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S 2020 140

Zg Verwaltungsgericht · 2021-10-04 · Deutsch ZG

Ergänzungsleistungen — Beschwerde

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 140 A. A.________, geboren 2011, bezieht eine Kinderrente der Invalidenversicherung zur Rente des im Kanton Zug wohnhaften Vaters D.________ (nachfolgend Hauptrentner; AK-act. 28). Daneben richtet ihr die Ausgleichskasse Zug Ergänzungsleistungen zur AHV/IV aus. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 stellte die Ausgleichskasse die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 ein, weil der Wohnsitz und Aufenthalt des Hauptrentners nicht klar seien (BF-act. 3). Mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 wurde für A.________ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erstellt (AK-act. 11). Am 23. Januar 2020 meldete die Beiständin A.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskasse Zug erneut an (AK-act. 12 ff.). Am

18. Februar 2020 wurde für die Mutter von A.________, B.________, eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet (AK-act. 49). Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen von A.________ ab 1. Januar 2020 anerkannt (AK-act. 50 f.). Am 7. und 16. Mai 2020 erhob der Beistand von B.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 22. April 2020 und beantragte die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen per 1. Mai 2019, bzw.

1. Januar 2019 (AK-act. 56 f. und 64). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. September 2020 ab (Bf-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2020 liess A.________ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) beantragen, die Ausgleichskasse Zug sei zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum

31. Dezember 2019 zu verpflichten (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2020 ersuchte die Ausgleichskasse Zug (nachfolgend die Beschwerdegegnerin) um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 5 und 7). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.

E. 3 Urteil S 2020 140 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:

15. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 16. Oktober 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine solche Abweichung enthält das ELG nicht, so dass Art. 58 Abs. 1 ATSG anwendbar ist, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die versicherte Person, beziehungsweise der Hauptrentner, seinen Wohnsitz in E.________, ZG. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig (vgl. dazu BGE 139 V 170). Die Ausgleichskasse erliess den Einspracheentscheid am 15. September 2020. Mit Einreichen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 16. Oktober 2020 wurde die 30-tägige Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung, weshalb sie den formellen Anforderungen genügt und zu prüfen

E. 3.1 Der Lebensmittelpunkt befindet sich in der Regel dort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, wo sich die persönlichen Gegenstände befinden und die Postadresse ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 113 mit Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird von der Lehre ein Jahr postuliert (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 6 f. mit Hinweisen). Zur Begründung eines Lebensmittelpunkts ist der tatsächliche Aufenthalt im Sinne eines Wohnens (résider) erforderlich, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (BGE 96 I 145 E. 1c). Physischer Aufenthalt ist indes nur erforderlich zur Begründung, nicht aber zur Beibehaltung eines Wohnsitzes (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 20).

E. 3.2 Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist unter anderem, wo eine Person angemeldet ist, ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Unerheblich sind auch die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt. Das Motiv ist jedoch Indiz bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet

E. 3.3 Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz hat die Ausgleichskasse für die Beschaffung der Entscheidungs- und Beurteilungsgrundlagen zu sorgen. Fehlen bei der Prüfung der Gesuche notwendige Angaben oder tauchen Unklarheiten, bzw. Ungereimtheiten auf, fordert die Durchführungsstelle die Gesuchstellenden zur Mitwirkung bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auf. Die mit der Durchführung beauftragten Organe haben den Gesuchstellenden das notwendige rechtliche Gehör zu gewähren. Auch andere Verwaltungs-, aber auch Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden haben den Durchführungsstellen die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen, sofern diese erforderlich sind für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen oder für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 119). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Abweisung der Einsprache vom 7. Mai 2020 zu Recht erfolgte.

E. 4 Urteil S 2020 140 ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23–26 ZGB. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Absatz 1, 1. Teilsatz stellt zwei Kriterien auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 23 N 5 mit Verweis auf BGE 137 II 122 und 85 II 318 E. 3).

