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S 2020 83

Zg Verwaltungsgericht · 2022-04-27 · Deutsch ZG

Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 83 A. Der 1951 geborene A.________ war über seine Arbeitgeberin die "C.________ AG" obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: die Zürich) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 12. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf einen am 2. Oktober 2018 erlittenen Unfall ("Séquestration avec violance. Voir dépôt de plainte de Monsieur A.________ et de Madame D.________.") bei der Unfallversicherung (UV-act. 1). Mit Strafanzeige vom 16. Oktober 2018 hatte er bzw. sein damaliger Rechtsvertreter, RA E.________, vorgebracht, der Versicherte sei von F.________, seinem Mitarbeiter und Untermieter, in seinem Haus in G.________ über sechs Tage hinweg eingesperrt und bedroht worden (UV-act. 3). Die Zürich verlangte in der Folge medizinische und betriebliche Unterlagen ein, beauftragte einen Schadeninspektor (SI-Besuchsbericht vom

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der

5 Urteil S 2020 83 kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung – gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2019 in H.________ wohnhaft (vgl. etwa UV-act. 26 S. 4). Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

E. 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 4. Juni 2020 und ist dem (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. Juni 2020 zugegangen. Die Beschwerdeschrift wurde am 8. Juli 2020 der Post übergeben. Die Beschwerde ist damit i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen und der Beschwerdeführer ist als vom Einspracheentscheid direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert, weshalb die Beschwerde vom Gericht zu prüfen ist. Anfechtungsobjekt ist vorliegend allerdings einzig der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020, welcher die Verfügung vom 30. September 2019 ersetzt (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids auch die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2019 verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde materiell zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes – namentlich ein Schreckereignis – vorliegt bzw. ob das Unfallereignis rechtsgenüglich erstellt ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 4.2 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen,

6 Urteil S 2020 83 geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Unfallbegriff; Art. 4 ATSG). 4.3 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreck- wirkungen hervorzurufen. Diese Rechtsprechung wurde dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich ist dabei – unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff – relativierend zu betonen, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein kann, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (BGE 129 V 177 E. 2.1; BGer 8C_30/2007 vom 20. September 2007 E. 2.2). 4.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 103 V 176). Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zulasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 114 V 298 E. 5b). Die Verwaltung als verfügende Instanz darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,

7 Urteil S 2020 83 wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar (BGE 121 V 45 E. 2a). Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: BGer 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1 und 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.5 Hervorzuheben ist des Weiteren, dass sich der mangelhafte Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Es kommt ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; BGer 8C_735/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Auch deckt sich der Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (BGer 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.5 mit Hinweisen). 5. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist das geltend gemachte Unfallereignis – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – nicht glaubhaft gemacht und letztlich auch nicht mit dem geforderten Beweismass der Wahrscheinlichkeit erstellt.

E. 5 Juni 2019, UV-act. 26) und zog die Strafakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bei (vgl. UV-act. 69, 83, 112; sowie die eingegangenen Strafakten: UV-act. A1 ff.). Mit Verfügung vom 30. September 2019 verneinte die Zürich für das geltend gemachte Ereignis die Tatbestandselemente des Unfallbegriffs und lehnte ihre Leistungspflicht ab (UV-act. 70). Der Versicherte liess daraufhin am 29. Oktober 2019 Einsprache erheben (UV-act. 73), welche die Zürich mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 abwies (UV- act. 121 = BF-act. 2). B. Dagegen liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei der angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 sowie die Verfügung vom

30. September 2019 aufzuheben. Demgemäss sei die Zürich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den im Zeitraum vom 2. bis 7. Oktober 2018 erlittenen Unfall die gesetzlichen Leistungen aus UVG (Taggelder, Heilungskosten, Rente etc.) zu leisten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung der Kausalität der Beschwerden mit dem vom 2. bis 7. Oktober 2018 erlittenen Unfall zurückzuweisen. 2. Alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründend liess er im Wesentlichen darlegen, die Merkmale eines Unfalles seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei durch das Verhalten von F.________ unmittelbar betroffen. Er sei mit dem Tode bedroht worden, wobei der Täter 1,90 Meter gross, 130 kg schwer und kampferprobt gewesen sei. Das Eingesperrt- und Ausgeliefertsein zusammen mit den

3 Urteil S 2020 83 verbalen und körperlichen Attacken würden das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne Weiteres erfüllen. Weshalb die Darstellung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft sein solle, sei nicht ersichtlich. Die angeblichen Widersprüche würden sich als haltlos erweisen. Die langdauernde Freiheitsberaubung sei ein dynamisches Geschehen, weshalb nicht verwunderlich sei, wenn bei späteren Einvernahmen nicht mehr alle Details exakt wiedergegeben würden. Entscheidend sei jedoch, dass das grobe Gerüst übereinstimme. Dies sei hier der Fall. Weil die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Wesentlichen deckungsgleich seien, und durch weitere anwesende Personen bezeugt werden könnten, sei das Unfallgeschehen glaubhaft dargestellt (act. 1). C. Die Zürich (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus prozessualer Sicht stellte sie den Antrag, es seien die kompletten Strafakten bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Verfahrensnummer _______) zu edieren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer nenne verschiedent- lich D.________ als Zeugin. Nachdem diese aus dem gleichen Sachverhalt hinaus Leistungen von der Beschwerdegegnerin verlange und mit dem Beschwerdeführer (gemäss den Hinweisen in der Beschwerde) verheiratet sei, könne sie als Zeugin nicht gehört werden. Die Schilderung des Sachverhaltes in der Beschwerdeschrift basiere auf den Aussagen des Beschwerdeführers und D.________, wobei sich diese in verschiedene Widersprüche verwickelten und nicht glaubwürdig seien. Aus den detaillierten Strafakten ergebe sich, dass sich eben gerade kein Sachverhalt abgespielt habe, welcher die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffes erfülle. Nachdem das Unfallereignis nicht habe glaubhaft gemacht werden können, erübrigten sich Ausführungen in Bezug auf die Kausalitätsfrage. Sollte wider Erwarten vom Vorliegen eines Unfalles ausgegangen werden, so müsste die Frage der Kausalität allerdings geprüft werden (act.4). D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 gab das Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich im Zusammenhang mit der beantragten Edition der Strafakten zu einer Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des erwähnten Strafverfahrens zu äussern (act. 5). E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Oktober 2020 auf eine Äusserung (act. 6). Der Beschwerdeführer beantragte am 22. Oktober 2020, das Verfahren sei nicht zu sistieren. Wie sich aus der beigelegten Sistierungsverfügung der Staatanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. August 2020 entnehmen lasse, sei das Strafverfahren gegen

