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S 2020 162

Zg Verwaltungsgericht · 2022-05-24 · Deutsch ZG

Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 162

A.

A.a.

Die 1961 geborene A.________, zuletzt bis November 2015 als Service-

Angestellte tätig, meldete sich erstmals im März 2016 unter Verweis auf Kniebeschwerden

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug (fortan:

IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (IV-act. 6 ff.) und gewährte

Arbeitsvermittlung, Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom

16. August 2016, IV-act. 16) sowie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Mitteilung

vom 1. Februar 2017, IV-act. 32; Schlussbericht vom 6. September 2017, IV-act. 46).

Alsdann sprach sie der Versicherten einen Arbeitsversuch mit begleitendem Job Coaching

zu (Mitteilung vom 28. Juni 2017, IV-act. 38; Abschlussbericht vom 8. November 2017, IV-

act. 50). Gestützt auf die Akten sowie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen

Dienstes (fortan: RAD) vom 12. Dezember 2017 und 30. Januar 2018 (IV-act. 53, 63),

verneinte sie mit Verfügung vom 20. Februar 2018 einen Rentenanspruch (IV-act. 65). Die

hiergegen erhobene Beschwerde (IV-act. 66) wies das Verwaltungsgericht des Kantons

Zug mit Urteil vom 15. November 2018 rechtskräftig ab (S 2018 41, IV-act. 73).

A.b.

Im Februar 2019 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an, wobei

sie auf verschiedene physische und psychische Beeinträchtigungen verwies (IV-act. 74).

Die IV-Stelle traf erneut medizinische Abklärungen (IV-act. 75 ff.). Sie holte insbesondere

ein polydisziplinäres Gutachten bei der C.________ ein in den Disziplinen Allgemeine

Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie sowie Orthopädie (Expertise

vom 14. Januar 2020, IV-act. 106) und nahm Stellungnahmen der behandelnden Ärzte

hierzu zu den Akten (IV-act. 116, 118), ebenso wie weitere Stellungnahmen internistischer

und psychiatrischer Fachärzte ihres RAD (IV-act. 107, 119, 123) und eine ergänzende

Stellungnahme der C.________ vom 12. Juni 2020 (IV-act. 121). Gestützt darauf verneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2020 abermals einen Rentenanspruch (IV-

act. 126).

B.

Hiergegen erhob A.________ am 7. Dezember 2020 (Poststempel) Beschwerde.

Sie beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2020 aufzuheben und

die Sache zwecks Einholens eines neuen psychiatrischen Gutachtens und neuem

Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. Eventualiter sei ein psychiatrisches

Gerichtsgutachten einzuholen; subeventualiter aufgrund der vorliegenden Akten eine

Invalidenrente bzw. Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (act. 1 S. 2).

E. 3 Urteil S 2020 162 C. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Weiter äussern sich die Parteien mit Eingaben vom 25. März 2021 (Replik Beschwerdeführerin, act. 8), 14. April 2021 (Duplik IV-Stelle, act. 10) sowie

12. August 2021 (Eingabe Beschwerdeführerin, act. 12). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am

E. 3.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

E. 3.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische Krankheitsbegriff, der psychosoziale Belastungsfaktoren zumindest soweit ausklammert, als diese direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (etwa: BGer 9C_311/2021 vom

23. September 2021 E. 4.2); d.h.: nicht jede Beeinträchtigung des (psychischen) Befindens ist auch automatisch krankheitswertig im Sinne der Invalidenversicherung.

E. 3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit ihrer Zusprache, die

E. 5 November 2020 zu entnehmen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.2 Gemäss der Beschwerdeführerin liegt der angefochtenen Verfügung eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts zugrunde. Die Gutachter der C.________ hätten insbesondere ohne ausreichende Würdigung der Vorakten die darin gestellten Diagnosen (u.a.: chronische Schmerzstörung und rezidivierende depressive Störung) verworfen und einzig die Diagnose einer Dysthymie (d.h. einer depressiven Verstimmung im Gegensatz zu einer eigentlichen Depression) gestellt (act. 1 S. 6 f.). Im Übrigen sieht sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit erhalten hat, vor Verfügungserlass Stellung zu nehmen zu den ergänzenden Ausführungen der C.________ vom 12. Juni 2020 (act. 1 S. 8). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs kann offen bleiben, ob der ergänzende Bericht der C.________ vom 12. Juni 2020 der Beschwerdeführerin vor Erlass der rentenabweisenden Verfügung hätte zur Kenntnis gebracht werden

