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S 2020 84

Zg Verwaltungsgericht · 2022-04-27 · Deutsch ZG

Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründend liess sie im Wesentlichen vorbringen, die Merkmale eines Unfalles seien erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei durch das Verhalten des Täters unmittelbar betroffen.

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung – gegeben. Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2019 in H.________ wohnhaft (vgl. UV-act. 42 S. 4). Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

E. 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 15. Juni 2020 und ist dem (damaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 zugegangen. Die Beschwerdeschrift wurde am 9. Juli 2020 der Post übergeben. Die Beschwerde ist damit i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen und die Beschwerdeführerin ist als vom Einspracheentscheid direkt Betroffene zur Beschwerde legitimiert, weshalb die Beschwerde vom Gericht zu prüfen ist. Anfechtungsobjekt ist vorliegend allerdings einzig der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020, welcher die Verfügung vom 13. Januar 2020 ersetzt (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids auch die Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2020 verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde materiell zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes – namentlich ein Schreckereignis – vorliegt bzw. ob das Unfallereignis rechtsgenüglich erstellt ist. 4.

E. 3 Urteil S 2020 84 Sie habe ansehen müssen, wie ihr Ehemann mit dem Tode bedroht worden sei, wobei der Täter 1,90 Meter gross, 130 kg schwer und als ehemaliger Berufsmilitär kampferprobt gewesen sei. Das Eingesperrt- und Ausgeliefertsein zusammen mit den verbalen und körperlichen Attacken würden das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne Weiteres erfüllen. Weshalb die Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht glaubhaft sein solle, sei nicht ersichtlich. Die angeblichen Widersprüche würden sich als haltlos erweisen. Die langdauernde Freiheitsberaubung sei ein dynamisches Geschehen, weshalb nicht verwunderlich sei, wenn bei späteren Einvernahmen nicht mehr alle Details exakt wiedergegeben würden. Entscheidend sei jedoch, dass das grobe Gerüst übereinstimme. Dies sei hier der Fall. Weil die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Wesentlichen deckungsgleich seien, und durch weitere anwesende Personen bezeugt werden könnten, sei das Unfallgeschehen glaubhaft dargestellt (act. 1). C. Die Zürich (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus prozessualer Sicht stellte sie den Antrag, es seien die kompletten Strafakten bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Verfahrensnummer _______) zu edieren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin nenne verschie- dentlich E.________ als Zeugen. Nachdem dieser aus dem gleichen Sachverhalt hinaus Leistungen von der Beschwerdegegnerin verlange und mit der Beschwerdeführerin (gemäss den Hinweisen in der Beschwerde) verheiratet sei, könne er als Zeuge nicht gehört werden. Die Schilderung des Sachverhaltes in der Beschwerdeschrift basiere auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und E.________, wobei sich diese in verschiedene Widersprüche verwickelten und nicht glaubwürdig seien. Aus den detaillierten Strafakten ergebe sich, dass sich eben gerade kein Sachverhalt abgespielt habe, welcher die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffes erfülle. Nachdem das Unfallereignis nicht habe glaubhaft gemacht werden können, erübrigten sich Ausführungen in Bezug auf die Kausalitätsfrage. Sollte wider Erwarten vom Vorliegen eines Unfalles ausgegangen werden, so müsste die Frage der Kausalität allerdings geprüft werden (act.4). D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 gab das Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich im Zusammenhang mit der beantragten Edition der Strafakten zu einer Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des erwähnten Strafverfahrens zu äussern (act. 5).

E. 4 Urteil S 2020 84 E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Oktober 2020 auf eine Äusserung (act. 6). Die Beschwerdeführerin beantragte am 22. Oktober 2020, das Verfahren sei nicht zu sistieren. Wie sich aus der beigelegten Sistierungsverfügung der Staatanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. August 2020 entnehmen lasse, sei das Strafverfahren gegen F.________ sistiert worden, weil dieser aufgrund der COVID-19-Bestimmungen nicht in der Schweiz habe einvernommen werden können. Wann diese Sistierung aufgehoben werde, und wie lange nachher das Strafverfahren dauere, sei ungewiss. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens würde daher eine Rechtsverweigerung bedeuten (act. 8). F. Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V

E. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

6 Urteil S 2020 84

E. 4.2 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Unfallbegriff; Art. 4 ATSG).

E. 4.3 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreck- wirkungen hervorzurufen. Diese Rechtsprechung wurde dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich ist dabei – unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff – relativierend zu betonen, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein kann, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (BGE 129 V 177 E. 2.1; BGer 8C_30/2007 vom 20. September 2007 E. 2.2).

E. 4.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 103 V 176). Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das

7 Urteil S 2020 84 Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zulasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 114 V 298 E. 5b). Die Verwaltung als verfügende Instanz darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar (BGE 121 V 45 E. 2a). Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: BGer 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.5 Hervorzuheben ist des Weiteren, dass sich der mangelhafte Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Es kommt ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; BGer 8C_735/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Auch deckt sich der Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (BGer 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.5 mit Hinweisen). 5. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist das geltend gemachte Unfallereignis – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – nicht glaubhaft gemacht und letztlich auch nicht mit dem geforderten Beweismass der Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.1 Es ergeben sich deutliche Widersprüche zwischen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin und jener von E.________ einerseits sowie zwischen den jeweiligen Aussagen in den Einvernahmen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft anderseits. Diesbezüglich kann auf die ausführliche Begründung im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 (UV-act. 43) sowie in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 (act. 4) verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass bei der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin – mit massiver Gewalt, Würgen und wiederholten starken Schlägen gegenüber E.________ – bei letzterem körperliche Folgen wie Hämatome, Würgemale oder ähnliches zu erwarten gewesen wären. Die Beschwerdeführerin sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft denn auch aus, ihr Ehemann habe sich an der Schulter verletzt (UV-act. A7.2 Frage 33 f.).

