Sozialvers.rechtl. Kammer — Ergänzungsleistungen (Abänderungsklage) — Beschwerde
Erwägungen (27 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 56 A. Mit Scheidungsurteil vom 8. Januar 2014 genehmigte das Kantonsgericht Zug die vereinbarte Scheidungskonvention von A.________, Jahrgang 1954, und C.________. Darin wurde A.________ verpflichtet, seiner nunmehr Ex-Frau einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.– zu bezahlen, der im Falle des Zusammenlebens der Ex-Frau mit einer anderen erwachsenen Person während mehr als zwei Jahren auf Fr. 1'150.– herabzusetzen ist. In diesen Beträgen enthalten ist jeweils Fr. 500.– zur Abzahlung der güterrechtlichen Ansprüche von C.________. Die Unterhaltspflicht wird vereinbarungsgemäss am 31. März 2023, mit Eintritt ins Pensionsalter von C.________, enden. Kindesunterhalt ist nicht geschuldet, da die gemeinsamen Kinder im Scheidungszeitpunkt bereits volljährig waren (vgl. AK-act. 16 ff.). Infolge des Eintritts ins Pensionsalter im September 2019 verringerten sich die finanziellen Einkünfte von A.________ massgeblich, weshalb er sich am 26. September 2019 bei der AHV-Zweigstelle D.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) anmeldete (AK- act. 1 ff.). Am 4. Dezember 2019 sprach die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten EL im Betrag von Fr. 495.– ab dem 1. Oktober 2019 zu (AK-act. 133 ff.). Gleichentags informierte die Ausgleichskasse Zug den Versicherten, dass sie seine Unterhaltszahlungen von Fr. 650.– je Monat an seine Ex-Frau als Ausgaben angerechnet sowie die weiteren Fr. 500.– aufgerechnet und als Schulden unter dem Vermögen berücksichtigt habe. Sie forderte den Versicherten gestützt auf Rz. 3272.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen auf, innerhalb der nächsten drei Monate bis spätestens Ende März 2020 beim Kantonsgericht Zug eine Klage auf Abänderung der Unterhaltszahlungen gegen seine Ex-Frau einzuleiten und der Ausgleichskasse Zug einen Beleg davon zuzustellen. Gleichzeitig ermahnte sie den Versicherten, sie werde die EL ab April 2020 ohne Unterhaltszahlungen neu berechnen, sofern sie keine Bestätigung der eingereichten Änderungsklage erhalte (AK-act. 139). Am 12. März 2020 liess der Versicherte mitteilen, dass er keine Abänderungsklage einreichen werde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Einleitung einer Abänderungsklage wäre aussichtslos, da seine Pensionierung bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge bereits voraussehbar gewesen sei (AK-act. 165 f.). Infolge des Unterlassens der Abänderungsklage zur Anpassung der Unterhaltsleistungen berechnete die Ausgleichskasse die EL des Versicherten ohne Unterhaltszahlungen wie angekündigt neu und verfügte am 26. März 2020 die Herabsetzung seiner EL auf Fr. 0.– bzw. deren Einstellung per 1. April 2020 (AK-act. 168 ff.). Dagegen liess der Versicherte
E. 3 Urteil S 2020 56 am 2. April 2020 Einsprache erheben, worin er um Aufhebung der Verfügung vom
26. März 2020 und Anrechnung der Unterhaltsbeiträge in der Höhe von jährlich Fr. 7'800.– als anerkannte Ausgaben ersuchte (AK-act. 173 ff.). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 ab (Bf-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2020 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 1. Mai 2020 sei aufzuheben und es seien ab dem 1. April 2020 weiterhin Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 7'800.– als anerkannte Ausgaben anzurechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 ersuchte die Ausgleichskasse Zug um Abweisung der Beschwerde. D. Ein zweiter Schriftenwechsel hat nicht stattgefunden. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit erforderlich – erwägungsweise eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:
1. Mai 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 13. Mai 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 4 Urteil S 2020 56 2. Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in D.________, ZG. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Ausgleichskasse erliess den Einspracheentscheid am 1. Mai 2020. Mit Einreichen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 13. Mai 2020 wurde die 30-tägige Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung, weshalb sie den formellen Anforderungen genügt und zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) Anspruch auf EL, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwer- rente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf EL, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG bzw. nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in D.________ und bezieht eine Altersrente nach dem AHVG, er ist mithin im Grundsatz zum EL-Bezug berechtigt. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Ausgaben werden gemäss Art. 10 ELG neben einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Abs.
E. 4.1 Die Ausgleichskasse stützt sich in ihrem Einspracheentscheid (vgl. Bf-act. 1) primär auf Rz. 3271.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), wonach die EL-Durchführungsstelle die EL-beziehende Person aufzufordern habe, eine Änderung des Scheidungsurteils oder der Vereinbarung anzustrengen, sofern sich die finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und dauerhaft verschlechtern würden. Sofern die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nachkomme, entscheide die EL-Durchführungsstelle aufgrund der vorhandenen Akten. Sie sei berechtigt, als Unterhaltsleistung einen Betrag von Fr. 0.– einzusetzen (vgl. Rz. 3271.03 WEL). Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Abänderungsklage von vornherein aussichtslos sei, widerspricht die Ausgleichskasse und führt begründend aus, im Scheidungszeitpunkt sei einzig seine Pensionierung, nicht aber, dass er bei der Pensionierung mit der Zahlung der Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'150.– in derart prekäre finanzielle Verhältnisse geraten würde, dass er EL beantragen müsse, vorhersehbar gewesen. Im Scheidungsverfahren werde bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt. Dies sei im Fall des Versicherten bezüglich seiner Unterhaltspflicht nach der Pensionierung
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2020 (vgl. act. 1) dagegen vor, seine Pensionierung Ende September 2019 und dass er dadurch in prekäre finanzielle Verhältnisse geraten würde, sei im Zeitpunkt der Scheidung bereits vorhersehbar gewesen. Eine Reduktion des Einkommens mit der Pensionierung sei bereits aufgrund des Dreisäulenkonzepts und insbesondere mit dem damit bezweckten Leistungsziel der Sicherung von 60 % des letzten Einkommens mit Hilfe der 1. und 2. Säule (AHV/IV und BVG) allgemein bekannt. Vorliegend sei darüber hinaus bekannt gewesen, dass er infolge von WEF-Vorbezügen nicht über genügend Kapital aus der beruflichen Vorsorge verfügt habe, um damit den Anspruch seiner Ex-Frau aus der beruflichen Vorsorge in Höhe von insgesamt Fr. ____ begleichen zu können. Seine Pensionskasse sei daher zur Vergütung des gesamten Kapitals per Scheidungsdatum in Höhe von Fr. ____ an die Pensionskasse seiner Ex-Frau verpflichtet worden. Überdies habe er zur Gewährleistung eines vollständigen Ausgleichs betreffend die berufliche Vorsorge selbst noch einen Betrag in der Höhe von Fr. ____ an seine Ex-Frau überwiesen. Den Parteien sowie auch dem Scheidungsgericht sei im Scheidungszeitpunkt deshalb bekannt gewesen, dass sein Einkommen nach seiner aus damaliger Sicht in ca. fünf Jahren erfolgenden Pensionierung ausschliesslich aus der AHV-Rente bestehen werde. Damit sei zweifelsohne auch vorhersehbar gewesen, dass er alleine aufgrund dieses Renteneinkommens nach seiner Pensionierung nicht mehr in der Lage sein werde, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Insofern sei es auch vorhersehbar gewesen, dass er nach der Pensionierung in prekäre finanzielle Verhältnisse kommen werde. Fest stehe somit, dass die Reduktion seines Einkommens mit seiner Pensionierung im
E. 4.3 Vernehmlassend hält die Ausgleichskasse im Wesentlichen an ihrer Begründung fest. Den Vorbringen des Beschwerdeführers entgegnet sie, Sinn und Zweck der EL sei eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, namentlich bedürftiger AHV-Rentner, nicht aber die Finanzierung von den tatsächlichen Verhältnissen nicht angepassten Unterhaltsbeiträge. Für die Abänderung des Scheidungsurteils komme es nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern darauf, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt worden sei (vgl. BGer 5C_52/ 2007 vom 12. Juli 2007 E. 2). Letzteres sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen, das Scheidungsgericht andernfalls aufgrund der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte feststellen müssen, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach seiner Pensionierung unangemessen seien. Es hätte ab Oktober 2019 zumindest eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge vorgesehen. Hätte das Scheidungsgericht wissentlich Unterhaltsbeiträge genehmigt, die das Existenzminimum des Beschwerdeführers tangierten und damit unangemessen seien, hätte es den Grundsatz der Subsidiarität der EL zu den familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen verletzt (act. 3 S. 2 f.). Bei dieser Sachlage sei sie, die Ausgleichskasse, befugt gewesen, den Beschwerdeführer zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens anzuhalten, weil ein solches unter den gegebenen Umständen nicht als aussichtslos gelte. Ferner wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege für das Gerichtsverfahren beantragen könne und sie bei der EL-Berechnung ab Einreichung der Abänderungsklage bis zum rechtskräftigen Urteil wieder Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'800.– berücksichtigen würde (act. 3 S. 3). 5.
