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S 2020 135

Zg Verwaltungsgericht · 2021-08-24 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) — Beschwerde

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 April 2020 fristgerecht Einsprache erheben. Sie beantragte sinngemäss, die Ausgleichskasse Zug habe von der Aufrechnung der Entschädigung im Umfang von Fr. 620'000.– abzusehen, da die Entschädigung kein abrechnungspflichtiges Erwerbseinkommen darstelle, sondern eine Gebühr für den Erwerb von geistigem Eigentum. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Datensammlung und Analyse vor der Gründung der A.________ AG erfolgt sei, die Erfindung somit nicht zu den dienstlichen Obliegenheiten von Dr. E.________ gehört hätte. Doktor E.________ arbeite auch nicht an der Auswertung oder Verbesserung mit, da die Rechte am geistigen Eigentum im Jahre 2016 vollständig auf die A.________ AG übergegangen seien und von der A.________ AG seien auch keine finanziellen Mittel für die Erfindung bereitgestellt worden. Der Kaufgrund für die Software sei lediglich eine zufällige Gelegenheit gewesen, die sich erst mehr als zehn Jahre nach der Entwicklung der Erfindung ergeben habe. Des Weiteren existiere auch kein Patent für die Erfindung (AK-act. 11). c) Per E-Mail vom 1. Mai 2020 forderte die Ausgleichskasse die RSA auf, Stellung zur Einsprache vom 2. April 2020 zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 kam die RSA dieser Aufforderung nach und machte weitere Ausführungen zur Einsprache der A.________ AG. Die Entschädigung für die Abtretung der Vermarktungsrechte an der Datensammlung und deren Analyse sei gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung gemäss den für die Qualifizierung des Erfindereinkommens aufgestellten Regeln in Kapitel 20 bzw. Rz. 4077 ff. WML im weitesten Sinn zu verstehen und nach den entsprechenden Bestimmungen zu beurteilen. Der Vertrag über die Abtretung von geistigem Eigentum vom

E. 3 die Vereinbarung, dass der Zessionar vor der Übertragung der Rechte an Dritte die Genehmigung der Zedentin einholen müsse, ebenso wie unter Artikel 4 die Verpflichtung des Zessionars, keine Änderungen am Werk ohne die vorherige Zustimmung der Zedentin vorzunehmen. Die A.________ AG werde faktisch von Dr. E.________ kontrolliert und Dr. E.________ habe darüber hinaus sowohl über ihre administrativ-ärztliche Tätigkeit sowie über ihre Funktion als VR-Präsidentin mit Einzelunterschrift die Möglichkeit, massgeblichen Einfluss auf die Verwertung und allenfalls Weiterentwicklung ihrer Datensammlung zu nehmen. Damit handle es sich zusammengefasst um massgebenden Lohn. Dass Dr. E.________ die Grundlagen nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit in der A.________ AG entwickelt habe, spiele dabei keine Rolle. Entscheidend sei, dass die Vermarktung über das Mitglied (wohl des Verwaltungsrates) vorgenommen werde (AK-act. 15). Im Wesentlichen gleich wird im Einspracheentscheid vom 7. September 2020 argumentiert (AK-act. 16). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Oktober 2020 liess die A.________ AG beantragen, es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 7. September 2020 betreffend Revisionsrechnung vom 5. März 2020 (Lohnbeiträge 2016) aufzuheben und die Lohnbeiträge 2016 seien neu zu berechnen, wobei ihre Entschädigung von Fr. 620'000.– an Dr. E.________ gemäss Abtretungsvertrag vom 31. Dezember 2016 nicht als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV seien verletzt, da es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handle. Doktor E.________ habe die Daten im Rahmen ihrer akademischen und wissenschaftlichen Forschungslaufbahn gesammelt und in eine Software integriert. Ihre Tätigkeit sei von rein akademischem Interesse und nicht auf die Erzielung von Einkommen oder die Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerichtet gewesen. Von einer "planmässigen Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung", wie unter Erwägung 2 im Urteil des Bundesgerichtes 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 festgehalten, könne daher nicht die Rede sein.

E. 3.1 Die Ausgleichskasse stellt sich im Einspracheentscheid vom 7. September 2020 auf den Standpunkt, es handle sich um eine nicht korrekt eröffnete Verfügung im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG, womit gegen diese materielle Verfügung direkt Einsprache einzureichen sei. Dabei verkennt sie, dass gemäss Art. 14 Abs. 3 AHVG Beiträge von Arbeitgebern in der Regel ohne formelle Verfügung erhoben werden. Artikel 14 Abs. 3 AHVG stellt eine Abweichung vom Grundsatz in Art. 49 Abs. 1 ATSG dar. Diese Abweichung gilt auch dann, wenn die Beiträge erheblich sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), welcher festhält, dass im Falle von Nachzahlungen der geschuldeten Beiträge diese lediglich nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen seien. Selbiges hält die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, Version 14, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2020) in Rz. 3020 fest, welche im Nachgang an BGer 9C_646/2017 vom 9. März 2018 angepasst wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Revisionsrechnung entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse keine inkorrekt eröffnete Verfügung, sondern eine nach dem formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 39 AHVV ausgestellte Rechnung darstellt (vgl. auch VGer ZG S 2020 125 vom 22. Februar 2021 E. 6.1; BGE 134 V 145 E. 3.2 m.w.H. zur Abgrenzung von Anordnungen im Rahmen des formlosen Verfahrens und Verfügungen). Artikel 51 Abs. 2 ATSG hält sodann fest, dass es der betroffenen Person freisteht, den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch im formlosen Verfahren die Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG gilt, wonach die Ausgleichskasse auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen, hätte hinweisen müssen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N 35). Eine direkte Einsprache fällt aufgrund des formlosen Verfahrens ausser Betracht (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 17 mit Hinweisen; Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 78). Die Ausgleichskasse hätte damit das als "Einsprache" betitelte Schreiben vom 2. April 2020 nicht als Einsprache entgegennehmen dürfen, sondern hätte zuerst eine anfechtbare Verfügung erlassen müssen. Dieser Verfügung wäre zugleich auch eine Begründung beizufügen gewesen (Kieser, a.a.O., Art. 49 N 68).

