Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (35 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 110 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1964, zuletzt als Pflegehelferin tätig, meldete sich am 17. April 2018 wegen einer Arthrose der Halswirbel bei der IV-Stelle Zug zur Früherfassung (IV-act. 1) und am 5. Juni 2018 zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an (IV-act. 10). Die IV-Stelle klärte in der Folge die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Am 19./20. September 2019 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle im C.________ AG (nachfolgend D.________ Zentrum) mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Diese Abklärung umfasste u.a. eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2019 (IV-act. 79) bzw. Verfügung vom 12. August 2020 (IV-act. 105) eine Viertelsrente ab 1. Februar 2019 zu. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. September 2020 liess A.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 12. August 2020 sei aufzuheben und es sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % festzustellen und gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen. Es seien umfassende medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens betreffend die Arbeitsunfähigkeit anzuordnen unter Beizug eines Psychiaters. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung den Invaliditätsgrad neu berechne und eine angemessene Invalidenrente verfüge; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In materieller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung der Abklärungspflicht der IV-Stelle insbesondere in psychiatrischer Hinsicht sowie den bei der Berechnung des Invalideneinkommens gewährte Leidensabzug von 5 % rügen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 11. September 2020 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, bei fehlenden Hinweisen auf eine relevante psychische Erkrankung habe keine Veranlassung bestanden, entsprechende Abklärungen einzuleiten. Sodann rechtfertige es sich im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht, den Leidensabzug über 10 % anzusetzen (act. 5).
E. 3 Urteil S 2020 110 E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 9 und 11). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:
12. August 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 10. September 2020 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 12. August 2020; diese ging tags darauf beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 10. September 2020 der Post übergeben
E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher- ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).
E. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es entscheidend darauf an, ob die
E. 4 Urteil S 2020 110 und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.
E. 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellt zur Beurteilung des Rentenanspruchs im Wesentlichen auf die am 19./20. September 2019 durch das D.________ Zentrum durchgeführte FOMA ab. Im entsprechenden Bericht vom 7. Oktober 2019 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zerviko-radikuläres Schmerzsyndrom, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine primäre und sekundäre Polyarthrose, eine Epicondylitis humeri ulnaris und radialis beidseits sowie symptomatische Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits genannt. Weitere Diagnosen würden sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken. Als Schlussfolgerung der EFL hielten die Ärzte fest, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer schmerzbedingt verminderten Belastungstoleranz von Rücken, Nacken, obere und untere Extremitäten, insbesondere der Hände und des rechten Beines. Die Versicherte habe ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten gezeigt und viele Tests abgebrochen. Ihre Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hindeuten. Deshalb könne die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht gestützt auf die EFL beurteilt werden und müsse medizinisch-theoretisch erfolgen. Die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin sei ihr aufgrund der bestehenden strukturell-organischen Veränderungen mehrerer Gelenke inkl. Hals- und Lendenbereich aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar. Bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer zusätzlichen Pause von zwei Stunden pro Tag verteilt sei von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 68). Diese Einschätzung wurde vom RAD am 5. November 2019 bestätigt (IV-act. 73).
E. 4.1.2 Würdigend ist festzustellen, dass die FOMA die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 vorstehend) erfüllt, sodass ihr voller Beweiswert zukommt. Die Abklärung im D.________ Zentrum beruht auf einem strukturierten Interview, einer klinischen Untersuchung, einer angepassten Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; verteilt auf zwei Tage) sowie der Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Im Rahmen der FOMA wurde die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die während der Belastbarkeitstests gemachten Beobachtungen als nicht zuverlässig beurteilt. Sodann gingen die Sachverständigen von einer schlechten Konsistenz aus und begründeten dies mit diversen festgestellten Inkonsistenzen. Darüber hinaus wiesen die Beobachtungen bei den Tests auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Wie die Beschwerdegegnerin im Zuge der Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, hielten die Sachverständigen die
E. 4.2 Weiter gilt es zu prüfen, ob die im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens neu aufgelegten Berichte gegenüber den bereits bekannten medizinischen Erhebungen neue relevante Tatsachen enthalten, die berücksichtigt werden müssten und ein Abweichen von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das D.________ Zentrum rechtfertigen würden. Diesbezüglich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Verfügungserlass ereignet hat (vgl. E. 1 vorstehend). Somit ist vorliegend grundsätzlich der Sachverhalt relevant, wie er sich bis zum 12. August 2020 präsentierte. Spätere ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus konkrete Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen
E. 4.2.1 Zunächst ist auf die eingereichten Sprechstundenberichte von Dr. med. E.________, Oberärztin Rheumatologie des Kantonsspitals F.________, vom
E. 4.2.2 Was den Verlauf nach der FOMA anbelangt, ist insbesondere der Sprechstundenbericht von Dr. E.________ vom 8. September 2020 (Bf-act. 3) zu berücksichtigen. Dieser Bericht zählt einerseits die längst bekannten und durch das
9 Urteil S 2020 110 D.________ Zentrum bereits gewürdigten Diagnosen auf (vgl. hierzu auch E. 4.2.1 vorstehend) und nimmt andererseits zum Verlauf vom 5. August 2019 bis 7. September 2020 Stellung. Daraus ergibt sich zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen am 29. Januar 2020 die Diagnose eines gut differenzierten (G1), oberflächlich mikroinvasiven Plattenepithelkarzinoms innerhalb einer high grade intraepithelialen Plattenepithel-Läsion der Vulva links (Hautkrebs im Genitalbereich) gestellt wurde (vgl. dazu auch Bericht des Kantonsspitals H.________ vom 4. Februar 2020 [Bf-act. 6]). Wie RAD-Arzt Dr. I.________ mit Stellungnahme vom 8. Juni 2020 darauf hingewiesen hat, vermag die neu hinzugekommene Diagnose jedoch keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als die bereits angenommenen 25 % zu begründen (vgl. IV-act. 98). Dies erscheint in Anbetracht des frühen Stadiums und der Behandelbarkeit der gestellten Diagnose nachvollziehbar. Des Weiteren zeigt sich, dass am 23. Juni 2020 ein erneutes MRI der HWS durchgeführt wurde, welches verglichen mit der Voruntersuchung vom 9. März 2018 eine Zunahme der degenerativen Veränderungen ergab (vgl. Bf-act. 5). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die IV-Stelle im Zeitpunkt des Verfügungserlasses von diesem Befund keine Kenntnis gehabt hatte, weshalb dieser Umstand unberücksichtigt geblieben ist. Wann die angebliche Verschlechterung eingetreten ist, ist sodann nicht aktenkundig. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch zuzustimmen, dass die geltend gemachte Verschlechterung frühestens durch den Radiologiebefund vom 23. Juni 2020 gesichert ist. Somit hätte die IV-Stelle die potenzielle Verschlechterung zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2020 in Anlehnung an Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) selbst dann nicht berücksichtigen müssen, wenn sie darüber informiert gewesen wäre, war zu diesem Zeitpunkt eine dauerhafte Verschlechterung doch nicht ausgewiesen (vgl. BGer 9C_262/2019 vom 23. März 2020 E. 4.3). Weiter kann dem Bericht von Dr. E.________ entnommen werden, dass es seit Anfang August 2020 zu einer Schmerzexazerbation mit linksseitigen Hand-/Unterarmschmerzen gekommen ist und deshalb am 7. September 2020 – mithin nach Verfügungserlass – zur Weiterabklärung ein MRI der linken Hand durchgeführt wurde. Dabei zeigte sich nicht nur die bekannte ausgeprägte Rhizarthrose, sondern es bestätigte sich auch eine entzündliche Komponente (deutlicher Reizzustand; vgl. dazu auch Radiologiebefund vom
