Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (17 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 23
E. 3 Urteil S 2020 23 A. Der 1964 geborene A.________ zog sich am 4. März 2015 bei einem Unfall in Ausübung seiner Haupterwerbstätigkeit als Bauarbeiter schwere Verletzungen am linken Fuss zu. Infolge dessen waren eine Amputation der linken Kleinzehe und weitere Folgeoperationen nötig. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen aus der Unfallversicherung (UV-act. 4). Bei persistierender Arbeitsunfähigkeit erfolgte vom 21. Juni bis 19. Juli 2016 eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.________ (UV-act. 128). Daraufhin schloss die Suva den Fall am 27. Oktober 2016 ab und stellte ihre Leistungen mit Bezug auf die Heilungskosten per 31. Dezember 2016 ein (UV-act. 138). Am 8. Juni 2017 folgte eine kreisärztliche Untersuchung (UV-act. 183). Gestützt darauf anerkannte die Suva am 14. Juni 2017 ihre Leistungspflicht über den Fallabschluss hinaus für die Kosten eines TENS-Gerätes sowie unter periodischer Prüfung der Notwendigkeit für die Medikation gegen die neuropathischen Schmerzen und bei Bedarf für Schmerzmittel und Magenschutz-Präparate (UV-act. 186). Mit Verfügung vom
10. Oktober 2017 (UV-act. 212) verneinte die Suva eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit den Anspruch auf eine Invalidenrente. Demgegenüber anerkannte sie eine Integritätseinbusse von 10 % und sprach ihm eine entsprechende Integritätsentschädigung zu. Inzwischen hatte die IV-Stelle Zug dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2017 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. März 2016 bis 31. August 2017 zugesprochen. Sie begründete die Befristung damit, dass dem Versicherten spätestens ab der kreisärztlichen Untersuchung eine vollschichtige Arbeitstätigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zumutbar sei (UV-act. 198). Nachdem dieser Entscheid sowohl vom Verwaltungsgericht Zug (S 2017 137 [UV-act. 279]) als auch vom Bundesgericht (BGer 8C_135/2019 [UV-act. 258]) bestätigt worden war, nahm die Suva das vom Versicherten am 13. November 2017 eingeleitete Einspracheverfahren wieder auf (UV-act. 219, 236 und 259) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 die rentenablehnende Verfügung vom 10. Oktober 2017 (UV-act. 282) B. Dagegen erhob A.________ am 14. Februar 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Januar 2017 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 17 % (act. 1 S. 2). Darin anerkannte er zwar die im Verfahren der Invalidenversicherung festgestellte Arbeitsfähigkeit (act. 1 S. 4), beanstandete jedoch die von der Suva vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens (act. 1 S. 5 f.).
E. 4 Urteil S 2020 23 C. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (act. 3), worüber der Beschwerdeführer am 9. März 2020 orientiert wurde (act. 4). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien beim Gericht ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu 14. Januar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No- vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. De- zember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.3 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Art. 82a ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu
E. 5 Urteil S 2020 23 beurteilende Beschwerde wurde am 14. Februar 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, lebt der Beschwerdeführer doch in D.________/ZG. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 14. Januar 2020 (BF-act. 2) und ist am Folgetag im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetroffen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 14. Februar 2020, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am 17. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 6 Zu prüfen bleibt die erwerbliche Verwertbarkeit der dem Beschwerdeführer verbliebenen, noch erheblichen Restarbeitsfähigkeit und damit ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 6.1 Im Urteil S 2017 137 vom 20. Dezember 2018 setzte das hiesige Gericht das Valideneinkommen auf Fr. 73'410.– fest (E. 7.2.4). Vom selben Betrag ging auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 (E. 6.1; UV-act. 282). Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden (act. 1 S. 5). Es besteht demzufolge kein Anlass davon abzuweichen.
E. 6.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog das hiesige Gericht im Urteil S 2017 137 vom 20. Dezember 2018 die Tabellenlöhne der LSE 2014 heran und ermittelte einen hypothetischen Jahreslohn von maximal Fr. 67'320.– (E. 7.3.2). Da selbst bei Vornahme des höchstzulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % der für eine Rente der Invalidenversicherung relevante Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht worden wäre, verzichtete das Gericht auf eine genaue Festsetzung des leidensbedingten Abzuges und damit des Invalideneinkommens (E. 7.3.4). Die Unfallversicherung richtet Invalidenrenten allerdings bereits ab einem Invaliditätsgrad von 10 % aus, weshalb das vom Verwaltungsgericht dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte – nicht abschliessend bestimmte – Invalideneinkommen im vorliegenden Verfahren nicht herangezogen werden darf.
