Sozialvers.rechtl. Kammer — Krankenversicherung (Prämienverbilligung) — Beschwerde
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 121 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1972, verheiratet und Vater von drei Kindern, ersuchte die Ausgleichskasse Zug mit Schreiben vom 27. Mai 2020 sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Antrags um Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2020 (AK-act. 1). Begründend führte er an, er habe das entsprechende Antragsformular nicht rechtzeitig versendet, weil es verloren gegangen sei. Infolge Erkrankung an COVID-19 ab dem 3. April 2020 sei es ihm nicht möglich gewesen, früher bei der Ausgleichskasse ein neues Formular zu verlangen. Er sei hospitalisiert und anschliessend in Isolation gewesen; seine ganze Familie habe sich bis zum 14. Mai 2020 in Quarantäne begeben müssen. Als Familienvater sei es schwer für ihn, monatliche Prämien im Betrag von insgesamt Fr. 1'250.50 zu bezahlen. Als Beilage legte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.________, FMH für Allgemein Medizin, datiert vom 11. Mai 2020, ins Recht, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von 9. April 2020 bis zum 14. Mai 2020 bzw. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 15. Mai 2020 attestiert (AK-act. 1). In der Folge forderte die Ausgleichskasse Zug den Versicherten am 2. Juni 2020 auf, einen Antrag um Prämienverbilligung einzureichen, um gegen die daraufhin zu erlassende ablehnende Verfügung Einsprache erheben zu können (AK-act. 2). Dieser Aufforderung kam A.________ nach, indem er am 5. Juni 2020 (eingegangen bei der Ausgleichskasse am 8. Juni 2020) um Gewährung der Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPV) für das Jahr 2020 ersuchte (AK-act. 3). Mit Verfügung vom 12. August 2020 teilte die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten mit, sein Anspruch auf Prämienverbilligung sei verwirkt, da er das Gesuch zu spät eingereicht habe (AK-act. 4). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 5) wies die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 26. August 2020 mangels hinreichender Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vollumfänglich ab (AK-act. 6). B. Dagegen liess A.________ am 15. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. C. Vernehmlassend beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde. D. Ein zweiter Schriftenwechsels hat nicht stattgefunden. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
E. 3 Urteil S 2020 121 Das Verwaltungsgericht erwägt:
Dispositiv
- Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person – Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.
- Gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug geführt werden. Die mit 15. September 2020 datierte, am 16. September 2020 der schweizerischen Post übergebene und tags darauf beim Verwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
- August 2020 gilt somit als fristgerecht eingereicht. Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in D.________/ZG und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung – ausser Zweifel. Der Beschwerdeführer ist vom Einspracheentscheid vom 26. August 2020 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob sein Prämienverbilligungsgesuch zu Recht nicht behandelt bzw. aus Gründen der Verwirkung abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Schliesslich erfüllt die Beschwerde auch die wenigen an eine Beschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
- 4 Urteil S 2020 121 3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse und die Gemeindestellen für Krankenversicherung sorgen zusammen mit den Krankenversicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG). 3.2 Bei der in § 11 Abs. 1 IPVG erwähnten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, was sich auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt. Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können deshalb im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1; BGE 111 V 135 E. 3b; BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2). Die entsprechende gesetzliche Regelung ist darauf ausgerichtet, dass man sich jedes Jahr wieder neu zum Bezug anmelden muss. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass das System der jährlichen Gesuchstellung bewusst gewählt worden ist. Auch derjenige, der bereits Prämienverbilligung erhalten hat, muss sich jedes Jahr neu anmelden (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
- Mai 1994, KRV Nr. 160.1 – 8343, S. 30 f.). Um die grosse Zahl der von der Beschwerdegegnerin zu prüfenden Gesuche mit einem möglichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vorgesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt sind (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1 sowie die Gerichtspraxis im Kanton Luzern: LGVE 1996 II Nr. 13 E. 2). 5 Urteil S 2020 121 3.3 Nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurden, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Daraus folgt, dass die Wiederherstellung an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird. Sind erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Ersuchen einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen. In formeller Hinsicht muss eine Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde einen begründeten Antrag um Wiederherstellung der Frist stellen. Materiell ist fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Dabei rechtfertigt es sich nicht, die Restitution gesetzlicher Fristen strenger zu handhaben als jene behördlicher Fristen. Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtssicherheitsinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfahrensdisziplin. Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen. Die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, kann objektive oder subjektive Ursachen haben. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Selbst wenn ein anerkannter Grund vorliegt, vermag dieser ein Säumnis nur so lange zu entschuldigen, bis der Gesuchsteller wieder in die Lage kommt, die unterlassene Handlung nachzuholen oder damit einen Dritten zu beauftragen (vgl. Stefan Vogel, VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 6 ff.). 3.4 Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2a). Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selbst zu handeln, könnte er aber 6 Urteil S 2020 121 in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung nach dem Gesagten ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt (BGE 112 V 255 E. 2a). Ein Arztzeugnis, welches lediglich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, genügt als Nachweis des unverschuldeten Hindernisses gemäss Bundesgericht nicht (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht gewährte die Fristwiederherstellung etwa in folgenden Fällen: einem an einer schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisierten 60-jährigen Versicherten; ebenso einem Versicherten, der wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (ZAK 1981 S. 523 E. 2b). Nicht gewährt hat das Gericht die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen (vgl. zum Ganzen BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Ebenfalls kein Wiederherstellungsgrund bestand nach Ansicht des Bundesgerichts im Falle eines erheblichen Ermüdungszustandes, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend zu begründen vermochte, weshalb es ihm konkret nicht möglich und zumutbar gewesen sei, die Post abzuholen bzw. jene durch einen Vertreter abholen zu lassen, sowie die Beschwerdeschrift rechtzeitig zu verfassen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2). 3.5 Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). 7 Urteil S 2020 121 3.6 Eine Partei, die gehindert ist, rechtzeitig zu handeln, aber noch die Möglichkeit hat, eine Erstreckung der Frist zu beantragen, muss diesen Weg beschreiten; sie kann nicht die Frist verstreichen lassen, um anschliessend ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen (BGer 2F_7/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.2).
