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S 2021 103

Zg Verwaltungsgericht · 2023-03-02 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) — Beschwerde

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 103 A. Im September 2020 führte die Ausgleichskasse des Kantons Zug bei der A.________ GmbH eine Arbeitgeberkontrolle durch. Die Ausgleichskasse stellte dabei un- ter anderem fest, dass Mietzinsen für zwei Wohnliegenschaften, eine in C.________/DE (2015–2018) und eine in D.________/TI (2018–2019), jeweils durch die A.________ GmbH beglichen wurden. Die Mietaufwendungen wurden in der Finanzbuchhaltung der Gesellschaft als betrieblicher Aufwand verbucht. Vertragspartei war gemäss übereinstim- mender Sachverhaltsdarstellung der Parteien jeweils die einzige Gesellschafterin der A.________ GmbH, E.________, sowie ihr Ehemann (vgl. AK-act. 49, 81 f.; die Mietver- träge selbst, welche vom AHV-Revisor bei der Kontrolle vor Ort eingesehen wurden [vgl. AK-act. 49, 95], liegen nicht in den Verfahrensakten). In der Folge erliess die Aus- gleichskasse am 16. November 2020 Nachzahlungsverfügungen für die Lohnbeiträge der Jahre 2015 bis 2019 aufgrund zu wenig abgerechneter Sozialversicherungsbeiträge (AK- act. 51–70). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2020 – begründet da- mit, bei den Aufrechnungen handle es sich nicht um Lohn, sondern um Mietaufwendungen für teilweise geschäftlich genutzte Liegenschaften (AK-act. 76 f.) – wies die Ausgleichs- kasse mit Entscheid vom 16. Juni 2021 vollumfänglich ab. Begründend legte die Aus- gleichskasse im Wesentlichen dar, die beiden Wohnungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geschäftlich genutzt worden. Die Mietaufwendungen seien daher Auslagen für die private Lebenshaltung von E.________, weshalb diese nicht als Unkos- ten zu qualifizieren, sondern als massgebender Lohn aufzurechnen seien (AK-act. 93 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Juli 2021 (Datum der Postaufgabe) liess die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) beantragen, die als mass- gebender Lohn aufgerechneten Beträge seien um 50 % zu reduzieren, da die beiden Lie- genschaften nur jeweils zur Hälfte privat genutzt worden seien (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 19. Juli 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht beglichen (act. 2, 3). D. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 auf eine Stellungnahme (act. 5). E. Der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer gab den Parteien mit Schreiben vom 9. Februar 2023 im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG Gelegenheit, sich bis

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (§ 63 VRG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 18 VRG). Das Gericht ist nicht an die Begehren der Partei- en gebunden, d.h., es kann einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (vgl. Art. 61 lit. d ATSG).

E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

16. Juni 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind

E. 3 Urteil S 2021 103 zum 20. Februar 2023 zur beabsichtigten "Reformatio in melius" und der Qualifizierung des Sachverhaltes als (verdeckte) Gewinnausschüttung zu äussern bzw. einen allfälligen Beschwerderückzug zu erklären. Hingewiesen wurde gleichzeitig auf die Absicht des Ge- richts, ein die Beschwerde gutheissendes Urteil der Steuerbehörde zur Kenntnisnahme zuzustellen (act. 7). F. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 27. Februar 2023 innert erstreck- ter Frist an der beantragten vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde fest, E.________ habe von 2015 bis 2019 von Jahr zu Jahr einen tieferen Lohn ausgewiesen und auf der anderen Seite jedes Jahr einen höheren Mietaufwand deklariert, was für eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der AHV-Beitragspflicht spreche (act. 9). Die Be- schwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhe- bung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Ver- fügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsge- richt als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen So- zialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden.

E. 3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus un- selbstständiger Erwerbstätigkeit, dem sog. massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit. Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmen- den, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbs- tätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätz- lich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezo- gen wird (BGE 133 V 153 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Ar- beiten entstehen (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alter- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVV; SR 831.101]). Diese gehören nicht zum beitragspflichtigen massgeben- den Lohn. Unkosten erwachsen zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten. Die üb- lichen Lebenshaltungskosten fallen im Unterschied zu Unkosten in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit an. Auslagen für die private Lebenshaltung der Arbeit- nehmenden sind nicht beruflich veranlasst und haben deshalb keinen Unkostencharakter. Wohnkosten gehören grundsätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten und nicht zu den Unkosten, ausgenommen davon sind Entschädigungen für angemessene Wohnkos- ten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Aus- land bzw. in der Schweiz während längstens einem Jahr (BGer 9C_176/2014 vom 20. Mai 2014 E. 4.2; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 3008).

