Sozialvers.rechtl. Kammer — Ergänzungsleistungen (Anrechnung Mietzins) — Beschwerde
Sachverhalt
beanstandet die Ausgleichskasse, es sei nicht klar, ob sich die Ausführungen auf das zivilrechtliche Mietverfahren oder auf das ergänzungsleistungsrechtliche Verwaltungs-
9 Urteil S 2020 80 bzw. Einspracheverfahren beziehen würden. Der Beschwerdeführer nenne keine konkreten rechtlichen Normen, die verletzt worden sein sollten (act. 3 S. 2). In Bezug auf die Einsprache des Beschwerdeführers verwies die Ausgleichskasse im Wesentlichen auf die Begründung des Einspracheentscheids. Der Beschwerdeführer habe in der Einsprache vorgebracht, er könne die Wohnung in D.________/E.________ nicht benutzen. Sollte der Beschwerdeführer hingegen in D.________/E.________ wohnen, so wäre sie, die Ausgleichskasse Zug, mangels Wohnsitzes im Kanton Zug nicht zuständig. Sie habe die Ausgaben für die Garagen und die "Schlafmöglichkeit" anerkannt, obwohl der Mietzins der letzteren nicht ausgewiesen sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Reise- und anderweitigen Kosten entgegnet die Ausgleichskasse, könne sie nur die gesetzlich vorgesehenen Ausgaben berücksichtigen. Zudem müssten Ausgaben belegt sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Soweit der Beschwerdeführer in finanzieller Not sei und aber gleichzeitig die Voraussetzungen für die Auszahlung von Ergänzungsleistungen nicht erfülle, sei er an den Sozialdienst zu verweisen (act. 3 S. 3). 4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann grundsätzlich nur der Mietzins einer einzigen Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem anderen Ort, als Ausgabe berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die Ergänzungsleistungen beziehende Person unentbehrlich ist (BGE 100 V 52; vgl. auch Rz. 3231.02 WEL). In dem mit Urteil EVG P 10/95 vom 19. September 1995 (unveröffentlicht; zitiert in BGer 9C_69/2013 vom
9. August 2013 E. 6 und EVG P 72/03 vom 2. März 2005 E. 4.2) zu entscheidenden Fall diente ein zugemietetes Malatelier der Ergänzung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem einzigen Zimmer erschöpfte und elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte. Unter diesen Umständen liess es sich angesichts des mit dem Institut der Ergänzungsleistungen verfolgten Zwecks der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs rechtfertigen, die zusätzlichen Mietkosten des Ateliers zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 6). 4.5 Die 2,5-Zimmer-Wohnung dient dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse wie Verpflegung, Hygiene, Ruhe und der Freizeitbeschäftigung, insbesondere seiner Schreibarbeiten. Dies erscheint auch nachvollziehbar, verfügt er doch in B.________/ZG einzig über eine "Schlafmöglichkeit" ohne eigenes Bad, welche mit lediglich Fr. 250.– entschädigt wird. Im Lichte der
10 Urteil S 2020 80 bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Malatelier sind auch vorliegend die zusätzlichen Mietkosten als Ausgaben zu berücksichtigen, zumal die blosse "Schlafmöglichkeit", mithin ein einziges Zimmer, den elementaren Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht zu genügen vermag. Somit sind die Mietzinsausgaben für die 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ im Betrag von monatlich Fr. 950.– bzw. jährlich Fr. 11'400.– als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 4.6 Die Ausgleichskasse bringt eventualiter vor, sie sei jedenfalls unzuständig, soweit der Beschwerdeführer tatsächlich in der Wohnung in D.________/E.________, und somit im Kanton E.________, wohnen würde. In dieser Hinsicht kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar hält sie richtigerweise fest, dass die Ausgleichskasse Zug im Falle eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers in D.________/E.________ nicht zuständig wäre. Sie verkennt jedoch, dass die Anerkennung der Mietzinskosten unabhängig von der Frage des Wohnsitzes zu beurteilen ist. Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Hält sich eine Person abwechslungsweise und nicht bloss vorübergehend an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige der beiden Orte, zu dem sie die stärkeren Beziehungen hat (BGE 81 II 319 E. 3 mit Hinweisen). Bei der Festlegung des Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, mithin ihren Lebensmittelpunkt hat, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen (Peter Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 23 N 3; BGE 135 I 233 E. 5.1). Der Beschwerdeführer bringt plausibel vor, er nutze die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG mehrheitlich, demgegenüber die Wohnung in D.________/E.________ lediglich vorübergehend im Sinne einer Notlösung gedacht sei (vgl. AK-act. 84). Sodann wohnte er eigenen Aussagen gemäss seit über zwanzig Jahren im Haus an der C.________ mit unstrittigem Wohnsitz in B.________/ZG. Er betrachte B.________/ZG als seinen Lebensmittelpunkt und fühle sich dort mit etlichen Bekannten eng verbunden. Da er nun über achtzig Jahre alt sei, lege er Wert darauf, sein Leben in B.________/ZG fortzuführen (AK-act. 14 f.). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine intensivsten Beziehungen zu B.________/ZG hat und folglich seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in B.________/ZG ungeachtet der Zweitwohnung in D.________/E.________
11 Urteil S 2020 80 behalten hat. Die Ausgleichskasse Zug ist somit für die Beurteilung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zuständig. 5. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung, wonach die Mietkosten für die 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ nunmehr als Mietkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.5 in fine), gilt es eine zusätzliche Anrechnung der monatlichen Mietkosten von Fr. 240.– für die Garagen in I.________/J.________ und Fr. 100. – für die Garage in D.________/E.________ sowie von Fr. 250.– für die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Mieten für die Garagen in I.________/J.________ – wenn auch "aus Kulanz" – sowie für die Schlafmöglichkeit in B.________/ZG und bestritt die Anrechnung dieser Ausgaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgerichtig nicht. Das Versicherungsgericht wendet das Recht jedoch von Amtes wegen an (§ 18 VRG) und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). 5.1 Mietkosten für Garage werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Rz. 3235.01 WEL grundsätzlich nicht als Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG berücksichtigt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn jene der Einlagerung von Möbeln dient, die in einer kleinen Wohnung keinen Platz finden (vgl. EVG P 16/03 vom