E. 3.2 Vorliegend wurde durch die unterlassene Verfügungserstellung ein Verfahrensfehler durch die Vorinstanz begangen. Geringfügige Beeinträchtigungen von Verfahrensgarantien im Rechtsmittelverfahren können ausnahmsweise geheilt werden. Hierfür muss das verletzte Recht im Nachhinein umfassend gewährt werden. Selbst eine schwerwiegende Verletzung kann nach der Rechtsprechung geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz (BGer 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E. 2.1). Bereits im Bericht über die Arbeitgeberkontrolle (AK-act. 4) wurde unter dem Titel "Bemerkungen" auf die Aufrechnung im Jahre 2016 zugunsten von Dr. E.________ hingewiesen. Es wurde festgehalten, dass diese Aufrechnung die Entschädigung für die Übertragung der Eigentums-/Verwertungsrechte an der medizinischen Datensammlung von Dr. E.________ im Sinne von Rz. 4077 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, Version 15, gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar

2020) beinhalte. Der rechtliche Grund für die Aufrechnung (Qualifizierung der Entschädigung als Erfindereinkommen i.S.v. Rz. 4077 ff. WML) war der Beschwerdeführerin damit bereits bei Erhalt des Berichtes bekannt. Somit war es ihr auch ohne weiteres möglich, bereits vor der Vorinstanz hierzu Stellung zu nehmen. Es wurde zudem auch nur gegen diese Aufrechnung im Jahre 2016 Einsprache erhoben. Die Einsprache statuiert explizit, dass die anderen Korrekturen resp. Nachzahlungen nicht beanstandet werden (vgl. AK-act. 11 S. 4: "Les autres corrections effectuées ne sont pas contestées"). Die Beschwerdeführerin machte sodann im Rahmen der Beschwerde keinerlei Verletzung von Verfahrensrechten geltend oder hat in anderweitiger Form angezeigt, dass ihr an einem formell richtigen Verfahren mehr liege, als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. auch BGE 132 V 387 E. 6.1). Beweismittel wurden, bis auf das Diplom der G.________ (BF-act. 4) und den Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin (BF-act. 3), im Vergleich zur Einsprache keine neuen eingereicht. Auch vom unbedingten Replikrecht (vgl. Marco Donatsch in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 58 N 32 ff.; BGE 138 I 484 E. 2.3) hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sie sich vorliegend hinreichend zum

E. 4 Urteil S 2020 135 Auch stelle die Entschädigung gemäss Abtretungsvertrag kein Erfindereinkommen gemäss Rz. 4077 ff. WML und Rz. 1085 WSN dar. Die grosse Mehrheit der Entscheide, auf welche sich die WML sowie die WSN stützten, würden sich um Patente drehen. Rezepturen und Markenschutzreche könnten den patentrechtlichen Lizenzen gleichgestellt werden. Doktor E.________ habe jedoch zu keiner Zeit daran gedacht, die Ergebnisse aus dem Studium rechtlich zu schützen, um damit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern. So sei weder die Datensammlung noch die Software patentiert und es lägen auch keine vergleichbaren "Rezepturen" oder "Markenschutzrechte" vor. Der Sachverhalt liesse sich daher nicht unter Rz. 4077 WML resp. Rz. 1085 WSN subsumieren und die Subsumtion verletze wiederum Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV. Zudem habe Dr. E.________ keinen massgebenden Einfluss auf die Verwertung der Datensammlung und Software. Sie sei – wenn überhaupt – eine "Gelegenheitserfinderin". In einem solchen Fall würde Entgelt aus einer Erfindung nur dann Erwerbseinkommen darstellen, wenn über den Abschluss des Vertrags hinaus eine persönliche Tätigkeit der Erfinderin fortbestehe, welche sie mit der Ausbeutung resp. kommerziellen Nutzbarmachung der Erfindung verbinde. Entscheidend sei der Charakter dieser fortgesetzten Tätigkeit und nicht der Vertragsabschluss. In diesem Sinne werde in der Rechtsprechung argumentiert, dass eine Erfinderin, welche ihr Patent allein oder zusammen mit jemand anderem ausbeute, anstatt es einem Dritten zur ausschliesslichen Auswertung zu übertragen, die grössten Schwierigkeiten noch vor sich habe, da die Erfindung bekannt gemacht werden müsse und man sich gegen die Konkurrenz durchsetzen müsse. Doktor E.________ habe nie beabsichtigt, die Datensammlung resp. Software zu verwerten. Die "grössten Schwierigkeiten" lägen allesamt weit in der Vergangenheit. Doktor E.________ habe auch keinen Einfluss mehr auf die Datensammlung und die Software. Zum Zeitpunkt der Abtretung sei ein Verkauf zur Debatte gestanden. Da unklar gewesen sei, wer die Käuferin sei, habe es aus ethischer und medizinischer Sicht unverantwortlich angemutet, der potentiellen Käuferin unbeschränkten Einfluss auf die Datensammlung und Software zu geben. Die restriktiven Klauseln im Abtretungsvertrag seien vor diesem Hintergrund zu verstehen. Da der Verkauf letztendlich nicht erfolgt sei, seien diese Klauseln toter Buchstabe und würden nicht gelebt. Die Daten, welche mittels Software gesammelt und bearbeitet würden, würden alleine vom Labor der Abteilung D.________ des F.________ kontrolliert. Es sei zudem nicht möglich, die Software in irgendeiner Weise noch zu verändern. Die Entschädigung für die Arbeit bei der Beschwerdeführerin sei unabhängig von der Verwertung und

E. 4.1 Für die Abgrenzung beitragspflichtiger Erwerbseinkommen und beitragsfreier Kapitalerträge ist entscheidend, ob die betreffenden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünfte in einem Kausalzusammenhang zu einer erwerblichen Tätigkeit stehen. Dabei spielt es für die beitragsrechtliche Qualifikation an sich keine Rolle, in welchem Zeitpunkt die Einkünfte zufliessen (AHI-Praxis 1994 S. 135 E. 2c; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 3.11). Wie das eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erkannte, gelten als Erwerbseinkommen alle Einkünfte, die der Versicherte durch eine Tätigkeit erzielt, auch wenn diese auf wissenschaftliche, künstlerische, religiöse oder andere nichtwirtschaftliche Zwecke gerichtet ist (ZAK 1963 S. 18 E. 1). Dagegen stellt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens bzw. der daraus resultierende reine Kapitalertrag kein Erwerbseinkommen dar und unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGer 9C_33/2013 vom 12. November 2013 E. 2.2; 9C_965/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3.2.2; 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.1; BGE 134 V 250 E. 3.1; 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen). In der Praxis werden, wenn auch nur äusserst selten, Ausnahmen vom Grundsatz des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens gemacht, indem unter qualifizierten Umständen der Kausalzusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der damit in Bezug stehenden Einkünfte verneint und diese als beitragsfreier Kapitalertrag erachtet werden. So kann sich der Inhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Marke) durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV seien verletzt, da es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handle. Doktor E.________ habe die Daten im Rahmen ihrer akademischen und wissenschaftlichen Forschungslaufbahn gesammelt und in eine Software integriert. Ihre Tätigkeit sei von rein akademischem Interesse und nicht auf die Erzielung von Einkommen oder die Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerichtet gewesen. Von einer "planmässigen Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung", wie unter Erwägung 2 im Urteil des Bundesgerichtes 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 festgehalten, könne daher nicht die Rede sein (act. 1 S. 7 Rz. 18 ff.). Die Beschwerdeführerin zitiert das Bundesgericht korrekt. Gemäss Rechtsprechung gehört jede Handlung, jedes Aktivwerden mit der Absicht, daraus Einkünfte zu erzielen, zur Erwerbstätigkeit (Hanspeter Käser, a.a.O., Rz. 1.33; BGE 139 V 12 E. 4.3). Wie unter Erwägung 4.1 jedoch bereits dargelegt, gelten als Erwerbseinkommen auch Einkünfte, die durch eine Tätigkeit erzielt werden, die auf wissenschaftliche oder andere nichtwirtschaftliche Zwecke gerichtet ist. Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich jede Tätigkeit, aus der Einkünfte resultieren (ZAK 1953 S. 114 E. 1). Ob die Person also subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt, ist nicht von Relevanz (BGE 139 V 12 E. 4.3).

