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S 2020 132

Zg Verwaltungsgericht · 2020-08-14 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Krankenversicherung (Prämienverbilligung) — Beschwerde

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 132 A. A.________, Jahrgang 1976, reichte am 28. Mai 2020 das Gesuch um individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2020 persönlich am Schalter der AHV-Zweigstelle B.________ ein (AK-act. 1 f.). Bemerkend führte er auf dem Gesuch aus, die Einreichung sei verspätet aufgrund COVID-19 "Aussperrung" zu Hause, wo das Formular gelegen habe. Als Beilage legte der Versicherte das positiv ausgefallene Resultat eines Antikörpertests SARS-Cov-2 IgG der Firma C.________ AG datiert auf den

14. Mai 2020 ins Recht, mit handschriftlichem Vermerk, dass die erfolgte Aussperrung aus der Familienwohnung durch die Ehefrau nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 3. April zu Recht erfolgt und dadurch das Antragsformular leider auf dem Nachttisch unentdeckt liegen geblieben sei, während der Versicherte im Gästezimmer seiner Eltern im Kanton D.________ gewohnt habe (AK-act. 3). Mit Verfügung vom 14. August 2020 teilte die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten mit, dass die Anmeldung für die Prämienverbilligung zu spät eingereicht worden sei. Damit sei der Anspruch verwirkt (AK-act. 5). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 6 f.) wies die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 27. August 2020 mangels hinreichender entschuldbarer Gründe ab (AK-act. 12–15). B. Mit Eingabe vom 27. September 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Versicherte sinngemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug und beantragte ebenfalls sinngemäss eine Fristwiederherstellung. Begründend führte er aus, dass die verspätete Einreichung auf den weltweiten Vorsichtsmassnahmen zur Eindämmung von COVID-19 gründe. Ohne die Massnahmen hätte er normal nach Hause in sein Zimmer zurückkehren und seine Pendenzen erledigen können. Die von der Ausgleichskasse Zug beispielhaft unter Unterpunkt 4.2 des Einspracheentscheids aufgeführten Punkte träfen nicht auf das vorliegende Problem zu (act. 1). C. Vernehmlassend beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien nicht gegeben (act. 3). D. Replizierend nahm der Versicherte Stellung zur Vernehmlassung der Ausgleichskasse Zug. Er bittet das Verwaltungsgericht darum, zu prüfen, ob es aufgrund der Notlage hervorgerufen durch die einschneidenden Massnahmen gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2 eine Möglichkeit gäbe, die Frist zur Einreichung der IPV

E. 3 Urteil S 2020 132 2020 zu verlängern bzw. wiederherzustellen. Der Versicherte weist in seiner Replik darauf hin, dass er die Verspätung bei der Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung klar mit den auferlegten Beschränkungen und Einschränkungen, welche gegen die Verbreitung des Coronavirus erlassen worden seien, begründe, da er ohne diese Massnahmen im ersten Drittel des März 2020 in die Schweiz zurückgekehrt wäre und die noch offenen Pendenzen abgearbeitet hätte. Zudem legte er einen weiteren SARS-CoV-2 Antikörper Test datiert auf den 15. Oktober 2020 in fremder Sprache sowie einen Coronavirus SARS- CoV-2 PCR Test in fremder Sprache inklusive englischer Übersetzung ins Recht (act. 5 und Bf-act. 1). E. Die Ausgleichskasse Zug verweist in ihrer Duplik vom 16. November 2020 (act. 7) primär auf den Einspracheentscheid und die Vernehmlassung und ergänzt diese mit dem Hinweis, dass es zu keinem Zeitpunkt einen gesetzgeberischen Beschluss gegeben habe, den Einreichetermin vom 30. April aufzuheben, zu verschieben oder auszusetzen. Die Ausgleichskasse gibt zu bedenken, dass die Corona-Krise viele Menschen stark beeinträchtigt habe, dies aber die allermeisten Leute nicht an der rechtzeitigen Einreichung durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen gehindert habe, und beantragt erneut die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen jedoch diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person – Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.

E. 3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse und die Gemeindestellen für Krankenversicherung sorgen zusammen mit den Krankenversicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG).

