Sozialvers.rechtl. Kammer — Ergänzungsleistungen (Erlass der Rückerstattung)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Urteil S 2021 104 A. Im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nahm die 1965 geborene A.________ ab 24. August 2020 an einem Arbeitsversuch mit begleitendem Job Coaching teil und Bezog Taggelder der Invalidenversicherung (AK-act. 6 f.). Daneben richtete ihr die Ausgleichskasse Zug Ergänzungsleistungen zur AHV/IV aus (AK-act. 5). Infolge einer Lungenentzündung musste sich die Versicherte im September 2020 in Spitalpflege begeben und war anschliessend arbeitsunfähig (BF-act. 5 und 9). Die Eingliederungsmassnahme wurde in der Folge per Ende September 2020 abgebrochen (AK-act. 9). Am 22. Februar 2021 meldete A.________ der Ausgleichskasse Zug den Abbruch der Massnahme (AK-act. 9), worauf diese gleichentags die rückwirkende Einstellung der Ergänzungsleistungen per 1. Oktober 2020 und die Rückforderung der seither ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'198.– verfügte (AK-act. 10) und mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 30. März 2021 bestätigte (AK- act. 12). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wies die Ausgleichskasse das von der Versicherten gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattung mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab (AK-act. 13 f.). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 ab (AK-act. 15 f.). B. Dagegen erhob A.________ am 19. Juli 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Erlass der Rückerstattung von Fr. 5'198.– (act. 1). C. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entsprach das Gericht mit Verfügung vom 24. August 2021 (act. 4). D. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (act. 5), worüber die Beschwerdeführerin am 30. August 2021 orientiert wurde (act. 6). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben ein.
E. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.
E. 2.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. die Meldepflichtverletzung) nur leicht fahrlässig war. Das Mass der
E. 3 Urteil S 2021 104 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt die Beschwerdeführerin doch im Kanton Zug. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 22. Juni 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 19. Juli 2022 der Post übergeben, weshalb die Beschwerde rechtzeitig ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin sodann zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift genügt schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die wiederholt über ihre Meldepflicht aufmerksam gemachte Beschwerdeführerin sie nicht über den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen informiert habe, womit nicht von einem gutgläubigen Bezug von Ergänzungsleistungen gesprochen werden könne (AK-act. 15).
E. 3.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, sowohl ihren IV-Berater als auch den Job Coach umgehend telefonisch über die Hospitalisierung informiert zu haben (act. 1).
E. 4 Urteil S 2021 104 erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Sodann ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGer 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.
E. 4.1 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Entscheiden und Mitteilungen von IV-Stelle und Ausgleichskasse betreffend IV-Taggelder und Ergänzungsleistungen auf die Meldepflicht hingewiesen wurde (vgl. AK-act. 1, 2, 6, 7 und insbes. AK-act. 5). Unbestrittenermassen war sie mit Bezug auf den Verlauf der Eingliederungsmassnahme ihrer Meldepflicht der IV-Stelle gegenüber nachgekommen, was zum Abbruch der Massnahme zufolge Arbeitsunfähigkeit und zur Einstellung der IV- Taggelder per Ende September 2020 führte (AK-act. 9). Die Mitteilung des Massnahmenabbruchs an die Beschwerdegegnerin ging der Beschwerdeführerin allerdings unter. Dadurch erfüllte sie aus rechtlicher Sicht den Tatbestand der Meldepflichtverletzung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkt, handelt es sich bei der Ausgleichskasse Zug und der IV-Stelle Zug um zwei verschiedene Institutionen (act. 5 S. 2). Sie befinden sich zwar an der gleichen Adresse und sind teilweise organisatorisch verflochten. Von Gesetzes wegen handelt es sich jedoch um zwei voneinander unabhängige Rechtssubjekte (vgl. dazu BGer 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.3 [nicht publiziert in BGE 137 V 369]; VGer ZG S 2019 49 vom 27. Februar
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin kann allerdings hinsichtlich dieser Meldepflichtverletzung weder Arglist noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
E. 4.2.1 Da es Aufgabe der Beschwerdegegnerin war, Taggelder der Invalidenversicherung an die Beschwerdeführerin auszuzahlen (vgl. AK-act. 7 S. 2), musste die Beschwerdegegnerin notwendigerweise über den Wegfall des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin orientiert sein, um die Ausrichtung der Taggelder per Ende September 2020 einzustellen. Mit dem Wegfall der Taggeldleistungen erlosch allerdings auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die damit gekoppelten Ergänzungsleistungen (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), was die Beschwerdegegnerin offensichtlich übersehen hat. Die von der Beschwerdeführerin begangene Meldepflichtverletzung war somit von vornherein nicht geeignet, die Beschwerdegegnerin über den weiteren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu täuschen. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin keine Arglist vorgeworfen werden.