4 Urteil S 2020 83 F.________ sistiert worden, weil dieser aufgrund der COVID-19-Bestimmungen nicht in der Schweiz habe einvernommen werden können. Wann diese Sistierung aufgehoben werde, und wie lange nachher das Strafverfahren dauere, sei ungewiss. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens würde daher eine Rechtsverweigerung bedeuten (act. 8). F. Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V

E. 5.1 Es ergeben sich deutliche Widersprüche zwischen der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und jener von D.________ einerseits sowie zwischen den jeweiligen Aussagen in den Einvernahmen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft anderseits. Diesbezüglich kann auf die ausführliche Begründung im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 (UV-act. 121) sowie in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 (act.

4) verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass bei der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers – mit massiver Gewalt, Würgen und wiederholten starken Schlägen ihm gegenüber – körperliche Folgen wie Hämatome, Würgemale oder ähnliches zu erwarten gewesen wären. Der Beschwerdeführer sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, keine sichtbaren Wunden erlitten zu haben (UV-act. A6.2 Frage 44). Gleichzeitig stufte er die Schläge von F.________ auf einer Skala von 1–10 (10 = volle Kraft) bei 10 ein (UV- act. A6.2 Frage 47). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft gab er dann an, eine Prellung erlitten zu haben, welche ein paar Tage sichtbar gewesen sei (UV-act. A6.2 Frage 49 und 111 f.). D.________ sagte aus, der Beschwerdeführer habe sich an der Schulter verletzt

8 Urteil S 2020 83 (UV-act. A7.2 Frage 33 f.). Nebst diesen offensichtlichen Ungereimtheiten ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass es den (eingeschüchterten) anwesenden Familienmitgliedern des Beschwerdeführers bzw. D.________ einerseits gelungen war, während der behaupteten Freiheitsberaubung Ton- und Videoaufnahmen mit ihren Mobiltelefonen zu machen – mit dem Ziel, das widerrechtliche Vorgehen zu dokumentieren (vgl. UV-act. A6.2 Frage 66; UV-act. A7.2 Frage 58 ff.) –, demgegenüber Verletzungsfolgen im Nachgang der Tat nicht dokumentiert wurden. Exemplarisch für die deutlichen Widersprüche sind etwa auch die Aussagen bezüglich der zur Drohung verwendeten Tatwaffe (Beschwerdeführer: 15 bis 20 cm langes Küchenmesser, UV-act. A6.1 Frage 53; D.________: Schraubenzieher, UV-act. A7.1 Frage 41; spitzer Brieföffner, UV-act. A7.2 Frage 49), die unterschiedlichen Details im Zusammenhang mit den Aussagen zum Grund der Eskalation (Beschwerdeführer: Kuss auf Wange der Tochter von F.________, UV-act. A6.1 Frage 15; D.________: Küsse auf die Wange, UV-act. A7.1 Frage 55; "die Tochter brachte jedoch aufgrund der Situation kein Wort heraus", UV-act. A7.1 Frage 19; Kuss auf den Hals, UV-act. A7.2 Frage 18; "Wir gingen dann alle ins Büro und seine Tochter erzählte dann, dass ausser einem Kuss auf den Hals von meinem Mann nichts vorgefallen sei.", UV-act. A7.2 Frage 23). Zudem wurde in der Tat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es F.________ gelungen sein soll, neun Personen (davon drei erwachsene Männer und vier erwachsene Frauen) über mehrere Tage hinweg festzuhalten und im vorgebrachten Sinne zu kontrollieren (vgl. hierzu etwa UV-act. A6.1 Frage 44 ff.; UV-act. A6.2 Frage 25, 55 ff.; UV-act. A7.1 Frage 36 ff.; UV-act. A7.2 Frage 38 ff.; dabei insbesondere auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, wonach an der Tür des Büros [wo der Beschwerdeführer festgehalten worden sein soll] gemäss den eingereichten Videoaufnahmen kein Schloss zu sehen sei). Die Mobiltelefone wurden den übrigen Anwesenden unbestrittenermassen nicht abgenommen, die Wohnungstüren waren nicht verriegelt, Einkäufe wurden getätigt, Familienmitglieder vom Bahnhof abgeholt und die anwesenden Kinder wurden (unter anderem sogar vom beschuldigten Täter) in die Schule gebracht und wieder abgeholt. Es gab folglich Zeiten, in denen F.________ gar nicht im Haus anwesend war. Ebenso bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sofort nach dem Ende der behaupteten, mehrere Tage dauernden Freiheitsberaubung die Polizei informiert wurde (vgl. UV-act. A6.1 Frage 60; UV-act. A6.2 Frage 68; UV-act. 7.2 Frage 53 f.). Gerade wenn die Beteiligten – wie behauptet – auch nach dem Ereignis noch Angst gehabt hätten,

E. 5.2 Zwar lässt sich den Akten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) entnehmen, allerdings ergeben sich auch aus den Berichten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche.

