Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) — Beschwerde
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 29 A. Am 14. August 2017 wurde über die C.________ AG, die ihren Sitz in D.________ hatte und deshalb der Ausgleichskasse Zug angeschlossen war, der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 8. Mai 2019 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (AK-act. 110). Am 1. Juli 2019 erliess die Ausgleichskasse gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten der C.________ AG, A.________, eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 34'221.70 (AK-act. 93 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 95 ff.) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 insofern teilweise gut, als die Schadenersatzforderung auf Fr. 3'934.75 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (AK-act. 174 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Februar 2020 liess A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin beantragen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, die Beschwerdegegnerin habe die von der Gesellschaft gemäss der Veranlagungsverfügung 2017 bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 3'394.– nicht berücksichtigt. Die im Konkurs ungedeckt gebliebene Beitragsforderung der Ausgleichskasse betrage daher max. Fr. 540.75. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Beiträge aus der ausbezahlten Konkursdividende erstmals erst im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht, ohne zuvor die gemäss Art. 52 Abs. 4 AHVG gesetzlich verlangte Schadenersatzverfügung zu erlassen. Darüber hinaus sei die Forderung der Ausgleichskasse im Konkurs nur aufgrund ihrer eigenen Versäumnisse (Unterlassen der Kollokationsklage) unbefriedigt geblieben. Diese Versäumnisse seien der Ausgleichskasse als Selbstverschulden anzurechnen und würden vorliegend derart schwer wiegen, dass sie den Kausalzusammenhang unterbrechen würden. Im Übrigen habe er seine Aufgaben als Verwaltungsrat der Gesellschaft bis zur Konkurseröffnung am 14. August 2017 stets pflichtgemäss wahrgenommen. Nachdem der Konkurs eröffnet worden sei, habe er indessen keinerlei Möglichkeiten mehr gehabt, für die Gesellschaft tätig zu sein, würden doch die Befugnisse, Rechte der Masse geltend zu machen, eo ipso auf die Konkursmasse bzw. die Konkursverwaltung übergehen. C. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2020 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als der Schadensbetrag auf Fr. 540.75 herabgesetzt werde. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge auf dem als
E. 3 Urteil S 2020 29 Konkursdividende ausbezahlten Lohn von Fr. 32'300.11 stellten einen Schaden dar, unabhängig für welches Jahr dieser Lohn ausbezahlt worden sei. Die Schadensberechnung des Beschwerdeführers erweise sich jedoch als richtig, womit der Schaden lediglich Fr. 540.75 betrage. Demgegenüber habe sie, die Beschwerdegegnerin, keine Veranlassung gehabt, die Kollokation einer Forderung in der 1. Klasse in Zweifel zu ziehen und eine Kollokationsklage einzureichen. Es sei für sie nicht offensichtlich gewesen, dass hier eine falsche Kollokation vorliege. Betreffend Widerrechtlichkeit und Verschulden wurde im Wesentlichen auf die Begründung des Einspracheentscheids verwiesen und ergänzend angemerkt, es habe eine Lohnforderung bestanden, von der das Konkursamt beantragt habe, auf die Fortführung des Gerichtsverfahrens namens der Gläubigergesamtheit (also seitens der Arbeitgeberin) zu verzichten. Soweit darauf Beiträge nicht abgeführt oder zumindest sichergestellt worden seien, sei der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Sorgfaltspflichten als Organ der Arbeitgeberin nicht nachgekommen. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:
28. Januar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende
E. 4 Urteil S 2020 29 Beschwerde wurde am 28. Februar 2020 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das gleiche Prozedere gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), für die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), für die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem seit 2009 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG) resp. unter Vorbehalt der entsprechenden Kassenzugehörigkeit nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG; BGS 844.4; § 20 EG FamZG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiete der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge wie für FAK-Beiträge das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Gesellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl. auch BGE 109 V 97). Die C.________ AG hatte ihren Sitz in D.________. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 28. Januar 2020. Folglich erweist sich die mit 28. Februar 2020 datierte und gleichentags der Post übergebene Beschwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als
E. 4.1 Unbestrittenermassen ist die vom 1. Juli 2019 datierende Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse innert der Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG erfolgt, nachdem der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug mit Entscheid vom 8. Mai 2019 das Konkursverfahren gegen die C.________ AG als geschlossen erklärt hat und die Ausgleichskasse zwei Verlustscheine erhielt (AK-act. 84 f.). Selbst wenn der Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes – vorliegend am 5. Oktober 2018 (AK- act. 78) – herangezogen würde, ergäbe sich nichts Gegenteiliges (vgl. dazu BGer 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.1).
