Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Sachverhalt
zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei
widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob
auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
6
Urteil S 2020 142
vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht
(BGer 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte – wozu
auch das RAD zählt – kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind
an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2;
135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
3.7
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst indessen nicht unbesehen alles,
was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).
3.8
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des
Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt
massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben
war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit
Hinweis).
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Urteil S 2020 142
4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung
der gesundheitlichen Verhältnisse im Rahmen der Neuanmeldung bildet die
leistungsablehnende Verfügung vom 6. Juli 2010 (IV-act. 18). Darin wurde gestützt auf die
Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 30. Juni 2008 festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Sitzanteil von
mindestens einem Drittel voll arbeitsfähig wäre (IV-act. 10). Ausgeschlossen seien
kauernde oder kniend zu verrichtende Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen und benutzen
von Leitern. Es lagen damals eine zunehmende mediale Arthrose am linken Knie und eine
beginnende Arthrose am rechten Knie vor. Eine operative Behandlung war aufgrund einer
Adipositas per magna nicht indiziert (Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, vom 27. November 2007; IV-act. 5/8–9).
5.
5.1
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass bei der
Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht folgende Diagnosen vorliegen (vgl. u.a. die
Berichte von Dr. med. D.________, Leiter Fuss-Team E.________ im Fusszentrum der
Klinik F.________, vom 1. Juni 2017 [IV-act. 32/1] und 25. Januar 2019 [IV-act. 78/2]; des
Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Arbeitsmedizin, vom 8. Juni 2017 [IV-act. 33/1–7] und 4. September 2017 [IV-act. 38/1–2];
von Prof. Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. April 2018 [IV-act. 47] und 19. Juni
2020 [IV-act. 122]):
-
Kleine Partialruptur Peroneus brevis
-
Beginnende Arthrose OSG links bei möglicherweise chronischer Instabilität
-
Status nach Arthrodese Naviculocuneiforme intermedius und Naviculocuneiforme
laterale links am 30. November 2016
-
Status nach Implantation einer Oberflächenersatz-Prothese Kniegelenk rechts am
1. Oktober 2014
-
Status nach Narkosemobilisation Kniegelenk links am 1. Oktober 2014 bei
Beugedefizit bei Status nach Knie-Totalprothese im November 2013
-
Adipositas per magna
-
Beginnende Coxarthrose beidseits bei ausgeprägter Offset-Störung/Bump-Bildung
-
Asthma bronchiale
5.2
Damit ist eine seit der Rentenablehnung im Jahr 2010 (vgl. E. 4) eingetretene
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dargetan, weshalb
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Urteil S 2020 142
die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der ersten rentenablehnenden
Verfügung ausgewiesen ist (vgl. E. 3.3). Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen,
wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).
5.3
Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsleistung geht die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (IV-act. 118). Dabei stützt sie sich
auf die von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Namen des
Regionalen Ärztlichen Dienstes Zentralschweiz (RAD) verfassten Stellungnahme vom
13. Juni 2017 und insbesondere 2. April 2020 (IV-act. 35 und 102).
5.3.1
Der RAD-Arzt Dr. I.________ führt in der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 (IV-
act. 35) aus, es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der unteren
Extremitäten. Diese stünden im Zusammenhang mit der Adipositas und hätten seit der
letzten Verfügung vom 6. Juli 2010 wiederholte orthopädisch-chirurgische Eingriffe im
Bereich beider Kniegelenke und des linken Fusses bedingt. Damit bestehe eine
dauerhafte Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten, weshalb der
Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit hohem
Sitzanteil zumutbar seien. In einer solchen Tätigkeit wäre aus allgemein-internistischer
Sicht spätestens ab dem Zeitpunkt der erfolgten fachärztlichen chirurgisch-orthopädischen
Kontrolluntersuchung vom 30. Mai 2017 (vgl. Bericht von Dr. D.________ vom 1. Juni
2017; IV-act. 32/1) eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen, wobei de
facto aktuelle Informationen zum klinischen Befundstatus fehlten.
5.3.2
In der Stellungnahme vom 2. April 2020 (IV-act. 102) kam Dr. I.________ zum
Schluss, den neueren Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin von
den behandelnden Ärzten andauernd eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in der
Grössenordnung von 30 % und zuletzt 40 % attestiert werde. Dies werde mit
belastungsabhängigen Rückfuss-Schmerzen begründet. Klinisch liessen sich den
Berichten keine über eine lokale Druckdolenz hinausgehenden, nicht bereits bekannten
Befunde entnehmen. Bildgebend hätten sich Hinweise auf eine kleine Teilruptur des
Peroneus brevis gefunden. Über eine Analgetika-Einnahme hinausgehende
Behandlungsmassnahmen liessen sich dem Dossier in jüngster Zeit nicht mehr
entnehmen. Dies berücksichtigend sei die von den behandelnden Ärzten attestierte
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Urteil S 2020 142
Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit
überwiegendem Sitzanteil, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf unebenem
Untergrund, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Schläge oder
Vibrationen auf die Gelenke nicht nachvollziehbar bzw. es müsse angenommen werden,
dass dabei überwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt
werde. Bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe aus
allgemeininternistisch/versicherungsmedizinischer Sicht eine mindestens 80%ige
Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsreduktion von 20 % liesse sich mit einem schmerzbedingt
vermehrten Pausenbedarf erklären.
6.
6.1
Gegen die Beweiskraft der beiden RAD-Stellungnahmen (E. 5.3.1 und 5.3.2) rügt
die Beschwerdeführerin zunächst die fehlende Abklärung der psychisch begründeten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. 1 S. 2 und 4).