E. 3.3 Gewinnausschüttungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören nur dann zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Ob eine solche Vergütung als massgebender Lohn zu qualifizieren ist, muss nach

E. 3.4 Geldwerte Leistungen bzw. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen ei- ner Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter (oder diesen nahestehenden Dritten) stellen Gewinnausschüttungen dar, wenn sie nicht als Kapitalrückzahlungen zu qualifizieren sind und ohne entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters erfolgen. "Verdeckt" sind sol- che Leistungen insofern, als sie buchmässig nicht offen ausgewiesen werden, sondern un- ter einem Aufwandtitel der Erfolgsrechnung belastet werden (vgl. Richner et al., Hand- kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N 88 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (mithin auch als geldwerte Leistung bezeichnet) setzt nach ständiger – zum Steuerrecht ergangenen – Rechtsprechung vor- aus, dass die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, die Beteiligungsinhaberin oder der Beteili- gungsinhaber direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, die Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich; sog. Grundsatz des "dealing at arm's length") und der Charakter die- ser Leistung – insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung – für die Organe der

E. 3.5 Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob eine Zuwendung an einen Gesellschafter, welcher gleichzeitig auch Arbeitnehmer der Ge- sellschaft ist, als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel jedoch an die steuerrechtliche Betrachtungsweise halten (vgl. BGE 141 V 634 E. 2.5). Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; BGer 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3). 4.

E. 4 Urteil S 2021 103 1.2 Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Ein- spracheentscheid ging der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2021 zu (Bf-act. 2). Die vom

15. Juli 2021 datierende und am 16. Juli 2021 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 2015 bis 2019. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehör- de vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder (wo gesetzlich vorgesehen) eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021, worin über die Aufrechnung der als Aufwand deklarierten Mietkosten für die Wohnliegenschaften in D.________ und C.________ zum massgebenden Lohn von E.________ entschieden wurde. Zur ebenfalls durch die Ausgleichskasse verfügungsweise vorgenommen Aufrech- nung der Aus- und Weiterbildungskosten von E.________ sowie der Schulkosten ihrer Kinder, äussert sich der angefochtene Entscheid nicht. Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Aufrechnungen sodann auch weder in ihrer Einsprache noch der vorlie- genden Beschwerde thematisiert. Diese bilden folglich nicht Streit- bzw. Verfahrensgegen- stand, womit weitergehende Ausführungen dazu unterbleiben können. 2.

E. 4.1 Die Mietaufwendungen für die beiden Liegenschaften in der Höhe von Fr. 28'644.– (2015), Fr. 40'138.– (2016), Fr. 64'544.– (2017), Fr. 87'555.– (2018) und Fr. 106'293.– (2019) wurden unbestrittenermassen als betrieblicher Aufwand in der Finanzbuchhaltung der Gesellschaft erfasst (vgl. AK-act. 49 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, so- wohl die Liegenschaft in C.________ als auch die Liegenschaft in D.________ seien min- destens zur Hälfte geschäftlich genutzt worden. Daher seien die Mietaufwendungen zu Recht als betrieblicher Aufwand verbucht worden und somit nicht bzw. nur zur Hälfte auf- zurechnen (act. 1). Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, dass es sich bei den bei- den Liegenschaften um sehr grosszügige Wohnliegenschaften handle, welche aufgrund der Lage und der Art der Mietobjekte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur der priva- ten Lebenshaltung dienen würden. Auch die eingereichten Belege liessen keine andere

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin vermarktet und vertreibt medizinaltechnische Produkte sowie Medizinprodukte und führt Schulungen für deren Anwendungen durch. Die Be- schwerdeführerin ist mehrheitlich in Deutschland tätig, seit Ende 2018 vermehrt auch in Italien (vgl. AK-act. 1, 81 ff.; vgl. auch die Zweckumschreibung gemäss dem im Internet einsehbaren Handelsregisterauszug). Bei den beiden umstrittenen Liegenschaften handelt es sich unbestrittenermassen um sehr grosszügige Wohnliegenschaften (vgl. AK-act. 49). Die A.________ GmbH hat gemäss eigenen Angaben eine Geschäftsliegenschaft in F.________/ZG am Sitz der Gesellschaft (AK-act. 1) und Räumlichkeiten in G.________/DE (so ist jedenfalls die Dokumentation in den Beilagen zur Einsprache zu verstehen, wo neben den Fotos "C.________" [AK-act. 84] auch Fotos eines Lagers in "G.________" [AK-act. 85] enthalten sind; vgl. auch die Ausführungen im Einspracheent- scheid [AK-act. 96], mit dem Hinweis auf die Räumlichkeiten der Partnergesellschaft "H.________ GmbH" mit Sitz in G.________, was von der Beschwerdeführerin unbestrit- ten blieb; sowie den im Internet einsehbaren Handelsregisterauszug des Amtsgerichts G.________, betreffend die im März 2022 gelöschte Gesellschaft "H.________ GmbH" [Geschäftsführer: I.________]). Warum es daher betrieblich notwendig gewesen sein soll- te, eine weitere (Wohn-)Liegenschaft in der Nähe von G.________ (C.________ ist ein Vorort von G.________) sowie im Tessin in D.________ zu halten, erschliesst sich nicht. Es scheint viel wahrscheinlicher, dass es sich dabei um private Wohnliegenschaften der einzigen Gesellschafterin und ihrer Familie handelt, was denn auch die zivilrechtliche Aus- gestaltung der Mietverträge nahe legt. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweise vermögen, wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt (AK-act. 95), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu be- legen, dass die Liegenschaften einem betrieblichem Zweck dienten (zum im Sozialversi- cherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 130 III 321 E. 3.2): Die Teilnehmerlisten der Schulungen, welche in C.________ stattgefunden haben sollen, lassen nicht auf den Veranstaltungsort schliessen (vgl. AK-act. 87, 90). Die eingereichte Teilnahmebescheinigung für eine Schulung der A.________ GmbH (vgl. AK-act. 89) wur-

E. 4.3 Alles in allem kann die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen, dass die Lie- genschaften betrieblich genutzt wurden bzw. diese Mietauslagen betrieblich begründet gewesen wären. Die Behandlung der Mietauslagen als Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV fällt daher ausser Betracht, da diese Kosten für die private Wohnnutzung in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne die Erwerbstätigkeit anfallen würden (vgl. vorstehende E. 3.2).

