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S 2020 133

Zg Verwaltungsgericht · 2021-11-02 · Deutsch ZG

Arbeitslosenversicherung — Beschwerde

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 133 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1960, bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 23. März 2020 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug ihr mit, ab dem 1. Januar 2020 habe sie nur noch Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes, da sich ihre Tochter, C.________, geb. ____ 2000, seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr in einer Aus- oder Weiterbildung befinde (ALK-act. 35). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 7. Mai 2020 (ALK-act. 31) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom

22. September 2020 ab (ALK-act. 11). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. September 2020 (Datum des Poststempels 1. Oktober 2020) beantragte A.________ die Aufhebung der Verfügung vom

23. März 2020 und des Einspracheentscheids vom 22. September 2020 sowie die Auszahlung von Fr. 6'220.50 und der Ausbildungszulagen rückwirkend seit August 2019 in der Höhe von Fr. 4'550.– zuzüglich Zinsen von jeweils 5 %. Begründet wurde dies mit der Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB bis zum Abschluss der Erstausbildung ihrer Tochter (act. 1). C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 verzichtete die Arbeitslosenkasse auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 erweiterte die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ein Schreiben vom 21. November 2020 ihre Beschwerde gegen die Verfügungen der Arbeitslosenkasse vom 12. Juni 2019 betreffend Höhe des versicherten Verdienstes und vom 22. Oktober 2020 betreffend die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 22. Sep- tember 2020 (act. 9). E. Am 9. März 2021 teilte die Arbeitslosenkasse mit, dass die mit Schreiben vom

21. November 2020 gegen die Verfügungen vom 12. Juni 2019 bzw. 22. Oktober 2020 erhobenen Einsprachen in den Einspracheverfahren E 287 20 (Verfügung vom 12. Juni 2019; Festsetzung versicherter Verdienst) bzw. E 288 20 (Verfügung vom 22. Oktober 2020; Ablehnung Anspruch ab 22. September 2020) behandelt werden würden (act. 12). F. Mit Schreiben vom 22. März 2021 zeigte RA lic. iur. B.________ an, dass die Beschwerdeführerin sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig

E. 3 Urteil S 2020 133 ersuchte sie um Akteneinsicht mit Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung (act. 14). G. Am 23. März 2021 stellte das Gericht der neu mandatierten Rechtsanwältin die gewünschten Akten zur Einsichtnahme zu und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Mai 2021 an (act. 15). H. Mit als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Eingabe vom 30. April 2021 liess die Beschwerdeführerin beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Sep- tember 2020 sowie die Verfügung vom 23. März 2020 seien aufzuheben und es seien ihr ab 1. Januar 2020 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes sowie die monatlichen Ausbildungszulagen zuzüglich 5 % Verzugszins auf die Nachzahlungen ab 1. Januar 2020 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 16). I. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (act. 18). J. Am 21. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Kostennote ein (act. 20). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:

22. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung sowohl des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. September 2020 als auch der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 23. März 2020. Bezüglich dieses Antrags gilt es festzuhalten, dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des

E. 3.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Festsetzung der Höhe des Taggeldes auf 70 % des versicherten Verdienstes ab 1. Januar 2020. Wenn und soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift bzw. der Eingabe vom 2. Februar 2021 auch Ausführungen zur Höhe des versicherten Verdienstes und zur Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 22. September 2020 macht, ist darauf mangels Vorliegens eines Einspracheentscheis ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich zwei Einspracheverfahren (E 287 20 [Verfügung vom

12. Juni 2019; Festsetzung versicherter Verdienst] und E 288 20 [Verfügung vom

22. Oktober 2020; Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 22. September 2020]) pendent sind und vom Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse behandelt werden. 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein volles Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes hat.

E. 4 Urteil S 2020 133 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 1. Oktober 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

22. September 2020 wurde am 1. Oktober 2020 der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 5 Urteil S 2020 133 Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jegliche Bedeutung verloren (vgl. BGer 8C_592/2012 vom

23. November 2012 E. 3.2). Daher ist, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2020 beantragt wird, auf diesen Antrag nicht einzutreten.