30. November 2004 E. 3). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt jedoch gemäss Bundesgericht, soweit die Garage unfreiwillig und bloss als Übergangslösung für wenige Monate gemietet wird, weil innert nützlicher Frist keine eigentliche Wohnung gefunden werden konnte. In diesem Fall ist es unzumutbar und nicht sinnvoll, von dem Versicherten zu verlangen, praktisch den gesamten Wohnrat zu veräussern und kurze Zeit später wieder neu beschaffen zu müssen, weshalb die Kosten für die Einlagerung des Mobiliars als notwendige Ausgaben anzuerkennen sind (EVG P 72/03 vom 2. März 2005 E. 4.3). Eine solche Ausnahmesituation wäre vorliegend zwar im Grundsatz zu bejahen, wurde der Beschwerdeführer doch eher kurzfristig aus seiner bisherigen Wohnung an der C.________ ausgewiesen und ist deswegen nunmehr auf der Suche nach einer geeigneten langfristigen Bleibe. Mit Blick auf die teleologische Auslegung des Bundesgerichts kann eine Anrechnung jedoch von vornherein nur dann in Frage kommen, wenn die Garagen einzig vorübergehend und effektiv zur Einlagerung von Mobiliar genutzt werden. Vorliegend stehen die vom Beschwerdeführer gemieteten Garagen seit November 2019, d.h. seit deutlich über einem Jahr, leer. Die Effekten des Beschwerdeführers befinden sich indessen weiterhin in der Obhut der früheren
12 Urteil S 2020 80 Mietverwaltung (vgl. AK-act. 123 f.). Somit ist eine Nutzung zur Zwischenlagerung von Möbeln weder effektiv ausgewiesen noch vorübergehender Natur. Überdies ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seine Effekten nicht in der 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ zwischenlagern kann, zumal die Wohnung gemäss Mietvertrag auch nicht möbliert ist und der Mietvertrag einen Keller beinhaltet (AK-act. 86), wo gegebenenfalls weitere Effekten zwischengelagert werden könnten. Paradox erscheint auch, dass der Beschwerdeführer einerseits Garagen mietet, um seine Effekten unterzubringen, andererseits seinen Sohn auf dessen Kosten die Wohnung in D.________/E.________ möblieren lässt. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Wohnung gemäss Angaben des Beschwerdeführers eher feucht sei und ihm, da gesundheitlich angeschlagen, zu Wohnzwecken als dauerhafte Unterkunft nicht zugemutet werden könne. So sind doch an die (vorübergehenden) Lagerungsbedingungen von Möbeln deutlich geringere Anforderungen zu stellen. Auch Garagen können mithin je nach Klima notorisch feucht sein. 5.2 In Bezug auf die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach plausibel ist, dass der Beschwerdeführer jene mehrheitlich nutze (vgl. dazu auch hiervor E. 4.6). Die Anrechnung der Mietkosten für die Schlafmöglichkeit in B.________/ZG im Betrag von Fr. 250.– durch die Beschwerdegegnerin trotz fehlenden Belegen ist nicht zu beanstanden. 6. Die in der Replik geltend gemachten Ausgaben im Betrag von Fr. 150.– für Internetanschluss, Telefon-/Natelkosten sowie Fernseh- und Radio-Gebühren, Fr. 250.– für notwendiges Mobiliar und Kleidungsstücke aus Brockenhäusern, Fr. 200.– für Materialkosten zur Ausfertigung der Eingaben im Rahmen diverser behördlicher Verfahren sowie Fr. 250.– für ein älteres Auto mit Jahrgang 1998, welches ihm sein Sohn zur Verfügung stelle, wenn er dieses nicht selbst beanspruche, können indessen nicht berücksichtigt werden, sind sie doch grösstenteils bereits durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt (vgl. etwa BGer 9C_63/2013 vom 9. August 2013 E. 7). In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die als Ausgaben anerkannten Beträge in Art. 10 ELG abschliessend aufgeführt sind. Nach dieser Bestimmung werden als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen von Fr. 19'450.– pro Jahr (Abs. 1 lit. a, in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag (Abs. 1 lit. b) bzw. sinngemässes bei Eigentum, Nutzniessung oder
13 Urteil S 2020 80 Wohnrecht an einer Liegenschaft (Abs. 1 lit. c), Gewinnungskosten (Abs. 3 lit. a), Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinsen (Abs. 3 lit. b), bestimmte Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c und d), geleistete familienrechtliche Unterstützungsbeiträge (Abs. 3 lit. e) und Kinderbetreuungskosten (Abs. 3 lit. f). Die zusätzliche Berücksichtigung von Ausgaben für Kommunikation, Transport, Mobiliar und Korrespondenz ist nicht vorgesehen und damit unzulässig. Selbiges gilt auch für seine Vorbringen, ihm fehle das Geld für ein Mietzinsdepot, die Zügelkosten sowie die Anschaffung von in der Zwischenzeit Verdorbenem (vgl. act. 1 S. 7). Überdies ist eine Anrechnung bereits deshalb ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Belege ins Recht zu legen vermag. In Bezug auf die Kosten für einen allfälligen Standplatz und einen Wohnwagen ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach entsprechende Mietzinsen erst berücksichtigt werden können, wenn diese vorhanden bzw. belegt sind (AK-act. 129). Soweit aus den Akten ersichtlich ist der Beschwerdeführer bislang keine solche Mietverhältnisse eingegangen, weshalb sich weitergehende Ausführungen in dieser Hinsicht erübrigen. 7. Schliesslich anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer die Behörden für die Ausweisung verantwortlich macht und mit der Ausrichtung von überhöhten Ergänzungsleistungen im Betrag von monatlich Fr. 4'000.– eine Art Genugtuung zu verlangen scheint. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die gesetzlichen Vorgaben in Art. 4 ff. ELG geknüpft ist und den Behörden – selbst bei tatsächlich zu Unrecht erfolgter Ausweisung, was vorliegend, wie ausgeführt, nicht zu prüfen war – aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung diesbezüglich kein Spielraum verbleibt. Unter diesem Aspekt ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 aufgehoben wird und die Sache zur neuen Berechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung). Insofern erübrigen sich Ausführungen zum Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um
14 Urteil S 2020 80 unentgeltliche Rechtspflege. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
15 Urteil S 2020 80 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (7 Absätze)