E. 6 Urteil S 2020 162

müssen. Eine allfällige Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht als

schwerwiegend zu qualifizieren und rechtfertigt mithin für sich allein keine Rückweisung an

die IV-Stelle. Sofern ein Mangel bestanden hat, wurde dieser im Rechtsmittelverfahren

geheilt, in dem eine mit uneingeschränkter Überprüfungsbefugnis ausgestattete

Gerichtsinstanz zuständig ist (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG). Vor dieser hatte die

Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit, ihre Sichtweise einzubringen. Davon hat sie

Gebrauch gemacht und insbesondere – bezugnehmend auf die ergänzende

Stellungnahme der C.________ – replicando eine Einschätzung ihres behandelnden

Psychiaters vom 15. Januar 2021 eingereicht (act. 8; BF-act. 3). Die gerügte – fragliche –

Gehörsverletzung führt demnach entgegen der Versicherten nicht zur Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz.

4.3.2

Materiell ist sodann auf den Beweiswert des C.________-Gutachtens vom

14. Januar 2020 einzugehen.

4.3.2.1 Dazu ist festzustellen, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen basiert

und die Vorakten ebenso berücksichtigt wie die Beschwerden der Versicherten (IV-act.

106). Welche Beschwerden oder Vorberichte die Gutachter konkret ausser Acht gelassen

haben sollten, zeigt die Beschwerdeführerin weder auf noch ist es ersichtlich. Soweit die

Versicherte die Würdigung der Vorakten und die Auseinandersetzung mit den

Vorbefunden unter Berufung nicht zuletzt auf eine ursprüngliche Einschätzung des RAD

vom 20. Januar 2020 (IV-act. 107) als ungenügend rügt (act. 1 S. 6 ff.), kann ihr nicht

gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter ging grundsätzlich von denselben Befunden

aus wie die behandelnden Ärzte, hat indes – im Gegensatz zu diesen – bei seiner

Einschätzung der klaren Verdeutlichungstendenz der Versicherten Rechnung getragen

(vgl. nur IV-act. 106 S. 36 ff.). Eine Verdeutlichungstendenz führt zwar nicht von

vornherein zum Verneinen einer versicherten Gesundheitsschädigung (wie dies bei

Aggravation grundsätzlich der Fall wäre, vgl. etwa BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Bei der

Würdigung der geklagten Beeinträchtigungen ist sie indes insofern zu berücksichtigen, als

der Gutachter seine Diagnose und Befunderhebung nicht unreflektiert direkt auf die

Angaben der Versicherten abzustützen hat, sondern nur auf Befunde und

Einschränkungen, die er selber zu plausibilisieren oder zu objektivieren vermag. Explizit

haben die Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juni 2020 ihre von den

behandelnden Ärzten abweichende Einschätzung eingehend und unter Bezugnahme auf

deren Würdigungen erläutert (IV-act. 121). Die Rüge der fehlenden Auseinandersetzung

der Gutachter mit den Vorakten geht mithin fehl.

E. 7 Urteil S 2020 162

4.3.2.2 Das psychiatrische Teilgutachten der C.________ enthält weiter Angaben zu den

rechtsprechungsgemäss massgeblichen Indikatoren (BGE 141 V 281; IV-act. 106 S. 31

ff.). Ausgehend von den gestützt darauf plausibilisierten Befunden und funktionellen

Einschränkungen legte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar dar, weshalb er aus

invalidenversicherungsrechtlicher Sicht einzig die Diagnose einer Dysthymie (ICD-10 F

34.1) stellen konnte und dieser keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zumass (IV-act. 106

S. 38 ff.; 121). Er hat ausserdem das krankheitswertige Geschehen überzeugend von den

reaktiven, psychosozialen Entwicklungen getrennt und nachvollziehbar das depressive

Geschehen der Beschwerdeführerin primär letzterem Kreis zugerechnet, wobei als

verselbständigte psychische Störung einzig eine Dysthymie verblieb (IV-act. 121 S. 3 ff.).

Ebenfalls nachvollziehbar zeigte er auf, dass diese bereits im Zeitpunkt der erstmaligen

rentenablehnenden Verfügung im Wesentlichen unverändert bestand (etwa: IV-act. 106 S.

