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S 2020 163

Zg Verwaltungsgericht · 2022-10-03 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 163

A.

Die 1979 geborene A.________ arbeitete zuletzt von September bis Dezember

2018 zu 100 % in einer kaufmännischen Tätigkeit bei der C.________ und war weiter im

Juli 2019 über D.________ in einem Pensum von 70 % in einer temporären Anstellung.

Sie meldete sich im Oktober 2019 unter Verweis auf eine "Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung und rezidivierende Depression" bei der Invalidenversicherung (IV) zur

Früherfassung (Eingang bei der IV-Stelle Zug am 7. Oktober 2019, IV-act. 1). Nach einem

Erstgespräch bei der IV-Stelle (IV-act. 4) meldete sie sich am 22. Oktober 2019 unter

Verweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der IV zum

Leistungsbezug an (IV-act. 8). Die IV-Stelle traf in der Folge erwerbliche sowie

medizinische Abklärungen (IV-act. 13 ff.) und gewährte der Beschwerdeführerin

Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (IV-act. 11 f.). Die IV-Stelle

holte insbesondere den Austrittsbericht der Klinik E.________ ein, wo die Versicherte vom

11. September bis 3. Oktober 2019 hospitalisiert war (IV-act. 14) sowie den

Austrittsbericht der Klinik F.________ (nachfolgend: Klinik F.________) zur Hospitalisation

vom 8. November 2019 bis 8. Januar 2020 (IV-act. 27). Nach Konsultation eines

Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD; Stellungnahme vom 28. Februar 2020, IV-act. 28) stellte sie der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. März 2020 (IV-act. 32) die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund der Einwendungen der Versicherten (IV-act. 38

und 50) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor. Sie holte insbesondere

den Austrittsbericht der Klinik F.________ zur zweiten Hospitalisation vom 7. Mai bis 9.

Juni 2020 ein (IV-act. 53) und unterbreitete diesen dem Psychiater des RAD. Gestützt auf

dessen Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 (IV-act. 55) verfügte die IV-Stelle am 6.

November 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 56).

B.

Hiergegen liess A.________ am 9. Dezember 2020

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (act. 1) und beantragen, die Verfügung vom 6.

November 2020 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Leistungen

nach IVG (Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistung) zu gewähren. Ausserdem

ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

C.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Schreiben vom 23. April

2021 zurückgezogen (act. 6). Der daraufhin mit Verfügung vom 26. April 2021

eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 7).

E. 3 Urteil S 2020 163 D. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am

E. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen.

E. 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Die IV-Stelle trifft dabei eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Leistungsansprechers von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Erforderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Die Abklärungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person, die anhand schlüssiger medizinischer Berichte zu ermitteln ist. Lässt sich die Arbeitsfähigkeit mangels schlüssiger medizinischer Berichte noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, sind grundsätzlich weitere Abklärungen zu treffen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (vgl. etwa Kieser, a.a.O., Art. 43 N 22 mit Hinweisen). 5 Urteil S 2020 163

E. 3.3 Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur

invalidisierend sein, wenn sie schwer sowie von einer gewissen Dauer ist (zuletzt BGE

148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 sowie BGE 141 V 281

E. 4.3.1.2). So lässt sich etwa eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne

nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als

schwere psychische Krankheit definieren. Auch bedeutende therapeutische Potentiale

können die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage stellen. Diesfalls müssen

gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung

geschlossen werden kann. Im Rahmen einer – allfälligen – Begutachtung ist ggf. durch

den medizinischen Sachverständigen oder die medizinische Sachverständige

nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern im Einzelfall funktionelle

Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE

148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Gegebenenfalls ordnet die IV-

Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht ausserdem

therapeutische Massnahmen an und führt, falls nötig, diesbezüglich ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durch (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

4.

Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der

Invalidenversicherung. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie

folgt:

4.1

Vom 11. September bis 3. Oktober 2019 war die Beschwerdeführerin für eine

stationäre Behandlung in der Klinik E.________. Anlässlich dieses Aufenthalts

diagnostizierten die Ärzte der Klinik eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (F33.1), welche sie vor dem Hintergrund einer psychosozialen

Belastungssituation (Arbeitsplatzverlust, finanzielle Schwierigkeiten, soziale Isolation),

multipler interpersoneller Traumatisierung und ausgeprägter Interaktionsproblematik mit

histrionischer, emotional-instabiler Thematik sahen (IV-act. 14 S. 2).

Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin, weil sie mit der

Behandlung unzufrieden war, für einen Austritt entschieden hatte, bevor die Therapieziele

sowie eine Klärung der sozialen Situation erreicht werden konnten. Als prognostisch sehr

wichtig erachteten die Ärzte eine Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen

und psychiatrischen Behandlung (Behandlung der erlebten interpersonellen Traumata,

Gestaltung von befriedigenden Beziehungen, Spannungsregulation) sowie eine gute

Begleitung beim beruflichen Wiedereinstieg und eine Etablierung einer angemessenen

E. 6 Urteil S 2020 163 Tagesstruktur bis zum beruflichen Wiedereinstieg. Die Arbeitsfähigkeit bei Austritt wurde mit 0 % beziffert (IV-act. 14 S. 3). 4.2 Aufgrund einer depressiven Dekompensation trat die Beschwerdeführerin am

E. 8 Urteil S 2020 163

gesehen. Es wird festgehalten, dass die Tagesstrukturierung und das bereits vertraute

Umfeld zu einer Zustandsstabilisierung führten und durch die Therapien dann ein

deutlicher Rückgang der depressiven Symptomatik und der Affektabilität erfolgt sei, wobei

die Versicherte als deutlich gelassener wahrgenommen wurde (IV-act. 53 S. 5). Die

Behandler empfehlen eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische

Nachbehandlung, neu bei Dr. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin reduziert. Eine Unterstützungsmassnahme für die

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt werde dringend empfohlen, wobei die

Beschwerdeführerin ab Mitte Juni in einer durch das RAV organisierten Massnahme in

einem Pensum von 50 % starten werde. Es sei weiter auf einen langsamen und

schrittweisen Aufbau der Arbeitstätigkeit, angepasst an den weiteren Genesungsprozess,

zu achten (IV-act. 53 S. 5).

4.6

Am 30. Oktober 2020 nahm RAD-Arzt Dr. H.________ insbesondere zum

Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 6. Juli 2020 Stellung. Er schloss, gestützt auf

die Akten sei eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) diagnostisch

ausgewiesen. Weiter erachtete er die Beschwerdeführerin aufgrund der

Persönlichkeitsentwicklung mit traumatischen Lebenserfahrungen mehr als andere

gefährdet, erneut in eine schwere psychische Krise zu geraten, so dass eine drohende

Invalidität nicht auszuschliessen sei, weshalb sie eine erhöhte und intensivierte

Hilfestellung für ihre berufliche Wiedereingliederung brauche. Im Einklang mit der Klinik

hielt er eine Präsenzzeit von 50 % ab sofort für möglich, welche dann z.B. in Schritten von

20 % alle zwei bis vier Wochen auf 100 % gesteigert werden sollte. Weiter empfahl er

einen Job-Coach (IV-act. 55).

5.

5.1

Die IV-Stelle geht in der angefochtene Verfügung unter Berufung auf den RAD

davon aus, dass es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig

mittelgradige Episode, wie sie die Klinik F.________ diagnostizierte, um eine

vorübergehende, nicht invalidisierende Erkrankung handelt, weshalb kein Anspruch auf

Leistungen der IV bestehe.

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Einschätzung

des RAD-Arztes komme keine Beweiskraft zu, weil sie auf einer reinen Aktenbeurteilung

basiere, welcher es an einer vollständigen Aktengrundlage fehle. Es sei insbesondere kein

Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters eingeholt worden. Weiter widerspreche die

E. 9 Januar bis 10. März 2020 festgehalten wird, die Versicherte werde als weiterhin reduziert arbeitsfähig eingeschätzt, weshalb eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit dringend zu empfehlen sei (IV-act. 37 S.2). Auch nach der kurz darauf folgenden zweiten Hospitalisation in der Klinik F.________ ist, aufgrund des Austrittsberichts vom 6. Juli 2020, von einer weiterhin reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen, die im Rahmen der ab Mitte Juni 2020 eine durch das RAV initiierte

E. 10 Urteil S 2020 163

Massnahme zur Wiedereingliederung ein Pensum von 50 % erlaubte, wobei eine

langsame, dem Genesungsprozess angepasste Steigerung des Pensums als möglich

erachtet wurde (IV-act. 53 S. 5). Über die weitere tatsächliche Entwicklung der

Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist den Akten jedoch nichts

zu entnehmen.

Der RAD-Arzt Dr. H.________ geht in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 (IV-

act. 55) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sofort zu 50 % einsetzbar sei, wobei das

Pensum in Abständen von zwei bis vier Wochen um je 20 % zu steigern sei. Er hält

allerdings auch eine intensive Hilfestellung bei der Wiedereingliederung für notwendig. Im

Vergleich mit der Klinik F.________ beurteilt der RAD das Steigerungspotenzial damit

einiges optimistischer, jedoch ohne dies konkret zu begründen. Insbesondere kann er sich

nicht auf aktuelle Arztberichte stützen, was an seiner Einschätzung zweifeln lässt. So ist

bei der bestehenden Aktenlage unbekannt, ob es der Beschwerdeführerin im Anschluss

an den Klinikaufenthalt vom Mai/Juni 2020 tatsächlich gelang, die attestierte

Arbeitsfähigkeit von 50 % im – geschützten – Rahmen der durch das RAV initiierten

