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S 2020 147

Zg Verwaltungsgericht · 2022-08-16 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revisionsgesuch) — Revision

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 147 A. A.________ ist selbstständig erwerbend. Für die Steuerperioden 2009 bis 2015 ging der Kanton Luzern davon aus, dass der steuerrechtliche Wohnsitz auf dessen Gebiet gelegen habe. Da A.________ die Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2009 bis 2015 trotz Mahnung nicht eingereicht hatte, schritt die Luzerner Steuerbehörde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Dagegen wehrte sich A.________ erfolglos bis vor Bundesgericht (Urteile BGer 2C_195/2018 vom 2. März 2018, 2C_2013/2018 vom 8. März 2018 und 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019). Mit Verfügungen vom 27. November 2018 setzte die Ausgleichskasse Zug die persönlichen Beiträge von A.________ für die Jahre 2013 bis 2015 aufgrund der ihr mitgeteilten Daten der Luzerner Steuerbehörde fest und forderte Verzugszinsen für die Differenzbeträge (AK-act. 8–13 im Verfahren S 2019 57). Mit Einspracheentscheid vom

15. März 2019 bestätigte die Ausgleichskasse Zug die Nachtragsverfügungen für die Jahre 2014 und 2015 sowie die dazugehörigen Verzugszinsverfügungen (act. 20 im Verfahren S 2019 57). Ein dagegen gestelltes Revisionsgesuch lehnte sie in der Folge ab (AK-act. 21 f. im Verfahren S 2019 57). Nachdem die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts Zug mit Urteil S 2019 57 vom 16. September 2020 die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hatte (act. 15 im Verfahren S 2019 57), wandte sich dieser mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 erneut ans Gericht (act. 17 im Verfahren S 2019 57). Mit der Begründung, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) mit Verfügung vom 11. Juni 2020 den Geschäftsort im Kanton Zug festgestellt habe, ersuchte er um Mitteilung, ob das Verwaltungsgericht sein Urteil S 2019 57 von Amtes wegen in Revision bzw. Wiedererwägung ziehe oder ob der Umweg über eine Beschwerde ans Bundesgericht bevorzugt werde. Daraufhin teilte ihm das Gericht mit, dass eine Revision von Amtes wegen nicht vorgesehen sei (act. 18 im Verfahren S 2019 57). In der Folge zog A.________ das Urteil S 2019 57 vom 16. September 2020 am 4. November 2020 ans Bundesgericht weiter. Dieses trat mit Urteil 9C_700/2020 vom 16. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein (act. 23 im Verfahren S 2019 57). B. Gegen das Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts Zug S 2019 57 vom 16. September 2020 hatte A.________ (im Folgenden: Gesuchsteller) am 6. November 2020 (Poststempel: 7. November 2020) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen eingereicht (act. 1 S. 32 f.):

E. 2.1 Artikel 61 lit. i ATSG schreibt vor, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein muss. Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts Zug ist in den §§ 87 ff. des

5 Urteil S 2020 147 Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) geregelt. Nach § 87 VRG kann die Revision verlangt werden, wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei die Verurteilung durch den Strafrichter nicht erforderlich ist und der Beweis bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens auf andere Weise erbracht werden kann (Ziff. 1), oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte (Ziff. 2). Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 88 VRG). Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen (§ 89 VRG). Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die Sache (§ 91 VRG). Revisionsgesuche werden vom Präsidenten an zwei Richter, die bei der Fällung des angefochtenen Urteils nicht mitgewirkt haben, zur Prüfung überwiesen (§ 33 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]). Die beiden Richter unterbreiten ihren Antrag dem Gesamtgericht, das über das Revisionsgesuch entscheidet (§ 33 Abs. 2 GO VG).

E. 2.2 Im Revisionsgesuch muss die gesuchstellende Person darlegen, dass sie die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon im früheren Verfahren rechtzeitig einbringen konnte. Auch hat sie mit dem Revisionsgesuch darzulegen, dass die Revisionsfrist eingehalten ist (vgl. § 89 VRG). Aus solchen Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon früher hätten geltend gemacht werden können (Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 86c N 2 f.). Die in § 88 VRG vorgesehene, 30-tägige Revisionsfrist beginnt mit "Bekanntwerden" des Revisionsgrundes zu laufen. Damit ist die sichere Kenntnis der früher unbekannten Tatsachen und Beweismittel gemeint. Bei der Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass auf ein Gesuch, das nach ihrem Ablauf gestellt wird, nicht einzutreten ist (Bertschi, a.a.O., § 86b N 19 f.).