E. 4.2 Erstellt ist auch, dass der Beschwerdeführer ab April 2014 bis zur Auflösung der AG als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG im Handelsregister eingetragen war. Damit kam ihm formelle Organstellung zu und ist eine persönliche Haftung für einen Schaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich (vgl. auch BGer 9C_347/2013 vom
3. Juli 2013 E. 3). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. An dieser Stelle sei erwähnt, dass es sich bei den ausstehenden Beiträgen um Schulden der Gesellschaft als Arbeitgeberin handelt. Der Beschwerdeführer haftet als verantwortliches Organ anstelle der beitragspflichtigen C.________ AG persönlich und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche bei der ehemaligen Gesellschaft nicht mehr eingefordert werden können. Dabei umfasst die Haftung nicht nur die während seiner Zeit als Organ der Gesellschaft fällig gewordenen
E. 5 Urteil S 2020 29 erstellt gilt. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Vorliegend ist Anfechtungs- und zugleich Streitgegenstand die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 Abs. 2 AHVG für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, welche die ehemalige C.________ AG nicht bezahlt hat. 4. Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2).
E. 5.1 Ein Schaden im Sinn von Art. 52 AHVG liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Den Schaden, den die Ausgleichskasse geltend zu machen berechtigt ist, umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 6 E. 2b), die bundesrechtlichen Beiträge nach FamZG ab 2009 sowie altrechtlich – und bei Vorliegen einer diesbezüglich ausreichenden kantonalen gesetzlichen Grundlage – die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (vgl. BGer 9C_704/2007 vom 17. März 2008 E. 6 bis E. 6.6), zudem die Verwaltungskostenbeiträge, die Mahn- und Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3bb). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E. 2.6; 129 V 193 E. 2.2; 123 V 12 E. 5b).
E. 5.2 Gemäss Schadenersatzverfügung vom 1. Juli 2019 (AK-act. 93 f.) setzt sich die Schadenersatzforderung vorliegend wie folgt zusammen: 2016 2017 Total ausbezahlte Löhne Fr. 387'000.– Fr. 0.– Fr. 387'000.– gem. Arbeitgeberkontrolle Fr. -24'157.– Fr. 0.– Fr. -24'157.– veranlagte Löhne Fr. 0.– Fr. 250'000.– Fr. 250'000.–
E. 5.2.1 Betreffend das Jahr 2016 wird die Höhe der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Schadenssumme von Fr. 1'209.45 nicht bestritten. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es ist von der Richtigkeit der Forderung im oben genannten Umfang auszugehen.
E. 5.2.2 Die Beiträge betreffend das Jahr 2017 wurden mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 auf einer Lohnsumme von Fr. 250'000.– veranlagt (AK-act. 62 f.). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgebracht hatte, es seien letztmals im Juli 2016 Löhne bezahlt worden, anerkannte auch die Beschwerdegegnerin,
E. 5.2.3 Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist die seitens der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheentscheids ermittelte und gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 3'934.75 (= Lohnbeiträge 2016 von Fr. 1'209.45 + Beiträge auf der ausgerichteten Konkursdividende von Fr. 2'725.32) auf Fr. 1'209.45 (= Lohnbeiträge 2016) zu reduzieren. Davon ist schliesslich noch die gemäss Veranlagungsverfügung 2017 bereits geleistete Zahlung von Fr. 3'394.– in Abzug zu bringen, was mittlerweile auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird (vgl. act. 3 S. 3) und dazu führt, dass der Beschwerdegegnerin kein Schaden erwachsen ist. Folglich ist von der Schadenersatzforderung Abstand zu nehmen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
E. 6 Urteil S 2020 29 Beiträge, sondern auch alle früheren. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gesellschaft bei seinem Antritt des Mandats als Organ bereits zahlungsunfähig und der Schaden somit bereits eingetreten gewesen wäre (BGE 119 V 401 E. 4b und c; BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 275). So verhält es sich indessen vorliegend nicht. Dergleichen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. 5.