Vorliegend gab die Beschwerdeführerin als Grund für die Wiederanmeldung lediglich eine
Arthrose an. Psychische Beschwerden erwähnte sie nicht (IV-act. 19). Auch die daraufhin
von ihr selbst eingereichten oder von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen
Stellungnahmen liefern kaum Hinweise auf psychische Beschwerden. Bei einer
psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Abklärung einer bariatrischen Operation
gab die Beschwerdeführerin sogar an, früher aufgrund von Mobbing-Situationen am
Arbeitsplatz an einer Depression gelitten zu haben, aktuell aber psychisch sehr stabil zu
sein (Bericht des Kantonsspitals J.________ vom 17. August 2017; IV-act. 38/3–6).
Einzig in den Berichten der orthopädischen Chirurgin Dr. H.________ vom 24. April und
15. Mai 2018 (IV-act. 47–48) wurde neben den massgebenden orthopädisch-chirurgischen
Diagnosen unter anderem ein beginnendes Burnout-Syndrom aufgelistet. Weder beim
Befund noch im Rahmen der Beurteilung wurde allerdings weiter darauf eingegangen. In
der Folge attestierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juni bis 31. Oktober
2018 und anschliessend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen (IV-
act. 52–54 und 57). Diesen unbegründeten Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen lässt sich der
Grund für die Krankschreibung nicht erschliessen. Die von Dr. H.________ angegebene
Burnout-Symptomatik lässt an einen Zusammenhang mit der am 26. April 2018 von der
Arbeitgeberin trotz laufender Arbeitsplatzerhalt-Bemühungen ausgesprochenen
Kündigung denken (vgl. dazu IV-act. 56 und 96/6–7). Die allein mit der seit Oktober 2016
10
Urteil S 2020 142
bestehenden Arbeitsunfähigkeit begründete Kündigung machte eine gesundheitsbedingte
berufliche Umorientierung der Beschwerdeführerin unabwendbar, was möglicherweise
eine reaktive psychische Dekompensation hätte hervorrufen können.
Allerdings ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin im Sommer/Herbst 2018 unter
invalidisierenden psychischen Beschwerden gelitten hatte, denn den echtzeitlichen
Einträgen der Eingliederungsberaterin im Verlaufsprotokoll Eingliederung lassen sich
keinerlei Hinweise auf eine psychische Minderbelastbarkeit erkennen. Vielmehr berichtete
die Beschwerdeführerin, dass es ihr den Umständen entsprechend gut gehe und von den
neuen Schuheinlagen eine Verbesserung spüre, was eher auf somatische Beschwerden
hinweist (IV-act. 96/7–8). Dies lässt darauf schliessen, dass die von Dr. K.________
attestierte Arbeitsunfähigkeit zu einem gewichtigen Anteil somatisch begründet war.
Allfällige psychische Beschwerden waren offensichtlich nur vorübergehend; denn mit dem
Beginn des Arbeitstrainings im L.________ per 1. Oktober 2018 finden sich weder im
Verlaufsprotokoll Eingliederung noch in den medizinischen Berichten oder in den
Berichten über den Verlauf der Eingliederungsmassnahme Anhaltspunkte für ein
psychisches Leiden. Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit wurden ausschliesslich
mit den somatischen Beschwerden begründet (IV-act. 59, 69–70). Vor diesem Hintergrund
erlaubt das unbegründete Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis des Psychiaters Dr. K.________
nicht die Annahme einer psychisch begründeten Einschränkung (30%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 22. Dezember 2018 bis 15. März 2019; IV-act. 71).
Dementsprechend wurde das nächste ärztliche Zeugnis vom orthopädischen Chirurgen
Dr. D.________ ausgestellt, bei welchen die Beschwerdeführerin wegen der
Fussproblematik in Behandlung ist (40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. März bis 31. Mai
2019; IV-act. 73).
Unter diesen Umständen erscheinen weitere Abklärungen mit Bezug auf allfällige
psychische Beschwerden als nicht angezeigt, weshalb sich die Beschwerdegegnerin zu
Recht nicht dazu veranlasst sah (vgl. E. 3.7).
6.2
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid auf veraltete Berichte abgestellt habe (act. 1 S. 2 und 4 f.).
6.2.1
Mit Bezug auf die bekannten Fuss- und Kniebeschwerden erweist sich diese Rüge
als unbehilflich. Die Verlaufskontrolle der Knieprothesen bei der orthopädischen Chirurgin
Dr. H.________ ergab gemäss Bericht vom 19. Juni 2020 (IV-act. 122), dass die
11
Urteil S 2020 142
Beschwerdeführerin mit den 2013 und 2014 implantierten Knieprothesen sehr zufrieden
sei und die Kniegelenke uneingeschränkt belasten könne. Einschränkungen gab sie
lediglich in Bezug auf den linken Fuss an, wo eine Partialruptur der Peroneus brevis-
Sehne bei Zustand nach Arthrodese diagnostiziert wurde. Die Hüftproblematik beschrieb
die Beschwerdeführerin als momentan ruhig. Sie erklärte sich mit ihrem Zustand als
zufrieden und gab an, ihrer damaligen Arbeit ohne starke körperliche Belastung mit einem
Pensum von 60 % nachgehen zu können.
Bereits 2018 empfahl Dr. H.________ der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit
auszuüben, bei der sie nur gelegentlich aufstehen müsse. Aus diesem Grund schätzte sie
die Arbeitsfähigkeit in der damals noch ausgeübten Tätigkeit als Kundenservice-
Mitarbeiterin der M.________ AG auf lediglich 50–60 % (vgl. Berichte vom 24. April und
15. Mai 2018; IV-act. 47 und 48). Diese Tätigkeit bestand gemäss der Umschreibung im
Arbeitgeberfragebogen vom 30. Mai 2017 hauptsächlich in der Zustellung der internen
Post. Daneben musste die Beschwerdeführerin die Post ein- und ausladen, frankieren und
sortieren (IV-act. 30). Aufgrund des hohen Anteils an gehend und stehend auszuübenden
Tätigkeiten, war diese Arbeit aus medizinischer Sicht offensichtlich nicht mehr
leidensangepasst. Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen des RAD in der
Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2). Die vom RAD auf 80 % geschätzte
Arbeitsfähigkeit für eine den damaligen körperlichen Einschränkungen angepasste,
überwiegend sitzende und körperlich leichte Tätigkeit ist somit grundsätzlich
nachvollziehbar. Mit der zumutbaren Arbeitsleistung in einer den Beschwerden am
Bewegungsapparat besser angepassten Tätigkeit setzte sich Dr. H.________ nicht
auseinander, weshalb keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD besteht (vgl. E. 3.6).