E. 2.3 Die Beurteilung eines Revisionsbegehrens erfolgt in drei Schritten: Zunächst ist über die Zulässigkeit des Revisionsbegehrens – über die formellen

6 Urteil S 2020 147 Gültigkeitserfordernisse wie Anfechtungsobjekt, Legitimation, Subsidiarität, Antrag und Begründung sowie Fristwahrung – zu befinden. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel unterliegt dem Grundsatz der Subsidiarität. Dies bedeutet, dass rechtskräftige Anordnungen nicht wegen Tatsachen und Beweismitteln geändert werden können, welche die Gesuchsteller bei ordentlicher Mitwirkung im früheren Verfahren schon damals hätten vorbringen können (§ 89 und 91 VRG; Bertschi, a.a.O., § 86b N 1 und 2; vgl. auch BGE 103 Ib 89 ff.). Die Subsidiarität des Begehrens ist Gültigkeitsvoraussetzung. Fehlt diese Voraussetzung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Bertschi, a.a.O., § 86d N 2). In einem zweiten Schritt ist das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes zu prüfen. Wird das Gesuch auf den Revisionsgrund von § 87 Ziff. 2 VRG abgestützt, so geht die Prüfung der Begründetheit des Revisionsbegehrens untrennbar in den dritten Beurteilungsschritt über, nämlich in die Frage, welcher Neuentscheid zu treffen ist: Die Erheblichkeit der geltend gemachten neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel ist indes nicht bereits dann gegeben, wenn die fragliche Tatsache dem rechtserheblichen Sachverhalt zuzurechnen ist; vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass die Tatsache bzw. das Beweismittel zu einer günstigeren Beurteilung führen kann. Kommt die Revisionsinstanz zum Schluss, der geltend gemachte Revisionsgrund sei nicht gegeben, weist sie das Gesuch ab. Hält die Revisionsinstanz das Begehren für begründet, ist in vielen Fällen vorbestimmt, dass und in welcher Weise eine inhaltlich von der alten abweichende neue Anordnung zu treffen ist. In manchen Fällen kommt die Revisionsinstanz nach weiteren Abklärungen und Stellungnahmen dennoch zum Schluss, dass am angefochtenen Entscheid festzuhalten ist. Diesfalls ist das Revisionsbegehren abzuweisen. Eine Revision erfolgt mithin nur, wenn im Ergebnis eine gegenüber der früheren abweichende Anordnung zu treffen ist. In diesem Falle ist das Revisionsbegehren ganz oder teilweise gutzuheissen und neu zu entscheiden oder die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Bertschi, a.a.O., § 86d N 1 ff.). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend das Subsidiaritätserfordernis erfüllt ist, das heisst, ob der Gesuchsteller die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im früheren Verfahren hätte vorbringen können.

E. 3 Das Verfahren ist durch das Verwaltungsgericht Zug neu zu behandeln.

E. 3.1.1 Der Gesuchsteller bringt die Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 betreffend das B.________ AG in Liquidation als Grund für die Revision des Urteils S 2019 57 vor (GS-act. 7). Gestützt darauf macht er geltend, in dieser Verfügung sei festgehalten worden, dass sein Geschäftsort im Kanton Zug liege und dass seit 2009 im Kanton Luzern

7 Urteil S 2020 147 jegliche Grundlagen zur Besteuerung von Erwerbseinkommen und in der Einzelfirma enthaltenem Kapital fehlten (vgl. act. 1, S. 32).

E. 3.1.2 Vordergründig ist zu eruieren, ob der Gesuchsteller die vorgenannte Verfügung nicht bereits während des Verfahrens S 2019 57 hätte einreichen können. Dafür ist die sichere Kenntnisnahme des Gesuchstellers ausschlaggebend. Der Gesuchsteller hat sich in seinem Revisionsgesuch weder zum vollständigen Inhalt noch zum Eröffnungsdatum der Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 geäussert, zudem hat er dem Verwaltungsgericht lediglich eine unvollständige Kopie der Verfügung eingereicht (vgl. GS- act. 7; es fehlen S. 2–13, 15 und 17). Es gibt jedoch einige Anhaltspunkte aus den vom Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren S 2020 147 eingereichten Unterlagen, welche auf den Zeitpunkt dessen umfassender Kenntnisnahme schliessen lassen. Dazu gehört die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. August 2020 ans Bundesgericht, in welcher er die Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 erstmals erwähnte und sie als Tatsache in das damals noch laufende Steuerrechtsverfahren 2C_857/2019 (Urteil vom

E. 3.2.1 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, davon ausgegangen zu sein, dass die Gesuchsgegnerin und/oder die Steuerverwaltung Zug, die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 11. Juni 2020 noch während des Verfahrens S 2019 57 an das Verwaltungsgericht von Amtes wegen weitergeleitet hätten.

