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S 2020 31

Zg Verwaltungsgericht · 2021-10-18 · Deutsch ZG

Unfallversicherung (Prämien) — Beschwerde

Erwägungen (30 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 31 A. Die Suva stellte der A.________ AG am 30. Januar 2017 die definitive Prämie für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 25'141.42 in Rechnung (Suva-act. 281). Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wies die A.________ AG die Rechnung als nicht nachvollziehbar zurück (Suva-act. 285), worauf die Suva ihr am 23. März 2017 die Berechnungsbasis der offenen Prämienforderung (samt Verzugszinsen) zukommen liess und sie aufforderte, einen Antrag mit Begründung nachzureichen, falls sie ihr Schreiben nicht als Anfrage, sondern als Einsprache gegen die definitive Prämienrechnung 2016 verstanden wissen wolle (Suva-act. 286–288). Im Antwortschreiben vom 20. April 2017 führte die A.________ AG zunächst aus, dass es sich beim Schreiben vom 27. Februar 2017 nicht um eine Anfrage, sondern um die Feststellung gehandelt habe, dass die Abrechnung der Suva nicht korrekt sei, und dass sie den geforderten Betrag vollumfänglich bestreite. Sodann machte sie mit Verweis auf eine beigelegte selbst erstellte Vergleichsliste geltend, sogar bei Anerkennung der Verzugszinsen klaffe zwischen dem seitens Suva eingeforderten und dem aus ihrer Sicht tatsächlich geschuldeten Betrag aufgrund einer Diskrepanz bei den Taggeldguthaben eine Differenz von Fr. 12'799.76. Sie forderte die Suva schliesslich auf, eine transparente Abrechnung vorzulegen und das Fehlen bzw. die Nichtberücksichtigung der Taggeldguthaben im Umfang von Fr. 12'799.76 zu erklären (Suva-act. 290). Bezugnehmend auf die eingereichte Vergleichsliste erläuterte die Suva am 15. Mai 2017, die Taggeldguthaben vom 7. April 2016 von insgesamt Fr. 13'138.20 bzw. vom 16. Oktober 2016 über Fr. 1'029.35 seien mit der definitiven Prämie 2015 bzw. der provisorischen Prämie 2017 verrechnet worden; ferner sei die Bestreitung der Verzugszinsen zwecks ordnungsgemässer Behandlung der Einsprache zu begründen (Suva-act. 291). Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 erwiderte die A.________ AG, sie könne aufgrund ihrer Buchhaltung belegen, dass sie in den für diese Angelegenheit relevanten Geschäftsjahren alle Prämien bezahlt habe, und dass nach wie vor nicht ersichtlich sei, wie sich der von der Suva geforderte Rechnungsbetrag zusammensetze. Die Verzugszinsen bestritt sie nicht im Grundsatz, machte aber geltend, dass sie eine genaue Berechnungserklärung erwarte, die darüber Auskunft gebe, welche Verzugszinsen für welche Beträge und welche Dauer berechnet worden seien. Die Auferlegung der Kosten der Betreibung im Jahr 2016 wies sie zurück (Suva-act. 292). Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 314). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Februar 2020 verlangte die A.________ AG die Substantiierung der definitiven Prämienrechnung für das Jahr 2016 und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Während sie eingestand,

E. 3 Urteil S 2020 31 Verzugszinsen zu schulden, bestritt sie den sich aus der Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag von Fr. 25'141.42 und den Verzugszinsen von Fr. 11'842.85 ergebenden Restbetrag von Fr. 13'298.57. Begründend machte sie zusammengefasst geltend, es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie Taggeldguthaben vom April 2016 mit der definitiven Prämie 2015 verrechnet wurden bzw. werden konnten; insbesondere fehle ihr eine entsprechende beschwerdegegnerische Aufstellung für das Jahr 2015 (act. 1). C. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie mit Verweis auf die einschlägigen Akten im Wesentlichen aus, die Taggeldguthaben vom 7. April 2016 und 16. Oktober 2016 seien gültig mit der definitiven Prämie 2015 bzw. der provisorischen Prämie 2017 verrechnet worden, weshalb diese Forderungen nicht ein zweites Mal für die Tilgung der definitiven Prämie 2016 in Frage kämen (act. 3 Ziff. 3 ff.). D. Mit Replik vom 8. Mai 2020 monierte die Beschwerdeführerin abermals die Nachvollziehbarkeit der Prämienrechnung, wies auf Diskrepanzen mit eigenen Aufstellungen hin und warf der Suva unter Anführung von Beispielen insbesondere vor, Zahlungen willkürlich verbucht bzw. abgebucht zu haben. Schliesslich bestritt die Beschwerdeführerin den Prämienbetrag von Fr. 25'141.42 vollumfänglich, da sie die Prämien für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 vollständig beglichen habe und es sich beim geforderten Betrag daher nicht um einen Prämienausstand handeln könne. Für den Fall, dass die Suva weiterhin auf ihrer Forderung beharren sollte, verlangte die Beschwerdeführerin die gerichtliche Einsetzung eines neutralen Wirtschaftsprüfers, der die einschlägigen Geschäftsjahre kontrolliert und einen entsprechenden Bericht verfasst (act. 5). E. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 erneuerte die Suva ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Einerseits wies sie insbesondere das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Kontoblatt bzgl. Tilgung der Prämien 2016 in verschiedenen Punkten als falsch zurück. Andererseits führte sie aus, der gegnerische Vorwurf der willkürlichen Verbuchung von Zahlungen sei falsch und nachweislich aktenwidrig. Schliesslich resümierte sie, dass gemäss Rechnung der Suva für das Jahr 2016 ein Ausstand von Fr. 25'141.42 zu verzeichnen sei, und die Ausführungen der Beschwerdeantwort anhand der Suva-Akten, die volle Beweiskraft geniessen würden, nachvollziehbar seien (act. 7).

E. 3.1 Die obligatorische Unfallversicherung wird ausschliesslich über Prämien finanziert (Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 3 Rz. 214). Es muss unterschieden werden, wer die Prämien gegenüber dem Versicherer schuldet, und wer sie im Ergebnis zu tragen hat. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten schuldet und trägt der Arbeitgeber gemäss Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) alleine, denn er setzt die Arbeitnehmer den Gefahren der Arbeit aus; die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen laut Art. 91 Abs. 2 UVG zulasten des Arbeitnehmers, da es sich um Unfälle in seiner Freizeit handelt. Zwecks administrativer Vereinfachung schuldet der Arbeitgeber gemäss Art. 91 Abs. 3 UVG jedoch den gesamten Prämienbetrag, wobei er den Anteil der Arbeitnehmer von deren Lohn abzieht (Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, Kap. 17 Rz. 200). Sowohl für die Berufs- als auch für die Nichtberufsunfallversicherung bilden der versicherte Verdienst resp. der AHV-massgebende Lohn und letztlich die versicherte Gesamtlohnsumme des Arbeitgebers Grundlage der Prämienbemessung (Gächter/Gerber, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 92 N 73). Artikel 93 Abs. 1 UVG verpflichtet die

E. 3.2 Artikel 49 UVG sieht vor, dass die Versicherer die Auszahlung des Taggeldes dem Arbeitgeber übertragen können. Somit wurde eine gesetzliche Grundlage für die Drittauszahlung von Taggeldern geschaffen, gestützt darauf die obligatorischen Versicherer ermächtigt werden, den Arbeitgeber mit der Auszahlung von Taggeldleistungen an den Versicherten zu betrauen (Marc Hürzeler, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 49 N 6).

E. 3.3 Die Verrechnung zivilrechtlicher Forderungen ist im Obligationenrecht in Art. 120 ff. umfassend geregelt. Demgegenüber fehlt es im öffentlichen Recht weitgehend an

E. 4 Urteil S 2020 31 F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Eingabe der Suva zur Kenntnisnahme zu. In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein (act. 8). G. Dem Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin, eingesehen am 29. September 2021, kann entnommen werden, dass diese mit Beschluss der Generalversammlung vom 26. Juni 2020 aufgelöst wurde. Sie führt ihre Firma daher mit dem Zusatz "in Liquidation". Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vorliegend: 4. Februar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Artikel 82a ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 3. März 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorliegend handelt es

E. 4.3 lit. a, Suva-act. 281). Der zur Rechnung vom 30. Januar 2017 gehörenden, mit Brief vom 23. März 2017 an die Beschwerdeführerin versandten Aufstellung lässt sich entnehmen, dass die Suva dem geschuldeten Prämientotal von Fr. 229'637.40 folgende Posten gegenüberstellte: monatliche Akontozahlungen von total Fr. 128'045.16 (Januar: Fr. 10'574.43; Februar: Fr. 7'149.09; März: Fr. 919.26; April: Fr. 2'722.02; Mai: Fr. 16'905.77; Juni: Fr. 13'536.62; Juli: Fr. 19'315.12; August: Fr. 13'851.90; September: Fr. 20'405.80; Oktober: Fr. 16'028.40; November Fr. 6'636.75), Taggeldguthaben von total Fr. 63'829.34 (22. Februar 2016: Fr. 4'311.60; 4. März 2016: Fr. 4'680.60; 21. März 2016: Fr. 5'569.15; 15. April 2016: Fr. 1'367.79, Fr. 4'519.20, Fr. 1'471.50; 29. April 2016: Fr. 3'133.50; 3. Mai 2016: Fr. 538.95; 15. Juni 2016: Fr. 2'630.50, Fr. 484.20; 7. Juli 2016: Fr. 1'854.–, Fr. 5'520.–; 3. August 2016: Fr. 3'913.50; 11. August 2016: Fr. 4'893.90;