6.2.2
Den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten,
neueren ärztlichen Stellungnahmen lässt sich jedoch entnehmen, dass sie im Juli 2020
gestolpert war und mit dem rechten Handgelenk auf einem Tisch aufgeschlagen hatte.
Dabei zog sie sich eine Läsion des triangulären fibrokartilaginären Komplexes zu (TFCC;
Radiologiebefund des Radiologiezentrums Zug vom 3. August 2020 [BF-act. 3]).
Gemäss den Sprechstundenberichten von Dr. med. N.________, Facharzt für
Handchirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom
12. August und 25. September 2020 war nach einem erfolglosen konservativen
Behandlungsversuch eine operative Rekonstruktion des TFCC indiziert. Der Chirurg
12
Urteil S 2020 142
attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August 2020
bis zum Tag der geplanten Operation am 30. Oktober 2020 (BF-act. 4–5). Über den
weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist nichts bekannt. Es ist allerdings anzunehmen,
dass nach dem Eingriff eine mehrwöchige Ruhigstellung und anschliessend
Physiotherapie zum Belastungsaufbau notwendig sein dürften, was zu einer
längerdauernden Arbeitsunfähigkeit – allenfalls sogar einer Anpassung des vom RAD in
der Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2) beschriebenen Anforderungsprofils einer
angepassten Tätigkeit – führen könnte. Ohne den weiteren Verlauf dieser Verletzung zu
kennen, lässt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf (allenfalls befristete)
Leistungen der Invalidenversicherung nicht abschliessend prüfen.
Obwohl von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren angegeben, stellt
die im Juli 2020 erlittene Handverletzung eine Tatsache dar, die vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 22. September 2020 (IV-act. 118) eingetreten ist, weshalb
sie zum vorliegend massgebenden Sachverhalt gehört (vgl. dazu E. 3.8). Um
diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, wird die Sache daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sein.
7.
In Würdigung der gesamten Aktenlage steht jedenfalls mit dem im
Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 138 V 218 E. 6) fest, dass die zuletzt ausgeübte,
interne Post- und Kurierdienste beinhaltende Tätigkeit aufgrund der Beschwerden am
Bewegungsapparat nicht mehr optimal leidensangepasst ist. Demgegenüber war der
Beschwerdeführerin bis zur Handverletzung im Juli 2020 eine körperlich leichte und
überwiegend sitzende Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % zumutbar (E. 6.2.1).
Zur Abklärung des weiteren Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nach der Handverletzung ab Juli
2020 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 6.2.2). Hernach wird
sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung
erneut entscheiden müssen.
8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen. Ausgangsgemäss
wären sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die unterlassene Mitteilung ihrer
Handverletzung und der darauffolgenden, längeren Arbeitsunfähigkeit ihrer
Mitteilungspflicht gemäss aArt. 28 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist und dadurch eine
13
Urteil S 2020 142
korrekte Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin verunmöglicht hat. Durch
ihr leichtsinniges vorprozessuales Verhalten verursachte die Beschwerdeführerin
vorliegendes Gerichtsverfahren, denn eine Meldung ihrer Handverletzung bereits im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens hätte es der Beschwerdegegnerin ermöglicht, vor
Verfügungserlass die notwendigen Abklärungen zu tätigen. Die vorliegende Rückweisung
hätte damit vermieden werden können. In Anwendung von aArt. 61 lit. a ATSG rechtfertigt
sich daher, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dementsprechend ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
14
Urteil S 2020 142
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
Erwägungen (9 Absätze)
E. 6 Urteil S 2020 142
vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht
(BGer 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte – wozu
auch das RAD zählt – kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind
an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2;
135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
3.7
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst indessen nicht unbesehen alles,
was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).
3.8
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des
Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt
massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben
war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit
Hinweis).
E. 6.1 Gegen die Beweiskraft der beiden RAD-Stellungnahmen (E. 5.3.1 und 5.3.2) rügt die Beschwerdeführerin zunächst die fehlende Abklärung der psychisch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. 1 S. 2 und 4). Vorliegend gab die Beschwerdeführerin als Grund für die Wiederanmeldung lediglich eine Arthrose an. Psychische Beschwerden erwähnte sie nicht (IV-act. 19). Auch die daraufhin von ihr selbst eingereichten oder von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Stellungnahmen liefern kaum Hinweise auf psychische Beschwerden. Bei einer psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Abklärung einer bariatrischen Operation gab die Beschwerdeführerin sogar an, früher aufgrund von Mobbing-Situationen am Arbeitsplatz an einer Depression gelitten zu haben, aktuell aber psychisch sehr stabil zu sein (Bericht des Kantonsspitals J.________ vom 17. August 2017; IV-act. 38/3–6). Einzig in den Berichten der orthopädischen Chirurgin Dr. H.________ vom 24. April und
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf veraltete Berichte abgestellt habe (act. 1 S. 2 und 4 f.).
