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S 2020 171

Zg Verwaltungsgericht · 2021-02-01 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (örtliche Zuständigkeit und Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 171 A. Der 1993 geborene A.________ wurde erstmals am 20. Mai 2000 durch seine gesetzlichen Vertreter unter Hinweis auf einen leichten Entwicklungsrückstand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1 S. 1–5). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten am 25. Juli 2000 Sonderschulmassnahmen vom 24. Februar 2000 bis 31. Juli 2001 zu (IV-act. 1 S. 16). Am 23. Mai 2002 erfolgte eine weitere Anmeldung (IV-act. 1 S. 18–22). Die Verwaltung sprach in der Folge medizinische Massnahmen vom 22. Februar 2002 bis 31. Juli 2004 für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 zu (IV-act. 1 S. 38). Verfügungsweise verlängerte sie die medizinischen Massnahmen bis 31. Juli 2006 (IV-act. 4). Am 20. April 2020 meldete sich A.________ nun zum Bezug von Leistungen (Integration/Rente) bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 5). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen stellte die Verwaltung am 5. Oktober 2020 die Abweisung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (IV-act. 17). Schliesslich verfügte sie am 18. November 2020 wie vorbeschieden (IV-act. 18). B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei die örtliche Unzuständigkeit der IV-Stelle Zug festzustellen und das Invalidenversicherungsverfahren sei zuständigkeitshalber an die IV-Stelle C.________ zu überweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Zug vom 18. November 2020 aufzuheben und es seien Invalidenleistungen zuzusprechen, vorab berufliche Eingliederungsmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zur Prüfung der Ansprüche, insbesondere auf berufliche Eingliederung, an die IV-Stelle Zug zurückzuweisen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Die IV-Stelle wurde vorab zur Stellungnahme bezüglich örtlicher Zuständigkeit eingeladen (act. 4). Sie legte dar, weshalb sie von einem massgeblichen Wohnsitz in D.________ und nicht von einem ausserkantonalen habe ausgehen dürfen. Letztendlich werde der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit dem Gericht überlassen (act. 5).

E. 3 Urteil S 2020 171 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:

18. November 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 29. Dezember 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)

– Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 18. November 2020; diese ging frühestens am Folgetag beim Beschwerdeführer ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. Dezember 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar – gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung.

E. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Art. 35 ATSG abweichen (Art. 55 Abs. 2 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle unter Vorbehalt der (hier nicht interessierenden) Absätze 2bis– 2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Die Revisionsverfahren werden von jener IV- Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV). Aus der zwingenden Natur der Zuständigkeitsvorschriften folgt, dass die Prorogation, d.h. Abmachungen zwischen den Parteien und Behörden über die Zuständigkeit grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für die sogenannte Einlassung (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 831; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 35 N 14). Die durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassene Verfügung ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (BGE 143 V 66 E. 4.2; BGer 8C_819/2018 vom 22. März 2019 E. 4.3). Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Gericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Sache eingetreten ist. Dies gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung der Zuständigkeit. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie gleichwohl entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2).

E. 3.2 Im Sozialversicherungsrecht richtet sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23–26 ZGB (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG).

E. 4 Urteil S 2020 171 Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, die zuständige Behörde prüfe ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Er halte sich seit Längerem, jedenfalls schon vor April 2020, als die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt sei, spätestens seit Anfang 2020 erkennbar mit der Absicht dauernden Verbleibens im Kanton C.________ auf und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Er habe von Dezember 2013 bis November 2019 rund sechs Jahre lang eine Arbeitsstelle in E.________ inne gehabt und in dieser Zeit auch dort geschlafen. Dann habe er kurz eine Wohnung in F.________ gehabt und nun lebe er schliesslich in G.________ in einer Wohngemeinschaft. Er habe eine nähere Freundschaft mit einer weiblichen Mitarbeiterin am Arbeitsplatz in E.________ gehabt. Er habe sich mit einer jungen Arbeitskollegin angefreundet. Sein Freundeskreis befinde sich in G.________ und Umgebung. Soweit er in den Ausgang gehe, dann dort. In D.________ bzw. im Kanton Zug habe er keine Freunde oder Bekannte. Wo die Schriften hinterlegt seien (D.________), sei nicht massgebend. Er habe die Bedeutung der Hinterlegung der Schriften falsch beurteilt, als er sich bei der IV-Stelle Zug im April 2020 neu angemeldet habe. Der unterzeichnende Rechtsanwalt vertrete ihn erst seit dem 14. Dezember 2020, weshalb der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erstmals mit Schreiben vom

