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S 2020 154

Zg Verwaltungsgericht · 2022-06-14 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge — Klage

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 154 A. A.a. Die im Februar 1957 geborene A.________ ist seit 2007 in wechselnden Pensen, zuletzt seit dem 1. Juli 2012 zu 80 % und seit dem 1. Dezember 2016 zu 40 %, als Buch- halterin bei der C.________ AG beschäftigt (Kl.-act. 3 S. 2) und bei der Pensionskasse der C.________ AG (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. A.b. Im August 2015 meldete sie sich aufgrund von Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Lu- zern verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2018 einen Rentenanspruch (Bekl.-act. 1). Auf Beschwerde hin sprach demgegenüber das Kantonsgericht Luzern der Versicherten mit Urteil vom 8. August 2019 für den – hier einzig strittigen – Zeitraum ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Kl.-act. 3). Es stellte dabei nach einlässli- cher Würdigung der medizinischen Aktenlage (Kl.-act. 3 E. 7 ff.) unter anderem fest, es habe ab 1. Juni 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (bezogen auf ein 100 %- Pensum, Kl.-act. 3 E. 11.3). Mithin ermittelte es – gemäss altrechtlicher "gemischter Me- thode" ohne Aufgabenbereich bzw. ohne relevante Einschränkung im Aufgabenbereich – ab 1. September 2016 einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 % (Ein- busse von 37,5 % bezogen auf ein 80 %-Pensum, gewichtet mit Faktor 0,8; Kl.-act. 3 E. 14.2). Ab 1. Januar 2018 gelangte die neue "gemischte Berechnungsmethode" zur An- wendung und betrug infolgedessen der invalidenversicherungsrechtlich relevante Invali- ditätsgrad von A.________ 40 % (Arbeitsunfähigkeit von 50 % gewichtet mit dem Faktor 0,8; Kl.-act. 3 E. 14.3). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (act. 1 Ziff. 6). A.c. Mit Schreiben vom 30. August 2019 (Kl.-act. 4) erkundigte sich A.________ bei der Pensionskasse unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Au- gust 2019 nach den ihr zustehenden Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Die Pensionskasse stellte zunächst mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht (Kl.-act. 6), was sie mit Schreiben vom 6. März 2020 auf eine Viertelsrente korrigierte (Kl.-act. 7). Letztere richtete sie in der Folge für den Zeitraum zwi- schen 1. Januar 2018 und 28. Februar 2021 in Höhe von monatlich Fr. 913.– aus (Kl.-act. 14). B. Am 18. November 2020 klagte die Versicherte gegen die Pensionskasse auf Aus- richtung einer halben Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 (act. 1).

E. 2.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi- cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invali- ditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversi- cherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a; 120 V 106 E. 3c, je mit Hin- weisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 ff. BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidi- sierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E 2.2; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 1 in fine; BGer 9C_365/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.1). Gleiches gilt, wo in der überobligatorischen Vorsorge auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung verwiesen wird (BGE 143 V 434 E 2.2). Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vor- sorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenver- fügung formgültig eröffnet wurde (etwa: BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt eine zuvor nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogene Vorsorgeeinrichtung auf die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung ab, muss sich die versicherte Person diese grundsätzlich entgegenhalten lassen (BGE 130 V 270 E. 3.1).

E. 2.2 Der von den Organen der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung indes nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit verbindlich, als er den erwerblichen Teil betrifft. Nur dieser ist in der beruflichen Vorsorge versichert (BGE 144 V 72 Regest sowie E. 4.2 f. mit Hinweisen). Der vorsorgerechtlich relevante In- validitätsgrad bemisst sich grundsätzlich aufgrund eines Valideneinkommens entspre- chend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit, und nicht im Verhältnis zu einer (hypotheti- schen) Vollzeiterwerbstätigkeit wie in der Invalidenversicherung. Für den Fall, dass diese den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich deshalb als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich ge- bunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensver-

E. 3 Urteil S 2020 154 C. Die Pensionskasse schloss mit Klageantwort vom 17. Februar 2021 auf Abwei- sung der Klage und forderte widerklageweise die für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis

28. Februar 2021 ausgerichteten Rentenbetreffnisse in Höhe von monatlich Fr. 914.–, ins- gesamt Fr. 34'732.– zurück, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinleitung (act. 5). D. Im weiteren Schriftenwechsel hielt die Klägerin und Widerbeklagte an ihren Anträ- gen fest und schloss auf Abweisung der Widerklage, eventualiter auf Reduktion einer all- fälligen Rückforderung um die von der Pensionskasse direkt verrechnungsweise an die Arbeitslosenkasse geleisteten Fr. 9'437.20 (act. 8 S. 2 und Ziff. 16, act.14 S. 8). Die Be- klagte und Widerklägerin hielt an der Abweisung der Klage sowie an ihren wideranklage- weise formulierten Anträgen fest, korrigierte diese indes betragsmässig, so dass ihr Rechtsbegehren nunmehr lautet: "Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin die vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2021 monatlich ausgerichteten Invalidenleistun- gen von Fr. 913.– zuzüglich Zinsen von 5 % ab Klageeinleitung zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Widerbeklagten" (act. 11). E. Die Akten der IV-Stelle Luzern wurden beigezogen (Akten der WAS, Luzern). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversiche- rung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vor- schreibt. Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen einer Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Klägerin (Widerbeklagte) ist unbestritten bei der Beklagten (Widerklägerin) berufsvor- sorgeversichert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist demnach in Anwendung der

E. 3.1 Die Pensionskasse erhielt in Kopie die Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom

13. Februar 2018 sowie vom 12. Dezember 2019 (Bekl.-act. 1 f.). Im Beschwerdeverfah- ren vor dem Kantonsgericht Luzern war sie hingegen – soweit ersichtlich – nicht beteiligt (Kl.-act. 3). So oder anders hat sie sich aber in der Folge explizit auf das Urteil vom 8. Au- gust 2019 berufen (vgl. etwa Bekl.-act. 3; act. 5 Ziff. 11 ff.). Demzufolge sind die darin ent- haltenen Feststellungen grundsätzlich verbindlich, soweit sie nicht schlechterdings unhalt- bar sind (soeben E. 2.2).

E. 3.2 Verbindlich (E. 2.1 hiervor) ist die Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % eines Vollpensums in der angestammten Tätigkeit ab 1. Juni 2016 (Kl.-act. 3 E. 11.3). Inwiefern diese Feststellung des Kantonsgerichts Luzern schlechterdings unhaltbar gewesen sein sollte, legt die Klägerin weder dar, noch geht es aus den beigezogenen Akten der Invali- denversicherung hervor. Sie basiert vielmehr auf einer eingehenden Würdigung der medi- zinischen Akten durch das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zuständige So- zialversicherungsgericht (Kl.-act. 3 E. 7 ff.), dessen Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Darauf im vorliegenden Verfahren zurückzukommen, besteht kein Anlass. Insbesondere ist es zumindest nicht unhaltbar, dass das Kantonsgericht Luzern mit Blick auf das Alter der Versicherten keine Feststellungen traf bezüglich allenfalls höhergradiger Arbeitsfähigkeiten in besser leidensangepassten Tätigkeiten. Dass für die Zwecke der Invalidenversicherung – ausgehend von der festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie in Anwendung der neuen ge- mischten Methode – im mit 80 % gewichteten erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 40 % resultierte (50 % x 0,8), bindet nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 2.2) die Vorsorgeeinrichtung nicht. Diese hat hier vielmehr das Valideneinkommen für ein 80 %- Pensum mit dem Einkommen zu vergleichen, das die Versicherte nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens zumutbarerweise im 50 %-Pensum noch hätte erzielen können. Vor- liegend erübrigt sich dabei der Rückgriff auf konkrete Einkommenszahlen, da der Versi- cherten die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar war und sie diese auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin ausübte, wenngleich effektiv lediglich noch in einem 40 %-Pensum. Damit beträgt der für die berufliche Vorsorge massgebliche Invaliditätsgrad ab 1. Juni 2016 bis auf Weiteres 37.5 % ([1 – 50 %/80 %] x 100). Folglich bestand ab dem