E. 9 August 2013 E. 6 und EVG P 72/03 vom 2. März 2005 E. 4.2) zu entscheidenden Fall diente ein zugemietetes Malatelier der Ergänzung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem einzigen Zimmer erschöpfte und elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte. Unter diesen Umständen liess es sich angesichts des mit dem Institut der Ergänzungsleistungen verfolgten Zwecks der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs rechtfertigen, die zusätzlichen Mietkosten des Ateliers zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 6). 4.5 Die 2,5-Zimmer-Wohnung dient dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse wie Verpflegung, Hygiene, Ruhe und der Freizeitbeschäftigung, insbesondere seiner Schreibarbeiten. Dies erscheint auch nachvollziehbar, verfügt er doch in B.________/ZG einzig über eine "Schlafmöglichkeit" ohne eigenes Bad, welche mit lediglich Fr. 250.– entschädigt wird. Im Lichte der
E. 10 Urteil S 2020 80 bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Malatelier sind auch vorliegend die zusätzlichen Mietkosten als Ausgaben zu berücksichtigen, zumal die blosse "Schlafmöglichkeit", mithin ein einziges Zimmer, den elementaren Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht zu genügen vermag. Somit sind die Mietzinsausgaben für die 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ im Betrag von monatlich Fr. 950.– bzw. jährlich Fr. 11'400.– als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 4.6 Die Ausgleichskasse bringt eventualiter vor, sie sei jedenfalls unzuständig, soweit der Beschwerdeführer tatsächlich in der Wohnung in D.________/E.________, und somit im Kanton E.________, wohnen würde. In dieser Hinsicht kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar hält sie richtigerweise fest, dass die Ausgleichskasse Zug im Falle eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers in D.________/E.________ nicht zuständig wäre. Sie verkennt jedoch, dass die Anerkennung der Mietzinskosten unabhängig von der Frage des Wohnsitzes zu beurteilen ist. Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Hält sich eine Person abwechslungsweise und nicht bloss vorübergehend an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige der beiden Orte, zu dem sie die stärkeren Beziehungen hat (BGE 81 II 319 E. 3 mit Hinweisen). Bei der Festlegung des Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, mithin ihren Lebensmittelpunkt hat, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen (Peter Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 23 N 3; BGE 135 I 233 E. 5.1). Der Beschwerdeführer bringt plausibel vor, er nutze die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG mehrheitlich, demgegenüber die Wohnung in D.________/E.________ lediglich vorübergehend im Sinne einer Notlösung gedacht sei (vgl. AK-act. 84). Sodann wohnte er eigenen Aussagen gemäss seit über zwanzig Jahren im Haus an der C.________ mit unstrittigem Wohnsitz in B.________/ZG. Er betrachte B.________/ZG als seinen Lebensmittelpunkt und fühle sich dort mit etlichen Bekannten eng verbunden. Da er nun über achtzig Jahre alt sei, lege er Wert darauf, sein Leben in B.________/ZG fortzuführen (AK-act. 14 f.). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine intensivsten Beziehungen zu B.________/ZG hat und folglich seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in B.________/ZG ungeachtet der Zweitwohnung in D.________/E.________
E. 11 Urteil S 2020 80 behalten hat. Die Ausgleichskasse Zug ist somit für die Beurteilung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zuständig. 5. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung, wonach die Mietkosten für die 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ nunmehr als Mietkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.5 in fine), gilt es eine zusätzliche Anrechnung der monatlichen Mietkosten von Fr. 240.– für die Garagen in I.________/J.________ und Fr. 100. – für die Garage in D.________/E.________ sowie von Fr. 250.– für die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Mieten für die Garagen in I.________/J.________ – wenn auch "aus Kulanz" – sowie für die Schlafmöglichkeit in B.________/ZG und bestritt die Anrechnung dieser Ausgaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgerichtig nicht. Das Versicherungsgericht wendet das Recht jedoch von Amtes wegen an (§ 18 VRG) und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). 5.1 Mietkosten für Garage werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Rz. 3235.01 WEL grundsätzlich nicht als Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG berücksichtigt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn jene der Einlagerung von Möbeln dient, die in einer kleinen Wohnung keinen Platz finden (vgl. EVG P 16/03 vom
30. November 2004 E. 3). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt jedoch gemäss Bundesgericht, soweit die Garage unfreiwillig und bloss als Übergangslösung für wenige Monate gemietet wird, weil innert nützlicher Frist keine eigentliche Wohnung gefunden werden konnte. In diesem Fall ist es unzumutbar und nicht sinnvoll, von dem Versicherten zu verlangen, praktisch den gesamten Wohnrat zu veräussern und kurze Zeit später wieder neu beschaffen zu müssen, weshalb die Kosten für die Einlagerung des Mobiliars als notwendige Ausgaben anzuerkennen sind (EVG P 72/03 vom 2. März 2005 E. 4.3). Eine solche Ausnahmesituation wäre vorliegend zwar im Grundsatz zu bejahen, wurde der Beschwerdeführer doch eher kurzfristig aus seiner bisherigen Wohnung an der C.________ ausgewiesen und ist deswegen nunmehr auf der Suche nach einer geeigneten langfristigen Bleibe. Mit Blick auf die teleologische Auslegung des Bundesgerichts kann eine Anrechnung jedoch von vornherein nur dann in Frage kommen, wenn die Garagen einzig vorübergehend und effektiv zur Einlagerung von Mobiliar genutzt werden. Vorliegend stehen die vom Beschwerdeführer gemieteten Garagen seit November 2019, d.h. seit deutlich über einem Jahr, leer. Die Effekten des Beschwerdeführers befinden sich indessen weiterhin in der Obhut der früheren