E. 6.2.1 Mit Bezug auf die bekannten Fuss- und Kniebeschwerden erweist sich diese Rüge als unbehilflich. Die Verlaufskontrolle der Knieprothesen bei der orthopädischen Chirurgin Dr. H.________ ergab gemäss Bericht vom 19. Juni 2020 (IV-act. 122), dass die 11 Urteil S 2020 142 Beschwerdeführerin mit den 2013 und 2014 implantierten Knieprothesen sehr zufrieden sei und die Kniegelenke uneingeschränkt belasten könne. Einschränkungen gab sie lediglich in Bezug auf den linken Fuss an, wo eine Partialruptur der Peroneus brevis- Sehne bei Zustand nach Arthrodese diagnostiziert wurde. Die Hüftproblematik beschrieb die Beschwerdeführerin als momentan ruhig. Sie erklärte sich mit ihrem Zustand als zufrieden und gab an, ihrer damaligen Arbeit ohne starke körperliche Belastung mit einem Pensum von 60 % nachgehen zu können. Bereits 2018 empfahl Dr. H.________ der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit auszuüben, bei der sie nur gelegentlich aufstehen müsse. Aus diesem Grund schätzte sie die Arbeitsfähigkeit in der damals noch ausgeübten Tätigkeit als Kundenservice- Mitarbeiterin der M.________ AG auf lediglich 50–60 % (vgl. Berichte vom 24. April und
E. 6.2.2 Den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten,
neueren ärztlichen Stellungnahmen lässt sich jedoch entnehmen, dass sie im Juli 2020
gestolpert war und mit dem rechten Handgelenk auf einem Tisch aufgeschlagen hatte.
Dabei zog sie sich eine Läsion des triangulären fibrokartilaginären Komplexes zu (TFCC;
Radiologiebefund des Radiologiezentrums Zug vom 3. August 2020 [BF-act. 3]).
Gemäss den Sprechstundenberichten von Dr. med. N.________, Facharzt für
Handchirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom
12. August und 25. September 2020 war nach einem erfolglosen konservativen
Behandlungsversuch eine operative Rekonstruktion des TFCC indiziert. Der Chirurg
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attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August 2020
bis zum Tag der geplanten Operation am 30. Oktober 2020 (BF-act. 4–5). Über den
weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist nichts bekannt. Es ist allerdings anzunehmen,
dass nach dem Eingriff eine mehrwöchige Ruhigstellung und anschliessend
Physiotherapie zum Belastungsaufbau notwendig sein dürften, was zu einer
längerdauernden Arbeitsunfähigkeit – allenfalls sogar einer Anpassung des vom RAD in
der Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2) beschriebenen Anforderungsprofils einer
angepassten Tätigkeit – führen könnte. Ohne den weiteren Verlauf dieser Verletzung zu
kennen, lässt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf (allenfalls befristete)
Leistungen der Invalidenversicherung nicht abschliessend prüfen.
Obwohl von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren angegeben, stellt
die im Juli 2020 erlittene Handverletzung eine Tatsache dar, die vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 22. September 2020 (IV-act. 118) eingetreten ist, weshalb
sie zum vorliegend massgebenden Sachverhalt gehört (vgl. dazu E. 3.8). Um
diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, wird die Sache daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sein.
7.
In Würdigung der gesamten Aktenlage steht jedenfalls mit dem im
Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 138 V 218 E. 6) fest, dass die zuletzt ausgeübte,
interne Post- und Kurierdienste beinhaltende Tätigkeit aufgrund der Beschwerden am
Bewegungsapparat nicht mehr optimal leidensangepasst ist. Demgegenüber war der
Beschwerdeführerin bis zur Handverletzung im Juli 2020 eine körperlich leichte und
überwiegend sitzende Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % zumutbar (E. 6.2.1).
Zur Abklärung des weiteren Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nach der Handverletzung ab Juli
2020 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 6.2.2). Hernach wird
sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung
erneut entscheiden müssen.
8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen. Ausgangsgemäss
wären sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die unterlassene Mitteilung ihrer
Handverletzung und der darauffolgenden, längeren Arbeitsunfähigkeit ihrer
Mitteilungspflicht gemäss aArt. 28 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist und dadurch eine
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Urteil S 2020 142
korrekte Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin verunmöglicht hat. Durch
ihr leichtsinniges vorprozessuales Verhalten verursachte die Beschwerdeführerin
vorliegendes Gerichtsverfahren, denn eine Meldung ihrer Handverletzung bereits im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens hätte es der Beschwerdegegnerin ermöglicht, vor
Verfügungserlass die notwendigen Abklärungen zu tätigen. Die vorliegende Rückweisung
hätte damit vermieden werden können. In Anwendung von aArt. 61 lit. a ATSG rechtfertigt
sich daher, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dementsprechend ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
E. 7 Urteil S 2020 142 4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Rahmen der Neuanmeldung bildet die leistungsablehnende Verfügung vom 6. Juli 2010 (IV-act. 18). Darin wurde gestützt auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 30. Juni 2008 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Sitzanteil von mindestens einem Drittel voll arbeitsfähig wäre (IV-act. 10). Ausgeschlossen seien kauernde oder kniend zu verrichtende Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen und benutzen von Leitern. Es lagen damals eine zunehmende mediale Arthrose am linken Knie und eine beginnende Arthrose am rechten Knie vor. Eine operative Behandlung war aufgrund einer Adipositas per magna nicht indiziert (Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. November 2007; IV-act. 5/8–9). 5. 5.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht folgende Diagnosen vorliegen (vgl. u.a. die Berichte von Dr. med. D.________, Leiter Fuss-Team E.________ im Fusszentrum der Klinik F.________, vom 1. Juni 2017 [IV-act. 32/1] und 25. Januar 2019 [IV-act. 78/2]; des Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom 8. Juni 2017 [IV-act. 33/1–7] und 4. September 2017 [IV-act. 38/1–2]; von Prof. Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. April 2018 [IV-act. 47] und 19. Juni 2020 [IV-act. 122]): - Kleine Partialruptur Peroneus brevis - Beginnende Arthrose OSG links bei möglicherweise chronischer Instabilität - Status nach Arthrodese Naviculocuneiforme intermedius und Naviculocuneiforme laterale links am 30. November 2016 - Status nach Implantation einer Oberflächenersatz-Prothese Kniegelenk rechts am
1. Oktober 2014 - Status nach Narkosemobilisation Kniegelenk links am 1. Oktober 2014 bei Beugedefizit bei Status nach Knie-Totalprothese im November 2013 - Adipositas per magna - Beginnende Coxarthrose beidseits bei ausgeprägter Offset-Störung/Bump-Bildung - Asthma bronchiale 5.2 Damit ist eine seit der Rentenablehnung im Jahr 2010 (vgl. E. 4) eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dargetan, weshalb
E. 8 Urteil S 2020 142 die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der ersten rentenablehnenden Verfügung ausgewiesen ist (vgl. E. 3.3). Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). 5.3 Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsleistung geht die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (IV-act. 118). Dabei stützt sie sich auf die von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Namen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Zentralschweiz (RAD) verfassten Stellungnahme vom
