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S 2021 10

Zg Verwaltungsgericht · 2020-10-13 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Kinder-/Familienzulagen (Ausbildungszulagen) — Beschwerde

Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Urteil S 2021 10 A. A.________ bezog bis zum 31. Juli 2020 Ausbildungszulagen für ihren Sohn B.________ (Jahrgang 1997). Einen darüber hinaus bestehenden Anspruch auf Ausbildungszulagen lehnte die Familienausgleichskasse (nachfolgend: FAK) mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte sie an, dass B.________ ab

1. August 2020 keine Ausbildung im AHV- bzw. familienzulagenrechtlichen Sinne mehr absolviere (FAK-act. 14 f.). Die dagegen am 19. Oktober 2020 erhobene Einsprache (FAK-act. 16 f.) wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 ab (FAK-act. 28). B. Beschwerdeweise beantragt A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. Januar 2021 und die Weiterausrichtung von Ausbildungszulagen für ihren Sohn B.________ ab 1. August 2020 (act. 1). C. Die FAK schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung solcher Beschwerden ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 FamZG). Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Streitig sind vorliegend Leistungen gestützt auf die Familienzulagenordnung des Kantons Zug. Im Kanton Zug beurteilt gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem

E. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungszulage.

E. 2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV).

E. 2.3 Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem

E. 2.4 Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.

E. 3 Urteil S 2021 10 Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist nach dem Gesagten für die Beurteilung dieser Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 datiert vom 21. Januar 2021, wurde am darauf folgenden Tag der Schweizerischen Post übergeben und ging am 26. Januar 2021 bei Gericht ein. Sie gilt als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 weiterhin Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn B.________ hat.

E. 3.1 Die FAK begründete die Ablehnung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen ab

1. August 2020 damit, dass es sich beim Lehrgang zum Höheren Wirtschaftsdiplom VSK nicht um eine Ausbildung im AHV- bzw. familienzulagenrechtlichen Sinne handle. Das

E. 3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist indessen nicht stichhaltig.

E. 3.2.1 Beim Höheren Wirtschaftsdiplom (HWD) VSK stellt sich generell die Frage, ob es eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV ist. Laut dem Reglement und Wegleitung für die Durchführung der gesamtschweizerisch anerkannten Ausbildung Höheres Wirtschaftsdiplom HWD/VSK (Stand 1. Juni 2019; abrufbar unter https://vsk-fsec.ch/wp- content/uploads/2020/07/VSK-HWD-ReglementWegleitung-2019.pdf; besucht am 16. April

2021) ist dieses Diplom eine Generalisten-Ausbildung und bietet eine fundierte betriebswirtschaftliche Grund- und Führungsausbildung auf dem Niveau Fachausweis. Dieser Lehrgang richtet sich an Berufsleute, die eine Funktion im Kader anstreben oder

E. 3.2.2 Den zeitlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche vermag die Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BGE 138 V 218 E. 6) nachzuweisen. Der Anmeldebestätigung vom 15. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass das Selbststudium 12 Lektionen pro Woche und das Präsenzstudium 8 Lektionen pro Woche in Anspruch nimmt, was insgesamt 20 Lektionen ergibt (FAK-act. 10). Eine Lektion dauert indessen nicht eine volle Stunde. Ein Blick in die Broschüre zu den angebotenen Studienvarianten und den Unterrichtszeiten zeigt, dass bei 100 % pro Woche 6 Stunden und 30 Minuten bei den Abendkursen, 7 Stunden und 30 Minuten beim Samstagskurs, wobei die Mittagspause abzuziehen wäre, bei 90 % pro Woche 7 Stunden und bei 80 % pro Woche 8 Stunden und 15 Minuten, wobei ebenfalls die Mittagspause abzuziehen wäre, aufgewendet werden müssen (FAK-act. 29 S. 4). Dabei miteingerechnet sind die 5-minütigen Pausen zwischen den einzelnen Lektionen. Die FAK hat in Erfahrung gebracht, dass eine Lektion 45 Minuten dauert (FAK-act. 28 E. 3.1). Es findet sich hierzu zwar kein Beleg in den Akten, indessen wird dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist mit Blick auf die Broschüre auch nachvollziehbar. Somit dauern die 8 Präsenzlektionen weniger als 8 Stunden, weshalb auch die 12 Lektionen für das Selbststudium mit weniger als 12 Stunden zu bewerten sind. Überdies handelt es sich dabei um Erfahrungswerte, worauf die FAK zutreffend hinwies.