15 oben, S. 32, 34, 39 f.). Übereinstimmend damit gab auch die Beschwerdeführerin in

ihrer Neuanmeldung an, dass "schon lange" psychische Probleme bestanden hätten (IV-

act. 74 S. 6 unten). Soweit sie an selber Stelle darauf verweist, sie hätte kurz vor ihrem

ersten Klinikaufenthalt ab 20. März 2018 eine "absolute Krise" gehabt, ist dies angesichts

der kurz zuvor zugegangenen, rentenabweisenden Verfügung der IV-Stelle vom

20. Februar 2018 (IV-act. 65) als psychosozialem Belastungsfaktor zwar nachvollziehbar.

In Würdigung der im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Berichte ist

diese "Krise" indes – mit dem psychiatrischen Gutachter – nicht als massgebliche

Veränderung des verselbständigten psychischen Gesundheitsschadens, sondern als rein

reaktives Geschehen zu würdigen:

Bereits im Bericht der Klinik D.________ vom 28. Juni 2018 über den dortigen Aufenthalt

vom 20. März bis 9. Mai 2018 wird primär auf eine "aktuell sehr belastende

Lebenssituation" Bezug genommen (IV-act. 71 S. 4). Damit übereinstimmend führt auch

der Bericht der Klinik E.________, über eine Hospitalisation vom 27. November 2018 bis

15. Februar 2019, primär eine Vielzahl psychosozialer Belastungsfaktoren an, die im

Vordergrund stünden (etwa: Sozialhilfebezug, Einsamkeit, Perspektivlosigkeit, IV-act. 90

S. 12, 14). Gleiches ist im Übrigen auch dem erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

eingereichten Bericht der Klinik F.________, vom 3. August 2021 (BF-act. 4) zu

entnehmen über eine erneute stationäre Behandlung nach dem hier massgeblichen

Zeitpunkt, nämlich vom 16. Juni bis 3. August 2021 (belastete Vergangenheit, fehlende

Familie, Einsamkeit noch verstärkt durch die Pandemie, Verzweiflung über aktuellen

Zustand, lange Arbeitsunfähigkeit, Sozialhilfebezug, Schulden). Eine Verselbständigung

E. 8 Urteil S 2020 162

des depressiven Geschehens von den ausgewiesenen psychosozialen

Belastungsfaktoren ist jedenfalls bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

5. November 2020 nicht in einem Ausmass dokumentiert, das Zweifel wecken würde an

der gutachterlichen Einschätzung, wonach als verselbständigter Gesundheitsschaden

lediglich eine Dysthymie, also eine chronische depressive Verstimmung, plausibilisiert

werden konnte, die sich hier nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Daran ändert auch die

Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 15. Januar 2021 nichts. Letzterer

beschränkte sich im Wesentlichen darauf, seine Diagnosestellungen nachzubessern

indem er – ohne Bezugnahme auf konkrete Befunde – Diagnosekriterien aus dem ICD als

erfüllt bezeichnete und gutachterlich verneinte Einschränkungen der Funktionsfähigkeit

nach Mini-ICF attestierte (BF-act. 3). Darauf kann mangels Nachvollziehbarkeit nicht

abgestellt werden. Anzufügen bleibt, dass der psychiatrische Gutachter den

psychosozialen Belastungsfaktoren in seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung immerhin

insoweit Rechnung trug, als sie die Verarbeitung der bestehenden Dysthymie erschweren

(IV-act. 106 S. 37, 41). Auch insofern hat sich der Gutachter an die massgebenden

normativen Rahmenbedingungen gehalten. Eine juristische Parallelüberprüfung ist zudem

nicht zulässig (BGE 145 V 361 E. 4.3 mit Hinweisen).

Soweit der behandelnde Psychiater nebst einer depressiven Erkrankung eine chronische

Schmerzstörung diagnostizierte, handelt es sich dabei um eine lediglich andere

Würdigung von bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung geklagten

Beschwerden (vgl. etwa bereits Bericht vom 15. Dezember 2016 des G.________, im

Auftrag der Taggeldversicherung, IV-act. 26 S. 3). Diese werden neu psychiatrisch statt

somatisch interpretiert. Auch insofern gebricht es mithin an einer massgeblichen

Veränderung des gesundheitlichen Zustands. Eine solche ist jedenfalls nicht darin zu

erblicken, dass ein gleichbleibend geklagtes Schmerzgeschehen bei fehlender

somatischer Objektivierung neu als psychische Störung interpretiert wird.