E. 3.2.2 Im öffentlichen Verfahrensrecht bildet die Untersuchungsmaxime die Modellvorstellung. Nach der Untersuchungsmaxime ist die entscheidende Behörde für die Beschaffung des entscheidrelevanten Tatsachenmaterials, d.h. für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts, verantwortlich. Die Untersuchungspflicht der Behörden ist allerdings insoweit eingeschränkt, als einer Partei Mitwirkungspflichten auferlegt sind. Sodann ändert die Untersuchungsmaxime nichts an der Regelung der objektiven Beweislast; wer diese trägt, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Daher müssen die Parteien im eigenen Interesse bei der Beweisbeschaffung mitwirken. Die Behörden forschen nicht von Amtes wegen nach nicht aktenkundigen Tatsachen, wenn von den Parteien nach den Umständen ein entsprechender Hinweis erwartet werden darf (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 26 f.). Für die Revision gilt, dass eine private Partei sich revisionsweise auch nicht auf Tatsachen und Beweismittel berufen kann, die sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen sollen. Der Massstab der Mitwirkungspflicht der privaten Partei und für die erforderliche Sorgfalt ist im Revisionsverfahren höher als in anderen Verfahren (Bertschi, a.a.O., § 86b N 3).

E. 3.2.3 Der Gesuchsteller gab in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2020 an, dass er davon ausginge, dass die Verfügung der ESTV dem Verwaltungsgericht Zug bereits durch die Gesuchsgegnerin und/oder die betragsmeldende Steuerverwaltung von Amtes wegen

9 Urteil S 2020 147 zugegangen sei. Der Gesuchsteller gab weiter an, dass das Urteil S 2019 57 des Verwaltungsgerichts Zug vom 16. September 2020 auf der irrtümlichen Annahme beruhe, dass in der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 festgehalten worden sei, dass der Geschäftsort des Beschwerdeführers im Kanton Zug liege und somit das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. September 2020 von Amtes wegen zu revidieren sei (act. 17 im Verfahren S 2019 57). Das Verwaltungsgericht Zug teilte daraufhin dem Gesuchsteller am 14. Oktober 2020 mit, dass eine Revision des Urteils S 2019 57 von Amtes wegen nicht vorgesehen sei. Es stehe ihm aber frei, ein Revisionsgesuch einzureichen. Ohne ein formell gestelltes Revisionsgesuch würde das Verwaltungsgericht Zug jedoch kein entsprechendes Verfahren eröffnen. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass er neben dem Revisionsgrund auch darzulegen habe, dass die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon im früheren Verfahren rechtzeitig hätten vorgebracht werden können. Die entsprechenden Beweismittel seien im formellen Revisionsgesuch vollständig einzureichen. Zudem wurde dem Gesuchsteller dargelegt, dass zwischen der Gesuchsgegnerin bzw. der Steuerverwaltung Zug und dem Verwaltungsgericht Zug kein automatischer Datenaustausch stattfindet und dass das Verwaltungsgericht bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis der vorgebrachten Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 gehabt habe (act. 18 im Verfahren S 2019 57). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin sein Revisionsgesuch am 7. November 2020 ein (Datum Poststempel).

E. 3.2.4 Vorliegend handelt es sich bei der Steuerverwaltung Zug um ein Amt der Finanzdirektion und bei der Gesuchsgegnerin um ein Amt der Volkswirtschaftsdirektion, welche mit weiteren fünf Direktionen die Zuger Regierung bilden. Das Verwaltungsgericht Zug wirkt hingegen vorwiegend als Beschwerdeinstanz gegenüber dem Regierungsrat und anderen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden. Als Teil der Justiz und aufgrund der Gewaltenteilung ist das Verwaltungsgericht eine unabhängige Behörde (Informationen abrufbar unter: www.zg.ch/behoerden). Diese Informationen sind der breiten Öffentlichkeit zugänglich, somit auch dem Gesuchsteller. Aufgrund der Gewaltenteilung und der unterschiedlichen Aufgabengebiete der Steuerverwaltung Zug, der Gesuchsgegnerin und des Verwaltungsgerichts Zug ist es offensichtlich, dass kein automatischer Austausch von Informationen stattfindet bzw. – nicht zuletzt aufgrund des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes – stattfinden darf. Die Einwendung des Gesuchstellers, davon ausgegangen zu sein, dass die Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 von Amtes wegen weitergeleitet werden würde, nachdem er sich mit der

10 Urteil S 2020 147 Steuerverwaltung Zug (am 9. September 2020, GS-act. 5) – und mit der Gesuchsgegnerin (am 24. September 2020, GS-act. 3, S. 23) – in Kontakt gesetzt und diese über die vorgenannte Verfügung informiert habe, läuft deswegen ins Leere. Der Gesuchsteller trägt in jedem öffentlichen Verfahren eine Mitwirkungspflicht, dies auch im Verfahren S 2019 57. Es lag in seiner Verantwortung, die Informationen betreffend die Verfügung vom 11. Juni 2020 der ESTV dem Verwaltungsgericht Zug selbstständig zu unterbreiten und als weitere Tatsache rechtzeitig im Verfahren S 2019 57 einzureichen. Wie bereits in Erwägung 3.1.2 ausgeführt, lagen keine offensichtlichen Hinderungsgründe vor, weswegen es dem Gesuchsteller unmöglich gewesen sein sollte, dem Verwaltungsgericht Zug zur Kenntnisnahme die Verfügung zuzustellen.