E. 3.2.3 Was den von B.________ geleisteten Militärdienst anbelangt, hat die Vorinstanz die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen korrekt dargelegt (vgl. FAK-act. 28 E. 1.5). Ist der Lehrgang HWD VKS nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu betrachten, scheidet auch die Ausrichtung einer Ausbildungszulage während des Militärdienstes aus, ist der Berufsabschluss des Sohnes der Beschwerdeführerin doch bereits vorher eingetreten und gilt der Militärdienst somit nicht als zwischen zwei Ausbildungsphasen absolviert.

E. 3.2.4 Keiner Weiterungen bedarf es hinsichtlich des monatlichen AHV-Maximums (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV). Dies ist weder bestritten noch ändert der Umstand etwas, dass das vom Sohn der Beschwerdeführerin während seines 50 %-Pensums erzielte Einkommen tiefer als die maximale volle Altersrente der AHV gelegen hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die FAK einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. August 2020 zu Recht verneint hat, weil das HWD VKS nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV gelten kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG werden keine Kosten erhoben und bei diesem Ausgang des Verfahrens ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 4 Urteil S 2021 10 strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021 [RWL], Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz. 3360).

E. 5 Urteil S 2021 10 Studium sei berufsbegleitend. Auch biete die Schule C.________ je nach ausgeübtem Pensum verschiedene Studienvarianten an, wobei unterschiedliche Unterrichtszeiten für Arbeitspensen zwischen 80 % und 100 % vorgesehen seien. Der Ausbildungsaufwand für das Studium betrage gemäss den Angaben der Schule C.________ 20 Lektionen (8 Lektionen Präsenzstudium und 12 Lektionen Selbststudium). Eine Lektion dauere 45 Minuten bzw. 50 Minuten, wenn die 5-minütige Pause miteingerechnet werde. Somit belaufe sich der wöchentliche Aufwand für Präsenzunterricht und Selbststudium nicht auf 20 Stunden, sondern lediglich auf 15 bis 17 Stunden. Bei den Angaben zum durchschnittlichen Zeitaufwand für das Studium handle es sich um Erfahrungswerte des Ausbildungsanbieters, in denen er auch den Aufwand für Workshops berücksichtige. Bei dieser Sachlage befinde sich B.________ seit 23. bzw. 30. Oktober 2020 nicht überwiegend in Ausbildung im Sinne des Familienzulagenrechts. Daran ändere auch nichts, dass der Sohn der Versicherten möglicherweise ab Januar 2021 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und somit kein Einkommen erziele. Im Übrigen habe auch die Schule C.________ vom gleichzeitigen Besuch eines Parallelkurses abgeraten, weil die Auszubildenden nebst dem Studium üblicherweise arbeiteten und dies in einem grossen Pensum. Jedenfalls vermöge die Versicherte nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit den geltend gemachten zeitlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden für das Studium zu beweisen (FAK-act. 28 E. 3.1). Weil sich der Sohn der Beschwerdeführerin seit Oktober 2020 nicht überwiegend wahrscheinlich in Ausbildung befinde, begründe auch die Zeit, in der er die Rekrutenschule absolviert habe, keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Diese könnte nur berücksichtigt werden, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liege. Mit dem Abschluss der Lehre zum Kaufmann EFZ bei der D.________ AG gelte die Ausbildung von B.________ als beendet (FAK- act. 28 E. 3.2).

E. 6 Urteil S 2021 10 betriebswirtschaftliche Kenntnisse für eine weiterführende Ausbildung erwerben möchten (Ziff. 5.1 des Reglements und Wegleitung). Auch wenn der Begriff der Ausbildung umfassend und weit zu verstehen ist (vgl. BGE 143 V 305 E. 3.3; BGer 9C_631/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.1), kann das HWD VSK nicht darunter subsumiert werden. Ein Berufsabschluss wird damit nicht erreicht. Ebenso wenig handelt es sich um eine Allgemeinausbildung, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet. Vielmehr wird bereits eine abgeschlossene kaufmännische Grundausbildung (Niveau Handelsschule VSH), eine abgeschlossene Lehre als Detailhandelsfachfrau/-fachmann EFZ o.ä. oder eine kaufmännische Tätigkeit vorausgesetzt. Das Diplom dient im Weiteren ebenfalls keiner berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder eine spätere Berufsausübung. Letztlich ist dieser Lehrgang auch nicht im Berufsverzeichnis (BVZ) des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) aufgelistet. Aus den Akten erhellt überdies, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Lehre zum Kaufmann EFZ bei der D.________ AG abgeschlossen hat, weshalb die Ausbildung beendet ist (vgl. Art. 49ter Abs. 1 AHVV).

E. 7 Urteil S 2021 10 Insgesamt ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der wöchentliche Aufwand die geforderten 20 Stunden erreicht. Auch deshalb scheidet das HWD VKS als Ausbildung aus.