E. 5 Urteil S 2020 56 1 lit. a) und dem Mietzins (Abs. 1 lit. b), insbesondere auch – wie vorliegend strittig – tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Abs. 3 lit. e) anerkannt. 4. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse ab 1. April 2020 (nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist zur Einreichung einer Abänderungsklage) weiterhin einen Unterhaltsbeitrag im Betrag von monatlich Fr. 650.–, welcher der Beschwerdeführer gemäss Scheidungsurteil vom 8. Januar 2014 seiner Ex-Frau schuldet, bei der EL- Berechnung als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG hätte anrechnen müssen. Soweit von den Parteien unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer die gemäss Scheidungsurteil vom 8. Januar 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau in der Höhe von Fr. 1'150.– auch nach Aufforderung zur Einreichung der Abänderungsklage resp. Verfügung vom 26. März 2020 über die Einstellung seiner EL tatsächlich leistete. Ebenfalls unbestritten ist die Anrechnung der weiterhin monatlich zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichszahlungen des Beschwerdeführers an seine Ex- Frau in der Höhe von Fr. 500.–, die als Schulden berücksichtigt wurden.
E. 5.1 Würdigend ist vorab festzuhalten, dass die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, namentlich den Unterhalt betreffend, vom Zivilgericht genehmigt werden muss. Letzteres spricht die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten jene aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Kinderbelange vorbehalten). Die Prüfpflicht des Zivilrichters beschränkt sich folglich auf die offensichtliche Unangemessenheit, womit etwa solche Vereinbarungen erfasst werden, die entweder gesetzeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sind (Daniel Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 2017, Art. 279 N 3b). Die Überprüfungshandlungen gehen insbesondere nicht so
E. 5.2 Wie die Vorinstanz richtig festhält, sind die Organe der Sozialversicherung (und im Beschwerdefall auch das Sozialversicherungsgericht) grundsätzlich an den Entscheid des Zivilgerichts, welches die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, gebunden und folglich nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden. Der Verwaltung ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der EL-Berechnung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war (vgl. EVG P 4/89 vom 18. Dezember 1990 E. 3b, in: ZAK 1991 S. 138). Dabei hat ein Unterhaltsbeitrag unabhängig von dessen Angemessenheit auch dann als richterlich festgesetzt zu gelten, wenn er wie vorliegend auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruht. So verliert eine solche durch die erteilte Genehmigung ihren vertraglichen Charakter und wird vollständiger Bestandteil des Urteils. In Anbetracht dieser gewährleisteten Überprüfung ist unabhängig von der Frage, ob das Zivilgericht über die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge materiell entschieden hat, oder diese auf einer genehmigten Vereinbarung beruhen, an der Bindungswirkung des Scheidungsurteils für die EL- Durchführungsstellen festzuhalten, und es bleibt diesen verwehrt, vorfrageweise über die Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge nach eigenen Kriterien zu befinden. Ebenso hat auch das Sozialversicherungsgericht von vornherein keine Befugnis zu beurteilen, ob die richterliche Genehmigung der Scheidungskonvention vom 8. Januar 2014 durch den Scheidungsrichter materiell zu Recht erfolgte.
E. 5.3 Rechtsprechungsgemäss wird der Bindungswirkung der EL-Dienstleistungsstelle an zivilrechtliche Scheidungsurteile ausreichend Rechnung getragen, indem es der Verwaltung offen steht, die EL-beziehende Person zur Einreichung einer Abänderungsklage gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB anzuhalten (BGer 9C_740/2014 vom
9. März 2015 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Denn obschon in Fällen wie dem vorliegenden der Zivilrichter noch nicht über die Zulässigkeit einer Abänderung der Unterhaltszahlung entschieden hat, ist es nicht Aufgabe der Verwaltung und des Sozialversicherungsrichters, vorfrageweise darüber zu befinden, ob ein allfälliges Abänderungsbegehren des Unterhaltsverpflichteten Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Daran ändert nichts, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter vorfrageweise grundsätzlich gehalten sind, die familienrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Der zuständige Zivilrichter – und nicht Verwaltung oder Sozialversicherungsrichter – hat somit
E. 5.4 Das Vorgehen der Ausgleichskasse, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Abänderungsklage einzuräumen, und die damit einhergehende Zurückhaltung der Vorinstanz, eigens über die Erfolgsaussichten einer Abänderungsklage zu befinden, ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auch die Dauer der angesetzten Mahn- und Bedenkzeit von drei Monaten als verhältnismässig zu erachten. Indem der Beschwerdeführer sich weigerte, der ihm obliegenden und abgemahnten Schadenminderungspflicht nachzukommen und eine Klage auf Abänderung des Scheidungsunterhalts einzureichen, ist ihm grundsätzlich ein Verzicht auf Einkommen anzulasten (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 145).
E. 6 Urteil S 2020 56 nicht geschehen, da die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auf einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. ____ beruht habe und eine Anpassung an das erheblich tiefere Einkommen versäumt worden sei. Deshalb habe sie den Versicherten zu Recht aufgefordert, beim Kantonsgericht eine Abänderungsklage einzureichen. Es sei nicht Sinn und Zweck der EL, privatrechtliche Unterhaltsbeiträge zu finanzieren, die das Existenzminimum des Versicherten tangieren würden. Auch wenn ein Gerichtsverfahren belastend sein könne, obliege es dem Versicherten aufgrund der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht auf Herabsetzung der in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge zu klagen, was ihm auch zumutbar sei. Die Unterschreitung des Existenzminimums stelle einen Abänderungsgrund dar. Abschliessend bleibe zu erwähnen, dass die Ausgleichskasse nicht den ganzen monatlich geleisteten Betrag an seine Ex-Ehefrau von Fr. 1'150.– unberücksichtigt gelassen habe, sondern lediglich die Unterhaltszahlung von Fr. 650.–.
