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S 2020 142

Zg Verwaltungsgericht · 2022-05-02 · Deutsch ZG

Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde

Sachverhalt

zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei

widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob

auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung

6

Urteil S 2020 142

vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht

(BGer 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.6

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte – wozu

auch das RAD zählt – kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf

BGE 125 V 351 E. 3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind

an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2;

135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

3.7

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die

behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst indessen nicht unbesehen alles,

was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des

streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.

Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den

streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben

Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets

vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten

ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).

3.8

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des

Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt

massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben

war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall

Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit

Hinweis).

7

Urteil S 2020 142

4.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung

der gesundheitlichen Verhältnisse im Rahmen der Neuanmeldung bildet die

leistungsablehnende Verfügung vom 6. Juli 2010 (IV-act. 18). Darin wurde gestützt auf die

Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 30. Juni 2008 festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Sitzanteil von

mindestens einem Drittel voll arbeitsfähig wäre (IV-act. 10). Ausgeschlossen seien

kauernde oder kniend zu verrichtende Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen und benutzen

von Leitern. Es lagen damals eine zunehmende mediale Arthrose am linken Knie und eine

beginnende Arthrose am rechten Knie vor. Eine operative Behandlung war aufgrund einer

Adipositas per magna nicht indiziert (Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, vom 27. November 2007; IV-act. 5/8–9).

5.

5.1

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass bei der

Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht folgende Diagnosen vorliegen (vgl. u.a. die

Berichte von Dr. med. D.________, Leiter Fuss-Team E.________ im Fusszentrum der

Klinik F.________, vom 1. Juni 2017 [IV-act. 32/1] und 25. Januar 2019 [IV-act. 78/2]; des

Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

Arbeitsmedizin, vom 8. Juni 2017 [IV-act. 33/1–7] und 4. September 2017 [IV-act. 38/1–2];

von Prof. Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. April 2018 [IV-act. 47] und 19. Juni

2020 [IV-act. 122]):

-

Kleine Partialruptur Peroneus brevis

-

Beginnende Arthrose OSG links bei möglicherweise chronischer Instabilität

-

Status nach Arthrodese Naviculocuneiforme intermedius und Naviculocuneiforme

laterale links am 30. November 2016

-

Status nach Implantation einer Oberflächenersatz-Prothese Kniegelenk rechts am

1. Oktober 2014

-

Status nach Narkosemobilisation Kniegelenk links am 1. Oktober 2014 bei

Beugedefizit bei Status nach Knie-Totalprothese im November 2013

-

Adipositas per magna

-

Beginnende Coxarthrose beidseits bei ausgeprägter Offset-Störung/Bump-Bildung

-

Asthma bronchiale

5.2

Damit ist eine seit der Rentenablehnung im Jahr 2010 (vgl. E. 4) eingetretene

Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dargetan, weshalb

8

Urteil S 2020 142

die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der ersten rentenablehnenden

Verfügung ausgewiesen ist (vgl. E. 3.3). Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen,

wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).

5.3

Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsleistung geht die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (IV-act. 118). Dabei stützt sie sich

auf die von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Namen des

Regionalen Ärztlichen Dienstes Zentralschweiz (RAD) verfassten Stellungnahme vom

13. Juni 2017 und insbesondere 2. April 2020 (IV-act. 35 und 102).

5.3.1

Der RAD-Arzt Dr. I.________ führt in der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 (IV-

act. 35) aus, es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der unteren

Extremitäten. Diese stünden im Zusammenhang mit der Adipositas und hätten seit der

letzten Verfügung vom 6. Juli 2010 wiederholte orthopädisch-chirurgische Eingriffe im

Bereich beider Kniegelenke und des linken Fusses bedingt. Damit bestehe eine

dauerhafte Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten, weshalb der

Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit hohem

Sitzanteil zumutbar seien. In einer solchen Tätigkeit wäre aus allgemein-internistischer

Sicht spätestens ab dem Zeitpunkt der erfolgten fachärztlichen chirurgisch-orthopädischen

Kontrolluntersuchung vom 30. Mai 2017 (vgl. Bericht von Dr. D.________ vom 1. Juni

2017; IV-act. 32/1) eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen, wobei de

facto aktuelle Informationen zum klinischen Befundstatus fehlten.

5.3.2

In der Stellungnahme vom 2. April 2020 (IV-act. 102) kam Dr. I.________ zum

Schluss, den neueren Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin von

den behandelnden Ärzten andauernd eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in der

Grössenordnung von 30 % und zuletzt 40 % attestiert werde. Dies werde mit

belastungsabhängigen Rückfuss-Schmerzen begründet. Klinisch liessen sich den

Berichten keine über eine lokale Druckdolenz hinausgehenden, nicht bereits bekannten

Befunde entnehmen. Bildgebend hätten sich Hinweise auf eine kleine Teilruptur des

Peroneus brevis gefunden. Über eine Analgetika-Einnahme hinausgehende

Behandlungsmassnahmen liessen sich dem Dossier in jüngster Zeit nicht mehr

entnehmen. Dies berücksichtigend sei die von den behandelnden Ärzten attestierte

9

Urteil S 2020 142

Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit

überwiegendem Sitzanteil, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf unebenem

Untergrund, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Schläge oder

Vibrationen auf die Gelenke nicht nachvollziehbar bzw. es müsse angenommen werden,

dass dabei überwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt

werde. Bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe aus

allgemeininternistisch/versicherungsmedizinischer Sicht eine mindestens 80%ige

Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsreduktion von 20 % liesse sich mit einem schmerzbedingt

vermehrten Pausenbedarf erklären.

6.

6.1

Gegen die Beweiskraft der beiden RAD-Stellungnahmen (E. 5.3.1 und 5.3.2) rügt

die Beschwerdeführerin zunächst die fehlende Abklärung der psychisch begründeten

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. 1 S. 2 und 4).

