Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) — Beschwerde
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 98 A. Anlässlich der am 6. Dezember 2019 durch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) bei der damaligen A.________ GmbH (seit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft per 2. Juli 2021: A.________ AG) durchgeführten Arbeitgeberrevision wurden für die Jahre 2014 bis 2017 verschiedene Unstimmigkeiten festgestellt. Unter anderem sei für C.________ für die Jahre 2016 und 2017 ein Bruttolohn bescheinigt worden, der die daneben bezogenen Umsatzbeteiligungen nicht enthalte (AK- act. 1). Die Ausgleichskasse Zug rechnete daraufhin die Umsatzbeteiligungen als massgebenden Lohn auf und berechnete die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeberin für die geprüften Jahre neu. Am 12. Dezember 2019 versandte sie gestützt auf die neu anrechenbaren Bruttolöhne Revisionsrechnungen mit Nachzahlungsforderungen. In diesen Rechnungen bat sie um Überweisung der ausstehenden Beiträge bis spätestens 11. Januar 2020 mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist automatisch eine gebührenpflichtige Mahnung ausgelöst werde (AK-act. 2). Gleichentags erliess die Ausgleichskasse Verfügungen in Bezug auf die Verzugszinsen für die auszugleichenden Lohnbeiträge (AK-act. 2). Dagegen wehrte sich die Gesellschaft am 8. Januar 2020 mit einem als "Einsprache" betitelten Schreiben und ersuchte um Anerkennung des abgerechneten Bruttolohnes von C.________ für die Jahre 2016 und 2017. Darin machte sie geltend, D.________ und C.________, der die Funktion des CEO wahrgenommen habe, bildeten zusammen die Geschäftsleitung der damaligen A.________ GmbH. D.________ habe 66 % und C.________ 34 % der GmbH-Anteile gehalten. In den Jahren 2016 und 2017 hätten sich die beiden Geschäftsinhaber neben einem Lohn auch eine Dividende ausbezahlt. Da C.________ einen gemäss Salarium marktgerechten Monatslohn erhalten habe, sei die Höhe der ausgerichteten Dividende irrelevant (AK-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom
24. Juli 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 C.________ sowohl eine Dividende als auch eine Umsatzbeteiligung ausbezahlt habe. Letztere stelle Lohnbestandteil dar (AK- act. 5). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 erhob die damalige A.________ GmbH am 21. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zug und beantragte die Anerkennung des abgerechneten Bruttolohnes von C.________ für das Jahr 2016 (act. 1 S. 1). Unter Hinweis auf den von der Generalversammlung genehmigten Jahresabschluss 2016 macht sie geltend, C.________ habe 2016 keine
E. 3 Urteil S 2020 98 Umsatzbeteiligung erhalten. Vielmehr sei der Betrag als Geldvorbezug seinem Kontokorrentkonto belastet worden. C. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2020 wies die Ausgleichskasse Zug auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 sowie auf eine Stellungnahme der Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) vom 21. September 2020 hin und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 24. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 21. August 2020 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des
E. 3.1 Die Ausgleichskasse stellt sich im Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 auf den Standpunkt, es handle sich um nicht korrekt eröffnete Verfügungen im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG, womit gegen diese materiellen Verfügungen direkt Einsprache einzureichen sei (AK-act. 5 S. 2). Dabei verkennt sie, dass gemäss Art. 14 Abs. 3 AHVG Beiträge von Arbeitgebern in der Regel ohne formelle Verfügung erhoben werden. Artikel 14 Abs. 3 AHVG stellt eine Abweichung vom Grundsatz in Art. 49 Abs. 1 ATSG dar. Diese Abweichung gilt auch dann, wenn die Beiträge erheblich sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), welcher festhält, dass im Falle von
E. 3.2 Vorliegend wurde durch die unterlassene Verfügungserstellung ein Verfahrensfehler durch die Vorinstanz begangen. Geringfügige Beeinträchtigungen von Verfahrensgarantien im Rechtsmittelverfahren können ausnahmsweise geheilt werden. Hierfür muss das verletzte Recht im Nachhinein umfassend gewährt werden. Selbst eine schwerwiegende Verletzung kann nach der Rechtsprechung geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz (BGer 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E. 2.1).