E. 6.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum aELG kann nicht ohne Weiteres auf den Wortlaut von Art. 3b Abs. 3 lit. e aELG (in Kraft bis zum 31. Dezember 2007; inhaltlich gleich lautend wie Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG), wonach beliebig hohe Unterhaltsleistungen abzugsfähig wären, sofern sie nur effektiv erbracht würden, abgestellt werden. Das könne dazu führen, dass die entsprechend überhöhten EL zu einem Teil nur dazu dienen würden, dem Unterstützten durch hohe Unterhaltsleistungen einen gehobenen Lebensstandard zu finanzieren. Eine dem systematischen und dem teleologischen Auslegungselement Rechnung tragende Interpretation müsse deshalb auch den gesetzlich verankerten Gedanken der Unbeachtlichkeit eines Einkommensverzichts berücksichtigen. Damit solle ein missbräuchlicher Bezug von EL verhindert werden. Entgegen der zu engen Formulierung des Art. 3c Abs. 1 lit. g. aELG (in Kraft bis zum 31. Dezember 2007; inhaltlich gleich lautend wie Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis zum
31. Dezember 2020 gültigen Fassung]) seien deshalb nicht nur Einkünfte anzurechnen, auf die ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund verzichtet werde. Vielmehr müsse auch der Abzug von Ausgaben ausgeschlossen sein, welche die versicherte Person ohne Rechtspflicht oder zwingenden Rechtsgrund vornehme, denn auch der Abzug übersetzter Ausgaben habe eine missbräuchliche Ausrichtung von EL zur Folge. Bezogen auf die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge bedeute diese aus systematischen und teleologischen Gründen vom Wortlaut abweichende Interpretation, dass die Abzugsfähigkeit auf jene Beiträge beschränkt sein müsse, die in Erfüllung einer
E. 6.2 Die Doktrin ordnet von Anfang an übersetzte Unterhaltsbeiträge dogmatisch als Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) ein. Soweit eine versicherte Person im Rahmen einer erstmaligen zivilrechtlichen
E. 6.3 Praxisgemäss ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. De- zember 2020 gültigen Fassung) erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlich gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f.; BGer 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen
E. 6.4 Die vorliegende Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers greift unbestrittenermassen in der Höhe von jährlich Fr. 5'885.– (= Fr. 7'800.– - Fr. 1'915.–) in dessen Existenzminimum ein (Stand per 1. April 2020). Dies widerspricht dem in Bezug auf nachehelichen Unterhalt geltenden Prinzip der Subsidiarität der EL: Reicht das vorhandene Einkommen zur Finanzierung beider Haushalte nicht aus, so hat die unterhaltsberechtigte Partei das Manko zu tragen und über die Sozialhilfe bzw. gegebenenfalls EL zu decken. Demgemäss hätte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau nach seiner Pensionierung nicht akzeptieren müssen bzw. dürfen. Vielmehr wäre eine Befristung bis zu dessen Eintritt ins Pensionsalter – und nicht desjenigen seiner Ex-Frau – angezeigt gewesen. Soweit seine Ex-Frau ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihr Existenzminimum zu decken, wäre sie ihrerseits für Leistungen der Sozialhilfe bzw. nach Renteneintritt für EL anspruchsberechtigt gewesen (soweit sie nicht anderweitige Unterstützung erhielte, wie vorliegend infolge des Zweipersonenhaushalts wohl der Fall). Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung zu Leistungen bereit erklärt bzw. verpflichtet. In Bezug auf den Vorsatz räumt der Beschwerdeführer denn auch selbst ein, den Parteien des Scheidungsverfahrens sowie auch dem Scheidungsgericht sei es bereits im Scheidungszeitpunkt bekannt gewesen, dass sein Einkommen nach seiner aus damaliger Sicht in ca. fünf Jahren erfolgenden Pensionierung ausschliesslich aus der AHV-Rente bestehen werde. Damit war
16 Urteil S 2020 56 zweifelsohne vorhersehbar, dass er alleine aufgrund dieses Renteneinkommens nach seiner Pensionierung nicht mehr in der Lage sein wird, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Sodann ist zu beachten, dass die Parteien einen zeitlich befristeten Unterhaltsbeitrag bis zur Pensionierung der Ehefrau vereinbart haben; e contrario sollte die Pensionierung des Beschwerdeführers keine Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung zeitigen. Die auf ca. 3,5 Jahre begrenzte Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen trotz nicht existenzsichernden Einkommens ist gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers vor allem mit Blick darauf erfolgt, dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei und damit tiefe Lebenshaltungskosten habe. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint hingegen zumindest fraglich, ob die Verringerung der finanziellen Einkünfte auf die AHV-Rente auch dem Scheidungsgericht bewusst war, zumal Ziff. 5 des Scheidungsurteils (welche nicht Bestandteil der genehmigten Vereinbarung, sondern des Urteils an sich bildet) Folgendes ausführt: "Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen basiert auf den folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung): […] Beklagter: Einkommen: Fr. ____ netto pro Monat […]." Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da das Gericht in Bezug auf die vermögensrechtlichen Folgen bloss einer begrenzten Prüfpflicht unterliegt (vgl. hiervor E. 5.1) und für das Kriterium der Vorhersehbarkeit einzig auf den Parteiwillen abzustellen ist. Dass die Unterhaltsrente bis zum Eintritt in die AHV-Berechtigung der Ehefrau befristet geschuldet sein sollte, hat insoweit dem mutmasslichen Parteiwillen entsprochen. Damit hat der Beschwerdeführer wissentlich in übersetzte Unterhaltsbeiträge eingewilligt und musste einen Eingriff in sein Existenzminimum zumindest in Kauf nehmen. Folglich sind die Unterhaltszahlungen in der Höhe, in der sie in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreifen, als freiwillig bzw. übersetzt zu beurteilen und deshalb im Rahmen der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen. Die Ausgleichskasse hätte folglich die geleisteten Unterhaltszahlungen einzig im Umfang von Fr. 1'915.– zu berücksichtigen, was im Ergebnis ebenfalls zu einer Einstellung der EL per 1. April 2020 führt. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 so oder anders als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 6.5 Selbiges gälte, wenn EL im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge durch den Zivilrichter tatsächlich berücksichtigt worden wären. Denn auch darin läge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine zweckwidrige Inanspruchnahme des Instituts der EL (vgl. dazu auch BGer 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3).
17 Urteil S 2020 56 7. Im Grunde nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer mittels dem als Kapitalabfindung bezogenen Vorsorgeguthaben die Schulden bei seinen Geschwistern in Bezug auf die Erbschaft seiner Mutter beglich bzw. zu begleichen beabsichtigt. Angesichts der prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers wäre ihm indessen mit einer Rente wohl besser gedient gewesen. Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) kann darin jedoch nicht erblickt werden, zumal die Bezahlung aufgrund einer Rechtspflicht erfolgte bzw. erfolgen wird. 8. Im Übrigen ist anzumerken, dass die ehemaligen Eheleute ihr Scheidungsurteil, insbesondere hinsichtlich der Unterhaltszahlungen, mit einer schriftlichen Vereinbarung ohne weitere Prüfung abändern können (Art. 284 Abs. 2 ZPO). In dem abgeänderten Punkt läge sodann keine zivilgerichtliche Regelung mehr vor (Diana Berger-Aschwanden, Die Schnittstellen zwischen ZGB und Ergänzungsleistungen: eine Gesamtschau, in: Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem ZGB, LBR 2016, S. 195), wodurch die Ex-Frau des Beschwerdeführers ihrerseits Sozialhilfe bzw. EL beantragen könnte, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers ihr Existenzminimum tangieren würden. 9. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG).
E. 7 Urteil S 2020 56 Scheidungszeitpunkt vorhersehbar gewesen sei. Es könne folglich auch davon ausgegangen werden, dass die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung im Wissen und in Berücksichtigung der finanziellen Folgen seiner dereinstigen Pensionierung ergangen sei. Ob und inwiefern die aktuell bestehende prekäre finanzielle Situation somit ihm aufgrund eines Versäumnisses im Scheidungsverfahren – welches vorliegend bestritten werde – angelastet werden könne, sei irrelevant. Massgeblich sei einzig, dass vorliegend eine Abänderung nicht möglich sei. Eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge sei rechtsprechungsgemäss nur bei unvorhersehbarer, erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehle es bei einem Altersrücktritt an der Unvorhersehbarkeit gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB (mit Verweis auf BGer 5A_746/2011 vom 16. März 2012). Eine Abänderungsklage wäre daher zum Vorherein aussichtslos. Seine Unterhaltspflicht sei vom Kantonsgericht Zug bewusst bis am 31. März 2023 festgelegt worden, da dann seine Ex-Frau das ordentliche Rentenalter erreiche. Die auf ca. 3,5 Jahre begrenzte Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen sei trotz des nicht existenzsichernden Einkommens vor allem mit Blick darauf erfolgt, dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei und dadurch tiefe Lebenshaltungskosten habe. Auch wenn sich der Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Januar 2014 aus Sicht der Ausgleichskasse Zug im Nachhinein als falsch erwiesen habe, ändere dies nichts daran, dass infolge fehlender Vorhersehbarkeit der veränderten finanziellen Verhältnisse eine Abänderungsklage abgewiesen werden würde. Der Beschwerdeführer bestreitet überdies die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach es nicht Sinn und Zweck der steuerfinanzierten EL sei, privatrechtliche Unterhaltsbeiträge zu finanzieren. Artikel 10 Abs. 3 lit. e ELG zeige deutlich, dass Unterhaltsbeiträge eben gerade über die EL finanziert würden. Im vorliegenden Fall zeige sich die Notwendigkeit dieser gesetzlichen Regelung, so sei er doch aufgrund des nicht abänderbaren Scheidungsurteils verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge weiterhin zu erbringen. Ohne EL sei er nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Eine fehlende Koordination zwischen dem Scheidungs- sowie dem Sozialversicherungsrecht könne aber nicht zu seinen Lasten gehen. Schlussendlich gehe es nicht an, dass EL-beziehende Personen zu kosten- und zeitintensiven sowie auch emotional belastenden Gerichtsverfahren verpflichtet würden, die zum Vornherein als aussichtslos erschienen.