E. 7 Urteil S 2020 29 AHV/IV/EO Beiträge Fr. 37'191.40 Fr. 25'625.– Fr. 62'816.40 Arbeitslosenversicherung Fr. 4'998.40 Fr. 5'500.– Fr. 10'498.40 Solidaritätsbeitrag Arbeitslosenversicherung Fr. 1'356.45 Fr. 0.– Fr. 1'356.45 Verwaltungskosten Fr. 483.50 Fr. 1'281.25 Fr. 1'764.75 FAK-Beiträge Fr. 5'805.50 Fr. 4'000.– Fr. 9'805.50 Verzugszinsen Fr. 139.15 Fr. 0.– Fr. 139.15 übrige Kosten Fr. 500.– Fr. 0.– Fr. 500.– Zwischentotal Fr. 50'474.40 Fr. 36'406.25 Fr. 86'880.65 abzüglich Zahlungen/Gutschriften Fr. -49'264.95 Fr. -3'394.– Fr. -52'658.95 Schadenersatzforderung Fr. 1'209.45 Fr. 33'012.25 Fr. 34'221.70 Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung von Fr. 34'221.70 (= Lohnbeiträge 2016 von Fr. 1'209.45 + Lohnbeiträge 2017 von Fr. 33'012.25) auf Fr. 3'934.75 reduziert mit der Begründung, die Veranlagung einer Lohnsumme von Fr. 250'000.– für das Jahr 2017 rechtfertige sich nicht. Im Rahmen des Konkurses sei jedoch ein Betrag von Fr. 32'300.11 als Lohnforderung eines Mitarbeiters (E.________) zur Auszahlung gelangt, auf welchem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge geschuldet seien. Das Konkursamt habe die Arbeitgeberbeiträge als unbefriedigte Zweitklassforderung mit Verlustschein vom 7. Mai 2019 im Umfang von Fr. 2'725.32 bescheinigt. Dies sei für das Jahr 2017 als Schaden aufzurechnen (vgl. AK- act. 174 ff.). Der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Schaden von gesamthaft Fr. 3'934.75 setzt sich somit aus den unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen für das Jahr 2016 im Umfang von Fr. 1'209.45 und den nicht abgeführten Arbeitgeberbeiträgen auf der an E.________ ausgerichteten Konkursdividende von Fr. 2'725.32 für das Jahr 2017 zusammen.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos.
E. 7.2 Die obsiegende Partei hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Am 11. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des
E. 8 Urteil S 2020 29 dass im Jahr 2017 bis zur Konkurseröffnung keine Löhne ausbezahlt worden seien, weshalb sich die Veranlagung einer Lohnsumme von Fr. 250'000.– nicht rechtfertige. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, steht dies doch im Einklang mit den Akten (vgl. AK-act. 10 und 12). Unbestritten ist des Weiteren, dass im Rahmen des Konkurses der C.________ AG eine Konkursdividende in der Höhe von Fr. 32'300.11 als falsch kollozierte Lohnforderung an den Mitarbeiter E.________ ausgerichtet wurde, worauf Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 2'010.70 korrekterweise direkt von der dem Mitarbeiter zustehenden Konkursdividende abgezogen und vom Konkursamt an die Ausgleichskasse überwiesen (AK-act. 86 f.), während der Arbeitgeberbeitrag samt den Verwaltungskostenbeiträgen im Umfang von Fr. 2'725.32 bei der Konkursforderung der Ausgleichskasse aufgerechnet und hierfür ein Verlustschein in gleicher Höhe ausgestellt wurde (AK-act. 84 und 88). Dass für das Jahr 2017 eine Beitragsforderung bestand, ist somit unbestritten. Hingegen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie die unbefriedigt gebliebenen Arbeitgeberbeiträge in der Höhe von Fr. 2'725.32 als Schaden für das Jahr 2017 aufgerechnet hat. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass eine Schadenersatzforderung im Rahmen von Art. 52 AHVG nur für realisierte Löhne geltend gemacht werden kann und der Ausgleichskasse daher bei Ausrichtung einer Konkursdividende an den Arbeitnehmer gerade keine Schadenersatzforderung für die unbezahlt gebliebenen Arbeitgeberbeiträge zusteht (siehe dazu Marco Reichmuth, a.a.O., N 435 ff. und N 501). Die auf der Konkursdividende an E.________ unbezahlt gebliebenen Arbeitgeberbeiträge können daher nicht als Schaden aufgerechnet werden.
