ernsthafte Zweifel an der Steuermeldung bestehen, bleibt der Ausgleichskasse eine eigenständige Qualifikation unbenommen. Dies muss gerade in Konstellationen wie der vorliegenden gelten, wo nicht ernstlich bezweifelt werden kann, dass die behauptete Selbständigkeit von B.________ einzig der Umgehung der auf Lohneinkommen geschuldeten Abgaben dienen soll, wie dies die Beschwerdeführerin denn auch selber unumwunden zugibt (act. 1 S. 4). 3. Zu prüfen bleibt, ob die Ausgleichskasse zu Recht für die B.________ in E.________ zur Verfügung gestellte Wohnung sowie für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs einen Naturallohn aufgerechnet hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich gemäss BGer 2C_848/2017 vom 7. September 2018 der Wohnsitz von B.________ seit dem Jahr 2013 in E.________ befand, wo dieser sich per 1. Januar 2013 angemeldet habe (a.a.O., E. 4.2.1). Dass der Mietzins für die dortige Wohnung durch die A.________ AG bezahlt wurde, ist unbestritten. Den beschwerdeweise eingereichten Akten lässt sich weiter entnehmen, dass eine offizielle Anmeldung in G.________ (von E.________ herkommend) übereinstimmend mit der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erst per 21. Dezember 2016 erfolgte (BF-act. 9). Sodann ist ersichtlich, dass sämtliche Rechnungen – auch betreffend die offenbar im privaten Eigentum des

E. 3 Urteil S 2021 108 Verzugszinserhebung "über Prozessverzögerungen, welche durch die AK verursacht wurden" (act. 1 S. 3, 4, 6). D. Mit Eingabe vom 22. September 2021 reicht die Beschwerdeführerin einen Briefwechsel mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu den Akten (act. 5, BF-act. 17 f.). E. Die Ausgleichskasse schliesst mit Vernehmlassung vom 24. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). F. Mit Replik vom 18. Oktober 2021 (der Beschwerdeführerin, act. 10) sowie Duplik vom 11. November 2021 (der Beschwerdegegnerin, act. 13) halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsstandpunkten fest. G. Mit Eingabe vom 23. November 2022 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (betreffend die Jahre 2017 bis 2020) zu den Akten (act. 15; BF-act. 19 ff.) Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet (in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Demgemäss ist das

E. 4 Urteil S 2021 108 Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die am 13. August 2021 der Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021 ist ohne Weiteres rechtzeitig, zumal die Beschwerdefrist stillsteht vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG). Der angefochtene Entscheid betrifft die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für Bezüge ihres Verwaltungsratspräsidenten in den Jahren 2013 bis

2016. Folglich ist sie in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig ist vorliegend zunächst, ob die Tätigkeit des B.________ für die A.________ AG als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist.

E. 5 Urteil S 2021 108 einzig als Verwaltungsratspräsident und selbständiger Unternehmer (in Teilzeit) für dieses Unternehmen tätig sein wolle, im Wesentlichen die Gleiche (VGer ZG S 2019 108 vom

17. Dezember 2019 E. 3.1; BGer 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020 E. 3 f.). Es ist weder aktenkundig noch wird geltend gemacht, dass B.________ selber jemals als Selbständigerwerbender erhebliche Investitionen getätigt, eigene Geschäftsräumlichkeiten betrieben, Personal beschäftigt oder gegen aussen in Erscheinung getreten wäre. Vielmehr wurde offensichtlich sämtliche Geschäftstätigkeit über die A.________ AG abgewickelt und erfolgte offenbar auch die Rechnungsstellung jeweils über das Gefäss der juristischen Person. Die A.________ AG entrichtete ihrerseits Honorare an B.________, womit sie diesen für seine Arbeitsleistung entschädigte. Dass B.________ Arbeitsleistungen für und bei Kunden der A.________ AG erbracht hat, ist denn auch völlig unbestritten. Dass dabei wirtschaftlich ein Arbeitsverhältnis vorlag zwischen der A.________ AG und B.________, belegen nicht nur die Gewährung verschiedener im Arbeitsverhältnis gängiger Vorteile (Bezahlung von Krankenkassenprämien, Stellung eines Geschäftsfahrzeugs, Zurverfügungstellung einer Wohnung, vgl. Revisionsbericht vom

