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S 2020 145

Zg Verwaltungsgericht · 2021-08-03 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 145 A. Die 1962 geborene Versicherte, A.________, zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der C.________ AG in D.________ tätig, war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 11. Dezember 2014 eine Quetschung am rechten Unterarm und der Hand zuzog, indem der rechte Unterarm bei Reinigungsarbeiten in einer schweren Gewürzpresse eingequetscht wurde (IV-act. 23 S. 201). Dies führte zu einem CRPS Grad I und anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfalltag (IV-act. 10). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Kurzzeitleistungen aus (IV-act. 13 S. 138). Nach Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2019 (IV-act. 89) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 29. August 2019 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Dabei ging sie gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nur noch als Zudienhand eingesetzt werden könne, aus (IV-act. 91). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 im Wesentlichen bestätigt, wobei eine Erhöhung des Leidensabzugs um 5 % auf 20 % vorgenommen wurde, sodass sich neu ein Invaliditätsgrad von 22 % ergab (IV- act. 93). Am 24. Juni 2015 hat sich die Versicherte sodann auch bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1). Die IV-Stelle ihrerseits holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein, zog die Akten der Unfallversicherung bei und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine berufliche Abklärung bei der E.________ in F.________. Im Rahmen dessen fand auch eine medizinische Abklärung durch Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, statt. Doktor G.________ kam zum Schluss, dass die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin aufgrund der Funktionsstörungen der rechten Hand nicht mehr zumutbar sei. Für leichte Tätigkeiten, bei welchen die dominante Hand nur als Stützhand eingesetzt werden müsse, bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen bzw. einem Rendement von 20 % (IV- act. 102) bzw. 80 % gemäss Schreiben vom 28. Mai 2020 (IV-act. 106). Gestützt darauf und auf die abschliessende Stellungnahme des RAD vom 4. April 2020 (IV-act. 104) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juni 2020 (IV-act. 107) bzw. Verfügung vom 1. Oktober 2020 (IV-act. 115 und 119) eine befristete ganze Rente vom

1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2019 zu.

E. 3 Urteil S 2020 145 B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Oktober 2020 liess A.________ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2020 sowie die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen IV-Rente ab dem 1. Dezember 2015 beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Restarbeitsfähigkeit könne auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertet werden; dies einerseits aus gesundheitlicher Sicht anderseits aber auch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und der sehr unterdurchschnittlichen kognitiven Ressourcen. Werde entgegen ihrer Auffassung dennoch von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen, sei beim Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 27. November 2020 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RA MLaw B.________ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. D. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2020 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zu. In der Folge gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:

1. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung

E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

E. 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher- ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).

E. 3.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (EVG I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 3.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung

E. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc mit Hinweisen). 4. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 einen Arbeitsunfall im Rechtssinne erlitten hat, was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. z.B. IV-act. 10). Ab dem 1. Dezember 2015 steht ihr somit unbestrittenermassen eine ganze Rente zu. Die involvierten Ärzte sind sich sodann einig, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Funktionsstörung der rechten Hand ihre damals ausgeführte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar ist (vgl. IV- act. 73 S. 51, 88 S. 3 und 102 S. 11). Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, zeigt sich, dass Suva-Kreisarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, in seiner Beurteilung vom 29. März 2019 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausging, wobei er darauf hinwies, dass die rechte Hand nur noch als Zudienhand eingesetzt werden könne (IV-act. 87 S. 21 f.). RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt Innere Medizin (D), Facharzt Arbeitsmedizin (D), nahm gestützt darauf ab April 2019 ebenfalls eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit an, merkte aber auch an, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit – leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Notwendigkeit der Beidhändigkeit (u.a. Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit Absturzgefahr und gefährliche Arbeitsmittel) und ohne Feuchtarbeit – mit einer Leistungseinschränkung (keine erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik, verlangsamtes Arbeitstempo und gegebenenfalls vermehrte Pausen) zu rechnen sei, da es sich bei der verbleibenden uneingeschränkten Hand um die adominante Seite handle (IV-act. 88 S. 3). Schliesslich kam auch Dr. G.________ im Rahmen der beruflichen Abklärung zum Schluss, dass

E. 4 Urteil S 2020 145 des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 29. Oktober 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 1. Oktober 2020. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. Oktober 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 5 Urteil S 2020 145 dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGer 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein

E. 5.2 Wie das bereits Dargelegte zeigt, ist der Beschwerdeführerin noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne die Notwendigkeit der Beidhändigkeit und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten zumutbar. Aufgrund eines verlangsamten Arbeitstempos und vermehrtem Pausenbedarfs ist dabei eine Leistungseinschränkung von 20 % ausgewiesen, sodass in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht (vgl. E. 4 vorstehend). Bei diesem Anforderungsprofil besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Der Beschwerdeführerin stehen trotz ihrer Einschränkungen diverse Tätigkeitsfelder auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, in deren Rahmen sich auch Stellen finden, die mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind. So hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (BGer 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2). Nach der Rechtsprechung ist selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, gleichwohl aber – sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können –, ein hinreichend grosser Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten anzunehmen. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen (BGer 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2). Damit hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt gerade hinsichtlich der hier in Frage kommenden Hilfstätigkeiten einen genügend breiten Fächer an Angeboten bereit, bei denen den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen werden kann. Somit ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglich und zumutbar. Im Übrigen würde auch der Umstand, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen

E. 5.3 Nach dem soeben Dargelegten lässt sich festhalten, dass die zumutbare 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus als noch verwertbar zu betrachten ist. 6. Ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen.

E. 6 Urteil S 2020 145 von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

E. 6.1 Was das von der Suva bezifferte und von der IV-Stelle übernommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 56'728.– anbelangt (vgl. IV-act. 115 S. 3), ist anzumerken, dass dieses einer summarischen Überprüfung seitens des Gerichts standhält und die Berechnung im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird, sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen.

E. 6.2.1 Bezüglich des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Durchschnittslohn der Frauen, Tabelle TA1, ganzer privater Sektor, Kompetenzniveau 1 aus. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 20 % – analog des Einspracheentscheids der Suva vom

E. 6.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die

12 Urteil S 2020 145 Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest- )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

E. 6.2.3 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in der Höhe den von der Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 korrigierte Leidensabzug von 20 % übernommen hat. Die Unfallversicherung hat im genannten Einspracheentscheid die Erhöhung des leidensbedingten Abzugs (neu 20 % statt 15 %) mit dem von der Rehaklinik J.________ im Unterschied zum Kreisarzt Dr. H.________ eingeschränkteren Zumutbarkeitsprofil (nur leichte Tätigkeiten und keine Tätigkeiten auf Gerüsten sowie Leitern) begründet. Was die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines zusätzlichen Abzuges vom Tabellenlohn anbelangte, führte die Suva aus, das Alter könne nicht zu einem zusätzlichen Abzug führen. Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein möge, sei ein invaliditätsfremder Faktor. Davon abgesehen wirke sich bei Frauen im Alter von 40–64 im Kompetenzniveau 1 das Alter eher lohnerhöhend aus. Zudem würden Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt. Ausserdem zeige die mehrjährige Tätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für alltägliche Arbeiten ausreichend seien. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bisher stets einfache, repetitive Arbeiten ausgeführt habe, zu keinem zusätzlichen Abzug zu führen, werde sie doch auch in einer Verweistätigkeit im Kompetenzniveau 1 vor allem einfache Tätigkeiten ausführen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe zudem auch für faktisch Einhändige eine Vielzahl von zumutbaren Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. IV-act. 93 S. 8 f.). Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass das soeben Ausgeführte grundsätzlich auch für das vorliegende IV-Verfahren zu gelten hat. Ergänzend ist zu bedenken, dass die Höhe des Abzuges – im Gegensatz zur Frage, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist – eine Ermessensfrage darstellt und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 126 V 75 E. 6). Vorliegend besteht gerade kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Wie die

13 Urteil S 2020 145 Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die IV-Stelle im Unterschied zur Suva nur von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Dem vermehrten Pausenbedarf und den ergonomischen Vorgaben hat sie dabei mit dem um 20 % verminderten Rendement bereits Rechnung getragen. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welches Kriterium von der Verwaltung keine Berücksichtigung gefunden hätte, zumal Stellen des Kompetenzniveaus 1 grundsätzlich unbesehen von Alter, Nationalität und Dienstjahren vergeben werden. Indem die Beschwerdegegnerin neben der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % zusätzlich den von der Suva angenommene Abzug von 20 % berücksichtigt hat, hat sie den konkreten Umständen sicherlich genügend Rechnung getragen, ist dies doch eher als grosszügig zu werten. Eine weitere Erhöhung drängt sich jedenfalls nicht auf, besteht hierfür doch schlicht keine Grundlage. Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 35'429.– nicht zu beanstanden.