E. 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Haupterwerbstätigkeit aufgrund von DAP-Löhnen bestimmt. Sie ermittelte insgesamt 157 dokumentierte DAP-Arbeitsplätze, die dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Der sich daraus ergebende Durchschnittslohn beläuft sich auf Fr. 64'868.–. Für die Berechnung des Invalideneinkommens wurden fünf Arbeitsplätze aus dem Industriebereich ausgewählt, deren Einkommensdurchschnitt Fr. 64'508.60 beträgt (UV-act. 209, 212 und 282). Der Beschwerdeführer hat die Anwendung von DAP im Einspracheverfahren nicht bemängelt (vgl. die Einsprache vom 13. November 2017 [IV-act. 220] und die ergänzende Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 [IV-act. 272]). Erst im Beschwerdeverfahren macht er eine Verletzung von Art. 8 BV durch die Anwendung der DAP bei der Invaliditätsbemessung geltend (act. 1 S. 5).
E. 6.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumu- lativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen der Suva) herangezogen werden. Zwar führt die Beschwerdegegnerin die DAP seit
1. Januar 2019 nicht mehr weiter. Bei der Überprüfung von Rentenentscheiden, die in Anwendung der DAP ergingen, ist deren weitere Beachtung jedoch nicht ausgeschlossen (BGer 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2). Das Abstellen auf DAP-Lohnangaben setzt voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinn, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Beschwerdegegnerin die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls
E. 6.2.4 Die fünf von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile verlangen keine eigentliche berufliche Ausbildung und beschreiben überwiegend sitzende Tätigkeiten, weshalb sie dem Beschwerdeführer zumutbar sind. Weiter erweist sich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen keineswegs als unangemessen hoch, liegt es doch unter dem Durchschnittslohn aller 157 den Suchkriterien entsprechenden Arbeitsplätze. Gesamthaft besteht somit kein Grund, das Invalideneinkommen für die Haupttätigkeit abweichend von der Beschwerdegegnerin (Fr. 64'508.–) festzulegen. Darin ist auch keine Ungleichbehandlung zu erblicken, erlaubt die Anwendung der DAP eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den Unfallversicherten, deren Rentenanspruch ab 2017 ohne Verzug hatte geprüft werden können, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist (act. 3 S. 4).
E. 6.2.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mit Bezug auf die – ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfälle versicherten – Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart im Umfang von 3,3 Stunden pro Woche zog die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss der LSE 2014 heran und setzte es unter Vornahme des maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % auf Fr. 3'991.– fest (vgl. Verfügung vom 10. Oktober 2017 [UV-act. 212] und E. 5.2.4 des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2020 [UV- act. 282 S. 7]). Dieser Betrag ist angesichts der in Frage kommenden Tätigkeiten angemessen und wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt (act. 1 S. 6), weshalb das von der Beschwerdegegnerin bestimmte Invalideneinkommen von Fr. 68'499.– nicht zu beanstanden ist.
E. 6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'410.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'499.– resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'911.– bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 7 Urteil S 2020 23
E. 8 Urteil S 2020 23
E. 9 Urteil S 2020 23 die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen. Ein Wechsel zur Bemessung des Invalideneinkommens nach der LSE-Methode ist allerdings erst möglich, wenn sich ein ursprünglich verwendetes DAP-Profil im kantonalen Gerichtsverfahren als unbrauchbar herausstellt und die Beschwerdegegnerin nach Aufforderung des Gerichts nicht in der Lage ist, ein anderes, verwendbares Profil beizubringen (BGer 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 10 Urteil S 2020 23 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.
