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S 2021 100

Zg Verwaltungsgericht · 2023-02-09 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) - Leitentscheid — Beschwerde

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 100 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1952, war seit 1981 bei der D.________ AG in E.________ angestellt und somit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Suva-act. 47). Ab Juli 2005 bezog der Versicherte aufgrund eines Unfallereignisses im Jahr 1998 mit Verletzung des rechten Kniegelenkes eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % von der Suva (Suva-act. 28). Zudem bezog der Versicherte ab Juni 2002 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (Suva-act. 57). Im Jahre 2012 machte der Versicherte gegenüber der Suva eine drastische Verschlech- terung seines Gesundheitszustandes geltend (Suva-act. 73). Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 lehnte die Suva eine Rentenrevision ab (Suva-act. 133), was sie mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 bestätigte (Suva-act. 147). Dabei stufte sie die Rückenbeschwerden und die Beschwerden betreffend das linke Knie als unfallfremd ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 24. August 2015 (S 2015 84) nicht ein (Suva-act. 157). Am 21. Dezember 2015 reichte der Versicherte bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Erhöhung seiner Rente ein. Nachdem die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren zunächst nicht eingetreten war (Suva-act. 159), eröffnete sie ein Revisionsverfahren. Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 (Suva-act. 165) und der daraufhin erlassenen gleichlautenden Verfügung vom 8. Februar 2017 (Suva-act. 169) sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten eine ganze Invalidenrente rückwirkend seit dem

1. Dezember 2015 zu. Am ____ 2017 vollendete der Versicherte das 65. Altersjahr. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 machte der Versicherte gegenüber der Suva geltend, dass angesichts der Verfügung vom 8. Februar 2017 der Invalidenversicherung die Suva gehalten sei, auch eine Überprüfung seiner gesundheitlichen Situation vorzunehmen und ihre Leistungen entsprechend anzupassen (Suva-act. 170). Mit Verfügung vom

12. Oktober 2020 verneinte die Suva die Möglichkeit einer Anpassung der Invalidenrente unter Hinweis auf Art. 22 UVG, sprach dem Versicherten für das rechte Knie jedoch eine zusätzliche Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % zu (Suva-act. 287). Am 13. November 2020 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung (Suva-act. 293). Die Einsprache wurde von der Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 abgewiesen (Suva-act. 322).

E. 3 Urteil S 2021 100 B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juli 2021 liess der Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei ihm revisionsweise ab dem 1. Dezember 2015, ausgehend von einer mindestens 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, eine seinen Einschränkungen entsprechende Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Bestimmung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2021 schloss die Suva auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (vorliegend

10. Juni 2021) eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). 1.2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Nov- ember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich im Jahr 1998 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 3.1 Eine Invalidenrente wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin revisionsweise angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad der betroffenen Person nach der ursprünglichen Zusprechung erheblich verändert hat und die aktuelle Beurteilung einen anderen Anspruch ergibt als den bisherigen. In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente gemäss Art. 22 UVG ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG), nicht mehr revidiert werden. Der Begriff "revidiert" bezeichnet dabei nicht den Abschluss, sondern die Einleitung des Revisionsverfahrens. Eine Rentenanpassung bleibt somit auch nach dem in Art. 22 UVG bezeichneten Zeitpunkt möglich, sofern das entsprechende Revisionsverfahren vorher eröffnet wurde. Die Einleitung des Revisionsverfahrens ist rechtzeitig erfolgt, wenn die entsprechende Mitteilung der versicherten Person spätestens am letzten Tag eröffnet wird oder wenn die versicherte Person ihr Revisionsgesuch spätestens am letzten Tag der Post übergibt (KGer BL 725 19 69 / 255 vom 17. Oktober 2019 E. 5.2.1; Thomas Flückiger, in:

E. 3.2 Der Unfallversicherer ist rechtsprechungsgemäss nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden (BGE 133 V 549 E. 6.2; 131 V 362 E. 2.2.1). Vielmehr haben die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung selbständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne eigene Prüfung mit der Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Versicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweis). Dementsprechend ist auch aus dem Gebot in Art. 34 UVV, bei einer Änderung der Rente der Invalidenversicherung ebenfalls eine Revision der Rente der Unfallversicherung vorzunehmen, keine Berechtigung oder gar Verpflichtung des Unfallversicherers abzuleiten, den Invaliditätsgrad der IV-Stelle unbesehen zu übernehmen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.2). Dennoch ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben (BGE 126 V 288 E. 2d). Eine Abweichung kann sich jedoch z.B. ergeben, wenn die Invaliditätsschätzung des anderen Versicherungsträgers auf einem Rechtsfehler oder einer nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht, wenn eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität entschädigt oder die Invaliditätsschätzung auf ungenauen oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen beruhen (BGE 126 V 288 E. 2).

E. 3.3 Die Initiative zur Durchführung eines Revisionsverfahren kann gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vom Versicherer oder vom Versicherten ausgehen. Die Eröffnung des Revisionsverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG muss aufgrund der Bedeutung dieses Zeitpunktes klar erkennbar sein und dem Versicherten unmissverständlich mitgeteilt werden. Insbesondere ein von Amtes wegen eingeleitetes Verfahren kann erst als eröffnet gelten, wenn dessen Durchführung dem Versicherten mitgeteilt wurde (BGer 8C_759/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4).

E. 4 Urteil S 2021 100 2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG; hier: Kanton Zug, bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in F.________). Im Kanton Zug beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. Juni 2021 und ist dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 zugegangen (BF-act. 3). Die der Post am 14. Juli 2021 übergebene Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingereicht. Sie entspricht den formellen Anforderungen. Der Beschwerdeführer ist direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert, die demnach zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, dass ein expliziter Antrag auf Einleitung eines Revisionsverfahrens in der vorliegenden Situation entbehrlich sei, da der Unfallversicherer bei Anpassung der IV-Rente immer ein Revisionsverfahren durchzuführen habe (Art. 34 UVV) und dieses gleichzeitig mit dem Verfahren der IV als eröffnet gelte. Somit sei von einer rechtzeitigen Eröffnung des Revisionsverfahren vor dem Erreichen des Rentenalters auszugehen (vgl. act. 1). Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 22 UVG kein Spielraum für eine Abweichung von Art. 22 UVG in einer vollziehenden Verordnungsbestimmung (Art. 34 UVV) bestehe. Zudem existiere der vom Beschwerdeführer behauptete Automatismus betreffend Eröffnung des Revisionsverfahrens der Unfallversicherung im Zeitpunkt der Eröffnung des Revisionsverfahrens der IV schlicht nicht (vgl. act. 4).

E. 4.2 Unbestritten ist, dass ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erst nach Erreichen des Rentenalters des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde (vgl. Suva-act. 170). Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich (nach Abschluss des früheren Revisionsverfahren mit Urteil vom

24. August 2015, vgl. Suva-act. 157) bereits vor Erreichen des Rentenalters am ____ 2017 bzw. bis Ende dieses Monats gegenüber der Unfallversicherung dahingehend geäussert hätte (vgl. Suva-act. ubique). Es ist einzig ein Schreiben vom 20. Dezember 2016 bei den Akten, in welchem die Pensionskasse des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin nachfragt, ob aufgrund des Vorbescheides der Invalidenversicherung auch eine Anpassung der Rente der UV folgen werde (vgl. Suva- act. 166). Dieses kann jedoch nicht als Revisionsgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden (vgl. vorstehend E. 3.3).

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer kann zudem insoweit nicht gefolgt werden, als dass die Eröffnung des Revisionsverfahrens bei der IV automatisch eine Eröffnung des Verfahrens bei der Unfallversicherung bedeuten würde. Eine automatische Eröffnung des Revisionsverfahrens durch einen anderen Versicherungsträger kann auch in diesem speziellen Fall der revisionsweisen Anpassung der IV-Rente (Art. 34 UVV) nicht angenommen werden, da daraus nicht nur für den Versicherungsträger, sondern auch für den Versicherten diverse Unsicherheiten entstehen würden. Ein solcher Automatismus ist

E. 5 Urteil S 2021 100 Basler Kommentar UVG, 2019, Art. 22 N 41). Der Revisionsvorbehalt von Art. 22 UVG bezieht sich lediglich auf Revisionen, die in Reaktion auf eine Änderung des Invaliditätsgrades des Versicherten erfolgen. Einer Anpassung der Invalidenrente aus anderen Gründen (z.B. Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV) steht Art. 22 UVG somit nicht entgegen (Philipp Geertsen, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule [Art. 20 Abs. 2 UVG], 2011, S. 232 f.).