E. 9 Urteil S 2020 29 6. Im Übrigen wäre der angefochtene Einspracheentscheid selbst dann aufzuheben gewesen, wenn die Aufrechnung der auf der Konkursdividende unbefriedigt gebliebenen Arbeitgeberbeiträge als Schaden zu Recht erfolgt wäre. Denn wie der Beschwerdeführer diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, hat die Beschwerdegegnerin die unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge auf ausbezahlten Lohntreffnissen im Umfang von Fr. 2'725.32 – trotz Verlustschein – mittels Schadenersatzverfügung vom
1. Juli 2019 gerade nicht geltend gemacht. Gegenstand, der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Schadenersatzverfügung waren vielmehr lediglich die unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge auf den bis August 2016 effektiv bezahlten und auf den für das Jahr 2017 veranlagten Löhnen. Auch wenn es zutrifft, dass das Verwaltungsverfahren erst mit Erlass des Einspracheentscheids abgeschlossen wird und die Höhe des Schadenersatzes bis zu diesem Zeitpunkt frei überprüfbar ist, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass betreffend sämtliche Schadenersatzforderungen zunächst eine entsprechende Schadenersatzverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 4 AHVG zu erlassen ist, die einzelnen Schadenersatzforderungen mithin mittels Schadenersatzverfügung geltend zu machen sind. Der Ausgleichskasse steht es daher nicht frei, eine im Rahmen des Einspracheverfahrens neu entdeckte Schadenersatzforderung – in casu die unbefriedigt gebliebenen Arbeitgeberbeiträge auf der ausgerichteten Konkursdividende, auf welche der Beschwerdeführer die Ausgleichskasse im Rahmen seiner Einsprache vom 28. August 2019 hingewiesen hat (Rz. 38 [AK-act. 95 ff.]) – erstmals mittels Einspracheentscheid geltend zu machen. Indem die Beschwerdegegnerin vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zu keinem Zeitpunkt Schadenersatzansprüche betreffend die Arbeitgeberbeiträge auf der an E.________ ausgerichteten Konkursdividende erhoben hat, diese Beiträge mithin nicht Gegenstand irgendeiner Schadenersatzverfügung waren, wäre der angefochtene Einspracheentscheid selbst bei Anerkennung eines Schadens bereits aus diesem Grund aufzuheben gewesen. 7.
E. 10 Urteil S 2020 29 Beschwerdeführers unaufgefordert eine Kostennote in der Höhe von Fr. 12'490.40 ein (vgl. Bf-act. 4). Dabei macht er für die Zeitperiode von Juli 2019 bis Mai 2020, mithin auch für diverse Aufwände des Einspracheverfahrens, einen Zeitaufwand von insgesamt 37,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend. Im Einspracheverfahren werden in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung gibt es vorliegend keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen (vgl. dazu auch E. 8.2 des angefochtenen Einspracheentscheids), zumal der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Entsprechend sind die Kosten- positionen vom 16. Juli 2019 bis zum 23. Januar 2020 – das Verwaltungsverfahren wurde am 28. Januar 2020 mit Erlass des Einspracheentscheids abgeschlossen – ausser Acht zu lassen. Vorliegend ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt. Für das Verfassen der effektiv etwas mehr als 11-seitigen Beschwerdeschrift rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von vier Stunden, für die etwas mehr als 3-seitige Replik inkl. Studium der Vernehmlassung ein solcher von zwei Stunden, für Aktenstudium und Instruktion sind weitere vier Stunden hinzuzurechnen. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Barauslagen erweist sich bei einem praxisgemässen Stundensatz von Fr. 250.– eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen. In diesem Umfang steht dem vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu.