E. 3.2 Wie bereits die Ausgleichskasse Zug in ihrem Einspracheentscheid vom 27. August 2020 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Zug korrekt feststellte, handelt es sich bei der in § 11 Abs. 1 IPVG erwähnten Frist um eine Verwirkungsfrist (AK-act. 13). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, da verbindliche Fristen für die Anmeldung notwendig sind, um die grosse Zahl der zu prüfenden Gesuche mit vernünftigem Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperiode erledigen zu können (siehe auch VGer ZG S 1999 31 vom

29. Juli 1999 E. 2b sowie die Gerichtspraxis im Kanton Luzern: LGVE 1996 II Nr. 13). Auch vom Regierungsrat wurde im Rahmen der Anpassung der Eingabefrist vom 31. März auf den 30. April festgehalten, dass es sich bei der Frist um eine Verwirkungsfrist handelt (Bericht und Antrag des Regierungsrates zu den Gesetzesinitiativen "für eine bedarfsgerechte und soziale Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug" und "für eine flexible Administration bei der Durchführung der Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung und eine schnellere Auszahlung der Gelder" vom 21. Oktober 2003 [Vorlage Nr. 1183.1 – Laufnummer 11314, 4 und 19]). Für das System der jährlichen Anmeldung und gegen einen Automatismus hat sich der Gesetzgeber bewusst entschieden, wie aus den Materialien im Rahmen der Gesetzgebung zu entnehmen ist (s. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 11. Mai 1994, KRV Nr. 160.1 – 8343, S. 30 f.). Es liegt in der Natur von Verwirkungsfristen, dass diese weder aufgehoben noch unterbrochen werden können. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1; BGE 125 V 262 E. 5a; 111 V 135 E. 3b; BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2).

E. 3.3 Der Versicherte reichte sein Gesuch am 28. Mai 2020 und damit unbestrittenermassen nach Ablauf der Verwirkungsfrist von § 11 Abs. 1 IPVG ein. Im Rahmen von § 11 Abs. 2 IPVG gewährt der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Frist bis zum

30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, zu verlängern, sofern wichtige Gründe vorliegen. Der Versicherte hat im Vorfeld keinen Kontakt mit der zuständigen Gemeindestelle aufgenommen oder sonstwie ein Fristerstreckungsgesuch gestellt. 4. Damit bleibt noch zu prüfen, ob die Frist allenfalls nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) wiederhergestellt werden kann.

E. 4 Urteil S 2020 132 2. Gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug geführt werden. Die mit 19. August 2020 datierte, am 27. September 2020 der schweizerischen Post übergebene und am 29. September 2020 beim Verwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 27. August 2020 gilt somit als fristgerecht eingereicht. Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in E.________/ZG und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung – ausser Zweifel. Der Beschwerdeführer ist vom Einspracheentscheid vom 27. August 2020 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob sein Prämienverbilligungsanspruch zu Recht als verwirkt beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Schliesslich erfüllt die Beschwerde auch die wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 4.1 Nach § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurden, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Daraus folgt, dass die Wiederherstellung an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird. Sind erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Ersuchen einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen. In formeller Hinsicht muss eine Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde einen begründeten Antrag um Wiederherstellung der Frist stellen. Materiell ist fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt (vgl. Stefan Vogel, in: VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 6 f.). Fehlendes Verschulden ist dann gegeben, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt aus objektiven oder subjektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 12 N 46 f.; Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 6). Bei der Prüfung des Hinderungsgrundes wird ein strenger Massstab angewendet (Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995 S. 57). Selbst wenn ein anerkannter Grund vorliegt, vermag dieser ein Säumnis nur so lange zu entschuldigen, bis der Gesuchsteller wieder in die Lage kommt, die unterlassene Handlung nachzuholen oder damit einen Dritten zu beauftragen (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 6 ff.). Eine Partei, die gehindert ist, rechtzeitig zu handeln, aber noch die Möglichkeit hat, eine Erstreckung der Frist zu beantragen, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diesen Weg beschreiten; sie kann nicht die Frist verstreichen lassen, um anschliessend ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen (BGer 2F_7/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.2).

