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S 2020 94

Zg Verwaltungsgericht · 2021-12-20 · Deutsch ZG

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) — Beschwerde

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 94 A. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juli 2017 wurde die B.________ AG, die ihren Sitz in C.________ hatte und deshalb der Ausgleichskasse Zug angeschlossen war, gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 3. Dezember 2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (AK-act. 1). Am 9. April 2019 erliess die Ausgleichskasse gegenüber dem Verwaltungsrat der B.________ AG A.________ eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 2'991.20 (AK-act. 98). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. April 2019 (AK-act. 99) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 ab (AK-act. 101). B. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 4. August 2020 beantragte A.________ (fortan der Beschwerdeführer) die Aufhebung des Einspracheentscheides unter Kostenfolge zulasten der Ausgleichskasse. Er machte im Wesentlichen geltend, dass allfällige AHV- Schulden vor seiner Zeit entstanden seien und die Firma keine Mittel mehr zur Zahlung von Forderungen gehabt habe (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 beantragte die Ausgleichskasse (fortan auch Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, verwies auf den Einspracheentscheid und ergänzte, dass Organe auch für unbezahlt gebliebene Beiträge vor der Übernahme der Organstellung haften würden. Eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bei Mandatsantritt des Beschwerdeführers sei nicht aktenkundig und werde auch nicht belegt (act. 3). D. Mit Replik vom 6. Oktober 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) eingesetzten Untersuchungsbeauftragten hätten der B.________ AG sämtliche Liquidität entzogen. Diese hätten es versäumt, die AHV-Zahlungen zu erledigen bzw. die Firma in Konkurs zu führen. Diese Versäumnisse könne man nun nicht ihm in die Schuhe schieben (act. 5). E. Mit Duplik vom 26. Oktober 2020 führte die Beschwerdegegnerin aus, die von der FINMA angeordneten Massnahmen seien bereits in zeitlicher Hinsicht kein Exkulpationsgrund. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die am 21. März 2017 eingereichte Lohnbescheinigung 2016 selbst unterzeichnet und somit um die ausstehenden Beiträge gewusst (act. 7). Im Folgenden gingen keine Eingaben mehr beim Gericht ein.

E. 3 Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 4. August 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl. auch BGE 109 V 97). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die B.________ AG hatte ihren Sitz zuletzt in D.________. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 3. Juli 2020. Folglich erweist sich die am 4. August 2020 verfasste und gleichentags der Post übergebene Beschwerde

E. 4 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass während seiner Zeit als Verwaltungsrat der B.________ AG kein AHV-pflichtiges Personal beschäftigt gewesen sei. Ausserdem habe die Firma bei seinem Antritt als Verwaltungsrat keine liquiden Mittel mehr gehabt. Seine Aufgabe als Verwaltungsrat sei gewesen, die Aktionäre dazu zu bringen, die benötigten neuen flüssigen Mittel in die Firma einzuschiessen, um einen Weiterbestand der Firma zu sichern. Dies sei aber nicht gelungen. Durch die Mittellosigkeit der Firma entfalle die Pflicht zur Durchsetzung von Zahlungen. Diese Umstände würden sehr wohl Exkulpationsgründe darstellen (act. 1). Vielmehr hätten die von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten die AHV-Zahlungen erledigen bzw. die Firma in Konkurs führen müssen. Während seiner Zeit als Verwaltungsrat seien keine neuen Verbindlichkeiten entstanden (act. 5).

E. 4.2 Unbestrittenermassen ist die vom 9. April 2019 datierende Schadenersatzverfügung (AK-act. 98) der Beschwerdegegnerin innert der dreijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR erfolgt, nachdem der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 das

E. 4.3 Erstellt ist auch, dass der Beschwerdeführer ab dem 5. Dezember 2016 bis zum Abschluss des Konkursverfahrens am 3. Dezember 2018 als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der B.________ AG im Handelsregister eingetragen war. Damit kam ihm formelle Organstellung zu und eine persönliche Haftung für einen Schaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen ist grundsätzlich möglich (BGer 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3).