E. 3.3 Schliesslich vermag die Klägerin nichts für sich abzuleiten aus der Tatsache, dass eine Mitarbeiterin der Pensionskasse zunächst mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 die Aus- richtung einer halben Rente der beruflichen Vorsorge in Aussicht stellte und ihr hernach tatsächlich eine Viertelsrente ausgerichtet wurde. In der beruflichen Vorsorge wird das streitige Rechtsverhältnis unter den Parteien erstmals im Prozess vor dem kantonalen So- zialversicherungsgericht hoheitlich geregelt, da Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht befugt sind, Verfügungen betreffend den Rentenanspruch zu erlassen (etwa: BGE 129 V 450 E. 2; BGer 9C_761/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.4). Anders als in Beschwerdeverfahren, denen eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid, mithin eine hoheitliche Anordnung der Verwaltung, zugrunde liegt, fehlt es somit hier an einer Ver- trauensgrundlage in dem Sinne, dass die Klägerin einen Rentenanspruch nach Grundsatz und Höhe als gesichert hätte betrachten dürfen (vgl. BGer 9C_761/2013 vom 16. Dezem- ber 2013 E. 3.4., mit Hinweisen). Entsprechend verfängt die Berufung auf den Schutz be- rechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft (act. 8 Ziff. 14 ff.) zum vornher- ein nicht und erübrigen sich Weiterungen zu den von der Klägerin mit Blick auf die erwar- tete Rentennachzahlung vorgenommenen Dispositionen (Sanierungsarbeiten am Einfami- lienhaus, Kl.-act. 18 ff.).

E. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Klägerin und Widerbeklagte für den Zeitraum ab 1. Ja- nuar 2018 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und ist ihre Klage demnach als unbegründet abzuweisen. 4. Zu prüfen bleibt die Widerklage.

E. 4 Urteil S 2020 154 erwähnten Bestimmungen zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zu- ständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4.1 Ein Rückforderungsanspruch bezüglich Leistungen aus beruflicher Vorsorge fliesst nicht aus der Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Vorsorgeeinrichtung die vermeintlich geschuldeten Leistungen ausrichtete, sondern bedarf einer gesonderten Rückerstattungs-

E. 4.2 Der Leistungsbezug ist im Sinne von Art. 35a Abs. 1 BVG unrechtmässig, wenn er den gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen widerspricht oder grundlos er- folgt (BGE 142 V 358 E. 6.1; Cardinaux, a.a.O., Art. 35a BVG N 12). Unmassgeblich ist grundsätzlich, aus welchen Gründen (etwa: Rechts- oder Tatsachenirrtum) eine Leistung zu Unrecht ausbezahlt wurde und inwiefern die Beteiligten dabei ein Verschulden trifft (BGer 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.1 f.; Cardinaux, a.a.O., Art. 35a BVG N 37). Im zu beurteilenden Fall steht fest, dass der Leistungsbezug unrechtmässig erfolgte, da für die Ausrichtung einer Viertelsrente keine gesetzliche oder reglementarische Grundlage bestand (vorstehend E. 3), worüber sich die Widerklägerin offenbar im (vermeidbaren, was indes nicht entscheidend ist) Rechtsirrtum befand.

E. 4.3 Rückerstattungspflichtig gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind die Leistungsempfän- ger, wie sich aus Satz 2 der Bestimmung ergibt. Nebst der Leistungsbezügerin können auch Drittpersonen oder Behörden rückerstattungspflichtig sein, an welche die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden sind (BGE 142 V 358 E. 6.4). Ob dies auf die Arbeitslosenkasse Luzern zutrifft, der infolge eines Verrechnungsantrages der Betrag von Fr. 9'437.20 direkt überwiesen wurde (Kl.-act. 25), kann vorliegend offen bleiben (zur Abgrenzung zwischen reinen Inkasso- resp. Zahlstellen und rückerstattungspflichtigen Dritten resp. Behörden – allerdings im Anwendungsbereich des ATSG – vgl. immerhin BGE 147 V 369 E. 4.3). So oder anders kann die Widerbeklagte nur rückerstattungspflich- tig werden für Betreffnisse, die sie auch tatsächlich erhalten hat, d.h. hier konkret für den Betrag von Fr. 25'256.80 (38 x Fr. 913.– – Fr. 9'437.20). Wie sie zu Recht geltend macht (act. 14 Ziff. 12 [recte: Ziff. 15]), bestand eine Rückforderung der Arbeitslosenkasse ge-

E. 4.4 Inwiefern die Widerbeklagte die strittigen Rentenbetreffnisse angesichts der lau- fenden Auseinandersetzung mit der Pensionskasse bezüglich deren Umfangs in gutem Glauben empfangen hat (Art. 3 ZGB), muss hier nicht abschliessend beantwortet werden, da jedenfalls eine grosse Härte der Rückerstattung weder geltend gemacht noch ersicht- lich ist. Eine solche liegt vor, wenn durch die Rückerstattung das Existenzminium der rückerstattungspflichtigen Person tangiert würde (vgl. Cardinaux, a.a.O., Art. 35a BVG N 53 mit Hinweisen). Solches macht die Widerbeklagte nicht geltend und ist auch offen- sichtlich nicht der Fall, zumal aktenkundig ist, dass sie bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters im Februar 2021 über ein Alterskapital aus beruflicher Vorsorge von über ei- ner halben Million Franken verfügte, dessen Auszahlung sie verlangt hat (act. 14 Ziff. 14).