E. 12 Urteil S 2020 80 Mietverwaltung (vgl. AK-act. 123 f.). Somit ist eine Nutzung zur Zwischenlagerung von Möbeln weder effektiv ausgewiesen noch vorübergehender Natur. Überdies ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seine Effekten nicht in der 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ zwischenlagern kann, zumal die Wohnung gemäss Mietvertrag auch nicht möbliert ist und der Mietvertrag einen Keller beinhaltet (AK-act. 86), wo gegebenenfalls weitere Effekten zwischengelagert werden könnten. Paradox erscheint auch, dass der Beschwerdeführer einerseits Garagen mietet, um seine Effekten unterzubringen, andererseits seinen Sohn auf dessen Kosten die Wohnung in D.________/E.________ möblieren lässt. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Wohnung gemäss Angaben des Beschwerdeführers eher feucht sei und ihm, da gesundheitlich angeschlagen, zu Wohnzwecken als dauerhafte Unterkunft nicht zugemutet werden könne. So sind doch an die (vorübergehenden) Lagerungsbedingungen von Möbeln deutlich geringere Anforderungen zu stellen. Auch Garagen können mithin je nach Klima notorisch feucht sein. 5.2 In Bezug auf die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach plausibel ist, dass der Beschwerdeführer jene mehrheitlich nutze (vgl. dazu auch hiervor E. 4.6). Die Anrechnung der Mietkosten für die Schlafmöglichkeit in B.________/ZG im Betrag von Fr. 250.– durch die Beschwerdegegnerin trotz fehlenden Belegen ist nicht zu beanstanden. 6. Die in der Replik geltend gemachten Ausgaben im Betrag von Fr. 150.– für Internetanschluss, Telefon-/Natelkosten sowie Fernseh- und Radio-Gebühren, Fr. 250.– für notwendiges Mobiliar und Kleidungsstücke aus Brockenhäusern, Fr. 200.– für Materialkosten zur Ausfertigung der Eingaben im Rahmen diverser behördlicher Verfahren sowie Fr. 250.– für ein älteres Auto mit Jahrgang 1998, welches ihm sein Sohn zur Verfügung stelle, wenn er dieses nicht selbst beanspruche, können indessen nicht berücksichtigt werden, sind sie doch grösstenteils bereits durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt (vgl. etwa BGer 9C_63/2013 vom 9. August 2013 E. 7). In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die als Ausgaben anerkannten Beträge in Art. 10 ELG abschliessend aufgeführt sind. Nach dieser Bestimmung werden als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen von Fr. 19'450.– pro Jahr (Abs. 1 lit. a, in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag (Abs. 1 lit. b) bzw. sinngemässes bei Eigentum, Nutzniessung oder
E. 13 Urteil S 2020 80 Wohnrecht an einer Liegenschaft (Abs. 1 lit. c), Gewinnungskosten (Abs. 3 lit. a), Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinsen (Abs. 3 lit. b), bestimmte Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c und d), geleistete familienrechtliche Unterstützungsbeiträge (Abs. 3 lit. e) und Kinderbetreuungskosten (Abs. 3 lit. f). Die zusätzliche Berücksichtigung von Ausgaben für Kommunikation, Transport, Mobiliar und Korrespondenz ist nicht vorgesehen und damit unzulässig. Selbiges gilt auch für seine Vorbringen, ihm fehle das Geld für ein Mietzinsdepot, die Zügelkosten sowie die Anschaffung von in der Zwischenzeit Verdorbenem (vgl. act. 1 S. 7). Überdies ist eine Anrechnung bereits deshalb ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Belege ins Recht zu legen vermag. In Bezug auf die Kosten für einen allfälligen Standplatz und einen Wohnwagen ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach entsprechende Mietzinsen erst berücksichtigt werden können, wenn diese vorhanden bzw. belegt sind (AK-act. 129). Soweit aus den Akten ersichtlich ist der Beschwerdeführer bislang keine solche Mietverhältnisse eingegangen, weshalb sich weitergehende Ausführungen in dieser Hinsicht erübrigen. 7. Schliesslich anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer die Behörden für die Ausweisung verantwortlich macht und mit der Ausrichtung von überhöhten Ergänzungsleistungen im Betrag von monatlich Fr. 4'000.– eine Art Genugtuung zu verlangen scheint. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die gesetzlichen Vorgaben in Art. 4 ff. ELG geknüpft ist und den Behörden – selbst bei tatsächlich zu Unrecht erfolgter Ausweisung, was vorliegend, wie ausgeführt, nicht zu prüfen war – aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung diesbezüglich kein Spielraum verbleibt. Unter diesem Aspekt ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 aufgehoben wird und die Sache zur neuen Berechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung). Insofern erübrigen sich Ausführungen zum Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um
E. 14 Urteil S 2020 80 unentgeltliche Rechtspflege. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 15 Urteil S 2020 80 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Berechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 15. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 15. Februar 2021 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Anrechnung Mietzins) S 2020 80
2 Urteil S 2020 80 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1939, ersuchte die AHV-Zweigstelle B.________ mit Anmeldung vom 23. August 2019 um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente (AK-act. 1 ff.). Mit einer Vielzahl an Schreiben beklagte sich der Versicherte, seine Notlage sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass er am 7. August 2019 widerrechtlich aus seiner bisherigen Wohnung an der C.________ in B.________/ZG ausgewiesen, sein Mobiliar in der Folge in einem "Schopf" der bisherigen Vermieterschaft weggesperrt worden sei und er sich kurzerhand um eine Lösung hinsichtlich seiner Wohnsituation habe bemühen müssen. Entsprechend betrügen seine monatlichen Mietzinsausgaben derzeit Fr. 1'540.– (vgl. Schreiben des Versicherten vom 9. Dezember 2019; AK-act. 84 f.). Diese Ausgaben bestünden aus Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'050.– je Monat für eine 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________, welche sein Sohn für ihn seit 1. September 2019 auf unbestimmte Zeit gemietet habe (AK-act. 86 f.), aus zwei gemieteten Garagen für insgesamt Fr. 240.– je Monat seit 1. November 2019 (AK-act. 16 ff.), in welchen er beabsichtige, sein Mobiliar vorübergehend unterzubringen, sobald er es von der bisherigen Vermieterschaft zurückerhalte, und Fr. 250.– je Monat (ohne Beleg) für eine "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG. Begründend führte er aus, die Wohnung in D.________/E.________ erweise sich als nicht tragbar, da untererdig, nicht unterkellert und dadurch feucht. Da dadurch unter anderem die Gefahr einer Erkrankung zufolge Tuberkulose entstehen könnte, hätte er eine "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG erhalten, die er mehrheitlich nutze (AK-act. 84 f.). Am 19. Dezember 2019 sprach die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten eine Prämienpauschale der Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 371.– von 1. November bis 31. Dezember 2019 bzw. von Fr. 378.– ab 1. Januar 2020 zu, verneinte jedoch einen weitergehenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-act. 90 ff.). Als Mietzins berücksichtigte sie lediglich einen Betrag von Fr. 5'880.– jährlich bzw. Fr. 490.– monatlich, bestehend aus Fr. 240.– für die Garagenmieten zwecks Mobiliarlagerung (ab 1. November
