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S 2020 156

Zg Verwaltungsgericht · 2020-04-17 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) — Beschwerde

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 156 A. Am 14. April 2020 reichte die A.________ AG beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (nachfolgend AWA) eine Voranmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung betreffend B.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrates, ab 16. März 2020 ein (ALK-act. 12). Mit Verfügung vom 17. April 2020 teilte das AWA der A.________ AG mit, die Voranmeldung von Kurzarbeit sei geprüft worden und gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung werde kein Einspruch erhoben. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug in der Zeit vom 16. April 2020 bis 15. Oktober 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten (ALK-act. 11). Nachdem die A.________ AG am

1. Mai 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug das ausgefüllte ausserordentliche Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" betreffend die Abrechnungsperiode April 2020 eingereicht hatte (ALK-act. 7), lehnte diese mit Verfügung vom 26. Juni 2020 die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung ab 16. April 2020 ab mit der Begründung, als Mitglied des Verwaltungsrates gehöre B.________ in grundsätzlicher Hinsicht zu den sog. arbeitgeberähnlichen Personen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass für die Tätigkeit bei der A.________ AG (4 bis 4 1/2 Stunden pro Tag) auch in Berücksichtigung der Mitaktionäre kein Lohn ausgerichtet worden sei. In diesem Fall fehle es vorliegend an einer grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzung, sodass kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe (ALK-act. 6). Die von der A.________ AG dagegen am 31. Juli 2020 erhobene Einsprache (ALK-act. 2 S. 8) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 ab (ALK-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November 2020 (Poststempel

22. November 2020) beantragte die A.________ AG die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung. Zur Begründung stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Antrag bereits mit Schreiben vom 17. April 2020 gutgeheissen. Zudem seien die Anträge samt den nachgewiesenen Ausfallstunden ordnungsgemäss eingereicht worden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei ein Einmannbetrieb und kein Konzern mit Stempeluhren. Sodann sei nirgends ersichtlich, wie viele Arbeitsstunden für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wirklich nötig seien. Ebenso bestehe auch keine Pflicht, Löhne auszuzahlen und somit Sozialabgaben zu leisten. Eine Firma aus einem anderen Kanton, welche dreijährig sei, habe auch nie Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und trotzdem eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'150.– erhalten. Worin liege denn der Unterschied zwischen selbständig Erwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung?

E. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

E. 3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG).

E. 3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.

E. 4 Nach dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend Coronavirus bzw. Covid-19) erliess der Bundesrat am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19;

E. 5 Urteil S 2020 156 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877; SR 837.033) und führte diverse Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein. Einerseits wurde vom anrechenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit abgezogen (Art. 3 Covid-19-Ver- ordnung Arbeitslosenversicherung). Andererseits wurde neu – in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG – der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sog. arbeitgeberähnliche Personen), und deren Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner vorgesehen (Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Anlässlich einer erneuten Änderung vom

E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst die Auffassung vertritt, das AWA habe den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bereits mit Schreiben vom 17. April 2020 gutgeheissen, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass das AWA mit Verfügung vom 17. April 2020 keinen Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung erhoben hat (vgl. ALK-act. 11; siehe auch Art. 36 AVIG). Allerdings ändert dies nichts am Umstand, dass die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie die massliche Festsetzung und Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung einzig der Arbeitslosenkasse obliegt. Dementsprechend hat das AWA die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. April 2020 auch angewiesen, dass sie, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Kurzarbeitsentschädigung ausrichten kann. Nach Prüfung der Voranmeldung hat das AWA die Kurzarbeitsentschädigung dementsprechend lediglich dem Grundsatz nach ab 16. April 2020 bewilligt. Wie sich aus Art. 38 Abs. 1 AVIG ergibt, muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer im Nachgang zur Verfügung des AWA jedoch bei der Arbeitslosenkasse für jede Abrechnungsperiode geltend machen und diese hat in der Folge insbesondere die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG zu prüfen (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Das Vorgehen der Arbeitslosenkasse – im Nachgang zur Verfügung des AWA die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen – ist somit nicht zu beanstanden, steht es doch im Einklang mit dem Gesetz.