E. 8 Urteil S 2020 56
E. 9 Urteil S 2020 56 weit, dass abgeklärt würde, ob mit der Vereinbarung von Unterhaltszahlungen auf EL verzichtet wird (Fleischanderl/Hürzeler, in: FamKommentar, Scheidung, Band II: Anhänge,
3. Aufl. 2017, Anh. Soz. N 118). Vielmehr hat der Richter bei Vereinbarungen über die rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die beiden Ehegatten den Parteiwillen grundsätzlich zu respektieren. Er soll nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen eingreifen und darf deshalb einer solchen Vereinbarung die Genehmigung, selbst wenn eine Partei einen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen versagen. Als solche kommen vor allem in Betracht die Unklarheit oder Unvollständigkeit der von den Parteien getroffenen Abmachung, die Beeinflussung einer Partei unter Ausnützung der durch den Prozess entstandenen Lage, der Umstand, dass die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und die wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung (BGE 99 II 359 E. 3c mit Hinweisen). Die Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge genehmigt das Gericht gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO unter den kumulativen Voraussetzungen, dass die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben (lit. a); die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen (lit. b); und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (lit. c). Bei dieser Überprüfung der Gesetzmässigkeit hat sich das Gericht an Art. 122 ff. ZGB und Art. 22 ff. des Freizügigkeitsgesetzes (FZG; SR 831.42) zu halten (Daniel Bähler, a.a.O., Art. 280 N 4). Artikel 124b ZGB hält fest, dass die Ehegatten in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen einzig von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten können, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Vorliegend haben die geschiedenen Eheleute mit der gesetzlichen Regelung kongruent, die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben vereinbart (AK-act. 17 f. und 83). Dies kann als angemessen erachtet werden, insbesondere da der Beschwerdeführer während den verbleibenden knapp fünf Amtsjahren bis zur Pension noch Fr. ____ an Vorsorgeguthaben anhäufen konnte (AK-act. 28), was der Ex-Frau mit einem monatlichen Einkommen von netto Fr. ____ in deutlich geringerem Ausmass möglich gewesen sein dürfte (AK-act. 19). Der Beschwerdeführer wäre indessen zu einer Rente der beruflichen Vorsorge berechtigt gewesen, hätte er sich
E. 10 Urteil S 2020 56 sein Vorsorgeguthaben nicht als Kapitalabfindung auszahlen lassen, und verfügt über eine
– durch WEF-Vorbezüge finanzierte – Liegenschaft.
E. 11 Urteil S 2020 56 zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung bzw. Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge erfüllt sind, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehr differenziert ausgestaltet ist (BGE 120 V 442 E. 3b). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat Eingang gefunden in Rz. 3271.02 WEL, worauf sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid massgeblich stützt (vgl. hiervor E. 4.1). Wie dargelegt, hat die EL-Dienstleistungsstelle die EL-beziehende Person bei wesentlicher und dauerhafter Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse unter schriftlicher Androhung der Unterlassungsfolgen aufzufordern, eine Änderung des Scheidungsurteils oder der Vereinbarung anzustrengen. Kommt die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten. Sie ist berechtigt, als Unterhaltsleistung einen Betrag von null Franken einzusetzen (Rz. 3271.02 WEL). Festzuhalten ist somit, dass die Vorinstanz grundsätzlich im Einklang mit den Bestimmungen der WEL handelte. Verwaltungsweisungen wie die WEL richten sich indessen an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die vorliegende Bestimmung der Verwaltungsweisung auf einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung basiert.
E. 12 Urteil S 2020 56 Die sich dabei stellende Frage der Prozessaussichten – der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Prozessaussichten falsch gewürdigt und hätte ihn aufgrund der schlechten Erfolgsaussichten nicht zu einem Prozess anhalten dürfen – kann schliesslich offenbleiben. Denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, liegt aus dem vom Beschwerdeführer dargelegten Grund der Vorhersehbarkeit seiner Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Pensionierung bereits in der Vereinbarung überhöhter Unterhaltsleistungen ein Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung), darf doch der unterhaltspflichtige EL-Bezüger nicht in zu hohe Unterhaltsbeiträge einwilligen. Werden ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund übersetzte Unterhaltszahlungen festgelegt, handelt es sich um freiwillige Unterhaltsleistungen, die nicht als anerkannte Ausgaben in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind und folglich durch die Ausgleichskasse gekürzt werden können (Diana Berger-Aschwanden, Unfreiwillige Finanzierung von Alimenten durch den Bund, Plädoyer 5/11 S. 40). 6.
E. 13 Urteil S 2020 56 familienrechtlichen Pflicht geleistet werden. Freiwillig über diese familienrechtliche Pflicht hinaus erbrachte Unterhaltsleistungen seien nicht abzugsfähig. Von solcherart freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen sei unter anderem dann auszugehen, wenn der – dem Grundsatz nach – unterhaltspflichtige Ehegatte nur über Einkünfte verfüge, die unter dem Existenzminimum lägen, er aber trotzdem Unterhaltsleistungen erbringe (EVG P 12/04 vom 14. September 2005 vom E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss gilt es zu verhindern, dass die geschiedenen Ehegatten auf dem Wege einer gütlichen Einigung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners Unterhaltszahlungen reduzieren mit dem Ziel, den Ausfall beim Unterhaltsgläubiger durch EL kompensieren zu lassen. Der Grundsatz der freien Gestaltbarkeit privater Rechtsbeziehungen im Rahmen der Zivilrechtsordnung vermag die Geltung der in zwingendem Recht wurzelnden EL- rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, hier der subsidiären Natur der Leistung, indessen nicht zu beeinflussen (BGer 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 E. 4.2). In einem neueren Urteil hielt das Bundesgericht schliesslich fest, dass überhöhte nacheheliche Unterhaltsbeiträge bei der Bemessung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich als Ausgabe und nicht als Einkommensverzicht zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die übersetzen Unterhaltszahlungen als rechtsmissbräuchlich, da der bisherige Ehegatte seine Zahlungen verdreifachte bzw. den damit einhergehenden Eingriff in sein Existenzminimum einzig im Vertrauen auf EL tätigte. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB auch im öffentlichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will, und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden. EL bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung. Im Ergebnis berücksichtigte das Bundesgericht bei der Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen lediglich die den tatsächlichen Verhältnissen angepassten und tatsächlich geleisteten Beiträge (BGer 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 4.3 und 5.3 mit Hinweisen).
E. 14 Urteil S 2020 56 Auseinandersetzung über ihre familienrechtliche Unterhaltspflicht zu hohe Unterhaltsbeiträge akzeptiere, sei darin eine Verzichtshandlung zu erblicken (Grütter/Mosimann/Spicher, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, FamPra.ch 3/2012 S. 694). Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis
31. Dezember 2020 gültigen Fassung) sei in einem solchen Fall zu fingieren, dass gar kein Verzicht stattgefunden habe. Die EL-Durchführungsstelle müsse dazu – nach den einschlägigen zivilrechtlichen Kriterien – die den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltspflichtigen versicherten Person und dem Bedarf der unterhaltsberechtigten Person angemessenen Unterhaltsbeiträge ermitteln und nur diese zum Abzug zulassen (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1796 Rz. 114 f.). Die Lehre begründet ihre Ansicht damit, dass andernfalls die Gefahr bestehe, dass übersetzte Unterhaltsvereinbarungen im Endeffekt von keiner Stelle überprüft und über die EL, mithin also über Steuergelder, widerstandslos finanziert würden, was zu einer massiven Überfinanzierung führen könne (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1796 Rz. 115; Diana Berger-Aschwanden, a.a.O., S. 39 f.). Denn eine Abänderung der zivilrechtlichen Regelung werde kaum je möglich sein, weil die versicherte Person entweder in eine entsprechende gerichtliche Regelung eingewilligt habe oder weil sie diese Regelung in Rechtskraft habe erwachsen lassen (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1796 Rz. 115; Grütter/Mosimann/Spicher, a.a.O.).