E. 3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund bereits während des Verfahrens S 2019 57 kannte und dazu verpflichtet gewesen wäre, ihn selbstständig vorzubringen. Da er dies unterlassen hat, ist auf sein Revisionsgesuch vom 7. November 2020 (Datum Poststempel) nicht einzutreten. 4. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug die unterliegende Partei die Kosten, weshalb dem Gesuchsteller, auf dessen Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, eine Spruchgebühr aufzuerlegen ist, welche auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. Diese ist mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 4 Sollte keine Revision erfolgen, ist dazu eine beschwerdefährige Verfügung zu erlassen.

E. 5 Die AHV-Beitragsverfügungen für die Perioden 2014 und 2015 sind aufzuheben und gemäss den tatsächlichen erwirtschaften und daraus resultierenden und abgabepflichtigen Werten zu korrigieren. Die Ausgleichskasse ist zur Korrektur zu verpflichten.

E. 6 Vor der neuen Urteilsfindung sind die tatsächlichen Gegebenheiten festzustellen und die bislang dem Beschwerdeführer vorenthaltenen Dokumente vorzulegen. Nach deren Vorlage ist dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Stellungnahme dazu einzuräumen.

E. 7 In jedem Falle ist zu gewährleisten, dass dem Beschwerdeführer ein Faires Verfahren gem. EMRK, Art. 6 und das Recht auf Gehör gewährt wird.

E. 8 Sämtliche vom Gesuchsteller beim Verwaltungsgericht bereits erfolgten Ausführungen sowie alle eingereichte Belege und darin enthaltene (recte: enthaltenen) Erörterungen des Beschwerdeführers sind auch in dieses Revisionsverfahren einzubeziehen und zu berücksichtigen.

E. 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Das hier zu beurteilende Revisionsgesuch ist am 7. November 2020 der Post aufgegeben worden. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG; diese werden nachfolgend denn auch in dieser Fassung zitiert. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom

21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. 2.

E. 11 Urteil S 2020 147 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Gesuchsteller (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG G E S A M T G E R I C H T Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Präsident lic. iur. Adrian Willimann, Vizepräsident lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 16. August 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Gesuchsteller gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Gesuchsgegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Revisionsgesuch, Urteil S 2019 57 vom 16. September 2020) S 2020 147

2 Urteil S 2020 147 A. A.________ ist selbstständig erwerbend. Für die Steuerperioden 2009 bis 2015 ging der Kanton Luzern davon aus, dass der steuerrechtliche Wohnsitz auf dessen Gebiet gelegen habe. Da A.________ die Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2009 bis 2015 trotz Mahnung nicht eingereicht hatte, schritt die Luzerner Steuerbehörde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Dagegen wehrte sich A.________ erfolglos bis vor Bundesgericht (Urteile BGer 2C_195/2018 vom 2. März 2018, 2C_2013/2018 vom 8. März 2018 und 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019). Mit Verfügungen vom 27. November 2018 setzte die Ausgleichskasse Zug die persönlichen Beiträge von A.________ für die Jahre 2013 bis 2015 aufgrund der ihr mitgeteilten Daten der Luzerner Steuerbehörde fest und forderte Verzugszinsen für die Differenzbeträge (AK-act. 8–13 im Verfahren S 2019 57). Mit Einspracheentscheid vom