Vorliegend gab die Beschwerdeführerin als Grund für die Wiederanmeldung lediglich eine

Arthrose an. Psychische Beschwerden erwähnte sie nicht (IV-act. 19). Auch die daraufhin

von ihr selbst eingereichten oder von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen

Stellungnahmen liefern kaum Hinweise auf psychische Beschwerden. Bei einer

psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Abklärung einer bariatrischen Operation

gab die Beschwerdeführerin sogar an, früher aufgrund von Mobbing-Situationen am

Arbeitsplatz an einer Depression gelitten zu haben, aktuell aber psychisch sehr stabil zu

sein (Bericht des Kantonsspitals J.________ vom 17. August 2017; IV-act. 38/3–6).

Einzig in den Berichten der orthopädischen Chirurgin Dr. H.________ vom 24. April und

15. Mai 2018 (IV-act. 47–48) wurde neben den massgebenden orthopädisch-chirurgischen

Diagnosen unter anderem ein beginnendes Burnout-Syndrom aufgelistet. Weder beim

Befund noch im Rahmen der Beurteilung wurde allerdings weiter darauf eingegangen. In

der Folge attestierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juni bis 31. Oktober

2018 und anschliessend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen (IV-

act. 52–54 und 57). Diesen unbegründeten Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen lässt sich der

Grund für die Krankschreibung nicht erschliessen. Die von Dr. H.________ angegebene

Burnout-Symptomatik lässt an einen Zusammenhang mit der am 26. April 2018 von der

Arbeitgeberin trotz laufender Arbeitsplatzerhalt-Bemühungen ausgesprochenen

Kündigung denken (vgl. dazu IV-act. 56 und 96/6–7). Die allein mit der seit Oktober 2016

10

Urteil S 2020 142

bestehenden Arbeitsunfähigkeit begründete Kündigung machte eine gesundheitsbedingte

berufliche Umorientierung der Beschwerdeführerin unabwendbar, was möglicherweise

eine reaktive psychische Dekompensation hätte hervorrufen können.

Allerdings ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin im Sommer/Herbst 2018 unter

invalidisierenden psychischen Beschwerden gelitten hatte, denn den echtzeitlichen

Einträgen der Eingliederungsberaterin im Verlaufsprotokoll Eingliederung lassen sich

keinerlei Hinweise auf eine psychische Minderbelastbarkeit erkennen. Vielmehr berichtete

die Beschwerdeführerin, dass es ihr den Umständen entsprechend gut gehe und von den

neuen Schuheinlagen eine Verbesserung spüre, was eher auf somatische Beschwerden

hinweist (IV-act. 96/7–8). Dies lässt darauf schliessen, dass die von Dr. K.________

attestierte Arbeitsunfähigkeit zu einem gewichtigen Anteil somatisch begründet war.

Allfällige psychische Beschwerden waren offensichtlich nur vorübergehend; denn mit dem

Beginn des Arbeitstrainings im L.________ per 1. Oktober 2018 finden sich weder im

Verlaufsprotokoll Eingliederung noch in den medizinischen Berichten oder in den

Berichten über den Verlauf der Eingliederungsmassnahme Anhaltspunkte für ein

psychisches Leiden. Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit wurden ausschliesslich

mit den somatischen Beschwerden begründet (IV-act. 59, 69–70). Vor diesem Hintergrund

erlaubt das unbegründete Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis des Psychiaters Dr. K.________

nicht die Annahme einer psychisch begründeten Einschränkung (30%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 22. Dezember 2018 bis 15. März 2019; IV-act. 71).

Dementsprechend wurde das nächste ärztliche Zeugnis vom orthopädischen Chirurgen

Dr. D.________ ausgestellt, bei welchen die Beschwerdeführerin wegen der

Fussproblematik in Behandlung ist (40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. März bis 31. Mai

2019; IV-act. 73).

Unter diesen Umständen erscheinen weitere Abklärungen mit Bezug auf allfällige

psychische Beschwerden als nicht angezeigt, weshalb sich die Beschwerdegegnerin zu

Recht nicht dazu veranlasst sah (vgl. E. 3.7).

6.2

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Beschwerdegegnerin ihren

Entscheid auf veraltete Berichte abgestellt habe (act. 1 S. 2 und 4 f.).

6.2.1

Mit Bezug auf die bekannten Fuss- und Kniebeschwerden erweist sich diese Rüge

als unbehilflich. Die Verlaufskontrolle der Knieprothesen bei der orthopädischen Chirurgin

Dr. H.________ ergab gemäss Bericht vom 19. Juni 2020 (IV-act. 122), dass die

11

Urteil S 2020 142

Beschwerdeführerin mit den 2013 und 2014 implantierten Knieprothesen sehr zufrieden

sei und die Kniegelenke uneingeschränkt belasten könne. Einschränkungen gab sie

lediglich in Bezug auf den linken Fuss an, wo eine Partialruptur der Peroneus brevis-

Sehne bei Zustand nach Arthrodese diagnostiziert wurde. Die Hüftproblematik beschrieb

die Beschwerdeführerin als momentan ruhig. Sie erklärte sich mit ihrem Zustand als

zufrieden und gab an, ihrer damaligen Arbeit ohne starke körperliche Belastung mit einem

Pensum von 60 % nachgehen zu können.

Bereits 2018 empfahl Dr. H.________ der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit

auszuüben, bei der sie nur gelegentlich aufstehen müsse. Aus diesem Grund schätzte sie

die Arbeitsfähigkeit in der damals noch ausgeübten Tätigkeit als Kundenservice-

Mitarbeiterin der M.________ AG auf lediglich 50–60 % (vgl. Berichte vom 24. April und

15. Mai 2018; IV-act. 47 und 48). Diese Tätigkeit bestand gemäss der Umschreibung im

Arbeitgeberfragebogen vom 30. Mai 2017 hauptsächlich in der Zustellung der internen

Post. Daneben musste die Beschwerdeführerin die Post ein- und ausladen, frankieren und

sortieren (IV-act. 30). Aufgrund des hohen Anteils an gehend und stehend auszuübenden

Tätigkeiten, war diese Arbeit aus medizinischer Sicht offensichtlich nicht mehr

leidensangepasst. Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen des RAD in der

Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2). Die vom RAD auf 80 % geschätzte

Arbeitsfähigkeit für eine den damaligen körperlichen Einschränkungen angepasste,

überwiegend sitzende und körperlich leichte Tätigkeit ist somit grundsätzlich

nachvollziehbar. Mit der zumutbaren Arbeitsleistung in einer den Beschwerden am

Bewegungsapparat besser angepassten Tätigkeit setzte sich Dr. H.________ nicht

auseinander, weshalb keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD besteht (vgl. E. 3.6).