E. 4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, rechtfertigt es sich in der vorlie- genden Konstellation allerdings trotzdem nicht, die Mietaufwände dem massgebenden Lohn der angestellten Gesellschafterin hinzuzurechnen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Übernahme der Wohnauslagen von E.________ und ihrer Familie im Arbeitsver- hältnis mit der Beschwerdeführerin begründet gewesen wäre: Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Mietzinszahlungen aufgrund der geleisteten Arbeit von E.________ übernommen worden wären. Die Zahlungen wurden von der Ge- sellschaft nicht als Lohn qualifiziert. E.________ deklarierte in der hier interessierenden Beitragszeit jeweils Jahreslöhne von (brutto) Fr. 180'000.– (2015; AK-act. 13), Fr. 160'227.– (2016; AK-act. 17), Fr. 150'111.20 (2017; AK-act. 23), Fr. 130'111.20 (2018; AK-act. 29) und Fr. 130'111.20 (2019; AK-act. 36), womit nicht von einem "unangemessen tiefen" Lohn auszugehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGer 9C_89/2017 vom

19. Mai 2017 E. 5.2 f.). In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die geschäftsmässig nicht begründeten Mietaufwendungen überwiegend wahrscheinlich kei- nen Teil des Entgelts für die von E.________ erbrachte Arbeitsleistung bildeten. Die Fi- nanzierung von grosszügigen Zweit- oder Ferienwohnungen (der Wohnsitz der Gesell- schafterin befindet sich gemäss Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin in L.________/LU) neben einem nicht offensichtlich zu tiefen Lohn entspricht nicht einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses normalerweise erbrachten Leistung eines Arbeitgebers. Eine solche Leistung würde einem Arbeitnehmer, welcher nicht 100%iger Anteilseigner ist, offenkundig nicht gewährt. Eine Gegenleistung von E.________ für die übernommenen Wohnkosten ist nicht ersichtlich; die einzige Gesellschafterin musste sich dieses Missver- hältnisses denn auch bewusst sein. Es ist daher von einer (verdeckten) Gewinnausschüt- tung auszugehen, die nicht im Arbeitsverhältnis, sondern allein im Gesellschaftsverhältnis begründet ist. Daran ändert auch nichts, dass über die Jahre 2015 bis 2019 der deklarierte Lohn sank und auf der anderen Seite die geltend gemachten Mietaufwendungen ange- stiegen sind – wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. act. 9). Ein Zusammen- hang zwischen den geschäftsmässig nicht begründeten Mietzinszahlungen für die privat genutzten Wohnliegenschaften und der Arbeitsleistung der einzigen Gesellschafterin ist nicht ersichtlich, ferner kann auch der zuletzt deklarierte Lohn von Fr. 130'111.20 nicht als "unangemessen tief" bezeichnet werden.

E. 4.5 Dieses Ergebnis deckt sich mit den steuerrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu den verdeckten Gewinnausschüttungen (vgl. vorne

E. 5 Urteil S 2021 103 in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Mietaufwendungen für die Liegenschaften in D.________ und C.________ zu Recht als massgebender Lohn von E.________ i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG aufgerechnet wurden.

E. 6 Urteil S 2021 103 dem Wesen und der Funktion der Zuwendung beurteilt werden. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Un- ter Umständen können also auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesell- schaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV nament- lich für Tantiemen. Zuwendungen an den Gesellschafter, die nicht durch das Arbeitsver- hältnis gerechtfertigt sind, gehören demgegenüber nicht zum massgebenden Lohn, son- dern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 141 V 634 E. 2.2; 134 V 297 E. 2.1 mit Hinwei- sen; WML Rz. 2010). Der Grund der Auszahlung liegt folglich in der Eigenschaft des Emp- fängers als Gesellschafter. Gewinnausschüttungen unterliegen beim Empfänger als Ver- mögensertrag der Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; § 19 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes [StG; BGS 632.1]); auf der Ebene der Gesellschaft fallen Gewinnsteuern an (Art. 57 ff. DBG; § 58 ff. StG). Dem steuerbaren Reingewinn werden dabei insbesondere offene und ver- deckte Gewinnausschüttungen sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte hinzugerechnet (Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG; § 59 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG). Im Gegenzug sind darauf jedoch keine AHV-Beiträge geschuldet (vgl. BGE 134 V 297 E. 2.1 f.).

E. 7 Urteil S 2021 103 Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom

22. April 2021 E. 3.1.1; 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3). Stets vorausgesetzt ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.1; 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3). Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt namentlich vor, wenn eine Gesellschaft für den privaten Lebensaufwand ihrer Anteilsinhaber aufkommt, wie etwa die Kosten des Unter- halts von ausschliesslich dem Lebensunterhalt oder dem Vergnügen der Anteilsinhaber dienenden Vermögensgegenständen, die von der Gesellschaft angeschafft wurden, ohne für ihre eigene Geschäftstätigkeit bestimmt zu sein (vgl. BGer 2P.153/2002, 2A.358/2002 vom 29. November 2002 E. 3.1 ff.).