E. 11 Urteil S 2020 29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 wird ersatzlos aufgehoben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 8. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 8. März 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) S 2020 29
2 Urteil S 2020 29 A. Am 14. August 2017 wurde über die C.________ AG, die ihren Sitz in D.________ hatte und deshalb der Ausgleichskasse Zug angeschlossen war, der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 8. Mai 2019 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (AK-act. 110). Am 1. Juli 2019 erliess die Ausgleichskasse gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten der C.________ AG, A.________, eine Schadenersatzverfügung in der Höhe von Fr. 34'221.70 (AK-act. 93 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 95 ff.) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 insofern teilweise gut, als die Schadenersatzforderung auf Fr. 3'934.75 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (AK-act. 174 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Februar 2020 liess A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin beantragen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, die Beschwerdegegnerin habe die von der Gesellschaft gemäss der Veranlagungsverfügung 2017 bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 3'394.– nicht berücksichtigt. Die im Konkurs ungedeckt gebliebene Beitragsforderung der Ausgleichskasse betrage daher max. Fr. 540.75. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Beiträge aus der ausbezahlten Konkursdividende erstmals erst im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht, ohne zuvor die gemäss Art. 52 Abs. 4 AHVG gesetzlich verlangte Schadenersatzverfügung zu erlassen. Darüber hinaus sei die Forderung der Ausgleichskasse im Konkurs nur aufgrund ihrer eigenen Versäumnisse (Unterlassen der Kollokationsklage) unbefriedigt geblieben. Diese Versäumnisse seien der Ausgleichskasse als Selbstverschulden anzurechnen und würden vorliegend derart schwer wiegen, dass sie den Kausalzusammenhang unterbrechen würden. Im Übrigen habe er seine Aufgaben als Verwaltungsrat der Gesellschaft bis zur Konkurseröffnung am 14. August 2017 stets pflichtgemäss wahrgenommen. Nachdem der Konkurs eröffnet worden sei, habe er indessen keinerlei Möglichkeiten mehr gehabt, für die Gesellschaft tätig zu sein, würden doch die Befugnisse, Rechte der Masse geltend zu machen, eo ipso auf die Konkursmasse bzw. die Konkursverwaltung übergehen. C. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2020 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als der Schadensbetrag auf Fr. 540.75 herabgesetzt werde. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge auf dem als
3 Urteil S 2020 29 Konkursdividende ausbezahlten Lohn von Fr. 32'300.11 stellten einen Schaden dar, unabhängig für welches Jahr dieser Lohn ausbezahlt worden sei. Die Schadensberechnung des Beschwerdeführers erweise sich jedoch als richtig, womit der Schaden lediglich Fr. 540.75 betrage. Demgegenüber habe sie, die Beschwerdegegnerin, keine Veranlassung gehabt, die Kollokation einer Forderung in der 1. Klasse in Zweifel zu ziehen und eine Kollokationsklage einzureichen. Es sei für sie nicht offensichtlich gewesen, dass hier eine falsche Kollokation vorliege. Betreffend Widerrechtlichkeit und Verschulden wurde im Wesentlichen auf die Begründung des Einspracheentscheids verwiesen und ergänzend angemerkt, es habe eine Lohnforderung bestanden, von der das Konkursamt beantragt habe, auf die Fortführung des Gerichtsverfahrens namens der Gläubigergesamtheit (also seitens der Arbeitgeberin) zu verzichten. Soweit darauf Beiträge nicht abgeführt oder zumindest sichergestellt worden seien, sei der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Sorgfaltspflichten als Organ der Arbeitgeberin nicht nachgekommen. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:
28. Januar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende
4 Urteil S 2020 29 Beschwerde wurde am 28. Februar 2020 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das gleiche Prozedere gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), für die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), für die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem seit 2009 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG) resp. unter Vorbehalt der entsprechenden Kassenzugehörigkeit nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG; BGS 844.4; § 20 EG FamZG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiete der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge wie für FAK-Beiträge das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Gesellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl. auch BGE 109 V 97). Die C.________ AG hatte ihren Sitz in D.________. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 28. Januar 2020. Folglich erweist sich die mit 28. Februar 2020 datierte und gleichentags der Post übergebene Beschwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als
5 Urteil S 2020 29 erstellt gilt. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Vorliegend ist Anfechtungs- und zugleich Streitgegenstand die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 Abs. 2 AHVG für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, welche die ehemalige C.________ AG nicht bezahlt hat. 4. Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 2). 4.1 Unbestrittenermassen ist die vom 1. Juli 2019 datierende Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse innert der Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG erfolgt, nachdem der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug mit Entscheid vom 8. Mai 2019 das Konkursverfahren gegen die C.________ AG als geschlossen erklärt hat und die Ausgleichskasse zwei Verlustscheine erhielt (AK-act. 84 f.). Selbst wenn der Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes – vorliegend am 5. Oktober 2018 (AK- act. 78) – herangezogen würde, ergäbe sich nichts Gegenteiliges (vgl. dazu BGer 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.1). 4.2 Erstellt ist auch, dass der Beschwerdeführer ab April 2014 bis zur Auflösung der AG als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG im Handelsregister eingetragen war. Damit kam ihm formelle Organstellung zu und ist eine persönliche Haftung für einen Schaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich (vgl. auch BGer 9C_347/2013 vom
3. Juli 2013 E. 3). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. An dieser Stelle sei erwähnt, dass es sich bei den ausstehenden Beiträgen um Schulden der Gesellschaft als Arbeitgeberin handelt. Der Beschwerdeführer haftet als verantwortliches Organ anstelle der beitragspflichtigen C.________ AG persönlich und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche bei der ehemaligen Gesellschaft nicht mehr eingefordert werden können. Dabei umfasst die Haftung nicht nur die während seiner Zeit als Organ der Gesellschaft fällig gewordenen
6 Urteil S 2020 29 Beiträge, sondern auch alle früheren. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gesellschaft bei seinem Antritt des Mandats als Organ bereits zahlungsunfähig und der Schaden somit bereits eingetreten gewesen wäre (BGE 119 V 401 E. 4b und c; BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 275). So verhält es sich indessen vorliegend nicht. Dergleichen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. 5. 5.1 Ein Schaden im Sinn von Art. 52 AHVG liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Den Schaden, den die Ausgleichskasse geltend zu machen berechtigt ist, umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung (vgl. SVR 2001 AHV Nr. 6 E. 2b), die bundesrechtlichen Beiträge nach FamZG ab 2009 sowie altrechtlich – und bei Vorliegen einer diesbezüglich ausreichenden kantonalen gesetzlichen Grundlage – die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (vgl. BGer 9C_704/2007 vom 17. März 2008 E. 6 bis E. 6.6), zudem die Verwaltungskostenbeiträge, die Mahn- und Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3bb). Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E. 2.6; 129 V 193 E. 2.2; 123 V 12 E. 5b). 5.2 Gemäss Schadenersatzverfügung vom 1. Juli 2019 (AK-act. 93 f.) setzt sich die Schadenersatzforderung vorliegend wie folgt zusammen: 2016 2017 Total ausbezahlte Löhne Fr. 387'000.– Fr. 0.– Fr. 387'000.– gem. Arbeitgeberkontrolle Fr. -24'157.– Fr. 0.– Fr. -24'157.– veranlagte Löhne Fr. 0.– Fr. 250'000.– Fr. 250'000.–
