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S 2020 105

Zg Verwaltungsgericht · 2022-06-27 · Deutsch ZG

Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (37 Absätze)

E. 2 Urteil S 2020 105

A.

Der 1970 geborene A.________ war seit dem 1. Dezember 1990 als

Speditionsmitarbeiter bei der C.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Berufs- und

Nichtberufsunfälle versichert (Suva-act. 1). Am 10. Mai 2000 erlitt der Versicherte einen

Verkehrsunfall und verletzte sich dabei am Nacken, wobei er sich ein posttraumatisches

Cervikovertebral-Syndrom nach Schleudertrauma zuzog (Suva-act. 1 und 2). Die Suva

anerkannt in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Leistungen aus.

Verfügungsweise sprach die Unfallversicherung A.________ am 13. November 2002 eine

Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 35 % zu (Suva-act. 37). Mit

Schreiben vom 4. Oktober 2014 beantragte die für den Versicherten zuständige

Physiotherapeutin eine Langzeitverordnung für die Jahre 2013 und 2014 (Suva-act. 83 f.),

woraufhin die Suva medizinische Erhebungen tätigte. Am 27. März 2019 verfügte sie die

Einstellung der Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs per 15. Juni 2018

(Suva-act. 150). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 157, 163 und 169) wies die

Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 ab (Suva-act. 172).

B.

Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, in Aufhebung des

Einspracheentscheides vom 29. Juni 2020 sei die Suva zu verpflichten, ihm über den

15. Juni 2018 und weiterhin Versicherungsleistungen (momentan Heilungskosten) zu

bezahlen. Eventualiter sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben. Es sei zudem eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Begründend wurde

angeführt, die Suva erbringe keinen Nachweis für den Wegfall des adäquaten

Kausalzusammenhangs. Ferner liege keine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53

Abs. 2 ATSG vor, sodass auf die formell rechtskräftige Leistungsanerkennung, ihm sei

eine Integritätsentschädigung aufgrund einer leichten bis mittelschweren Funktionsstörung

zugesprochen worden, nicht zurückgekommen werden könne. Die Stellungnahmen der

Kreisärzte würden nichts daran ändern, käme diesen doch kein Beweiswert zu. Und

letztlich bestehe nach dieser langen Ausrichtung der kurzfristigen Leistungen eine

Vertrauensbasis für deren weitere Gewährung (act. 1).

C.

Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung des Rechtsmittels

(act. 4).

D.

Am 10. Juni 2021 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche

Verhandlung durchgeführt. Die Parteien hielten dabei an ihren Anträgen und

Begründungen fest. Für die Voten der Parteien anlässlich der öffentlichen Verhandlung

E. 3 Urteil S 2020 105

wird auf das Protokoll der Verhandlung verwiesen (act. 15). Soweit erforderlich wird im

Rahmen der Erwägungen darauf eingegangen.

E.

Die Suva verzichtete mit Schreiben vom 2. Juli 2021 auf eine weitere

Stellungnahme (act. 17). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (vorliegend

29. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich

abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der

Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147

V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).

1.2

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9.

November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über

die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung

(UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen

Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des

UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017

ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,

nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten

Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 10. Mai 2000 ereignet, weshalb die bis

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung

finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.3

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Be-

stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten.

E. 3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

E. 3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10.3 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so kommen grundsätzlich die Adäquanzkriterien zum Zuge, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa [sog. Psycho-Praxis]; BGE 138 V 248 E. 4).

E. 3.3 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der

E. 3.4 Heilbehandlung und Taggeldzahlungen, die vor dem nach Art. 19 Abs. 1 UVG zu beurteilenden Fallabschluss erbracht werden, behandelt die Rechtsprechung nicht als Dauer-, sondern als vorübergehende Leistungen, dies in Kenntnis des Umstands, dass sie im Einzelfall mehrere Jahre andauern können. Als solche werden sie von Art. 17 ATSG nicht erfasst, da sich diese Bestimmung gemäss klarem Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf Invalidenrenten und andere Dauerleistungen bezieht (BGE 144 V 418 E. 3.2).