E. 4 Urteil S 2020 98 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am Freitag, 24. Juli 2020. Dieser ging der Beschwerdeführerin frühestens am darauffolgenden Montag, 27. Juli 2020 zu (vgl. auch BF-act. 1). Die am
21. August 2020 der Post übergebene Beschwerde ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforderungen für die Jahre 2016 und 2017. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei den Revisionsrechnungen vom
12. Dezember 2019 um Anordnungen im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG oder um im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG zu erlassende – mithin fehlerhafte – Verfügungen handelt.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 8. Januar 2020 dafür, dass sich die beiden Geschäftsinhaber 2016 und 2017 neben einem Lohn auch eine Dividende ausbezahlt hätten, die bei C.________ im Rahmen der Revision grösstenteils als Lohnbestandteil qualifiziert worden sei (AK-act. 3).
E. 4.2 Demgegenüber stellt sich die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 gestützt auf die Angaben der RSA auf den Standpunkt, dass im Jahr 2016 teilweise Zahlungen ohne Buchungstexte verbucht worden seien, sodass nur einige Zahlungen mit dem Kontoblatt übereinstimmten. Allerdings habe anhand der Unterlagen festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin zugunsten von C.________ eine Umsatzbeteiligung von Fr. 56'558.50 und zwei Tranchen Dividendenausschüttungen verbucht habe. Eine Tranche der Dividendenausschüttung sei ausbezahlt worden, die zweite Tranche sei gegen das Kontokorrent als Rückzahlung Darlehen verbucht worden (AK-act. 5 S. 3). Im Beschwerdeverfahren weist die Ausgleichskasse auf die Angaben der RSA in der Stellungnahme vom 21. März [recte: September] 2020 (act. 3). Diese hielt fest, dass die Lohnzahlungen netto inklusive Spesen im Jahr 2016 mehrheitlich ohne Buchungstexte verbucht worden seien, was eine lückenlose Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung bzw. mit den Lohnausweisen verunmöglicht habe. Um eine entsprechende Stichprobeprüfung des Personalaufwandkontos durchführen zu können, habe man daher auf ein zur Verfügung gestelltes Excel-Dokument zurückgreifen müssen, das als Lohnübersichtstabelle gedient habe. Das Dokument sei deutlich mit den Betreffen "Lohn brutto", "Spesen", "Umsatzbeteiligungen" sowie mit den diversen sozialversicherungspflichtigen Abzügen betitelt. Mit Hilfe der Lohnübersichtstabelle habe ein Bruttolohn inklusive Umsatzbeteiligungen in Höhe von Fr. 236'558.50 und eine daraus resultierende Differenz von Fr. 56'558.50 zu dem gemeldeten Jahresbruttolohn festgestellt werden können. Die zur Verfügung stehende Buchhaltung sowie das undurchsichtige Personalaufwandkonto, habe dazu gezwungen, die Lohnübersichttabelle als wesentliche Grundlage für die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle zu benutzen. Die Summe von Fr. 56'558.50 sei über das Lohnaufwandkonto ausbezahlt worden. Es lasse sich zwar nicht belegen, ob es sich um eine Lohn- oder um eine Umsatzbeteiligungszahlung handle. Es stehe jedoch fest, dass es sich nicht um Dividende oder Vorbezüge von Dividenden handle (AK-act. 6).
E. 5 Urteil S 2020 98 Nachzahlungen der geschuldeten Beiträge diese lediglich nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen seien. Selbiges hält die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, Version 14, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2020) in Rz. 3020 fest, welche im Nachgang an BGer 9C_646/2017 vom 9. März 2018 angepasst wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Revisionsrechnungen entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse keine inkorrekt eröffnete Verfügungen, sondern nach dem formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 39 AHVV ausgestellte Rechnungen darstellen (vgl. auch VGer ZG S 2020 125 vom
22. Februar 2021 E. 6.1; BGE 134 V 145 E. 3.2 m.w.H. zur Abgrenzung von Anordnungen im Rahmen des formlosen Verfahrens und Verfügungen). Artikel 51 Abs. 2 ATSG hält sodann fest, dass es der betroffenen Person freisteht, den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch im formlosen Verfahren die Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG gilt, wonach die Ausgleichskasse auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen, hätte hinweisen müssen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N 35). Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (AK-act. 5 S. 2) fällt eine direkte Einsprache aufgrund des formlosen Verfahrens ausser Betracht (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 17 mit Hinweisen; Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 78). Die Ausgleichskasse hätte damit das als "Einsprache" betitelte Schreiben vom 8. Januar 2020 nicht als Einsprache entgegennehmen dürfen, sondern hätte zuerst eine anfechtbare Verfügung erlassen müssen. Dieser Verfügung wäre zugleich auch eine Begründung beizufügen gewesen (Kieser, a.a.O., Art. 49 N 68).
