opencaselaw.ch

S 2020 14

Zg Verwaltungsgericht · 2021-12-15 · Deutsch ZG

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) — Beschwerde

Erwägungen (54 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 14 A. Im September 2019 meldete sich C.________ bei der Ausgleichskasse Zug (nachfolgend: AK) und beantragte, für seine Tätigkeit bei der A.________ AG (vormals: E.________ AG) seit Dezember 2016 sei er als Unselbständigerwerbender einzustufen und für den relevanten Zeitraum seien nachträglich die gesetzlichen Beträge zu erheben (AK-act. 13). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen forderte die AK mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 von der A.________ AG die für die Jahre 2017 und 2018 zu wenig abgerechneten Beiträge nach (AK-act. 16). Die dagegen erhobene Einsprache (AK- act. 18) wies die AK mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2019 ab (AK-act. 25). B. Beschwerdeweise lässt die A.________ AG in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. Dezember 2019 beantragen, es sei festzustellen, dass C.________ unselbständig (recte: selbständig) erwerbstätig gewesen sei und die Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungsbeiträge mit der Beschwerdegegnerin abzurechnen habe. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die AK zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, C.________ sei privat auf Mandatsbasis im Auftragsverhältnis für F.________ für diverse Projekte tätig gewesen, was über dessen Firma "G.________" abgerechnet worden sei. Ein Teil des privat erteilten Mandats habe in der Übernahme des Direktorenamtes bei der A.________ AG bestanden. Zudem habe die Beschwerdeführerin bis heute keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen. Folgerichtig habe C.________ in den Jahren 2017 und 2018 auch keine Arbeitstätigkeiten erbracht. Ein Arbeitsvertrag mit der A.________ AG habe nicht bestanden und auch Lohnzahlungen habe C.________ keine erhalten (act. 1). C. Die AK schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte sie die Beiladung von C.________. Begründend führte sie an, gestützt auf die von C.________ nachgereichten Unterlagen sei nach wie vor erwiesen, dass er als Unselbständigerwerbender tätig gewesen sei. Dieser habe für seine Arbeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin monatlich einen Lohn von Fr. 5'000.– erhalten und ihm sei an der Generalversammlung (GV) Décharge erteilt worden. Auch in diversen E-Mails sei er nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der A.________ AG aufgetreten. Unerheblich sei, wer die Lohnzahlungen vorgenommen habe und ob C.________ noch als selbständig Erwerbender tätig sei. Vorliegend gehe es einzig um die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in der Zeit ab Dezember 2016 (act. 4). D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 10 und 12).

E. 3 Urteil S 2020 14 E. Am 8. Oktober 2020 nahm C.________ als Beigeladener Stellung und schloss sich den Anträgen der AK an (act. 15). F. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 edierte das Gericht weitere Akten bei C.________ und der Beschwerdeführerin (act. 16 und 17). G. Das Gericht forderte nach Eingang der von C.________ angeforderten Unterlagen (act. 18) weitere Dokumente ein (act. 19), welche am 9. November 2020 eingingen (act. 22). H. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen ein und nahm Stellung (act. 23). I. Den Parteien und C.________ wurde schliesslich die Gelegenheit für eine abschliessende Stellungnahme gegeben, wovon die AK am 4. Januar (act. 25), C.________ am 15. Januar (act. 27) und die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2021 (act. 28) Gebrauch machten. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:

23. Dezem-ber 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende

E. 3.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs.

E. 3.2 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Bei dieser Prüfung ist die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses AHV-rechtlich nicht entscheidend (BGE 146 V 139 E. 3.2, 144 V 111 E. 6.1).

E. 3.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 161 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche

E. 3.4 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, in der Fassung ab 1. Januar 2019) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz. 1018). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz. 1019):

- das Tätigen erheblicher Investitionen,

- die Verlusttragung,

- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,

- die Unkostentragung,

- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,

- das Beschaffen von Aufträgen,

- die Beschäftigung von Personal,

- eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz. 1020):

E. 3.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen).

E. 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

E. 4 Urteil S 2020 14 Beschwerde wurde am 3. Februar 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am 23. Dezember 2019. Dieser ging der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Die am 3. Februar 2020 der Post übergebene Beschwerde ist somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – vom

18. Dezember bis und mit dem 2. Januar – rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforderungen für das Jahr 2017 und 2018. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Verfahrensbeteiligte sei bereits vor der Gründung des Unternehmens im Dezember 2016 für den Gründer und Eigentümer F.________ privat auf Mandatsbasis im Auftragsverhältnis für diverse Projekte tätig gewesen. Dies gehe aus den Honorar- und Spesenabrechnungen hervor. C.________ habe in dieser Zeit als selbständig Erwerbender zahlreiche weitere Projekte betreut, welche nichts mit F.________ oder der Beschwerdeführerin zu tun gehabt hätten. Sämtliche Projekte seien über die Firma "G.________" abgerechnet worden (act. 1 Rz. 13). Zwecks Realisierung eines grösseren Vertriebsprojektes habe F.________ die Beschwerdeführerin gegründet. Ein Teil des von ihm privat an C.________ erteilten Mandates habe in der Übernahme des Direktorenamtes bei der Beschwerdeführerin bestanden. Daneben sei C.________ als selbständig Erwerbender zahlreichen anderen entgeltlichen Aktivitäten nachgegangen, welche über seine Einzelfirma "G.________" abgerechnet worden seien. Auch über die Einzelfirma seiner Ehefrau "H.________ GmbH" seien Leistungen abgerechnet worden. Dies beweise, dass C.________ offensichtlich selbständig erwerbstätig gewesen sei. Bis heute habe die Beschwerdeführerin keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen und sei noch immer inaktiv. Die Aufnahme der effektiven Geschäftstätigkeit sei für April 2020 geplant, was auch aus der Lohndeklaration 2019 hervorgehe. Folgerichtig habe C.________ in den Jahren 2017 und 2018 kein Arbeitstätigkeit für die inaktive Beschwerdeführerin erbracht. Soweit er Tätigkeiten verrichtet habe, seien diese im Rahmen des mit F.________ privat bestehenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Weder habe C.________ mit der Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag abgeschlossen noch Lohnzahlungen erhalten (act. 1 Rz. 14 f.). Unbestrittenermassen hätten Zahlungen stattgefunden, indessen von F.________ privat. Anderweitige Belege fehlten gänzlich. Zudem sei das Verhalten von C.________ rechtsmissbräuchlich, sei er doch als selbständig Erwerbstätiger bei der Ausgleichskasse mit einem Einzelunternehmen angemeldet und gebe dennoch ein Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vor, obschon diese inaktiv sei. Vielmehr wolle er wohl im Hinblick auf die Erreichung des Pensionsalters noch Leistungen der Arbeitslosenkasse beziehen (act. 1 Rz. 18 f.). Wäre C.________ überdies tatsächlich als Direktor angestellt gewesen, hätte es zu seinem Aufgabenbereich gehört, sich als Arbeitnehmer gehörig bei der Ausgleichskasse anzumelden. Dies habe er indessen nicht getan. Auch nach der Gründung der Beschwerdeführerin habe er seine Honorarnoten nicht auf sich, sondern auf die G.________ ausgestellt, und diese seien an F.________ adressiert gewesen, was die

E. 4.2 Mit ihrer Vernehmlassung legte die Ausgleichskasse zahlreiche von C.________ erhaltene Belege ins Recht (AK-act. 30–36). Daraus sei ersichtlich, dass der Verfahrensbeteiligte effektiv für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und dies im Auftrag von F.________ geschehen sei. Hierfür habe F.________ monatlich einen Lohn von Fr. 5'000.– entrichtet. An der Generalversammlung sei überdies C.________ für seine Tätigkeit Décharge erteilt worden. Auch die diversen E-Mails, die der Verfahrensbeteiligte im Namen der Beschwerdeführerin (damals noch E.________ AG) versandt habe, wiesen auf eine unselbständige Tätigkeit hin. Die über das Privatkonto von F.________ geflossenen Lohnzahlungen änderten nichts daran. Es sei unerheblich, von wo die Zahlung gekommen sei. C.________ sei stets der Ansicht gewesen, seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auszuüben und nicht für F.________ privat. Allerdings sei Letzterer seine direkte Ansprechperson gewesen und daher bestimmend, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet werde. Unerheblich sei, dass der Verfahrensbeteiligte bereits vor der Gründung der Beschwerdeführerin für F.________ tätig und ob er daneben noch selbständig Erwerbstätiger gewesen bzw. noch immer sei (act. 4).

E. 4.3 In ihrer Replik wiederholte die Beschwerdeführerin nochmals, dass ein Teil des von F.________ privat an C.________ erteilten Mandats in der Übernahme des Direktorenamtes bei der Beschwerdeführerin bestanden habe. Daneben sei Letzterer als selbständig Erwerbstätiger zahlreichen anderen entgeltlichen Aktivitäten nachgegangen. Sämtliche Arbeiten habe er als selbständig Erwerbender über seine Einzelfirma

E. 4.4 Die Ausgleichskasse weist in ihrer Duplik den Vorwurf zurück, sie liesse sich instrumentalisieren und versuche, an Beiträge zu gelangen. Ferner beantragte sie die Beiladung von C.________ (act. 12).

E. 4.5 Der Verfahrensbeteiligte gibt in seiner Stellungnahme an, er habe mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses im Frühjahr 2019 festgestellt, dass er bei der Ausgleichskasse fälschlicherweise nicht als unselbständig Erwerbender registriert worden sei. Er sei zwar vor der Gründung der Beschwerdeführerin für F.________ privat auf Mandatsbasis tätig gewesen, dies sei indessen irrelevant, da der Status für jede Tätigkeit gesondert festzustellen sei. F.________ habe im Dezember 2016 zur Realisierung eines grösseren Vertriebsprojektes die Beschwerdeführerin gegründet und ihn, C.________, als Direktoren mit Einzelunterschrift angestellt. Dies sei nicht privat auf Mandatsbasis geschehen, vielmehr habe er seine Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Er sei ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und habe keine berufliche Nebentätigkeiten ausgeführt. Aufgrund der Regelmässigkeit und Ausschliesslichkeit sei klar von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen (act. 15 S. 3). Eine Inaktivität der Beschwerdeführerin sei zu verneinen. Das Direktorenamt habe die Betreuung der Kunden in der Schweiz, die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Gesellschaft am Sitz und die Erbringung alltäglicher administrativer Arbeiten beinhaltet. Im Organisationsreglement sei explizit erwähnt, dass er, der Verfahrensbeteiligte, als Direktor der Beschwerdeführerin

E. 4.6 In der Eingabe vom 6. November 2020 wiederholte C.________, dass der Verwaltungsrat F.________ von ihm verlangt habe, die Lohnabrechnungen an die Privatadresse zu senden und das Ganze über die Einzelfirma als Selbständigerwerbenden abzurechnen sei. Dies habe der Verfahrensbeteiligte widerwillig akzeptiert, da er auf die Angaben des Verwaltungsrates vertraut habe und auch gesehen habe, was mit anderen Personen geschehe, wenn sie F.________ widersprächen. Er sei aber auf das Einkommen angewiesen gewesen. Da die Lohnzahlungen nicht bei der Beschwerdeführerin deklariert und keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt worden seien, habe er diese in der Steuererklärung als Entgelt aus selbständiger Tätigkeit deklariert. Aus denselben Gründen habe er auch keinen Lohnausweis erhalten. Da er, wie erwähnt, aufgrund des fortgeschrittenen Alters auf die Anstellung bei der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen sei und die nächsten Jahre bis zur Pensionierung für das Unternehmen hätte arbeiten können, sei der Lohnausweis auch nicht auf dem Rechtsweg eingefordert worden. Der Posten "Honorar" in den Buchhaltungsunterlagen von 2017 und 2018 der G.________ setzten sich aus den Lohnzahlungen in Höhe von monatlich Fr. 5'000.– abzüglich der Bankspesen von Fr. 15.– pro Überweisung zusammen (act. 21).

E. 4.7 In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2020 erklärte die Beschwerdeführerin zu den edierten Kooperationsverträgen, dass mit der K.________ GmbH kein solcher zustande gekommen sei. Es habe ein bis zwei unverbindliche Gespräche gegeben, diese seien indessen ergebnislos geblieben. Der Kontakt mit dem Unternehmen L.________ sei durch M.________ zustande gekommen. Auch mit diesem Unternehmen habe es keine

E. 4.8 Der Verfahrensbeteiligte äusserte sich in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. Januar 2021 dahingehend, dass der Verwaltungsrat stets davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin habe bis heute keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen, weshalb sie inaktiv sei. Deshalb habe er C.________ aufgefordert, die Lohnabrechnungen an die Privatadresse zu schicken. Er habe verlangt, dass C.________ über seine Einzelfirma als Selbständigerwerbender abrechne und nicht als Angestellter. F.________ sei aber über die Abgabepflicht informiert gewesen. Dieser habe zum Ausdruck gebracht,

E. 4.9 In der abschliessenden Stellungnahme vom 20. Januar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, C.________ habe F.________ an dessen Privatadresse nicht Lohn-, sondern Honorarrechnungen zugestellt. Er habe die von ihm erbrachten Tätigkeiten auf seinen Wunsch hin über seine Einzelfirma als Selbständigerwerbenden abgerechnet. Da diese privat auf Mandatsbasis erbracht worden seien, hätten keine Sozialabgaben entrichtet werden müssen. Dass F.________ von RA I.________ über die Abgabepflicht informiert worden sei, werde bestritten. Das Direktorenamt bei der Beschwerdeführerin sei

E. 5 Urteil S 2020 14 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1, 144 V 111 E. 4.2).

E. 5.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, C.________ habe bereits vor ihrer Gründung privat auf Mandatsbasis für F.________ gearbeitet, so habe er etwa für ihn mal ein Auto verkauft, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits dargelegt, ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist keine Gesamtbeurteilung vorzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor).

E. 5.1.2 Unbeheflich ist auch der Einwand, es liege kein Arbeitsvertrag vor. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich klar. Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die

E. 5.1.3 Unbelegt bzw. aktenwidrig ist ferner das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verfahrensbeteiligte sei nebst der Ausübung des Direktorenamtes auch noch anderen entgeltlichen Aktivitäten nachgegangen. Auf Begehren der Beschwerdeführerin hin edierte das Gericht die Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 von C.________. Daraus und aus den Buchhaltungsunterlagen derselben Jahre ist zu entnehmen, dass der Verfahrensbeteiligte über sein Einzelunternehmen G.________ lediglich das von F.________ erhaltene Honorar von monatlich Fr. 5'000.– eingenommen hat (VB-act. 14– 17). Anderweitige Aufträge oder Mandate hatte C.________ in den betreffenden Jahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Jedenfalls ist nichts dergleichen ersichtlich oder durch die Beschwerdeführerin belegt.