E. 5.2.1 Gemäss dem Bericht des Schadeninspektors vom 5. Juni 2019 würden D.________ und der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leiden. Insbesondere der Beschwerdeführer sei schwer getroffen worden. Er leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen. D.________ habe ebenfalls psychische Probleme, sie habe Angst um ihre Liebsten und ihre Familie. Beide würden angeben, dass sich ihr Gesundheitszustand gebessert habe, seit sie per 7. Mai 2019 nach H.________ gezügelt seien. Sie würden jetzt wieder über mehr Mut und Motivation verfügen, um schrittweise wieder ins normale Leben zurückzukehren. Die ärztliche Behandlung sei durch die KAPO Zürich eingeleitet worden, indem der Psychologe der KAPO Zürich ("Herr I.________")

E. 5.2.2 Nach der Besprechung mit dem Schadeninspektor liess RA E.________ der Unfallversicherung mit E-Mail vom 5. Juni 2019 den "kurzen Bericht des Psychologen, den die Polizei damals beigezogen hatte" zukommen (UV-act. 29). Angehängt war die Bestätigung von K.________, Psychotherapeut ASP, vom 18. März 2019, worin dieser zuhanden der Strafverfolgungs- und Justizbehörden bestätigte, dass ihn der Beschwerdeführer erstmals am 25. Oktober 2018 auf Empfehlung der Opferhilfe Zürich aufgesucht habe. Der Versicherte sei gemäss seinen Schilderungen vom 2. bis 7. Oktober 2019 (recte: 2018) gegen seinen Willen samt seiner ganzen Familie unter Drohungen an seinem Domizil festgehalten worden. Das habe bei ihm zu einer PTBS (ICD-10 F43.1) geführt, welche bis heute andauere. Er (Psychotherapeut K.________) hoffe, den Patienten bis Ende April 2019 wieder soweit stabilisieren zu können, dass er vernehmungsfähig sei. Er leide immer noch unter massiven Intrusionen, welche besonders durch Details getriggert werden könnten, die an die Tat erinnerten. Einvernahmen würden zu den Ereignissen gehören, die besonders viel triggern könnten. Sie könnten Dissoziation und damit vorübergehend fehlende Wahrnehmung und Erinnerung, Wehrlosigkeit und psychische Zusammenbrüche bewirken (UV-act. 28).

E. 5.2.3 Im Arztzeugnis zuhanden der Unfallversicherung vom 11. Juni 2019 diagnostizierte Dr. J.________ eine PTBS "reaktiviert" (ICD-10 F43.1). Im Oktober 2018 sei das Ehepaar entführt und im eigenen Haus für fünf Tage in Gewahrsam genommen worden. Sie seien arretiert, mit dem Leben bedroht und ihr Hab und Gut sei geraubt worden. Erst nach fünf Tagen, als eine Frau aus der Nachbarschaft gekommen sei, seien die Entführer geflohen und die Polizei habe kontaktiert werden können. Der Versicherte leide unter wiederholtem Trauma-Erleben mit Flashbacks, Alpträumen, emotionaler

E. 5.2.4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und D.________ in den Einvernahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft nie zu Protokoll gegeben hatten "arretiert" worden zu sein. Auch ist im Zusammenhang mit der "Flucht der Entführer" in den Ermittlungsakten nie die Rede von einer Frau aus der Nachbarschaft (vgl. UV- act. A6.1 Frage 55; UV-act. A7.2 Frage 18, 65). Damit liegt abermals eine neue Version des Geschehensablaufs bei den Akten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Einreichung des Berichts der effektiven Erstbehandlung bei "Herr I.________" in Aussicht gestellt und stattdessen die Bestätigung von Psychotherapeut K.________ beigebracht hatte. Letzterer wurde am 25. Oktober 2018 auf "Empfehlung der Opferhilfe Zürich" aufgesucht und ist damit offensichtlich nicht jener Psychologe, welchen "die Polizei damals beigezogen hatte". Aus der Bestätigung von Psychologe K.________, lassen sich keine Details zum Unfallhergang entnehmen. Ärztliche Berichte, welche zeitnah nach dem Ereignis datieren, finden sich keine in den Akten. Würden solche vorliegen, welche die Sachverhaltsdarstellung des Versicherten – im Sinne einer Aussage der ersten Stunde – untermauern könnten, hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese vorliegend wohl eingereicht oder zumindest erwähnt. Auch wenn im Sozialversicherungsrecht der Untersuchungsgrundsatz gilt, können die Parteien zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden (was die Beschwerdegegnerin denn auch getan hatte). Ohnehin liegt es rechtsprechungsgemäss am Beschwerdeführer, das behauptete Unfallereignis glaubhaft zu machen. Er hat demgemäss die

E. 5.3 Zu den aufgezeigten Inkonsistenzen tritt die verspätete Unfallmeldung vom

E. 9 Urteil S 2020 83 dass F.________ nochmals zurückkommt, erscheint ein Zuwarten nicht nachvollziehbar. Dass erst noch ein Dolmetscher habe organisiert werden müssen, vermag als Begründung jedenfalls nicht zu überzeugen. Diese Widersprüche sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht bloss unwesentlich. Sie betreffen zentrale Aspekte der als Unfallereignis angeführten Freiheitsberaubung. Die Inkonsistenzen ziehen sich denn auch durch die gesamte Sachverhaltsdarstellung. Zudem stimmen die Schilderungen nicht mit den vorhandenen Indizien überein. So sind keine körperlichen Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentiert und die bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Videos zeigen (unbestrittenermassen) gerade keine bedrohlichen Situationen und keine verängstigte Stimmung, wie sie denn im Sinne von "Drohungsfussfesseln" bzw. einer "permanenten Druck- und Bedrohungssituation" hätte durchgängig bestanden haben sollen (vgl. act. 1 Ziff. III.4.1 am Ende; vgl. insbesondere auch UV-act. A6.2 Frage 72 ff.). Wenn es auch zu einem (mehrtägigen) Streit mit Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem ebenfalls im gleichen Haushalt lebenden F.________ und damit zu einer angespannten Situation zwischen den beiden Familien gekommen sein mag, ist die behauptete Intensität des Geschehens – namentlich die angeführte Freiheitsberaubung – im Sinne eines aussergewöhnlichen Schreck- ereignisses (verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock) aufgrund der widersprüchlichen Angaben vorliegend jedenfalls nicht glaubhaft dargetan.

E. 10 Urteil S 2020 83 zugezogen worden sei. Dies sei ab Meldung bei der Polizei, sprich am 8. Oktober 2019 (recte: 2018), der Fall gewesen. Herr I.________ habe die Beteiligten begleitet, als diese zurück ins Haus gemusst haben, um ihre Sachen abzuholen. Herr I.________ habe im weiteren Verlauf die Behandlung bei einem Psychiater eingefädelt. Die nächste gemeinsame Besprechung mit Dr. med. J.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sei auf den 20. Juni 2019 vorgesehen (Datum der ersten Behandlung müsse beim Arzt nachgefragt werden). Die Prognose sei gut. Alsdann sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen. Es seien keine weiteren Ärzte hinzugezogen worden. Rechtsanwalt E.________ stehe für weitere Auskünfte zur Verfügung, vorerst werde dieser der Unfallversicherung den Bericht von Herrn I.________ zukommen lassen, dieser liege bereits vor (UV-act. 26 S. 2 ff.).