E. 4.4 Bei den ausstehenden Beiträgen handelt es sich um Schulden der Gesellschaft als Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer haftet als verantwortliches Organ anstelle der beitragspflichtigen B.________ AG persönlich und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche bei der ehemaligen Gesellschaft nicht mehr eingefordert werden können. Dabei umfasst die Haftung nicht nur die während seiner Zeit als Organ der Gesellschaft fällig gewordenen Beiträge, sondern auch alle früheren. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gesellschaft bei seinem Antritt des Mandats als Organ bereits zahlungsunfähig und der Schaden somit bereits eingetreten gewesen wäre (BGE 119 V 401 E. 4b und c; BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 275). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 52 AHVG dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a). Wenn der Beschwerdeführer also vorbringt, während seiner Zeit als Verwaltungsrat sei kein AHV-pflichtiges Personal mehr beschäftigt worden bzw. es sei keine AHV- Beitragspflicht entstanden und damit sinngemäss seine Haftung für die ausstehenden AHV-Beiträge ausgeschlossen (act. 1 S.1), so ist dies nach dem vorstehend Dargelegten unbehelflich. Hierauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (AK-act.101 S. 2 f. und act. 3).

E. 5 Urteil S 2020 94 Konkursverfahren gegen die B.________ AG mangels Aktiven eingestellt hatte (AK-act. 1).

E. 5.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin macht insgesamt eine Schadenssumme von Fr. 2'991.20 (uneinbringliche Lohnbeiträge für die Jahre 2015 und 2016) geltend, welche sich aus AHV-Beiträgen von Fr. 14'173.25, ALV-Beiträgen von Fr. 3'029.15, Verwaltungskosten von Fr. 708.65, FAK-Beiträgen von Fr. 2'203.–, Betreibungskosten von Fr. 750.80, Mahngebühren von Fr. 370.–, Verzugszinsen von Fr. 263.– (insgesamt Fr. 21'497.85), abzüglich der Zahlungen/Gutschriften von Fr. 18'506.65 zusammensetzt (AK- act. 98 S. 2). Diese Summe wird weder vom Beschwerdeführer im Grundsatz bestritten noch ergibt sich Gegenteiliges aus den Akten. Der Schaden ist demnach ohne Weiteres ausgewiesen.

E. 6 Urteil S 2020 94 Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

E. 6.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich- rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 193 E. 2a mit Hinweisen). Nebst einem widerrechtlichen Vorgehen des Arbeitgebers muss auch dem belangten Organ eine widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden können, dies etwa bei Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5, Art. 717 Abs. 1 OR; EVG H 173/03 vom 4. Dezember 2003 E. 4.2.1).

E. 6.2 Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der B.________ AG ist damit schon durch die nicht vollständige Bezahlung der Beitragspflicht erstellt. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass die B.________ AG kein Personal habe, dadurch kein Arbeitgeber sein und sinngemäss nicht widerrechtlich handeln könne, ist unbehilflich. Die Forderung der Beschwerdegegnerin wird nicht bestritten, womit auch nicht bestritten wird, dass die Beitragspflicht für die betreffende Zeitperiode bestand. Die spätere Personallage bzw. das spätere Fehlen jeglichen Personals ist demnach betreffend der Beitragspflicht für die Jahre 2015 und 2016 irrelevant und der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören.

E. 6.3 Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ist sodann in der Verletzung seiner aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat bei der Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht der B.________ AG begründet (vgl. auch EVG H 173/03 vom 4. Dezember 2003 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer wurde gar mit Strafbefehl vom 2. April 2019 aufgrund nicht ordnungsgemäss geführter Geschäftsbücher und der Verunmöglichung der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle durch die Ausgleichskasse schuldig gesprochen (AK-act. 100) Dieser Strafbefehl erwuchs

– soweit ersichtlich – in Rechtskraft.

E. 7 Urteil S 2020 94

E. 7.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausgesetzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Gesellschaft bei seinem Eintritt als Verwaltungsrat zahlungsunfähig gewesen sei und seine Aufgabe einzig im Auftreiben neuer Mittel bestanden habe. Damit entfalle die Pflicht, Zahlungen zu leisten und ein zulässiger Exkulpationsgrund sei gegeben. Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch für die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft fällig gewordenen Schulden haftet (E. 4.4). Sodann vermag auch der Einwand, dass die Gesellschaft schon bei seinem Eintritt zahlungsunfähig gewesen sei, nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer trat per 5. Dezember 2016 als Verwaltungsrat ein und die Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses wurde erst am 11. Juli 2017 angeordnet (AK-act. 1), mithin über sieben Monate später. Mit anderen Worten hätte grundsätzlich genug Zeit bestanden, die ausstehenden Lohnbeiträge zu bezahlen bzw. diesbezügliche Zahlungen zu veranlassen. Im Übrigen informierte er die Beschwerdegegnerin zu keiner Zeit über Zahlungsschwierigkeiten oder bemühte sich um einen möglichen Abzahlungsplan. So oder anders liefert der Beschwerdeführer, obwohl es ihm obliegen würde diesbezügliche Beweismittel zu liefern, keine Belege, welche die Zahlungsunfähigkeit bereits bei seinem Antritt des Mandats zu beweisen vermöchten, weshalb dieser Umstand auch nicht als erstellt gelten kann. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die ausstehenden Forderungen zu veranlassen. Es sind keine exkulpierenden Gründe ersichtlich, welche die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers als formelles Organ der Gesellschaft rechtfertigen würden. Damit liegt mindestens Grobfahrlässigkeit und folglich ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 52 AHVG vor. Vor diesem Hintergrund ist sodann auch der vor dem Eintritt des Beschwerdeführers vom