E. 5.1.4 Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht aktiv gewesen sei bzw. ihre Geschäftstätigkeit in den Jahren 2017 und 2018 noch nicht aufgenommen habe. Dies mag insoweit zutreffen, als sie noch keine Produkte verkauft hat. Indessen können aber schon vor Start des ersten Verkaufs Vorbereitungshandlungen anfallen, welche durch Personal auszuführen sind. Das Akquirieren von Vertriebspartnern, der Aufbau der Infrastruktur und weiteres stellen genau solche Tätigkeiten dar, welche entlöhnt werden und auf denen Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern sind.

E. 5.1.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, C.________ habe selber die Lohndeklarationen für die Jahre 2017 und 2018 ausgefüllt und darin bestätigt, es würden keine Angestellten beschäftigt resp. es seien keine Löhne ausbezahlt worden (vgl. AK- act. 9–12), trifft zu. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Verfahrensbeteiligte die Überweisungen von F.________ über sein Einzelunternehmen verbucht und auch in seiner Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausgewiesen hat (vgl. VB-act. 14–17). Tatsächlich ist es schwer verständlich, wenn der Verfahrensbeteiligte einerseits geltend macht, er sei in einem Angestelltenverhältnis gewesen, andererseits gegenüber der Ausgleichskasse aber deklariert, das Unternehmen sei nicht aktiv und beschäftige keine Arbeitnehmenden und er die Einkünfte als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit aufführt. Dies erklärte C.________ damit, dass der Verwaltungsrat

E. 5.1.6 Was gegen eine selbständige Tätigkeit spricht, ist der Umstand, dass C.________ keine erkennbaren erheblichen Investitionen getätigt hat, was die Beschwerdeführerin jedoch geltend macht. Es mag zutreffen, dass er ein Einzelunternehmen gegründet hat. Dies bedeutet indessen noch nicht, dass er eine beachtliche Summe hätte dafür aufwenden müssen. Wie bereits dargelegt, erzielte er keinerlei anderweitige Einkünfte mit seinem Einzelunternehmen. Insofern ist auch nicht erkennbar, welche erheblichen Investitionen getätigt worden wären, zumal der Sitz des Unternehmens an der Privatadresse des Verfahrensbeteiligten war.

E. 5.2.1 Unbestritten und aktenkundig ist demgegenüber, dass der Verfahrensbeteiligte im Handelsregister vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx als Direktor mit Einzelunterschrift eingetragen war. Zudem existierte ein Organisationsreglement, in welchem die Aufgaben des Direktors niedergeschrieben waren. Danach oblag C.________ die Betreuung der Kunden in der Schweiz, die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Gesellschaft am Sitz und die Erbringung alltäglicher administrativer Arbeiten wie Post- und Telefondienst, Entgegennahme von Urkunden und die Aufbewahrung von geschäftsrelevanten Dokumenten (sogenannte Dauerakten wie Statuten, Protokolle der Generalversammlung und Verwaltungsratssitzungen, Verträge, Jahresabschlüsse, Gründungs- und weitere öffentliche Urkunden). Unterzeichnet wurde es vom Verwaltungsrat F.________ (VB- act. 2). In Bezug auf einen Berater, der gleichzeitig auch im Verwaltungsrat Einsitz nahm, hielt das Bundesgericht fest, dass bezüglich des ihm zugeflossenen Einkommens für seine übrige Tätigkeit zu Gunsten des Unternehmens (nicht das VR-Mandat) er nicht nur beratend, sondern als Geschäftsführer und damit operativ wirkte. Er arbeitete nicht nur projektbezogen für das Unternehmen, vielmehr übernahm er Führungsverantwortung. Die

E. 5.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag C.________ konkrete Arbeiten nachzuweisen, welche er für das Unternehmen geleistet hat. Belegt ist einerseits, dass er dem Verwaltungsrat potentielle Kooperationspartner vorgeschlagen hat (VB-act. 5 und 25). Im Weiteren ist aktenkundig, dass C.________ Abklärungen zu den zu erwartenden Werbekosten getätigt hat (VB-act. 8). Ebenfalls ausgewiesen sind die zahlreichen Kontaktaufnahmen mit Herstellern. Der Verfahrensbeteiligte schrieb zum Beispiel die Firmen P.________ (VB-act. 11), Q.________ (VB-act. 11), R.________ (VB-act. 11), S.________ resp. K.________ GmbH (VB-act. 20) und L.________ (VB-act. 22) an. Dies führte denn auch zu einem Kooperationsvertrag mit der K.________ GmbH (VB-act. 18). An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass die Herstellung des Kontaktes mit L.________ nicht durch M.________ zustande kam, wie die Beschwerdeführerin ausgeführt hat (vgl. E. 4.7 hiervor), sondern durch C.________, welcher am 25. September 2017 per Mail an das Unternehmen gelangte (vgl. VB-act. 26). In diesem Zeitpunkt war M.________ noch gar nicht im Handelsregister eingetragen. Mit L.________ wurde ebenfalls eine Zusammenarbeit angestrebt, weshalb die verantwortlichen Personen dieses Unternehmens vom Verwaltungsrat F.________ zur Vertragsunterzeichnung nach T.________ eingeladen wurde (VB-act. 36–38). Der Verfahrensbeteiligte hat ausweislich der Akten konkrete Abklärungen in Bezug auf mögliche Partner getätigt (vgl. dazu VB-act. 25). Wenn sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stellt, C.________ habe keine Arbeiten für sie erledigt, so ist dies schlicht tatsachenwidrig. Hierbei handelte es sich um

E. 5.2.3 Sodann ist aus dem Mailverkehr zu entnehmen, dass der Verfahrensbeteiligte seine Nachrichten zwar von der Mailadresse seines Einzelunternehmens (G.________) bzw. vom Einzelunternehmen seiner Frau (H.________) versendet hat. Allerdings trat er bei der ersten Kontaktaufnahme im Namen der Beschwerdeführerin auf, indem er zu erkennen gab, dass er Geschäftsführer der A.________ AG (damals noch E.________ AG) war und auch die Adresse des Geschäftssitzes aufführte (vgl. VB-act. 11, 20, 26). Ebenso schrieb F.________ jeweils von seiner Privatadresse. Aus der Signatur erhellt aber auch hier, dass er im Namen der Beschwerdeführerin handelte (vgl. VB-act. 36–38). Damit ist auch der Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die fehlende Geschäftsemailadresse gegen eine unselbständige Tätigkeit spreche, der Boden entzogen. Selbst der Verwaltungsrat verfügte über keine Geschäftsmailadresse. Jedenfalls ist nichts dergleichen aus den Akten ersichtlich oder wurde von der Beschwerdeführerin dargetan. Deshalb erscheinen die Angaben von C.________, dass er zwar um eine Geschäftsmailadresse ersucht, indessen keine erhalten habe, als plausibel. Auf jeden Fall spricht der Umstand der fehlenden Geschäftsmailadresse nicht für eine selbständige Tätigkeit.

E. 5.3 Nach dem oben Gesagten sprechen die Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine unselbständige Erwerbstätigkeit von C.________. Einem Unternehmerrisiko war er nicht ausgesetzt. Es liegen keine erheblichen Investitionen seinerseits vor und er musste auch keine Kosten oder ein Verlust- bzw. Inkassorisiko

E. 6 Urteil S 2020 14 Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b). Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Auflage, 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit

– darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b).

E. 7 Urteil S 2020 14

- dem Weisungsrecht,

- dem Unterordnungsverhältnis,

- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,

- des Konkurrenzverbots,

- der Präsenzpflicht. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Rz. 1023). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach der Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (Rz. 1024). So erfordern gewisse Tätigkeiten naturgemäss kaum "erhebliche Investitionen" (z.B. Beratungstätigkeit, freie Mitarbeit). Das Abhängigkeitsverhältnis tritt hier in den Vordergrund (Rz. 1025). Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, besteht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitnehmender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt (Rz. 1026).

E. 7.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 7.2.1 Dem obsiegenden Sozialversicherer – vorliegend der Ausgleichskasse Zug – ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 7.2.2 Hingegen ist dem am vorliegenden Verfahren beteiligten und anwaltlich vertretenen, obsiegenden Versicherten, C.________, zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 3'300.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

E. 8 Urteil S 2020 14 das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1). 4. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die AK die Tätigkeiten, welche C.________ in den Jahren 2017 und 2018 für die A.________ AG ausübte, zu Recht als unselbständig erwerbend qualifiziert hat. Die Verwaltung erwog im angefochtenen Entscheid, C.________ sei von Dezember 20xx bis Februar 20xx als Direktor der damaligen E.________ AG im Handelsregister eingetragen gewesen. Entgelte für Organe, denen die Geschäftsführung oder die Vertretung ganz oder teilweise übertragen worden sei, gehörten zum massgebenden Lohn. Gemäss Organisationsreglement vom 24. August 2016 habe der Verfahrensbeteiligte folgende Aufgaben innegehabt: Betreuung von Kunden in der Schweiz, Gewährleistung der Erreichbarkeit der Gesellschaft am Sitz und Erbringung alltäglicher administrativer Arbeiten. Unerheblich dabei sei, ob es sich beim Vertragsverhältnis um einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag gehandelt habe. C.________ sei im Namen der E.________ AG aufgetreten und nicht in eigenem Namen. Auch die Rechnungen seien vom Unternehmen ausgestellt worden und die Zahlungen seien an diese erfolgt. Er habe somit kein Inkassorisiko getragen. Ebenso wenig habe er Entscheidungskompetenzen gehabt. Über die Erledigung der Arbeiten habe er den Verwaltungsrat informieren müssen und sei damit weisungsgebunden gewesen. Die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätten klar überwogen. Auch habe C.________ für seine Tätigkeit monatlich einen Nettolohn von Fr. 5'000.– bezogen. Von welchem Konto die Leistungen erfolgt seien, spiele keine Rolle. Irrelevant sei, dass C.________ bei der AK Zug für eine andere Tätigkeit als Selbständigerwerbender angeschlossen sei. Die mit der Einsprache aufgelegten

E. 9 Urteil S 2020 14 Spesenabrechnungen für Benzin- und Telefonkosten wie auch die behaupteten Botengänge für den Verwaltungsrat würden daran nichts ändern (AK-act. 25 E. 3).

E. 10 Urteil S 2020 14 selbständige Tätigkeit nahelege (act. 1 Rz. 20 f.). Für eine selbständige Tätigkeit sprächen auch die Investitionen in seine Einzelfirma und deren Eintragung im Handelsregister sowie die auf die G.________ lautenden Honorarrechnungen. Demgegenüber sei C.________ nicht wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen, habe er doch keinen Lohn von ihr erhalten. Auch hatte er weder Arbeitszeiten noch einen fixen Arbeitsort. Auch habe er keine Anweisungen erhalten und habe keine Rechenschaft ablegen müssen. Ein Subordinationsverhältnis sei nicht gegeben gewesen (act. 1 Rz. 22 ff.). C.________ habe auch nie die im Organisationsreglement vom 24. August 2016 aufgelisteten Arbeiten erbracht. Sollte er dies getan haben, dann für F.________ privat auf Mandatsbasis. Ohnehin könnten sämtliche dieser Arbeiten in selbständiger Tätigkeit ausgeführt werden (act. 1 Rz. 25). Aus den Akten seien ferner keine Korrespondenz und Rechnungen zu entnehmen, welche von der Beschwerdeführerin ausgestellt worden wären. Es werde deshalb bestritten, dass C.________ im Namen der Beschwerdeführerin aufgetreten sei (act. 1 Rz. 26).

E. 11 Urteil S 2020 14 "G.________", die Einzelfirma seiner Frau "H.________ GmbH" sowie weitere Firmen abgewickelt (act. 10 Rz. 7). Neu brachte die Beschwerdeführerin vor, der von C.________ selbst ausgefüllten Lohndeklaration vom 5. März 2017 sowie der Lohnbescheinigung 2016 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitnehmer beschäftige. Deshalb habe auch ihm klar sein müssen, dass er kein Arbeitnehmer, sondern vielmehr auf Mandatsbasis privat tätig sei. Dies sei von C.________ nicht zuletzt aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation sowie aus steuerlichen Gründen ausdrücklich so gewünscht worden. Es gebe keine sachlichen Gründe für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Aus dem Protokoll der Generalversammlung und dem Kontoabschluss vom 31. März 2019 sei zu entnehmen, dass das Gründungskapital in der Höhe von Fr. 100'000.– noch immer unverändert vorhanden sei und es keinerlei Kontobewegungen gegeben habe. Dies beweise, dass die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit nachgegangen sei und keiner Angestellten bedurft habe (act. 10 Rz. 8). Auch für die Jahre 2017 und 2018 habe C.________ keine beitragspflichtigen Löhne deklariert. Wäre er Arbeitnehmer gewesen, hätte er seinen Lohn deklarieren müssen. Es sei deshalb auch sehr widersprüchlich, wenn sich der Rechtsvertreter von C.________ bei der Ausgleichskasse mit der Begründung melde, er sei wohl fälschlicherweise nicht als unselbständig Erwerbstätiger registriert gewesen (act. 10 Rz. 9 f.). Die in den ins Recht gelegten Kontoauszügen enthaltenen Vergütungen wiesen den Vermerk "Vergütung F.________" auf. Dies beweise, dass es sich nicht um Lohn gehandelt habe. Es seien deshalb auch die Steuererklärungen des Verfahrensbeteiligten zu edieren, da davon auszugehen sei, dass die erhaltenen Beträge als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden seien (act. 10 Rz. 11 f.). Die von C.________ eingereichten drei Standardmails seien von seiner Privatadresse resp. von derjenigen der Einzelunternehmung seiner Ehefrau versendet worden. Diese reichten allerdings nicht aus, um eine unselbständige Tätigkeit zu begründen. In der E-Mail vom 25. September 2017, welche von der E-Mail-Adresse der Einzelunternehmung seiner Ehefrau stamme, habe C.________ klargestellt, dass er im Namen von F.________ handle. Dies beweise, dass der Verfahrensbeteiligte privat auf Mandatsbasis tätig gewesen sei (act. 10 Rz. 13 f.). Da C.________ nicht als unselbständig Erwerbstätiger zu betrachten sei, seien von der Beschwerdeführerin auch keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Selbst wenn, wären diese falsch berechnet worden. Das monatliche Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– habe diverse verschiedene Aufträge enthalten und nicht nur denjenige als Direktor. Dieser Betrag für die ausschliessliche Ausübung des Direktorenamtes sei unglaubwürdig, zumal die Beschwerdeführerin erst jetzt langsam ihre Tätigkeit aufnehme. Deshalb sei der Verfahrensbeteiligte in der Lage, nur einige wenige Mails ins Recht zu legen. Eine

E. 12 Urteil S 2020 14 effektive Geschäftstätigkeit könne er nicht nachweisen (act. 10 Rz. 16). Aus den Schilderungen des Verfahrensbeteiligten werde deutlich, dass es sich nur um einen weiteren Auftrag zwischen ihm und F.________ gehandelt habe. Die einzige Aufgabe habe darin bestanden, einen Produzenten zu finden. Dies könne ohne weiteres im Auftragsverhältnis gemacht werden. C.________ habe überdies von zu Hause aus gearbeitet, habe seine Arbeitszeit frei einteilen können und sei räumlich an keinen Ort gebunden gewesen. Auch habe er keine Rechenschaft ab- und auch keine Zwischenberichte vorlegen müssen. Ein Subordinationsverhältnis habe nicht bestanden (act. 10 Rz. 17). Der Verfahrensbeteiligte anerkenne, seine Spesen über seine Ehefrau bei F.________ abgerechnet zu haben. Wäre er einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen, hätte es dafür keinen Grund gegeben. Beide Eheleute seien selbständig erwerbstätig, weshalb sie auch mehrere Einzelunternehmen gegründet hätten (act. 10 Rz. 18). Ein geregeltes Pflichtenheft habe nicht bestanden und auch wöchentliche Zwischenberichte würden mit Nichtwissen bestritten, zumal solche keine aktenkundig seien. C.________ sei eine unbeschränkte Autonomie zugekommen (act. 10 Rz. 19).