26. August 2016: Fr. 3’519.–; 6. September 2016: Fr. 1’950.–; 5. Oktober 2016: Fr. 459.75, Fr. 5’544.–, Fr. 1’350.–; 17. Oktober 2016: Fr. 574.20; 19. Oktober 2016: 5'544.–), Verzugszins 2016 von Fr. 11'842.85 und Betreibungskosten von Fr. 753.30 sowie Zahlungen/Verrechnungen von total Fr. 25'217.63 (Restbetrag Akontozahlung Oktober: Fr. 985.72; Restbetrag Akontozahlung November: Fr. 10'697.63; Rückerstattung Gerichtskosten Kantonsgericht Zug: Fr. 350.–; Akontozahlung Dezember: Fr. 10'200.48; Umbuchung Restbetrag Zahlung vom 18. Januar 2017: Fr. 1'031.30; Verrechnung Taggeldguthaben vom 30. Januar 2017: Fr. 1'952.50). Dies ergab einen Saldo zugunsten der Suva von Fr. 25'141.42 (Suva-act. 286). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Restbetrag von Fr. 13'298.57 (Differenz aus dem Saldo von Fr. 25'141.42 abzüglich Verzugszinsen von Fr. 11'842.85) sei nicht erklärt und sinngemäss deshalb auch nicht geschuldet. Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin einerseits pauschal auf ihre eigenen (ihrer Ansicht nach richtigen) Aufstellungen und brachte andererseits vor, es sei für sie mangels beschwerdegegnerischer Aufstellung für das Jahr 2015 nicht nachvollziehbar, wie Taggeldguthaben vom April 2016 mit der definitiven Prämie 2015 verrechnet wurden bzw. werden konnten.

E. 5 Urteil S 2020 31 sich um eine Prämienstreitigkeit zwischen einer Arbeitgeberin (Aktiengesellschaft) und einer Versicherungsträgerin. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der betroffenen Arbeitgeberin (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 58 N 7 ff.). Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in B.________, Kanton Zug. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin der (dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden) Prämienforderung vom Einspracheentscheid direkt berührt. Die Suva erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 4. Februar 2020. Die Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2020 wurde am 3. März 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde gilt folglich als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen. Somit ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 5.1 Der Rechnung für provisorische Prämien 2012 vom 11. November 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Prämien damals in vierteljährlichen Raten

E. 5.2 Dem Aufbau der streitgegenständlichen Prämienrechnung entsprechend ist nachfolgend das Prämientotal den Zahlungen bzw. Verrechnungen gegenüberzustellen, woraus sich – wenn überhaupt – der Saldo ergibt.

E. 5.2.1 Mit Einreihungsverfügung vom 31. Juli 2015 reihte die Suva die beiden Betriebsteile der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft 70C A0 (BUV) und 70C (NBUV) (Betriebsteil A) bzw. 70C B0 (BUV) und 70C (NBUV) (Betriebsteil C) ein (Suva- act. 187). Am 7. Oktober 2015 teilte die Suva der Beschwerdeführerin mit, dass sie zwecks Berechnung der provisorischen Prämie 2016 die Lohnsumme (für 2016) auf Basis der letzten Lohnsummen geschätzt habe. Für den Betriebsteil A wurden die definitiven Prämien 2014 als Berechnungsgrundlage herangezogen (Lohnsumme Fr. 3'819'000.–), während für den Betriebsteil C die provisorischen Prämien 2015 als Basis genommen wurden (Lohnsumme Fr. 367'000.–; Suva-act. 190). Am 1. Dezember 2015 erging sodann die auf den mitgeteilten Grundlagen beruhende Rechnung für provisorische Prämien 2016; das Prämientotal betrug Fr. 355'370.25 (Suva-act. 194). Der (aufdatierten) Rechnung für provisorische Prämien 2016 vom 14. Oktober 2016 sowie der Aufstellung gleichen Datums lässt sich entnehmen, dass die Lohnsumme für Betriebsteil A – auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin – auf Fr. 1'903'000.– herabgesetzt wurde. Dadurch betrug das Prämientotal neu Fr. 179'278.35 (Suva-act. 251–252 und 255). Gemäss definitiver Lohnerklärung (für die Berechnung der definitiven Prämien 2016) vom 17. Januar 2017 betrug die effektive Lohnsumme für Betriebsteil A Fr. 2'469'197.40 und für Betriebsteil C Fr. 226'454.25 (Suva-act. 277), was gemäss Rechnung für definitive Prämien 2016 ein

E. 5.2.2 Die mit Rechnung vom 14. Oktober 2016 bereits eingeforderten Fr. 179'278.35 – unter Anrechnung von Akontozahlungen und Taggeldguthaben sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten verblieb zu jenem Zeitpunkt eine Restanz von Fr. 22'146.60 (Suva- act. 255) – zog die Suva dem definitiven Prämientotal von Fr. 229'637.40 ab (act. 3 Ziff.

E. 5.2.2.1 Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin von einem Gesamtbetrag der Akontozahlungen von Fr. 149'928.99 ausgeht (BF-act. 5). Dies deckt sich mit der Aufstellung der Suva, wobei Teile der Akontozahlung Oktober und November sowie die gesamte Akontozahlung Dezember nicht unter den monatlichen Akontozahlungen, sondern unter dem Posten Zahlungen/Verrechnungen aufgeführt wurden (Suva-act. 286, act. 3 Ziff. 4.3 lit. b).

E. 5.2.2.2 Diskrepanzen ergeben sich jedoch hinsichtlich der Taggeldguthaben und deren Verrechnung. Die Suva legt dar, die Verrechnung von Taggeldansprüchen verunfallter Arbeitnehmer mit Prämienschulden der Beschwerdeführerin sei vorliegend deshalb möglich, weil letzterer die Auszahlung der Taggelder in Anwendung von Art. 49 und Art. 50 UVG an ihre versicherten Arbeitnehmer übertragen worden sei; dieses Vorgehen sei jahrelang gepflegt und von der Beschwerdeführerin akzeptiert worden (act. 3 Ziff. 4.1). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht überdies auch nicht geltend, die Suva habe Forderungen bzw. Taggelder unerlaubterweise verrechnet; sie bemängelt vielmehr die Nachvollziehbarkeit der Verrechnungen bzw. die Wahl der verrechneten Hauptforderungen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Suva Guthaben der Beschwerdeführerin unzulässigerweise verrechnet hätte. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere die Verrechnung der Taggeldguthaben vom 7. April 2016. Schon im Schreiben vom 15. Mai 2017 hielt die Suva fest, dass die Beschwerdeführerin die Taggeldguthaben vom 7. April 2016 fälschlicherweise zum Jahr 2016 zähle; die entsprechenden Taggeldleistungen seien jedoch mit der definitiven Prämie 2015 verrechnet worden (Suva-act. 291). Ausweislich der Akten stellte die Suva der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2016 die (Differenz-)Rechnung für definitive Prämien 2015 zu, wonach ein Zwischensaldo von Fr. 189'649.55 zugunsten der Suva resultierte. Nach Abzug von Zahlungen von insgesamt Fr. 175'230.44 (Akontozahlungen von Juli 2015 bis Januar 2016 und Zahlung ESR vom 8. Februar 2016 [Suva-act. 282/3]) verblieb eine Restanz von Fr. 14'419.11 (Suva-act. 199 und 203). Diese Rechnung beanstandete die Beschwerdeführerin nicht. Die Verrechnung der Taggeldguthaben vom 7. April 2016 von gesamthaft Fr. 13'138.20 (Fr. 484.20 + Fr. 8'550.– + Fr. 4'104.–) mit den definitiven Prämien 2015 (bzw. der Restanz von Fr. 14'419.11) zeigte die Suva der Beschwerdeführerin mit separater Verrechnungsanzeige vom 7. April 2016 an (Suva-act. 212). Dadurch ergab sich ein Restsaldo von Fr. 1'280.91, der mit dem Taggeldguthaben vom 22. März 2016 über Fr. 2'648.70 – die Beschwerdeführerin will dieses ebenfalls mit

E. 5.2.2.3 Bei drei der unter dem Posten Zahlungen/Verrechnungen aufgeführten Beträge handelt es sich um (Teil-)Akontozahlungen (vgl. E. 5.2.2.1). Die Beträge von Fr. 1'031.30 (Umbuchung Restbetrag Zahlung vom 18. Januar 2017) und Fr. 1'952.50 (Verrechnung Taggeldguthaben vom 30. Januar 2017) sind anhand des der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Januar 2017 zugestellten Kontoauszuges vom 1. November 2016 bis

30. Januar 2017 nachvollziehbar (Suva-act. 283). Die Rückerstattung von Fr. 350.– ist im Zusammenhang mit dem Posten Betreibungskosten zu behandeln (vgl. E. 5.2.2.5).