15. März 2019 bestätigte die Ausgleichskasse Zug die Nachtragsverfügungen für die Jahre 2014 und 2015 sowie die dazugehörigen Verzugszinsverfügungen (act. 20 im Verfahren S 2019 57). Ein dagegen gestelltes Revisionsgesuch lehnte sie in der Folge ab (AK-act. 21 f. im Verfahren S 2019 57). Nachdem die sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts Zug mit Urteil S 2019 57 vom 16. September 2020 die von A.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hatte (act. 15 im Verfahren S 2019 57), wandte sich dieser mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 erneut ans Gericht (act. 17 im Verfahren S 2019 57). Mit der Begründung, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) mit Verfügung vom 11. Juni 2020 den Geschäftsort im Kanton Zug festgestellt habe, ersuchte er um Mitteilung, ob das Verwaltungsgericht sein Urteil S 2019 57 von Amtes wegen in Revision bzw. Wiedererwägung ziehe oder ob der Umweg über eine Beschwerde ans Bundesgericht bevorzugt werde. Daraufhin teilte ihm das Gericht mit, dass eine Revision von Amtes wegen nicht vorgesehen sei (act. 18 im Verfahren S 2019 57). In der Folge zog A.________ das Urteil S 2019 57 vom 16. September 2020 am 4. November 2020 ans Bundesgericht weiter. Dieses trat mit Urteil 9C_700/2020 vom 16. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein (act. 23 im Verfahren S 2019 57). B. Gegen das Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts Zug S 2019 57 vom 16. September 2020 hatte A.________ (im Folgenden: Gesuchsteller) am 6. November 2020 (Poststempel: 7. November 2020) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen eingereicht (act. 1 S. 32 f.):

3 Urteil S 2020 147 "1. Das Verwaltungsgericht Zug hat eine Revision des Urteils vom 16. Sept. vorzunehmen. 2. Das Urteil der Verwaltungsgerichts Zug vom 16. Sept. 2020 ist vollumfänglich aufzuheben. 3. Das Verfahren ist durch das Verwaltungsgericht Zug neu zu behandeln. 4. Sollte keine Revision erfolgen, ist dazu eine beschwerdefährige Verfügung zu erlassen. 5. Die AHV-Beitragsverfügungen für die Perioden 2014 und 2015 sind aufzuheben und gemäss den tatsächlichen erwirtschaften und daraus resultierenden und abgabepflichtigen Werten zu korrigieren. Die Ausgleichskasse ist zur Korrektur zu verpflichten. 6. Vor der neuen Urteilsfindung sind die tatsächlichen Gegebenheiten festzustellen und die bislang dem Beschwerdeführer vorenthaltenen Dokumente vorzulegen. Nach deren Vorlage ist dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. 7. In jedem Falle ist zu gewährleisten, dass dem Beschwerdeführer ein Faires Verfahren gem. EMRK, Art. 6 und das Recht auf Gehör gewährt wird. 8. Sämtliche vom Gesuchsteller beim Verwaltungsgericht bereits erfolgten Ausführungen sowie alle eingereichte Belege und darin enthaltene (recte: enthaltenen) Erörterungen des Beschwerdeführers sind auch in dieses Revisionsverfahren einzubeziehen und zu berücksichtigen. 9. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungspflichten zulasten der Beschwerdegegner (Revisionsgegner)." C. Das Verwaltungsgericht Zug sistierte das Revisionsverfahren, da der Gesuchsteller gegen dasselbe Urteil bereits am 4. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde ans Schweizerische Bundesgericht erhoben hatte. Aus verfahrensrechtlichen Gründen sei der Endentscheid des Bundesgerichts im Verfahren 9C_700/2020 abzuwarten (act. 2). Das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 9C_700/2020 erging am

16. Juni 2021. Darin trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 3). D. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht Zug mit Verfügung vom 15. Juli 2021 die Sistierung des Verfahrens S 2020 147 auf und verlangte vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 4). Innert erstreckter Frist bezahlte dieser den ihm auferlegten Kostenvorschuss (act. 5 bis 9). E. Die Ausgleichskasse Zug beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2021 (Datum Posteingang: 25. Oktober 2021), dass das Revisionsgesuch vollumfänglich

4 Urteil S 2020 147 abzuweisen sei. Zur Begründung führte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen an, dass der Gesuchsteller keine entscheidenden Belege auflege, welche er nicht im früheren Verfahren hätte beibringen können. Zudem und insbesondere sei das Revisionsgesuch nicht innert der 30-tägigen Revisionsfrist seit Bekanntwerden des Revisionsgrunds eingereicht worden (act. 11). F. In der Folge haben die Parteien keine weiteren Stellungnahmen eingereicht. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Das hier zu beurteilende Revisionsgesuch ist am 7. November 2020 der Post aufgegeben worden. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG; diese werden nachfolgend denn auch in dieser Fassung zitiert. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom

21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom

21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. 2. 2.1 Artikel 61 lit. i ATSG schreibt vor, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein muss. Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts Zug ist in den §§ 87 ff. des