E. 15 Urteil S 2020 56 ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (BGer 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Eine Verzichtshandlung liegt auch vor, wenn auf die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit verzichtet wurde, die Realisierung der entsprechenden Einkünfte jedoch objektiv möglich gewesen wäre (Stauffer/Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N 470). Mit der – inhaltlich gleichgebliebenen – Regelung in Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (EVG vom
E. 18 Urteil S 2020 56 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 25. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 25. Februar 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Abänderungsklage) S 2020 56
2 Urteil S 2020 56 A. Mit Scheidungsurteil vom 8. Januar 2014 genehmigte das Kantonsgericht Zug die vereinbarte Scheidungskonvention von A.________, Jahrgang 1954, und C.________. Darin wurde A.________ verpflichtet, seiner nunmehr Ex-Frau einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'600.– zu bezahlen, der im Falle des Zusammenlebens der Ex-Frau mit einer anderen erwachsenen Person während mehr als zwei Jahren auf Fr. 1'150.– herabzusetzen ist. In diesen Beträgen enthalten ist jeweils Fr. 500.– zur Abzahlung der güterrechtlichen Ansprüche von C.________. Die Unterhaltspflicht wird vereinbarungsgemäss am 31. März 2023, mit Eintritt ins Pensionsalter von C.________, enden. Kindesunterhalt ist nicht geschuldet, da die gemeinsamen Kinder im Scheidungszeitpunkt bereits volljährig waren (vgl. AK-act. 16 ff.). Infolge des Eintritts ins Pensionsalter im September 2019 verringerten sich die finanziellen Einkünfte von A.________ massgeblich, weshalb er sich am 26. September 2019 bei der AHV-Zweigstelle D.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) anmeldete (AK- act. 1 ff.). Am 4. Dezember 2019 sprach die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten EL im Betrag von Fr. 495.– ab dem 1. Oktober 2019 zu (AK-act. 133 ff.). Gleichentags informierte die Ausgleichskasse Zug den Versicherten, dass sie seine Unterhaltszahlungen von Fr. 650.– je Monat an seine Ex-Frau als Ausgaben angerechnet sowie die weiteren Fr. 500.– aufgerechnet und als Schulden unter dem Vermögen berücksichtigt habe. Sie forderte den Versicherten gestützt auf Rz. 3272.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen auf, innerhalb der nächsten drei Monate bis spätestens Ende März 2020 beim Kantonsgericht Zug eine Klage auf Abänderung der Unterhaltszahlungen gegen seine Ex-Frau einzuleiten und der Ausgleichskasse Zug einen Beleg davon zuzustellen. Gleichzeitig ermahnte sie den Versicherten, sie werde die EL ab April 2020 ohne Unterhaltszahlungen neu berechnen, sofern sie keine Bestätigung der eingereichten Änderungsklage erhalte (AK-act. 139). Am 12. März 2020 liess der Versicherte mitteilen, dass er keine Abänderungsklage einreichen werde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Einleitung einer Abänderungsklage wäre aussichtslos, da seine Pensionierung bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge bereits voraussehbar gewesen sei (AK-act. 165 f.). Infolge des Unterlassens der Abänderungsklage zur Anpassung der Unterhaltsleistungen berechnete die Ausgleichskasse die EL des Versicherten ohne Unterhaltszahlungen wie angekündigt neu und verfügte am 26. März 2020 die Herabsetzung seiner EL auf Fr. 0.– bzw. deren Einstellung per 1. April 2020 (AK-act. 168 ff.). Dagegen liess der Versicherte
3 Urteil S 2020 56 am 2. April 2020 Einsprache erheben, worin er um Aufhebung der Verfügung vom
26. März 2020 und Anrechnung der Unterhaltsbeiträge in der Höhe von jährlich Fr. 7'800.– als anerkannte Ausgaben ersuchte (AK-act. 173 ff.). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 ab (Bf-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2020 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 1. Mai 2020 sei aufzuheben und es seien ab dem 1. April 2020 weiterhin Unterhaltsbeiträge in Höhe von jährlich Fr. 7'800.– als anerkannte Ausgaben anzurechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 ersuchte die Ausgleichskasse Zug um Abweisung der Beschwerde. D. Ein zweiter Schriftenwechsel hat nicht stattgefunden. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit erforderlich – erwägungsweise eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:
1. Mai 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 13. Mai 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
4 Urteil S 2020 56 2. Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in D.________, ZG. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Ausgleichskasse erliess den Einspracheentscheid am 1. Mai 2020. Mit Einreichen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 13. Mai 2020 wurde die 30-tägige Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung, weshalb sie den formellen Anforderungen genügt und zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) Anspruch auf EL, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwer- rente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf EL, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG bzw. nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in D.________ und bezieht eine Altersrente nach dem AHVG, er ist mithin im Grundsatz zum EL-Bezug berechtigt. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Ausgaben werden gemäss Art. 10 ELG neben einem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Abs.
5 Urteil S 2020 56 1 lit. a) und dem Mietzins (Abs. 1 lit. b), insbesondere auch – wie vorliegend strittig – tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Abs. 3 lit. e) anerkannt. 4. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse ab 1. April 2020 (nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist zur Einreichung einer Abänderungsklage) weiterhin einen Unterhaltsbeitrag im Betrag von monatlich Fr. 650.–, welcher der Beschwerdeführer gemäss Scheidungsurteil vom 8. Januar 2014 seiner Ex-Frau schuldet, bei der EL- Berechnung als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG hätte anrechnen müssen. Soweit von den Parteien unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer die gemäss Scheidungsurteil vom 8. Januar 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau in der Höhe von Fr. 1'150.– auch nach Aufforderung zur Einreichung der Abänderungsklage resp. Verfügung vom 26. März 2020 über die Einstellung seiner EL tatsächlich leistete. Ebenfalls unbestritten ist die Anrechnung der weiterhin monatlich zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichszahlungen des Beschwerdeführers an seine Ex- Frau in der Höhe von Fr. 500.–, die als Schulden berücksichtigt wurden. 4.1 Die Ausgleichskasse stützt sich in ihrem Einspracheentscheid (vgl. Bf-act. 1) primär auf Rz. 3271.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), wonach die EL-Durchführungsstelle die EL-beziehende Person aufzufordern habe, eine Änderung des Scheidungsurteils oder der Vereinbarung anzustrengen, sofern sich die finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und dauerhaft verschlechtern würden. Sofern die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nachkomme, entscheide die EL-Durchführungsstelle aufgrund der vorhandenen Akten. Sie sei berechtigt, als Unterhaltsleistung einen Betrag von Fr. 0.– einzusetzen (vgl. Rz. 3271.03 WEL). Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Abänderungsklage von vornherein aussichtslos sei, widerspricht die Ausgleichskasse und führt begründend aus, im Scheidungszeitpunkt sei einzig seine Pensionierung, nicht aber, dass er bei der Pensionierung mit der Zahlung der Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'150.– in derart prekäre finanzielle Verhältnisse geraten würde, dass er EL beantragen müsse, vorhersehbar gewesen. Im Scheidungsverfahren werde bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt. Dies sei im Fall des Versicherten bezüglich seiner Unterhaltspflicht nach der Pensionierung
