Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 163
A.
Die 1979 geborene A.________ arbeitete zuletzt von September bis Dezember
2018 zu 100 % in einer kaufmännischen Tätigkeit bei der C.________ und war weiter im
Juli 2019 über D.________ in einem Pensum von 70 % in einer temporären Anstellung.
Sie meldete sich im Oktober 2019 unter Verweis auf eine "Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung und rezidivierende Depression" bei der Invalidenversicherung (IV) zur
Früherfassung (Eingang bei der IV-Stelle Zug am 7. Oktober 2019, IV-act. 1). Nach einem
Erstgespräch bei der IV-Stelle (IV-act. 4) meldete sie sich am 22. Oktober 2019 unter
Verweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der IV zum
Leistungsbezug an (IV-act. 8). Die IV-Stelle traf in der Folge erwerbliche sowie
medizinische Abklärungen (IV-act. 13 ff.) und gewährte der Beschwerdeführerin
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (IV-act. 11 f.). Die IV-Stelle
holte insbesondere den Austrittsbericht der Klinik E.________ ein, wo die Versicherte vom
11. September bis 3. Oktober 2019 hospitalisiert war (IV-act. 14) sowie den
Austrittsbericht der Klinik F.________ (nachfolgend: Klinik F.________) zur Hospitalisation
vom 8. November 2019 bis 8. Januar 2020 (IV-act. 27). Nach Konsultation eines
Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD; Stellungnahme vom 28. Februar 2020, IV-act. 28) stellte sie der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. März 2020 (IV-act. 32) die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund der Einwendungen der Versicherten (IV-act. 38
und 50) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor. Sie holte insbesondere
den Austrittsbericht der Klinik F.________ zur zweiten Hospitalisation vom 7. Mai bis 9.
Juni 2020 ein (IV-act. 53) und unterbreitete diesen dem Psychiater des RAD. Gestützt auf
dessen Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 (IV-act. 55) verfügte die IV-Stelle am 6.
November 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 56).
B.
Hiergegen liess A.________ am 9. Dezember 2020
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (act. 1) und beantragen, die Verfügung vom 6.
November 2020 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Leistungen
nach IVG (Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistung) zu gewähren. Ausserdem
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
C.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Schreiben vom 23. April
2021 zurückgezogen (act. 6). Der daraufhin mit Verfügung vom 26. April 2021
eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 7).
E. 3 Urteil S 2020 163 D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am
E. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen.
E. 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Die IV-Stelle trifft dabei eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Leistungsansprechers von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Erforderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Die Abklärungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person, die anhand schlüssiger medizinischer Berichte zu ermitteln ist. Lässt sich die Arbeitsfähigkeit mangels schlüssiger medizinischer Berichte noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, sind grundsätzlich weitere Abklärungen zu treffen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (vgl. etwa Kieser, a.a.O., Art. 43 N 22 mit Hinweisen). 5 Urteil S 2020 163
E. 3.3 Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur
invalidisierend sein, wenn sie schwer sowie von einer gewissen Dauer ist (zuletzt BGE
148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 sowie BGE 141 V 281
E. 4.3.1.2). So lässt sich etwa eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne
nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als
schwere psychische Krankheit definieren. Auch bedeutende therapeutische Potentiale
können die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage stellen. Diesfalls müssen
gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung
geschlossen werden kann. Im Rahmen einer – allfälligen – Begutachtung ist ggf. durch
den medizinischen Sachverständigen oder die medizinische Sachverständige
nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern im Einzelfall funktionelle
Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE
148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Gegebenenfalls ordnet die IV-
Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht ausserdem
therapeutische Massnahmen an und führt, falls nötig, diesbezüglich ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durch (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
4.
Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der
Invalidenversicherung. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie
folgt:
4.1
Vom 11. September bis 3. Oktober 2019 war die Beschwerdeführerin für eine
stationäre Behandlung in der Klinik E.________. Anlässlich dieses Aufenthalts
diagnostizierten die Ärzte der Klinik eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1), welche sie vor dem Hintergrund einer psychosozialen
Belastungssituation (Arbeitsplatzverlust, finanzielle Schwierigkeiten, soziale Isolation),
multipler interpersoneller Traumatisierung und ausgeprägter Interaktionsproblematik mit
histrionischer, emotional-instabiler Thematik sahen (IV-act. 14 S. 2).
Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin, weil sie mit der
Behandlung unzufrieden war, für einen Austritt entschieden hatte, bevor die Therapieziele
sowie eine Klärung der sozialen Situation erreicht werden konnten. Als prognostisch sehr
wichtig erachteten die Ärzte eine Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen
und psychiatrischen Behandlung (Behandlung der erlebten interpersonellen Traumata,
Gestaltung von befriedigenden Beziehungen, Spannungsregulation) sowie eine gute
Begleitung beim beruflichen Wiedereinstieg und eine Etablierung einer angemessenen
E. 6 Urteil S 2020 163 Tagesstruktur bis zum beruflichen Wiedereinstieg. Die Arbeitsfähigkeit bei Austritt wurde mit 0 % beziffert (IV-act. 14 S. 3). 4.2 Aufgrund einer depressiven Dekompensation trat die Beschwerdeführerin am
E. 8 Urteil S 2020 163
gesehen. Es wird festgehalten, dass die Tagesstrukturierung und das bereits vertraute
Umfeld zu einer Zustandsstabilisierung führten und durch die Therapien dann ein
deutlicher Rückgang der depressiven Symptomatik und der Affektabilität erfolgt sei, wobei
die Versicherte als deutlich gelassener wahrgenommen wurde (IV-act. 53 S. 5). Die
Behandler empfehlen eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische
Nachbehandlung, neu bei Dr. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin reduziert. Eine Unterstützungsmassnahme für die
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt werde dringend empfohlen, wobei die
Beschwerdeführerin ab Mitte Juni in einer durch das RAV organisierten Massnahme in
einem Pensum von 50 % starten werde. Es sei weiter auf einen langsamen und
schrittweisen Aufbau der Arbeitstätigkeit, angepasst an den weiteren Genesungsprozess,
zu achten (IV-act. 53 S. 5).
4.6
Am 30. Oktober 2020 nahm RAD-Arzt Dr. H.________ insbesondere zum
Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 6. Juli 2020 Stellung. Er schloss, gestützt auf
die Akten sei eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) diagnostisch
ausgewiesen. Weiter erachtete er die Beschwerdeführerin aufgrund der
Persönlichkeitsentwicklung mit traumatischen Lebenserfahrungen mehr als andere
gefährdet, erneut in eine schwere psychische Krise zu geraten, so dass eine drohende
Invalidität nicht auszuschliessen sei, weshalb sie eine erhöhte und intensivierte
Hilfestellung für ihre berufliche Wiedereingliederung brauche. Im Einklang mit der Klinik
hielt er eine Präsenzzeit von 50 % ab sofort für möglich, welche dann z.B. in Schritten von
20 % alle zwei bis vier Wochen auf 100 % gesteigert werden sollte. Weiter empfahl er
einen Job-Coach (IV-act. 55).
5.
5.1
Die IV-Stelle geht in der angefochtene Verfügung unter Berufung auf den RAD
davon aus, dass es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig
mittelgradige Episode, wie sie die Klinik F.________ diagnostizierte, um eine
vorübergehende, nicht invalidisierende Erkrankung handelt, weshalb kein Anspruch auf
Leistungen der IV bestehe.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Einschätzung
des RAD-Arztes komme keine Beweiskraft zu, weil sie auf einer reinen Aktenbeurteilung
basiere, welcher es an einer vollständigen Aktengrundlage fehle. Es sei insbesondere kein
Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters eingeholt worden. Weiter widerspreche die
E. 9 Januar bis 10. März 2020 festgehalten wird, die Versicherte werde als weiterhin reduziert arbeitsfähig eingeschätzt, weshalb eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit dringend zu empfehlen sei (IV-act. 37 S.2). Auch nach der kurz darauf folgenden zweiten Hospitalisation in der Klinik F.________ ist, aufgrund des Austrittsberichts vom 6. Juli 2020, von einer weiterhin reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen, die im Rahmen der ab Mitte Juni 2020 eine durch das RAV initiierte
E. 10 Urteil S 2020 163
Massnahme zur Wiedereingliederung ein Pensum von 50 % erlaubte, wobei eine
langsame, dem Genesungsprozess angepasste Steigerung des Pensums als möglich
erachtet wurde (IV-act. 53 S. 5). Über die weitere tatsächliche Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist den Akten jedoch nichts
zu entnehmen.
Der RAD-Arzt Dr. H.________ geht in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 (IV-
act. 55) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sofort zu 50 % einsetzbar sei, wobei das
Pensum in Abständen von zwei bis vier Wochen um je 20 % zu steigern sei. Er hält
allerdings auch eine intensive Hilfestellung bei der Wiedereingliederung für notwendig. Im
Vergleich mit der Klinik F.________ beurteilt der RAD das Steigerungspotenzial damit
einiges optimistischer, jedoch ohne dies konkret zu begründen. Insbesondere kann er sich
nicht auf aktuelle Arztberichte stützen, was an seiner Einschätzung zweifeln lässt. So ist
bei der bestehenden Aktenlage unbekannt, ob es der Beschwerdeführerin im Anschluss
an den Klinikaufenthalt vom Mai/Juni 2020 tatsächlich gelang, die attestierte
Arbeitsfähigkeit von 50 % im – geschützten – Rahmen der durch das RAV initiierten
Massnahme umzusetzen. Ebenso fehlen Angaben dazu, wie sich die depressive
Symptomatik und ihre Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin im Rahmen der ambulanten Behandlung bei Dr. I.________
entwickelten. Die Kritik der Beschwerdeführerin, dass sich der RAD diesbezüglich nicht
auf eine vollständige Aktenlage stützen konnte, ist daher berechtigt. Auch die
Beschwerdegegnerin verfügte folglich über eine mangelhafte Entscheidgrundlage. Daran
ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin von sich aus keinen entsprechenden
Verlaufsbericht einreichte. Auch dass die Beschwerdegegnerin erfolglos versuchte, beim
früheren Therapeuten Dr. G.________ einen Bericht einzuholen (IV-act. 49, 51 und 58),
hilft ihr nicht. Gestützt auf den von ihr – erst am 15. Oktober 2020 (vgl. IV-act. 52) –
eingeholten Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 6. Juli 2020 hatte sie Kenntnis
davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus der Klinik F.________ von Dr.