E. 5.2 Was sodann die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 AVIG anbelangt, ist Folgendes zu beachten:

E. 5.2.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4 vorstehend), wurde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vorübergehend auch auf arbeitgeberähnliche Personen ausgedehnt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt dies nun aber nicht dazu, dass bisher selbständig tätige Personen Anspruch auf Kurzarbeit erheben können. Vielmehr ist zu beachten, dass die Grundvoraussetzung der bisherigen unselbständigen Tätigkeit auch von dieser Personenkategorie erfüllt werden muss (vgl. Ueli Kieser, Covid- 19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, AJP 2020 S. 560). Stellt sich die Beschwerdeführerin nun also auf den Standpunkt, bezüglich der Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sei von Abgaben an die Sozialversicherungen resp. Lohn

7 Urteil S 2020 156 keine Rede, kann ihr nicht gefolgt werden. Artikel 31 Abs. 1 lit. a AVIG sieht ausdrücklich vor, dass eine Beitragspflicht bestehen muss, um – vorbehältlich weiterer Anspruchsvoraussetzungen – in den Genuss von Kurzarbeitsentschädigung zu kommen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Personen, die nicht der Beitragspflicht gemäss Art. 2 AVIG unterstehen, mithin auch Selbständigerwerbende, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können. Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgewiesen sein muss, damit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden kann. Der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ist dabei ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (vgl. AVIG-Praxis ALE B32). Um Missbrauch zu bekämpfen, muss gerade bei Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung der Lohnfluss nachgewiesen sein (vgl. AVIG-Praxis ALE B32; siehe dazu auch die Antwort des SECO vom 25. Mai 2020 [ALK-act. 9 S. 67]). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, ihr sei eine Firma aus einem anderen Kanton bekannt, welche dreijährig sei und nie Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe und trotzdem den Betrag von Fr. 4'150.– erhalten habe, kann sie daraus nichts für sich ableiten. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 126 V 390 E. 6a). Daher könnte selbst aus dem Umstand, dass eine Arbeitslosenkasse eines anderen Kantons in einem anderen Fall allenfalls entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat, ohne dass eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgewiesen war, kein Anspruch auf eine ebenfalls gesetzesabweichende Behandlung abgeleitet werden. Verweist die Beschwerdeführerin diesbezüglich sodann auf ein E-Mail des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 3. November 2020 (Bf-act. 4A), übersieht sie, dass sich die Antwort des BSV auf die Corona Erwerbsersatzentschädigung bezieht. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, äussert sich das BSV in der zitierten E-Mail hingegen nicht.

E. 5.2.2 Damit Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, sind im Weiteren die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG zu prüfen. Dabei ist einleitend noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass aufgrund der bundesrätlichen Notverordnung zwar vorübergehend und damit in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c

E. 5.2.3 Vorliegend ging bei der Arbeitslosenkasse am 4. Mai 2020 das ausgefüllte ausserordentliche Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" der A.________ AG für die Abrechnungsperiode April 2020 ein. Beigelegt waren das "Beiblatt Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung April 2020", ein Monatsjournal, auf dem für den Monat April 2020 täglich 3 1/2 Ausfallstunden eingetragen waren, sowie ein beglaubigter Handelsregisterauszug (vgl. ALK-act. 7). Nach Erhalt des Antrags wies die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 6. Mai 2020 darauf hin, dass

E. 8 Urteil S 2020 156 AVIG auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung anspruchsberechtigt waren. Anderweitige Abweichungen wurden im Rahmen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen hingegen keine gemacht. Daraus folgt, dass auch bei Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dementsprechend haben auch arbeitgeberähnliche Personen, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Artikel 46b AVIV präzisiert dazu, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt und dass der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat. Die betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) muss dabei täglich über die geleisteten Arbeitsstunden inklusive allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche übrigen Absenzen, wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft geben (vgl. AVIG-Praxis KAE B34). In der Informationsbroschüre des SECO für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen "Info-Service Kurzarbeitsentschädigung" (abrufbar unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html [besucht am 8. April 2021]), auf dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" sowie im Entscheid der kantonalen Amtsstelle werden die Betriebe ausdrücklich auf das Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle hingewiesen. Wie sich aus Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG ergibt, muss der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse entsprechende Unterlagen für die Überprüfung der Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalles und der ausreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit einreichen. Dabei sind sowohl die Angaben zu den Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme durch geeignete betriebliche Unterlagen wie z.B. Stundenlisten und Lohnjournale zu belegen, worauf im ausserordentlichen Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" explizit hingewiesen wird (vgl. z.B. ALK-act. 10).

