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S 2020 125

Zg Verwaltungsgericht · 2021-02-22 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) — Beschwerde

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 125 A. Anlässlich der am 22. März 2018 durch die Suva bei der A.________ AG durchgeführten Arbeitgeberrevision wurde namentlich festgestellt, dass die Arbeitsentgelte für deren Verwaltungsratspräsidenten, B.________, nicht als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit abgerechnet wurden (AK-act. 1–11). Die Ausgleichskasse Zug (nachfolgend: Ausgleichskasse) rechnete daraufhin die entsprechenden Honorare sowie weitere Leistungen der Arbeitgeberin an ihren Verwaltungsratspräsidenten als massgebenden Lohn auf und berechnete die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeberin für die Jahre 2013 bis 2016 neu. Am 19. Dezember 2018 versandte sie gestützt auf die neu anrechenbaren Bruttolöhne Revisionsrechnungen mit Nachzahlungsforderungen in der Höhe von Fr. 635.45 (2013), Fr. 6'126.65 (2014), Fr. 4'528.25 (2015) und Fr. 27'896.75 (2016). Darin bat sie um Überweisung der ausstehenden Beiträge bis spätestens 18. Januar 2019 mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist automatisch eine gebührenpflichtige Mahnung ausgelöst werde (AK-act. 23 f., 28, 31, 38). Gleichtags erliess die Ausgleichskasse je eine Verfügung in Bezug auf die Verzugszinsen für die auszugleichenden Lohnbeiträge der Jahre 2013 bis 2016 (AK-act. 21 f., 26 f., 34 f., 36 f.). Am 28. Januar 2019 verfügte die Ausgleichskasse je eine gebührenpflichtige Mahnung hinsichtlich der Lohnbeiträge 2013 bis 2016 (AK-act. 41, 44, 47 und 50). Am 2. Februar 2019 bzw. mit Postaufgabe vom 4. Februar 2019 wehrte sich die A.________ AG mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben dagegen und beantragte, die Tätigkeit ihres Verwaltungsratspräsidenten sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und auf die Aufrechnung der Privatanteile Auto und Wohnungen sowie der Spesen und Verkehrsbussen sei zu verzichten (AK-act. 53 ff.). Mit Schreiben vom 9. Februar 2019 bat die A.________ AG zudem unter Hinweis auf die erfolgte Einsprache um Einstellung des automatisierten Mahnverfahrens und retournierte die ihr gesandten Rechnungen der Ausgleichskasse (AK-act. 58). Am 21. August 2020 trat die Ausgleichskasse auf die als verspätet betrachtete Einsprache der A.________ AG nicht ein. Begründend führte sie im Wesentlichen an, die Einsprecherin hätte trotz fehlender Kennzeichnung als Verfügung und Rechtsmittelbelehrung direkt gegen diese "materiellen" Verfügungen Einsprache erheben müssen, weshalb die erfolgte Eingabe vom 4. Februar 2019 jedenfalls als verspätet gelte und auf die Einsprache nicht einzutreten sei (BF-act. 2).

E. 3 Urteil S 2020 125 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2020 erhob die A.________ AG am 18. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zug und ersuchte das Gericht sinngemäss darum, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihr eine detaillierte Begründung der Rechnungen betreffend die Jahre 2013 bis 2015 unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Abklärungen der Suva auszustellen. Ferner sei die Abrechnung der Prämien ihres Verwaltungsratspräsidenten für das Jahr 2016 infolge dessen Wohnsitzwechsels an die Dienststelle des Kantons Waadt zu übertragen. Schliesslich beantragte sie sinngemäss, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. August 2020 sei teilweise und die Prämienrechnung betreffend das Jahr 2016 vom 19. Dezember 2018 sei vollständig aufzuheben und an die Ausgleichskasse zurückzuweisen bzw. an die Ausgleichskasse Waadt zu übertragen (act. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 (act. 3) ergänzte die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag um Überprüfung der Beitragsberechnungen im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020 (vgl. AK-act. 77). C. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Im Rahmen von zwei weiteren Schriftenwechseln hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 7, 9, 11 und 13). E. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 21. August 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

E. 4 Urteil S 2020 125 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 18. September 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz respektive Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die am 18. September 2020 der Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2020 ist somit rechtzeitig. Der angefochtene Einspracheentscheid betrifft die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für ihren Verwaltungsratspräsidenten als unselbständig erwerbstätige Person für die Jahre 2013 bis

2016. Folglich ist sie in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die

E. 4.1 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Demgegenüber können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann diesfalls jedoch den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). In Bezug auf die von den Arbeitgebenden zu entrichtenden Beiträgen erklärt Art. 14 Abs. 3 AHVG ausdrücklich das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG für anwendbar, was in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge gilt. Das formlose Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG dient primär verfahrensökonomischen Interessen, indem gewisse Abrechnungen oder Mitteilungen zweckmässigerweise mittels sogenannter De-facto-Erledigung abgewickelt werden können (Parlamentarische Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung, Bericht der Kommission des Ständerates vom

27. September 1990, BBl 1991 II 261 f.). Auch der im formlosen Verfahren ergehende

E. 4.2 Art. 51 Abs. 2 ATSG legt klar fest, dass es der Partei freisteht, den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen. Es fällt mithin ausser Betracht, gegen eine im formlosen Verfahren erlassene Entscheidung direkt eine Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG einzureichen; es muss also in jedem Fall zunächst eine – gegebenenfalls durch Einsprache anfechtbare – Verfügung verlangt werden (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 17 mit Hinweisen; Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 78).

E. 4.3 Differenzierter zu beantworten ist die Frage, innert welcher Frist das Begehren, eine formelle Verfügung zu erlassen, erfolgen muss. Die historische Auslegung ergibt, dass der Bundesrat zunächst eine Jahresfrist vorschlug (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Vertiefte Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 1994, BBl 1994 V 949), der Gesetzgeber jedoch angesichts der sehr unterschiedlichen Abläufe in der Sozialversicherung auf die Einführung einer einheitlichen Frist verzichtete, wobei er allerdings vermerkte, dass eine Frist von ungefähr einem Jahr der bisherigen Praxis und Rechtsprechung in der Krankenversicherung entspreche (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 IV 4610). Es ist mithin auf die Verhältnisse im betreffenden Versicherungszweig sowie auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Rechtsprechung im Bereich des früheren Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (aKUVG; SR 832.10 in Kraft bis 31. Dezember 1995) als ungefähre obere zeitliche Grenze einen Zeitpunkt von einem Jahr nach Zustellung der formlosen Entscheidung bezeichnet hat; allerdings ist diese Grenze bei einer fachkundigen Vertretung "um einiges kürzer". Nach der Rechtsprechung ist massgebend darauf abzustellen, wie lange im konkreten Einzelfall die angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist dauert, nach deren Ablauf angenommen werden kann, die betreffende Person habe sich mit der getroffenen Regelung abgefunden (vgl. BGE 122 V 367 E. 3).

E. 4.4 Sodann legt der 3. Teil der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2020) in Rz. 3017 ff. das Vorgehen bei der Nachzahlung ausstehender Beiträge wie folgt fest: Die Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu entrichten. Massgebend für die Rechnungsstellung ist das Datum der Ausstellung der Rechnung, nicht dasjenige der Zustellung an den Adressaten. Die Rechnung muss spätestens am Tag, dessen Datum sie trägt, versandt werden (Rz. 3018 WBB). Die Rechnung legt ausdrücklich fest, bis zu welchem Kalendertag die Zahlung spätestens eingehen muss (Rz. 3019 WBB). Nötigenfalls erlässt die Ausgleichskasse eine formelle Verfügung. Sie wird im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG verfügen, wenn sich zeigt, dass der oder die Beitragspflichtige mit dem Inhalt der Mitteilung nicht einverstanden ist (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Soweit Rechte und Pflichten der Arbeitnehmenden betroffen sind, ist sie den letzteren grundsätzlich zu eröffnen (Rz. 3020 WBB). Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

E. 5 Urteil S 2020 125 Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Ausgleichskasse zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2019 (Poststempel) mittels Einspracheentscheid nicht eingetreten ist. Die strittigen Revisionsrechnungen vom 19. Dezember 2018 für die Jahre 2013 bis 2016 sind nicht als Verfügung gekennzeichnet. Sie enthalten weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Auch weisen sie die Adressatin nicht auf die Möglichkeit hin, den Erlass einer förmlichen Verfügung zu verlangen. Entscheidungsrelevant ist in dieser Hinsicht, ob die Ausgleichskasse diese Revisionsrechnungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG erlassen durfte sowie wie und innert welcher Frist sich die Beschwerdeführerin dagegen zur Wehr setzen durfte bzw. musste. Der Ausgleichskasse ist vorab zuzustimmen, dass materielle Fragen im vorliegenden Verfahren nicht zu klären sind und sie diese bei Gutheissung der Beschwerde noch zu beantworten hätte (act. 5 S. 3). Auf materiell-rechtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzugehen. 4.

E. 6 Urteil S 2020 125 Entscheid muss allerdings grundsätzlich schriftlich ergehen und der betroffenen Partei eröffnet werden. In Abweichung zum Verfügungsverfahren darf hingegen auf die Begründung des Entscheids sowie eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden. Als Ausfluss der Aufklärungspflicht in Art. 27 Abs. 1 ATSG ist die betreffende Behörde aber immerhin gehalten, die versicherte Person über die in Art. 51 Abs. 2 ATSG festgelegte Möglichkeit der Verfügungseröffnung zu informieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4. Aufl. 2020, Art. 51 N 15).

E. 6.1 Würdigend ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Revisionsrechnungen zu Recht im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG ausstellte, handelte es sich dabei mithin um von der Arbeitgeberin zu entrichtende Beiträge im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AHVG. Der Erlass einer Verfügung einschliesslich Rechtmittelbelehrung und Begründung war folglich nicht erforderlich. Sodann enthalten die Revisionsrechnungen in Übereinstimmung mit Rz. 3018 WBB ausdrücklich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung (vgl. E. 4.4). In dieser Hinsicht ist das Vorgehen der Ausgleichskasse somit nicht zu beanstanden.

E. 6.2 Soweit die Ausgleichskasse gestützt auf die Grundsätze zu fehlerhaften bzw. materiellen Verfügungen vorbringt, die Beschwerdeführerin hätte unmittelbar gegen die Revisionsrechnungen vom 19. Dezember 2018 Einsprache erheben müssen (BF-act. 2 S. 2 unter Hinweis auf Kieser, a.a.O., Art. 51 N 19), verkennt sie, dass die strittigen Rechnungen verschiedene typischen Merkmale einer Verfügung nicht aufweisen. Weder werden sie als solche benannt, noch enthalten sie eine Rechtsmittelbelehrung, noch sind sie – wenn auch nur summarisch – begründet. Es kann deshalb nicht erwartet werden, dass sie von einem juristischen Laien als materielle Verfügungen erkannt werden. Dem steht auch die gesetzliche Regelung in Art. 51 Abs. 2 ATSG entgegen. Danach ist bei

E. 6.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse fristgerecht und ordnungsgemäss um den Erlass einer Verfügung ersuchte. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Gesucheinreichung ist zunächst zu beachten, dass es die Ausgleichskasse – in Verletzung ihrer Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG – unterliess, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen, hinzuweisen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und es sich im Sozialversicherungsrecht regelmässig um komplexe Fragen handelt. Hingegen dürfte die Tragweite der formlosen Revisionsrechnungen – nämlich die Bezahlung von ausstehenden Beiträgen – ohne weiteres auch für einen juristischen Laien erkennbar gewesen sein. Zugunsten einer längeren Frist fällt letztlich ins Gewicht, dass die Revisionsrechnungen nicht begründet waren. Im Lichte dieser Würdigung hat das zeitnahe Handeln der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Stillstands verfahrensrechtlicher Fristen vom 18. Dezember bis

2. Januar gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – innert knapp einem Monat ohne Weiteres als rechtzeitig zu gelten. Sodann bestehen für das Gesuch um Erlass einer Verfügung keine besonderen Formvorschriften (vgl. hiervor E. 4.3). Die Ausgleichskasse hätte folglich die von der Beschwerdeführerin mit Datum vom 4. Februar 2019 der Post übergebene "Einsprache" als Gesuch um Erlass einer Verfügung entgegennehmen müssen, insbesondere zumal sie es unterliess, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit des Verfügungserlasses hinzuweisen. Dem Gesuch um Erlass einer bzw. mehrerer Verfügungen betreffend die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2016 ist die Ausgleichskasse zu Unrecht nicht nachgekommen.

E. 7 Urteil S 2020 125 Dabei kann allenfalls als Richtschnur eine Frist von 90 Tagen gelten, welche zudem derjenigen entspricht, innert welcher allgemein ein Revisionsgesuch einzureichen ist (vgl. dazu EVG C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3.2). Mithin sind als Kriterien, welche die Länge der Frist beeinflussen, zu berücksichtigen: Hinweis auf die Befugnis, eine formelle Verfügung zu verlangen; die Sachkunde der Partei bzw. ihrer Vertretung; die Komplexität der Materie, insbesondere die Frage, ob die Tragweite der Entscheidung ohne Weiteres erkennbar ist; das Verhalten des Versicherungsträgers, etwa die Frage, ob er den formlosen Entscheid begründet hat oder nicht (vgl. für einen Fall, in dem das Bundesgericht die durch unklare Äusserungen des Versicherungsträgers bewirkte Rechtsunsicherheit berücksichtigt hat, EVG K 690 vom 4. April 1986 E. 3c, in: RKUV 1986 391; vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 51 N 21 ff.). In Bezug auf die Form des Gesuchs um Erlass einer formellen Verfügung bestehen keine besonderen Anforderungen, mithin ist sogar eine mündliche Willenserklärung zu berücksichtigen (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 27; vgl. dazu BGer 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4)

E. 8 Urteil S 2020 125 Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2020 erwog die Ausgleichskasse, obwohl die Rechnungen vom 19. Dezember 2018 hinsichtlich der festgestellten Differenzen infolge mangelnder Kennzeichnung als Verfügungen und Rechtsmittelbelehrung den formellen Anforderungen an eine Verfügung gemäss Art. 49 ATSG nicht genügten, müsse die Rechnungsadressatin nicht zuerst eine formelle Verfügung verlangen, sondern es könne direkt Einsprache gegen diese "materiellen" Verfügungen erhoben werden. Die mit "Einsprache" bezeichnete Eingabe vom 2. Februar 2019 mit Postaufgabe am 4. Februar 2019 und Eingang am 5. Februar 2019 sei deshalb als Einsprache gegen die Revisionsrechnungen 2013 bis 2016 und die Verzugszinsverfügungen vom 19. Dezember 2018 entgegengenommen und bearbeitet worden (BF-act. 2 S. 2). 6.

E. 9 Urteil S 2020 125 Leistungen, Forderungen und Anordnungen im formlosen Verfahren zunächst eine Verfügung zu verlangen. Die direkte Einsprache gegen formlose Abrechnungen und Mitteilungen ist nicht möglich (vgl. hiervor E. 4.2). Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse ist es der Beschwerdeführerin damit verwehrt, gegen die im formlosen Verfahren ausgestellten Revisionsrechnungen direkt Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht nur berechtigt, sondern bei Uneinigkeit auch verpflichtet, gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG innert angemessener Frist zunächst den Erlass einer Verfügung zu verlangen.

Dispositiv
  1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. 11 Urteil S 2020 125 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
  2. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 21. August 2020 wird aufgehoben und die Ausgleichskasse Zug angewiesen, über die Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 bis 2016 zu verfügen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 22. Februar 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin vertreten durch B.________, Präsident des Verwaltungsrates der A.________ AG gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) S 2020 125

2 Urteil S 2020 125 A. Anlässlich der am 22. März 2018 durch die Suva bei der A.________ AG durchgeführten Arbeitgeberrevision wurde namentlich festgestellt, dass die Arbeitsentgelte für deren Verwaltungsratspräsidenten, B.________, nicht als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit abgerechnet wurden (AK-act. 1–11). Die Ausgleichskasse Zug (nachfolgend: Ausgleichskasse) rechnete daraufhin die entsprechenden Honorare sowie weitere Leistungen der Arbeitgeberin an ihren Verwaltungsratspräsidenten als massgebenden Lohn auf und berechnete die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeberin für die Jahre 2013 bis 2016 neu. Am 19. Dezember 2018 versandte sie gestützt auf die neu anrechenbaren Bruttolöhne Revisionsrechnungen mit Nachzahlungsforderungen in der Höhe von Fr. 635.45 (2013), Fr. 6'126.65 (2014), Fr. 4'528.25 (2015) und Fr. 27'896.75 (2016). Darin bat sie um Überweisung der ausstehenden Beiträge bis spätestens 18. Januar 2019 mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist automatisch eine gebührenpflichtige Mahnung ausgelöst werde (AK-act. 23 f., 28, 31, 38). Gleichtags erliess die Ausgleichskasse je eine Verfügung in Bezug auf die Verzugszinsen für die auszugleichenden Lohnbeiträge der Jahre 2013 bis 2016 (AK-act. 21 f., 26 f., 34 f., 36 f.). Am 28. Januar 2019 verfügte die Ausgleichskasse je eine gebührenpflichtige Mahnung hinsichtlich der Lohnbeiträge 2013 bis 2016 (AK-act. 41, 44, 47 und 50). Am 2. Februar 2019 bzw. mit Postaufgabe vom 4. Februar 2019 wehrte sich die A.________ AG mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben dagegen und beantragte, die Tätigkeit ihres Verwaltungsratspräsidenten sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und auf die Aufrechnung der Privatanteile Auto und Wohnungen sowie der Spesen und Verkehrsbussen sei zu verzichten (AK-act. 53 ff.). Mit Schreiben vom 9. Februar 2019 bat die A.________ AG zudem unter Hinweis auf die erfolgte Einsprache um Einstellung des automatisierten Mahnverfahrens und retournierte die ihr gesandten Rechnungen der Ausgleichskasse (AK-act. 58). Am 21. August 2020 trat die Ausgleichskasse auf die als verspätet betrachtete Einsprache der A.________ AG nicht ein. Begründend führte sie im Wesentlichen an, die Einsprecherin hätte trotz fehlender Kennzeichnung als Verfügung und Rechtsmittelbelehrung direkt gegen diese "materiellen" Verfügungen Einsprache erheben müssen, weshalb die erfolgte Eingabe vom 4. Februar 2019 jedenfalls als verspätet gelte und auf die Einsprache nicht einzutreten sei (BF-act. 2).

3 Urteil S 2020 125 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2020 erhob die A.________ AG am 18. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zug und ersuchte das Gericht sinngemäss darum, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihr eine detaillierte Begründung der Rechnungen betreffend die Jahre 2013 bis 2015 unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Abklärungen der Suva auszustellen. Ferner sei die Abrechnung der Prämien ihres Verwaltungsratspräsidenten für das Jahr 2016 infolge dessen Wohnsitzwechsels an die Dienststelle des Kantons Waadt zu übertragen. Schliesslich beantragte sie sinngemäss, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. August 2020 sei teilweise und die Prämienrechnung betreffend das Jahr 2016 vom 19. Dezember 2018 sei vollständig aufzuheben und an die Ausgleichskasse zurückzuweisen bzw. an die Ausgleichskasse Waadt zu übertragen (act. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 (act. 3) ergänzte die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag um Überprüfung der Beitragsberechnungen im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020 (vgl. AK-act. 77). C. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Im Rahmen von zwei weiteren Schriftenwechseln hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 7, 9, 11 und 13). E. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 21. August 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

4 Urteil S 2020 125 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 18. September 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz respektive Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die am 18. September 2020 der Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2020 ist somit rechtzeitig. Der angefochtene Einspracheentscheid betrifft die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für ihren Verwaltungsratspräsidenten als unselbständig erwerbstätige Person für die Jahre 2013 bis

2016. Folglich ist sie in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die

5 Urteil S 2020 125 Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Ausgleichskasse zu Recht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2019 (Poststempel) mittels Einspracheentscheid nicht eingetreten ist. Die strittigen Revisionsrechnungen vom 19. Dezember 2018 für die Jahre 2013 bis 2016 sind nicht als Verfügung gekennzeichnet. Sie enthalten weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Auch weisen sie die Adressatin nicht auf die Möglichkeit hin, den Erlass einer förmlichen Verfügung zu verlangen. Entscheidungsrelevant ist in dieser Hinsicht, ob die Ausgleichskasse diese Revisionsrechnungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG erlassen durfte sowie wie und innert welcher Frist sich die Beschwerdeführerin dagegen zur Wehr setzen durfte bzw. musste. Der Ausgleichskasse ist vorab zuzustimmen, dass materielle Fragen im vorliegenden Verfahren nicht zu klären sind und sie diese bei Gutheissung der Beschwerde noch zu beantworten hätte (act. 5 S. 3). Auf materiell-rechtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzugehen. 4. 4.1 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Demgegenüber können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann diesfalls jedoch den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). In Bezug auf die von den Arbeitgebenden zu entrichtenden Beiträgen erklärt Art. 14 Abs. 3 AHVG ausdrücklich das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG für anwendbar, was in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge gilt. Das formlose Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG dient primär verfahrensökonomischen Interessen, indem gewisse Abrechnungen oder Mitteilungen zweckmässigerweise mittels sogenannter De-facto-Erledigung abgewickelt werden können (Parlamentarische Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung, Bericht der Kommission des Ständerates vom

27. September 1990, BBl 1991 II 261 f.). Auch der im formlosen Verfahren ergehende

6 Urteil S 2020 125 Entscheid muss allerdings grundsätzlich schriftlich ergehen und der betroffenen Partei eröffnet werden. In Abweichung zum Verfügungsverfahren darf hingegen auf die Begründung des Entscheids sowie eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden. Als Ausfluss der Aufklärungspflicht in Art. 27 Abs. 1 ATSG ist die betreffende Behörde aber immerhin gehalten, die versicherte Person über die in Art. 51 Abs. 2 ATSG festgelegte Möglichkeit der Verfügungseröffnung zu informieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4. Aufl. 2020, Art. 51 N 15). 4.2 Art. 51 Abs. 2 ATSG legt klar fest, dass es der Partei freisteht, den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen. Es fällt mithin ausser Betracht, gegen eine im formlosen Verfahren erlassene Entscheidung direkt eine Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG einzureichen; es muss also in jedem Fall zunächst eine – gegebenenfalls durch Einsprache anfechtbare – Verfügung verlangt werden (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 17 mit Hinweisen; Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 78). 4.3 Differenzierter zu beantworten ist die Frage, innert welcher Frist das Begehren, eine formelle Verfügung zu erlassen, erfolgen muss. Die historische Auslegung ergibt, dass der Bundesrat zunächst eine Jahresfrist vorschlug (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Vertiefte Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 1994, BBl 1994 V 949), der Gesetzgeber jedoch angesichts der sehr unterschiedlichen Abläufe in der Sozialversicherung auf die Einführung einer einheitlichen Frist verzichtete, wobei er allerdings vermerkte, dass eine Frist von ungefähr einem Jahr der bisherigen Praxis und Rechtsprechung in der Krankenversicherung entspreche (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 IV 4610). Es ist mithin auf die Verhältnisse im betreffenden Versicherungszweig sowie auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Rechtsprechung im Bereich des früheren Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (aKUVG; SR 832.10 in Kraft bis 31. Dezember 1995) als ungefähre obere zeitliche Grenze einen Zeitpunkt von einem Jahr nach Zustellung der formlosen Entscheidung bezeichnet hat; allerdings ist diese Grenze bei einer fachkundigen Vertretung "um einiges kürzer". Nach der Rechtsprechung ist massgebend darauf abzustellen, wie lange im konkreten Einzelfall die angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist dauert, nach deren Ablauf angenommen werden kann, die betreffende Person habe sich mit der getroffenen Regelung abgefunden (vgl. BGE 122 V 367 E. 3).

7 Urteil S 2020 125 Dabei kann allenfalls als Richtschnur eine Frist von 90 Tagen gelten, welche zudem derjenigen entspricht, innert welcher allgemein ein Revisionsgesuch einzureichen ist (vgl. dazu EVG C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3.2). Mithin sind als Kriterien, welche die Länge der Frist beeinflussen, zu berücksichtigen: Hinweis auf die Befugnis, eine formelle Verfügung zu verlangen; die Sachkunde der Partei bzw. ihrer Vertretung; die Komplexität der Materie, insbesondere die Frage, ob die Tragweite der Entscheidung ohne Weiteres erkennbar ist; das Verhalten des Versicherungsträgers, etwa die Frage, ob er den formlosen Entscheid begründet hat oder nicht (vgl. für einen Fall, in dem das Bundesgericht die durch unklare Äusserungen des Versicherungsträgers bewirkte Rechtsunsicherheit berücksichtigt hat, EVG K 690 vom 4. April 1986 E. 3c, in: RKUV 1986 391; vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 51 N 21 ff.). In Bezug auf die Form des Gesuchs um Erlass einer formellen Verfügung bestehen keine besonderen Anforderungen, mithin ist sogar eine mündliche Willenserklärung zu berücksichtigen (Kieser, a.a.O., Art. 51 N 27; vgl. dazu BGer 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4) 4.4 Sodann legt der 3. Teil der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2020) in Rz. 3017 ff. das Vorgehen bei der Nachzahlung ausstehender Beiträge wie folgt fest: Die Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu entrichten. Massgebend für die Rechnungsstellung ist das Datum der Ausstellung der Rechnung, nicht dasjenige der Zustellung an den Adressaten. Die Rechnung muss spätestens am Tag, dessen Datum sie trägt, versandt werden (Rz. 3018 WBB). Die Rechnung legt ausdrücklich fest, bis zu welchem Kalendertag die Zahlung spätestens eingehen muss (Rz. 3019 WBB). Nötigenfalls erlässt die Ausgleichskasse eine formelle Verfügung. Sie wird im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG verfügen, wenn sich zeigt, dass der oder die Beitragspflichtige mit dem Inhalt der Mitteilung nicht einverstanden ist (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Soweit Rechte und Pflichten der Arbeitnehmenden betroffen sind, ist sie den letzteren grundsätzlich zu eröffnen (Rz. 3020 WBB). Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

8 Urteil S 2020 125 Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2020 erwog die Ausgleichskasse, obwohl die Rechnungen vom 19. Dezember 2018 hinsichtlich der festgestellten Differenzen infolge mangelnder Kennzeichnung als Verfügungen und Rechtsmittelbelehrung den formellen Anforderungen an eine Verfügung gemäss Art. 49 ATSG nicht genügten, müsse die Rechnungsadressatin nicht zuerst eine formelle Verfügung verlangen, sondern es könne direkt Einsprache gegen diese "materiellen" Verfügungen erhoben werden. Die mit "Einsprache" bezeichnete Eingabe vom 2. Februar 2019 mit Postaufgabe am 4. Februar 2019 und Eingang am 5. Februar 2019 sei deshalb als Einsprache gegen die Revisionsrechnungen 2013 bis 2016 und die Verzugszinsverfügungen vom 19. Dezember 2018 entgegengenommen und bearbeitet worden (BF-act. 2 S. 2). 6.

6.1 Würdigend ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Revisionsrechnungen zu Recht im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG ausstellte, handelte es sich dabei mithin um von der Arbeitgeberin zu entrichtende Beiträge im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AHVG. Der Erlass einer Verfügung einschliesslich Rechtmittelbelehrung und Begründung war folglich nicht erforderlich. Sodann enthalten die Revisionsrechnungen in Übereinstimmung mit Rz. 3018 WBB ausdrücklich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung (vgl. E. 4.4). In dieser Hinsicht ist das Vorgehen der Ausgleichskasse somit nicht zu beanstanden. 6.2 Soweit die Ausgleichskasse gestützt auf die Grundsätze zu fehlerhaften bzw. materiellen Verfügungen vorbringt, die Beschwerdeführerin hätte unmittelbar gegen die Revisionsrechnungen vom 19. Dezember 2018 Einsprache erheben müssen (BF-act. 2 S. 2 unter Hinweis auf Kieser, a.a.O., Art. 51 N 19), verkennt sie, dass die strittigen Rechnungen verschiedene typischen Merkmale einer Verfügung nicht aufweisen. Weder werden sie als solche benannt, noch enthalten sie eine Rechtsmittelbelehrung, noch sind sie – wenn auch nur summarisch – begründet. Es kann deshalb nicht erwartet werden, dass sie von einem juristischen Laien als materielle Verfügungen erkannt werden. Dem steht auch die gesetzliche Regelung in Art. 51 Abs. 2 ATSG entgegen. Danach ist bei

9 Urteil S 2020 125 Leistungen, Forderungen und Anordnungen im formlosen Verfahren zunächst eine Verfügung zu verlangen. Die direkte Einsprache gegen formlose Abrechnungen und Mitteilungen ist nicht möglich (vgl. hiervor E. 4.2). Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse ist es der Beschwerdeführerin damit verwehrt, gegen die im formlosen Verfahren ausgestellten Revisionsrechnungen direkt Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht nur berechtigt, sondern bei Uneinigkeit auch verpflichtet, gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG innert angemessener Frist zunächst den Erlass einer Verfügung zu verlangen. 6.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse fristgerecht und ordnungsgemäss um den Erlass einer Verfügung ersuchte. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Gesucheinreichung ist zunächst zu beachten, dass es die Ausgleichskasse – in Verletzung ihrer Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG – unterliess, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen, hinzuweisen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und es sich im Sozialversicherungsrecht regelmässig um komplexe Fragen handelt. Hingegen dürfte die Tragweite der formlosen Revisionsrechnungen – nämlich die Bezahlung von ausstehenden Beiträgen – ohne weiteres auch für einen juristischen Laien erkennbar gewesen sein. Zugunsten einer längeren Frist fällt letztlich ins Gewicht, dass die Revisionsrechnungen nicht begründet waren. Im Lichte dieser Würdigung hat das zeitnahe Handeln der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des Stillstands verfahrensrechtlicher Fristen vom 18. Dezember bis

2. Januar gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – innert knapp einem Monat ohne Weiteres als rechtzeitig zu gelten. Sodann bestehen für das Gesuch um Erlass einer Verfügung keine besonderen Formvorschriften (vgl. hiervor E. 4.3). Die Ausgleichskasse hätte folglich die von der Beschwerdeführerin mit Datum vom 4. Februar 2019 der Post übergebene "Einsprache" als Gesuch um Erlass einer Verfügung entgegennehmen müssen, insbesondere zumal sie es unterliess, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit des Verfügungserlasses hinzuweisen. Dem Gesuch um Erlass einer bzw. mehrerer Verfügungen betreffend die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2016 ist die Ausgleichskasse zu Unrecht nicht nachgekommen.

6.5. Aus diesen Gründen ist der Einspracheentscheid vom 21. August 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über die Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 bis 2016 mittels einsprachefähiger Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu befinden. Aus prozessökonomischer Sicht ist die

10 Urteil S 2020 125 Beschwerdegegnerin einzuladen, dabei die Anträge sowie die ausführliche materielle Begründung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. 6.6 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass für die sozialversicherungsrechtliche Abrechnungspflicht grundsätzlich die Ausgleichskasse am rechtlichen Sitz der beitragspflichtigen Arbeitgeberin zuständig ist (Art. 117 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), weshalb der Wohnsitzwechsel ihres Verwaltungsratspräsidenten – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkt (act. 5 S. 3) – für sich allein an der Zuständigkeit der Ausgleichskasse nichts zu ändern vermag. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

11 Urteil S 2020 125 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 21. August 2020 wird aufgehoben und die Ausgleichskasse Zug angewiesen, über die Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 bis 2016 zu verfügen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 22. Februar 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am