E. 8 Urteil S 2021 103 Annahme zu. Zudem würden beide Mietverträge nicht auf die Gesellschaft, sondern auf die einzige Gesellschafterin und ihren Ehemann lauten. Die Mietzinsen seien darum als Lebenshaltungskosten von E.________ zu qualifizieren und somit als massgebender Lohn aufzurechnen (AK-act. 93 ff., act. 5).

E. 9 Urteil S 2021 103 de in "G.________" (also nicht in C.________) ausgestellt, wo eine Partnerfirma der Ge- sellschaft Räumlichkeiten hat und sich offenbar ein Lager der Beschwerdeführerin befindet (vgl. AK-act. 85, 96). J.________, welcher eine Rückmeldung zu einer Schulung der Be- schwerdeführerin gibt, erwähnt, dass E.________ "gestern bei unserem Team die Schu- lung durchgeführt" habe (AK-act. 91). Diese Formulierung lässt viel eher auf eine Durch- führung der Schulung vor Ort beim Kunden schliessen, als dass sämtliche Teilnehmer nach C.________ gereist wären. Auch sind die eingereichten, durch die Beschwerdeführe- rin betitelten Fotos nicht aussagekräftig (Bf-act. 3). Die Bestätigung von K.________ vom

30. November 2020, dass er seit Herbst 2018 "einige Male" die streitgegenständliche Lie- genschaft im Tessin für Geschäftsbesprechungen besucht und dort im Gästezimmer über- nachtet habe, vermag nicht ausreichend zu belegen, dass die Liegenschaft betrieblich ge- nutzt wurde (AK-act. 86). Diese (vage formulierte) Bestätigung wurde offenkundig erst im Hinblick auf die Anfechtung der ergangenen Nachzahlungsverfügungen erstellt. Darüber hinaus belegen "einige" Besuche seit 2018 noch keine geschäftliche Nutzung im behaup- teten Umfang von mind. 50 %. Wären die Liegenschaften wirklich regelmässig betrieblich genutzt worden, wäre zu erwar- ten, dass ohne Weiteres echtzeitliche Belege, wie Kopien von Lieferscheinen an diese Adressen, Teilnahmebestätigungen mit diesen Adressen als Veranstaltungsort, E-Mails oder Einladungsschreiben an die Schulungsteilnehmer mit Bekanntgabe der entsprechen- den Adresse oder etwa Grundrisse der Wohnungen, woraus eindeutig ersichtlich wird, welcher Teil der Wohnung geschäftlich und welcher privat genutzt wird, beigebracht wer- den könnten. Die – durch einen Treuhänder, mithin eine Fachperson, vertretene – Be- schwerdeführerin hat jedoch keine solchen Belege eingereicht. Obschon die im Einspra- cheverfahren aufgelegten Beweismittel von der Beschwerdegegnerin als ungenügend ein- gestuft wurden, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren darauf verzichtet, weitere Beweismittel beizubringen oder anzubieten (vgl. zur Begrenzung des Untersu- chungsgrundsatzes durch die Mitwirkungspflicht der Parteien: BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2; BGer 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3).

E. 10 Urteil S 2021 103

E. 11 Urteil S 2021 103 E. 3.4). Es liegt im vorliegenden Fall kein Grund vor, der es rechtfertigen würde, die in Form von übernommenem Mietaufwand erhaltenen Zuwendungen – im Widerspruch zur steuerrechtlichen Betrachtungsweise – als Lohn zu qualifizieren (vgl. vorne E. 3.5). Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Steuerbehörden im vorliegenden Fall – soweit ersicht- lich – bisher keine Aufrechnungen vorgenommen haben bzw. die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit offenbar nicht korrigiert haben (hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf nachfolgende E. 7). 5. Zusammenfassend waren die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit privat genutzten Wohnliegenschaften ihrer Gesellschaf- terin betrieblich nicht begründet. Durch die Übernahme dieser Kosten hat die Gesellschaf- terin Zuwendungen erhalten, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden und damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht zum massgebenden Lohn gehören, sondern als (verdeckte) Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird folglich in dem Sinne gutgeheissen, als dass – über den Antrag der Beschwerdeführerin hinaus – der gesamte Betrag der von der Be- schwerdeführerin übernommenen Mietenkosten (zu 100 %) nicht dem massgebenden Lohn der einzigen Gesellschafterin hinzuzurechnen sind. Der angefochtenen Einspra- cheentscheid ist entsprechend aufzuheben. 6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Kos- ten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten- vorschuss wird ihr zurückerstattet. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG), welche ermessensweise auf pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

E. 12 Urteil S 2021 103 7. Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 112 DBG und § 110 StG nach dessen Rechtskraft der Steuerverwaltung des Kantons Zug zur Kenntnisnahme zugestellt.