4.3.2.3 Insgesamt hat die IV-Stelle kein Recht verletzt, indem sie auf das Gutachten der

C.________ vom 14. Januar 2020 (inkl. ergänzender Stellungnahme vom 12. Juni 2020)

abgestellt und auf das Einholen einer weiteren psychiatrischen Begutachtung verzichtet

hat. Eine solche anzuordnen besteht auch im Rechtsmittelverfahren kein Anlass. Dem

Bericht des behandelnden Psychiaters vom 15. Januar 2021 (BF-act. 3) lassen sich keine

durch die Gutachter übersehenen Elemente entnehmen, die deren Einschätzung in

Zweifel ziehen würden, sondern es handelt sich um eine bloss anderslautende

Einschätzung, was nicht Anlass gibt zu weiteren Abklärungen (vgl. etwa BGer

E. 9 Urteil S 2020 162

9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.4 mit Hinweisen). In Würdigung der Aktenlage ist –

ebenfalls mit der IV-Stelle – eine invalidenversicherungsrechtlich relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwischen dem

20. Februar 2018 und dem 5. November 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

verneinen und infolgedessen auch ein Rentenanspruch zu verneinen (oben E. 3.3).

4.3.3

Daran ändert – entgegen der Beschwerdeführerin – nichts, dass die IV-Stelle

keine Haushaltsabklärung durchgeführt hat um allfällige Einschränkungen im

Aufgabenbereich abzuklären (act. 1 S. 9). Die Versicherte war vor Eintritt des geltend

gemachten Gesundheitsschadens unbestritten voll erwerbstätig (IV-act. 1 S. 3) und legt

nicht dar, inwiefern zwischen dem 20. Februar 2018 und dem 5. November 2020

Veränderungen eingetreten wären, die sie auch im Gesundheitsfall veranlasst hätten, ihre

Erwerbstätigkeit zugunsten einer Tätigkeit im Aufgabenbereich zu reduzieren. Mangels

Teilerwerbstätigkeit blieb damit zum vornherein auch im Rahmen der Neuanmeldung kein

Raum für eine Invaliditätsbemessung gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV (in der ab 1. Januar

2020 geltenden Fassung).

4.3.4

Soweit die Versicherte schliesslich der IV-Stelle vorwirft,

Eingliederungsmassnahmen nicht geprüft zu haben und im Rechtsmittelverfahren deren

Gewährung verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens

kann grundsätzlich nur bilden, was bereits Gegenstand einer Verfügung oder eines

Einspracheentscheids war oder worüber der Versicherungsträger entgegen dem Begehren

der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlassen hat

(vgl. Art. 56 ATSG). Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020

war indes nicht der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit,

sondern lediglich der Rentenanspruch. Die Gewährung erneuter beruflicher Massnahmen

hat die Versicherte bis und mit dem Einwandverfahren auch nicht verlangt (vgl. IV-act.

109, 112, 115) und es hat die IV-Stelle hierüber entsprechend auch zu Recht (noch) nicht

verfügt.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts des

beweiswertigen Gutachtens der C.________ vom 14. Januar 2020 (inkl. ergänzender

Stellungnahme vom 12. Juni 2020) besteht weder Anlass zur Rückweisung der Sache an

die Verwaltung noch zur Einholung eines Gerichtsgutachtens.

E. 10 Urteil S 2020 162 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen und wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 24. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 24. Mai 2022

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Leistungen)

S 2020 162

2

Urteil S 2020 162

A.

A.a.

Die 1961 geborene A.________, zuletzt bis November 2015 als Service-

Angestellte tätig, meldete sich erstmals im März 2016 unter Verweis auf Kniebeschwerden

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug (fortan:

IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (IV-act. 6 ff.) und gewährte

Arbeitsvermittlung, Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Mitteilung vom

16. August 2016, IV-act. 16) sowie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Mitteilung

vom 1. Februar 2017, IV-act. 32; Schlussbericht vom 6. September 2017, IV-act. 46).

Alsdann sprach sie der Versicherten einen Arbeitsversuch mit begleitendem Job Coaching

zu (Mitteilung vom 28. Juni 2017, IV-act. 38; Abschlussbericht vom 8. November 2017, IV-

act. 50). Gestützt auf die Akten sowie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen

Dienstes (fortan: RAD) vom 12. Dezember 2017 und 30. Januar 2018 (IV-act. 53, 63),

verneinte sie mit Verfügung vom 20. Februar 2018 einen Rentenanspruch (IV-act. 65). Die

hiergegen erhobene Beschwerde (IV-act. 66) wies das Verwaltungsgericht des Kantons

Zug mit Urteil vom 15. November 2018 rechtskräftig ab (S 2018 41, IV-act. 73).