7 Urteil S 2020 29 AHV/IV/EO Beiträge Fr. 37'191.40 Fr. 25'625.– Fr. 62'816.40 Arbeitslosenversicherung Fr. 4'998.40 Fr. 5'500.– Fr. 10'498.40 Solidaritätsbeitrag Arbeitslosenversicherung Fr. 1'356.45 Fr. 0.– Fr. 1'356.45 Verwaltungskosten Fr. 483.50 Fr. 1'281.25 Fr. 1'764.75 FAK-Beiträge Fr. 5'805.50 Fr. 4'000.– Fr. 9'805.50 Verzugszinsen Fr. 139.15 Fr. 0.– Fr. 139.15 übrige Kosten Fr. 500.– Fr. 0.– Fr. 500.– Zwischentotal Fr. 50'474.40 Fr. 36'406.25 Fr. 86'880.65 abzüglich Zahlungen/Gutschriften Fr. -49'264.95 Fr. -3'394.– Fr. -52'658.95 Schadenersatzforderung Fr. 1'209.45 Fr. 33'012.25 Fr. 34'221.70 Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung von Fr. 34'221.70 (= Lohnbeiträge 2016 von Fr. 1'209.45 + Lohnbeiträge 2017 von Fr. 33'012.25) auf Fr. 3'934.75 reduziert mit der Begründung, die Veranlagung einer Lohnsumme von Fr. 250'000.– für das Jahr 2017 rechtfertige sich nicht. Im Rahmen des Konkurses sei jedoch ein Betrag von Fr. 32'300.11 als Lohnforderung eines Mitarbeiters (E.________) zur Auszahlung gelangt, auf welchem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge geschuldet seien. Das Konkursamt habe die Arbeitgeberbeiträge als unbefriedigte Zweitklassforderung mit Verlustschein vom 7. Mai 2019 im Umfang von Fr. 2'725.32 bescheinigt. Dies sei für das Jahr 2017 als Schaden aufzurechnen (vgl. AK- act. 174 ff.). Der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Schaden von gesamthaft Fr. 3'934.75 setzt sich somit aus den unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen für das Jahr 2016 im Umfang von Fr. 1'209.45 und den nicht abgeführten Arbeitgeberbeiträgen auf der an E.________ ausgerichteten Konkursdividende von Fr. 2'725.32 für das Jahr 2017 zusammen. 5.2.1 Betreffend das Jahr 2016 wird die Höhe der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Schadenssumme von Fr. 1'209.45 nicht bestritten. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es ist von der Richtigkeit der Forderung im oben genannten Umfang auszugehen. 5.2.2 Die Beiträge betreffend das Jahr 2017 wurden mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 auf einer Lohnsumme von Fr. 250'000.– veranlagt (AK-act. 62 f.). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgebracht hatte, es seien letztmals im Juli 2016 Löhne bezahlt worden, anerkannte auch die Beschwerdegegnerin,
8 Urteil S 2020 29 dass im Jahr 2017 bis zur Konkurseröffnung keine Löhne ausbezahlt worden seien, weshalb sich die Veranlagung einer Lohnsumme von Fr. 250'000.– nicht rechtfertige. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, steht dies doch im Einklang mit den Akten (vgl. AK-act. 10 und 12). Unbestritten ist des Weiteren, dass im Rahmen des Konkurses der C.________ AG eine Konkursdividende in der Höhe von Fr. 32'300.11 als falsch kollozierte Lohnforderung an den Mitarbeiter E.________ ausgerichtet wurde, worauf Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 2'010.70 korrekterweise direkt von der dem Mitarbeiter zustehenden Konkursdividende abgezogen und vom Konkursamt an die Ausgleichskasse überwiesen (AK-act. 86 f.), während der Arbeitgeberbeitrag samt den Verwaltungskostenbeiträgen im Umfang von Fr. 2'725.32 bei der Konkursforderung der Ausgleichskasse aufgerechnet und hierfür ein Verlustschein in gleicher Höhe ausgestellt wurde (AK-act. 84 und 88). Dass für das Jahr 2017 eine Beitragsforderung bestand, ist somit unbestritten. Hingegen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie die unbefriedigt gebliebenen Arbeitgeberbeiträge in der Höhe von Fr. 2'725.32 als Schaden für das Jahr 2017 aufgerechnet hat. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass eine Schadenersatzforderung im Rahmen von Art. 52 AHVG nur für realisierte Löhne geltend gemacht werden kann und der Ausgleichskasse daher bei Ausrichtung einer Konkursdividende an den Arbeitnehmer gerade keine Schadenersatzforderung für die unbezahlt gebliebenen Arbeitgeberbeiträge zusteht (siehe dazu Marco Reichmuth, a.a.O., N 435 ff. und N 501). Die auf der Konkursdividende an E.________ unbezahlt gebliebenen Arbeitgeberbeiträge können daher nicht als Schaden aufgerechnet werden. 5.2.3 Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist die seitens der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheentscheids ermittelte und gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenssumme von Fr. 3'934.75 (= Lohnbeiträge 2016 von Fr. 1'209.45 + Beiträge auf der ausgerichteten Konkursdividende von Fr. 2'725.32) auf Fr. 1'209.45 (= Lohnbeiträge 2016) zu reduzieren. Davon ist schliesslich noch die gemäss Veranlagungsverfügung 2017 bereits geleistete Zahlung von Fr. 3'394.– in Abzug zu bringen, was mittlerweile auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird (vgl. act. 3 S. 3) und dazu führt, dass der Beschwerdegegnerin kein Schaden erwachsen ist. Folglich ist von der Schadenersatzforderung Abstand zu nehmen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