E. 5.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 153 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 5.2 AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 145 V 50 E. 3.1; 141 V 634 E. 2.1). Dividenden sind grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag (vgl. auch Rz. 2011 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahestehen, erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Steuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Letztere unterliegt beim Empfänger der direkten Bundessteuer im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), da sie ihren Grund in der Aktionärseigenschaft des Empfängers hat. Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob eine Vergütung als reiner Kapitalertrag zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis
E. 5.3 Im Lichte der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach nur Erwerbseinkommen, nicht aber Vermögensertrag beitragspflichtig ist, muss bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Während die Steuerbehörden allenfalls eine als Lohn deklarierte Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren, wenn sie einem Arbeitnehmer, der nicht zugleich Aktionär wäre, nicht erbracht worden wäre (vgl. dazu BGE 134 V 297 E. 2.2), können umgekehrt die AHV-Behörden eine als Gewinnausschüttung deklarierte Leistung als massgeblichen Lohn qualifizieren, wenn sie einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht worden wäre. Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es, dass sie sich in der Regel jedoch an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Soweit es vertretbar ist, soll eine verschiedene Einschätzung der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden werden, dies um der Einheit und der Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung Willen (BGE 145 V 50 E. 3.3; 141 V 634 E. 2.5).
E. 5.4 Die Behörden weichen von der von der Gesellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Rechtsprechungsgemäss werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits, Dividendenzahlung und Aktienwert andererseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu prüfen, ob ein solches Missverhältnis besteht, und zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragspflichtiges Einkommen aufzurechnen ist (BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2.2). 6.
E. 6 Urteil S 2020 98 Im Bericht der RSA vom 6. Dezember 2019 über die Arbeitgeberkontrolle wurde auf die zunächst fehlende Dokumentation zur Umsatzbeteiligung und einer Diskussion unter Beizug des Treuhänders hingewiesen (AK-act. 1 S. 1). In einem Excel-Dokument sei für das Jahr 2016 eine an C.________ ausbezahlte Umsatzbeteiligung ausgemacht worden, welche nicht als Lohn deklariert worden sei. Daraus resultiere ein um Fr. 56'558.50 höherer AHV-pflichtiger Lohn (AK-act. 1 S. 3). Der Revisionsbericht wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit den Revisionsrechnungen vom 12. Dezember 2019 geschickt. Die Beschwerdeführerin kannte damit den rechtlichen Grund für die Aufrechnung (Qualifizierung der Umsatzbeteiligung als Bruttolohnbestandteil) bereits bei Erhalt der Rechnungen. Somit war es ihr auch ohne weiteres möglich, bereits vor der Ausgleichskasse hierzu Stellung zu nehmen. Sie wehrte sich zudem auch nur gegen diese Aufrechnungen in den Jahren 2016 und 2017. Die übrigen Korrekturen bzw. Nachzahlungen wurden nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin machte sodann im Rahmen der Beschwerde keinerlei Verletzung von Verfahrensrechten geltend oder hat in anderweitiger Form angezeigt, dass ihr an einem formell richtigen Verfahren mehr liege, als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. auch BGE 132 V 387 E. 6.1). Auch vom unbedingten Replikrecht (vgl. Marco Donatsch in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 58 N 32 ff.; BGE 138 I 484 E. 2.3) hat die durch ihren Treuhänder vertretene Beschwerdeführerin trotz entsprechender Fristansetzung (act. 4) keinen Gebrauch gemacht, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sie sich vorliegend hinreichend zum Sachverhalt äussern konnte. Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (§ 63 VRG). Unter Berücksichtigung der vorigen Ausführungen kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt und der Verfahrensmangel durch die Äusserungsmöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht geheilt werden konnte. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitig ist nur noch, ob die Leistung an C.________ von Fr. 56'558.50 für das Jahr 2016 der AHV-Beitragspflicht unterliegt. Die Revisionsrechnung für das Jahr 2017 wird nicht mehr bemängelt.