8 Urteil S 2020 84 E.________ sagte demgegenüber aus, keine sichtbaren Wunden erlitten zu haben (UV- act. A6.2 Frage 44). Gleichzeitig stufte er die Schläge von F.________ auf einer Skala von 1–10 (10 = volle Kraft) bei 10 ein (UV-act. A6.2 Frage 47). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft gab er dann an, eine Prellung erlitten zu haben, welche ein paar Tage sichtbar gewesen sei (UV-act. A6.2 Frage 49 und 111 f.). Nebst diesen offensichtlichen Ungereimtheiten ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass es den (eingeschüchterten) anwesenden Familienmitgliedern bzw. der Beschwerdeführerin einerseits gelungen war, während der behaupteten Freiheitsberaubung Ton- und Videoaufnahmen mit ihren Mobiltelefonen zu machen – mit dem Ziel, das widerrechtliche Vorgehen zu dokumentieren (vgl. UV-act. A6.2 Frage 66; UV-act. A7.2 Frage 58 ff.) –, demgegenüber Verletzungsfolgen im Nachgang der Tat nicht dokumentiert wurden. Exemplarisch für die deutlichen Widersprüche sind etwa auch die Aussagen bezüglich der zur Drohung gegenüber E.________ verwendeten Tatwaffe (E.________: 15 bis 20 cm langes Küchenmesser, UV-act. A6.1 Frage 53; Beschwerdeführerin: Schraubenzieher, UV-act. A7.1 Frage 41; spitzer Brieföffner, UV-act. A7.2 Frage 49), die unterschiedlichen Details im Zusammenhang mit den Aussagen zum Grund der Eskalation (E.________: Kuss auf Wange der Tochter von F.________, UV-act. A6.1 Frage 15; Beschwerdeführerin: Küsse auf die Wange, UV-act. A7.1 Frage 55; "die Tochter brachte jedoch aufgrund der Situation kein Wort heraus", UV-act. A7.1 Frage 19; Kuss auf den Hals, UV-act. A7.2 Frage 18; "Wir gingen dann alle ins Büro und seine Tochter erzählte dann, dass ausser einem Kuss auf den Hals von meinem Mann nichts vorgefallen sei.", UV-act. A7.2 Frage 23). Zudem wurde in der Tat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es F.________ gelungen sein soll, neun Personen (davon drei erwachsene Männer und vier erwachsene Frauen) über mehrere Tage hinweg festzuhalten und im vorgebrachten Sinne zu kontrollieren (vgl. hierzu etwa UV-act. A6.1 Frage 44 ff.; UV-act. A6.2 Frage 25, 55 ff.; UV-act. A7.1 Frage 36 ff.; UV-act. A7.2 Frage 38 ff.; dabei insbesondere auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, wonach an der Tür des Büros [wo E.________ festgehalten worden sein soll] gemäss den eingereichten Videoaufnahmen kein Schloss zu sehen sei). Die Mobiltelefone wurden den Anwesenden (mit Ausnahme von E.________) – gemäss der Aussage der Versicherten – nicht abgenommen, die Wohnungstüren waren nicht abgeschlossen, die Beschwerdeführerin konnte sich im Haus frei bewegen, Einkäufe tätigen, weitere Familienmitglieder vom Bahnhof abholen und die anwesenden Kinder

E. 9 Urteil S 2020 84 wurden (unter anderem sogar vom beschuldigten Täter) in die Schule gebracht und wieder abgeholt. Es gab folglich Zeiten, in denen F.________ gar nicht im Haus anwesend war. Ebenso bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sofort nach dem Ende der behaupteten, mehrere Tage dauernden Freiheitsberaubung die Polizei informiert wurde (vgl. UV-act. A6.1 Frage 60; UV-act. A6.2 Frage 68; UV-act. 7.2 Frage 53 f.). Gerade wenn die Beteiligten – wie behauptet – auch nach dem Ereignis noch Angst gehabt hätten, dass F.________ nochmals zurückkommt, erscheint ein Zuwarten nicht nachvollziehbar. Dass erst noch ein Dolmetscher habe organisiert werden müssen, vermag als Begründung jedenfalls nicht zu überzeugen. Diese Widersprüche sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht bloss unwesentlich. Sie betreffen zentrale Aspekte der als Unfallereignis angeführten Freiheitsberaubung. Die Inkonsistenzen ziehen sich denn auch durch die gesamte Sachverhaltsdarstellung. Zudem stimmen die Schilderungen nicht mit den vorhandenen Indizien überein. So sind keine körperlichen Verletzungen von E.________ dokumentiert und die bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Videos zeigen (unbestrittenermassen) gerade keine bedrohlichen Situationen und keine verängstigte Stimmung, wie sie denn im Sinne von "Drohungsfussfesseln" bzw. einer "permanenten Druck- und Bedrohungssituation" hätte durchgängig bestanden haben sollen (vgl. act. 1 Ziff. III.4.1 am Ende; vgl. insbesondere auch UV-act. A6.2 Frage 72 ff.). Wenn es auch zu einem (mehrtägigen) Streit zwischen E.________, der Beschwerdeführerin und dem ebenfalls im gleichen Haushalt lebenden F.________ mit Tätlichkeiten gegenüber E.________ sowie Beschimpfungen und Drohungen und damit zu einer angespannten Situation zwischen den beiden Familien gekommen sein mag, ist die behauptete Intensität des Geschehens – namentlich die angeführte Freiheitsberaubung – im Sinne eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses (verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock) aufgrund der widersprüchlichen Angaben vorliegend jedenfalls nicht glaubhaft dargetan. 5.2 Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin findet sich sodann einzig das "Feuille-accident LAA" (in den Verfahrensakten des Parallelfalls S 2020 83), worin Dr. med. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, drei Konsultationen festhielt (28. März 2019, 5. April 2019, 10. Mai 2019) und (rückwirkend) ab 2. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Verfahren S 2020 83 UV-act. 15