E. 5.1 Arbeitslose Personen erhalten gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (aufgrund eines Umkehrschlusses) AVIG ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes, wenn sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben; oder wenn ihr Taggeld Fr. 140.– nicht übersteigt; oder wenn sie eine IV-Rente beziehen, die einem IV- Grad von mindestens 40 % entspricht. Alle anderen versicherten Personen haben Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

E. 5.2 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG besteht, wenn die versicherte Person nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist (Art. 33 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB), jedoch längstens bis zum 25. Alters- jahr des Kindes. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Zusatzausbildung handelt (AVIG-Praxis ALE C70). Eine Unterhaltspflicht besteht auch gegenüber Kindern im Ausland (AVIG-Praxis ALE C73). Befindet sich ein Kind nach dem

18. Altersjahr noch in Ausbildung, verlangt die Arbeitslosenkasse eine Bestätigung der entsprechenden Ausbildungsstätte (AVIG-Praxis ALE C74).

E. 5.3 Die Versicherten erhalten sodann einen Zuschlag (zum Arbeitslosengeld), der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf welche die Versicherten Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis ständen (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Beim Zuschlag gemäss Art. 22 AVIG handelt es sich um ein vom Taggeldanspruch abhängiges Nebenrecht. Der Anspruch auf Zuschlag besteht nur, solange der Anspruch auf ein (auch reduziertes) Taggeld gegeben ist (AVIG-Praxis ALE C82). Präzisierend bestimmt Art. 34 Abs. 1 AVIV, dass sich der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen nach dem Familienzulagengesetz desjenigen Kantons richtet, in dem die versicherte Person wohnt. Im Kanton Zug betragen die monatlichen Ausbildungszulagen ab dem erfüllten 18. Altersjahr Fr. 350.– (§ 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [§ FamZG; BGS 844.4]). Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungszulage.

E. 5.4 Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen

E. 5.5 Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021 [RWL], Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359). Übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens vier Monaten gelten nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liegen, das heisst, die

E. 5.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.7 Ist die Leistungspflicht einer versicherten Person ausstehend, so sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG). Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber zwölf Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Insoweit kommt der Zeitspanne von 24 Monaten die Bedeutung zu, dass der Versicherungsträger einen gewissen Zeitraum erhält, während dem er noch keine Verzugszinsen zu bezahlen hat (BGE 133 V 9 E. 3.6). Der Anspruch ist dann geltend gemacht worden, wenn die Anmeldung (Art. 29 ATSG) erfolgt ist. Ab diesem Zeitpunkt sollen der Sozialversicherung jedenfalls zwölf Monate zur Verfügung stehen, um über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 26 N 55). 6.

E. 6 Urteil S 2020 133

E. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bis am

26. Juli 2019 in D.________ das Gymnasium besuchte und dieses mit dem Abitur abschloss (ALK-act. 118). Daraufhin absolvierte sie vom 1. August bis 31. Dezember 2019 bei E.________ in D.________ ein unentgeltliches Praktikum (ALK-act. 74), bevor sie sich entschied, Mode-Design zu studieren. In den Monaten Januar und Februar 2020 bereitete

E. 6.2 In Würdigung des soeben Dargelegten ergibt sich, dass die zum damaligen Zeitpunkt 19-jährige Tochter der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bis zum