E. 13 Urteil S 2021 103 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Einspra- cheentscheid vom 16. Juni 2021 wird aufgehoben.
  2. Der Ausgleichskasse Zug wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– wird ihr zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Zug eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Vertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug so- wie nach Rechtskraft des Urteils z.K. an die Steuerverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 2. März 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2021 103

2 Urteil S 2021 103 A. Im September 2020 führte die Ausgleichskasse des Kantons Zug bei der A.________ GmbH eine Arbeitgeberkontrolle durch. Die Ausgleichskasse stellte dabei un- ter anderem fest, dass Mietzinsen für zwei Wohnliegenschaften, eine in C.________/DE (2015–2018) und eine in D.________/TI (2018–2019), jeweils durch die A.________ GmbH beglichen wurden. Die Mietaufwendungen wurden in der Finanzbuchhaltung der Gesellschaft als betrieblicher Aufwand verbucht. Vertragspartei war gemäss übereinstim- mender Sachverhaltsdarstellung der Parteien jeweils die einzige Gesellschafterin der A.________ GmbH, E.________, sowie ihr Ehemann (vgl. AK-act. 49, 81 f.; die Mietver- träge selbst, welche vom AHV-Revisor bei der Kontrolle vor Ort eingesehen wurden [vgl. AK-act. 49, 95], liegen nicht in den Verfahrensakten). In der Folge erliess die Aus- gleichskasse am 16. November 2020 Nachzahlungsverfügungen für die Lohnbeiträge der Jahre 2015 bis 2019 aufgrund zu wenig abgerechneter Sozialversicherungsbeiträge (AK- act. 51–70). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Dezember 2020 – begründet da- mit, bei den Aufrechnungen handle es sich nicht um Lohn, sondern um Mietaufwendungen für teilweise geschäftlich genutzte Liegenschaften (AK-act. 76 f.) – wies die Ausgleichs- kasse mit Entscheid vom 16. Juni 2021 vollumfänglich ab. Begründend legte die Aus- gleichskasse im Wesentlichen dar, die beiden Wohnungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geschäftlich genutzt worden. Die Mietaufwendungen seien daher Auslagen für die private Lebenshaltung von E.________, weshalb diese nicht als Unkos- ten zu qualifizieren, sondern als massgebender Lohn aufzurechnen seien (AK-act. 93 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Juli 2021 (Datum der Postaufgabe) liess die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) beantragen, die als mass- gebender Lohn aufgerechneten Beträge seien um 50 % zu reduzieren, da die beiden Lie- genschaften nur jeweils zur Hälfte privat genutzt worden seien (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 19. Juli 2021 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht beglichen (act. 2, 3). D. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2021 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 auf eine Stellungnahme (act. 5). E. Der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer gab den Parteien mit Schreiben vom 9. Februar 2023 im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG Gelegenheit, sich bis

3 Urteil S 2021 103 zum 20. Februar 2023 zur beabsichtigten "Reformatio in melius" und der Qualifizierung des Sachverhaltes als (verdeckte) Gewinnausschüttung zu äussern bzw. einen allfälligen Beschwerderückzug zu erklären. Hingewiesen wurde gleichzeitig auf die Absicht des Ge- richts, ein die Beschwerde gutheissendes Urteil der Steuerbehörde zur Kenntnisnahme zuzustellen (act. 7). F. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 27. Februar 2023 innert erstreck- ter Frist an der beantragten vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde fest, E.________ habe von 2015 bis 2019 von Jahr zu Jahr einen tieferen Lohn ausgewiesen und auf der anderen Seite jedes Jahr einen höheren Mietaufwand deklariert, was für eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der AHV-Beitragspflicht spreche (act. 9). Die Be- schwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhe- bung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Ver- fügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsge- richt als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen So- zialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden.

4 Urteil S 2021 103 1.2 Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Ein- spracheentscheid ging der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2021 zu (Bf-act. 2). Die vom

15. Juli 2021 datierende und am 16. Juli 2021 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 2015 bis 2019. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Ver- waltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehör- de vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder (wo gesetzlich vorgesehen) eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021, worin über die Aufrechnung der als Aufwand deklarierten Mietkosten für die Wohnliegenschaften in D.________ und C.________ zum massgebenden Lohn von E.________ entschieden wurde. Zur ebenfalls durch die Ausgleichskasse verfügungsweise vorgenommen Aufrech- nung der Aus- und Weiterbildungskosten von E.________ sowie der Schulkosten ihrer Kinder, äussert sich der angefochtene Entscheid nicht. Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Aufrechnungen sodann auch weder in ihrer Einsprache noch der vorlie- genden Beschwerde thematisiert. Diese bilden folglich nicht Streit- bzw. Verfahrensgegen- stand, womit weitergehende Ausführungen dazu unterbleiben können. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (§ 63 VRG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 18 VRG). Das Gericht ist nicht an die Begehren der Partei- en gebunden, d.h., es kann einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (vgl. Art. 61 lit. d ATSG). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