E. 5.2.2.4 Die Beschwerdeführerin bezahlte die fälligen Prämien wie dargelegt nicht im Voraus, sondern rechnete nach effektiver Methode ab, und leistete auf dieser Basis monatlich Akontozahlungen (vgl. E. 5.1). Die Suva veranschlagte folglich Verzugszinsen, welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich akzeptiert (act. 1/2). In den Akten findet sich eine Zahlungserinnerung vom 10. Februar 2016, worin die Suva die Beschwerdeführerin aufforderte, den (dannzumaligen) Restbetrag der provisorischen Prämien 2016 von

E. 5.2.2.5 Am 11. Mai 2016 setzte die Suva die dannzumalige Gesamtforderung (provisorische Prämien 2016 samt Verzugszins von Fr. 5'206.10) von Fr. 313'619.26 in Betreibung (Suva-act. 217). Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 gegen den hierauf ausgestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob, stellte die Suva am 6. Juni 2016 bzw. 22. Juli 2016 (nurmehr im Betrag von Fr. 272'688.17) bzw. 11. August 2016 (nurmehr im Betrag von Fr. 244'768.95) ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung beim Kantonsgericht Zug (Suva-act. 219, 220, 226, 229). Mit Entscheid vom 24. November 2016 schrieb der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug das Rechtsöffnungsverfahren zufolge Zahlung ab. Die Gerichtskosten von Fr. 200.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von der Suva geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 550.– verrechnet; der Restbetrag von Fr. 350.– wurde der Suva zurückerstattet und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Suva den Kostenvorschuss von Fr. 200.– bereits ersetzt habe. Den Erwägungen kann entnommen werden, dass mit der

E. 5.3 Zusammenfassend lässt sich somit was folgt festhalten: Die definitive Prämienrechnung 2016 erweist sich bis auf den aus dem Rechtsöffnungsverfahren resultierenden Differenzbetrag, der anhand der Akten nicht der streitgegenständlichen Rechnung zugeordnet werden kann, als korrekt. Es hat sich namentlich gezeigt, dass die Taggeldguthaben vom 7. April 2016 und dasjenige vom Oktober 2016, welche die Beschwerdeführerin mit der definitiven Rechnung 2016 verrechnet wissen will (und deshalb zur Diskrepanz beim Total der Taggeldguthaben geführt hat), gültig mit der definitiven Prämie 2015 bzw. der provisorischen Prämie 2017 verrechnet worden sind. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen die definitive Prämienrechnung 2015 keine Einsprache erhoben hat, weshalb die darauf ausgewiesene Restanz ohne weiteres als Hauptforderung für Verrechnungen im Jahr 2016 dienen konnte. Der Beschwerdeführerin ist insofern teilweise zuzustimmen, als die Berechnung der Prämie nicht ohne einen gewissen Aufwand nachvollzogen werden kann. Gleichzeitig muss jedoch betont werden, dass gerade die Abrechnung nach effektiver Methode wesentlich zu einer Erschwerung der Nachvollziehbarkeit geführt hat. Die Beschwerde erweist sich somit lediglich im Umfang von Fr. 403.30 als begründet und ist im Übrigen abzuweisen.

E. 6 Urteil S 2020 31 Arbeitgeber, laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage der Arbeitnehmerschaft genaue Auskunft geben. Der Versicherer schätzt die Prämienbeiträge – meist auf Grundlage der Unterlagen aus den früheren Jahren (Kieser/Scheiwiller, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 93 N 3) – für das Rechnungsjahr zum voraus und gibt sie dem Arbeitgeber bekannt. Die Prämien sind für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus zu entrichten (provisorische Rechnung). Gegen einen entsprechenden Zuschlag kann der Arbeitgeber die Prämien in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten bezahlen. Bei halbjährlicher Prämienzahlung beträgt der Zuschlag 1,25 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der Jahresprämie (Art. 117 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben (Art. 117 Abs. 2 UVV). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeiträge aufgrund der effektiven Lohnsummen (definitive Rechnung; Art. 93 Abs. 2–4 UVG). Die Prämienrechnung des Unfallversicherers basiert auf der Einreihung des Betriebs in einen Prämientarif; diese Einreihung bildet Gegenstand eines förmlichen Verfahrens (Art. 92 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 124 lit. d UVV). Ist die verfügte Einreihung rechtskräftig, so sind die daraufhin im Rahmen der Rechnungsstellung der Prämien auftretenden und zu behandelnden Fragen in aller Regel von geringer Bedeutung. Kraft Art. 105 UVG ist es den Versicherungsträgern daher erlaubt, den Unternehmen auf Basis der Lohnmeldungen direkt Rechnung zu stellen und jede Einwendung gegen die Rechnung direkt als Einsprache zu behandeln; gemeint ist dabei die endgültige Rechnungsstellung nach Ablauf des Rechnungsjahres i.S.v. Art. 93 Abs. 4 UVG (Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 105 N 4 f.).

E. 7 Urteil S 2020 31 entsprechenden Bestimmungen, welche die Verrechnung zum Gegenstand hätten. Nach Lehre und Rechtsprechung zählt das Institut der Verrechnung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, welche auch im Verwaltungsrecht Geltung beanspruchen. Mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem sieht Art. 50 UVG vor, dass Forderungen, die ihre Grundlage im UVG haben, mit fälligen Leistungen verrechnet werden können; das Gesetz sieht lediglich eine Verrechnungsmöglichkeit zugunsten des Unfallversicherers vor. Die konkreten Voraussetzungen der privatrechtlichen Verrechnung gemäss Art. 120 OR gilt es mangels entsprechender Rechtsgrundlagen im öffentlichen Recht auch bei der Verrechnung von Leistungen des Unfallversicherers zu beachten (Hürzeler, a.a.O., Art. 50 N 7 ff.). Die Verrechnung erfolgt durch Ausübung einer einseitigen, empfangsbedürftigen Gestaltungsbefugnis (Verrechnungserklärung; Art. 124 Abs. 1 OR). Zu beachten ist, dass das Erfordernis der Verrechnungserklärung nicht zwingender Natur ist und die Parteien somit durch entsprechende Vereinbarung davon absehen können (Killias/Wiget, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, Art. 124 N 1). Die Verrechnung setzt sodann zunächst den Bestand (mindestens) zweier Forderungen im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung voraus. Weiter müssen die Forderungen gegenseitig sein, d.h. die Verrechnungsforderung muss sich gegen den Verrechnungsgegner richten und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden. Ferner müssen die Forderungen gleichartig sein; stehen sich zwei Forderungen auf Geld gegenüber, besteht ohne Weiteres Gleichartigkeit. Schliesslich muss die Verrechnungsforderung fällig und klagbar sein, und die Verrechnung darf nicht durch Gesetz oder Vertrag ausgeschlossen sein (Killias/Wiget, a.a.O., Art. 120 N 3 ff.). 4. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2020, in dem die Suva über die Einsprache betreffend die Rechnung vom 30. Januar 2017 für definitive Prämien 2016 für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung entschieden hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet, der Suva den eingeforderten Betrag zu schulden. Daher gilt es zu prüfen, ob die Suva die definitive Prämie 2016 korrekt berechnet hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen also die definitive Prämienrechnung 2015 beanstandet, ist sie damit nicht zu hören. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass Vorkommnisse im Jahr 2015 (und davor) freilich zu beachten sind, soweit sie für die Berechnung der definitiven Prämie 2016 von Relevanz sind. 5.

E. 8 Urteil S 2020 31 beglich (Suva-act. 57). Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 erbat die Beschwerdeführerin eine Abänderung des Zahlungsmodus hin zur Vorauszahlung für das ganze Jahr 2012 (Suva-act. 63). Die Suva lehnte das Begehren nach rückwirkender Aufhebung der Ratenzahlung der Prämien per 1. Januar 2012 ab, merkte jedoch den Modus der jährlichen Prämienzahlung per 1. Januar 2013 vor (Suva-act. 65). Nachdem per 1. Januar 2013 dieser Zahlungsmodus zur Anwendung kam (Suva-act. 77), teilte die Beschwerdeführerin der Suva mit Brief vom 26. Juli 2013 mit, dass sie ab Juli 2013 die Abrechnung nach effektiver Methode vornehme und legte Abrechnungen für Januar bis Juni 2013 bzw. Juli 2013 bei (Suva-act. 93). Mit E-Mail vom 6. September 2013 sandte die Beschwerdeführerin der Suva sodann die Lohnsummenmeldung/Monats-Abrechnung für August 2013 zu (Suva-act. 97). Mit Schreiben vom 16. September 2013 lehnte die Suva mit Hinweis auf die geltenden Bestimmungen bzgl. Zahlungsvarianten die Abrechnung nach effektiver Methode ab, stellte jedoch in Aussicht, einen entsprechenden Antrag auf Abänderung der Richtlinien für Personalverleiher beim Hauptsitz einzureichen (Suva-act. 96). Mit E-Mail vom 14. Oktober 2013 sandte die Beschwerdeführerin der Suva die Lohnsummenmeldung/Monats-Abrechnung für September 2013 zu (Suva-act. 102), und mit E-Mail vom 6. November 2013 die Lohnsummenmeldung für Oktober 2013 (Suva-act. 103). Mit Brief vom 8. November 2013 teilte die Suva der Beschwerdeführerin mit, dass die Möglichkeit der monatlichen Prämienzahlung nach effektiver Methode mit dem Hauptsitz geprüft worden sei und unterbreitete eine entsprechende Vereinbarung mit Gültigkeit per 1. Januar 2014 zur Prüfung und Gegenzeichnung (Suva-act. 104, 106). Nachdem die Beschwerdeführerin der Suva mit E-Mail vom 9. Dezember 2013 die Lohnsummenmeldung/Monats-Abrechnung für November 2013 zukommen liess (Suva- act. 109), machte die Suva die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 darauf aufmerksam, dass sie die unterbreitete Vereinbarung betreffend effektive Abrechnungsmethode nicht unterzeichnet zurückerhalten habe, und dass sie das Angebot der Vereinbarung zurückziehe (Suva-act. 111). Am 10. Januar 2014 schickte die Beschwerdeführerin der Suva die Lohnsummenmeldung/Monats-Abrechnung für Dezember 2013 zu (Suva-act. 121). Die Rechnung für provisorische Prämien 2014 vom 5. Dezember 2013 wies erneut den Zahlungsmodus der jährlichen Prämienzahlung aus (Suva-act. 108), worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2014 aufgrund einer veränderten Erwartung bzgl. Höhe der Gesamtlohnsumme eine neue Rechnung für die Gesamtprämie 2014 erbat (Suva-act. 122), und später im Jahr, namentlich mit E-Mail vom 27. Oktober, der Suva mitteilte, dass sie für die verbleibenden Monate September bis Dezember 2014 wie im Jahr 2013 monatlich Lohnsummenmeldungen einreichen werde (Suva-act. 142). Mit Verweis auf ihr Schreiben