I.________ psychiatrisch behandelt wurde. Wieso die Beschwerdegegnerin dennoch
keinen Verlaufsbericht bei ihm einholte, ist nicht nachvollziehbar. Durch den Verzicht auf
weitere Abklärungen hat die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 43 Abs. 1
ATSG).
5.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind depressive Störungen leicht-
bis mittelgradiger Natur zudem einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.
Dieses ist nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte
E. 11 Urteil S 2020 163
eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen
gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen
Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409). Vorliegend findet
sich bei den Akten kein fachärztlicher Bericht, der sich mit der dem strukturieren
Beweisverfahren eigenen Indikatorenprüfung auseinandersetzt. Nachdem jedoch
sämtliche mit dem Fall befassten Ärzte von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund
des depressiven Krankheitsbildes ausgingen, besteht kein Anlass, auf ein strukturiertes
Beweisverfahren zu verzichten. Vielmehr wäre die Frage nach den Auswirkungen der
psychischen Erkrankung auf das funktionelle Leistungsvermögen zu beantworten
gewesen, was jedoch nicht geschehen und daher durch die Verwaltung nachzuholen ist.
Zu diesem Zweck drängt sich das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens durch die
Beschwerdegegnerin auf.
5.5
Letztlich lässt sich aufgrund der Akten auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststellen, ob es sich bei der diagnostizierten rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwertig mittelgradige Episode, um eine verselbständigte
psychische Störung handelt oder ob sie überwiegend als Resultat psychosozialer
Belastungsfaktoren zu sehen ist. Die behandelnden Ärzte hielten immer wieder fest, die
depressive Symptomatik sei einerseits vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer
Belastungsfaktoren (IV-act. 14 S. 2, IV-act. 48 S. 1, IV-act. 53 S. 2), andererseits
insbesondere vor jenem einer mehrfachen Traumatisierung ("multiple interpersoneller
Traumatisierung" [IV-act. 14], "Traumafolgestörung bei mehrfacher Traumatisierung" [IV-
act. 48 S. 1]) zu sehen. Letzteres zeigt sich insbesondere in der Nebendiagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung sowie den immer wieder als einschränkend
beschriebenen Problemen im interpersonellen Bereich. Selbst der RAD ging vom
Bestehen einer Persönlichkeitsentwicklung mit traumatischen Lebenserfahrungen aus,
welche an eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung im Sinne des DSM-IV
denken lasse, die sich gerade im Hinblick auf das Wiedereingliederungspotential auswirkt
(IV-act. 55 S. 2). Er äusserte sich jedoch nicht konkret zum Zusammenspiel zwischen
Nebendiagnosen und Hauptdiagnose. Auch hierzu wären folglich weitere Abklärungen in
Form einer psychiatrischen Begutachtung angebracht gewesen.
5.6
In Würdigung der dargestellten Aktenlage kann jedenfalls nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. u.a. BGE 138 V 218 E. 6) davon ausgegangen werden, dass bei
der Versicherten kein verselbständigtes, krankheitswertiges depressives Geschehen
E. 12 Urteil S 2020 163
vorliegt, das keiner weiteren Abklärung bedurft hätte, sowie dass ihre Probleme nur von
vorübergehender Natur oder vorwiegend reaktiv und auf psychosoziale
Belastungsfaktoren zurückzuführen wären.
Für die Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliegt, der sie zum Bezug von Leistungen der IV berechtigt, sind
vorliegend vielmehr weitere Sachverhaltsabklärungen unabdingbar. Einerseits ist die
Aktenlage durch Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters zu aktualisieren,
andererseits ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, das sich insbesondere zum
Verlauf der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit September 2019,
zu den Standardindikatoren, zur Therapierbarkeit der psychischen Störung sowie zum
Einfluss der Nebendiagnosen und der psychosozialen Belastungsfaktoren äussert. Erst
nach Vorliegen einer beweiskräftigen Expertise unter Anwendung des strukturierten
Beweisverfahrens wird sich beurteilen lassen, in welchem Zeitpunkt die
Beschwerdeführerin gegebenenfalls das "Wartejahr" erfüllt hat und ob ein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliegt.