E. 3.5 Die Integritätsentschädigung beruht auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (BGer 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.1). Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind. Der Grundsatz der Gleichzeitigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG kann indessen nur Anwendung finden, soweit auch die Bedingungen für die Zusprechung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung gleichzeitig erfüllt sind. Dies dürfte in der Regel der Fall sein; besondere Umstände können aber zu Ausnahmen führen, so wenn der Arzt erst in einem späteren Zeitpunkt eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer Verschlimmerungen im Sinne von Anhang 3 Ziff. 2 zur UVV stellen kann. Weil die Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person

E. 4 Urteil S 2020 105 Der hier angefochtene Einspracheentscheid erging am 29. Juni 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 1. September 2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG; diese werden nachfolgend denn auch in dieser Fassung zitiert. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, lebt der Beschwerdeführer inzwischen im Kanton Zug. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 29. Juni 2020 (Suva-act. 172) und wurde am 1. Juli 2020 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 1. Septembers 2020, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 5 Urteil S 2020 105 alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1).

E. 5.1 Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen hat durch formelle Verfügung zu erfolgen. Das formlose Verfahren (Art. 51 ATSG) ist nicht anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente zugesprochen wird oder nicht (BGE 132 V 412 E. 4; Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 19 N 38).

E. 5.2 Ist der Fallabschluss noch nicht erfolgt (vgl. E. 4 hiervor), handelte es sich bei den weiterhin gewährten Heilbehandlungen folglich um vorübergehende Leistungen und nicht um Dauerleistungen (vgl. E. 3.4 hiervor). In diesem Fall ist die Unfallversicherung demnach zweifellos befugt, ihre vorübergehenden Leistungen ex nunc et pro futuro mit der Begründung aufzuheben, dass der adäquate Kausalzusammenhang weggefallen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Suva dazu keines Rückkommenstitels, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend hinweist (vgl. act. 4 Ziff. 6).

E. 5.3 Die Suva erwog im angefochtenen Entscheid unter Berufung auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. univ. E.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12. Mai 2015, bezüglich des Unfallereignisses seien zu keinem Zeitpunkt unfallspezifische Befunde objektivierbar gewesen. Aufgrund der medizinischen Dokumentation könne davon ausgegangen werden, dass Unfallfolgen seit mindestens 13 Jahren keine Rolle mehr spielten. Die aktuell nach wie vor geklagten Nackenverspannungen seien unspezifisch. Es bestehe der dringende Verdacht auf einen medikamenteninduzierten Kopfschmerz bei jahrelangem Abusus. Von weiteren medizinischen Massnahmen, insbesondere auch der zur Diskussion stehenden passiven Physiotherapie in Form von Massagen sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Unfallbedingt bestehe keine Indikation diesbezüglich. Im vorliegenden Fall seien keine Befunde objektivierbar, welche eine unfallbedingte Beschwerdesymptomatik über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar erklären könnten. Weiter hielt die Unfallversicherung fest, ein unfallkausales organisches Substrat, welchem die geklagten Beschwerden zuzuordnen wären, bestehe keines. Auch die weiteren Abklärungen und Behandlungen im Kopfwehzentrum der Klinik F.________ hätten keine anderweitigen Anhaltspunkte ergeben. Kreisarzt Dr. med. G.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe am 12. August 2016 festgehalten, aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht sei die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis von 2000 sehr unwahrscheinlich. Aufgrund dessen gelangte die Suva zum Ergebnis, dass keine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) vorliege und verwies zudem auf die biomechanische Kurzbeurteilung vom 25. August 2006, wonach die Entstehungsmöglichkeit einer MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralls an harte Strukturen bei den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar sei. Abschliessend führte die Unfallversicherung aus, dass vom Fehlen eine unfallkausalen organischen Substrats und von einem Endzustand auszugehen sei, weshalb eine Adäquanzprüfung vorzunehmen sei (Suva-act. 172 E. 3.1–3.3).