6.2.2

Den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten,

neueren ärztlichen Stellungnahmen lässt sich jedoch entnehmen, dass sie im Juli 2020

gestolpert war und mit dem rechten Handgelenk auf einem Tisch aufgeschlagen hatte.

Dabei zog sie sich eine Läsion des triangulären fibrokartilaginären Komplexes zu (TFCC;

Radiologiebefund des Radiologiezentrums Zug vom 3. August 2020 [BF-act. 3]).

Gemäss den Sprechstundenberichten von Dr. med. N.________, Facharzt für

Handchirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom

12. August und 25. September 2020 war nach einem erfolglosen konservativen

Behandlungsversuch eine operative Rekonstruktion des TFCC indiziert. Der Chirurg

12

Urteil S 2020 142

attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August 2020

bis zum Tag der geplanten Operation am 30. Oktober 2020 (BF-act. 4–5). Über den

weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist nichts bekannt. Es ist allerdings anzunehmen,

dass nach dem Eingriff eine mehrwöchige Ruhigstellung und anschliessend

Physiotherapie zum Belastungsaufbau notwendig sein dürften, was zu einer

längerdauernden Arbeitsunfähigkeit – allenfalls sogar einer Anpassung des vom RAD in

der Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2) beschriebenen Anforderungsprofils einer

angepassten Tätigkeit – führen könnte. Ohne den weiteren Verlauf dieser Verletzung zu

kennen, lässt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf (allenfalls befristete)

Leistungen der Invalidenversicherung nicht abschliessend prüfen.

Obwohl von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren angegeben, stellt

die im Juli 2020 erlittene Handverletzung eine Tatsache dar, die vor Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 22. September 2020 (IV-act. 118) eingetreten ist, weshalb

sie zum vorliegend massgebenden Sachverhalt gehört (vgl. dazu E. 3.8). Um

diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, wird die Sache daher an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sein.

7.

In Würdigung der gesamten Aktenlage steht jedenfalls mit dem im

Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 138 V 218 E. 6) fest, dass die zuletzt ausgeübte,

interne Post- und Kurierdienste beinhaltende Tätigkeit aufgrund der Beschwerden am

Bewegungsapparat nicht mehr optimal leidensangepasst ist. Demgegenüber war der

Beschwerdeführerin bis zur Handverletzung im Juli 2020 eine körperlich leichte und

überwiegend sitzende Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % zumutbar (E. 6.2.1).

Zur Abklärung des weiteren Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nach der Handverletzung ab Juli

2020 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 6.2.2). Hernach wird

sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung

erneut entscheiden müssen.

8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen. Ausgangsgemäss

wären sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Allerdings ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die unterlassene Mitteilung ihrer

Handverletzung und der darauffolgenden, längeren Arbeitsunfähigkeit ihrer

Mitteilungspflicht gemäss aArt. 28 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist und dadurch eine

13

Urteil S 2020 142

korrekte Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin verunmöglicht hat. Durch

ihr leichtsinniges vorprozessuales Verhalten verursachte die Beschwerdeführerin

vorliegendes Gerichtsverfahren, denn eine Meldung ihrer Handverletzung bereits im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens hätte es der Beschwerdegegnerin ermöglicht, vor

Verfügungserlass die notwendigen Abklärungen zu tätigen. Die vorliegende Rückweisung

hätte damit vermieden werden können. In Anwendung von aArt. 61 lit. a ATSG rechtfertigt

sich daher, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dementsprechend ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

14

Urteil S 2020 142

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

Erwägungen (9 Absätze)

E. 6 Urteil S 2020 142

vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht

(BGer 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.6

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte – wozu

auch das RAD zählt – kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf

BGE 125 V 351 E. 3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind

an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2;

135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

3.7

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die

behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst indessen nicht unbesehen alles,

was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des

streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.

Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den

streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben

Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets

vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten

ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).

3.8

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des

Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt

massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben

war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall

Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit

Hinweis).

E. 6.1 Gegen die Beweiskraft der beiden RAD-Stellungnahmen (E. 5.3.1 und 5.3.2) rügt die Beschwerdeführerin zunächst die fehlende Abklärung der psychisch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. 1 S. 2 und 4). Vorliegend gab die Beschwerdeführerin als Grund für die Wiederanmeldung lediglich eine Arthrose an. Psychische Beschwerden erwähnte sie nicht (IV-act. 19). Auch die daraufhin von ihr selbst eingereichten oder von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Stellungnahmen liefern kaum Hinweise auf psychische Beschwerden. Bei einer psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Abklärung einer bariatrischen Operation gab die Beschwerdeführerin sogar an, früher aufgrund von Mobbing-Situationen am Arbeitsplatz an einer Depression gelitten zu haben, aktuell aber psychisch sehr stabil zu sein (Bericht des Kantonsspitals J.________ vom 17. August 2017; IV-act. 38/3–6). Einzig in den Berichten der orthopädischen Chirurgin Dr. H.________ vom 24. April und

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf veraltete Berichte abgestellt habe (act. 1 S. 2 und 4 f.).

