Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage
Erwägungen (24 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 158 A. Die A.________ GmbH schloss sich mit Anschlussvertrag vom 14. September bzw. 13. Oktober 2016 rückwirkend per 1. Juli 2016 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 1). Nachdem die Sammelstiftung Vita die A.________ GmbH mehrmals vergeblich zur Bezahlung ausstehender Beiträge ermahnt und ihr jeweils eine Verlängerung der Zahlungsfrist gewährt hatte (Kl-act. 7), welche letztere unbenutzt verstreichen liess, kündigte sie mit Schreiben vom 17. Juni 2019 den Anschlussvertrag per 30. Juni 2019 (Kl-act. 8) und forderte in der Schlussabrechnung vom 12. Dezember 2019 (Kl-act. 9) die Bezahlung des ausstehenden Betrages. Da die A.________ GmbH die offenen Ausstände trotz Mahnung und Aufforderung, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, nicht vollständig beglich, sah sich die Sammelstiftung Vita gezwungen, für den weiterhin ausstehenden Betrag die Betreibung beim Betreibungsamt C.________ einzuleiten. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. ____ vom 26. Juni 2020 (zugestellt am 5. August 2020) schuldet die Betriebene der Sammelstiftung Vita BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 25'033.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2020, Zins vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 in der Höhe von Fr. 1'561.55 sowie Betreibungsspesen in der Höhe von Fr. 300.–. Die A.________ GmbH erhob gegen den Zahlungsbefehl am 12. August 2020 fristgerecht ohne Begründung Rechtsvorschlag (Kl- act. 10). B. Mit Klageschrift vom 19. November 2020 (Poststempel 23. November 2020) beantragte die Sammelstiftung Vita, die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr Fr. 25'033.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2020, zuzüglich Fr. 1'561.55 Zins bis
31. Mai 2020 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen; im Betreibungsverfahren Nr. ____ des Betreibungsamtes C.________ sei der Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 1 S. 2). C. Mit Schreiben vom 24. November 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht Zug die Beklagte, bis zum 17. Dezember 2020 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen. D. Im Januar 2021 wurden verschiedene Mutationen der Beklagten publiziert, unter anderem erfolgte eine Umfirmierung (neu: "D.________" GmbH) und eine Sitzverlegung von C.________ ZG nach E.________ LU.
E. 3 Urteil S 2020 158 E. Auf die telefonische Anfrage des Gerichts vom 18. Februar 2021 hin bestätigte F.________, Rechtliches Inkasso BVG der Klägerin und Mitunterzeichner der Klageschrift, der mit Valuta vom 30. Juni 2020 dem Kontokorrent der Beklagten gutgeschriebene Altersausgleich im Betrag von Fr. 1'208.70 betreffe das Jahr 2019, konkret den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zur Vertragsauflösung am 30. Juni 2019. Folgerichtig sei dieser Altersausgleich von dem betriebenen resp. eingeklagten Betrag in Abzug zu bringen (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Person oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in C.________ ZG zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig, woran die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Sitzverlegung der Beklagten in den Kanton Luzern nichts zu ändern vermag (René Rhinow/ Heinrich Koller/ Christina Kiss/ Daniela Thurnheer/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 940). Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist sodann als Gläubigerin der strittigen Forderungen zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmenden dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Hiernach werden Arbeitgebende, die obligatorisch zu versichernde
E. 4 Urteil S 2020 158 Arbeitnehmende beschäftigen, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 Abs. 1 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung von der Arbeitgeberin Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmenden vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit ihrem Beitragsanteil bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt. 3. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 19. November 2020 zunächst, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalforderung von Fr. 25'033.25 zuzüglich Zins zu 5 % auf dieser Forderung seit dem 1. Juni 2020 und Zins bis zum 31. Mai 2020 im Betrag von Fr. 1'561.55 zu bezahlen. Zu prüfen sind demnach Bestand, Höhe und Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört in Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (EVG vom 26. September 2001 E. 1a/aa und bb, in: SZS 2001 S. 561 f.). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes
E. 5 Aus den Akten ergibt sich der folgende Verfahrenshergang: Die G.________ AG mahnte die Beklagte namens und im Auftrag der Klägerin mit eingeschriebenem Brief vom 15. Februar 2018 hinsichtlich des ausstehenden Betrags von Fr. 21'682.20 (einschliesslich Fr. 100.– Mahnspesen gemäss Kostenreglement) und bat um Überweisung bis zum 1. März 2018 (Kl-act. 7 S. 1 f.). Mangels Zahlung liess die G.________ AG der Beklagten am 15. März 2018 eine zweite Mahnung über Fr. 21'782.20 (wiederum mit Mahnspesen von Fr. 100.–) zukommen mit der Aufforderung zur Zahlung bis zum 29. März 2018. Andernfalls sehe sich die G.________ AG gezwungen, den Beitragsausstand auf dem Rechtsweg einzufordern, was
E. 6 Urteil S 2020 158 in zusätzlichen Kosten von Fr. 300.– zu Lasten der Beklagten resultieren werde (Kl-act. 7 S. 3 f.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 liess die G.________ AG den versicherten Arbeitnehmer, H.________, informieren, dass seine Arbeitgeberin, die Beklagte, fällige Beiträge trotz eingeschriebener Mahnung nicht bezahlt habe, weshalb sich die Klägerin die Kündigung des Anschlussvertrages sowie die Einleitung weiterer Schritte vorbehalte (Kl-act. 7 S. 5). Am 17. Juni 2019 kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag Nr.____ mit der Beklagten per 30. Juni 2019 mit eingeschriebenem Brief und forderte sie auf, ihr zwecks Schlussabrechnung sämtliche noch nicht gemeldeten Mutationen zuzustellen (Kl-act. 8). Da die Beklagte der Klägerin keine Mutationen meldete, erstellte letztere am 12. Dezember 2019 die nachfolgende Schlussabrechnung: - Fr. 26'459.95 Saldo des Kontokorrents der Beklagten per 31. Dezember 2018 - Fr. 8'577.30 Beiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 -
– Fr. 504.– Gutschrift infolge Altersausgleich - Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten gemäss Kostenreglement - Fr. 1'483.85 Zins per 12. Dezember 2019 Die Klägerin bat die Beklagte um Überweisung des Betrags von insgesamt Fr. 36'517.10 bis zum 9. Januar 2020 und drohte an, den Ausstand nach Ablauf dieser Frist auf dem Rechtsweg einzufordern (Kl-act. 9). Am 28. Januar 2020 erfolgte eine Einzahlung in der Höhe von Fr. 10'000.– zugunsten der Beklagten (Kl-act. 5 S. 2). Gemäss Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2020 des Betreibungsamts C.________ leitete die Klägerin Betreibung für die offene Forderung in der Höhe von Fr. 25'033.25 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2020, sowie Zins vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 in der Höhe von Fr. 1'561.55 und Betreibungsspesen von Fr. 300.– ein. I.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten mit Einzelunterschrift, erhob im Namen der Beklagten am 12. August 2020 Rechtsvorschlag hinsichtlich der gesamten Forderung ohne Angabe von Gründen (Kl-act. 10). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die
E. 6.1 Die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 25'033.25 enthält die ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitnehmenden der Beklagten per 30. Juni 2019 (Vertragsauflösung), abzüglich der eingegangenen Zahlung vom 28. Januar 2020 (Fr. 10'000.–) sowie zuzüglich der Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.00) und der Mahngebühren (je Fr. 100.– für erst- und zweitmalige, eingeschriebene Mahnungen; Fr. 300.– für Versicherteninformation), jeweils gemäss Kostenreglement (Kl-act. 1 S. 5).