16. Juni 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind

5 Urteil S 2021 103 in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Mietaufwendungen für die Liegenschaften in D.________ und C.________ zu Recht als massgebender Lohn von E.________ i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG aufgerechnet wurden. 3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus un- selbstständiger Erwerbstätigkeit, dem sog. massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit. Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmen- den, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbs- tätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätz- lich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezo- gen wird (BGE 133 V 153 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Ar- beiten entstehen (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alter- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVV; SR 831.101]). Diese gehören nicht zum beitragspflichtigen massgeben- den Lohn. Unkosten erwachsen zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten. Die üb- lichen Lebenshaltungskosten fallen im Unterschied zu Unkosten in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit an. Auslagen für die private Lebenshaltung der Arbeit- nehmenden sind nicht beruflich veranlasst und haben deshalb keinen Unkostencharakter. Wohnkosten gehören grundsätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten und nicht zu den Unkosten, ausgenommen davon sind Entschädigungen für angemessene Wohnkos- ten von Expatriates bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Aus- land bzw. in der Schweiz während längstens einem Jahr (BGer 9C_176/2014 vom 20. Mai 2014 E. 4.2; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 3008). 3.3 Gewinnausschüttungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören nur dann zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Ob eine solche Vergütung als massgebender Lohn zu qualifizieren ist, muss nach

6 Urteil S 2021 103 dem Wesen und der Funktion der Zuwendung beurteilt werden. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Un- ter Umständen können also auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesell- schaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV nament- lich für Tantiemen. Zuwendungen an den Gesellschafter, die nicht durch das Arbeitsver- hältnis gerechtfertigt sind, gehören demgegenüber nicht zum massgebenden Lohn, son- dern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 141 V 634 E. 2.2; 134 V 297 E. 2.1 mit Hinwei- sen; WML Rz. 2010). Der Grund der Auszahlung liegt folglich in der Eigenschaft des Emp- fängers als Gesellschafter. Gewinnausschüttungen unterliegen beim Empfänger als Ver- mögensertrag der Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; § 19 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes [StG; BGS 632.1]); auf der Ebene der Gesellschaft fallen Gewinnsteuern an (Art. 57 ff. DBG; § 58 ff. StG). Dem steuerbaren Reingewinn werden dabei insbesondere offene und ver- deckte Gewinnausschüttungen sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte hinzugerechnet (Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG; § 59 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG). Im Gegenzug sind darauf jedoch keine AHV-Beiträge geschuldet (vgl. BGE 134 V 297 E. 2.1 f.). 3.4 Geldwerte Leistungen bzw. geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen ei- ner Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter (oder diesen nahestehenden Dritten) stellen Gewinnausschüttungen dar, wenn sie nicht als Kapitalrückzahlungen zu qualifizieren sind und ohne entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters erfolgen. "Verdeckt" sind sol- che Leistungen insofern, als sie buchmässig nicht offen ausgewiesen werden, sondern un- ter einem Aufwandtitel der Erfolgsrechnung belastet werden (vgl. Richner et al., Hand- kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N 88 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (mithin auch als geldwerte Leistung bezeichnet) setzt nach ständiger – zum Steuerrecht ergangenen – Rechtsprechung vor- aus, dass die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, die Beteiligungsinhaberin oder der Beteili- gungsinhaber direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, die Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich; sog. Grundsatz des "dealing at arm's length") und der Charakter die- ser Leistung – insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung – für die Organe der

7 Urteil S 2021 103 Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom

22. April 2021 E. 3.1.1; 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3). Stets vorausgesetzt ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.1; 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3). Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt namentlich vor, wenn eine Gesellschaft für den privaten Lebensaufwand ihrer Anteilsinhaber aufkommt, wie etwa die Kosten des Unter- halts von ausschliesslich dem Lebensunterhalt oder dem Vergnügen der Anteilsinhaber dienenden Vermögensgegenständen, die von der Gesellschaft angeschafft wurden, ohne für ihre eigene Geschäftstätigkeit bestimmt zu sein (vgl. BGer 2P.153/2002, 2A.358/2002 vom 29. November 2002 E. 3.1 ff.). 3.5 Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob eine Zuwendung an einen Gesellschafter, welcher gleichzeitig auch Arbeitnehmer der Ge- sellschaft ist, als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel jedoch an die steuerrechtliche Betrachtungsweise halten (vgl. BGE 141 V 634 E. 2.5). Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; BGer 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3). 4. 4.1 Die Mietaufwendungen für die beiden Liegenschaften in der Höhe von Fr. 28'644.– (2015), Fr. 40'138.– (2016), Fr. 64'544.– (2017), Fr. 87'555.– (2018) und Fr. 106'293.– (2019) wurden unbestrittenermassen als betrieblicher Aufwand in der Finanzbuchhaltung der Gesellschaft erfasst (vgl. AK-act. 49 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, so- wohl die Liegenschaft in C.________ als auch die Liegenschaft in D.________ seien min- destens zur Hälfte geschäftlich genutzt worden. Daher seien die Mietaufwendungen zu Recht als betrieblicher Aufwand verbucht worden und somit nicht bzw. nur zur Hälfte auf- zurechnen (act. 1). Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, dass es sich bei den bei- den Liegenschaften um sehr grosszügige Wohnliegenschaften handle, welche aufgrund der Lage und der Art der Mietobjekte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur der priva- ten Lebenshaltung dienen würden. Auch die eingereichten Belege liessen keine andere