E. 6.2.1 Mit Bezug auf die bekannten Fuss- und Kniebeschwerden erweist sich diese Rüge als unbehilflich. Die Verlaufskontrolle der Knieprothesen bei der orthopädischen Chirurgin Dr. H.________ ergab gemäss Bericht vom 19. Juni 2020 (IV-act. 122), dass die 11 Urteil S 2020 142 Beschwerdeführerin mit den 2013 und 2014 implantierten Knieprothesen sehr zufrieden sei und die Kniegelenke uneingeschränkt belasten könne. Einschränkungen gab sie lediglich in Bezug auf den linken Fuss an, wo eine Partialruptur der Peroneus brevis- Sehne bei Zustand nach Arthrodese diagnostiziert wurde. Die Hüftproblematik beschrieb die Beschwerdeführerin als momentan ruhig. Sie erklärte sich mit ihrem Zustand als zufrieden und gab an, ihrer damaligen Arbeit ohne starke körperliche Belastung mit einem Pensum von 60 % nachgehen zu können. Bereits 2018 empfahl Dr. H.________ der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit auszuüben, bei der sie nur gelegentlich aufstehen müsse. Aus diesem Grund schätzte sie die Arbeitsfähigkeit in der damals noch ausgeübten Tätigkeit als Kundenservice- Mitarbeiterin der M.________ AG auf lediglich 50–60 % (vgl. Berichte vom 24. April und

E. 6.2.2 Den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten,

neueren ärztlichen Stellungnahmen lässt sich jedoch entnehmen, dass sie im Juli 2020

gestolpert war und mit dem rechten Handgelenk auf einem Tisch aufgeschlagen hatte.

Dabei zog sie sich eine Läsion des triangulären fibrokartilaginären Komplexes zu (TFCC;

Radiologiebefund des Radiologiezentrums Zug vom 3. August 2020 [BF-act. 3]).

Gemäss den Sprechstundenberichten von Dr. med. N.________, Facharzt für

Handchirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom

12. August und 25. September 2020 war nach einem erfolglosen konservativen

Behandlungsversuch eine operative Rekonstruktion des TFCC indiziert. Der Chirurg

12

Urteil S 2020 142

attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August 2020

bis zum Tag der geplanten Operation am 30. Oktober 2020 (BF-act. 4–5). Über den

weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist nichts bekannt. Es ist allerdings anzunehmen,

dass nach dem Eingriff eine mehrwöchige Ruhigstellung und anschliessend

Physiotherapie zum Belastungsaufbau notwendig sein dürften, was zu einer

längerdauernden Arbeitsunfähigkeit – allenfalls sogar einer Anpassung des vom RAD in

der Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2) beschriebenen Anforderungsprofils einer

angepassten Tätigkeit – führen könnte. Ohne den weiteren Verlauf dieser Verletzung zu

kennen, lässt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf (allenfalls befristete)

Leistungen der Invalidenversicherung nicht abschliessend prüfen.

Obwohl von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren angegeben, stellt

die im Juli 2020 erlittene Handverletzung eine Tatsache dar, die vor Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 22. September 2020 (IV-act. 118) eingetreten ist, weshalb

sie zum vorliegend massgebenden Sachverhalt gehört (vgl. dazu E. 3.8). Um

diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, wird die Sache daher an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sein.

7.

In Würdigung der gesamten Aktenlage steht jedenfalls mit dem im

Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 138 V 218 E. 6) fest, dass die zuletzt ausgeübte,

interne Post- und Kurierdienste beinhaltende Tätigkeit aufgrund der Beschwerden am

Bewegungsapparat nicht mehr optimal leidensangepasst ist. Demgegenüber war der

Beschwerdeführerin bis zur Handverletzung im Juli 2020 eine körperlich leichte und

überwiegend sitzende Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % zumutbar (E. 6.2.1).

Zur Abklärung des weiteren Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nach der Handverletzung ab Juli

2020 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 6.2.2). Hernach wird

sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung

erneut entscheiden müssen.

8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen. Ausgangsgemäss

wären sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Allerdings ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die unterlassene Mitteilung ihrer

Handverletzung und der darauffolgenden, längeren Arbeitsunfähigkeit ihrer

Mitteilungspflicht gemäss aArt. 28 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist und dadurch eine

13

Urteil S 2020 142

korrekte Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin verunmöglicht hat. Durch

ihr leichtsinniges vorprozessuales Verhalten verursachte die Beschwerdeführerin

vorliegendes Gerichtsverfahren, denn eine Meldung ihrer Handverletzung bereits im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens hätte es der Beschwerdegegnerin ermöglicht, vor

Verfügungserlass die notwendigen Abklärungen zu tätigen. Die vorliegende Rückweisung

hätte damit vermieden werden können. In Anwendung von aArt. 61 lit. a ATSG rechtfertigt

sich daher, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dementsprechend ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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Urteil S 2020 142

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

E. 7 Urteil S 2020 142 4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Rahmen der Neuanmeldung bildet die leistungsablehnende Verfügung vom 6. Juli 2010 (IV-act. 18). Darin wurde gestützt auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 30. Juni 2008 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Sitzanteil von mindestens einem Drittel voll arbeitsfähig wäre (IV-act. 10). Ausgeschlossen seien kauernde oder kniend zu verrichtende Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen und benutzen von Leitern. Es lagen damals eine zunehmende mediale Arthrose am linken Knie und eine beginnende Arthrose am rechten Knie vor. Eine operative Behandlung war aufgrund einer Adipositas per magna nicht indiziert (Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. November 2007; IV-act. 5/8–9). 5. 5.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht folgende Diagnosen vorliegen (vgl. u.a. die Berichte von Dr. med. D.________, Leiter Fuss-Team E.________ im Fusszentrum der Klinik F.________, vom 1. Juni 2017 [IV-act. 32/1] und 25. Januar 2019 [IV-act. 78/2]; des Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 8. Juni 2017 [IV-act. 33/1–7] und 4. September 2017 [IV-act. 38/1–2]; von Prof. Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. April 2018 [IV-act. 47] und 19. Juni 2020 [IV-act. 122]): - Kleine Partialruptur Peroneus brevis - Beginnende Arthrose OSG links bei möglicherweise chronischer Instabilität - Status nach Arthrodese Naviculocuneiforme intermedius und Naviculocuneiforme laterale links am 30. November 2016 - Status nach Implantation einer Oberflächenersatz-Prothese Kniegelenk rechts am