E. 6.1.1 Die eingeklagte Kapitalforderung ist aus den Akten ersichtlich, insbesondere aus den Auszügen des Prämienkontokorrents für die Jahre 2018 bis 2020 (Kl-act. 5). Die Prämien für Risiko- und Sparbeiträge sowie BVG-Zusatzkosten ergeben sich aus dem Vorsorgeplan (Kl-act. 4; der integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements bildet, vgl. dazu Ziff. 5 und 7.8 Abs. 4 des Vorsorgereglements, Kl-act. 3) und sind daher nicht zu beanstanden. Des Weiteren haben die Kosten für das Mahnverfahren und die Vertragsauflösung ihre Rechtsgrundlagen in den Ziffern 2.1 und 3 des Kostenreglements (Kl-act. 1 S. 5). Da die Klägerin in den Ziffern 2 Abs. 2 und 5 des Anschlussvertrags explizit auf das Kostenreglement verweist, bildet dieses einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages (vgl. dazu auch Ziff. 1 des Kostenreglements, Kl-act. 1 S. 5). In Ziffer 12 des Anschlussvertrags behält sich die Klägerin sodann ausdrücklich das Recht vor, den Anschlussvertrag bei Zahlungsverzug ausserordentlich, vor dem frühstmöglichen Kündigungstermin am 31. Dezember 2020 (vgl. Ziff. 16 des Anschlussvertrags, Kl-act. 1 S. 4), unverzüglich und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Klägerin hat die Beklagte mit zahlreichen Abrechnungsschreiben (vgl. Kl-act. 6) auf die ausstehenden Forderungen aufmerksam gemacht. Überdies hat sie die Beklagte für die Forderung Fr. 21'582.20 (exklusiv Mahngebühren) zweimal gemahnt und deren Arbeitnehmer, der im damaligen Zeitpunkt vom 20. Juni 2018 gleichzeitig als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten agierte, auf die ausstehenden Zahlungen hingewiesen. Nach summarischer Prüfung sind folglich die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren in der Höhe von
E. 6.1.2 Aus den Akten (vgl. Verzeichnis über Belastungen und Gutschriften 2020, Kl-act. 5 S. 3) ergibt sich, dass am 30. Juni 2020 – nach Einleitung der Betreibung – ein Altersausgleich von Fr. 1'208.70 dem Kontokorrent der Beklagten gutgeschrieben wurde. F.________, Rechtliches Inkasso BVG der Klägerin und Mitunterzeichner der Klageschrift, bestätigte dem Gericht auf dessen telefonische Anfrage hin, dieser Altersausgleich im Betrag von Fr. 1'208.70 betreffe das Jahr 2019, konkret den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zur Vertragsauflösung am 30. Juni 2019. Während dieser Zeit habe die Beklagte einen Anspruch auf einen Zuschuss zwecks Altersausgleich angehäuft, den die Klägerin dem Kontokorrent der Beklagten per 30. Juni 2020 gutgeschrieben habe. Folgerichtig sei dieser Altersausgleich von Fr. 1'208.70 von dem betriebenen resp. eingeklagten Betrag in Abzug zu bringen (act. 3). Diese Gutschrift im Betrag von Fr. 1'208.70 gilt es somit von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 73 Abs. 2 BVG) und von der eingeklagten Forderung in Abzug zu bringen. Im Ergebnis beläuft sich die geschuldete Kapitalforderung somit noch auf Fr. 23'824.55.
E. 6.1.3 Mit Bezug auf die aufgelaufenen Zinsen, welche die Klägerin der Beklagten in der Schlussabrechnung vom 12. Dezember 2019 (Kl-act. 9) in Rechnung gestellt hat, ist anzumerken, dass diese nicht als Bestandteil der Kapitalforderung, auf welche die Klägerin die Zusprechung von Verzugszinsen seit Anhebung der Betreibung verlangt, zu berücksichtigen sind. Die Aufrechnung laufender Zinsen führt nämlich zu einer Verzinsung von Zinsen, das heisst zu Zinseszinsen. Für Verzugszinsen gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus; Verzugszinsen dürfen gemäss Art. 105 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Infolgedessen wurden die aufgelaufenen Zinsen von der Klägerin zu Recht separat vom Kapitalforderungsbetrag eingeklagt. Auf die Höhe der aufgelaufenen Verzugszinsen wird sogleich näher eingegangen.