E. 9 Urteil S 2020 31 vom 27. Dezember 2013 teilte die Suva der Beschwerdeführerin am 3. November 2014 mit, dass es die Möglichkeit der monatlichen Prämienzahlung nicht gebe (Suva-act. 144). Im Jahr 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin weiter monatlich Lohnsummenmeldungen/Monats-Abrechnungen an die Suva (Suva-act. 168, 172, 174, 178, 179, 185, 188, 189, 191, 192, 195, 197); dasselbe geschah im Jahr 2016 (Suva-act. 200, 208, 211, 216, 221, 224, 228, 235, 246, 254, 265, 275). Vor diesem Hintergrund ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, wenn sie geltend macht, von der Suva seien mit Bezug auf die (eigenmächtig gewählte) Abrechnungsmethode nie Einwände gekommen (act. 1). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Abrechnung nach der effektiven Methode zum Anfall der Verzugszinsen (und zur vermeintlichen Erschwerung der Nachvollziehbarkeit der strittigen Rechnung) geführt.

E. 10 Urteil S 2020 31 Prämientotal von Fr. 229'637.40 bedeutete (Suva-act. 281). Von diesem Prämientotal geht auch die Beschwerdeführerin aus (BF-act. 4).

E. 11 Urteil S 2020 31

E. 12 Urteil S 2020 31 der Prämie 2016 verrechnet wissen (BF-act. 5/1) – verrechnet wurde (Suva-act. 282/3–4). Die Restanz dieses Taggeldguthabens – Fr. 1'367.79 – wurde an die provisorischen Prämien 2016 angerechnet. Diese Vorgänge wurden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2016 erläutert (Suva-act. 257). Aus der Aufstellung der Beschwerdeführerin erhellt ferner, dass sie ein Taggeldguthaben von Ende 2016 über Fr. 1'029.35 an die definitive Prämie 2016 anrechnet (BF-act. 5/2). Der Rechnung für provisorische Prämien 2017 vom 5. Dezember 2016 ist jedoch zu entnehmen, dass die Suva dem Prämientotal neben einem aus einem Rechtsöffnungsverfahren resultierenden Betrag über Fr. 350.– (vgl. E. 5.2.2.5) Verrechnungsbeträge von Fr. 1'029.35, Fr. 11'683.35 und Fr. 144'882.30 gegenüberstellte (Suva-act. 272). Mit Verrechnungsanzeige vom 27. Dezember 2016 erklärte die Suva, Guthaben von insgesamt Fr. 12'712.70 (Fr. 1'029.35 + Fr. 11'683.35) zur (Teil-)Tilgung der provisorischen Prämie 2017 zu verwenden (Suva-act. 270). Mit Bezug auf die übrigen Taggeldguthaben decken sich die Aufstellungen der Parteien (Suva-act. 286, BF-act. 5/1–2). Als Zwischenfazit ist daher mit der Suva festzustellen, dass der definitiven Prämienrechnung 2016 unter Berücksichtigung der vorgenannten Verrechnungen Taggeldguthaben von total Fr. 63'829.34 anzurechnen sind.

E. 13 Urteil S 2020 31 Fr. 169'903.18 zu begleichen. Sie wies dabei auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 6 % pro Jahr hin und zeigte ihr an, dass in der Zwischenzeit allfällige Guthaben mit der offenen Schuld verrechnet würden (Suva-act. 201). Am 8. März 2016 mahnte die Suva die Beschwerdeführerin erneut, wobei unter dem ausstehenden Prämientotal Verzugszinsen von Fr. 2'061.85 aufgeführt waren (Suva-act. 213, 214). Bei Betrachtung der der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schreiben vom 23. März 2017 zugestellten detaillierten Berechnung der Verzugszinsen 2016 wird erkennbar, dass sich dieser Betrag aus den Zinsbeträgen von Fr. 236.90, Fr. 976.90, Fr. 624.20 und Fr. 223.85 zusammensetzt, und die Suva den Verzugszins nach jeder Akontozahlung bzw. Verrechnung mit Taggeldguthaben neu berechnete (Suva-act. 287–288). Aus der Beilage zum Einspracheentscheid erhellt sodann, dass die Suva die Anpassung der Lohnsumme für Betriebsteil A per 14. Oktober 2016 insofern bei der Berechnung der Verzugszinsen abbildete, als per 17. Oktober 2016 der Basis-Saldo von vormals Fr. 192'279.10 um Fr. 176'666.10 (Differenz zwischen ursprünglichem Prämientotal und angepasstem Prämientotal zzgl. Taggeldguthaben von Fr. 574.20 vom 17. Oktober 2016 [Suva-act. 286]) auf Fr. 15'613.00 gesenkt wurde (Suva-act. 314). Auf diesen Umstand wies die Suva auch in ihrer Beschwerdeantwort hin (act. 3 Ziff. 4.3 lit. a). Vor dem Hintergrund, dass die Suva sowohl die Akontozahlungen als auch die Taggeldguthaben korrekt verbucht bzw. zulässig verrechnet hat (vgl. E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.3), und sie den Verzugszinsberechnungen somit zutreffende Basis-Saldi zugrunde legte, ist auch die Höhe des (in Anwendung des in Art. 117 Abs. 2 UVV stipulierten Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr) errechneten Verzugszinses von Fr. 11'842.85 nicht zu beanstanden.

E. 14 Urteil S 2020 31 Zahlung von Fr. 245'318.95 nicht nur die verbliebene Hauptforderung, die Zahlungsbefehlskosten und der Zins bis 11. Mai 2016 im Betrag von gesamthaft Fr. 244'768.95, sondern auch die übrigen Betreibungskosten bezahlt worden sind (Suva-act. 261). Im Schreiben der Suva an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hält erstere denn auch fest, dass der Betrag des Rechtsöffnungsverfahrens samt Gerichtskosten bezahlt sei, genau wie der Verzugszins vom 1. Januar bis 11. Mai 2016 (Suva-act. 268). Im Einspracheentscheid führt die Suva hingegen aus, es seien die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 203.30 und die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 200.– geschuldet (Suva-act. 314/2). Gemäss Aufstellung zur Rechnung vom 30. Januar 2017 wurde denn auch ein Saldo von Fr. 403.30 (Differenz aus dem Posten Betreibungskosten von Fr. 753.30 und dem Posten Rückerstattung Gerichtskosten Kantonsgericht Zug von Fr. 350.–) zugunsten der Suva ausgewiesen. Der Rechnung für provisorische Prämien 2017 kann aber entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin die Zahlung von Fr. 350.– an ebendiese Periode angerechnet wurde (Suva-act. 272 bzw. 282/7). Der Nettobetrag von Fr. 403.30 ist daher als (Teil-)Forderung für die definitiven Prämien 2016 nicht ausgewiesen.