A.b.

Im Februar 2019 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an, wobei

sie auf verschiedene physische und psychische Beeinträchtigungen verwies (IV-act. 74).

Die IV-Stelle traf erneut medizinische Abklärungen (IV-act. 75 ff.). Sie holte insbesondere

ein polydisziplinäres Gutachten bei der C.________ ein in den Disziplinen Allgemeine

Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie sowie Orthopädie (Expertise

vom 14. Januar 2020, IV-act. 106) und nahm Stellungnahmen der behandelnden Ärzte

hierzu zu den Akten (IV-act. 116, 118), ebenso wie weitere Stellungnahmen internistischer

und psychiatrischer Fachärzte ihres RAD (IV-act. 107, 119, 123) und eine ergänzende

Stellungnahme der C.________ vom 12. Juni 2020 (IV-act. 121). Gestützt darauf verneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2020 abermals einen Rentenanspruch (IV-

act. 126).

B.

Hiergegen erhob A.________ am 7. Dezember 2020 (Poststempel) Beschwerde.

Sie beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2020 aufzuheben und

die Sache zwecks Einholens eines neuen psychiatrischen Gutachtens und neuem

Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. Eventualiter sei ein psychiatrisches

Gerichtsgutachten einzuholen; subeventualiter aufgrund der vorliegenden Akten eine

Invalidenrente bzw. Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (act. 1 S. 2).

3

Urteil S 2020 162

C.

Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2021 auf Abweisung

der Beschwerde (act. 5). Weiter äussern sich die Parteien mit Eingaben vom 25. März

2021 (Replik Beschwerdeführerin, act. 8), 14. April 2021 (Duplik IV-Stelle, act. 10) sowie

12. August 2021 (Eingabe Beschwerdeführerin, act. 12).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten

Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist

weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG;

SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das

Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis

zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in

zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen

Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V

9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am

5. November 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 7. Dezember 2020 der

Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen

Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 82a ATSG

(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der ebenfalls vorsieht, dass für

im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen

Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG;

BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend

gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom

4

Urteil S 2020 162

5. November 2020 und ist der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 6. November 2020

zugegangen (act. 1 S. 3). Mit der am Montag, 7. Dezember 2020 der Schweizerischen

Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG

(i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG, wonach die Frist bei Ablauf an

einem Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag [hier: Sonntag, 6. Dezember 2020]

am nächstfolgenden Werktag endet) gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als

Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die

Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen

Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG). Auf die Beschwerde ist

einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder

herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2

Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und

insbes. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit kann immer nur dann – potenziell – anspruchserheblich sein, wenn sie

Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert

worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396

E. 5.3.2). Dabei gilt in der Invalidenversicherung der enge bio-psychische

Krankheitsbegriff, der psychosoziale Belastungsfaktoren zumindest soweit ausklammert,

als diese direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (etwa: BGer 9C_311/2021 vom

23. September 2021 E. 4.2); d.h.: nicht jede Beeinträchtigung des (psychischen)

Befindens ist auch automatisch krankheitswertig im Sinne der Invalidenversicherung.

3.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit ihrer Zusprache, die

5

Urteil S 2020 162

geeignet ist, den Grad der Invalidität und damit den Anspruch zu beeinflussen.

Insbesondere kommt eine Revision bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustands in Frage. Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (statt vieler: BGE 147 V 167 E. 4.1 mit

Hinweisen). Im Rahmen einer Neuanmeldung gelangen die bei einer Rentenrevision

relevanten Grundsätze analog zur Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87 Abs. 2 und 3

IVV; vgl. etwa BGE 141 V 585 E. 5.3 i.f. mit Hinweisen).

4.

4.1

Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht eine invalidenversicherungsrechtlich

relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der

letztmaligen abschlägigen Rentenverfügung vom 20. Februar 2018 (IV-act. 65) verneint

und infolgedessen deren erneutes Leistungsersuchen mit Verfügung vom 5. November

2020 (IV-act. 126) abgewiesen hat. Strittig ist dabei, ob im massgeblichen Zeitpunkt der

hier angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 neu ein invalidisierender

psychischer Gesundheitsschaden vorlag. Hingegen macht die Versicherte keine

Verschlechterung ihres physischen Gesundheitszustandes geltend und sind den Akten

auch keinerlei Anhaltspunkte für eine solche zwischen dem 20. Februar 2018 und dem