E. 6.2 Überdies macht die Klägerin einerseits einen Anspruch auf aufgelaufene Verzugszinsen bis 31. Mai 2020 im Betrag von Fr. 1'561.55, andererseits auf Verzugszinsen von 5 % seit Anhebung der Betreibung am 1. Juni 2020 auf der Kapitalforderung geltend.
E. 6.2.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziffer 10 des Anschlussvertrags fest, dass Aktiv- und Passivzinsen unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung per Valuta berechnet werden. Die Beklagte hat durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses anerkannt. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Die Höhe des Zinssatzes ist vorliegend weder im Anschlussvertrag noch in den integrierenden Bestandteilen desselben festgehalten, weshalb Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen sind (Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. EVG B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1).
E. 6.2.2 Es ist zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung in der beruflichen Vorsorge eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen besteht (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Somit besteht vorliegend kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren von insgesamt Fr. 1'000.– (Fr. 100.– für die erstmalige Mahngebühr, Fr. 100.– für die zweitmalige Mahngebühr, Fr. 300.– für die Versicherteninformation und Fr. 500.– für die Vertragsauflösungsgebühr.
E. 6.2.3 Mit Bezug auf den Beginn des Verzugszinsenlaufs ist zunächst die gesetzliche Fälligkeitsregelung in Art. 66 Abs. 4 BVG zu beachten, wonach die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für welches sie geschuldet sind, zu überweisen hat.
E. 6.2.4 Die Klägerin macht bis 31. Mai 2020 aufgelaufene Verzugszinsen zu 5 % in der Höhe von insgesamt Fr. 1'561.55 geltend. Dabei hat sie Zinsen auf sämtliche Geschäftsvorfälle bis zur Anhebung der Betreibung – unter anderem ausserordentliche Verwaltungskosten – erhoben, obwohl solche nur auf Beitragsforderungen erhoben werden dürfen. Es ist unzulässig, auf ausserordentlichen Verwaltungskosten Zinsen zu erheben (vgl. vorstehend E. 6.2.2). Festzuhalten ist zudem, dass sich aus den Akten nicht eindeutig ergibt, in welchem Zeitraum diese Verzugszinsen aufgelaufen sind (so wird teilweise auf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 [Kl-act. 5 S. 2 und 3] und teilweise auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 [Kl-act. 10] abgestellt, eingeklagt werden gemäss Rechtsbegehren sodann aufgelaufene Zinsen bis 31. Mai 2020). Es kann jedoch vorliegend offenbleiben, für welchen Zeitraum die Klägerin Zinsen erhob, da beide so errechneten Beträge den von der Klägerin eingeklagten Zinsanspruch übersteigen. So würden die vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 aufgelaufenen Verzugszinsen auf Beitragsforderungen – exklusiv ausserordentlichen Verwaltungskosten – Fr. 1'712.55 betragen (5 % Zins auf Fr. 21'582.20 von 1. Januar 2018 bis 5. Juli 2018 unter Berücksichtigung der Zahlung von Fr. 7'000.– am 29. Mai 2018 sowie des Altersausgleichs von Fr. 24.– am 30. Juni 2018 [= Fr. 511.30]; 5 % Zins auf Fr. 24'909.30 von 5. Juli 2018 bis 29. April 2019 [= Fr. 1'016.85]; 5 % Zins auf Fr. 42'064.80 vom
29. April 2019 bis 31. Mai 2019 [= Fr. 184.40; vgl. zum Ganzen Kl-act. 5]). Des Weiteren würden die vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 aufgelaufenen Verzugszinsen auf Beitragsforderungen – exklusiv ausserordentlichen Verwaltungskosten
– Fr. 2'117.45 betragen (5 % Zins auf Fr. 24'909.30 [Saldovortrag abzüglich
E. 6.3 Sodann ist zu prüfen, ob der Klägerin Verzugszinsen von 5 % auf die Kapitalforderung von Fr. 23'824.55 (Fr. 25'033.25 abzüglich Altersgutschrift von Fr. 1'208.70) seit Anhebung der Betreibung am 1. Juni 2020 zuzusprechen sind. Der von der Klägerin verlangte Zins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform und ist daher nicht zu beanstanden. Wiederum ist zu beachten, dass auf ausserordentliche Verwaltungskosten keine Verzugszinsen geschuldet sind (vgl. vorstehend E. 6.2.2). Daraus folgt, dass der Klägerin Verzugszinsen von 5 % lediglich auf den Betrag von Fr. 22'824.55 (Fr. 23'824.55 abzüglich Fr. 100.– [erstmalige Mahngebühr], Fr. 100.– [zweitmalige Mahngebühr], Fr. 300.– [Versicherteninformation], und Fr. 500.– [Vertragsauflösungsgebühr]) zuzusprechen sind.
E. 6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin einen Kapitalforderungsbetrag von Fr. 22'824.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2020, ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 1'000.– sowie bis 31. Mai 2020 aufgelaufenen Zins in der Höhe von Fr. 1'561.55 zu bezahlen. 7. Des Weiteren beantragt die Klägerin, es seien ihr "vertragliche Inkassomassnahmenskosten" zu bezahlen, wobei sie es unterliess, jene zu beziffern oder wenigstens konkrete Anhaltspunkte für deren Berechnung anzugeben. Rechtsprechungsgemäss sind Klagen, welche auf einen Geldbetrag lauten, zu beziffern. Unbezifferte Anträge können dann genügen, wenn der eingeklagte Betrag aus der
E. 7 Urteil S 2020 158 Betreibung mit Datum vom 1. Juni 2020 erfolgte (Datum des Zinsenlaufs gemäss Zahlungsbefehl, Kl-act. 10). 6. Die von der Klägerin eingeklagten Positionen – d.h. die Kapitalforderung von Fr. 25'033.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2020 sowie Zinsen in der Höhe von Fr. 1'561.55 bis zum 31. Mai 2020 – sind nachfolgend lediglich summarisch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. hiervor E. 3):
E. 8 Urteil S 2020 158 insgesamt Fr. 1'000.– nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nie bestritten.
E. 9 Urteil S 2020 158
E. 10 Urteil S 2020 158 Diese findet jedoch nur Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden. Gemäss Ziffer 10 des Anschlussvertrages sind Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig; bei unterjährig durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig; alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung ab Fälligkeit Verzugszinsen erheben (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Ziff. 10 und 12 des Anschlussvertrages, Kl-act. 1).