E. 13 Urteil S 2020 14 agiere und nicht als Beauftragter. Auch sei ihm anlässlich einer ordentlichen Generalversammlung die Décharge erteilt worden. Gemäss Handelsregisterauszug sei der Zweck der Beschwerdeführerin der Vertrieb und die Vermittlung von bestimmten Produkten sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. Nach Ansicht von F.________ sei das Unternehmen erst mit dem Vertrieb des ersten Produktes aktiv geworden. Indessen habe er, C.________, damit zusammenhängende Dienstleistungen erbracht, mithin in einem Arbeitsverhältnis. Damit sei die Beschwerdeführerin sehr wohl aktiv gewesen. Ausserdem habe F.________ als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 Vertragsverhandlungen mit Vertriebspartnern geführt. In diesen Kooperationsverträgen sei er immer als Vertreter im Namen des Unternehmens aufgetreten, nie als Einzelperson. Damit sei die Aktivität belegt. Der Verfahrensbeteiligte habe eine Liste mit möglichen Kooperationspartnern dem Verwaltungsrat zukommen lassen und habe dann aktiv die Verhandlungen geführt. Der Abschluss dieser Verträge sei auf seinen Einsatz zurückzuführen. Es leuchte somit nicht ein, weshalb er privat gearbeitet haben sollte (act. 15 S. 4 f.). Die Vergütung für die geleistete Arbeit sei zwar auf Rechnung hin erfolgt, indessen monatlich über die Dauer von rund zweieinhalb Jahren und immer im identischen Betrag von Fr. 5'000.–. Es habe eine fixe Entlöhnung unabhängig vom konkreten Aufwand gegeben. Diesen Zahlungen komme Lohncharakter zu. Nichts daran ändere, dass die Vergütung von F.________ privat geleistet worden sei, da für die Qualifikation nicht massgebend sei, welche Gesellschaft die entsprechende Vergütung bezahle. Ausserdem habe C.________ den Verwaltungsrat mehrmals darum gebeten, ihm den Lohn und die Spesen direkt vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Er sei jedoch damit vertröstet worden, dass, sobald mit dem Verkauf der Produkte begonnen werden könne, das Unternehmen aktiv sei und dann die Lohnzahlungen über die Beschwerdeführerin laufen würden. F.________ sei indessen informiert gewesen, dass der Lohn für einen Direktor sozialversicherungsrechtlich abgabepflichtig sei. Er sei nämlich von RA I.________ darüber in Kenntnis gesetzt worden. Leider habe dies F.________ nicht interessiert. Die Rechnungen seien zurückgewiesen worden, wenn sie nicht an die Privatadresse gesandt worden seien. Auch andere Kreditorenrechnungen seien auf die Beschwerdeführerin ausgestellt, aber vom Verwaltungsrat privat beglichen worden (act. 15 S. 6 f.). C.________ habe vom Verwaltungsrat Anweisungen erhalten und er habe Rechenschaft ablegen müssen. Es sei über die Erledigung der einzelnen Arbeitsschritte zu informieren und dokumentieren gewesen, was mit wöchentlichen Zwischenberichten erfolgt sei. Da der Verwaltungsrat parallel ebenfalls nach einem Produzenten gesucht habe, sei es nicht selten vorgekommen, dass er, C.________, seine Bemühungen habe hinten anstellen

E. 14 Urteil S 2020 14 müssen. Es liege somit ein arbeitsvertragstypisches Unterordnungsverhältnis vor. Eigene Gestaltungsmöglichkeiten habe er nur begrenzt gehabt, eigene Entscheidungskompetenzen überhaupt nicht. Selbst für die Bestellung von Visitenkarten habe es ein Einverständnis benötigt. Allerdings habe der Verwaltungsrat selber Visitenkarten erstellen lassen, die aber mit gravierenden Fehlern behaftet gewesen seien, weshalb sie nicht hätten gebraucht werden können. Deshalb habe er dem Verwaltungsrat eigene Vorschläge für Visitenkarten und Briefpapier unterbreitet. Diese seien indessen vom Verwaltungsrat nicht offiziell für den täglichen Gebrauch zugelassen worden. Ferner habe C.________ mehrmals um eine Geschäftsmailadresse ersucht, jedoch nie eine erhalten. Folglich sei die Tätigkeit stark weisungsgebunden gewesen, habe er doch ohne eigene Kompetenzen gearbeitet und stets die Erlaubnis einholen müssen. Der Verwaltungsrat habe selbständig entschieden, ob ein Kontakt zu einem Hersteller weitergeführt oder abgebrochen werde. Er habe nach den Vorgaben des Verwaltungsrates verhandeln müssen. Der Verfahrensbeteiligte sei klar an die organisatorischen und praktischen Vorgaben gebunden gewesen und habe diese innert der jeweils vom Verwaltungsrat angesetzten Frist erfüllen müssen. Die Arbeitszeit habe er sich zwar frei einteilen können und sei hinsichtlich des Arbeitsortes nicht kontrolliert worden. Allerdings habe er praktisch ständig interne und externe Erreichbarkeit garantieren müssen, was vom Verwaltungsrat auch überprüft worden sei. Seine Arbeit habe er ebenfalls von zu Hause aus erledigen können, was in der Natur der Sache gelegen sei, da es seine Aufgabe gewesen sei, für die Beschwerdeführerin den Administrativstandort in der Schweiz aufzubauen, zu pflegen und zu bewirtschaften. Er habe auch die Aufgabe gehabt, Büroräumlichkeiten in J.________ zu suchen. Da es sich um eine Frühphase des Standortaufbaus gehandelt habe, sei das Kriterium der räumlichen und zeitlichen Eingebundenheit in die arbeitgeberische Organisation naturgemäss weniger belastbar und könne nicht übermässig gewichtet werden (act. 15 S. 7 ff.). C.________ habe nie in die Beschwerdeführerin oder in andere in diesem Zusammenhang stehende Gesellschaften oder Personen investiert. Er habe zur Erfüllung der Arbeiten kein Geld in die Hand genommen oder zur Verfügung gestellt. Auch habe er keine wesentlichen Betriebsmittel beigebracht. Er habe weder über Aktien noch Kaufrechte an Aktien verfügt. Er habe auch keine anderweitigen Gewinnmöglichkeiten gehabt resp. sein monatliches Salär sei nicht vom Geschäftsgang oder von einem erzielten Umsatz abhängig gewesen. Es sei einzig F.________ gewesen, der habe profitieren können. Ursprünglich sei eine Entlöhnung auf Provisionsbasis angedacht gewesen, dies sei aber nie realisiert worden, weil C.________ auf ein regelmässiges Gehalt angewiesen gewesen sei (act. 15 S. 9 f.). Der Verfahrensbeteiligte sei gegen aussen stets im Namen der Beschwerdeführerin

E. 15 Urteil S 2020 14 aufgetreten. So habe er viele Produzenten angeschrieben und den Videofilm geschickt, allgemeine Korrespondenz geführt und Vertragsabschlüsse vorbereitet. Er habe auch immer auf Rechnung der Beschwerdeführerin gehandelt (act. 15 S. 10). In der Vergleichsvereinbarung per Ende der Erwerbstätigkeit hätten C.________ und die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit zwar als Auftrag qualifiziert, hätten daran aber die Folge einer Leistungspflicht von mehreren Monatslöhnen geknüpft, was eine wirtschaftliche und rechtliche Gleichstellung mit einem Arbeitsverhältnis bedeute. Die ausbezahlte Entschädigung sei demnach nichts anderes als der Lohn, welcher während der Kündigungsfrist geschuldet gewesen sei. Die falsche Bezeichnung schade ohnehin nicht. Der Sache nach handle es sich um Lohn, wie sich auch aus der Formulierung in der Vergleichsvereinbarung ergebe. Es komme auf den eigentlichen Charakter der Tätigkeit an (act. 15 S. 10 f.).

E. 16 Urteil S 2020 14 eigentliche Kooperation gegeben. Man habe vereinbart, sich bei konkreten Anfragen seitens potentieller Kunden gegenseitig auszutauschen. C.________ habe aber keinerlei Vertragsverhandlungen geführt und sei bei persönlichen Gesprächen nie anwesend gewesen. Der erste Marktauftritt sei anfangs 2020 gewesen und es werde seither mit der Firma N.________ zusammen gearbeitet, was aber nicht auf den Verfahrensbeteiligten zurückzuführen sei (act. 23 Rz. 5 f.). Es gehe ferner aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin hervor, dass C.________ privat auf Mandatsbasis für F.________ tätig gewesen sei (act. 23 Rz. 7). Er könne denn auch nicht aufzeigen und belegen, was er konkret für die (inaktive) Beschwerdeführerin gemacht hätte. Arbeitserzeugnisse habe er nicht vorweisen können. Die im Organisationsreglement erwähnten Aufgaben habe er nicht erledigt, insbesondere habe die Beschwerdeführerin noch keine Kunden gehabt, da gar keine Produkte hätten zum Verkauf angeboten werden können. Auch administrative Tätigkeiten seien keine zu erledigen gewesen. Es habe keine Homepage gegeben, weshalb das Unternehmen Drittpersonen nicht bekannt gewesen sei. Darum hätte auch niemand sie am Gesellschaftssitz kontaktieren können. Ebenso wenig habe es Vertragsverhandlungen oder durch ihn abgeschlossene Verträge gegeben (act. 23 Rz. 8 ff.). Unbestritten sei, dass C.________ als Direktor im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Eine eingetragene einzelzeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz sei aber gesetzlich vorgesehen. Dieser Posten könne aber ohne weiteres im Mandatsverhältnis ausgeführt werden. Im Übrigen habe auch eine inaktive Gesellschaft eine Generalversammlung abhalten müssen (act. 23 Rz. 12 f.). In den Jahren 2017 und 2018 habe die Gesellschaft keinerlei verkaufsfähige Produkte oder abrechenbare Dienstleistungen angeboten. Der Verfahrensbeteiligte habe demnach auch keine Arbeiten verrichten können. Vielmehr sei er auch privat für F.________ tätig gewesen, indem er für ihn beispielsweise mal ein Auto verkauft habe. C.________ habe auch keine Vertragsverhandlungen geführt und die von ihm erwähnten Kooperationsverträge seien nicht abgeschlossen worden. Er vermöge denn auch keinerlei Belege für seine Behauptung vorzubringen (act. 23 Rz. 14 ff.). Die monatliche Vergütung von Fr. 5'000.– sei nicht für ein Arbeitsverhältnis gewesen. Diese Honorare habe C.________ denn auch in seiner Steuererklärung nicht als Lohn deklariert. Auch Lohnausweise weise er keine vor. Das Arbeitsverhältnis hätte auch gegenüber der Ausgleichskasse deklariert werden müssen, was indessen nicht geschehen sei. Es werde bestritten, dass C.________ den Verwaltungsrat gebeten habe, ihm den Lohn und die Spesen direkt vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin zu bezahlen (act. 23 Rz. 17 ff.). Die Aussagen des Verfahrensbeteiligten seien widersprüchlich und wenig glaubhaft. Einerseits mache er geltend, zahlreiche Verhandlungen geführt zu haben, andererseits habe er sich

E. 17 Urteil S 2020 14 hintenanstellen und abwarten müssen, was aus den Kontakten des Verwaltungsrates geworden sei. Die sporadischen Berichte von C.________, welche von der E-Mail- Adresse seines Einzelunternehmens versandt worden seien, liessen nicht auf ein Subordinationsverhältnis schliessen. Auch Selbständige auf Mandatsbasis müssten ihrem Auftraggeber Bericht erstatten. Zudem habe C.________ entgegen seiner Behauptung viele Freiheiten gehabt. Er habe selber entscheiden können, was er wo und wann habe erledigen wollen. F.________ habe dem Verfahrensbeteiligten selten konkrete Aufträge erteilt, sondern habe ihn für seine Inputs im Sinne eines klassischen und selbständigen Beraters honoriert. Die von C.________ angefertigten Visitenkartenentwürfe enthielten zudem dessen private Postadresse, dessen private E-Mail-Adresse und dessen private Telefonnummer. Hätte ein Arbeitsverhältnis bestanden, wäre zumindest eine geschäftliche E-Mail-Adresse oder die Büroadresse angegeben gewesen. Tatsachenwidrig sei auch, dass der Verfahrensbeteiligte im Namen aller Mitarbeitenden Entwürfe von Visitenkarten und Briefpapier habe anfertigen lassen. Es habe aber weder eine Aktivität noch Mitarbeiter gegeben (act. 23 Rz. 21 ff.). Er vermöge auch keine Beweise für erhaltene Anweisungen ins Recht zu legen. Bestritten sei auch, dass seine Erreichbarkeit vom Verwaltungsrat überprüft worden sei (act. 23 Rz. 27 f.). Der Verfahrensbeteiligte habe keinerlei Arbeitsmaterial zur Verfügung erhalten. Vielmehr habe er sein Privatfahrzeug sowie seinen persönlichen Computer verwendet. Da er zudem von zu Hause aus gearbeitet habe, hätte C.________, sollte ein Arbeitsverhältnis bestanden haben, zweifellos eine Homeoffice-Entschädigung resp. eine Beteiligung an den Mietkosten verlangt (act. 23 Rz. 29 f.). Der Verfahrensbeteiligte sei als selbständiger Unternehmer aufgetreten, indem er seine E-Mail-Adresse und seine Einzelfirma verwendet habe (act 23 Rz. 31 f.). C.________ habe gegenüber der Ausgleichskasse keine unselbständigen Arbeitnehmer deklariert. Auch in seiner Steuererklärung sei er von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Für alle sei klar gewesen, dass der Verfahrensbeteiligte als Einzelunternehmer selbständig erwerbstätig gewesen sei und die Dienstleistungen auf Mandatsbasis privat für F.________ erbracht habe (act. 23 Rz. 33).