3. Dezember 2018, AK-Altakten S. 5 f.), sondern auch zum Beispiel das Selbstverständnis, mit dem die Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie habe die Sozialversicherungsbeiträge auf dem Honorar für die erklärtermassen "selbständige" Tätigkeit des B.________ zu entrichten (AK-Zusatzakten S. 1 und 3, Schreiben an die Ausgleichskasse vom 8. bzw. 27. August 2016; vgl. demgegenüber Art. 14 Abs. 1 und 2 AHVG, wonach nur die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit durch den Arbeitgeber zu entrichten sind). Wozu die A.________ AG überhaupt (noch) hätte dienen sollen, wäre B.________ seit Mitte 2013 tatsächlich selbständig erwerbstätig gewesen, und weshalb die Auftragsabwicklung diesfalls über sie als Mittlerin hätte erfolgen sollen, erschliesst sich denn auch aus ihrer Beschwerde in keiner Weise.

E. 6 Urteil S 2021 108 in G.________ im Kanton H.________), ohne indes nach Mitte 2013 Personal zu beschäftigen (act. 1). Wie bereits ausgeführt, ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb dieser ganze Aufwand hätte betrieben werden müssen, hätte die A.________ AG selber gar keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, sondern nur ihr einziger Verwaltungsrat als Selbständigerwerbender. Die vorliegende Konstellation ist denn auch nicht mit derjenigen vergleichbar, wie sie etwa BGer 9C_278/2021 vom 8. September 2021 zugrunde lag (vgl. dort E. 4.4 ff. zur Abgrenzung der unselbständigen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Vereinsvorstand von der selbständigen, anwaltschaftlichen Tätigkeit desselben Rechtsvertreters als Auftragnehmer des von ihm präsidierten Vereins). Entsprechend gibt es hier klarerweise keine Anteile selbständiger (nach Auffassung der Beschwerdeführerin wohl: Auftragsarbeiten für Kunden) und unselbständiger (nach Verständnis der Beschwerdeführerin wohl: Verwaltungsratstätigkeit; vgl. dazu nur Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] sowie BGE 133 V 498 E. 3.1.2) Tätigkeit auszuscheiden. Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich.

E. 7 Urteil S 2021 108 Selbständigerwerbender getan, sondern in seiner Funktion als Eigentümer (Aktionär) der juristischen Person A.________ AG als Trägerin des Geschäftsbetriebs.