E. 4.2.2 Aufgrund des optisch einheitlichen Auftretens von Ausgleichskasse und IV-Stelle im Kanton Zug in ihren Entscheiden und Mitteilungen erschliesst sich dem Leser die zuständige Behörde erst nach einer aufmerksamen Betrachtung des jeweiligen Entscheids. Für einen durchschnittlichen – sich oft in einer schwierigen Lebenssituation befindenden – Leistungsbezüger kann es sich durchaus als schwierig erweisen, die verschiedenen Meldesachverhalte der richtigen Behörde zuzuordnen. Unter diesen Umständen erscheint es als verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihre notfallmässige Hospitalisierung und die darauffolgende Arbeitsunfähigkeit lediglich den Personen mitgeteilt hatte, die sie durch die Eingliederungsmassnahme persönlich begleitet hatten – dem Job Coach und dem IV-Berater – nicht jedoch der die Geldleistungen ausrichtenden Beschwerdegegnerin. Ihr Versehen ist aufgrund der engen Verflechtung zwischen der IV- Stelle Zug und der Ausgleichskasse Zug nicht auf eine grobe, sondern eher auf eine leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen. Ein leicht fahrlässiges fehlerhaftes Verhalten schliesst die Berufung auf den guten Glauben allerdings nicht aus (E. 2.2).
E. 4.3 Das von der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 5. März 2021 (AK- act. 11), im Erlassgesuch vom 5. Mai 2021 (AK-act. 11), in der Einsprache vom 7. Juni 2021 (AK-act. 15) sowie in der Beschwerde vom 19. Juli 2021 (act. 1) beteuerte Unrechtsbewusstsein ist glaubhaft und von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt worden (AK-act. 14, 16 und act. 5). Nichts anderes lässt sich dem telefonischen Gespräch vom 22. Februar 2021 mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin entnehmen. Gemäss einer internen Mitteilung der Beschwerdegegnerin sei die Beschwerdeführerin von ihrem IV-Berater darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie den Massnahmenabbruch und die Einstellung der IV-Taggelder "unbedingt der EL melden müsse" (vgl. dazu AK-act. 9).
E. 4.4 Zusammenfassend ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin beim Bezug der Ergänzungsleistungen in den Monaten Oktober 2020 bis Februar 2021 zu bejahen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 aufzuheben ist. Da sich die Beschwerdegegnerin weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 (AK-act. 16) noch in der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 12. Mai 2021 (AK-act. 14) zur grossen Härte geäussert hat, ist ihr die Sache zur Prüfung dieser zweiten Erlassvoraussetzung zurückzuweisen. 5.
E. 5 Urteil S 2021 104 2020 E. 6.1; S 2019 101 vom 20. April 2020 E. 6.1), weshalb die Meldung von veränderten Verhältnissen an beide Behörden separat zu erfolgen hat.
E. 5.1 Beim Streit um den Erlass einer Rückerstattungsschuld geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2), weshalb vorliegend die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar sind (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt die unterliegende Partei die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 500.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auferlegt.
E. 5.2 Der obsiegenden, jedoch nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
E. 6 Urteil S 2021 104
E. 7 Urteil S 2021 104
E. 8 Urteil S 2021 104 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 22. Juni 2021 unter Bejahung des guten Glaubens der Beschwerdeführerin beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte erneut über das Erlassgesuch entscheide.
- Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) an die Beschwerdegegnerin (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 4. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 4. August 2022
[rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen
(Erlass der Rückerstattung)
S 2021 104
2
Urteil S 2021 104
A.
Im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung nahm die 1965 geborene A.________ ab 24. August 2020 an einem
Arbeitsversuch mit begleitendem Job Coaching teil und Bezog Taggelder der
Invalidenversicherung (AK-act. 6 f.). Daneben richtete ihr die Ausgleichskasse Zug
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV aus (AK-act. 5). Infolge einer Lungenentzündung
musste sich die Versicherte im September 2020 in Spitalpflege begeben und war
anschliessend arbeitsunfähig (BF-act. 5 und 9). Die Eingliederungsmassnahme wurde in
der Folge per Ende September 2020 abgebrochen (AK-act. 9).