18. Dezember 2020 samt Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht worden sei (act. 1 Ziff. 2.2 f.).

E. 4.2 Die IV-Stelle legt dar, der Versicherte habe in der Anmeldung vom 20. April 2020 als gesetzlichen Wohnsitz ausdrücklich D.________ angegeben. Dieser Wohnsitz stimme mit den Angaben in vergangenen IV-Verfahren überein. Zudem sei der Beschwerdeführer nach wie vor in D.________ angemeldet. Die IV-Stelle habe sich auf diese Angaben zu verlassen und könne nicht bei jeder Anmeldung ohne offensichtliche, abweichende Hinweise den Lebensmittelpunkt einer versicherten Person abklären. Schliesslich mute es seltsam an, wenn erst nach einer erfolgten ablehnenden Verfügung der Einwand der örtlichen Zuständigkeit erhoben werde, zumal sich ja der Beschwerdeführer selber bei der IV-Stelle Zug angemeldet habe und der geltend gemachte Lebensmittelpunkt bereits im Anmeldungszeitpunkt nicht mehr in D.________ gelegen haben solle. Jedenfalls liege keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, weshalb die Verwaltung keinen Grund gesehen habe, auf die Verfügung zurückzukommen. Letztlich bleibe es dem Gericht überlassen, die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle Zug zu verneinen und eine Überweisung an die IV- Stelle C.________ zu veranlassen (act. 5).

E. 4.3 Den Akten ist zu entnehmen – und ist im Übrigen unbestritten –, dass sich der Beschwerdeführer selbst am 20. April 2020 bei der IV-Stelle Zug angemeldet und das

E. 4.4 Ungeachtet dessen bestehen einige wenige – im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gewichtige – Anhaltspunkte, welche eine Wohnsitznahme vor der Anmeldung im Kanton C.________ nahelegen. Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals I.________ vom 28. Februar 2020, welcher bei der IV-Stelle am 5. Mai 2020 einging, ist als Adresse die J.________ in F.________ angegeben. Der Anamnese ist bezüglich sozialer Situation zu entnehmen, der Versicherte sei ledig, alleinstehend und haben einen guten Kontakt zu den Eltern. Unter Wohnsituation steht, er wohne alleine in einer Einzimmerwohnung in G.________. Anfang Mai ziehe er in eine Wohngemeinschaft mit einer anderen Person. Regelmässiger Kontakt bestehe zur Familie und zu Kollegen. Ein bis zwei Mal pro Woche gehe er mit Kollegen in eine Bar (IV-act. 10). Daraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung bei der IV-Stelle Zug im April 2020 offenbar im Kanton C.________ gewohnt und sich auch der Lebensmittelpunkt dort befunden hat. Doch kann auch diesfalls der

E. 5 Urteil S 2020 171 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei dieses letztgenannte Element aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss. Nach der Rechtsprechung kommt es somit nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Art. 23 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1; BGer 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4). Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines "bis auf Weiteres-Aufenthalts" – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nur – aber immerhin – Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (BGer 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4; vgl. auch BGE 141 V 530 E. 5.2). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 247 E. 3a). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle Zug örtlich zuständig war für den Erlass der angefochtenen Verfügung.