E. 5.1 Der Wortlaut von Art. 22 UVG ist insoweit klar, als dass er die Rentenrevision in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG für den Zeitpunkt ab dem Bezug einer AHV-Alters- rente, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG ausschliesst. Auslegungsbedürftig ist jedoch Art. 34 UVV: "Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der UV". Artikel 34 UVV gelangt gemäss Wortlaut nur solange zur Anwendung, als dass die versicherte Person noch eine IV-Rente bezieht. Der Artikel überschneidet sich daher normalerweise nicht mit Art. 22 UVG, dessen Revisionsvorbehalt gerade voraussetzt, dass die versicherte Person das AHV-Rentenalter erreicht hat und darum keine IV-Rente mehr bezieht (Geertsen, a.a.O., S. 233). Die Rechtsprechung äussert sich aus diesem Grund nicht explizit zum Verhältnis von Art. 22 UVG und Art. 34 Abs. 1 UVV. Auch das in der Beschwerdeantwort zitierte Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft äussert sich nicht zum Verhältnis von Art. 34 UVV zu Art. 22 UVG. Der streitige Revisionsgrund im erwähnten Urteil ist die behauptete Änderung des Invaliditätsgrades ohne Bezugnahme auf eine angepasste Invalidenrente im Sinne von Art. 34 UVV (vgl. KGer BL 725 19 69 / 255 vom 17. Oktober 2019 E. 5). Die Ausführungen zu Art. 22 UVG im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft können daher nicht direkt auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden.

E. 5.2 Artikel 34 Abs. 1 UVV bezweckt eine bessere Abstimmung zwischen der Unfall- und der Invalidenversicherung sowie die Vermeidung von administrativen Leerläufen und unnötigen Umtrieben wie z.B. die Vornahme von verschiedenen ärztlichen Untersuchungen, welche sich der Versicherte zu unterziehen hat. Artikel 34 Abs. 1 UVV geht von der Annahme aus, dass eine Änderung der IV-Rente in der Regel auch eine Änderung der UVG-Rente bewirken wird und diese Verfahren daher zu Gunsten des Versicherten aufeinander abgestimmt werden sollten (Maurer, a.a.O. S. 393; Geertsen, a.a.O., S. 230 f.). Die Bestimmung ist jedoch rein verfahrensrechtlich zu verstehen und

E. 5.3 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs bereits erreichten Rentenalters des Beschwerdeführers eine Einleitung eines Revisionsverfahrens zu Recht abgelehnt. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht

9 Urteil S 2021 100 vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

10 Urteil S 2021 100 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 6 Urteil S 2021 100 4. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob eine Einleitung des Revisionsverfahrens betreffend Invalidenrente von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt wurde.

E. 7 Urteil S 2021 100 zudem rechtsprechungsgemäss nicht vorgesehen; die Unfallversicherung hat das Verfahren selbst rechtzeitig zu eröffnen und dies dem Versicherten mittzuteilen oder es wird durch Gesuch des Versicherten eröffnet (vgl. KGer BL 725 19 69 / 255 vom

17. Oktober 2019 E. 5; BGer 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4; Flückiger, a.a.O., Art. 22 N 41; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 393). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass vorliegend keine im Sinne von Art. 22 UVG rechtzeitige Einleitung eines Revisionsverfahrens vor Erreichen des Rentenalters vorliegt. 5.