8 Urteil S 2021 103 Annahme zu. Zudem würden beide Mietverträge nicht auf die Gesellschaft, sondern auf die einzige Gesellschafterin und ihren Ehemann lauten. Die Mietzinsen seien darum als Lebenshaltungskosten von E.________ zu qualifizieren und somit als massgebender Lohn aufzurechnen (AK-act. 93 ff., act. 5). 4.2 Die Beschwerdeführerin vermarktet und vertreibt medizinaltechnische Produkte sowie Medizinprodukte und führt Schulungen für deren Anwendungen durch. Die Be- schwerdeführerin ist mehrheitlich in Deutschland tätig, seit Ende 2018 vermehrt auch in Italien (vgl. AK-act. 1, 81 ff.; vgl. auch die Zweckumschreibung gemäss dem im Internet einsehbaren Handelsregisterauszug). Bei den beiden umstrittenen Liegenschaften handelt es sich unbestrittenermassen um sehr grosszügige Wohnliegenschaften (vgl. AK-act. 49). Die A.________ GmbH hat gemäss eigenen Angaben eine Geschäftsliegenschaft in F.________/ZG am Sitz der Gesellschaft (AK-act. 1) und Räumlichkeiten in G.________/DE (so ist jedenfalls die Dokumentation in den Beilagen zur Einsprache zu verstehen, wo neben den Fotos "C.________" [AK-act. 84] auch Fotos eines Lagers in "G.________" [AK-act. 85] enthalten sind; vgl. auch die Ausführungen im Einspracheent- scheid [AK-act. 96], mit dem Hinweis auf die Räumlichkeiten der Partnergesellschaft "H.________ GmbH" mit Sitz in G.________, was von der Beschwerdeführerin unbestrit- ten blieb; sowie den im Internet einsehbaren Handelsregisterauszug des Amtsgerichts G.________, betreffend die im März 2022 gelöschte Gesellschaft "H.________ GmbH" [Geschäftsführer: I.________]). Warum es daher betrieblich notwendig gewesen sein soll- te, eine weitere (Wohn-)Liegenschaft in der Nähe von G.________ (C.________ ist ein Vorort von G.________) sowie im Tessin in D.________ zu halten, erschliesst sich nicht. Es scheint viel wahrscheinlicher, dass es sich dabei um private Wohnliegenschaften der einzigen Gesellschafterin und ihrer Familie handelt, was denn auch die zivilrechtliche Aus- gestaltung der Mietverträge nahe legt. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweise vermögen, wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt (AK-act. 95), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu be- legen, dass die Liegenschaften einem betrieblichem Zweck dienten (zum im Sozialversi- cherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 130 III 321 E. 3.2): Die Teilnehmerlisten der Schulungen, welche in C.________ stattgefunden haben sollen, lassen nicht auf den Veranstaltungsort schliessen (vgl. AK-act. 87, 90). Die eingereichte Teilnahmebescheinigung für eine Schulung der A.________ GmbH (vgl. AK-act. 89) wur-

9 Urteil S 2021 103 de in "G.________" (also nicht in C.________) ausgestellt, wo eine Partnerfirma der Ge- sellschaft Räumlichkeiten hat und sich offenbar ein Lager der Beschwerdeführerin befindet (vgl. AK-act. 85, 96). J.________, welcher eine Rückmeldung zu einer Schulung der Be- schwerdeführerin gibt, erwähnt, dass E.________ "gestern bei unserem Team die Schu- lung durchgeführt" habe (AK-act. 91). Diese Formulierung lässt viel eher auf eine Durch- führung der Schulung vor Ort beim Kunden schliessen, als dass sämtliche Teilnehmer nach C.________ gereist wären. Auch sind die eingereichten, durch die Beschwerdeführe- rin betitelten Fotos nicht aussagekräftig (Bf-act. 3). Die Bestätigung von K.________ vom

30. November 2020, dass er seit Herbst 2018 "einige Male" die streitgegenständliche Lie- genschaft im Tessin für Geschäftsbesprechungen besucht und dort im Gästezimmer über- nachtet habe, vermag nicht ausreichend zu belegen, dass die Liegenschaft betrieblich ge- nutzt wurde (AK-act. 86). Diese (vage formulierte) Bestätigung wurde offenkundig erst im Hinblick auf die Anfechtung der ergangenen Nachzahlungsverfügungen erstellt. Darüber hinaus belegen "einige" Besuche seit 2018 noch keine geschäftliche Nutzung im behaup- teten Umfang von mind. 50 %. Wären die Liegenschaften wirklich regelmässig betrieblich genutzt worden, wäre zu erwar- ten, dass ohne Weiteres echtzeitliche Belege, wie Kopien von Lieferscheinen an diese Adressen, Teilnahmebestätigungen mit diesen Adressen als Veranstaltungsort, E-Mails oder Einladungsschreiben an die Schulungsteilnehmer mit Bekanntgabe der entsprechen- den Adresse oder etwa Grundrisse der Wohnungen, woraus eindeutig ersichtlich wird, welcher Teil der Wohnung geschäftlich und welcher privat genutzt wird, beigebracht wer- den könnten. Die – durch einen Treuhänder, mithin eine Fachperson, vertretene – Be- schwerdeführerin hat jedoch keine solchen Belege eingereicht. Obschon die im Einspra- cheverfahren aufgelegten Beweismittel von der Beschwerdegegnerin als ungenügend ein- gestuft wurden, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren darauf verzichtet, weitere Beweismittel beizubringen oder anzubieten (vgl. zur Begrenzung des Untersu- chungsgrundsatzes durch die Mitwirkungspflicht der Parteien: BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2; BGer 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3). 4.3 Alles in allem kann die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen, dass die Lie- genschaften betrieblich genutzt wurden bzw. diese Mietauslagen betrieblich begründet gewesen wären. Die Behandlung der Mietauslagen als Unkosten im Sinne von Art. 9 AHVV fällt daher ausser Betracht, da diese Kosten für die private Wohnnutzung in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne die Erwerbstätigkeit anfallen würden (vgl. vorstehende E. 3.2).