E. 18 Urteil S 2020 14 dass die Beiträge abgerechnet würden, sobald die Gesellschaft seiner Ansicht nach aktiv werde. C.________ habe jedes Jahr das Formular "Lohndeklaration" erhalten und den Verwaltungsrat auf die Abrechnungspflicht hingewiesen. Allerdings sei er immer zurückgewiesen worden. Er sei im Glauben gewesen, dass die Abrechnung später vorgenommen würde. Er habe sich nicht getraut, F.________ zu widersprechen, weil er keine Kündigung habe riskieren wollen. Widerwillig habe er akzeptiert, dass die Lohndeklaration nicht über die Beschwerdeführerin laufe. Deshalb habe er auch in der Steuererklärung die Zahlungen als Entgelt aus selbständiger Tätigkeit deklariert (act. 27 S. 3 f.). Mit der K.________ GmbH sei es zu einem Kooperationsvertrag gekommen. Deren Geschäftsführer habe ihm den unterzeichneten Vertrag am 8. Februar 2018 per Mail zugestellt. Ausdrücklich auf Wunsch des Verwaltungsrates sei er – C.________ – als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestimmt worden. Nebst den Aufgaben gemäss Organisationsreglement sei im Jahr 2017 auch das Suchen eines Produzenten hinzugekommen. Er habe F.________ mehrmals eine Liste mit möglichen Partnern per Mail zukommen lassen und anschliessend aktiv die Vertragsverhandlungen geführt. Im Namen der Beschwerdeführerin habe er von L.________ Offerten eingeholt. Mit mindestens 20–30 weiteren Anbietern habe er korrespondiert und teils vor Ort persönlich verhandelt. Viele dieser Partner hätten dem Verwaltungsrat indessen nicht gepasst, andere habe er auf später vertröstet. Er habe somit sehr viel Arbeit erledigt und nicht nur ein paar wenige Anbieter kontaktiert. Der Vertragsabschluss mit K.________ GmbH und die Verhandlungen mit L.________ seien auf seinen unermüdlichen Einsatz zurückzuführen. Dies sei nicht für F.________ privat erfolgt. Er sei immer als Direktor und im Namen der Beschwerdeführerin aufgetreten. Aus zahlreichen Mails gehe hervor, dass die Kooperation mit K.________ GmbH auf seine Bemühungen zurückzuführen seien. Auch den Kontakt zu L.________ habe er hergestellt, was am 25. September 2017 per Mail geschehen sei. Erst ein Jahr nach den Terminvorschlägen sei der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bereit gewesen für einen Besuch vor Ort. Im September 2018 habe er im Auftrag des Verwaltungsrates einen Besuchstermin bei L.________ in O.________ organisieren und vorbereiten können. Danach sei eine Kooperation angestrebt worden. Den Vertragsentwurf habe dann M.________ erstellt und am 9. Oktober 2018 dem Verwaltungsrat geschickt. Es habe dann zwischen dem Verwaltungsrat und den zuständigen Personen von L.________ Kontakt gegeben, woraus ein Entwurf einer Kooperationsvereinbarung resultiert habe. Es sei auch ein Termin für die Unterzeichnung am 24. und 25. November 2018 bestätigt worden. Er sei also für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und die Beschwerdeführerin sei nicht inaktiv gewesen. Hierbei habe es sich um Vorbereitungen für den Marktauftritt gehandelt. Nicht entscheidend sei, ob es

E. 19 Urteil S 2020 14 schlussendlich zum Vertragsabschluss gekommen sei, da dies nicht zu seinen Aufgaben gehört habe (act. 27 S. 5 ff.). Unzutreffend sei sodann, dass er daneben noch für andere Unternehmen tätig gewesen sei. Er habe zwar eine Einzelfirma gegründet. Geplant gewesen sei Dienstleistungen wie Bauherrenberatung anzubieten, um bauwillige Familien bei ihrem Hausbau zu unterstützen. Solche Verträge seien indessen nicht zustande gekommen. Deshalb habe die Einzelfirma in den Jahren 2017, 2018 und 2019 einzig und alleine als Kontoführerin und Empfängerin des Lohnes der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 5'000.– gedient. Eine Gesellschaft könne schon vor Marktauftritt aktiv sein und Arbeitnehmende beschäftigen. Es habe keine Beschäftigung auf privater Mandatsbasis gegeben. Die ausgeführten Tätigkeiten seien ausreichend belegt. Er habe zahlreiche administrative Arbeiten ausgeführt und sei während der gesamten Arbeitszeit mit der Suche eines geeigneten Produzenten für eine Zusammenarbeit beschäftigt gewesen. Er habe auch eine wichtige Rolle gehabt bei der Suche nach möglichen Partnern. Mehrmals habe er dem Verwaltungsrat Vorschläge zukommen lassen und Besprechungstermine vereinbart. Eine Inaktivität habe nicht bestanden, seien doch sowohl er als auch F.________ jeweils im Namen der Beschwerdeführerin aufgetreten. Nachgewiesen sei auch, dass er Zwischenberichte habe abliefern müssen. Diese seien nur deshalb von der privaten Mailadresse verschickt worden, weil er nie eine Firmenadresse erhalten habe. Auch habe er für Terminvereinbarungen, das Erstellen von Visitenkarten und eine Geschäftsmailadresse die Erlaubnis einholen müssen. Eigene Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten hätten nicht bestanden. Nicht stichhaltig sei die Behauptung, wonach wegen fehlendem Arbeitsmaterial kein Arbeitsverhältnis bestehen könne. Die Erledigung der Tätigkeiten von zu Hause aus hätten nur von vorübergehender Dauer sein sollen. Er sei auch damit betraut gewesen, nach Büroräumlichkeiten in J.________ Ausschau zu halten. Eine Homeoffice-Entschädigung habe er nicht einfordern wollen, da er froh gewesen sei, diese Arbeit ausführen zu dürfen. Ferner habe sie ihm Spass gemacht. Zudem habe er viele seiner Auslagen wie Reisespesen über die Spesen vergütet erhalten (act. 27 S. 12 ff.).

E. 20 Urteil S 2020 14 nur eines der Mandate gewesen, welches C.________ für F.________ privat erledigt habe. Der Verfahrensbeteiligte sei für diverse Auftraggeber auf Mandatsbasis tätig gewesen, sein Hauptauftraggeber sei F.________ privat. Tatsachenwidrig sei die Aussage, dass der Verwaltungsrat sich dahingehend geäussert habe, wonach die Beiträge abgerechnet würden, sobald die Gesellschaft aktiv werde. C.________ habe nicht Honorarrechnungen zustellen und gleichzeitig annehmen können, es würden Sozialleistungen abgerechnet. Deshalb habe er auch in seinen Steuererklärungen ausschliesslich Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariert. Die bezogenen Honorare seien unter dem Posten 3400 "Honorar" in den Buchhaltungen der G.________ 2017 und 2018 enthalten. Unglaubwürdig sei, dass er dies widerwillig getan hätte. Immerhin habe er auch selber die Lohndeklarationen ausgefüllt und unterzeichnet (act. 28 Rz. 2 ff.). Wäre C.________ der Ansicht gewesen, seine Tätigkeit sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, hätte er dies melden müssen. Auch den Lohnausweis habe er nie auf dem Rechtsweg eingefordert. Dieses Verhalten beweise, dass er sich der ganzen Tragweite bewusst gewesen sei (act. 28 Rz. 9). Die in der Buchhaltung aufgelisteten Honorare seien nicht von der Beschwerdeführerin beglichen worden. Aber selbst wenn der Verfahrensbeteiligte einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen wäre, so wäre dies für F.________ privat geschehen. Allfällige Beiträge müssten von diesem beglichen werden (act. 28 Rz. 10 f.). C.________ sei den überwiegenden Teil seines Lebens selbständig erwerbend gewesen und habe seine Einkünfte auch so versteuert. Er habe den Unterschied zwischen selbständig erwerbend und unselbständig erwerbend bestens gekannt. Das missbräuchliche Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 28 Rz. 12). 5.

E. 21 Urteil S 2020 14 wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (vgl. E. 3.1 hiervor). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2019 per Ende der Tätigkeit, worin das Verhältnis als Auftrag qualifiziert wurde (vgl. AK-act. 13 S. 5).

E. 22 Urteil S 2020 14 F.________ der Ansicht gewesen sei, die Beschwerdeführerin sei vor dem ersten Verkauf noch nicht aktiv, weshalb die Abrechnungen über die Einzelfirma von C.________ abgewickelt werden sollten. Ferner habe er sich nicht getraut, dem Verwaltungsrat zu widersprechen, da er eine Kündigung befürchtet habe. Dies erscheint im gesamten Kontext als eine mögliche und plausible Erklärung, indessen kann sie nicht mehr restlos überprüft werden, nachdem F.________ im Herbst 20xx verschied. Insgesamt ist es als Indiz für den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu werten. Es gilt aber auch hier zu erwähnen, dass für jede einzelne Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten zu prüfen ist, ob eine unselbständige oder selbständige Arbeit vorliegt, ungeachtet dessen, was die Parteien abgemacht oder praktiziert haben.

E. 23 Urteil S 2020 14 Einkünfte eines Beraters, der die Eigenschaft eines geschäftsführenden Organs übernimmt, stellen aber massgebenden Lohn dar (BGer 8C_449/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4.2). Eine vergleichbare Konstellation liegt auch hier vor. C.________ amtete als Direktor mit Einzelunterschrift. Mithin nahm er eine geschäftsführende Funktion wahr. Dabei handelte es sich nicht nur um ein einziges Projekt. Vielmehr musste er seine Verfügbarkeit ständig sicherstellen, gehörte doch die jederzeitige Erreichbarkeit zu seinem Pflichtenheft. Damit wirkte er operativ. Seine Bemühungen kann er überdies mit den ins Recht gelegten Dokumenten nachweisen (vgl. etwa VB-act. 20–34). Ferner wurde dem Verfahrensbeteiligten an der ordentlichen Generalversammlung vom 3. April 2019 für seine Tätigkeiten Décharge erteilt (VB-act. 3), was immerhin zum Ausdruck bringt, dass man mit der Arbeit von C.________ durchaus zufrieden war und es keinen Anlass für Beanstandungen gab.

E. 24 Urteil S 2020 14 Vorbereitungen im Hinblick auf den angestrebten Verkauf, denn ohne Kooperationspartner wäre dies für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Im Weiteren sind auch Mails an F.________ aktenkundig, in denen der Verfahrensbeteiligte über den Stand der Dinge orientierte bzw. welche Schritte er unternommen hat. Am 24. März 2017 informierte er den Verwaltungsrat über das Einholen von Auskünften über eine Firma sowie über ein anstehendes Treffen mit einem Geschäftsführer von U.________. Einen Kontakt mit der V.________ teilte C.________ am 10. April 2017 per Mail mit. In diesem Zusammenhang folgten am 15. und 21. April 2017 noch weitere Mails an F.________. Am 24. Januar 2018 orientierte den Verfahrensbeteiligten darüber, dass er ein jüngeres Paar aus W.________ kennengelernt habe, welches grosses Interesse habe, ein Musterprodukt zu führen und weitere Produkte zu verkaufen. Ferner habe er Kontakt mit einem Architekturbüro, das für Kunden von E.________ arbeiten möchte (vgl. Sammelbeleg VB-act. 8).

E. 25 Urteil S 2020 14 selber tragen. Der Verfahrensbeteiligte war auch nicht vom Beschaffen von Aufträgen abhängig. Ebenso wenig beschäftigte er eigenes Personal. Im Weiteren war er ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig und für keine anderen Unternehmen. Die von ihm ausgeführten Arbeiten erledigte er auch nicht in eigenem Namen, sondern gab sich jeweils als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu erkennen. Der Verfahrensbeteiligte verrichtete seine Tätigkeit zwar von zu Hause aus mit einem eigenen Computer, was allerdings angesichts der fehlenden Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin nicht weiter überrascht oder ungewöhnlich ist. Demgegenüber war C.________ von der Beschwerdeführerin abhängig und als Direktor in deren Betrieb eingeordnet. Er hatte ein klar umschriebenes Pflichtenheft und orientierte den Verwaltungsrat auch immer wieder über seine Arbeiten, was er ausreichend zu belegen vermochte. Eine Präsenzpflicht bestand zwar nicht, was sich aber nicht weiter nachteilig auswirkt, gab es doch ohnehin keine Büroräumlichkeiten. Auf der anderen Seite musste er eine ständige Erreichbarkeit gewährleisten. Ferner musste C.________ die Tätigkeiten persönlich erledigen. Eine andere Tätigkeit übte er nicht aus. Desgleichen war er von der zugewiesenen Arbeit abhängig. Mithin bestand für ihn ein wirtschaftliches Risiko dahingehend, dass wenn er nicht mehr für Beschwerdeführerin hätte arbeiten können, ihn die Situation ähnlich getroffen hätte wie ein Stellenverlust für einen Arbeitnehmenden. Und schliesslich geht aus den Unterlagen auch ein Unterordnungsverhältnis hervor, was sich einerseits aus dem Pflichtenheft ergibt und andererseits auch aus dem eingereichten Mailverkehr mit dem Verwaltungsrat ergibt. Kontakte konnte C.________ zwar knüpfen, aber keine Verträge oder dergleichen abschliessen. Sollten weitere Schritte unternommen werden, war er auf die Zustimmung des Verwaltungsrates angewiesen. 6. Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse den Verfahrensbeteiligten zu Recht als unselbständig Erwerbstätiger qualifiziert und von der Beschwerdeführerin die für die Jahre 2017 und 2018 zu wenig abgerechneten Beiträge nachgefordert. Demnach erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7.