E. 15 Urteil S 2020 31 6. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 400 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 148 E. 5.3; 124 V 94 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGer 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1 und BGer 8C_500/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.1.1). Angesichts des liquiden Sachverhalts erweist sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Einsetzung eines Wirtschaftsprüfers als unnötig, sodass in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Parteikosten sind das Anwaltshonorar sowie Barauslagen zu verstehen. Praxisgemäss ist eine Entschädigung auch bei bloss teilweisem Obsiegen zuzusprechen. Der ohne Rechtsvertretung prozessierenden Person steht nur unter besonderen Umständen eine Entschädigung zu. Solche Umstände nimmt das Bundesgericht an, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu

E. 16 Urteil S 2020 31 nehmen hat (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 N 78 ff.). Eine solche besondere Konstellation liegt hier nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Dem überwiegend obsiegenden Sozialversicherer ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 17 Urteil S 2020 31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrundeliegende Prämienrechnung im Umfang von Fr. 403.30 auf Fr. 24'738.12 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 18. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 18. Oktober 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG in Liquidation Beschwerdeführerin gegen Suva, Versicherungsleistungen, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Prämien) S 2020 31

2 Urteil S 2020 31 A. Die Suva stellte der A.________ AG am 30. Januar 2017 die definitive Prämie für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 25'141.42 in Rechnung (Suva-act. 281). Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wies die A.________ AG die Rechnung als nicht nachvollziehbar zurück (Suva-act. 285), worauf die Suva ihr am 23. März 2017 die Berechnungsbasis der offenen Prämienforderung (samt Verzugszinsen) zukommen liess und sie aufforderte, einen Antrag mit Begründung nachzureichen, falls sie ihr Schreiben nicht als Anfrage, sondern als Einsprache gegen die definitive Prämienrechnung 2016 verstanden wissen wolle (Suva-act. 286–288). Im Antwortschreiben vom 20. April 2017 führte die A.________ AG zunächst aus, dass es sich beim Schreiben vom 27. Februar 2017 nicht um eine Anfrage, sondern um die Feststellung gehandelt habe, dass die Abrechnung der Suva nicht korrekt sei, und dass sie den geforderten Betrag vollumfänglich bestreite. Sodann machte sie mit Verweis auf eine beigelegte selbst erstellte Vergleichsliste geltend, sogar bei Anerkennung der Verzugszinsen klaffe zwischen dem seitens Suva eingeforderten und dem aus ihrer Sicht tatsächlich geschuldeten Betrag aufgrund einer Diskrepanz bei den Taggeldguthaben eine Differenz von Fr. 12'799.76. Sie forderte die Suva schliesslich auf, eine transparente Abrechnung vorzulegen und das Fehlen bzw. die Nichtberücksichtigung der Taggeldguthaben im Umfang von Fr. 12'799.76 zu erklären (Suva-act. 290). Bezugnehmend auf die eingereichte Vergleichsliste erläuterte die Suva am 15. Mai 2017, die Taggeldguthaben vom 7. April 2016 von insgesamt Fr. 13'138.20 bzw. vom 16. Oktober 2016 über Fr. 1'029.35 seien mit der definitiven Prämie 2015 bzw. der provisorischen Prämie 2017 verrechnet worden; ferner sei die Bestreitung der Verzugszinsen zwecks ordnungsgemässer Behandlung der Einsprache zu begründen (Suva-act. 291). Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 erwiderte die A.________ AG, sie könne aufgrund ihrer Buchhaltung belegen, dass sie in den für diese Angelegenheit relevanten Geschäftsjahren alle Prämien bezahlt habe, und dass nach wie vor nicht ersichtlich sei, wie sich der von der Suva geforderte Rechnungsbetrag zusammensetze. Die Verzugszinsen bestritt sie nicht im Grundsatz, machte aber geltend, dass sie eine genaue Berechnungserklärung erwarte, die darüber Auskunft gebe, welche Verzugszinsen für welche Beträge und welche Dauer berechnet worden seien. Die Auferlegung der Kosten der Betreibung im Jahr 2016 wies sie zurück (Suva-act. 292). Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 314). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Februar 2020 verlangte die A.________ AG die Substantiierung der definitiven Prämienrechnung für das Jahr 2016 und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Während sie eingestand,

3 Urteil S 2020 31 Verzugszinsen zu schulden, bestritt sie den sich aus der Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag von Fr. 25'141.42 und den Verzugszinsen von Fr. 11'842.85 ergebenden Restbetrag von Fr. 13'298.57. Begründend machte sie zusammengefasst geltend, es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie Taggeldguthaben vom April 2016 mit der definitiven Prämie 2015 verrechnet wurden bzw. werden konnten; insbesondere fehle ihr eine entsprechende beschwerdegegnerische Aufstellung für das Jahr 2015 (act. 1). C. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie mit Verweis auf die einschlägigen Akten im Wesentlichen aus, die Taggeldguthaben vom 7. April 2016 und 16. Oktober 2016 seien gültig mit der definitiven Prämie 2015 bzw. der provisorischen Prämie 2017 verrechnet worden, weshalb diese Forderungen nicht ein zweites Mal für die Tilgung der definitiven Prämie 2016 in Frage kämen (act. 3 Ziff. 3 ff.). D. Mit Replik vom 8. Mai 2020 monierte die Beschwerdeführerin abermals die Nachvollziehbarkeit der Prämienrechnung, wies auf Diskrepanzen mit eigenen Aufstellungen hin und warf der Suva unter Anführung von Beispielen insbesondere vor, Zahlungen willkürlich verbucht bzw. abgebucht zu haben. Schliesslich bestritt die Beschwerdeführerin den Prämienbetrag von Fr. 25'141.42 vollumfänglich, da sie die Prämien für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 vollständig beglichen habe und es sich beim geforderten Betrag daher nicht um einen Prämienausstand handeln könne. Für den Fall, dass die Suva weiterhin auf ihrer Forderung beharren sollte, verlangte die Beschwerdeführerin die gerichtliche Einsetzung eines neutralen Wirtschaftsprüfers, der die einschlägigen Geschäftsjahre kontrolliert und einen entsprechenden Bericht verfasst (act. 5). E. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 erneuerte die Suva ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Einerseits wies sie insbesondere das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Kontoblatt bzgl. Tilgung der Prämien 2016 in verschiedenen Punkten als falsch zurück. Andererseits führte sie aus, der gegnerische Vorwurf der willkürlichen Verbuchung von Zahlungen sei falsch und nachweislich aktenwidrig. Schliesslich resümierte sie, dass gemäss Rechnung der Suva für das Jahr 2016 ein Ausstand von Fr. 25'141.42 zu verzeichnen sei, und die Ausführungen der Beschwerdeantwort anhand der Suva-Akten, die volle Beweiskraft geniessen würden, nachvollziehbar seien (act. 7).

4 Urteil S 2020 31 F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Eingabe der Suva zur Kenntnisnahme zu. In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein (act. 8). G. Dem Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin, eingesehen am 29. September 2021, kann entnommen werden, dass diese mit Beschluss der Generalversammlung vom 26. Juni 2020 aufgelöst wurde. Sie führt ihre Firma daher mit dem Zusatz "in Liquidation". Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vorliegend: 4. Februar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Artikel 82a ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 3. März 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorliegend handelt es

5 Urteil S 2020 31 sich um eine Prämienstreitigkeit zwischen einer Arbeitgeberin (Aktiengesellschaft) und einer Versicherungsträgerin. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der betroffenen Arbeitgeberin (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 58 N 7 ff.). Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in B.________, Kanton Zug. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin der (dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden) Prämienforderung vom Einspracheentscheid direkt berührt. Die Suva erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 4. Februar 2020. Die Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2020 wurde am 3. März 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde gilt folglich als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen. Somit ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Die obligatorische Unfallversicherung wird ausschliesslich über Prämien finanziert (Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2017, Kap. 3 Rz. 214). Es muss unterschieden werden, wer die Prämien gegenüber dem Versicherer schuldet, und wer sie im Ergebnis zu tragen hat. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten schuldet und trägt der Arbeitgeber gemäss Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) alleine, denn er setzt die Arbeitnehmer den Gefahren der Arbeit aus; die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen laut Art. 91 Abs. 2 UVG zulasten des Arbeitnehmers, da es sich um Unfälle in seiner Freizeit handelt. Zwecks administrativer Vereinfachung schuldet der Arbeitgeber gemäss Art. 91 Abs. 3 UVG jedoch den gesamten Prämienbetrag, wobei er den Anteil der Arbeitnehmer von deren Lohn abzieht (Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, Kap. 17 Rz. 200). Sowohl für die Berufs- als auch für die Nichtberufsunfallversicherung bilden der versicherte Verdienst resp. der AHV-massgebende Lohn und letztlich die versicherte Gesamtlohnsumme des Arbeitgebers Grundlage der Prämienbemessung (Gächter/Gerber, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 92 N 73). Artikel 93 Abs. 1 UVG verpflichtet die

6 Urteil S 2020 31 Arbeitgeber, laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage der Arbeitnehmerschaft genaue Auskunft geben. Der Versicherer schätzt die Prämienbeiträge – meist auf Grundlage der Unterlagen aus den früheren Jahren (Kieser/Scheiwiller, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 93 N 3) – für das Rechnungsjahr zum voraus und gibt sie dem Arbeitgeber bekannt. Die Prämien sind für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus zu entrichten (provisorische Rechnung). Gegen einen entsprechenden Zuschlag kann der Arbeitgeber die Prämien in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten bezahlen. Bei halbjährlicher Prämienzahlung beträgt der Zuschlag 1,25 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der Jahresprämie (Art. 117 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben (Art. 117 Abs. 2 UVV). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeiträge aufgrund der effektiven Lohnsummen (definitive Rechnung; Art. 93 Abs. 2–4 UVG). Die Prämienrechnung des Unfallversicherers basiert auf der Einreihung des Betriebs in einen Prämientarif; diese Einreihung bildet Gegenstand eines förmlichen Verfahrens (Art. 92 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 124 lit. d UVV). Ist die verfügte Einreihung rechtskräftig, so sind die daraufhin im Rahmen der Rechnungsstellung der Prämien auftretenden und zu behandelnden Fragen in aller Regel von geringer Bedeutung. Kraft Art. 105 UVG ist es den Versicherungsträgern daher erlaubt, den Unternehmen auf Basis der Lohnmeldungen direkt Rechnung zu stellen und jede Einwendung gegen die Rechnung direkt als Einsprache zu behandeln; gemeint ist dabei die endgültige Rechnungsstellung nach Ablauf des Rechnungsjahres i.S.v. Art. 93 Abs. 4 UVG (Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 105 N 4 f.). 3.2 Artikel 49 UVG sieht vor, dass die Versicherer die Auszahlung des Taggeldes dem Arbeitgeber übertragen können. Somit wurde eine gesetzliche Grundlage für die Drittauszahlung von Taggeldern geschaffen, gestützt darauf die obligatorischen Versicherer ermächtigt werden, den Arbeitgeber mit der Auszahlung von Taggeldleistungen an den Versicherten zu betrauen (Marc Hürzeler, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 49 N 6). 3.3 Die Verrechnung zivilrechtlicher Forderungen ist im Obligationenrecht in Art. 120 ff. umfassend geregelt. Demgegenüber fehlt es im öffentlichen Recht weitgehend an