Am 22. Februar 2021 meldete A.________ der Ausgleichskasse Zug den Abbruch der
Massnahme (AK-act. 9), worauf diese gleichentags die rückwirkende Einstellung der
Ergänzungsleistungen per 1. Oktober 2020 und die Rückforderung der seither
ausgerichteten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'198.– verfügte (AK-act. 10) und mit
unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 30. März 2021 bestätigte (AK-
act. 12).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wies die Ausgleichskasse das von der Versicherten
gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattung mangels Gutgläubigkeit beim
Leistungsbezug ab (AK-act. 13 f.). Die von der Versicherten dagegen erhobene
Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 ab (AK-act. 15 f.).
B.
Dagegen erhob A.________ am 19. Juli 2021 Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren um Erlass der Rückerstattung von Fr. 5'198.– (act. 1).
C.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung entsprach das Gericht mit Verfügung vom 24. August 2021 (act. 4).
D.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 schloss die Verwaltung auf Abweisung
der Beschwerde (act. 5), worüber die Beschwerdeführerin am 30. August 2021 orientiert
wurde (act. 6). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben ein.
3
Urteil S 2021 104
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu
den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die
Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58
Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die
versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt
die Beschwerdeführerin doch im Kanton Zug. Den Einspracheentscheid erliess die
Ausgleichskasse am 22. Juni 2021. Die Beschwerdeschrift wurde am 19. Juli 2022 der
Post übergeben, weshalb die Beschwerde rechtzeitig ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Als
vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin sodann zur
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift genügt schliesslich den wenigen an eine
Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die
Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Demnach
darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und
der grossen Härte erlassen werden.
2.2
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des
Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner
böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben.
Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes
Verhalten (z.B. die Meldepflichtverletzung) nur leicht fahrlässig war. Das Mass der
4
Urteil S 2021 104
erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den
Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Sodann ist zu
unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der
Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen
konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte
erkennen können (BGer 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass die
wiederholt über ihre Meldepflicht aufmerksam gemachte Beschwerdeführerin sie nicht
über den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen informiert habe, womit nicht von einem
gutgläubigen Bezug von Ergänzungsleistungen gesprochen werden könne (AK-act. 15).
3.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den
Standpunkt, sowohl ihren IV-Berater als auch den Job Coach umgehend telefonisch über
die Hospitalisierung informiert zu haben (act. 1).
4.
4.1
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Entscheiden und
Mitteilungen von IV-Stelle und Ausgleichskasse betreffend IV-Taggelder und
Ergänzungsleistungen auf die Meldepflicht hingewiesen wurde (vgl. AK-act. 1, 2, 6, 7 und
insbes. AK-act. 5). Unbestrittenermassen war sie mit Bezug auf den Verlauf der
Eingliederungsmassnahme ihrer Meldepflicht der IV-Stelle gegenüber nachgekommen,
was zum Abbruch der Massnahme zufolge Arbeitsunfähigkeit und zur Einstellung der IV-
Taggelder per Ende September 2020 führte (AK-act. 9). Die Mitteilung des
Massnahmenabbruchs an die Beschwerdegegnerin ging der Beschwerdeführerin
allerdings unter. Dadurch erfüllte sie aus rechtlicher Sicht den Tatbestand der
Meldepflichtverletzung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkt, handelt es sich
bei der Ausgleichskasse Zug und der IV-Stelle Zug um zwei verschiedene Institutionen
(act. 5 S. 2). Sie befinden sich zwar an der gleichen Adresse und sind teilweise
organisatorisch verflochten. Von Gesetzes wegen handelt es sich jedoch um zwei
voneinander unabhängige Rechtssubjekte (vgl. dazu BGer 9C_226/2011 vom 15. Juli
2011 E. 4.2.3 [nicht publiziert in BGE 137 V 369]; VGer ZG S 2019 49 vom 27. Februar
5
Urteil S 2021 104
2020 E. 6.1; S 2019 101 vom 20. April 2020 E. 6.1), weshalb die Meldung von veränderten
Verhältnissen an beide Behörden separat zu erfolgen hat.