- Vorliegend ist unbestritten, dass die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer anfangs Jahr eine Bescheinigung zugestellt hatte, der Beschwerdeführer jedoch seinen Antrag um Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2020 erst am 5. Juni 2020 und somit verspätet einreichte (AK-act. 3) bzw. innert gleicher Frist – d.h. bis zum 30. April 2020 – auch kein Fristerstreckungsgesuch nach § 11 Abs. 2 IPVG deponierte. Vielmehr gelangte er erstmals mit Schreiben vom 27. Mai 2020 (AK-act. 1) an die Behörden, worin er letztere sinngemäss um Wiederherstellung der verpassten Frist ersuchte. Im vorliegenden Fall stellt sich somit einzig die Frage, ob die Ausgleichskasse zu Recht die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nach § 11 Abs. 3 VRG – unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Gesuchstellung – verneinte und folglich den Antrag des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2020 materiell nicht prüfte. 4.1 Die Ausgleichskasse verneinte hinreichende Gründe für eine Wiederherstellung der Frist. Die Einsprache des Versicherten sei am 14. August 2020 bei ihr eingegangen. Damit sei grundsätzlich auch die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung nach § 11 Abs. 3 VRG verpasst worden. Selbst bei rechtzeitiger Gesuchstellung müsste jenes aber mangels entschuldbarer Gründe abgewiesen werden. Der Versicherte mache hauptsächlich seine ab 3. April 2020 bestandene COVID-19-Erkrankung, den damit zusammenhängenden Spitalaufenthalt sowie die anschliessende Quarantäne für das Verpassen der Frist verantwortlich, was nicht zu überzeugen vermöge. Es sei nicht ausgewiesen, dass die COVID-19-Erkrankung aufgrund ihrer Schwere den Versicherten über mehrere Wochen daran gehindert hätte, sich um den Antrag auf Prämienverbilligung zu kümmern. Auch während der Quarantäne wäre es dem Versicherten ohne weiteres möglich gewesen, von zu Hause aus den Antrag per Post oder gar E-Mail rechtzeitig einzureichen bzw. entsprechende Unterstützung zu organisieren (AK-act. 6). 4.2 4.2.1 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen, sich innert Frist um den Antrag auf Prämienverbilligung zu kümmern. Er sei anfangs April 2020 an COVID-19 erkrankt. Er 8 Urteil S 2020 121 habe zwei schwere Lungenentzündungen gehabt und habe hospitalisiert werden müssen. Im Zeitpunkt, in welchem er sich auch um die Prämienverbilligung 2020 hätte kümmern müssen, sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er sei mit einer unbekannten Krankheit konfrontiert worden, von der man damals noch wenig gewusst habe. Aufgrund der bekannten schweren Verläufe und Todesfälle habe er grosse Ängste gehabt. Dabei sei der Antrag um Prämienverbilligung verständlicherweise vergessen gegangen. Nach seinem Spitalaustritt am 21. April bis am 14. Mai 2020 sei er regelmässig von der Contact Tracerin der B.________ kontaktiert und in seinem Krankheitsverlauf begleitet worden. Er habe isoliert in seinem Zimmer gelebt und praktisch keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Alle hätten in grosser Sorge gelebt, sich auch anzustecken und krank zu werden. Die ganze Familie habe sich bis am 14. Mai 2020 in Quarantäne begeben. Erst nach Wochen sei er wieder richtig gesund gewesen und habe sich auf administrative Aufgaben einlassen können. Seine Frau sei ihm diesbezüglich keine Stütze gewesen, da sie kein Deutsch verstehe (act. 1). 4.2.2 Der Beschwerdeführer legt zwei ärztliche Atteste von Dr. med. C.________ ins Recht. Das erste Arztzeugnis datiert vom 11. Mai 2020 und hält eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ab dem 9. April 2020 respektive eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 15. Mai 2020 fest. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei voraussichtlich am 15. Mai 2020 geplant (AK-act. 1). Ein zweites ärztliches Attest, datiert vom 3. September 2020, stellt fest, der Beschwerdeführer sei anfangs April so schwer an COVID-19 erkrankt, dass er deswegen habe hospitalisiert werden müssen. Auch nach der Hospitalisierung sei er lange Zeit, vom
- April bis am 14. Mai 2020, nicht arbeitsfähig gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Frist zur Einreichung des Prämienverbilligungsantrags einzuhalten (BF- act. 3). 4.3 Vernehmlassend erkannte die Beschwerdegegnerin nunmehr bereits im Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2020 ein Gesuch zur Wiederherstellung der verpassten Frist, jedoch ohne an ihrer Schlussfolgerung etwas zu ändern. Sie führte dazu aus, selbst wenn in der bis 14. Mai 2020 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ein Fristwiederherstellungsgrund läge, wäre dieser spätestens am 15. Mai 2020 hinfällig gewesen und der Beschwerdeführer hätte sein Gesuch um Fristwiederherstellung folglich bis spätestens am 25. Mai 2020 einreichen müssen. Indem er sich jedoch erstmals am 27. Mai 2020 bei ihr gemeldet habe, habe er auch die zehntägige Frist zur Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist verpasst (act. 3). 9 Urteil S 2020 121 4.4 4.4.1 Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist unter Hinweis auf E. 3.4 noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass eine versicherte Person im Falle einer unverschuldeten Verhinderung zur Gesuchstellung infolge Krankheit den Nachweis erbringen muss, dass sie die Krankheit an der fristgerechten Wahrung ihrer Aufgabe sowie an der Bestellung eines Stellvertreters hinderte. Einen solchen Nachweis vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht zu erbringen. Aus den Akten geht zwar hervor, dass er am 3. April 2020 schwerwiegend an COVID-19 erkrankte, sodass er hospitalisiert werden musste und längere Zeit auch nach der Hospitalisierung, bis zum 14. Mai 2020, nicht arbeitsfähig war (AK-act. 1). Die Lungenentzündung geht dabei immerhin implizit aus dem Arztzeugnis vom 3. September 2020 (BF-act. 3) hervor, wonach der Beschwerdeführer anfangs April 2020 schwerwiegend an COVID-19 erkrankt sei – einer Krankheit, die notorisch die Lunge befallen kann, insbesondere bei schwerwiegenden Krankheitsverläufen. Jedoch belegen weder dieses Arztzeugnis noch dasjenige vom 11. Mai 2020 (AK-act. 1) eine allfällige Gesundheitseinschränkung über den 14. Mai 2020 hinaus. Wie unter E. 3.4 ausgeführt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Nachweis der blossen Arbeitsunfähigkeit noch nicht hinreichend dargelegt, dass ein Wiederherstellungsgrund vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Spitalaustritt am
- April 2020 zwar noch nicht arbeitsfähig, aber doch hinreichend genesen war, andernfalls man ihn – insbesondere angesichts des damals noch weitgehend ungewissen Krankheitsverlaufs – nicht ohne weiteres aus dem Krankenhaus entlassen hätte. Dafür spricht auch, dass er sich zu Hause anschliessend in Isolation begeben hatte, demzufolge keine körperliche Pflege von Familienangehörigen oder sonstigen Personen beanspruchen musste, sondern für sich selbst zu sorgen hatte. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich erst nach Wochen wieder auf administrative Arbeiten einlassen können (AK-act. 1). Indessen ist zu berücksichtigen, dass ihm dabei seine Tochter, die das Anmeldeformular für die Prämienverbilligung offenbar bereits einmal ausgefüllt hatte (vgl. AK-act. 1), hätte behilflich sein können. Die Anordnung einer Isolation (des Beschwerdeführers) bzw. Quarantäne (der Tochter) ist sodann nicht mit dem Vorliegen einer Krankheit gleichzusetzen; eine Isolationspflicht erschwert primär den Kontakt zur Aussenwelt, ohne jedoch die telefonische oder schriftliche Besorgung der administrativen Angelegenheiten an sich zu verunmöglichen. Der Beschwerdeführer hätte 10 Urteil S 2020 121 ein Antragsformular etwa per E-Mail an die zuständige Behörde verlangen und es nach dessen Fertigstellung zurücksenden oder unter der Türe einem Stellvertreter zum Versand durchreichen können. 4.4.2 Überdies ist das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes bereits dann zu verneinen, wenn dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, einen Dritten mit der Vornahme der Rechtshandlung zu beauftragen, wobei erforderlich ist, dass er trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen konnte (BGE 119 II 86 E. 2a). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach dem Spitalaustritt am 21. April 2020 während der Zeit in Isolation regelmässigen Kontakt mit der Contact Tracerin der B.________ pflegte, welche ihn in seinem Krankheitsverlauf begleitete (act. 1). Eine Vertreterin der B.________ unterstützt den Beschwerdeführer zudem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb davon auszugehen ist, dass vorgenannte Institution den Beschwerdeführer auch bei der Einreichung des Prämienverbilligungsantrags bzw. eines Antrags um Fristerstreckung unterstützt hätte. Der Beschwerdeführer wäre somit zumindest in der Lage gewesen, die Notwendigkeit der Einreichung des Antrags um Prämienverbilligung zu erkennen und einen Stellvertreter damit zu beauftragen. Die Tatsache, dass seine Kernfamilie im selben Haushalt sich ebenfalls in Quarantäne begeben hatte, ändert an diesem Ergebnis nichts, zumal jede beliebige Person, unabhängig des Verwandtschaftsgrades, als Stellvertreter in Betracht kommt. 4.4.3 Festzuhalten ist zudem, dass die zuständige Gemeindestelle die Frist zur Gesuchstellung im Einzelfall aus wichtigen Gründen bis zum 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, verlängern kann (§ 11 Abs. 2 IPVG). Soweit der Beschwerdeführer jedenfalls in regelmässigem Kontakt zur Contact Tracerin stand, ist nicht einzusehen, weshalb er auf demselben Kommunikationsweg nicht auch die Ausgleichskasse hätte kontaktieren und um eine Fristerstreckung ersuchen können. Angesichts der persönlichen wie nationalen Ausnahmesituation ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin dem Gesuch auch entsprochen hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch pflichtwidrig jeglichen Kontaktversuch unterlassen. 4.4.4 Dass im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4, wonach das Bundesgericht die Fristwiederherstellung im Falle eines hospitalisierten, an einer schweren Lungenentzündung leidenden Versicherten gewährte) ein rechtsgenüglicher 11 Urteil S 2020 121 unverschuldetes Hindernis während des Spitalaufenthalts bis zum 21. April 2020 wohl zu bejahen gewesen wäre, ändert an den Schlussfolgerungen des Gerichts nichts, zumal einzig die Zeit gegen das Ende der Frist wesentlich ist (vgl. E. 3.5). 4.4.5 Schliesslich ist zu betonen, dass das Gebot der Rechtsgleichheit, d.h. das Gebot für die Verwaltung und die Gerichte, alle Rechtssuchenden vor dem Gesetz gleich zu behandeln, für besondere Milde bzw. Kulanz keinen Spielraum offenlässt. Daran vermag auch die schwierige finanzielle Lage des Beschwerdeführers und seiner Familie (vgl. dazu act. 1 S. 2 und AK-act. 1) nichts zu ändern. 4.5 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass weder die Arbeitsunfähigkeit noch die Isolation ab dem Spitalaustritt vom 21. April 2020 und somit in den letzten Tagen vor Ablauf der Frist am 30. April 2020 ein rechtsgenügliches unverschuldetes Hindernis darstellen, welches die Wiederherstellung der verwirkten Frist im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG zu rechtfertigen vermag. Folglich erübrigt sich eine ausführliche Behandlung der Frage, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Frist rechtzeitig innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses erfolgte (vgl. dazu act. 3 S. 2). Indessen ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich zuzustimmen, dass diese Frist bereits dann als verpasst gelten müsste, wenn die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ein Fristwiederherstellungsgrund darstellen würde, wandte sich der Beschwerdeführer doch erstmals mit Schreiben vom 27. Mai 2020 an sie (AK-act. 1), mithin zwölf Tage nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit am 15. Mai 2020 (act. 3 S. 2). Inwiefern auch nach dem 14. Mai 2020 noch ein Hindernis bestanden hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ihn wirklich verhindernde Krankheit nach dem Spitalaustritt am 21. April 2020, mithin noch über eine Woche vor Fristablauf, nicht belegen kann, sodass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, das Gesuch um die Gewährung einer Prämienverbilligung oder ein Fristerstreckungsgesuch innerhalb der in § 11 IPVG statuierten Fristen einzureichen bzw. eine Drittperson damit zu beauftragen. Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse somit kein Recht verletzt, indem sie die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG verneinte und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung nicht materiell prüfte. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, sodass sie abzuweisen ist. 12 Urteil S 2020 121
- Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, dem unterliegenden Beschwerdeführer in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen (VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 6). Somit werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer ebenfalls nicht zuzusprechen. 13 Urteil S 2020 121 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 15. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 15. Februar 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (Prämienverbilligung) S 2020 121