5. November 2020 zu entnehmen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.2

Gemäss der Beschwerdeführerin liegt der angefochtenen Verfügung eine

unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts zugrunde. Die Gutachter der

C.________ hätten insbesondere ohne ausreichende Würdigung der Vorakten die darin

gestellten Diagnosen (u.a.: chronische Schmerzstörung und rezidivierende depressive

Störung) verworfen und einzig die Diagnose einer Dysthymie (d.h. einer depressiven

Verstimmung im Gegensatz zu einer eigentlichen Depression) gestellt (act. 1 S. 6 f.). Im

Übrigen sieht sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie im

vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit erhalten hat, vor Verfügungserlass Stellung

zu nehmen zu den ergänzenden Ausführungen der C.________ vom 12. Juni 2020 (act. 1

S. 8).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs kann offen bleiben,

ob der ergänzende Bericht der C.________ vom 12. Juni 2020 der Beschwerdeführerin

vor Erlass der rentenabweisenden Verfügung hätte zur Kenntnis gebracht werden

6

Urteil S 2020 162

müssen. Eine allfällige Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht als

schwerwiegend zu qualifizieren und rechtfertigt mithin für sich allein keine Rückweisung an

die IV-Stelle. Sofern ein Mangel bestanden hat, wurde dieser im Rechtsmittelverfahren

geheilt, in dem eine mit uneingeschränkter Überprüfungsbefugnis ausgestattete

Gerichtsinstanz zuständig ist (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG). Vor dieser hatte die

Beschwerdeführerin mehrmals Gelegenheit, ihre Sichtweise einzubringen. Davon hat sie

Gebrauch gemacht und insbesondere – bezugnehmend auf die ergänzende

Stellungnahme der C.________ – replicando eine Einschätzung ihres behandelnden

Psychiaters vom 15. Januar 2021 eingereicht (act. 8; BF-act. 3). Die gerügte – fragliche –

Gehörsverletzung führt demnach entgegen der Versicherten nicht zur Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz.

4.3.2

Materiell ist sodann auf den Beweiswert des C.________-Gutachtens vom

14. Januar 2020 einzugehen.

4.3.2.1 Dazu ist festzustellen, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen basiert

und die Vorakten ebenso berücksichtigt wie die Beschwerden der Versicherten (IV-act.

106). Welche Beschwerden oder Vorberichte die Gutachter konkret ausser Acht gelassen

haben sollten, zeigt die Beschwerdeführerin weder auf noch ist es ersichtlich. Soweit die

Versicherte die Würdigung der Vorakten und die Auseinandersetzung mit den

Vorbefunden unter Berufung nicht zuletzt auf eine ursprüngliche Einschätzung des RAD

vom 20. Januar 2020 (IV-act. 107) als ungenügend rügt (act. 1 S. 6 ff.), kann ihr nicht

gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter ging grundsätzlich von denselben Befunden

aus wie die behandelnden Ärzte, hat indes – im Gegensatz zu diesen – bei seiner

Einschätzung der klaren Verdeutlichungstendenz der Versicherten Rechnung getragen

(vgl. nur IV-act. 106 S. 36 ff.). Eine Verdeutlichungstendenz führt zwar nicht von

vornherein zum Verneinen einer versicherten Gesundheitsschädigung (wie dies bei

Aggravation grundsätzlich der Fall wäre, vgl. etwa BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Bei der

Würdigung der geklagten Beeinträchtigungen ist sie indes insofern zu berücksichtigen, als

der Gutachter seine Diagnose und Befunderhebung nicht unreflektiert direkt auf die

Angaben der Versicherten abzustützen hat, sondern nur auf Befunde und

Einschränkungen, die er selber zu plausibilisieren oder zu objektivieren vermag. Explizit

haben die Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juni 2020 ihre von den

behandelnden Ärzten abweichende Einschätzung eingehend und unter Bezugnahme auf

deren Würdigungen erläutert (IV-act. 121). Die Rüge der fehlenden Auseinandersetzung

der Gutachter mit den Vorakten geht mithin fehl.