Massnahme umzusetzen. Ebenso fehlen Angaben dazu, wie sich die depressive

Symptomatik und ihre Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen der

Beschwerdeführerin im Rahmen der ambulanten Behandlung bei Dr. I.________

entwickelten. Die Kritik der Beschwerdeführerin, dass sich der RAD diesbezüglich nicht

auf eine vollständige Aktenlage stützen konnte, ist daher berechtigt. Auch die

Beschwerdegegnerin verfügte folglich über eine mangelhafte Entscheidgrundlage. Daran

ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin von sich aus keinen entsprechenden

Verlaufsbericht einreichte. Auch dass die Beschwerdegegnerin erfolglos versuchte, beim

früheren Therapeuten Dr. G.________ einen Bericht einzuholen (IV-act. 49, 51 und 58),

hilft ihr nicht. Gestützt auf den von ihr – erst am 15. Oktober 2020 (vgl. IV-act. 52) –

eingeholten Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 6. Juli 2020 hatte sie Kenntnis

davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus der Klinik F.________ von Dr.

I.________ psychiatrisch behandelt wurde. Wieso die Beschwerdegegnerin dennoch

keinen Verlaufsbericht bei ihm einholte, ist nicht nachvollziehbar. Durch den Verzicht auf

weitere Abklärungen hat die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 43 Abs. 1

ATSG).

5.4

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind depressive Störungen leicht-

bis mittelgradiger Natur zudem einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.

Dieses ist nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte

E. 11 Urteil S 2020 163

eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen

gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen

Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409). Vorliegend findet

sich bei den Akten kein fachärztlicher Bericht, der sich mit der dem strukturieren

Beweisverfahren eigenen Indikatorenprüfung auseinandersetzt. Nachdem jedoch

sämtliche mit dem Fall befassten Ärzte von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund

des depressiven Krankheitsbildes ausgingen, besteht kein Anlass, auf ein strukturiertes

Beweisverfahren zu verzichten. Vielmehr wäre die Frage nach den Auswirkungen der

psychischen Erkrankung auf das funktionelle Leistungsvermögen zu beantworten

gewesen, was jedoch nicht geschehen und daher durch die Verwaltung nachzuholen ist.

Zu diesem Zweck drängt sich das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens durch die

Beschwerdegegnerin auf.

5.5

Letztlich lässt sich aufgrund der Akten auch nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit feststellen, ob es sich bei der diagnostizierten rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwertig mittelgradige Episode, um eine verselbständigte

psychische Störung handelt oder ob sie überwiegend als Resultat psychosozialer

Belastungsfaktoren zu sehen ist. Die behandelnden Ärzte hielten immer wieder fest, die

depressive Symptomatik sei einerseits vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer

Belastungsfaktoren (IV-act. 14 S. 2, IV-act. 48 S. 1, IV-act. 53 S. 2), andererseits

insbesondere vor jenem einer mehrfachen Traumatisierung ("multiple interpersoneller

Traumatisierung" [IV-act. 14], "Traumafolgestörung bei mehrfacher Traumatisierung" [IV-

act. 48 S. 1]) zu sehen. Letzteres zeigt sich insbesondere in der Nebendiagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung sowie den immer wieder als einschränkend

beschriebenen Problemen im interpersonellen Bereich. Selbst der RAD ging vom

Bestehen einer Persönlichkeitsentwicklung mit traumatischen Lebenserfahrungen aus,

welche an eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung im Sinne des DSM-IV

denken lasse, die sich gerade im Hinblick auf das Wiedereingliederungspotential auswirkt

(IV-act. 55 S. 2). Er äusserte sich jedoch nicht konkret zum Zusammenspiel zwischen

Nebendiagnosen und Hauptdiagnose. Auch hierzu wären folglich weitere Abklärungen in

Form einer psychiatrischen Begutachtung angebracht gewesen.

5.6

In Würdigung der dargestellten Aktenlage kann jedenfalls nicht mit dem im

Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. u.a. BGE 138 V 218 E. 6) davon ausgegangen werden, dass bei

der Versicherten kein verselbständigtes, krankheitswertiges depressives Geschehen

E. 12 Urteil S 2020 163

vorliegt, das keiner weiteren Abklärung bedurft hätte, sowie dass ihre Probleme nur von

vorübergehender Natur oder vorwiegend reaktiv und auf psychosoziale

Belastungsfaktoren zurückzuführen wären.

Für die Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender

Gesundheitsschaden vorliegt, der sie zum Bezug von Leistungen der IV berechtigt, sind

vorliegend vielmehr weitere Sachverhaltsabklärungen unabdingbar. Einerseits ist die

Aktenlage durch Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters zu aktualisieren,

andererseits ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, das sich insbesondere zum

Verlauf der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit September 2019,

zu den Standardindikatoren, zur Therapierbarkeit der psychischen Störung sowie zum

Einfluss der Nebendiagnosen und der psychosozialen Belastungsfaktoren äussert. Erst

nach Vorliegen einer beweiskräftigen Expertise unter Anwendung des strukturierten

Beweisverfahrens wird sich beurteilen lassen, in welchem Zeitpunkt die

Beschwerdeführerin gegebenenfalls das "Wartejahr" erfüllt hat und ob ein invalidisierender

Gesundheitsschaden vorliegt.