E. 6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'728.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'429.– ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 21'299.– und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 %. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht somit nach einer dreimonatigen Wartezeit per 30. Juni 2019 kein Rentenanspruch mehr. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihr für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

14 Urteil S 2020 145 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 7 Urteil S 2020 145 leichte Tätigkeiten, bei welchen die dominante rechte Hand nur als Stützhand eingesetzt werden müsse, vollschichtig ausgeübt werden könnten. Angesichts des erhöhten Pausenbedarfs nahm er eine Leistungsminderung von 20 % an (IV-act. 102 S. 11 und IV- act. 106). Nach dem soeben Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle ab April 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit – leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne die Notwendigkeit der Beidhändigkeit und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten – ausgeht. Die angenommene Leistungseinschränkung von 20 % ist mit dem verlangsamten Arbeitstempo und dem vermehrten Pausenbedarf nachvollziehbar begründet. Konkrete Einwände dagegen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Nachdem die von der IV-Stelle angenommene 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Einklang mit den medizinischen Akten steht, erübrigen sich Weiterungen hierzu. 5. Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die soeben festgestellte Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, was zu einer vollständigen Invalidität und damit zu einer ganzen Rente auch über den 30. Juni 2019 hinaus führe. Dies begründet sie mit ihrer gesundheitlichen Situation, dem fortgeschrittenen Alter und den sehr unterdurchschnittlichen kognitiven Ressourcen.

E. 8 Urteil S 2020 145 rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b).

E. 9 Urteil S 2020 145 Nischenarbeitsplatz angewiesen wäre, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen, umfasst doch der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch – ausserhalb von geschützten Werkstätten – gewisse Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGer 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3). Die Auffassung der E.________-Fachleute, wonach einhändig auszuführende manuelle Hilfstätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vorhanden seien, sodass keine Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. IV-act. 102), steht somit im Widerspruch zur soeben dargelegten und durch das Bundesgericht wiederholt bestätigten Rechtsprechung betreffend die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von Versicherten mit funktioneller Einhändigkeit. Entgegen der Annahme im E.________-Abklärungsbericht vom 16. März 2020 ist bei einer einhändigen Ausübung denn auch nicht an Tätigkeiten im Bereich der Produktion, Küche, Wäscherei, Reinigung, Hotellerie oder Privathaushalt zu denken, sondern vielmehr an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Dass der RAD-Arzt Dr. I.________ die Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ebenfalls verneint (vgl. IV-act. 104), ist ebenso nicht entscheidend. Denn zum einen stellt die Frage der erwerblichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine Rechtsfrage dar, die eben gerade nicht von Medizinern zu beantworten ist (BGer 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2; vgl. zur Aufgabenteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193), wovon im Übrigen auch der RAD-Arzt selbst ausgeht und dementsprechend zu Recht auf den Entscheid des Rechtsanwenders verweist (vgl. IV-act. 104 S. 2), und zum anderen ist nicht der reale Arbeitsmarkt, sondern – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.1 vorstehend) – der ausgeglichene massgebend. Aus ihrem Alter allein kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, war sie doch im massgeblichen Zeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3) erst 58 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters verblieben ihr noch gut sechs Jahre. Weshalb ihr für diesen Zeitraum aus Altersgründen keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sein sollte, vermag sie nicht zu begründen. Zwar war die Beschwerdeführerin in diesem Alter sicherlich nicht leicht vermittelbar, doch bestanden auch für sie auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt intakte Anstellungschancen. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGer 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 4.3) und andererseits unterliegt die ihr zumutbare Tätigkeit – wie bereits dargelegt – nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu

E. 10 Urteil S 2020 145 bezeichnen wäre. In Anbetracht der hohen Hürden, welche das Bundesgericht in grundsätzlicher Hinsicht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufstellt (BGer 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2), hat die Beschwerdegegnerin trotz fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu Recht bejaht. Nichts anderes hat schliesslich auch im Hinblick auf das geltend gemachte unterdurchschnittliche kognitive Leistungspotenzial zu gelten. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich weder aus den Akten noch aus dem E.________- Abklärungsbericht Anhaltspunkte ergeben, wonach das kognitive Potential der Beschwerdeführerin nicht ausreichen sollte, um die aus somatischer Sicht in Frage kommenden Tätigkeiten auszuüben. Zu beachten ist, dass die der Beschwerdeführerin offenstehenden, zumutbaren Hilfsarbeiten eben gerade keinen besonderen Qualifikationen unterliegen (BGer 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1) und diese Tätigkeiten somit auch keine besonderen intellektuelle Anforderungen an die Beschwerdeführerin stellen. Weitere Umstände, die den Zugang der Beschwerdeführerin zum als ausgeglichenen unterstellten Arbeitsmarkt ausschliessen oder zumindest erheblich erschweren würden, werden nicht geltend gemacht. An der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit würde schliesslich auch der invaliditätsfremde Grund der fehlenden Berufsausbildung nichts ändern, da er invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. Zudem unterliegen die der Beschwerdeführerin offenstehenden (zumutbaren) Hilfsarbeiten – wie bereits dargelegt – keinen besonderen Qualifikationen. Zu guter Letzt könnten auch allfällige sprachliche Schwierigkeiten nicht zur Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führen, erfordern Hilfsarbeiten doch keine (guten) Kenntnisse der deutschen Sprache (BGer 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.4). Gesamthaft betrachtet ist es der Beschwerdeführerin somit zumutbar, sich um eine ihrer Leiden angepasste Tätigkeit zu bemühen. Die Beschwerdegegnerin verletzte jedenfalls kein Recht, wenn sie die Anstellungschancen der Beschwerdeführerin auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt unter den soeben dargelegten Umständen für intakt erachtete.

E. 11 Urteil S 2020 145

E. 15 Oktober 2019 – ergab sich bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 35'429.– (vgl. IV-act. 115 S. 3). Die Beschwerdeführerin bestreitet das gestützt auf die LSE 2016 ermittelte Invalideneinkommen grundsätzlich nicht. Sie ist hingegen der Ansicht, es sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 3. August 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2020 145

2 Urteil S 2020 145 A. Die 1962 geborene Versicherte, A.________, zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der C.________ AG in D.________ tätig, war bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 11. Dezember 2014 eine Quetschung am rechten Unterarm und der Hand zuzog, indem der rechte Unterarm bei Reinigungsarbeiten in einer schweren Gewürzpresse eingequetscht wurde (IV-act. 23 S. 201). Dies führte zu einem CRPS Grad I und anhaltender Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfalltag (IV-act. 10). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Kurzzeitleistungen aus (IV-act. 13 S. 138). Nach Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2019 (IV-act. 89) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 29. August 2019 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Dabei ging sie gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nur noch als Zudienhand eingesetzt werden könne, aus (IV-act. 91). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 im Wesentlichen bestätigt, wobei eine Erhöhung des Leidensabzugs um 5 % auf 20 % vorgenommen wurde, sodass sich neu ein Invaliditätsgrad von 22 % ergab (IV- act. 93). Am 24. Juni 2015 hat sich die Versicherte sodann auch bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1). Die IV-Stelle ihrerseits holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein, zog die Akten der Unfallversicherung bei und legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine berufliche Abklärung bei der E.________ in F.________. Im Rahmen dessen fand auch eine medizinische Abklärung durch Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, statt. Doktor G.________ kam zum Schluss, dass die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin aufgrund der Funktionsstörungen der rechten Hand nicht mehr zumutbar sei. Für leichte Tätigkeiten, bei welchen die dominante Hand nur als Stützhand eingesetzt werden müsse, bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen bzw. einem Rendement von 20 % (IV- act. 102) bzw. 80 % gemäss Schreiben vom 28. Mai 2020 (IV-act. 106). Gestützt darauf und auf die abschliessende Stellungnahme des RAD vom 4. April 2020 (IV-act. 104) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juni 2020 (IV-act. 107) bzw. Verfügung vom 1. Oktober 2020 (IV-act. 115 und 119) eine befristete ganze Rente vom

1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2019 zu.