E. 4.5 Die Widerklage ist demzufolge teilweise gutzuheissen. Die Widerbeklagte ist ge- genüber der Widerklägerin im Umfang von Fr. 25'256.80 zur Rückerstattung der erhalte- nen Betreffnisse an Invalidenrente für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 28. Februar 2021 zu verpflichten. Anders als altrechtlich nach Bereicherungsrecht ist der Rückerstattungsbetrag nicht zu verzinsen, soweit die Rückforderung – wie hier – auf gesetzlicher (Art. 35a BVG), nicht vertraglicher (reglementarischer), Grundlage beruht (vgl. analog BGE 145 V 18 E. 4 f.; ausserdem Bettina Kahil-Wolff Hummer, in: Kommentar BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 35a N 14 und Fn. 76 mit Hinweisen). 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die grossmehrheitlich obsie- gende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (etwa: VGer ZG S 2021 155 vom 13. Januar 2022 E. 7; BGer 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 5). Der Widerbeklagten ist im Umfang ihres teilweisen

E. 5 Urteil S 2020 154 gleich durchführt (BGE 144 V 63 Regest sowie E. 6.2 und 6.3.2; vgl. mit Berechnungsbei- spiel etwa auch BGer 9C_751/2019 vom 3. Juni 2020 E. 5.3). 3.

E. 6 Urteil S 2020 154

1. Januar 2018 kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Nichts an- deres ergibt sich im Übrigen aus den von der Klägerin zitierten Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge Nr. 148, Ziff. 990, vom 13. September 2018 (abrufbar unter htt- ps://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/11396/download, zuletzt besucht am 1. Juni 2022): Im Gegenteil wird dort ebenfalls unter Verweis auf die vorstehend in E. 2.2 darge- stellte Rechtsprechung erläutert, dass sich die Einführung der neuen gemischten Methode in der Invalidenversicherung gerade nicht auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge auswirke.

E. 7 Urteil S 2020 154 norm (vgl. Basile Cardinaux, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 35a BVG N 1 mit Hinweisen). Die hier anwendbaren Vorsorgereglemente (vgl. Kl.-act. 15 ff.) enthalten keine eigenen Bestimmungen zur Rückforderung. Etwas anderes wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Gemäss Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezoge- ne Leistungen der beruflichen Vorsorge zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin gut- gläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforde- rungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis er- halten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Abs. 2, in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Geltend zu machen ist der Anspruch durch die Vorsorgeeinrichtung auf dem Klageweg (Art. 73 BVG; BGer 9C_108/2016 vom

29. März 2017 E. 3.3).

E. 8 Urteil S 2020 154 genüber der Widerbeklagten als versicherter Person nur insoweit, als dieser nachträglich ein Anspruch auf Invalidenrenten zugesprochen wurde. Erweist es sich – wie vorliegend – nachträglich, dass ein solcher Anspruch nicht bestanden hat, entbehrt auch die getätigte Rückforderung der Grundlage und kann der Widerbeklagten demnach – entgegen der Wi- derklägerin (act. 11 Ziff. 19) – nicht angerechnet werden (vgl. Art. 95 Abs. 1bis des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung [AVIG; SR 837.0]). Die Rückforderung gegenüber der Widerbeklagten ist demnach zum vornherein begrenzt auf den erhaltenen Betrag von Fr. 25'256.80. Im darüber hinaus gehenden Umfang von Fr. 9'437.20 hat sich die Widerklägerin ggf. an die Arbeitslosen- kasse zu halten, was indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zu Recht formuliert sie denn auch kein solches Eventualbegehren.

E. 9 Urteil S 2020 154 Obsiegens (hinsichtlich des an die Arbeitslosenkasse ausbezahlten Betrages sowie der Zinspflicht auf der Rückforderung) eine Parteientschädigung zu Lasten der Widerklägerin zuzusprechen, die ermessensweise auf Fr. 500.– festgesetzt wird (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

E. 10 Urteil S 2020 154 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Widerklage wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Wider- beklagte wird verpflichtet, der Widerklägerin Fr. 25'256.80 zurückzuerstatten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Die Widerklägerin hat der Widerbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Rechtsvertretungen der Parteien (je im Doppel) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 14. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 14. Juni 2022 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Klägerin und Widerbeklagte vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Pensionskasse der C.________ AG, c/o C.________ AG Beklagte und Widerklägerin vertreten durch RA Dr. iur. D.________ betreffend Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Rückforderung) S 2020 154