E. 5.3.1 Der Auffassung der Unfallversicherung ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer begab sich zwei Tage nach dem Ereignis zu seinem Hausarzt Dr. med. H.________, FMH Allgemeinmedizin, in Behandlung. Dieser diagnostizierte ein posttraumatisches Zerviko- vertebralsyndrom. Befundmässig hielt er fest, der Patient lasse die Bewegung der Halswirbelsäule (HWS) passiv nicht zu, die aktive Bewegungsfreiheit sei praktisch null. Es bestehe eine fixierte Streckhaltung der HWS. Der Röntgenbefund habe keine frischen traumatischen Läsionen oder Hinweise auf eine Fraktur oder Fissur ergeben (Suva-act. 4). Auch dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. I.________ ist zu entnehmen, dass eine

E. 5.3.2 Insgesamt sind den medizinischen Akten keine unfallbedingten objektivierbaren

Befunde zu entnehmen. Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch

objektiv ausgewiesenen Unfallfolge – als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis

einer Adäquanzprüfung – wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die

reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten

unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst

dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Verhärtungen und

Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der

HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches

Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (BGer 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021

E. 6.3.2). Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch

(hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung

von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (BGer 8C_123/2018 vom

18. September 2018 E. 4.1.1). Sämtliche bildgebenden Abklärungen führten kein

organisches Korrelat zu Tage. Auch bedeutet die Diagnose einer milden traumatischen

Hirnverletzung nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Hierzu

bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren

Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen

Nervensystems (EVG U 79/05 vom 10. Februar 2006 E. 3.2), was vorliegend nicht zutrifft.

Ohnehin ist es mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine MTBI erlitten

hat. Die biomechanische Kurzbeurteilung vom 25. August 2006 kam nämlich

nachvollziehbar und einleuchtend zum Schluss, dass die Entstehungsmöglichkeit einer

MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralles an harte Strukturen (Kopfstütze ausgenommen) bei

den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar seien

(Suva-act. 55 S. 4).

Insofern der Hausarzt Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, in dessen Bericht vom

31. März 2015 von fassbaren Folgen des Unfalls spricht und hierfür den Hartspann der

ganzen Nacken- und Schultermuskulatur sowie die stark eingeschränkte Beweglichkeit der

HWS ins Feld führt (Suva-act. 94), kann der Beschwerdeführer unter Verweis auf das

soeben Dargelegte nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.3.3 Damit ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Stellungnahmen der Kreisärzte Dr. E.________ und Dr. G.________, welche mangels objektivierbarer Unfallfolgen von

E. 6 Urteil S 2020 105 prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGer 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 5.2.1).

E. 6.1 Gegenüber von Dr. H.________ gab der Versicherte bei der Erstbehandlung Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der HWS an (Suva-act. 4). Diese Symptome gehören – entgegen der Auffassung der Unfallversicherung (Suva-act. 172 E. 4.1) – ohne Frage zum bunten Beschwerdebild. Diagnostiziert wurde echtzeitlich in der Folge ein

E. 6.1.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten (Seitenkollision mit Delta-v von 10 bis 15 km/h; Suva-act. 55 S. 3) von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszugehen (vgl. etwa BGer 8C_571/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 6.1; 8C_310/2010 vom 29. Juli 2010; 8C_327/2010 vom 22. Juli 2010). Diesfalls kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt gegeben ist (BGer 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.8).

E. 6.1.2 Die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles (vgl. BGer 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3) sowie der schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2) sind mit Blick auf die Rechtsprechung beim stattgehabten Unfall nicht erfüllt. Es liegen weder solche geforderten Umstände vor noch werden derartige vom Beschwerdeführer dargetan.

E. 6.1.3 Da sich die Behandlung des Versicherten im Wesentlichen in Physiotherapie (vgl. Suva-act. 62, 69), medikamentöser Behandlung (Suva-act. 47), aktiver Trainingstherapie (Suva-act. 64), Besuchen im Thermalbad (Suva-act. 75) und Psychotherapie (Suva- act. 76) erschöpfte, ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung ebenfalls zu verneinen. Blosse ärztliche Kontrollen sind zudem im

E. 6.1.4 Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen nicht vor und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

E. 6.1.5 Desgleichen ist keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ersichtlich (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 23. Mai 2000, mithin knapp zwei Wochen nach dem Unfallereignis, wieder zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit (Suva-act. 4 und 5 S. 3). Ab 1. Oktober 2001 wurde er gar zum Prozessleiter befördert (Suva-act. 18 S. 4). Einzig von Mitte März bis Mitte August 2004 reduzierte er sein Pensum auf 70 % (Suva-act. 43).