E. 4.3 Das Bestehen eines Kapitalertrages kann bejaht werden, sofern der Inhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Marke) sich durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht gelöst hat, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bei Gelegenheitserfindern, bei Berufserfindern wird immer auf Erwerbseinkommen erkannt (vgl. ZAK 1954 S. 431).

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, die Rechtsprechung zum Erfindereinkommen sei vorliegend nicht anwendbar, da sich die Rechtsprechung nur auf

E. 4.5 Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Entschädigung von Fr. 620'000.– an Dr. E.________ für die Abtretung der Vermarktungsrechte an ihrer wissenschaftlichen Datensammlung und deren Analyse bzw. Software als Erwerbseinkommen qualifiziert hat. Nachdem die Beschwerdeführerin die Revisionsrechnung für das Jahr 2016 ansonsten nicht beanstandet, erweisen sich die fragliche Verfügung sowie der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. Folglich gilt die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und der in casu vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin kann auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 5 Urteil S 2020 135 Nutzung der Datensammlung resp. Software. Dr. E.________ habe daher keinen massgebenden Einfluss mehr auf die Verwertung der Datensammlung und Software. Aus diesem Grund sei die Entschädigung aus dem Abtretungsvertrag nicht Erwerbseinkommen, sondern Kapitalertrag und damit nicht beitragspflichtig (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2020 beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde. Abgesehen von einem Verweis auf ihren Einspracheentscheid vom 7. September 2020 führte sie weiter zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin übersehe in ihrer Argumentation, dass die von ihr aufgeführte Rechtsprechung nicht nur für patentierte Erfindungen gelte, sondern für alle Ergebnisse merkantiler Tätigkeiten, welche sich in geldwerten Vermögenspositionen wie Knowhow, Goodwill usw. niederschlügen. Die Ausführungen unter Ziff. 28 würden bestätigen, dass Dr. E.________ sich nicht von ihrem Recht an der Datensammlung und Software derart habe lösen wollen, dass sie überhaupt keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Nutzung der Datensammlung und Software mehr gehabt hätte. Dass die Vertragsklauseln nicht gelebt würden, sei nicht relevant. Die Rechtsprechung verlange nicht, dass der Einfluss des "Erfinders" an der Auswertung und Weiterentwicklung wesentlich oder massgeblich sein müsse, damit von Erwerbseinkommen ausgegangen werden könne. Es werde vielmehr gerade umgekehrt gefordert, dass der Erfinder keinen Einfluss mehr auf die Auswertung und Weiterentwicklung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzen dürfe, damit auf Kapitalertrag erkannt werden könne (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:

E. 7 Urteil S 2020 135 3. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der Revisionsrechnung für das Jahr 2016 um eine Anordnung im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG oder um eine, im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG zu erlassende – mithin fehlerhafte – Verfügung handelt.

E. 8 Urteil S 2020 135

E. 9 Urteil S 2020 135 Sachverhalt äussern konnte. Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (§ 63 VRG). Unter Berücksichtigung der vorigen Ausführungen kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt und der Verfahrensmangel durch die Äusserungsmöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht geheilt werden konnte. 4. Strittig und zu prüfen ist des Weiteren, ob die Entschädigung von Fr. 620'000.– an Dr. E.________ für die Abtretung der Vermarktungsrechte an ihrer wissenschaftlichen Datensammlung und deren Analyse zu Recht als massgebender Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG aufgerechnet wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich um beitragspflichtiges Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 AHVV) oder um beitragsfreien Kapitalertrag handelt.

E. 10 Urteil S 2020 135 Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechtes dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als beitragsfreier Kapitalertrag betrachtet (BGE 97 V 28 E. 1 mit Hinweis; ZAK 1985 S. 613 E. 3 mit Hinweisen). Diese Praxis wird indessen wiederum insofern relativiert, als die Einkünfte eines berufsmässigen Erfinders (vgl. dazu AHI-Praxis 1994 S. 135 E. 3) aus Lizenzverträgen zum beitragspflichtigen Einkommen (aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit) gehören; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Verwertung der Erfindung persönlich in irgendeiner Form beteiligt ist (ZAK 1988 S. 289 f. E. 2c; 1979 S. 74 E. 1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Käser, a.a.O., Rz. 3.37 ff.). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für patentierte Erfindungen, sondern für alle Ergebnisse merkantiler Tätigkeiten, welche sich in geldwerten Vermögenspositionen wie Knowhow, Goodwill usw. niederschlagen (vgl. BGE 96 V 58) und sich als Frucht der (früheren) selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellen (zum Ganzen: BGer 9C_33/2013 vom 12. November 2013 E. 4.1; Versicherungsgericht SG AHV 2010/30 vom 2. November 2011 E. 3.2, bestätigt durch BGer 9C_965/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3.2).