7. September 2020 [Bf-act. 4]). Offenbar auch um die Indikation einer Operation abzuklären, wurde die Beschwerdeführerin im November 2020 in die handchirurgische
10 Urteil S 2020 110 Sprechstunde für den 6. Januar 2021 eingeladen (vgl. Bf-act. 11). Auch wenn damit eine allfällige Verschlechterung der linken Hand ausgewiesen sein könnte und sich eine entsprechende Operation durchaus auf die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Hand auswirken könnte, kann die Beschwerdeführerin daraus – zumindest für das vorliegende Verfahren – ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nachdem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Stellung der Diagnose (7. September 2020) immerhin selbst davon ausgeht, dass die Verschlechterung nach dem Verfügungsdatum eingetreten sei (vgl. act. 9 II Ziff. 10 f.), ist auch diese vorliegend nicht relevant und im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die angebliche Verschlechterung in Einklang mit Dr. E.________ auf Anfangs August 2020 und somit noch vor Erlass der Verfügung datiert werden würde (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit dem Sprechstundenbericht vom
8. September 2020 somit keine dauerhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Abklärung im D.________ Zentrum ausgewiesen, die im Rahmen der angefochtenen Verfügung hätte berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus ist der genannte Bericht auch nicht geeignet, die Beweiskraft der FOMA in Frage zu stellen. Doktor E.________ erwähnt zwar die FOMA und die entsprechenden Schlussfolgerungen des D.________ Zentrums, setzt sich damit aber nicht weiter auseinander. Wie bereits dargelegt, nimmt die Rheumatologin vielmehr Bezug zu den im Mai und August 2020 aufgetretenen Schmerzexazerbationen, welche im vorliegenden Verfahren indes nicht berücksichtigt werden können. Diesbezüglich darf sodann nicht unberücksichtigt bleiben, dass selbst Dr. E.________ davon ausgeht, die entzündlichen Schübe hätten nur vorübergehend einen Einfluss auf die im Rahmen der EFL festgehaltene Arbeitsfähigkeit. Zu guter Letzt ist anzumerken, dass der von Dr. E.________ angenommene vermehrte Pausenbedarf durch die Ärzte des D.________ Zentrums gerade berücksichtigt und infolge dessen eine 25%ige Leistungsreduktion anerkannt wurde.
E. 4.2.3 Ein weiterer Bericht von Dr. E.________ datiert vom 2. November 2020 (Bf- act. 14). Dieser Kurzbericht enthält jedoch keine über die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen hinausgehende Informationen. Vielmehr nimmt der Bericht lediglich Bezug zu den im Sprechstundenbericht vom 8. September 2020 beschriebenen Beschwerden und Schmerzursachen und umschreibt diese noch ein wenig ausführlicher. Dabei betont Dr. E.________, dass sich die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in nicht rückgängig zu machende degenerative Veränderungen
E. 4.2.4 Zu guter Letzt ist ein provisorischer Austrittsbericht vom 12. November 2020 (Bf- act. 10) aktenkundig. Diesem Bericht kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2020 im Kantonsspital F.________ hospitalisiert werden musste. Zusätzlich zu den bisherigen Leiden wurde neu ein Verdacht auf Enteritis (Darmentzündung) gestellt. Das Kantonsspital F.________ berichtete am 12. November 2020 somit über einen Zustand, wie er sich nach Verfügungserlass präsentiert hat. Da sich die Verdachtsdiagnose erst nach Verfügungserlass gezeigt hat, kann die Beschwerdeführerin auch aus einer allfälligen Darmentzündung – sollte sich eine solche denn überhaupt bestätigen – für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass die neu gestellte Verdachtsdiagnose mit dem vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum jedenfalls nichts zu tun hat.
E. 4.2.5 Nach dem soeben Dargelegten ist festzustellen, dass den im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens aufgelegenen Berichten keine neuen medizinischen Erkenntnisse entnommen werden können, die den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt (12. August 2020) betreffen und ungewürdigt geblieben wären. Allfällige Verschlechterungen nach dem Verfügungszeitpunkt sind – zumindest was das vorliegende Verfahren anbelangt – irrelevant und dementsprechend nicht zu beurteilen. Insoweit sich seit dem Verfügungszeitpunkt eine Verschlechterung ihres somatischen Gesundheitszustandes ergeben haben sollte – davon geht die Beschwerdeführerin explizit aus (vgl. act. 9 II Ziff. 12) –, ist sie auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen.
E. 4.3 Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, sie leide nicht nur an somatischen Beschwerden, sondern auch noch an einer psychischen Erkrankung und wirft
E. 4.3.1 Zwar trifft den Versicherer im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich eine Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenzen indes in der Rügepflicht des resp. der betroffenen Versicherten. Dies impliziert, dass ein Gesundheitsschaden – so er nicht ohnehin bereits im Rahmen der Leistungsanmeldung geltend gemacht wurde – mindestens durch einen Arztbericht belegt sein muss, damit der Sozialversicherer gestützt auf Art. 43 ATSG gehalten ist, weitere Abklärungen einzuleiten. Überdies entspricht es auch der konstanten Praxis, dass die IV-Stelle nicht von sich aus nach allfälligen, bislang ärztlich nicht festgehaltenen oder anderweitig glaubhaft gemachten Leiden forschen muss (vgl. dazu VGer ZG S 2015 58 vom 26. November 2015 E. 7.3).
E. 4.3.2 Vorab ist anzumerken, dass in psychiatrischer Hinsicht lediglich ein Arztbericht, nämlich derjenige der J.________ AG vom 3. Juni 2020 (IV-act. 97 S. 2 f.), auf welchen in der Folge noch einzugehen sein wird, bei den Akten liegt. Abgesehen davon war eine psychische Störung der Beschwerdeführerin nie Thema. Bis Anfangs Juni 2020 sind denn auch ausschliesslich Berichte somatisch behandelnder Ärzte aktenkundig, während die medizinischen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für ein psychisches Geschehen enthalten. In der Vergangenheit kam auch kein Arzt auf die Idee, die Beschwerdeführerin könnte an einer psychischen Störung leiden. Vielmehr war es die Beschwerdeführerin selbst, die sich um eine Abklärung in der K.________ bemüht hatte (vgl. act. 1 II Ziff. 8 und act. 9 II Ziff. 6). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ein Abklärungsgespräch vom 9. März 2020 und ein Arztgespräch vom 23. März 2020 bei Dr. L.________ sowie einen ärztlichen Befund von Dr. E.________ vom 2. April 2020 verweist (vgl. act. 1 II Ziff. 8 und act. 9 II Ziff. 3 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie dem entsprechenden Bericht vom 3. Juni 2020 entnommen werden kann, fand das Abklärungsgespräch vom 9. März 2020 bei M.________, Dipl. Pflegefachfrau HF, statt, während die Beschwerdeführerin das Arztgespräch vom 2. April 2020 bei Dr. med. L.________, Facharzt, wahrnahm. Ein Arztgespräch vom 23. März 2020 ist demgegenüber nicht aktenkundig und bei Dr. E.________ handelt es sich um die Oberärztin der Rheumatologie des Kantonsspitals F.________. Im Hinblick auf den Bericht der J.________ AG vom 3. Juni 2020 ist sodann mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass dem genannten Bericht kein Vorbehalt entnommen werden kann, wonach die ärztliche Konsultation lediglich telefonisch oder via
E. 4.3.3 Nach dem Dargelegten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin an einer relevanten psychischen Beeinträchtigung leiden würde und sie aus psychiatrischen Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre. Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass sie keine Veranlassung hatte, von einer psychischen Erkrankung auszugehen. Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage im Vorverfahren keine Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht lancierte, ist ihr dies nach dem soeben Ausgeführten nicht vorzuhalten und es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG vor.
E. 4.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des D.________ Zentrums von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen durfte. Sowohl die Einwände der Beschwerdeführerin als auch die in den Akten liegenden Arztberichte führen nicht zu konkreten Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise. 5.
E. 5 Urteil S 2020 110 betreffenden Angaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (BGer 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). 4. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die gewährte Viertelsrente hat.
E. 5.1 Was die Berechnung des Invaliditätsgrades anbelangt, ist anzumerken, dass das von der IV-Stelle angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 68'310.– einer summarischen Überprüfung seitens des Gerichts standhält und die Berechnung im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird, sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen.
E. 5.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare leidensangepasste Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, weshalb sich das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Dabei ging die Beschwerdegegnerin zu Recht
E. 5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'310.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'442.– resultiert ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. August 2020 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). In Berücksichtigung sämtlicher Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend medizinisch abgeklärt wurde, konnten aus den entsprechenden medizinischen Unterlagen doch Schlussfolgerungen gezogen werden, die in ihrer Begründung zu überzeugen vermögen. Von einer weiteren Begutachtung der Beschwerdeführerin sind auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass der Antrag
E. 6 Urteil S 2020 110
E. 7 Oktober 2019 genannten Existenzängsten und der Traurigkeit um subjektive Angaben der Beschwerdeführerin handelt. Es ist davon auszugehen, dass eine relevante psychische Störung von den Ärzten des D.________ Zentrums erkannt worden wäre, hätte eine solche vorgelegen, wogegen alltägliche geringfügige psychische Beschwerden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben (vgl. dazu auch E. 4.3.2 nachstehend). Ferner wurden das zerviko-radikuläre und das lumbospondylogene Schmerzsyndrom unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Davon, dass die Gutachter diese Diagnosen nicht ausreichend gewürdigt hätten, kann keine Rede sein. Schliesslich ist festzustellen, dass keiner der involvierten Ärzte sich mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des D.________ Zentrums auseinandergesetzt oder aufgezeigt hat, weshalb auf die FOMA nicht abgestellt werden kann.
E. 8 Urteil S 2020 110 werden können (BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 und 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 11 Urteil S 2020 110 (Abnützungserscheinungen) der Gelenke im Sinne einer Arthrose und in entzündliche Reizzustände unterteilen lassen. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die festgestellten Abnützungserscheinungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden und zumindest zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, was die entzündliche Aktivität anbelangt, keine dauerhafte Verschlechterung ausgewiesen war. Diesbezüglich ist sodann zu beachten, dass selbst Dr. E.________ davon ausgeht, mit entsprechenden Massnahmen könnte eine Schmerzreduktion erreicht werden. Im Übrigen spricht die Rheumatologin lediglich davon, dass sich ein schubweises Wiederauftreten entzündlicher Beschwerden oder eine Persistenz einer entzündlichen Aktivität zeigen kann.
E. 12 Urteil S 2020 110 der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungspflicht vor.
E. 13 Urteil S 2020 110 Skype erfolgt wäre, zumal zumindest zum Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs bei M.________ Präsenztermine noch möglich gewesen wären. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit, wobei – wie Nachfolgendes ergibt – diese Frage ohnehin nicht abschliessend geklärt werden muss, da die Beschwerdeführerin aus dem genannten Bericht der J.________ AG auch in materieller Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise angemerkt hat, erfolgte die Konsultation in der K.________ ausschliesslich zwecks Unterstützung in Sachen "IV- Rekurs", hatte die Beschwerdeführerin doch kein anderes Anliegen. Betreffend die diagnostische Einschätzung ist festzustellen, dass die Kriterien für eine Depression nicht erfüllt waren. Doktor L.________ wies darauf hin, dass maximal eine Anpassungsstörung bestehe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es dabei gerade nicht zu, dass Dr. L.________ eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen diagnostizierte. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass es sich dabei lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt hat, was sich dem Bericht vom 3. Juni 2020 so explizit entnehmen lässt. Unzutreffend ist deshalb auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, es habe sich um eine vorläufige Beurteilung gehandelt. An dieser Stelle sei noch einmal angemerkt, dass Dr. L.________ von einer Verdachtsdiagnose ausgegangen ist. Den Akten lassen sich sodann keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach nach der Beurteilung durch die K.________ weiterführende Abklärungen zur allfälligen Bestätigung der gestellten Verdachtsdiagnose in die Wege geleitet worden wären. Ein entsprechender Bericht enthalten weder die IV-Akten noch ist ein solcher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgelegt worden. Zudem hielt offensichtlich auch Dr. L.________ weitergehende Abklärungen nicht für nötig, lässt sich dem Bericht vom
3. Juni 2020 jedenfalls nichts in diese Richtung entnehmen. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass es sich bei der Anpassungsstörung lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt hat, welche nicht weiter abgeklärt wurde. Gegen einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden spricht sodann die Tatsache, dass Dr. L.________ keine medikamentös antidepressive Behandlung einleitete und die Beschwerdeführerin auch nach der Abklärung in der K.________ und insbesondere auch zu einem Zeitpunkt, als Präsenztermine aufgrund der Corona-Pandemie längst wieder möglich waren, keine psychiatrische Behandlung wahrgenommen hat. Darüber hinaus lässt sich dem Bericht der J.________ AG mit keinem Wort entnehmen, inwiefern die von Dr. L.________ gestellte Verdachtsdiagnose die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen vermag. Eine psychiatrische Beeinträchtigung mit Krankheitswert kann aus dem genannten Bericht jedenfalls nicht abgeleitet werden. Das
E. 14 Urteil S 2020 110 soeben Ausgeführte zeigt, dass es in den IV-Akten keine Anhaltspunkte für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden gibt. Daran ändern schliesslich auch die im vorliegenden Verfahren neu aufgelegten Berichte von Dr. E.________ vom 8. September 2020 (Bf-act. 3) und Dr. med. N.________, Allgemeine Innere Medizin, vom 25. November 2020 (Bf-act. 8) nichts. Was zunächst den Sprechstundenbericht der Oberärztin der Rheumatologie vom 8. September 2020 anbelangt, trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerade nicht zu, dass Dr. E.________ die von Dr. L.________ gestellte Diagnose bestätigt hat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend angemerkt hat, hat Dr. E.________ die Beurteilung von Dr. L.________ vielmehr lediglich zitiert, wäre sie angesichts der Tatsache, dass sie Rheumatologin ist, zur Stellung einer psychiatrischen Diagnose doch ohnehin nicht berechtigt gewesen. Zudem hat Dr. E.________ die Beurteilung von Dr. L.________ insofern nicht richtig wiedergegeben, als sie von einer diagnostizierten Anpassungsstörung spricht, während Dr. L.________ – wie oben bereits ausführlich dargelegt – lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt hat. Darüber hinaus ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass der Verweis von Dr. E.________ auf die von Dr. L.________ angesprochene Möglichkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit psychiatrischer Beurteilung in den Akten und insbesondere auch gerade im Bericht vom
3. Juni 2020 nicht ausgemacht werden kann. Zu guter Letzt kann auch aus dem Schreiben von Dr. N.________ vom 25. November 2020 keine relevante psychische Problematik abgeleitet werden. Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass es sich bei Dr. N.________ um den Hausarzt der Beschwerdeführerin handelt, seine Beurteilung daher mit Vorsicht zu würdigen ist, da es der Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte und damit eben gerade auch Hausärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.3 vorstehend). Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. N.________ sein Schreiben selbst als "Bestätigung" bezeichnet und eine eigentliche klinische Herleitung seiner Beurteilung nicht stattgefunden hat bzw. sich dem genannten Schreiben jedenfalls nicht entnehmen lässt. Sodann ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass eine relevante psychische Störung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnte, mit der blossen Erwähnung von psychischem Stress nicht bestätigt ist. Allfällige geringfügige psychische Beschwerden bleiben jedenfalls ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen ist auch in Bezug auf das Bestätigungsschreiben von Dr. N.________ der Einwand zu erheben, dass dieser als Allgemeininternist ohnehin nicht zur Stellung der Diagnose einer psychiatrischen Störung befugt ist. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin auch aus dem
E. 15 Urteil S 2020 110 Bestätigungsschreiben von Dr. N.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine relevante psychische Störung ist damit nicht rechtsgenüglich dargetan. Angesichts dessen kann schliesslich offenbleiben, ob der Bericht von Dr. N.________ im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Beurteilung des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (in casu 12. August 2020) geht, überhaupt berücksichtigt werden kann. Die Tatsache, dass Dr. N.________ einen aktuellen psychischen Stress festhält, spricht jedenfalls eher dafür, dass dieser erst nach Verfügungserlass entstanden ist und somit für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht relevant wäre.
E. 16 Urteil S 2020 110 vom Durchschnittslohn der Frauen, Tabelle TA1, ganzer privater Sektor, Kompetenzniveau 1 aus. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ergab sich bei einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 39'442.– (vgl. IV-act. 81). Die Beschwerdeführerin bestreitet das gestützt auf die LSE 2016 ermittelte Invalideneinkommen grundsätzlich nicht. Sie ist hingegen der Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 5 % sei zu tief angesetzt. Begründend verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ihr fortgeschrittenes Alter (Jahrgang 1964), die körperlichen Leiden (Schmerzen, Tumor, Depression, medizinisch verordnetes Gehen am Stock, eingeschränkte Funktionalität der Hände/Finger, unkalkulierbare Schmerzschübe etc.) und die Tatsache, dass sie trotz Bewerbungen und der Unterstützung des RAV keine Stelle finde. Aufgrund dessen sei ihrer Auffassung nach von einem Leidensabzug von 25 % aufzugehen. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bedenken, dass die Höhe des Abzuges – im Gegensatz zur Frage, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist – eine Ermessensfrage darstellt und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 126 V 75 E. 6). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem vermehrten Pausenbedarf mit dem um 25 % verminderten Rendement hinreichend Rechnung getragen wurde und dementsprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das vorliegend massgebliche Zumutbarkeitsprofil – leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen/Schläge/Vibrationen – nicht derart eng formuliert ist, dass eine entsprechende Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (BGer 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3). In diesem Zusammenhang ist sodann der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass im Bereich der Invalidenversicherung der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist, sodass die Beschwerdeführerin aus der erfolglosen Stellensuche nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch rechtfertigt sich vorliegend kein Abzug aufgrund des Alters. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich auch der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend auswirkt (BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist ebenfalls
E. 17 Urteil S 2020 110 kein Abzug angezeigt, verdienen doch Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C [vgl. IV-act. 11]) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizerinnen, aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (BGer 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.2). Nachdem auch unter dem Titel der Teilzeit kein Abzug gewährt werden kann, verbleiben die leidensbedingten Einschränkungen, wobei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Depression nicht ausgewiesen ist. Indem die Beschwerdegegnerin neben der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25 % zusätzlich einen Abzug von 5 % vorgenommen hat, hat sie den Einschränkungen bezüglich noch zumutbarer Tätigkeiten angemessen Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen, zumal selbst bei Berücksichtigung eines Leidensabzug von 10 % – eine weitere Erhöhung drängt sich jedenfalls nicht auf – kein Invaliditätsgrad resultieren würde, der Anspruch auf eine höhere als die mit der angefochtenen Verfügung gewährte Rente geben würde. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn ein leidensbedingter Abzug von 15 % berücksichtigt würde. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 39'442.– nicht zu beanstanden.
E. 18 Urteil S 2020 110 der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gerichtsgutachtens in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
E. 19 Urteil S 2020 110 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 30. September 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2020 110
2 Urteil S 2020 110 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1964, zuletzt als Pflegehelferin tätig, meldete sich am 17. April 2018 wegen einer Arthrose der Halswirbel bei der IV-Stelle Zug zur Früherfassung (IV-act. 1) und am 5. Juni 2018 zum Bezug von Leistungen für Erwachsene an (IV-act. 10). Die IV-Stelle klärte in der Folge die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Am 19./20. September 2019 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle im C.________ AG (nachfolgend D.________ Zentrum) mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Diese Abklärung umfasste u.a. eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2019 (IV-act. 79) bzw. Verfügung vom 12. August 2020 (IV-act. 105) eine Viertelsrente ab 1. Februar 2019 zu. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. September 2020 liess A.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 12. August 2020 sei aufzuheben und es sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % festzustellen und gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen. Es seien umfassende medizinische Abklärungen in Form eines Gutachtens betreffend die Arbeitsunfähigkeit anzuordnen unter Beizug eines Psychiaters. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung den Invaliditätsgrad neu berechne und eine angemessene Invalidenrente verfüge; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In materieller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung der Abklärungspflicht der IV-Stelle insbesondere in psychiatrischer Hinsicht sowie den bei der Berechnung des Invalideneinkommens gewährte Leidensabzug von 5 % rügen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 11. September 2020 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, bei fehlenden Hinweisen auf eine relevante psychische Erkrankung habe keine Veranlassung bestanden, entsprechende Abklärungen einzuleiten. Sodann rechtfertige es sich im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht, den Leidensabzug über 10 % anzusetzen (act. 5).
3 Urteil S 2020 110 E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 9 und 11). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:
12. August 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 10. September 2020 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 12. August 2020; diese ging tags darauf beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 10. September 2020 der Post übergeben
4 Urteil S 2020 110 und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher- ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es entscheidend darauf an, ob die
5 Urteil S 2020 110 betreffenden Angaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (BGer 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). 4. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die gewährte Viertelsrente hat.
6 Urteil S 2020 110 4.1 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellt zur Beurteilung des Rentenanspruchs im Wesentlichen auf die am 19./20. September 2019 durch das D.________ Zentrum durchgeführte FOMA ab. Im entsprechenden Bericht vom 7. Oktober 2019 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zerviko-radikuläres Schmerzsyndrom, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine primäre und sekundäre Polyarthrose, eine Epicondylitis humeri ulnaris und radialis beidseits sowie symptomatische Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits genannt. Weitere Diagnosen würden sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken. Als Schlussfolgerung der EFL hielten die Ärzte fest, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer schmerzbedingt verminderten Belastungstoleranz von Rücken, Nacken, obere und untere Extremitäten, insbesondere der Hände und des rechten Beines. Die Versicherte habe ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten gezeigt und viele Tests abgebrochen. Ihre Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hindeuten. Deshalb könne die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht gestützt auf die EFL beurteilt werden und müsse medizinisch-theoretisch erfolgen. Die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin sei ihr aufgrund der bestehenden strukturell-organischen Veränderungen mehrerer Gelenke inkl. Hals- und Lendenbereich aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar. Bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer zusätzlichen Pause von zwei Stunden pro Tag verteilt sei von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 68). Diese Einschätzung wurde vom RAD am 5. November 2019 bestätigt (IV-act. 73). 4.1.2 Würdigend ist festzustellen, dass die FOMA die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 vorstehend) erfüllt, sodass ihr voller Beweiswert zukommt. Die Abklärung im D.________ Zentrum beruht auf einem strukturierten Interview, einer klinischen Untersuchung, einer angepassten Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; verteilt auf zwei Tage) sowie der Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Im Rahmen der FOMA wurde die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die während der Belastbarkeitstests gemachten Beobachtungen als nicht zuverlässig beurteilt. Sodann gingen die Sachverständigen von einer schlechten Konsistenz aus und begründeten dies mit diversen festgestellten Inkonsistenzen. Darüber hinaus wiesen die Beobachtungen bei den Tests auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Wie die Beschwerdegegnerin im Zuge der Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, hielten die Sachverständigen die
7 Urteil S 2020 110 Resultate der Belastbarkeitstests gerade infolge erheblicher Symptomausweitung für nicht verwertbar. Aufgrund der Selbstlimitierung mit Inkonsistenzen kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden müsse. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als dass die Testergebnisse einer EFL bezüglich zumutbarer Belastbarkeit nur bei guter Leistungsbereitschaft zuverlässig sind. Wo eine solche, wie hier, fehlt, kann die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung nicht anders beurteilt werden als ausgehend vom medizinisch-theoretischen Zustand. Somit ist die Vorgehensweise des D.________ Zentrums, die verbleibende Arbeitsfähigkeit (lediglich) medizinisch-theoretisch zu beurteilen, nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin sodann anmerkt, sie habe im Rahmen der durchgeführten FOMA auf ihre psychischen Leiden (Existenzängste, Sensibilitätsstörungen etc.) hingewiesen, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass es sich bei den auf S. 3 des Berichts des D.________ Zentrums vom
7. Oktober 2019 genannten Existenzängsten und der Traurigkeit um subjektive Angaben der Beschwerdeführerin handelt. Es ist davon auszugehen, dass eine relevante psychische Störung von den Ärzten des D.________ Zentrums erkannt worden wäre, hätte eine solche vorgelegen, wogegen alltägliche geringfügige psychische Beschwerden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben (vgl. dazu auch E. 4.3.2 nachstehend). Ferner wurden das zerviko-radikuläre und das lumbospondylogene Schmerzsyndrom unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Davon, dass die Gutachter diese Diagnosen nicht ausreichend gewürdigt hätten, kann keine Rede sein. Schliesslich ist festzustellen, dass keiner der involvierten Ärzte sich mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des D.________ Zentrums auseinandergesetzt oder aufgezeigt hat, weshalb auf die FOMA nicht abgestellt werden kann. 4.2 Weiter gilt es zu prüfen, ob die im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens neu aufgelegten Berichte gegenüber den bereits bekannten medizinischen Erhebungen neue relevante Tatsachen enthalten, die berücksichtigt werden müssten und ein Abweichen von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das D.________ Zentrum rechtfertigen würden. Diesbezüglich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Verfügungserlass ereignet hat (vgl. E. 1 vorstehend). Somit ist vorliegend grundsätzlich der Sachverhalt relevant, wie er sich bis zum 12. August 2020 präsentierte. Spätere ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus konkrete Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen
8 Urteil S 2020 110 werden können (BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 und 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.1 Zunächst ist auf die eingereichten Sprechstundenberichte von Dr. med. E.________, Oberärztin Rheumatologie des Kantonsspitals F.________, vom
11. Februar 2019 (Bf-act. 12) und 1. Juli 2019 (Bf-act. 13) einzugehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich hierbei nicht um neu aufgelegte Berichte handelt, die der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht bekannt gewesen wären. Vielmehr reichte die Beschwerdeführerin diese beiden Berichte bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein (vgl. IV-act. 39 und 66 S. 3 f.). Unter anderem war der Sprechstundenbericht vom 11. Februar 2019 in der Folge auch Grund hierfür, weshalb RAD-Arzt G.________, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), im Februar 2019 nicht nur eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe annahm, sondern auch von eingeschränkter Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit ausging (vgl. IV-act. 40). Die beiden Sprechstundenberichte lagen schliesslich auch dem D.________ Zentrum vor und waren gerade Gegenstand der FOMA (vgl. IV-act. 68 S. 8). Dabei gingen die Ärzte des D.________ Zentrums von den gleichen Diagnosen wie Dr. E.________ aus und anerkannten degenerative Veränderungen in mehreren Gelenken, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden. So führten die bestehenden strukturell-organischen Veränderungen mehrerer Gelenke (inkl. Hals- und Lendenbereich) dazu, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Pflegehilfe nicht mehr zugemutet wurde. Die festgestellten Einschränkungen wurden sodann auch bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils betreffend angepasste Tätigkeiten berücksichtigt und führten schliesslich auch dazu, dass der Beschwerdeführerin ein Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag zugestanden wurde, um einer Kumulation der Beschwerden bei Polyarthrose vorzubeugen. Darüber hinaus enthalten die genannten Berichte von Dr. E.________ aber keine zusätzlichen Beschwerden, die von den Ärzten des D.________ Zentrums im Rahmen der FOMA nicht berücksichtigt und gewürdigt worden wären. Gegenteiliges bringt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Berichte vom 11. Februar und 1. Juli 2019 denn auch gar nicht vor. Die zitierten Sprechstundenberichte führen somit jedenfalls nicht dazu, dass konkrete Zweifel an der Einschätzung des D.________ Zentrums erweckt würden. 4.2.2 Was den Verlauf nach der FOMA anbelangt, ist insbesondere der Sprechstundenbericht von Dr. E.________ vom 8. September 2020 (Bf-act. 3) zu berücksichtigen. Dieser Bericht zählt einerseits die längst bekannten und durch das
9 Urteil S 2020 110 D.________ Zentrum bereits gewürdigten Diagnosen auf (vgl. hierzu auch E. 4.2.1 vorstehend) und nimmt andererseits zum Verlauf vom 5. August 2019 bis 7. September 2020 Stellung. Daraus ergibt sich zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen am 29. Januar 2020 die Diagnose eines gut differenzierten (G1), oberflächlich mikroinvasiven Plattenepithelkarzinoms innerhalb einer high grade intraepithelialen Plattenepithel-Läsion der Vulva links (Hautkrebs im Genitalbereich) gestellt wurde (vgl. dazu auch Bericht des Kantonsspitals H.________ vom 4. Februar 2020 [Bf-act. 6]). Wie RAD-Arzt Dr. I.________ mit Stellungnahme vom 8. Juni 2020 darauf hingewiesen hat, vermag die neu hinzugekommene Diagnose jedoch keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als die bereits angenommenen 25 % zu begründen (vgl. IV-act. 98). Dies erscheint in Anbetracht des frühen Stadiums und der Behandelbarkeit der gestellten Diagnose nachvollziehbar. Des Weiteren zeigt sich, dass am 23. Juni 2020 ein erneutes MRI der HWS durchgeführt wurde, welches verglichen mit der Voruntersuchung vom 9. März 2018 eine Zunahme der degenerativen Veränderungen ergab (vgl. Bf-act. 5). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die IV-Stelle im Zeitpunkt des Verfügungserlasses von diesem Befund keine Kenntnis gehabt hatte, weshalb dieser Umstand unberücksichtigt geblieben ist. Wann die angebliche Verschlechterung eingetreten ist, ist sodann nicht aktenkundig. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch zuzustimmen, dass die geltend gemachte Verschlechterung frühestens durch den Radiologiebefund vom 23. Juni 2020 gesichert ist. Somit hätte die IV-Stelle die potenzielle Verschlechterung zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2020 in Anlehnung an Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) selbst dann nicht berücksichtigen müssen, wenn sie darüber informiert gewesen wäre, war zu diesem Zeitpunkt eine dauerhafte Verschlechterung doch nicht ausgewiesen (vgl. BGer 9C_262/2019 vom 23. März 2020 E. 4.3). Weiter kann dem Bericht von Dr. E.________ entnommen werden, dass es seit Anfang August 2020 zu einer Schmerzexazerbation mit linksseitigen Hand-/Unterarmschmerzen gekommen ist und deshalb am 7. September 2020 – mithin nach Verfügungserlass – zur Weiterabklärung ein MRI der linken Hand durchgeführt wurde. Dabei zeigte sich nicht nur die bekannte ausgeprägte Rhizarthrose, sondern es bestätigte sich auch eine entzündliche Komponente (deutlicher Reizzustand; vgl. dazu auch Radiologiebefund vom
7. September 2020 [Bf-act. 4]). Offenbar auch um die Indikation einer Operation abzuklären, wurde die Beschwerdeführerin im November 2020 in die handchirurgische
10 Urteil S 2020 110 Sprechstunde für den 6. Januar 2021 eingeladen (vgl. Bf-act. 11). Auch wenn damit eine allfällige Verschlechterung der linken Hand ausgewiesen sein könnte und sich eine entsprechende Operation durchaus auf die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Hand auswirken könnte, kann die Beschwerdeführerin daraus – zumindest für das vorliegende Verfahren – ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nachdem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Stellung der Diagnose (7. September 2020) immerhin selbst davon ausgeht, dass die Verschlechterung nach dem Verfügungsdatum eingetreten sei (vgl. act. 9 II Ziff. 10 f.), ist auch diese vorliegend nicht relevant und im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die angebliche Verschlechterung in Einklang mit Dr. E.________ auf Anfangs August 2020 und somit noch vor Erlass der Verfügung datiert werden würde (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit dem Sprechstundenbericht vom
8. September 2020 somit keine dauerhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Abklärung im D.________ Zentrum ausgewiesen, die im Rahmen der angefochtenen Verfügung hätte berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus ist der genannte Bericht auch nicht geeignet, die Beweiskraft der FOMA in Frage zu stellen. Doktor E.________ erwähnt zwar die FOMA und die entsprechenden Schlussfolgerungen des D.________ Zentrums, setzt sich damit aber nicht weiter auseinander. Wie bereits dargelegt, nimmt die Rheumatologin vielmehr Bezug zu den im Mai und August 2020 aufgetretenen Schmerzexazerbationen, welche im vorliegenden Verfahren indes nicht berücksichtigt werden können. Diesbezüglich darf sodann nicht unberücksichtigt bleiben, dass selbst Dr. E.________ davon ausgeht, die entzündlichen Schübe hätten nur vorübergehend einen Einfluss auf die im Rahmen der EFL festgehaltene Arbeitsfähigkeit. Zu guter Letzt ist anzumerken, dass der von Dr. E.________ angenommene vermehrte Pausenbedarf durch die Ärzte des D.________ Zentrums gerade berücksichtigt und infolge dessen eine 25%ige Leistungsreduktion anerkannt wurde. 4.2.3 Ein weiterer Bericht von Dr. E.________ datiert vom 2. November 2020 (Bf- act. 14). Dieser Kurzbericht enthält jedoch keine über die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen hinausgehende Informationen. Vielmehr nimmt der Bericht lediglich Bezug zu den im Sprechstundenbericht vom 8. September 2020 beschriebenen Beschwerden und Schmerzursachen und umschreibt diese noch ein wenig ausführlicher. Dabei betont Dr. E.________, dass sich die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in nicht rückgängig zu machende degenerative Veränderungen
11 Urteil S 2020 110 (Abnützungserscheinungen) der Gelenke im Sinne einer Arthrose und in entzündliche Reizzustände unterteilen lassen. An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die festgestellten Abnützungserscheinungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden und zumindest zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, was die entzündliche Aktivität anbelangt, keine dauerhafte Verschlechterung ausgewiesen war. Diesbezüglich ist sodann zu beachten, dass selbst Dr. E.________ davon ausgeht, mit entsprechenden Massnahmen könnte eine Schmerzreduktion erreicht werden. Im Übrigen spricht die Rheumatologin lediglich davon, dass sich ein schubweises Wiederauftreten entzündlicher Beschwerden oder eine Persistenz einer entzündlichen Aktivität zeigen kann. 4.2.4 Zu guter Letzt ist ein provisorischer Austrittsbericht vom 12. November 2020 (Bf- act. 10) aktenkundig. Diesem Bericht kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2020 im Kantonsspital F.________ hospitalisiert werden musste. Zusätzlich zu den bisherigen Leiden wurde neu ein Verdacht auf Enteritis (Darmentzündung) gestellt. Das Kantonsspital F.________ berichtete am 12. November 2020 somit über einen Zustand, wie er sich nach Verfügungserlass präsentiert hat. Da sich die Verdachtsdiagnose erst nach Verfügungserlass gezeigt hat, kann die Beschwerdeführerin auch aus einer allfälligen Darmentzündung – sollte sich eine solche denn überhaupt bestätigen – für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass die neu gestellte Verdachtsdiagnose mit dem vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum jedenfalls nichts zu tun hat. 4.2.5 Nach dem soeben Dargelegten ist festzustellen, dass den im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens aufgelegenen Berichten keine neuen medizinischen Erkenntnisse entnommen werden können, die den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt (12. August 2020) betreffen und ungewürdigt geblieben wären. Allfällige Verschlechterungen nach dem Verfügungszeitpunkt sind – zumindest was das vorliegende Verfahren anbelangt – irrelevant und dementsprechend nicht zu beurteilen. Insoweit sich seit dem Verfügungszeitpunkt eine Verschlechterung ihres somatischen Gesundheitszustandes ergeben haben sollte – davon geht die Beschwerdeführerin explizit aus (vgl. act. 9 II Ziff. 12) –, ist sie auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen. 4.3 Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, sie leide nicht nur an somatischen Beschwerden, sondern auch noch an einer psychischen Erkrankung und wirft
12 Urteil S 2020 110 der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungspflicht vor. 4.3.1 Zwar trifft den Versicherer im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich eine Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenzen indes in der Rügepflicht des resp. der betroffenen Versicherten. Dies impliziert, dass ein Gesundheitsschaden – so er nicht ohnehin bereits im Rahmen der Leistungsanmeldung geltend gemacht wurde – mindestens durch einen Arztbericht belegt sein muss, damit der Sozialversicherer gestützt auf Art. 43 ATSG gehalten ist, weitere Abklärungen einzuleiten. Überdies entspricht es auch der konstanten Praxis, dass die IV-Stelle nicht von sich aus nach allfälligen, bislang ärztlich nicht festgehaltenen oder anderweitig glaubhaft gemachten Leiden forschen muss (vgl. dazu VGer ZG S 2015 58 vom 26. November 2015 E. 7.3). 4.3.2 Vorab ist anzumerken, dass in psychiatrischer Hinsicht lediglich ein Arztbericht, nämlich derjenige der J.________ AG vom 3. Juni 2020 (IV-act. 97 S. 2 f.), auf welchen in der Folge noch einzugehen sein wird, bei den Akten liegt. Abgesehen davon war eine psychische Störung der Beschwerdeführerin nie Thema. Bis Anfangs Juni 2020 sind denn auch ausschliesslich Berichte somatisch behandelnder Ärzte aktenkundig, während die medizinischen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für ein psychisches Geschehen enthalten. In der Vergangenheit kam auch kein Arzt auf die Idee, die Beschwerdeführerin könnte an einer psychischen Störung leiden. Vielmehr war es die Beschwerdeführerin selbst, die sich um eine Abklärung in der K.________ bemüht hatte (vgl. act. 1 II Ziff. 8 und act. 9 II Ziff. 6). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ein Abklärungsgespräch vom 9. März 2020 und ein Arztgespräch vom 23. März 2020 bei Dr. L.________ sowie einen ärztlichen Befund von Dr. E.________ vom 2. April 2020 verweist (vgl. act. 1 II Ziff. 8 und act. 9 II Ziff. 3 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie dem entsprechenden Bericht vom 3. Juni 2020 entnommen werden kann, fand das Abklärungsgespräch vom 9. März 2020 bei M.________, Dipl. Pflegefachfrau HF, statt, während die Beschwerdeführerin das Arztgespräch vom 2. April 2020 bei Dr. med. L.________, Facharzt, wahrnahm. Ein Arztgespräch vom 23. März 2020 ist demgegenüber nicht aktenkundig und bei Dr. E.________ handelt es sich um die Oberärztin der Rheumatologie des Kantonsspitals F.________. Im Hinblick auf den Bericht der J.________ AG vom 3. Juni 2020 ist sodann mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass dem genannten Bericht kein Vorbehalt entnommen werden kann, wonach die ärztliche Konsultation lediglich telefonisch oder via
13 Urteil S 2020 110 Skype erfolgt wäre, zumal zumindest zum Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs bei M.________ Präsenztermine noch möglich gewesen wären. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit, wobei – wie Nachfolgendes ergibt – diese Frage ohnehin nicht abschliessend geklärt werden muss, da die Beschwerdeführerin aus dem genannten Bericht der J.________ AG auch in materieller Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise angemerkt hat, erfolgte die Konsultation in der K.________ ausschliesslich zwecks Unterstützung in Sachen "IV- Rekurs", hatte die Beschwerdeführerin doch kein anderes Anliegen. Betreffend die diagnostische Einschätzung ist festzustellen, dass die Kriterien für eine Depression nicht erfüllt waren. Doktor L.________ wies darauf hin, dass maximal eine Anpassungsstörung bestehe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es dabei gerade nicht zu, dass Dr. L.________ eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen diagnostizierte. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass es sich dabei lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt hat, was sich dem Bericht vom 3. Juni 2020 so explizit entnehmen lässt. Unzutreffend ist deshalb auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, es habe sich um eine vorläufige Beurteilung gehandelt. An dieser Stelle sei noch einmal angemerkt, dass Dr. L.________ von einer Verdachtsdiagnose ausgegangen ist. Den Akten lassen sich sodann keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach nach der Beurteilung durch die K.________ weiterführende Abklärungen zur allfälligen Bestätigung der gestellten Verdachtsdiagnose in die Wege geleitet worden wären. Ein entsprechender Bericht enthalten weder die IV-Akten noch ist ein solcher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgelegt worden. Zudem hielt offensichtlich auch Dr. L.________ weitergehende Abklärungen nicht für nötig, lässt sich dem Bericht vom
3. Juni 2020 jedenfalls nichts in diese Richtung entnehmen. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit einig zu gehen, dass es sich bei der Anpassungsstörung lediglich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt hat, welche nicht weiter abgeklärt wurde. Gegen einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden spricht sodann die Tatsache, dass Dr. L.________ keine medikamentös antidepressive Behandlung einleitete und die Beschwerdeführerin auch nach der Abklärung in der K.________ und insbesondere auch zu einem Zeitpunkt, als Präsenztermine aufgrund der Corona-Pandemie längst wieder möglich waren, keine psychiatrische Behandlung wahrgenommen hat. Darüber hinaus lässt sich dem Bericht der J.________ AG mit keinem Wort entnehmen, inwiefern die von Dr. L.________ gestellte Verdachtsdiagnose die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen vermag. Eine psychiatrische Beeinträchtigung mit Krankheitswert kann aus dem genannten Bericht jedenfalls nicht abgeleitet werden. Das
14 Urteil S 2020 110 soeben Ausgeführte zeigt, dass es in den IV-Akten keine Anhaltspunkte für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden gibt. Daran ändern schliesslich auch die im vorliegenden Verfahren neu aufgelegten Berichte von Dr. E.________ vom 8. September 2020 (Bf-act. 3) und Dr. med. N.________, Allgemeine Innere Medizin, vom 25. November 2020 (Bf-act. 8) nichts. Was zunächst den Sprechstundenbericht der Oberärztin der Rheumatologie vom 8. September 2020 anbelangt, trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerade nicht zu, dass Dr. E.________ die von Dr. L.________ gestellte Diagnose bestätigt hat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend angemerkt hat, hat Dr. E.________ die Beurteilung von Dr. L.________ vielmehr lediglich zitiert, wäre sie angesichts der Tatsache, dass sie Rheumatologin ist, zur Stellung einer psychiatrischen Diagnose doch ohnehin nicht berechtigt gewesen. Zudem hat Dr. E.________ die Beurteilung von Dr. L.________ insofern nicht richtig wiedergegeben, als sie von einer diagnostizierten Anpassungsstörung spricht, während Dr. L.________ – wie oben bereits ausführlich dargelegt – lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt hat. Darüber hinaus ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass der Verweis von Dr. E.________ auf die von Dr. L.________ angesprochene Möglichkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit psychiatrischer Beurteilung in den Akten und insbesondere auch gerade im Bericht vom
3. Juni 2020 nicht ausgemacht werden kann. Zu guter Letzt kann auch aus dem Schreiben von Dr. N.________ vom 25. November 2020 keine relevante psychische Problematik abgeleitet werden. Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass es sich bei Dr. N.________ um den Hausarzt der Beschwerdeführerin handelt, seine Beurteilung daher mit Vorsicht zu würdigen ist, da es der Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte und damit eben gerade auch Hausärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. 3.3 vorstehend). Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. N.________ sein Schreiben selbst als "Bestätigung" bezeichnet und eine eigentliche klinische Herleitung seiner Beurteilung nicht stattgefunden hat bzw. sich dem genannten Schreiben jedenfalls nicht entnehmen lässt. Sodann ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass eine relevante psychische Störung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könnte, mit der blossen Erwähnung von psychischem Stress nicht bestätigt ist. Allfällige geringfügige psychische Beschwerden bleiben jedenfalls ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen ist auch in Bezug auf das Bestätigungsschreiben von Dr. N.________ der Einwand zu erheben, dass dieser als Allgemeininternist ohnehin nicht zur Stellung der Diagnose einer psychiatrischen Störung befugt ist. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin auch aus dem
15 Urteil S 2020 110 Bestätigungsschreiben von Dr. N.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine relevante psychische Störung ist damit nicht rechtsgenüglich dargetan. Angesichts dessen kann schliesslich offenbleiben, ob der Bericht von Dr. N.________ im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Beurteilung des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (in casu 12. August 2020) geht, überhaupt berücksichtigt werden kann. Die Tatsache, dass Dr. N.________ einen aktuellen psychischen Stress festhält, spricht jedenfalls eher dafür, dass dieser erst nach Verfügungserlass entstanden ist und somit für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht relevant wäre. 4.3.3 Nach dem Dargelegten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin an einer relevanten psychischen Beeinträchtigung leiden würde und sie aus psychiatrischen Gründen in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre. Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass sie keine Veranlassung hatte, von einer psychischen Erkrankung auszugehen. Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage im Vorverfahren keine Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht lancierte, ist ihr dies nach dem soeben Ausgeführten nicht vorzuhalten und es liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG vor. 4.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des D.________ Zentrums von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen durfte. Sowohl die Einwände der Beschwerdeführerin als auch die in den Akten liegenden Arztberichte führen nicht zu konkreten Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise. 5. 5.1 Was die Berechnung des Invaliditätsgrades anbelangt, ist anzumerken, dass das von der IV-Stelle angenommene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 68'310.– einer summarischen Überprüfung seitens des Gerichts standhält und die Berechnung im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird, sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen. 5.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare leidensangepasste Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, weshalb sich das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Dabei ging die Beschwerdegegnerin zu Recht
16 Urteil S 2020 110 vom Durchschnittslohn der Frauen, Tabelle TA1, ganzer privater Sektor, Kompetenzniveau 1 aus. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ergab sich bei einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 39'442.– (vgl. IV-act. 81). Die Beschwerdeführerin bestreitet das gestützt auf die LSE 2016 ermittelte Invalideneinkommen grundsätzlich nicht. Sie ist hingegen der Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 5 % sei zu tief angesetzt. Begründend verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ihr fortgeschrittenes Alter (Jahrgang 1964), die körperlichen Leiden (Schmerzen, Tumor, Depression, medizinisch verordnetes Gehen am Stock, eingeschränkte Funktionalität der Hände/Finger, unkalkulierbare Schmerzschübe etc.) und die Tatsache, dass sie trotz Bewerbungen und der Unterstützung des RAV keine Stelle finde. Aufgrund dessen sei ihrer Auffassung nach von einem Leidensabzug von 25 % aufzugehen. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bedenken, dass die Höhe des Abzuges – im Gegensatz zur Frage, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist – eine Ermessensfrage darstellt und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 126 V 75 E. 6). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem vermehrten Pausenbedarf mit dem um 25 % verminderten Rendement hinreichend Rechnung getragen wurde und dementsprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das vorliegend massgebliche Zumutbarkeitsprofil – leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen/Schläge/Vibrationen – nicht derart eng formuliert ist, dass eine entsprechende Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (BGer 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3). In diesem Zusammenhang ist sodann der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass im Bereich der Invalidenversicherung der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist, sodass die Beschwerdeführerin aus der erfolglosen Stellensuche nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch rechtfertigt sich vorliegend kein Abzug aufgrund des Alters. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich auch der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend, sondern im Kompetenzniveau 1 sogar lohnerhöhend auswirkt (BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist ebenfalls
17 Urteil S 2020 110 kein Abzug angezeigt, verdienen doch Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C [vgl. IV-act. 11]) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizerinnen, aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (BGer 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.2). Nachdem auch unter dem Titel der Teilzeit kein Abzug gewährt werden kann, verbleiben die leidensbedingten Einschränkungen, wobei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Depression nicht ausgewiesen ist. Indem die Beschwerdegegnerin neben der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25 % zusätzlich einen Abzug von 5 % vorgenommen hat, hat sie den Einschränkungen bezüglich noch zumutbarer Tätigkeiten angemessen Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen, zumal selbst bei Berücksichtigung eines Leidensabzug von 10 % – eine weitere Erhöhung drängt sich jedenfalls nicht auf – kein Invaliditätsgrad resultieren würde, der Anspruch auf eine höhere als die mit der angefochtenen Verfügung gewährte Rente geben würde. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn ein leidensbedingter Abzug von 15 % berücksichtigt würde. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Damit ist auch das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 39'442.– nicht zu beanstanden. 5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'310.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 39'442.– resultiert ein Invaliditätsgrad von 42 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12. August 2020 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d). In Berücksichtigung sämtlicher Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ausreichend medizinisch abgeklärt wurde, konnten aus den entsprechenden medizinischen Unterlagen doch Schlussfolgerungen gezogen werden, die in ihrer Begründung zu überzeugen vermögen. Von einer weiteren Begutachtung der Beschwerdeführerin sind auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass der Antrag
18 Urteil S 2020 110 der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gerichtsgutachtens in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
19 Urteil S 2020 110 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. September 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am