31. Dezember 2019 ein unentgeltliches Praktikum in D.________ absolvierte und der Beschwerdeführerin für diese Monate ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes ausgerichtet wurde. Streitig ist hingegen die Zeit danach (ab 1. Januar 2020) bis zur Aufnahme des Studiums am 19. Oktober 2020. Wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend darauf hingewiesen hat, gilt die unterrichtsfreie Zeit nach der gymnasialen Matura grundsätzlich nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt wird. Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall, beträgt die Zeitspanne zwischen der Beendigung des Praktikums und dem Start des Studiums doch 9 1/2 Monate. Die zulässige Höchstdauer nach Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV wurde somit überschritten, sodass ab 1. Januar 2020 bis zum Beginn des Studiums an der Kunstschule F.________ grundsätzlich von einem Unterbruch der ordentlichen Ausbildung ausgegangen werden müsste, der zur Folge hätte, dass sich das Taggeld der Beschwerdeführerin auf 70 % des versicherten Verdienstes reduzieren würde. Allerdings darf vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass infolge der Covid-19 Pandemie im Frühjahr 2020 auch die Universitäten in H.________ den Präsenzunterricht einstellten und die Zulassungsprüfungen verschoben wurden, mithin das Zulassungsverfahren zeitlich ausgesetzt werden musste. Angesichts dessen verzögerte sich auch der Studienstart der Tochter der Beschwerdeführerin unverschuldet um mehrere Monate. Dass sie ihr Studium nicht wie geplant im Frühjahr 2020 und somit innerhalb einer Zeitspanne von vier Monaten nach Beendigung des Praktikums aufnehmen konnte, kann ihr dementsprechend nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wesentlich ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach Beendigung des Praktikums Ende Dezember 2019 den offensichtlichen Willen hatte,

E. 7 Urteil S 2020 133 Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au- pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung gelten unter anderem die üblichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV).

E. 8 Urteil S 2020 133 Ausbildung muss unmittelbar daran fortgesetzt werden. Die unterrichtsfreie Zeit nach der gymnasialen Matura gilt nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, bedeutet die Matura das (vorläufige) Ende der Ausbildung. Zu den üblichen Ferien gehören auch die Semesterferien an den Universitäten, nicht hingegen Semester, während denen Studierende beurlaubt sind (RWL Rz. 3370).

E. 9 Urteil S 2020 133 sie sich auf die Aufnahmeprüfungen an der Universität F.________ vor und zog dementsprechend am 23. Februar 2020 auch nach F.________ (ALK-act. 7). Die erste und zweite Prüfung bestand sie, wurde aber trotzdem nicht aufgenommen. Nach der Absage verfolgte sie ihren Ausbildungsplan, Design/Mode oder Grafik zu studieren, weiterhin und bereitete sich auf die Prüfungen an weiteren Universitäten vor (vgl. zum Ganzen act. 16 III Ziff. 5). So bewarb sie sich im Juni 2020 auch für den Studiengang Grafik-Design und Fotografie, wo sie für die erste Teilprüfung von der Universität G.________ zugelassen wurde (ALK-act. 8). Schliesslich erfolgte am 1. September 2020 die vorläufige Zulassung für die Kunstschule F.________ (ALK-act. 6). Der fixe Platz mit Studienstart am 19. Oktober 2020 wurde ihr daraufhin am 23. September 2020 zugesichert (ALK-act. 10).

E. 10 Urteil S 2020 133 ein Studium zu beginnen und dies auch im frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen gedachte. Die Tochter der Beschwerdeführerin bemühte sich ab 1. Januar 2020 jedenfalls zielgerichtet um eine entsprechende Zulassung. Angesichts dessen, dass nach Mitteilung der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 23. März 2020 Kinder mit Ausbildungszulagen, die ihre Ausbildung infolge Covid-19 unterbrechen mussten, weiterhin als in Ausbildung gelten (vgl. ALK-act. 4), ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass das Gleiche auch in Bezug auf Kinder gelten muss, die einen systematischen Ausbildungsplan haben, die Ausbildung infolge Covid-19 jedoch nicht spätestens vier Monate nach der Matura fortsetzen konnten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin befand sich die Tochter der Beschwerdeführerin somit auch nach dem 1. Januar 2020 in Ausbildung. Bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums an der Kunstschule F.________, jedoch längstens bis zum Erreichen des 25. Altersjahr, kommt der Beschwerdeführerin somit im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 276 ff. ZGB zu. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie viele Stunden die Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 tatsächlich der Ausbildung widmete. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der zeitliche Aufwand in der Zeit vor Beginn der Vorlesungen – gerade bei Aufnahme eines neuen Studiums – in aller Regel nicht das geforderte Ausmass von mindestens 20 Wochenstunden (vgl. RWL Rz. 3359) erreicht (vgl. BGE 141 V 473 E. 7). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zivilrechtlichen Unterhaltpflicht gegenüber ihrer Tochter ein Taggeldanspruch von 80 % des versicherten Verdienstes auch ab dem 1. Januar 2020 zusteht. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb der Einspracheentscheid vom

22. September 2020 aufzuheben ist. Angesichts dessen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 weiterhin als in Ausbildung zu gelten hat, hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ab dem genannten Zeitpunkt auch der Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG zusteht, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 8. Soweit sich die Beschwerdeführerin des Weiteren auf den Standpunkt stellt, es sei ihr ein Verzugszins für die Nachzahlungen ab dem 1. Januar 2020 zu gewähren, kann ihr indes nicht gefolgt werden, da noch keine 24 Monate seit der Entstehung des Anspruchs bis zur Auszahlung vergangen sind (vgl. E. 5.7 vorstehend).

E. 11 Urteil S 2020 133 9. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG zulasten der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird. Am 21. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Kostennote in der Höhe von total Fr. 2'389.34 ein (vgl. act. 20). Dabei macht sie neben Auslagen von Fr. 31.– und Fr. 150.– für ein Erstgespräch bzw. die Instruktion einen Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– geltend. Vorliegend ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben und die Beschwerdeführerin war erst anlässlich des zweiten Schriftenwechsels anwaltlich vertreten. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt und die für den vorliegenden Fall relevanten Akten waren überschaubar. Für das Verfassen der 8-seitigen "Beschwerdeergänzung" rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von drei Stunden, für Aktenstudium und Instruktion sind weitere vier Stunden hinzuzurechnen. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Barauslagen von Fr. 31.– erweist sich bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 250.– eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen. In diesem Umfang steht der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu.

E. 12 Urteil S 2020 133 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug vom 22. September 2020 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2020 ein Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes zusteht. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 2. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 2. November 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA lic. iur., LL.M. B.________ gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung S 2020 133

2 Urteil S 2020 133 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1960, bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 23. März 2020 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug ihr mit, ab dem 1. Januar 2020 habe sie nur noch Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes, da sich ihre Tochter, C.________, geb. ____ 2000, seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr in einer Aus- oder Weiterbildung befinde (ALK-act. 35). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 7. Mai 2020 (ALK-act. 31) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom

22. September 2020 ab (ALK-act. 11). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. September 2020 (Datum des Poststempels 1. Oktober 2020) beantragte A.________ die Aufhebung der Verfügung vom

23. März 2020 und des Einspracheentscheids vom 22. September 2020 sowie die Auszahlung von Fr. 6'220.50 und der Ausbildungszulagen rückwirkend seit August 2019 in der Höhe von Fr. 4'550.– zuzüglich Zinsen von jeweils 5 %. Begründet wurde dies mit der Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB bis zum Abschluss der Erstausbildung ihrer Tochter (act. 1). C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 verzichtete die Arbeitslosenkasse auf eine Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 erweiterte die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ein Schreiben vom 21. November 2020 ihre Beschwerde gegen die Verfügungen der Arbeitslosenkasse vom 12. Juni 2019 betreffend Höhe des versicherten Verdienstes und vom 22. Oktober 2020 betreffend die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 22. Sep- tember 2020 (act. 9). E. Am 9. März 2021 teilte die Arbeitslosenkasse mit, dass die mit Schreiben vom

21. November 2020 gegen die Verfügungen vom 12. Juni 2019 bzw. 22. Oktober 2020 erhobenen Einsprachen in den Einspracheverfahren E 287 20 (Verfügung vom 12. Juni 2019; Festsetzung versicherter Verdienst) bzw. E 288 20 (Verfügung vom 22. Oktober 2020; Ablehnung Anspruch ab 22. September 2020) behandelt werden würden (act. 12). F. Mit Schreiben vom 22. März 2021 zeigte RA lic. iur. B.________ an, dass die Beschwerdeführerin sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig

3 Urteil S 2020 133 ersuchte sie um Akteneinsicht mit Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung (act. 14). G. Am 23. März 2021 stellte das Gericht der neu mandatierten Rechtsanwältin die gewünschten Akten zur Einsichtnahme zu und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Mai 2021 an (act. 15). H. Mit als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Eingabe vom 30. April 2021 liess die Beschwerdeführerin beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Sep- tember 2020 sowie die Verfügung vom 23. März 2020 seien aufzuheben und es seien ihr ab 1. Januar 2020 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes sowie die monatlichen Ausbildungszulagen zuzüglich 5 % Verzugszins auf die Nachzahlungen ab 1. Januar 2020 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 16). I. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (act. 18). J. Am 21. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Kostennote ein (act. 20). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu:

22. September 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im

4 Urteil S 2020 133 Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 1. Oktober 2020 der Post übergeben, weshalb die bis

31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

22. September 2020 wurde am 1. Oktober 2020 der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift entspricht schliesslich den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung sowohl des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. September 2020 als auch der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 23. März 2020. Bezüglich dieses Antrags gilt es festzuhalten, dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des

5 Urteil S 2020 133 Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jegliche Bedeutung verloren (vgl. BGer 8C_592/2012 vom

23. November 2012 E. 3.2). Daher ist, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2020 beantragt wird, auf diesen Antrag nicht einzutreten. 3.2 Des Weiteren ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Festsetzung der Höhe des Taggeldes auf 70 % des versicherten Verdienstes ab 1. Januar 2020. Wenn und soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift bzw. der Eingabe vom 2. Februar 2021 auch Ausführungen zur Höhe des versicherten Verdienstes und zur Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 22. September 2020 macht, ist darauf mangels Vorliegens eines Einspracheentscheis ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich zwei Einspracheverfahren (E 287 20 [Verfügung vom

12. Juni 2019; Festsetzung versicherter Verdienst] und E 288 20 [Verfügung vom

22. Oktober 2020; Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 22. September 2020]) pendent sind und vom Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse behandelt werden. 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein volles Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes hat. 5. 5.1 Arbeitslose Personen erhalten gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 (aufgrund eines Umkehrschlusses) AVIG ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes, wenn sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben; oder wenn ihr Taggeld Fr. 140.– nicht übersteigt; oder wenn sie eine IV-Rente beziehen, die einem IV- Grad von mindestens 40 % entspricht. Alle anderen versicherten Personen haben Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

6 Urteil S 2020 133 5.2 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG besteht, wenn die versicherte Person nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist (Art. 33 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB), jedoch längstens bis zum 25. Alters- jahr des Kindes. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Zusatzausbildung handelt (AVIG-Praxis ALE C70). Eine Unterhaltspflicht besteht auch gegenüber Kindern im Ausland (AVIG-Praxis ALE C73). Befindet sich ein Kind nach dem

18. Altersjahr noch in Ausbildung, verlangt die Arbeitslosenkasse eine Bestätigung der entsprechenden Ausbildungsstätte (AVIG-Praxis ALE C74). 5.3 Die Versicherten erhalten sodann einen Zuschlag (zum Arbeitslosengeld), der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf welche die Versicherten Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis ständen (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Beim Zuschlag gemäss Art. 22 AVIG handelt es sich um ein vom Taggeldanspruch abhängiges Nebenrecht. Der Anspruch auf Zuschlag besteht nur, solange der Anspruch auf ein (auch reduziertes) Taggeld gegeben ist (AVIG-Praxis ALE C82). Präzisierend bestimmt Art. 34 Abs. 1 AVIV, dass sich der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen nach dem Familienzulagengesetz desjenigen Kantons richtet, in dem die versicherte Person wohnt. Im Kanton Zug betragen die monatlichen Ausbildungszulagen ab dem erfüllten 18. Altersjahr Fr. 350.– (§ 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [§ FamZG; BGS 844.4]). Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungszulage. 5.4 Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen

7 Urteil S 2020 133 Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au- pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung gelten unter anderem die üblichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV). 5.5 Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2021 [RWL], Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359). Übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens vier Monaten gelten nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liegen, das heisst, die

8 Urteil S 2020 133 Ausbildung muss unmittelbar daran fortgesetzt werden. Die unterrichtsfreie Zeit nach der gymnasialen Matura gilt nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, bedeutet die Matura das (vorläufige) Ende der Ausbildung. Zu den üblichen Ferien gehören auch die Semesterferien an den Universitäten, nicht hingegen Semester, während denen Studierende beurlaubt sind (RWL Rz. 3370). 5.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.7 Ist die Leistungspflicht einer versicherten Person ausstehend, so sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 ATSG). Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber zwölf Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Insoweit kommt der Zeitspanne von 24 Monaten die Bedeutung zu, dass der Versicherungsträger einen gewissen Zeitraum erhält, während dem er noch keine Verzugszinsen zu bezahlen hat (BGE 133 V 9 E. 3.6). Der Anspruch ist dann geltend gemacht worden, wenn die Anmeldung (Art. 29 ATSG) erfolgt ist. Ab diesem Zeitpunkt sollen der Sozialversicherung jedenfalls zwölf Monate zur Verfügung stehen, um über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 26 N 55). 6. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bis am

26. Juli 2019 in D.________ das Gymnasium besuchte und dieses mit dem Abitur abschloss (ALK-act. 118). Daraufhin absolvierte sie vom 1. August bis 31. Dezember 2019 bei E.________ in D.________ ein unentgeltliches Praktikum (ALK-act. 74), bevor sie sich entschied, Mode-Design zu studieren. In den Monaten Januar und Februar 2020 bereitete

9 Urteil S 2020 133 sie sich auf die Aufnahmeprüfungen an der Universität F.________ vor und zog dementsprechend am 23. Februar 2020 auch nach F.________ (ALK-act. 7). Die erste und zweite Prüfung bestand sie, wurde aber trotzdem nicht aufgenommen. Nach der Absage verfolgte sie ihren Ausbildungsplan, Design/Mode oder Grafik zu studieren, weiterhin und bereitete sich auf die Prüfungen an weiteren Universitäten vor (vgl. zum Ganzen act. 16 III Ziff. 5). So bewarb sie sich im Juni 2020 auch für den Studiengang Grafik-Design und Fotografie, wo sie für die erste Teilprüfung von der Universität G.________ zugelassen wurde (ALK-act. 8). Schliesslich erfolgte am 1. September 2020 die vorläufige Zulassung für die Kunstschule F.________ (ALK-act. 6). Der fixe Platz mit Studienstart am 19. Oktober 2020 wurde ihr daraufhin am 23. September 2020 zugesichert (ALK-act. 10). 6.2 In Würdigung des soeben Dargelegten ergibt sich, dass die zum damaligen Zeitpunkt 19-jährige Tochter der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bis zum

31. Dezember 2019 ein unentgeltliches Praktikum in D.________ absolvierte und der Beschwerdeführerin für diese Monate ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes ausgerichtet wurde. Streitig ist hingegen die Zeit danach (ab 1. Januar 2020) bis zur Aufnahme des Studiums am 19. Oktober 2020. Wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend darauf hingewiesen hat, gilt die unterrichtsfreie Zeit nach der gymnasialen Matura grundsätzlich nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt wird. Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall, beträgt die Zeitspanne zwischen der Beendigung des Praktikums und dem Start des Studiums doch 9 1/2 Monate. Die zulässige Höchstdauer nach Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV wurde somit überschritten, sodass ab 1. Januar 2020 bis zum Beginn des Studiums an der Kunstschule F.________ grundsätzlich von einem Unterbruch der ordentlichen Ausbildung ausgegangen werden müsste, der zur Folge hätte, dass sich das Taggeld der Beschwerdeführerin auf 70 % des versicherten Verdienstes reduzieren würde. Allerdings darf vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass infolge der Covid-19 Pandemie im Frühjahr 2020 auch die Universitäten in H.________ den Präsenzunterricht einstellten und die Zulassungsprüfungen verschoben wurden, mithin das Zulassungsverfahren zeitlich ausgesetzt werden musste. Angesichts dessen verzögerte sich auch der Studienstart der Tochter der Beschwerdeführerin unverschuldet um mehrere Monate. Dass sie ihr Studium nicht wie geplant im Frühjahr 2020 und somit innerhalb einer Zeitspanne von vier Monaten nach Beendigung des Praktikums aufnehmen konnte, kann ihr dementsprechend nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wesentlich ist, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach Beendigung des Praktikums Ende Dezember 2019 den offensichtlichen Willen hatte,

10 Urteil S 2020 133 ein Studium zu beginnen und dies auch im frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen gedachte. Die Tochter der Beschwerdeführerin bemühte sich ab 1. Januar 2020 jedenfalls zielgerichtet um eine entsprechende Zulassung. Angesichts dessen, dass nach Mitteilung der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom 23. März 2020 Kinder mit Ausbildungszulagen, die ihre Ausbildung infolge Covid-19 unterbrechen mussten, weiterhin als in Ausbildung gelten (vgl. ALK-act. 4), ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass das Gleiche auch in Bezug auf Kinder gelten muss, die einen systematischen Ausbildungsplan haben, die Ausbildung infolge Covid-19 jedoch nicht spätestens vier Monate nach der Matura fortsetzen konnten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin befand sich die Tochter der Beschwerdeführerin somit auch nach dem 1. Januar 2020 in Ausbildung. Bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums an der Kunstschule F.________, jedoch längstens bis zum Erreichen des 25. Altersjahr, kommt der Beschwerdeführerin somit im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 276 ff. ZGB zu. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie viele Stunden die Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 tatsächlich der Ausbildung widmete. Immerhin ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der zeitliche Aufwand in der Zeit vor Beginn der Vorlesungen – gerade bei Aufnahme eines neuen Studiums – in aller Regel nicht das geforderte Ausmass von mindestens 20 Wochenstunden (vgl. RWL Rz. 3359) erreicht (vgl. BGE 141 V 473 E. 7). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zivilrechtlichen Unterhaltpflicht gegenüber ihrer Tochter ein Taggeldanspruch von 80 % des versicherten Verdienstes auch ab dem 1. Januar 2020 zusteht. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, weshalb der Einspracheentscheid vom

22. September 2020 aufzuheben ist. Angesichts dessen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 weiterhin als in Ausbildung zu gelten hat, hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ab dem genannten Zeitpunkt auch der Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG zusteht, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 8. Soweit sich die Beschwerdeführerin des Weiteren auf den Standpunkt stellt, es sei ihr ein Verzugszins für die Nachzahlungen ab dem 1. Januar 2020 zu gewähren, kann ihr indes nicht gefolgt werden, da noch keine 24 Monate seit der Entstehung des Anspruchs bis zur Auszahlung vergangen sind (vgl. E. 5.7 vorstehend).

11 Urteil S 2020 133 9. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG zulasten der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird. Am 21. September 2021 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Kostennote in der Höhe von total Fr. 2'389.34 ein (vgl. act. 20). Dabei macht sie neben Auslagen von Fr. 31.– und Fr. 150.– für ein Erstgespräch bzw. die Instruktion einen Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden und 50 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– geltend. Vorliegend ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben und die Beschwerdeführerin war erst anlässlich des zweiten Schriftenwechsels anwaltlich vertreten. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt und die für den vorliegenden Fall relevanten Akten waren überschaubar. Für das Verfassen der 8-seitigen "Beschwerdeergänzung" rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von drei Stunden, für Aktenstudium und Instruktion sind weitere vier Stunden hinzuzurechnen. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Barauslagen von Fr. 31.– erweist sich bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 250.– eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren als angemessen. In diesem Umfang steht der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu.

12 Urteil S 2020 133 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug vom 22. September 2020 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Januar 2020 ein Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes zusteht. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 2. November 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am