E. 9 Urteil S 2020 156 Angaben zu Sollstunden, Ausfallstunden und zur Lohnsumme z.B. mit Stundenlisten, Arbeitszeitkontrolle und Lohnjournale 2019 und 2020 zu belegen seien und sie die entsprechenden Unterlagen einzureichen habe (vgl. ALK-act. 9 S. 71). Daraufhin erklärte B.________, dass er das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der A.________ AG sei und dass momentan kein Lohn ausbezahlt werde. Die Sollstunden würden ca. 4 bis 4 1/2 Stunden pro Tag und die Ausfallstunden somit durchschnittlich 3 1/2 Stunden pro Tag ausmachen. Stundenlisten und Arbeitszeitkontrolle mache er als einziges Verwaltungsratsmitglied nicht (vgl. ALK-act. 9 S. 70). Dass er als Einmannbetrieb keine Arbeitsrapporte oder ähnliches führe, hatte B.________ bereits mit Schreiben vom

17. April 2020 mitgeteilt (vgl. ALK-act. 10 S. 76). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, wurden die verlangten Nachweise seitens der A.________ AG nicht erbracht. Den vorliegenden Akten lassen sich kein Arbeitsvertrag oder anderweitige Unterlagen entnehmen, die Auskunft über den Lohn und die Sollarbeitszeit geben würden. Vielmehr erklärte B.________ explizit, dass kein Lohn geflossen sei. Sodann liegen auch keine rechtsgenüglichen Unterlagen betreffend die Zeiterfassung vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, sie habe die Ausfallstunden nachgewiesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das eingereichte Monatsjournal genügt hierfür jedenfalls nicht, sind darauf doch lediglich 3 1/2 Ausfallstunden täglich eingetragen ohne weitere Angaben. Die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ist dadurch nicht gewährleistet. Des Weiteren befreit auch die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Einmannbetrieb handelt, nicht davor, eine Arbeitszeitkontrolle zu führen. Wie oben unter Erwägung 5.2.2 aufgezeigt, wird für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in jedem Fall eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle verlangt, da ansonsten die Ausfallstunden nicht kontrollierbar sind (vgl. dazu auch die Antwort der Arbeitslosenkasse vom 6. Mai 2020 und des SECO vom 25. Mai 2020 [ALK-act. 9 S. 67 und 69 f.]). Dabei müssen insbesondere auch kleine Betriebe ein Zeiterfassungssystem führen (vgl. BVGer B-7902/2007, B- 7903/2007 vom 24. Juni 2007 E. 6.2.2). Neben Stempelkarten kommen z.B. auch Stundenrapporte in Betracht. Auf die Pflicht, eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu führen, wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits auf dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" hingewiesen, was sie unterschriftlich bestätigt hat (vgl. ALK-act. 12). Weiter erwähnte auch die Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit vom 17. April 2020 das Führen einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (vgl. ALK-act. 11). Nach dem Dargelegten kann keine Rede davon sein, dass der Arbeitsausfall

E. 10 Urteil S 2020 156 ausreichend kontrollier- und bestimmbar ist. Dementsprechend besteht im Einklang mit Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab 16. April 2020 zu Recht verneint hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos und der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 11 Urteil S 2020 156 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 16. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 16. April 2021 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin vertreten durch B.________, Mitglied des Verwaltungsrates der A.________ AG gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung) S 2020 156

2 Urteil S 2020 156 A. Am 14. April 2020 reichte die A.________ AG beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (nachfolgend AWA) eine Voranmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung betreffend B.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrates, ab 16. März 2020 ein (ALK-act. 12). Mit Verfügung vom 17. April 2020 teilte das AWA der A.________ AG mit, die Voranmeldung von Kurzarbeit sei geprüft worden und gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung werde kein Einspruch erhoben. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug in der Zeit vom 16. April 2020 bis 15. Oktober 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten (ALK-act. 11). Nachdem die A.________ AG am