E. 26 Urteil S 2020 14

E. 27 Urteil S 2020 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Die Beschwerdeführerin hat dem am Verfahren beteiligten Versicherten eine Par- teientschädigung im Betrage von Fr. 3'300.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), die Ausgleichskasse Zug, den Rechtsvertreter des Verfahrensbeteiligten (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 15. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 15. Dezember 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11 Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: C.________ vertreten durch RA Dr. iur. D.________, betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2020 14

2 Urteil S 2020 14 A. Im September 2019 meldete sich C.________ bei der Ausgleichskasse Zug (nachfolgend: AK) und beantragte, für seine Tätigkeit bei der A.________ AG (vormals: E.________ AG) seit Dezember 2016 sei er als Unselbständigerwerbender einzustufen und für den relevanten Zeitraum seien nachträglich die gesetzlichen Beträge zu erheben (AK-act. 13). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen forderte die AK mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 von der A.________ AG die für die Jahre 2017 und 2018 zu wenig abgerechneten Beiträge nach (AK-act. 16). Die dagegen erhobene Einsprache (AK- act. 18) wies die AK mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2019 ab (AK-act. 25). B. Beschwerdeweise lässt die A.________ AG in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. Dezember 2019 beantragen, es sei festzustellen, dass C.________ unselbständig (recte: selbständig) erwerbstätig gewesen sei und die Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungsbeiträge mit der Beschwerdegegnerin abzurechnen habe. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die AK zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, C.________ sei privat auf Mandatsbasis im Auftragsverhältnis für F.________ für diverse Projekte tätig gewesen, was über dessen Firma "G.________" abgerechnet worden sei. Ein Teil des privat erteilten Mandats habe in der Übernahme des Direktorenamtes bei der A.________ AG bestanden. Zudem habe die Beschwerdeführerin bis heute keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen. Folgerichtig habe C.________ in den Jahren 2017 und 2018 auch keine Arbeitstätigkeiten erbracht. Ein Arbeitsvertrag mit der A.________ AG habe nicht bestanden und auch Lohnzahlungen habe C.________ keine erhalten (act. 1). C. Die AK schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte sie die Beiladung von C.________. Begründend führte sie an, gestützt auf die von C.________ nachgereichten Unterlagen sei nach wie vor erwiesen, dass er als Unselbständigerwerbender tätig gewesen sei. Dieser habe für seine Arbeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin monatlich einen Lohn von Fr. 5'000.– erhalten und ihm sei an der Generalversammlung (GV) Décharge erteilt worden. Auch in diversen E-Mails sei er nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der A.________ AG aufgetreten. Unerheblich sei, wer die Lohnzahlungen vorgenommen habe und ob C.________ noch als selbständig Erwerbender tätig sei. Vorliegend gehe es einzig um die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in der Zeit ab Dezember 2016 (act. 4). D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 10 und 12).

3 Urteil S 2020 14 E. Am 8. Oktober 2020 nahm C.________ als Beigeladener Stellung und schloss sich den Anträgen der AK an (act. 15). F. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 edierte das Gericht weitere Akten bei C.________ und der Beschwerdeführerin (act. 16 und 17). G. Das Gericht forderte nach Eingang der von C.________ angeforderten Unterlagen (act. 18) weitere Dokumente ein (act. 19), welche am 9. November 2020 eingingen (act. 22). H. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen ein und nahm Stellung (act. 23). I. Den Parteien und C.________ wurde schliesslich die Gelegenheit für eine abschliessende Stellungnahme gegeben, wovon die AK am 4. Januar (act. 25), C.________ am 15. Januar (act. 27) und die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2021 (act. 28) Gebrauch machten. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:

23. Dezem-ber 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende

4 Urteil S 2020 14 Beschwerde wurde am 3. Februar 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am 23. Dezember 2019. Dieser ging der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Die am 3. Februar 2020 der Post übergebene Beschwerde ist somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – vom

18. Dezember bis und mit dem 2. Januar – rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforderungen für das Jahr 2017 und 2018. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs.

5 Urteil S 2020 14 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1, 144 V 111 E. 4.2). 3.2 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Bei dieser Prüfung ist die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses AHV-rechtlich nicht entscheidend (BGE 146 V 139 E. 3.2, 144 V 111 E. 6.1). 3.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 161 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche

6 Urteil S 2020 14 Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b). Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Auflage, 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit

– darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). 3.4 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, in der Fassung ab 1. Januar 2019) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz. 1018). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz. 1019):

- das Tätigen erheblicher Investitionen,

- die Verlusttragung,

- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,

- die Unkostentragung,

- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,

- das Beschaffen von Aufträgen,

- die Beschäftigung von Personal,

- eigene Geschäftsräumlichkeiten. Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz. 1020):

7 Urteil S 2020 14

- dem Weisungsrecht,

- dem Unterordnungsverhältnis,

- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,

- des Konkurrenzverbots,

- der Präsenzpflicht. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Rz. 1023). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach der Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (Rz. 1024). So erfordern gewisse Tätigkeiten naturgemäss kaum "erhebliche Investitionen" (z.B. Beratungstätigkeit, freie Mitarbeit). Das Abhängigkeitsverhältnis tritt hier in den Vordergrund (Rz. 1025). Erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit von der zugewiesenen Arbeit, besteht das Unternehmerrisiko mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintritt wie beim Stellenverlust Arbeitnehmender, liegt eine wirtschaftliche Sachlage vor, die ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt (Rz. 1026). 3.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen). 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

8 Urteil S 2020 14 das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1). 4. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die AK die Tätigkeiten, welche C.________ in den Jahren 2017 und 2018 für die A.________ AG ausübte, zu Recht als unselbständig erwerbend qualifiziert hat. Die Verwaltung erwog im angefochtenen Entscheid, C.________ sei von Dezember 20xx bis Februar 20xx als Direktor der damaligen E.________ AG im Handelsregister eingetragen gewesen. Entgelte für Organe, denen die Geschäftsführung oder die Vertretung ganz oder teilweise übertragen worden sei, gehörten zum massgebenden Lohn. Gemäss Organisationsreglement vom 24. August 2016 habe der Verfahrensbeteiligte folgende Aufgaben innegehabt: Betreuung von Kunden in der Schweiz, Gewährleistung der Erreichbarkeit der Gesellschaft am Sitz und Erbringung alltäglicher administrativer Arbeiten. Unerheblich dabei sei, ob es sich beim Vertragsverhältnis um einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag gehandelt habe. C.________ sei im Namen der E.________ AG aufgetreten und nicht in eigenem Namen. Auch die Rechnungen seien vom Unternehmen ausgestellt worden und die Zahlungen seien an diese erfolgt. Er habe somit kein Inkassorisiko getragen. Ebenso wenig habe er Entscheidungskompetenzen gehabt. Über die Erledigung der Arbeiten habe er den Verwaltungsrat informieren müssen und sei damit weisungsgebunden gewesen. Die charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätten klar überwogen. Auch habe C.________ für seine Tätigkeit monatlich einen Nettolohn von Fr. 5'000.– bezogen. Von welchem Konto die Leistungen erfolgt seien, spiele keine Rolle. Irrelevant sei, dass C.________ bei der AK Zug für eine andere Tätigkeit als Selbständigerwerbender angeschlossen sei. Die mit der Einsprache aufgelegten

9 Urteil S 2020 14 Spesenabrechnungen für Benzin- und Telefonkosten wie auch die behaupteten Botengänge für den Verwaltungsrat würden daran nichts ändern (AK-act. 25 E. 3). 4.1 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Verfahrensbeteiligte sei bereits vor der Gründung des Unternehmens im Dezember 2016 für den Gründer und Eigentümer F.________ privat auf Mandatsbasis im Auftragsverhältnis für diverse Projekte tätig gewesen. Dies gehe aus den Honorar- und Spesenabrechnungen hervor. C.________ habe in dieser Zeit als selbständig Erwerbender zahlreiche weitere Projekte betreut, welche nichts mit F.________ oder der Beschwerdeführerin zu tun gehabt hätten. Sämtliche Projekte seien über die Firma "G.________" abgerechnet worden (act. 1 Rz. 13). Zwecks Realisierung eines grösseren Vertriebsprojektes habe F.________ die Beschwerdeführerin gegründet. Ein Teil des von ihm privat an C.________ erteilten Mandates habe in der Übernahme des Direktorenamtes bei der Beschwerdeführerin bestanden. Daneben sei C.________ als selbständig Erwerbender zahlreichen anderen entgeltlichen Aktivitäten nachgegangen, welche über seine Einzelfirma "G.________" abgerechnet worden seien. Auch über die Einzelfirma seiner Ehefrau "H.________ GmbH" seien Leistungen abgerechnet worden. Dies beweise, dass C.________ offensichtlich selbständig erwerbstätig gewesen sei. Bis heute habe die Beschwerdeführerin keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen und sei noch immer inaktiv. Die Aufnahme der effektiven Geschäftstätigkeit sei für April 2020 geplant, was auch aus der Lohndeklaration 2019 hervorgehe. Folgerichtig habe C.________ in den Jahren 2017 und 2018 kein Arbeitstätigkeit für die inaktive Beschwerdeführerin erbracht. Soweit er Tätigkeiten verrichtet habe, seien diese im Rahmen des mit F.________ privat bestehenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Weder habe C.________ mit der Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag abgeschlossen noch Lohnzahlungen erhalten (act. 1 Rz. 14 f.). Unbestrittenermassen hätten Zahlungen stattgefunden, indessen von F.________ privat. Anderweitige Belege fehlten gänzlich. Zudem sei das Verhalten von C.________ rechtsmissbräuchlich, sei er doch als selbständig Erwerbstätiger bei der Ausgleichskasse mit einem Einzelunternehmen angemeldet und gebe dennoch ein Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vor, obschon diese inaktiv sei. Vielmehr wolle er wohl im Hinblick auf die Erreichung des Pensionsalters noch Leistungen der Arbeitslosenkasse beziehen (act. 1 Rz. 18 f.). Wäre C.________ überdies tatsächlich als Direktor angestellt gewesen, hätte es zu seinem Aufgabenbereich gehört, sich als Arbeitnehmer gehörig bei der Ausgleichskasse anzumelden. Dies habe er indessen nicht getan. Auch nach der Gründung der Beschwerdeführerin habe er seine Honorarnoten nicht auf sich, sondern auf die G.________ ausgestellt, und diese seien an F.________ adressiert gewesen, was die

10 Urteil S 2020 14 selbständige Tätigkeit nahelege (act. 1 Rz. 20 f.). Für eine selbständige Tätigkeit sprächen auch die Investitionen in seine Einzelfirma und deren Eintragung im Handelsregister sowie die auf die G.________ lautenden Honorarrechnungen. Demgegenüber sei C.________ nicht wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen, habe er doch keinen Lohn von ihr erhalten. Auch hatte er weder Arbeitszeiten noch einen fixen Arbeitsort. Auch habe er keine Anweisungen erhalten und habe keine Rechenschaft ablegen müssen. Ein Subordinationsverhältnis sei nicht gegeben gewesen (act. 1 Rz. 22 ff.). C.________ habe auch nie die im Organisationsreglement vom 24. August 2016 aufgelisteten Arbeiten erbracht. Sollte er dies getan haben, dann für F.________ privat auf Mandatsbasis. Ohnehin könnten sämtliche dieser Arbeiten in selbständiger Tätigkeit ausgeführt werden (act. 1 Rz. 25). Aus den Akten seien ferner keine Korrespondenz und Rechnungen zu entnehmen, welche von der Beschwerdeführerin ausgestellt worden wären. Es werde deshalb bestritten, dass C.________ im Namen der Beschwerdeführerin aufgetreten sei (act. 1 Rz. 26). 4.2 Mit ihrer Vernehmlassung legte die Ausgleichskasse zahlreiche von C.________ erhaltene Belege ins Recht (AK-act. 30–36). Daraus sei ersichtlich, dass der Verfahrensbeteiligte effektiv für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und dies im Auftrag von F.________ geschehen sei. Hierfür habe F.________ monatlich einen Lohn von Fr. 5'000.– entrichtet. An der Generalversammlung sei überdies C.________ für seine Tätigkeit Décharge erteilt worden. Auch die diversen E-Mails, die der Verfahrensbeteiligte im Namen der Beschwerdeführerin (damals noch E.________ AG) versandt habe, wiesen auf eine unselbständige Tätigkeit hin. Die über das Privatkonto von F.________ geflossenen Lohnzahlungen änderten nichts daran. Es sei unerheblich, von wo die Zahlung gekommen sei. C.________ sei stets der Ansicht gewesen, seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auszuüben und nicht für F.________ privat. Allerdings sei Letzterer seine direkte Ansprechperson gewesen und daher bestimmend, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet werde. Unerheblich sei, dass der Verfahrensbeteiligte bereits vor der Gründung der Beschwerdeführerin für F.________ tätig und ob er daneben noch selbständig Erwerbstätiger gewesen bzw. noch immer sei (act. 4). 4.3 In ihrer Replik wiederholte die Beschwerdeführerin nochmals, dass ein Teil des von F.________ privat an C.________ erteilten Mandats in der Übernahme des Direktorenamtes bei der Beschwerdeführerin bestanden habe. Daneben sei Letzterer als selbständig Erwerbstätiger zahlreichen anderen entgeltlichen Aktivitäten nachgegangen. Sämtliche Arbeiten habe er als selbständig Erwerbender über seine Einzelfirma