E. 11 Urteil S 2020 158 Verwaltungskosten und Zins] von 1. Januar 2019 bis 29. April 2019 [= Fr. 402.50]; 5 % Zins auf Fr. 42'064.80 von 29. April 2019 bis 31. Mai 2020 unter Berücksichtigung des Altersausgleichs von Fr. 504.– am 30. Juni 2019, der Mutation von Fr. 8'578.20 am 8. Juli 2019 sowie der Einzahlung von Fr. 10'000. – vom 28. Januar 2020 [= Fr. 1'714.95; vgl. zum Ganzen Kl-act. 5]) Wie bereits erwähnt übersteigen beide so errechneten Beträge den von der Klägerin eingeklagten Zinsanspruch. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt die Dispositionsmaxime (§ 86 i.V.m. § 71 Abs. 1 VRG; bundesrechtlich nicht explizit verankert, jedoch rechtsprechungsgemäss anerkannt, vgl. dazu BGE 129 V 450 E. 3.2), weshalb das Gericht nicht über die Klageanträge der Parteien hinausgehen darf. Insofern bleibt es dem Gericht verwehrt, der Klägerin eine über den eingeklagten Betrag von Fr. 1'561.55 herausgehende Zinsforderung zuzusprechen. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin den aufgelaufenen Zins im Betrag von Fr. 1'561.55 zu bezahlen.
E. 12 Urteil S 2020 158 Beschwerdebegründung oder dem angefochtenen Entscheid unmittelbar erkennbar ist (BGE 134 III 235 E. 2). Vorliegend lässt sich die Höhe der vertraglich geschuldeten Inkassomassnahmekosten weder dem Rechtsbegehren noch der Begründung entnehmen, insbesondere wird dafür auch nicht auf eine der eingereichten Beilagen, etwa das Kostenreglement, verwiesen. Einzig aus dem Zahlungsbefehl ergibt sich, dass die Beklagte für Betreibungsspesen von Fr. 300.- betrieben wurde. Dies kann den Anforderungen an die Bezifferung eines Leistungsbegehrens allerdings nicht genügen, da sich dem Gericht und der Beklagten daraus nicht mit Gewissheit erschliesst, dass die Klägerin (exakt) diese Spesen nunmehr gerichtlich durchsetzen will. Im Klageverfahren ist es unabdinglich, dass das Rechtsbegehren genügend spezifisch ist, zumal die klagende Partei den Streitgegenstand selbst definieren muss und sich nicht an einem vorinstanzlichen Entscheid orientieren kann. Sodann bringt die Klägerin weder Gründe vor noch sind solche ersichtlich, weshalb ihr die genaue Bezifferung der Inkassomassnahmekosten nicht möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Klägerin nicht um einen juristischen Laien, sondern um eine Pensionskasse handelt. Anderes kann auch aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht abgeleitet werden, da es sich vorliegend um vertraglich vereinbarte bzw. reglementarisch geschuldete Kosten handelt. Überdies ausgeschlossen ist eine Rückweisung an die Vorsorgeinstitution, zumal vorliegendes Verfahren gerade auf die amtliche Durchsetzung der Forderung ausgelegt ist (vgl. dazu BGer 9C_832/2013 E. 9.1). Rechtsprechungsgemäss verpflichtet Art. 73 BVG das kantonale Berufsvorsorgegericht nicht, der klagenden berufsvorsorgeversicherten Person Gelegenheit zur Verbesserung der Klage einzuräumen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BGE 129 V 27 E. 2.1.2), weshalb auch in casu in sinngemässer Anwendung davon abzusehen ist. Auf das unbezifferte Leistungsbegehren der Klägerin ist folglich nicht einzutreten. 8. Des Weiteren ist der Klägerin im Umfang der gerichtlich zugesprochenen Forderungen (vgl. E. 6.4) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. ____ vom 26. Juni 2020 und aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Klägerin für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 22'824.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2020, die ausserordentlichen Verwaltungskosten von Fr. 1'000.– und die bis 31. Mai 2020 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 1'561.55 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 125.30 (Ausstellung, Zustellversuche, Gang) in der Betreibung Nr. ____ braucht
E. 13 Urteil S 2020 158 keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 9. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden. 10. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92 202; vgl. dazu auch BGE 112 V 356 E. 6).