3 Urteil S 2020 145 B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Oktober 2020 liess A.________ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2020 sowie die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen IV-Rente ab dem 1. Dezember 2015 beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Restarbeitsfähigkeit könne auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertet werden; dies einerseits aus gesundheitlicher Sicht anderseits aber auch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und der sehr unterdurchschnittlichen kognitiven Ressourcen. Werde entgegen ihrer Auffassung dennoch von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen, sei beim Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 27. November 2020 bewilligte der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und stellte ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Person von RA MLaw B.________ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. D. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2020 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zu. In der Folge gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:

1. Oktober 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung

4 Urteil S 2020 145 des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 29. Oktober 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 1. Oktober 2020. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 29. Oktober 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

5 Urteil S 2020 145 dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher- ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). 3.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (EVG I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung

6 Urteil S 2020 145 von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc mit Hinweisen). 4. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 einen Arbeitsunfall im Rechtssinne erlitten hat, was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. z.B. IV-act. 10). Ab dem 1. Dezember 2015 steht ihr somit unbestrittenermassen eine ganze Rente zu. Die involvierten Ärzte sind sich sodann einig, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Funktionsstörung der rechten Hand ihre damals ausgeführte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar ist (vgl. IV- act. 73 S. 51, 88 S. 3 und 102 S. 11). Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, zeigt sich, dass Suva-Kreisarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, in seiner Beurteilung vom 29. März 2019 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ausging, wobei er darauf hinwies, dass die rechte Hand nur noch als Zudienhand eingesetzt werden könne (IV-act. 87 S. 21 f.). RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt Innere Medizin (D), Facharzt Arbeitsmedizin (D), nahm gestützt darauf ab April 2019 ebenfalls eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit an, merkte aber auch an, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit – leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Notwendigkeit der Beidhändigkeit (u.a. Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit Absturzgefahr und gefährliche Arbeitsmittel) und ohne Feuchtarbeit – mit einer Leistungseinschränkung (keine erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik, verlangsamtes Arbeitstempo und gegebenenfalls vermehrte Pausen) zu rechnen sei, da es sich bei der verbleibenden uneingeschränkten Hand um die adominante Seite handle (IV-act. 88 S. 3). Schliesslich kam auch Dr. G.________ im Rahmen der beruflichen Abklärung zum Schluss, dass

7 Urteil S 2020 145 leichte Tätigkeiten, bei welchen die dominante rechte Hand nur als Stützhand eingesetzt werden müsse, vollschichtig ausgeübt werden könnten. Angesichts des erhöhten Pausenbedarfs nahm er eine Leistungsminderung von 20 % an (IV-act. 102 S. 11 und IV- act. 106). Nach dem soeben Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle ab April 2019 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit – leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne die Notwendigkeit der Beidhändigkeit und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten – ausgeht. Die angenommene Leistungseinschränkung von 20 % ist mit dem verlangsamten Arbeitstempo und dem vermehrten Pausenbedarf nachvollziehbar begründet. Konkrete Einwände dagegen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Nachdem die von der IV-Stelle angenommene 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Einklang mit den medizinischen Akten steht, erübrigen sich Weiterungen hierzu. 5. Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die soeben festgestellte Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, was zu einer vollständigen Invalidität und damit zu einer ganzen Rente auch über den 30. Juni 2019 hinaus führe. Dies begründet sie mit ihrer gesundheitlichen Situation, dem fortgeschrittenen Alter und den sehr unterdurchschnittlichen kognitiven Ressourcen. 5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGer 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein

8 Urteil S 2020 145 rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b). 5.2 Wie das bereits Dargelegte zeigt, ist der Beschwerdeführerin noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne die Notwendigkeit der Beidhändigkeit und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten zumutbar. Aufgrund eines verlangsamten Arbeitstempos und vermehrtem Pausenbedarfs ist dabei eine Leistungseinschränkung von 20 % ausgewiesen, sodass in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht (vgl. E. 4 vorstehend). Bei diesem Anforderungsprofil besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Der Beschwerdeführerin stehen trotz ihrer Einschränkungen diverse Tätigkeitsfelder auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, in deren Rahmen sich auch Stellen finden, die mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind. So hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (BGer 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2). Nach der Rechtsprechung ist selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, gleichwohl aber – sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können –, ein hinreichend grosser Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten anzunehmen. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen (BGer 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2). Damit hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt gerade hinsichtlich der hier in Frage kommenden Hilfstätigkeiten einen genügend breiten Fächer an Angeboten bereit, bei denen den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen werden kann. Somit ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglich und zumutbar. Im Übrigen würde auch der Umstand, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen

9 Urteil S 2020 145 Nischenarbeitsplatz angewiesen wäre, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen, umfasst doch der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch – ausserhalb von geschützten Werkstätten – gewisse Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGer 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3). Die Auffassung der E.________-Fachleute, wonach einhändig auszuführende manuelle Hilfstätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vorhanden seien, sodass keine Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. IV-act. 102), steht somit im Widerspruch zur soeben dargelegten und durch das Bundesgericht wiederholt bestätigten Rechtsprechung betreffend die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von Versicherten mit funktioneller Einhändigkeit. Entgegen der Annahme im E.________-Abklärungsbericht vom 16. März 2020 ist bei einer einhändigen Ausübung denn auch nicht an Tätigkeiten im Bereich der Produktion, Küche, Wäscherei, Reinigung, Hotellerie oder Privathaushalt zu denken, sondern vielmehr an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Dass der RAD-Arzt Dr. I.________ die Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ebenfalls verneint (vgl. IV-act. 104), ist ebenso nicht entscheidend. Denn zum einen stellt die Frage der erwerblichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eine Rechtsfrage dar, die eben gerade nicht von Medizinern zu beantworten ist (BGer 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2; vgl. zur Aufgabenteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193), wovon im Übrigen auch der RAD-Arzt selbst ausgeht und dementsprechend zu Recht auf den Entscheid des Rechtsanwenders verweist (vgl. IV-act. 104 S. 2), und zum anderen ist nicht der reale Arbeitsmarkt, sondern – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.1 vorstehend) – der ausgeglichene massgebend. Aus ihrem Alter allein kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, war sie doch im massgeblichen Zeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3) erst 58 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters verblieben ihr noch gut sechs Jahre. Weshalb ihr für diesen Zeitraum aus Altersgründen keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sein sollte, vermag sie nicht zu begründen. Zwar war die Beschwerdeführerin in diesem Alter sicherlich nicht leicht vermittelbar, doch bestanden auch für sie auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt intakte Anstellungschancen. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGer 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 4.3) und andererseits unterliegt die ihr zumutbare Tätigkeit – wie bereits dargelegt – nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu

10 Urteil S 2020 145 bezeichnen wäre. In Anbetracht der hohen Hürden, welche das Bundesgericht in grundsätzlicher Hinsicht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufstellt (BGer 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2), hat die Beschwerdegegnerin trotz fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu Recht bejaht. Nichts anderes hat schliesslich auch im Hinblick auf das geltend gemachte unterdurchschnittliche kognitive Leistungspotenzial zu gelten. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich weder aus den Akten noch aus dem E.________- Abklärungsbericht Anhaltspunkte ergeben, wonach das kognitive Potential der Beschwerdeführerin nicht ausreichen sollte, um die aus somatischer Sicht in Frage kommenden Tätigkeiten auszuüben. Zu beachten ist, dass die der Beschwerdeführerin offenstehenden, zumutbaren Hilfsarbeiten eben gerade keinen besonderen Qualifikationen unterliegen (BGer 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1) und diese Tätigkeiten somit auch keine besonderen intellektuelle Anforderungen an die Beschwerdeführerin stellen. Weitere Umstände, die den Zugang der Beschwerdeführerin zum als ausgeglichenen unterstellten Arbeitsmarkt ausschliessen oder zumindest erheblich erschweren würden, werden nicht geltend gemacht. An der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit würde schliesslich auch der invaliditätsfremde Grund der fehlenden Berufsausbildung nichts ändern, da er invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. Zudem unterliegen die der Beschwerdeführerin offenstehenden (zumutbaren) Hilfsarbeiten – wie bereits dargelegt – keinen besonderen Qualifikationen. Zu guter Letzt könnten auch allfällige sprachliche Schwierigkeiten nicht zur Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führen, erfordern Hilfsarbeiten doch keine (guten) Kenntnisse der deutschen Sprache (BGer 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.4). Gesamthaft betrachtet ist es der Beschwerdeführerin somit zumutbar, sich um eine ihrer Leiden angepasste Tätigkeit zu bemühen. Die Beschwerdegegnerin verletzte jedenfalls kein Recht, wenn sie die Anstellungschancen der Beschwerdeführerin auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt unter den soeben dargelegten Umständen für intakt erachtete.