2019) sowie Fr. 250.– für die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG. Die Mietkosten für die 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ anerkannte die Ausgleichskasse Zug nicht als Ausgabe (vgl. AK-act. 93 ff.). Dagegen erhob A.________ am 20. Januar 2020 fristgerecht Einsprache, worin er die Ausgleichskasse Zug ersuchte, seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen nochmals zu prüfen und wenn möglich anzupassen. Im Wesentlichen bringt er dazu vor, seine Mietaufwände beliefen sich auf Fr. 1'540.– je Monat, weshalb seine einzige Einnahme der
3 Urteil S 2020 80 AHV-Rente für seinen derzeitigen Lebensunterhalt, die ordentlichen Kosten und Aufwendungen nicht ausreiche und er sich verschulden müsse (AK-act. 100 f.). Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 wies die Ausgleichskasse Zug die von A.________ erhobene Einsprache ab (AK-act. 127 ff.). Zur Begründung führte die Ausgleichskasse im Einzelnen aus, sie anerkenne grundsätzlich nur den Mietzins für eine der beiden Wohnungen des Beschwerdeführers. Da jener die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG mehrheitliche nutze, werde diese durch sie, die Ausgleichskasse Zug, als Wohnung anerkannt. Die zweite Wohnung in D.________/E.________ nutze der Versicherte hingegen nicht, weshalb der Mietzins für diese zweite Wohnung nicht als Ausgabe angerechnet werde. Bei den gemieteten Garagen handle es sich nicht um Wohnräumlichkeiten, weshalb solche Mieten normalerweise nicht als Mietnebenkosten anerkannt würden. Da sie jedoch der Einlagerung der Möbel des Versicherten dienen sollten und er die Möbel nicht in der Wohnung (bzw. seiner "Schlafmöglichkeit") haben könne, bestehe ein enger Zusammenhang mit der Wohnung. Sie komme dem Versicherten daher in diesem Punkt entgegen und anerkenne die Miete in der Höhe von Fr. 240.– ab aktenkundigem Beginn des Mietverhältnisses am 1. November 2019 als Mietausgabe. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Juli 2020 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen infolge Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung aller Mietausgaben, insbesondere jener für die 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ (act. 1). Auf den Inhalt der Eingabe ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. C. Vernehmlassend beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung im Wesentlichen auf ihren Einspracheentscheid (act. 3). Soweit erforderlich ist auf den Inhalt ihrer Eingabe überdies in den Erwägungen einzugehen. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte der Beschwerdeführer seine im Einspracheverfahren geltend gemachten Ausgaben um weitere Kosten im Betrag von Fr. 150.– für Internetanschluss, Telefon-/Natelkosten sowie Fernseh- und Radio- Gebühren, Fr. 250.– für notwendiges Mobiliar und Kleidungsstücke aus Brockenhäusern, Fr. 200.– für Materialkosten zwecks Ausfertigung der Eingaben im Rahmen diverser
4 Urteil S 2020 80 behördlicher Verfahren sowie Fr. 250.– für die Miete des Autos seines Sohnes. Gesamthaft beliefen sich seine Ausgaben somit auf Fr. 2'240.–, welche [recte: mindestens zuzüglich Lebensmittelkosten] sein einziges Einkommen aus der AHV von Fr. 2'370.– überstiegen; über Vermögen verfüge er nicht (act. 7 S. 7). Im Einzelnen beantragte er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Revision des Urteils in Bezug auf die Ausweisung, die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 4'000.–, Unterstützung bei der Staatshaftungsklage sowie bei der Herausgabe und Umlagerung seines Hab und Gutes zwecks Schadenfeststellung und die unentgeltliche Rechtspflege, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 7 S. 10). Auf den weiteren Inhalt der Replik ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. E. In ihrer Duplik hielt die Ausgleichskasse an ihrem Antrag fest. Inhaltlich verwies sie zur Stellungnahme wiederum auf ihren Einspracheentscheid und ihre Vernehmlassung (act. 10). F. In Ausübung seines Replikrechts erhob der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 "Einspruch" gegen die Duplik der Beschwerdegegnerin und verwies zur Begründung auf seine Beschwerde (act. 12). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 10. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen
5 Urteil S 2020 80 Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 2. Juli 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Artikel 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) hält fest, dass die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar sind, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine Abweichung ist für die vorliegend interessierenden Bereiche des ELG nicht vorgesehen, sodass das ATSG in casu anwendbar ist. Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in B.________/ZG. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen örtlich und sachlich zuständig. Für die Revision eines zivilrechtlichen Urteils – vorliegend betreffend die Ausweisung aus der Mietwohnung
– ist jenes Gericht zuständig, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). E contrario ist das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht nicht zuständig. Soweit der Beschwerdeführer gerichtliche Unterstützung bei der Staatshaftungsklage sowie bei der Herausgabe und Umlagerung seines Hab und Gutes zwecks Schadenfeststellung fordert, ist unklar, was der Beschwerdeführer konkret mit seinen Anträgen meint; offensichtlich ist allerdings, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für unterstützende Rechtsberatung nicht zuständig sein kann. Die Ausgleichskasse erliess den Einspracheentscheid am 10. Juni 2020. Mit Einreichen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 2. Juli 2020 wurde die 30-tägige Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung, weshalb sie den formellen Anforderungen genügt und zu prüfen