E. 8 Urteil S 2021 108 B.________ stehenden bzw. gestandenen Liegenschaften in F.________ und G.________ – jeweils an dessen Wohnadresse an der I.________ in E.________ adressiert wurden. Ein solches Vorgehen ergibt nur Sinn, wenn sich dort der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers befand, an dem dieser auch am häufigsten anzutreffen war. Folglich ist auch die Aufrechnung der durch die Arbeitgeberin übernommenen privaten Wohnkosten – gleich wie im Übrigen des Privatanteils am Geschäftsfahrzeug – als Naturallohn nicht zu beanstanden und erfolgte demnach die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge auch auf diesen Einkommensbestandteilen zu Recht. Dabei ist unmassgeblich, zu welchen Anteilen der Arbeitnehmer tatsächlich an seinem Hauptwohnsitz anwesend war, handelt es sich bei den Kosten für die Miete einer privaten Wohnung als Hauptwohnsitz doch jedenfalls um private Lebenshaltungskosten, die als Naturallohn anzurechnen sind, wo sie durch die Arbeitgeberin getragen werden. Demzufolge ändert auch nichts, dass B.________ offenbar nebst der Wohnung in E.________ noch weitere Wohnstätten (für sich selbst oder nahestehende Personen) unterhalten hat, genauso wenig, wie zu einer anderen Betrachtung führt, falls er in Ausführung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft u.a. auch private Fahrzeuge eingesetzt hat. Hinsichtlich dieser letzteren Frage ist im Übrigen auf die sehr grosszügigen Spesenbezüge zu verweisen, durch die u.a. auch gelegentliche private Fahrzeugnutzungen abgedeckt sein dürften, und die nicht als massgebliches Einkommen aufgerechnet wurden (vgl. AK-Altakten S. 3). 4. Wenn der Beschwerdeführer die Erhebung von Verzugszinsen durch die Ausgleichskasse als unzulässig rügt, ist dazu festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausgleichskasse diesbezüglich gegen Bundesrecht, insbesondere Art. 41bis AHVV, verstossen haben sollte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung von Verzugszinsen nach der gesetzlichen Konzeption gerade ausdrücklich nicht verschuldensabhängig ist (vgl. etwa BGer 9C_230/2022 vom 30. September 2022 E. 3.3.1). Weiterungen erübrigen sich auch in dieser Hinsicht. 5. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet werden. Demnach erübrigen sich Weiterungen insbesondere zu Belegen betreffend die hier nicht strittigen Jahre 2017 bis 2020. Ebenso sind weitere Beweisabnahmen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 146 III 203 E. 3.3.2) entbehrlich, nachdem der massgebliche Sachverhalt bereits (mindestens)

E. 9 Urteil S 2021 108 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler BGE 144 V 427 E. 4.2) erstellt ist. 6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die steuerliche Anknüpfung der Beschwerdeführerin im Kanton J.________ (BGer 2C_848/2017 vom 7. September 2018) nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Tatsächlich liegt die Zuständigkeit zum Beitragsbezug grundsätzlich bei der Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat (Art. 117 Abs. 2 AHVV). Stimmt dieser – wie hier – nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann (muss aber nicht) im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. Damit erscheint die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Zug zur Beitragserhebung betreffend die Jahre 2013 bis 2016 als grundsätzlich gegeben. Die Parteien machen denn auch – jedenfalls ausdrücklich – nichts Abweichendes geltend. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021 zu bestätigen. 8. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei mit Blick auf den verursachten Aufwand sowie den Streitwert von Fr. 39'187.10 und die Bedeutung der Sache für die Parteien, eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen erscheint (vgl. Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 Ziff. II, abrufbar unter https://www.zg.ch/behoerden/verwaltungsrechtspflege/verwaltungsgericht). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.

E. 10 Urteil S 2021 108 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Ausgleichskasse des Kantons Zug, das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (zum Vollzug von dessen Ziffer 2). Zug, 7. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 7. März 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin vertreten durch B.________, Präsident des Verwaltungsrates gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) S 2021 108

2 Urteil S 2021 108 A. A.a. Anlässlich einer Revision (für sich selbst sowie im Auftrag der Ausgleichskasse Zug) im März 2018 stellte die Suva fest, dass B.________ in den Jahren 2013 bis 2017 für die A.________ AG eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hatte (AK-Altakten S. 1 ff.). Dieser Sichtweise folgten sowohl das hiesige Gericht (VGer ZG S 2019 108 vom