E. 6.1 Vorliegend wird der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, an C.________ einen nicht marktüblichen Monatslohn ausbezahlt zu haben. Auch wird kein Missverhältnis
E. 6.2 Umstritten ist die rechtliche Einordnung des an C.________ geleisteten Betrags von Fr. 56'558.50. Dieser Betrag taucht einmal unter dem Titel "kurzfristiges Darlehen C.________ (Achtung Korrekturbuchung wegen Lohn)" als Kontokorrentguthaben gegenüber C.________ auf (BF-act. 4). Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin wurde dieser Betrag denn auch tatsächlich an den CEO ausbezahlt (act. 1 S. 3). Dem Lohnblatt 2016 für C.________ (AK-act. 6) kann indessen entnommen werden, dass der Betrag von Fr. 56'558.50 auf den Rappen genau der Differenz zwischen der dem CEO ausbezahlten Bruttolohn (Fr. 151'169.45) zuzüglich der entrichteten Umsatzbeteiligung (zwei Zahlungen von insgesamt Fr. 85'389.05) und dem deklarierten Bruttolohn von Fr. 180'000.– ([Fr. 151'169.45 + Fr. 85'389.05] - Fr. 180'000.– = Fr. 56'558.50) entspricht. Weshalb lediglich ein Teil der ausbezahlten Umsatzbeteiligung als Lohn deklariert wurde, lässt sich weder den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführerin entnehmen. Der strittige Betrag von Fr. 56'558.50 entspricht denn auch keiner der beiden im Lohnblatt als Umsatzbeteiligung ausgewiesenen Zahlungen (Fr. 39'914.50 im Januar 2016 und Fr. 45'474.55 im August 2016). Auch der deklarierte Lohn von Fr. 180'000.– weicht vom tatsächlich ausbezahlten Bruttolohn von Fr. 151'169.45 doch erheblich ab. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass C.________ für seine Tätigkeit als CEO der Beschwerdeführerin eine höhere Entschädigung bezogen hatte, als der fürs Jahr 2016 deklarierte, runde Betrag von Fr. 180'000.–. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten, mit Bezug auf die korrekte Einordnung der strittigen Zahlung wenig aufschlussreichen Unterlagen (die Jahresrechnungen 2015 und 2016 sowie die darauf beruhenden, nicht unterzeichneten Protokolle der ordentlichen Generalversammlungen vom 7. Dezember 2016 und 15. August 2017 [BF-act. 3]) etwas zu ändern. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Lohnblatt die Leistung von Fr. 56'558.50 nicht als Dividende, sondern als beitragspflichtigen Lohn qualifiziert hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und der in casu vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin kann auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 7 Urteil S 2020 98 Im Beschwerdeverfahren macht sie dagegen geltend, die Zahlung von Fr. 56'558.50 sei im ordentlichen und von der Generalversammlung genehmigten Abschluss 2016 als Kontokorrentguthaben gegenüber C.________ und nicht als Lohnaufwand verbucht worden. Der Betrag sei dem CEO als Geldvorbezug ausbezahlt und seinem Kontokorrentkonto belastet worden. Dieses Kontokorrentkonto sei danach teilweise mit den Dividendenansprüchen ausgeglichen worden (act. 1).