E. 11 Urteil S 2020 135 Die Erwerbsabsicht muss vielmehr aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Zentrale Elemente sind also die Arbeit und das Entgelt für diese. Im vorliegenden Fall steht zweifellos fest, dass die Software sowie die Datensammlung im Rahmen der Forschungstätigkeit von Dr. E.________ erarbeitet wurden. Doktor E.________ hat fraglos Zeit und Ressourcen investiert, um die Daten zu sammeln und diese in einer Software, welche sie zusammen mit ihrem Ehemann entwickelte, nutzbar zu machen. Gemäss Bewertung der H.________ dient die Software der Überwachung von psychiatrischen Patienten (BF-act. 5 S. 2). Auch der Kausalzusammenhang zu ihrer Berufstätigkeit liegt damit vor, war Dr. E.________ doch bereits zwei Jahre vor Beginn ihrer Tätigkeit an der G.________ Universität Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in der Schweiz bzw. seit 1993 Ärztin (siehe: https://www.med- adressen.ch/arzt/psychiatrie-und-psychotherapie/E.________). Wie aus den Akten hervorgeht, entstanden erst im Jahre 2014 und damit lange nach der Gründung der Beschwerdeführerin erste klinische Studien basierend auf den mittels Software gesammelten Daten (BF-act. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin selbst führt aus, dass die Software die Grundlage für eine enge wissenschaftliche Zusammenarbeit mit dem F.________ bildet, bei welchem weiterhin Daten gesammelt und bearbeitet werden (act. 1 S. 9 Rz. 29). Die Erfindung ist damit offensichtlich nicht abgeschlossen, sondern wird laufend weiterentwickelt bzw. die Daten werden weiterhin gesammelt und ausgewertet, was fraglos einen gewissen Arbeitsaufwand erfordert. Die Software wurde von Dr. E.________ selbst entwickelt und einige der Daten wurden bereits während ihrer Studienzeit gesammelt. Die Software und Datensammlung haben ihren Wert im Umfang von Fr. 620'000.– erst durch die Investition von Arbeitsleistung erhalten. Damit ist erstellt, dass es sich nicht um eine blosse Vermögensverwaltung oder Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind, handelt. Nichts anderes ergibt sich auch aus einem Blick in das Steuerrecht, werden doch auch dort Lizenzeinnahmen aus selbst geschaffenen immateriellen Gütern stets als Erwerbseinkommen betrachtet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 20 N 219).

E. 12 Urteil S 2020 135 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob Dr. E.________ als Berufserfinderin zu qualifizieren ist und falls dem nicht so sein sollte, ob sie sich mittels des Vertrages zur Übertragung des geistigen Eigentums derart von ihrem Recht gelöst hat, dass sie keinen Einfluss mehr auf die Verwertung oder eine sonstige Mitsprachemöglichkeit hat. Nach der Rechtsprechung ist die Berufsmässigkeit schon bei einer einzigen Erfindung zu bejahen (ZAK 1988 S. 290 E. 3a). Mehrere Erfindungen sind daher nicht verlangt. Es handelt sich namentlich um eine berufliche Erfindung, sofern die mit der Erfindung erzielten Einkünfte als Früchte der beruflichen (wissenschaftlichen) Arbeit erscheinen bzw. einen engen Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit aufweisen. Bei einem derartigen Erfinder ist jede berufliche Bemühung, auch eine solche mit einem wissenschaftlichen Ziel, Erwerbstätigkeit, wenn mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt wird (ZAK 1982 S. 184 E. 1). Vorliegend steht ausser Zweifel, dass die Erstellung der Software zur Überwachung von Patienten bzw. psycho-troper Medikamente genauso wie die Datensammlung der Patienten, welche mittels Programms überwacht werden (bestehend aus Daten von rund 700 Patienten zum Zeitpunkt der Übertragung [vgl. AK-act. 14]) einen sehr engen Zusammenhang zur Tätigkeit von Dr. E.________ als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie aufweist und die Einkünfte die Früchte ihrer beruflichen wissenschaftlichen Arbeit sind. Doktor E.________ hat damit als Berufserfinderin zu gelten. Selbst wenn man zu einem anderen Schluss käme und Dr. E.________ als Gelegenheitserfinderin qualifizieren würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich korrekt festgestellt, dass Dr. E.________ aufgrund der konkreten Gestaltung des Vertrages sowie ihrer Stellung als Geschäftsführerin, ihres Mandates als Verwaltungsratspräsidentin und ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin nach wie vor Einfluss auf die Verwertung ihrer Erfindung nehmen kann. In der Vernehmlassung weist sie diesbezüglich zutreffend auf die Rechtsprechung des EVG hin (EVG H 227/00 vom 20. März 2002 E. 4b/bb f. mit Verweis auf BGE 97 V 28 E. 1), welche festhält, dass nicht von Belang sei, inwieweit der Erfinder seine Einflussmöglichkeiten tatsächlich ausschöpft. Gleich wurde auch in einem Entscheid des EVG vom 1. Dezember 1987 im Falle eines freiberuflich tätigen Zahnarztes entschieden, der seine Erfindungen mittels Lizenzvertrags an eine Firma abgetreten hatte, da er sich im Lizenzvertrag dazu verpflichtet hatte, allfällige Verbesserungen mit der Lizenznehmerin auszutauschen (ZAK 1988 S. 289 f.).

E. 13 Urteil S 2020 135 Patente, Rezepturen und Markenschutzrechte beziehe, geht auch diese Argumentationsweise fehl. Wie bereits unter Erwägung 4.1 dargelegt, gilt die Rechtsprechung für alle Ergebnisse merkantiler Tätigkeiten, welche sich in geldwerten Vermögenspositionen wie Knowhow, Goodwill usw. niederschlagen und sich als Frucht der (früheren) selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellen. So hat das EVG die genannte Rechtsprechung denn auch auf einen Lizenzvertrag betreffend einer vom Beschwerdeführer in seiner Freizeit entwickelten Software angewandt (EVG H 116/04 vom 28. Juli 2005 E. 5).

E. 14 Urteil S 2020 135 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 24. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 24. August 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin vertreten durch RA Dr. B.________ und/oder RA MLaw C.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2020 135

2 Urteil S 2020 135 A.

a) Im Auftrag der Ausgleichskasse Zug führte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (RSA) am 27. Februar 2020 eine Arbeitgeberschlusskontrolle infolge Kassenwechsels betreffend die Jahre 2015–2018 bei der A.________ AG durch. Der auf den 4. März 2020 datierte Bericht weist nicht bescheinigte Honorare diverser Arbeitnehmer in den Jahren 2015–2017 auf. Ebenfalls als nicht bescheinigt aufgeführt wird die Entschädigung für die Übertragung/Verkauf der Eigentums-/Verwertungsrechte an der medizinischen Datensammlung von Frau Dr. med. E.________ im Sinne von Rz. 4077 ff. WML. Die Entschädigung betrug Fr. 620'000.– (AK-act. 4). In der Folge stellte die Ausgleichskasse Zug am 5. März 2020 der A.________ AG für zu wenig abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge die entsprechenden Revisionsrechnungen sowie Verfügungen über die Verzugszinsen für die Jahre 2015–2017 zu (AK-act. 5 ff.). b) Gegen die Revisionsrechnung für das Jahr 2016 liess die A.________ AG am