E. 13 Juni 2017 und insbesondere 2. April 2020 (IV-act. 35 und 102).
5.3.1
Der RAD-Arzt Dr. I.________ führt in der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 (IV-
act. 35) aus, es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der unteren
Extremitäten. Diese stünden im Zusammenhang mit der Adipositas und hätten seit der
letzten Verfügung vom 6. Juli 2010 wiederholte orthopädisch-chirurgische Eingriffe im
Bereich beider Kniegelenke und des linken Fusses bedingt. Damit bestehe eine
dauerhafte Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten, weshalb der
Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit hohem
Sitzanteil zumutbar seien. In einer solchen Tätigkeit wäre aus allgemein-internistischer
Sicht spätestens ab dem Zeitpunkt der erfolgten fachärztlichen chirurgisch-orthopädischen
Kontrolluntersuchung vom 30. Mai 2017 (vgl. Bericht von Dr. D.________ vom 1. Juni
2017; IV-act. 32/1) eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen, wobei de
facto aktuelle Informationen zum klinischen Befundstatus fehlten.
5.3.2
In der Stellungnahme vom 2. April 2020 (IV-act. 102) kam Dr. I.________ zum
Schluss, den neueren Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin von
den behandelnden Ärzten andauernd eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in der
Grössenordnung von 30 % und zuletzt 40 % attestiert werde. Dies werde mit
belastungsabhängigen Rückfuss-Schmerzen begründet. Klinisch liessen sich den
Berichten keine über eine lokale Druckdolenz hinausgehenden, nicht bereits bekannten
Befunde entnehmen. Bildgebend hätten sich Hinweise auf eine kleine Teilruptur des
Peroneus brevis gefunden. Über eine Analgetika-Einnahme hinausgehende
Behandlungsmassnahmen liessen sich dem Dossier in jüngster Zeit nicht mehr
entnehmen. Dies berücksichtigend sei die von den behandelnden Ärzten attestierte
9
Urteil S 2020 142
Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit
überwiegendem Sitzanteil, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf unebenem
Untergrund, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Schläge oder
Vibrationen auf die Gelenke nicht nachvollziehbar bzw. es müsse angenommen werden,
dass dabei überwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt
werde. Bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe aus
allgemeininternistisch/versicherungsmedizinischer Sicht eine mindestens 80%ige
Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsreduktion von 20 % liesse sich mit einem schmerzbedingt
vermehrten Pausenbedarf erklären.
6.
E. 15 Mai 2018; IV-act. 47 und 48). Diese Tätigkeit bestand gemäss der Umschreibung im Arbeitgeberfragebogen vom 30. Mai 2017 hauptsächlich in der Zustellung der internen Post. Daneben musste die Beschwerdeführerin die Post ein- und ausladen, frankieren und sortieren (IV-act. 30). Aufgrund des hohen Anteils an gehend und stehend auszuübenden Tätigkeiten, war diese Arbeit aus medizinischer Sicht offensichtlich nicht mehr leidensangepasst. Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen des RAD in der Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2). Die vom RAD auf 80 % geschätzte Arbeitsfähigkeit für eine den damaligen körperlichen Einschränkungen angepasste, überwiegend sitzende und körperlich leichte Tätigkeit ist somit grundsätzlich nachvollziehbar. Mit der zumutbaren Arbeitsleistung in einer den Beschwerden am Bewegungsapparat besser angepassten Tätigkeit setzte sich Dr. H.________ nicht auseinander, weshalb keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD besteht (vgl. E. 3.6).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
- September 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit sie nach Ergänzung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 2. Mai 2022
[rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA B.________
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Rente)
S 2020 142
2
Urteil S 2020 142
A.
Im Rahmen einer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung im Jahr 2008 gewährte die IV-Stelle Zug der 1968 geborenen und
an einer Gonarthrose leidenden A.________ berufliche Eingliederungsmassnahmen.
Unter anderem übernahm sie die Kosten für einen Informatik-Kurs (IV-act. 14). Der
Anspruch auf eine Invalidenrente wurde allerdings mit Verfügung vom 6. Juli 2010
mangels eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades verneint (IV-act. 18).
Am 16. März 2017 meldete sich die ab Oktober 2016 arbeitsunfähige A.________ unter
Hinweis auf eine Arthrose erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
(IV-act. 19). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Zug Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht. Es folgten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines
Arbeitstrainings (IV-act. 59), einer beruflichen Abklärung (IV-act. 75) und schliesslich eines
Arbeitsversuchs bei einer Arbeitslosenkasse (IV-act. 84). Eine Anschlussstelle fand die
Versicherte nicht, weshalb sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
anmeldete. Die IV-Stelle Zug schritt zur Rentenprüfung und verneinte nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente
mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (IV-act. 118).
B.
Gegen die rentenablehnende Verfügung vom 22. September 2020 erhob
A.________ am 20. Oktober 2020 (Poststempel 21. Oktober 2020) Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen
(act. 1 S. 2). Im Wesentlichen rügt sie die Unvollständigkeit der Sachverhaltsabklärungen.
Insbesondere fehlten Berichte zur psychischen Situation und eine Prüfung der
Auswirkungen der somatischen Beschwerden (act. 1 S. 2 und 7).
C.