6 Urteil S 2020 80 ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine Altersrente, eine Witwen- /Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG bzw. nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und bezieht eine Altersrente nach dem AHVG. Demgemäss ist er grundsätzlich hinsichtlich Ergänzungsleistungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG anspruchsberechtigt. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; oder 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Ausgabe werden gemäss Art. 10 ELG neben einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Abs. 1 lit. a; Fr. 19'610.– bei alleinstehenden Personen) insbesondere der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Abs. 1 lit. b) anerkannt. 4. Vorliegend strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Ausgleichskasse Zug die Mietzinskosten für die 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ im Betrag von monatlich Fr. 950.– (Brutto-Mietzins Wohnung abzüglich Mietzins Garage; vgl. AK- act 86 f.) für die Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers unberücksichtigt lassen durfte. 4.1 Die Ausgleichskasse Zug stützt sich in ihrer Beurteilung primär auf Rz. 3231.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April
7 Urteil S 2020 80 2011, Stand 1. Januar 2021), wonach gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem anderen Ort, berücksichtigt werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die Ergänzungsleistungen beziehende Person unentbehrlich ist. Die Ausgleichskasse bringt vor, da der Versicherte die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG mehrheitlich nutze und dies plausibel sei, anerkenne sie diese – trotz fehlenden Belegen – als Wohnung. Die zweite Wohnung in D.________/E.________ nutze der Versicherte hingegen nicht, da sie nach eigenen Angaben nicht unterkellert, feucht und deshalb ihm namentlich aus gesundheitlichen Gründen (Tuberkulose-Erkrankung) nicht zumutbar sei. Würde die Wohnung effektiv genutzt werden, so würde der Mietzins auch nur dann als Ausgabe anerkannt, wenn sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen unentbehrlich wäre. Da sich der Versicherte bereits im Rentenalter befinde und keinerlei gesundheitliche Probleme ersichtlich seien, sei dies nicht der Fall. Auch für seine zu verrichtenden Schreibarbeiten brauche der Versicherte keine zusätzliche Wohnung, weshalb der Mietzins für die zweite Wohnung in D.________/E.________ nicht als Ausgabe angerechnet werde (AK-act. 127 ff.). 4.2 4.2.1 In seiner Beschwerde beklagt der Beschwerdeführer abermals die – seiner Ansicht nach treu- und gesetzeswidrig – erfolgte Exmission aus seiner bisherigen Wohnung an der C.________ in B.________/ZG am 7. August 2019. Diese Ausweisung, welche er als seitens Behörden – der Beschwerdeführer nennt die Schlichtungsbehörde Zug, das Kantons- sowie das Obergericht Zug – verschuldet erachte, habe erst zu seiner derzeitigen Notsituation geführt. Soweit der Beschwerdeführer Mängel abgeschlossener und in Rechtskraft erwachsener Verfahren vor anderen Instanzen rügt, kann er nicht gehört werden, zumal das Sozialversicherungsgericht von vornherein keine Befugnis hat, darüber zu befinden. 4.2.2 In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage der Berechnung der Ergänzungsleistungen führt der Beschwerdeführer aus, das offerierte Zimmer in B.________/ZG für Fr. 250.– beinhalte nur noch den Zugang zum WC und Lavabo. Die gemietete Wohnung in D.________/E.________ ergänze für ihn Wesentliches, Lebensnotwendiges. So könne er dort kochen, sich verpflegen, eine eigene Dusche/WC benützen, sich teilweise dort ausruhen und er habe einen Anschluss zu Internet, Fernsehen und Radio. Somit seien die Mietausgaben von Fr. 1'050.– per Monat
8 Urteil S 2020 80 gerechtfertigt. Im Übrigen sei auch der Mietzinsaufwand der zwei gemieteten Garagen gerechtfertigt. Seit seiner Ausweisung erweise sich sein Hab und Gut immer noch als von Herrn F.________ in einem landwirtschaftlichen Abbruchgebäude der G.________ AG [recte: wohl H.________ AG] blockiert. Damals sei er bestrebt gewesen, seine Sachen in diesen Gebilden zwischenzulagern, bis er eine geeignete, bezahlbare Wohnung gefunden hätte. Folglich seien die Garagen nicht zur Unterbringung von Autos, sondern für sein Mobiliar angedacht gewesen. Hinzu kämen namentlich Reisekosten und kaum im Einzelnen erfassbare Spesen. Infolge plötzlicher Ausweisung habe er nur das mitnehmen können, was er auf sich getragen habe, weshalb er sich zudem für zwingende Anschaffungen von Unentbehrlichem habe verschulden müssen (act. 1 S. 5 f.). Aufgrund seiner Einwände müsse es sich als nachvollziehbar erweisen, dass sich seine derzeitige Lebenssituation als nicht tragbar erweise. Da diese nicht von ihm gewählt, sich auf die Schnelle aufgrund der willkürlichen, gesetzesverstossenden Umsetzung durch die Behörden aufgedrängt habe, sei er auf eine gerechte Umsetzung der Ergänzungsleistungen angewiesen. Dass dies als nicht geplant, unverschuldet erfolgt sei, müsse als ausserordentlich, als Notsituation anerkannt werden. Sollte dies verweigert werden, würde dies seinen absoluten Absturz bedeuten, dann fordere dies den Anspruch auf einer entsprechenden, totalen Umsetzung auf Kosten des Kantons Zug, der alles Lebensnotwendige beinhalte. In diesem Sinne beantrage er die Abweisung [recte: wohl Aufhebung] des Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Zug und die "gerechte" Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (act. 1 S. 7). 4.3 Die Ausgleichskasse rügt vernehmlassend, aus der Beschwerdeschrift gehe kein eindeutiger Antrag hervor. In grundsätzlicher Hinsicht sei anzumerken, dass für die Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Sachverhalt massgebend sei, der sich zum Zeitpunkt des Entscheids bzw. für den Zeitraum der geprüften Geltungsdauer des Anspruchs ergebe. Damit stelle der Hintergrund der Wohnsituation des Beschwerdeführers bzw. deren zivilrechtliche Begründung kein Anspruchskriterium hinsichtlich der Ergänzungsleistungen bzw. der Anrechnung des Mietzinses dar. Artikel 10 ELG regle die als Ausgaben anzurechnenden Kosten abschliessend; für Umzugskosten gebe es keine Rechtsgrundlage. Die entsprechenden Ausgaben seien über den allgemeinen Lebensbedarf oder das Vermögen zu decken. In Bezug auf den Sachverhalt beanstandet die Ausgleichskasse, es sei nicht klar, ob sich die Ausführungen auf das zivilrechtliche Mietverfahren oder auf das ergänzungsleistungsrechtliche Verwaltungs-
