Invalidenversicherung (Rückforderung) — Beschwerde
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 113 A. Der 1977 geborene A.________ erlitt bei einem Verkehrsunfall am 22. November 2011 einen Polytrauma und war in der Folge längere Zeit arbeitsunfähig. Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im April 2012 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Vom 20. Januar bis 14. Februar 2014 nahm er an einer beruflichen Abklärung in der BEFAS C.________ teil und bezog Taggelder der Invalidenversicherung (IV-act. 49 und 53). Vom 15. Februar bis 14. Mai 2016 fand ein Belastbarkeitstraining in der D.________ statt. Auch für diese Massnahme richtete die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten Taggelder der Invalidenversicherung aus (IV- act. 89 und 90). Aufgrund der Ergebnisse einer interdisziplinären Begutachtung stellte der Unfallversicherer die Heilkosten und Taggeldleistungen per 30. Juni 2019 ein (IV-act. 116) und sprach dem Versicherten eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab
1. Juli 2019 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 95 % zu (IV-act. 117/3–5). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 sprach die IV-Stelle Zug dem Versicherten eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 2012 zu (IV-act. 123). Da der Versicherte dadurch für die Dauer der beiden Eingliederungsmassnahmen gleichzeitig ein Taggeld der Invalidenversicherung und eine Invalidenrente bezogen hatte, musste die IV-Stelle Zug das Taggeld kürzen. Mit Verfügungen vom 24. Juli 2020 forderte sie die zu viel erbrachten Taggeldleistungen zurück. Für die Zeit vom 20. Januar bis 14. Februar 2014 erfolgte dies im Umfang von Fr. 1'535.45 und für die Zeit vom 15. Februar bis 14. Mai 2016 im Umfang von Fr. 7'148.50 (IV-act. 127 und 128). Allerdings ging die Neuberechnung der Taggelder bei der Berechnung der Invalidenrente vergessen, weshalb dies mit zwei Verfügungen vom 27. Juli 2020 nachgeholt werden musste (IV-act. 129 und 130). B. Gegen die vier Verfügungen vom 24. und 27. Juli 2020 erhob A.________ am
11. September 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um deren Aufhebung und Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe, eventualiter um Reduktion des Rückforderungsanspruchs (act. 1 S. 2). Im Wesentlichen macht er eine Verjährung der Rückforderung geltend.
E. 3 Urteil S 2020 113 C. Innert Frist bezahlte der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.– (act. 2 f.). D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle Zug auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom
24. Juli 2020 über den Betrag von Fr. 1'535.45 für die Periode vom 20. Januar bis 14. Fe- bruar 2014 (act. 5 S. 2). E. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 orientiert (act. 6). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Be- stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtenen Verfügungen ergingen am 24. und 27. Juli 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 11. September 2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der ebenfalls vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.
E. 3.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG). Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Der ebenfalls in Art. 29 Abs. 2 BV statuierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 3.1.2 Im Verfahren vor der Invalidenversicherung wird das rechtliche Gehör in der Regel im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt. Mittels Vorbescheid teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mit (Art. 57a Abs. 1 IVG). In Art. 73bis Abs. 1 IVV werden zum Gegenstand des Vorbescheids alle Fragen gezählt, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c–f IVG fallen, somit die
E. 3.1.3 Das rechtliche Gehör ist allerdings auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 97 E. 2.8.2).
E. 3.2.1 Vorliegend teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
E. 3.2.2 Geringfügige Beeinträchtigungen von Verfahrensgarantien im Rechtsmittelverfahren können ausnahmsweise geheilt werden. Hierfür muss das verletzte Recht im Nachhinein umfassend gewährt werden. Selbst eine schwerwiegende Verletzung kann nach der Rechtsprechung geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz (BGer 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E. 2.1).
E. 3.2.3 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, seine Beschwerde ausführlich zu begründen. Darin macht er keinerlei Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Ebensowenig hat er in anderweitiger Form angezeigt, dass
E. 4 Urteil S 2020 113 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 24. und 27. Juli 2020. Mit der am 11. September 2020 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.