9 Urteil S 2020 29 6. Im Übrigen wäre der angefochtene Einspracheentscheid selbst dann aufzuheben gewesen, wenn die Aufrechnung der auf der Konkursdividende unbefriedigt gebliebenen Arbeitgeberbeiträge als Schaden zu Recht erfolgt wäre. Denn wie der Beschwerdeführer diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, hat die Beschwerdegegnerin die unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge auf ausbezahlten Lohntreffnissen im Umfang von Fr. 2'725.32 – trotz Verlustschein – mittels Schadenersatzverfügung vom
1. Juli 2019 gerade nicht geltend gemacht. Gegenstand, der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Schadenersatzverfügung waren vielmehr lediglich die unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge auf den bis August 2016 effektiv bezahlten und auf den für das Jahr 2017 veranlagten Löhnen. Auch wenn es zutrifft, dass das Verwaltungsverfahren erst mit Erlass des Einspracheentscheids abgeschlossen wird und die Höhe des Schadenersatzes bis zu diesem Zeitpunkt frei überprüfbar ist, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass betreffend sämtliche Schadenersatzforderungen zunächst eine entsprechende Schadenersatzverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 4 AHVG zu erlassen ist, die einzelnen Schadenersatzforderungen mithin mittels Schadenersatzverfügung geltend zu machen sind. Der Ausgleichskasse steht es daher nicht frei, eine im Rahmen des Einspracheverfahrens neu entdeckte Schadenersatzforderung – in casu die unbefriedigt gebliebenen Arbeitgeberbeiträge auf der ausgerichteten Konkursdividende, auf welche der Beschwerdeführer die Ausgleichskasse im Rahmen seiner Einsprache vom 28. August 2019 hingewiesen hat (Rz. 38 [AK-act. 95 ff.]) – erstmals mittels Einspracheentscheid geltend zu machen. Indem die Beschwerdegegnerin vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zu keinem Zeitpunkt Schadenersatzansprüche betreffend die Arbeitgeberbeiträge auf der an E.________ ausgerichteten Konkursdividende erhoben hat, diese Beiträge mithin nicht Gegenstand irgendeiner Schadenersatzverfügung waren, wäre der angefochtene Einspracheentscheid selbst bei Anerkennung eines Schadens bereits aus diesem Grund aufzuheben gewesen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos. 7.2 Die obsiegende Partei hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Am 11. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter des
10 Urteil S 2020 29 Beschwerdeführers unaufgefordert eine Kostennote in der Höhe von Fr. 12'490.40 ein (vgl. Bf-act. 4). Dabei macht er für die Zeitperiode von Juli 2019 bis Mai 2020, mithin auch für diverse Aufwände des Einspracheverfahrens, einen Zeitaufwand von insgesamt 37,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend. Im Einspracheverfahren werden in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung gibt es vorliegend keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen (vgl. dazu auch E. 8.2 des angefochtenen Einspracheentscheids), zumal der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Entsprechend sind die Kosten- positionen vom 16. Juli 2019 bis zum 23. Januar 2020 – das Verwaltungsverfahren wurde am 28. Januar 2020 mit Erlass des Einspracheentscheids abgeschlossen – ausser Acht zu lassen. Vorliegend ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt. Für das Verfassen der effektiv etwas mehr als 11-seitigen Beschwerdeschrift rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von vier Stunden, für die etwas mehr als 3-seitige Replik inkl. Studium der Vernehmlassung ein solcher von zwei Stunden, für Aktenstudium und Instruktion sind weitere vier Stunden hinzuzurechnen. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Barauslagen erweist sich bei einem praxisgemässen Stundensatz von Fr. 250.– eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen. In diesem Umfang steht dem vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu.
11 Urteil S 2020 29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 8. März 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am