E. 11 Urteil S 2020 83 Stumpfheit, starker Wut, emotionalem Rückzug zuhause, Freudlosigkeit, erhöhter Schreckhaftigkeit und Angst. Er vermeide es aus dem Haus zu gehen, wenn nicht unbedingt nötig (Polizei, Arztbesuch, Anwalt), beklage starke Schlafstörungen und Vigilanzsteigerung. Zur Frage, ob durch eine weitere Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei, führte Dr. J.________ aus: nein, es brauche Zeit, so ein traumatisches Erleben könne nicht auf die "Schnelle" kuriert werden (UV-act. 37). Im "Feuille-accident LAA" hielt Dr. J.________ drei Konsultationen fest (28. März 2019,

5. April 2019, 10. Mai 2019) und bescheinigte (rückwirkend) ab 2. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (UV-act. 15 S. 1). Im Arztzeugnis vom 18. April 2019 (100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1.–30. April 2019) gab Dr. J.________ an, der Patient sei seit

8. Oktober 2018 in seiner Behandlung (UV-act. 10).

E. 12 April 2019 hinzu (sechs Monate nach dem geltend gemachten Unfallereignis; UV- act. 1). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, die Unfallmeldung habe nicht früher ergehen können, weil er (erst seit 2017 in der Schweiz wohnhaft) nicht gewusst habe, dass er obligatorisch gegen Unfälle versichert gewesen sei (act. 1 Ziff. II.4). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (vgl. act. 4 Ziff. III.8), dass diese Erklärung nicht schlüssig ist. Auch beim Besuch des Schadeninspektors in der Kanzlei des damaligen Rechtsvertreters, RA E.________, hatten der Beschwerdeführer und D.________ – auf die verspätete Unfallmeldung angesprochen – ausgeführt, dass sie sich mit den Gegebenheiten in der Schweiz nicht auskennen würden, sie seien der Meinung gewesen, für diesen Vorfall keinen Versicherungsschutz zu haben. Der Psychiater habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine Meldung an die Unfallversicherung nötig sei. Dies wäre eine Angelegenheit für den Arbeitgeber gewesen. Der (beim Gespräch ebenfalls anwesende) RA E.________ habe es auf sich genommen ("Er hätte müssen…"). Die Löhne seien nach dem Vorfall weiterbezahlt worden. Als die finanzielle Situation bei der Arbeitgeberin angespannt geworden sei, habe man sich mit dem Psychiater unterhalten, welcher die Meldung an die Unfallversicherung forciert habe (UV-act. 26 S. 4). Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, war der damalige Rechtsvertreter von November 2017 bis Oktober 2021 Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG. Rechtsanwalt E.________ hatte den Beschwerdeführer, welcher Geschäftsführer der Gesellschaft war, (unbestrittenermassen) bei der Geschäftsgründung und den damit einhergehenden notwendigen Formalitäten beraten. Dazu gehören selbstredend auch die zu beachtenden sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, die Gesellschaft hatte denn auch andere Angestellte (etwa F.________). Wenn der Beschwerdeführer (als Geschäftsführer) und

E. 13 Urteil S 2020 83 D.________ (welche ferner seit Februar 2019 als Verwaltungsratspräsidentin der C.________ AG im Handelsregister eingetragen ist) darauf verweisen, die Unfallmeldung sei eine Sache des Arbeitgebers gewesen, ist dies insofern unbehilflich. Ebenso dürfte sich der damalige Rechtsvertreter, welcher im Zeitpunkt des geltend gemachten Unfallgeschehens als Verwaltungsratsmitglied der Arbeitgeberin fungierte, mit den "Gegebenheiten in der Schweiz" ausgekannt haben. Ernsthafte Gründe für die verspätete Meldung werden damit keine vorgebracht. Auch diese Sachlage unterstützt die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Versicherten nicht. 6. 6.1 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das geltend gemachte Unfallereignis in Würdigung der gesamten Umstände nicht mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist und damit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als unbewiesen zu gelten hat, was sich zulasten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorne E. 4.4). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Kausalitätsprüfung der beklagten gesundheitlichen Beschwerden. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6.2 An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch eine Zeugeneinvernahme von D.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei hierzu widersprüchliche Angaben bestehen, vgl. etwa UV-act. A5.1 Frage 13), L.________ und M.________ (Töchter von D.________) nichts ändern (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGer 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2.2). Einerseits macht D.________ im parallelen Verfahren S 2020 84 aus dem gleichen Sachverhalt Leistungen geltend, anderseits sind ihre Aussagen in den Einvernahmeprotokollen hinlänglich dokumentiert. Ferner vermögen auch die undatierten, im Hinblick auf dieses Verfahren verfassten "Bestätigungen" von L.________ und M.________ (welche ferner nicht in Gerichtssprache vorliegen, BF-act. 4 und 5) die widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers, die fehlende Übereinstimmung mit den vorhandenen Indizien sowie die verspätete Unfallmeldung nicht zu widerlegen. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen, dass Zeugeneinvernahmen der Töchter von D.________ diesbezüglich neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu Tage bringen könnten.

E. 14 Urteil S 2020 83 Im Weiteren sind nach Kenntnis des Verwaltungsgerichts in der Strafuntersuchung gegen F.________ zwischenzeitlich keine weiteren Einvernahmen oder Verfahrensschritte erfolgt; etwas anderes wurde von den Parteien denn auch nicht vorgebracht. Insofern befindet sich die (bis dato) vollständige Strafakte bereits in den vorliegenden Verfahrens- akten (UV-act. A1 ff.). Die beantragte Aktenedition erweist sich damit als gegenstandslos. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).