E. 8 Urteil S 2021 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Familienausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 22. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 22. April 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Familienausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Kinder-/Familienzulagen (Ausbildungszulagen) S 2021 10

2 Urteil S 2021 10 A. A.________ bezog bis zum 31. Juli 2020 Ausbildungszulagen für ihren Sohn B.________ (Jahrgang 1997). Einen darüber hinaus bestehenden Anspruch auf Ausbildungszulagen lehnte die Familienausgleichskasse (nachfolgend: FAK) mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte sie an, dass B.________ ab

1. August 2020 keine Ausbildung im AHV- bzw. familienzulagenrechtlichen Sinne mehr absolviere (FAK-act. 14 f.). Die dagegen am 19. Oktober 2020 erhobene Einsprache (FAK-act. 16 f.) wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 ab (FAK-act. 28). B. Beschwerdeweise beantragt A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. Januar 2021 und die Weiterausrichtung von Ausbildungszulagen für ihren Sohn B.________ ab 1. August 2020 (act. 1). C. Die FAK schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung solcher Beschwerden ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 FamZG). Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Streitig sind vorliegend Leistungen gestützt auf die Familienzulagenordnung des Kantons Zug. Im Kanton Zug beurteilt gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem

3 Urteil S 2021 10 Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist nach dem Gesagten für die Beurteilung dieser Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 datiert vom 21. Januar 2021, wurde am darauf folgenden Tag der Schweizerischen Post übergeben und ging am 26. Januar 2021 bei Gericht ein. Sie gilt als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 2020 weiterhin Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn B.________ hat. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungszulage. 2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). 2.3 Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem

4 Urteil S 2021 10 strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021 [RWL], Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz. 3360). 2.4 Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die FAK begründete die Ablehnung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen ab

1. August 2020 damit, dass es sich beim Lehrgang zum Höheren Wirtschaftsdiplom VSK nicht um eine Ausbildung im AHV- bzw. familienzulagenrechtlichen Sinne handle. Das

5 Urteil S 2021 10 Studium sei berufsbegleitend. Auch biete die Schule C.________ je nach ausgeübtem Pensum verschiedene Studienvarianten an, wobei unterschiedliche Unterrichtszeiten für Arbeitspensen zwischen 80 % und 100 % vorgesehen seien. Der Ausbildungsaufwand für das Studium betrage gemäss den Angaben der Schule C.________ 20 Lektionen (8 Lektionen Präsenzstudium und 12 Lektionen Selbststudium). Eine Lektion dauere 45 Minuten bzw. 50 Minuten, wenn die 5-minütige Pause miteingerechnet werde. Somit belaufe sich der wöchentliche Aufwand für Präsenzunterricht und Selbststudium nicht auf 20 Stunden, sondern lediglich auf 15 bis 17 Stunden. Bei den Angaben zum durchschnittlichen Zeitaufwand für das Studium handle es sich um Erfahrungswerte des Ausbildungsanbieters, in denen er auch den Aufwand für Workshops berücksichtige. Bei dieser Sachlage befinde sich B.________ seit 23. bzw. 30. Oktober 2020 nicht überwiegend in Ausbildung im Sinne des Familienzulagenrechts. Daran ändere auch nichts, dass der Sohn der Versicherten möglicherweise ab Januar 2021 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und somit kein Einkommen erziele. Im Übrigen habe auch die Schule C.________ vom gleichzeitigen Besuch eines Parallelkurses abgeraten, weil die Auszubildenden nebst dem Studium üblicherweise arbeiteten und dies in einem grossen Pensum. Jedenfalls vermöge die Versicherte nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit den geltend gemachten zeitlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden für das Studium zu beweisen (FAK-act. 28 E. 3.1). Weil sich der Sohn der Beschwerdeführerin seit Oktober 2020 nicht überwiegend wahrscheinlich in Ausbildung befinde, begründe auch die Zeit, in der er die Rekrutenschule absolviert habe, keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Diese könnte nur berücksichtigt werden, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liege. Mit dem Abschluss der Lehre zum Kaufmann EFZ bei der D.________ AG gelte die Ausbildung von B.________ als beendet (FAK- act. 28 E. 3.2). 3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist indessen nicht stichhaltig. 3.2.1 Beim Höheren Wirtschaftsdiplom (HWD) VSK stellt sich generell die Frage, ob es eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV ist. Laut dem Reglement und Wegleitung für die Durchführung der gesamtschweizerisch anerkannten Ausbildung Höheres Wirtschaftsdiplom HWD/VSK (Stand 1. Juni 2019; abrufbar unter https://vsk-fsec.ch/wp- content/uploads/2020/07/VSK-HWD-ReglementWegleitung-2019.pdf; besucht am 16. April