E. 6.1.6 Ob die beiden Kriterien erhebliche Beschwerden sowie schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen erfüllt sind, kann offen bleiben, da selbst bei Bejahung der beiden lediglich zwei der sieben Kriterien erfüllt wären. In ausgeprägter Weise liegen sie jedenfalls nicht vor. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zu den erheblichen Beschwerden vgl. etwa: BGE 134 V 109 E. 10.2.4 und BGer 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E. 7.5; zum schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen: BGer 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3) ist aber ohnehin davon auszugehen, dass sie nicht gegeben sind.

E. 6.2 Ist nach dem Gesagten die Adäquanz zu verneinen, ist die von der Suva vorgenommene Leistungseinstellung per 15. Juni 2018 nicht zu beanstanden. 7. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Suva habe mit der Zusprache der Integritätsentschädigung eine dauernde und erhebliche Schädigung anerkannt. Ihre Entscheidung habe sie gestützt auf den neuropsychologischen Bericht der Klinik D.________ gefällt, wonach eine leichte bis mittelschwere Funktionsstörung, teilweise hirnorganisch bedingt, vorliege. Eine Teilursache genüge für die Leistungspflicht. Diese Zusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen (act. 1 S. 6 f. sowie act. 15 S. 3 ff.). Dem hält die Unfallversicherung entgegen, die Integritätsentschädigung sei für eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung und nicht für das chronische Zervikalsyndrom, aufgrund dessen die Übernahme weiterer Physiotherapiesitzungen 14 Urteil S 2020 105 beantragt worden seien, zugesprochen worden. Für letzteres sei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang nicht bejaht worden. Indessen sei die Zusprache der Integritätsentschädigung im Jahre 2002 zweifellos unrichtig gewesen, hätte die Suva mangels unfallbedingten organischen Substrats eine explizite, gesonderte Prüfung der Adäquanz vornehmen müssen, was allerdings nicht geschehen sei. Eine Wiedererwägung müsse indessen nicht geprüft werden, da einerseits die Integritätsentschädigung nicht zurückgefordert werde und andererseits damit andere Beschwerden, als die heute noch vorhandenen und mit der Physiotherapie angegangenen Beschwerden im Rahmen des Zervikalsyndroms, abgegolten würden (act. 4 Ziff. 8.1). Eventualiter wäre die Adäquanz im damaligen Zeitpunkt zu verneinen gewesen (act. 4 Ziff. 8.2).

E. 7 Urteil S 2020 105 stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (BGer 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.4). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva ihre Leistungen zu Recht per 15. Juni 2018 eingestellt hat oder ob die Unfallversicherung weiterhin leistungspflichtig ist. Ausweislich der Akten hat die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

13. November 2002 aufgrund der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom

30. Oktober 2002 in der Klinik D.________, wonach eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses vorliege, wofür nebst dem Schmerzzustand und einer reaktiven psychischen Störung auch eine hirnorganische Beteiligung wahrscheinlich sei (Suva-act. 33), eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'380.– bei einer Integritätseinbusse von 35 % zugesprochen (Suva-act. 37). Den Fallabschluss oder einen möglichen Rentenanspruch hat die Unfallversicherung im damaligen Zeitpunkt nicht geprüft. Jedenfalls ist nichts dergleichen ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Aus den Akten erhellt sodann, dass die Suva auch nach der Zusprache der Integritätsentschädigung für Medikamente (Suva-act. 47), Physiotherapie (vgl. Suva-act. 62, 69), eine aktive Trainingstherapie (Suva-act. 64), den Besuch im Thermalbad (Suva-act. 75) und Psychotherapie (Suva-act. 76) aufkam. 5.

E. 7.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er aus dem von ihm

vorgebrachten Entscheid des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl führte das Bundesgericht aus, dass die

Integritätsentschädigung nebst einer dauernden und erheblichen Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität auch einen natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhang zum Unfallereignis voraussetze und daher die Anerkennung der

Leistungspflicht implizit auch die dafür vorgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten

Beschwerden umfasse (E. 4.2 des soeben genannten Entscheids). Zu berücksichtigen ist

indessen, dass der rentenzusprechenden Verfügung im besagten Bundesgerichtsurteil ein

hinreichend abgeklärter Sachverhalt mit interdisziplinärem Gutachten zugrunde lag.