4.2
Der Beschwerdeführerin kann allerdings hinsichtlich dieser Meldepflichtverletzung
weder Arglist noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
4.2.1
Da es Aufgabe der Beschwerdegegnerin war, Taggelder der
Invalidenversicherung an die Beschwerdeführerin auszuzahlen (vgl. AK-act. 7 S. 2),
musste die Beschwerdegegnerin notwendigerweise über den Wegfall des
Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin orientiert sein, um die Ausrichtung der
Taggelder per Ende September 2020 einzustellen. Mit dem Wegfall der Taggeldleistungen
erlosch allerdings auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die damit gekoppelten
Ergänzungsleistungen (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG;
SR 831.30]), was die Beschwerdegegnerin offensichtlich übersehen hat. Die von der
Beschwerdeführerin begangene Meldepflichtverletzung war somit von vornherein nicht
geeignet, die Beschwerdegegnerin über den weiteren Anspruch auf Ergänzungsleistungen
zu täuschen. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin keine Arglist
vorgeworfen werden.
4.2.2
Aufgrund des optisch einheitlichen Auftretens von Ausgleichskasse und IV-Stelle
im Kanton Zug in ihren Entscheiden und Mitteilungen erschliesst sich dem Leser die
zuständige Behörde erst nach einer aufmerksamen Betrachtung des jeweiligen
Entscheids. Für einen durchschnittlichen – sich oft in einer schwierigen Lebenssituation
befindenden – Leistungsbezüger kann es sich durchaus als schwierig erweisen, die
verschiedenen Meldesachverhalte der richtigen Behörde zuzuordnen. Unter diesen
Umständen erscheint es als verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihre notfallmässige
Hospitalisierung und die darauffolgende Arbeitsunfähigkeit lediglich den Personen
mitgeteilt hatte, die sie durch die Eingliederungsmassnahme persönlich begleitet hatten –
dem Job Coach und dem IV-Berater – nicht jedoch der die Geldleistungen ausrichtenden
Beschwerdegegnerin. Ihr Versehen ist aufgrund der engen Verflechtung zwischen der IV-
Stelle Zug und der Ausgleichskasse Zug nicht auf eine grobe, sondern eher auf eine
leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen. Ein leicht fahrlässiges fehlerhaftes Verhalten
schliesst die Berufung auf den guten Glauben allerdings nicht aus (E. 2.2).
6
Urteil S 2021 104
4.3
Das von der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 5. März 2021 (AK-
act. 11), im Erlassgesuch vom 5. Mai 2021 (AK-act. 11), in der Einsprache vom 7. Juni
2021 (AK-act. 15) sowie in der Beschwerde vom 19. Juli 2021 (act. 1) beteuerte
Unrechtsbewusstsein ist glaubhaft und von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage
gestellt worden (AK-act. 14, 16 und act. 5). Nichts anderes lässt sich dem telefonischen
Gespräch vom 22. Februar 2021 mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin
entnehmen. Gemäss einer internen Mitteilung der Beschwerdegegnerin sei die
Beschwerdeführerin von ihrem IV-Berater darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie
den Massnahmenabbruch und die Einstellung der IV-Taggelder "unbedingt der EL melden
müsse" (vgl. dazu AK-act. 9).
4.4
Zusammenfassend ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin beim Bezug der
Ergänzungsleistungen in den Monaten Oktober 2020 bis Februar 2021 zu bejahen,
weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 aufzuheben ist. Da
sich die Beschwerdegegnerin weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni
2021 (AK-act. 16) noch in der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 12. Mai 2021
(AK-act. 14) zur grossen Härte geäussert hat, ist ihr die Sache zur Prüfung dieser zweiten
Erlassvoraussetzung zurückzuweisen.
5.
5.1
Beim Streit um den Erlass einer Rückerstattungsschuld geht es nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2),
weshalb vorliegend die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten
anwendbar sind (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt
die unterliegende Partei die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Höhe
der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die
Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund
des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des
Streitwerts (§ 1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 500.– festgesetzt und ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.2
Der obsiegenden, jedoch nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und
ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der
Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten
auf sich zu nehmen hat.
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Urteil S 2021 104
8
Urteil S 2021 104
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid
der Ausgleichskasse Zug vom 22. Juni 2021 unter Bejahung des guten Glaubens
der Beschwerdeführerin beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Prüfung des
Vorliegens einer grossen Härte erneut über das Erlassgesuch entscheide.
2.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) an
die Beschwerdegegnerin (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) sowie an
das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 4. August 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am