10 Urteil S 2021 103 4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, rechtfertigt es sich in der vorlie- genden Konstellation allerdings trotzdem nicht, die Mietaufwände dem massgebenden Lohn der angestellten Gesellschafterin hinzuzurechnen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Übernahme der Wohnauslagen von E.________ und ihrer Familie im Arbeitsver- hältnis mit der Beschwerdeführerin begründet gewesen wäre: Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Mietzinszahlungen aufgrund der geleisteten Arbeit von E.________ übernommen worden wären. Die Zahlungen wurden von der Ge- sellschaft nicht als Lohn qualifiziert. E.________ deklarierte in der hier interessierenden Beitragszeit jeweils Jahreslöhne von (brutto) Fr. 180'000.– (2015; AK-act. 13), Fr. 160'227.– (2016; AK-act. 17), Fr. 150'111.20 (2017; AK-act. 23), Fr. 130'111.20 (2018; AK-act. 29) und Fr. 130'111.20 (2019; AK-act. 36), womit nicht von einem "unangemessen tiefen" Lohn auszugehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGer 9C_89/2017 vom

19. Mai 2017 E. 5.2 f.). In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die geschäftsmässig nicht begründeten Mietaufwendungen überwiegend wahrscheinlich kei- nen Teil des Entgelts für die von E.________ erbrachte Arbeitsleistung bildeten. Die Fi- nanzierung von grosszügigen Zweit- oder Ferienwohnungen (der Wohnsitz der Gesell- schafterin befindet sich gemäss Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin in L.________/LU) neben einem nicht offensichtlich zu tiefen Lohn entspricht nicht einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses normalerweise erbrachten Leistung eines Arbeitgebers. Eine solche Leistung würde einem Arbeitnehmer, welcher nicht 100%iger Anteilseigner ist, offenkundig nicht gewährt. Eine Gegenleistung von E.________ für die übernommenen Wohnkosten ist nicht ersichtlich; die einzige Gesellschafterin musste sich dieses Missver- hältnisses denn auch bewusst sein. Es ist daher von einer (verdeckten) Gewinnausschüt- tung auszugehen, die nicht im Arbeitsverhältnis, sondern allein im Gesellschaftsverhältnis begründet ist. Daran ändert auch nichts, dass über die Jahre 2015 bis 2019 der deklarierte Lohn sank und auf der anderen Seite die geltend gemachten Mietaufwendungen ange- stiegen sind – wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. act. 9). Ein Zusammen- hang zwischen den geschäftsmässig nicht begründeten Mietzinszahlungen für die privat genutzten Wohnliegenschaften und der Arbeitsleistung der einzigen Gesellschafterin ist nicht ersichtlich, ferner kann auch der zuletzt deklarierte Lohn von Fr. 130'111.20 nicht als "unangemessen tief" bezeichnet werden. 4.5 Dieses Ergebnis deckt sich mit den steuerrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu den verdeckten Gewinnausschüttungen (vgl. vorne

11 Urteil S 2021 103 E. 3.4). Es liegt im vorliegenden Fall kein Grund vor, der es rechtfertigen würde, die in Form von übernommenem Mietaufwand erhaltenen Zuwendungen – im Widerspruch zur steuerrechtlichen Betrachtungsweise – als Lohn zu qualifizieren (vgl. vorne E. 3.5). Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Steuerbehörden im vorliegenden Fall – soweit ersicht- lich – bisher keine Aufrechnungen vorgenommen haben bzw. die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit offenbar nicht korrigiert haben (hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf nachfolgende E. 7). 5. Zusammenfassend waren die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit privat genutzten Wohnliegenschaften ihrer Gesellschaf- terin betrieblich nicht begründet. Durch die Übernahme dieser Kosten hat die Gesellschaf- terin Zuwendungen erhalten, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden und damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht zum massgebenden Lohn gehören, sondern als (verdeckte) Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird folglich in dem Sinne gutgeheissen, als dass – über den Antrag der Beschwerdeführerin hinaus – der gesamte Betrag der von der Be- schwerdeführerin übernommenen Mietenkosten (zu 100 %) nicht dem massgebenden Lohn der einzigen Gesellschafterin hinzuzurechnen sind. Der angefochtenen Einspra- cheentscheid ist entsprechend aufzuheben. 6. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Kos- ten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten- vorschuss wird ihr zurückerstattet. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG), welche ermessensweise auf pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

12 Urteil S 2021 103 7. Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 112 DBG und § 110 StG nach dessen Rechtskraft der Steuerverwaltung des Kantons Zug zur Kenntnisnahme zugestellt.

13 Urteil S 2021 103 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Einspra- cheentscheid vom 16. Juni 2021 wird aufgehoben. 2. Der Ausgleichskasse Zug wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– wird ihr zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Zug eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Vertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug so- wie nach Rechtskraft des Urteils z.K. an die Steuerverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. März 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am