6.

Die Sache ist nach dem Gesagten zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im

Sinn der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In diesem Sinn erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Nachdem

der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall eine ungenügende Sachverhaltsabklärung

vorzuwerfen ist, erweist sich eine Rückweisung auch unter dem Gesichtswinkel von BGE

139 V 99 E. 1.1 als rechtmässig.

7.

Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach

eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der

von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.

Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf

pauschal Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

E. 13 Urteil S 2020 163 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 6. November 2020 aufgehoben wird. Die Sache wird an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 3. Oktober 2022

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA MLaw B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Leistungen)

S 2020 163

2

Urteil S 2020 163

A.

Die 1979 geborene A.________ arbeitete zuletzt von September bis Dezember

2018 zu 100 % in einer kaufmännischen Tätigkeit bei der C.________ und war weiter im

Juli 2019 über D.________ in einem Pensum von 70 % in einer temporären Anstellung.

Sie meldete sich im Oktober 2019 unter Verweis auf eine "Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung und rezidivierende Depression" bei der Invalidenversicherung (IV) zur

Früherfassung (Eingang bei der IV-Stelle Zug am 7. Oktober 2019, IV-act. 1). Nach einem

Erstgespräch bei der IV-Stelle (IV-act. 4) meldete sie sich am 22. Oktober 2019 unter

Verweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der IV zum

Leistungsbezug an (IV-act. 8). Die IV-Stelle traf in der Folge erwerbliche sowie

medizinische Abklärungen (IV-act. 13 ff.) und gewährte der Beschwerdeführerin

Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (IV-act. 11 f.). Die IV-Stelle

holte insbesondere den Austrittsbericht der Klinik E.________ ein, wo die Versicherte vom

11. September bis 3. Oktober 2019 hospitalisiert war (IV-act. 14) sowie den

Austrittsbericht der Klinik F.________ (nachfolgend: Klinik F.________) zur Hospitalisation

vom 8. November 2019 bis 8. Januar 2020 (IV-act. 27). Nach Konsultation eines

Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD; Stellungnahme vom 28. Februar 2020, IV-act. 28) stellte sie der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. März 2020 (IV-act. 32) die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund der Einwendungen der Versicherten (IV-act. 38

und 50) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor. Sie holte insbesondere

den Austrittsbericht der Klinik F.________ zur zweiten Hospitalisation vom 7. Mai bis 9.

Juni 2020 ein (IV-act. 53) und unterbreitete diesen dem Psychiater des RAD. Gestützt auf

dessen Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 (IV-act. 55) verfügte die IV-Stelle am 6.

November 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 56).

B.

Hiergegen liess A.________ am 9. Dezember 2020

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (act. 1) und beantragen, die Verfügung vom 6.

November 2020 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Leistungen

nach IVG (Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistung) zu gewähren. Ausserdem

ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

C.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Schreiben vom 23. April

2021 zurückgezogen (act. 6). Der daraufhin mit Verfügung vom 26. April 2021

eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 7).

3

Urteil S 2020 163

D.

Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde (act. 10).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten

Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist

weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG;

SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das

Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis

zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in

zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen

Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V

9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am

6. November 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 9. Dezember 2020 der

Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen

Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 82a ATSG

(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der ebenfalls vorsieht, dass für

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen

Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des

Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69

Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. November 2020 und

wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 2020 zugestellt. Mit der am 9. Dezember

2020 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist

4

Urteil S 2020 163

gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als

Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die

Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen

Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG). Auf die Beschwerde ist

einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder

herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. c). Nach Art. 6 ATSG ist bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die

zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen.

3.2

Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und

insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie

Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert

worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396

E. 5.3.2). Die IV-Stelle trifft dabei eine Untersuchungspflicht, d.h. sie hat die notwendigen

Abklärungen zum Gesundheitszustand des Leistungsansprechers von Amtes wegen

vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

Erforderlich sind weitere Abklärungen so lange, bis der massgebliche Sachverhalt mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (etwa: BGer 8C_815/2012

vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43

N 20). Die Abklärungspflicht erstreckt sich insbesondere auch auf die Arbeits(un)fähigkeit

der versicherten Person, die anhand schlüssiger medizinischer Berichte zu ermitteln ist.

Lässt sich die Arbeitsfähigkeit mangels schlüssiger medizinischer Berichte noch nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, sind grundsätzlich weitere Abklärungen zu

treffen, ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (vgl. etwa Kieser, a.a.O., Art.