E. 14 Urteil S 2020 158 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Klage wird insofern gutgeheissen, als dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 22'824.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2020, ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 1'000.– sowie aufgelaufene Zinsen von Fr. 1'561.55 zu bezahlen. Auf das unbezifferte Rechtsbegehren betreffend Bezahlung der vertraglichen Inkassomassnahmekosten ist nicht einzutreten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamts C.________ wird für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 22'824.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2020, die ausserordentlichen Verwaltungskosten von Fr. 1'000.– sowie die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 1'561.55 aufgehoben und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Klägerin (mit einer Kopie der Aktennotiz des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und mit einer Kopie der Aktennotiz des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 29. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann U R T E I L vom 29. März 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Sammelstiftung Vita Klägerin gegen B.________ GmbH (vormals: A.________ GmbH Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2020 158
2 Urteil S 2020 158 A. Die A.________ GmbH schloss sich mit Anschlussvertrag vom 14. September bzw. 13. Oktober 2016 rückwirkend per 1. Juli 2016 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 1). Nachdem die Sammelstiftung Vita die A.________ GmbH mehrmals vergeblich zur Bezahlung ausstehender Beiträge ermahnt und ihr jeweils eine Verlängerung der Zahlungsfrist gewährt hatte (Kl-act. 7), welche letztere unbenutzt verstreichen liess, kündigte sie mit Schreiben vom 17. Juni 2019 den Anschlussvertrag per 30. Juni 2019 (Kl-act. 8) und forderte in der Schlussabrechnung vom 12. Dezember 2019 (Kl-act. 9) die Bezahlung des ausstehenden Betrages. Da die A.________ GmbH die offenen Ausstände trotz Mahnung und Aufforderung, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, nicht vollständig beglich, sah sich die Sammelstiftung Vita gezwungen, für den weiterhin ausstehenden Betrag die Betreibung beim Betreibungsamt C.________ einzuleiten. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. ____ vom 26. Juni 2020 (zugestellt am 5. August 2020) schuldet die Betriebene der Sammelstiftung Vita BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 25'033.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2020, Zins vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 in der Höhe von Fr. 1'561.55 sowie Betreibungsspesen in der Höhe von Fr. 300.–. Die A.________ GmbH erhob gegen den Zahlungsbefehl am 12. August 2020 fristgerecht ohne Begründung Rechtsvorschlag (Kl- act. 10). B. Mit Klageschrift vom 19. November 2020 (Poststempel 23. November 2020) beantragte die Sammelstiftung Vita, die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr Fr. 25'033.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2020, zuzüglich Fr. 1'561.55 Zins bis
31. Mai 2020 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen; im Betreibungsverfahren Nr. ____ des Betreibungsamtes C.________ sei der Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 1 S. 2). C. Mit Schreiben vom 24. November 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht Zug die Beklagte, bis zum 17. Dezember 2020 eine Klageantwort einzureichen (act. 2). Die Beklagte liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen. D. Im Januar 2021 wurden verschiedene Mutationen der Beklagten publiziert, unter anderem erfolgte eine Umfirmierung (neu: "D.________" GmbH) und eine Sitzverlegung von C.________ ZG nach E.________ LU.
3 Urteil S 2020 158 E. Auf die telefonische Anfrage des Gerichts vom 18. Februar 2021 hin bestätigte F.________, Rechtliches Inkasso BVG der Klägerin und Mitunterzeichner der Klageschrift, der mit Valuta vom 30. Juni 2020 dem Kontokorrent der Beklagten gutgeschriebene Altersausgleich im Betrag von Fr. 1'208.70 betreffe das Jahr 2019, konkret den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zur Vertragsauflösung am 30. Juni 2019. Folgerichtig sei dieser Altersausgleich von dem betriebenen resp. eingeklagten Betrag in Abzug zu bringen (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Person oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in C.________ ZG zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig, woran die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Sitzverlegung der Beklagten in den Kanton Luzern nichts zu ändern vermag (René Rhinow/ Heinrich Koller/ Christina Kiss/ Daniela Thurnheer/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 940). Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist sodann als Gläubigerin der strittigen Forderungen zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmenden dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Hiernach werden Arbeitgebende, die obligatorisch zu versichernde
4 Urteil S 2020 158 Arbeitnehmende beschäftigen, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 Abs. 1 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung von der Arbeitgeberin Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmenden vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit ihrem Beitragsanteil bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt. 3. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 19. November 2020 zunächst, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalforderung von Fr. 25'033.25 zuzüglich Zins zu 5 % auf dieser Forderung seit dem 1. Juni 2020 und Zins bis zum 31. Mai 2020 im Betrag von Fr. 1'561.55 zu bezahlen. Zu prüfen sind demnach Bestand, Höhe und Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört in Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (EVG vom 26. September 2001 E. 1a/aa und bb, in: SZS 2001 S. 561 f.). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes
5 Urteil S 2020 158 Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachten und durch etliche Aktenstücke dokumentierten Forderungen in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken (VGer ZG S 2020 87 vom 2. November 2020 E. 3). 4. Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung (vgl. dazu auch Ziff. 3 Abs. 1 des Anschlussvertrags, Kl-act. 1). Mit ihr schloss die Beklagte am 14. September bzw. 13. Oktober 2016 rückwirkend per 1. Juli 2016 einen Anschlussvertrag ab (vgl. dazu auch den Vorsorgeplan, in welchem der Vertragsbeginn vom 1. Januar 2016 zum 1. Juli 2016 berichtigt wurde). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen sein sollte. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die in Rechnung gestellten Sparbeiträge jeweils Ende Jahr und alle übrigen Beiträge jeweils vorschüssig zu Beginn eines Versicherungsjahres, bzw. bei unterjährigen Änderungen per Datum der Änderung zu bezahlen (Ziff. 10 des Anschlussvertrags). Überdies verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin allfällige Verzugszinsen unabhängig der Rechnungsstellung per Valuta (Ziff. 12 des Anschlussvertrags) sowie Gebühren gemäss Kostenreglement zu schulden (Ziff. 5 und Anhang des Anschlussvertrags). 5. Aus den Akten ergibt sich der folgende Verfahrenshergang: Die G.________ AG mahnte die Beklagte namens und im Auftrag der Klägerin mit eingeschriebenem Brief vom 15. Februar 2018 hinsichtlich des ausstehenden Betrags von Fr. 21'682.20 (einschliesslich Fr. 100.– Mahnspesen gemäss Kostenreglement) und bat um Überweisung bis zum 1. März 2018 (Kl-act. 7 S. 1 f.). Mangels Zahlung liess die G.________ AG der Beklagten am 15. März 2018 eine zweite Mahnung über Fr. 21'782.20 (wiederum mit Mahnspesen von Fr. 100.–) zukommen mit der Aufforderung zur Zahlung bis zum 29. März 2018. Andernfalls sehe sich die G.________ AG gezwungen, den Beitragsausstand auf dem Rechtsweg einzufordern, was