11 Urteil S 2020 14 "G.________", die Einzelfirma seiner Frau "H.________ GmbH" sowie weitere Firmen abgewickelt (act. 10 Rz. 7). Neu brachte die Beschwerdeführerin vor, der von C.________ selbst ausgefüllten Lohndeklaration vom 5. März 2017 sowie der Lohnbescheinigung 2016 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitnehmer beschäftige. Deshalb habe auch ihm klar sein müssen, dass er kein Arbeitnehmer, sondern vielmehr auf Mandatsbasis privat tätig sei. Dies sei von C.________ nicht zuletzt aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation sowie aus steuerlichen Gründen ausdrücklich so gewünscht worden. Es gebe keine sachlichen Gründe für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Aus dem Protokoll der Generalversammlung und dem Kontoabschluss vom 31. März 2019 sei zu entnehmen, dass das Gründungskapital in der Höhe von Fr. 100'000.– noch immer unverändert vorhanden sei und es keinerlei Kontobewegungen gegeben habe. Dies beweise, dass die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit nachgegangen sei und keiner Angestellten bedurft habe (act. 10 Rz. 8). Auch für die Jahre 2017 und 2018 habe C.________ keine beitragspflichtigen Löhne deklariert. Wäre er Arbeitnehmer gewesen, hätte er seinen Lohn deklarieren müssen. Es sei deshalb auch sehr widersprüchlich, wenn sich der Rechtsvertreter von C.________ bei der Ausgleichskasse mit der Begründung melde, er sei wohl fälschlicherweise nicht als unselbständig Erwerbstätiger registriert gewesen (act. 10 Rz. 9 f.). Die in den ins Recht gelegten Kontoauszügen enthaltenen Vergütungen wiesen den Vermerk "Vergütung F.________" auf. Dies beweise, dass es sich nicht um Lohn gehandelt habe. Es seien deshalb auch die Steuererklärungen des Verfahrensbeteiligten zu edieren, da davon auszugehen sei, dass die erhaltenen Beträge als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert worden seien (act. 10 Rz. 11 f.). Die von C.________ eingereichten drei Standardmails seien von seiner Privatadresse resp. von derjenigen der Einzelunternehmung seiner Ehefrau versendet worden. Diese reichten allerdings nicht aus, um eine unselbständige Tätigkeit zu begründen. In der E-Mail vom 25. September 2017, welche von der E-Mail-Adresse der Einzelunternehmung seiner Ehefrau stamme, habe C.________ klargestellt, dass er im Namen von F.________ handle. Dies beweise, dass der Verfahrensbeteiligte privat auf Mandatsbasis tätig gewesen sei (act. 10 Rz. 13 f.). Da C.________ nicht als unselbständig Erwerbstätiger zu betrachten sei, seien von der Beschwerdeführerin auch keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Selbst wenn, wären diese falsch berechnet worden. Das monatliche Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– habe diverse verschiedene Aufträge enthalten und nicht nur denjenige als Direktor. Dieser Betrag für die ausschliessliche Ausübung des Direktorenamtes sei unglaubwürdig, zumal die Beschwerdeführerin erst jetzt langsam ihre Tätigkeit aufnehme. Deshalb sei der Verfahrensbeteiligte in der Lage, nur einige wenige Mails ins Recht zu legen. Eine

12 Urteil S 2020 14 effektive Geschäftstätigkeit könne er nicht nachweisen (act. 10 Rz. 16). Aus den Schilderungen des Verfahrensbeteiligten werde deutlich, dass es sich nur um einen weiteren Auftrag zwischen ihm und F.________ gehandelt habe. Die einzige Aufgabe habe darin bestanden, einen Produzenten zu finden. Dies könne ohne weiteres im Auftragsverhältnis gemacht werden. C.________ habe überdies von zu Hause aus gearbeitet, habe seine Arbeitszeit frei einteilen können und sei räumlich an keinen Ort gebunden gewesen. Auch habe er keine Rechenschaft ab- und auch keine Zwischenberichte vorlegen müssen. Ein Subordinationsverhältnis habe nicht bestanden (act. 10 Rz. 17). Der Verfahrensbeteiligte anerkenne, seine Spesen über seine Ehefrau bei F.________ abgerechnet zu haben. Wäre er einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen, hätte es dafür keinen Grund gegeben. Beide Eheleute seien selbständig erwerbstätig, weshalb sie auch mehrere Einzelunternehmen gegründet hätten (act. 10 Rz. 18). Ein geregeltes Pflichtenheft habe nicht bestanden und auch wöchentliche Zwischenberichte würden mit Nichtwissen bestritten, zumal solche keine aktenkundig seien. C.________ sei eine unbeschränkte Autonomie zugekommen (act. 10 Rz. 19). 4.4 Die Ausgleichskasse weist in ihrer Duplik den Vorwurf zurück, sie liesse sich instrumentalisieren und versuche, an Beiträge zu gelangen. Ferner beantragte sie die Beiladung von C.________ (act. 12). 4.5 Der Verfahrensbeteiligte gibt in seiner Stellungnahme an, er habe mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses im Frühjahr 2019 festgestellt, dass er bei der Ausgleichskasse fälschlicherweise nicht als unselbständig Erwerbender registriert worden sei. Er sei zwar vor der Gründung der Beschwerdeführerin für F.________ privat auf Mandatsbasis tätig gewesen, dies sei indessen irrelevant, da der Status für jede Tätigkeit gesondert festzustellen sei. F.________ habe im Dezember 2016 zur Realisierung eines grösseren Vertriebsprojektes die Beschwerdeführerin gegründet und ihn, C.________, als Direktoren mit Einzelunterschrift angestellt. Dies sei nicht privat auf Mandatsbasis geschehen, vielmehr habe er seine Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Er sei ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und habe keine berufliche Nebentätigkeiten ausgeführt. Aufgrund der Regelmässigkeit und Ausschliesslichkeit sei klar von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen (act. 15 S. 3). Eine Inaktivität der Beschwerdeführerin sei zu verneinen. Das Direktorenamt habe die Betreuung der Kunden in der Schweiz, die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Gesellschaft am Sitz und die Erbringung alltäglicher administrativer Arbeiten beinhaltet. Im Organisationsreglement sei explizit erwähnt, dass er, der Verfahrensbeteiligte, als Direktor der Beschwerdeführerin

13 Urteil S 2020 14 agiere und nicht als Beauftragter. Auch sei ihm anlässlich einer ordentlichen Generalversammlung die Décharge erteilt worden. Gemäss Handelsregisterauszug sei der Zweck der Beschwerdeführerin der Vertrieb und die Vermittlung von bestimmten Produkten sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. Nach Ansicht von F.________ sei das Unternehmen erst mit dem Vertrieb des ersten Produktes aktiv geworden. Indessen habe er, C.________, damit zusammenhängende Dienstleistungen erbracht, mithin in einem Arbeitsverhältnis. Damit sei die Beschwerdeführerin sehr wohl aktiv gewesen. Ausserdem habe F.________ als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 Vertragsverhandlungen mit Vertriebspartnern geführt. In diesen Kooperationsverträgen sei er immer als Vertreter im Namen des Unternehmens aufgetreten, nie als Einzelperson. Damit sei die Aktivität belegt. Der Verfahrensbeteiligte habe eine Liste mit möglichen Kooperationspartnern dem Verwaltungsrat zukommen lassen und habe dann aktiv die Verhandlungen geführt. Der Abschluss dieser Verträge sei auf seinen Einsatz zurückzuführen. Es leuchte somit nicht ein, weshalb er privat gearbeitet haben sollte (act. 15 S. 4 f.). Die Vergütung für die geleistete Arbeit sei zwar auf Rechnung hin erfolgt, indessen monatlich über die Dauer von rund zweieinhalb Jahren und immer im identischen Betrag von Fr. 5'000.–. Es habe eine fixe Entlöhnung unabhängig vom konkreten Aufwand gegeben. Diesen Zahlungen komme Lohncharakter zu. Nichts daran ändere, dass die Vergütung von F.________ privat geleistet worden sei, da für die Qualifikation nicht massgebend sei, welche Gesellschaft die entsprechende Vergütung bezahle. Ausserdem habe C.________ den Verwaltungsrat mehrmals darum gebeten, ihm den Lohn und die Spesen direkt vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Er sei jedoch damit vertröstet worden, dass, sobald mit dem Verkauf der Produkte begonnen werden könne, das Unternehmen aktiv sei und dann die Lohnzahlungen über die Beschwerdeführerin laufen würden. F.________ sei indessen informiert gewesen, dass der Lohn für einen Direktor sozialversicherungsrechtlich abgabepflichtig sei. Er sei nämlich von RA I.________ darüber in Kenntnis gesetzt worden. Leider habe dies F.________ nicht interessiert. Die Rechnungen seien zurückgewiesen worden, wenn sie nicht an die Privatadresse gesandt worden seien. Auch andere Kreditorenrechnungen seien auf die Beschwerdeführerin ausgestellt, aber vom Verwaltungsrat privat beglichen worden (act. 15 S. 6 f.). C.________ habe vom Verwaltungsrat Anweisungen erhalten und er habe Rechenschaft ablegen müssen. Es sei über die Erledigung der einzelnen Arbeitsschritte zu informieren und dokumentieren gewesen, was mit wöchentlichen Zwischenberichten erfolgt sei. Da der Verwaltungsrat parallel ebenfalls nach einem Produzenten gesucht habe, sei es nicht selten vorgekommen, dass er, C.________, seine Bemühungen habe hinten anstellen

14 Urteil S 2020 14 müssen. Es liege somit ein arbeitsvertragstypisches Unterordnungsverhältnis vor. Eigene Gestaltungsmöglichkeiten habe er nur begrenzt gehabt, eigene Entscheidungskompetenzen überhaupt nicht. Selbst für die Bestellung von Visitenkarten habe es ein Einverständnis benötigt. Allerdings habe der Verwaltungsrat selber Visitenkarten erstellen lassen, die aber mit gravierenden Fehlern behaftet gewesen seien, weshalb sie nicht hätten gebraucht werden können. Deshalb habe er dem Verwaltungsrat eigene Vorschläge für Visitenkarten und Briefpapier unterbreitet. Diese seien indessen vom Verwaltungsrat nicht offiziell für den täglichen Gebrauch zugelassen worden. Ferner habe C.________ mehrmals um eine Geschäftsmailadresse ersucht, jedoch nie eine erhalten. Folglich sei die Tätigkeit stark weisungsgebunden gewesen, habe er doch ohne eigene Kompetenzen gearbeitet und stets die Erlaubnis einholen müssen. Der Verwaltungsrat habe selbständig entschieden, ob ein Kontakt zu einem Hersteller weitergeführt oder abgebrochen werde. Er habe nach den Vorgaben des Verwaltungsrates verhandeln müssen. Der Verfahrensbeteiligte sei klar an die organisatorischen und praktischen Vorgaben gebunden gewesen und habe diese innert der jeweils vom Verwaltungsrat angesetzten Frist erfüllen müssen. Die Arbeitszeit habe er sich zwar frei einteilen können und sei hinsichtlich des Arbeitsortes nicht kontrolliert worden. Allerdings habe er praktisch ständig interne und externe Erreichbarkeit garantieren müssen, was vom Verwaltungsrat auch überprüft worden sei. Seine Arbeit habe er ebenfalls von zu Hause aus erledigen können, was in der Natur der Sache gelegen sei, da es seine Aufgabe gewesen sei, für die Beschwerdeführerin den Administrativstandort in der Schweiz aufzubauen, zu pflegen und zu bewirtschaften. Er habe auch die Aufgabe gehabt, Büroräumlichkeiten in J.________ zu suchen. Da es sich um eine Frühphase des Standortaufbaus gehandelt habe, sei das Kriterium der räumlichen und zeitlichen Eingebundenheit in die arbeitgeberische Organisation naturgemäss weniger belastbar und könne nicht übermässig gewichtet werden (act. 15 S. 7 ff.). C.________ habe nie in die Beschwerdeführerin oder in andere in diesem Zusammenhang stehende Gesellschaften oder Personen investiert. Er habe zur Erfüllung der Arbeiten kein Geld in die Hand genommen oder zur Verfügung gestellt. Auch habe er keine wesentlichen Betriebsmittel beigebracht. Er habe weder über Aktien noch Kaufrechte an Aktien verfügt. Er habe auch keine anderweitigen Gewinnmöglichkeiten gehabt resp. sein monatliches Salär sei nicht vom Geschäftsgang oder von einem erzielten Umsatz abhängig gewesen. Es sei einzig F.________ gewesen, der habe profitieren können. Ursprünglich sei eine Entlöhnung auf Provisionsbasis angedacht gewesen, dies sei aber nie realisiert worden, weil C.________ auf ein regelmässiges Gehalt angewiesen gewesen sei (act. 15 S. 9 f.). Der Verfahrensbeteiligte sei gegen aussen stets im Namen der Beschwerdeführerin

15 Urteil S 2020 14 aufgetreten. So habe er viele Produzenten angeschrieben und den Videofilm geschickt, allgemeine Korrespondenz geführt und Vertragsabschlüsse vorbereitet. Er habe auch immer auf Rechnung der Beschwerdeführerin gehandelt (act. 15 S. 10). In der Vergleichsvereinbarung per Ende der Erwerbstätigkeit hätten C.________ und die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit zwar als Auftrag qualifiziert, hätten daran aber die Folge einer Leistungspflicht von mehreren Monatslöhnen geknüpft, was eine wirtschaftliche und rechtliche Gleichstellung mit einem Arbeitsverhältnis bedeute. Die ausbezahlte Entschädigung sei demnach nichts anderes als der Lohn, welcher während der Kündigungsfrist geschuldet gewesen sei. Die falsche Bezeichnung schade ohnehin nicht. Der Sache nach handle es sich um Lohn, wie sich auch aus der Formulierung in der Vergleichsvereinbarung ergebe. Es komme auf den eigentlichen Charakter der Tätigkeit an (act. 15 S. 10 f.). 4.6 In der Eingabe vom 6. November 2020 wiederholte C.________, dass der Verwaltungsrat F.________ von ihm verlangt habe, die Lohnabrechnungen an die Privatadresse zu senden und das Ganze über die Einzelfirma als Selbständigerwerbenden abzurechnen sei. Dies habe der Verfahrensbeteiligte widerwillig akzeptiert, da er auf die Angaben des Verwaltungsrates vertraut habe und auch gesehen habe, was mit anderen Personen geschehe, wenn sie F.________ widersprächen. Er sei aber auf das Einkommen angewiesen gewesen. Da die Lohnzahlungen nicht bei der Beschwerdeführerin deklariert und keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt worden seien, habe er diese in der Steuererklärung als Entgelt aus selbständiger Tätigkeit deklariert. Aus denselben Gründen habe er auch keinen Lohnausweis erhalten. Da er, wie erwähnt, aufgrund des fortgeschrittenen Alters auf die Anstellung bei der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen sei und die nächsten Jahre bis zur Pensionierung für das Unternehmen hätte arbeiten können, sei der Lohnausweis auch nicht auf dem Rechtsweg eingefordert worden. Der Posten "Honorar" in den Buchhaltungsunterlagen von 2017 und 2018 der G.________ setzten sich aus den Lohnzahlungen in Höhe von monatlich Fr. 5'000.– abzüglich der Bankspesen von Fr. 15.– pro Überweisung zusammen (act. 21). 4.7 In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2020 erklärte die Beschwerdeführerin zu den edierten Kooperationsverträgen, dass mit der K.________ GmbH kein solcher zustande gekommen sei. Es habe ein bis zwei unverbindliche Gespräche gegeben, diese seien indessen ergebnislos geblieben. Der Kontakt mit dem Unternehmen L.________ sei durch M.________ zustande gekommen. Auch mit diesem Unternehmen habe es keine