7 Urteil S 2020 31 entsprechenden Bestimmungen, welche die Verrechnung zum Gegenstand hätten. Nach Lehre und Rechtsprechung zählt das Institut der Verrechnung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, welche auch im Verwaltungsrecht Geltung beanspruchen. Mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem sieht Art. 50 UVG vor, dass Forderungen, die ihre Grundlage im UVG haben, mit fälligen Leistungen verrechnet werden können; das Gesetz sieht lediglich eine Verrechnungsmöglichkeit zugunsten des Unfallversicherers vor. Die konkreten Voraussetzungen der privatrechtlichen Verrechnung gemäss Art. 120 OR gilt es mangels entsprechender Rechtsgrundlagen im öffentlichen Recht auch bei der Verrechnung von Leistungen des Unfallversicherers zu beachten (Hürzeler, a.a.O., Art. 50 N 7 ff.). Die Verrechnung erfolgt durch Ausübung einer einseitigen, empfangsbedürftigen Gestaltungsbefugnis (Verrechnungserklärung; Art. 124 Abs. 1 OR). Zu beachten ist, dass das Erfordernis der Verrechnungserklärung nicht zwingender Natur ist und die Parteien somit durch entsprechende Vereinbarung davon absehen können (Killias/Wiget, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, Art. 124 N 1). Die Verrechnung setzt sodann zunächst den Bestand (mindestens) zweier Forderungen im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung voraus. Weiter müssen die Forderungen gegenseitig sein, d.h. die Verrechnungsforderung muss sich gegen den Verrechnungsgegner richten und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden. Ferner müssen die Forderungen gleichartig sein; stehen sich zwei Forderungen auf Geld gegenüber, besteht ohne Weiteres Gleichartigkeit. Schliesslich muss die Verrechnungsforderung fällig und klagbar sein, und die Verrechnung darf nicht durch Gesetz oder Vertrag ausgeschlossen sein (Killias/Wiget, a.a.O., Art. 120 N 3 ff.). 4. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2020, in dem die Suva über die Einsprache betreffend die Rechnung vom 30. Januar 2017 für definitive Prämien 2016 für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung entschieden hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet, der Suva den eingeforderten Betrag zu schulden. Daher gilt es zu prüfen, ob die Suva die definitive Prämie 2016 korrekt berechnet hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen also die definitive Prämienrechnung 2015 beanstandet, ist sie damit nicht zu hören. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass Vorkommnisse im Jahr 2015 (und davor) freilich zu beachten sind, soweit sie für die Berechnung der definitiven Prämie 2016 von Relevanz sind. 5. 5.1 Der Rechnung für provisorische Prämien 2012 vom 11. November 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Prämien damals in vierteljährlichen Raten

8 Urteil S 2020 31 beglich (Suva-act. 57). Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 erbat die Beschwerdeführerin eine Abänderung des Zahlungsmodus hin zur Vorauszahlung für das ganze Jahr 2012 (Suva-act. 63). Die Suva lehnte das Begehren nach rückwirkender Aufhebung der Ratenzahlung der Prämien per 1. Januar 2012 ab, merkte jedoch den Modus der jährlichen Prämienzahlung per 1. Januar 2013 vor (Suva-act. 65). Nachdem per 1. Januar 2013 dieser Zahlungsmodus zur Anwendung kam (Suva-act. 77), teilte die Beschwerdeführerin der Suva mit Brief vom 26. Juli 2013 mit, dass sie ab Juli 2013 die Abrechnung nach effektiver Methode vornehme und legte Abrechnungen für Januar bis Juni 2013 bzw. Juli 2013 bei (Suva-act. 93). Mit E-Mail vom 6. September 2013 sandte die Beschwerdeführerin der Suva sodann die Lohnsummenmeldung/Monats-Abrechnung für August 2013 zu (Suva-act. 97). Mit Schreiben vom 16. September 2013 lehnte die Suva mit Hinweis auf die geltenden Bestimmungen bzgl. Zahlungsvarianten die Abrechnung nach effektiver Methode ab, stellte jedoch in Aussicht, einen entsprechenden Antrag auf Abänderung der Richtlinien für Personalverleiher beim Hauptsitz einzureichen (Suva-act. 96). Mit E-Mail vom 14. Oktober 2013 sandte die Beschwerdeführerin der Suva die Lohnsummenmeldung/Monats-Abrechnung für September 2013 zu (Suva-act. 102), und mit E-Mail vom 6. November 2013 die Lohnsummenmeldung für Oktober 2013 (Suva-act. 103). Mit Brief vom 8. November 2013 teilte die Suva der Beschwerdeführerin mit, dass die Möglichkeit der monatlichen Prämienzahlung nach effektiver Methode mit dem Hauptsitz geprüft worden sei und unterbreitete eine entsprechende Vereinbarung mit Gültigkeit per 1. Januar 2014 zur Prüfung und Gegenzeichnung (Suva-act. 104, 106). Nachdem die Beschwerdeführerin der Suva mit E-Mail vom 9. Dezember 2013 die Lohnsummenmeldung/Monats-Abrechnung für November 2013 zukommen liess (Suva- act. 109), machte die Suva die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 darauf aufmerksam, dass sie die unterbreitete Vereinbarung betreffend effektive Abrechnungsmethode nicht unterzeichnet zurückerhalten habe, und dass sie das Angebot der Vereinbarung zurückziehe (Suva-act. 111). Am 10. Januar 2014 schickte die Beschwerdeführerin der Suva die Lohnsummenmeldung/Monats-Abrechnung für Dezember 2013 zu (Suva-act. 121). Die Rechnung für provisorische Prämien 2014 vom 5. Dezember 2013 wies erneut den Zahlungsmodus der jährlichen Prämienzahlung aus (Suva-act. 108), worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2014 aufgrund einer veränderten Erwartung bzgl. Höhe der Gesamtlohnsumme eine neue Rechnung für die Gesamtprämie 2014 erbat (Suva-act. 122), und später im Jahr, namentlich mit E-Mail vom 27. Oktober, der Suva mitteilte, dass sie für die verbleibenden Monate September bis Dezember 2014 wie im Jahr 2013 monatlich Lohnsummenmeldungen einreichen werde (Suva-act. 142). Mit Verweis auf ihr Schreiben

9 Urteil S 2020 31 vom 27. Dezember 2013 teilte die Suva der Beschwerdeführerin am 3. November 2014 mit, dass es die Möglichkeit der monatlichen Prämienzahlung nicht gebe (Suva-act. 144). Im Jahr 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin weiter monatlich Lohnsummenmeldungen/Monats-Abrechnungen an die Suva (Suva-act. 168, 172, 174, 178, 179, 185, 188, 189, 191, 192, 195, 197); dasselbe geschah im Jahr 2016 (Suva-act. 200, 208, 211, 216, 221, 224, 228, 235, 246, 254, 265, 275). Vor diesem Hintergrund ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, wenn sie geltend macht, von der Suva seien mit Bezug auf die (eigenmächtig gewählte) Abrechnungsmethode nie Einwände gekommen (act. 1). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Abrechnung nach der effektiven Methode zum Anfall der Verzugszinsen (und zur vermeintlichen Erschwerung der Nachvollziehbarkeit der strittigen Rechnung) geführt. 5.2 Dem Aufbau der streitgegenständlichen Prämienrechnung entsprechend ist nachfolgend das Prämientotal den Zahlungen bzw. Verrechnungen gegenüberzustellen, woraus sich – wenn überhaupt – der Saldo ergibt. 5.2.1 Mit Einreihungsverfügung vom 31. Juli 2015 reihte die Suva die beiden Betriebsteile der Beschwerdeführerin in die Risikogemeinschaft 70C A0 (BUV) und 70C (NBUV) (Betriebsteil A) bzw. 70C B0 (BUV) und 70C (NBUV) (Betriebsteil C) ein (Suva- act. 187). Am 7. Oktober 2015 teilte die Suva der Beschwerdeführerin mit, dass sie zwecks Berechnung der provisorischen Prämie 2016 die Lohnsumme (für 2016) auf Basis der letzten Lohnsummen geschätzt habe. Für den Betriebsteil A wurden die definitiven Prämien 2014 als Berechnungsgrundlage herangezogen (Lohnsumme Fr. 3'819'000.–), während für den Betriebsteil C die provisorischen Prämien 2015 als Basis genommen wurden (Lohnsumme Fr. 367'000.–; Suva-act. 190). Am 1. Dezember 2015 erging sodann die auf den mitgeteilten Grundlagen beruhende Rechnung für provisorische Prämien 2016; das Prämientotal betrug Fr. 355'370.25 (Suva-act. 194). Der (aufdatierten) Rechnung für provisorische Prämien 2016 vom 14. Oktober 2016 sowie der Aufstellung gleichen Datums lässt sich entnehmen, dass die Lohnsumme für Betriebsteil A – auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin – auf Fr. 1'903'000.– herabgesetzt wurde. Dadurch betrug das Prämientotal neu Fr. 179'278.35 (Suva-act. 251–252 und 255). Gemäss definitiver Lohnerklärung (für die Berechnung der definitiven Prämien 2016) vom 17. Januar 2017 betrug die effektive Lohnsumme für Betriebsteil A Fr. 2'469'197.40 und für Betriebsteil C Fr. 226'454.25 (Suva-act. 277), was gemäss Rechnung für definitive Prämien 2016 ein