2 Urteil S 2020 154 A. A.a. Die im Februar 1957 geborene A.________ ist seit 2007 in wechselnden Pensen, zuletzt seit dem 1. Juli 2012 zu 80 % und seit dem 1. Dezember 2016 zu 40 %, als Buch- halterin bei der C.________ AG beschäftigt (Kl.-act. 3 S. 2) und bei der Pensionskasse der C.________ AG (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert. A.b. Im August 2015 meldete sie sich aufgrund von Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Lu- zern verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2018 einen Rentenanspruch (Bekl.-act. 1). Auf Beschwerde hin sprach demgegenüber das Kantonsgericht Luzern der Versicherten mit Urteil vom 8. August 2019 für den – hier einzig strittigen – Zeitraum ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Kl.-act. 3). Es stellte dabei nach einlässli- cher Würdigung der medizinischen Aktenlage (Kl.-act. 3 E. 7 ff.) unter anderem fest, es habe ab 1. Juni 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (bezogen auf ein 100 %- Pensum, Kl.-act. 3 E. 11.3). Mithin ermittelte es – gemäss altrechtlicher "gemischter Me- thode" ohne Aufgabenbereich bzw. ohne relevante Einschränkung im Aufgabenbereich – ab 1. September 2016 einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 30 % (Ein- busse von 37,5 % bezogen auf ein 80 %-Pensum, gewichtet mit Faktor 0,8; Kl.-act. 3 E. 14.2). Ab 1. Januar 2018 gelangte die neue "gemischte Berechnungsmethode" zur An- wendung und betrug infolgedessen der invalidenversicherungsrechtlich relevante Invali- ditätsgrad von A.________ 40 % (Arbeitsunfähigkeit von 50 % gewichtet mit dem Faktor 0,8; Kl.-act. 3 E. 14.3). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (act. 1 Ziff. 6). A.c. Mit Schreiben vom 30. August 2019 (Kl.-act. 4) erkundigte sich A.________ bei der Pensionskasse unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Au- gust 2019 nach den ihr zustehenden Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Die Pensionskasse stellte zunächst mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht (Kl.-act. 6), was sie mit Schreiben vom 6. März 2020 auf eine Viertelsrente korrigierte (Kl.-act. 7). Letztere richtete sie in der Folge für den Zeitraum zwi- schen 1. Januar 2018 und 28. Februar 2021 in Höhe von monatlich Fr. 913.– aus (Kl.-act. 14). B. Am 18. November 2020 klagte die Versicherte gegen die Pensionskasse auf Aus- richtung einer halben Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2018 (act. 1).

3 Urteil S 2020 154 C. Die Pensionskasse schloss mit Klageantwort vom 17. Februar 2021 auf Abwei- sung der Klage und forderte widerklageweise die für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis

28. Februar 2021 ausgerichteten Rentenbetreffnisse in Höhe von monatlich Fr. 914.–, ins- gesamt Fr. 34'732.– zurück, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinleitung (act. 5). D. Im weiteren Schriftenwechsel hielt die Klägerin und Widerbeklagte an ihren Anträ- gen fest und schloss auf Abweisung der Widerklage, eventualiter auf Reduktion einer all- fälligen Rückforderung um die von der Pensionskasse direkt verrechnungsweise an die Arbeitslosenkasse geleisteten Fr. 9'437.20 (act. 8 S. 2 und Ziff. 16, act.14 S. 8). Die Be- klagte und Widerklägerin hielt an der Abweisung der Klage sowie an ihren wideranklage- weise formulierten Anträgen fest, korrigierte diese indes betragsmässig, so dass ihr Rechtsbegehren nunmehr lautet: "Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin die vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2021 monatlich ausgerichteten Invalidenleistun- gen von Fr. 913.– zuzüglich Zinsen von 5 % ab Klageeinleitung zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Widerbeklagten" (act. 11). E. Die Akten der IV-Stelle Luzern wurden beigezogen (Akten der WAS, Luzern). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversiche- rung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vor- schreibt. Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen einer Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Klägerin (Widerbeklagte) ist unbestritten bei der Beklagten (Widerklägerin) berufsvor- sorgeversichert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist demnach in Anwendung der