E. 8 Urteil S 2021 100 vermag keine direkte Verpflichtung der Unfallversicherung zur sofortigen Eröffnung eines Revisionsverfahrens in Konkretisierung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen (vgl. Geertsen in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht UVG, 2018, Art. 20 N 50 mit FN 140; Flückiger, a.a.O., Art. 18 N 14 und Art. 22 N 4). Die Suva war deshalb entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehalten, aufgrund der Zustellung des Vorbescheides der IV-Stelle direkt ein Revisionsverfahren einzuleiten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die rückwirkende Gewährung einer ganzen IV-Rente durch die Invalidenversicherung mit einer Verschlechterung der Rückenproblematik, welche allerdings unfallfremd ist, begründet wurde (vgl. dazu die RAD-Stellungnahme vom

E. 12 Dezember 2016 [Suva-act. 172], auf welche im Vorbescheid der IV-Stelle vom

E. 13 Dezember 2016 zur Begründung der Rentenerhöhung verwiesen wird [vgl. Suva- act. 165 S. 2]). Angesichts dessen bestand für die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Handlungsbedarf, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einzuleiten. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Anwendung des Revisionsvorbehaltes von Art. 22 UVG im Fall einer Revision der IV-Rente infolge Änderung des Invaliditätsgrades i.S.v. Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht vorgesehen wäre (vgl. BGer 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018, wo gleichzeitig auf die Anwendung von Art. 22 UVG und Art. 34 Abs. 1 UVV Bezug genommen wird). Artikel 34 UVV verlangt vom Versicherungsträger lediglich eine Harmonisierung des allfällig von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleiteten Revisionsverfahrens, die Bestimmung stellt jedoch keine Abweichung des auf Gesetzesstufe verankerten Grundsatzes dar, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung nach Erreichen des Rentenalters nicht mehr revidiert werden kann. Dem Beschwerdeführer stand es zudem frei, während des Verfahrens bei der IV-Stelle oder nach Erhalt des Vorbescheides vom 13. Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erhöhung der Rente einzureichen; er war daher nicht auf eine Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen angewiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 9. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 9. Februar 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch RA lic. iur. C.________ betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2021 100

2 Urteil S 2021 100 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1952, war seit 1981 bei der D.________ AG in E.________ angestellt und somit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Suva-act. 47). Ab Juli 2005 bezog der Versicherte aufgrund eines Unfallereignisses im Jahr 1998 mit Verletzung des rechten Kniegelenkes eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % von der Suva (Suva-act. 28). Zudem bezog der Versicherte ab Juni 2002 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (Suva-act. 57). Im Jahre 2012 machte der Versicherte gegenüber der Suva eine drastische Verschlech- terung seines Gesundheitszustandes geltend (Suva-act. 73). Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 lehnte die Suva eine Rentenrevision ab (Suva-act. 133), was sie mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 bestätigte (Suva-act. 147). Dabei stufte sie die Rückenbeschwerden und die Beschwerden betreffend das linke Knie als unfallfremd ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 24. August 2015 (S 2015 84) nicht ein (Suva-act. 157). Am 21. Dezember 2015 reichte der Versicherte bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Erhöhung seiner Rente ein. Nachdem die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren zunächst nicht eingetreten war (Suva-act. 159), eröffnete sie ein Revisionsverfahren. Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 (Suva-act. 165) und der daraufhin erlassenen gleichlautenden Verfügung vom 8. Februar 2017 (Suva-act. 169) sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten eine ganze Invalidenrente rückwirkend seit dem

1. Dezember 2015 zu. Am ____ 2017 vollendete der Versicherte das 65. Altersjahr. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 machte der Versicherte gegenüber der Suva geltend, dass angesichts der Verfügung vom 8. Februar 2017 der Invalidenversicherung die Suva gehalten sei, auch eine Überprüfung seiner gesundheitlichen Situation vorzunehmen und ihre Leistungen entsprechend anzupassen (Suva-act. 170). Mit Verfügung vom

12. Oktober 2020 verneinte die Suva die Möglichkeit einer Anpassung der Invalidenrente unter Hinweis auf Art. 22 UVG, sprach dem Versicherten für das rechte Knie jedoch eine zusätzliche Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 25 % zu (Suva-act. 287). Am 13. November 2020 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung (Suva-act. 293). Die Einsprache wurde von der Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 abgewiesen (Suva-act. 322).