E. 4.2 Vorliegend bringt der Versicherte vor, die Verspätung bei der Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung sei verursacht durch die auferlegten Beschränkungen und Einschränkungen, welche gegen die Verbreitung des Coronavirus erlassen worden seien, da er ohne diese Massnahmen nach seinem Einsatz im ersten Drittel des März 2020 in die Schweiz zurückgekehrt wäre und die noch offenen Pendenzen abgearbeitet hätte (act. 5). Gemäss eigenen Angaben kehrte der Versicherte am 30. März (bzw. am

3. April gemäss handschriftlichem Vermerk [AK-act. 3]) aus dem Ausland in die Schweiz zurück (AK-act. 7). Ob die Rückkehr am 30. März oder am 3. April 2020 erfolgte, ist

E. 4.3 Der Versicherte bringt weiter vor, nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe die Ehefrau ihn "ausgesperrt". Auch dies stellt keine objektive Unmöglichkeit dar, bestehen dank technischem Fortschritt doch diverse Möglichkeiten entweder Kontakt mit den Behörden aufzunehmen oder über das Internet jederzeit ein neues Gesuchsformular zu beziehen. Ebenso wäre es möglich gewesen, die Ehefrau mit der Einreichung zu betrauen oder die Ehefrau sogar ein neues Gesuch ausfüllen zu lassen. Die Ausgleichskasse erinnert diesbezüglich zu Recht an die eheliche Vertretung durch die Ehefrau gemäss Art. 166 ZGB (AK-act. 14 f.). Artikel 166 Abs. 1 ZGB besagt, dass jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie vertritt. Zu den laufenden Bedürfnissen gehören gemäss Lehre und Rechtsprechung u.a. der Abschluss von Krankenversicherungen und die Bezahlung der entsprechenden Prämien (vgl. BGE 129 V 90 E. 3.1 m.w.H.). Die Einreichung des Prämienverbilligungsgesuchs kann daher im Rahmen von Art. 166 Abs. 1 ZGB von jedem Ehegatten für die ganze Familie vorgenommen werden.

E. 4.4 Die Erkrankung an SARS-CoV-2, welche gemäss Angaben des Versicherten Ende März 2020 erfolgt sei (AK-act. 6 f.) – jedoch mild verlaufen sei (act. 5) – gereicht nicht als Hinderungsgrund. Durch den milden Verlauf wurde der Versicherte vorliegend nicht wesentlich in seinem Alltag beeinträchtigt. Er erwähnt selbst, dass er während der Erkrankung noch ein berufliches Training durchgeführt habe (AK-act. 7). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Versicherten auch nicht vorgebracht, dass die Krankheit ihn nach seiner Rückkehr in die Schweiz noch wesentlich beeinträchtigt hätte. Im Verlauf des Verfahrens bringt der Versicherte weiter vor, er habe sich zum damaligen Zeitpunkt in einer finanziellen Krisensituation befunden, die erhebliche Existenzängste verursacht habe und leide durch die Erkrankung an Corona im März auch an einer ausserordentlichen Müdigkeit (act. 1). Er führt jedoch nicht weiter auf, inwiefern ihn dies konkret von der Gesuchseinreichung abgehalten hätte und erklärt selbst, dass er das verspätete Einreichen nicht primär mit den Existenzängsten oder der Müdigkeit im Zusammenhang mit der Viruserkrankung begründe (act. 5). Vorliegend sind entsprechend auch keine subjektiven Hinderungsgründe gegeben.

E. 4.5 Der Versicherte bittet das Gericht zudem zu prüfen, ob es aufgrund der Notlage verursacht durch SARS-CoV-2 eine Möglichkeit gäbe, die Frist zur Einreichung der IPV 2020 zu verlängern (act. 5). Es steht den rechtsanwendenden Stellen und damit auch dem Gericht nicht zu, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen. Im Rahmen von § 11 Abs. 2 IPVG besteht lediglich die Möglichkeit, dass die zuständige Gemeindestelle bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Frist im Einzelfall bis 30. Juni verlängert. In casu hat der Versicherte bei der zuständigen Gemeindestelle jedoch nicht vor dem 30. April 2020 um eine Fristerstreckung ersucht, weswegen die Gemeindestelle dies auch nicht prüfen konnte. Der Gesetzgeber selbst hat keinen Beschluss gefasst, um die gesetzlichen Fristen von § 11 IPVG zu ändern. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend keine hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG vorgebracht werden. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Da das ATSG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, dem unterliegenden Beschwerdeführer in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen (VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 6). Somit werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer ebenfalls nicht zuzusprechen.

E. 5 Urteil S 2020 132

E. 6 Urteil S 2020 132

E. 7 Urteil S 2020 132 unbeachtlich, da dem Versicherten nach der Rückkehr in die Schweiz noch beinahe ein Monat verblieb, um das Prämienverbilligungsgesuch einzureichen oder, alternativ, auch eine Fristerstreckung zu beantragen. Ein objektiver Hinderungsgrund, der es dem Versicherten verunmöglicht hätte, das Gesuch einzureichen, lag damit offensichtlich nicht vor.