E. 15 Urteil S 2020 83 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 27. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 27. April 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, c/o Zurich Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2020 83

2 Urteil S 2020 83 A. Der 1951 geborene A.________ war über seine Arbeitgeberin die "C.________ AG" obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: die Zürich) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 12. April 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf einen am 2. Oktober 2018 erlittenen Unfall ("Séquestration avec violance. Voir dépôt de plainte de Monsieur A.________ et de Madame D.________.") bei der Unfallversicherung (UV-act. 1). Mit Strafanzeige vom 16. Oktober 2018 hatte er bzw. sein damaliger Rechtsvertreter, RA E.________, vorgebracht, der Versicherte sei von F.________, seinem Mitarbeiter und Untermieter, in seinem Haus in G.________ über sechs Tage hinweg eingesperrt und bedroht worden (UV-act. 3). Die Zürich verlangte in der Folge medizinische und betriebliche Unterlagen ein, beauftragte einen Schadeninspektor (SI-Besuchsbericht vom

5. Juni 2019, UV-act. 26) und zog die Strafakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bei (vgl. UV-act. 69, 83, 112; sowie die eingegangenen Strafakten: UV-act. A1 ff.). Mit Verfügung vom 30. September 2019 verneinte die Zürich für das geltend gemachte Ereignis die Tatbestandselemente des Unfallbegriffs und lehnte ihre Leistungspflicht ab (UV-act. 70). Der Versicherte liess daraufhin am 29. Oktober 2019 Einsprache erheben (UV-act. 73), welche die Zürich mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 abwies (UV- act. 121 = BF-act. 2). B. Dagegen liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei der angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 sowie die Verfügung vom

30. September 2019 aufzuheben. Demgemäss sei die Zürich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den im Zeitraum vom 2. bis 7. Oktober 2018 erlittenen Unfall die gesetzlichen Leistungen aus UVG (Taggelder, Heilungskosten, Rente etc.) zu leisten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung der Kausalität der Beschwerden mit dem vom 2. bis 7. Oktober 2018 erlittenen Unfall zurückzuweisen. 2. Alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründend liess er im Wesentlichen darlegen, die Merkmale eines Unfalles seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei durch das Verhalten von F.________ unmittelbar betroffen. Er sei mit dem Tode bedroht worden, wobei der Täter 1,90 Meter gross, 130 kg schwer und kampferprobt gewesen sei. Das Eingesperrt- und Ausgeliefertsein zusammen mit den

3 Urteil S 2020 83 verbalen und körperlichen Attacken würden das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne Weiteres erfüllen. Weshalb die Darstellung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft sein solle, sei nicht ersichtlich. Die angeblichen Widersprüche würden sich als haltlos erweisen. Die langdauernde Freiheitsberaubung sei ein dynamisches Geschehen, weshalb nicht verwunderlich sei, wenn bei späteren Einvernahmen nicht mehr alle Details exakt wiedergegeben würden. Entscheidend sei jedoch, dass das grobe Gerüst übereinstimme. Dies sei hier der Fall. Weil die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Wesentlichen deckungsgleich seien, und durch weitere anwesende Personen bezeugt werden könnten, sei das Unfallgeschehen glaubhaft dargestellt (act. 1). C. Die Zürich (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus prozessualer Sicht stellte sie den Antrag, es seien die kompletten Strafakten bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Verfahrensnummer _______) zu edieren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer nenne verschiedent- lich D.________ als Zeugin. Nachdem diese aus dem gleichen Sachverhalt hinaus Leistungen von der Beschwerdegegnerin verlange und mit dem Beschwerdeführer (gemäss den Hinweisen in der Beschwerde) verheiratet sei, könne sie als Zeugin nicht gehört werden. Die Schilderung des Sachverhaltes in der Beschwerdeschrift basiere auf den Aussagen des Beschwerdeführers und D.________, wobei sich diese in verschiedene Widersprüche verwickelten und nicht glaubwürdig seien. Aus den detaillierten Strafakten ergebe sich, dass sich eben gerade kein Sachverhalt abgespielt habe, welcher die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffes erfülle. Nachdem das Unfallereignis nicht habe glaubhaft gemacht werden können, erübrigten sich Ausführungen in Bezug auf die Kausalitätsfrage. Sollte wider Erwarten vom Vorliegen eines Unfalles ausgegangen werden, so müsste die Frage der Kausalität allerdings geprüft werden (act.4). D. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 gab das Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich im Zusammenhang mit der beantragten Edition der Strafakten zu einer Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des erwähnten Strafverfahrens zu äussern (act. 5). E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Oktober 2020 auf eine Äusserung (act. 6). Der Beschwerdeführer beantragte am 22. Oktober 2020, das Verfahren sei nicht zu sistieren. Wie sich aus der beigelegten Sistierungsverfügung der Staatanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. August 2020 entnehmen lasse, sei das Strafverfahren gegen

4 Urteil S 2020 83 F.________ sistiert worden, weil dieser aufgrund der COVID-19-Bestimmungen nicht in der Schweiz habe einvernommen werden können. Wann diese Sistierung aufgehoben werde, und wie lange nachher das Strafverfahren dauere, sei ungewiss. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens würde daher eine Rechtsverweigerung bedeuten (act. 8). F. Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Der hier angefochtene Einspracheentscheid erging am 4. Juni 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 8. Juli 2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG; diese werden nachfolgend denn auch in dieser Fassung zitiert. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der

5 Urteil S 2020 83 kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Wohnsitz der versicherten Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung – gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2019 in H.________ wohnhaft (vgl. etwa UV-act. 26 S. 4). Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 4. Juni 2020 und ist dem (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 8. Juni 2020 zugegangen. Die Beschwerdeschrift wurde am 8. Juli 2020 der Post übergeben. Die Beschwerde ist damit i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen und der Beschwerdeführer ist als vom Einspracheentscheid direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert, weshalb die Beschwerde vom Gericht zu prüfen ist. Anfechtungsobjekt ist vorliegend allerdings einzig der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020, welcher die Verfügung vom 30. September 2019 ersetzt (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids auch die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2019 verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde materiell zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes – namentlich ein Schreckereignis – vorliegt bzw. ob das Unfallereignis rechtsgenüglich erstellt ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 4.2 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vorliegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen,

6 Urteil S 2020 83 geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Unfallbegriff; Art. 4 ATSG). 4.3 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreck- wirkungen hervorzurufen. Diese Rechtsprechung wurde dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich ist dabei – unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff – relativierend zu betonen, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein kann, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (BGE 129 V 177 E. 2.1; BGer 8C_30/2007 vom 20. September 2007 E. 2.2). 4.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 103 V 176). Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zulasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 114 V 298 E. 5b). Die Verwaltung als verfügende Instanz darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,