6.
Die Sache ist nach dem Gesagten zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im
Sinn der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinn erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Nachdem
der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall eine ungenügende Sachverhaltsabklärung
vorzuwerfen ist, erweist sich eine Rückweisung auch unter dem Gesichtswinkel von BGE
139 V 99 E. 1.1 als rechtmässig.
7.
Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach
eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der
von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf
pauschal Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
E. 13 Urteil S 2020 163 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 6. November 2020 aufgehoben wird. Die Sache wird an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider
U R T E I L vom 3. Oktober 2022
[rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA MLaw B.________
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Leistungen)
S 2020 163
2
Urteil S 2020 163
A.
Die 1979 geborene A.________ arbeitete zuletzt von September bis Dezember
2018 zu 100 % in einer kaufmännischen Tätigkeit bei der C.________ und war weiter im
Juli 2019 über D.________ in einem Pensum von 70 % in einer temporären Anstellung.
Sie meldete sich im Oktober 2019 unter Verweis auf eine "Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung und rezidivierende Depression" bei der Invalidenversicherung (IV) zur
Früherfassung (Eingang bei der IV-Stelle Zug am 7. Oktober 2019, IV-act. 1). Nach einem
Erstgespräch bei der IV-Stelle (IV-act. 4) meldete sie sich am 22. Oktober 2019 unter
Verweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der IV zum
Leistungsbezug an (IV-act. 8). Die IV-Stelle traf in der Folge erwerbliche sowie
medizinische Abklärungen (IV-act. 13 ff.) und gewährte der Beschwerdeführerin
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (IV-act. 11 f.). Die IV-Stelle
holte insbesondere den Austrittsbericht der Klinik E.________ ein, wo die Versicherte vom
11. September bis 3. Oktober 2019 hospitalisiert war (IV-act. 14) sowie den
Austrittsbericht der Klinik F.________ (nachfolgend: Klinik F.________) zur Hospitalisation
vom 8. November 2019 bis 8. Januar 2020 (IV-act. 27). Nach Konsultation eines
Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD; Stellungnahme vom 28. Februar 2020, IV-act. 28) stellte sie der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. März 2020 (IV-act. 32) die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund der Einwendungen der Versicherten (IV-act. 38
und 50) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor. Sie holte insbesondere
den Austrittsbericht der Klinik F.________ zur zweiten Hospitalisation vom 7. Mai bis 9.
Juni 2020 ein (IV-act. 53) und unterbreitete diesen dem Psychiater des RAD. Gestützt auf
dessen Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 (IV-act. 55) verfügte die IV-Stelle am 6.
November 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 56).
B.
Hiergegen liess A.________ am 9. Dezember 2020
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (act. 1) und beantragen, die Verfügung vom 6.
November 2020 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Leistungen
nach IVG (Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistung) zu gewähren. Ausserdem
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
C.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Schreiben vom 23. April
2021 zurückgezogen (act. 6). Der daraufhin mit Verfügung vom 26. April 2021
eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 7).
3
Urteil S 2020 163
D.
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde (act. 10).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist
weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG;
SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das
Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in
zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V
9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am
6. November 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 9. Dezember 2020 der
Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen
Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 82a ATSG
(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der ebenfalls vorsieht, dass für
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen
Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des
Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69
Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. November 2020 und
wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 2020 zugestellt. Mit der am 9. Dezember
2020 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist
4
Urteil S 2020 163
gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die
Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen
Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen.
3.2
Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und
insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie
Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert
worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396
E. 5.3.2). Die IV-Stelle trifft dabei eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen
Abklärungen zum Gesundheitszustand des Leistungsansprechers von Amtes wegen
vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
Erforderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012
vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43
N 20). Die Abklärungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf die Arbeits(un)fähigkeit
der versicherten Person, die anhand schlüssiger medizinischer Berichte zu ermitteln ist.
Lässt sich die Arbeitsfähigkeit mangels schlüssiger medizinischer Berichte noch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, sind grundsätzlich weitere Abklärungen zu
treffen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (vgl. etwa Kieser, a.a.O., Art.
43 N 22 mit Hinweisen).
5
Urteil S 2020 163
3.3
Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur
invalidisierend sein, wenn sie schwer sowie von einer gewissen Dauer ist (zuletzt BGE
148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 sowie BGE 141 V 281
E. 4.3.1.2). So lässt sich etwa eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne
nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als
schwere psychische Krankheit definieren. Auch bedeutende therapeutische Potentiale
können die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage stellen. Diesfalls müssen
gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung
geschlossen werden kann. Im Rahmen einer – allfälligen – Begutachtung ist ggf. durch
den medizinischen Sachverständigen oder die medizinische Sachverständige
nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern im Einzelfall funktionelle
Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE
148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Gegebenenfalls ordnet die IV-
Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht ausserdem
therapeutische Massnahmen an und führt, falls nötig, diesbezüglich ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durch (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
4.
Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der
Invalidenversicherung. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie
folgt:
4.1
Vom 11. September bis 3. Oktober 2019 war die Beschwerdeführerin für eine
stationäre Behandlung in der Klinik E.________. Anlässlich dieses Aufenthalts
diagnostizierten die Ärzte der Klinik eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1), welche sie vor dem Hintergrund einer psychosozialen
Belastungssituation (Arbeitsplatzverlust, finanzielle Schwierigkeiten, soziale Isolation),
multipler interpersoneller Traumatisierung und ausgeprägter Interaktionsproblematik mit
histrionischer, emotional-instabiler Thematik sahen (IV-act. 14 S. 2).
Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin, weil sie mit der
Behandlung unzufrieden war, für einen Austritt entschieden hatte, bevor die Therapieziele
sowie eine Klärung der sozialen Situation erreicht werden konnten. Als prognostisch sehr
wichtig erachteten die Ärzte eine Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen
und psychiatrischen Behandlung (Behandlung der erlebten interpersonellen Traumata,
Gestaltung von befriedigenden Beziehungen, Spannungsregulation) sowie eine gute
Begleitung beim beruflichen Wiedereinstieg und eine Etablierung einer angemessenen
6
Urteil S 2020 163
Tagesstruktur bis zum beruflichen Wiedereinstieg. Die Arbeitsfähigkeit bei Austritt wurde
mit 0 % beziffert (IV-act. 14 S. 3).
4.2
Aufgrund einer depressiven Dekompensation trat die Beschwerdeführerin am
8. November 2019 in die Klinik F.________ ein, wo sie sich während zweier Monate, bis
zum 8. Januar 2020, in der Abteilung für Angst und Emotionsregulierung behandeln liess.
Im Austrittsbericht vom 20. Januar 2020 (IV-act. 27) wird als psychiatrische
Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.1) genannt. Weiter werden als Nebendiagnosen eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie ein Verdacht auf Probleme mit
Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Persönlichkeitsakzentuierung
(ICD-10 Z73), mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen, erwähnt.
Zum Aufenthalt wird festgehalten, dass ein multimodales Behandlungsprogramm
angewandt wurde (IV-act. 27 S. 4). Die bestehende antidepressive Medikation sei
ausgeschlichen worden, da die Beschwerdeführerin keine Wirkung bemerkt habe.
Therapeutisch arbeitete man insbesondere auch an den interaktionellen Schwierigkeiten
der Beschwerdeführerin (IV-act. 27 S. 5). Der Austritt sei nach regulärem
Therapieabschluss in stabilisiertem Zustand und in eine betreute Wohnform erfolgt.
Letztere war während des Aufenthalts zur Unterstützung der Genesung organisiert
worden. Man empfahl insbesondere die Fortsetzung der regelmässigen psychiatrisch-
psychotherapeutischen Nachbehandlung. Hierfür wurden ein Erstgespräch bei Dr.
G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, rund drei Wochen nach Austritt
sowie zur Überbrückung ambulante Termine in der Klinik geplant (IV-act. 27 S. 6 f.).
4.3
In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2020 hält RAD-Arzt Dr. med.
H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter anderem fest, in den
Akten würden eine auffällige Persönlichkeit bei der Versicherten beschrieben sowie eine
Vielzahl von psychischen und psychosozialen Belastungen (traumatische
Missbrauchserfahrungen, zwischenmenschliche Konflikte und längere Arbeitslosigkeit)
genannt. Nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im Dezember 2018 habe sich eine
depressive Störung entwickelt, die von September 2019 bis Januar 2020 habe stationär
behandelt werden müssen. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit könne erst ab Beginn
der ersten stationären Behandlung in der Klinik Zugersee (ab 11. September 2019)
nachvollzogen werden. Doktor H.________ geht weiter davon aus, dass die depressive
Störung, welche Anlass für die Behandlung und die Arbeitsunfähigkeit war, bei Entlassung
7
Urteil S 2020 163
aus der Klinik F.________ remittiert, also ganz in den Hintergrund getreten sei. Es sei eine
erfolgreiche Behandlung der depressiven Störung durchgeführt worden, was bedeute,
dass eine Stabilisierung auf dem Vorniveau erfolgt sei, mit dem die Versicherte bis Ende
2018 beruflich erfolgreich erwerbstätig gewesen war. Insofern sei nur ein temporärer
Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (IV-act. 28
S. 2).
4.4
Nach Austritt aus der Klinik F.________ war die Beschwerdeführerin dort weiter in
ambulanter Behandlung. Im Verlaufsbericht vom 15. April 2020 (IV-act. 37) werden die
Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Verdacht auf Probleme mit
Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Persönlichkeitsakzentuierung
(ICD-10 Z73) erneuert. Neben therapeutischen Gesprächen war die Beschwerdeführerin
insbesondere auch in der Klärung ihrer beruflichen Situation sowie beim Übergang in die
betreute Wohnform unterstützt worden. Auch die Reflexion des Interaktionsverhaltens war
weiter Teil der Behandlung. Die Behandler hielten fest, man schätze die Versicherte
weiterhin als reduziert arbeitsfähig ein, weshalb eine schrittweise Wiederaufnahme der
Arbeitstätigkeit dringend zu empfehlen sei, wenn möglich im Rahmen einer IV-gestützten
Wiedereingliederungsmassnahme (IV-act. 37 S. 2).
4.5
Vom 7. Mai bis 9. Juni 2020 war die Beschwerdeführerin erneut in stationärer
Behandlung in der Klinik F.________.
In einem während des Aufenthalts verfassten Verlaufsbericht vom 20. Mai 2020 (IV-
act. 48) halten die Behandler fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine depressive
Symptomatik vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung bei mehrfacher
Traumatisierung und emotionaler Vernachlässigung in der Kindheit und im
Erwachsenenalter sowie einem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
emotional-instabilen und histrionischen Anteilen vor. Weiter bestünden multiple
psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, fehlendes soziales Netz).
Im Austrittsbericht vom 6. Juli 2020 (IV-act. 53) wird nach wie vor eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei den bekannten
Nebendiagnosen diagnostiziert. Die zum Eintritt führende depressive Symptomatik wird
wiederum auch vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren, neu
insbesondere dem Wegfall der externen Tagesstruktur aufgrund der Covid-19 Pandemie,
8
Urteil S 2020 163
gesehen. Es wird festgehalten, dass die Tagesstrukturierung und das bereits vertraute
Umfeld zu einer Zustandsstabilisierung führten und durch die Therapien dann ein
deutlicher Rückgang der depressiven Symptomatik und der Affektabilität erfolgt sei, wobei
die Versicherte als deutlich gelassener wahrgenommen wurde (IV-act. 53 S. 5). Die
Behandler empfehlen eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische
Nachbehandlung, neu bei Dr. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin reduziert. Eine Unterstützungsmassnahme für die
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt werde dringend empfohlen, wobei die
Beschwerdeführerin ab Mitte Juni in einer durch das RAV organisierten Massnahme in
einem Pensum von 50 % starten werde. Es sei weiter auf einen langsamen und
schrittweisen Aufbau der Arbeitstätigkeit, angepasst an den weiteren Genesungsprozess,
zu achten (IV-act. 53 S. 5).
4.6
Am 30. Oktober 2020 nahm RAD-Arzt Dr. H.________ insbesondere zum
Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 6. Juli 2020 Stellung. Er schloss, gestützt auf
die Akten sei eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) diagnostisch
ausgewiesen. Weiter erachtete er die Beschwerdeführerin aufgrund der
Persönlichkeitsentwicklung mit traumatischen Lebenserfahrungen mehr als andere
gefährdet, erneut in eine schwere psychische Krise zu geraten, so dass eine drohende
Invalidität nicht auszuschliessen sei, weshalb sie eine erhöhte und intensivierte
Hilfestellung für ihre berufliche Wiedereingliederung brauche. Im Einklang mit der Klinik
hielt er eine Präsenzzeit von 50 % ab sofort für möglich, welche dann z.B. in Schritten von
20 % alle zwei bis vier Wochen auf 100 % gesteigert werden sollte. Weiter empfahl er
einen Job-Coach (IV-act. 55).
5.
5.1
Die IV-Stelle geht in der angefochtene Verfügung unter Berufung auf den RAD
davon aus, dass es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig
mittelgradige Episode, wie sie die Klinik F.________ diagnostizierte, um eine
vorübergehende, nicht invalidisierende Erkrankung handelt, weshalb kein Anspruch auf
Leistungen der IV bestehe.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Einschätzung
des RAD-Arztes komme keine Beweiskraft zu, weil sie auf einer reinen Aktenbeurteilung
basiere, welcher es an einer vollständigen Aktengrundlage fehle. Es sei insbesondere kein
Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters eingeholt worden. Weiter widerspreche die
9
Urteil S 2020 163
Beurteilung des RAD jener der Klinik F.________ im Austrittsbericht vom 6. Juli 2020,
ohne dass sich der RAD auch mit den Nebendiagnosen ausreichend befasse.