43 N 22 mit Hinweisen).

5

Urteil S 2020 163

3.3

Eine psychische Störung kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur

invalidisierend sein, wenn sie schwer sowie von einer gewissen Dauer ist (zuletzt BGE

148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 sowie BGE 141 V 281

E. 4.3.1.2). So lässt sich etwa eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne

nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als

schwere psychische Krankheit definieren. Auch bedeutende therapeutische Potentiale

können die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage stellen. Diesfalls müssen

gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung

geschlossen werden kann. Im Rahmen einer – allfälligen – Begutachtung ist ggf. durch

den medizinischen Sachverständigen oder die medizinische Sachverständige

nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern im Einzelfall funktionelle

Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE

148 V 49 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Gegebenenfalls ordnet die IV-

Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht ausserdem

therapeutische Massnahmen an und führt, falls nötig, diesbezüglich ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durch (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

4.

Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der

Invalidenversicherung. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie

folgt:

4.1

Vom 11. September bis 3. Oktober 2019 war die Beschwerdeführerin für eine

stationäre Behandlung in der Klinik E.________. Anlässlich dieses Aufenthalts

diagnostizierten die Ärzte der Klinik eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (F33.1), welche sie vor dem Hintergrund einer psychosozialen

Belastungssituation (Arbeitsplatzverlust, finanzielle Schwierigkeiten, soziale Isolation),

multipler interpersoneller Traumatisierung und ausgeprägter Interaktionsproblematik mit

histrionischer, emotional-instabiler Thematik sahen (IV-act. 14 S. 2).

Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin, weil sie mit der

Behandlung unzufrieden war, für einen Austritt entschieden hatte, bevor die Therapieziele

sowie eine Klärung der sozialen Situation erreicht werden konnten. Als prognostisch sehr

wichtig erachteten die Ärzte eine Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen

und psychiatrischen Behandlung (Behandlung der erlebten interpersonellen Traumata,

Gestaltung von befriedigenden Beziehungen, Spannungsregulation) sowie eine gute

Begleitung beim beruflichen Wiedereinstieg und eine Etablierung einer angemessenen

6

Urteil S 2020 163

Tagesstruktur bis zum beruflichen Wiedereinstieg. Die Arbeitsfähigkeit bei Austritt wurde

mit 0 % beziffert (IV-act. 14 S. 3).

4.2

Aufgrund einer depressiven Dekompensation trat die Beschwerdeführerin am

8. November 2019 in die Klinik F.________ ein, wo sie sich während zweier Monate, bis

zum 8. Januar 2020, in der Abteilung für Angst und Emotionsregulierung behandeln liess.

Im Austrittsbericht vom 20. Januar 2020 (IV-act. 27) wird als psychiatrische

Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.1) genannt. Weiter werden als Nebendiagnosen eine

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie ein Verdacht auf Probleme mit

Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Persönlichkeitsakzentuierung

(ICD-10 Z73), mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen, erwähnt.

Zum Aufenthalt wird festgehalten, dass ein multimodales Behandlungsprogramm

angewandt wurde (IV-act. 27 S. 4). Die bestehende antidepressive Medikation sei

ausgeschlichen worden, da die Beschwerdeführerin keine Wirkung bemerkt habe.

Therapeutisch arbeitete man insbesondere auch an den interaktionellen Schwierigkeiten

der Beschwerdeführerin (IV-act. 27 S. 5). Der Austritt sei nach regulärem

Therapieabschluss in stabilisiertem Zustand und in eine betreute Wohnform erfolgt.

Letztere war während des Aufenthalts zur Unterstützung der Genesung organisiert

worden. Man empfahl insbesondere die Fortsetzung der regelmässigen psychiatrisch-

psychotherapeutischen Nachbehandlung. Hierfür wurden ein Erstgespräch bei Dr.

G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, rund drei Wochen nach Austritt

sowie zur Überbrückung ambulante Termine in der Klinik geplant (IV-act. 27 S. 6 f.).

4.3

In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2020 hält RAD-Arzt Dr. med.

H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter anderem fest, in den

Akten würden eine auffällige Persönlichkeit bei der Versicherten beschrieben sowie eine

Vielzahl von psychischen und psychosozialen Belastungen (traumatische

Missbrauchserfahrungen, zwischenmenschliche Konflikte und längere Arbeitslosigkeit)

genannt. Nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im Dezember 2018 habe sich eine

depressive Störung entwickelt, die von September 2019 bis Januar 2020 habe stationär

behandelt werden müssen. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit könne erst ab Beginn

der ersten stationären Behandlung in der Klinik Zugersee (ab 11. September 2019)

nachvollzogen werden. Doktor H.________ geht weiter davon aus, dass die depressive

Störung, welche Anlass für die Behandlung und die Arbeitsunfähigkeit war, bei Entlassung

7

Urteil S 2020 163

aus der Klinik F.________ remittiert, also ganz in den Hintergrund getreten sei. Es sei eine

erfolgreiche Behandlung der depressiven Störung durchgeführt worden, was bedeute,

dass eine Stabilisierung auf dem Vorniveau erfolgt sei, mit dem die Versicherte bis Ende

2018 beruflich erfolgreich erwerbstätig gewesen war. Insofern sei nur ein temporärer

Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (IV-act. 28

S. 2).

4.4

Nach Austritt aus der Klinik F.________ war die Beschwerdeführerin dort weiter in

ambulanter Behandlung. Im Verlaufsbericht vom 15. April 2020 (IV-act. 37) werden die

Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Verdacht auf Probleme mit

Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Persönlichkeitsakzentuierung

(ICD-10 Z73) erneuert. Neben therapeutischen Gesprächen war die Beschwerdeführerin

insbesondere auch in der Klärung ihrer beruflichen Situation sowie beim Übergang in die

betreute Wohnform unterstützt worden. Auch die Reflexion des Interaktionsverhaltens war

weiter Teil der Behandlung. Die Behandler hielten fest, man schätze die Versicherte

weiterhin als reduziert arbeitsfähig ein, weshalb eine schrittweise Wiederaufnahme der

Arbeitstätigkeit dringend zu empfehlen sei, wenn möglich im Rahmen einer IV-gestützten

Wiedereingliederungsmassnahme (IV-act. 37 S. 2).

4.5

Vom 7. Mai bis 9. Juni 2020 war die Beschwerdeführerin erneut in stationärer

Behandlung in der Klinik F.________.

In einem während des Aufenthalts verfassten Verlaufsbericht vom 20. Mai 2020 (IV-

act. 48) halten die Behandler fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine depressive

Symptomatik vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung bei mehrfacher

Traumatisierung und emotionaler Vernachlässigung in der Kindheit und im

Erwachsenenalter sowie einem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

emotional-instabilen und histrionischen Anteilen vor. Weiter bestünden multiple

psychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, fehlendes soziales Netz).

Im Austrittsbericht vom 6. Juli 2020 (IV-act. 53) wird nach wie vor eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei den bekannten

Nebendiagnosen diagnostiziert. Die zum Eintritt führende depressive Symptomatik wird

wiederum auch vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren, neu

insbesondere dem Wegfall der externen Tagesstruktur aufgrund der Covid-19 Pandemie,

8

Urteil S 2020 163

gesehen. Es wird festgehalten, dass die Tagesstrukturierung und das bereits vertraute

Umfeld zu einer Zustandsstabilisierung führten und durch die Therapien dann ein

deutlicher Rückgang der depressiven Symptomatik und der Affektabilität erfolgt sei, wobei

die Versicherte als deutlich gelassener wahrgenommen wurde (IV-act. 53 S. 5). Die

Behandler empfehlen eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische

Nachbehandlung, neu bei Dr. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin reduziert. Eine Unterstützungsmassnahme für die

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt werde dringend empfohlen, wobei die

Beschwerdeführerin ab Mitte Juni in einer durch das RAV organisierten Massnahme in

einem Pensum von 50 % starten werde. Es sei weiter auf einen langsamen und

schrittweisen Aufbau der Arbeitstätigkeit, angepasst an den weiteren Genesungsprozess,

zu achten (IV-act. 53 S. 5).

4.6

Am 30. Oktober 2020 nahm RAD-Arzt Dr. H.________ insbesondere zum

Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 6. Juli 2020 Stellung. Er schloss, gestützt auf

die Akten sei eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) diagnostisch

ausgewiesen. Weiter erachtete er die Beschwerdeführerin aufgrund der

Persönlichkeitsentwicklung mit traumatischen Lebenserfahrungen mehr als andere

gefährdet, erneut in eine schwere psychische Krise zu geraten, so dass eine drohende

Invalidität nicht auszuschliessen sei, weshalb sie eine erhöhte und intensivierte

Hilfestellung für ihre berufliche Wiedereingliederung brauche. Im Einklang mit der Klinik

hielt er eine Präsenzzeit von 50 % ab sofort für möglich, welche dann z.B. in Schritten von

20 % alle zwei bis vier Wochen auf 100 % gesteigert werden sollte. Weiter empfahl er

einen Job-Coach (IV-act. 55).

5.

5.1

Die IV-Stelle geht in der angefochtene Verfügung unter Berufung auf den RAD

davon aus, dass es sich bei der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig

mittelgradige Episode, wie sie die Klinik F.________ diagnostizierte, um eine

vorübergehende, nicht invalidisierende Erkrankung handelt, weshalb kein Anspruch auf

Leistungen der IV bestehe.

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Einschätzung

des RAD-Arztes komme keine Beweiskraft zu, weil sie auf einer reinen Aktenbeurteilung

basiere, welcher es an einer vollständigen Aktengrundlage fehle. Es sei insbesondere kein

Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters eingeholt worden. Weiter widerspreche die

9

Urteil S 2020 163

Beurteilung des RAD jener der Klinik F.________ im Austrittsbericht vom 6. Juli 2020,

ohne dass sich der RAD auch mit den Nebendiagnosen ausreichend befasse.