2 Urteil S 2020 121 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1972, verheiratet und Vater von drei Kindern, ersuchte die Ausgleichskasse Zug mit Schreiben vom 27. Mai 2020 sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Antrags um Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2020 (AK-act. 1). Begründend führte er an, er habe das entsprechende Antragsformular nicht rechtzeitig versendet, weil es verloren gegangen sei. Infolge Erkrankung an COVID-19 ab dem 3. April 2020 sei es ihm nicht möglich gewesen, früher bei der Ausgleichskasse ein neues Formular zu verlangen. Er sei hospitalisiert und anschliessend in Isolation gewesen; seine ganze Familie habe sich bis zum 14. Mai 2020 in Quarantäne begeben müssen. Als Familienvater sei es schwer für ihn, monatliche Prämien im Betrag von insgesamt Fr. 1'250.50 zu bezahlen. Als Beilage legte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.________, FMH für Allgemein Medizin, datiert vom 11. Mai 2020, ins Recht, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von 9. April 2020 bis zum 14. Mai 2020 bzw. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 15. Mai 2020 attestiert (AK-act. 1). In der Folge forderte die Ausgleichskasse Zug den Versicherten am 2. Juni 2020 auf, einen Antrag um Prämienverbilligung einzureichen, um gegen die daraufhin zu erlassende ablehnende Verfügung Einsprache erheben zu können (AK-act. 2). Dieser Aufforderung kam A.________ nach, indem er am 5. Juni 2020 (eingegangen bei der Ausgleichskasse am 8. Juni 2020) um Gewährung der Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPV) für das Jahr 2020 ersuchte (AK-act. 3). Mit Verfügung vom 12. August 2020 teilte die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten mit, sein Anspruch auf Prämienverbilligung sei verwirkt, da er das Gesuch zu spät eingereicht habe (AK-act. 4). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 5) wies die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 26. August 2020 mangels hinreichender Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vollumfänglich ab (AK-act. 6). B. Dagegen liess A.________ am 15. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. C. Vernehmlassend beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde. D. Ein zweiter Schriftenwechsels hat nicht stattgefunden. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
3 Urteil S 2020 121 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person – Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung. 2. Gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug geführt werden. Die mit 15. September 2020 datierte, am 16. September 2020 der schweizerischen Post übergebene und tags darauf beim Verwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
26. August 2020 gilt somit als fristgerecht eingereicht. Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – bei Wohnsitz des Beschwerdeführers in D.________/ZG und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung – ausser Zweifel. Der Beschwerdeführer ist vom Einspracheentscheid vom 26. August 2020 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob sein Prämienverbilligungsgesuch zu Recht nicht behandelt bzw. aus Gründen der Verwirkung abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Schliesslich erfüllt die Beschwerde auch die wenigen an eine Beschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.
4 Urteil S 2020 121 3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse und die Gemeindestellen für Krankenversicherung sorgen zusammen mit den Krankenversicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle aus wichtigen Gründen bis 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, mit dem schriftlichen Hinweis verlängert werden, dass Ansprüche verwirken, wenn sie nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 IPVG). 3.2 Bei der in § 11 Abs. 1 IPVG erwähnten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, was sich auch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt. Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können deshalb im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1; BGE 111 V 135 E. 3b; BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2). Die entsprechende gesetzliche Regelung ist darauf ausgerichtet, dass man sich jedes Jahr wieder neu zum Bezug anmelden muss. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass das System der jährlichen Gesuchstellung bewusst gewählt worden ist. Auch derjenige, der bereits Prämienverbilligung erhalten hat, muss sich jedes Jahr neu anmelden (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
11. Mai 1994, KRV Nr. 160.1 – 8343, S. 30 f.). Um die grosse Zahl der von der Beschwerdegegnerin zu prüfenden Gesuche mit einem möglichst vernünftigen Aufwand und vor allem rechtzeitig bis zum Beginn der neuen Anspruchsperiode erledigen zu können, müssen im Gesetz verbindliche Fristen für die Anmeldung vorgesehen werden, nach deren Ablauf nicht angemeldete Ansprüche von Gesetzes wegen verwirkt sind (vgl. VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 4.1 sowie die Gerichtspraxis im Kanton Luzern: LGVE 1996 II Nr. 13 E. 2).
5 Urteil S 2020 121 3.3 Nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurden, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Daraus folgt, dass die Wiederherstellung an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird. Sind erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Ersuchen einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzuheissen. In formeller Hinsicht muss eine Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der zuständigen Behörde einen begründeten Antrag um Wiederherstellung der Frist stellen. Materiell ist fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Dabei rechtfertigt es sich nicht, die Restitution gesetzlicher Fristen strenger zu handhaben als jene behördlicher Fristen. Ganz allgemein für eine eher strenge Praxis sprechen das Rechtssicherheitsinteresse von Drittbetroffenen bzw. Gegenparteien sowie die Verfahrensdisziplin. Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen. Die Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, kann objektive oder subjektive Ursachen haben. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Selbst wenn ein anerkannter Grund vorliegt, vermag dieser ein Säumnis nur so lange zu entschuldigen, bis der Gesuchsteller wieder in die Lage kommt, die unterlassene Handlung nachzuholen oder damit einen Dritten zu beauftragen (vgl. Stefan Vogel, VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 6 ff.). 3.4 Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2a). Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selbst zu handeln, könnte er aber
6 Urteil S 2020 121 in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung nach dem Gesagten ebenfalls nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt (BGE 112 V 255 E. 2a). Ein Arztzeugnis, welches lediglich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, genügt als Nachweis des unverschuldeten Hindernisses gemäss Bundesgericht nicht (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht gewährte die Fristwiederherstellung etwa in folgenden Fällen: einem an einer schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisierten 60-jährigen Versicherten; ebenso einem Versicherten, der wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (ZAK 1981 S. 523 E. 2b). Nicht gewährt hat das Gericht die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen (vgl. zum Ganzen BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Ebenfalls kein Wiederherstellungsgrund bestand nach Ansicht des Bundesgerichts im Falle eines erheblichen Ermüdungszustandes, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend zu begründen vermochte, weshalb es ihm konkret nicht möglich und zumutbar gewesen sei, die Post abzuholen bzw. jene durch einen Vertreter abholen zu lassen, sowie die Beschwerdeschrift rechtzeitig zu verfassen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2). 3.5 Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen).
7 Urteil S 2020 121 3.6 Eine Partei, die gehindert ist, rechtzeitig zu handeln, aber noch die Möglichkeit hat, eine Erstreckung der Frist zu beantragen, muss diesen Weg beschreiten; sie kann nicht die Frist verstreichen lassen, um anschliessend ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen (BGer 2F_7/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.2). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer anfangs Jahr eine Bescheinigung zugestellt hatte, der Beschwerdeführer jedoch seinen Antrag um Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2020 erst am 5. Juni 2020 und somit verspätet einreichte (AK-act. 3) bzw. innert gleicher Frist – d.h. bis zum 30. April 2020 – auch kein Fristerstreckungsgesuch nach § 11 Abs. 2 IPVG deponierte. Vielmehr gelangte er erstmals mit Schreiben vom 27. Mai 2020 (AK-act. 1) an die Behörden, worin er letztere sinngemäss um Wiederherstellung der verpassten Frist ersuchte. Im vorliegenden Fall stellt sich somit einzig die Frage, ob die Ausgleichskasse zu Recht die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nach § 11 Abs. 3 VRG – unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Gesuchstellung – verneinte und folglich den Antrag des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2020 materiell nicht prüfte. 4.1 Die Ausgleichskasse verneinte hinreichende Gründe für eine Wiederherstellung der Frist. Die Einsprache des Versicherten sei am 14. August 2020 bei ihr eingegangen. Damit sei grundsätzlich auch die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung nach § 11 Abs. 3 VRG verpasst worden. Selbst bei rechtzeitiger Gesuchstellung müsste jenes aber mangels entschuldbarer Gründe abgewiesen werden. Der Versicherte mache hauptsächlich seine ab 3. April 2020 bestandene COVID-19-Erkrankung, den damit zusammenhängenden Spitalaufenthalt sowie die anschliessende Quarantäne für das Verpassen der Frist verantwortlich, was nicht zu überzeugen vermöge. Es sei nicht ausgewiesen, dass die COVID-19-Erkrankung aufgrund ihrer Schwere den Versicherten über mehrere Wochen daran gehindert hätte, sich um den Antrag auf Prämienverbilligung zu kümmern. Auch während der Quarantäne wäre es dem Versicherten ohne weiteres möglich gewesen, von zu Hause aus den Antrag per Post oder gar E-Mail rechtzeitig einzureichen bzw. entsprechende Unterstützung zu organisieren (AK-act. 6). 4.2 4.2.1 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen, sich innert Frist um den Antrag auf Prämienverbilligung zu kümmern. Er sei anfangs April 2020 an COVID-19 erkrankt. Er
8 Urteil S 2020 121 habe zwei schwere Lungenentzündungen gehabt und habe hospitalisiert werden müssen. Im Zeitpunkt, in welchem er sich auch um die Prämienverbilligung 2020 hätte kümmern müssen, sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er sei mit einer unbekannten Krankheit konfrontiert worden, von der man damals noch wenig gewusst habe. Aufgrund der bekannten schweren Verläufe und Todesfälle habe er grosse Ängste gehabt. Dabei sei der Antrag um Prämienverbilligung verständlicherweise vergessen gegangen. Nach seinem Spitalaustritt am 21. April bis am 14. Mai 2020 sei er regelmässig von der Contact Tracerin der B.________ kontaktiert und in seinem Krankheitsverlauf begleitet worden. Er habe isoliert in seinem Zimmer gelebt und praktisch keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt. Alle hätten in grosser Sorge gelebt, sich auch anzustecken und krank zu werden. Die ganze Familie habe sich bis am 14. Mai 2020 in Quarantäne begeben. Erst nach Wochen sei er wieder richtig gesund gewesen und habe sich auf administrative Aufgaben einlassen können. Seine Frau sei ihm diesbezüglich keine Stütze gewesen, da sie kein Deutsch verstehe (act. 1). 4.2.2 Der Beschwerdeführer legt zwei ärztliche Atteste von Dr. med. C.________ ins Recht. Das erste Arztzeugnis datiert vom 11. Mai 2020 und hält eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ab dem 9. April 2020 respektive eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 15. Mai 2020 fest. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei voraussichtlich am 15. Mai 2020 geplant (AK-act. 1). Ein zweites ärztliches Attest, datiert vom 3. September 2020, stellt fest, der Beschwerdeführer sei anfangs April so schwer an COVID-19 erkrankt, dass er deswegen habe hospitalisiert werden müssen. Auch nach der Hospitalisierung sei er lange Zeit, vom
3. April bis am 14. Mai 2020, nicht arbeitsfähig gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Frist zur Einreichung des Prämienverbilligungsantrags einzuhalten (BF- act. 3). 4.3 Vernehmlassend erkannte die Beschwerdegegnerin nunmehr bereits im Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2020 ein Gesuch zur Wiederherstellung der verpassten Frist, jedoch ohne an ihrer Schlussfolgerung etwas zu ändern. Sie führte dazu aus, selbst wenn in der bis 14. Mai 2020 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ein Fristwiederherstellungsgrund läge, wäre dieser spätestens am 15. Mai 2020 hinfällig gewesen und der Beschwerdeführer hätte sein Gesuch um Fristwiederherstellung folglich bis spätestens am 25. Mai 2020 einreichen müssen. Indem er sich jedoch erstmals am 27. Mai 2020 bei ihr gemeldet habe, habe er auch die zehntägige Frist zur Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist verpasst (act. 3).
9 Urteil S 2020 121 4.4 4.4.1 Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist unter Hinweis auf E. 3.4 noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass eine versicherte Person im Falle einer unverschuldeten Verhinderung zur Gesuchstellung infolge Krankheit den Nachweis erbringen muss, dass sie die Krankheit an der fristgerechten Wahrung ihrer Aufgabe sowie an der Bestellung eines Stellvertreters hinderte. Einen solchen Nachweis vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht zu erbringen. Aus den Akten geht zwar hervor, dass er am 3. April 2020 schwerwiegend an COVID-19 erkrankte, sodass er hospitalisiert werden musste und längere Zeit auch nach der Hospitalisierung, bis zum 14. Mai 2020, nicht arbeitsfähig war (AK-act. 1). Die Lungenentzündung geht dabei immerhin implizit aus dem Arztzeugnis vom 3. September 2020 (BF-act. 3) hervor, wonach der Beschwerdeführer anfangs April 2020 schwerwiegend an COVID-19 erkrankt sei – einer Krankheit, die notorisch die Lunge befallen kann, insbesondere bei schwerwiegenden Krankheitsverläufen. Jedoch belegen weder dieses Arztzeugnis noch dasjenige vom 11. Mai 2020 (AK-act. 1) eine allfällige Gesundheitseinschränkung über den 14. Mai 2020 hinaus. Wie unter E. 3.4 ausgeführt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Nachweis der blossen Arbeitsunfähigkeit noch nicht hinreichend dargelegt, dass ein Wiederherstellungsgrund vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Spitalaustritt am
21. April 2020 zwar noch nicht arbeitsfähig, aber doch hinreichend genesen war, andernfalls man ihn – insbesondere angesichts des damals noch weitgehend ungewissen Krankheitsverlaufs – nicht ohne weiteres aus dem Krankenhaus entlassen hätte. Dafür spricht auch, dass er sich zu Hause anschliessend in Isolation begeben hatte, demzufolge keine körperliche Pflege von Familienangehörigen oder sonstigen Personen beanspruchen musste, sondern für sich selbst zu sorgen hatte. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich erst nach Wochen wieder auf administrative Arbeiten einlassen können (AK-act. 1). Indessen ist zu berücksichtigen, dass ihm dabei seine Tochter, die das Anmeldeformular für die Prämienverbilligung offenbar bereits einmal ausgefüllt hatte (vgl. AK-act. 1), hätte behilflich sein können. Die Anordnung einer Isolation (des Beschwerdeführers) bzw. Quarantäne (der Tochter) ist sodann nicht mit dem Vorliegen einer Krankheit gleichzusetzen; eine Isolationspflicht erschwert primär den Kontakt zur Aussenwelt, ohne jedoch die telefonische oder schriftliche Besorgung der administrativen Angelegenheiten an sich zu verunmöglichen. Der Beschwerdeführer hätte
10 Urteil S 2020 121 ein Antragsformular etwa per E-Mail an die zuständige Behörde verlangen und es nach dessen Fertigstellung zurücksenden oder unter der Türe einem Stellvertreter zum Versand durchreichen können. 4.4.2 Überdies ist das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes bereits dann zu verneinen, wenn dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, einen Dritten mit der Vornahme der Rechtshandlung zu beauftragen, wobei erforderlich ist, dass er trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen konnte (BGE 119 II 86 E. 2a). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach dem Spitalaustritt am 21. April 2020 während der Zeit in Isolation regelmässigen Kontakt mit der Contact Tracerin der B.________ pflegte, welche ihn in seinem Krankheitsverlauf begleitete (act. 1). Eine Vertreterin der B.________ unterstützt den Beschwerdeführer zudem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb davon auszugehen ist, dass vorgenannte Institution den Beschwerdeführer auch bei der Einreichung des Prämienverbilligungsantrags bzw. eines Antrags um Fristerstreckung unterstützt hätte. Der Beschwerdeführer wäre somit zumindest in der Lage gewesen, die Notwendigkeit der Einreichung des Antrags um Prämienverbilligung zu erkennen und einen Stellvertreter damit zu beauftragen. Die Tatsache, dass seine Kernfamilie im selben Haushalt sich ebenfalls in Quarantäne begeben hatte, ändert an diesem Ergebnis nichts, zumal jede beliebige Person, unabhängig des Verwandtschaftsgrades, als Stellvertreter in Betracht kommt. 4.4.3 Festzuhalten ist zudem, dass die zuständige Gemeindestelle die Frist zur Gesuchstellung im Einzelfall aus wichtigen Gründen bis zum 30. Juni des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, verlängern kann (§ 11 Abs. 2 IPVG). Soweit der Beschwerdeführer jedenfalls in regelmässigem Kontakt zur Contact Tracerin stand, ist nicht einzusehen, weshalb er auf demselben Kommunikationsweg nicht auch die Ausgleichskasse hätte kontaktieren und um eine Fristerstreckung ersuchen können. Angesichts der persönlichen wie nationalen Ausnahmesituation ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin dem Gesuch auch entsprochen hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch pflichtwidrig jeglichen Kontaktversuch unterlassen. 4.4.4 Dass im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4, wonach das Bundesgericht die Fristwiederherstellung im Falle eines hospitalisierten, an einer schweren Lungenentzündung leidenden Versicherten gewährte) ein rechtsgenüglicher
11 Urteil S 2020 121 unverschuldetes Hindernis während des Spitalaufenthalts bis zum 21. April 2020 wohl zu bejahen gewesen wäre, ändert an den Schlussfolgerungen des Gerichts nichts, zumal einzig die Zeit gegen das Ende der Frist wesentlich ist (vgl. E. 3.5). 4.4.5 Schliesslich ist zu betonen, dass das Gebot der Rechtsgleichheit, d.h. das Gebot für die Verwaltung und die Gerichte, alle Rechtssuchenden vor dem Gesetz gleich zu behandeln, für besondere Milde bzw. Kulanz keinen Spielraum offenlässt. Daran vermag auch die schwierige finanzielle Lage des Beschwerdeführers und seiner Familie (vgl. dazu act. 1 S. 2 und AK-act. 1) nichts zu ändern. 4.5 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass weder die Arbeitsunfähigkeit noch die Isolation ab dem Spitalaustritt vom 21. April 2020 und somit in den letzten Tagen vor Ablauf der Frist am 30. April 2020 ein rechtsgenügliches unverschuldetes Hindernis darstellen, welches die Wiederherstellung der verwirkten Frist im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG zu rechtfertigen vermag. Folglich erübrigt sich eine ausführliche Behandlung der Frage, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Frist rechtzeitig innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses erfolgte (vgl. dazu act. 3 S. 2). Indessen ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich zuzustimmen, dass diese Frist bereits dann als verpasst gelten müsste, wenn die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ein Fristwiederherstellungsgrund darstellen würde, wandte sich der Beschwerdeführer doch erstmals mit Schreiben vom 27. Mai 2020 an sie (AK-act. 1), mithin zwölf Tage nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit am 15. Mai 2020 (act. 3 S. 2). Inwiefern auch nach dem 14. Mai 2020 noch ein Hindernis bestanden hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ihn wirklich verhindernde Krankheit nach dem Spitalaustritt am 21. April 2020, mithin noch über eine Woche vor Fristablauf, nicht belegen kann, sodass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, das Gesuch um die Gewährung einer Prämienverbilligung oder ein Fristerstreckungsgesuch innerhalb der in § 11 IPVG statuierten Fristen einzureichen bzw. eine Drittperson damit zu beauftragen. Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse somit kein Recht verletzt, indem sie die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG verneinte und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung nicht materiell prüfte. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, sodass sie abzuweisen ist.
12 Urteil S 2020 121 6. Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des VRG. Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, dem unterliegenden Beschwerdeführer in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen (VGer ZG S 2013 183 vom 27. Februar 2014 E. 6). Somit werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer ebenfalls nicht zuzusprechen.
13 Urteil S 2020 121 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel und mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 15. Februar 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am