6 Urteil S 2020 56 nicht geschehen, da die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auf einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. ____ beruht habe und eine Anpassung an das erheblich tiefere Einkommen versäumt worden sei. Deshalb habe sie den Versicherten zu Recht aufgefordert, beim Kantonsgericht eine Abänderungsklage einzureichen. Es sei nicht Sinn und Zweck der EL, privatrechtliche Unterhaltsbeiträge zu finanzieren, die das Existenzminimum des Versicherten tangieren würden. Auch wenn ein Gerichtsverfahren belastend sein könne, obliege es dem Versicherten aufgrund der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht auf Herabsetzung der in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge zu klagen, was ihm auch zumutbar sei. Die Unterschreitung des Existenzminimums stelle einen Abänderungsgrund dar. Abschliessend bleibe zu erwähnen, dass die Ausgleichskasse nicht den ganzen monatlich geleisteten Betrag an seine Ex-Ehefrau von Fr. 1'150.– unberücksichtigt gelassen habe, sondern lediglich die Unterhaltszahlung von Fr. 650.–. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2020 (vgl. act. 1) dagegen vor, seine Pensionierung Ende September 2019 und dass er dadurch in prekäre finanzielle Verhältnisse geraten würde, sei im Zeitpunkt der Scheidung bereits vorhersehbar gewesen. Eine Reduktion des Einkommens mit der Pensionierung sei bereits aufgrund des Dreisäulenkonzepts und insbesondere mit dem damit bezweckten Leistungsziel der Sicherung von 60 % des letzten Einkommens mit Hilfe der 1. und 2. Säule (AHV/IV und BVG) allgemein bekannt. Vorliegend sei darüber hinaus bekannt gewesen, dass er infolge von WEF-Vorbezügen nicht über genügend Kapital aus der beruflichen Vorsorge verfügt habe, um damit den Anspruch seiner Ex-Frau aus der beruflichen Vorsorge in Höhe von insgesamt Fr. ____ begleichen zu können. Seine Pensionskasse sei daher zur Vergütung des gesamten Kapitals per Scheidungsdatum in Höhe von Fr. ____ an die Pensionskasse seiner Ex-Frau verpflichtet worden. Überdies habe er zur Gewährleistung eines vollständigen Ausgleichs betreffend die berufliche Vorsorge selbst noch einen Betrag in der Höhe von Fr. ____ an seine Ex-Frau überwiesen. Den Parteien sowie auch dem Scheidungsgericht sei im Scheidungszeitpunkt deshalb bekannt gewesen, dass sein Einkommen nach seiner aus damaliger Sicht in ca. fünf Jahren erfolgenden Pensionierung ausschliesslich aus der AHV-Rente bestehen werde. Damit sei zweifelsohne auch vorhersehbar gewesen, dass er alleine aufgrund dieses Renteneinkommens nach seiner Pensionierung nicht mehr in der Lage sein werde, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Insofern sei es auch vorhersehbar gewesen, dass er nach der Pensionierung in prekäre finanzielle Verhältnisse kommen werde. Fest stehe somit, dass die Reduktion seines Einkommens mit seiner Pensionierung im
7 Urteil S 2020 56 Scheidungszeitpunkt vorhersehbar gewesen sei. Es könne folglich auch davon ausgegangen werden, dass die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung im Wissen und in Berücksichtigung der finanziellen Folgen seiner dereinstigen Pensionierung ergangen sei. Ob und inwiefern die aktuell bestehende prekäre finanzielle Situation somit ihm aufgrund eines Versäumnisses im Scheidungsverfahren – welches vorliegend bestritten werde – angelastet werden könne, sei irrelevant. Massgeblich sei einzig, dass vorliegend eine Abänderung nicht möglich sei. Eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge sei rechtsprechungsgemäss nur bei unvorhersehbarer, erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehle es bei einem Altersrücktritt an der Unvorhersehbarkeit gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB (mit Verweis auf BGer 5A_746/2011 vom 16. März 2012). Eine Abänderungsklage wäre daher zum Vorherein aussichtslos. Seine Unterhaltspflicht sei vom Kantonsgericht Zug bewusst bis am 31. März 2023 festgelegt worden, da dann seine Ex-Frau das ordentliche Rentenalter erreiche. Die auf ca. 3,5 Jahre begrenzte Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen sei trotz des nicht existenzsichernden Einkommens vor allem mit Blick darauf erfolgt, dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei und dadurch tiefe Lebenshaltungskosten habe. Auch wenn sich der Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Januar 2014 aus Sicht der Ausgleichskasse Zug im Nachhinein als falsch erwiesen habe, ändere dies nichts daran, dass infolge fehlender Vorhersehbarkeit der veränderten finanziellen Verhältnisse eine Abänderungsklage abgewiesen werden würde. Der Beschwerdeführer bestreitet überdies die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach es nicht Sinn und Zweck der steuerfinanzierten EL sei, privatrechtliche Unterhaltsbeiträge zu finanzieren. Artikel 10 Abs. 3 lit. e ELG zeige deutlich, dass Unterhaltsbeiträge eben gerade über die EL finanziert würden. Im vorliegenden Fall zeige sich die Notwendigkeit dieser gesetzlichen Regelung, so sei er doch aufgrund des nicht abänderbaren Scheidungsurteils verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge weiterhin zu erbringen. Ohne EL sei er nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Eine fehlende Koordination zwischen dem Scheidungs- sowie dem Sozialversicherungsrecht könne aber nicht zu seinen Lasten gehen. Schlussendlich gehe es nicht an, dass EL-beziehende Personen zu kosten- und zeitintensiven sowie auch emotional belastenden Gerichtsverfahren verpflichtet würden, die zum Vornherein als aussichtslos erschienen.
8 Urteil S 2020 56 4.3 Vernehmlassend hält die Ausgleichskasse im Wesentlichen an ihrer Begründung fest. Den Vorbringen des Beschwerdeführers entgegnet sie, Sinn und Zweck der EL sei eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, namentlich bedürftiger AHV-Rentner, nicht aber die Finanzierung von den tatsächlichen Verhältnissen nicht angepassten Unterhaltsbeiträge. Für die Abänderung des Scheidungsurteils komme es nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern darauf, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt worden sei (vgl. BGer 5C_52/ 2007 vom 12. Juli 2007 E. 2). Letzteres sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen, das Scheidungsgericht andernfalls aufgrund der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte feststellen müssen, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach seiner Pensionierung unangemessen seien. Es hätte ab Oktober 2019 zumindest eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge vorgesehen. Hätte das Scheidungsgericht wissentlich Unterhaltsbeiträge genehmigt, die das Existenzminimum des Beschwerdeführers tangierten und damit unangemessen seien, hätte es den Grundsatz der Subsidiarität der EL zu den familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen verletzt (act. 3 S. 2 f.). Bei dieser Sachlage sei sie, die Ausgleichskasse, befugt gewesen, den Beschwerdeführer zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens anzuhalten, weil ein solches unter den gegebenen Umständen nicht als aussichtslos gelte. Ferner wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege für das Gerichtsverfahren beantragen könne und sie bei der EL-Berechnung ab Einreichung der Abänderungsklage bis zum rechtskräftigen Urteil wieder Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'800.– berücksichtigen würde (act. 3 S. 3). 5. 5.1 Würdigend ist vorab festzuhalten, dass die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, namentlich den Unterhalt betreffend, vom Zivilgericht genehmigt werden muss. Letzteres spricht die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten jene aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Kinderbelange vorbehalten). Die Prüfpflicht des Zivilrichters beschränkt sich folglich auf die offensichtliche Unangemessenheit, womit etwa solche Vereinbarungen erfasst werden, die entweder gesetzeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sind (Daniel Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 2017, Art. 279 N 3b). Die Überprüfungshandlungen gehen insbesondere nicht so
9 Urteil S 2020 56 weit, dass abgeklärt würde, ob mit der Vereinbarung von Unterhaltszahlungen auf EL verzichtet wird (Fleischanderl/Hürzeler, in: FamKommentar, Scheidung, Band II: Anhänge,
3. Aufl. 2017, Anh. Soz. N 118). Vielmehr hat der Richter bei Vereinbarungen über die rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die beiden Ehegatten den Parteiwillen grundsätzlich zu respektieren. Er soll nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen eingreifen und darf deshalb einer solchen Vereinbarung die Genehmigung, selbst wenn eine Partei einen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen versagen. Als solche kommen vor allem in Betracht die Unklarheit oder Unvollständigkeit der von den Parteien getroffenen Abmachung, die Beeinflussung einer Partei unter Ausnützung der durch den Prozess entstandenen Lage, der Umstand, dass die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und die wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung (BGE 99 II 359 E. 3c mit Hinweisen). Die Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge genehmigt das Gericht gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO unter den kumulativen Voraussetzungen, dass die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben (lit. a); die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen (lit. b); und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (lit. c). Bei dieser Überprüfung der Gesetzmässigkeit hat sich das Gericht an Art. 122 ff. ZGB und Art. 22 ff. des Freizügigkeitsgesetzes (FZG; SR 831.42) zu halten (Daniel Bähler, a.a.O., Art. 280 N 4). Artikel 124b ZGB hält fest, dass die Ehegatten in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen einzig von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten können, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Vorliegend haben die geschiedenen Eheleute mit der gesetzlichen Regelung kongruent, die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben vereinbart (AK-act. 17 f. und 83). Dies kann als angemessen erachtet werden, insbesondere da der Beschwerdeführer während den verbleibenden knapp fünf Amtsjahren bis zur Pension noch Fr. ____ an Vorsorgeguthaben anhäufen konnte (AK-act. 28), was der Ex-Frau mit einem monatlichen Einkommen von netto Fr. ____ in deutlich geringerem Ausmass möglich gewesen sein dürfte (AK-act. 19). Der Beschwerdeführer wäre indessen zu einer Rente der beruflichen Vorsorge berechtigt gewesen, hätte er sich
10 Urteil S 2020 56 sein Vorsorgeguthaben nicht als Kapitalabfindung auszahlen lassen, und verfügt über eine