9 Urteil S 2020 80 bzw. Einspracheverfahren beziehen würden. Der Beschwerdeführer nenne keine konkreten rechtlichen Normen, die verletzt worden sein sollten (act. 3 S. 2). In Bezug auf die Einsprache des Beschwerdeführers verwies die Ausgleichskasse im Wesentlichen auf die Begründung des Einspracheentscheids. Der Beschwerdeführer habe in der Einsprache vorgebracht, er könne die Wohnung in D.________/E.________ nicht benutzen. Sollte der Beschwerdeführer hingegen in D.________/E.________ wohnen, so wäre sie, die Ausgleichskasse Zug, mangels Wohnsitzes im Kanton Zug nicht zuständig. Sie habe die Ausgaben für die Garagen und die "Schlafmöglichkeit" anerkannt, obwohl der Mietzins der letzteren nicht ausgewiesen sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Reise- und anderweitigen Kosten entgegnet die Ausgleichskasse, könne sie nur die gesetzlich vorgesehenen Ausgaben berücksichtigen. Zudem müssten Ausgaben belegt sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Soweit der Beschwerdeführer in finanzieller Not sei und aber gleichzeitig die Voraussetzungen für die Auszahlung von Ergänzungsleistungen nicht erfülle, sei er an den Sozialdienst zu verweisen (act. 3 S. 3). 4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann grundsätzlich nur der Mietzins einer einzigen Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem anderen Ort, als Ausgabe berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die Ergänzungsleistungen beziehende Person unentbehrlich ist (BGE 100 V 52; vgl. auch Rz. 3231.02 WEL). In dem mit Urteil EVG P 10/95 vom 19. September 1995 (unveröffentlicht; zitiert in BGer 9C_69/2013 vom
9. August 2013 E. 6 und EVG P 72/03 vom 2. März 2005 E. 4.2) zu entscheidenden Fall diente ein zugemietetes Malatelier der Ergänzung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem einzigen Zimmer erschöpfte und elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte. Unter diesen Umständen liess es sich angesichts des mit dem Institut der Ergänzungsleistungen verfolgten Zwecks der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs rechtfertigen, die zusätzlichen Mietkosten des Ateliers zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGer 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 6). 4.5 Die 2,5-Zimmer-Wohnung dient dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse wie Verpflegung, Hygiene, Ruhe und der Freizeitbeschäftigung, insbesondere seiner Schreibarbeiten. Dies erscheint auch nachvollziehbar, verfügt er doch in B.________/ZG einzig über eine "Schlafmöglichkeit" ohne eigenes Bad, welche mit lediglich Fr. 250.– entschädigt wird. Im Lichte der
10 Urteil S 2020 80 bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Malatelier sind auch vorliegend die zusätzlichen Mietkosten als Ausgaben zu berücksichtigen, zumal die blosse "Schlafmöglichkeit", mithin ein einziges Zimmer, den elementaren Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht zu genügen vermag. Somit sind die Mietzinsausgaben für die 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ im Betrag von monatlich Fr. 950.– bzw. jährlich Fr. 11'400.– als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 4.6 Die Ausgleichskasse bringt eventualiter vor, sie sei jedenfalls unzuständig, soweit der Beschwerdeführer tatsächlich in der Wohnung in D.________/E.________, und somit im Kanton E.________, wohnen würde. In dieser Hinsicht kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar hält sie richtigerweise fest, dass die Ausgleichskasse Zug im Falle eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers in D.________/E.________ nicht zuständig wäre. Sie verkennt jedoch, dass die Anerkennung der Mietzinskosten unabhängig von der Frage des Wohnsitzes zu beurteilen ist. Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Hält sich eine Person abwechslungsweise und nicht bloss vorübergehend an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige der beiden Orte, zu dem sie die stärkeren Beziehungen hat (BGE 81 II 319 E. 3 mit Hinweisen). Bei der Festlegung des Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, mithin ihren Lebensmittelpunkt hat, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen (Peter Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 23 N 3; BGE 135 I 233 E. 5.1). Der Beschwerdeführer bringt plausibel vor, er nutze die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG mehrheitlich, demgegenüber die Wohnung in D.________/E.________ lediglich vorübergehend im Sinne einer Notlösung gedacht sei (vgl. AK-act. 84). Sodann wohnte er eigenen Aussagen gemäss seit über zwanzig Jahren im Haus an der C.________ mit unstrittigem Wohnsitz in B.________/ZG. Er betrachte B.________/ZG als seinen Lebensmittelpunkt und fühle sich dort mit etlichen Bekannten eng verbunden. Da er nun über achtzig Jahre alt sei, lege er Wert darauf, sein Leben in B.________/ZG fortzuführen (AK-act. 14 f.). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine intensivsten Beziehungen zu B.________/ZG hat und folglich seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in B.________/ZG ungeachtet der Zweitwohnung in D.________/E.________
11 Urteil S 2020 80 behalten hat. Die Ausgleichskasse Zug ist somit für die Beurteilung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zuständig. 5. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung, wonach die Mietkosten für die 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ nunmehr als Mietkosten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.5 in fine), gilt es eine zusätzliche Anrechnung der monatlichen Mietkosten von Fr. 240.– für die Garagen in I.________/J.________ und Fr. 100. – für die Garage in D.________/E.________ sowie von Fr. 250.– für die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Mieten für die Garagen in I.________/J.________ – wenn auch "aus Kulanz" – sowie für die Schlafmöglichkeit in B.________/ZG und bestritt die Anrechnung dieser Ausgaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgerichtig nicht. Das Versicherungsgericht wendet das Recht jedoch von Amtes wegen an (§ 18 VRG) und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). 5.1 Mietkosten für Garage werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Rz. 3235.01 WEL grundsätzlich nicht als Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG berücksichtigt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn jene der Einlagerung von Möbeln dient, die in einer kleinen Wohnung keinen Platz finden (vgl. EVG P 16/03 vom