E. 5.1 Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Das Bundesgericht hat allerdings auch erkannt, dass in Anwendung des Verursacherprinzips jedoch unnötige Kosten bezahlen muss, wer sie verursacht hat; dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden ist (EVG U 342/04 vom 18. März 2005 E. 5.2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer muss sich vorliegend den Vorwurf gefallen lassen, dass er das Anmeldeformular vom 20. April 2020 tatsachenwidrig ausgefüllt hat. Er gab als gesetzlichen Wohnsitz D.________ an, obschon er bereits seit längerem einen neuen Wohnsitz im Kanton C.________ begründet hat. Eine Richtigstellung seinerseits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte nicht. Unbehelflich ist hierzu sein Einwand, er habe die Bedeutung der Hinterlegung der Schriften falsch beurteilt. Damit vermag er sich nicht zu exkulpieren. Da – wie vorstehend dargelegt – der IV-Stelle kein Vorwurf

E. 6 Urteil S 2020 171

E. 7 Urteil S 2020 171 Formular ausgefüllt hat. Als gesetzlichen Wohnsitz gab er dabei die H.________ in D.________ an (IV-act. 5). Wie die IV-Stelle hierzu zutreffend bemerkt, bestanden aufgrund der nach wie vor selben Adresse, wie in der Anmeldung vom 20. Mai 2000 (IV- act. 1S. 1–5) und vom 23. Mai 2002 (IV-act. 1 S. 18–22), und der eingereichten Belege keinerlei gegenteilige Hinweise, welche auf eine anderweitige Wohnsitznahme hätte schliessen lassen. Es mag zwar korrekt sein, dass die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat. Bei diesbezüglich fehlenden Hinweisen kann indessen nicht bei jeder (Neu-)Anmeldung eine Nachforschung verlangt werden, insbesondere wenn die versicherte Person das Formular selbst ausgefüllt hat. Es erstaunt daher auch, dass der Beschwerdeführer im Anmeldeformular die Adresse seiner Eltern in D.________ aufführte (IV-act. 5), am 27. Mai 2020 aber die per 1. Mai 2020 erfolgte Adressänderung mit neuer Anschrift in G.________ mitteilte (IV-act. 13), obschon er nach eigenen Angaben bereits vor April 2020 im Kanton C.________ gewohnt und seinen Lebensmittelpunkt dort gehabt habe. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer Umstände vor, welche sich weder aus den Akten ergeben noch von ihm näher belegt werden. Ob er an seinem Arbeitsort in E.________ geschlafen und eine Beziehung mit einer Mitarbeiterin unterhalten hat, war für die IV-Stelle anfänglich in keiner Weise erkennbar oder zu erahnen. Ebenso wenig wo er sich in der Freizeit aufhält. Der Verwaltung kann angesichts dessen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte ihre Zuständigkeit genauer abklären müssen. Die notwendigen Informationen sind gerade auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht vom Versicherten zu liefern. Letztlich darf durchaus davon ausgegangen werden, dass die Angaben im Anmeldeformular den Tatsachen entsprechen.

E. 8 Urteil S 2020 171 Verwaltung kein Vorwurf gemacht werden. Wird in der Anmeldung ein gesetzlicher Wohnsitz angegeben – wie vorliegend die Adresse in D.________ –, ist die IV-Stelle nicht gehalten, sämtliche eingehenden Dokumente zu durchforsten, um etwas Abweichendes zu finden. Insgesamt ist aber dennoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung bei der IV-Stelle Zug am

20. April 2020 einen neuen Wohnsitz im Kanton C.________ begründet hat, weshalb die IV-Stelle Zug für die Neuanmeldung nicht zuständig gewesen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 18. November 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung des (Neu-)Anmeldungsverfahrens an die zuständige IV-Stelle C.________ zu überweisen. 5.

E. 9 Urteil S 2020 171 gemacht werden kann und der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht hat, hat er einen Entscheid durch eine unzuständige Behörde erwirkt. Hätte er von vornherein das Formular den Tatsachen entsprechend ausgefüllt, wäre es nicht zum vorliegenden Verfahren gekommen, weshalb er die Kosten unnötig verursacht hat. Grundsätzlich wären ihm die Gerichtskosten für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren aufzuerlegen. Darauf wird aufgrund besonderer Umstände indessen verzichtet (§ 25 Abs. 1 VRG). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm zurückerstattet. Aus dem gleichen obgenannten Grund ist ihm trotz des Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 10 Urteil S 2020 171 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Zug vom 18. November 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle C.________ zur Durchführung des Neunanmeldeverfahrens überwiesen wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– wird zurückerstattet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 1. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 1. Februar 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (örtliche Zuständigkeit und Leistungen) S 2020 171