5 Urteil S 2020 147 Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) geregelt. Nach § 87 VRG kann die Revision verlangt werden, wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei die Verurteilung durch den Strafrichter nicht erforderlich ist und der Beweis bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens auf andere Weise erbracht werden kann (Ziff. 1), oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte (Ziff. 2). Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 88 VRG). Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen (§ 89 VRG). Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die Sache (§ 91 VRG). Revisionsgesuche werden vom Präsidenten an zwei Richter, die bei der Fällung des angefochtenen Urteils nicht mitgewirkt haben, zur Prüfung überwiesen (§ 33 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]). Die beiden Richter unterbreiten ihren Antrag dem Gesamtgericht, das über das Revisionsgesuch entscheidet (§ 33 Abs. 2 GO VG). 2.2 Im Revisionsgesuch muss die gesuchstellende Person darlegen, dass sie die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon im früheren Verfahren rechtzeitig einbringen konnte. Auch hat sie mit dem Revisionsgesuch darzulegen, dass die Revisionsfrist eingehalten ist (vgl. § 89 VRG). Aus solchen Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon früher hätten geltend gemacht werden können (Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 86c N 2 f.). Die in § 88 VRG vorgesehene, 30-tägige Revisionsfrist beginnt mit "Bekanntwerden" des Revisionsgrundes zu laufen. Damit ist die sichere Kenntnis der früher unbekannten Tatsachen und Beweismittel gemeint. Bei der Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass auf ein Gesuch, das nach ihrem Ablauf gestellt wird, nicht einzutreten ist (Bertschi, a.a.O., § 86b N 19 f.). 2.3 Die Beurteilung eines Revisionsbegehrens erfolgt in drei Schritten: Zunächst ist über die Zulässigkeit des Revisionsbegehrens – über die formellen

6 Urteil S 2020 147 Gültigkeitserfordernisse wie Anfechtungsobjekt, Legitimation, Subsidiarität, Antrag und Begründung sowie Fristwahrung – zu befinden. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel unterliegt dem Grundsatz der Subsidiarität. Dies bedeutet, dass rechtskräftige Anordnungen nicht wegen Tatsachen und Beweismitteln geändert werden können, welche die Gesuchsteller bei ordentlicher Mitwirkung im früheren Verfahren schon damals hätten vorbringen können (§ 89 und 91 VRG; Bertschi, a.a.O., § 86b N 1 und 2; vgl. auch BGE 103 Ib 89 ff.). Die Subsidiarität des Begehrens ist Gültigkeitsvoraussetzung. Fehlt diese Voraussetzung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Bertschi, a.a.O., § 86d N 2). In einem zweiten Schritt ist das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes zu prüfen. Wird das Gesuch auf den Revisionsgrund von § 87 Ziff. 2 VRG abgestützt, so geht die Prüfung der Begründetheit des Revisionsbegehrens untrennbar in den dritten Beurteilungsschritt über, nämlich in die Frage, welcher Neuentscheid zu treffen ist: Die Erheblichkeit der geltend gemachten neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel ist indes nicht bereits dann gegeben, wenn die fragliche Tatsache dem rechtserheblichen Sachverhalt zuzurechnen ist; vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass die Tatsache bzw. das Beweismittel zu einer günstigeren Beurteilung führen kann. Kommt die Revisionsinstanz zum Schluss, der geltend gemachte Revisionsgrund sei nicht gegeben, weist sie das Gesuch ab. Hält die Revisionsinstanz das Begehren für begründet, ist in vielen Fällen vorbestimmt, dass und in welcher Weise eine inhaltlich von der alten abweichende neue Anordnung zu treffen ist. In manchen Fällen kommt die Revisionsinstanz nach weiteren Abklärungen und Stellungnahmen dennoch zum Schluss, dass am angefochtenen Entscheid festzuhalten ist. Diesfalls ist das Revisionsbegehren abzuweisen. Eine Revision erfolgt mithin nur, wenn im Ergebnis eine gegenüber der früheren abweichende Anordnung zu treffen ist. In diesem Falle ist das Revisionsbegehren ganz oder teilweise gutzuheissen und neu zu entscheiden oder die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Bertschi, a.a.O., § 86d N 1 ff.). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob vorliegend das Subsidiaritätserfordernis erfüllt ist, das heisst, ob der Gesuchsteller die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im früheren Verfahren hätte vorbringen können. 3.1 3.1.1 Der Gesuchsteller bringt die Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 betreffend das B.________ AG in Liquidation als Grund für die Revision des Urteils S 2019 57 vor (GS-act. 7). Gestützt darauf macht er geltend, in dieser Verfügung sei festgehalten worden, dass sein Geschäftsort im Kanton Zug liege und dass seit 2009 im Kanton Luzern