Gleiches gilt für das in soeben genannter Erwägung erwähnte Urteil 8C_469/2013, in

welchem die Verfügung ebenfalls auf umfassenden medizinischen Abklärungen fusste.

Vorliegend lagen im Zeitpunkt der Zusprache der Integritätsentschädigung im

Wesentlichen Berichte des Hausarztes vom 5. Juli sowie 20. November 2000 und

1. Januar 2001 (Suva-act. 4, 6, 11), des Kreisarztes Dr. I.________ vom 15. Dezember

2000 (Suva-act. 10), der Klinik D.________ vom 4. Dezember 2001 (Suva-act. 18; als

Zusammenfassung des neurologischen, neuropsychologischen und psychosomatischen

Konsiliums [Suva-act. 16, 19, 21) und der neuropsychologische Verlaufsbericht vom

30. Oktober 2002 (Suva-act. 33) vor. Eine umfassende medizinische

Sachverhaltsabklärung, welche eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands

erlaubt hätte, lag in casu indessen nicht vor. Gänzlich unterblieben ist etwa die Diskussion,

ob tatsächlich eine hirnorganische Mitbeteiligung für die neuropsychologische

Funktionsstörung gegeben ist und – bejahendenfalls – diese vom Unfall herrührt. Die

Organizität wurde allerdings in keiner Weise belegt, im Gegenteil, brachten die

bildgebenden Abklärungen keine Läsion oder dergleichen hervor. Die kreisärztliche

15

Urteil S 2020 105

Beurteilung vom 8. November 2002 (Suva-act. 35) mag dies jedenfalls nicht zu ersetzen.

Eine implizite Bejahung der Adäquanz ist unter diesen Voraussetzungen nicht

anzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung konnte auf eine spezielle

Adäquanzprüfung gemäss der bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprache im Jahr 2002

geltenden Praxis nur dann verzichtet werden, wenn sich die Beschwerden auf die objektiv

ausgewiesenen Befunde zurückführen lassen. Dafür hätten die erhobenen Befunde mit

apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hierbei angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt gewesen sein müssen (BGer

8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2). Dies war vorliegend nicht der Fall.

E. 7.2 Wurde die Adäquanzprüfung nicht vorgenommen – auch nicht implizit – ist die Zusprache der Integritätsentschädigung zweifellos unrichtig erfolgt. Denn bei organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen hatte bereits damals eine gesonderte Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs Platz zu greifen (vgl. BGE 115 V 133 und BGE 117 V 359). Die Diagnose einer MTBI bedeutet nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Vielmehr bedurfte es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (EVG U 79/05 vom 10. Februar 2006 E. 3.2). Soweit der Versicherte sich dabei auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2011.00050 vom 31. August 2012 beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, gelten die Diagnoserichtlinien für eine MTBI seit Mai 2002 (vgl. Sönke Johannes/Rita Schaumann-von Stosch, in: Neurologie 3/2007, S. 25 ff.). Die Verfügung über die Integritätsentschädigung erfolgte am 13. November 2002 (Suva- act. 37), weshalb diese Richtlinien bereits Geltung hatten und hätten berücksichtigt werden müssen. Da auch die bildgebenden Untersuchungen nichts Gegenteiliges zu Tage brachten, lag ein nicht objektivierbares Beschwerdebild vor. Da keine spezielle Adäquanzprüfung erfolgt ist, sprach die Suva Leistungen aufgrund falscher Rechtsanwendung zu.