30. November 2004 E. 3). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt jedoch gemäss Bundesgericht, soweit die Garage unfreiwillig und bloss als Übergangslösung für wenige Monate gemietet wird, weil innert nützlicher Frist keine eigentliche Wohnung gefunden werden konnte. In diesem Fall ist es unzumutbar und nicht sinnvoll, von dem Versicherten zu verlangen, praktisch den gesamten Wohnrat zu veräussern und kurze Zeit später wieder neu beschaffen zu müssen, weshalb die Kosten für die Einlagerung des Mobiliars als notwendige Ausgaben anzuerkennen sind (EVG P 72/03 vom 2. März 2005 E. 4.3). Eine solche Ausnahmesituation wäre vorliegend zwar im Grundsatz zu bejahen, wurde der Beschwerdeführer doch eher kurzfristig aus seiner bisherigen Wohnung an der C.________ ausgewiesen und ist deswegen nunmehr auf der Suche nach einer geeigneten langfristigen Bleibe. Mit Blick auf die teleologische Auslegung des Bundesgerichts kann eine Anrechnung jedoch von vornherein nur dann in Frage kommen, wenn die Garagen einzig vorübergehend und effektiv zur Einlagerung von Mobiliar genutzt werden. Vorliegend stehen die vom Beschwerdeführer gemieteten Garagen seit November 2019, d.h. seit deutlich über einem Jahr, leer. Die Effekten des Beschwerdeführers befinden sich indessen weiterhin in der Obhut der früheren
12 Urteil S 2020 80 Mietverwaltung (vgl. AK-act. 123 f.). Somit ist eine Nutzung zur Zwischenlagerung von Möbeln weder effektiv ausgewiesen noch vorübergehender Natur. Überdies ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seine Effekten nicht in der 2,5-Zimmer-Wohnung in D.________/E.________ zwischenlagern kann, zumal die Wohnung gemäss Mietvertrag auch nicht möbliert ist und der Mietvertrag einen Keller beinhaltet (AK-act. 86), wo gegebenenfalls weitere Effekten zwischengelagert werden könnten. Paradox erscheint auch, dass der Beschwerdeführer einerseits Garagen mietet, um seine Effekten unterzubringen, andererseits seinen Sohn auf dessen Kosten die Wohnung in D.________/E.________ möblieren lässt. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Wohnung gemäss Angaben des Beschwerdeführers eher feucht sei und ihm, da gesundheitlich angeschlagen, zu Wohnzwecken als dauerhafte Unterkunft nicht zugemutet werden könne. So sind doch an die (vorübergehenden) Lagerungsbedingungen von Möbeln deutlich geringere Anforderungen zu stellen. Auch Garagen können mithin je nach Klima notorisch feucht sein. 5.2 In Bezug auf die "Schlafmöglichkeit" in B.________/ZG ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach plausibel ist, dass der Beschwerdeführer jene mehrheitlich nutze (vgl. dazu auch hiervor E. 4.6). Die Anrechnung der Mietkosten für die Schlafmöglichkeit in B.________/ZG im Betrag von Fr. 250.– durch die Beschwerdegegnerin trotz fehlenden Belegen ist nicht zu beanstanden. 6. Die in der Replik geltend gemachten Ausgaben im Betrag von Fr. 150.– für Internetanschluss, Telefon-/Natelkosten sowie Fernseh- und Radio-Gebühren, Fr. 250.– für notwendiges Mobiliar und Kleidungsstücke aus Brockenhäusern, Fr. 200.– für Materialkosten zur Ausfertigung der Eingaben im Rahmen diverser behördlicher Verfahren sowie Fr. 250.– für ein älteres Auto mit Jahrgang 1998, welches ihm sein Sohn zur Verfügung stelle, wenn er dieses nicht selbst beanspruche, können indessen nicht berücksichtigt werden, sind sie doch grösstenteils bereits durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt (vgl. etwa BGer 9C_63/2013 vom 9. August 2013 E. 7). In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die als Ausgaben anerkannten Beträge in Art. 10 ELG abschliessend aufgeführt sind. Nach dieser Bestimmung werden als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen von Fr. 19'450.– pro Jahr (Abs. 1 lit. a, in der vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum jährlichen Höchstbetrag (Abs. 1 lit. b) bzw. sinngemässes bei Eigentum, Nutzniessung oder
13 Urteil S 2020 80 Wohnrecht an einer Liegenschaft (Abs. 1 lit. c), Gewinnungskosten (Abs. 3 lit. a), Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinsen (Abs. 3 lit. b), bestimmte Sozialversicherungsbeiträge (Abs. 3 lit. c und d), geleistete familienrechtliche Unterstützungsbeiträge (Abs. 3 lit. e) und Kinderbetreuungskosten (Abs. 3 lit. f). Die zusätzliche Berücksichtigung von Ausgaben für Kommunikation, Transport, Mobiliar und Korrespondenz ist nicht vorgesehen und damit unzulässig. Selbiges gilt auch für seine Vorbringen, ihm fehle das Geld für ein Mietzinsdepot, die Zügelkosten sowie die Anschaffung von in der Zwischenzeit Verdorbenem (vgl. act. 1 S. 7). Überdies ist eine Anrechnung bereits deshalb ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Belege ins Recht zu legen vermag. In Bezug auf die Kosten für einen allfälligen Standplatz und einen Wohnwagen ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach entsprechende Mietzinsen erst berücksichtigt werden können, wenn diese vorhanden bzw. belegt sind (AK-act. 129). Soweit aus den Akten ersichtlich ist der Beschwerdeführer bislang keine solche Mietverhältnisse eingegangen, weshalb sich weitergehende Ausführungen in dieser Hinsicht erübrigen. 7. Schliesslich anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer die Behörden für die Ausweisung verantwortlich macht und mit der Ausrichtung von überhöhten Ergänzungsleistungen im Betrag von monatlich Fr. 4'000.– eine Art Genugtuung zu verlangen scheint. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die gesetzlichen Vorgaben in Art. 4 ff. ELG geknüpft ist und den Behörden – selbst bei tatsächlich zu Unrecht erfolgter Ausweisung, was vorliegend, wie ausgeführt, nicht zu prüfen war – aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung diesbezüglich kein Spielraum verbleibt. Unter diesem Aspekt ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 aufgehoben wird und die Sache zur neuen Berechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung). Insofern erübrigen sich Ausführungen zum Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um
14 Urteil S 2020 80 unentgeltliche Rechtspflege. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
15 Urteil S 2020 80 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Berechnung der Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 15. Februar 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am