3 Urteil S 2021 100 B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juli 2021 liess der Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben und es sei ihm revisionsweise ab dem 1. Dezember 2015, ausgehend von einer mindestens 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, eine seinen Einschränkungen entsprechende Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Bestimmung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2021 schloss die Suva auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (vorliegend

10. Juni 2021) eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). 1.2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Nov- ember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich im Jahr 1998 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

4 Urteil S 2021 100 2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 ATSG). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG; hier: Kanton Zug, bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in F.________). Im Kanton Zug beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. Juni 2021 und ist dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 zugegangen (BF-act. 3). Die der Post am 14. Juli 2021 übergebene Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingereicht. Sie entspricht den formellen Anforderungen. Der Beschwerdeführer ist direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert, die demnach zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Eine Invalidenrente wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin revisionsweise angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad der betroffenen Person nach der ursprünglichen Zusprechung erheblich verändert hat und die aktuelle Beurteilung einen anderen Anspruch ergibt als den bisherigen. In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente gemäss Art. 22 UVG ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG), nicht mehr revidiert werden. Der Begriff "revidiert" bezeichnet dabei nicht den Abschluss, sondern die Einleitung des Revisionsverfahrens. Eine Rentenanpassung bleibt somit auch nach dem in Art. 22 UVG bezeichneten Zeitpunkt möglich, sofern das entsprechende Revisionsverfahren vorher eröffnet wurde. Die Einleitung des Revisionsverfahrens ist rechtzeitig erfolgt, wenn die entsprechende Mitteilung der versicherten Person spätestens am letzten Tag eröffnet wird oder wenn die versicherte Person ihr Revisionsgesuch spätestens am letzten Tag der Post übergibt (KGer BL 725 19 69 / 255 vom 17. Oktober 2019 E. 5.2.1; Thomas Flückiger, in:

5 Urteil S 2021 100 Basler Kommentar UVG, 2019, Art. 22 N 41). Der Revisionsvorbehalt von Art. 22 UVG bezieht sich lediglich auf Revisionen, die in Reaktion auf eine Änderung des Invaliditätsgrades des Versicherten erfolgen. Einer Anpassung der Invalidenrente aus anderen Gründen (z.B. Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV) steht Art. 22 UVG somit nicht entgegen (Philipp Geertsen, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule [Art. 20 Abs. 2 UVG], 2011, S. 232 f.). 3.2 Der Unfallversicherer ist rechtsprechungsgemäss nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden (BGE 133 V 549 E. 6.2; 131 V 362 E. 2.2.1). Vielmehr haben die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung selbständig vorzunehmen und dürfen sich nicht ohne eigene Prüfung mit der Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Versicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweis). Dementsprechend ist auch aus dem Gebot in Art. 34 UVV, bei einer Änderung der Rente der Invalidenversicherung ebenfalls eine Revision der Rente der Unfallversicherung vorzunehmen, keine Berechtigung oder gar Verpflichtung des Unfallversicherers abzuleiten, den Invaliditätsgrad der IV-Stelle unbesehen zu übernehmen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.2). Dennoch ist danach zu trachten, unterschiedliche Invaliditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster Versicherer zu vermeiden. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben (BGE 126 V 288 E. 2d). Eine Abweichung kann sich jedoch z.B. ergeben, wenn die Invaliditätsschätzung des anderen Versicherungsträgers auf einem Rechtsfehler oder einer nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht, wenn eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität entschädigt oder die Invaliditätsschätzung auf ungenauen oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen beruhen (BGE 126 V 288 E. 2). 3.3 Die Initiative zur Durchführung eines Revisionsverfahren kann gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vom Versicherer oder vom Versicherten ausgehen. Die Eröffnung des Revisionsverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG muss aufgrund der Bedeutung dieses Zeitpunktes klar erkennbar sein und dem Versicherten unmissverständlich mitgeteilt werden. Insbesondere ein von Amtes wegen eingeleitetes Verfahren kann erst als eröffnet gelten, wenn dessen Durchführung dem Versicherten mitgeteilt wurde (BGer 8C_759/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4).