Am 27. Oktober 2020 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten
Kostenvorschuss von Fr. 800.– innert Frist (act. 2 f.).
D.
Mit Vernehmlassung vom 24. November 2020 schloss die IV-Stelle Zug auf
Abweisung der Beschwerde (act. 5 S. 2). Sie verneint das Vorliegen von Hinweisen auf
psychische Probleme (act. 5 S. 2) und verweist auf das im Rahmen der
Eingliederungsmassnahmen erreichte Arbeitspensum von 70 % (act. 5 S. 4 f.).
E.
Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 27. November 2020 orientiert (act. 6).
In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien ein.
3
Urteil S 2020 142
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist
weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG;
SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das
Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in
zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V
9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging am
22. September 2020 (BF-act. 1); die zu beurteilende Beschwerde wurde am 21. Oktober
2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020
gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der ebenfalls
vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim
erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des
Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69
Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. September 2020.
Mit der am 21. Oktober 2020 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift
ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die
Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen
Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG). Auf die Beschwerde ist
4
Urteil S 2020 142
einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver
Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten
oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestand bis 31. Dezember 2021
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (aArt. 28 Abs. 2
IVG).
3.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder
aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im neuen
Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
5
Urteil S 2020 142
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären
und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE
117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu
bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; 109 V 108 E. 2b).
3.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen).
3.5
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die
für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (aArt. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden
können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen
fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die Funktion interner RAD-
Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die
medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den
Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt
zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei
widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob
auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
6
Urteil S 2020 142
vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht
(BGer 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
3.6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte – wozu
auch das RAD zählt – kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind
an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2;
135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
3.7
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst indessen nicht unbesehen alles,
was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a).
3.8
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des
Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt
massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben
war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit
Hinweis).
7
Urteil S 2020 142
4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung
der gesundheitlichen Verhältnisse im Rahmen der Neuanmeldung bildet die
leistungsablehnende Verfügung vom 6. Juli 2010 (IV-act. 18). Darin wurde gestützt auf die
Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 30. Juni 2008 festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit einem Sitzanteil von
mindestens einem Drittel voll arbeitsfähig wäre (IV-act. 10). Ausgeschlossen seien
kauernde oder kniend zu verrichtende Tätigkeiten, häufiges Treppensteigen und benutzen
von Leitern. Es lagen damals eine zunehmende mediale Arthrose am linken Knie und eine
beginnende Arthrose am rechten Knie vor. Eine operative Behandlung war aufgrund einer
Adipositas per magna nicht indiziert (Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, vom 27. November 2007; IV-act. 5/8–9).
5.
5.1
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass bei der
Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht folgende Diagnosen vorliegen (vgl. u.a. die
Berichte von Dr. med. D.________, Leiter Fuss-Team E.________ im Fusszentrum der
Klinik F.________, vom 1. Juni 2017 [IV-act. 32/1] und 25. Januar 2019 [IV-act. 78/2]; des
Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Arbeitsmedizin, vom 8. Juni 2017 [IV-act. 33/1–7] und 4. September 2017 [IV-act. 38/1–2];
von Prof. Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. April 2018 [IV-act. 47] und 19. Juni
2020 [IV-act. 122]):
-
Kleine Partialruptur Peroneus brevis
-
Beginnende Arthrose OSG links bei möglicherweise chronischer Instabilität
-
Status nach Arthrodese Naviculocuneiforme intermedius und Naviculocuneiforme
laterale links am 30. November 2016
-
Status nach Implantation einer Oberflächenersatz-Prothese Kniegelenk rechts am
1. Oktober 2014
-
Status nach Narkosemobilisation Kniegelenk links am 1. Oktober 2014 bei
Beugedefizit bei Status nach Knie-Totalprothese im November 2013
-
Adipositas per magna
-
Beginnende Coxarthrose beidseits bei ausgeprägter Offset-Störung/Bump-Bildung
-
Asthma bronchiale
5.2
Damit ist eine seit der Rentenablehnung im Jahr 2010 (vgl. E. 4) eingetretene
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dargetan, weshalb
8
Urteil S 2020 142
die für die Prüfung der Neuanmeldung erforderliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der ersten rentenablehnenden
Verfügung ausgewiesen ist (vgl. E. 3.3). Liegt somit ein Rückkommenstitel vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen,
wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).
5.3
Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsleistung geht die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (IV-act. 118). Dabei stützt sie sich
auf die von Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Namen des
Regionalen Ärztlichen Dienstes Zentralschweiz (RAD) verfassten Stellungnahme vom
13. Juni 2017 und insbesondere 2. April 2020 (IV-act. 35 und 102).
5.3.1
Der RAD-Arzt Dr. I.________ führt in der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 (IV-
act. 35) aus, es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der unteren
Extremitäten. Diese stünden im Zusammenhang mit der Adipositas und hätten seit der
letzten Verfügung vom 6. Juli 2010 wiederholte orthopädisch-chirurgische Eingriffe im
Bereich beider Kniegelenke und des linken Fusses bedingt. Damit bestehe eine
dauerhafte Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten, weshalb der
Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit hohem
Sitzanteil zumutbar seien. In einer solchen Tätigkeit wäre aus allgemein-internistischer
Sicht spätestens ab dem Zeitpunkt der erfolgten fachärztlichen chirurgisch-orthopädischen
Kontrolluntersuchung vom 30. Mai 2017 (vgl. Bericht von Dr. D.________ vom 1. Juni
2017; IV-act. 32/1) eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen, wobei de
facto aktuelle Informationen zum klinischen Befundstatus fehlten.