E. 8 Urteil S 2020 98 5.
E. 9 Urteil S 2020 98 gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2).
E. 10 Urteil S 2020 98 zwischen den Lohn- und Dividendenzahlungen an C.________ geltend gemacht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (AK-act. 3 S. 2) ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 11 Urteil S 2020 98
E. 12 Urteil S 2020 98 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 17. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 17. Februar 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG (ehemals A.________ GmbH) Beschwerdeführerin vertreten durch B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2020 98
2 Urteil S 2020 98 A. Anlässlich der am 6. Dezember 2019 durch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) bei der damaligen A.________ GmbH (seit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft per 2. Juli 2021: A.________ AG) durchgeführten Arbeitgeberrevision wurden für die Jahre 2014 bis 2017 verschiedene Unstimmigkeiten festgestellt. Unter anderem sei für C.________ für die Jahre 2016 und 2017 ein Bruttolohn bescheinigt worden, der die daneben bezogenen Umsatzbeteiligungen nicht enthalte (AK- act. 1). Die Ausgleichskasse Zug rechnete daraufhin die Umsatzbeteiligungen als massgebenden Lohn auf und berechnete die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeberin für die geprüften Jahre neu. Am 12. Dezember 2019 versandte sie gestützt auf die neu anrechenbaren Bruttolöhne Revisionsrechnungen mit Nachzahlungsforderungen. In diesen Rechnungen bat sie um Überweisung der ausstehenden Beiträge bis spätestens 11. Januar 2020 mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist automatisch eine gebührenpflichtige Mahnung ausgelöst werde (AK-act. 2). Gleichentags erliess die Ausgleichskasse Verfügungen in Bezug auf die Verzugszinsen für die auszugleichenden Lohnbeiträge (AK-act. 2). Dagegen wehrte sich die Gesellschaft am 8. Januar 2020 mit einem als "Einsprache" betitelten Schreiben und ersuchte um Anerkennung des abgerechneten Bruttolohnes von C.________ für die Jahre 2016 und 2017. Darin machte sie geltend, D.________ und C.________, der die Funktion des CEO wahrgenommen habe, bildeten zusammen die Geschäftsleitung der damaligen A.________ GmbH. D.________ habe 66 % und C.________ 34 % der GmbH-Anteile gehalten. In den Jahren 2016 und 2017 hätten sich die beiden Geschäftsinhaber neben einem Lohn auch eine Dividende ausbezahlt. Da C.________ einen gemäss Salarium marktgerechten Monatslohn erhalten habe, sei die Höhe der ausgerichteten Dividende irrelevant (AK-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom
24. Juli 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 C.________ sowohl eine Dividende als auch eine Umsatzbeteiligung ausbezahlt habe. Letztere stelle Lohnbestandteil dar (AK- act. 5). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 erhob die damalige A.________ GmbH am 21. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zug und beantragte die Anerkennung des abgerechneten Bruttolohnes von C.________ für das Jahr 2016 (act. 1 S. 1). Unter Hinweis auf den von der Generalversammlung genehmigten Jahresabschluss 2016 macht sie geltend, C.________ habe 2016 keine
3 Urteil S 2020 98 Umsatzbeteiligung erhalten. Vielmehr sei der Betrag als Geldvorbezug seinem Kontokorrentkonto belastet worden. C. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2020 wies die Ausgleichskasse Zug auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 sowie auf eine Stellungnahme der Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) vom 21. September 2020 hin und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 24. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 21. August 2020 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des
4 Urteil S 2020 98 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am Freitag, 24. Juli 2020. Dieser ging der Beschwerdeführerin frühestens am darauffolgenden Montag, 27. Juli 2020 zu (vgl. auch BF-act. 1). Die am
21. August 2020 der Post übergebene Beschwerde ist – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforderungen für die Jahre 2016 und 2017. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei den Revisionsrechnungen vom
12. Dezember 2019 um Anordnungen im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG oder um im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG zu erlassende – mithin fehlerhafte – Verfügungen handelt. 3.1 Die Ausgleichskasse stellt sich im Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 auf den Standpunkt, es handle sich um nicht korrekt eröffnete Verfügungen im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG, womit gegen diese materiellen Verfügungen direkt Einsprache einzureichen sei (AK-act. 5 S. 2). Dabei verkennt sie, dass gemäss Art. 14 Abs. 3 AHVG Beiträge von Arbeitgebern in der Regel ohne formelle Verfügung erhoben werden. Artikel 14 Abs. 3 AHVG stellt eine Abweichung vom Grundsatz in Art. 49 Abs. 1 ATSG dar. Diese Abweichung gilt auch dann, wenn die Beiträge erheblich sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), welcher festhält, dass im Falle von