1. Oktober 2014 - Status nach Narkosemobilisation Kniegelenk links am 1. Oktober 2014 bei Beugedefizit bei Status nach Knie-Totalprothese im November 2013 - Adipositas per magna - Beginnende Coxarthrose beidseits bei ausgeprägter Offset-Störung/Bump-Bildung - Asthma bronchiale 5.2 Damit ist eine seit der Rentenablehnung im Jahr 2010 (vgl. E. 4) eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dargetan, weshalb

E. 8 Urteil S 2020 142 die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der ersten rentenablehnenden Verfügung ausgewiesen ist (vgl. E. 3.3). Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). 5.3 Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsleistung geht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (IV-act. 118). Dabei stützt sie sich auf die von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Namen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Zentralschweiz (RAD) verfassten Stellungnahme vom

E. 13 Juni 2017 und insbesondere 2. April 2020 (IV-act. 35 und 102).

5.3.1

Der RAD-Arzt Dr. I.________ führt in der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 (IV-

act. 35) aus, es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der unteren

Extremitäten. Diese stünden im Zusammenhang mit der Adipositas und hätten seit der

letzten Verfügung vom 6. Juli 2010 wiederholte orthopädisch-chirurgische Eingriffe im

Bereich beider Kniegelenke und des linken Fusses bedingt. Damit bestehe eine

dauerhafte Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten, weshalb der

Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit hohem

Sitzanteil zumutbar seien. In einer solchen Tätigkeit wäre aus allgemein-internistischer

Sicht spätestens ab dem Zeitpunkt der erfolgten fachärztlichen chirurgisch-orthopädischen

Kontrolluntersuchung vom 30. Mai 2017 (vgl. Bericht von Dr. D.________ vom 1. Juni

2017; IV-act. 32/1) eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen, wobei de

facto aktuelle Informationen zum klinischen Befundstatus fehlten.

5.3.2

In der Stellungnahme vom 2. April 2020 (IV-act. 102) kam Dr. I.________ zum

Schluss, den neueren Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin von

den behandelnden Ärzten andauernd eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in der

Grössenordnung von 30 % und zuletzt 40 % attestiert werde. Dies werde mit

belastungsabhängigen Rückfuss-Schmerzen begründet. Klinisch liessen sich den

Berichten keine über eine lokale Druckdolenz hinausgehenden, nicht bereits bekannten

Befunde entnehmen. Bildgebend hätten sich Hinweise auf eine kleine Teilruptur des

Peroneus brevis gefunden. Über eine Analgetika-Einnahme hinausgehende

Behandlungsmassnahmen liessen sich dem Dossier in jüngster Zeit nicht mehr

entnehmen. Dies berücksichtigend sei die von den behandelnden Ärzten attestierte

9

Urteil S 2020 142

Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit

überwiegendem Sitzanteil, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf unebenem

Untergrund, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Schläge oder

Vibrationen auf die Gelenke nicht nachvollziehbar bzw. es müsse angenommen werden,

dass dabei überwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt

werde. Bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe aus

allgemeininternistisch/versicherungsmedizinischer Sicht eine mindestens 80%ige

Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsreduktion von 20 % liesse sich mit einem schmerzbedingt

vermehrten Pausenbedarf erklären.

6.

E. 15 Mai 2018; IV-act. 47 und 48). Diese Tätigkeit bestand gemäss der Umschreibung im Arbeitgeberfragebogen vom 30. Mai 2017 hauptsächlich in der Zustellung der internen Post. Daneben musste die Beschwerdeführerin die Post ein- und ausladen, frankieren und sortieren (IV-act. 30). Aufgrund des hohen Anteils an gehend und stehend auszuübenden Tätigkeiten, war diese Arbeit aus medizinischer Sicht offensichtlich nicht mehr leidensangepasst. Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen des RAD in der Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2). Die vom RAD auf 80 % geschätzte Arbeitsfähigkeit für eine den damaligen körperlichen Einschränkungen angepasste, überwiegend sitzende und körperlich leichte Tätigkeit ist somit grundsätzlich nachvollziehbar. Mit der zumutbaren Arbeitsleistung in einer den Beschwerden am Bewegungsapparat besser angepassten Tätigkeit setzte sich Dr. H.________ nicht auseinander, weshalb keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD besteht (vgl. E. 3.6).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  2. September 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit sie nach Ergänzung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.
  3. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier

U R T E I L vom 2. Mai 2022

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

vertreten durch RA B.________

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Rente)

S 2020 142

2

Urteil S 2020 142

A.

Im Rahmen einer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung im Jahr 2008 gewährte die IV-Stelle Zug der 1968 geborenen und

an einer Gonarthrose leidenden A.________ berufliche Eingliederungsmassnahmen.

Unter anderem übernahm sie die Kosten für einen Informatik-Kurs (IV-act. 14). Der

Anspruch auf eine Invalidenrente wurde allerdings mit Verfügung vom 6. Juli 2010

mangels eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades verneint (IV-act. 18).

Am 16. März 2017 meldete sich die ab Oktober 2016 arbeitsunfähige A.________ unter

Hinweis auf eine Arthrose erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an

(IV-act. 19). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Zug Abklärungen in medizinischer und

erwerblicher Hinsicht. Es folgten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines

Arbeitstrainings (IV-act. 59), einer beruflichen Abklärung (IV-act. 75) und schliesslich eines

Arbeitsversuchs bei einer Arbeitslosenkasse (IV-act. 84). Eine Anschlussstelle fand die

Versicherte nicht, weshalb sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

anmeldete. Die IV-Stelle Zug schritt zur Rentenprüfung und verneinte nach Durchführung

des Vorbescheidverfahrens den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente

mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (IV-act. 118).

B.

Gegen die rentenablehnende Verfügung vom 22. September 2020 erhob

A.________ am 20. Oktober 2020 (Poststempel 21. Oktober 2020) Beschwerde mit dem

Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen

(act. 1 S. 2). Im Wesentlichen rügt sie die Unvollständigkeit der Sachverhaltsabklärungen.