5.2
Aus den Akten ergibt sich, dass sowohl der RAD (IV-act. 55) wie auch die Ärzte
der Klinik F.________ (IV-act. 53) davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an einer
rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) litt und sie diese in ihrer
Arbeitsfähigkeit mindestens vorübergehend deutlich einschränkte. Umstritten ist
vorliegend, ob es sich bei dieser psychischen Störung um eine vorübergehende
Erkrankung handelt oder ob sie sich in ihrer Art, Schwere und Dauer derart auf die
Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, dass sie als invalidisierender
Gesundheitsschaden zu qualifizieren wäre (vgl. E. 3.3) sowie ob die vorhandene
Aktengrundlage ausreicht, um diese Frage zu beantworten.
5.3
Vorliegend lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit
dem Eintritt in die Klinik Zugersee am 11. September 2019, bei im Wesentlichen
gleichbleibender Diagnose ganz oder teilweise arbeitsunfähig war (IV-act. 14 S. 3; IV-act.
37 S. 2). Dies insbesondere auch, nachdem sie im Januar 2020 aus der ersten
Hospitalisation in der Klinik F.________ in "stabilisiertem Zustand" entlassen wurde (IV-
act. 27 S. 6). Wohl äusserten sich die Behandler im Austrittsbericht vom 20. Januar 2020
nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das enge Therapiesetting
(übergangsweise ambulante Therapie in der Klinik, bis externe Therapie begonnen
werden kann und Weiterführung verschiedener therapeutischer Gruppenangebote [IV-act.
27 S. 7]) sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin neu in eine betreute Wohnform
entlassen wurde, lassen es jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass
ein Zustand erreicht war, der eine volle Arbeitstätigkeit erlaubt hätte. Es bestehen deshalb
Zweifel an der Einschätzung des RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2020,
wonach die depressive Störung bei Austritt remittiert gewesen sei und sich nicht mehr auf
die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (IV-act. 28 S. 2). Folglich kann darauf nicht abgestellt
werden (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Gegen diese Beurteilung des RAD
spricht weiter, dass im Bericht der Klinik F.________ zur ambulanten Behandlung vom
9. Januar bis 10. März 2020 festgehalten wird, die Versicherte werde als weiterhin
reduziert arbeitsfähig eingeschätzt, weshalb eine schrittweise Wiederaufnahme der
Arbeitstätigkeit dringend zu empfehlen sei (IV-act. 37 S.2). Auch nach der kurz darauf
folgenden zweiten Hospitalisation in der Klinik F.________ ist, aufgrund des
Austrittsberichts vom 6. Juli 2020, von einer weiterhin reduzierten Arbeitsfähigkeit
auszugehen, die im Rahmen der ab Mitte Juni 2020 eine durch das RAV initiierte
10
Urteil S 2020 163
Massnahme zur Wiedereingliederung ein Pensum von 50 % erlaubte, wobei eine
langsame, dem Genesungsprozess angepasste Steigerung des Pensums als möglich
erachtet wurde (IV-act. 53 S. 5). Über die weitere tatsächliche Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist den Akten jedoch nichts
zu entnehmen.
Der RAD-Arzt Dr. H.________ geht in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 (IV-
act. 55) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sofort zu 50 % einsetzbar sei, wobei das
Pensum in Abständen von zwei bis vier Wochen um je 20 % zu steigern sei. Er hält
allerdings auch eine intensive Hilfestellung bei der Wiedereingliederung für notwendig. Im
Vergleich mit der Klinik F.________ beurteilt der RAD das Steigerungspotenzial damit
einiges optimistischer, jedoch ohne dies konkret zu begründen. Insbesondere kann er sich
nicht auf aktuelle Arztberichte stützen, was an seiner Einschätzung zweifeln lässt. So ist
bei der bestehenden Aktenlage unbekannt, ob es der Beschwerdeführerin im Anschluss
an den Klinikaufenthalt vom Mai/Juni 2020 tatsächlich gelang, die attestierte
Arbeitsfähigkeit von 50 % im – geschützten – Rahmen der durch das RAV initiierten
Massnahme umzusetzen. Ebenso fehlen Angaben dazu, wie sich die depressive
Symptomatik und ihre Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin im Rahmen der ambulanten Behandlung bei Dr. I.________
entwickelten. Die Kritik der Beschwerdeführerin, dass sich der RAD diesbezüglich nicht
auf eine vollständige Aktenlage stützen konnte, ist daher berechtigt. Auch die
Beschwerdegegnerin verfügte folglich über eine mangelhafte Entscheidgrundlage. Daran
ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin von sich aus keinen entsprechenden
Verlaufsbericht einreichte. Auch dass die Beschwerdegegnerin erfolglos versuchte, beim
früheren Therapeuten Dr. G.________ einen Bericht einzuholen (IV-act. 49, 51 und 58),
hilft ihr nicht. Gestützt auf den von ihr – erst am 15. Oktober 2020 (vgl. IV-act. 52) –
eingeholten Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 6. Juli 2020 hatte sie Kenntnis
davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus der Klinik F.________ von Dr.