11 Urteil S 2020 145 5.3 Nach dem soeben Dargelegten lässt sich festhalten, dass die zumutbare 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus als noch verwertbar zu betrachten ist. 6. Ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 6.1 Was das von der Suva bezifferte und von der IV-Stelle übernommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 56'728.– anbelangt (vgl. IV-act. 115 S. 3), ist anzumerken, dass dieses einer summarischen Überprüfung seitens des Gerichts standhält und die Berechnung im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird, sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen. 6.2 6.2.1 Bezüglich des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Durchschnittslohn der Frauen, Tabelle TA1, ganzer privater Sektor, Kompetenzniveau 1 aus. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 20 % – analog des Einspracheentscheids der Suva vom

15. Oktober 2019 – ergab sich bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 35'429.– (vgl. IV-act. 115 S. 3). Die Beschwerdeführerin bestreitet das gestützt auf die LSE 2016 ermittelte Invalideneinkommen grundsätzlich nicht. Sie ist hingegen der Ansicht, es sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. 6.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die

12 Urteil S 2020 145 Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest- )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6.2.3 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in der Höhe den von der Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 korrigierte Leidensabzug von 20 % übernommen hat. Die Unfallversicherung hat im genannten Einspracheentscheid die Erhöhung des leidensbedingten Abzugs (neu 20 % statt 15 %) mit dem von der Rehaklinik J.________ im Unterschied zum Kreisarzt Dr. H.________ eingeschränkteren Zumutbarkeitsprofil (nur leichte Tätigkeiten und keine Tätigkeiten auf Gerüsten sowie Leitern) begründet. Was die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines zusätzlichen Abzuges vom Tabellenlohn anbelangte, führte die Suva aus, das Alter könne nicht zu einem zusätzlichen Abzug führen. Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein möge, sei ein invaliditätsfremder Faktor. Davon abgesehen wirke sich bei Frauen im Alter von 40–64 im Kompetenzniveau 1 das Alter eher lohnerhöhend aus. Zudem würden Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt. Ausserdem zeige die mehrjährige Tätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für alltägliche Arbeiten ausreichend seien. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bisher stets einfache, repetitive Arbeiten ausgeführt habe, zu keinem zusätzlichen Abzug zu führen, werde sie doch auch in einer Verweistätigkeit im Kompetenzniveau 1 vor allem einfache Tätigkeiten ausführen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe zudem auch für faktisch Einhändige eine Vielzahl von zumutbaren Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. IV-act. 93 S. 8 f.). Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass das soeben Ausgeführte grundsätzlich auch für das vorliegende IV-Verfahren zu gelten hat. Ergänzend ist zu bedenken, dass die Höhe des Abzuges – im Gegensatz zur Frage, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist – eine Ermessensfrage darstellt und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 126 V 75 E. 6). Vorliegend besteht gerade kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Wie die

13 Urteil S 2020 145 Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die IV-Stelle im Unterschied zur Suva nur von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Dem vermehrten Pausenbedarf und den ergonomischen Vorgaben hat sie dabei mit dem um 20 % verminderten Rendement bereits Rechnung getragen. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welches Kriterium von der Verwaltung keine Berücksichtigung gefunden hätte, zumal Stellen des Kompetenzniveaus 1 grundsätzlich unbesehen von Alter, Nationalität und Dienstjahren vergeben werden. Indem die Beschwerdegegnerin neben der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % zusätzlich den von der Suva angenommene Abzug von 20 % berücksichtigt hat, hat sie den konkreten Umständen sicherlich genügend Rechnung getragen, ist dies doch eher als grosszügig zu werten. Eine weitere Erhöhung drängt sich jedenfalls nicht auf, besteht hierfür doch schlicht keine Grundlage. Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 35'429.– nicht zu beanstanden. 6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'728.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'429.– ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 21'299.– und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 %. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht somit nach einer dreimonatigen Wartezeit per 30. Juni 2019 kein Rentenanspruch mehr. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihr für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand ausgehend von einem Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes, dass nur der notwendige Aufwand verrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 1'800.– (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.

14 Urteil S 2020 145 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. August 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am