25. Januar bis 14. September 2016 erfolgte Einsatz von geschäftsführenden

E. 8 Urteil S 2020 94 Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne Weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen; Reichmuth, a.a.O., Rz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe.

E. 9 Abschliessend ist zusammenfassend festzustellen, dass die Rechtswidrigkeit des Tuns resp. Unterlassens des Beschwerdeführers sowie die Kausalität dessen für den entstandenen Schaden als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten und dass achtenswerte Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, die ihn zu entlasten vermöchten, nicht ersichtlich sind. Die Vernachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften muss im Lichte der einschlägigen Praxis mindestens als grobfahrlässig beurteilt werden. Was den Schaden anbelangt, so ist für die Jahre 2015 und 2016 ein Zahlungsrückstand von Fr. 2'991.20 zweifelsohne ausgewiesen. Hierfür ist der Beschwerdeführer haftbar. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

E. 10 Urteil S 2020 94 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 20. Dezember 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) S 2020 94

2 Urteil S 2020 94 A. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 11. Juli 2017 wurde die B.________ AG, die ihren Sitz in C.________ hatte und deshalb der Ausgleichskasse Zug angeschlossen war, gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 3. Dezember 2018 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (AK-act. 1). Am 9. April 2019 erliess die Ausgleichskasse gegenüber dem Verwaltungsrat der B.________ AG A.________ eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 2'991.20 (AK-act. 98). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. April 2019 (AK-act. 99) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 ab (AK-act. 101). B. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 4. August 2020 beantragte A.________ (fortan der Beschwerdeführer) die Aufhebung des Einspracheentscheides unter Kostenfolge zulasten der Ausgleichskasse. Er machte im Wesentlichen geltend, dass allfällige AHV- Schulden vor seiner Zeit entstanden seien und die Firma keine Mittel mehr zur Zahlung von Forderungen gehabt habe (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 beantragte die Ausgleichskasse (fortan auch Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, verwies auf den Einspracheentscheid und ergänzte, dass Organe auch für unbezahlt gebliebene Beiträge vor der Übernahme der Organstellung haften würden. Eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bei Mandatsantritt des Beschwerdeführers sei nicht aktenkundig und werde auch nicht belegt (act. 3). D. Mit Replik vom 6. Oktober 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) eingesetzten Untersuchungsbeauftragten hätten der B.________ AG sämtliche Liquidität entzogen. Diese hätten es versäumt, die AHV-Zahlungen zu erledigen bzw. die Firma in Konkurs zu führen. Diese Versäumnisse könne man nun nicht ihm in die Schuhe schieben (act. 5). E. Mit Duplik vom 26. Oktober 2020 führte die Beschwerdegegnerin aus, die von der FINMA angeordneten Massnahmen seien bereits in zeitlicher Hinsicht kein Exkulpationsgrund. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die am 21. März 2017 eingereichte Lohnbescheinigung 2016 selbst unterzeichnet und somit um die ausstehenden Beiträge gewusst (act. 7). Im Folgenden gingen keine Eingaben mehr beim Gericht ein.

3 Urteil S 2020 94 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:

3. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 4. August 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl. auch BGE 109 V 97). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die B.________ AG hatte ihren Sitz zuletzt in D.________. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 3. Juli 2020. Folglich erweist sich die am 4. August 2020 verfasste und gleichentags der Post übergebene Beschwerde