E. 4.1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

E. 4.1.2 Unangefochten gebliebene und somit in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügungen müssen sodann nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche

E. 4.1.3 Auf die Wiedererwägung eines zweifellos unrichtigen Entscheids besteht rechtsprechungsgemäss kein durchsetzbarer Anspruch, sodass die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten braucht und das Nichteintreten nicht mit Beschwerde anfechtbar sind (vgl. BGE 133 V 50 E. 4 mit Hinweisen). Demgegenüber besteht dort, wo die betroffene Person einen Revisionsgrund geltend macht oder wo dem Versicherungsträger ein Revisionsgrund anderweitig bekannt wird, eine Pflicht zur Revision beziehungsweise zur Prüfung, ob die Voraussetzung für die prozessuale Revision erfüllt sind. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen und zum allfälligen Erlass eines neuen materiellen Entscheids ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist. Sie hat in Form einer Verfügung zu entscheiden, sowohl im Fall, dass sie wegen Verneinung der Revisionsvoraussetzungen auf ein Revisionsgesuch nicht eintritt, als auch im Fall eines materiellen Revisionsentscheids (SVGer ZH AL.2020.00148 vom 8. Juli 2020 E. 2.1 ff.). Diese Verfügung unterliegt wiederum der Einsprache.

E. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass sich die als Einsprache betitelte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2020 gegen die Verfügung über Ergänzungsleistungen vom 22. April 2020 richtet (AK-act. 56). In dieser Eingabe sowie im Nachtrag vom 16. Mai 2020 wird einzig eine rückwirkende Berechnung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2019, bzw. 1. Januar 2019 beantragt (AK-act. 56 und 64). Über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Zeitraum Januar bis Dezember 2019 wurde jedoch bereits mit formell rechtskräftiger Verfügung vom 2. Mai 2019 befunden (vgl. BF-act. 3). Die Eingabe vom 7. Mai 2020 hat daher zumindest neben dem Charakter einer Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen die Verfügung vom 22. April 2020 auch den Charakter eines Gesuchs um Revision der Verfügung vom 2. Mai 2019 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG.

E. 4.3 Da es sich bei der Frage, ob ein Revisionsverfahren durchzuführen ist oder nicht, um eine rein formelle Fragestellung handelt, ist auf die Vorbringen in der

E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

15. September 2020 formell zwar die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 7. Mai 2020 gegen die Verfügung vom 22. April 2020 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 abgewiesen. Inhaltlich jedoch ist sie auf den Wohnsitz des Hauptrentners im Jahr 2019 und damit auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ausführlich eingegangen und hat eine rückwirkende Zusprache von Ergänzungsleistungen abgelehnt. Dadurch hat sie zum sinngemässen Gesuch der Beschwerdeführerin um Revision der Verfügung vom 2. Mai 2019 ablehnend Stellung genommen, ohne vorgängig darüber verfügt zu haben (vgl. E. 4.1.3). Somit ist die Angelegenheit diesbezüglich zur Durchführung eines formell korrekten Revisionsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Revision der Verfügung vom 2. Mai 2019 abgelehnt hat, kann damit offen bleiben. Die der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 zugesprochenen Ergänzungsleistungen sind unbestritten geblieben, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten.

E. 5 Urteil S 2020 140 wurde. Auch die Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle ist nur, aber immerhin Indiz für die Wohnsitzbegründung. Bis ein neuer Wohnsitz begründet ist, bleibt gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB der bisherige bestehen. Ist ein früherer Wohnsitz nicht nachweisbar, gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 113 mit Hinweisen; vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020, Rz. 1210.03). Auch betreffend Ergänzungsleistungen gilt die Regel von Art. 24 Abs. 1 ZGB (BGer 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2).

E. 6 Urteil S 2020 140 neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

E. 7 Urteil S 2020 140 Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2020 (act. 1), in welcher die Beschwerdeführerin teilweise Aspekte anführte, die allenfalls bei der materiellen Beurteilung des Anspruchs zu berücksichtigen sind, nicht einzugehen.