E. 7.3 Anzufügen bleibt, dass die beweiswertige biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 25. August 2006 unter Berücksichtigung des stattgehabten Unfalls in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt hat, dass die Entstehungsmöglichkeit einer MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralls an harte Strukturen bei den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar sei (Suva- act. 55 S. 4). 16 Urteil S 2020 105

E. 7.4 Mit der Suva ist festzustellen, dass die damalige Zusprache der Integritätsentschädigung zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Da die Unfallversicherung die Integritätsentschädigung indessen nicht zurückfordert (act. 4 Ziff. 8.1), bedarf es hierzu keiner Weiterungen, insbesondere ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob bei der Leistungszusprache andere Beschwerden als die heute noch vorhandenen abgegolten wurden. 8. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, es bestehe nach dieser ausserordentlich langen Ausrichtung der kurzfristigen Leistungen auch eine Vertrauensbasis für deren weitere Gewährung. Er habe sich in all den Jahren in eine Abhängigkeit zu den Behandlungen gesetzt. Auch nach Treu und Glauben müsse die Ausrichtung rückwirkend per 12. Mai 2018 wieder aufgenommen werden (act. 1 Ziff. 10, act. 15 S. 7). Mit der Suva ist diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach aus bisherigen Kostenvergütungen allein nicht auf eine künftige Leistungspflicht der Unfallversicherung geschlossen werden kann; auch ergibt sich daraus keine konkrete Zusicherung einer Leistung, die allenfalls einen Leistungsanspruch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu begründen vermöchte (BGer 8C_50/2018 vom

E. 8 Urteil S 2020 105

E. 9 Urteil S 2020 105

röntgenologische Abklärung vom 16. Mai 2000 keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion

geliefert habe. Ebenso wenig seien degenerative Veränderungen feststellbar. Ansonsten

konnte er massive Verspannungen der ganzen Schultergürtel- und HWS-Muskulatur mit

Ansatztendinosen, verschiedenen palpablen Triggerpunkten und Irritationszonen sowohl

der oberen HWK-Segmente wie auch der unteren Segmente bis zum Thoracalübergang

und eine schmerzhafte eingeschränkte Beweglichkeit der HWS feststellen (Suva-act. 10).

Die im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik D.________ erfolgte

neurologische sowie neuropsychologische Untersuchung brachte ebenfalls keine

objektivierbaren Befunde hervor. Das am 12. Oktober 2001 angefertigte MRI (Magnetic

Resonance Imaging) der HWS ergab lediglich eine leichte Fehlhaltung cervical und

cervicothorakal, ansonsten eine normale Morphologie der Wirbelkörper und der Disci. Eine

discoligamentäre oder anderweitig posttraumatische Veränderung konnte nicht eruiert

werden (Suva-act. 20). Zur MTBI findet sich die Aussage der Ärzte, dass eine solche

wahrscheinlich durchgemacht worden sei (vgl. Suva-act. 18 S. 2 und 3). Andernorts

sprachen sie gar nur von einer möglicherweise hirnorganischen Mitbeteiligung (Suva-

act. 18 S. 2 und 4). Damit ist dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 4.4)

indessen nicht Genüge getan. Gestützt auf diese Aussage ist eine hirnorganische

Verletzung nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.

Der Kreisarzt Dr. E.________ führte am 13. Mai 2015 aus, bezüglich des Unfallereignisses

seien zu keinem Zeitpunkt unfallspezifische Befunde objektivierbar gewesen. Eine

unfallkausale Ursache der neuropsychologischen Defizite könne mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit bei fehlendem morphologischen Korrelat ausgeschlossen

werden. Die geklagten Muskelverspannungen seien grundsätzlich unspezifisch und 15

Jahre nach einer HWS-Distorsion ohne objektivierbare Unfallfolgen nicht in diesem

Ereignis begründet (Suva-act. 97 S. 4).

Die am Kopfwehzentrum der Hirslanden durchgeführten Untersuchungen ergaben

ebenfalls keine weiteren objektivierbaren Befunde (Suva-act. 115–117 und 120).

Infolgedessen erachtete Kreisarzt Dr. G.________ eine natürliche Kausalität zwischen den

geklagten Beschwerden und dem Ereignis von 2000 als sehr unwahrscheinlich und sah

auch den Einsatz eines TENS-Gerätes als nicht indiziert (Suva-act. 122) an.