6 Urteil S 2021 100 4. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob eine Einleitung des Revisionsverfahrens betreffend Invalidenrente von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt wurde. 4.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, dass ein expliziter Antrag auf Einleitung eines Revisionsverfahrens in der vorliegenden Situation entbehrlich sei, da der Unfallversicherer bei Anpassung der IV-Rente immer ein Revisionsverfahren durchzuführen habe (Art. 34 UVV) und dieses gleichzeitig mit dem Verfahren der IV als eröffnet gelte. Somit sei von einer rechtzeitigen Eröffnung des Revisionsverfahren vor dem Erreichen des Rentenalters auszugehen (vgl. act. 1). Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 22 UVG kein Spielraum für eine Abweichung von Art. 22 UVG in einer vollziehenden Verordnungsbestimmung (Art. 34 UVV) bestehe. Zudem existiere der vom Beschwerdeführer behauptete Automatismus betreffend Eröffnung des Revisionsverfahrens der Unfallversicherung im Zeitpunkt der Eröffnung des Revisionsverfahrens der IV schlicht nicht (vgl. act. 4). 4.2 Unbestritten ist, dass ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erst nach Erreichen des Rentenalters des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde (vgl. Suva-act. 170). Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich (nach Abschluss des früheren Revisionsverfahren mit Urteil vom

24. August 2015, vgl. Suva-act. 157) bereits vor Erreichen des Rentenalters am ____ 2017 bzw. bis Ende dieses Monats gegenüber der Unfallversicherung dahingehend geäussert hätte (vgl. Suva-act. ubique). Es ist einzig ein Schreiben vom 20. Dezember 2016 bei den Akten, in welchem die Pensionskasse des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin nachfragt, ob aufgrund des Vorbescheides der Invalidenversicherung auch eine Anpassung der Rente der UV folgen werde (vgl. Suva- act. 166). Dieses kann jedoch nicht als Revisionsgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden (vgl. vorstehend E. 3.3). 4.3 Dem Beschwerdeführer kann zudem insoweit nicht gefolgt werden, als dass die Eröffnung des Revisionsverfahrens bei der IV automatisch eine Eröffnung des Verfahrens bei der Unfallversicherung bedeuten würde. Eine automatische Eröffnung des Revisionsverfahrens durch einen anderen Versicherungsträger kann auch in diesem speziellen Fall der revisionsweisen Anpassung der IV-Rente (Art. 34 UVV) nicht angenommen werden, da daraus nicht nur für den Versicherungsträger, sondern auch für den Versicherten diverse Unsicherheiten entstehen würden. Ein solcher Automatismus ist

7 Urteil S 2021 100 zudem rechtsprechungsgemäss nicht vorgesehen; die Unfallversicherung hat das Verfahren selbst rechtzeitig zu eröffnen und dies dem Versicherten mittzuteilen oder es wird durch Gesuch des Versicherten eröffnet (vgl. KGer BL 725 19 69 / 255 vom