16 Urteil S 2020 14 eigentliche Kooperation gegeben. Man habe vereinbart, sich bei konkreten Anfragen seitens potentieller Kunden gegenseitig auszutauschen. C.________ habe aber keinerlei Vertragsverhandlungen geführt und sei bei persönlichen Gesprächen nie anwesend gewesen. Der erste Marktauftritt sei anfangs 2020 gewesen und es werde seither mit der Firma N.________ zusammen gearbeitet, was aber nicht auf den Verfahrensbeteiligten zurückzuführen sei (act. 23 Rz. 5 f.). Es gehe ferner aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin hervor, dass C.________ privat auf Mandatsbasis für F.________ tätig gewesen sei (act. 23 Rz. 7). Er könne denn auch nicht aufzeigen und belegen, was er konkret für die (inaktive) Beschwerdeführerin gemacht hätte. Arbeitserzeugnisse habe er nicht vorweisen können. Die im Organisationsreglement erwähnten Aufgaben habe er nicht erledigt, insbesondere habe die Beschwerdeführerin noch keine Kunden gehabt, da gar keine Produkte hätten zum Verkauf angeboten werden können. Auch administrative Tätigkeiten seien keine zu erledigen gewesen. Es habe keine Homepage gegeben, weshalb das Unternehmen Drittpersonen nicht bekannt gewesen sei. Darum hätte auch niemand sie am Gesellschaftssitz kontaktieren können. Ebenso wenig habe es Vertragsverhandlungen oder durch ihn abgeschlossene Verträge gegeben (act. 23 Rz. 8 ff.). Unbestritten sei, dass C.________ als Direktor im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Eine eingetragene einzelzeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz sei aber gesetzlich vorgesehen. Dieser Posten könne aber ohne weiteres im Mandatsverhältnis ausgeführt werden. Im Übrigen habe auch eine inaktive Gesellschaft eine Generalversammlung abhalten müssen (act. 23 Rz. 12 f.). In den Jahren 2017 und 2018 habe die Gesellschaft keinerlei verkaufsfähige Produkte oder abrechenbare Dienstleistungen angeboten. Der Verfahrensbeteiligte habe demnach auch keine Arbeiten verrichten können. Vielmehr sei er auch privat für F.________ tätig gewesen, indem er für ihn beispielsweise mal ein Auto verkauft habe. C.________ habe auch keine Vertragsverhandlungen geführt und die von ihm erwähnten Kooperationsverträge seien nicht abgeschlossen worden. Er vermöge denn auch keinerlei Belege für seine Behauptung vorzubringen (act. 23 Rz. 14 ff.). Die monatliche Vergütung von Fr. 5'000.– sei nicht für ein Arbeitsverhältnis gewesen. Diese Honorare habe C.________ denn auch in seiner Steuererklärung nicht als Lohn deklariert. Auch Lohnausweise weise er keine vor. Das Arbeitsverhältnis hätte auch gegenüber der Ausgleichskasse deklariert werden müssen, was indessen nicht geschehen sei. Es werde bestritten, dass C.________ den Verwaltungsrat gebeten habe, ihm den Lohn und die Spesen direkt vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin zu bezahlen (act. 23 Rz. 17 ff.). Die Aussagen des Verfahrensbeteiligten seien widersprüchlich und wenig glaubhaft. Einerseits mache er geltend, zahlreiche Verhandlungen geführt zu haben, andererseits habe er sich

17 Urteil S 2020 14 hintenanstellen und abwarten müssen, was aus den Kontakten des Verwaltungsrates geworden sei. Die sporadischen Berichte von C.________, welche von der E-Mail- Adresse seines Einzelunternehmens versandt worden seien, liessen nicht auf ein Subordinationsverhältnis schliessen. Auch Selbständige auf Mandatsbasis müssten ihrem Auftraggeber Bericht erstatten. Zudem habe C.________ entgegen seiner Behauptung viele Freiheiten gehabt. Er habe selber entscheiden können, was er wo und wann habe erledigen wollen. F.________ habe dem Verfahrensbeteiligten selten konkrete Aufträge erteilt, sondern habe ihn für seine Inputs im Sinne eines klassischen und selbständigen Beraters honoriert. Die von C.________ angefertigten Visitenkartenentwürfe enthielten zudem dessen private Postadresse, dessen private E-Mail-Adresse und dessen private Telefonnummer. Hätte ein Arbeitsverhältnis bestanden, wäre zumindest eine geschäftliche E-Mail-Adresse oder die Büroadresse angegeben gewesen. Tatsachenwidrig sei auch, dass der Verfahrensbeteiligte im Namen aller Mitarbeitenden Entwürfe von Visitenkarten und Briefpapier habe anfertigen lassen. Es habe aber weder eine Aktivität noch Mitarbeiter gegeben (act. 23 Rz. 21 ff.). Er vermöge auch keine Beweise für erhaltene Anweisungen ins Recht zu legen. Bestritten sei auch, dass seine Erreichbarkeit vom Verwaltungsrat überprüft worden sei (act. 23 Rz. 27 f.). Der Verfahrensbeteiligte habe keinerlei Arbeitsmaterial zur Verfügung erhalten. Vielmehr habe er sein Privatfahrzeug sowie seinen persönlichen Computer verwendet. Da er zudem von zu Hause aus gearbeitet habe, hätte C.________, sollte ein Arbeitsverhältnis bestanden haben, zweifellos eine Homeoffice-Entschädigung resp. eine Beteiligung an den Mietkosten verlangt (act. 23 Rz. 29 f.). Der Verfahrensbeteiligte sei als selbständiger Unternehmer aufgetreten, indem er seine E-Mail-Adresse und seine Einzelfirma verwendet habe (act 23 Rz. 31 f.). C.________ habe gegenüber der Ausgleichskasse keine unselbständigen Arbeitnehmer deklariert. Auch in seiner Steuererklärung sei er von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Für alle sei klar gewesen, dass der Verfahrensbeteiligte als Einzelunternehmer selbständig erwerbstätig gewesen sei und die Dienstleistungen auf Mandatsbasis privat für F.________ erbracht habe (act. 23 Rz. 33). 4.8 Der Verfahrensbeteiligte äusserte sich in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. Januar 2021 dahingehend, dass der Verwaltungsrat stets davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin habe bis heute keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen, weshalb sie inaktiv sei. Deshalb habe er C.________ aufgefordert, die Lohnabrechnungen an die Privatadresse zu schicken. Er habe verlangt, dass C.________ über seine Einzelfirma als Selbständigerwerbender abrechne und nicht als Angestellter. F.________ sei aber über die Abgabepflicht informiert gewesen. Dieser habe zum Ausdruck gebracht,

18 Urteil S 2020 14 dass die Beiträge abgerechnet würden, sobald die Gesellschaft seiner Ansicht nach aktiv werde. C.________ habe jedes Jahr das Formular "Lohndeklaration" erhalten und den Verwaltungsrat auf die Abrechnungspflicht hingewiesen. Allerdings sei er immer zurückgewiesen worden. Er sei im Glauben gewesen, dass die Abrechnung später vorgenommen würde. Er habe sich nicht getraut, F.________ zu widersprechen, weil er keine Kündigung habe riskieren wollen. Widerwillig habe er akzeptiert, dass die Lohndeklaration nicht über die Beschwerdeführerin laufe. Deshalb habe er auch in der Steuererklärung die Zahlungen als Entgelt aus selbständiger Tätigkeit deklariert (act. 27 S. 3 f.). Mit der K.________ GmbH sei es zu einem Kooperationsvertrag gekommen. Deren Geschäftsführer habe ihm den unterzeichneten Vertrag am 8. Februar 2018 per Mail zugestellt. Ausdrücklich auf Wunsch des Verwaltungsrates sei er – C.________ – als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestimmt worden. Nebst den Aufgaben gemäss Organisationsreglement sei im Jahr 2017 auch das Suchen eines Produzenten hinzugekommen. Er habe F.________ mehrmals eine Liste mit möglichen Partnern per Mail zukommen lassen und anschliessend aktiv die Vertragsverhandlungen geführt. Im Namen der Beschwerdeführerin habe er von L.________ Offerten eingeholt. Mit mindestens 20–30 weiteren Anbietern habe er korrespondiert und teils vor Ort persönlich verhandelt. Viele dieser Partner hätten dem Verwaltungsrat indessen nicht gepasst, andere habe er auf später vertröstet. Er habe somit sehr viel Arbeit erledigt und nicht nur ein paar wenige Anbieter kontaktiert. Der Vertragsabschluss mit K.________ GmbH und die Verhandlungen mit L.________ seien auf seinen unermüdlichen Einsatz zurückzuführen. Dies sei nicht für F.________ privat erfolgt. Er sei immer als Direktor und im Namen der Beschwerdeführerin aufgetreten. Aus zahlreichen Mails gehe hervor, dass die Kooperation mit K.________ GmbH auf seine Bemühungen zurückzuführen seien. Auch den Kontakt zu L.________ habe er hergestellt, was am 25. September 2017 per Mail geschehen sei. Erst ein Jahr nach den Terminvorschlägen sei der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bereit gewesen für einen Besuch vor Ort. Im September 2018 habe er im Auftrag des Verwaltungsrates einen Besuchstermin bei L.________ in O.________ organisieren und vorbereiten können. Danach sei eine Kooperation angestrebt worden. Den Vertragsentwurf habe dann M.________ erstellt und am 9. Oktober 2018 dem Verwaltungsrat geschickt. Es habe dann zwischen dem Verwaltungsrat und den zuständigen Personen von L.________ Kontakt gegeben, woraus ein Entwurf einer Kooperationsvereinbarung resultiert habe. Es sei auch ein Termin für die Unterzeichnung am 24. und 25. November 2018 bestätigt worden. Er sei also für die Beschwerdeführerin tätig gewesen und die Beschwerdeführerin sei nicht inaktiv gewesen. Hierbei habe es sich um Vorbereitungen für den Marktauftritt gehandelt. Nicht entscheidend sei, ob es

19 Urteil S 2020 14 schlussendlich zum Vertragsabschluss gekommen sei, da dies nicht zu seinen Aufgaben gehört habe (act. 27 S. 5 ff.). Unzutreffend sei sodann, dass er daneben noch für andere Unternehmen tätig gewesen sei. Er habe zwar eine Einzelfirma gegründet. Geplant gewesen sei Dienstleistungen wie Bauherrenberatung anzubieten, um bauwillige Familien bei ihrem Hausbau zu unterstützen. Solche Verträge seien indessen nicht zustande gekommen. Deshalb habe die Einzelfirma in den Jahren 2017, 2018 und 2019 einzig und alleine als Kontoführerin und Empfängerin des Lohnes der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 5'000.– gedient. Eine Gesellschaft könne schon vor Marktauftritt aktiv sein und Arbeitnehmende beschäftigen. Es habe keine Beschäftigung auf privater Mandatsbasis gegeben. Die ausgeführten Tätigkeiten seien ausreichend belegt. Er habe zahlreiche administrative Arbeiten ausgeführt und sei während der gesamten Arbeitszeit mit der Suche eines geeigneten Produzenten für eine Zusammenarbeit beschäftigt gewesen. Er habe auch eine wichtige Rolle gehabt bei der Suche nach möglichen Partnern. Mehrmals habe er dem Verwaltungsrat Vorschläge zukommen lassen und Besprechungstermine vereinbart. Eine Inaktivität habe nicht bestanden, seien doch sowohl er als auch F.________ jeweils im Namen der Beschwerdeführerin aufgetreten. Nachgewiesen sei auch, dass er Zwischenberichte habe abliefern müssen. Diese seien nur deshalb von der privaten Mailadresse verschickt worden, weil er nie eine Firmenadresse erhalten habe. Auch habe er für Terminvereinbarungen, das Erstellen von Visitenkarten und eine Geschäftsmailadresse die Erlaubnis einholen müssen. Eigene Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten hätten nicht bestanden. Nicht stichhaltig sei die Behauptung, wonach wegen fehlendem Arbeitsmaterial kein Arbeitsverhältnis bestehen könne. Die Erledigung der Tätigkeiten von zu Hause aus hätten nur von vorübergehender Dauer sein sollen. Er sei auch damit betraut gewesen, nach Büroräumlichkeiten in J.________ Ausschau zu halten. Eine Homeoffice-Entschädigung habe er nicht einfordern wollen, da er froh gewesen sei, diese Arbeit ausführen zu dürfen. Ferner habe sie ihm Spass gemacht. Zudem habe er viele seiner Auslagen wie Reisespesen über die Spesen vergütet erhalten (act. 27 S. 12 ff.). 4.9 In der abschliessenden Stellungnahme vom 20. Januar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, C.________ habe F.________ an dessen Privatadresse nicht Lohn-, sondern Honorarrechnungen zugestellt. Er habe die von ihm erbrachten Tätigkeiten auf seinen Wunsch hin über seine Einzelfirma als Selbständigerwerbenden abgerechnet. Da diese privat auf Mandatsbasis erbracht worden seien, hätten keine Sozialabgaben entrichtet werden müssen. Dass F.________ von RA I.________ über die Abgabepflicht informiert worden sei, werde bestritten. Das Direktorenamt bei der Beschwerdeführerin sei

20 Urteil S 2020 14 nur eines der Mandate gewesen, welches C.________ für F.________ privat erledigt habe. Der Verfahrensbeteiligte sei für diverse Auftraggeber auf Mandatsbasis tätig gewesen, sein Hauptauftraggeber sei F.________ privat. Tatsachenwidrig sei die Aussage, dass der Verwaltungsrat sich dahingehend geäussert habe, wonach die Beiträge abgerechnet würden, sobald die Gesellschaft aktiv werde. C.________ habe nicht Honorarrechnungen zustellen und gleichzeitig annehmen können, es würden Sozialleistungen abgerechnet. Deshalb habe er auch in seinen Steuererklärungen ausschliesslich Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariert. Die bezogenen Honorare seien unter dem Posten 3400 "Honorar" in den Buchhaltungen der G.________ 2017 und 2018 enthalten. Unglaubwürdig sei, dass er dies widerwillig getan hätte. Immerhin habe er auch selber die Lohndeklarationen ausgefüllt und unterzeichnet (act. 28 Rz. 2 ff.). Wäre C.________ der Ansicht gewesen, seine Tätigkeit sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, hätte er dies melden müssen. Auch den Lohnausweis habe er nie auf dem Rechtsweg eingefordert. Dieses Verhalten beweise, dass er sich der ganzen Tragweite bewusst gewesen sei (act. 28 Rz. 9). Die in der Buchhaltung aufgelisteten Honorare seien nicht von der Beschwerdeführerin beglichen worden. Aber selbst wenn der Verfahrensbeteiligte einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen wäre, so wäre dies für F.________ privat geschehen. Allfällige Beiträge müssten von diesem beglichen werden (act. 28 Rz. 10 f.). C.________ sei den überwiegenden Teil seines Lebens selbständig erwerbend gewesen und habe seine Einkünfte auch so versteuert. Er habe den Unterschied zwischen selbständig erwerbend und unselbständig erwerbend bestens gekannt. Das missbräuchliche Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 28 Rz. 12). 5. 5.1 5.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, C.________ habe bereits vor ihrer Gründung privat auf Mandatsbasis für F.________ gearbeitet, so habe er etwa für ihn mal ein Auto verkauft, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie bereits dargelegt, ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist keine Gesamtbeurteilung vorzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor). 5.1.2 Unbeheflich ist auch der Einwand, es liege kein Arbeitsvertrag vor. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich klar. Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die