7

Urteil S 2020 162

4.3.2.2 Das psychiatrische Teilgutachten der C.________ enthält weiter Angaben zu den

rechtsprechungsgemäss massgeblichen Indikatoren (BGE 141 V 281; IV-act. 106 S. 31

ff.). Ausgehend von den gestützt darauf plausibilisierten Befunden und funktionellen

Einschränkungen legte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar dar, weshalb er aus

invalidenversicherungsrechtlicher Sicht einzig die Diagnose einer Dysthymie (ICD-10 F

34.1) stellen konnte und dieser keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zumass (IV-act. 106

S. 38 ff.; 121). Er hat ausserdem das krankheitswertige Geschehen überzeugend von den

reaktiven, psychosozialen Entwicklungen getrennt und nachvollziehbar das depressive

Geschehen der Beschwerdeführerin primär letzterem Kreis zugerechnet, wobei als

verselbständigte psychische Störung einzig eine Dysthymie verblieb (IV-act. 121 S. 3 ff.).

Ebenfalls nachvollziehbar zeigte er auf, dass diese bereits im Zeitpunkt der erstmaligen

rentenablehnenden Verfügung im Wesentlichen unverändert bestand (etwa: IV-act. 106 S.

15 oben, S. 32, 34, 39 f.). Übereinstimmend damit gab auch die Beschwerdeführerin in

ihrer Neuanmeldung an, dass "schon lange" psychische Probleme bestanden hätten (IV-

act. 74 S. 6 unten). Soweit sie an selber Stelle darauf verweist, sie hätte kurz vor ihrem

ersten Klinikaufenthalt ab 20. März 2018 eine "absolute Krise" gehabt, ist dies angesichts

der kurz zuvor zugegangenen, rentenabweisenden Verfügung der IV-Stelle vom

20. Februar 2018 (IV-act. 65) als psychosozialem Belastungsfaktor zwar nachvollziehbar.

In Würdigung der im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten ärztlichen Berichte ist

diese "Krise" indes – mit dem psychiatrischen Gutachter – nicht als massgebliche

Veränderung des verselbständigten psychischen Gesundheitsschadens, sondern als rein

reaktives Geschehen zu würdigen:

Bereits im Bericht der Klinik D.________ vom 28. Juni 2018 über den dortigen Aufenthalt

vom 20. März bis 9. Mai 2018 wird primär auf eine "aktuell sehr belastende

Lebenssituation" Bezug genommen (IV-act. 71 S. 4). Damit übereinstimmend führt auch

der Bericht der Klinik E.________, über eine Hospitalisation vom 27. November 2018 bis

15. Februar 2019, primär eine Vielzahl psychosozialer Belastungsfaktoren an, die im

Vordergrund stünden (etwa: Sozialhilfebezug, Einsamkeit, Perspektivlosigkeit, IV-act. 90

S. 12, 14). Gleiches ist im Übrigen auch dem erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

eingereichten Bericht der Klinik F.________, vom 3. August 2021 (BF-act. 4) zu

entnehmen über eine erneute stationäre Behandlung nach dem hier massgeblichen

Zeitpunkt, nämlich vom 16. Juni bis 3. August 2021 (belastete Vergangenheit, fehlende

Familie, Einsamkeit noch verstärkt durch die Pandemie, Verzweiflung über aktuellen

Zustand, lange Arbeitsunfähigkeit, Sozialhilfebezug, Schulden). Eine Verselbständigung

8

Urteil S 2020 162

des depressiven Geschehens von den ausgewiesenen psychosozialen

Belastungsfaktoren ist jedenfalls bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

5. November 2020 nicht in einem Ausmass dokumentiert, das Zweifel wecken würde an

der gutachterlichen Einschätzung, wonach als verselbständigter Gesundheitsschaden

lediglich eine Dysthymie, also eine chronische depressive Verstimmung, plausibilisiert

werden konnte, die sich hier nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Daran ändert auch die

Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 15. Januar 2021 nichts. Letzterer

beschränkte sich im Wesentlichen darauf, seine Diagnosestellungen nachzubessern

indem er – ohne Bezugnahme auf konkrete Befunde – Diagnosekriterien aus dem ICD als

erfüllt bezeichnete und gutachterlich verneinte Einschränkungen der Funktionsfähigkeit

nach Mini-ICF attestierte (BF-act. 3). Darauf kann mangels Nachvollziehbarkeit nicht

abgestellt werden. Anzufügen bleibt, dass der psychiatrische Gutachter den

psychosozialen Belastungsfaktoren in seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung immerhin

insoweit Rechnung trug, als sie die Verarbeitung der bestehenden Dysthymie erschweren

(IV-act. 106 S. 37, 41). Auch insofern hat sich der Gutachter an die massgebenden

normativen Rahmenbedingungen gehalten. Eine juristische Parallelüberprüfung ist zudem

nicht zulässig (BGE 145 V 361 E. 4.3 mit Hinweisen).