6 Urteil S 2020 158 in zusätzlichen Kosten von Fr. 300.– zu Lasten der Beklagten resultieren werde (Kl-act. 7 S. 3 f.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 liess die G.________ AG den versicherten Arbeitnehmer, H.________, informieren, dass seine Arbeitgeberin, die Beklagte, fällige Beiträge trotz eingeschriebener Mahnung nicht bezahlt habe, weshalb sich die Klägerin die Kündigung des Anschlussvertrages sowie die Einleitung weiterer Schritte vorbehalte (Kl-act. 7 S. 5). Am 17. Juni 2019 kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag Nr.____ mit der Beklagten per 30. Juni 2019 mit eingeschriebenem Brief und forderte sie auf, ihr zwecks Schlussabrechnung sämtliche noch nicht gemeldeten Mutationen zuzustellen (Kl-act. 8). Da die Beklagte der Klägerin keine Mutationen meldete, erstellte letztere am 12. Dezember 2019 die nachfolgende Schlussabrechnung: - Fr. 26'459.95 Saldo des Kontokorrents der Beklagten per 31. Dezember 2018 - Fr. 8'577.30 Beiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 -
– Fr. 504.– Gutschrift infolge Altersausgleich - Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten gemäss Kostenreglement - Fr. 1'483.85 Zins per 12. Dezember 2019 Die Klägerin bat die Beklagte um Überweisung des Betrags von insgesamt Fr. 36'517.10 bis zum 9. Januar 2020 und drohte an, den Ausstand nach Ablauf dieser Frist auf dem Rechtsweg einzufordern (Kl-act. 9). Am 28. Januar 2020 erfolgte eine Einzahlung in der Höhe von Fr. 10'000.– zugunsten der Beklagten (Kl-act. 5 S. 2). Gemäss Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2020 des Betreibungsamts C.________ leitete die Klägerin Betreibung für die offene Forderung in der Höhe von Fr. 25'033.25 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2020, sowie Zins vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 in der Höhe von Fr. 1'561.55 und Betreibungsspesen von Fr. 300.– ein. I.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten mit Einzelunterschrift, erhob im Namen der Beklagten am 12. August 2020 Rechtsvorschlag hinsichtlich der gesamten Forderung ohne Angabe von Gründen (Kl-act. 10). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die
7 Urteil S 2020 158 Betreibung mit Datum vom 1. Juni 2020 erfolgte (Datum des Zinsenlaufs gemäss Zahlungsbefehl, Kl-act. 10). 6. Die von der Klägerin eingeklagten Positionen – d.h. die Kapitalforderung von Fr. 25'033.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2020 sowie Zinsen in der Höhe von Fr. 1'561.55 bis zum 31. Mai 2020 – sind nachfolgend lediglich summarisch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. hiervor E. 3): 6.1 Die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 25'033.25 enthält die ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitnehmenden der Beklagten per 30. Juni 2019 (Vertragsauflösung), abzüglich der eingegangenen Zahlung vom 28. Januar 2020 (Fr. 10'000.–) sowie zuzüglich der Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.00) und der Mahngebühren (je Fr. 100.– für erst- und zweitmalige, eingeschriebene Mahnungen; Fr. 300.– für Versicherteninformation), jeweils gemäss Kostenreglement (Kl-act. 1 S. 5). 6.1.1 Die eingeklagte Kapitalforderung ist aus den Akten ersichtlich, insbesondere aus den Auszügen des Prämienkontokorrents für die Jahre 2018 bis 2020 (Kl-act. 5). Die Prämien für Risiko- und Sparbeiträge sowie BVG-Zusatzkosten ergeben sich aus dem Vorsorgeplan (Kl-act. 4; der integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements bildet, vgl. dazu Ziff. 5 und 7.8 Abs. 4 des Vorsorgereglements, Kl-act. 3) und sind daher nicht zu beanstanden. Des Weiteren haben die Kosten für das Mahnverfahren und die Vertragsauflösung ihre Rechtsgrundlagen in den Ziffern 2.1 und 3 des Kostenreglements (Kl-act. 1 S. 5). Da die Klägerin in den Ziffern 2 Abs. 2 und 5 des Anschlussvertrags explizit auf das Kostenreglement verweist, bildet dieses einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages (vgl. dazu auch Ziff. 1 des Kostenreglements, Kl-act. 1 S. 5). In Ziffer 12 des Anschlussvertrags behält sich die Klägerin sodann ausdrücklich das Recht vor, den Anschlussvertrag bei Zahlungsverzug ausserordentlich, vor dem frühstmöglichen Kündigungstermin am 31. Dezember 2020 (vgl. Ziff. 16 des Anschlussvertrags, Kl-act. 1 S. 4), unverzüglich und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Klägerin hat die Beklagte mit zahlreichen Abrechnungsschreiben (vgl. Kl-act. 6) auf die ausstehenden Forderungen aufmerksam gemacht. Überdies hat sie die Beklagte für die Forderung Fr. 21'582.20 (exklusiv Mahngebühren) zweimal gemahnt und deren Arbeitnehmer, der im damaligen Zeitpunkt vom 20. Juni 2018 gleichzeitig als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten agierte, auf die ausstehenden Zahlungen hingewiesen. Nach summarischer Prüfung sind folglich die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren in der Höhe von
8 Urteil S 2020 158 insgesamt Fr. 1'000.– nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nie bestritten. 6.1.2 Aus den Akten (vgl. Verzeichnis über Belastungen und Gutschriften 2020, Kl-act. 5 S. 3) ergibt sich, dass am 30. Juni 2020 – nach Einleitung der Betreibung – ein Altersausgleich von Fr. 1'208.70 dem Kontokorrent der Beklagten gutgeschrieben wurde. F.________, Rechtliches Inkasso BVG der Klägerin und Mitunterzeichner der Klageschrift, bestätigte dem Gericht auf dessen telefonische Anfrage hin, dieser Altersausgleich im Betrag von Fr. 1'208.70 betreffe das Jahr 2019, konkret den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zur Vertragsauflösung am 30. Juni 2019. Während dieser Zeit habe die Beklagte einen Anspruch auf einen Zuschuss zwecks Altersausgleich angehäuft, den die Klägerin dem Kontokorrent der Beklagten per 30. Juni 2020 gutgeschrieben habe. Folgerichtig sei dieser Altersausgleich von Fr. 1'208.70 von dem betriebenen resp. eingeklagten Betrag in Abzug zu bringen (act. 3). Diese Gutschrift im Betrag von Fr. 1'208.70 gilt es somit von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 73 Abs. 2 BVG) und von der eingeklagten Forderung in Abzug zu bringen. Im Ergebnis beläuft sich die geschuldete Kapitalforderung somit noch auf Fr. 23'824.55. 6.1.3 Mit Bezug auf die aufgelaufenen Zinsen, welche die Klägerin der Beklagten in der Schlussabrechnung vom 12. Dezember 2019 (Kl-act. 9) in Rechnung gestellt hat, ist anzumerken, dass diese nicht als Bestandteil der Kapitalforderung, auf welche die Klägerin die Zusprechung von Verzugszinsen seit Anhebung der Betreibung verlangt, zu berücksichtigen sind. Die Aufrechnung laufender Zinsen führt nämlich zu einer Verzinsung von Zinsen, das heisst zu Zinseszinsen. Für Verzugszinsen gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus; Verzugszinsen dürfen gemäss Art. 105 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Infolgedessen wurden die aufgelaufenen Zinsen von der Klägerin zu Recht separat vom Kapitalforderungsbetrag eingeklagt. Auf die Höhe der aufgelaufenen Verzugszinsen wird sogleich näher eingegangen. 6.2 Überdies macht die Klägerin einerseits einen Anspruch auf aufgelaufene Verzugszinsen bis 31. Mai 2020 im Betrag von Fr. 1'561.55, andererseits auf Verzugszinsen von 5 % seit Anhebung der Betreibung am 1. Juni 2020 auf der Kapitalforderung geltend.