2 Urteil S 2020 171 A. Der 1993 geborene A.________ wurde erstmals am 20. Mai 2000 durch seine gesetzlichen Vertreter unter Hinweis auf einen leichten Entwicklungsrückstand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1 S. 1–5). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten am 25. Juli 2000 Sonderschulmassnahmen vom 24. Februar 2000 bis 31. Juli 2001 zu (IV-act. 1 S. 16). Am 23. Mai 2002 erfolgte eine weitere Anmeldung (IV-act. 1 S. 18–22). Die Verwaltung sprach in der Folge medizinische Massnahmen vom 22. Februar 2002 bis 31. Juli 2004 für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 zu (IV-act. 1 S. 38). Verfügungsweise verlängerte sie die medizinischen Massnahmen bis 31. Juli 2006 (IV-act. 4). Am 20. April 2020 meldete sich A.________ nun zum Bezug von Leistungen (Integration/Rente) bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 5). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen stellte die Verwaltung am 5. Oktober 2020 die Abweisung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (IV-act. 17). Schliesslich verfügte sie am 18. November 2020 wie vorbeschieden (IV-act. 18). B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei die örtliche Unzuständigkeit der IV-Stelle Zug festzustellen und das Invalidenversicherungsverfahren sei zuständigkeitshalber an die IV-Stelle C.________ zu überweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Zug vom 18. November 2020 aufzuheben und es seien Invalidenleistungen zuzusprechen, vorab berufliche Eingliederungsmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zur Prüfung der Ansprüche, insbesondere auf berufliche Eingliederung, an die IV-Stelle Zug zurückzuweisen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Die IV-Stelle wurde vorab zur Stellungnahme bezüglich örtlicher Zuständigkeit eingeladen (act. 4). Sie legte dar, weshalb sie von einem massgeblichen Wohnsitz in D.________ und nicht von einem ausserkantonalen habe ausgehen dürfen. Letztendlich werde der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit dem Gericht überlassen (act. 5).

3 Urteil S 2020 171 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:

18. November 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 29. Dezember 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)

– Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 18. November 2020; diese ging frühestens am Folgetag beim Beschwerdeführer ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. Dezember 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar – gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung.

4 Urteil S 2020 171 Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Art. 35 ATSG abweichen (Art. 55 Abs. 2 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle unter Vorbehalt der (hier nicht interessierenden) Absätze 2bis– 2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Die Revisionsverfahren werden von jener IV- Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV). Aus der zwingenden Natur der Zuständigkeitsvorschriften folgt, dass die Prorogation, d.h. Abmachungen zwischen den Parteien und Behörden über die Zuständigkeit grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für die sogenannte Einlassung (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 831; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 35 N 14). Die durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassene Verfügung ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (BGE 143 V 66 E. 4.2; BGer 8C_819/2018 vom 22. März 2019 E. 4.3). Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Gericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Sache eingetreten ist. Dies gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung der Zuständigkeit. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie gleichwohl entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2). 3.2 Im Sozialversicherungsrecht richtet sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23–26 ZGB (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG).

5 Urteil S 2020 171 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei dieses letztgenannte Element aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss. Nach der Rechtsprechung kommt es somit nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Art. 23 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1; BGer 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4). Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines "bis auf Weiteres-Aufenthalts" – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nur – aber immerhin – Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (BGer 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4; vgl. auch BGE 141 V 530 E. 5.2). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 247 E. 3a). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle Zug örtlich zuständig war für den Erlass der angefochtenen Verfügung.