1. Mai 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug das ausgefüllte ausserordentliche Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" betreffend die Abrechnungsperiode April 2020 eingereicht hatte (ALK-act. 7), lehnte diese mit Verfügung vom 26. Juni 2020 die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung ab 16. April 2020 ab mit der Begründung, als Mitglied des Verwaltungsrates gehöre B.________ in grundsätzlicher Hinsicht zu den sog. arbeitgeberähnlichen Personen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass für die Tätigkeit bei der A.________ AG (4 bis 4 1/2 Stunden pro Tag) auch in Berücksichtigung der Mitaktionäre kein Lohn ausgerichtet worden sei. In diesem Fall fehle es vorliegend an einer grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzung, sodass kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe (ALK-act. 6). Die von der A.________ AG dagegen am 31. Juli 2020 erhobene Einsprache (ALK-act. 2 S. 8) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 ab (ALK-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November 2020 (Poststempel

22. November 2020) beantragte die A.________ AG die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung. Zur Begründung stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Antrag bereits mit Schreiben vom 17. April 2020 gutgeheissen. Zudem seien die Anträge samt den nachgewiesenen Ausfallstunden ordnungsgemäss eingereicht worden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei ein Einmannbetrieb und kein Konzern mit Stempeluhren. Sodann sei nirgends ersichtlich, wie viele Arbeitsstunden für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wirklich nötig seien. Ebenso bestehe auch keine Pflicht, Löhne auszuzahlen und somit Sozialabgaben zu leisten. Eine Firma aus einem anderen Kanton, welche dreijährig sei, habe auch nie Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und trotzdem eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'150.– erhalten. Worin liege denn der Unterschied zwischen selbständig Erwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung?

3 Urteil S 2020 156 C. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2021 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. D. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:

23. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 22. November 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

4 Urteil S 2020 156 Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Da die A.________ AG ihren Sitz in C.________ (ZG) hat und ein Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug angefochten ist, ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 wurde am 22. November 2020 der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). 3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. 4. Nach dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend Coronavirus bzw. Covid-19) erliess der Bundesrat am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19;

5 Urteil S 2020 156 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877; SR 837.033) und führte diverse Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein. Einerseits wurde vom anrechenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit abgezogen (Art. 3 Covid-19-Ver- ordnung Arbeitslosenversicherung). Andererseits wurde neu – in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG – der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sog. arbeitgeberähnliche Personen), und deren Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner vorgesehen (Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Anlässlich einer erneuten Änderung vom

8. April 2020 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) wurde bestimmt, dass die Verordnung einschliesslich der bisherigen Änderungen rückwirkend seit dem 1. März 2020 gilt (Art. 9 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit Beschluss des Bundesrates vom 20. Mai 2020 wurde die notrechtliche Massnahme, wonach in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie deren mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragene Partner und Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeit haben, per 1. Juni 2020 und entsprechend auch Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2020 wieder aufgehoben (AS 2020 1777). 5. Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass B.________ als Mitglied des Verwaltungsrates der A.________ AG fungiert (vgl. ALK-act. 3), er mithin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, und er deshalb – angesichts der Erweiterung des Personenkreises mit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung infolge der Corona- Pandemie (vgl. E. 4 vorstehend) – zumindest vorübergehend unter die anspruchsberechtigten Personen fiel. Vorbehältlich der anderen Anspruchsvoraussetzungen kommt ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vorliegend somit in Betracht, was auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Die Beschwerdegegnerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es fehle an einem Nachweis für die Überprüfbarkeit der Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalles und der ausreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit, weshalb ab 16. April 2020 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung ab 16. April 2020 zu Recht abgelehnt hat.