5.3.2
In der Stellungnahme vom 2. April 2020 (IV-act. 102) kam Dr. I.________ zum
Schluss, den neueren Akten könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin von
den behandelnden Ärzten andauernd eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in der
Grössenordnung von 30 % und zuletzt 40 % attestiert werde. Dies werde mit
belastungsabhängigen Rückfuss-Schmerzen begründet. Klinisch liessen sich den
Berichten keine über eine lokale Druckdolenz hinausgehenden, nicht bereits bekannten
Befunde entnehmen. Bildgebend hätten sich Hinweise auf eine kleine Teilruptur des
Peroneus brevis gefunden. Über eine Analgetika-Einnahme hinausgehende
Behandlungsmassnahmen liessen sich dem Dossier in jüngster Zeit nicht mehr
entnehmen. Dies berücksichtigend sei die von den behandelnden Ärzten attestierte
9
Urteil S 2020 142
Arbeitsunfähigkeit bezogen auf eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit
überwiegendem Sitzanteil, ohne Zwangshaltungen, ohne Arbeiten auf unebenem
Untergrund, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Schläge oder
Vibrationen auf die Gelenke nicht nachvollziehbar bzw. es müsse angenommen werden,
dass dabei überwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt
werde. Bezogen auf ein 100 %-Pensum bestehe aus
allgemeininternistisch/versicherungsmedizinischer Sicht eine mindestens 80%ige
Arbeitsfähigkeit. Die Leistungsreduktion von 20 % liesse sich mit einem schmerzbedingt
vermehrten Pausenbedarf erklären.
6.
6.1
Gegen die Beweiskraft der beiden RAD-Stellungnahmen (E. 5.3.1 und 5.3.2) rügt
die Beschwerdeführerin zunächst die fehlende Abklärung der psychisch begründeten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. 1 S. 2 und 4).
Vorliegend gab die Beschwerdeführerin als Grund für die Wiederanmeldung lediglich eine
Arthrose an. Psychische Beschwerden erwähnte sie nicht (IV-act. 19). Auch die daraufhin
von ihr selbst eingereichten oder von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen
Stellungnahmen liefern kaum Hinweise auf psychische Beschwerden. Bei einer
psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Abklärung einer bariatrischen Operation
gab die Beschwerdeführerin sogar an, früher aufgrund von Mobbing-Situationen am
Arbeitsplatz an einer Depression gelitten zu haben, aktuell aber psychisch sehr stabil zu
sein (Bericht des Kantonsspitals J.________ vom 17. August 2017; IV-act. 38/3–6).
Einzig in den Berichten der orthopädischen Chirurgin Dr. H.________ vom 24. April und
15. Mai 2018 (IV-act. 47–48) wurde neben den massgebenden orthopädisch-chirurgischen
Diagnosen unter anderem ein beginnendes Burnout-Syndrom aufgelistet. Weder beim
Befund noch im Rahmen der Beurteilung wurde allerdings weiter darauf eingegangen. In
der Folge attestierte Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juni bis 31. Oktober
2018 und anschliessend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen (IV-
act. 52–54 und 57). Diesen unbegründeten Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen lässt sich der
Grund für die Krankschreibung nicht erschliessen. Die von Dr. H.________ angegebene
Burnout-Symptomatik lässt an einen Zusammenhang mit der am 26. April 2018 von der
Arbeitgeberin trotz laufender Arbeitsplatzerhalt-Bemühungen ausgesprochenen
Kündigung denken (vgl. dazu IV-act. 56 und 96/6–7). Die allein mit der seit Oktober 2016
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Urteil S 2020 142
bestehenden Arbeitsunfähigkeit begründete Kündigung machte eine gesundheitsbedingte
berufliche Umorientierung der Beschwerdeführerin unabwendbar, was möglicherweise
eine reaktive psychische Dekompensation hätte hervorrufen können.
Allerdings ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin im Sommer/Herbst 2018 unter
invalidisierenden psychischen Beschwerden gelitten hatte, denn den echtzeitlichen
Einträgen der Eingliederungsberaterin im Verlaufsprotokoll Eingliederung lassen sich
keinerlei Hinweise auf eine psychische Minderbelastbarkeit erkennen. Vielmehr berichtete
die Beschwerdeführerin, dass es ihr den Umständen entsprechend gut gehe und von den
neuen Schuheinlagen eine Verbesserung spüre, was eher auf somatische Beschwerden
hinweist (IV-act. 96/7–8). Dies lässt darauf schliessen, dass die von Dr. K.________
attestierte Arbeitsunfähigkeit zu einem gewichtigen Anteil somatisch begründet war.
Allfällige psychische Beschwerden waren offensichtlich nur vorübergehend; denn mit dem
Beginn des Arbeitstrainings im L.________ per 1. Oktober 2018 finden sich weder im
Verlaufsprotokoll Eingliederung noch in den medizinischen Berichten oder in den
Berichten über den Verlauf der Eingliederungsmassnahme Anhaltspunkte für ein
psychisches Leiden. Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit wurden ausschliesslich
mit den somatischen Beschwerden begründet (IV-act. 59, 69–70). Vor diesem Hintergrund
erlaubt das unbegründete Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis des Psychiaters Dr. K.________
nicht die Annahme einer psychisch begründeten Einschränkung (30%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 22. Dezember 2018 bis 15. März 2019; IV-act. 71).
Dementsprechend wurde das nächste ärztliche Zeugnis vom orthopädischen Chirurgen
Dr. D.________ ausgestellt, bei welchen die Beschwerdeführerin wegen der
Fussproblematik in Behandlung ist (40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. März bis 31. Mai
2019; IV-act. 73).
Unter diesen Umständen erscheinen weitere Abklärungen mit Bezug auf allfällige
psychische Beschwerden als nicht angezeigt, weshalb sich die Beschwerdegegnerin zu
Recht nicht dazu veranlasst sah (vgl. E. 3.7).
6.2
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid auf veraltete Berichte abgestellt habe (act. 1 S. 2 und 4 f.).