10 Urteil S 2020 31 Prämientotal von Fr. 229'637.40 bedeutete (Suva-act. 281). Von diesem Prämientotal geht auch die Beschwerdeführerin aus (BF-act. 4). 5.2.2 Die mit Rechnung vom 14. Oktober 2016 bereits eingeforderten Fr. 179'278.35 – unter Anrechnung von Akontozahlungen und Taggeldguthaben sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten verblieb zu jenem Zeitpunkt eine Restanz von Fr. 22'146.60 (Suva- act. 255) – zog die Suva dem definitiven Prämientotal von Fr. 229'637.40 ab (act. 3 Ziff. 4.3 lit. a, Suva-act. 281). Der zur Rechnung vom 30. Januar 2017 gehörenden, mit Brief vom 23. März 2017 an die Beschwerdeführerin versandten Aufstellung lässt sich entnehmen, dass die Suva dem geschuldeten Prämientotal von Fr. 229'637.40 folgende Posten gegenüberstellte: monatliche Akontozahlungen von total Fr. 128'045.16 (Januar: Fr. 10'574.43; Februar: Fr. 7'149.09; März: Fr. 919.26; April: Fr. 2'722.02; Mai: Fr. 16'905.77; Juni: Fr. 13'536.62; Juli: Fr. 19'315.12; August: Fr. 13'851.90; September: Fr. 20'405.80; Oktober: Fr. 16'028.40; November Fr. 6'636.75), Taggeldguthaben von total Fr. 63'829.34 (22. Februar 2016: Fr. 4'311.60; 4. März 2016: Fr. 4'680.60; 21. März 2016: Fr. 5'569.15; 15. April 2016: Fr. 1'367.79, Fr. 4'519.20, Fr. 1'471.50; 29. April 2016: Fr. 3'133.50; 3. Mai 2016: Fr. 538.95; 15. Juni 2016: Fr. 2'630.50, Fr. 484.20; 7. Juli 2016: Fr. 1'854.–, Fr. 5'520.–; 3. August 2016: Fr. 3'913.50; 11. August 2016: Fr. 4'893.90;

26. August 2016: Fr. 3’519.–; 6. September 2016: Fr. 1’950.–; 5. Oktober 2016: Fr. 459.75, Fr. 5’544.–, Fr. 1’350.–; 17. Oktober 2016: Fr. 574.20; 19. Oktober 2016: 5'544.–), Verzugszins 2016 von Fr. 11'842.85 und Betreibungskosten von Fr. 753.30 sowie Zahlungen/Verrechnungen von total Fr. 25'217.63 (Restbetrag Akontozahlung Oktober: Fr. 985.72; Restbetrag Akontozahlung November: Fr. 10'697.63; Rückerstattung Gerichtskosten Kantonsgericht Zug: Fr. 350.–; Akontozahlung Dezember: Fr. 10'200.48; Umbuchung Restbetrag Zahlung vom 18. Januar 2017: Fr. 1'031.30; Verrechnung Taggeldguthaben vom 30. Januar 2017: Fr. 1'952.50). Dies ergab einen Saldo zugunsten der Suva von Fr. 25'141.42 (Suva-act. 286). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Restbetrag von Fr. 13'298.57 (Differenz aus dem Saldo von Fr. 25'141.42 abzüglich Verzugszinsen von Fr. 11'842.85) sei nicht erklärt und sinngemäss deshalb auch nicht geschuldet. Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin einerseits pauschal auf ihre eigenen (ihrer Ansicht nach richtigen) Aufstellungen und brachte andererseits vor, es sei für sie mangels beschwerdegegnerischer Aufstellung für das Jahr 2015 nicht nachvollziehbar, wie Taggeldguthaben vom April 2016 mit der definitiven Prämie 2015 verrechnet wurden bzw. werden konnten.

11 Urteil S 2020 31 5.2.2.1 Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin von einem Gesamtbetrag der Akontozahlungen von Fr. 149'928.99 ausgeht (BF-act. 5). Dies deckt sich mit der Aufstellung der Suva, wobei Teile der Akontozahlung Oktober und November sowie die gesamte Akontozahlung Dezember nicht unter den monatlichen Akontozahlungen, sondern unter dem Posten Zahlungen/Verrechnungen aufgeführt wurden (Suva-act. 286, act. 3 Ziff. 4.3 lit. b). 5.2.2.2 Diskrepanzen ergeben sich jedoch hinsichtlich der Taggeldguthaben und deren Verrechnung. Die Suva legt dar, die Verrechnung von Taggeldansprüchen verunfallter Arbeitnehmer mit Prämienschulden der Beschwerdeführerin sei vorliegend deshalb möglich, weil letzterer die Auszahlung der Taggelder in Anwendung von Art. 49 und Art. 50 UVG an ihre versicherten Arbeitnehmer übertragen worden sei; dieses Vorgehen sei jahrelang gepflegt und von der Beschwerdeführerin akzeptiert worden (act. 3 Ziff. 4.1). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht überdies auch nicht geltend, die Suva habe Forderungen bzw. Taggelder unerlaubterweise verrechnet; sie bemängelt vielmehr die Nachvollziehbarkeit der Verrechnungen bzw. die Wahl der verrechneten Hauptforderungen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Suva Guthaben der Beschwerdeführerin unzulässigerweise verrechnet hätte. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere die Verrechnung der Taggeldguthaben vom 7. April 2016. Schon im Schreiben vom 15. Mai 2017 hielt die Suva fest, dass die Beschwerdeführerin die Taggeldguthaben vom 7. April 2016 fälschlicherweise zum Jahr 2016 zähle; die entsprechenden Taggeldleistungen seien jedoch mit der definitiven Prämie 2015 verrechnet worden (Suva-act. 291). Ausweislich der Akten stellte die Suva der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2016 die (Differenz-)Rechnung für definitive Prämien 2015 zu, wonach ein Zwischensaldo von Fr. 189'649.55 zugunsten der Suva resultierte. Nach Abzug von Zahlungen von insgesamt Fr. 175'230.44 (Akontozahlungen von Juli 2015 bis Januar 2016 und Zahlung ESR vom 8. Februar 2016 [Suva-act. 282/3]) verblieb eine Restanz von Fr. 14'419.11 (Suva-act. 199 und 203). Diese Rechnung beanstandete die Beschwerdeführerin nicht. Die Verrechnung der Taggeldguthaben vom 7. April 2016 von gesamthaft Fr. 13'138.20 (Fr. 484.20 + Fr. 8'550.– + Fr. 4'104.–) mit den definitiven Prämien 2015 (bzw. der Restanz von Fr. 14'419.11) zeigte die Suva der Beschwerdeführerin mit separater Verrechnungsanzeige vom 7. April 2016 an (Suva-act. 212). Dadurch ergab sich ein Restsaldo von Fr. 1'280.91, der mit dem Taggeldguthaben vom 22. März 2016 über Fr. 2'648.70 – die Beschwerdeführerin will dieses ebenfalls mit