6 Urteil S 2020 156 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst die Auffassung vertritt, das AWA habe den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bereits mit Schreiben vom 17. April 2020 gutgeheissen, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass das AWA mit Verfügung vom 17. April 2020 keinen Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung erhoben hat (vgl. ALK-act. 11; siehe auch Art. 36 AVIG). Allerdings ändert dies nichts am Umstand, dass die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie die massliche Festsetzung und Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung einzig der Arbeitslosenkasse obliegt. Dementsprechend hat das AWA die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. April 2020 auch angewiesen, dass sie, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Kurzarbeitsentschädigung ausrichten kann. Nach Prüfung der Voranmeldung hat das AWA die Kurzarbeitsentschädigung dementsprechend lediglich dem Grundsatz nach ab 16. April 2020 bewilligt. Wie sich aus Art. 38 Abs. 1 AVIG ergibt, muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer im Nachgang zur Verfügung des AWA jedoch bei der Arbeitslosenkasse für jede Abrechnungsperiode geltend machen und diese hat in der Folge insbesondere die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG zu prüfen (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Das Vorgehen der Arbeitslosenkasse – im Nachgang zur Verfügung des AWA die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen – ist somit nicht zu beanstanden, steht es doch im Einklang mit dem Gesetz. 5.2 Was sodann die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 AVIG anbelangt, ist Folgendes zu beachten: 5.2.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4 vorstehend), wurde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vorübergehend auch auf arbeitgeberähnliche Personen ausgedehnt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt dies nun aber nicht dazu, dass bisher selbständig tätige Personen Anspruch auf Kurzarbeit erheben können. Vielmehr ist zu beachten, dass die Grundvoraussetzung der bisherigen unselbständigen Tätigkeit auch von dieser Personenkategorie erfüllt werden muss (vgl. Ueli Kieser, Covid- 19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, AJP 2020 S. 560). Stellt sich die Beschwerdeführerin nun also auf den Standpunkt, bezüglich der Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sei von Abgaben an die Sozialversicherungen resp. Lohn

7 Urteil S 2020 156 keine Rede, kann ihr nicht gefolgt werden. Artikel 31 Abs. 1 lit. a AVIG sieht ausdrücklich vor, dass eine Beitragspflicht bestehen muss, um – vorbehältlich weiterer Anspruchsvoraussetzungen – in den Genuss von Kurzarbeitsentschädigung zu kommen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Personen, die nicht der Beitragspflicht gemäss Art. 2 AVIG unterstehen, mithin auch Selbständigerwerbende, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können. Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgewiesen sein muss, damit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden kann. Der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ist dabei ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (vgl. AVIG-Praxis ALE B32). Um Missbrauch zu bekämpfen, muss gerade bei Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung der Lohnfluss nachgewiesen sein (vgl. AVIG-Praxis ALE B32; siehe dazu auch die Antwort des SECO vom 25. Mai 2020 [ALK-act. 9 S. 67]). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, ihr sei eine Firma aus einem anderen Kanton bekannt, welche dreijährig sei und nie Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe und trotzdem den Betrag von Fr. 4'150.– erhalten habe, kann sie daraus nichts für sich ableiten. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 126 V 390 E. 6a). Daher könnte selbst aus dem Umstand, dass eine Arbeitslosenkasse eines anderen Kantons in einem anderen Fall allenfalls entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat, ohne dass eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgewiesen war, kein Anspruch auf eine ebenfalls gesetzesabweichende Behandlung abgeleitet werden. Verweist die Beschwerdeführerin diesbezüglich sodann auf ein E-Mail des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 3. November 2020 (Bf-act. 4A), übersieht sie, dass sich die Antwort des BSV auf die Corona Erwerbsersatzentschädigung bezieht. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, äussert sich das BSV in der zitierten E-Mail hingegen nicht. 5.2.2 Damit Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, sind im Weiteren die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG zu prüfen. Dabei ist einleitend noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass aufgrund der bundesrätlichen Notverordnung zwar vorübergehend und damit in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c