2. April 2020 fristgerecht Einsprache erheben. Sie beantragte sinngemäss, die Ausgleichskasse Zug habe von der Aufrechnung der Entschädigung im Umfang von Fr. 620'000.– abzusehen, da die Entschädigung kein abrechnungspflichtiges Erwerbseinkommen darstelle, sondern eine Gebühr für den Erwerb von geistigem Eigentum. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Datensammlung und Analyse vor der Gründung der A.________ AG erfolgt sei, die Erfindung somit nicht zu den dienstlichen Obliegenheiten von Dr. E.________ gehört hätte. Doktor E.________ arbeite auch nicht an der Auswertung oder Verbesserung mit, da die Rechte am geistigen Eigentum im Jahre 2016 vollständig auf die A.________ AG übergegangen seien und von der A.________ AG seien auch keine finanziellen Mittel für die Erfindung bereitgestellt worden. Der Kaufgrund für die Software sei lediglich eine zufällige Gelegenheit gewesen, die sich erst mehr als zehn Jahre nach der Entwicklung der Erfindung ergeben habe. Des Weiteren existiere auch kein Patent für die Erfindung (AK-act. 11). c) Per E-Mail vom 1. Mai 2020 forderte die Ausgleichskasse die RSA auf, Stellung zur Einsprache vom 2. April 2020 zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 kam die RSA dieser Aufforderung nach und machte weitere Ausführungen zur Einsprache der A.________ AG. Die Entschädigung für die Abtretung der Vermarktungsrechte an der Datensammlung und deren Analyse sei gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung gemäss den für die Qualifizierung des Erfindereinkommens aufgestellten Regeln in Kapitel 20 bzw. Rz. 4077 ff. WML im weitesten Sinn zu verstehen und nach den entsprechenden Bestimmungen zu beurteilen. Der Vertrag über die Abtretung von geistigem Eigentum vom

3 Urteil S 2020 135

31. Dezember 2016 ("contrat de cession de propriété intellectuelle") spreche zwar unter Artikel 1 davon, dass das gesamte Werk "à titre exclusif" abgetreten werde, gleichzeitig werde diese umfassende Abtretung durch verschiedenste Klauseln im Vertrag wieder eingeschränkt. Beispielhaft werden von der RSA einige Klauseln aufgeführt, so z.B. Artikel 1 des Vertrages, der festhalte, dass Rechte, die nicht ausdrücklich mit diesem Vertrag abgetreten würden, im alleinigen Eigentum der Zedentin bleiben würden oder unter Artikel 3 die Vereinbarung, dass der Zessionar vor der Übertragung der Rechte an Dritte die Genehmigung der Zedentin einholen müsse, ebenso wie unter Artikel 4 die Verpflichtung des Zessionars, keine Änderungen am Werk ohne die vorherige Zustimmung der Zedentin vorzunehmen. Die A.________ AG werde faktisch von Dr. E.________ kontrolliert und Dr. E.________ habe darüber hinaus sowohl über ihre administrativ-ärztliche Tätigkeit sowie über ihre Funktion als VR-Präsidentin mit Einzelunterschrift die Möglichkeit, massgeblichen Einfluss auf die Verwertung und allenfalls Weiterentwicklung ihrer Datensammlung zu nehmen. Damit handle es sich zusammengefasst um massgebenden Lohn. Dass Dr. E.________ die Grundlagen nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit in der A.________ AG entwickelt habe, spiele dabei keine Rolle. Entscheidend sei, dass die Vermarktung über das Mitglied (wohl des Verwaltungsrates) vorgenommen werde (AK-act. 15). Im Wesentlichen gleich wird im Einspracheentscheid vom 7. September 2020 argumentiert (AK-act. 16). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Oktober 2020 liess die A.________ AG beantragen, es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 7. September 2020 betreffend Revisionsrechnung vom 5. März 2020 (Lohnbeiträge 2016) aufzuheben und die Lohnbeiträge 2016 seien neu zu berechnen, wobei ihre Entschädigung von Fr. 620'000.– an Dr. E.________ gemäss Abtretungsvertrag vom 31. Dezember 2016 nicht als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV seien verletzt, da es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handle. Doktor E.________ habe die Daten im Rahmen ihrer akademischen und wissenschaftlichen Forschungslaufbahn gesammelt und in eine Software integriert. Ihre Tätigkeit sei von rein akademischem Interesse und nicht auf die Erzielung von Einkommen oder die Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerichtet gewesen. Von einer "planmässigen Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung", wie unter Erwägung 2 im Urteil des Bundesgerichtes 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 festgehalten, könne daher nicht die Rede sein.

4 Urteil S 2020 135 Auch stelle die Entschädigung gemäss Abtretungsvertrag kein Erfindereinkommen gemäss Rz. 4077 ff. WML und Rz. 1085 WSN dar. Die grosse Mehrheit der Entscheide, auf welche sich die WML sowie die WSN stützten, würden sich um Patente drehen. Rezepturen und Markenschutzreche könnten den patentrechtlichen Lizenzen gleichgestellt werden. Doktor E.________ habe jedoch zu keiner Zeit daran gedacht, die Ergebnisse aus dem Studium rechtlich zu schützen, um damit ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern. So sei weder die Datensammlung noch die Software patentiert und es lägen auch keine vergleichbaren "Rezepturen" oder "Markenschutzrechte" vor. Der Sachverhalt liesse sich daher nicht unter Rz. 4077 WML resp. Rz. 1085 WSN subsumieren und die Subsumtion verletze wiederum Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV. Zudem habe Dr. E.________ keinen massgebenden Einfluss auf die Verwertung der Datensammlung und Software. Sie sei – wenn überhaupt – eine "Gelegenheitserfinderin". In einem solchen Fall würde Entgelt aus einer Erfindung nur dann Erwerbseinkommen darstellen, wenn über den Abschluss des Vertrags hinaus eine persönliche Tätigkeit der Erfinderin fortbestehe, welche sie mit der Ausbeutung resp. kommerziellen Nutzbarmachung der Erfindung verbinde. Entscheidend sei der Charakter dieser fortgesetzten Tätigkeit und nicht der Vertragsabschluss. In diesem Sinne werde in der Rechtsprechung argumentiert, dass eine Erfinderin, welche ihr Patent allein oder zusammen mit jemand anderem ausbeute, anstatt es einem Dritten zur ausschliesslichen Auswertung zu übertragen, die grössten Schwierigkeiten noch vor sich habe, da die Erfindung bekannt gemacht werden müsse und man sich gegen die Konkurrenz durchsetzen müsse. Doktor E.________ habe nie beabsichtigt, die Datensammlung resp. Software zu verwerten. Die "grössten Schwierigkeiten" lägen allesamt weit in der Vergangenheit. Doktor E.________ habe auch keinen Einfluss mehr auf die Datensammlung und die Software. Zum Zeitpunkt der Abtretung sei ein Verkauf zur Debatte gestanden. Da unklar gewesen sei, wer die Käuferin sei, habe es aus ethischer und medizinischer Sicht unverantwortlich angemutet, der potentiellen Käuferin unbeschränkten Einfluss auf die Datensammlung und Software zu geben. Die restriktiven Klauseln im Abtretungsvertrag seien vor diesem Hintergrund zu verstehen. Da der Verkauf letztendlich nicht erfolgt sei, seien diese Klauseln toter Buchstabe und würden nicht gelebt. Die Daten, welche mittels Software gesammelt und bearbeitet würden, würden alleine vom Labor der Abteilung D.________ des F.________ kontrolliert. Es sei zudem nicht möglich, die Software in irgendeiner Weise noch zu verändern. Die Entschädigung für die Arbeit bei der Beschwerdeführerin sei unabhängig von der Verwertung und