5 Urteil S 2020 98 Nachzahlungen der geschuldeten Beiträge diese lediglich nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen seien. Selbiges hält die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, Version 14, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2020) in Rz. 3020 fest, welche im Nachgang an BGer 9C_646/2017 vom 9. März 2018 angepasst wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Revisionsrechnungen entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse keine inkorrekt eröffnete Verfügungen, sondern nach dem formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 39 AHVV ausgestellte Rechnungen darstellen (vgl. auch VGer ZG S 2020 125 vom
22. Februar 2021 E. 6.1; BGE 134 V 145 E. 3.2 m.w.H. zur Abgrenzung von Anordnungen im Rahmen des formlosen Verfahrens und Verfügungen). Artikel 51 Abs. 2 ATSG hält sodann fest, dass es der betroffenen Person freisteht, den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch im formlosen Verfahren die Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG gilt, wonach die Ausgleichskasse auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen, hätte hinweisen müssen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N 35). Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (AK-act. 5 S. 2) fällt eine direkte Einsprache aufgrund des formlosen Verfahrens ausser Betracht (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 17 mit Hinweisen; Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 78). Die Ausgleichskasse hätte damit das als "Einsprache" betitelte Schreiben vom 8. Januar 2020 nicht als Einsprache entgegennehmen dürfen, sondern hätte zuerst eine anfechtbare Verfügung erlassen müssen. Dieser Verfügung wäre zugleich auch eine Begründung beizufügen gewesen (Kieser, a.a.O., Art. 49 N 68). 3.2 Vorliegend wurde durch die unterlassene Verfügungserstellung ein Verfahrensfehler durch die Vorinstanz begangen. Geringfügige Beeinträchtigungen von Verfahrensgarantien im Rechtsmittelverfahren können ausnahmsweise geheilt werden. Hierfür muss das verletzte Recht im Nachhinein umfassend gewährt werden. Selbst eine schwerwiegende Verletzung kann nach der Rechtsprechung geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz (BGer 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E. 2.1).
6 Urteil S 2020 98 Im Bericht der RSA vom 6. Dezember 2019 über die Arbeitgeberkontrolle wurde auf die zunächst fehlende Dokumentation zur Umsatzbeteiligung und einer Diskussion unter Beizug des Treuhänders hingewiesen (AK-act. 1 S. 1). In einem Excel-Dokument sei für das Jahr 2016 eine an C.________ ausbezahlte Umsatzbeteiligung ausgemacht worden, welche nicht als Lohn deklariert worden sei. Daraus resultiere ein um Fr. 56'558.50 höherer AHV-pflichtiger Lohn (AK-act. 1 S. 3). Der Revisionsbericht wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit den Revisionsrechnungen vom 12. Dezember 2019 geschickt. Die Beschwerdeführerin kannte damit den rechtlichen Grund für die Aufrechnung (Qualifizierung der Umsatzbeteiligung als Bruttolohnbestandteil) bereits bei Erhalt der Rechnungen. Somit war es ihr auch ohne weiteres möglich, bereits vor der Ausgleichskasse hierzu Stellung zu nehmen. Sie wehrte sich zudem auch nur gegen diese Aufrechnungen in den Jahren 2016 und 2017. Die übrigen Korrekturen bzw. Nachzahlungen wurden nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin machte sodann im Rahmen der Beschwerde keinerlei Verletzung von Verfahrensrechten geltend oder hat in anderweitiger Form angezeigt, dass ihr an einem formell richtigen Verfahren mehr liege, als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. auch BGE 132 V 387 E. 6.1). Auch vom unbedingten Replikrecht (vgl. Marco Donatsch in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 58 N 32 ff.; BGE 138 I 484 E. 2.3) hat die durch ihren Treuhänder vertretene Beschwerdeführerin trotz entsprechender Fristansetzung (act. 4) keinen Gebrauch gemacht, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sie sich vorliegend hinreichend zum Sachverhalt äussern konnte. Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (§ 63 VRG). Unter Berücksichtigung der vorigen Ausführungen kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt und der Verfahrensmangel durch die Äusserungsmöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht geheilt werden konnte. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitig ist nur noch, ob die Leistung an C.________ von Fr. 56'558.50 für das Jahr 2016 der AHV-Beitragspflicht unterliegt. Die Revisionsrechnung für das Jahr 2017 wird nicht mehr bemängelt. 4.1 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 8. Januar 2020 dafür, dass sich die beiden Geschäftsinhaber 2016 und 2017 neben einem Lohn auch eine Dividende ausbezahlt hätten, die bei C.________ im Rahmen der Revision grösstenteils als Lohnbestandteil qualifiziert worden sei (AK-act. 3).