8 Urteil S 2020 156 AVIG auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung anspruchsberechtigt waren. Anderweitige Abweichungen wurden im Rahmen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen hingegen keine gemacht. Daraus folgt, dass auch bei Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dementsprechend haben auch arbeitgeberähnliche Personen, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Artikel 46b AVIV präzisiert dazu, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt und dass der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat. Die betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) muss dabei täglich über die geleisteten Arbeitsstunden inklusive allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche übrigen Absenzen, wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft geben (vgl. AVIG-Praxis KAE B34). In der Informationsbroschüre des SECO für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen "Info-Service Kurzarbeitsentschädigung" (abrufbar unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/broschueren.html [besucht am 8. April 2021]), auf dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" sowie im Entscheid der kantonalen Amtsstelle werden die Betriebe ausdrücklich auf das Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle hingewiesen. Wie sich aus Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG ergibt, muss der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse entsprechende Unterlagen für die Überprüfung der Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalles und der ausreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit einreichen. Dabei sind sowohl die Angaben zu den Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme durch geeignete betriebliche Unterlagen wie z.B. Stundenlisten und Lohnjournale zu belegen, worauf im ausserordentlichen Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" explizit hingewiesen wird (vgl. z.B. ALK-act. 10). 5.2.3 Vorliegend ging bei der Arbeitslosenkasse am 4. Mai 2020 das ausgefüllte ausserordentliche Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" der A.________ AG für die Abrechnungsperiode April 2020 ein. Beigelegt waren das "Beiblatt Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung April 2020", ein Monatsjournal, auf dem für den Monat April 2020 täglich 3 1/2 Ausfallstunden eingetragen waren, sowie ein beglaubigter Handelsregisterauszug (vgl. ALK-act. 7). Nach Erhalt des Antrags wies die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 6. Mai 2020 darauf hin, dass

9 Urteil S 2020 156 Angaben zu Sollstunden, Ausfallstunden und zur Lohnsumme z.B. mit Stundenlisten, Arbeitszeitkontrolle und Lohnjournale 2019 und 2020 zu belegen seien und sie die entsprechenden Unterlagen einzureichen habe (vgl. ALK-act. 9 S. 71). Daraufhin erklärte B.________, dass er das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der A.________ AG sei und dass momentan kein Lohn ausbezahlt werde. Die Sollstunden würden ca. 4 bis 4 1/2 Stunden pro Tag und die Ausfallstunden somit durchschnittlich 3 1/2 Stunden pro Tag ausmachen. Stundenlisten und Arbeitszeitkontrolle mache er als einziges Verwaltungsratsmitglied nicht (vgl. ALK-act. 9 S. 70). Dass er als Einmannbetrieb keine Arbeitsrapporte oder ähnliches führe, hatte B.________ bereits mit Schreiben vom

17. April 2020 mitgeteilt (vgl. ALK-act. 10 S. 76). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat, wurden die verlangten Nachweise seitens der A.________ AG nicht erbracht. Den vorliegenden Akten lassen sich kein Arbeitsvertrag oder anderweitige Unterlagen entnehmen, die Auskunft über den Lohn und die Sollarbeitszeit geben würden. Vielmehr erklärte B.________ explizit, dass kein Lohn geflossen sei. Sodann liegen auch keine rechtsgenüglichen Unterlagen betreffend die Zeiterfassung vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, sie habe die Ausfallstunden nachgewiesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das eingereichte Monatsjournal genügt hierfür jedenfalls nicht, sind darauf doch lediglich 3 1/2 Ausfallstunden täglich eingetragen ohne weitere Angaben. Die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ist dadurch nicht gewährleistet. Des Weiteren befreit auch die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Einmannbetrieb handelt, nicht davor, eine Arbeitszeitkontrolle zu führen. Wie oben unter Erwägung 5.2.2 aufgezeigt, wird für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in jedem Fall eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle verlangt, da ansonsten die Ausfallstunden nicht kontrollierbar sind (vgl. dazu auch die Antwort der Arbeitslosenkasse vom 6. Mai 2020 und des SECO vom 25. Mai 2020 [ALK-act. 9 S. 67 und 69 f.]). Dabei müssen insbesondere auch kleine Betriebe ein Zeiterfassungssystem führen (vgl. BVGer B-7902/2007, B- 7903/2007 vom 24. Juni 2007 E. 6.2.2). Neben Stempelkarten kommen z.B. auch Stundenrapporte in Betracht. Auf die Pflicht, eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu führen, wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits auf dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" hingewiesen, was sie unterschriftlich bestätigt hat (vgl. ALK-act. 12). Weiter erwähnte auch die Verfügung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit vom 17. April 2020 das Führen einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (vgl. ALK-act. 11). Nach dem Dargelegten kann keine Rede davon sein, dass der Arbeitsausfall

10 Urteil S 2020 156 ausreichend kontrollier- und bestimmbar ist. Dementsprechend besteht im Einklang mit Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab 16. April 2020 zu Recht verneint hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos und der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

11 Urteil S 2020 156 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 16. April 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am