5 Urteil S 2020 135 Nutzung der Datensammlung resp. Software. Dr. E.________ habe daher keinen massgebenden Einfluss mehr auf die Verwertung der Datensammlung und Software. Aus diesem Grund sei die Entschädigung aus dem Abtretungsvertrag nicht Erwerbseinkommen, sondern Kapitalertrag und damit nicht beitragspflichtig (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2020 beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde. Abgesehen von einem Verweis auf ihren Einspracheentscheid vom 7. September 2020 führte sie weiter zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin übersehe in ihrer Argumentation, dass die von ihr aufgeführte Rechtsprechung nicht nur für patentierte Erfindungen gelte, sondern für alle Ergebnisse merkantiler Tätigkeiten, welche sich in geldwerten Vermögenspositionen wie Knowhow, Goodwill usw. niederschlügen. Die Ausführungen unter Ziff. 28 würden bestätigen, dass Dr. E.________ sich nicht von ihrem Recht an der Datensammlung und Software derart habe lösen wollen, dass sie überhaupt keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Nutzung der Datensammlung und Software mehr gehabt hätte. Dass die Vertragsklauseln nicht gelebt würden, sei nicht relevant. Die Rechtsprechung verlange nicht, dass der Einfluss des "Erfinders" an der Auswertung und Weiterentwicklung wesentlich oder massgeblich sein müsse, damit von Erwerbseinkommen ausgegangen werden könne. Es werde vielmehr gerade umgekehrt gefordert, dass der Erfinder keinen Einfluss mehr auf die Auswertung und Weiterentwicklung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzen dürfe, damit auf Kapitalertrag erkannt werden könne (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:

7. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

6 Urteil S 2020 135 SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 8. Oktober 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheentscheid am 7. September 2020. Dieser ging der Beschwerdeführerin frühestens am Folgetag zu. Die am 8. Oktober 2020 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforderungen für das Jahr 2016. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

7 Urteil S 2020 135 3. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der Revisionsrechnung für das Jahr 2016 um eine Anordnung im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG oder um eine, im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG zu erlassende – mithin fehlerhafte – Verfügung handelt. 3.1 Die Ausgleichskasse stellt sich im Einspracheentscheid vom 7. September 2020 auf den Standpunkt, es handle sich um eine nicht korrekt eröffnete Verfügung im Verfahren nach Art. 49 Abs. 1 ATSG, womit gegen diese materielle Verfügung direkt Einsprache einzureichen sei. Dabei verkennt sie, dass gemäss Art. 14 Abs. 3 AHVG Beiträge von Arbeitgebern in der Regel ohne formelle Verfügung erhoben werden. Artikel 14 Abs. 3 AHVG stellt eine Abweichung vom Grundsatz in Art. 49 Abs. 1 ATSG dar. Diese Abweichung gilt auch dann, wenn die Beiträge erheblich sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), welcher festhält, dass im Falle von Nachzahlungen der geschuldeten Beiträge diese lediglich nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen seien. Selbiges hält die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, Version 14, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2020) in Rz. 3020 fest, welche im Nachgang an BGer 9C_646/2017 vom 9. März 2018 angepasst wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Revisionsrechnung entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse keine inkorrekt eröffnete Verfügung, sondern eine nach dem formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 39 AHVV ausgestellte Rechnung darstellt (vgl. auch VGer ZG S 2020 125 vom 22. Februar 2021 E. 6.1; BGE 134 V 145 E. 3.2 m.w.H. zur Abgrenzung von Anordnungen im Rahmen des formlosen Verfahrens und Verfügungen). Artikel 51 Abs. 2 ATSG hält sodann fest, dass es der betroffenen Person freisteht, den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch im formlosen Verfahren die Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG gilt, wonach die Ausgleichskasse auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen, hätte hinweisen müssen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N 35). Eine direkte Einsprache fällt aufgrund des formlosen Verfahrens ausser Betracht (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 17 mit Hinweisen; Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 78). Die Ausgleichskasse hätte damit das als "Einsprache" betitelte Schreiben vom 2. April 2020 nicht als Einsprache entgegennehmen dürfen, sondern hätte zuerst eine anfechtbare Verfügung erlassen müssen. Dieser Verfügung wäre zugleich auch eine Begründung beizufügen gewesen (Kieser, a.a.O., Art. 49 N 68).