7 Urteil S 2020 98 Im Beschwerdeverfahren macht sie dagegen geltend, die Zahlung von Fr. 56'558.50 sei im ordentlichen und von der Generalversammlung genehmigten Abschluss 2016 als Kontokorrentguthaben gegenüber C.________ und nicht als Lohnaufwand verbucht worden. Der Betrag sei dem CEO als Geldvorbezug ausbezahlt und seinem Kontokorrentkonto belastet worden. Dieses Kontokorrentkonto sei danach teilweise mit den Dividendenansprüchen ausgeglichen worden (act. 1). 4.2 Demgegenüber stellt sich die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 gestützt auf die Angaben der RSA auf den Standpunkt, dass im Jahr 2016 teilweise Zahlungen ohne Buchungstexte verbucht worden seien, sodass nur einige Zahlungen mit dem Kontoblatt übereinstimmten. Allerdings habe anhand der Unterlagen festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin zugunsten von C.________ eine Umsatzbeteiligung von Fr. 56'558.50 und zwei Tranchen Dividendenausschüttungen verbucht habe. Eine Tranche der Dividendenausschüttung sei ausbezahlt worden, die zweite Tranche sei gegen das Kontokorrent als Rückzahlung Darlehen verbucht worden (AK-act. 5 S. 3). Im Beschwerdeverfahren weist die Ausgleichskasse auf die Angaben der RSA in der Stellungnahme vom 21. März [recte: September] 2020 (act. 3). Diese hielt fest, dass die Lohnzahlungen netto inklusive Spesen im Jahr 2016 mehrheitlich ohne Buchungstexte verbucht worden seien, was eine lückenlose Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung bzw. mit den Lohnausweisen verunmöglicht habe. Um eine entsprechende Stichprobeprüfung des Personalaufwandkontos durchführen zu können, habe man daher auf ein zur Verfügung gestelltes Excel-Dokument zurückgreifen müssen, das als Lohnübersichtstabelle gedient habe. Das Dokument sei deutlich mit den Betreffen "Lohn brutto", "Spesen", "Umsatzbeteiligungen" sowie mit den diversen sozialversicherungspflichtigen Abzügen betitelt. Mit Hilfe der Lohnübersichtstabelle habe ein Bruttolohn inklusive Umsatzbeteiligungen in Höhe von Fr. 236'558.50 und eine daraus resultierende Differenz von Fr. 56'558.50 zu dem gemeldeten Jahresbruttolohn festgestellt werden können. Die zur Verfügung stehende Buchhaltung sowie das undurchsichtige Personalaufwandkonto, habe dazu gezwungen, die Lohnübersichttabelle als wesentliche Grundlage für die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle zu benutzen. Die Summe von Fr. 56'558.50 sei über das Lohnaufwandkonto ausbezahlt worden. Es lasse sich zwar nicht belegen, ob es sich um eine Lohn- oder um eine Umsatzbeteiligungszahlung handle. Es stehe jedoch fest, dass es sich nicht um Dividende oder Vorbezüge von Dividenden handle (AK-act. 6).