17. Dezember 2019) als auch in der Folge letztinstanzlich das Bundesgericht (BGer 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020). A.b. Gestützt auf die Arbeitgeberrevision der Suva (AK-Altakten S. 1 ff.) rechnete die Ausgleichskasse Zug für die Jahre 2013 bis und mit 2016 die entsprechenden Honorare sowie weitere Leistungen der Arbeitgeberin an ihren Verwaltungsratspräsidenten als massgebenden Lohn auf und berechnete die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeberin neu. Am 19. Dezember 2018 versandte sie gestützt auf die neu anrechenbaren Bruttolöhne Revisionsrechnungen mit Nachzahlungsforderungen in der Höhe von Fr. 635.45 (2013), Fr. 6'126.65 (2014), Fr. 4'528.25 (2015) und Fr. 27'896.75 (2016) und verfügte zudem Verzugszinsen auf diesen Beträgen (AK-Altakten S. 21 ff.). A.c. Auf eine Einsprache der A.________ AG vom 4. Februar 2019 trat die Ausgleichskasse zufolge Verspätung mit Einspracheentscheid vom 21. August 2020 nicht ein (AK-Altakten S. 84 ff.). Diesen Einspracheentscheid hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2020 125 vom 22. Februar 2021 auf und wies die Ausgleichskasse an, über die Lohnbeiträge der A.________ AG für die Jahre 2013 bis 2016 eine (einsprachefähige) Verfügung zu erlassen. B. Am 19. Mai 2021 verfügte die Ausgleichskasse entsprechend (AK-Neuakten S. 72 f.; BF-act. 4). An ihrer Verfügung hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021 (BF-act. 1; AK-Neuakten S. 98 ff.) fest. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. August 2021 (Poststempel) beantragt die A.________ AG sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. Juli 2021 und eine Ausscheidung der unselbständigen und selbständigen Tätigkeiten ihres Verwaltungsratspräsidenten durch das Gericht auf Basis einer "korrigierten Buchhaltung" und einer neuen Lohnrevision. Weiter sei durch das Gericht zu bestimmen, in welcher Höhe durch das Unternehmen bezahlte Wohnungsmieten als Naturallohnkomponente anzurechnen seien. Weiter beantragt sie das Ansetzen einer Frist "für die Bearbeitung der Buchhaltungskorrekturen" und das Absehen von jeglicher

3 Urteil S 2021 108 Verzugszinserhebung "über Prozessverzögerungen, welche durch die AK verursacht wurden" (act. 1 S. 3, 4, 6). D. Mit Eingabe vom 22. September 2021 reicht die Beschwerdeführerin einen Briefwechsel mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu den Akten (act. 5, BF-act. 17 f.). E. Die Ausgleichskasse schliesst mit Vernehmlassung vom 24. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). F. Mit Replik vom 18. Oktober 2021 (der Beschwerdeführerin, act. 10) sowie Duplik vom 11. November 2021 (der Beschwerdegegnerin, act. 13) halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsstandpunkten fest. G. Mit Eingabe vom 23. November 2022 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (betreffend die Jahre 2017 bis 2020) zu den Akten (act. 15; BF-act. 19 ff.) Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet (in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Demgemäss ist das

4 Urteil S 2021 108 Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die am 13. August 2021 der Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021 ist ohne Weiteres rechtzeitig, zumal die Beschwerdefrist stillsteht vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG). Der angefochtene Entscheid betrifft die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für Bezüge ihres Verwaltungsratspräsidenten in den Jahren 2013 bis

2016. Folglich ist sie in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig ist vorliegend zunächst, ob die Tätigkeit des B.________ für die A.________ AG als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist. 2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, mit Blick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (etwa: BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend verursacht indes die Einordnung keine nennenswerten Schwierigkeiten: Wie sowohl das hiesige Gericht (einlässlich) als auch das Bundesgericht bereits im Verfahren bezüglich der Unfallversicherungsbeiträge der Suva für die gleiche Beitragsperiode ausgeführt haben, war B.________ ab dem Jahr 2009 als Verwaltungsrat sowie als mitarbeitender Aktionär in unselbständiger Stellung für die A.________ AG tätig. Die ausgeübte Tätigkeit des B.________ im Dienste seiner A.________ AG blieb auch nach der Erklärung gegenüber Unfallversicherung und Ausgleichskasse, wonach er fortan

5 Urteil S 2021 108 einzig als Verwaltungsratspräsident und selbständiger Unternehmer (in Teilzeit) für dieses Unternehmen tätig sein wolle, im Wesentlichen die Gleiche (VGer ZG S 2019 108 vom