21 Urteil S 2020 14 wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (vgl. E. 3.1 hiervor). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2019 per Ende der Tätigkeit, worin das Verhältnis als Auftrag qualifiziert wurde (vgl. AK-act. 13 S. 5). 5.1.3 Unbelegt bzw. aktenwidrig ist ferner das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verfahrensbeteiligte sei nebst der Ausübung des Direktorenamtes auch noch anderen entgeltlichen Aktivitäten nachgegangen. Auf Begehren der Beschwerdeführerin hin edierte das Gericht die Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 von C.________. Daraus und aus den Buchhaltungsunterlagen derselben Jahre ist zu entnehmen, dass der Verfahrensbeteiligte über sein Einzelunternehmen G.________ lediglich das von F.________ erhaltene Honorar von monatlich Fr. 5'000.– eingenommen hat (VB-act. 14– 17). Anderweitige Aufträge oder Mandate hatte C.________ in den betreffenden Jahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Jedenfalls ist nichts dergleichen ersichtlich oder durch die Beschwerdeführerin belegt. 5.1.4 Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht aktiv gewesen sei bzw. ihre Geschäftstätigkeit in den Jahren 2017 und 2018 noch nicht aufgenommen habe. Dies mag insoweit zutreffen, als sie noch keine Produkte verkauft hat. Indessen können aber schon vor Start des ersten Verkaufs Vorbereitungshandlungen anfallen, welche durch Personal auszuführen sind. Das Akquirieren von Vertriebspartnern, der Aufbau der Infrastruktur und weiteres stellen genau solche Tätigkeiten dar, welche entlöhnt werden und auf denen Sozialversicherungsbeiträge abzuliefern sind. 5.1.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, C.________ habe selber die Lohndeklarationen für die Jahre 2017 und 2018 ausgefüllt und darin bestätigt, es würden keine Angestellten beschäftigt resp. es seien keine Löhne ausbezahlt worden (vgl. AK- act. 9–12), trifft zu. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Verfahrensbeteiligte die Überweisungen von F.________ über sein Einzelunternehmen verbucht und auch in seiner Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausgewiesen hat (vgl. VB-act. 14–17). Tatsächlich ist es schwer verständlich, wenn der Verfahrensbeteiligte einerseits geltend macht, er sei in einem Angestelltenverhältnis gewesen, andererseits gegenüber der Ausgleichskasse aber deklariert, das Unternehmen sei nicht aktiv und beschäftige keine Arbeitnehmenden und er die Einkünfte als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit aufführt. Dies erklärte C.________ damit, dass der Verwaltungsrat

22 Urteil S 2020 14 F.________ der Ansicht gewesen sei, die Beschwerdeführerin sei vor dem ersten Verkauf noch nicht aktiv, weshalb die Abrechnungen über die Einzelfirma von C.________ abgewickelt werden sollten. Ferner habe er sich nicht getraut, dem Verwaltungsrat zu widersprechen, da er eine Kündigung befürchtet habe. Dies erscheint im gesamten Kontext als eine mögliche und plausible Erklärung, indessen kann sie nicht mehr restlos überprüft werden, nachdem F.________ im Herbst 20xx verschied. Insgesamt ist es als Indiz für den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu werten. Es gilt aber auch hier zu erwähnen, dass für jede einzelne Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten zu prüfen ist, ob eine unselbständige oder selbständige Arbeit vorliegt, ungeachtet dessen, was die Parteien abgemacht oder praktiziert haben. 5.1.6 Was gegen eine selbständige Tätigkeit spricht, ist der Umstand, dass C.________ keine erkennbaren erheblichen Investitionen getätigt hat, was die Beschwerdeführerin jedoch geltend macht. Es mag zutreffen, dass er ein Einzelunternehmen gegründet hat. Dies bedeutet indessen noch nicht, dass er eine beachtliche Summe hätte dafür aufwenden müssen. Wie bereits dargelegt, erzielte er keinerlei anderweitige Einkünfte mit seinem Einzelunternehmen. Insofern ist auch nicht erkennbar, welche erheblichen Investitionen getätigt worden wären, zumal der Sitz des Unternehmens an der Privatadresse des Verfahrensbeteiligten war. 5.2 5.2.1 Unbestritten und aktenkundig ist demgegenüber, dass der Verfahrensbeteiligte im Handelsregister vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx als Direktor mit Einzelunterschrift eingetragen war. Zudem existierte ein Organisationsreglement, in welchem die Aufgaben des Direktors niedergeschrieben waren. Danach oblag C.________ die Betreuung der Kunden in der Schweiz, die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Gesellschaft am Sitz und die Erbringung alltäglicher administrativer Arbeiten wie Post- und Telefondienst, Entgegennahme von Urkunden und die Aufbewahrung von geschäftsrelevanten Dokumenten (sogenannte Dauerakten wie Statuten, Protokolle der Generalversammlung und Verwaltungsratssitzungen, Verträge, Jahresabschlüsse, Gründungs- und weitere öffentliche Urkunden). Unterzeichnet wurde es vom Verwaltungsrat F.________ (VB- act. 2). In Bezug auf einen Berater, der gleichzeitig auch im Verwaltungsrat Einsitz nahm, hielt das Bundesgericht fest, dass bezüglich des ihm zugeflossenen Einkommens für seine übrige Tätigkeit zu Gunsten des Unternehmens (nicht das VR-Mandat) er nicht nur beratend, sondern als Geschäftsführer und damit operativ wirkte. Er arbeitete nicht nur projektbezogen für das Unternehmen, vielmehr übernahm er Führungsverantwortung. Die

23 Urteil S 2020 14 Einkünfte eines Beraters, der die Eigenschaft eines geschäftsführenden Organs übernimmt, stellen aber massgebenden Lohn dar (BGer 8C_449/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4.2). Eine vergleichbare Konstellation liegt auch hier vor. C.________ amtete als Direktor mit Einzelunterschrift. Mithin nahm er eine geschäftsführende Funktion wahr. Dabei handelte es sich nicht nur um ein einziges Projekt. Vielmehr musste er seine Verfügbarkeit ständig sicherstellen, gehörte doch die jederzeitige Erreichbarkeit zu seinem Pflichtenheft. Damit wirkte er operativ. Seine Bemühungen kann er überdies mit den ins Recht gelegten Dokumenten nachweisen (vgl. etwa VB-act. 20–34). Ferner wurde dem Verfahrensbeteiligten an der ordentlichen Generalversammlung vom 3. April 2019 für seine Tätigkeiten Décharge erteilt (VB-act. 3), was immerhin zum Ausdruck bringt, dass man mit der Arbeit von C.________ durchaus zufrieden war und es keinen Anlass für Beanstandungen gab. 5.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag C.________ konkrete Arbeiten nachzuweisen, welche er für das Unternehmen geleistet hat. Belegt ist einerseits, dass er dem Verwaltungsrat potentielle Kooperationspartner vorgeschlagen hat (VB-act. 5 und 25). Im Weiteren ist aktenkundig, dass C.________ Abklärungen zu den zu erwartenden Werbekosten getätigt hat (VB-act. 8). Ebenfalls ausgewiesen sind die zahlreichen Kontaktaufnahmen mit Herstellern. Der Verfahrensbeteiligte schrieb zum Beispiel die Firmen P.________ (VB-act. 11), Q.________ (VB-act. 11), R.________ (VB-act. 11), S.________ resp. K.________ GmbH (VB-act. 20) und L.________ (VB-act. 22) an. Dies führte denn auch zu einem Kooperationsvertrag mit der K.________ GmbH (VB-act. 18). An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass die Herstellung des Kontaktes mit L.________ nicht durch M.________ zustande kam, wie die Beschwerdeführerin ausgeführt hat (vgl. E. 4.7 hiervor), sondern durch C.________, welcher am 25. September 2017 per Mail an das Unternehmen gelangte (vgl. VB-act. 26). In diesem Zeitpunkt war M.________ noch gar nicht im Handelsregister eingetragen. Mit L.________ wurde ebenfalls eine Zusammenarbeit angestrebt, weshalb die verantwortlichen Personen dieses Unternehmens vom Verwaltungsrat F.________ zur Vertragsunterzeichnung nach T.________ eingeladen wurde (VB-act. 36–38). Der Verfahrensbeteiligte hat ausweislich der Akten konkrete Abklärungen in Bezug auf mögliche Partner getätigt (vgl. dazu VB-act. 25). Wenn sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stellt, C.________ habe keine Arbeiten für sie erledigt, so ist dies schlicht tatsachenwidrig. Hierbei handelte es sich um

24 Urteil S 2020 14 Vorbereitungen im Hinblick auf den angestrebten Verkauf, denn ohne Kooperationspartner wäre dies für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Im Weiteren sind auch Mails an F.________ aktenkundig, in denen der Verfahrensbeteiligte über den Stand der Dinge orientierte bzw. welche Schritte er unternommen hat. Am 24. März 2017 informierte er den Verwaltungsrat über das Einholen von Auskünften über eine Firma sowie über ein anstehendes Treffen mit einem Geschäftsführer von U.________. Einen Kontakt mit der V.________ teilte C.________ am 10. April 2017 per Mail mit. In diesem Zusammenhang folgten am 15. und 21. April 2017 noch weitere Mails an F.________. Am 24. Januar 2018 orientierte den Verfahrensbeteiligten darüber, dass er ein jüngeres Paar aus W.________ kennengelernt habe, welches grosses Interesse habe, ein Musterprodukt zu führen und weitere Produkte zu verkaufen. Ferner habe er Kontakt mit einem Architekturbüro, das für Kunden von E.________ arbeiten möchte (vgl. Sammelbeleg VB-act. 8). 5.2.3 Sodann ist aus dem Mailverkehr zu entnehmen, dass der Verfahrensbeteiligte seine Nachrichten zwar von der Mailadresse seines Einzelunternehmens (G.________) bzw. vom Einzelunternehmen seiner Frau (H.________) versendet hat. Allerdings trat er bei der ersten Kontaktaufnahme im Namen der Beschwerdeführerin auf, indem er zu erkennen gab, dass er Geschäftsführer der A.________ AG (damals noch E.________ AG) war und auch die Adresse des Geschäftssitzes aufführte (vgl. VB-act. 11, 20, 26). Ebenso schrieb F.________ jeweils von seiner Privatadresse. Aus der Signatur erhellt aber auch hier, dass er im Namen der Beschwerdeführerin handelte (vgl. VB-act. 36–38). Damit ist auch der Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die fehlende Geschäftsemailadresse gegen eine unselbständige Tätigkeit spreche, der Boden entzogen. Selbst der Verwaltungsrat verfügte über keine Geschäftsmailadresse. Jedenfalls ist nichts dergleichen aus den Akten ersichtlich oder wurde von der Beschwerdeführerin dargetan. Deshalb erscheinen die Angaben von C.________, dass er zwar um eine Geschäftsmailadresse ersucht, indessen keine erhalten habe, als plausibel. Auf jeden Fall spricht der Umstand der fehlenden Geschäftsmailadresse nicht für eine selbständige Tätigkeit. 5.3 Nach dem oben Gesagten sprechen die Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine unselbständige Erwerbstätigkeit von C.________. Einem Unternehmerrisiko war er nicht ausgesetzt. Es liegen keine erheblichen Investitionen seinerseits vor und er musste auch keine Kosten oder ein Verlust- bzw. Inkassorisiko

25 Urteil S 2020 14 selber tragen. Der Verfahrensbeteiligte war auch nicht vom Beschaffen von Aufträgen abhängig. Ebenso wenig beschäftigte er eigenes Personal. Im Weiteren war er ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig und für keine anderen Unternehmen. Die von ihm ausgeführten Arbeiten erledigte er auch nicht in eigenem Namen, sondern gab sich jeweils als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu erkennen. Der Verfahrensbeteiligte verrichtete seine Tätigkeit zwar von zu Hause aus mit einem eigenen Computer, was allerdings angesichts der fehlenden Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin nicht weiter überrascht oder ungewöhnlich ist. Demgegenüber war C.________ von der Beschwerdeführerin abhängig und als Direktor in deren Betrieb eingeordnet. Er hatte ein klar umschriebenes Pflichtenheft und orientierte den Verwaltungsrat auch immer wieder über seine Arbeiten, was er ausreichend zu belegen vermochte. Eine Präsenzpflicht bestand zwar nicht, was sich aber nicht weiter nachteilig auswirkt, gab es doch ohnehin keine Büroräumlichkeiten. Auf der anderen Seite musste er eine ständige Erreichbarkeit gewährleisten. Ferner musste C.________ die Tätigkeiten persönlich erledigen. Eine andere Tätigkeit übte er nicht aus. Desgleichen war er von der zugewiesenen Arbeit abhängig. Mithin bestand für ihn ein wirtschaftliches Risiko dahingehend, dass wenn er nicht mehr für Beschwerdeführerin hätte arbeiten können, ihn die Situation ähnlich getroffen hätte wie ein Stellenverlust für einen Arbeitnehmenden. Und schliesslich geht aus den Unterlagen auch ein Unterordnungsverhältnis hervor, was sich einerseits aus dem Pflichtenheft ergibt und andererseits auch aus dem eingereichten Mailverkehr mit dem Verwaltungsrat ergibt. Kontakte konnte C.________ zwar knüpfen, aber keine Verträge oder dergleichen abschliessen. Sollten weitere Schritte unternommen werden, war er auf die Zustimmung des Verwaltungsrates angewiesen. 6. Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse den Verfahrensbeteiligten zu Recht als unselbständig Erwerbstätiger qualifiziert und von der Beschwerdeführerin die für die Jahre 2017 und 2018 zu wenig abgerechneten Beiträge nachgefordert. Demnach erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2

26 Urteil S 2020 14 7.2.1 Dem obsiegenden Sozialversicherer – vorliegend der Ausgleichskasse Zug – ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7.2.2 Hingegen ist dem am vorliegenden Verfahren beteiligten und anwaltlich vertretenen, obsiegenden Versicherten, C.________, zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 3'300.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

27 Urteil S 2020 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem am Verfahren beteiligten Versicherten eine Par- teientschädigung im Betrage von Fr. 3'300.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), die Ausgleichskasse Zug, den Rechtsvertreter des Verfahrensbeteiligten (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 15. Dezember 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am