7 Urteil S 2020 83 wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar (BGE 121 V 45 E. 2a). Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (zum Ganzen: BGer 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1 und 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.5 Hervorzuheben ist des Weiteren, dass sich der mangelhafte Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Es kommt ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; BGer 8C_735/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Auch deckt sich der Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG (BGer 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.5 mit Hinweisen). 5. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist das geltend gemachte Unfallereignis – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – nicht glaubhaft gemacht und letztlich auch nicht mit dem geforderten Beweismass der Wahrscheinlichkeit erstellt. 5.1 Es ergeben sich deutliche Widersprüche zwischen der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und jener von D.________ einerseits sowie zwischen den jeweiligen Aussagen in den Einvernahmen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft anderseits. Diesbezüglich kann auf die ausführliche Begründung im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 (UV-act. 121) sowie in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2020 (act.

4) verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass bei der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers – mit massiver Gewalt, Würgen und wiederholten starken Schlägen ihm gegenüber – körperliche Folgen wie Hämatome, Würgemale oder ähnliches zu erwarten gewesen wären. Der Beschwerdeführer sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, keine sichtbaren Wunden erlitten zu haben (UV-act. A6.2 Frage 44). Gleichzeitig stufte er die Schläge von F.________ auf einer Skala von 1–10 (10 = volle Kraft) bei 10 ein (UV- act. A6.2 Frage 47). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft gab er dann an, eine Prellung erlitten zu haben, welche ein paar Tage sichtbar gewesen sei (UV-act. A6.2 Frage 49 und 111 f.). D.________ sagte aus, der Beschwerdeführer habe sich an der Schulter verletzt

8 Urteil S 2020 83 (UV-act. A7.2 Frage 33 f.). Nebst diesen offensichtlichen Ungereimtheiten ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass es den (eingeschüchterten) anwesenden Familienmitgliedern des Beschwerdeführers bzw. D.________ einerseits gelungen war, während der behaupteten Freiheitsberaubung Ton- und Videoaufnahmen mit ihren Mobiltelefonen zu machen – mit dem Ziel, das widerrechtliche Vorgehen zu dokumentieren (vgl. UV-act. A6.2 Frage 66; UV-act. A7.2 Frage 58 ff.) –, demgegenüber Verletzungsfolgen im Nachgang der Tat nicht dokumentiert wurden. Exemplarisch für die deutlichen Widersprüche sind etwa auch die Aussagen bezüglich der zur Drohung verwendeten Tatwaffe (Beschwerdeführer: 15 bis 20 cm langes Küchenmesser, UV-act. A6.1 Frage 53; D.________: Schraubenzieher, UV-act. A7.1 Frage 41; spitzer Brieföffner, UV-act. A7.2 Frage 49), die unterschiedlichen Details im Zusammenhang mit den Aussagen zum Grund der Eskalation (Beschwerdeführer: Kuss auf Wange der Tochter von F.________, UV-act. A6.1 Frage 15; D.________: Küsse auf die Wange, UV-act. A7.1 Frage 55; "die Tochter brachte jedoch aufgrund der Situation kein Wort heraus", UV-act. A7.1 Frage 19; Kuss auf den Hals, UV-act. A7.2 Frage 18; "Wir gingen dann alle ins Büro und seine Tochter erzählte dann, dass ausser einem Kuss auf den Hals von meinem Mann nichts vorgefallen sei.", UV-act. A7.2 Frage 23). Zudem wurde in der Tat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie es F.________ gelungen sein soll, neun Personen (davon drei erwachsene Männer und vier erwachsene Frauen) über mehrere Tage hinweg festzuhalten und im vorgebrachten Sinne zu kontrollieren (vgl. hierzu etwa UV-act. A6.1 Frage 44 ff.; UV-act. A6.2 Frage 25, 55 ff.; UV-act. A7.1 Frage 36 ff.; UV-act. A7.2 Frage 38 ff.; dabei insbesondere auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, wonach an der Tür des Büros [wo der Beschwerdeführer festgehalten worden sein soll] gemäss den eingereichten Videoaufnahmen kein Schloss zu sehen sei). Die Mobiltelefone wurden den übrigen Anwesenden unbestrittenermassen nicht abgenommen, die Wohnungstüren waren nicht verriegelt, Einkäufe wurden getätigt, Familienmitglieder vom Bahnhof abgeholt und die anwesenden Kinder wurden (unter anderem sogar vom beschuldigten Täter) in die Schule gebracht und wieder abgeholt. Es gab folglich Zeiten, in denen F.________ gar nicht im Haus anwesend war. Ebenso bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sofort nach dem Ende der behaupteten, mehrere Tage dauernden Freiheitsberaubung die Polizei informiert wurde (vgl. UV-act. A6.1 Frage 60; UV-act. A6.2 Frage 68; UV-act. 7.2 Frage 53 f.). Gerade wenn die Beteiligten – wie behauptet – auch nach dem Ereignis noch Angst gehabt hätten,