– durch WEF-Vorbezüge finanzierte – Liegenschaft. 5.2 Wie die Vorinstanz richtig festhält, sind die Organe der Sozialversicherung (und im Beschwerdefall auch das Sozialversicherungsgericht) grundsätzlich an den Entscheid des Zivilgerichts, welches die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, gebunden und folglich nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden. Der Verwaltung ist es daher grundsätzlich verwehrt, bei der EL-Berechnung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war (vgl. EVG P 4/89 vom 18. Dezember 1990 E. 3b, in: ZAK 1991 S. 138). Dabei hat ein Unterhaltsbeitrag unabhängig von dessen Angemessenheit auch dann als richterlich festgesetzt zu gelten, wenn er wie vorliegend auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruht. So verliert eine solche durch die erteilte Genehmigung ihren vertraglichen Charakter und wird vollständiger Bestandteil des Urteils. In Anbetracht dieser gewährleisteten Überprüfung ist unabhängig von der Frage, ob das Zivilgericht über die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge materiell entschieden hat, oder diese auf einer genehmigten Vereinbarung beruhen, an der Bindungswirkung des Scheidungsurteils für die EL- Durchführungsstellen festzuhalten, und es bleibt diesen verwehrt, vorfrageweise über die Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge nach eigenen Kriterien zu befinden. Ebenso hat auch das Sozialversicherungsgericht von vornherein keine Befugnis zu beurteilen, ob die richterliche Genehmigung der Scheidungskonvention vom 8. Januar 2014 durch den Scheidungsrichter materiell zu Recht erfolgte. 5.3 Rechtsprechungsgemäss wird der Bindungswirkung der EL-Dienstleistungsstelle an zivilrechtliche Scheidungsurteile ausreichend Rechnung getragen, indem es der Verwaltung offen steht, die EL-beziehende Person zur Einreichung einer Abänderungsklage gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB anzuhalten (BGer 9C_740/2014 vom
9. März 2015 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Denn obschon in Fällen wie dem vorliegenden der Zivilrichter noch nicht über die Zulässigkeit einer Abänderung der Unterhaltszahlung entschieden hat, ist es nicht Aufgabe der Verwaltung und des Sozialversicherungsrichters, vorfrageweise darüber zu befinden, ob ein allfälliges Abänderungsbegehren des Unterhaltsverpflichteten Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Daran ändert nichts, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter vorfrageweise grundsätzlich gehalten sind, die familienrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Der zuständige Zivilrichter – und nicht Verwaltung oder Sozialversicherungsrichter – hat somit
11 Urteil S 2020 56 zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung bzw. Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge erfüllt sind, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehr differenziert ausgestaltet ist (BGE 120 V 442 E. 3b). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat Eingang gefunden in Rz. 3271.02 WEL, worauf sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid massgeblich stützt (vgl. hiervor E. 4.1). Wie dargelegt, hat die EL-Dienstleistungsstelle die EL-beziehende Person bei wesentlicher und dauerhafter Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse unter schriftlicher Androhung der Unterlassungsfolgen aufzufordern, eine Änderung des Scheidungsurteils oder der Vereinbarung anzustrengen. Kommt die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten. Sie ist berechtigt, als Unterhaltsleistung einen Betrag von null Franken einzusetzen (Rz. 3271.02 WEL). Festzuhalten ist somit, dass die Vorinstanz grundsätzlich im Einklang mit den Bestimmungen der WEL handelte. Verwaltungsweisungen wie die WEL richten sich indessen an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die vorliegende Bestimmung der Verwaltungsweisung auf einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung basiert. 5.4 Das Vorgehen der Ausgleichskasse, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Abänderungsklage einzuräumen, und die damit einhergehende Zurückhaltung der Vorinstanz, eigens über die Erfolgsaussichten einer Abänderungsklage zu befinden, ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auch die Dauer der angesetzten Mahn- und Bedenkzeit von drei Monaten als verhältnismässig zu erachten. Indem der Beschwerdeführer sich weigerte, der ihm obliegenden und abgemahnten Schadenminderungspflicht nachzukommen und eine Klage auf Abänderung des Scheidungsunterhalts einzureichen, ist ihm grundsätzlich ein Verzicht auf Einkommen anzulasten (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 145).
12 Urteil S 2020 56 Die sich dabei stellende Frage der Prozessaussichten – der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die Prozessaussichten falsch gewürdigt und hätte ihn aufgrund der schlechten Erfolgsaussichten nicht zu einem Prozess anhalten dürfen – kann schliesslich offenbleiben. Denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, liegt aus dem vom Beschwerdeführer dargelegten Grund der Vorhersehbarkeit seiner Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Pensionierung bereits in der Vereinbarung überhöhter Unterhaltsleistungen ein Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung), darf doch der unterhaltspflichtige EL-Bezüger nicht in zu hohe Unterhaltsbeiträge einwilligen. Werden ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund übersetzte Unterhaltszahlungen festgelegt, handelt es sich um freiwillige Unterhaltsleistungen, die nicht als anerkannte Ausgaben in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind und folglich durch die Ausgleichskasse gekürzt werden können (Diana Berger-Aschwanden, Unfreiwillige Finanzierung von Alimenten durch den Bund, Plädoyer 5/11 S. 40). 6. 6.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum aELG kann nicht ohne Weiteres auf den Wortlaut von Art. 3b Abs. 3 lit. e aELG (in Kraft bis zum 31. Dezember 2007; inhaltlich gleich lautend wie Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG), wonach beliebig hohe Unterhaltsleistungen abzugsfähig wären, sofern sie nur effektiv erbracht würden, abgestellt werden. Das könne dazu führen, dass die entsprechend überhöhten EL zu einem Teil nur dazu dienen würden, dem Unterstützten durch hohe Unterhaltsleistungen einen gehobenen Lebensstandard zu finanzieren. Eine dem systematischen und dem teleologischen Auslegungselement Rechnung tragende Interpretation müsse deshalb auch den gesetzlich verankerten Gedanken der Unbeachtlichkeit eines Einkommensverzichts berücksichtigen. Damit solle ein missbräuchlicher Bezug von EL verhindert werden. Entgegen der zu engen Formulierung des Art. 3c Abs. 1 lit. g. aELG (in Kraft bis zum 31. Dezember 2007; inhaltlich gleich lautend wie Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis zum
31. Dezember 2020 gültigen Fassung]) seien deshalb nicht nur Einkünfte anzurechnen, auf die ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund verzichtet werde. Vielmehr müsse auch der Abzug von Ausgaben ausgeschlossen sein, welche die versicherte Person ohne Rechtspflicht oder zwingenden Rechtsgrund vornehme, denn auch der Abzug übersetzter Ausgaben habe eine missbräuchliche Ausrichtung von EL zur Folge. Bezogen auf die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge bedeute diese aus systematischen und teleologischen Gründen vom Wortlaut abweichende Interpretation, dass die Abzugsfähigkeit auf jene Beiträge beschränkt sein müsse, die in Erfüllung einer
13 Urteil S 2020 56 familienrechtlichen Pflicht geleistet werden. Freiwillig über diese familienrechtliche Pflicht hinaus erbrachte Unterhaltsleistungen seien nicht abzugsfähig. Von solcherart freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen sei unter anderem dann auszugehen, wenn der – dem Grundsatz nach – unterhaltspflichtige Ehegatte nur über Einkünfte verfüge, die unter dem Existenzminimum lägen, er aber trotzdem Unterhaltsleistungen erbringe (EVG P 12/04 vom 14. September 2005 vom E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss gilt es zu verhindern, dass die geschiedenen Ehegatten auf dem Wege einer gütlichen Einigung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners Unterhaltszahlungen reduzieren mit dem Ziel, den Ausfall beim Unterhaltsgläubiger durch EL kompensieren zu lassen. Der Grundsatz der freien Gestaltbarkeit privater Rechtsbeziehungen im Rahmen der Zivilrechtsordnung vermag die Geltung der in zwingendem Recht wurzelnden EL- rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, hier der subsidiären Natur der Leistung, indessen nicht zu beeinflussen (BGer 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 E. 4.2). In einem neueren Urteil hielt das Bundesgericht schliesslich fest, dass überhöhte nacheheliche Unterhaltsbeiträge bei der Bemessung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich als Ausgabe und nicht als Einkommensverzicht zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die übersetzen Unterhaltszahlungen als rechtsmissbräuchlich, da der bisherige Ehegatte seine Zahlungen verdreifachte bzw. den damit einhergehenden Eingriff in sein Existenzminimum einzig im Vertrauen auf EL tätigte. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB auch im öffentlichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will, und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden. EL bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung. Im Ergebnis berücksichtigte das Bundesgericht bei der Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen lediglich die den tatsächlichen Verhältnissen angepassten und tatsächlich geleisteten Beiträge (BGer 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 4.3 und 5.3 mit Hinweisen). 6.2 Die Doktrin ordnet von Anfang an übersetzte Unterhaltsbeiträge dogmatisch als Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) ein. Soweit eine versicherte Person im Rahmen einer erstmaligen zivilrechtlichen