6 Urteil S 2020 171 4.1 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, die zuständige Behörde prüfe ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Er halte sich seit Längerem, jedenfalls schon vor April 2020, als die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt sei, spätestens seit Anfang 2020 erkennbar mit der Absicht dauernden Verbleibens im Kanton C.________ auf und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Er habe von Dezember 2013 bis November 2019 rund sechs Jahre lang eine Arbeitsstelle in E.________ inne gehabt und in dieser Zeit auch dort geschlafen. Dann habe er kurz eine Wohnung in F.________ gehabt und nun lebe er schliesslich in G.________ in einer Wohngemeinschaft. Er habe eine nähere Freundschaft mit einer weiblichen Mitarbeiterin am Arbeitsplatz in E.________ gehabt. Er habe sich mit einer jungen Arbeitskollegin angefreundet. Sein Freundeskreis befinde sich in G.________ und Umgebung. Soweit er in den Ausgang gehe, dann dort. In D.________ bzw. im Kanton Zug habe er keine Freunde oder Bekannte. Wo die Schriften hinterlegt seien (D.________), sei nicht massgebend. Er habe die Bedeutung der Hinterlegung der Schriften falsch beurteilt, als er sich bei der IV-Stelle Zug im April 2020 neu angemeldet habe. Der unterzeichnende Rechtsanwalt vertrete ihn erst seit dem 14. Dezember 2020, weshalb der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erstmals mit Schreiben vom

18. Dezember 2020 samt Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht worden sei (act. 1 Ziff. 2.2 f.). 4.2 Die IV-Stelle legt dar, der Versicherte habe in der Anmeldung vom 20. April 2020 als gesetzlichen Wohnsitz ausdrücklich D.________ angegeben. Dieser Wohnsitz stimme mit den Angaben in vergangenen IV-Verfahren überein. Zudem sei der Beschwerdeführer nach wie vor in D.________ angemeldet. Die IV-Stelle habe sich auf diese Angaben zu verlassen und könne nicht bei jeder Anmeldung ohne offensichtliche, abweichende Hinweise den Lebensmittelpunkt einer versicherten Person abklären. Schliesslich mute es seltsam an, wenn erst nach einer erfolgten ablehnenden Verfügung der Einwand der örtlichen Zuständigkeit erhoben werde, zumal sich ja der Beschwerdeführer selber bei der IV-Stelle Zug angemeldet habe und der geltend gemachte Lebensmittelpunkt bereits im Anmeldungszeitpunkt nicht mehr in D.________ gelegen haben solle. Jedenfalls liege keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, weshalb die Verwaltung keinen Grund gesehen habe, auf die Verfügung zurückzukommen. Letztlich bleibe es dem Gericht überlassen, die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle Zug zu verneinen und eine Überweisung an die IV- Stelle C.________ zu veranlassen (act. 5). 4.3 Den Akten ist zu entnehmen – und ist im Übrigen unbestritten –, dass sich der Beschwerdeführer selbst am 20. April 2020 bei der IV-Stelle Zug angemeldet und das