9 Urteil S 2020 83 dass F.________ nochmals zurückkommt, erscheint ein Zuwarten nicht nachvollziehbar. Dass erst noch ein Dolmetscher habe organisiert werden müssen, vermag als Begründung jedenfalls nicht zu überzeugen. Diese Widersprüche sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht bloss unwesentlich. Sie betreffen zentrale Aspekte der als Unfallereignis angeführten Freiheitsberaubung. Die Inkonsistenzen ziehen sich denn auch durch die gesamte Sachverhaltsdarstellung. Zudem stimmen die Schilderungen nicht mit den vorhandenen Indizien überein. So sind keine körperlichen Verletzungen des Beschwerdeführers dokumentiert und die bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Videos zeigen (unbestrittenermassen) gerade keine bedrohlichen Situationen und keine verängstigte Stimmung, wie sie denn im Sinne von "Drohungsfussfesseln" bzw. einer "permanenten Druck- und Bedrohungssituation" hätte durchgängig bestanden haben sollen (vgl. act. 1 Ziff. III.4.1 am Ende; vgl. insbesondere auch UV-act. A6.2 Frage 72 ff.). Wenn es auch zu einem (mehrtägigen) Streit mit Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem ebenfalls im gleichen Haushalt lebenden F.________ und damit zu einer angespannten Situation zwischen den beiden Familien gekommen sein mag, ist die behauptete Intensität des Geschehens – namentlich die angeführte Freiheitsberaubung – im Sinne eines aussergewöhnlichen Schreck- ereignisses (verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock) aufgrund der widersprüchlichen Angaben vorliegend jedenfalls nicht glaubhaft dargetan. 5.2 Zwar lässt sich den Akten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) entnehmen, allerdings ergeben sich auch aus den Berichten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche. 5.2.1 Gemäss dem Bericht des Schadeninspektors vom 5. Juni 2019 würden D.________ und der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leiden. Insbesondere der Beschwerdeführer sei schwer getroffen worden. Er leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen. D.________ habe ebenfalls psychische Probleme, sie habe Angst um ihre Liebsten und ihre Familie. Beide würden angeben, dass sich ihr Gesundheitszustand gebessert habe, seit sie per 7. Mai 2019 nach H.________ gezügelt seien. Sie würden jetzt wieder über mehr Mut und Motivation verfügen, um schrittweise wieder ins normale Leben zurückzukehren. Die ärztliche Behandlung sei durch die KAPO Zürich eingeleitet worden, indem der Psychologe der KAPO Zürich ("Herr I.________")

10 Urteil S 2020 83 zugezogen worden sei. Dies sei ab Meldung bei der Polizei, sprich am 8. Oktober 2019 (recte: 2018), der Fall gewesen. Herr I.________ habe die Beteiligten begleitet, als diese zurück ins Haus gemusst haben, um ihre Sachen abzuholen. Herr I.________ habe im weiteren Verlauf die Behandlung bei einem Psychiater eingefädelt. Die nächste gemeinsame Besprechung mit Dr. med. J.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sei auf den 20. Juni 2019 vorgesehen (Datum der ersten Behandlung müsse beim Arzt nachgefragt werden). Die Prognose sei gut. Alsdann sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen. Es seien keine weiteren Ärzte hinzugezogen worden. Rechtsanwalt E.________ stehe für weitere Auskünfte zur Verfügung, vorerst werde dieser der Unfallversicherung den Bericht von Herrn I.________ zukommen lassen, dieser liege bereits vor (UV-act. 26 S. 2 ff.). 5.2.2 Nach der Besprechung mit dem Schadeninspektor liess RA E.________ der Unfallversicherung mit E-Mail vom 5. Juni 2019 den "kurzen Bericht des Psychologen, den die Polizei damals beigezogen hatte" zukommen (UV-act. 29). Angehängt war die Bestätigung von K.________, Psychotherapeut ASP, vom 18. März 2019, worin dieser zuhanden der Strafverfolgungs- und Justizbehörden bestätigte, dass ihn der Beschwerdeführer erstmals am 25. Oktober 2018 auf Empfehlung der Opferhilfe Zürich aufgesucht habe. Der Versicherte sei gemäss seinen Schilderungen vom 2. bis 7. Oktober 2019 (recte: 2018) gegen seinen Willen samt seiner ganzen Familie unter Drohungen an seinem Domizil festgehalten worden. Das habe bei ihm zu einer PTBS (ICD-10 F43.1) geführt, welche bis heute andauere. Er (Psychotherapeut K.________) hoffe, den Patienten bis Ende April 2019 wieder soweit stabilisieren zu können, dass er vernehmungsfähig sei. Er leide immer noch unter massiven Intrusionen, welche besonders durch Details getriggert werden könnten, die an die Tat erinnerten. Einvernahmen würden zu den Ereignissen gehören, die besonders viel triggern könnten. Sie könnten Dissoziation und damit vorübergehend fehlende Wahrnehmung und Erinnerung, Wehrlosigkeit und psychische Zusammenbrüche bewirken (UV-act. 28). 5.2.3 Im Arztzeugnis zuhanden der Unfallversicherung vom 11. Juni 2019 diagnostizierte Dr. J.________ eine PTBS "reaktiviert" (ICD-10 F43.1). Im Oktober 2018 sei das Ehepaar entführt und im eigenen Haus für fünf Tage in Gewahrsam genommen worden. Sie seien arretiert, mit dem Leben bedroht und ihr Hab und Gut sei geraubt worden. Erst nach fünf Tagen, als eine Frau aus der Nachbarschaft gekommen sei, seien die Entführer geflohen und die Polizei habe kontaktiert werden können. Der Versicherte leide unter wiederholtem Trauma-Erleben mit Flashbacks, Alpträumen, emotionaler

11 Urteil S 2020 83 Stumpfheit, starker Wut, emotionalem Rückzug zuhause, Freudlosigkeit, erhöhter Schreckhaftigkeit und Angst. Er vermeide es aus dem Haus zu gehen, wenn nicht unbedingt nötig (Polizei, Arztbesuch, Anwalt), beklage starke Schlafstörungen und Vigilanzsteigerung. Zur Frage, ob durch eine weitere Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei, führte Dr. J.________ aus: nein, es brauche Zeit, so ein traumatisches Erleben könne nicht auf die "Schnelle" kuriert werden (UV-act. 37). Im "Feuille-accident LAA" hielt Dr. J.________ drei Konsultationen fest (28. März 2019,

5. April 2019, 10. Mai 2019) und bescheinigte (rückwirkend) ab 2. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (UV-act. 15 S. 1). Im Arztzeugnis vom 18. April 2019 (100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1.–30. April 2019) gab Dr. J.________ an, der Patient sei seit