9 Urteil S 2020 158 6.2.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziffer 10 des Anschlussvertrags fest, dass Aktiv- und Passivzinsen unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung per Valuta berechnet werden. Die Beklagte hat durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses anerkannt. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Die Höhe des Zinssatzes ist vorliegend weder im Anschlussvertrag noch in den integrierenden Bestandteilen desselben festgehalten, weshalb Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen sind (Art. 104 Abs. 1 OR; vgl. EVG B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1). 6.2.2 Es ist zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung in der beruflichen Vorsorge eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen besteht (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Somit besteht vorliegend kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren von insgesamt Fr. 1'000.– (Fr. 100.– für die erstmalige Mahngebühr, Fr. 100.– für die zweitmalige Mahngebühr, Fr. 300.– für die Versicherteninformation und Fr. 500.– für die Vertragsauflösungsgebühr. 6.2.3 Mit Bezug auf den Beginn des Verzugszinsenlaufs ist zunächst die gesetzliche Fälligkeitsregelung in Art. 66 Abs. 4 BVG zu beachten, wonach die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für welches sie geschuldet sind, zu überweisen hat.
10 Urteil S 2020 158 Diese findet jedoch nur Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden. Gemäss Ziffer 10 des Anschlussvertrages sind Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig; bei unterjährig durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig; alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung ab Fälligkeit Verzugszinsen erheben (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Ziff. 10 und 12 des Anschlussvertrages, Kl-act. 1). 6.2.4 Die Klägerin macht bis 31. Mai 2020 aufgelaufene Verzugszinsen zu 5 % in der Höhe von insgesamt Fr. 1'561.55 geltend. Dabei hat sie Zinsen auf sämtliche Geschäftsvorfälle bis zur Anhebung der Betreibung – unter anderem ausserordentliche Verwaltungskosten – erhoben, obwohl solche nur auf Beitragsforderungen erhoben werden dürfen. Es ist unzulässig, auf ausserordentlichen Verwaltungskosten Zinsen zu erheben (vgl. vorstehend E. 6.2.2). Festzuhalten ist zudem, dass sich aus den Akten nicht eindeutig ergibt, in welchem Zeitraum diese Verzugszinsen aufgelaufen sind (so wird teilweise auf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 [Kl-act. 5 S. 2 und 3] und teilweise auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 [Kl-act. 10] abgestellt, eingeklagt werden gemäss Rechtsbegehren sodann aufgelaufene Zinsen bis 31. Mai 2020). Es kann jedoch vorliegend offenbleiben, für welchen Zeitraum die Klägerin Zinsen erhob, da beide so errechneten Beträge den von der Klägerin eingeklagten Zinsanspruch übersteigen. So würden die vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 aufgelaufenen Verzugszinsen auf Beitragsforderungen – exklusiv ausserordentlichen Verwaltungskosten – Fr. 1'712.55 betragen (5 % Zins auf Fr. 21'582.20 von 1. Januar 2018 bis 5. Juli 2018 unter Berücksichtigung der Zahlung von Fr. 7'000.– am 29. Mai 2018 sowie des Altersausgleichs von Fr. 24.– am 30. Juni 2018 [= Fr. 511.30]; 5 % Zins auf Fr. 24'909.30 von 5. Juli 2018 bis 29. April 2019 [= Fr. 1'016.85]; 5 % Zins auf Fr. 42'064.80 vom
29. April 2019 bis 31. Mai 2019 [= Fr. 184.40; vgl. zum Ganzen Kl-act. 5]). Des Weiteren würden die vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 aufgelaufenen Verzugszinsen auf Beitragsforderungen – exklusiv ausserordentlichen Verwaltungskosten
– Fr. 2'117.45 betragen (5 % Zins auf Fr. 24'909.30 [Saldovortrag abzüglich
11 Urteil S 2020 158 Verwaltungskosten und Zins] von 1. Januar 2019 bis 29. April 2019 [= Fr. 402.50]; 5 % Zins auf Fr. 42'064.80 von 29. April 2019 bis 31. Mai 2020 unter Berücksichtigung des Altersausgleichs von Fr. 504.– am 30. Juni 2019, der Mutation von Fr. 8'578.20 am 8. Juli 2019 sowie der Einzahlung von Fr. 10'000. – vom 28. Januar 2020 [= Fr. 1'714.95; vgl. zum Ganzen Kl-act. 5]) Wie bereits erwähnt übersteigen beide so errechneten Beträge den von der Klägerin eingeklagten Zinsanspruch. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt die Dispositionsmaxime (§ 86 i.V.m. § 71 Abs. 1 VRG; bundesrechtlich nicht explizit verankert, jedoch rechtsprechungsgemäss anerkannt, vgl. dazu BGE 129 V 450 E. 3.2), weshalb das Gericht nicht über die Klageanträge der Parteien hinausgehen darf. Insofern bleibt es dem Gericht verwehrt, der Klägerin eine über den eingeklagten Betrag von Fr. 1'561.55 herausgehende Zinsforderung zuzusprechen. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin den aufgelaufenen Zins im Betrag von Fr. 1'561.55 zu bezahlen. 6.3 Sodann ist zu prüfen, ob der Klägerin Verzugszinsen von 5 % auf die Kapitalforderung von Fr. 23'824.55 (Fr. 25'033.25 abzüglich Altersgutschrift von Fr. 1'208.70) seit Anhebung der Betreibung am 1. Juni 2020 zuzusprechen sind. Der von der Klägerin verlangte Zins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform und ist daher nicht zu beanstanden. Wiederum ist zu beachten, dass auf ausserordentliche Verwaltungskosten keine Verzugszinsen geschuldet sind (vgl. vorstehend E. 6.2.2). Daraus folgt, dass der Klägerin Verzugszinsen von 5 % lediglich auf den Betrag von Fr. 22'824.55 (Fr. 23'824.55 abzüglich Fr. 100.