17. Oktober 2019 E. 5; BGer 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4; Flückiger, a.a.O., Art. 22 N 41; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 393). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass vorliegend keine im Sinne von Art. 22 UVG rechtzeitige Einleitung eines Revisionsverfahrens vor Erreichen des Rentenalters vorliegt. 5. 5.1 Der Wortlaut von Art. 22 UVG ist insoweit klar, als dass er die Rentenrevision in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG für den Zeitpunkt ab dem Bezug einer AHV-Alters- rente, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG ausschliesst. Auslegungsbedürftig ist jedoch Art. 34 UVV: "Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der UV". Artikel 34 UVV gelangt gemäss Wortlaut nur solange zur Anwendung, als dass die versicherte Person noch eine IV-Rente bezieht. Der Artikel überschneidet sich daher normalerweise nicht mit Art. 22 UVG, dessen Revisionsvorbehalt gerade voraussetzt, dass die versicherte Person das AHV-Rentenalter erreicht hat und darum keine IV-Rente mehr bezieht (Geertsen, a.a.O., S. 233). Die Rechtsprechung äussert sich aus diesem Grund nicht explizit zum Verhältnis von Art. 22 UVG und Art. 34 Abs. 1 UVV. Auch das in der Beschwerdeantwort zitierte Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft äussert sich nicht zum Verhältnis von Art. 34 UVV zu Art. 22 UVG. Der streitige Revisionsgrund im erwähnten Urteil ist die behauptete Änderung des Invaliditätsgrades ohne Bezugnahme auf eine angepasste Invalidenrente im Sinne von Art. 34 UVV (vgl. KGer BL 725 19 69 / 255 vom 17. Oktober 2019 E. 5). Die Ausführungen zu Art. 22 UVG im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft können daher nicht direkt auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. 5.2 Artikel 34 Abs. 1 UVV bezweckt eine bessere Abstimmung zwischen der Unfall- und der Invalidenversicherung sowie die Vermeidung von administrativen Leerläufen und unnötigen Umtrieben wie z.B. die Vornahme von verschiedenen ärztlichen Untersuchungen, welche sich der Versicherte zu unterziehen hat. Artikel 34 Abs. 1 UVV geht von der Annahme aus, dass eine Änderung der IV-Rente in der Regel auch eine Änderung der UVG-Rente bewirken wird und diese Verfahren daher zu Gunsten des Versicherten aufeinander abgestimmt werden sollten (Maurer, a.a.O. S. 393; Geertsen, a.a.O., S. 230 f.). Die Bestimmung ist jedoch rein verfahrensrechtlich zu verstehen und

8 Urteil S 2021 100 vermag keine direkte Verpflichtung der Unfallversicherung zur sofortigen Eröffnung eines Revisionsverfahrens in Konkretisierung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu begründen (vgl. Geertsen in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht UVG, 2018, Art. 20 N 50 mit FN 140; Flückiger, a.a.O., Art. 18 N 14 und Art. 22 N 4). Die Suva war deshalb entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gehalten, aufgrund der Zustellung des Vorbescheides der IV-Stelle direkt ein Revisionsverfahren einzuleiten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die rückwirkende Gewährung einer ganzen IV-Rente durch die Invalidenversicherung mit einer Verschlechterung der Rückenproblematik, welche allerdings unfallfremd ist, begründet wurde (vgl. dazu die RAD-Stellungnahme vom

12. Dezember 2016 [Suva-act. 172], auf welche im Vorbescheid der IV-Stelle vom

13. Dezember 2016 zur Begründung der Rentenerhöhung verwiesen wird [vgl. Suva- act. 165 S. 2]). Angesichts dessen bestand für die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Handlungsbedarf, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einzuleiten. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Anwendung des Revisionsvorbehaltes von Art. 22 UVG im Fall einer Revision der IV-Rente infolge Änderung des Invaliditätsgrades i.S.v. Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht vorgesehen wäre (vgl. BGer 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018, wo gleichzeitig auf die Anwendung von Art. 22 UVG und Art. 34 Abs. 1 UVV Bezug genommen wird). Artikel 34 UVV verlangt vom Versicherungsträger lediglich eine Harmonisierung des allfällig von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleiteten Revisionsverfahrens, die Bestimmung stellt jedoch keine Abweichung des auf Gesetzesstufe verankerten Grundsatzes dar, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung nach Erreichen des Rentenalters nicht mehr revidiert werden kann. Dem Beschwerdeführer stand es zudem frei, während des Verfahrens bei der IV-Stelle oder nach Erhalt des Vorbescheides vom 13. Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erhöhung der Rente einzureichen; er war daher nicht auf eine Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen angewiesen. 5.3 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs bereits erreichten Rentenalters des Beschwerdeführers eine Einleitung eines Revisionsverfahrens zu Recht abgelehnt. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 6. Bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht ist im Bereich der Unfallversicherung nicht

9 Urteil S 2021 100 vorgesehen, so dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG ist weder dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Sozialversicherungsträgerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

10 Urteil S 2021 100 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 9. Februar 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am