14 Urteil S 2020 56 Auseinandersetzung über ihre familienrechtliche Unterhaltspflicht zu hohe Unterhaltsbeiträge akzeptiere, sei darin eine Verzichtshandlung zu erblicken (Grütter/Mosimann/Spicher, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, FamPra.ch 3/2012 S. 694). Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis
31. Dezember 2020 gültigen Fassung) sei in einem solchen Fall zu fingieren, dass gar kein Verzicht stattgefunden habe. Die EL-Durchführungsstelle müsse dazu – nach den einschlägigen zivilrechtlichen Kriterien – die den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltspflichtigen versicherten Person und dem Bedarf der unterhaltsberechtigten Person angemessenen Unterhaltsbeiträge ermitteln und nur diese zum Abzug zulassen (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1796 Rz. 114 f.). Die Lehre begründet ihre Ansicht damit, dass andernfalls die Gefahr bestehe, dass übersetzte Unterhaltsvereinbarungen im Endeffekt von keiner Stelle überprüft und über die EL, mithin also über Steuergelder, widerstandslos finanziert würden, was zu einer massiven Überfinanzierung führen könne (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1796 Rz. 115; Diana Berger-Aschwanden, a.a.O., S. 39 f.). Denn eine Abänderung der zivilrechtlichen Regelung werde kaum je möglich sein, weil die versicherte Person entweder in eine entsprechende gerichtliche Regelung eingewilligt habe oder weil sie diese Regelung in Rechtskraft habe erwachsen lassen (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1796 Rz. 115; Grütter/Mosimann/Spicher, a.a.O.). 6.3 Praxisgemäss ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. De- zember 2020 gültigen Fassung) erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlich gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f.; BGer 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen
15 Urteil S 2020 56 ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (BGer 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Eine Verzichtshandlung liegt auch vor, wenn auf die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit verzichtet wurde, die Realisierung der entsprechenden Einkünfte jedoch objektiv möglich gewesen wäre (Stauffer/Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N 470). Mit der – inhaltlich gleichgebliebenen – Regelung in Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (EVG vom
18. Dezember 1990 E. 2a, in: ZAK 1991 S. 136 f. mit Hinweisen). Bei Vorliegen eines Unterhaltsurteils stellt die Lehre jedoch hohe Anforderungen an den Nachweis des Verzichts, denn die EL-Durchführungsstelle kann, wie ausgeführt, das Zivilurteil nicht durch ihre eigene Rechtsauffassung substituieren (Grütter/Mosimann/Spicher, a.a.O., S. 699). 6.4 Die vorliegende Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers greift unbestrittenermassen in der Höhe von jährlich Fr. 5'885.– (= Fr. 7'800.– - Fr. 1'915.–) in dessen Existenzminimum ein (Stand per 1. April 2020). Dies widerspricht dem in Bezug auf nachehelichen Unterhalt geltenden Prinzip der Subsidiarität der EL: Reicht das vorhandene Einkommen zur Finanzierung beider Haushalte nicht aus, so hat die unterhaltsberechtigte Partei das Manko zu tragen und über die Sozialhilfe bzw. gegebenenfalls EL zu decken. Demgemäss hätte der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau nach seiner Pensionierung nicht akzeptieren müssen bzw. dürfen. Vielmehr wäre eine Befristung bis zu dessen Eintritt ins Pensionsalter – und nicht desjenigen seiner Ex-Frau – angezeigt gewesen. Soweit seine Ex-Frau ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihr Existenzminimum zu decken, wäre sie ihrerseits für Leistungen der Sozialhilfe bzw. nach Renteneintritt für EL anspruchsberechtigt gewesen (soweit sie nicht anderweitige Unterstützung erhielte, wie vorliegend infolge des Zweipersonenhaushalts wohl der Fall). Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung zu Leistungen bereit erklärt bzw. verpflichtet. In Bezug auf den Vorsatz räumt der Beschwerdeführer denn auch selbst ein, den Parteien des Scheidungsverfahrens sowie auch dem Scheidungsgericht sei es bereits im Scheidungszeitpunkt bekannt gewesen, dass sein Einkommen nach seiner aus damaliger Sicht in ca. fünf Jahren erfolgenden Pensionierung ausschliesslich aus der AHV-Rente bestehen werde. Damit war
16 Urteil S 2020 56 zweifelsohne vorhersehbar, dass er alleine aufgrund dieses Renteneinkommens nach seiner Pensionierung nicht mehr in der Lage sein wird, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Sodann ist zu beachten, dass die Parteien einen zeitlich befristeten Unterhaltsbeitrag bis zur Pensionierung der Ehefrau vereinbart haben; e contrario sollte die Pensionierung des Beschwerdeführers keine Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung zeitigen. Die auf ca. 3,5 Jahre begrenzte Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen trotz nicht existenzsichernden Einkommens ist gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers vor allem mit Blick darauf erfolgt, dass er Eigentümer einer Liegenschaft sei und damit tiefe Lebenshaltungskosten habe. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint hingegen zumindest fraglich, ob die Verringerung der finanziellen Einkünfte auf die AHV-Rente auch dem Scheidungsgericht bewusst war, zumal Ziff. 5 des Scheidungsurteils (welche nicht Bestandteil der genehmigten Vereinbarung, sondern des Urteils an sich bildet) Folgendes ausführt: "Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen basiert auf den folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien (nach güterrechtlicher Auseinandersetzung): […] Beklagter: Einkommen: Fr. ____ netto pro Monat […]." Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da das Gericht in Bezug auf die vermögensrechtlichen Folgen bloss einer begrenzten Prüfpflicht unterliegt (vgl. hiervor E. 5.1) und für das Kriterium der Vorhersehbarkeit einzig auf den Parteiwillen abzustellen ist. Dass die Unterhaltsrente bis zum Eintritt in die AHV-Berechtigung der Ehefrau befristet geschuldet sein sollte, hat insoweit dem mutmasslichen Parteiwillen entsprochen. Damit hat der Beschwerdeführer wissentlich in übersetzte Unterhaltsbeiträge eingewilligt und musste einen Eingriff in sein Existenzminimum zumindest in Kauf nehmen. Folglich sind die Unterhaltszahlungen in der Höhe, in der sie in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreifen, als freiwillig bzw. übersetzt zu beurteilen und deshalb im Rahmen der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen. Die Ausgleichskasse hätte folglich die geleisteten Unterhaltszahlungen einzig im Umfang von Fr. 1'915.– zu berücksichtigen, was im Ergebnis ebenfalls zu einer Einstellung der EL per 1. April 2020 führt. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Mai 2020 so oder anders als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 6.5 Selbiges gälte, wenn EL im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge durch den Zivilrichter tatsächlich berücksichtigt worden wären. Denn auch darin läge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine zweckwidrige Inanspruchnahme des Instituts der EL (vgl. dazu auch BGer 9C_740/2014 vom 9. März 2015 E. 5.3).
17 Urteil S 2020 56 7. Im Grunde nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer mittels dem als Kapitalabfindung bezogenen Vorsorgeguthaben die Schulden bei seinen Geschwistern in Bezug auf die Erbschaft seiner Mutter beglich bzw. zu begleichen beabsichtigt. Angesichts der prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers wäre ihm indessen mit einer Rente wohl besser gedient gewesen. Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) kann darin jedoch nicht erblickt werden, zumal die Bezahlung aufgrund einer Rechtspflicht erfolgte bzw. erfolgen wird. 8. Im Übrigen ist anzumerken, dass die ehemaligen Eheleute ihr Scheidungsurteil, insbesondere hinsichtlich der Unterhaltszahlungen, mit einer schriftlichen Vereinbarung ohne weitere Prüfung abändern können (Art. 284 Abs. 2 ZPO). In dem abgeänderten Punkt läge sodann keine zivilgerichtliche Regelung mehr vor (Diana Berger-Aschwanden, Die Schnittstellen zwischen ZGB und Ergänzungsleistungen: eine Gesamtschau, in: Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem ZGB, LBR 2016, S. 195), wodurch die Ex-Frau des Beschwerdeführers ihrerseits Sozialhilfe bzw. EL beantragen könnte, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers ihr Existenzminimum tangieren würden. 9. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG).
18 Urteil S 2020 56 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 25. Februar 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am