– [erstmalige Mahngebühr], Fr. 100.– [zweitmalige Mahngebühr], Fr. 300.– [Versicherteninformation], und Fr. 500.– [Vertragsauflösungsgebühr]) zuzusprechen sind. 6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin einen Kapitalforderungsbetrag von Fr. 22'824.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2020, ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 1'000.– sowie bis 31. Mai 2020 aufgelaufenen Zins in der Höhe von Fr. 1'561.55 zu bezahlen. 7. Des Weiteren beantragt die Klägerin, es seien ihr "vertragliche Inkassomassnahmenskosten" zu bezahlen, wobei sie es unterliess, jene zu beziffern oder wenigstens konkrete Anhaltspunkte für deren Berechnung anzugeben. Rechtsprechungsgemäss sind Klagen, welche auf einen Geldbetrag lauten, zu beziffern. Unbezifferte Anträge können dann genügen, wenn der eingeklagte Betrag aus der
12 Urteil S 2020 158 Beschwerdebegründung oder dem angefochtenen Entscheid unmittelbar erkennbar ist (BGE 134 III 235 E. 2). Vorliegend lässt sich die Höhe der vertraglich geschuldeten Inkassomassnahmekosten weder dem Rechtsbegehren noch der Begründung entnehmen, insbesondere wird dafür auch nicht auf eine der eingereichten Beilagen, etwa das Kostenreglement, verwiesen. Einzig aus dem Zahlungsbefehl ergibt sich, dass die Beklagte für Betreibungsspesen von Fr. 300.- betrieben wurde. Dies kann den Anforderungen an die Bezifferung eines Leistungsbegehrens allerdings nicht genügen, da sich dem Gericht und der Beklagten daraus nicht mit Gewissheit erschliesst, dass die Klägerin (exakt) diese Spesen nunmehr gerichtlich durchsetzen will. Im Klageverfahren ist es unabdinglich, dass das Rechtsbegehren genügend spezifisch ist, zumal die klagende Partei den Streitgegenstand selbst definieren muss und sich nicht an einem vorinstanzlichen Entscheid orientieren kann. Sodann bringt die Klägerin weder Gründe vor noch sind solche ersichtlich, weshalb ihr die genaue Bezifferung der Inkassomassnahmekosten nicht möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Klägerin nicht um einen juristischen Laien, sondern um eine Pensionskasse handelt. Anderes kann auch aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht abgeleitet werden, da es sich vorliegend um vertraglich vereinbarte bzw. reglementarisch geschuldete Kosten handelt. Überdies ausgeschlossen ist eine Rückweisung an die Vorsorgeinstitution, zumal vorliegendes Verfahren gerade auf die amtliche Durchsetzung der Forderung ausgelegt ist (vgl. dazu BGer 9C_832/2013 E. 9.1). Rechtsprechungsgemäss verpflichtet Art. 73 BVG das kantonale Berufsvorsorgegericht nicht, der klagenden berufsvorsorgeversicherten Person Gelegenheit zur Verbesserung der Klage einzuräumen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BGE 129 V 27 E. 2.1.2), weshalb auch in casu in sinngemässer Anwendung davon abzusehen ist. Auf das unbezifferte Leistungsbegehren der Klägerin ist folglich nicht einzutreten. 8. Des Weiteren ist der Klägerin im Umfang der gerichtlich zugesprochenen Forderungen (vgl. E. 6.4) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. ____ vom 26. Juni 2020 und aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Klägerin für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 22'824.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2020, die ausserordentlichen Verwaltungskosten von Fr. 1'000.– und die bis 31. Mai 2020 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 1'561.55 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 125.30 (Ausstellung, Zustellversuche, Gang) in der Betreibung Nr. ____ braucht
13 Urteil S 2020 158 keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 9. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden. 10. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92 202; vgl. dazu auch BGE 112 V 356 E. 6).
14 Urteil S 2020 158 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird insofern gutgeheissen, als dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 22'824.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2020, ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 1'000.– sowie aufgelaufene Zinsen von Fr. 1'561.55 zu bezahlen. Auf das unbezifferte Rechtsbegehren betreffend Bezahlung der vertraglichen Inkassomassnahmekosten ist nicht einzutreten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamts C.________ wird für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 22'824.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juni 2020, die ausserordentlichen Verwaltungskosten von Fr. 1'000.– sowie die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 1'561.55 aufgehoben und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Klägerin (mit einer Kopie der Aktennotiz des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung und mit einer Kopie der Aktennotiz des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar
2021) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 29. März 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am