2021) ist dieses Diplom eine Generalisten-Ausbildung und bietet eine fundierte betriebswirtschaftliche Grund- und Führungsausbildung auf dem Niveau Fachausweis. Dieser Lehrgang richtet sich an Berufsleute, die eine Funktion im Kader anstreben oder

6 Urteil S 2021 10 betriebswirtschaftliche Kenntnisse für eine weiterführende Ausbildung erwerben möchten (Ziff. 5.1 des Reglements und Wegleitung). Auch wenn der Begriff der Ausbildung umfassend und weit zu verstehen ist (vgl. BGE 143 V 305 E. 3.3; BGer 9C_631/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.1), kann das HWD VSK nicht darunter subsumiert werden. Ein Berufsabschluss wird damit nicht erreicht. Ebenso wenig handelt es sich um eine Allgemeinausbildung, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet. Vielmehr wird bereits eine abgeschlossene kaufmännische Grundausbildung (Niveau Handelsschule VSH), eine abgeschlossene Lehre als Detailhandelsfachfrau/-fachmann EFZ o.ä. oder eine kaufmännische Tätigkeit vorausgesetzt. Das Diplom dient im Weiteren ebenfalls keiner berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder eine spätere Berufsausübung. Letztlich ist dieser Lehrgang auch nicht im Berufsverzeichnis (BVZ) des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) aufgelistet. Aus den Akten erhellt überdies, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Lehre zum Kaufmann EFZ bei der D.________ AG abgeschlossen hat, weshalb die Ausbildung beendet ist (vgl. Art. 49ter Abs. 1 AHVV). 3.2.2 Den zeitlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche vermag die Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BGE 138 V 218 E. 6) nachzuweisen. Der Anmeldebestätigung vom 15. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass das Selbststudium 12 Lektionen pro Woche und das Präsenzstudium 8 Lektionen pro Woche in Anspruch nimmt, was insgesamt 20 Lektionen ergibt (FAK-act. 10). Eine Lektion dauert indessen nicht eine volle Stunde. Ein Blick in die Broschüre zu den angebotenen Studienvarianten und den Unterrichtszeiten zeigt, dass bei 100 % pro Woche 6 Stunden und 30 Minuten bei den Abendkursen, 7 Stunden und 30 Minuten beim Samstagskurs, wobei die Mittagspause abzuziehen wäre, bei 90 % pro Woche 7 Stunden und bei 80 % pro Woche 8 Stunden und 15 Minuten, wobei ebenfalls die Mittagspause abzuziehen wäre, aufgewendet werden müssen (FAK-act. 29 S. 4). Dabei miteingerechnet sind die 5-minütigen Pausen zwischen den einzelnen Lektionen. Die FAK hat in Erfahrung gebracht, dass eine Lektion 45 Minuten dauert (FAK-act. 28 E. 3.1). Es findet sich hierzu zwar kein Beleg in den Akten, indessen wird dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist mit Blick auf die Broschüre auch nachvollziehbar. Somit dauern die 8 Präsenzlektionen weniger als 8 Stunden, weshalb auch die 12 Lektionen für das Selbststudium mit weniger als 12 Stunden zu bewerten sind. Überdies handelt es sich dabei um Erfahrungswerte, worauf die FAK zutreffend hinwies.

7 Urteil S 2021 10 Insgesamt ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der wöchentliche Aufwand die geforderten 20 Stunden erreicht. Auch deshalb scheidet das HWD VKS als Ausbildung aus. 3.2.3 Was den von B.________ geleisteten Militärdienst anbelangt, hat die Vorinstanz die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen korrekt dargelegt (vgl. FAK-act. 28 E. 1.5). Ist der Lehrgang HWD VKS nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu betrachten, scheidet auch die Ausrichtung einer Ausbildungszulage während des Militärdienstes aus, ist der Berufsabschluss des Sohnes der Beschwerdeführerin doch bereits vorher eingetreten und gilt der Militärdienst somit nicht als zwischen zwei Ausbildungsphasen absolviert. 3.2.4 Keiner Weiterungen bedarf es hinsichtlich des monatlichen AHV-Maximums (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV). Dies ist weder bestritten noch ändert der Umstand etwas, dass das vom Sohn der Beschwerdeführerin während seines 50 %-Pensums erzielte Einkommen tiefer als die maximale volle Altersrente der AHV gelegen hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die FAK einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ab 1. August 2020 zu Recht verneint hat, weil das HWD VKS nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV gelten kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG werden keine Kosten erhoben und bei diesem Ausgang des Verfahrens ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8 Urteil S 2021 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Familienausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 22. April 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am