Insbesondere fehlten Berichte zur psychischen Situation und eine Prüfung der

Auswirkungen der somatischen Beschwerden (act. 1 S. 2 und 7).

C.

Am 27. Oktober 2020 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten

Kostenvorschuss von Fr. 800.– innert Frist (act. 2 f.).

D.

Mit Vernehmlassung vom 24. November 2020 schloss die IV-Stelle Zug auf

Abweisung der Beschwerde (act. 5 S. 2). Sie verneint das Vorliegen von Hinweisen auf

psychische Probleme (act. 5 S. 2) und verweist auf das im Rahmen der

Eingliederungsmassnahmen erreichte Arbeitspensum von 70 % (act. 5 S. 4 f.).

E.

Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 27. November 2020 orientiert (act. 6).

In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien ein.

3

Urteil S 2020 142

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten

Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist

weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG;

SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das

Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis

zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in

zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen

Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V

9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am

22. September 2020 (BF-act. 1); die zu beurteilende Beschwerde wurde am 21. Oktober

2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020

gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus

Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der ebenfalls

vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim

erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des

Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69

Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. September 2020.

Mit der am 21. Oktober 2020 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift

ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist

als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die

Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen

Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG). Auf die Beschwerde ist

4

Urteil S 2020 142

einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder

teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte

und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung

zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver

Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten

oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestand bis 31. Dezember 2021

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (aArt. 28 Abs. 2

IVG).

3.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder

aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die

Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im neuen

Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in

einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

5

Urteil S 2020 142

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären

und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte

Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in

analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE

117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so

weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu

bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2b).

3.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls

auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig

ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen).

3.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die

für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im

Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall

unabhängig (aArt. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden

können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen

fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die Funktion interner RAD-

Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die

medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den

Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt

zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei

widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob

auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung

6

Urteil S 2020 142

vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht

(BGer 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.6

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte – wozu

auch das RAD zählt – kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf

BGE 125 V 351 E. 3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind

an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2;

135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

3.7

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die

behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst indessen nicht unbesehen alles,

was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des

streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.

Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den

streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben

Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets

vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten

ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).

3.8

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des

Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt

massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben

war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall

Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit

Hinweis).

7

Urteil S 2020 142

4.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung

der gesundheitlichen Verhältnisse im Rahmen der Neuanmeldung bildet die

leistungsablehnende Verfügung vom 6. Juli 2010 (IV-act. 18). Darin wurde gestützt auf die

Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 30. Juni 2008 festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Sitzanteil von

mindestens einem Drittel voll arbeitsfähig wäre (IV-act. 10). Ausgeschlossen seien

kauernde oder kniend zu verrichtende Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen und benutzen

von Leitern. Es lagen damals eine zunehmende mediale Arthrose am linken Knie und eine

beginnende Arthrose am rechten Knie vor. Eine operative Behandlung war aufgrund einer

Adipositas per magna nicht indiziert (Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, vom 27. November 2007; IV-act. 5/8–9).

5.

5.1

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass bei der

Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht folgende Diagnosen vorliegen (vgl. u.a. die

Berichte von Dr. med. D.________, Leiter Fuss-Team E.________ im Fusszentrum der

Klinik F.________, vom 1. Juni 2017 [IV-act. 32/1] und 25. Januar 2019 [IV-act. 78/2]; des

Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

Arbeitsmedizin, vom 8. Juni 2017 [IV-act. 33/1–7] und 4. September 2017 [IV-act. 38/1–2];

von Prof. Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. April 2018 [IV-act. 47] und 19. Juni

2020 [IV-act. 122]):

-

Kleine Partialruptur Peroneus brevis

-

Beginnende Arthrose OSG links bei möglicherweise chronischer Instabilität

-

Status nach Arthrodese Naviculocuneiforme intermedius und Naviculocuneiforme

laterale links am 30. November 2016

-

Status nach Implantation einer Oberflächenersatz-Prothese Kniegelenk rechts am

1. Oktober 2014

-

Status nach Narkosemobilisation Kniegelenk links am 1. Oktober 2014 bei

Beugedefizit bei Status nach Knie-Totalprothese im November 2013

-

Adipositas per magna

-

Beginnende Coxarthrose beidseits bei ausgeprägter Offset-Störung/Bump-Bildung

-

Asthma bronchiale

5.2

Damit ist eine seit der Rentenablehnung im Jahr 2010 (vgl. E. 4) eingetretene

Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dargetan, weshalb

8

Urteil S 2020 142

die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der ersten rentenablehnenden

Verfügung ausgewiesen ist (vgl. E. 3.3). Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen,

wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).

5.3

Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsleistung geht die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (IV-act. 118). Dabei stützt sie sich

auf die von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Namen des

Regionalen Ärztlichen Dienstes Zentralschweiz (RAD) verfassten Stellungnahme vom

13. Juni 2017 und insbesondere 2. April 2020 (IV-act. 35 und 102).

5.3.1

Der RAD-Arzt Dr. I.________ führt in der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 (IV-

act. 35) aus, es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der unteren

Extremitäten. Diese stünden im Zusammenhang mit der Adipositas und hätten seit der

letzten Verfügung vom 6. Juli 2010 wiederholte orthopädisch-chirurgische Eingriffe im

Bereich beider Kniegelenke und des linken Fusses bedingt. Damit bestehe eine

dauerhafte Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten, weshalb der

Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit hohem

Sitzanteil zumutbar seien. In einer solchen Tätigkeit wäre aus allgemein-internistischer

Sicht spätestens ab dem Zeitpunkt der erfolgten fachärztlichen chirurgisch-orthopädischen

Kontrolluntersuchung vom 30. Mai 2017 (vgl. Bericht von Dr. D.________ vom 1. Juni

2017; IV-act. 32/1) eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen, wobei de

facto aktuelle Informationen zum klinischen Befundstatus fehlten.