12 Urteil S 2020 31 der Prämie 2016 verrechnet wissen (BF-act. 5/1) – verrechnet wurde (Suva-act. 282/3–4). Die Restanz dieses Taggeldguthabens – Fr. 1'367.79 – wurde an die provisorischen Prämien 2016 angerechnet. Diese Vorgänge wurden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2016 erläutert (Suva-act. 257). Aus der Aufstellung der Beschwerdeführerin erhellt ferner, dass sie ein Taggeldguthaben von Ende 2016 über Fr. 1'029.35 an die definitive Prämie 2016 anrechnet (BF-act. 5/2). Der Rechnung für provisorische Prämien 2017 vom 5. Dezember 2016 ist jedoch zu entnehmen, dass die Suva dem Prämientotal neben einem aus einem Rechtsöffnungsverfahren resultierenden Betrag über Fr. 350.– (vgl. E. 5.2.2.5) Verrechnungsbeträge von Fr. 1'029.35, Fr. 11'683.35 und Fr. 144'882.30 gegenüberstellte (Suva-act. 272). Mit Verrechnungsanzeige vom 27. Dezember 2016 erklärte die Suva, Guthaben von insgesamt Fr. 12'712.70 (Fr. 1'029.35 + Fr. 11'683.35) zur (Teil-)Tilgung der provisorischen Prämie 2017 zu verwenden (Suva-act. 270). Mit Bezug auf die übrigen Taggeldguthaben decken sich die Aufstellungen der Parteien (Suva-act. 286, BF-act. 5/1–2). Als Zwischenfazit ist daher mit der Suva festzustellen, dass der definitiven Prämienrechnung 2016 unter Berücksichtigung der vorgenannten Verrechnungen Taggeldguthaben von total Fr. 63'829.34 anzurechnen sind. 5.2.2.3 Bei drei der unter dem Posten Zahlungen/Verrechnungen aufgeführten Beträge handelt es sich um (Teil-)Akontozahlungen (vgl. E. 5.2.2.1). Die Beträge von Fr. 1'031.30 (Umbuchung Restbetrag Zahlung vom 18. Januar 2017) und Fr. 1'952.50 (Verrechnung Taggeldguthaben vom 30. Januar 2017) sind anhand des der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Januar 2017 zugestellten Kontoauszuges vom 1. November 2016 bis

30. Januar 2017 nachvollziehbar (Suva-act. 283). Die Rückerstattung von Fr. 350.– ist im Zusammenhang mit dem Posten Betreibungskosten zu behandeln (vgl. E. 5.2.2.5). 5.2.2.4 Die Beschwerdeführerin bezahlte die fälligen Prämien wie dargelegt nicht im Voraus, sondern rechnete nach effektiver Methode ab, und leistete auf dieser Basis monatlich Akontozahlungen (vgl. E. 5.1). Die Suva veranschlagte folglich Verzugszinsen, welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich akzeptiert (act. 1/2). In den Akten findet sich eine Zahlungserinnerung vom 10. Februar 2016, worin die Suva die Beschwerdeführerin aufforderte, den (dannzumaligen) Restbetrag der provisorischen Prämien 2016 von

13 Urteil S 2020 31 Fr. 169'903.18 zu begleichen. Sie wies dabei auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 6 % pro Jahr hin und zeigte ihr an, dass in der Zwischenzeit allfällige Guthaben mit der offenen Schuld verrechnet würden (Suva-act. 201). Am 8. März 2016 mahnte die Suva die Beschwerdeführerin erneut, wobei unter dem ausstehenden Prämientotal Verzugszinsen von Fr. 2'061.85 aufgeführt waren (Suva-act. 213, 214). Bei Betrachtung der der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schreiben vom 23. März 2017 zugestellten detaillierten Berechnung der Verzugszinsen 2016 wird erkennbar, dass sich dieser Betrag aus den Zinsbeträgen von Fr. 236.90, Fr. 976.90, Fr. 624.20 und Fr. 223.85 zusammensetzt, und die Suva den Verzugszins nach jeder Akontozahlung bzw. Verrechnung mit Taggeldguthaben neu berechnete (Suva-act. 287–288). Aus der Beilage zum Einspracheentscheid erhellt sodann, dass die Suva die Anpassung der Lohnsumme für Betriebsteil A per 14. Oktober 2016 insofern bei der Berechnung der Verzugszinsen abbildete, als per 17. Oktober 2016 der Basis-Saldo von vormals Fr. 192'279.10 um Fr. 176'666.10 (Differenz zwischen ursprünglichem Prämientotal und angepasstem Prämientotal zzgl. Taggeldguthaben von Fr. 574.20 vom 17. Oktober 2016 [Suva-act. 286]) auf Fr. 15'613.00 gesenkt wurde (Suva-act. 314). Auf diesen Umstand wies die Suva auch in ihrer Beschwerdeantwort hin (act. 3 Ziff. 4.3 lit. a). Vor dem Hintergrund, dass die Suva sowohl die Akontozahlungen als auch die Taggeldguthaben korrekt verbucht bzw. zulässig verrechnet hat (vgl. E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.3), und sie den Verzugszinsberechnungen somit zutreffende Basis-Saldi zugrunde legte, ist auch die Höhe des (in Anwendung des in Art. 117 Abs. 2 UVV stipulierten Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr) errechneten Verzugszinses von Fr. 11'842.85 nicht zu beanstanden. 5.2.2.5 Am 11. Mai 2016 setzte die Suva die dannzumalige Gesamtforderung (provisorische Prämien 2016 samt Verzugszins von Fr. 5'206.10) von Fr. 313'619.26 in Betreibung (Suva-act. 217). Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 gegen den hierauf ausgestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob, stellte die Suva am 6. Juni 2016 bzw. 22. Juli 2016 (nurmehr im Betrag von Fr. 272'688.17) bzw. 11. August 2016 (nurmehr im Betrag von Fr. 244'768.95) ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung beim Kantonsgericht Zug (Suva-act. 219, 220, 226, 229). Mit Entscheid vom 24. November 2016 schrieb der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug das Rechtsöffnungsverfahren zufolge Zahlung ab. Die Gerichtskosten von Fr. 200.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von der Suva geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 550.– verrechnet; der Restbetrag von Fr. 350.– wurde der Suva zurückerstattet und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Suva den Kostenvorschuss von Fr. 200.– bereits ersetzt habe. Den Erwägungen kann entnommen werden, dass mit der

14 Urteil S 2020 31 Zahlung von Fr. 245'318.95 nicht nur die verbliebene Hauptforderung, die Zahlungsbefehlskosten und der Zins bis 11. Mai 2016 im Betrag von gesamthaft Fr. 244'768.95, sondern auch die übrigen Betreibungskosten bezahlt worden sind (Suva-act. 261). Im Schreiben der Suva an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hält erstere denn auch fest, dass der Betrag des Rechtsöffnungsverfahrens samt Gerichtskosten bezahlt sei, genau wie der Verzugszins vom 1. Januar bis 11. Mai 2016 (Suva-act. 268). Im Einspracheentscheid führt die Suva hingegen aus, es seien die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 203.30 und die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 200.– geschuldet (Suva-act. 314/2). Gemäss Aufstellung zur Rechnung vom 30. Januar 2017 wurde denn auch ein Saldo von Fr. 403.30 (Differenz aus dem Posten Betreibungskosten von Fr. 753.30 und dem Posten Rückerstattung Gerichtskosten Kantonsgericht Zug von Fr. 350.–) zugunsten der Suva ausgewiesen. Der Rechnung für provisorische Prämien 2017 kann aber entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin die Zahlung von Fr. 350.– an ebendiese Periode angerechnet wurde (Suva-act. 272 bzw. 282/7). Der Nettobetrag von Fr. 403.30 ist daher als (Teil-)Forderung für die definitiven Prämien 2016 nicht ausgewiesen. 5.3 Zusammenfassend lässt sich somit was folgt festhalten: Die definitive Prämienrechnung 2016 erweist sich bis auf den aus dem Rechtsöffnungsverfahren resultierenden Differenzbetrag, der anhand der Akten nicht der streitgegenständlichen Rechnung zugeordnet werden kann, als korrekt. Es hat sich namentlich gezeigt, dass die Taggeldguthaben vom 7. April 2016 und dasjenige vom Oktober 2016, welche die Beschwerdeführerin mit der definitiven Rechnung 2016 verrechnet wissen will (und deshalb zur Diskrepanz beim Total der Taggeldguthaben geführt hat), gültig mit der definitiven Prämie 2015 bzw. der provisorischen Prämie 2017 verrechnet worden sind. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen die definitive Prämienrechnung 2015 keine Einsprache erhoben hat, weshalb die darauf ausgewiesene Restanz ohne weiteres als Hauptforderung für Verrechnungen im Jahr 2016 dienen konnte. Der Beschwerdeführerin ist insofern teilweise zuzustimmen, als die Berechnung der Prämie nicht ohne einen gewissen Aufwand nachvollzogen werden kann. Gleichzeitig muss jedoch betont werden, dass gerade die Abrechnung nach effektiver Methode wesentlich zu einer Erschwerung der Nachvollziehbarkeit geführt hat. Die Beschwerde erweist sich somit lediglich im Umfang von Fr. 403.30 als begründet und ist im Übrigen abzuweisen.

15 Urteil S 2020 31 6. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 400 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 148 E. 5.3; 124 V 94 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGer 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1 und BGer 8C_500/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.1.1). Angesichts des liquiden Sachverhalts erweist sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Einsetzung eines Wirtschaftsprüfers als unnötig, sodass in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Parteikosten sind das Anwaltshonorar sowie Barauslagen zu verstehen. Praxisgemäss ist eine Entschädigung auch bei bloss teilweisem Obsiegen zuzusprechen. Der ohne Rechtsvertretung prozessierenden Person steht nur unter besonderen Umständen eine Entschädigung zu. Solche Umstände nimmt das Bundesgericht an, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu

16 Urteil S 2020 31 nehmen hat (Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 61 N 78 ff.). Eine solche besondere Konstellation liegt hier nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Dem überwiegend obsiegenden Sozialversicherer ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

17 Urteil S 2020 31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrundeliegende Prämienrechnung im Umfang von Fr. 403.30 auf Fr. 24'738.12 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 18. Oktober 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am