E. 11 Urteil S 2020 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 19. Juli 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 19. Juli 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Advoaktin B.________ gegen Suva, Versicherungsleistungen, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2020 23
2 Urteil S 2020 23
3 Urteil S 2020 23 A. Der 1964 geborene A.________ zog sich am 4. März 2015 bei einem Unfall in Ausübung seiner Haupterwerbstätigkeit als Bauarbeiter schwere Verletzungen am linken Fuss zu. Infolge dessen waren eine Amputation der linken Kleinzehe und weitere Folgeoperationen nötig. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen aus der Unfallversicherung (UV-act. 4). Bei persistierender Arbeitsunfähigkeit erfolgte vom 21. Juni bis 19. Juli 2016 eine stationäre Rehabilitation in der Klinik C.________ (UV-act. 128). Daraufhin schloss die Suva den Fall am 27. Oktober 2016 ab und stellte ihre Leistungen mit Bezug auf die Heilungskosten per 31. Dezember 2016 ein (UV-act. 138). Am 8. Juni 2017 folgte eine kreisärztliche Untersuchung (UV-act. 183). Gestützt darauf anerkannte die Suva am 14. Juni 2017 ihre Leistungspflicht über den Fallabschluss hinaus für die Kosten eines TENS-Gerätes sowie unter periodischer Prüfung der Notwendigkeit für die Medikation gegen die neuropathischen Schmerzen und bei Bedarf für Schmerzmittel und Magenschutz-Präparate (UV-act. 186). Mit Verfügung vom
10. Oktober 2017 (UV-act. 212) verneinte die Suva eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit den Anspruch auf eine Invalidenrente. Demgegenüber anerkannte sie eine Integritätseinbusse von 10 % und sprach ihm eine entsprechende Integritätsentschädigung zu. Inzwischen hatte die IV-Stelle Zug dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2017 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. März 2016 bis 31. August 2017 zugesprochen. Sie begründete die Befristung damit, dass dem Versicherten spätestens ab der kreisärztlichen Untersuchung eine vollschichtige Arbeitstätigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zumutbar sei (UV-act. 198). Nachdem dieser Entscheid sowohl vom Verwaltungsgericht Zug (S 2017 137 [UV-act. 279]) als auch vom Bundesgericht (BGer 8C_135/2019 [UV-act. 258]) bestätigt worden war, nahm die Suva das vom Versicherten am 13. November 2017 eingeleitete Einspracheverfahren wieder auf (UV-act. 219, 236 und 259) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 die rentenablehnende Verfügung vom 10. Oktober 2017 (UV-act. 282) B. Dagegen erhob A.________ am 14. Februar 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Januar 2017 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 17 % (act. 1 S. 2). Darin anerkannte er zwar die im Verfahren der Invalidenversicherung festgestellte Arbeitsfähigkeit (act. 1 S. 4), beanstandete jedoch die von der Suva vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens (act. 1 S. 5 f.).
4 Urteil S 2020 23 C. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (act. 3), worüber der Beschwerdeführer am 9. März 2020 orientiert wurde (act. 4). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien beim Gericht ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu 14. Januar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No- vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. De- zember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.3 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Art. 82a ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu
5 Urteil S 2020 23 beurteilende Beschwerde wurde am 14. Februar 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, lebt der Beschwerdeführer doch in D.________/ZG. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 14. Januar 2020 (BF-act. 2) und ist am Folgetag im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetroffen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 14. Februar 2020, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am 17. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
6 Urteil S 2020 23 4. Unter den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 4. März 2015 ein schweres Quetschtrauma am linken Fuss mit Teilamputation der Kleinzehe (V. Strahl), Fraktur der Mittelfussknochen II und III, Subluxation des Mittelfussknochens IV und ausgedehnter Weichteilverletzung zugezogen hatte. Über die in der Chirurgischen Klinik des Spitals E.________ erfolgte Behandlung liegen bei den Akten unzählige Berichte (vgl. insbes. UV-act. 13 f. und 34 f.). Weiter ist erwiesen und seit Vorliegen eines letztinstanzlichen Entscheids im Verfahren der Invalidenversicherung nicht mehr bestritten (act. 1 S. 4), dass der Beschwerdeführer seit Juni 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig ist. Angepasst ist dabei eine leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem wechselbelastendem Anteil. Nicht mehr zumutbar sind hockende oder kauernde Tätigkeiten, Vibrationsbelastungen, längeres Stehen oder Gehen, häufiges Treppensteigen oder Treppenabgehen, Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten auf unebenem oder schrägem Untergrund (vgl. Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 19. Juli 2016 [UV-act. 128] und Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, vom 8. Juni 2017 [UV-act. 183]). Den neueren medizinischen Unterlagen lässt sich keine relevante Veränderung der Unfallfolgen seit der kreisärztlichen Untersuchung am 8. Juni 2017 entnehmen (vgl. insbes. die Berichte des Spitals E.________, Schmerzklinik, vom 4. Oktober 2017 [UV- act. 223], 13. November 2017 [UV-act. 228] und 27. Februar 2018 [UV-act. 234]). 5. Für die ihm aus dem Unfall vom 4. März 2015 dauerhaft verbleibenden unfallbedingten Einschränkungen seiner gesundheitlichen Unversehrtheit hat die Suva dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zuerkannt. Dagegen hat der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren keine Einwände erhoben (vgl. Einsprache vom 13. November 2017 [UV-act. 220]). Demnach ist die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 10 % nach der mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 bestätigten Verfügung vom 10. Oktober 2017 insoweit unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (BGE 119 V 347 E. 1b), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Verwertbarkeit der dem Beschwerdeführer verbliebenen, noch erheblichen Restarbeitsfähigkeit und damit ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente.
7 Urteil S 2020 23 6.1 Im Urteil S 2017 137 vom 20. Dezember 2018 setzte das hiesige Gericht das Valideneinkommen auf Fr. 73'410.– fest (E. 7.2.4). Vom selben Betrag ging auch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 (E. 6.1; UV-act. 282). Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden (act. 1 S. 5). Es besteht demzufolge kein Anlass davon abzuweichen. 6.2 6.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog das hiesige Gericht im Urteil S 2017 137 vom 20. Dezember 2018 die Tabellenlöhne der LSE 2014 heran und ermittelte einen hypothetischen Jahreslohn von maximal Fr. 67'320.– (E. 7.3.2). Da selbst bei Vornahme des höchstzulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % der für eine Rente der Invalidenversicherung relevante Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht worden wäre, verzichtete das Gericht auf eine genaue Festsetzung des leidensbedingten Abzuges und damit des Invalideneinkommens (E. 7.3.4). Die Unfallversicherung richtet Invalidenrenten allerdings bereits ab einem Invaliditätsgrad von 10 % aus, weshalb das vom Verwaltungsgericht dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte – nicht abschliessend bestimmte – Invalideneinkommen im vorliegenden Verfahren nicht herangezogen werden darf. 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Haupterwerbstätigkeit aufgrund von DAP-Löhnen bestimmt. Sie ermittelte insgesamt 157 dokumentierte DAP-Arbeitsplätze, die dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Der sich daraus ergebende Durchschnittslohn beläuft sich auf Fr. 64'868.–. Für die Berechnung des Invalideneinkommens wurden fünf Arbeitsplätze aus dem Industriebereich ausgewählt, deren Einkommensdurchschnitt Fr. 64'508.60 beträgt (UV-act. 209, 212 und 282). Der Beschwerdeführer hat die Anwendung von DAP im Einspracheverfahren nicht bemängelt (vgl. die Einsprache vom 13. November 2017 [IV-act. 220] und die ergänzende Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 [IV-act. 272]). Erst im Beschwerdeverfahren macht er eine Verletzung von Art. 8 BV durch die Anwendung der DAP bei der Invaliditätsbemessung geltend (act. 1 S. 5).
8 Urteil S 2020 23 6.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumu- lativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen der Suva) herangezogen werden. Zwar führt die Beschwerdegegnerin die DAP seit
1. Januar 2019 nicht mehr weiter. Bei der Überprüfung von Rentenentscheiden, die in Anwendung der DAP ergingen, ist deren weitere Beachtung jedoch nicht ausgeschlossen (BGer 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2). Das Abstellen auf DAP-Lohnangaben setzt voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinn, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Beschwerdegegnerin die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls
9 Urteil S 2020 23 die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen. Ein Wechsel zur Bemessung des Invalideneinkommens nach der LSE-Methode ist allerdings erst möglich, wenn sich ein ursprünglich verwendetes DAP-Profil im kantonalen Gerichtsverfahren als unbrauchbar herausstellt und die Beschwerdegegnerin nach Aufforderung des Gerichts nicht in der Lage ist, ein anderes, verwendbares Profil beizubringen (BGer 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). 6.2.4 Die fünf von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile verlangen keine eigentliche berufliche Ausbildung und beschreiben überwiegend sitzende Tätigkeiten, weshalb sie dem Beschwerdeführer zumutbar sind. Weiter erweist sich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen keineswegs als unangemessen hoch, liegt es doch unter dem Durchschnittslohn aller 157 den Suchkriterien entsprechenden Arbeitsplätze. Gesamthaft besteht somit kein Grund, das Invalideneinkommen für die Haupttätigkeit abweichend von der Beschwerdegegnerin (Fr. 64'508.–) festzulegen. Darin ist auch keine Ungleichbehandlung zu erblicken, erlaubt die Anwendung der DAP eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den Unfallversicherten, deren Rentenanspruch ab 2017 ohne Verzug hatte geprüft werden können, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist (act. 3 S. 4). 6.2.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mit Bezug auf die – ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfälle versicherten – Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart im Umfang von 3,3 Stunden pro Woche zog die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss der LSE 2014 heran und setzte es unter Vornahme des maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % auf Fr. 3'991.– fest (vgl. Verfügung vom 10. Oktober 2017 [UV-act. 212] und E. 5.2.4 des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2020 [UV- act. 282 S. 7]). Dieser Betrag ist angesichts der in Frage kommenden Tätigkeiten angemessen und wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt (act. 1 S. 6), weshalb das von der Beschwerdegegnerin bestimmte Invalideneinkommen von Fr. 68'499.– nicht zu beanstanden ist. 6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'410.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'499.– resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'911.– bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
10 Urteil S 2020 23 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.
11 Urteil S 2020 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 19. Juli 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am