8 Urteil S 2020 98 5. 5.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 153 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 AHV-Beiträge sind nur auf dem Erwerbseinkommen geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 145 V 50 E. 3.1; 141 V 634 E. 2.1). Dividenden sind grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag (vgl. auch Rz. 2011 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahestehen, erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Steuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Letztere unterliegt beim Empfänger der direkten Bundessteuer im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), da sie ihren Grund in der Aktionärseigenschaft des Empfängers hat. Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob eine Vergütung als reiner Kapitalertrag zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis
9 Urteil S 2020 98 gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2). 5.3 Im Lichte der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach nur Erwerbseinkommen, nicht aber Vermögensertrag beitragspflichtig ist, muss bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Während die Steuerbehörden allenfalls eine als Lohn deklarierte Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren, wenn sie einem Arbeitnehmer, der nicht zugleich Aktionär wäre, nicht erbracht worden wäre (vgl. dazu BGE 134 V 297 E. 2.2), können umgekehrt die AHV-Behörden eine als Gewinnausschüttung deklarierte Leistung als massgeblichen Lohn qualifizieren, wenn sie einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht worden wäre. Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es, dass sie sich in der Regel jedoch an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Soweit es vertretbar ist, soll eine verschiedene Einschätzung der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden werden, dies um der Einheit und der Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung Willen (BGE 145 V 50 E. 3.3; 141 V 634 E. 2.5). 5.4. Die Behörden weichen von der von der Gesellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Rechtsprechungsgemäss werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits, Dividendenzahlung und Aktienwert andererseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu prüfen, ob ein solches Missverhältnis besteht, und zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragspflichtiges Einkommen aufzurechnen ist (BGE 145 V 50 E. 3.2; 141 V 634 E. 2.2.2). 6. 6.1 Vorliegend wird der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, an C.________ einen nicht marktüblichen Monatslohn ausbezahlt zu haben. Auch wird kein Missverhältnis
10 Urteil S 2020 98 zwischen den Lohn- und Dividendenzahlungen an C.________ geltend gemacht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (AK-act. 3 S. 2) ist somit nicht weiter einzugehen. 6.2 Umstritten ist die rechtliche Einordnung des an C.________ geleisteten Betrags von Fr. 56'558.50. Dieser Betrag taucht einmal unter dem Titel "kurzfristiges Darlehen C.________ (Achtung Korrekturbuchung wegen Lohn)" als Kontokorrentguthaben gegenüber C.________ auf (BF-act. 4). Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin wurde dieser Betrag denn auch tatsächlich an den CEO ausbezahlt (act. 1 S. 3). Dem Lohnblatt 2016 für C.________ (AK-act. 6) kann indessen entnommen werden, dass der Betrag von Fr. 56'558.50 auf den Rappen genau der Differenz zwischen der dem CEO ausbezahlten Bruttolohn (Fr. 151'169.45) zuzüglich der entrichteten Umsatzbeteiligung (zwei Zahlungen von insgesamt Fr. 85'389.05) und dem deklarierten Bruttolohn von Fr. 180'000.– ([Fr. 151'169.45 + Fr. 85'389.05] - Fr. 180'000.– = Fr. 56'558.50) entspricht. Weshalb lediglich ein Teil der ausbezahlten Umsatzbeteiligung als Lohn deklariert wurde, lässt sich weder den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführerin entnehmen. Der strittige Betrag von Fr. 56'558.50 entspricht denn auch keiner der beiden im Lohnblatt als Umsatzbeteiligung ausgewiesenen Zahlungen (Fr. 39'914.50 im Januar 2016 und Fr. 45'474.55 im August 2016). Auch der deklarierte Lohn von Fr. 180'000.– weicht vom tatsächlich ausbezahlten Bruttolohn von Fr. 151'169.45 doch erheblich ab. Unter diesen Umständen liegt der Schluss nahe, dass C.________ für seine Tätigkeit als CEO der Beschwerdeführerin eine höhere Entschädigung bezogen hatte, als der fürs Jahr 2016 deklarierte, runde Betrag von Fr. 180'000.–. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten, mit Bezug auf die korrekte Einordnung der strittigen Zahlung wenig aufschlussreichen Unterlagen (die Jahresrechnungen 2015 und 2016 sowie die darauf beruhenden, nicht unterzeichneten Protokolle der ordentlichen Generalversammlungen vom 7. Dezember 2016 und 15. August 2017 [BF-act. 3]) etwas zu ändern. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Lohnblatt die Leistung von Fr. 56'558.50 nicht als Dividende, sondern als beitragspflichtigen Lohn qualifiziert hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und der in casu vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin kann auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG).
11 Urteil S 2020 98
12 Urteil S 2020 98 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 17. Februar 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am