4 Urteil S 2020 154 erwähnten Bestimmungen zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zu- ständig. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi- cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invali- ditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversi- cherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a; 120 V 106 E. 3c, je mit Hin- weisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 ff. BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidi- sierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E 2.2; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 1 in fine; BGer 9C_365/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.1). Gleiches gilt, wo in der überobligatorischen Vorsorge auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung verwiesen wird (BGE 143 V 434 E 2.2). Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vor- sorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenver- fügung formgültig eröffnet wurde (etwa: BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt eine zuvor nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogene Vorsorgeeinrichtung auf die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung ab, muss sich die versicherte Person diese grundsätzlich entgegenhalten lassen (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.2 Der von den Organen der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung indes nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit verbindlich, als er den erwerblichen Teil betrifft. Nur dieser ist in der beruflichen Vorsorge versichert (BGE 144 V 72 Regest sowie E. 4.2 f. mit Hinweisen). Der vorsorgerechtlich relevante In- validitätsgrad bemisst sich grundsätzlich aufgrund eines Valideneinkommens entspre- chend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit, und nicht im Verhältnis zu einer (hypotheti- schen) Vollzeiterwerbstätigkeit wie in der Invalidenversicherung. Für den Fall, dass diese den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich deshalb als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich ge- bunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensver-

5 Urteil S 2020 154 gleich durchführt (BGE 144 V 63 Regest sowie E. 6.2 und 6.3.2; vgl. mit Berechnungsbei- spiel etwa auch BGer 9C_751/2019 vom 3. Juni 2020 E. 5.3). 3. 3.1 Die Pensionskasse erhielt in Kopie die Verfügungen der IV-Stelle Luzern vom

13. Februar 2018 sowie vom 12. Dezember 2019 (Bekl.-act. 1 f.). Im Beschwerdeverfah- ren vor dem Kantonsgericht Luzern war sie hingegen – soweit ersichtlich – nicht beteiligt (Kl.-act. 3). So oder anders hat sie sich aber in der Folge explizit auf das Urteil vom 8. Au- gust 2019 berufen (vgl. etwa Bekl.-act. 3; act. 5 Ziff. 11 ff.). Demzufolge sind die darin ent- haltenen Feststellungen grundsätzlich verbindlich, soweit sie nicht schlechterdings unhalt- bar sind (soeben E. 2.2). 3.2 Verbindlich (E. 2.1 hiervor) ist die Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % eines Vollpensums in der angestammten Tätigkeit ab 1. Juni 2016 (Kl.-act. 3 E. 11.3). Inwiefern diese Feststellung des Kantonsgerichts Luzern schlechterdings unhaltbar gewesen sein sollte, legt die Klägerin weder dar, noch geht es aus den beigezogenen Akten der Invali- denversicherung hervor. Sie basiert vielmehr auf einer eingehenden Würdigung der medi- zinischen Akten durch das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zuständige So- zialversicherungsgericht (Kl.-act. 3 E. 7 ff.), dessen Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Darauf im vorliegenden Verfahren zurückzukommen, besteht kein Anlass. Insbesondere ist es zumindest nicht unhaltbar, dass das Kantonsgericht Luzern mit Blick auf das Alter der Versicherten keine Feststellungen traf bezüglich allenfalls höhergradiger Arbeitsfähigkeiten in besser leidensangepassten Tätigkeiten. Dass für die Zwecke der Invalidenversicherung – ausgehend von der festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie in Anwendung der neuen ge- mischten Methode – im mit 80 % gewichteten erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 40 % resultierte (50 % x 0,8), bindet nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 2.2) die Vorsorgeeinrichtung nicht. Diese hat hier vielmehr das Valideneinkommen für ein 80 %- Pensum mit dem Einkommen zu vergleichen, das die Versicherte nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens zumutbarerweise im 50 %-Pensum noch hätte erzielen können. Vor- liegend erübrigt sich dabei der Rückgriff auf konkrete Einkommenszahlen, da der Versi- cherten die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar war und sie diese auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin ausübte, wenngleich effektiv lediglich noch in einem 40 %-Pensum. Damit beträgt der für die berufliche Vorsorge massgebliche Invaliditätsgrad ab 1. Juni 2016 bis auf Weiteres 37.5 % ([1 – 50 %/80 %] x 100). Folglich bestand ab dem