5.2

Aus den Akten ergibt sich, dass sowohl der RAD (IV-act. 55) wie auch die Ärzte

der Klinik F.________ (IV-act. 53) davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an einer

rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) litt und sie diese in ihrer

Arbeitsfähigkeit mindestens vorübergehend deutlich einschränkte. Umstritten ist

vorliegend, ob es sich bei dieser psychischen Störung um eine vorübergehende

Erkrankung handelt oder ob sie sich in ihrer Art, Schwere und Dauer derart auf die

Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, dass sie als invalidisierender

Gesundheitsschaden zu qualifizieren wäre (vgl. E. 3.3) sowie ob die vorhandene

Aktengrundlage ausreicht, um diese Frage zu beantworten.

5.3

Vorliegend lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit

dem Eintritt in die Klinik Zugersee am 11. September 2019, bei im Wesentlichen

gleichbleibender Diagnose ganz oder teilweise arbeitsunfähig war (IV-act. 14 S. 3; IV-act.

37 S. 2). Dies insbesondere auch, nachdem sie im Januar 2020 aus der ersten

Hospitalisation in der Klinik F.________ in "stabilisiertem Zustand" entlassen wurde (IV-

act. 27 S. 6). Wohl äusserten sich die Behandler im Austrittsbericht vom 20. Januar 2020

nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das enge Therapiesetting

(übergangsweise ambulante Therapie in der Klinik, bis externe Therapie begonnen

werden kann und Weiterführung verschiedener therapeutischer Gruppenangebote [IV-act.

27 S. 7]) sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin neu in eine betreute Wohnform

entlassen wurde, lassen es jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass

ein Zustand erreicht war, der eine volle Arbeitstätigkeit erlaubt hätte. Es bestehen deshalb

Zweifel an der Einschätzung des RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2020,

wonach die depressive Störung bei Austritt remittiert gewesen sei und sich nicht mehr auf

die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (IV-act. 28 S. 2). Folglich kann darauf nicht abgestellt

werden (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Gegen diese Beurteilung des RAD

spricht weiter, dass im Bericht der Klinik F.________ zur ambulanten Behandlung vom

9. Januar bis 10. März 2020 festgehalten wird, die Versicherte werde als weiterhin

reduziert arbeitsfähig eingeschätzt, weshalb eine schrittweise Wiederaufnahme der

Arbeitstätigkeit dringend zu empfehlen sei (IV-act. 37 S.2). Auch nach der kurz darauf

folgenden zweiten Hospitalisation in der Klinik F.________ ist, aufgrund des

Austrittsberichts vom 6. Juli 2020, von einer weiterhin reduzierten Arbeitsfähigkeit

auszugehen, die im Rahmen der ab Mitte Juni 2020 eine durch das RAV initiierte

10

Urteil S 2020 163

Massnahme zur Wiedereingliederung ein Pensum von 50 % erlaubte, wobei eine

langsame, dem Genesungsprozess angepasste Steigerung des Pensums als möglich

erachtet wurde (IV-act. 53 S. 5). Über die weitere tatsächliche Entwicklung der

Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist den Akten jedoch nichts

zu entnehmen.

Der RAD-Arzt Dr. H.________ geht in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 (IV-

act. 55) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sofort zu 50 % einsetzbar sei, wobei das

Pensum in Abständen von zwei bis vier Wochen um je 20 % zu steigern sei. Er hält

allerdings auch eine intensive Hilfestellung bei der Wiedereingliederung für notwendig. Im

Vergleich mit der Klinik F.________ beurteilt der RAD das Steigerungspotenzial damit

einiges optimistischer, jedoch ohne dies konkret zu begründen. Insbesondere kann er sich

nicht auf aktuelle Arztberichte stützen, was an seiner Einschätzung zweifeln lässt. So ist

bei der bestehenden Aktenlage unbekannt, ob es der Beschwerdeführerin im Anschluss

an den Klinikaufenthalt vom Mai/Juni 2020 tatsächlich gelang, die attestierte

Arbeitsfähigkeit von 50 % im – geschützten – Rahmen der durch das RAV initiierten

Massnahme umzusetzen. Ebenso fehlen Angaben dazu, wie sich die depressive

Symptomatik und ihre Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen der

Beschwerdeführerin im Rahmen der ambulanten Behandlung bei Dr. I.________

entwickelten. Die Kritik der Beschwerdeführerin, dass sich der RAD diesbezüglich nicht

auf eine vollständige Aktenlage stützen konnte, ist daher berechtigt. Auch die

Beschwerdegegnerin verfügte folglich über eine mangelhafte Entscheidgrundlage. Daran

ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin von sich aus keinen entsprechenden

Verlaufsbericht einreichte. Auch dass die Beschwerdegegnerin erfolglos versuchte, beim

früheren Therapeuten Dr. G.________ einen Bericht einzuholen (IV-act. 49, 51 und 58),

hilft ihr nicht. Gestützt auf den von ihr – erst am 15. Oktober 2020 (vgl. IV-act. 52) –

eingeholten Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 6. Juli 2020 hatte sie Kenntnis

davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Austritt aus der Klinik F.________ von Dr.