8 Urteil S 2020 135 3.2 Vorliegend wurde durch die unterlassene Verfügungserstellung ein Verfahrensfehler durch die Vorinstanz begangen. Geringfügige Beeinträchtigungen von Verfahrensgarantien im Rechtsmittelverfahren können ausnahmsweise geheilt werden. Hierfür muss das verletzte Recht im Nachhinein umfassend gewährt werden. Selbst eine schwerwiegende Verletzung kann nach der Rechtsprechung geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz (BGer 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E. 2.1). Bereits im Bericht über die Arbeitgeberkontrolle (AK-act. 4) wurde unter dem Titel "Bemerkungen" auf die Aufrechnung im Jahre 2016 zugunsten von Dr. E.________ hingewiesen. Es wurde festgehalten, dass diese Aufrechnung die Entschädigung für die Übertragung der Eigentums-/Verwertungsrechte an der medizinischen Datensammlung von Dr. E.________ im Sinne von Rz. 4077 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, Version 15, gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar

2020) beinhalte. Der rechtliche Grund für die Aufrechnung (Qualifizierung der Entschädigung als Erfindereinkommen i.S.v. Rz. 4077 ff. WML) war der Beschwerdeführerin damit bereits bei Erhalt des Berichtes bekannt. Somit war es ihr auch ohne weiteres möglich, bereits vor der Vorinstanz hierzu Stellung zu nehmen. Es wurde zudem auch nur gegen diese Aufrechnung im Jahre 2016 Einsprache erhoben. Die Einsprache statuiert explizit, dass die anderen Korrekturen resp. Nachzahlungen nicht beanstandet werden (vgl. AK-act. 11 S. 4: "Les autres corrections effectuées ne sont pas contestées"). Die Beschwerdeführerin machte sodann im Rahmen der Beschwerde keinerlei Verletzung von Verfahrensrechten geltend oder hat in anderweitiger Form angezeigt, dass ihr an einem formell richtigen Verfahren mehr liege, als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. auch BGE 132 V 387 E. 6.1). Beweismittel wurden, bis auf das Diplom der G.________ (BF-act. 4) und den Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin (BF-act. 3), im Vergleich zur Einsprache keine neuen eingereicht. Auch vom unbedingten Replikrecht (vgl. Marco Donatsch in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 58 N 32 ff.; BGE 138 I 484 E. 2.3) hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sie sich vorliegend hinreichend zum

9 Urteil S 2020 135 Sachverhalt äussern konnte. Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (§ 63 VRG). Unter Berücksichtigung der vorigen Ausführungen kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt und der Verfahrensmangel durch die Äusserungsmöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht geheilt werden konnte. 4. Strittig und zu prüfen ist des Weiteren, ob die Entschädigung von Fr. 620'000.– an Dr. E.________ für die Abtretung der Vermarktungsrechte an ihrer wissenschaftlichen Datensammlung und deren Analyse zu Recht als massgebender Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG aufgerechnet wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob es sich um beitragspflichtiges Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 AHVV) oder um beitragsfreien Kapitalertrag handelt. 4.1 Für die Abgrenzung beitragspflichtiger Erwerbseinkommen und beitragsfreier Kapitalerträge ist entscheidend, ob die betreffenden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünfte in einem Kausalzusammenhang zu einer erwerblichen Tätigkeit stehen. Dabei spielt es für die beitragsrechtliche Qualifikation an sich keine Rolle, in welchem Zeitpunkt die Einkünfte zufliessen (AHI-Praxis 1994 S. 135 E. 2c; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 3.11). Wie das eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erkannte, gelten als Erwerbseinkommen alle Einkünfte, die der Versicherte durch eine Tätigkeit erzielt, auch wenn diese auf wissenschaftliche, künstlerische, religiöse oder andere nichtwirtschaftliche Zwecke gerichtet ist (ZAK 1963 S. 18 E. 1). Dagegen stellt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens bzw. der daraus resultierende reine Kapitalertrag kein Erwerbseinkommen dar und unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGer 9C_33/2013 vom 12. November 2013 E. 2.2; 9C_965/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3.2.2; 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.1; BGE 134 V 250 E. 3.1; 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen). In der Praxis werden, wenn auch nur äusserst selten, Ausnahmen vom Grundsatz des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens gemacht, indem unter qualifizierten Umständen der Kausalzusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der damit in Bezug stehenden Einkünfte verneint und diese als beitragsfreier Kapitalertrag erachtet werden. So kann sich der Inhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Marke) durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein

10 Urteil S 2020 135 Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechtes dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als beitragsfreier Kapitalertrag betrachtet (BGE 97 V 28 E. 1 mit Hinweis; ZAK 1985 S. 613 E. 3 mit Hinweisen). Diese Praxis wird indessen wiederum insofern relativiert, als die Einkünfte eines berufsmässigen Erfinders (vgl. dazu AHI-Praxis 1994 S. 135 E. 3) aus Lizenzverträgen zum beitragspflichtigen Einkommen (aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit) gehören; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Verwertung der Erfindung persönlich in irgendeiner Form beteiligt ist (ZAK 1988 S. 289 f. E. 2c; 1979 S. 74 E. 1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Käser, a.a.O., Rz. 3.37 ff.). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für patentierte Erfindungen, sondern für alle Ergebnisse merkantiler Tätigkeiten, welche sich in geldwerten Vermögenspositionen wie Knowhow, Goodwill usw. niederschlagen (vgl. BGE 96 V 58) und sich als Frucht der (früheren) selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellen (zum Ganzen: BGer 9C_33/2013 vom 12. November 2013 E. 4.1; Versicherungsgericht SG AHV 2010/30 vom 2. November 2011 E. 3.2, bestätigt durch BGer 9C_965/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV seien verletzt, da es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handle. Doktor E.________ habe die Daten im Rahmen ihrer akademischen und wissenschaftlichen Forschungslaufbahn gesammelt und in eine Software integriert. Ihre Tätigkeit sei von rein akademischem Interesse und nicht auf die Erzielung von Einkommen oder die Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerichtet gewesen. Von einer "planmässigen Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung", wie unter Erwägung 2 im Urteil des Bundesgerichtes 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 festgehalten, könne daher nicht die Rede sein (act. 1 S. 7 Rz. 18 ff.). Die Beschwerdeführerin zitiert das Bundesgericht korrekt. Gemäss Rechtsprechung gehört jede Handlung, jedes Aktivwerden mit der Absicht, daraus Einkünfte zu erzielen, zur Erwerbstätigkeit (Hanspeter Käser, a.a.O., Rz. 1.33; BGE 139 V 12 E. 4.3). Wie unter Erwägung 4.1 jedoch bereits dargelegt, gelten als Erwerbseinkommen auch Einkünfte, die durch eine Tätigkeit erzielt werden, die auf wissenschaftliche oder andere nichtwirtschaftliche Zwecke gerichtet ist. Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich jede Tätigkeit, aus der Einkünfte resultieren (ZAK 1953 S. 114 E. 1). Ob die Person also subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt, ist nicht von Relevanz (BGE 139 V 12 E. 4.3).

