Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Art. 58 ATSG - Nachdem sowohl Art. 84 AHVG als auch Art. 24 EOG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse für zuständig erklären, wäre es systemwidrig, einzig beim Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung davon abzuweichen und das Gericht am Wohnsitz der beschwerdeführenden Person für zuständig zu erachten. Im Umstand, dass die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Ausnahmebestimmung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG vorsieht, ist somit ein gesetzgeberisches Versehen zu erblicken (E. 1). ------------------------------ — Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung - Leitentscheid — Beschwerde
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Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Art. 58 ATSG - Nachdem sowohl Art. 84 AHVG als auch Art. 24 EOG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse für zuständig erklären, wäre es systemwidrig, einzig beim Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung davon abzuweichen und das Gericht am Wohnsitz der beschwerdeführenden Person für zuständig zu erachten. Im Umstand, dass die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Ausnahmebestimmung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG vorsieht, ist somit ein gesetzgeberisches Versehen zu erblicken (E. 1). ------------------------------ — Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung - Leitentscheid — Beschwerde