E. 8 Urteil S 2020 140 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Ausgleichskasse Zug überwiesen, damit sie die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. und 16. Mai 2020 als Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 2. Mai 2019 entgegennehme und behandle.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 4. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten- Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 4. Oktober 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter B.________, diese vertreten durch C.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen S 2020 140

2 Urteil S 2020 140 A. A.________, geboren 2011, bezieht eine Kinderrente der Invalidenversicherung zur Rente des im Kanton Zug wohnhaften Vaters D.________ (nachfolgend Hauptrentner; AK-act. 28). Daneben richtet ihr die Ausgleichskasse Zug Ergänzungsleistungen zur AHV/IV aus. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 stellte die Ausgleichskasse die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 ein, weil der Wohnsitz und Aufenthalt des Hauptrentners nicht klar seien (BF-act. 3). Mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 wurde für A.________ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erstellt (AK-act. 11). Am 23. Januar 2020 meldete die Beiständin A.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskasse Zug erneut an (AK-act. 12 ff.). Am

18. Februar 2020 wurde für die Mutter von A.________, B.________, eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet (AK-act. 49). Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen von A.________ ab 1. Januar 2020 anerkannt (AK-act. 50 f.). Am 7. und 16. Mai 2020 erhob der Beistand von B.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 22. April 2020 und beantragte die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen per 1. Mai 2019, bzw.

1. Januar 2019 (AK-act. 56 f. und 64). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. September 2020 ab (Bf-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2020 liess A.________ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) beantragen, die Ausgleichskasse Zug sei zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum

31. Dezember 2019 zu verpflichten (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2020 ersuchte die Ausgleichskasse Zug (nachfolgend die Beschwerdegegnerin) um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 5 und 7). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.

3 Urteil S 2020 140 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:

15. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 16. Oktober 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine solche Abweichung enthält das ELG nicht, so dass Art. 58 Abs. 1 ATSG anwendbar ist, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat die versicherte Person, beziehungsweise der Hauptrentner, seinen Wohnsitz in E.________, ZG. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig (vgl. dazu BGE 139 V 170). Die Ausgleichskasse erliess den Einspracheentscheid am 15. September 2020. Mit Einreichen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 16. Oktober 2020 wurde die 30-tägige Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung, weshalb sie den formellen Anforderungen genügt und zu prüfen

4 Urteil S 2020 140 ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23–26 ZGB. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Absatz 1, 1. Teilsatz stellt zwei Kriterien auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 23 N 5 mit Verweis auf BGE 137 II 122 und 85 II 318 E. 3). 3.1 Der Lebensmittelpunkt befindet sich in der Regel dort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, wo sich die persönlichen Gegenstände befinden und die Postadresse ist (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 113 mit Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird von der Lehre ein Jahr postuliert (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 6 f. mit Hinweisen). Zur Begründung eines Lebensmittelpunkts ist der tatsächliche Aufenthalt im Sinne eines Wohnens (résider) erforderlich, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (BGE 96 I 145 E. 1c). Physischer Aufenthalt ist indes nur erforderlich zur Begründung, nicht aber zur Beibehaltung eines Wohnsitzes (Staehelin, a.a.O., Art. 23 N 20). 3.2 Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist unter anderem, wo eine Person angemeldet ist, ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Unerheblich sind auch die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt. Das Motiv ist jedoch Indiz bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet

5 Urteil S 2020 140 wurde. Auch die Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle ist nur, aber immerhin Indiz für die Wohnsitzbegründung. Bis ein neuer Wohnsitz begründet ist, bleibt gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB der bisherige bestehen. Ist ein früherer Wohnsitz nicht nachweisbar, gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 113 mit Hinweisen; vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020, Rz. 1210.03). Auch betreffend Ergänzungsleistungen gilt die Regel von Art. 24 Abs. 1 ZGB (BGer 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 3.2). 3.3 Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz hat die Ausgleichskasse für die Beschaffung der Entscheidungs- und Beurteilungsgrundlagen zu sorgen. Fehlen bei der Prüfung der Gesuche notwendige Angaben oder tauchen Unklarheiten, bzw. Ungereimtheiten auf, fordert die Durchführungsstelle die Gesuchstellenden zur Mitwirkung bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auf. Die mit der Durchführung beauftragten Organe haben den Gesuchstellenden das notwendige rechtliche Gehör zu gewähren. Auch andere Verwaltungs-, aber auch Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden haben den Durchführungsstellen die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen, sofern diese erforderlich sind für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen oder für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 119). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Abweisung der Einsprache vom 7. Mai 2020 zu Recht erfolgte. 4.1 4.1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 4.1.2 Unangefochten gebliebene und somit in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügungen müssen sodann nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche

6 Urteil S 2020 140 neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). 4.1.3 Auf die Wiedererwägung eines zweifellos unrichtigen Entscheids besteht rechtsprechungsgemäss kein durchsetzbarer Anspruch, sodass die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten braucht und das Nichteintreten nicht mit Beschwerde anfechtbar sind (vgl. BGE 133 V 50 E. 4 mit Hinweisen). Demgegenüber besteht dort, wo die betroffene Person einen Revisionsgrund geltend macht oder wo dem Versicherungsträger ein Revisionsgrund anderweitig bekannt wird, eine Pflicht zur Revision beziehungsweise zur Prüfung, ob die Voraussetzung für die prozessuale Revision erfüllt sind. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen und zum allfälligen Erlass eines neuen materiellen Entscheids ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist. Sie hat in Form einer Verfügung zu entscheiden, sowohl im Fall, dass sie wegen Verneinung der Revisionsvoraussetzungen auf ein Revisionsgesuch nicht eintritt, als auch im Fall eines materiellen Revisionsentscheids (SVGer ZH AL.2020.00148 vom 8. Juli 2020 E. 2.1 ff.). Diese Verfügung unterliegt wiederum der Einsprache. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass sich die als Einsprache betitelte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2020 gegen die Verfügung über Ergänzungsleistungen vom 22. April 2020 richtet (AK-act. 56). In dieser Eingabe sowie im Nachtrag vom 16. Mai 2020 wird einzig eine rückwirkende Berechnung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2019, bzw. 1. Januar 2019 beantragt (AK-act. 56 und 64). Über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Zeitraum Januar bis Dezember 2019 wurde jedoch bereits mit formell rechtskräftiger Verfügung vom 2. Mai 2019 befunden (vgl. BF-act. 3). Die Eingabe vom 7. Mai 2020 hat daher zumindest neben dem Charakter einer Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen die Verfügung vom 22. April 2020 auch den Charakter eines Gesuchs um Revision der Verfügung vom 2. Mai 2019 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. 4.3 Da es sich bei der Frage, ob ein Revisionsverfahren durchzuführen ist oder nicht, um eine rein formelle Fragestellung handelt, ist auf die Vorbringen in der

7 Urteil S 2020 140 Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2020 (act. 1), in welcher die Beschwerdeführerin teilweise Aspekte anführte, die allenfalls bei der materiellen Beurteilung des Anspruchs zu berücksichtigen sind, nicht einzugehen. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

15. September 2020 formell zwar die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 7. Mai 2020 gegen die Verfügung vom 22. April 2020 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 abgewiesen. Inhaltlich jedoch ist sie auf den Wohnsitz des Hauptrentners im Jahr 2019 und damit auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ausführlich eingegangen und hat eine rückwirkende Zusprache von Ergänzungsleistungen abgelehnt. Dadurch hat sie zum sinngemässen Gesuch der Beschwerdeführerin um Revision der Verfügung vom 2. Mai 2019 ablehnend Stellung genommen, ohne vorgängig darüber verfügt zu haben (vgl. E. 4.1.3). Somit ist die Angelegenheit diesbezüglich zur Durchführung eines formell korrekten Revisionsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Revision der Verfügung vom 2. Mai 2019 abgelehnt hat, kann damit offen bleiben. Die der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 zugesprochenen Ergänzungsleistungen sind unbestritten geblieben, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten.

8 Urteil S 2020 140 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Ausgleichskasse Zug überwiesen, damit sie die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. und 16. Mai 2020 als Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 2. Mai 2019 entgegennehme und behandle. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 4. Oktober 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am