7 Urteil S 2020 147 jegliche Grundlagen zur Besteuerung von Erwerbseinkommen und in der Einzelfirma enthaltenem Kapital fehlten (vgl. act. 1, S. 32). 3.1.2 Vordergründig ist zu eruieren, ob der Gesuchsteller die vorgenannte Verfügung nicht bereits während des Verfahrens S 2019 57 hätte einreichen können. Dafür ist die sichere Kenntnisnahme des Gesuchstellers ausschlaggebend. Der Gesuchsteller hat sich in seinem Revisionsgesuch weder zum vollständigen Inhalt noch zum Eröffnungsdatum der Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 geäussert, zudem hat er dem Verwaltungsgericht lediglich eine unvollständige Kopie der Verfügung eingereicht (vgl. GS- act. 7; es fehlen S. 2–13, 15 und 17). Es gibt jedoch einige Anhaltspunkte aus den vom Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren S 2020 147 eingereichten Unterlagen, welche auf den Zeitpunkt dessen umfassender Kenntnisnahme schliessen lassen. Dazu gehört die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. August 2020 ans Bundesgericht, in welcher er die Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 erstmals erwähnte und sie als Tatsache in das damals noch laufende Steuerrechtsverfahren 2C_857/2019 (Urteil vom

11. November 2020) integrieren wollte. Der Gesuchsteller legte dem Bundesgericht hierbei dar, dass aufgrund dieser Verfügung die Veranlagung der direkten Bundessteuern für die Jahre 2009 bis 2016 in den Zuständigkeitsbereich des Kantons Zug falle und die entsprechenden Luzerner Veranlagungen 2009 bis 2016 damit aufgehoben worden seien. Damit sei auch belegt, dass im Kanton Luzern keine unbeschränkte Steuerpflicht bestehe und somit auch die Luzerner Veranlagungen der Gemeinde- und Kantonssteuern aufzuheben seien (GS-act. 9). Aufgrund dieser Eingabe ans Bundesgericht lässt sich schliessen, dass der Gesuchsteller spätestens am 10. August 2020 Kenntnis über die Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 hatte. Dafür spricht auch die von der verfügenden Behörde am 9. September 2020 (somit 30 Tage später) ausgestellte Rechtskraftbescheinigung. Damit erfolgte die umfassende Kenntnisnahme des Gesuchstellers noch während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens S 2019 57, das mit Urteil vom 16. September 2020 erledigt wurde. Dem Gesuchsteller wäre es folglich möglich gewesen, die Verfügung vom 11. Juni 2020 dem Verwaltungsgericht Zug noch während des Verfahrens S 2019 57 weiterzuleiten. Hinderungsgründe machte er keine geltend. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere war es dem Gesuchsteller offenbar möglich, die Verfügung am

9. September 2020 an die Steuerverwaltung Zug weiterzuleiten. Es wäre ihm bei ordentlicher Mitwirkung daher ohne weiteres möglich gewesen, die aus der Verfügung der ESTV abgeleiteten Rügen bereits im Verfahren S 2019 57 vorzubringen und nicht erst im

8 Urteil S 2020 147 Revisionsverfahren S 2020 147. Es ist gerade nicht der Sinn der Revision, die nachträgliche Geltendmachung von Tatsachen und Beweismitteln zu ermöglichen, die bereits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller die Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 aufgrund des Novenverbots in Art. 99 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 9C_700/2020 gegen das Urteil S 2019 57 vom 16. September 2020 nicht mehr vorbringen durfte (vgl. dazu Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 99 N 40). 3.2 3.2.1 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, davon ausgegangen zu sein, dass die Gesuchsgegnerin und/oder die Steuerverwaltung Zug, die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 11. Juni 2020 noch während des Verfahrens S 2019 57 an das Verwaltungsgericht von Amtes wegen weitergeleitet hätten. 3.2.2 Im öffentlichen Verfahrensrecht bildet die Untersuchungsmaxime die Modellvorstellung. Nach der Untersuchungsmaxime ist die entscheidende Behörde für die Beschaffung des entscheidrelevanten Tatsachenmaterials, d.h. für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts, verantwortlich. Die Untersuchungspflicht der Behörden ist allerdings insoweit eingeschränkt, als einer Partei Mitwirkungspflichten auferlegt sind. Sodann ändert die Untersuchungsmaxime nichts an der Regelung der objektiven Beweislast; wer diese trägt, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Daher müssen die Parteien im eigenen Interesse bei der Beweisbeschaffung mitwirken. Die Behörden forschen nicht von Amtes wegen nach nicht aktenkundigen Tatsachen, wenn von den Parteien nach den Umständen ein entsprechender Hinweis erwartet werden darf (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 26 f.). Für die Revision gilt, dass eine private Partei sich revisionsweise auch nicht auf Tatsachen und Beweismittel berufen kann, die sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen sollen. Der Massstab der Mitwirkungspflicht der privaten Partei und für die erforderliche Sorgfalt ist im Revisionsverfahren höher als in anderen Verfahren (Bertschi, a.a.O., § 86b N 3). 3.2.3 Der Gesuchsteller gab in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2020 an, dass er davon ausginge, dass die Verfügung der ESTV dem Verwaltungsgericht Zug bereits durch die Gesuchsgegnerin und/oder die betragsmeldende Steuerverwaltung von Amtes wegen