8. Oktober 2018 in seiner Behandlung (UV-act. 10). 5.2.4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und D.________ in den Einvernahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft nie zu Protokoll gegeben hatten "arretiert" worden zu sein. Auch ist im Zusammenhang mit der "Flucht der Entführer" in den Ermittlungsakten nie die Rede von einer Frau aus der Nachbarschaft (vgl. UV- act. A6.1 Frage 55; UV-act. A7.2 Frage 18, 65). Damit liegt abermals eine neue Version des Geschehensablaufs bei den Akten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Einreichung des Berichts der effektiven Erstbehandlung bei "Herr I.________" in Aussicht gestellt und stattdessen die Bestätigung von Psychotherapeut K.________ beigebracht hatte. Letzterer wurde am 25. Oktober 2018 auf "Empfehlung der Opferhilfe Zürich" aufgesucht und ist damit offensichtlich nicht jener Psychologe, welchen "die Polizei damals beigezogen hatte". Aus der Bestätigung von Psychologe K.________, lassen sich keine Details zum Unfallhergang entnehmen. Ärztliche Berichte, welche zeitnah nach dem Ereignis datieren, finden sich keine in den Akten. Würden solche vorliegen, welche die Sachverhaltsdarstellung des Versicherten – im Sinne einer Aussage der ersten Stunde – untermauern könnten, hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese vorliegend wohl eingereicht oder zumindest erwähnt. Auch wenn im Sozialversicherungsrecht der Untersuchungsgrundsatz gilt, können die Parteien zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden (was die Beschwerdegegnerin denn auch getan hatte). Ohnehin liegt es rechtsprechungsgemäss am Beschwerdeführer, das behauptete Unfallereignis glaubhaft zu machen. Er hat demgemäss die

12 Urteil S 2020 83 Konsequenzen aus seinen unvollständigen und widersprüchlichen Angaben zu tragen (vgl. vorne E. 4.4). Allein die Diagnose einer PTBS vermag – vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche – das Unfallgeschehen schliesslich nicht zu belegen (vgl. vorne E. 4.5; vgl. ferner in diesem Zusammenhang zu den besonderen Vorgaben bei der Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS: BGer 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 6.3.1). 5.3 Zu den aufgezeigten Inkonsistenzen tritt die verspätete Unfallmeldung vom

12. April 2019 hinzu (sechs Monate nach dem geltend gemachten Unfallereignis; UV- act. 1). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, die Unfallmeldung habe nicht früher ergehen können, weil er (erst seit 2017 in der Schweiz wohnhaft) nicht gewusst habe, dass er obligatorisch gegen Unfälle versichert gewesen sei (act. 1 Ziff. II.4). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten (vgl. act. 4 Ziff. III.8), dass diese Erklärung nicht schlüssig ist. Auch beim Besuch des Schadeninspektors in der Kanzlei des damaligen Rechtsvertreters, RA E.________, hatten der Beschwerdeführer und D.________ – auf die verspätete Unfallmeldung angesprochen – ausgeführt, dass sie sich mit den Gegebenheiten in der Schweiz nicht auskennen würden, sie seien der Meinung gewesen, für diesen Vorfall keinen Versicherungsschutz zu haben. Der Psychiater habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine Meldung an die Unfallversicherung nötig sei. Dies wäre eine Angelegenheit für den Arbeitgeber gewesen. Der (beim Gespräch ebenfalls anwesende) RA E.________ habe es auf sich genommen ("Er hätte müssen…"). Die Löhne seien nach dem Vorfall weiterbezahlt worden. Als die finanzielle Situation bei der Arbeitgeberin angespannt geworden sei, habe man sich mit dem Psychiater unterhalten, welcher die Meldung an die Unfallversicherung forciert habe (UV-act. 26 S. 4). Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, war der damalige Rechtsvertreter von November 2017 bis Oktober 2021 Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG. Rechtsanwalt E.________ hatte den Beschwerdeführer, welcher Geschäftsführer der Gesellschaft war, (unbestrittenermassen) bei der Geschäftsgründung und den damit einhergehenden notwendigen Formalitäten beraten. Dazu gehören selbstredend auch die zu beachtenden sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, die Gesellschaft hatte denn auch andere Angestellte (etwa F.________). Wenn der Beschwerdeführer (als Geschäftsführer) und

13 Urteil S 2020 83 D.________ (welche ferner seit Februar 2019 als Verwaltungsratspräsidentin der C.________ AG im Handelsregister eingetragen ist) darauf verweisen, die Unfallmeldung sei eine Sache des Arbeitgebers gewesen, ist dies insofern unbehilflich. Ebenso dürfte sich der damalige Rechtsvertreter, welcher im Zeitpunkt des geltend gemachten Unfallgeschehens als Verwaltungsratsmitglied der Arbeitgeberin fungierte, mit den "Gegebenheiten in der Schweiz" ausgekannt haben. Ernsthafte Gründe für die verspätete Meldung werden damit keine vorgebracht. Auch diese Sachlage unterstützt die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Versicherten nicht. 6. 6.1 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das geltend gemachte Unfallereignis in Würdigung der gesamten Umstände nicht mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist und damit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung als unbewiesen zu gelten hat, was sich zulasten des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. vorne E. 4.4). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Kausalitätsprüfung der beklagten gesundheitlichen Beschwerden. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 6.2 An diesem Ergebnis würde im Übrigen auch eine Zeugeneinvernahme von D.________ (Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei hierzu widersprüchliche Angaben bestehen, vgl. etwa UV-act. A5.1 Frage 13), L.________ und M.________ (Töchter von D.________) nichts ändern (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGer 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2.2). Einerseits macht D.________ im parallelen Verfahren S 2020 84 aus dem gleichen Sachverhalt Leistungen geltend, anderseits sind ihre Aussagen in den Einvernahmeprotokollen hinlänglich dokumentiert. Ferner vermögen auch die undatierten, im Hinblick auf dieses Verfahren verfassten "Bestätigungen" von L.________ und M.________ (welche ferner nicht in Gerichtssprache vorliegen, BF-act. 4 und 5) die widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers, die fehlende Übereinstimmung mit den vorhandenen Indizien sowie die verspätete Unfallmeldung nicht zu widerlegen. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen, dass Zeugeneinvernahmen der Töchter von D.________ diesbezüglich neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu Tage bringen könnten.

14 Urteil S 2020 83 Im Weiteren sind nach Kenntnis des Verwaltungsgerichts in der Strafuntersuchung gegen F.________ zwischenzeitlich keine weiteren Einvernahmen oder Verfahrensschritte erfolgt; etwas anderes wurde von den Parteien denn auch nicht vorgebracht. Insofern befindet sich die (bis dato) vollständige Strafakte bereits in den vorliegenden Verfahrens- akten (UV-act. A1 ff.). Die beantragte Aktenedition erweist sich damit als gegenstandslos. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss).

15 Urteil S 2020 83 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 27. April 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am