4 Urteil S 2020 94 unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Vorliegend ist Anfechtungs- und zugleich Streitgegenstand die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, welche die ehemalige B.________ AG nicht bezahlt hat. 4. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2). 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass während seiner Zeit als Verwaltungsrat der B.________ AG kein AHV-pflichtiges Personal beschäftigt gewesen sei. Ausserdem habe die Firma bei seinem Antritt als Verwaltungsrat keine liquiden Mittel mehr gehabt. Seine Aufgabe als Verwaltungsrat sei gewesen, die Aktionäre dazu zu bringen, die benötigten neuen flüssigen Mittel in die Firma einzuschiessen, um einen Weiterbestand der Firma zu sichern. Dies sei aber nicht gelungen. Durch die Mittellosigkeit der Firma entfalle die Pflicht zur Durchsetzung von Zahlungen. Diese Umstände würden sehr wohl Exkulpationsgründe darstellen (act. 1). Vielmehr hätten die von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten die AHV-Zahlungen erledigen bzw. die Firma in Konkurs führen müssen. Während seiner Zeit als Verwaltungsrat seien keine neuen Verbindlichkeiten entstanden (act. 5). 4.2 Unbestrittenermassen ist die vom 9. April 2019 datierende Schadenersatzverfügung (AK-act. 98) der Beschwerdegegnerin innert der dreijährigen Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR erfolgt, nachdem der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 das

5 Urteil S 2020 94 Konkursverfahren gegen die B.________ AG mangels Aktiven eingestellt hatte (AK-act. 1). 4.3 Erstellt ist auch, dass der Beschwerdeführer ab dem 5. Dezember 2016 bis zum Abschluss des Konkursverfahrens am 3. Dezember 2018 als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der B.________ AG im Handelsregister eingetragen war. Damit kam ihm formelle Organstellung zu und eine persönliche Haftung für einen Schaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen ist grundsätzlich möglich (BGer 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3). 4.4 Bei den ausstehenden Beiträgen handelt es sich um Schulden der Gesellschaft als Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer haftet als verantwortliches Organ anstelle der beitragspflichtigen B.________ AG persönlich und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche bei der ehemaligen Gesellschaft nicht mehr eingefordert werden können. Dabei umfasst die Haftung nicht nur die während seiner Zeit als Organ der Gesellschaft fällig gewordenen Beiträge, sondern auch alle früheren. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gesellschaft bei seinem Antritt des Mandats als Organ bereits zahlungsunfähig und der Schaden somit bereits eingetreten gewesen wäre (BGE 119 V 401 E. 4b und c; BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 275). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 52 AHVG dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a). Wenn der Beschwerdeführer also vorbringt, während seiner Zeit als Verwaltungsrat sei kein AHV-pflichtiges Personal mehr beschäftigt worden bzw. es sei keine AHV- Beitragspflicht entstanden und damit sinngemäss seine Haftung für die ausstehenden AHV-Beiträge ausgeschlossen (act. 1 S.1), so ist dies nach dem vorstehend Dargelegten unbehelflich. Hierauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (AK-act.101 S. 2 f. und act. 3). 5. 5.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter

6 Urteil S 2020 94 Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 5.2 Die Beschwerdegegnerin macht insgesamt eine Schadenssumme von Fr. 2'991.20 (uneinbringliche Lohnbeiträge für die Jahre 2015 und 2016) geltend, welche sich aus AHV-Beiträgen von Fr. 14'173.25, ALV-Beiträgen von Fr. 3'029.15, Verwaltungskosten von Fr. 708.65, FAK-Beiträgen von Fr. 2'203.–, Betreibungskosten von Fr. 750.80, Mahngebühren von Fr. 370.–, Verzugszinsen von Fr. 263.– (insgesamt Fr. 21'497.85), abzüglich der Zahlungen/Gutschriften von Fr. 18'506.65 zusammensetzt (AK- act. 98 S. 2). Diese Summe wird weder vom Beschwerdeführer im Grundsatz bestritten noch ergibt sich Gegenteiliges aus den Akten. Der Schaden ist demnach ohne Weiteres ausgewiesen. 6. 6.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich- rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 193 E. 2a mit Hinweisen). Nebst einem widerrechtlichen Vorgehen des Arbeitgebers muss auch dem belangten Organ eine widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden können, dies etwa bei Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5, Art. 717 Abs. 1 OR; EVG H 173/03 vom 4. Dezember 2003 E. 4.2.1).

7 Urteil S 2020 94 6.2 Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der B.________ AG ist damit schon durch die nicht vollständige Bezahlung der Beitragspflicht erstellt. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass die B.________ AG kein Personal habe, dadurch kein Arbeitgeber sein und sinngemäss nicht widerrechtlich handeln könne, ist unbehilflich. Die Forderung der Beschwerdegegnerin wird nicht bestritten, womit auch nicht bestritten wird, dass die Beitragspflicht für die betreffende Zeitperiode bestand. Die spätere Personallage bzw. das spätere Fehlen jeglichen Personals ist demnach betreffend der Beitragspflicht für die Jahre 2015 und 2016 irrelevant und der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören. 6.3 Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ist sodann in der Verletzung seiner aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat bei der Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht der B.________ AG begründet (vgl. auch EVG H 173/03 vom 4. Dezember 2003 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer wurde gar mit Strafbefehl vom 2. April 2019 aufgrund nicht ordnungsgemäss geführter Geschäftsbücher und der Verunmöglichung der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle durch die Ausgleichskasse schuldig gesprochen (AK-act. 100) Dieser Strafbefehl erwuchs

– soweit ersichtlich – in Rechtskraft. 7. 7.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschriften im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausgesetzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des

8 Urteil S 2020 94 Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne Weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen; Reichmuth, a.a.O., Rz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Gesellschaft bei seinem Eintritt als Verwaltungsrat zahlungsunfähig gewesen sei und seine Aufgabe einzig im Auftreiben neuer Mittel bestanden habe. Damit entfalle die Pflicht, Zahlungen zu leisten und ein zulässiger Exkulpationsgrund sei gegeben. Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch für die vor seinem Eintritt in die Gesellschaft fällig gewordenen Schulden haftet (E. 4.4). Sodann vermag auch der Einwand, dass die Gesellschaft schon bei seinem Eintritt zahlungsunfähig gewesen sei, nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer trat per 5. Dezember 2016 als Verwaltungsrat ein und die Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses wurde erst am 11. Juli 2017 angeordnet (AK-act. 1), mithin über sieben Monate später. Mit anderen Worten hätte grundsätzlich genug Zeit bestanden, die ausstehenden Lohnbeiträge zu bezahlen bzw. diesbezügliche Zahlungen zu veranlassen. Im Übrigen informierte er die Beschwerdegegnerin zu keiner Zeit über Zahlungsschwierigkeiten oder bemühte sich um einen möglichen Abzahlungsplan. So oder anders liefert der Beschwerdeführer, obwohl es ihm obliegen würde diesbezügliche Beweismittel zu liefern, keine Belege, welche die Zahlungsunfähigkeit bereits bei seinem Antritt des Mandats zu beweisen vermöchten, weshalb dieser Umstand auch nicht als erstellt gelten kann. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die ausstehenden Forderungen zu veranlassen. Es sind keine exkulpierenden Gründe ersichtlich, welche die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers als formelles Organ der Gesellschaft rechtfertigen würden. Damit liegt mindestens Grobfahrlässigkeit und folglich ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 52 AHVG vor. Vor diesem Hintergrund ist sodann auch der vor dem Eintritt des Beschwerdeführers vom

25. Januar bis 14. September 2016 erfolgte Einsatz von geschäftsführenden

9 Urteil S 2020 94 Untersuchungsbeauftragten durch die FINMA unbeachtlich. Aufgrund der Akten muss nämlich – wie vorstehend festgehalten – davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft bei Eintritt des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2016 noch über einen längeren Zeitraum zahlungsfähig gewesen war und der Beschwerdeführer in pflichtwidriger Weise die Zahlung der ausstehenden Forderungen nicht veranlasst bzw. unterlassen hatte. Selbst wenn andere Personen für entgangene Sozialversicherungsbeiträge bis 14. September 2016 allenfalls ebenfalls haftbar gemacht werden könnten, ändert dies nichts an der solidarischen Haftung des Beschwerdeführers für die gesamte Schadenssumme. 8. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist auch der natürliche sowie adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen. Hinwiese, die auf Gegenteiliges schliessen liessen, insbesondere solche, die einen Unterbruch bewirken könnten, sind keine erkennbar und auch nicht geltend gemacht. 9. Abschliessend ist zusammenfassend festzustellen, dass die Rechtswidrigkeit des Tuns resp. Unterlassens des Beschwerdeführers sowie die Kausalität dessen für den entstandenen Schaden als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten und dass achtenswerte Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe, die ihn zu entlasten vermöchten, nicht ersichtlich sind. Die Vernachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften muss im Lichte der einschlägigen Praxis mindestens als grobfahrlässig beurteilt werden. Was den Schaden anbelangt, so ist für die Jahre 2015 und 2016 ein Zahlungsrückstand von Fr. 2'991.20 zweifelsohne ausgewiesen. Hierfür ist der Beschwerdeführer haftbar. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 10. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

10 Urteil S 2020 94 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 20. Dezember 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am