6 Urteil S 2020 154

1. Januar 2018 kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Nichts an- deres ergibt sich im Übrigen aus den von der Klägerin zitierten Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge Nr. 148, Ziff. 990, vom 13. September 2018 (abrufbar unter htt- ps://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/11396/download, zuletzt besucht am 1. Juni 2022): Im Gegenteil wird dort ebenfalls unter Verweis auf die vorstehend in E. 2.2 darge- stellte Rechtsprechung erläutert, dass sich die Einführung der neuen gemischten Methode in der Invalidenversicherung gerade nicht auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge auswirke. 3.3 Schliesslich vermag die Klägerin nichts für sich abzuleiten aus der Tatsache, dass eine Mitarbeiterin der Pensionskasse zunächst mit E-Mail vom 14. Oktober 2019 die Aus- richtung einer halben Rente der beruflichen Vorsorge in Aussicht stellte und ihr hernach tatsächlich eine Viertelsrente ausgerichtet wurde. In der beruflichen Vorsorge wird das streitige Rechtsverhältnis unter den Parteien erstmals im Prozess vor dem kantonalen So- zialversicherungsgericht hoheitlich geregelt, da Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht befugt sind, Verfügungen betreffend den Rentenanspruch zu erlassen (etwa: BGE 129 V 450 E. 2; BGer 9C_761/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.4). Anders als in Beschwerdeverfahren, denen eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid, mithin eine hoheitliche Anordnung der Verwaltung, zugrunde liegt, fehlt es somit hier an einer Ver- trauensgrundlage in dem Sinne, dass die Klägerin einen Rentenanspruch nach Grundsatz und Höhe als gesichert hätte betrachten dürfen (vgl. BGer 9C_761/2013 vom 16. Dezem- ber 2013 E. 3.4., mit Hinweisen). Entsprechend verfängt die Berufung auf den Schutz be- rechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft (act. 8 Ziff. 14 ff.) zum vornher- ein nicht und erübrigen sich Weiterungen zu den von der Klägerin mit Blick auf die erwar- tete Rentennachzahlung vorgenommenen Dispositionen (Sanierungsarbeiten am Einfami- lienhaus, Kl.-act. 18 ff.). 3.4 Nach dem Gesagten hat die Klägerin und Widerbeklagte für den Zeitraum ab 1. Ja- nuar 2018 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und ist ihre Klage demnach als unbegründet abzuweisen. 4. Zu prüfen bleibt die Widerklage. 4.1 Ein Rückforderungsanspruch bezüglich Leistungen aus beruflicher Vorsorge fliesst nicht aus der Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Vorsorgeeinrichtung die vermeintlich geschuldeten Leistungen ausrichtete, sondern bedarf einer gesonderten Rückerstattungs-

7 Urteil S 2020 154 norm (vgl. Basile Cardinaux, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 35a BVG N 1 mit Hinweisen). Die hier anwendbaren Vorsorgereglemente (vgl. Kl.-act. 15 ff.) enthalten keine eigenen Bestimmungen zur Rückforderung. Etwas anderes wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Gemäss Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezoge- ne Leistungen der beruflichen Vorsorge zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin gut- gläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforde- rungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis er- halten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Abs. 2, in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Geltend zu machen ist der Anspruch durch die Vorsorgeeinrichtung auf dem Klageweg (Art. 73 BVG; BGer 9C_108/2016 vom

29. März 2017 E. 3.3). 4.2 Der Leistungsbezug ist im Sinne von Art. 35a Abs. 1 BVG unrechtmässig, wenn er den gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen widerspricht oder grundlos er- folgt (BGE 142 V 358 E. 6.1; Cardinaux, a.a.O., Art. 35a BVG N 12). Unmassgeblich ist grundsätzlich, aus welchen Gründen (etwa: Rechts- oder Tatsachenirrtum) eine Leistung zu Unrecht ausbezahlt wurde und inwiefern die Beteiligten dabei ein Verschulden trifft (BGer 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.1 f.; Cardinaux, a.a.O., Art. 35a BVG N 37). Im zu beurteilenden Fall steht fest, dass der Leistungsbezug unrechtmässig erfolgte, da für die Ausrichtung einer Viertelsrente keine gesetzliche oder reglementarische Grundlage bestand (vorstehend E. 3), worüber sich die Widerklägerin offenbar im (vermeidbaren, was indes nicht entscheidend ist) Rechtsirrtum befand. 4.3 Rückerstattungspflichtig gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind die Leistungsempfän- ger, wie sich aus Satz 2 der Bestimmung ergibt. Nebst der Leistungsbezügerin können auch Drittpersonen oder Behörden rückerstattungspflichtig sein, an welche die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt worden sind (BGE 142 V 358 E. 6.4). Ob dies auf die Arbeitslosenkasse Luzern zutrifft, der infolge eines Verrechnungsantrages der Betrag von Fr. 9'437.20 direkt überwiesen wurde (Kl.-act. 25), kann vorliegend offen bleiben (zur Abgrenzung zwischen reinen Inkasso- resp. Zahlstellen und rückerstattungspflichtigen Dritten resp. Behörden – allerdings im Anwendungsbereich des ATSG – vgl. immerhin BGE 147 V 369 E. 4.3). So oder anders kann die Widerbeklagte nur rückerstattungspflich- tig werden für Betreffnisse, die sie auch tatsächlich erhalten hat, d.h. hier konkret für den Betrag von Fr. 25'256.80 (38 x Fr. 913.– – Fr. 9'437.20). Wie sie zu Recht geltend macht (act. 14 Ziff. 12 [recte: Ziff. 15]), bestand eine Rückforderung der Arbeitslosenkasse ge-