17. Dezember 2019 E. 3.1; BGer 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020 E. 3 f.). Es ist weder aktenkundig noch wird geltend gemacht, dass B.________ selber jemals als Selbständigerwerbender erhebliche Investitionen getätigt, eigene Geschäftsräumlichkeiten betrieben, Personal beschäftigt oder gegen aussen in Erscheinung getreten wäre. Vielmehr wurde offensichtlich sämtliche Geschäftstätigkeit über die A.________ AG abgewickelt und erfolgte offenbar auch die Rechnungsstellung jeweils über das Gefäss der juristischen Person. Die A.________ AG entrichtete ihrerseits Honorare an B.________, womit sie diesen für seine Arbeitsleistung entschädigte. Dass B.________ Arbeitsleistungen für und bei Kunden der A.________ AG erbracht hat, ist denn auch völlig unbestritten. Dass dabei wirtschaftlich ein Arbeitsverhältnis vorlag zwischen der A.________ AG und B.________, belegen nicht nur die Gewährung verschiedener im Arbeitsverhältnis gängiger Vorteile (Bezahlung von Krankenkassenprämien, Stellung eines Geschäftsfahrzeugs, Zurverfügungstellung einer Wohnung, vgl. Revisionsbericht vom

3. Dezember 2018, AK-Altakten S. 5 f.), sondern auch zum Beispiel das Selbstverständnis, mit dem die Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie habe die Sozialversicherungsbeiträge auf dem Honorar für die erklärtermassen "selbständige" Tätigkeit des B.________ zu entrichten (AK-Zusatzakten S. 1 und 3, Schreiben an die Ausgleichskasse vom 8. bzw. 27. August 2016; vgl. demgegenüber Art. 14 Abs. 1 und 2 AHVG, wonach nur die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit durch den Arbeitgeber zu entrichten sind). Wozu die A.________ AG überhaupt (noch) hätte dienen sollen, wäre B.________ seit Mitte 2013 tatsächlich selbständig erwerbstätig gewesen, und weshalb die Auftragsabwicklung diesfalls über sie als Mittlerin hätte erfolgen sollen, erschliesst sich denn auch aus ihrer Beschwerde in keiner Weise. 2.3 Wie bereits das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020 (vgl. dort E. 4) bestätigt hat, betrifft die Qualifikation als unselbständig Erwerbender damit auch keineswegs – wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint – einzig die Tätigkeit des B.________ aufgrund seiner organschaftlichen Stellung in der A.________ AG, sondern gerade auch seine Tätigkeit als Geschäftsführer, Berater und C.________ für die A.________ AG, die für verschiedene Auftraggeber Projekte realisierte. Soweit der Beschwerdeführer Abweichendes verstanden haben will, verstrickt er sich nicht zuletzt in Widersprüche, wenn er gleichzeitig darlegt, es habe die A.________ AG an drei bis vier verschiedenen Standorten allein in der Schweiz Geschäftsräumlichkeiten unterhalten (am statutarischen Sitz in D.________, in E.________ sowie in F.________ und fraglich auch