9 Urteil S 2020 147 zugegangen sei. Der Gesuchsteller gab weiter an, dass das Urteil S 2019 57 des Verwaltungsgerichts Zug vom 16. September 2020 auf der irrtümlichen Annahme beruhe, dass in der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 festgehalten worden sei, dass der Geschäftsort des Beschwerdeführers im Kanton Zug liege und somit das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. September 2020 von Amtes wegen zu revidieren sei (act. 17 im Verfahren S 2019 57). Das Verwaltungsgericht Zug teilte daraufhin dem Gesuchsteller am 14. Oktober 2020 mit, dass eine Revision des Urteils S 2019 57 von Amtes wegen nicht vorgesehen sei. Es stehe ihm aber frei, ein Revisionsgesuch einzureichen. Ohne ein formell gestelltes Revisionsgesuch würde das Verwaltungsgericht Zug jedoch kein entsprechendes Verfahren eröffnen. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass er neben dem Revisionsgrund auch darzulegen habe, dass die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon im früheren Verfahren rechtzeitig hätten vorgebracht werden können. Die entsprechenden Beweismittel seien im formellen Revisionsgesuch vollständig einzureichen. Zudem wurde dem Gesuchsteller dargelegt, dass zwischen der Gesuchsgegnerin bzw. der Steuerverwaltung Zug und dem Verwaltungsgericht Zug kein automatischer Datenaustausch stattfindet und dass das Verwaltungsgericht bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis der vorgebrachten Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 gehabt habe (act. 18 im Verfahren S 2019 57). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin sein Revisionsgesuch am 7. November 2020 ein (Datum Poststempel). 3.2.4 Vorliegend handelt es sich bei der Steuerverwaltung Zug um ein Amt der Finanzdirektion und bei der Gesuchsgegnerin um ein Amt der Volkswirtschaftsdirektion, welche mit weiteren fünf Direktionen die Zuger Regierung bilden. Das Verwaltungsgericht Zug wirkt hingegen vorwiegend als Beschwerdeinstanz gegenüber dem Regierungsrat und anderen Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden. Als Teil der Justiz und aufgrund der Gewaltenteilung ist das Verwaltungsgericht eine unabhängige Behörde (Informationen abrufbar unter: www.zg.ch/behoerden). Diese Informationen sind der breiten Öffentlichkeit zugänglich, somit auch dem Gesuchsteller. Aufgrund der Gewaltenteilung und der unterschiedlichen Aufgabengebiete der Steuerverwaltung Zug, der Gesuchsgegnerin und des Verwaltungsgerichts Zug ist es offensichtlich, dass kein automatischer Austausch von Informationen stattfindet bzw. – nicht zuletzt aufgrund des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes – stattfinden darf. Die Einwendung des Gesuchstellers, davon ausgegangen zu sein, dass die Verfügung der ESTV vom 11. Juni 2020 von Amtes wegen weitergeleitet werden würde, nachdem er sich mit der

10 Urteil S 2020 147 Steuerverwaltung Zug (am 9. September 2020, GS-act. 5) – und mit der Gesuchsgegnerin (am 24. September 2020, GS-act. 3, S. 23) – in Kontakt gesetzt und diese über die vorgenannte Verfügung informiert habe, läuft deswegen ins Leere. Der Gesuchsteller trägt in jedem öffentlichen Verfahren eine Mitwirkungspflicht, dies auch im Verfahren S 2019 57. Es lag in seiner Verantwortung, die Informationen betreffend die Verfügung vom 11. Juni 2020 der ESTV dem Verwaltungsgericht Zug selbstständig zu unterbreiten und als weitere Tatsache rechtzeitig im Verfahren S 2019 57 einzureichen. Wie bereits in Erwägung 3.1.2 ausgeführt, lagen keine offensichtlichen Hinderungsgründe vor, weswegen es dem Gesuchsteller unmöglich gewesen sein sollte, dem Verwaltungsgericht Zug zur Kenntnisnahme die Verfügung zuzustellen. 3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund bereits während des Verfahrens S 2019 57 kannte und dazu verpflichtet gewesen wäre, ihn selbstständig vorzubringen. Da er dies unterlassen hat, ist auf sein Revisionsgesuch vom 7. November 2020 (Datum Poststempel) nicht einzutreten. 4. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug die unterliegende Partei die Kosten, weshalb dem Gesuchsteller, auf dessen Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, eine Spruchgebühr aufzuerlegen ist, welche auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. Diese ist mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2a VRG).

11 Urteil S 2020 147 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Gesuchsteller (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. August 2022 Im Namen des G E S A M T G E R I C H T S Der Präsident Die Gerichtsschreiberin versandt am