Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Zwischenverfügung betreffend Zusatzfragen) — Beschwerde
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 117 A. Der 1981 geborene A.________ meldete sich am 7. November 2018 unter Hinweis auf die Folgen eines Blitzschlagunfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die Verwaltung tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Erhebungen. Am 27. März 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachtet werde. Gleichzeitig wurde der Fragenkatalog zugestellt (IV-act. 49 und 50). Der Rechtsvertreter teilte am 9. April 2020 mit, er wolle (kausalitätsspezifische) Zusatzfragen einbringen (IV- act. 55). Mit Schreiben vom 29. April 2020 erteilte die IV-Stelle der medexperts AG den Auftrag und sandte auch die Ergänzungsfragen des Rechtsvertreters mit (IV-act. 59). Gemäss Aktennotiz teilte die Gutachtensstelle am 23. Juli 2020 mit, die Zusatzfragen des Beschwerdeführers würden nicht beantwortet, da sie nicht im Leistungs- bzw. Tarifumfang enthalten seien. Lediglich die Zusatzfragen 5 und 6 würden beantwortet werden (IV- act. 70). Der Rechtsvertreter wurde tags darauf entsprechend informiert (IV-act. 71). Dieser hielt daran fest (IV-act. 72 S. 1), weshalb die IV-Stelle verfügungsweise die Zusatzfragen Ziff. 1–4 nicht zuliess (IV-act. 73). B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Zwischenverfügung sei aufzuheben und die Zusatzfragen seien vollumfänglich zuzulassen. Es sei festzuhalten, dass ihm für die Beantwortung der Zusatzfragen keine Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 15. September 2020 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 7, 9, 11 und 13). Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird – soweit für die Entscheidfindung wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in C.________. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig.
E. 2.2 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. August 2020 handelt es sich um eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeschrift wurde am
14. September 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gewahrt.
E. 2.3 Die Beschwerdeschrift enthält auch Antrag und Begründung, entspricht somit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde.
E. 2.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 3 Urteil S 2020 117 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Art. 83 ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 14. September 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wollte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren den Gutachtern folgende Zusatzfragen stellen (IV-act. 55 S. 2):
1. Wäre der Gesundheitszustand ohne das Unfallereignis vom 8. August 2018 heute derselbe?
2. Wäre der heutige Gesundheitszustand auch ohne das Unfallereignis vom
E. 3.2 Die IV-Stelle lehnte die Zusatzfragen mit Verfügung vom 10. August 2020 ab und begründete dies damit, dass die Zusatzfragen Ziff. 1–4 den Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall vom 8. April 2018 und dem Gesundheitszustand des Versicherten beträfen. Für die IV-Stelle sei die Beantwortung dieser Fragen nicht von Interesse. Daher sei deren Beantwortung nicht im Leistungsumfang bzw. Tarifumfang des Gutachtens enthalten. Die IV-Stelle habe die Gutachterstelle angefragt, ob die Zusatzfragen im Zusammenhang mit der Kausalität beantwortet werden könnten, was verneint worden sei. Dem Verwaltungsgericht Zug sei der Gutachtensauftrag der IV-Stelle an die medexperts AG bekannt gewesen. Das Gericht habe dennoch explizit bisher darauf verzichtet, Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen. Damit sei davon auszugehen, dass das Gericht die Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten zusätzlichen Fragen zur Klärung des Prozessstoffs nicht für notwendig halte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren gegen die Unfallversicherung bis zur Erstattung des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens sistiert habe. Die Sistierung bedeute letztlich nur, aber immerhin, dass das Gericht das Gutachten zur Klärung des Prozessstoffs für wichtig halte, aber es sich mit der Beantwortung der IV-seitig üblichen Fragen an die Gutachter zufrieden gebe. Somit sei keine Notwendigkeit ersichtlich, die gestellten Zusatzfragen Ziff. 1–4 zuzulassen (IV- act. 73).
E. 3.3 Zum Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 141 V 330 vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Fragen zum natürlichen Kausalzusammenhang explizit zulässig. Die von ihm gestellten Fragen dienten dazu, den natürlichen Kausalzusammenhang zu klären. Solche Fragen seien gemäss Bundesgericht ohne weiteres zuzulassen. Da die Verwaltung ebenfalls an einer profunden Abklärung des medizinischen Sachverhalts interessiert sei, seien sie bereits bei der Anordnung des Gutachtens zuzulassen. Die Argumentation der Verwaltung sei widersprüchlich. Wenn sie davon ausgehe, dass es sich um prinzipiell zulässige Zusatzfragen im Sinne der Rechtsprechung handle, dann dürften diese nicht mit dem Argument abgewiesen werden, die Beantwortung sei nicht im Leistungs- und Tarifumfang enthalten. Das Gutachten sei zudem über den invalidenversicherungsrechtlichen Anspruch hinaus von Interesse, was die Verfahrenssistierung in der unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheit zeige. Da es sich vorliegend um einen Blitzunfall handle und die Pathophysiologie von Blitzbeschwerden noch nicht restlos geklärt sei, dürfe erwartet werden, dass die Gutachter die Plausibilität und 6 Urteil S 2020 117 Nachvollziehbarkeit der Beschwerden und Befunde im Rahmen der zu prüfenden Konsistenz und der nachvollziehbaren Symptomentwicklung abzuklären hätten, was entsprechende Kausalitätsüberlegungen miteinschliesse. Deshalb sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er – der Beschwerdeführer – für die Abklärung dieser Fragen die Kosten selber tragen solle, wenn es sich um Themenkomplexe handle, die ohnehin bereits implizit abzuklären seien. Kosten dürften ihm nur im Rahmen von Art. 45 Abs. 3 ATSG auferlegt werden. Er erleide somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn die Fragen nicht zugelassen würden resp. wenn er dafür kostenpflichtig werde. Denn er könne es sich nicht leisten, für Zusatzfragen Kosten zu tragen. Auch würde er das Risiko eingehen, auf solchen Kosten sitzen zu bleiben. Aufgrund der Tatsache, dass die Kostenauferlegung gesetzlich nicht vorgesehen sei, relativiere sich im vorliegenden Fall auch eine strikte Handhabung des Kriteriums des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Eventualiter sei auf dieses Erfordernis zu verzichten. Das Bundesgericht sei in der Vergangenheit auch schon auf Beschwerden gegen Zwischenentscheide eingetreten, wenn absehbar sei, dass sich die Vorinstanz nicht an die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte und dies auch in Zukunft nicht tun werde. Gleiches müsse gelten, wenn der versicherten Person Kosten auferlegt werden sollten, welche nicht gesetzlich vorgesehen seien. Es sei in casu anzunehmen, dass die IV-Stelle zukünftig gleich entscheiden und eigentlich zulässige Zusatzfragen nicht zulassen werde (act. 1 Ziff. 10 ff.). 4.
E. 4 Urteil S 2020 117 3. Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 10. August 2020. Streitig und zu prüfen ist somit allein die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die vom Beschwerdeführer eingereichten Zusatzfragen dem Gutachter zu unterbreiten. Will der Beschwerdeführer vorliegend gegen die von der IV-Stelle verfügte Ablehnung von Zusatzfragen Beschwerde erheben, hat er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen, welcher vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist (vgl. BGE 141 V 330 E. 5–8). Zu prüfen ist somit, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 10. August 2020 vorliegt.
E. 4.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als das Bundesgericht in BGE 141 V 330 erkannt hat, dass ergänzende oder präzisierende Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen zu ermöglichen, zuzulassen seien. Denn die Verwaltung sei an einer profunden Abklärung der medizinischen Sachlage interessiert. Sei die Instruktion unvollständig, müsse sie zu einem späteren Zeitpunkt komplettiert werden, was mit grösserem Aufwand und Verzögerungen verbunden sein könne. Es spreche nichts dagegen, diesem Umstand bereits bei der Anordnung des Gutachtens Rechnung zu tragen (E. 6.2.1 des eingangs genannten Urteils). Weiter hielt das Bundesgericht fest, Rechtsfragen, wie etwa diejenige nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, seien nicht zuzulassen (E. 6.2.3 des eingangs genannten Urteils). Ebenso wenig statthaft seien sachfremde Fragen, wie beispielsweise solche, die sich auf invaliditätsfremde Aspekte beziehen oder die Persönlichkeit der Gutachter betreffen würden. Davon ausgenommen sein könne allenfalls die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang. Dieser bedürfe im invalidenversicherungsrechtlichen 7 Urteil S 2020 117 Verfahren zwar regelmässig keiner Klärung. Sei er aber in einem Parallelverfahren umstritten, könne es sich im Rahmen der erwünschen Koordination rechtfertigen, die Frage zusätzlich zu prüfen (E. 6.2.4 des eingangs genannten Urteils).
E. 4.2 Aus der dargelegten Rechtsprechung erhellt somit, dass es zwar wünschenswert ist, ergänzende Fragen zuzulassen, wozu auch die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zählen kann, um einen grösseren Aufwand oder Verzögerungen zu vermeiden. Indessen besteht grundsätzlich keine Pflicht seitens der Invalidenversicherung dazu, solche Fragen tatsächlich zuzulassen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die IV-Stelle die Unfallversicherung mit Schreiben vom 28. Februar 2020 über die beabsichtigte medizinische Abklärung orientiert hat und gleichzeitig Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen gab (IV-act. 47). Hierauf verzichtete die Unfallversicherung ausdrücklich (IV-act. 48). Damit war die Verwaltung im Ergebnis nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer formulierten Fragen, welche auf den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs abzielten, den Sachverständigen zu unterbreiten.
E. 4.3 Überdies vermag der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht darzulegen. Er bringt zwar vor, dieser sei im Umstand begründet, dass er kostenpflichtig würde, wenn er die Zusatzfragen stellen wolle. Dieser Einwand geht fehl. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren handelt. Ihm steht es offen, im Verfahren gegen die Unfallversicherung eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu rügen, namentlich dass der natürliche Kausalzusammenhang nicht rechtsgenüglich abgeklärt bzw. verneint worden sei. Die IV-Stelle ist nicht verpflichtet, diese Frage abschliessend zu klären, ist diese für sie – im Gegensatz zur Leistungspflicht der Unfallversicherung – doch regelmässig nicht relevant.
E. 4.4 Auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils kann vorliegend ebenso wenig verzichtet werden, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. 1 Ziff. 20). Die von ihm angerufene Rechtsprechung (BGer 9C_463/2019 vom 25. September 2019) ist nicht einschlägig. Zudem kann vorliegend nicht von einer systematischen Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden.
E. 4.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 141 V 330 E. 8.1 ausdrücklich festgehalten hat, dass, sofern eine Frage abgelehnt wird, es der versicherten Person offen stehe, diese nach Erstattung des Gutachtens erneut zu
E. 4.6 Ergänzend sei dennoch angefügt, dass die Argumentation der IV-Stelle, Zusatzfragen würden nicht zugelassen, weil diese nicht im Leistungsumfang bzw. Tarifumfang enthalten seien, nicht überzeugt. Gemäss Anhang 2 der Vereinbarung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und den Gutachterstellen wird eine Expertise mittels einer Pauschale, welche von der Anzahl Spezialisten abhängig ist, zuzüglich Zusatzkosten (Laboranalyse, Radiologie, Abklärungen von medizinischen Leistungen durch Dritte) vergütet. Mit keinem Wort wird ein standardisierter Fragenkatalog erwähnt, welcher die Stellung von Zusatzfragen ausschliessen würde. Da laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung in entsprechenden Fällen eine Koordination erwünscht und auch schon erfolgt ist, ist nicht erkennbar, weshalb die medexperts AG die
E. 8 Urteil S 2020 117 unterbreiten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beeinflusst würde. Erwiesen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, entgegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts notwendig, so gäbe es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen. Vom Gutachter sei zu erwarten, dass er die betreffenden Fragen mit der gleichen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit prüft, wie er dies bereits bei der erstmaligen Begutachtung getan hat und allenfalls von seinen ursprünglichen Erkenntnissen abrücken wird, wenn wesentliche zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 V 330 E. 8.1). Ob es, wie der Beschwerdeführer geltend macht, im Verwaltungsverfahren zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen ist, indem er weder vom Gutachten noch von den gestellten Ergänzungsfragen rechtzeitig Kenntnis erhalten hat, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, ist dies weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu: BGE 125 V 413 E. 1). Ihm ist aber insoweit zuzustimmen, als gemäss BGE 136 V 113 E. 5.4 die Verwaltung dann, wenn sie der Gutachterperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person darüber zu informieren hat und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen hat. Daran hat sich selbstredend auch die IV-Stelle zu halten. Aufgrund des Gesagten scheidet aber auch eine Kostenauferlegung und Zusprache einer Parteientschädigung aus. Die Zwischenverfügung erging am 10. August 2020, das Gutachten wurde am 18. August 2020 erstattet bzw. die IV-Stelle erhielt es tags darauf (IV-act. 74). Damit ist nicht erkennbar, wie die Verwaltung das vorliegende Verfahren hätte verursachen sollen, indem sie die Expertise nicht zugestellt habe (act. 7 S. 2).
E. 9 Urteil S 2020 117 vom Versicherten formulierten Zusatzfragen unter Verweis auf den Leistungs- und Tarifumfang hätten verweigern können. Letztlich ist die Invalidenversicherung die Auftraggeberin und bestimmt den Umfang, wozu selbstredend auch die Fragen gehören. Ebenso wenig stichhaltig ist das Argument, das Gericht habe auf die Stellung von Zusatzfragen verzichtet, weshalb davon auszugehen sei, dass das Gericht die Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten zusätzlichen Fragen zur Klärung des Prozessstoffs nicht für notwendig halte. Hierbei handelte es sich um eine Mutmassung ohne Grundlage. Dies ohne genaue Kenntnis der Aktenlage des Unfallversicherungsverfahrens als Begründung zu verwenden, geht nicht an, zumal das Gericht im Zeitpunkt der Erklärung keinerlei Kenntnis der gewünschten Zusatzfragen hatte. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erbracht hat. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 500.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Die Spruchgebühr ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten. Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 10 Urteil S 2020 117 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 26. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 26. April 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Zwischenverfügung betreffend Zusatzfragen) S 2020 117 2 Urteil S 2020 117 A. Der 1981 geborene A.________ meldete sich am 7. November 2018 unter Hinweis auf die Folgen eines Blitzschlagunfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die Verwaltung tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Erhebungen. Am 27. März 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachtet werde. Gleichzeitig wurde der Fragenkatalog zugestellt (IV-act. 49 und 50). Der Rechtsvertreter teilte am 9. April 2020 mit, er wolle (kausalitätsspezifische) Zusatzfragen einbringen (IV- act. 55). Mit Schreiben vom 29. April 2020 erteilte die IV-Stelle der medexperts AG den Auftrag und sandte auch die Ergänzungsfragen des Rechtsvertreters mit (IV-act. 59). Gemäss Aktennotiz teilte die Gutachtensstelle am 23. Juli 2020 mit, die Zusatzfragen des Beschwerdeführers würden nicht beantwortet, da sie nicht im Leistungs- bzw. Tarifumfang enthalten seien. Lediglich die Zusatzfragen 5 und 6 würden beantwortet werden (IV- act. 70). Der Rechtsvertreter wurde tags darauf entsprechend informiert (IV-act. 71). Dieser hielt daran fest (IV-act. 72 S. 1), weshalb die IV-Stelle verfügungsweise die Zusatzfragen Ziff. 1–4 nicht zuliess (IV-act. 73). B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Zwischenverfügung sei aufzuheben und die Zusatzfragen seien vollumfänglich zuzulassen. Es sei festzuhalten, dass ihm für die Beantwortung der Zusatzfragen keine Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 15. September 2020 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 7, 9, 11 und 13). Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird – soweit für die Entscheidfindung wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. 3 Urteil S 2020 117 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Art. 83 ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 14. September 2020 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in C.________. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. 2.2 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. August 2020 handelt es sich um eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeschrift wurde am
14. September 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gewahrt. 2.3 Die Beschwerdeschrift enthält auch Antrag und Begründung, entspricht somit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde. 2.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 4 Urteil S 2020 117 3. Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 10. August 2020. Streitig und zu prüfen ist somit allein die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die vom Beschwerdeführer eingereichten Zusatzfragen dem Gutachter zu unterbreiten. Will der Beschwerdeführer vorliegend gegen die von der IV-Stelle verfügte Ablehnung von Zusatzfragen Beschwerde erheben, hat er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen, welcher vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist (vgl. BGE 141 V 330 E. 5–8). Zu prüfen ist somit, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 10. August 2020 vorliegt. 3.1 Der Beschwerdeführer wollte im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren den Gutachtern folgende Zusatzfragen stellen (IV-act. 55 S. 2):
1. Wäre der Gesundheitszustand ohne das Unfallereignis vom 8. August 2018 heute derselbe?
2. Wäre der heutige Gesundheitszustand auch ohne das Unfallereignis vom
8. August 2018 zur gleichen Zeit und in derselben Intensität eingetreten?
3. Wäre der Verlauf der Gesundheitsbeeinträchtigung auch ohne das Unfallereignis vom 8. August 2018 derselbe gewesen?
4. Sofern sich diese Fragen nicht eindeutig beantworten lassen: Was ist wahrscheinlicher: Das heutige Beschwerdebild steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest noch in einem direkten oder indirekten teilkausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. August 2018 oder aber das heutige Beschwerdebild hat gar nichts mehr mit dem Unfallereignis vom 8. August 2018 zu tun? Der Beschwerdeführer begründete die Zusatzfragen damit, er habe ein Interesse daran, kausalitätsspezifische Ergänzungsfragen einzubringen, was im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe (IV-act. 55 S. 1). Ferner sei zurzeit ein Prozess im Unfallverfahren vor Gericht hängig, welches sistiert worden sei. Es sei somit offensichtlich, dass die Fragen des Beschwerdeführers relevant seien (IV-act. 72 S. 1). 5 Urteil S 2020 117 3.2 Die IV-Stelle lehnte die Zusatzfragen mit Verfügung vom 10. August 2020 ab und begründete dies damit, dass die Zusatzfragen Ziff. 1–4 den Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall vom 8. April 2018 und dem Gesundheitszustand des Versicherten beträfen. Für die IV-Stelle sei die Beantwortung dieser Fragen nicht von Interesse. Daher sei deren Beantwortung nicht im Leistungsumfang bzw. Tarifumfang des Gutachtens enthalten. Die IV-Stelle habe die Gutachterstelle angefragt, ob die Zusatzfragen im Zusammenhang mit der Kausalität beantwortet werden könnten, was verneint worden sei. Dem Verwaltungsgericht Zug sei der Gutachtensauftrag der IV-Stelle an die medexperts AG bekannt gewesen. Das Gericht habe dennoch explizit bisher darauf verzichtet, Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen. Damit sei davon auszugehen, dass das Gericht die Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten zusätzlichen Fragen zur Klärung des Prozessstoffs nicht für notwendig halte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren gegen die Unfallversicherung bis zur Erstattung des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens sistiert habe. Die Sistierung bedeute letztlich nur, aber immerhin, dass das Gericht das Gutachten zur Klärung des Prozessstoffs für wichtig halte, aber es sich mit der Beantwortung der IV-seitig üblichen Fragen an die Gutachter zufrieden gebe. Somit sei keine Notwendigkeit ersichtlich, die gestellten Zusatzfragen Ziff. 1–4 zuzulassen (IV- act. 73). 3.3 Zum Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 141 V 330 vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Fragen zum natürlichen Kausalzusammenhang explizit zulässig. Die von ihm gestellten Fragen dienten dazu, den natürlichen Kausalzusammenhang zu klären. Solche Fragen seien gemäss Bundesgericht ohne weiteres zuzulassen. Da die Verwaltung ebenfalls an einer profunden Abklärung des medizinischen Sachverhalts interessiert sei, seien sie bereits bei der Anordnung des Gutachtens zuzulassen. Die Argumentation der Verwaltung sei widersprüchlich. Wenn sie davon ausgehe, dass es sich um prinzipiell zulässige Zusatzfragen im Sinne der Rechtsprechung handle, dann dürften diese nicht mit dem Argument abgewiesen werden, die Beantwortung sei nicht im Leistungs- und Tarifumfang enthalten. Das Gutachten sei zudem über den invalidenversicherungsrechtlichen Anspruch hinaus von Interesse, was die Verfahrenssistierung in der unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheit zeige. Da es sich vorliegend um einen Blitzunfall handle und die Pathophysiologie von Blitzbeschwerden noch nicht restlos geklärt sei, dürfe erwartet werden, dass die Gutachter die Plausibilität und 6 Urteil S 2020 117 Nachvollziehbarkeit der Beschwerden und Befunde im Rahmen der zu prüfenden Konsistenz und der nachvollziehbaren Symptomentwicklung abzuklären hätten, was entsprechende Kausalitätsüberlegungen miteinschliesse. Deshalb sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er – der Beschwerdeführer – für die Abklärung dieser Fragen die Kosten selber tragen solle, wenn es sich um Themenkomplexe handle, die ohnehin bereits implizit abzuklären seien. Kosten dürften ihm nur im Rahmen von Art. 45 Abs. 3 ATSG auferlegt werden. Er erleide somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn die Fragen nicht zugelassen würden resp. wenn er dafür kostenpflichtig werde. Denn er könne es sich nicht leisten, für Zusatzfragen Kosten zu tragen. Auch würde er das Risiko eingehen, auf solchen Kosten sitzen zu bleiben. Aufgrund der Tatsache, dass die Kostenauferlegung gesetzlich nicht vorgesehen sei, relativiere sich im vorliegenden Fall auch eine strikte Handhabung des Kriteriums des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Eventualiter sei auf dieses Erfordernis zu verzichten. Das Bundesgericht sei in der Vergangenheit auch schon auf Beschwerden gegen Zwischenentscheide eingetreten, wenn absehbar sei, dass sich die Vorinstanz nicht an die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte und dies auch in Zukunft nicht tun werde. Gleiches müsse gelten, wenn der versicherten Person Kosten auferlegt werden sollten, welche nicht gesetzlich vorgesehen seien. Es sei in casu anzunehmen, dass die IV-Stelle zukünftig gleich entscheiden und eigentlich zulässige Zusatzfragen nicht zulassen werde (act. 1 Ziff. 10 ff.). 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als das Bundesgericht in BGE 141 V 330 erkannt hat, dass ergänzende oder präzisierende Fragen, die bezwecken, genauere oder umfassendere Antworten auf die Grundfragen zu ermöglichen, zuzulassen seien. Denn die Verwaltung sei an einer profunden Abklärung der medizinischen Sachlage interessiert. Sei die Instruktion unvollständig, müsse sie zu einem späteren Zeitpunkt komplettiert werden, was mit grösserem Aufwand und Verzögerungen verbunden sein könne. Es spreche nichts dagegen, diesem Umstand bereits bei der Anordnung des Gutachtens Rechnung zu tragen (E. 6.2.1 des eingangs genannten Urteils). Weiter hielt das Bundesgericht fest, Rechtsfragen, wie etwa diejenige nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, seien nicht zuzulassen (E. 6.2.3 des eingangs genannten Urteils). Ebenso wenig statthaft seien sachfremde Fragen, wie beispielsweise solche, die sich auf invaliditätsfremde Aspekte beziehen oder die Persönlichkeit der Gutachter betreffen würden. Davon ausgenommen sein könne allenfalls die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang. Dieser bedürfe im invalidenversicherungsrechtlichen 7 Urteil S 2020 117 Verfahren zwar regelmässig keiner Klärung. Sei er aber in einem Parallelverfahren umstritten, könne es sich im Rahmen der erwünschen Koordination rechtfertigen, die Frage zusätzlich zu prüfen (E. 6.2.4 des eingangs genannten Urteils). 4.2 Aus der dargelegten Rechtsprechung erhellt somit, dass es zwar wünschenswert ist, ergänzende Fragen zuzulassen, wozu auch die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zählen kann, um einen grösseren Aufwand oder Verzögerungen zu vermeiden. Indessen besteht grundsätzlich keine Pflicht seitens der Invalidenversicherung dazu, solche Fragen tatsächlich zuzulassen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die IV-Stelle die Unfallversicherung mit Schreiben vom 28. Februar 2020 über die beabsichtigte medizinische Abklärung orientiert hat und gleichzeitig Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen gab (IV-act. 47). Hierauf verzichtete die Unfallversicherung ausdrücklich (IV-act. 48). Damit war die Verwaltung im Ergebnis nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer formulierten Fragen, welche auf den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs abzielten, den Sachverständigen zu unterbreiten. 4.3 Überdies vermag der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht darzulegen. Er bringt zwar vor, dieser sei im Umstand begründet, dass er kostenpflichtig würde, wenn er die Zusatzfragen stellen wolle. Dieser Einwand geht fehl. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren handelt. Ihm steht es offen, im Verfahren gegen die Unfallversicherung eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu rügen, namentlich dass der natürliche Kausalzusammenhang nicht rechtsgenüglich abgeklärt bzw. verneint worden sei. Die IV-Stelle ist nicht verpflichtet, diese Frage abschliessend zu klären, ist diese für sie – im Gegensatz zur Leistungspflicht der Unfallversicherung – doch regelmässig nicht relevant. 4.4 Auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils kann vorliegend ebenso wenig verzichtet werden, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. 1 Ziff. 20). Die von ihm angerufene Rechtsprechung (BGer 9C_463/2019 vom 25. September 2019) ist nicht einschlägig. Zudem kann vorliegend nicht von einer systematischen Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. 4.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 141 V 330 E. 8.1 ausdrücklich festgehalten hat, dass, sofern eine Frage abgelehnt wird, es der versicherten Person offen stehe, diese nach Erstattung des Gutachtens erneut zu 8 Urteil S 2020 117 unterbreiten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beeinflusst würde. Erwiesen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, entgegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts notwendig, so gäbe es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen. Vom Gutachter sei zu erwarten, dass er die betreffenden Fragen mit der gleichen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit prüft, wie er dies bereits bei der erstmaligen Begutachtung getan hat und allenfalls von seinen ursprünglichen Erkenntnissen abrücken wird, wenn wesentliche zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 V 330 E. 8.1). Ob es, wie der Beschwerdeführer geltend macht, im Verwaltungsverfahren zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen ist, indem er weder vom Gutachten noch von den gestellten Ergänzungsfragen rechtzeitig Kenntnis erhalten hat, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, ist dies weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu: BGE 125 V 413 E. 1). Ihm ist aber insoweit zuzustimmen, als gemäss BGE 136 V 113 E. 5.4 die Verwaltung dann, wenn sie der Gutachterperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person darüber zu informieren hat und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen hat. Daran hat sich selbstredend auch die IV-Stelle zu halten. Aufgrund des Gesagten scheidet aber auch eine Kostenauferlegung und Zusprache einer Parteientschädigung aus. Die Zwischenverfügung erging am 10. August 2020, das Gutachten wurde am 18. August 2020 erstattet bzw. die IV-Stelle erhielt es tags darauf (IV-act. 74). Damit ist nicht erkennbar, wie die Verwaltung das vorliegende Verfahren hätte verursachen sollen, indem sie die Expertise nicht zugestellt habe (act. 7 S. 2). 4.6 Ergänzend sei dennoch angefügt, dass die Argumentation der IV-Stelle, Zusatzfragen würden nicht zugelassen, weil diese nicht im Leistungsumfang bzw. Tarifumfang enthalten seien, nicht überzeugt. Gemäss Anhang 2 der Vereinbarung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und den Gutachterstellen wird eine Expertise mittels einer Pauschale, welche von der Anzahl Spezialisten abhängig ist, zuzüglich Zusatzkosten (Laboranalyse, Radiologie, Abklärungen von medizinischen Leistungen durch Dritte) vergütet. Mit keinem Wort wird ein standardisierter Fragenkatalog erwähnt, welcher die Stellung von Zusatzfragen ausschliessen würde. Da laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung in entsprechenden Fällen eine Koordination erwünscht und auch schon erfolgt ist, ist nicht erkennbar, weshalb die medexperts AG die 9 Urteil S 2020 117 vom Versicherten formulierten Zusatzfragen unter Verweis auf den Leistungs- und Tarifumfang hätten verweigern können. Letztlich ist die Invalidenversicherung die Auftraggeberin und bestimmt den Umfang, wozu selbstredend auch die Fragen gehören. Ebenso wenig stichhaltig ist das Argument, das Gericht habe auf die Stellung von Zusatzfragen verzichtet, weshalb davon auszugehen sei, dass das Gericht die Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten zusätzlichen Fragen zur Klärung des Prozessstoffs nicht für notwendig halte. Hierbei handelte es sich um eine Mutmassung ohne Grundlage. Dies ohne genaue Kenntnis der Aktenlage des Unfallversicherungsverfahrens als Begründung zu verwenden, geht nicht an, zumal das Gericht im Zeitpunkt der Erklärung keinerlei Kenntnis der gewünschten Zusatzfragen hatte. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erbracht hat. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 500.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Die Spruchgebühr ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten. Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen. 10 Urteil S 2020 117 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 26. April 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am