6 Urteil S 2021 108 in G.________ im Kanton H.________), ohne indes nach Mitte 2013 Personal zu beschäftigen (act. 1). Wie bereits ausgeführt, ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb dieser ganze Aufwand hätte betrieben werden müssen, hätte die A.________ AG selber gar keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, sondern nur ihr einziger Verwaltungsrat als Selbständigerwerbender. Die vorliegende Konstellation ist denn auch nicht mit derjenigen vergleichbar, wie sie etwa BGer 9C_278/2021 vom 8. September 2021 zugrunde lag (vgl. dort E. 4.4 ff. zur Abgrenzung der unselbständigen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Vereinsvorstand von der selbständigen, anwaltschaftlichen Tätigkeit desselben Rechtsvertreters als Auftragnehmer des von ihm präsidierten Vereins). Entsprechend gibt es hier klarerweise keine Anteile selbständiger (nach Auffassung der Beschwerdeführerin wohl: Auftragsarbeiten für Kunden) und unselbständiger (nach Verständnis der Beschwerdeführerin wohl: Verwaltungsratstätigkeit; vgl. dazu nur Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] sowie BGE 133 V 498 E. 3.1.2) Tätigkeit auszuscheiden. Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich. 2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das individuelle Recht auf Selbstbestimmung bzw. die freie Willensentscheidung eines jeden Menschen beruft und geltend macht, B.________ habe mehrfach wiederholt, dass er als selbständig erwerbend qualifiziert werden wolle, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Allein die Tatsache, dass B.________ die ihm ausgerichteten Entschädigungen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erachtet, kann nicht dazu führen, dass es sich dabei auch um ein solches handelt. Wäre dem so, hätte es eine Person nämlich selbst in der Hand, darüber zu entscheiden, welchen Status sie hat. Über den Status als selbständig oder unselbständig zu entscheiden, obliegt jedoch gerade nicht der betroffenen Person selbst, sondern der Ausgleichskasse. Dies gilt umso mehr, wo sich eine Person für die Abwicklung ihrer Geschäftstätigkeit einer juristischen Person (hier: A.________ AG) bedient, mit allen Vorteilen, die deren (eigenständige) Rechtspersönlichkeit mit sich bringt. Es erscheint tatsächlich nachgerade rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer all seine geschäftlichen Tätigkeiten über die A.________ AG abgewickelt hat, hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge aber im Ergebnis einen Durchgriff durch diese hindurch verlangt. Er verkennt dabei nicht zuletzt, dass zwar zutreffen mag, dass er persönlich das geschäftliche Risiko getragen hat. Dies hat er aber nicht in der Funktion als

7 Urteil S 2021 108 Selbständigerwerbender getan, sondern in seiner Funktion als Eigentümer (Aktionär) der juristischen Person A.________ AG als Trägerin des Geschäftsbetriebs. 2.5 Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse die von B.________ in den Jahren 2013 bis 2016 von der A.________ AG bezogenen Honorare zu Recht in ihrer Gesamtheit als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. Daran ändert übrigens auch eine allfällige steuerliche Veranlagung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nichts: Nach ständiger Rechtsprechung sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen nur insoweit (absolut) verbindlich, als sie die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals betreffen, also das Quantitativ (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Keine Verbindlichkeit entfalten sie hingegen hinsichtlich der beitragsrechtlichen Qualifikation, insbesondere der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Zwar sollen sich die Ausgleichskassen auch bei der Qualifikation der Erwerbseinkommen i.d.R. auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben, und ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung im Regelfall zu vermeiden (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; BGer 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3). Wo indes ernsthafte Zweifel an der Steuermeldung bestehen, bleibt der Ausgleichskasse eine eigenständige Qualifikation unbenommen. Dies muss gerade in Konstellationen wie der vorliegenden gelten, wo nicht ernstlich bezweifelt werden kann, dass die behauptete Selbständigkeit von B.________ einzig der Umgehung der auf Lohneinkommen geschuldeten Abgaben dienen soll, wie dies die Beschwerdeführerin denn auch selber unumwunden zugibt (act. 1 S. 4). 3. Zu prüfen bleibt, ob die Ausgleichskasse zu Recht für die B.________ in E.________ zur Verfügung gestellte Wohnung sowie für die Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs einen Naturallohn aufgerechnet hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich gemäss BGer 2C_848/2017 vom 7. September 2018 der Wohnsitz von B.________ seit dem Jahr 2013 in E.________ befand, wo dieser sich per 1. Januar 2013 angemeldet habe (a.a.O., E. 4.2.1). Dass der Mietzins für die dortige Wohnung durch die A.________ AG bezahlt wurde, ist unbestritten. Den beschwerdeweise eingereichten Akten lässt sich weiter entnehmen, dass eine offizielle Anmeldung in G.________ (von E.________ herkommend) übereinstimmend mit der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erst per 21. Dezember 2016 erfolgte (BF-act. 9). Sodann ist ersichtlich, dass sämtliche Rechnungen – auch betreffend die offenbar im privaten Eigentum des