11 Urteil S 2020 135 Die Erwerbsabsicht muss vielmehr aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Zentrale Elemente sind also die Arbeit und das Entgelt für diese. Im vorliegenden Fall steht zweifellos fest, dass die Software sowie die Datensammlung im Rahmen der Forschungstätigkeit von Dr. E.________ erarbeitet wurden. Doktor E.________ hat fraglos Zeit und Ressourcen investiert, um die Daten zu sammeln und diese in einer Software, welche sie zusammen mit ihrem Ehemann entwickelte, nutzbar zu machen. Gemäss Bewertung der H.________ dient die Software der Überwachung von psychiatrischen Patienten (BF-act. 5 S. 2). Auch der Kausalzusammenhang zu ihrer Berufstätigkeit liegt damit vor, war Dr. E.________ doch bereits zwei Jahre vor Beginn ihrer Tätigkeit an der G.________ Universität Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in der Schweiz bzw. seit 1993 Ärztin (siehe: https://www.med- adressen.ch/arzt/psychiatrie-und-psychotherapie/E.________). Wie aus den Akten hervorgeht, entstanden erst im Jahre 2014 und damit lange nach der Gründung der Beschwerdeführerin erste klinische Studien basierend auf den mittels Software gesammelten Daten (BF-act. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin selbst führt aus, dass die Software die Grundlage für eine enge wissenschaftliche Zusammenarbeit mit dem F.________ bildet, bei welchem weiterhin Daten gesammelt und bearbeitet werden (act. 1 S. 9 Rz. 29). Die Erfindung ist damit offensichtlich nicht abgeschlossen, sondern wird laufend weiterentwickelt bzw. die Daten werden weiterhin gesammelt und ausgewertet, was fraglos einen gewissen Arbeitsaufwand erfordert. Die Software wurde von Dr. E.________ selbst entwickelt und einige der Daten wurden bereits während ihrer Studienzeit gesammelt. Die Software und Datensammlung haben ihren Wert im Umfang von Fr. 620'000.– erst durch die Investition von Arbeitsleistung erhalten. Damit ist erstellt, dass es sich nicht um eine blosse Vermögensverwaltung oder Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind, handelt. Nichts anderes ergibt sich auch aus einem Blick in das Steuerrecht, werden doch auch dort Lizenzeinnahmen aus selbst geschaffenen immateriellen Gütern stets als Erwerbseinkommen betrachtet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 20 N 219). 4.3 Das Bestehen eines Kapitalertrages kann bejaht werden, sofern der Inhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Marke) sich durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht gelöst hat, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bei Gelegenheitserfindern, bei Berufserfindern wird immer auf Erwerbseinkommen erkannt (vgl. ZAK 1954 S. 431).

12 Urteil S 2020 135 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob Dr. E.________ als Berufserfinderin zu qualifizieren ist und falls dem nicht so sein sollte, ob sie sich mittels des Vertrages zur Übertragung des geistigen Eigentums derart von ihrem Recht gelöst hat, dass sie keinen Einfluss mehr auf die Verwertung oder eine sonstige Mitsprachemöglichkeit hat. Nach der Rechtsprechung ist die Berufsmässigkeit schon bei einer einzigen Erfindung zu bejahen (ZAK 1988 S. 290 E. 3a). Mehrere Erfindungen sind daher nicht verlangt. Es handelt sich namentlich um eine berufliche Erfindung, sofern die mit der Erfindung erzielten Einkünfte als Früchte der beruflichen (wissenschaftlichen) Arbeit erscheinen bzw. einen engen Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit aufweisen. Bei einem derartigen Erfinder ist jede berufliche Bemühung, auch eine solche mit einem wissenschaftlichen Ziel, Erwerbstätigkeit, wenn mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt wird (ZAK 1982 S. 184 E. 1). Vorliegend steht ausser Zweifel, dass die Erstellung der Software zur Überwachung von Patienten bzw. psycho-troper Medikamente genauso wie die Datensammlung der Patienten, welche mittels Programms überwacht werden (bestehend aus Daten von rund 700 Patienten zum Zeitpunkt der Übertragung [vgl. AK-act. 14]) einen sehr engen Zusammenhang zur Tätigkeit von Dr. E.________ als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie aufweist und die Einkünfte die Früchte ihrer beruflichen wissenschaftlichen Arbeit sind. Doktor E.________ hat damit als Berufserfinderin zu gelten. Selbst wenn man zu einem anderen Schluss käme und Dr. E.________ als Gelegenheitserfinderin qualifizieren würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich korrekt festgestellt, dass Dr. E.________ aufgrund der konkreten Gestaltung des Vertrages sowie ihrer Stellung als Geschäftsführerin, ihres Mandates als Verwaltungsratspräsidentin und ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin nach wie vor Einfluss auf die Verwertung ihrer Erfindung nehmen kann. In der Vernehmlassung weist sie diesbezüglich zutreffend auf die Rechtsprechung des EVG hin (EVG H 227/00 vom 20. März 2002 E. 4b/bb f. mit Verweis auf BGE 97 V 28 E. 1), welche festhält, dass nicht von Belang sei, inwieweit der Erfinder seine Einflussmöglichkeiten tatsächlich ausschöpft. Gleich wurde auch in einem Entscheid des EVG vom 1. Dezember 1987 im Falle eines freiberuflich tätigen Zahnarztes entschieden, der seine Erfindungen mittels Lizenzvertrags an eine Firma abgetreten hatte, da er sich im Lizenzvertrag dazu verpflichtet hatte, allfällige Verbesserungen mit der Lizenznehmerin auszutauschen (ZAK 1988 S. 289 f.). 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, die Rechtsprechung zum Erfindereinkommen sei vorliegend nicht anwendbar, da sich die Rechtsprechung nur auf

13 Urteil S 2020 135 Patente, Rezepturen und Markenschutzrechte beziehe, geht auch diese Argumentationsweise fehl. Wie bereits unter Erwägung 4.1 dargelegt, gilt die Rechtsprechung für alle Ergebnisse merkantiler Tätigkeiten, welche sich in geldwerten Vermögenspositionen wie Knowhow, Goodwill usw. niederschlagen und sich als Frucht der (früheren) selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellen. So hat das EVG die genannte Rechtsprechung denn auch auf einen Lizenzvertrag betreffend einer vom Beschwerdeführer in seiner Freizeit entwickelten Software angewandt (EVG H 116/04 vom 28. Juli 2005 E. 5). 4.5 Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Entschädigung von Fr. 620'000.– an Dr. E.________ für die Abtretung der Vermarktungsrechte an ihrer wissenschaftlichen Datensammlung und deren Analyse bzw. Software als Erwerbseinkommen qualifiziert hat. Nachdem die Beschwerdeführerin die Revisionsrechnung für das Jahr 2016 ansonsten nicht beanstandet, erweisen sich die fragliche Verfügung sowie der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. Folglich gilt die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und der in casu vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin kann auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

14 Urteil S 2020 135 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 24. August 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am