E. 8 Urteil S 2020 132

E. 9 Urteil S 2020 132 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 14. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 14. April 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (Prämienverbilligung) S 2020 132

2 Urteil S 2020 132 A. A.________, Jahrgang 1976, reichte am 28. Mai 2020 das Gesuch um individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2020 persönlich am Schalter der AHV-Zweigstelle B.________ ein (AK-act. 1 f.). Bemerkend führte er auf dem Gesuch aus, die Einreichung sei verspätet aufgrund COVID-19 "Aussperrung" zu Hause, wo das Formular gelegen habe. Als Beilage legte der Versicherte das positiv ausgefallene Resultat eines Antikörpertests SARS-Cov-2 IgG der Firma C.________ AG datiert auf den

14. Mai 2020 ins Recht, mit handschriftlichem Vermerk, dass die erfolgte Aussperrung aus der Familienwohnung durch die Ehefrau nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 3. April zu Recht erfolgt und dadurch das Antragsformular leider auf dem Nachttisch unentdeckt liegen geblieben sei, während der Versicherte im Gästezimmer seiner Eltern im Kanton D.________ gewohnt habe (AK-act. 3). Mit Verfügung vom 14. August 2020 teilte die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten mit, dass die Anmeldung für die Prämienverbilligung zu spät eingereicht worden sei. Damit sei der Anspruch verwirkt (AK-act. 5). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 6 f.) wies die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 27. August 2020 mangels hinreichender entschuldbarer Gründe ab (AK-act. 12–15). B. Mit Eingabe vom 27. September 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Versicherte sinngemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug und beantragte ebenfalls sinngemäss eine Fristwiederherstellung. Begründend führte er aus, dass die verspätete Einreichung auf den weltweiten Vorsichtsmassnahmen zur Eindämmung von COVID-19 gründe. Ohne die Massnahmen hätte er normal nach Hause in sein Zimmer zurückkehren und seine Pendenzen erledigen können. Die von der Ausgleichskasse Zug beispielhaft unter Unterpunkt 4.2 des Einspracheentscheids aufgeführten Punkte träfen nicht auf das vorliegende Problem zu (act. 1). C. Vernehmlassend beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien nicht gegeben (act. 3). D. Replizierend nahm der Versicherte Stellung zur Vernehmlassung der Ausgleichskasse Zug. Er bittet das Verwaltungsgericht darum, zu prüfen, ob es aufgrund der Notlage hervorgerufen durch die einschneidenden Massnahmen gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2 eine Möglichkeit gäbe, die Frist zur Einreichung der IPV

3 Urteil S 2020 132 2020 zu verlängern bzw. wiederherzustellen. Der Versicherte weist in seiner Replik darauf hin, dass er die Verspätung bei der Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung klar mit den auferlegten Beschränkungen und Einschränkungen, welche gegen die Verbreitung des Coronavirus erlassen worden seien, begründe, da er ohne diese Massnahmen im ersten Drittel des März 2020 in die Schweiz zurückgekehrt wäre und die noch offenen Pendenzen abgearbeitet hätte. Zudem legte er einen weiteren SARS-CoV-2 Antikörper Test datiert auf den 15. Oktober 2020 in fremder Sprache sowie einen Coronavirus SARS- CoV-2 PCR Test in fremder Sprache inklusive englischer Übersetzung ins Recht (act. 5 und Bf-act. 1). E. Die Ausgleichskasse Zug verweist in ihrer Duplik vom 16. November 2020 (act. 7) primär auf den Einspracheentscheid und die Vernehmlassung und ergänzt diese mit dem Hinweis, dass es zu keinem Zeitpunkt einen gesetzgeberischen Beschluss gegeben habe, den Einreichetermin vom 30. April aufzuheben, zu verschieben oder auszusetzen. Die Ausgleichskasse gibt zu bedenken, dass die Corona-Krise viele Menschen stark beeinträchtigt habe, dies aber die allermeisten Leute nicht an der rechtzeitigen Einreichung durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen gehindert habe, und beantragt erneut die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen jedoch diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person – Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.

4 Urteil S 2020 132 2. Gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug geführt werden. Die mit 19. August 2020 datierte, am 27. September 2020 der schweizerischen Post übergebene und am 29. September 2020 beim Verwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 27. August 2020 gilt somit als fristgerecht eingereicht. Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in E.________/ZG und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung – ausser Zweifel. Der Beschwerdeführer ist vom Einspracheentscheid vom 27. August 2020 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob sein Prämienverbilligungsanspruch zu Recht als verwirkt beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Schliesslich erfüllt die Beschwerde auch die wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse und die Gemeindestellen für Krankenversicherung sorgen zusammen mit den Krankenversicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG).

5 Urteil S 2020 132 3.2 Wie bereits die Ausgleichskasse Zug in ihrem Einspracheentscheid vom 27. August 2020 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Zug korrekt feststellte, handelt es sich bei der in § 11 Abs. 1 IPVG erwähnten Frist um eine Verwirkungsfrist (AK-act. 13). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, da verbindliche Fristen für die Anmeldung notwendig sind, um die grosse Zahl der zu prüfenden Gesuche mit vernünftigem Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperiode erledigen zu können (siehe auch VGer ZG S 1999 31 vom

29. Juli 1999 E. 2b sowie die Gerichtspraxis im Kanton Luzern: LGVE 1996 II Nr. 13). Auch vom Regierungsrat wurde im Rahmen der Anpassung der Eingabefrist vom 31. März auf den 30. April festgehalten, dass es sich bei der Frist um eine Verwirkungsfrist handelt (Bericht und Antrag des Regierungsrates zu den Gesetzesinitiativen "für eine bedarfsgerechte und soziale Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug" und "für eine flexible Administration bei der Durchführung der Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung und eine schnellere Auszahlung der Gelder" vom 21. Oktober 2003 [Vorlage Nr. 1183.1 – Laufnummer 11314, 4 und 19]). Für das System der jährlichen Anmeldung und gegen einen Automatismus hat sich der Gesetzgeber bewusst entschieden, wie aus den Materialien im Rahmen der Gesetzgebung zu entnehmen ist (s. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 11. Mai 1994, KRV Nr. 160.1 – 8343, S. 30 f.). Es liegt in der Natur von Verwirkungsfristen, dass diese weder aufgehoben noch unterbrochen werden können. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1; BGE 125 V 262 E. 5a; 111 V 135 E. 3b; BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2). 3.3 Der Versicherte reichte sein Gesuch am 28. Mai 2020 und damit unbestrittenermassen nach Ablauf der Verwirkungsfrist von § 11 Abs. 1 IPVG ein. Im Rahmen von § 11 Abs. 2 IPVG gewährt der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Frist bis zum

30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, zu verlängern, sofern wichtige Gründe vorliegen. Der Versicherte hat im Vorfeld keinen Kontakt mit der zuständigen Gemeindestelle aufgenommen oder sonstwie ein Fristerstreckungsgesuch gestellt. 4. Damit bleibt noch zu prüfen, ob die Frist allenfalls nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) wiederhergestellt werden kann.

6 Urteil S 2020 132 4.1 Nach § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurden, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Daraus folgt, dass die Wiederherstellung an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird. Sind erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Ersuchen einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen. In formeller Hinsicht muss eine Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde einen begründeten Antrag um Wiederherstellung der Frist stellen. Materiell ist fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt (vgl. Stefan Vogel, in: VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 6 f.). Fehlendes Verschulden ist dann gegeben, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt aus objektiven oder subjektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 12 N 46 f.; Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 6). Bei der Prüfung des Hinderungsgrundes wird ein strenger Massstab angewendet (Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995 S. 57). Selbst wenn ein anerkannter Grund vorliegt, vermag dieser ein Säumnis nur so lange zu entschuldigen, bis der Gesuchsteller wieder in die Lage kommt, die unterlassene Handlung nachzuholen oder damit einen Dritten zu beauftragen (vgl. Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 6 ff.). Eine Partei, die gehindert ist, rechtzeitig zu handeln, aber noch die Möglichkeit hat, eine Erstreckung der Frist zu beantragen, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diesen Weg beschreiten; sie kann nicht die Frist verstreichen lassen, um anschliessend ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen (BGer 2F_7/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.2). 4.2 Vorliegend bringt der Versicherte vor, die Verspätung bei der Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung sei verursacht durch die auferlegten Beschränkungen und Einschränkungen, welche gegen die Verbreitung des Coronavirus erlassen worden seien, da er ohne diese Massnahmen nach seinem Einsatz im ersten Drittel des März 2020 in die Schweiz zurückgekehrt wäre und die noch offenen Pendenzen abgearbeitet hätte (act. 5). Gemäss eigenen Angaben kehrte der Versicherte am 30. März (bzw. am

3. April gemäss handschriftlichem Vermerk [AK-act. 3]) aus dem Ausland in die Schweiz zurück (AK-act. 7). Ob die Rückkehr am 30. März oder am 3. April 2020 erfolgte, ist

7 Urteil S 2020 132 unbeachtlich, da dem Versicherten nach der Rückkehr in die Schweiz noch beinahe ein Monat verblieb, um das Prämienverbilligungsgesuch einzureichen oder, alternativ, auch eine Fristerstreckung zu beantragen. Ein objektiver Hinderungsgrund, der es dem Versicherten verunmöglicht hätte, das Gesuch einzureichen, lag damit offensichtlich nicht vor. 4.3 Der Versicherte bringt weiter vor, nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe die Ehefrau ihn "ausgesperrt". Auch dies stellt keine objektive Unmöglichkeit dar, bestehen dank technischem Fortschritt doch diverse Möglichkeiten entweder Kontakt mit den Behörden aufzunehmen oder über das Internet jederzeit ein neues Gesuchsformular zu beziehen. Ebenso wäre es möglich gewesen, die Ehefrau mit der Einreichung zu betrauen oder die Ehefrau sogar ein neues Gesuch ausfüllen zu lassen. Die Ausgleichskasse erinnert diesbezüglich zu Recht an die eheliche Vertretung durch die Ehefrau gemäss Art. 166 ZGB (AK-act. 14 f.). Artikel 166 Abs. 1 ZGB besagt, dass jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie vertritt. Zu den laufenden Bedürfnissen gehören gemäss Lehre und Rechtsprechung u.a. der Abschluss von Krankenversicherungen und die Bezahlung der entsprechenden Prämien (vgl. BGE 129 V 90 E. 3.1 m.w.H.). Die Einreichung des Prämienverbilligungsgesuchs kann daher im Rahmen von Art. 166 Abs. 1 ZGB von jedem Ehegatten für die ganze Familie vorgenommen werden. 4.4 Die Erkrankung an SARS-CoV-2, welche gemäss Angaben des Versicherten Ende März 2020 erfolgt sei (AK-act. 6 f.) – jedoch mild verlaufen sei (act. 5) – gereicht nicht als Hinderungsgrund. Durch den milden Verlauf wurde der Versicherte vorliegend nicht wesentlich in seinem Alltag beeinträchtigt. Er erwähnt selbst, dass er während der Erkrankung noch ein berufliches Training durchgeführt habe (AK-act. 7). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Versicherten auch nicht vorgebracht, dass die Krankheit ihn nach seiner Rückkehr in die Schweiz noch wesentlich beeinträchtigt hätte. Im Verlauf des Verfahrens bringt der Versicherte weiter vor, er habe sich zum damaligen Zeitpunkt in einer finanziellen Krisensituation befunden, die erhebliche Existenzängste verursacht habe und leide durch die Erkrankung an Corona im März auch an einer ausserordentlichen Müdigkeit (act. 1). Er führt jedoch nicht weiter auf, inwiefern ihn dies konkret von der Gesuchseinreichung abgehalten hätte und erklärt selbst, dass er das verspätete Einreichen nicht primär mit den Existenzängsten oder der Müdigkeit im Zusammenhang mit der Viruserkrankung begründe (act. 5). Vorliegend sind entsprechend auch keine subjektiven Hinderungsgründe gegeben.

8 Urteil S 2020 132 4.5 Der Versicherte bittet das Gericht zudem zu prüfen, ob es aufgrund der Notlage verursacht durch SARS-CoV-2 eine Möglichkeit gäbe, die Frist zur Einreichung der IPV 2020 zu verlängern (act. 5). Es steht den rechtsanwendenden Stellen und damit auch dem Gericht nicht zu, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen. Im Rahmen von § 11 Abs. 2 IPVG besteht lediglich die Möglichkeit, dass die zuständige Gemeindestelle bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Frist im Einzelfall bis 30. Juni verlängert. In casu hat der Versicherte bei der zuständigen Gemeindestelle jedoch nicht vor dem 30. April 2020 um eine Fristerstreckung ersucht, weswegen die Gemeindestelle dies auch nicht prüfen konnte. Der Gesetzgeber selbst hat keinen Beschluss gefasst, um die gesetzlichen Fristen von § 11 IPVG zu ändern. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend keine hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG vorgebracht werden. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Da das ATSG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, dem unterliegenden Beschwerdeführer in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen (VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 6). Somit werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer ebenfalls nicht zuzusprechen.

9 Urteil S 2020 132 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 14. April 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am