E. 10 Urteil S 2020 84 S. 2). Anlässlich des Berichts des Schadeninspektors hatte die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll gegeben, von Dr. I.________ nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben zu sein. Sie und E.________ würden unter psychischen Problemen leiden. Insbesondere E.________ sei schwer getroffen worden. Er leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls psychische Probleme, sie habe Angst um ihre Liebsten und ihre Familie. Ihr Gesundheitszustand habe sich gebessert, seit sie per 7. Mai 2019 nach H.________ gezügelt seien. Sie würden jetzt wieder über mehr Mut und Motivation verfügen, um schrittweise wieder ins normale Leben zurückzukehren. Die nächste Sitzung bei Dr. I.________ finde am 20. Juni 2019 statt (Datum der ersten Behandlung müsse beim Arzt nachgefragt werden). Die Prognose sei gut. Alsdann sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen. Es seien keine weiteren Ärzte hinzugezogen worden (UV-act. 42 S. 2 ff.). Ein ärztlicher Bericht mit einer Diagnose lässt sich betreffend die Beschwerdeführerin allerdings weder den vorliegenden Verfahrensakten noch jenen des Parallelverfahrens S 2020 83 entnehmen. 5.3 Zwar lässt sich den Akten betreffend E.________ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) entnehmen, allerdings ergeben sich auch aus den Berichten zu seinem Gesundheitszustand erhebliche Widersprüche. 5.3.1 Gemäss dem Bericht des Schadeninspektors vom 5. Juni 2019 wurde die ärztliche Behandlung durch die KAPO Zürich eingeleitet, indem der Psychologe der KAPO Zürich ("Herr J.________") zugezogen worden sei. Dies sei ab Meldung bei der Polizei, sprich am 8. Oktober 2019 (recte: 2018), der Fall gewesen. Herr J.________ habe die Beteiligten begleitet, als diese zurück ins Haus gemusst haben, um ihre Sachen abzuholen. Herr J.________ habe im weiteren Verlauf die Behandlung bei einem Psychiater eingefädelt. Rechtsanwalt D.________ stehe für weitere Auskünfte zur Verfügung, vorerst werde dieser der Unfallversicherung den Bericht von Herrn J.________ zukommen lassen, dieser liege bereits vor (UV-act. 42 S. 2 ff.). 5.3.2 Nach der Besprechung mit dem Schadeninspektor liess RA D.________ der Unfallversicherung mit E-Mail vom 5. Juni 2019 den "kurzen Bericht des Psychologen, den die Polizei damals beigezogen hatte" zukommen (Verfahren S 2020 83 UV-act. 29). Angehängt war die Bestätigung von K.________, Psychotherapeut ASP, vom 18. März 2019, worin dieser zuhanden der Strafverfolgungs- und Justizbehörden bestätigte, dass

E. 11 Urteil S 2020 84 ihn E.________ erstmals am 25. Oktober 2018 auf Empfehlung der Opferhilfe Zürich aufgesucht habe. Dieser sei gemäss seinen Schilderungen vom 2. bis 7. Oktober 2019 (recte: 2018) gegen seinen Willen samt seiner ganzen Familie unter Drohungen an seinem Domizil festgehalten worden. Das habe bei ihm zu einer PTBS (ICD-10 F43.1) geführt, welche bis heute andauere (Verfahren S 2020 83 UV-act. 28). 5.3.3 Im Arztzeugnis zuhanden der Unfallversicherung vom 11. Juni 2019 diagnostizierte Dr. I.________ eine PTBS "reaktiviert" (ICD-10 F43.1). Im Oktober 2018 sei das Ehepaar entführt und im eigenen Haus für fünf Tage in Gewahrsam genommen worden. Sie seien arretiert, mit dem Leben bedroht und ihr Hab und Gut sei geraubt worden. Erst nach fünf Tagen, als eine Frau aus der Nachbarschaft gekommen sei, seien die Entführer geflohen und die Polizei habe kontaktiert werden können. E.________ leide unter wiederholtem Trauma-Erleben mit Flashbacks, Alpträumen, emotionaler Stumpfheit, starker Wut, emotionalem Rückzug zuhause, Freudlosigkeit, erhöhter Schreckhaftigkeit und Angst. Er vermeide es aus dem Haus zu gehen, wenn nicht unbedingt nötig (Polizei, Arztbesuch, Anwalt), beklage starke Schlafstörungen und Vigilanzsteigerung (Verfahren S 2020 83 UV-act. 37). 5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und E.________ in den Einvernahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft nie zu Protokoll gegeben hatten "arretiert" worden zu sein. Auch ist im Zusammenhang mit der "Flucht der Entführer" in den Ermittlungsakten nie die Rede von einer Frau aus der Nachbarschaft (vgl. UV- act. A6.1 Frage 55; UV-act. A7.2 Frage 18, 65). Damit liegt abermals eine neue Version des Geschehensablaufs bei den Akten. Hinzu kommt, dass der damalige Vertreter der Versicherten die Einreichung des Berichts der effektiven Erstbehandlung bei "Herr J.________" in Aussicht gestellt und stattdessen die Bestätigung von Psychotherapeut K.________ beigebracht hatte. Letzterer wurde am

25. Oktober 2018 auf "Empfehlung der Opferhilfe Zürich" aufgesucht und ist damit offensichtlich nicht jener Psychologe, welchen "die Polizei damals beigezogen hatte". Ärztliche Berichte, welche zeitnah nach dem Ereignis datieren, finden sich keine in den Akten (weder betreffend die Beschwerdeführerin noch betreffend E.________). Würden solche vorliegen, welche die Sachverhaltsdarstellung der Versicherten und E.________ – im Sinne einer Aussage der ersten Stunde – untermauern könnten, hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin diese vorliegend wohl eingereicht oder zumindest erwähnt. Auch wenn im Sozialversicherungsrecht der Untersuchungsgrundsatz gilt, können die

E. 12 Urteil S 2020 84 Parteien zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden (was die Beschwerdegegnerin denn auch getan hatte). Ohnehin liegt es rechtsprechungsgemäss an der Beschwerdeführerin, das behauptete Unfallereignis glaubhaft zu machen. Sie hat demgemäss die Konsequenzen aus ihren unvollständigen und widersprüchlichen Angaben zu tragen (vgl. vorne E. 4.4). Schliesslich vermögen weder die bei E.________ diagnostizierte PTBS noch die bei der Beschwerdeführerin bescheinigte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit – vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche – das Unfallgeschehen zu belegen (vgl. vorne E. 4.5; vgl. ferner in diesem Zusammenhang zu den besonderen Vorgaben bei der Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS: BGer 9C_548/2019 vom