I.________ psychiatrisch behandelt wurde. Wieso die Beschwerdegegnerin dennoch

keinen Verlaufsbericht bei ihm einholte, ist nicht nachvollziehbar. Durch den Verzicht auf

weitere Abklärungen hat die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 43 Abs. 1

ATSG).

5.4

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind depressive Störungen leicht-

bis mittelgradiger Natur zudem einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen.

Dieses ist nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte

11

Urteil S 2020 163

eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen

gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen

Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409). Vorliegend findet

sich bei den Akten kein fachärztlicher Bericht, der sich mit der dem strukturieren

Beweisverfahren eigenen Indikatorenprüfung auseinandersetzt. Nachdem jedoch

sämtliche mit dem Fall befassten Ärzte von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund

des depressiven Krankheitsbildes ausgingen, besteht kein Anlass, auf ein strukturiertes

Beweisverfahren zu verzichten. Vielmehr wäre die Frage nach den Auswirkungen der

psychischen Erkrankung auf das funktionelle Leistungsvermögen zu beantworten

gewesen, was jedoch nicht geschehen und daher durch die Verwaltung nachzuholen ist.

Zu diesem Zweck drängt sich das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens durch die

Beschwerdegegnerin auf.

5.5

Letztlich lässt sich aufgrund der Akten auch nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit feststellen, ob es sich bei der diagnostizierten rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwertig mittelgradige Episode, um eine verselbständigte

psychische Störung handelt oder ob sie überwiegend als Resultat psychosozialer

Belastungsfaktoren zu sehen ist. Die behandelnden Ärzte hielten immer wieder fest, die

depressive Symptomatik sei einerseits vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer

Belastungsfaktoren (IV-act. 14 S. 2, IV-act. 48 S. 1, IV-act. 53 S. 2), andererseits

insbesondere vor jenem einer mehrfachen Traumatisierung ("multiple interpersoneller

Traumatisierung" [IV-act. 14], "Traumafolgestörung bei mehrfacher Traumatisierung" [IV-

act. 48 S. 1]) zu sehen. Letzteres zeigt sich insbesondere in der Nebendiagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung sowie den immer wieder als einschränkend

beschriebenen Problemen im interpersonellen Bereich. Selbst der RAD ging vom

Bestehen einer Persönlichkeitsentwicklung mit traumatischen Lebenserfahrungen aus,

welche an eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung im Sinne des DSM-IV

denken lasse, die sich gerade im Hinblick auf das Wiedereingliederungspotential auswirkt

(IV-act. 55 S. 2). Er äusserte sich jedoch nicht konkret zum Zusammenspiel zwischen

Nebendiagnosen und Hauptdiagnose. Auch hierzu wären folglich weitere Abklärungen in

Form einer psychiatrischen Begutachtung angebracht gewesen.

5.6

In Würdigung der dargestellten Aktenlage kann jedenfalls nicht mit dem im

Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. u.a. BGE 138 V 218 E. 6) davon ausgegangen werden, dass bei

der Versicherten kein verselbständigtes, krankheitswertiges depressives Geschehen

12

Urteil S 2020 163

vorliegt, das keiner weiteren Abklärung bedurft hätte, sowie dass ihre Probleme nur von

vorübergehender Natur oder vorwiegend reaktiv und auf psychosoziale

Belastungsfaktoren zurückzuführen wären.

Für die Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierender

Gesundheitsschaden vorliegt, der sie zum Bezug von Leistungen der IV berechtigt, sind

vorliegend vielmehr weitere Sachverhaltsabklärungen unabdingbar. Einerseits ist die

Aktenlage durch Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters zu aktualisieren,

andererseits ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, das sich insbesondere zum

Verlauf der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit September 2019,

zu den Standardindikatoren, zur Therapierbarkeit der psychischen Störung sowie zum

Einfluss der Nebendiagnosen und der psychosozialen Belastungsfaktoren äussert. Erst

nach Vorliegen einer beweiskräftigen Expertise unter Anwendung des strukturierten

Beweisverfahrens wird sich beurteilen lassen, in welchem Zeitpunkt die

Beschwerdeführerin gegebenenfalls das "Wartejahr" erfüllt hat und ob ein invalidisierender

Gesundheitsschaden vorliegt.

6.

Die Sache ist nach dem Gesagten zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im

Sinn der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In diesem Sinn erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Nachdem

der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall eine ungenügende Sachverhaltsabklärung

vorzuwerfen ist, erweist sich eine Rückweisung auch unter dem Gesichtswinkel von BGE

139 V 99 E. 1.1 als rechtmässig.

7.

Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach

eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der

von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet.

Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf

pauschal Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

13

Urteil S 2020 163

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Zug

vom 6. November 2020 aufgehoben wird. Die Sache wird an die IV-Stelle Zug

zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen im Sinne der

Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.

Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin

auferlegt wird. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von

Fr. 800.– zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST)

zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die

IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern,

und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons

Zug.

Zug, 3. Oktober 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG