Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Hilfsmittel) — Beschwerde
Sachverhalt
nachträglich erheblich verändert hat.
7 Urteil S 2020 123 5. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingten Änderungen am privaten Motorfahrzeug der Eltern des Beschwerdeführers. 5.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Umbau des privaten Personenwagens der Eltern des Beschwerdeführers in der Vergangenheit bereits zweimal übernommen hat (vgl. IV-act. 1 S. 316 und IV-act. 35). Will die Beschwerdegegnerin nun 15 Jahre später die Folgeversorgung mit einem invalidengerecht abgeänderten Motorfahrzeug ablehnen, ist dies nicht voraussetzungslos möglich. Zu berücksichtigen ist, dass bei der Zusprechung eines Hilfsmittels grundsätzlich von einer Dauerleistung auszugehen ist (vgl. BGE 113 V 22 E. 3b; offengelassen in BGer 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2; Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 17 N 90; Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N 81). Nach der Rechtsprechung kommt es für die Unterscheidung zwischen Dauerleistungen und anderen Leistungen jedenfalls nicht auf die periodische Erbringung darauf an, sondern ob die Leistung vorübergehenden Charakter hat oder nicht (BGE 133 V 57 E. 6.7). Dabei werden Hilfsmittel nach der Rechtsprechung nicht als Leistungen qualifiziert, die typischerweise bloss vorübergehenden Charakter haben (BGE 143 V 148 E. 6.2). Was den vorliegenden Fall anbelangt, erscheint die Kostenübernahme der invaliditätsbedingten Abänderungen an einem Motorfahrzeug auf den ersten Blick zwar als einmalige und damit vorübergehende Leistung, die keinen Dauercharakter hat. Weil vorliegend im Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache im Jahr 2001 aber damit zu rechnen war, dass der leistungsauslösende Sachverhalt (Bedarf an invaliditätsbedingten Abänderungen am Motorfahrzeug) voraussichtlich auf unbestimmte Zeit bestehen wird bzw. sein Ende zumindest nicht absehbar war, ist von einer Dauerleistung auszugehen. Gerade im Hinblick auf Hilfsmittel mit kürzerer Lebensdauer würde es einen unnötigen administrativen Aufwand verursachen, wenn jedes der erstmaligen Leistungszusprache folgende Gesuch umfassend geprüft werden müsste, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich offensichtlich nicht verändert hätten. Sodann erscheint die Qualifikation der Zusprache eines Hilfsmittels als Dauerleistung auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit die sachgerechte Lösung: Eine versicherte Person soll darauf vertrauen können, dass sie bei unveränderten Verhältnissen auch zukünftig weiterhin Anspruch auf ein ihr zugesprochenes Hilfsmittel hat (vgl. Versicherungsgericht St. Gallen IV 2015/142 vom 23. Juni 2016 E. 2.2 sowie IV 2009/194 vom 11. August 2010 E. 3.3 und Kantonsgericht Basel-Landschaft 720 11 369 vom 24. Mai 2012 E. 2.5). Auch das
8 Urteil S 2020 123 Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Revisionsbestimmungen auf Eingliederungsmassnahmen wie Hilfsmittel jedenfalls analog anwendbar sind (BGE 135 I 161 E. 4.2 und 113 V 22 E. 3b; vgl. auch 105 V 173 E. a und 109 V 119 E. 3a). 5.2 Es stellt sich somit die Frage, ob eine erhebliche Sachverhaltsänderung seit der letzten Kostengutsprache eingetreten ist, gestützt worauf die Beschwerdegegnerin die Folgeversorgung mit einem invaliditätsbedingt abgeänderten Motorfahrzeug zu Recht verweigert hat. Diese Frage ist entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der leistungsablehnenden angefochtenen Verfügung im Heim F.________ in G.________ wohnte. Wie sich aus den Akten indes ergibt, wohnt der Beschwerdeführer unter der Woche bereits seit August 2000 nicht mehr zu Hause bei seinen Eltern in H.________, sondern in einem Internat/Heim. Mit dem Beschwerdeführer ist somit einig zu gehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt schon zum Zeitpunkt der letzten Kostengutsprache im Jahre 2005 auswärts hatte. Dies hatte im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache 2001 zu gelten. Sowohl 2001 als auch 2005 wohnte der Beschwerdeführer von Montagmorgen bis Freitagabend im Internat I.________ in J.________ und war nur am Wochenende und während den Ferien zu Hause bei seinen Eltern in H.________ (vgl. z.B. IV-act. 1 S. 350, IV-act. 11 S. 2 und IV- act. 74 S. 1). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer inzwischen das Heim gewechselt hat, hat sich an dieser Tatsache bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nichts Wesentliches verändert, verbringt der Beschwerdeführer doch weiterhin die Wochenenden und die Ferien zu Hause bei seinen Eltern, während er die restliche Zeit im Heim F.________ in G.________ lebt (vgl. IV-act. 231 S. 2 und 4 f.). Im Unterschied zu den vorangegangenen Leistungszusprachen – der Transport zur Schule und nach Hause erfolgte mit dem Schulbus des Internats I.________ (vgl. act. 10) – wird der Beschwerdeführer heute mit dem Personenwagen seiner Eltern zwischen dem Heim und dem Wohnort seiner Eltern transportiert. Zudem übernimmt der Vater des Beschwerdeführers sämtliche Transporte zu den Arzt- und Therapiebesuchen (vgl. IV- act. 231 S. 2 und 4 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitpunkt bereits 31-jährig war – die vorangegangenen Leistungszusprachen erfolgten als 12- bzw. 16-Jähriger –, wird der Beschwerdeführer nach dem soeben Dargelegten somit weiterhin zu einem erheblichen Teil von seinen Eltern versorgt. Nach Auffassung des Gerichts kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass sich der Schwerpunkt der Versorgung seit den vorangegangenen Leistungszusprachen verschoben hätte. Nachdem sich der den vorangegangenen Hilfsmittelzusprachen zu Grunde liegende Sachverhalt
9 Urteil S 2020 123 somit nicht erheblich verändert hat und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die ursprüngliche Kostengutsprache von Beginn weg an einem qualifizierten Mangel gelitten hätte, der zu einer sogenannt prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder zu einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zwingen würde, besteht auch Anspruch auf Folgeversorgung. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten der invaliditätsbedingten Abänderung am VW T6, dessen Anschaffung altersbedingt notwendig wurde, zu übernehmen. Gemäss Rechnung der E.________ AG vom 18. März 2020 beliefen sich die Kosten des Fahrzeugumbaus auf Fr. 9'728.55 (vgl. IV-act. 227). Nachdem die in Rz. 2098 KHMI festgesetzte Kostenlimite bei weitem nicht überschritten und folglich eingehalten ist und es keine Anhaltspunkte gibt, wonach die in der Rechnung aufgeführten und bereits durchgeführten Abänderungen nicht einfach und zweckmässig gewesen wären, gehen die Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 9'728.55 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die angefochtene Verfügung ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache bzw. -vergütung für den bereits durchgeführten Fahrzeugumbau im Betrag von total Fr. 9'728.55 hat. 5.3 Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, würde sich an diesem Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn von keiner Dauerleistung ausgegangen würde und eine Anspruchsprüfung somit voraussetzungslos möglich wäre. Es steht fest und ist unbestritten, dass eine erwerbliche Ausrichtung für den Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen gemäss Ziff. 10.05 HVI-Anhang nicht vorausgesetzt ist und es vielmehr genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig ist (vgl. E. 3.3 vorstehend). Soweit die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Kostenübernahme damit begründet, dass sich die Transportfahrten der Eltern des Beschwerdeführers auf ein paar Male pro Monat beschränken würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit Geburt sowohl körperlich als auch geistig schwer beeinträchtigt ist – schwere beinbetonte spastische Tetraparese mit/bei spongiöser polarer Dysmyelinisierung und subkortikaler Zyste, globalem psychomotorischem Entwicklungsrückstand, schwerer Dysarthrie und ausgeprägten Kniegelenkskontrakturen und Hackenfussdeformität beidseits (vgl. z.B. IV-act. 91 S. 1) – und er sich nur mit einem Rollstuhl fortbewegen kann. Mit Blick auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann ersichtlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihr Fahrzeug weit öfters einsetzen, als dies die Beschwerdegegnerin erwog. So wird der Beschwerdeführer dreimal pro Monat am
10 Urteil S 2020 123 Freitagabend von seinem Vater mit dem Auto abgeholt und am Montagmorgen wieder zurück ins Heim gebracht. Ebenfalls verbringt der Beschwerdeführer fünf bis sieben Wochen Ferien pro Jahr zu Hause bei seiner Familie, während dessen Ausflüge unternommen und Verwandte sowie Freunde besucht werden. Zu guter Letzt wird der Beschwerdeführer von seinem Vater auch zu den zahlreichen Arzt-, Klinik- und Therapiebesuchen transportiert, wobei aufgrund eines Augenleidens insbesondere auch regelmässige Besuche in der Augenklinik in K.________ notwendig sind (vgl. zum Ganzen insbesondere IV-act. 231). Es ist somit aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto seiner Eltern nicht nur vom Heim zu ihrem Wohnort transportiert wird, sondern dass das Auto auch für diverse Arzt- und Therapiebesuche, Ferien sowie Ausflüge und Besuche der Familienangehörigen und Freunde benötigt wird. Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist sodann ein Bedürfnis für einen behinderungsbedingten Umbau des Fahrzeuges ausgewiesen. Aufgrund der Ausprägung der Behinderung des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Ausführungen in den Akten ist es des Weiteren überwiegend wahrscheinlich, dass er bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf eine Begleitperson angewiesen wäre. Das selbständige Absolvieren sowohl der Strecke zwischen dem Behindertenheim und dem Wohnort seiner Eltern als auch der Strecke zwischen dem Behindertenheim und der Augenklinik des Kantonsspitals K.________ dürfte dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht möglich sein. Hinzukommt, dass sich die Institution, in der der Beschwerdeführer wohnt – F.________ in G.________ (vgl. z.B. IV-act. 197 S. 1) –, nicht direkt an einer Bushaltestelle befindet. Vom Heim wäre zunächst eine Distanz von ca. 500 m bis zur nächsten Bushaltestelle zurückzulegen, von wo aus der Bus an den Bahnhof in G.________ fährt. Anschliessend müsste sich der Beschwerdeführer zum Zug begeben und damit bzw. anschliessend noch mit dem Bus weiter nach H.________ zu seinen Eltern respektive nach K.________ in die Augenklinik fahren. Zu guter Letzt wären sowohl in H.________ als auch in K.________ noch einige hundert Meter zu Fuss bis zum Endziel zurückzulegen. Zumindest im Falle eines Arztbesuches in K.________ müsste der Beschwerdeführer und seine Begleitperson im Nachhinein zudem die gesamte Distanz und den damit verbundenen Zeitaufwand für die Rückreise noch einmal auf sich nehmen. Die gesamte Reisezeit für hin und zurück würde rund drei Stunden in Anspruch nehmen. Dies im Unterschied zur Reise mit dem Auto von ungefähr 70 Minuten. Auch die regelmässigen Fahrten zu seinen Eltern würden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als doppelt so lange dauern (vgl. zum Ganzen Google Maps sowie Online Fahrplan der SBB). Gesamthaft betrachtet lassen nicht nur die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei beiden Strecken mehrfach umsteigen müsste, sondern insbesondere auch der
11 Urteil S 2020 123 Umstand, dass der damit verbundene Zeitaufwand um einiges grösser wäre als mit dem Auto, zumal der Vater des Beschwerdeführers zunächst ebenfalls mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach G.________ zu seinem Sohn reisen müsste und letztlich noch Abokosten der SBB sowohl für den Beschwerdeführer selbst wie auch für seinen Vater hinzukämen, diese Transportmöglichkeit nicht als adäquate Vergleichslösung erscheinen. Auch wenn der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keinen Anspruch auf die bestmögliche Versorgung hat, vermag der Nutzen eines umgebauten Autos unter den gegebenen Umständen die damit zusammenhängenden Kosten von lediglich Fr. 9'728.55, die weit unter der behördlichen Preislimite von Fr. 25'000.– liegen, zu rechtfertigen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten und es ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
12 Urteil S 2020 123 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (3 Absätze)
E. 7 Urteil S 2020 123 5. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingten Änderungen am privaten Motorfahrzeug der Eltern des Beschwerdeführers. 5.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Umbau des privaten Personenwagens der Eltern des Beschwerdeführers in der Vergangenheit bereits zweimal übernommen hat (vgl. IV-act. 1 S. 316 und IV-act. 35). Will die Beschwerdegegnerin nun 15 Jahre später die Folgeversorgung mit einem invalidengerecht abgeänderten Motorfahrzeug ablehnen, ist dies nicht voraussetzungslos möglich. Zu berücksichtigen ist, dass bei der Zusprechung eines Hilfsmittels grundsätzlich von einer Dauerleistung auszugehen ist (vgl. BGE 113 V 22 E. 3b; offengelassen in BGer 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2; Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 17 N 90; Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N 81). Nach der Rechtsprechung kommt es für die Unterscheidung zwischen Dauerleistungen und anderen Leistungen jedenfalls nicht auf die periodische Erbringung darauf an, sondern ob die Leistung vorübergehenden Charakter hat oder nicht (BGE 133 V 57 E. 6.7). Dabei werden Hilfsmittel nach der Rechtsprechung nicht als Leistungen qualifiziert, die typischerweise bloss vorübergehenden Charakter haben (BGE 143 V 148 E. 6.2). Was den vorliegenden Fall anbelangt, erscheint die Kostenübernahme der invaliditätsbedingten Abänderungen an einem Motorfahrzeug auf den ersten Blick zwar als einmalige und damit vorübergehende Leistung, die keinen Dauercharakter hat. Weil vorliegend im Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache im Jahr 2001 aber damit zu rechnen war, dass der leistungsauslösende Sachverhalt (Bedarf an invaliditätsbedingten Abänderungen am Motorfahrzeug) voraussichtlich auf unbestimmte Zeit bestehen wird bzw. sein Ende zumindest nicht absehbar war, ist von einer Dauerleistung auszugehen. Gerade im Hinblick auf Hilfsmittel mit kürzerer Lebensdauer würde es einen unnötigen administrativen Aufwand verursachen, wenn jedes der erstmaligen Leistungszusprache folgende Gesuch umfassend geprüft werden müsste, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich offensichtlich nicht verändert hätten. Sodann erscheint die Qualifikation der Zusprache eines Hilfsmittels als Dauerleistung auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit die sachgerechte Lösung: Eine versicherte Person soll darauf vertrauen können, dass sie bei unveränderten Verhältnissen auch zukünftig weiterhin Anspruch auf ein ihr zugesprochenes Hilfsmittel hat (vgl. Versicherungsgericht St. Gallen IV 2015/142 vom 23. Juni 2016 E. 2.2 sowie IV 2009/194 vom 11. August 2010 E. 3.3 und Kantonsgericht Basel-Landschaft 720 11 369 vom 24. Mai 2012 E. 2.5). Auch das
E. 8 Urteil S 2020 123 Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Revisionsbestimmungen auf Eingliederungsmassnahmen wie Hilfsmittel jedenfalls analog anwendbar sind (BGE 135 I 161 E. 4.2 und 113 V 22 E. 3b; vgl. auch 105 V 173 E. a und 109 V 119 E. 3a). 5.2 Es stellt sich somit die Frage, ob eine erhebliche Sachverhaltsänderung seit der letzten Kostengutsprache eingetreten ist, gestützt worauf die Beschwerdegegnerin die Folgeversorgung mit einem invaliditätsbedingt abgeänderten Motorfahrzeug zu Recht verweigert hat. Diese Frage ist entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der leistungsablehnenden angefochtenen Verfügung im Heim F.________ in G.________ wohnte. Wie sich aus den Akten indes ergibt, wohnt der Beschwerdeführer unter der Woche bereits seit August 2000 nicht mehr zu Hause bei seinen Eltern in H.________, sondern in einem Internat/Heim. Mit dem Beschwerdeführer ist somit einig zu gehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt schon zum Zeitpunkt der letzten Kostengutsprache im Jahre 2005 auswärts hatte. Dies hatte im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache 2001 zu gelten. Sowohl 2001 als auch 2005 wohnte der Beschwerdeführer von Montagmorgen bis Freitagabend im Internat I.________ in J.________ und war nur am Wochenende und während den Ferien zu Hause bei seinen Eltern in H.________ (vgl. z.B. IV-act. 1 S. 350, IV-act. 11 S. 2 und IV- act. 74 S. 1). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer inzwischen das Heim gewechselt hat, hat sich an dieser Tatsache bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nichts Wesentliches verändert, verbringt der Beschwerdeführer doch weiterhin die Wochenenden und die Ferien zu Hause bei seinen Eltern, während er die restliche Zeit im Heim F.________ in G.________ lebt (vgl. IV-act. 231 S. 2 und 4 f.). Im Unterschied zu den vorangegangenen Leistungszusprachen – der Transport zur Schule und nach Hause erfolgte mit dem Schulbus des Internats I.________ (vgl. act. 10) – wird der Beschwerdeführer heute mit dem Personenwagen seiner Eltern zwischen dem Heim und dem Wohnort seiner Eltern transportiert. Zudem übernimmt der Vater des Beschwerdeführers sämtliche Transporte zu den Arzt- und Therapiebesuchen (vgl. IV- act. 231 S. 2 und 4 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitpunkt bereits 31-jährig war – die vorangegangenen Leistungszusprachen erfolgten als
E. 12 Urteil S 2020 123 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Fahrzeugumbaukosten im Sinne der Erwägungen hat.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in K.________ Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 25. Mai 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch B.________ und C.________, diese wiederum vertreten durch RA Dr. iur. D.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Hilfsmittel) S 2020 123
2 Urteil S 2020 123 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1989, leidet seit seiner Geburt an einer cerebralen Bewegungsstörung, weshalb die Invalidenversicherung von Geburt an die gesetzlichen Leistungen (Rente, Hilflosenentschädigung und Hilfsmittel aller Art) erbringt (vgl. IV-act. 1 und 83). Unter anderem vergütete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 11. Mai 2001 die invaliditätsbedingten Abänderungen am elterlichen Motorfahrzeug Mitsubishi L400 für den Rollstuhltransport in Form des Rollstuhl-Sicherheits-Rückhaltesystems "Safetrans" inkl. Montage der Arretierschienen sowie einer Euro-Auffahrrampe Typ AMF im Betrag von Fr. 8'984.60 (IV-act. 1 S. 316). Im Jahre 2004 erlitt die Mutter des Versicherten unverschuldet einen Verkehrsunfall, was zu einem Wechsel des Mitsubishi L400 auf einen VW Bus führte (IV-act. 23). Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 übernahm die IV-Stelle auch die invaliditätsbedingten Umbaukosten des VW Busses (abzüglich des Anteils der Haftpflichtversicherung [IV-act. 35]). Ein altersbedingter Fahrzeugwechsel war schliesslich Anfang des Jahres 2020 notwendig, weshalb die Eltern des Versicherten mit Leistungsbegehren vom 3. Februar 2020 die IV-Stelle Zug wiederum um Kostenübernahme für die invaliditätsbedingten Abänderungen am neuen Motorfahrzeug VW T6 im Umfang von Fr. 9'728.55 gemäss Rechnung der E.________ AG vom 18. März 2020 ersuchten (IV-act. 221 und 227). Mit Verfügung vom 17. August 2020 lehnte die IV- Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, der Versicherte lebe im Heim F.________ in G.________ SZ, wo die medizinische und pflegerische Versorgung sowie die Pflege der sozialen Kontakte auch ohne Hilfe eines Fahrzeuges gewährleistet seien. Da er in einem Heim wohne, beschränkten sich die Transportfahrten zur Familie oder zu den gelegentlichen Arztbesuchen auf ein paar Male pro Monat. Das Fahrzeug werde entsprechend nicht für den täglichen Transport gebraucht und sei für die gelegentlichen Familien- und Arztbesuche denn auch nicht notwendig im Sinne der Rechtsprechung. Alternativ stünde für die Transporte der öffentliche Verkehr zur Verfügung, was wiederum gegen die Notwendigkeit des Fahrzeugs spreche, auch wenn dieses eine gewisse Erleichterung bringen würde (IV-act. 234). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. September 2020 (Datum des Poststempels 17. September 2020) liess A.________ die Aufhebung der Verfügung vom
17. August 2020 und die Kostenübernahme für die invaliditätsbedingte Abänderung am Motorfahrzeug beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung in der Person von RA Dr. iur. D.________. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] habe den Umbau des Motorfahrzeuges
3 Urteil S 2020 123 in der Vergangenheit bereits zweimal anstandslos und mit blossen Mitteilungen (ohne Begründung) bewilligt. Zum damaligen Zeitpunkt sei er 12- bzw. 15-jährig gewesen und habe (nur) auf dem Gebiet des Kantons Zug in die Sonderschule gefahren werden müssen. Heute lebe er zum Teil im Heim F.________ in G.________ SZ und zum Teil bei seinen Eltern in H.________ ZG. Sowohl in G.________ wie auch in H.________ hätte er mit seinem Rollstuhl grössere Strecken zum oder vom Bahnhof zurückzulegen. Seine Sozialkontakte mit Familie und Freunden, ja mit seiner Umwelt, wären faktisch unterbunden. Er sei deshalb auf Transporte mit dem privaten PW seiner Eltern angewiesen. Aufgrund des während 19 Jahren aufgebauten Vertrauens zwischen den Parteien wäre es missbräuchlich, ihm dieses Hilfsmittel heute nun nicht mehr zur Verfügung zu stellen. C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. D. Der daraufhin mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2020 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, frühere Kostengutsprachen stünden dem ablehnenden Entscheid gemäss vorliegend angefochtener Verfügung nicht entgegen. Damals habe der Beschwerdeführer noch zu Hause gewohnt. Nun lebe er seit Jahren in einem Heim. Der Schwerpunkt der Versorgung liege deshalb nicht mehr bei den Eltern. Spezielle persönliche Bedürfnisse, die den beantragten invaliditätsbedingten Autoumbau rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe sodann keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung. F. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.
4 Urteil S 2020 123 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids (in casu
17. August 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 17. September 2020 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 17. August 2020. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 17. September 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
5 Urteil S 2020 123 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt dabei u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (siehe dazu Art. 8 Abs. 3 lit. d sowie Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat ein Versicherter im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Hat ein Versicherter infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge Bedarf an kostspieligen Geräten, besteht im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf ein Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel in Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 3.2 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und
6 Urteil S 2020 123 rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGer 9C_408/2020 vom 20. August 2020 E. 2.1 f.). 3.3 Als Hilfsmittel gelten laut Ziff. 10.05 HVI-Anhang auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Eine erwerbliche Ausrichtung ist für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; BGer 8C_256/2016 vom 22. Juli 2016 E. 2.2.2). Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2020) ist vorgesehen, dass eine versicherte Person Anspruch auf die Vergütung der Kosten hat, welche infolge des Gebrechens durch invaliditätsbedingte Abänderungen entstehen. Jeder Antrag muss von der neutralen Fachstelle (SHAB) geprüft werden (Rz. 2095). Abänderungskosten an Neuwagen werden höchstens alle zehn Jahre oder alle 200‘000 Kilometer, an Occasionsfahrzeugen höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen. Erfolgt der Fahrzeugwechsel vor Ablauf dieser Frist, so hat jeweils auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag ein pro rata-Abzug zu erfolgen (Rz. 2096). Bei Abänderungskosten von mehr als Fr. 25‘000.– kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden (Rz. 2098). 4. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird nebst der Invalidenrente jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
7 Urteil S 2020 123 5. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingten Änderungen am privaten Motorfahrzeug der Eltern des Beschwerdeführers. 5.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Umbau des privaten Personenwagens der Eltern des Beschwerdeführers in der Vergangenheit bereits zweimal übernommen hat (vgl. IV-act. 1 S. 316 und IV-act. 35). Will die Beschwerdegegnerin nun 15 Jahre später die Folgeversorgung mit einem invalidengerecht abgeänderten Motorfahrzeug ablehnen, ist dies nicht voraussetzungslos möglich. Zu berücksichtigen ist, dass bei der Zusprechung eines Hilfsmittels grundsätzlich von einer Dauerleistung auszugehen ist (vgl. BGE 113 V 22 E. 3b; offengelassen in BGer 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2; Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 17 N 90; Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N 81). Nach der Rechtsprechung kommt es für die Unterscheidung zwischen Dauerleistungen und anderen Leistungen jedenfalls nicht auf die periodische Erbringung darauf an, sondern ob die Leistung vorübergehenden Charakter hat oder nicht (BGE 133 V 57 E. 6.7). Dabei werden Hilfsmittel nach der Rechtsprechung nicht als Leistungen qualifiziert, die typischerweise bloss vorübergehenden Charakter haben (BGE 143 V 148 E. 6.2). Was den vorliegenden Fall anbelangt, erscheint die Kostenübernahme der invaliditätsbedingten Abänderungen an einem Motorfahrzeug auf den ersten Blick zwar als einmalige und damit vorübergehende Leistung, die keinen Dauercharakter hat. Weil vorliegend im Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache im Jahr 2001 aber damit zu rechnen war, dass der leistungsauslösende Sachverhalt (Bedarf an invaliditätsbedingten Abänderungen am Motorfahrzeug) voraussichtlich auf unbestimmte Zeit bestehen wird bzw. sein Ende zumindest nicht absehbar war, ist von einer Dauerleistung auszugehen. Gerade im Hinblick auf Hilfsmittel mit kürzerer Lebensdauer würde es einen unnötigen administrativen Aufwand verursachen, wenn jedes der erstmaligen Leistungszusprache folgende Gesuch umfassend geprüft werden müsste, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich offensichtlich nicht verändert hätten. Sodann erscheint die Qualifikation der Zusprache eines Hilfsmittels als Dauerleistung auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit die sachgerechte Lösung: Eine versicherte Person soll darauf vertrauen können, dass sie bei unveränderten Verhältnissen auch zukünftig weiterhin Anspruch auf ein ihr zugesprochenes Hilfsmittel hat (vgl. Versicherungsgericht St. Gallen IV 2015/142 vom 23. Juni 2016 E. 2.2 sowie IV 2009/194 vom 11. August 2010 E. 3.3 und Kantonsgericht Basel-Landschaft 720 11 369 vom 24. Mai 2012 E. 2.5). Auch das
8 Urteil S 2020 123 Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Revisionsbestimmungen auf Eingliederungsmassnahmen wie Hilfsmittel jedenfalls analog anwendbar sind (BGE 135 I 161 E. 4.2 und 113 V 22 E. 3b; vgl. auch 105 V 173 E. a und 109 V 119 E. 3a). 5.2 Es stellt sich somit die Frage, ob eine erhebliche Sachverhaltsänderung seit der letzten Kostengutsprache eingetreten ist, gestützt worauf die Beschwerdegegnerin die Folgeversorgung mit einem invaliditätsbedingt abgeänderten Motorfahrzeug zu Recht verweigert hat. Diese Frage ist entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der leistungsablehnenden angefochtenen Verfügung im Heim F.________ in G.________ wohnte. Wie sich aus den Akten indes ergibt, wohnt der Beschwerdeführer unter der Woche bereits seit August 2000 nicht mehr zu Hause bei seinen Eltern in H.________, sondern in einem Internat/Heim. Mit dem Beschwerdeführer ist somit einig zu gehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt schon zum Zeitpunkt der letzten Kostengutsprache im Jahre 2005 auswärts hatte. Dies hatte im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache 2001 zu gelten. Sowohl 2001 als auch 2005 wohnte der Beschwerdeführer von Montagmorgen bis Freitagabend im Internat I.________ in J.________ und war nur am Wochenende und während den Ferien zu Hause bei seinen Eltern in H.________ (vgl. z.B. IV-act. 1 S. 350, IV-act. 11 S. 2 und IV- act. 74 S. 1). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer inzwischen das Heim gewechselt hat, hat sich an dieser Tatsache bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nichts Wesentliches verändert, verbringt der Beschwerdeführer doch weiterhin die Wochenenden und die Ferien zu Hause bei seinen Eltern, während er die restliche Zeit im Heim F.________ in G.________ lebt (vgl. IV-act. 231 S. 2 und 4 f.). Im Unterschied zu den vorangegangenen Leistungszusprachen – der Transport zur Schule und nach Hause erfolgte mit dem Schulbus des Internats I.________ (vgl. act. 10) – wird der Beschwerdeführer heute mit dem Personenwagen seiner Eltern zwischen dem Heim und dem Wohnort seiner Eltern transportiert. Zudem übernimmt der Vater des Beschwerdeführers sämtliche Transporte zu den Arzt- und Therapiebesuchen (vgl. IV- act. 231 S. 2 und 4 f.). Auch wenn der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitpunkt bereits 31-jährig war – die vorangegangenen Leistungszusprachen erfolgten als 12- bzw. 16-Jähriger –, wird der Beschwerdeführer nach dem soeben Dargelegten somit weiterhin zu einem erheblichen Teil von seinen Eltern versorgt. Nach Auffassung des Gerichts kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass sich der Schwerpunkt der Versorgung seit den vorangegangenen Leistungszusprachen verschoben hätte. Nachdem sich der den vorangegangenen Hilfsmittelzusprachen zu Grunde liegende Sachverhalt
9 Urteil S 2020 123 somit nicht erheblich verändert hat und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die ursprüngliche Kostengutsprache von Beginn weg an einem qualifizierten Mangel gelitten hätte, der zu einer sogenannt prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder zu einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zwingen würde, besteht auch Anspruch auf Folgeversorgung. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten der invaliditätsbedingten Abänderung am VW T6, dessen Anschaffung altersbedingt notwendig wurde, zu übernehmen. Gemäss Rechnung der E.________ AG vom 18. März 2020 beliefen sich die Kosten des Fahrzeugumbaus auf Fr. 9'728.55 (vgl. IV-act. 227). Nachdem die in Rz. 2098 KHMI festgesetzte Kostenlimite bei weitem nicht überschritten und folglich eingehalten ist und es keine Anhaltspunkte gibt, wonach die in der Rechnung aufgeführten und bereits durchgeführten Abänderungen nicht einfach und zweckmässig gewesen wären, gehen die Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 9'728.55 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die angefochtene Verfügung ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache bzw. -vergütung für den bereits durchgeführten Fahrzeugumbau im Betrag von total Fr. 9'728.55 hat. 5.3 Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, würde sich an diesem Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn von keiner Dauerleistung ausgegangen würde und eine Anspruchsprüfung somit voraussetzungslos möglich wäre. Es steht fest und ist unbestritten, dass eine erwerbliche Ausrichtung für den Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen gemäss Ziff. 10.05 HVI-Anhang nicht vorausgesetzt ist und es vielmehr genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig ist (vgl. E. 3.3 vorstehend). Soweit die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Kostenübernahme damit begründet, dass sich die Transportfahrten der Eltern des Beschwerdeführers auf ein paar Male pro Monat beschränken würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit Geburt sowohl körperlich als auch geistig schwer beeinträchtigt ist – schwere beinbetonte spastische Tetraparese mit/bei spongiöser polarer Dysmyelinisierung und subkortikaler Zyste, globalem psychomotorischem Entwicklungsrückstand, schwerer Dysarthrie und ausgeprägten Kniegelenkskontrakturen und Hackenfussdeformität beidseits (vgl. z.B. IV-act. 91 S. 1) – und er sich nur mit einem Rollstuhl fortbewegen kann. Mit Blick auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann ersichtlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihr Fahrzeug weit öfters einsetzen, als dies die Beschwerdegegnerin erwog. So wird der Beschwerdeführer dreimal pro Monat am
10 Urteil S 2020 123 Freitagabend von seinem Vater mit dem Auto abgeholt und am Montagmorgen wieder zurück ins Heim gebracht. Ebenfalls verbringt der Beschwerdeführer fünf bis sieben Wochen Ferien pro Jahr zu Hause bei seiner Familie, während dessen Ausflüge unternommen und Verwandte sowie Freunde besucht werden. Zu guter Letzt wird der Beschwerdeführer von seinem Vater auch zu den zahlreichen Arzt-, Klinik- und Therapiebesuchen transportiert, wobei aufgrund eines Augenleidens insbesondere auch regelmässige Besuche in der Augenklinik in K.________ notwendig sind (vgl. zum Ganzen insbesondere IV-act. 231). Es ist somit aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto seiner Eltern nicht nur vom Heim zu ihrem Wohnort transportiert wird, sondern dass das Auto auch für diverse Arzt- und Therapiebesuche, Ferien sowie Ausflüge und Besuche der Familienangehörigen und Freunde benötigt wird. Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist sodann ein Bedürfnis für einen behinderungsbedingten Umbau des Fahrzeuges ausgewiesen. Aufgrund der Ausprägung der Behinderung des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Ausführungen in den Akten ist es des Weiteren überwiegend wahrscheinlich, dass er bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf eine Begleitperson angewiesen wäre. Das selbständige Absolvieren sowohl der Strecke zwischen dem Behindertenheim und dem Wohnort seiner Eltern als auch der Strecke zwischen dem Behindertenheim und der Augenklinik des Kantonsspitals K.________ dürfte dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht möglich sein. Hinzukommt, dass sich die Institution, in der der Beschwerdeführer wohnt – F.________ in G.________ (vgl. z.B. IV-act. 197 S. 1) –, nicht direkt an einer Bushaltestelle befindet. Vom Heim wäre zunächst eine Distanz von ca. 500 m bis zur nächsten Bushaltestelle zurückzulegen, von wo aus der Bus an den Bahnhof in G.________ fährt. Anschliessend müsste sich der Beschwerdeführer zum Zug begeben und damit bzw. anschliessend noch mit dem Bus weiter nach H.________ zu seinen Eltern respektive nach K.________ in die Augenklinik fahren. Zu guter Letzt wären sowohl in H.________ als auch in K.________ noch einige hundert Meter zu Fuss bis zum Endziel zurückzulegen. Zumindest im Falle eines Arztbesuches in K.________ müsste der Beschwerdeführer und seine Begleitperson im Nachhinein zudem die gesamte Distanz und den damit verbundenen Zeitaufwand für die Rückreise noch einmal auf sich nehmen. Die gesamte Reisezeit für hin und zurück würde rund drei Stunden in Anspruch nehmen. Dies im Unterschied zur Reise mit dem Auto von ungefähr 70 Minuten. Auch die regelmässigen Fahrten zu seinen Eltern würden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als doppelt so lange dauern (vgl. zum Ganzen Google Maps sowie Online Fahrplan der SBB). Gesamthaft betrachtet lassen nicht nur die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei beiden Strecken mehrfach umsteigen müsste, sondern insbesondere auch der
11 Urteil S 2020 123 Umstand, dass der damit verbundene Zeitaufwand um einiges grösser wäre als mit dem Auto, zumal der Vater des Beschwerdeführers zunächst ebenfalls mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach G.________ zu seinem Sohn reisen müsste und letztlich noch Abokosten der SBB sowohl für den Beschwerdeführer selbst wie auch für seinen Vater hinzukämen, diese Transportmöglichkeit nicht als adäquate Vergleichslösung erscheinen. Auch wenn der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keinen Anspruch auf die bestmögliche Versorgung hat, vermag der Nutzen eines umgebauten Autos unter den gegebenen Umständen die damit zusammenhängenden Kosten von lediglich Fr. 9'728.55, die weit unter der behördlichen Preislimite von Fr. 25'000.– liegen, zu rechtfertigen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten und es ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
12 Urteil S 2020 123 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Fahrzeugumbaukosten im Sinne der Erwägungen hat. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in K.________ Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. Mai 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am