8 Urteil S 2021 108 B.________ stehenden bzw. gestandenen Liegenschaften in F.________ und G.________ – jeweils an dessen Wohnadresse an der I.________ in E.________ adressiert wurden. Ein solches Vorgehen ergibt nur Sinn, wenn sich dort der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers befand, an dem dieser auch am häufigsten anzutreffen war. Folglich ist auch die Aufrechnung der durch die Arbeitgeberin übernommenen privaten Wohnkosten – gleich wie im Übrigen des Privatanteils am Geschäftsfahrzeug – als Naturallohn nicht zu beanstanden und erfolgte demnach die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge auch auf diesen Einkommensbestandteilen zu Recht. Dabei ist unmassgeblich, zu welchen Anteilen der Arbeitnehmer tatsächlich an seinem Hauptwohnsitz anwesend war, handelt es sich bei den Kosten für die Miete einer privaten Wohnung als Hauptwohnsitz doch jedenfalls um private Lebenshaltungskosten, die als Naturallohn anzurechnen sind, wo sie durch die Arbeitgeberin getragen werden. Demzufolge ändert auch nichts, dass B.________ offenbar nebst der Wohnung in E.________ noch weitere Wohnstätten (für sich selbst oder nahestehende Personen) unterhalten hat, genauso wenig, wie zu einer anderen Betrachtung führt, falls er in Ausführung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft u.a. auch private Fahrzeuge eingesetzt hat. Hinsichtlich dieser letzteren Frage ist im Übrigen auf die sehr grosszügigen Spesenbezüge zu verweisen, durch die u.a. auch gelegentliche private Fahrzeugnutzungen abgedeckt sein dürften, und die nicht als massgebliches Einkommen aufgerechnet wurden (vgl. AK-Altakten S. 3). 4. Wenn der Beschwerdeführer die Erhebung von Verzugszinsen durch die Ausgleichskasse als unzulässig rügt, ist dazu festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausgleichskasse diesbezüglich gegen Bundesrecht, insbesondere Art. 41bis AHVV, verstossen haben sollte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung von Verzugszinsen nach der gesetzlichen Konzeption gerade ausdrücklich nicht verschuldensabhängig ist (vgl. etwa BGer 9C_230/2022 vom 30. September 2022 E. 3.3.1). Weiterungen erübrigen sich auch in dieser Hinsicht. 5. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann es auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Beweisanträge, die nach Erachten des Gerichts hinsichtlich der für den Entscheid relevanten Sachfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht beachtet werden. Demnach erübrigen sich Weiterungen insbesondere zu Belegen betreffend die hier nicht strittigen Jahre 2017 bis 2020. Ebenso sind weitere Beweisabnahmen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 146 III 203 E. 3.3.2) entbehrlich, nachdem der massgebliche Sachverhalt bereits (mindestens)

9 Urteil S 2021 108 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler BGE 144 V 427 E. 4.2) erstellt ist. 6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die steuerliche Anknüpfung der Beschwerdeführerin im Kanton J.________ (BGer 2C_848/2017 vom 7. September 2018) nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Tatsächlich liegt die Zuständigkeit zum Beitragsbezug grundsätzlich bei der Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat (Art. 117 Abs. 2 AHVV). Stimmt dieser – wie hier – nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann (muss aber nicht) im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. Damit erscheint die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Zug zur Beitragserhebung betreffend die Jahre 2013 bis 2016 als grundsätzlich gegeben. Die Parteien machen denn auch – jedenfalls ausdrücklich – nichts Abweichendes geltend. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021 zu bestätigen. 8. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei mit Blick auf den verursachten Aufwand sowie den Streitwert von Fr. 39'187.10 und die Bedeutung der Sache für die Parteien, eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen erscheint (vgl. Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 Ziff. II, abrufbar unter https://www.zg.ch/behoerden/verwaltungsrechtspflege/verwaltungsgericht). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.

10 Urteil S 2021 108 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Ausgleichskasse des Kantons Zug, das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (zum Vollzug von dessen Ziffer 2). Zug, 7. März 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am