Soweit der behandelnde Psychiater nebst einer depressiven Erkrankung eine chronische

Schmerzstörung diagnostizierte, handelt es sich dabei um eine lediglich andere

Würdigung von bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung geklagten

Beschwerden (vgl. etwa bereits Bericht vom 15. Dezember 2016 des G.________, im

Auftrag der Taggeldversicherung, IV-act. 26 S. 3). Diese werden neu psychiatrisch statt

somatisch interpretiert. Auch insofern gebricht es mithin an einer massgeblichen

Veränderung des gesundheitlichen Zustands. Eine solche ist jedenfalls nicht darin zu

erblicken, dass ein gleichbleibend geklagtes Schmerzgeschehen bei fehlender

somatischer Objektivierung neu als psychische Störung interpretiert wird.

4.3.2.3 Insgesamt hat die IV-Stelle kein Recht verletzt, indem sie auf das Gutachten der

C.________ vom 14. Januar 2020 (inkl. ergänzender Stellungnahme vom 12. Juni 2020)

abgestellt und auf das Einholen einer weiteren psychiatrischen Begutachtung verzichtet

hat. Eine solche anzuordnen besteht auch im Rechtsmittelverfahren kein Anlass. Dem

Bericht des behandelnden Psychiaters vom 15. Januar 2021 (BF-act. 3) lassen sich keine

durch die Gutachter übersehenen Elemente entnehmen, die deren Einschätzung in

Zweifel ziehen würden, sondern es handelt sich um eine bloss anderslautende

Einschätzung, was nicht Anlass gibt zu weiteren Abklärungen (vgl. etwa BGer

9

Urteil S 2020 162

9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.4 mit Hinweisen). In Würdigung der Aktenlage ist –

ebenfalls mit der IV-Stelle – eine invalidenversicherungsrechtlich relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwischen dem

20. Februar 2018 und dem 5. November 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

verneinen und infolgedessen auch ein Rentenanspruch zu verneinen (oben E. 3.3).

4.3.3

Daran ändert – entgegen der Beschwerdeführerin – nichts, dass die IV-Stelle

keine Haushaltsabklärung durchgeführt hat um allfällige Einschränkungen im

Aufgabenbereich abzuklären (act. 1 S. 9). Die Versicherte war vor Eintritt des geltend

gemachten Gesundheitsschadens unbestritten voll erwerbstätig (IV-act. 1 S. 3) und legt

nicht dar, inwiefern zwischen dem 20. Februar 2018 und dem 5. November 2020

Veränderungen eingetreten wären, die sie auch im Gesundheitsfall veranlasst hätten, ihre

Erwerbstätigkeit zugunsten einer Tätigkeit im Aufgabenbereich zu reduzieren. Mangels

Teilerwerbstätigkeit blieb damit zum vornherein auch im Rahmen der Neuanmeldung kein

Raum für eine Invaliditätsbemessung gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV (in der ab 1. Januar

2020 geltenden Fassung).

4.3.4

Soweit die Versicherte schliesslich der IV-Stelle vorwirft,

Eingliederungsmassnahmen nicht geprüft zu haben und im Rechtsmittelverfahren deren

Gewährung verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens

kann grundsätzlich nur bilden, was bereits Gegenstand einer Verfügung oder eines

Einspracheentscheids war oder worüber der Versicherungsträger entgegen dem Begehren

der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlassen hat

(vgl. Art. 56 ATSG). Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020

war indes nicht der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit,

sondern lediglich der Rentenanspruch. Die Gewährung erneuter beruflicher Massnahmen

hat die Versicherte bis und mit dem Einwandverfahren auch nicht verlangt (vgl. IV-act.

109, 112, 115) und es hat die IV-Stelle hierüber entsprechend auch zu Recht (noch) nicht

verfügt.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts des

beweiswertigen Gutachtens der C.________ vom 14. Januar 2020 (inkl. ergänzender

Stellungnahme vom 12. Juni 2020) besteht weder Anlass zur Rückweisung der Sache an

die Verwaltung noch zur Einholung eines Gerichtsgutachtens.

10

Urteil S 2020 162

6.

Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach

eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen und

wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.

Bei diesem Verfahrensausgang ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdeführerin

auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-

Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und

zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 24. Mai 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

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Die Gerichtsschreiberin

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