E. 16 Januar 2020 E. 6.3.1). 5.5 Zu den aufgezeigten Inkonsistenzen tritt die verspätete Unfallmeldung vom

12. April 2019 hinzu (sechs Monate nach dem geltend gemachten Unfallereignis; UV- act. 1). Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Unfallmeldung habe nicht früher ergehen können, weil sie (erst seit 2017 in der Schweiz wohnhaft) nicht gewusst habe, dass sie obligatorisch gegen Unfälle versichert gewesen sei (act. 1 Ziff. II.4). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (vgl. act. 4 Ziff. III.8), dass diese Erklärung nicht schlüssig ist. Auch beim Besuch des Schadeninspektors in der Kanzlei des damaligen Rechtsvertreters, RA D.________, hatten die Beschwerdeführerin und E.________ – auf die verspätete Unfallmeldung angesprochen – ausgeführt, dass sie sich mit den Gegebenheiten in der Schweiz nicht auskennen würden, sie seien der Meinung gewesen, für diesen Vorfall keinen Versicherungsschutz zu haben. Der Psychiater habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine Meldung an die Unfallversicherung nötig sei. Dies wäre eine Angelegenheit für den Arbeitgeber gewesen. Der (beim Gespräch ebenfalls anwesende) RA D.________ habe es auf sich genommen ("Er hätte müssen…"). Die Löhne seien nach dem Vorfall weiterbezahlt worden. Als die finanzielle Situation bei der Arbeitgeberin angespannt geworden sei, habe man sich mit dem Psychiater unterhalten, welcher die Meldung an die Unfallversicherung forciert habe (UV-act. 42 S. 4). Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, war der damalige Rechtsvertreter von November 2017 bis Oktober 2021 Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG. Rechtsanwalt D.________ hatte E.________, welcher Geschäftsführer der Gesellschaft war,

13 Urteil S 2020 84 (unbestrittenermassen) bei der Geschäftsgründung und den damit einhergehenden notwendigen Formalitäten beraten. Dazu gehören selbstredend auch die zu beachtenden sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, die Gesellschaft hatte denn auch andere Angestellte (etwa F.________). Wenn E.________ (als Geschäftsführer) und die Beschwerdeführerin (welche gemäss Schadenmeldung im höheren Kader, als Bürodirektorin tätig war [UV-act. 1] und ferner seit Februar 2019 als Verwaltungsratspräsidentin der C.________ AG im Handelsregister eingetragen ist) darauf verweisen, die Unfallmeldung sei eine Sache des Arbeitgebers gewesen, ist dies insofern unbehilflich. Ebenso dürfte sich der damalige Rechtsvertreter, welcher im Zeitpunkt des geltend gemachten Unfallgeschehens als Verwaltungsratsmitglied der Arbeitgeberin fungierte, mit den "Gegebenheiten in der Schweiz" ausgekannt haben. Ernsthafte Gründe für die verspätete Meldung werden damit keine vorgebracht. Auch diese Sachlage unterstützt die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Versicherten nicht. 6. 6.1 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das geltend gemachte Unfallereignis in Würdigung der gesamten Umstände nicht mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist und damit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als unbewiesen zu gelten hat, was sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. vorne E. 4.4). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Kausalitätsprüfung der beklagten gesundheitlichen Beschwerden. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6.2 An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch eine Zeugeneinvernahme von E.________ (Ehemann der Beschwerdeführerin, wobei hierzu widersprüchliche Angaben bestehen, vgl. etwa UV-act. A5.1 Frage 13), L.________ und M.________ (Töchter der Beschwerdeführerin) nichts ändern (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGer 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2.2). Einerseits macht E.________ im parallelen Verfahren S 2020 83 aus dem gleichen Sachverhalt Leistungen geltend, anderseits sind seine Aussagen in den Einvernahmeprotokollen hinlänglich dokumentiert. Ferner vermögen auch die undatierten, im Hinblick auf dieses Verfahren verfassten "Bestätigungen" von L.________ und M.________ (welche ferner nicht in Gerichtssprache vorliegen, BF-act. 4 und 5) die widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin, die fehlende Übereinstimmung mit den vorhandenen Indizien sowie

14 Urteil S 2020 84 die verspätete Unfallmeldung nicht zu widerlegen. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen, dass Zeugeneinvernahmen der Töchter der Beschwerdeführerin diesbezüglich neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu Tage bringen könnten. Im Weiteren sind nach Kenntnis des Verwaltungsgerichts in der Strafuntersuchung gegen F.________ zwischenzeitlich keine weiteren Einvernahmen oder Verfahrensschritte erfolgt; etwas anderes wurde von den Parteien denn auch nicht vorgebracht. Insofern befindet sich die (bis dato) vollständige Strafakte bereits in den vorliegenden Verfahrens- akten (UV-act. A1 ff.). Die beantragte Aktenedition erweist sich damit als gegenstandslos. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).

15 Urteil S 2020 84 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 27. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 27. April 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, c/o Zurich Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2020 84

2 Urteil S 2020 84 A. Die 1964 geborene A.________ war über ihre Arbeitgeberin die "C.________ AG" obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: die Zürich) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 12. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf einen am 2. Oktober 2018 erlittenen Unfall ("Séquestration avec violance, voir dépôt de plainte annexé.") bei der Unfallversicherung (UV-act. 1). Mit Strafanzeige vom 16. Oktober 2018 hatte sie bzw. ihr damaliger Rechtsvertreter, RA D.________, vorgebracht, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann E.________ von F.________, ihrem Mitarbeiter und Untermieter, in ihrem Haus in G.________ über sechs Tage hinweg eingesperrt und bedroht worden (vgl. UV-act. 3 ["Traduction Non Officiel"]; Verfahren S 2020 83 UV-act. 3). Die Zürich verlangte in der Folge medizinische und betriebliche Unterlagen ein, beauftragte einen Schadeninspektor (SI-Besuchsbericht vom 5. Juni 2019, UV-act. 42) und zog die Strafakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bei (vgl. UV-act. 17, 34, 37; sowie die eingegangenen Strafakten: UV-act. A1 ff.). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte die Zürich für das geltend gemachte Ereignis die Tatbestandselemente des Unfallbegriffs und lehnte ihre Leistungspflicht ab (UV-act. 21). Die Versicherte liess daraufhin am 30. Januar 2020 Einsprache erheben (UV-act. 22), welche die Zürich mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 abwies (UV- act. 43 = BF-act. 2). B. Dagegen liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei der angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 sowie die Verfügung vom 13. Januar 2020 aufzuheben. Demgemäss sei die Zürich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den im Zeitraum vom 2. bis 7. Oktober 2018 erlittenen Unfall die gesetzlichen Leistungen aus UVG (Taggelder, Heilungskosten, Rente etc.) mindestens bis zum 31. August 2019 zu leisten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung der Kausalität der Beschwerden mit dem vom 2. bis 7. Oktober 2018 erlittenen Unfall zurückzuweisen. 2. Alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründend liess sie im Wesentlichen vorbringen, die Merkmale eines Unfalles seien erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei durch das Verhalten des Täters unmittelbar betroffen.

3 Urteil S 2020 84 Sie habe ansehen müssen, wie ihr Ehemann mit dem Tode bedroht worden sei, wobei der Täter 1,90 Meter gross, 130 kg schwer und als ehemaliger Berufsmilitär kampferprobt gewesen sei. Das Eingesperrt- und Ausgeliefertsein zusammen mit den verbalen und körperlichen Attacken würden das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne Weiteres erfüllen. Weshalb die Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht glaubhaft sein solle, sei nicht ersichtlich. Die angeblichen Widersprüche würden sich als haltlos erweisen. Die langdauernde Freiheitsberaubung sei ein dynamisches Geschehen, weshalb nicht verwunderlich sei, wenn bei späteren Einvernahmen nicht mehr alle Details exakt wiedergegeben würden. Entscheidend sei jedoch, dass das grobe Gerüst übereinstimme. Dies sei hier der Fall. Weil die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Wesentlichen deckungsgleich seien, und durch weitere anwesende Personen bezeugt werden könnten, sei das Unfallgeschehen glaubhaft dargestellt (act. 1). C. Die Zürich (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus prozessualer Sicht stellte sie den Antrag, es seien die kompletten Strafakten bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Verfahrensnummer _______) zu edieren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin nenne verschie- dentlich E.________ als Zeugen. Nachdem dieser aus dem gleichen Sachverhalt hinaus Leistungen von der Beschwerdegegnerin verlange und mit der Beschwerdeführerin (gemäss den Hinweisen in der Beschwerde) verheiratet sei, könne er als Zeuge nicht gehört werden. Die Schilderung des Sachverhaltes in der Beschwerdeschrift basiere auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und E.________, wobei sich diese in verschiedene Widersprüche verwickelten und nicht glaubwürdig seien. Aus den detaillierten Strafakten ergebe sich, dass sich eben gerade kein Sachverhalt abgespielt habe, welcher die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffes erfülle. Nachdem das Unfallereignis nicht habe glaubhaft gemacht werden können, erübrigten sich Ausführungen in Bezug auf die Kausalitätsfrage. Sollte wider Erwarten vom Vorliegen eines Unfalles ausgegangen werden, so müsste die Frage der Kausalität allerdings geprüft werden (act.4). D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 gab das Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich im Zusammenhang mit der beantragten Edition der Strafakten zu einer Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des erwähnten Strafverfahrens zu äussern (act. 5).

4 Urteil S 2020 84 E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Oktober 2020 auf eine Äusserung (act. 6). Die Beschwerdeführerin beantragte am 22. Oktober 2020, das Verfahren sei nicht zu sistieren. Wie sich aus der beigelegten Sistierungsverfügung der Staatanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. August 2020 entnehmen lasse, sei das Strafverfahren gegen F.________ sistiert worden, weil dieser aufgrund der COVID-19-Bestimmungen nicht in der Schweiz habe einvernommen werden können. Wann diese Sistierung aufgehoben werde, und wie lange nachher das Strafverfahren dauere, sei ungewiss. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens würde daher eine Rechtsverweigerung bedeuten (act. 8). F. Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Der hier angefochtene Einspracheentscheid erging am 15. Juni 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 9. Juli 2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG; diese werden nachfolgend denn auch in dieser Fassung zitiert. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.

5 Urteil S 2020 84 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung – gegeben. Die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2019 in H.________ wohnhaft (vgl. UV-act. 42 S. 4). Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 15. Juni 2020 und ist dem (damaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 zugegangen. Die Beschwerdeschrift wurde am 9. Juli 2020 der Post übergeben. Die Beschwerde ist damit i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen und die Beschwerdeführerin ist als vom Einspracheentscheid direkt Betroffene zur Beschwerde legitimiert, weshalb die Beschwerde vom Gericht zu prüfen ist. Anfechtungsobjekt ist vorliegend allerdings einzig der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020, welcher die Verfügung vom 13. Januar 2020 ersetzt (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1). Soweit die Beschwerdeführerin nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids auch die Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2020 verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde materiell zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes – namentlich ein Schreckereignis – vorliegt bzw. ob das Unfallereignis rechtsgenüglich erstellt ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

6 Urteil S 2020 84 4.2 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Unfallbegriff; Art. 4 ATSG). 4.3 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreck- wirkungen hervorzurufen. Diese Rechtsprechung wurde dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich ist dabei – unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff – relativierend zu betonen, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein kann, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (BGE 129 V 177 E. 2.1; BGer 8C_30/2007 vom 20. September 2007 E. 2.2). 4.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 103 V 176). Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das

7 Urteil S 2020 84 Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zulasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 114 V 298 E. 5b). Die Verwaltung als verfügende Instanz darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar (BGE 121 V 45 E. 2a). Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: BGer 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). 4.5 Hervorzuheben ist des Weiteren, dass sich der mangelhafte Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Es kommt ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; BGer 8C_735/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Auch deckt sich der Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (BGer 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.5 mit Hinweisen). 5. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist das geltend gemachte Unfallereignis – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – nicht glaubhaft gemacht und letztlich auch nicht mit dem geforderten Beweismass der Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.1 Es ergeben sich deutliche Widersprüche zwischen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin und jener von E.________ einerseits sowie zwischen den jeweiligen Aussagen in den Einvernahmen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft anderseits. Diesbezüglich kann auf die ausführliche Begründung im Einspracheentscheid vom 15. Juni 2020 (UV-act. 43) sowie in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 (act. 4) verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass bei der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin – mit massiver Gewalt, Würgen und wiederholten starken Schlägen gegenüber E.________ – bei letzterem körperliche Folgen wie Hämatome, Würgemale oder ähnliches zu erwarten gewesen wären. Die Beschwerdeführerin sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft denn auch aus, ihr Ehemann habe sich an der Schulter verletzt (UV-act. A7.2 Frage 33 f.).

8 Urteil S 2020 84 E.________ sagte demgegenüber aus, keine sichtbaren Wunden erlitten zu haben (UV- act. A6.2 Frage 44). Gleichzeitig stufte er die Schläge von F.________ auf einer Skala von 1–10 (10 = volle Kraft) bei 10 ein (UV-act. A6.2 Frage 47). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft gab er dann an, eine Prellung erlitten zu haben, welche ein paar Tage sichtbar gewesen sei (UV-act. A6.2 Frage 49 und 111 f.). Nebst diesen offensichtlichen Ungereimtheiten ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass es den (eingeschüchterten) anwesenden Familienmitgliedern bzw. der Beschwerdeführerin einerseits gelungen war, während der behaupteten Freiheitsberaubung Ton- und Videoaufnahmen mit ihren Mobiltelefonen zu machen – mit dem Ziel, das widerrechtliche Vorgehen zu dokumentieren (vgl. UV-act. A6.2 Frage 66; UV-act. A7.2 Frage 58 ff.) –, demgegenüber Verletzungsfolgen im Nachgang der Tat nicht dokumentiert wurden. Exemplarisch für die deutlichen Widersprüche sind etwa auch die Aussagen bezüglich der zur Drohung gegenüber E.________ verwendeten Tatwaffe (E.________: 15 bis 20 cm langes Küchenmesser, UV-act. A6.1 Frage 53; Beschwerdeführerin: Schraubenzieher, UV-act. A7.1 Frage 41; spitzer Brieföffner, UV-act. A7.2 Frage 49), die unterschiedlichen Details im Zusammenhang mit den Aussagen zum Grund der Eskalation (E.________: Kuss auf Wange der Tochter von F.________, UV-act. A6.1 Frage 15; Beschwerdeführerin: Küsse auf die Wange, UV-act. A7.1 Frage 55; "die Tochter brachte jedoch aufgrund der Situation kein Wort heraus", UV-act. A7.1 Frage 19; Kuss auf den Hals, UV-act. A7.2 Frage 18; "Wir gingen dann alle ins Büro und seine Tochter erzählte dann, dass ausser einem Kuss auf den Hals von meinem Mann nichts vorgefallen sei.", UV-act. A7.2 Frage 23). Zudem wurde in der Tat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es F.________ gelungen sein soll, neun Personen (davon drei erwachsene Männer und vier erwachsene Frauen) über mehrere Tage hinweg festzuhalten und im vorgebrachten Sinne zu kontrollieren (vgl. hierzu etwa UV-act. A6.1 Frage 44 ff.; UV-act. A6.2 Frage 25, 55 ff.; UV-act. A7.1 Frage 36 ff.; UV-act. A7.2 Frage 38 ff.; dabei insbesondere auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, wonach an der Tür des Büros [wo E.________ festgehalten worden sein soll] gemäss den eingereichten Videoaufnahmen kein Schloss zu sehen sei). Die Mobiltelefone wurden den Anwesenden (mit Ausnahme von E.________) – gemäss der Aussage der Versicherten – nicht abgenommen, die Wohnungstüren waren nicht abgeschlossen, die Beschwerdeführerin konnte sich im Haus frei bewegen, Einkäufe tätigen, weitere Familienmitglieder vom Bahnhof abholen und die anwesenden Kinder

9 Urteil S 2020 84 wurden (unter anderem sogar vom beschuldigten Täter) in die Schule gebracht und wieder abgeholt. Es gab folglich Zeiten, in denen F.________ gar nicht im Haus anwesend war. Ebenso bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sofort nach dem Ende der behaupteten, mehrere Tage dauernden Freiheitsberaubung die Polizei informiert wurde (vgl. UV-act. A6.1 Frage 60; UV-act. A6.2 Frage 68; UV-act. 7.2 Frage 53 f.). Gerade wenn die Beteiligten – wie behauptet – auch nach dem Ereignis noch Angst gehabt hätten, dass F.________ nochmals zurückkommt, erscheint ein Zuwarten nicht nachvollziehbar. Dass erst noch ein Dolmetscher habe organisiert werden müssen, vermag als Begründung jedenfalls nicht zu überzeugen. Diese Widersprüche sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht bloss unwesentlich. Sie betreffen zentrale Aspekte der als Unfallereignis angeführten Freiheitsberaubung. Die Inkonsistenzen ziehen sich denn auch durch die gesamte Sachverhaltsdarstellung. Zudem stimmen die Schilderungen nicht mit den vorhandenen Indizien überein. So sind keine körperlichen Verletzungen von E.________ dokumentiert und die bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Videos zeigen (unbestrittenermassen) gerade keine bedrohlichen Situationen und keine verängstigte Stimmung, wie sie denn im Sinne von "Drohungsfussfesseln" bzw. einer "permanenten Druck- und Bedrohungssituation" hätte durchgängig bestanden haben sollen (vgl. act. 1 Ziff. III.4.1 am Ende; vgl. insbesondere auch UV-act. A6.2 Frage 72 ff.). Wenn es auch zu einem (mehrtägigen) Streit zwischen E.________, der Beschwerdeführerin und dem ebenfalls im gleichen Haushalt lebenden F.________ mit Tätlichkeiten gegenüber E.________ sowie Beschimpfungen und Drohungen und damit zu einer angespannten Situation zwischen den beiden Familien gekommen sein mag, ist die behauptete Intensität des Geschehens – namentlich die angeführte Freiheitsberaubung – im Sinne eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses (verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock) aufgrund der widersprüchlichen Angaben vorliegend jedenfalls nicht glaubhaft dargetan. 5.2 Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin findet sich sodann einzig das "Feuille-accident LAA" (in den Verfahrensakten des Parallelfalls S 2020 83), worin Dr. med. I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, drei Konsultationen festhielt (28. März 2019, 5. April 2019, 10. Mai 2019) und (rückwirkend) ab 2. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Verfahren S 2020 83 UV-act. 15

10 Urteil S 2020 84 S. 2). Anlässlich des Berichts des Schadeninspektors hatte die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll gegeben, von Dr. I.________ nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben zu sein. Sie und E.________ würden unter psychischen Problemen leiden. Insbesondere E.________ sei schwer getroffen worden. Er leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls psychische Probleme, sie habe Angst um ihre Liebsten und ihre Familie. Ihr Gesundheitszustand habe sich gebessert, seit sie per 7. Mai 2019 nach H.________ gezügelt seien. Sie würden jetzt wieder über mehr Mut und Motivation verfügen, um schrittweise wieder ins normale Leben zurückzukehren. Die nächste Sitzung bei Dr. I.________ finde am 20. Juni 2019 statt (Datum der ersten Behandlung müsse beim Arzt nachgefragt werden). Die Prognose sei gut. Alsdann sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen. Es seien keine weiteren Ärzte hinzugezogen worden (UV-act. 42 S. 2 ff.). Ein ärztlicher Bericht mit einer Diagnose lässt sich betreffend die Beschwerdeführerin allerdings weder den vorliegenden Verfahrensakten noch jenen des Parallelverfahrens S 2020 83 entnehmen. 5.3 Zwar lässt sich den Akten betreffend E.________ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) entnehmen, allerdings ergeben sich auch aus den Berichten zu seinem Gesundheitszustand erhebliche Widersprüche. 5.3.1 Gemäss dem Bericht des Schadeninspektors vom 5. Juni 2019 wurde die ärztliche Behandlung durch die KAPO Zürich eingeleitet, indem der Psychologe der KAPO Zürich ("Herr J.________") zugezogen worden sei. Dies sei ab Meldung bei der Polizei, sprich am 8. Oktober 2019 (recte: 2018), der Fall gewesen. Herr J.________ habe die Beteiligten begleitet, als diese zurück ins Haus gemusst haben, um ihre Sachen abzuholen. Herr J.________ habe im weiteren Verlauf die Behandlung bei einem Psychiater eingefädelt. Rechtsanwalt D.________ stehe für weitere Auskünfte zur Verfügung, vorerst werde dieser der Unfallversicherung den Bericht von Herrn J.________ zukommen lassen, dieser liege bereits vor (UV-act. 42 S. 2 ff.). 5.3.2 Nach der Besprechung mit dem Schadeninspektor liess RA D.________ der Unfallversicherung mit E-Mail vom 5. Juni 2019 den "kurzen Bericht des Psychologen, den die Polizei damals beigezogen hatte" zukommen (Verfahren S 2020 83 UV-act. 29). Angehängt war die Bestätigung von K.________, Psychotherapeut ASP, vom 18. März 2019, worin dieser zuhanden der Strafverfolgungs- und Justizbehörden bestätigte, dass

11 Urteil S 2020 84 ihn E.________ erstmals am 25. Oktober 2018 auf Empfehlung der Opferhilfe Zürich aufgesucht habe. Dieser sei gemäss seinen Schilderungen vom 2. bis 7. Oktober 2019 (recte: 2018) gegen seinen Willen samt seiner ganzen Familie unter Drohungen an seinem Domizil festgehalten worden. Das habe bei ihm zu einer PTBS (ICD-10 F43.1) geführt, welche bis heute andauere (Verfahren S 2020 83 UV-act. 28). 5.3.3 Im Arztzeugnis zuhanden der Unfallversicherung vom 11. Juni 2019 diagnostizierte Dr. I.________ eine PTBS "reaktiviert" (ICD-10 F43.1). Im Oktober 2018 sei das Ehepaar entführt und im eigenen Haus für fünf Tage in Gewahrsam genommen worden. Sie seien arretiert, mit dem Leben bedroht und ihr Hab und Gut sei geraubt worden. Erst nach fünf Tagen, als eine Frau aus der Nachbarschaft gekommen sei, seien die Entführer geflohen und die Polizei habe kontaktiert werden können. E.________ leide unter wiederholtem Trauma-Erleben mit Flashbacks, Alpträumen, emotionaler Stumpfheit, starker Wut, emotionalem Rückzug zuhause, Freudlosigkeit, erhöhter Schreckhaftigkeit und Angst. Er vermeide es aus dem Haus zu gehen, wenn nicht unbedingt nötig (Polizei, Arztbesuch, Anwalt), beklage starke Schlafstörungen und Vigilanzsteigerung (Verfahren S 2020 83 UV-act. 37). 5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und E.________ in den Einvernahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft nie zu Protokoll gegeben hatten "arretiert" worden zu sein. Auch ist im Zusammenhang mit der "Flucht der Entführer" in den Ermittlungsakten nie die Rede von einer Frau aus der Nachbarschaft (vgl. UV- act. A6.1 Frage 55; UV-act. A7.2 Frage 18, 65). Damit liegt abermals eine neue Version des Geschehensablaufs bei den Akten. Hinzu kommt, dass der damalige Vertreter der Versicherten die Einreichung des Berichts der effektiven Erstbehandlung bei "Herr J.________" in Aussicht gestellt und stattdessen die Bestätigung von Psychotherapeut K.________ beigebracht hatte. Letzterer wurde am

25. Oktober 2018 auf "Empfehlung der Opferhilfe Zürich" aufgesucht und ist damit offensichtlich nicht jener Psychologe, welchen "die Polizei damals beigezogen hatte". Ärztliche Berichte, welche zeitnah nach dem Ereignis datieren, finden sich keine in den Akten (weder betreffend die Beschwerdeführerin noch betreffend E.________). Würden solche vorliegen, welche die Sachverhaltsdarstellung der Versicherten und E.________ – im Sinne einer Aussage der ersten Stunde – untermauern könnten, hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin diese vorliegend wohl eingereicht oder zumindest erwähnt. Auch wenn im Sozialversicherungsrecht der Untersuchungsgrundsatz gilt, können die

12 Urteil S 2020 84 Parteien zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden (was die Beschwerdegegnerin denn auch getan hatte). Ohnehin liegt es rechtsprechungsgemäss an der Beschwerdeführerin, das behauptete Unfallereignis glaubhaft zu machen. Sie hat demgemäss die Konsequenzen aus ihren unvollständigen und widersprüchlichen Angaben zu tragen (vgl. vorne E. 4.4). Schliesslich vermögen weder die bei E.________ diagnostizierte PTBS noch die bei der Beschwerdeführerin bescheinigte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit – vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche – das Unfallgeschehen zu belegen (vgl. vorne E. 4.5; vgl. ferner in diesem Zusammenhang zu den besonderen Vorgaben bei der Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS: BGer 9C_548/2019 vom

16. Januar 2020 E. 6.3.1). 5.5 Zu den aufgezeigten Inkonsistenzen tritt die verspätete Unfallmeldung vom

12. April 2019 hinzu (sechs Monate nach dem geltend gemachten Unfallereignis; UV- act. 1). Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Unfallmeldung habe nicht früher ergehen können, weil sie (erst seit 2017 in der Schweiz wohnhaft) nicht gewusst habe, dass sie obligatorisch gegen Unfälle versichert gewesen sei (act. 1 Ziff. II.4). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (vgl. act. 4 Ziff. III.8), dass diese Erklärung nicht schlüssig ist. Auch beim Besuch des Schadeninspektors in der Kanzlei des damaligen Rechtsvertreters, RA D.________, hatten die Beschwerdeführerin und E.________ – auf die verspätete Unfallmeldung angesprochen – ausgeführt, dass sie sich mit den Gegebenheiten in der Schweiz nicht auskennen würden, sie seien der Meinung gewesen, für diesen Vorfall keinen Versicherungsschutz zu haben. Der Psychiater habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine Meldung an die Unfallversicherung nötig sei. Dies wäre eine Angelegenheit für den Arbeitgeber gewesen. Der (beim Gespräch ebenfalls anwesende) RA D.________ habe es auf sich genommen ("Er hätte müssen…"). Die Löhne seien nach dem Vorfall weiterbezahlt worden. Als die finanzielle Situation bei der Arbeitgeberin angespannt geworden sei, habe man sich mit dem Psychiater unterhalten, welcher die Meldung an die Unfallversicherung forciert habe (UV-act. 42 S. 4). Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, war der damalige Rechtsvertreter von November 2017 bis Oktober 2021 Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG. Rechtsanwalt D.________ hatte E.________, welcher Geschäftsführer der Gesellschaft war,

13 Urteil S 2020 84 (unbestrittenermassen) bei der Geschäftsgründung und den damit einhergehenden notwendigen Formalitäten beraten. Dazu gehören selbstredend auch die zu beachtenden sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, die Gesellschaft hatte denn auch andere Angestellte (etwa F.________). Wenn E.________ (als Geschäftsführer) und die Beschwerdeführerin (welche gemäss Schadenmeldung im höheren Kader, als Bürodirektorin tätig war [UV-act. 1] und ferner seit Februar 2019 als Verwaltungsratspräsidentin der C.________ AG im Handelsregister eingetragen ist) darauf verweisen, die Unfallmeldung sei eine Sache des Arbeitgebers gewesen, ist dies insofern unbehilflich. Ebenso dürfte sich der damalige Rechtsvertreter, welcher im Zeitpunkt des geltend gemachten Unfallgeschehens als Verwaltungsratsmitglied der Arbeitgeberin fungierte, mit den "Gegebenheiten in der Schweiz" ausgekannt haben. Ernsthafte Gründe für die verspätete Meldung werden damit keine vorgebracht. Auch diese Sachlage unterstützt die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Versicherten nicht. 6. 6.1 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das geltend gemachte Unfallereignis in Würdigung der gesamten Umstände nicht mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist und damit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als unbewiesen zu gelten hat, was sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. vorne E. 4.4). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Kausalitätsprüfung der beklagten gesundheitlichen Beschwerden. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6.2 An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch eine Zeugeneinvernahme von E.________ (Ehemann der Beschwerdeführerin, wobei hierzu widersprüchliche Angaben bestehen, vgl. etwa UV-act. A5.1 Frage 13), L.________ und M.________ (Töchter der Beschwerdeführerin) nichts ändern (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGer 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2.2). Einerseits macht E.________ im parallelen Verfahren S 2020 83 aus dem gleichen Sachverhalt Leistungen geltend, anderseits sind seine Aussagen in den Einvernahmeprotokollen hinlänglich dokumentiert. Ferner vermögen auch die undatierten, im Hinblick auf dieses Verfahren verfassten "Bestätigungen" von L.________ und M.________ (welche ferner nicht in Gerichtssprache vorliegen, BF-act. 4 und 5) die widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin, die fehlende Übereinstimmung mit den vorhandenen Indizien sowie

14 Urteil S 2020 84 die verspätete Unfallmeldung nicht zu widerlegen. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen, dass Zeugeneinvernahmen der Töchter der Beschwerdeführerin diesbezüglich neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu Tage bringen könnten. Im Weiteren sind nach Kenntnis des Verwaltungsgerichts in der Strafuntersuchung gegen F.________ zwischenzeitlich keine weiteren Einvernahmen oder Verfahrensschritte erfolgt; etwas anderes wurde von den Parteien denn auch nicht vorgebracht. Insofern befindet sich die (bis dato) vollständige Strafakte bereits in den vorliegenden Verfahrens- akten (UV-act. A1 ff.). Die beantragte Aktenedition erweist sich damit als gegenstandslos. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).

15 Urteil S 2020 84 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 27. April 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am