5.3.2

In der Stellungnahme vom 2. April 2020 (IV-act. 102) kam Dr. I.________ zum

Schluss, den neueren Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin von

den behandelnden Ärzten andauernd eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in der

Grössenordnung von 30 % und zuletzt 40 % attestiert werde. Dies werde mit

belastungsabhängigen Rückfuss-Schmerzen begründet. Klinisch liessen sich den

Berichten keine über eine lokale Druckdolenz hinausgehenden, nicht bereits bekannten

Befunde entnehmen. Bildgebend hätten sich Hinweise auf eine kleine Teilruptur des

Peroneus brevis gefunden. Über eine Analgetika-Einnahme hinausgehende

Behandlungsmassnahmen liessen sich dem Dossier in jüngster Zeit nicht mehr

entnehmen. Dies berücksichtigend sei die von den behandelnden Ärzten attestierte

9

Urteil S 2020 142

Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit

überwiegendem Sitzanteil, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf unebenem

Untergrund, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Schläge oder

Vibrationen auf die Gelenke nicht nachvollziehbar bzw. es müsse angenommen werden,

dass dabei überwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt

werde. Bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe aus

allgemeininternistisch/versicherungsmedizinischer Sicht eine mindestens 80%ige

Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsreduktion von 20 % liesse sich mit einem schmerzbedingt

vermehrten Pausenbedarf erklären.

6.

6.1

Gegen die Beweiskraft der beiden RAD-Stellungnahmen (E. 5.3.1 und 5.3.2) rügt

die Beschwerdeführerin zunächst die fehlende Abklärung der psychisch begründeten

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. 1 S. 2 und 4).

Vorliegend gab die Beschwerdeführerin als Grund für die Wiederanmeldung lediglich eine

Arthrose an. Psychische Beschwerden erwähnte sie nicht (IV-act. 19). Auch die daraufhin

von ihr selbst eingereichten oder von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen

Stellungnahmen liefern kaum Hinweise auf psychische Beschwerden. Bei einer

psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Abklärung einer bariatrischen Operation

gab die Beschwerdeführerin sogar an, früher aufgrund von Mobbing-Situationen am

Arbeitsplatz an einer Depression gelitten zu haben, aktuell aber psychisch sehr stabil zu

sein (Bericht des Kantonsspitals J.________ vom 17. August 2017; IV-act. 38/3–6).

Einzig in den Berichten der orthopädischen Chirurgin Dr. H.________ vom 24. April und

15. Mai 2018 (IV-act. 47–48) wurde neben den massgebenden orthopädisch-chirurgischen

Diagnosen unter anderem ein beginnendes Burnout-Syndrom aufgelistet. Weder beim

Befund noch im Rahmen der Beurteilung wurde allerdings weiter darauf eingegangen. In

der Folge attestierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juni bis 31. Oktober

2018 und anschliessend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen (IV-

act. 52–54 und 57). Diesen unbegründeten Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen lässt sich der

Grund für die Krankschreibung nicht erschliessen. Die von Dr. H.________ angegebene

Burnout-Symptomatik lässt an einen Zusammenhang mit der am 26. April 2018 von der

Arbeitgeberin trotz laufender Arbeitsplatzerhalt-Bemühungen ausgesprochenen

Kündigung denken (vgl. dazu IV-act. 56 und 96/6–7). Die allein mit der seit Oktober 2016

10

Urteil S 2020 142

bestehenden Arbeitsunfähigkeit begründete Kündigung machte eine gesundheitsbedingte

berufliche Umorientierung der Beschwerdeführerin unabwendbar, was möglicherweise

eine reaktive psychische Dekompensation hätte hervorrufen können.

Allerdings ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin im Sommer/Herbst 2018 unter

invalidisierenden psychischen Beschwerden gelitten hatte, denn den echtzeitlichen

Einträgen der Eingliederungsberaterin im Verlaufsprotokoll Eingliederung lassen sich

keinerlei Hinweise auf eine psychische Minderbelastbarkeit erkennen. Vielmehr berichtete

die Beschwerdeführerin, dass es ihr den Umständen entsprechend gut gehe und von den

neuen Schuheinlagen eine Verbesserung spüre, was eher auf somatische Beschwerden

hinweist (IV-act. 96/7–8). Dies lässt darauf schliessen, dass die von Dr. K.________

attestierte Arbeitsunfähigkeit zu einem gewichtigen Anteil somatisch begründet war.

Allfällige psychische Beschwerden waren offensichtlich nur vorübergehend; denn mit dem

Beginn des Arbeitstrainings im L.________ per 1. Oktober 2018 finden sich weder im

Verlaufsprotokoll Eingliederung noch in den medizinischen Berichten oder in den

Berichten über den Verlauf der Eingliederungsmassnahme Anhaltspunkte für ein

psychisches Leiden. Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit wurden ausschliesslich

mit den somatischen Beschwerden begründet (IV-act. 59, 69–70). Vor diesem Hintergrund

erlaubt das unbegründete Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis des Psychiaters Dr. K.________

nicht die Annahme einer psychisch begründeten Einschränkung (30%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 22. Dezember 2018 bis 15. März 2019; IV-act. 71).

Dementsprechend wurde das nächste ärztliche Zeugnis vom orthopädischen Chirurgen

Dr. D.________ ausgestellt, bei welchen die Beschwerdeführerin wegen der

Fussproblematik in Behandlung ist (40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. März bis 31. Mai

2019; IV-act. 73).

Unter diesen Umständen erscheinen weitere Abklärungen mit Bezug auf allfällige

psychische Beschwerden als nicht angezeigt, weshalb sich die Beschwerdegegnerin zu

Recht nicht dazu veranlasst sah (vgl. E. 3.7).

6.2

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Beschwerdegegnerin ihren

Entscheid auf veraltete Berichte abgestellt habe (act. 1 S. 2 und 4 f.).

6.2.1

Mit Bezug auf die bekannten Fuss- und Kniebeschwerden erweist sich diese Rüge

als unbehilflich. Die Verlaufskontrolle der Knieprothesen bei der orthopädischen Chirurgin

Dr. H.________ ergab gemäss Bericht vom 19. Juni 2020 (IV-act. 122), dass die

11

Urteil S 2020 142

Beschwerdeführerin mit den 2013 und 2014 implantierten Knieprothesen sehr zufrieden

sei und die Kniegelenke uneingeschränkt belasten könne. Einschränkungen gab sie

lediglich in Bezug auf den linken Fuss an, wo eine Partialruptur der Peroneus brevis-

Sehne bei Zustand nach Arthrodese diagnostiziert wurde. Die Hüftproblematik beschrieb

die Beschwerdeführerin als momentan ruhig. Sie erklärte sich mit ihrem Zustand als

zufrieden und gab an, ihrer damaligen Arbeit ohne starke körperliche Belastung mit einem

Pensum von 60 % nachgehen zu können.

Bereits 2018 empfahl Dr. H.________ der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit

auszuüben, bei der sie nur gelegentlich aufstehen müsse. Aus diesem Grund schätzte sie

die Arbeitsfähigkeit in der damals noch ausgeübten Tätigkeit als Kundenservice-

Mitarbeiterin der M.________ AG auf lediglich 50–60 % (vgl. Berichte vom 24. April und

15. Mai 2018; IV-act. 47 und 48). Diese Tätigkeit bestand gemäss der Umschreibung im

Arbeitgeberfragebogen vom 30. Mai 2017 hauptsächlich in der Zustellung der internen

Post. Daneben musste die Beschwerdeführerin die Post ein- und ausladen, frankieren und

sortieren (IV-act. 30). Aufgrund des hohen Anteils an gehend und stehend auszuübenden

Tätigkeiten, war diese Arbeit aus medizinischer Sicht offensichtlich nicht mehr

leidensangepasst. Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen des RAD in der

Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2). Die vom RAD auf 80 % geschätzte

Arbeitsfähigkeit für eine den damaligen körperlichen Einschränkungen angepasste,

überwiegend sitzende und körperlich leichte Tätigkeit ist somit grundsätzlich

nachvollziehbar. Mit der zumutbaren Arbeitsleistung in einer den Beschwerden am

Bewegungsapparat besser angepassten Tätigkeit setzte sich Dr. H.________ nicht

auseinander, weshalb keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD besteht (vgl. E. 3.6).

6.2.2

Den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten,

neueren ärztlichen Stellungnahmen lässt sich jedoch entnehmen, dass sie im Juli 2020

gestolpert war und mit dem rechten Handgelenk auf einem Tisch aufgeschlagen hatte.

Dabei zog sie sich eine Läsion des triangulären fibrokartilaginären Komplexes zu (TFCC;

Radiologiebefund des Radiologiezentrums Zug vom 3. August 2020 [BF-act. 3]).

Gemäss den Sprechstundenberichten von Dr. med. N.________, Facharzt für

Handchirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom

12. August und 25. September 2020 war nach einem erfolglosen konservativen

Behandlungsversuch eine operative Rekonstruktion des TFCC indiziert. Der Chirurg

12

Urteil S 2020 142

attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August 2020

bis zum Tag der geplanten Operation am 30. Oktober 2020 (BF-act. 4–5). Über den

weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist nichts bekannt. Es ist allerdings anzunehmen,

dass nach dem Eingriff eine mehrwöchige Ruhigstellung und anschliessend

Physiotherapie zum Belastungsaufbau notwendig sein dürften, was zu einer

längerdauernden Arbeitsunfähigkeit – allenfalls sogar einer Anpassung des vom RAD in

der Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2) beschriebenen Anforderungsprofils einer

angepassten Tätigkeit – führen könnte. Ohne den weiteren Verlauf dieser Verletzung zu

kennen, lässt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf (allenfalls befristete)

Leistungen der Invalidenversicherung nicht abschliessend prüfen.

Obwohl von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren angegeben, stellt

die im Juli 2020 erlittene Handverletzung eine Tatsache dar, die vor Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 22. September 2020 (IV-act. 118) eingetreten ist, weshalb

sie zum vorliegend massgebenden Sachverhalt gehört (vgl. dazu E. 3.8). Um

diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, wird die Sache daher an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sein.

7.

In Würdigung der gesamten Aktenlage steht jedenfalls mit dem im

Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 138 V 218 E. 6) fest, dass die zuletzt ausgeübte,

interne Post- und Kurierdienste beinhaltende Tätigkeit aufgrund der Beschwerden am

Bewegungsapparat nicht mehr optimal leidensangepasst ist. Demgegenüber war der

Beschwerdeführerin bis zur Handverletzung im Juli 2020 eine körperlich leichte und

überwiegend sitzende Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % zumutbar (E. 6.2.1).

Zur Abklärung des weiteren Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nach der Handverletzung ab Juli

2020 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 6.2.2). Hernach wird

sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung

erneut entscheiden müssen.

8.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen. Ausgangsgemäss

wären sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Allerdings ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die unterlassene Mitteilung ihrer

Handverletzung und der darauffolgenden, längeren Arbeitsunfähigkeit ihrer

Mitteilungspflicht gemäss aArt. 28 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist und dadurch eine

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Urteil S 2020 142

korrekte Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin verunmöglicht hat. Durch

ihr leichtsinniges vorprozessuales Verhalten verursachte die Beschwerdeführerin

vorliegendes Gerichtsverfahren, denn eine Meldung ihrer Handverletzung bereits im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens hätte es der Beschwerdegegnerin ermöglicht, vor

Verfügungserlass die notwendigen Abklärungen zu tätigen. Die vorliegende Rückweisung

hätte damit vermieden werden können. In Anwendung von aArt. 61 lit. a ATSG rechtfertigt

sich daher, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dementsprechend ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

14

Urteil S 2020 142

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

22. September 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zug

zurückgewiesen, damit sie nach Ergänzung der Abklärungen im Sinne der

Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.

2.

Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-

Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und

zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 2. Mai 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am