8 Urteil S 2020 154 genüber der Widerbeklagten als versicherter Person nur insoweit, als dieser nachträglich ein Anspruch auf Invalidenrenten zugesprochen wurde. Erweist es sich – wie vorliegend – nachträglich, dass ein solcher Anspruch nicht bestanden hat, entbehrt auch die getätigte Rückforderung der Grundlage und kann der Widerbeklagten demnach – entgegen der Wi- derklägerin (act. 11 Ziff. 19) – nicht angerechnet werden (vgl. Art. 95 Abs. 1bis des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä- digung [AVIG; SR 837.0]). Die Rückforderung gegenüber der Widerbeklagten ist demnach zum vornherein begrenzt auf den erhaltenen Betrag von Fr. 25'256.80. Im darüber hinaus gehenden Umfang von Fr. 9'437.20 hat sich die Widerklägerin ggf. an die Arbeitslosen- kasse zu halten, was indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zu Recht formuliert sie denn auch kein solches Eventualbegehren. 4.4 Inwiefern die Widerbeklagte die strittigen Rentenbetreffnisse angesichts der lau- fenden Auseinandersetzung mit der Pensionskasse bezüglich deren Umfangs in gutem Glauben empfangen hat (Art. 3 ZGB), muss hier nicht abschliessend beantwortet werden, da jedenfalls eine grosse Härte der Rückerstattung weder geltend gemacht noch ersicht- lich ist. Eine solche liegt vor, wenn durch die Rückerstattung das Existenzminium der rückerstattungspflichtigen Person tangiert würde (vgl. Cardinaux, a.a.O., Art. 35a BVG N 53 mit Hinweisen). Solches macht die Widerbeklagte nicht geltend und ist auch offen- sichtlich nicht der Fall, zumal aktenkundig ist, dass sie bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters im Februar 2021 über ein Alterskapital aus beruflicher Vorsorge von über ei- ner halben Million Franken verfügte, dessen Auszahlung sie verlangt hat (act. 14 Ziff. 14). 4.5 Die Widerklage ist demzufolge teilweise gutzuheissen. Die Widerbeklagte ist ge- genüber der Widerklägerin im Umfang von Fr. 25'256.80 zur Rückerstattung der erhalte- nen Betreffnisse an Invalidenrente für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 28. Februar 2021 zu verpflichten. Anders als altrechtlich nach Bereicherungsrecht ist der Rückerstattungsbetrag nicht zu verzinsen, soweit die Rückforderung – wie hier – auf gesetzlicher (Art. 35a BVG), nicht vertraglicher (reglementarischer), Grundlage beruht (vgl. analog BGE 145 V 18 E. 4 f.; ausserdem Bettina Kahil-Wolff Hummer, in: Kommentar BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 35a N 14 und Fn. 76 mit Hinweisen). 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die grossmehrheitlich obsie- gende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (etwa: VGer ZG S 2021 155 vom 13. Januar 2022 E. 7; BGer 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 5). Der Widerbeklagten ist im Umfang ihres teilweisen

9 Urteil S 2020 154 Obsiegens (hinsichtlich des an die Arbeitslosenkasse ausbezahlten Betrages sowie der Zinspflicht auf der Rückforderung) eine Parteientschädigung zu Lasten der Widerklägerin zuzusprechen, die ermessensweise auf Fr. 500.– festgesetzt wird (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

10 Urteil S 2020 154 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Wider- beklagte wird verpflichtet, der Widerklägerin Fr. 25'256.80 zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Widerklägerin hat der Widerbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Rechtsvertretungen der Parteien (je im Doppel) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 14. Juni 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am