I.________ psychiatrisch behandelt wurde. Wieso die Beschwerdegegnerin dennoch
keinen Verlaufsbericht bei ihm einholte, ist nicht nachvollziehbar. Durch den Verzicht auf
weitere Abklärungen hat die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 43 Abs. 1
ATSG).
5.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind depressive Störungen leicht-
bis mittelgradiger Natur zudem einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.
Dieses ist nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte
11
Urteil S 2020 163
eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen
gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen
Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409). Vorliegend findet
sich bei den Akten kein fachärztlicher Bericht, der sich mit der dem strukturieren
Beweisverfahren eigenen Indikatorenprüfung auseinandersetzt. Nachdem jedoch
sämtliche mit dem Fall befassten Ärzte von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund
des depressiven Krankheitsbildes ausgingen, besteht kein Anlass, auf ein strukturiertes
Beweisverfahren zu verzichten. Vielmehr wäre die Frage nach den Auswirkungen der
psychischen Erkrankung auf das funktionelle Leistungsvermögen zu beantworten
gewesen, was jedoch nicht geschehen und daher durch die Verwaltung nachzuholen ist.
Zu diesem Zweck drängt sich das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens durch die
Beschwerdegegnerin auf.
5.5
Letztlich lässt sich aufgrund der Akten auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststellen, ob es sich bei der diagnostizierten rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwertig mittelgradige Episode, um eine verselbständigte
psychische Störung handelt oder ob sie überwiegend als Resultat psychosozialer
Belastungsfaktoren zu sehen ist. Die behandelnden Ärzte hielten immer wieder fest, die
depressive Symptomatik sei einerseits vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer
Belastungsfaktoren (IV-act. 14 S. 2, IV-act. 48 S. 1, IV-act. 53 S. 2), andererseits
insbesondere vor jenem einer mehrfachen Traumatisierung ("multiple interpersoneller
Traumatisierung" [IV-act. 14], "Traumafolgestörung bei mehrfacher Traumatisierung" [IV-
act. 48 S. 1]) zu sehen. Letzteres zeigt sich insbesondere in der Nebendiagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung sowie den immer wieder als einschränkend
beschriebenen Problemen im interpersonellen Bereich. Selbst der RAD ging vom
Bestehen einer Persönlichkeitsentwicklung mit traumatischen Lebenserfahrungen aus,
welche an eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung im Sinne des DSM-IV
denken lasse, die sich gerade im Hinblick auf das Wiedereingliederungspotential auswirkt
(IV-act. 55 S. 2). Er äusserte sich jedoch nicht konkret zum Zusammenspiel zwischen
Nebendiagnosen und Hauptdiagnose. Auch hierzu wären folglich weitere Abklärungen in
Form einer psychiatrischen Begutachtung angebracht gewesen.
5.6
In Würdigung der dargestellten Aktenlage kann jedenfalls nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. u.a. BGE 138 V 218 E. 6) davon ausgegangen werden, dass bei
der Versicherten kein verselbständigtes, krankheitswertiges depressives Geschehen
12
Urteil S 2020 163
vorliegt, das keiner weiteren Abklärung bedurft hätte, sowie dass ihre Probleme nur von
vorübergehender Natur oder vorwiegend reaktiv und auf psychosoziale
Belastungsfaktoren zurückzuführen wären.
Für die Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliegt, der sie zum Bezug von Leistungen der IV berechtigt, sind
vorliegend vielmehr weitere Sachverhaltsabklärungen unabdingbar. Einerseits ist die
Aktenlage durch Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters zu aktualisieren,
andererseits ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, das sich insbesondere zum
Verlauf der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit September 2019,
zu den Standardindikatoren, zur Therapierbarkeit der psychischen Störung sowie zum
Einfluss der Nebendiagnosen und der psychosozialen Belastungsfaktoren äussert. Erst
nach Vorliegen einer beweiskräftigen Expertise unter Anwendung des strukturierten
Beweisverfahrens wird sich beurteilen lassen, in welchem Zeitpunkt die
Beschwerdeführerin gegebenenfalls das "Wartejahr" erfüllt hat und ob ein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliegt.
6.
Die Sache ist nach dem Gesagten zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im
Sinn der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinn erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Nachdem
der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall eine ungenügende Sachverhaltsabklärung
vorzuwerfen ist, erweist sich eine Rückweisung auch unter dem Gesichtswinkel von BGE
139 V 99 E. 1.1 als rechtmässig.
7.
Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach
eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der
von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf
pauschal Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
13
Urteil S 2020 163
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Zug
vom 6. November 2020 aufgehoben wird. Die Sache wird an die IV-Stelle Zug
zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin
auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 800.– zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST)
zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die
IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern,
und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons
Zug.
Zug, 3. Oktober 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG