Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (29 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 108
A.
Der 1959 geborene C.________ war als Steuermann auf einem Binnenschiff für
die im Kanton Zug domizilierte D.________ GmbH erwerbstätig und dadurch für die
Folgen von Berufsunfällen bei der Suva versichert. Am 12. November 2019 fiel er bei
einem Manöver an der Anlegestelle E.________ zwischen dem Bug des Schiffes und der
Ufermauer ins Wasser. Erst eine Stunde später konnte er geborgen werden. Nach
Einleitung von Reanimationsmassnahmen wurde der Versicherte in die Uniklinik
F.________ gebracht, wo sein Tod festgestellt werden musste. Mit Verfügung vom
18. März 2020 (UV-act. 21) und Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 (UV-act. 37)
lehnte es die Suva ab, der Witwe des Versicherten, A.________, Hinterlassenenleistungen
zu erbringen. Dies begründet sie damit, dass der Tod des Versicherten weder die Folge
eines Unfalles noch einer Berufskrankheit gewesen sei.
B.
Dagegen erhob die Witwe A.________ am 8. September 2020 Beschwerde mit
dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang
mit dem Tod ihres Ehemannes (act. 1 S. 2).
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 schloss die Versicherung auf
Abweisung der Beschwerde (act. 7).
D.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren
Standpunkten fest (act. 9 und 11).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in
casu 17. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei
sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung
des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445
E. 1.2.1).
E. 3 Urteil S 2020 108
1.2
Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Artikel 82a ATSG sieht vor,
dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim
erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu
beurteilende Beschwerde wurde am 8. September 2020 der Post übergeben, weshalb die
bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall
Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die
örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf
Art. 58 Abs. 2 ATSG – Zuständigkeit am Sitz der letzten schweizerischer Arbeitgeberin
des im Ausland wohnhaft gewesenen Versicherten – gegeben, arbeitete der im Ausland
wohnhaft gewesene Versicherte zuletzt für die im Kanton Zug domizilierte D.________
GmbH. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 17. Juli 2020 und ist der
Beschwerdeführerin am 4. August 2020 zugestellt worden (BF-act. 2). Die
Beschwerdeschrift trägt das Datum des 8. September 2020, wurde gleichentags der Post
übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die
30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2020 (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) gewahrt. Die
Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und
eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 3.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 E. 2.1).
E. 3.2 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalles, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).
E. 3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).
E. 3.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung), was nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verstösst (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
E. 4 Urteil S 2020 108
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsablehnung damit, dass die im Auftrag der Staatsanwaltschaft F.________ durchgeführte Obduktion keine Befunde ergeben habe, die eindeutig auf ein todesursächliches Ertrinken hingewiesen hätten. Verschiedene Befunde, welche bei Ertrinkungsfällen gehäuft vorkämen, hätten nicht erhoben werden können. Infolge einer Herzmuskelmassenzunahme sei ebenso ein Tod aus innerer Ursache denkbar. Dadurch hätte es jederzeit zur Ausbildung von – gege- benenfalls todesursächlichen – Herzrhythmusstörungen kommen können (UV-act. 37 S. 3). Der Ertrinkungstod könne weder nachgewiesen noch gänzlich ausgeschlossen werden (act. 7 S. 4).
E. 4.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der verstorbene Versicherte gemäss den Zeugenaussagen mit einem Fuss auf der Quaimauer und mit einem Fuss auf dem Schiff gestanden sei und mit einer Leine hantiert habe, als er abgerutscht und zwischen Quaimauer und Schiff ins Wasser gefallen sei. Trotz Sicherheitsweste sei er vom Bugstrahl angezogen worden und ertrunken (act. 1 S. 4 f.). Dass er ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als er mit einem Fuss auf dem Schiff und mit dem anderen Fuss auf der Quaimauer gestanden habe, eine todesursächliche Herzrhythmusstörung erlitten habe und deshalb so ins Wasser gefallen sei, dass es ausgesehen habe, als sei er abgerutscht, sei äusserst unwahrscheinlich. Es sei viel wahrscheinlicher, dass er ertrunken sei, denn dafür lägen mehrere Hinweise vor (act. 1 S. 8 f.). Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin voreilige und rechtswidrige antizipierte Beweiswürdigung vor, indem sie auf weitere medizinische Abklärungen sowie auf eine unabhängige Begutachtung verzichtet habe. Der plötzliche Herztod kündige sich meistens mittels entsprechender Warnzeichen an. In der Mehrzahl der Fälle müsse eine schwere Herzkrankheit vorliegen. Weiter könne der Überlebenskampf unter Wasser den behaupteten plötzlichen Herztod verursacht haben. Selbst wenn ein Kreislaufstillstand eingetreten wäre, und der Versicherte deshalb ins Wasser gefallen wäre, sei er vom Bugstrahl des Schiffes trotz aufgeblasener Schwimmweste unter Wasser gehalten worden und habe deshalb nicht gerettet werden können (act. 9 S. 5).
E. 5 Urteil S 2020 108
E. 5.1 Im Zwischenbericht der Wasserschutzpolizeiwache F.________ vom
13. November 2019 wurde festgehalten, dass das Tankmotorschiff "G.________" still und fest an der Ufermauer in E.________ gelegen sei. Gegen 18:15 Uhr habe es ablegen
E. 5.2 Noch am selben Abend gab der 2. Schiffsführer H.________ bei der Zeugeneinvernahme durch die Wasserschutzpolizeiwache F.________ an, gegen 15:15 Uhr angelegt zu haben. Alle Besatzungsmitglieder seien nacheinander einkaufen gegangen. Um 18:00 Uhr habe er das Schiff für das Ablegen vorbereitet. Er sei ins Steuerhaus gegangen und habe die Maschine gestartet. Der Versicherte sei ins Steuerhaus gekommen, habe ein Funkgerät genommen und gesagt, dass alles vorbereitet sei. Er habe Sicherheitsschuhe, die Bordbekleidung und eine Rettungsweste getragen. Der Versicherte sei nach achtern gegangen und habe nach Rücksprache mit dem Zeugen die Achterleine losgemacht. Dann sei er an der Backbordseite innerhalb der Reling zum Bug gegangen. Am Bug angekommen habe er über Funk gefragt, ob er beide Vorleinen los machen solle. Der Zeuge habe dies bestätigt und dem Versicherten gesagt, dass er den Bug mit dem Bugstrahl an der Mauer halte. Er habe gesehen, wie der Versicherte von Bord auf die Mauer gegangen sei. Diesen Bereich der Mauer habe er nicht mehr einsehen können. Er habe auf die Rückmeldung gewartet, dass alles los sei. Der Versicherte habe sich aber nicht mehr gemeldet. Dann sei der Steuermann I.________ an Deck gekommen, um beim Losmachen zu helfen. Als dieser etwa in der Schiffsmitte gewesen sei, habe er über Funk gesagt, dass der Versicherte im Wasser sei. Der Zeuge habe Alarm gegeben und die Schraube gestoppt. Dann habe er versucht, mit dem Bugstrahl das Schiff zu halten, denn er habe nicht gewusst, ob die Leinen noch fest gewesen seien. Mit dem Ruder habe er das Heck vom Ufer ferngehalten. Er sei im Steuerhaus geblieben, bis das Schiff wieder sicher festgemacht gewesen sei (UV-act. 17/62–63).
E. 5.3 Der Steuermann I.________ gab bei der Zeugeneinvernahme durch die Wasserschutzpolizeiwache F.________ an, die vier Besatzungsmitglieder hätten in der Messe gegessen. Der 2. Schiffsführer sei als erster ins Steuerhaus gegangen. Dann sei der Versicherte aus der Messe gegangen. Er habe noch mit dem 1. Schiffsführer ein paar Minuten geredet. Dann habe er ihm gesagt, dass er dem Versicherten beim Losmachen
E. 5.4 Der 1. Schiffsführer J.________ gab bei der Zeugeneinvernahme durch die Wasserschutzpolizeiwache F.________ an, sich ca. fünf Minuten vor dem Ablegemanöver mit allen Besatzungsmitgliedern in der Messe befunden zu haben. Der 2. Schiffsführer sei ins Steuerhaus und der Versicherte zum Bugbereich gegangen. Er selber habe noch mit dem Steuermann I.________ gesprochen, bis dieser dem Versicherten beim Ablegen habe helfen wollen und gegangen sei (UV-act. 17/66–67).
E. 5.5 Gemäss Aktenvermerk vom 12. November 2019 der Wasserschutzpolizeiwache F.________ gaben drei Zeugen an, unter einer Brücke Alkohol konsumiert zu haben. Diese hätten gesehen, dass der Versicherte mit einem Fuss auf dem Vorschiff und dem anderen auf der Quaimauer mit einer Leine hantiert habe. Dann sei er abgerutscht und zwischen Quaimauer und Schiff ins Wasser gefallen (UV-act. 17/68).
E. 5.6 Laut Ermittlungsbericht der Wasserschutzpolizeiwache F.________ vom
13. November 2019 zeigten sich die Mauerkrone und das Schiffsdeck nass und rutschig. Auf der Mauerkrone der Quaimauer, dem Uferweg und im Bugbereich des Schiffes liege eine grosse Menge an nassem Laub. Die Mauerkrone sei nass und immer wieder mit Moos bedeckt (UV-act. 17/10–11).
E. 5.7 Die Ärzte der Zentralen Notfallaufnahme der Uniklinik F.________ diagnostizierten im Bericht vom 12. November 2019 einen Ertrinkungstod. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass nach Intubation des Versicherten massiv (300 ml) Wasser über den Tubus abgesaugt worden sei (UV-act. 17/4).
E. 5.8 Im Sektionsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin an der Uniklinik F.________ vom 28. November 2019 (UV-act. 17/26–41) wurde festgehalten, dass sich durch die bei der Obduktion erhobenen Befunde keine mit blossem Auge sichtbare, eindeutige Todesursache ergeben habe. Es hätten keine Befunde festgestellt werden können, die eindeutig auf ein todesursächliches Ertrinken hinwiesen. Sogenannte Paltauf-Flecken (kleinfleckige Einblutungen unter dem Lungenfell), wie sie gehäuft bei Ertrinkungsfällen vorkämen, seien nicht nachweisbar gewesen. Auch eine Dreischichtung des
E. 5.9 Die von der Staatsanwaltschaft F.________ in Auftrag gegebenen chemisch- toxikologischen Untersuchungen (UV-act. 17/22) vermochten gemäss Befundmitteilung des Instituts für Rechtsmedizin an der Uniklinik F.________ vom 20. November 2019 kein Alkohol nachzuweisen. Weiter wurde ein ausführliches rechtsmedizinischen Gutachten über die Untersuchung von Leichenmaterial auf leicht flüchtige Substanzen bzw. die chemisch-toxikologischen Untersuchung von Leichenmaterial in Aussicht gestellt (UV- act. 17/25). 6.
E. 6 Urteil S 2020 108 sollen. Beim Losmachen der Vorleinen sei der Versicherte in den Rhein zwischen Schiff und Ufermauer gestürzt. Er habe eine automatische Rettungsweste getragen. Im Wasser sei er vermutlich von der in Betrieb befindlichen Bugstrahlanlage unter Wasser gezogen und festgehalten worden. Später habe er sich abgelöst und sei zu Tal getrieben. Neben einem ca. 200 Meter talwärts ebenfalls an der Quaimauer liegenden Fahrgastschiffes sei er zwischen Quaimauer und Schiff festgekommen. Hier sei er ohne Lebenszeichen aufgefunden und schliesslich ohne Bewusstsein und ohne Vitalfunktion geborgen worden (UV-act. 17/12).
E. 6.1 Eine genauere Betrachtung der von der Wasserschutzpolizeiwache F.________ erhobenen äusserlichen Umstände lässt darauf schliessen, dass der Versicherte ausrutschte und deswegen ins Wasser fiel. Obwohl möglicherweise betrunken gaben Zeugen detailliert an, wie der Versicherte mit einem Fuss auf dem Vorschiff und dem anderen auf der Quaimauer mit einer Leine hantiert habe, abgerutscht und zwischen Quaimauer und Schiff ins Wasser gefallen sei (E. 5.5). Diese Aussage wird durch die Feststellungen der Polizeibeamten gestützt, wonach sowohl der Bugbereich des Schiffes als auch die Krone der Quaimauer von einer grossen Menge an nassem, und damit rutschigem, Laub bedeckt waren. Ausserdem war die Mauerkrone nass und immer wieder mit Moos bedeckt (E. 5.6). Das Schiff lag im Bugbereich mit einem Abstand von mehr als 90 cm zur Quaimauer. Der Höhenunterschied betrug 16 cm. Der Festmacher am Heck backbordseitig war bereits gelöst und der Bugstrahl in Betrieb (vgl. Ermittlungsbericht vom 13. November 2019 [UV-act. 17/10–11]). Der Stand des Versicherten mit einem Fuss auf dem wegen des nassen Laubes rutschigen Bugbereich des Schiffes und mit dem anderen Fuss auf der mit nassem Laub und Moos bedeckten und damit ebenfalls rutschigen Krone der Quaimauer war offensichtlich unsicher und erforderte darüber hinaus einen grossen seitlichen Schritt. Ausserdem war der Versicherte im Begriff, das Schiff loszumachen, weshalb das Schiff trotz – oder gerade wegen – der laufenden Bugstrahlanlage nicht mehr ganz ruhig im Fluss gelegen haben dürfte. Dass der Versicherte mit seinem unsicheren Stand auf rutschigem, möglicherweise wackeligem, Untergrund das Gleichgewicht verlor, ausrutschte und ins Wasser fiel, erscheint als nachvollziehbar und mit den vorliegenden Indizien ohne Weiteres vereinbar.
E. 6.2 Für den unter Wasser eingetretenen Tod konnte keine eindeutige medizinische Erklärung gefunden werden. Der anfänglich angenommene Tod durch Ertrinken (E. 5.7) konnte nach der Obduktion weder mit Sicherheit nachgewiesen noch ausgeschlossen werden (E. 5.8). Gleiches gilt allerdings auch für die weiteren untersuchten Todesursachen. So gab es keine Hinweise auf eine Gewalteinwirkung. Eine Alkoholintoxikation liess sich nicht nachweisen (E. 5.9). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche Besatzungsmitglieder einem freiwilligen Alkoholtest durch die Wasserschutzpolizeiwache F.________ unterzogen. Auch diese Tests verliefen negativ (vgl. Befundbericht zur
E. 6.3 Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte infolge seines Sturzes ins Wasser verstarb, weshalb sein Tod auf einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG beruht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Anerkennung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine vom Gericht nach Ermessen festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (inklusive Barauslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 7 Urteil S 2020 108 helfe und sei an Deck gegangen. Auf dem Deck sei er von achtern Richtung Bug gegangen. Als er in der Schiffsmitte gewesen sei, habe er nach vorne geschaut und den Versicherten dort nicht gesehen. Leute am Ufer hätten gerufen, dass jemand ins Wasser gefallen sei (UV-act. 17/64–65).
E. 8 Urteil S 2020 108 Mageninhaltes habe sich nicht abgrenzen lassen. In der Keilbeinhöhle sei ebenfalls nur eine Spur Flüssigkeit nachweisbar gewesen. Als einziger Befund, der sich gehäuft bei Ertrinkungsfällen, aber auch bei anderen Todesursachen, finde, sei ein hochgradig ausgeprägtes hämorrhagisches Lungenödem zur Darstellung gekommen. Anhand der Befunde könne somit ein todesursächliches Ertrinken weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden (UV-act. 17/39). Möglich sei ebenso ein Tod aus innerer Ursache, denkbar infolge einer Herzmuskelmassenzunahme. Das Herz habe mit einem Gewicht von 555 g deutlich das sogenannte kritische Herzgewicht (500 g) überschritten. Hierdurch sei eine adäquate Sauerstoffversorgung des Herzmuskelgewebes nicht mehr zwingend gewährleistet, sodass es jederzeit zur Ausbildung von gegebenenfalls todesursächlichen Herzrhythmusstörungen kommen könne (UV-act. 17/39). Neben einem Tod aus innerer Ursache oder einem todesursächlichen Ertrinken käme ebenso eine Intoxikation in Betracht. Eine eventuelle Beeinflussung zum Todeszeitpunkt durch Alkohol und/oder Medikamente bzw. andere Substanzen oder deren Mitwirkung am Sterbegeschehen könnte nur durch weiterführende chemisch-toxikologische Analysen festgestellt bzw. ausgeschlossen werden, deren Beauftragung zur Klärung der Todesumstände empfohlen werde und im Nachgang von der Staatsanwaltschaft F.________ in Auftrag gegeben worden seien (UV-act. 17/39). Es hätten sich ferner keine Hinweise für das Einwirken einer äusseren mechanischen Gewalt ergeben, welche einen Einfluss auf das Sterbegeschehen hätte nehmen können (UV-act. 17/40).
E. 9 Urteil S 2020 108
E. 10 Urteil S 2020 108
Erfassung von Schiffsunfällen und Unfällen im Schiffsbetrieb vom 13. November 2019
[UV-act. 17/55–59 S. 3]). Es weist somit nichts darauf hin, dass auf dem Schiff Alkohol
oder weitere bewusstseinsverändernde Substanzen konsumiert wurden. Anhaltspunkte
dafür, dass der Versicherte schädlichen, gar potenziell tödlichen Gebrauch von
Medikamenten gemacht habe, liegen ebenfalls keine vor. Es besteht demzufolge kein
hinreichender Anlass, das nicht bei den Akten liegende ausführliche rechtsmedizinische
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin an der Uniklinik F.________ über die chemisch-
toxikologische Untersuchung von Leichenmaterial nachträglich einzuholen (vgl. zu den
Grenzen der richterlichen Abklärungspflicht BGE 110 V 48 E. 4a; ferner E. 5.9)
Mit Bezug auf einen Tod aus innerer Ursache, insbesondere in Zusammenhang mit der
erhöhten Herzmuskelmasse, ist festzuhalten, dass diese Hypothese von den
Rechtsmedizinern lediglich als möglich beurteilt wurde. In den Akten finden sich allerdings
keine Hinweise auf eine vorbestehende ernsthafte Krankheit des Versicherten. Die
kongruenten Aussagen der übrigen Besatzungsmitglieder (E. 5.2–5.4) lassen vielmehr
darauf schliessen, dass der Versicherte – insbesondere kurz vor seinem Tod – keine
Anzeichen für Herzprobleme manifestiert habe. So assen die vier Kollegen nach dem
nachmittäglichen Einkauf gemeinsam auf dem Schiff und gingen danach einer nach dem
anderen ihrer Arbeit nach. Selbst der 2. Schiffsführer, der im Steuerhaus und später über
Funk zuletzt Kontakt mit dem Versicherten hatte, berichtete nicht über Auffälligkeiten im
Verhalten seines Kollegen, die als Warnzeichen für einen bevorstehenden plötzlichen
Herztod hätten interpretiert werden können. Es ist sodann anzunehmen, dass die vier
Besatzungsmitglieder durch ihre Arbeit auf dem Schiff in engem Kontakt
zueinanderstanden und allfällige gesundheitliche Probleme des Versicherten bemerkt bzw.
nach dessen Tod der Polizei mitgeteilt hätten.
Auch lassen sich dem geschilderten Ablauf des Tages und insbesondere des
Ablegemanövers keine Abweichungen von der bekannten Routine auf dem Schiff
entnehmen, weshalb darin auch kein Auslöser für einen plötzlichen Herztod gefunden
werden kann. Unter diesen Umständen erscheint ein Tod aus innerer Ursache keineswegs
wahrscheinlicher als ein Ertrinkungstod im Sog des Bugstrahls. Zwar wäre theoretisch
möglich, dass der Sturz ins Wasser den Versicherten emotional derart belastete, dass
eine schwere, tödliche Herzrhythmusstörung ausgelöst wurde. Dadurch würde aber der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall (Ausrutschen und Sturz ins
Wasser) und dem daraufhin eingetretenen Tod nicht unterbrochen.
E. 11 Urteil S 2020 108
E. 12 Urteil S 2020 108 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'400.– (inklusive Barauslagen und MWST) zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 14. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 14. März 2022
[rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat B.________
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung
(Leistungen)
S 2020 108
2
Urteil S 2020 108
A.
Der 1959 geborene C.________ war als Steuermann auf einem Binnenschiff für
die im Kanton Zug domizilierte D.________ GmbH erwerbstätig und dadurch für die
Folgen von Berufsunfällen bei der Suva versichert. Am 12. November 2019 fiel er bei
einem Manöver an der Anlegestelle E.________ zwischen dem Bug des Schiffes und der
Ufermauer ins Wasser. Erst eine Stunde später konnte er geborgen werden. Nach
Einleitung von Reanimationsmassnahmen wurde der Versicherte in die Uniklinik
F.________ gebracht, wo sein Tod festgestellt werden musste. Mit Verfügung vom
18. März 2020 (UV-act. 21) und Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 (UV-act. 37)
lehnte es die Suva ab, der Witwe des Versicherten, A.________, Hinterlassenenleistungen
zu erbringen. Dies begründet sie damit, dass der Tod des Versicherten weder die Folge
eines Unfalles noch einer Berufskrankheit gewesen sei.
B.
Dagegen erhob die Witwe A.________ am 8. September 2020 Beschwerde mit
dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang
mit dem Tod ihres Ehemannes (act. 1 S. 2).
C.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 schloss die Versicherung auf
Abweisung der Beschwerde (act. 7).
D.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren
Standpunkten fest (act. 9 und 11).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in
casu 17. Juli 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei
sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung
des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445
E. 1.2.1).
3
Urteil S 2020 108
1.2
Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Artikel 82a ATSG sieht vor,
dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim
erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu
beurteilende Beschwerde wurde am 8. September 2020 der Post übergeben, weshalb die
bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall
Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die
örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf
Art. 58 Abs. 2 ATSG – Zuständigkeit am Sitz der letzten schweizerischer Arbeitgeberin
des im Ausland wohnhaft gewesenen Versicherten – gegeben, arbeitete der im Ausland
wohnhaft gewesene Versicherte zuletzt für die im Kanton Zug domizilierte D.________
GmbH. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 17. Juli 2020 und ist der
Beschwerdeführerin am 4. August 2020 zugestellt worden (BF-act. 2). Die
Beschwerdeschrift trägt das Datum des 8. September 2020, wurde gleichentags der Post
übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die
30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2020 (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) gewahrt. Die
Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und
eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den
Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 E. 2.1).
4
Urteil S 2020 108
3.2
Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalles, hat der überlebende
Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).
3.3
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz
und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6).
3.4
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung), was nicht gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verstösst (BGE 124 V 90
E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
4.
5
Urteil S 2020 108
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungsablehnung damit, dass die im
Auftrag der Staatsanwaltschaft F.________ durchgeführte Obduktion keine Befunde
ergeben habe, die eindeutig auf ein todesursächliches Ertrinken hingewiesen hätten.
Verschiedene Befunde, welche bei Ertrinkungsfällen gehäuft vorkämen, hätten nicht
erhoben werden können. Infolge einer Herzmuskelmassenzunahme sei ebenso ein Tod
aus innerer Ursache denkbar. Dadurch hätte es jederzeit zur Ausbildung von – gege-
benenfalls todesursächlichen – Herzrhythmusstörungen kommen können (UV-act. 37
S. 3). Der Ertrinkungstod könne weder nachgewiesen noch gänzlich ausgeschlossen
werden (act. 7 S. 4).
4.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der
verstorbene Versicherte gemäss den Zeugenaussagen mit einem Fuss auf der Quaimauer
und mit einem Fuss auf dem Schiff gestanden sei und mit einer Leine hantiert habe, als er
abgerutscht und zwischen Quaimauer und Schiff ins Wasser gefallen sei. Trotz
Sicherheitsweste sei er vom Bugstrahl angezogen worden und ertrunken (act. 1 S. 4 f.).
Dass er ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als er mit einem Fuss auf dem Schiff und mit
dem anderen Fuss auf der Quaimauer gestanden habe, eine todesursächliche
Herzrhythmusstörung erlitten habe und deshalb so ins Wasser gefallen sei, dass es
ausgesehen habe, als sei er abgerutscht, sei äusserst unwahrscheinlich. Es sei viel
wahrscheinlicher, dass er ertrunken sei, denn dafür lägen mehrere Hinweise vor (act. 1
S. 8 f.).
Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin voreilige und rechtswidrige
antizipierte Beweiswürdigung vor, indem sie auf weitere medizinische Abklärungen sowie
auf eine unabhängige Begutachtung verzichtet habe. Der plötzliche Herztod kündige sich
meistens mittels entsprechender Warnzeichen an. In der Mehrzahl der Fälle müsse eine
schwere Herzkrankheit vorliegen. Weiter könne der Überlebenskampf unter Wasser den
behaupteten plötzlichen Herztod verursacht haben. Selbst wenn ein Kreislaufstillstand
eingetreten wäre, und der Versicherte deshalb ins Wasser gefallen wäre, sei er vom
Bugstrahl des Schiffes trotz aufgeblasener Schwimmweste unter Wasser gehalten worden
und habe deshalb nicht gerettet werden können (act. 9 S. 5).
5.
5.1
Im Zwischenbericht der Wasserschutzpolizeiwache F.________ vom
13. November 2019 wurde festgehalten, dass das Tankmotorschiff "G.________" still und
fest an der Ufermauer in E.________ gelegen sei. Gegen 18:15 Uhr habe es ablegen
6
Urteil S 2020 108
sollen. Beim Losmachen der Vorleinen sei der Versicherte in den Rhein zwischen Schiff
und Ufermauer gestürzt. Er habe eine automatische Rettungsweste getragen. Im Wasser
sei er vermutlich von der in Betrieb befindlichen Bugstrahlanlage unter Wasser gezogen
und festgehalten worden. Später habe er sich abgelöst und sei zu Tal getrieben. Neben
einem ca. 200 Meter talwärts ebenfalls an der Quaimauer liegenden Fahrgastschiffes sei
er zwischen Quaimauer und Schiff festgekommen. Hier sei er ohne Lebenszeichen
aufgefunden und schliesslich ohne Bewusstsein und ohne Vitalfunktion geborgen worden
(UV-act. 17/12).
5.2
Noch am selben Abend gab der 2. Schiffsführer H.________ bei der
Zeugeneinvernahme durch die Wasserschutzpolizeiwache F.________ an, gegen 15:15
Uhr angelegt zu haben. Alle Besatzungsmitglieder seien nacheinander einkaufen
gegangen. Um 18:00 Uhr habe er das Schiff für das Ablegen vorbereitet. Er sei ins
Steuerhaus gegangen und habe die Maschine gestartet. Der Versicherte sei ins
Steuerhaus gekommen, habe ein Funkgerät genommen und gesagt, dass alles vorbereitet
sei. Er habe Sicherheitsschuhe, die Bordbekleidung und eine Rettungsweste getragen.
Der Versicherte sei nach achtern gegangen und habe nach Rücksprache mit dem Zeugen
die Achterleine losgemacht. Dann sei er an der Backbordseite innerhalb der Reling zum
Bug gegangen. Am Bug angekommen habe er über Funk gefragt, ob er beide Vorleinen
los machen solle. Der Zeuge habe dies bestätigt und dem Versicherten gesagt, dass er
den Bug mit dem Bugstrahl an der Mauer halte. Er habe gesehen, wie der Versicherte von
Bord auf die Mauer gegangen sei. Diesen Bereich der Mauer habe er nicht mehr einsehen
können. Er habe auf die Rückmeldung gewartet, dass alles los sei. Der Versicherte habe
sich aber nicht mehr gemeldet. Dann sei der Steuermann I.________ an Deck gekommen,
um beim Losmachen zu helfen. Als dieser etwa in der Schiffsmitte gewesen sei, habe er
über Funk gesagt, dass der Versicherte im Wasser sei. Der Zeuge habe Alarm gegeben
und die Schraube gestoppt. Dann habe er versucht, mit dem Bugstrahl das Schiff zu
halten, denn er habe nicht gewusst, ob die Leinen noch fest gewesen seien. Mit dem
Ruder habe er das Heck vom Ufer ferngehalten. Er sei im Steuerhaus geblieben, bis das
Schiff wieder sicher festgemacht gewesen sei (UV-act. 17/62–63).
5.3
Der Steuermann I.________ gab bei der Zeugeneinvernahme durch die
Wasserschutzpolizeiwache F.________ an, die vier Besatzungsmitglieder hätten in der
Messe gegessen. Der 2. Schiffsführer sei als erster ins Steuerhaus gegangen. Dann sei
der Versicherte aus der Messe gegangen. Er habe noch mit dem 1. Schiffsführer ein paar
Minuten geredet. Dann habe er ihm gesagt, dass er dem Versicherten beim Losmachen
7
Urteil S 2020 108
helfe und sei an Deck gegangen. Auf dem Deck sei er von achtern Richtung Bug
gegangen. Als er in der Schiffsmitte gewesen sei, habe er nach vorne geschaut und den
Versicherten dort nicht gesehen. Leute am Ufer hätten gerufen, dass jemand ins Wasser
gefallen sei (UV-act. 17/64–65).
5.4
Der 1. Schiffsführer J.________ gab bei der Zeugeneinvernahme durch die
Wasserschutzpolizeiwache F.________ an, sich ca. fünf Minuten vor dem Ablegemanöver
mit allen Besatzungsmitgliedern in der Messe befunden zu haben. Der 2. Schiffsführer sei
ins Steuerhaus und der Versicherte zum Bugbereich gegangen. Er selber habe noch mit
dem Steuermann I.________ gesprochen, bis dieser dem Versicherten beim Ablegen
habe helfen wollen und gegangen sei (UV-act. 17/66–67).
5.5
Gemäss Aktenvermerk vom 12. November 2019 der Wasserschutzpolizeiwache
F.________ gaben drei Zeugen an, unter einer Brücke Alkohol konsumiert zu haben.
Diese hätten gesehen, dass der Versicherte mit einem Fuss auf dem Vorschiff und dem
anderen auf der Quaimauer mit einer Leine hantiert habe. Dann sei er abgerutscht und
zwischen Quaimauer und Schiff ins Wasser gefallen (UV-act. 17/68).
5.6
Laut Ermittlungsbericht der Wasserschutzpolizeiwache F.________ vom
13. November 2019 zeigten sich die Mauerkrone und das Schiffsdeck nass und rutschig.
Auf der Mauerkrone der Quaimauer, dem Uferweg und im Bugbereich des Schiffes liege
eine grosse Menge an nassem Laub. Die Mauerkrone sei nass und immer wieder mit
Moos bedeckt (UV-act. 17/10–11).
5.7
Die Ärzte der Zentralen Notfallaufnahme der Uniklinik F.________ diagnostizierten
im Bericht vom 12. November 2019 einen Ertrinkungstod. Dem Bericht lässt sich weiter
entnehmen, dass nach Intubation des Versicherten massiv (300 ml) Wasser über den
Tubus abgesaugt worden sei (UV-act. 17/4).
5.8
Im Sektionsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin an der Uniklinik F.________
vom 28. November 2019 (UV-act. 17/26–41) wurde festgehalten, dass sich durch die bei
der Obduktion erhobenen Befunde keine mit blossem Auge sichtbare, eindeutige
Todesursache ergeben habe. Es hätten keine Befunde festgestellt werden können, die
eindeutig auf ein todesursächliches Ertrinken hinwiesen. Sogenannte Paltauf-Flecken
(kleinfleckige Einblutungen unter dem Lungenfell), wie sie gehäuft bei Ertrinkungsfällen
vorkämen, seien nicht nachweisbar gewesen. Auch eine Dreischichtung des
8
Urteil S 2020 108
Mageninhaltes habe sich nicht abgrenzen lassen. In der Keilbeinhöhle sei ebenfalls nur
eine Spur Flüssigkeit nachweisbar gewesen. Als einziger Befund, der sich gehäuft bei
Ertrinkungsfällen, aber auch bei anderen Todesursachen, finde, sei ein hochgradig
ausgeprägtes hämorrhagisches Lungenödem zur Darstellung gekommen. Anhand der
Befunde könne somit ein todesursächliches Ertrinken weder nachgewiesen noch
ausgeschlossen werden (UV-act. 17/39).
Möglich sei ebenso ein Tod aus innerer Ursache, denkbar infolge einer
Herzmuskelmassenzunahme. Das Herz habe mit einem Gewicht von 555 g deutlich das
sogenannte kritische Herzgewicht (500 g) überschritten. Hierdurch sei eine adäquate
Sauerstoffversorgung des Herzmuskelgewebes nicht mehr zwingend gewährleistet,
sodass es jederzeit zur Ausbildung von gegebenenfalls todesursächlichen
Herzrhythmusstörungen kommen könne (UV-act. 17/39).
Neben einem Tod aus innerer Ursache oder einem todesursächlichen Ertrinken käme
ebenso eine Intoxikation in Betracht. Eine eventuelle Beeinflussung zum Todeszeitpunkt
durch Alkohol und/oder Medikamente bzw. andere Substanzen oder deren Mitwirkung am
Sterbegeschehen könnte nur durch weiterführende chemisch-toxikologische Analysen
festgestellt bzw. ausgeschlossen werden, deren Beauftragung zur Klärung der
Todesumstände empfohlen werde und im Nachgang von der Staatsanwaltschaft
F.________ in Auftrag gegeben worden seien (UV-act. 17/39).
Es hätten sich ferner keine Hinweise für das Einwirken einer äusseren mechanischen
Gewalt ergeben, welche einen Einfluss auf das Sterbegeschehen hätte nehmen können
(UV-act. 17/40).
5.9
Die von der Staatsanwaltschaft F.________ in Auftrag gegebenen chemisch-
toxikologischen Untersuchungen (UV-act. 17/22) vermochten gemäss Befundmitteilung
des Instituts für Rechtsmedizin an der Uniklinik F.________ vom 20. November 2019 kein
Alkohol nachzuweisen. Weiter wurde ein ausführliches rechtsmedizinischen Gutachten
über die Untersuchung von Leichenmaterial auf leicht flüchtige Substanzen bzw. die
chemisch-toxikologischen Untersuchung von Leichenmaterial in Aussicht gestellt (UV-
act. 17/25).
6.
9
Urteil S 2020 108
6.1
Eine genauere Betrachtung der von der Wasserschutzpolizeiwache F.________
erhobenen äusserlichen Umstände lässt darauf schliessen, dass der Versicherte
ausrutschte und deswegen ins Wasser fiel.
Obwohl möglicherweise betrunken gaben Zeugen detailliert an, wie der Versicherte mit
einem Fuss auf dem Vorschiff und dem anderen auf der Quaimauer mit einer Leine
hantiert habe, abgerutscht und zwischen Quaimauer und Schiff ins Wasser gefallen sei
(E. 5.5). Diese Aussage wird durch die Feststellungen der Polizeibeamten gestützt,
wonach sowohl der Bugbereich des Schiffes als auch die Krone der Quaimauer von einer
grossen Menge an nassem, und damit rutschigem, Laub bedeckt waren. Ausserdem war
die Mauerkrone nass und immer wieder mit Moos bedeckt (E. 5.6). Das Schiff lag im
Bugbereich mit einem Abstand von mehr als 90 cm zur Quaimauer. Der Höhenunterschied
betrug 16 cm. Der Festmacher am Heck backbordseitig war bereits gelöst und der
Bugstrahl in Betrieb (vgl. Ermittlungsbericht vom 13. November 2019 [UV-act. 17/10–11]).
Der Stand des Versicherten mit einem Fuss auf dem wegen des nassen Laubes
rutschigen Bugbereich des Schiffes und mit dem anderen Fuss auf der mit nassem Laub
und Moos bedeckten und damit ebenfalls rutschigen Krone der Quaimauer war
offensichtlich unsicher und erforderte darüber hinaus einen grossen seitlichen Schritt.
Ausserdem war der Versicherte im Begriff, das Schiff loszumachen, weshalb das Schiff
trotz – oder gerade wegen – der laufenden Bugstrahlanlage nicht mehr ganz ruhig im
Fluss gelegen haben dürfte. Dass der Versicherte mit seinem unsicheren Stand auf
rutschigem, möglicherweise wackeligem, Untergrund das Gleichgewicht verlor,
ausrutschte und ins Wasser fiel, erscheint als nachvollziehbar und mit den vorliegenden
Indizien ohne Weiteres vereinbar.
6.2
Für den unter Wasser eingetretenen Tod konnte keine eindeutige medizinische
Erklärung gefunden werden. Der anfänglich angenommene Tod durch Ertrinken (E. 5.7)
konnte nach der Obduktion weder mit Sicherheit nachgewiesen noch ausgeschlossen
werden (E. 5.8).
Gleiches gilt allerdings auch für die weiteren untersuchten Todesursachen. So gab es
keine Hinweise auf eine Gewalteinwirkung. Eine Alkoholintoxikation liess sich nicht
nachweisen (E. 5.9). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche
Besatzungsmitglieder einem freiwilligen Alkoholtest durch die Wasserschutzpolizeiwache
F.________ unterzogen. Auch diese Tests verliefen negativ (vgl. Befundbericht zur
10
Urteil S 2020 108
Erfassung von Schiffsunfällen und Unfällen im Schiffsbetrieb vom 13. November 2019
[UV-act. 17/55–59 S. 3]). Es weist somit nichts darauf hin, dass auf dem Schiff Alkohol
oder weitere bewusstseinsverändernde Substanzen konsumiert wurden. Anhaltspunkte
dafür, dass der Versicherte schädlichen, gar potenziell tödlichen Gebrauch von
Medikamenten gemacht habe, liegen ebenfalls keine vor. Es besteht demzufolge kein
hinreichender Anlass, das nicht bei den Akten liegende ausführliche rechtsmedizinische
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin an der Uniklinik F.________ über die chemisch-
toxikologische Untersuchung von Leichenmaterial nachträglich einzuholen (vgl. zu den
Grenzen der richterlichen Abklärungspflicht BGE 110 V 48 E. 4a; ferner E. 5.9)
Mit Bezug auf einen Tod aus innerer Ursache, insbesondere in Zusammenhang mit der
erhöhten Herzmuskelmasse, ist festzuhalten, dass diese Hypothese von den
Rechtsmedizinern lediglich als möglich beurteilt wurde. In den Akten finden sich allerdings
keine Hinweise auf eine vorbestehende ernsthafte Krankheit des Versicherten. Die
kongruenten Aussagen der übrigen Besatzungsmitglieder (E. 5.2–5.4) lassen vielmehr
darauf schliessen, dass der Versicherte – insbesondere kurz vor seinem Tod – keine
Anzeichen für Herzprobleme manifestiert habe. So assen die vier Kollegen nach dem
nachmittäglichen Einkauf gemeinsam auf dem Schiff und gingen danach einer nach dem
anderen ihrer Arbeit nach. Selbst der 2. Schiffsführer, der im Steuerhaus und später über
Funk zuletzt Kontakt mit dem Versicherten hatte, berichtete nicht über Auffälligkeiten im
Verhalten seines Kollegen, die als Warnzeichen für einen bevorstehenden plötzlichen
Herztod hätten interpretiert werden können. Es ist sodann anzunehmen, dass die vier
Besatzungsmitglieder durch ihre Arbeit auf dem Schiff in engem Kontakt
zueinanderstanden und allfällige gesundheitliche Probleme des Versicherten bemerkt bzw.
nach dessen Tod der Polizei mitgeteilt hätten.
Auch lassen sich dem geschilderten Ablauf des Tages und insbesondere des
Ablegemanövers keine Abweichungen von der bekannten Routine auf dem Schiff
entnehmen, weshalb darin auch kein Auslöser für einen plötzlichen Herztod gefunden
werden kann. Unter diesen Umständen erscheint ein Tod aus innerer Ursache keineswegs
wahrscheinlicher als ein Ertrinkungstod im Sog des Bugstrahls. Zwar wäre theoretisch
möglich, dass der Sturz ins Wasser den Versicherten emotional derart belastete, dass
eine schwere, tödliche Herzrhythmusstörung ausgelöst wurde. Dadurch würde aber der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall (Ausrutschen und Sturz ins
Wasser) und dem daraufhin eingetretenen Tod nicht unterbrochen.
11
Urteil S 2020 108
6.3
Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass der Versicherte infolge seines Sturzes ins Wasser verstarb, weshalb sein
Tod auf einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG beruht. Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde und Anerkennung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
7.
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61
lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Ausgangsgemäss
ist der Beschwerdeführerin eine vom Gericht nach Ermessen festgesetzte
Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (inklusive Barauslagen und MWST) zuzusprechen
(Art. 61 lit. g ATSG).
12
Urteil S 2020 108
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020
aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf
die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung im Betrage von Fr. 2'400.– (inklusive Barauslagen und
MWST) zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die
Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 14. März 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am