E. 4.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 4.2 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG haben die Versicherten Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Erleidet eine versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Abs. 5ter; vgl. dazu auch Art. 47 Abs. 1 IVG). Ein bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen zusätzlich zur Rente ausgerichtetes Taggeld wird während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG).
E. 4.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist; die längere absolute Verwirkungsfrist im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung spielt hier keine Rolle; vgl. BGer 9C_208/2021 vom 30. Juli 2021 E. 2). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen). Als solche können sie nicht unterbrochen, sondern nur gewahrt werden (BGE 136 II 187 E. 6). 5. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass bezüglich der Rückforderung von Fr. 1'535.45 für die Periode 2014 die fünfjährige, absolute Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens am 14. Februar 2019 eingetreten ist (act. 1 S. 5 und act. 5 S. 2). Dem ist beizupflichten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2014 ein Taggeld vom 20. Januar bis 14. Februar 2014 zugesprochen (IV-act. 53). Das letzte Taggeld wurde somit spätestens am 14. Februar 2014 ausgerichtet, weshalb seit dem
14. Februar 2019 keine Rückforderung mehr zulässig ist. Insoweit ist die diese Taggeldleistung betreffende Rückforderungsverfügung vom 24. Juli 2020 (IV-act. 127) bereits aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben. 6. Die zweite Rückforderungsverfügung vom 24. Juli 2020 beträgt Fr. 7'148.50 und hat das vom 15. Februar bis 14. Mai 2016 ausgerichtete Taggeld zum Gegenstand (IV- act. 128).
E. 5 März 2020 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2012 mit (IV- act. 120). Am 5. Juni 2020 erliess sie die entsprechende Rentenverfügung (IV-act. 123). Dass die Rentenzusprechung zu einer nachträglichen Kürzung der bereits ausgerichteten Taggelder führen wird, erwähnte sie weder im Vorbescheid noch in der Rentenverfügung. Indem sie die Rückforderung erstmals in den Rückforderungsverfügungen vom 24. Juli 2020 thematisierte (IV-act. 127 f.; die der Rückforderung zugrundeliegende Neuberechnung des Taggelds erfolgte erst drei Tage später mit den Verfügungen vom
27. Juli 2020 [IV-act. 129 f.]), unterliess sie es, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren.
E. 6 Urteil S 2020 113 ihm an einem formell richtigen Verfahren mehr liege, als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung. Auch vom Replikrecht (vgl. dazu statt vieler BGer 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2.2) hat er keinen Gebrauch gemacht, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er sich vorliegend hinreichend zum Sachverhalt äussern konnte. Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (§ 63 VRG). Unter Berücksichtigung der vorigen Ausführungen kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt und der Verfahrensmangel durch die Äusserungsmöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht geheilt werden konnte. 4.
E. 6.1 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b; 126 V 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Erst nach rückwirkender Korrektur der bezogenen Leistung durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision wird sie zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung.
E. 6.2 Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Im Rahmen einer prozessualen Revision ist die
E. 6.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 10. April 2019 den Unfallversicherer um Zustellung der neueren Akten gebeten hatte (IV-act. 114/19). Gemäss ihrem Aktenverzeichnis gingen diese am darauffolgenden Tag bei ihr ein (S. 5 des Aktenverzeichnisses). Darin enthalten war auch das vom Unfallversicherer eingeholte interdisziplinäre Gutachten vom 7. März 2019 (IV-act. 114/146–157), worin dem Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestiert wurde. Dieses umfassende Gutachten bildet eine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Am 11. Juni 2019 erfuhr die Beschwerdegegnerin sodann, dass der Unfallversicherer auf das Gutachten abstellen und seine Rentenverfügung voraussichtlich bis Ende Juli 2019 erlassen wird (IV- act. 115). Gleichentags deponierte die zuständige Sachbearbeiterin beim Regional Ärztlichen Dienst (RAD) eine Anfrage um Stellungnahme, welche allerdings erst am
E. 6.4 Zusammenfassend sind die beiden Verfügungen vom 27. Juli 2020 (IV-act. 129 und 130) betreffend die nachträgliche Neuberechnung des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers ersatzlos aufzuheben. Infolgedessen ist mit Bezug auf das 2016 ausgerichtete Taggeld auch die Rückforderungsverfügung vom 24. Juli 2020 (IV-act. 128) ersatzlos aufzuheben, was zur vollständigen Gutheissung der Beschwerde führt. 7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten und es ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
10 Urteil S 2020 113 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
E. 7 Urteil S 2020 113
E. 8 Urteil S 2020 113 Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die (prozessuale) Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (BGer 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.1.1).
E. 11 Februar 2020 beantwortet wurde (IV-act. 118). Die Verwaltung hat die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie dies nicht, darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist für die Revision (vgl. oben E. 7.2) vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (vgl. dazu BGer 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hätte somit bereits am 11. April 2019 Kenntnis davon haben können, dass dem Beschwerdeführer seit dem Unfall im November 2011 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist und ihm daher eine rückwirkende Invalidenrente zuzusprechen sein wird, weshalb die 90-tägige Revisionsfrist mit der Zustellung der Akten des Unfallversicherers am 11. April 2019 zu laufen begonnen hatte. Infolge der verzögerten weiteren Bearbeitung
9 Urteil S 2020 113 des Falles verstrich die 90-tägige Frist für die Rentenberechnung und die damit einhergehende revisionsweise Neuberechnung der in der Vergangenheit ausgerichteten Taggelder.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom
- Juli 2020 (betreffend Rückforderung der 2014 und 2016 zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen) und 27. Juli 2020 (betreffend Neuberechnung der 2014 und 2016 geleisteten Taggelder) ersatzlos aufgehoben.
- Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 15. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 15. Juni 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rückforderung) S 2020 113
2 Urteil S 2020 113 A. Der 1977 geborene A.________ erlitt bei einem Verkehrsunfall am 22. November 2011 einen Polytrauma und war in der Folge längere Zeit arbeitsunfähig. Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im April 2012 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Vom 20. Januar bis 14. Februar 2014 nahm er an einer beruflichen Abklärung in der BEFAS C.________ teil und bezog Taggelder der Invalidenversicherung (IV-act. 49 und 53). Vom 15. Februar bis 14. Mai 2016 fand ein Belastbarkeitstraining in der D.________ statt. Auch für diese Massnahme richtete die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten Taggelder der Invalidenversicherung aus (IV- act. 89 und 90). Aufgrund der Ergebnisse einer interdisziplinären Begutachtung stellte der Unfallversicherer die Heilkosten und Taggeldleistungen per 30. Juni 2019 ein (IV-act. 116) und sprach dem Versicherten eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab
1. Juli 2019 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 95 % zu (IV-act. 117/3–5). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 sprach die IV-Stelle Zug dem Versicherten eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 2012 zu (IV-act. 123). Da der Versicherte dadurch für die Dauer der beiden Eingliederungsmassnahmen gleichzeitig ein Taggeld der Invalidenversicherung und eine Invalidenrente bezogen hatte, musste die IV-Stelle Zug das Taggeld kürzen. Mit Verfügungen vom 24. Juli 2020 forderte sie die zu viel erbrachten Taggeldleistungen zurück. Für die Zeit vom 20. Januar bis 14. Februar 2014 erfolgte dies im Umfang von Fr. 1'535.45 und für die Zeit vom 15. Februar bis 14. Mai 2016 im Umfang von Fr. 7'148.50 (IV-act. 127 und 128). Allerdings ging die Neuberechnung der Taggelder bei der Berechnung der Invalidenrente vergessen, weshalb dies mit zwei Verfügungen vom 27. Juli 2020 nachgeholt werden musste (IV-act. 129 und 130). B. Gegen die vier Verfügungen vom 24. und 27. Juli 2020 erhob A.________ am
11. September 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um deren Aufhebung und Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe, eventualiter um Reduktion des Rückforderungsanspruchs (act. 1 S. 2). Im Wesentlichen macht er eine Verjährung der Rückforderung geltend.
3 Urteil S 2020 113 C. Innert Frist bezahlte der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.– (act. 2 f.). D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 schloss die IV-Stelle Zug auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom
24. Juli 2020 über den Betrag von Fr. 1'535.45 für die Periode vom 20. Januar bis 14. Fe- bruar 2014 (act. 5 S. 2). E. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 orientiert (act. 6). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Be- stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Am 1. Januar 2022 ist weiter das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtenen Verfügungen ergingen am 24. und 27. Juli 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 11. September 2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der ebenfalls vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.
4 Urteil S 2020 113 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 24. und 27. Juli 2020. Mit der am 11. September 2020 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist (Art. 61 lit. b ATSG; § 44 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 3.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG). Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Der ebenfalls in Art. 29 Abs. 2 BV statuierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.1.2 Im Verfahren vor der Invalidenversicherung wird das rechtliche Gehör in der Regel im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gewährt. Mittels Vorbescheid teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mit (Art. 57a Abs. 1 IVG). In Art. 73bis Abs. 1 IVV werden zum Gegenstand des Vorbescheids alle Fragen gezählt, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c–f IVG fallen, somit die
5 Urteil S 2020 113 Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. d), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (lit. e) und schliesslich die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (lit. f). 3.1.3 Das rechtliche Gehör ist allerdings auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 97 E. 2.8.2). 3.2 3.2.1 Vorliegend teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
5. März 2020 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2012 mit (IV- act. 120). Am 5. Juni 2020 erliess sie die entsprechende Rentenverfügung (IV-act. 123). Dass die Rentenzusprechung zu einer nachträglichen Kürzung der bereits ausgerichteten Taggelder führen wird, erwähnte sie weder im Vorbescheid noch in der Rentenverfügung. Indem sie die Rückforderung erstmals in den Rückforderungsverfügungen vom 24. Juli 2020 thematisierte (IV-act. 127 f.; die der Rückforderung zugrundeliegende Neuberechnung des Taggelds erfolgte erst drei Tage später mit den Verfügungen vom
27. Juli 2020 [IV-act. 129 f.]), unterliess sie es, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. 3.2.2 Geringfügige Beeinträchtigungen von Verfahrensgarantien im Rechtsmittelverfahren können ausnahmsweise geheilt werden. Hierfür muss das verletzte Recht im Nachhinein umfassend gewährt werden. Selbst eine schwerwiegende Verletzung kann nach der Rechtsprechung geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz (BGer 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E. 2.1). 3.2.3 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, seine Beschwerde ausführlich zu begründen. Darin macht er keinerlei Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Ebensowenig hat er in anderweitiger Form angezeigt, dass
6 Urteil S 2020 113 ihm an einem formell richtigen Verfahren mehr liege, als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung. Auch vom Replikrecht (vgl. dazu statt vieler BGer 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2.2) hat er keinen Gebrauch gemacht, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass er sich vorliegend hinreichend zum Sachverhalt äussern konnte. Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (§ 63 VRG). Unter Berücksichtigung der vorigen Ausführungen kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt und der Verfahrensmangel durch die Äusserungsmöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht geheilt werden konnte. 4. 4.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 4.2 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG haben die Versicherten Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Erleidet eine versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Abs. 5ter; vgl. dazu auch Art. 47 Abs. 1 IVG). Ein bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen zusätzlich zur Rente ausgerichtetes Taggeld wird während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG).
7 Urteil S 2020 113 4.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist; die längere absolute Verwirkungsfrist im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung spielt hier keine Rolle; vgl. BGer 9C_208/2021 vom 30. Juli 2021 E. 2). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen). Als solche können sie nicht unterbrochen, sondern nur gewahrt werden (BGE 136 II 187 E. 6). 5. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass bezüglich der Rückforderung von Fr. 1'535.45 für die Periode 2014 die fünfjährige, absolute Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens am 14. Februar 2019 eingetreten ist (act. 1 S. 5 und act. 5 S. 2). Dem ist beizupflichten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2014 ein Taggeld vom 20. Januar bis 14. Februar 2014 zugesprochen (IV-act. 53). Das letzte Taggeld wurde somit spätestens am 14. Februar 2014 ausgerichtet, weshalb seit dem
14. Februar 2019 keine Rückforderung mehr zulässig ist. Insoweit ist die diese Taggeldleistung betreffende Rückforderungsverfügung vom 24. Juli 2020 (IV-act. 127) bereits aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben. 6. Die zweite Rückforderungsverfügung vom 24. Juli 2020 beträgt Fr. 7'148.50 und hat das vom 15. Februar bis 14. Mai 2016 ausgerichtete Taggeld zum Gegenstand (IV- act. 128). 6.1 Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b; 126 V 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Erst nach rückwirkender Korrektur der bezogenen Leistung durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision wird sie zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung. 6.2 Mit der Wiedererwägung kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Im Rahmen einer prozessualen Revision ist die
8 Urteil S 2020 113 Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die (prozessuale) Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (BGer 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.1.1). 6.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 10. April 2019 den Unfallversicherer um Zustellung der neueren Akten gebeten hatte (IV-act. 114/19). Gemäss ihrem Aktenverzeichnis gingen diese am darauffolgenden Tag bei ihr ein (S. 5 des Aktenverzeichnisses). Darin enthalten war auch das vom Unfallversicherer eingeholte interdisziplinäre Gutachten vom 7. März 2019 (IV-act. 114/146–157), worin dem Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestiert wurde. Dieses umfassende Gutachten bildet eine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Am 11. Juni 2019 erfuhr die Beschwerdegegnerin sodann, dass der Unfallversicherer auf das Gutachten abstellen und seine Rentenverfügung voraussichtlich bis Ende Juli 2019 erlassen wird (IV- act. 115). Gleichentags deponierte die zuständige Sachbearbeiterin beim Regional Ärztlichen Dienst (RAD) eine Anfrage um Stellungnahme, welche allerdings erst am
11. Februar 2020 beantwortet wurde (IV-act. 118). Die Verwaltung hat die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie dies nicht, darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist für die Revision (vgl. oben E. 7.2) vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (vgl. dazu BGer 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hätte somit bereits am 11. April 2019 Kenntnis davon haben können, dass dem Beschwerdeführer seit dem Unfall im November 2011 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist und ihm daher eine rückwirkende Invalidenrente zuzusprechen sein wird, weshalb die 90-tägige Revisionsfrist mit der Zustellung der Akten des Unfallversicherers am 11. April 2019 zu laufen begonnen hatte. Infolge der verzögerten weiteren Bearbeitung
9 Urteil S 2020 113 des Falles verstrich die 90-tägige Frist für die Rentenberechnung und die damit einhergehende revisionsweise Neuberechnung der in der Vergangenheit ausgerichteten Taggelder. 6.4 Zusammenfassend sind die beiden Verfügungen vom 27. Juli 2020 (IV-act. 129 und 130) betreffend die nachträgliche Neuberechnung des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers ersatzlos aufzuheben. Infolgedessen ist mit Bezug auf das 2016 ausgerichtete Taggeld auch die Rückforderungsverfügung vom 24. Juli 2020 (IV-act. 128) ersatzlos aufzuheben, was zur vollständigen Gutheissung der Beschwerde führt. 7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– vollumfänglich zurückzuerstatten und es ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
10 Urteil S 2020 113 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom
24. Juli 2020 (betreffend Rückforderung der 2014 und 2016 zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen) und 27. Juli 2020 (betreffend Neuberechnung der 2014 und 2016 geleisteten Taggelder) ersatzlos aufgehoben. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, welche der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 15. Juni 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am