6.2.1
Mit Bezug auf die bekannten Fuss- und Kniebeschwerden erweist sich diese Rüge
als unbehilflich. Die Verlaufskontrolle der Knieprothesen bei der orthopädischen Chirurgin
Dr. H.________ ergab gemäss Bericht vom 19. Juni 2020 (IV-act. 122), dass die
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Urteil S 2020 142
Beschwerdeführerin mit den 2013 und 2014 implantierten Knieprothesen sehr zufrieden
sei und die Kniegelenke uneingeschränkt belasten könne. Einschränkungen gab sie
lediglich in Bezug auf den linken Fuss an, wo eine Partialruptur der Peroneus brevis-
Sehne bei Zustand nach Arthrodese diagnostiziert wurde. Die Hüftproblematik beschrieb
die Beschwerdeführerin als momentan ruhig. Sie erklärte sich mit ihrem Zustand als
zufrieden und gab an, ihrer damaligen Arbeit ohne starke körperliche Belastung mit einem
Pensum von 60 % nachgehen zu können.
Bereits 2018 empfahl Dr. H.________ der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit
auszuüben, bei der sie nur gelegentlich aufstehen müsse. Aus diesem Grund schätzte sie
die Arbeitsfähigkeit in der damals noch ausgeübten Tätigkeit als Kundenservice-
Mitarbeiterin der M.________ AG auf lediglich 50–60 % (vgl. Berichte vom 24. April und
15. Mai 2018; IV-act. 47 und 48). Diese Tätigkeit bestand gemäss der Umschreibung im
Arbeitgeberfragebogen vom 30. Mai 2017 hauptsächlich in der Zustellung der internen
Post. Daneben musste die Beschwerdeführerin die Post ein- und ausladen, frankieren und
sortieren (IV-act. 30). Aufgrund des hohen Anteils an gehend und stehend auszuübenden
Tätigkeiten, war diese Arbeit aus medizinischer Sicht offensichtlich nicht mehr
leidensangepasst. Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen des RAD in der
Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2). Die vom RAD auf 80 % geschätzte
Arbeitsfähigkeit für eine den damaligen körperlichen Einschränkungen angepasste,
überwiegend sitzende und körperlich leichte Tätigkeit ist somit grundsätzlich
nachvollziehbar. Mit der zumutbaren Arbeitsleistung in einer den Beschwerden am
Bewegungsapparat besser angepassten Tätigkeit setzte sich Dr. H.________ nicht
auseinander, weshalb keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD besteht (vgl. E. 3.6).
6.2.2
Den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten,
neueren ärztlichen Stellungnahmen lässt sich jedoch entnehmen, dass sie im Juli 2020
gestolpert war und mit dem rechten Handgelenk auf einem Tisch aufgeschlagen hatte.
Dabei zog sie sich eine Läsion des triangulären fibrokartilaginären Komplexes zu (TFCC;
Radiologiebefund des Radiologiezentrums Zug vom 3. August 2020 [BF-act. 3]).
Gemäss den Sprechstundenberichten von Dr. med. N.________, Facharzt für
Handchirurgie sowie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom
12. August und 25. September 2020 war nach einem erfolglosen konservativen
Behandlungsversuch eine operative Rekonstruktion des TFCC indiziert. Der Chirurg
12
Urteil S 2020 142
attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August 2020
bis zum Tag der geplanten Operation am 30. Oktober 2020 (BF-act. 4–5). Über den
weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist nichts bekannt. Es ist allerdings anzunehmen,
dass nach dem Eingriff eine mehrwöchige Ruhigstellung und anschliessend
Physiotherapie zum Belastungsaufbau notwendig sein dürften, was zu einer
längerdauernden Arbeitsunfähigkeit – allenfalls sogar einer Anpassung des vom RAD in
der Stellungnahme vom 2. April 2020 (E. 5.3.2) beschriebenen Anforderungsprofils einer
angepassten Tätigkeit – führen könnte. Ohne den weiteren Verlauf dieser Verletzung zu
kennen, lässt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf (allenfalls befristete)
Leistungen der Invalidenversicherung nicht abschliessend prüfen.
Obwohl von der Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren angegeben, stellt
die im Juli 2020 erlittene Handverletzung eine Tatsache dar, die vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 22. September 2020 (IV-act. 118) eingetreten ist, weshalb
sie zum vorliegend massgebenden Sachverhalt gehört (vgl. dazu E. 3.8). Um
diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, wird die Sache daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sein.
7.
In Würdigung der gesamten Aktenlage steht jedenfalls mit dem im
Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 138 V 218 E. 6) fest, dass die zuletzt ausgeübte,
interne Post- und Kurierdienste beinhaltende Tätigkeit aufgrund der Beschwerden am
Bewegungsapparat nicht mehr optimal leidensangepasst ist. Demgegenüber war der
Beschwerdeführerin bis zur Handverletzung im Juli 2020 eine körperlich leichte und
überwiegend sitzende Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % zumutbar (E. 6.2.1).
Zur Abklärung des weiteren Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nach der Handverletzung ab Juli
2020 ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 6.2.2). Hernach wird
sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung
erneut entscheiden müssen.
8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen. Ausgangsgemäss
wären sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch die unterlassene Mitteilung ihrer
Handverletzung und der darauffolgenden, längeren Arbeitsunfähigkeit ihrer
Mitteilungspflicht gemäss aArt. 28 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist und dadurch eine
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korrekte Sachverhaltsermittlung durch die Beschwerdegegnerin verunmöglicht hat. Durch
ihr leichtsinniges vorprozessuales Verhalten verursachte die Beschwerdeführerin
vorliegendes Gerichtsverfahren, denn eine Meldung ihrer Handverletzung bereits im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens hätte es der Beschwerdegegnerin ermöglicht, vor
Verfügungserlass die notwendigen Abklärungen zu tätigen. Die vorliegende Rückweisung
hätte damit vermieden werden können. In Anwendung von aArt. 61 lit. a ATSG rechtfertigt
sich daher, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dementsprechend ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
14
Urteil S 2020 142
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
22. September 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zug
zurückgewiesen, damit sie nach Ergänzung der Abklärungen im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt.
2.
Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-
Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und
zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 2. Mai 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am