7 Urteil S 2020 171 Formular ausgefüllt hat. Als gesetzlichen Wohnsitz gab er dabei die H.________ in D.________ an (IV-act. 5). Wie die IV-Stelle hierzu zutreffend bemerkt, bestanden aufgrund der nach wie vor selben Adresse, wie in der Anmeldung vom 20. Mai 2000 (IV- act. 1S. 1–5) und vom 23. Mai 2002 (IV-act. 1 S. 18–22), und der eingereichten Belege keinerlei gegenteilige Hinweise, welche auf eine anderweitige Wohnsitznahme hätte schliessen lassen. Es mag zwar korrekt sein, dass die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat. Bei diesbezüglich fehlenden Hinweisen kann indessen nicht bei jeder (Neu-)Anmeldung eine Nachforschung verlangt werden, insbesondere wenn die versicherte Person das Formular selbst ausgefüllt hat. Es erstaunt daher auch, dass der Beschwerdeführer im Anmeldeformular die Adresse seiner Eltern in D.________ aufführte (IV-act. 5), am 27. Mai 2020 aber die per 1. Mai 2020 erfolgte Adressänderung mit neuer Anschrift in G.________ mitteilte (IV-act. 13), obschon er nach eigenen Angaben bereits vor April 2020 im Kanton C.________ gewohnt und seinen Lebensmittelpunkt dort gehabt habe. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer Umstände vor, welche sich weder aus den Akten ergeben noch von ihm näher belegt werden. Ob er an seinem Arbeitsort in E.________ geschlafen und eine Beziehung mit einer Mitarbeiterin unterhalten hat, war für die IV-Stelle anfänglich in keiner Weise erkennbar oder zu erahnen. Ebenso wenig wo er sich in der Freizeit aufhält. Der Verwaltung kann angesichts dessen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte ihre Zuständigkeit genauer abklären müssen. Die notwendigen Informationen sind gerade auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht vom Versicherten zu liefern. Letztlich darf durchaus davon ausgegangen werden, dass die Angaben im Anmeldeformular den Tatsachen entsprechen. 4.4 Ungeachtet dessen bestehen einige wenige – im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gewichtige – Anhaltspunkte, welche eine Wohnsitznahme vor der Anmeldung im Kanton C.________ nahelegen. Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals I.________ vom 28. Februar 2020, welcher bei der IV-Stelle am 5. Mai 2020 einging, ist als Adresse die J.________ in F.________ angegeben. Der Anamnese ist bezüglich sozialer Situation zu entnehmen, der Versicherte sei ledig, alleinstehend und haben einen guten Kontakt zu den Eltern. Unter Wohnsituation steht, er wohne alleine in einer Einzimmerwohnung in G.________. Anfang Mai ziehe er in eine Wohngemeinschaft mit einer anderen Person. Regelmässiger Kontakt bestehe zur Familie und zu Kollegen. Ein bis zwei Mal pro Woche gehe er mit Kollegen in eine Bar (IV-act. 10). Daraus ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung bei der IV-Stelle Zug im April 2020 offenbar im Kanton C.________ gewohnt und sich auch der Lebensmittelpunkt dort befunden hat. Doch kann auch diesfalls der

8 Urteil S 2020 171 Verwaltung kein Vorwurf gemacht werden. Wird in der Anmeldung ein gesetzlicher Wohnsitz angegeben – wie vorliegend die Adresse in D.________ –, ist die IV-Stelle nicht gehalten, sämtliche eingehenden Dokumente zu durchforsten, um etwas Abweichendes zu finden. Insgesamt ist aber dennoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung bei der IV-Stelle Zug am

20. April 2020 einen neuen Wohnsitz im Kanton C.________ begründet hat, weshalb die IV-Stelle Zug für die Neuanmeldung nicht zuständig gewesen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 18. November 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung des (Neu-)Anmeldungsverfahrens an die zuständige IV-Stelle C.________ zu überweisen. 5. 5.1 Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Das Bundesgericht hat allerdings auch erkannt, dass in Anwendung des Verursacherprinzips jedoch unnötige Kosten bezahlen muss, wer sie verursacht hat; dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden ist (EVG U 342/04 vom 18. März 2005 E. 5.2). 5.2 Der Beschwerdeführer muss sich vorliegend den Vorwurf gefallen lassen, dass er das Anmeldeformular vom 20. April 2020 tatsachenwidrig ausgefüllt hat. Er gab als gesetzlichen Wohnsitz D.________ an, obschon er bereits seit längerem einen neuen Wohnsitz im Kanton C.________ begründet hat. Eine Richtigstellung seinerseits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte nicht. Unbehelflich ist hierzu sein Einwand, er habe die Bedeutung der Hinterlegung der Schriften falsch beurteilt. Damit vermag er sich nicht zu exkulpieren. Da – wie vorstehend dargelegt – der IV-Stelle kein Vorwurf

9 Urteil S 2020 171 gemacht werden kann und der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht hat, hat er einen Entscheid durch eine unzuständige Behörde erwirkt. Hätte er von vornherein das Formular den Tatsachen entsprechend ausgefüllt, wäre es nicht zum vorliegenden Verfahren gekommen, weshalb er die Kosten unnötig verursacht hat. Grundsätzlich wären ihm die Gerichtskosten für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren aufzuerlegen. Darauf wird aufgrund besonderer Umstände indessen verzichtet (§ 25 Abs. 1 VRG). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm zurückerstattet. Aus dem gleichen obgenannten Grund ist ihm trotz des Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.

10 Urteil S 2020 171 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Zug vom 18. November 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle C.________ zur Durchführung des Neunanmeldeverfahrens überwiesen wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– wird zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 1. Februar 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am