E. 10 Urteil S 2020 105

E. 11 Urteil S 2020 105

einem fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang ausgehen, nicht beweiskräftig sein

sollen. Zweifel an deren Einschätzungen bestehen keine, liegen doch auch keine

widersprechenden Arztberichte in den Akten. Ebenso wenig bedarf es eines

interdisziplinären Gutachtens, was der Beschwerdeführer aufwirft (act. 1 Ziff. 7 und act. 15

S. 5 f.). Im vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 134 V 109 hat sich das Bundesgericht

in E. 9 mit den Erfordernissen auseinandergesetzt, welche an den Nachweis natürlicher

Kausalzusammenhänge zu stellen sind und dabei in E. 9.3 namentlich für die Fälle länger

und ohne deutliche Besserungstendenz bestehender Beschwerden einerseits und kurz

nach dem Unfall vorliegender Anhaltspunkte für einen problematischen Heilungsverlauf

andererseits die möglichst frühzeitige (zügige) Einholung einer interdisziplinären Expertise

als angezeigt erklärt. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts ableiten, das

seine Forderung nach weiteren medizinischen Abklärungen stützen würde. Liegen

Berichte und Stellungnahmen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen vor, die eine

schlüssige Gesamtbeurteilung zulassen, bedarf es nicht zwingend eines umfassenden

medizinischen (inter- oder polydisziplinären) Gutachtens. Dies gilt namentlich auch mit

Blick auf die sich im Rahmen der Adäquanzprüfung stellenden Fragen – wie die

Einschätzung der trotz gesundheitlicher Schädigung verbliebenen zumutbaren

Arbeitsfähigkeit –, zu deren Beantwortung ärztliche Auskünfte nützliche Dienste leisten

können und sich oftmals als unabdingbar erweisen (BGer 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016

E. 5.2). Mit anderen Worten dient eine polydisziplinäre Expertise in erster Linie dem

Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs. Ergibt sich aber, dass es an der

Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität (BGer

8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 5.1).

6.

Liegt kein unfallkausales organisches Substrat vor, bedarf es einer gesonderten

Adäquanzprüfung. Die Suva hat mangels Vorliegen des typischen Beschwerdebildes, es

sei lediglich von Kopf- und Nackenschmerzen im Nachgang zum Unfall berichtet worden,

und aufgrund des Umstandes, dass die depressive Symptomatik bereits früh im

Vordergrund gestanden habe, den adäquaten Kausalzusammenhang nach BGE 115 V

133 geprüft (Suva-act. 172 E. 4.1). In seiner Replik stellt sich der Beschwerdeführer auf

den Standpunkt, es müsse die Schleudertrauma-Praxis Anwendung finden (act. 15 S. 5).

E. 12 Urteil S 2020 105 posttraumatisches Zervikovertebralsyndrom, indessen weder ein Schädelhirntrauma noch eine Commotio cerebri (Suva-act. 4, 6, 10 S. 3). Ob nun aber die psychische Problematik zeitnah an das Unfallereignis eine eindeutige Dominanz aufgewiesen und die gesundheitlichen Beeinträchtigung derart in den Hintergrund gedrängt hat, wie die Suva geltend macht (Suva-act. 172 E. 4.1), kann vorliegend indessen offenbleiben, da die Adäquanz auch nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis zu verneinen ist. Gemäss Bundesgericht handelt es sich dabei um folgende Kriterien: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.3).

E. 13 Urteil S 2020 105 Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen (BGer 8C_608/2015 vom

E. 17 Dezember 2015 E. 5.3.3).

E. 20 Juli 2018 E. 3.2.2). Ferner wäre für eine Berufung auf den Vertrauensschutz Voraussetzung, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Selbst dann wäre die Berufung auf Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (BGer 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.2). Der Beschwerdeführer gibt selber zu verstehen, dass er keine solchen Dispositionen getroffen hat (act. 15 S. 7), weshalb seine Berufung auf das Vertrauensprinzip bereits aus diesem Grund scheitert. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Suva zu Recht ihre Leistungen ex nunc et pro futuro per 15. Juni 2018 mangels adäquatem Kausalzusammenhangs eingestellt hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 17 Urteil S 2020 105 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen. 18 Urteil S 2020 105 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 27. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter

Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch

U R T E I L vom 27. Juni 2022

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA lic. iur. B.________

gegen

Suva, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Postfach 4358,

6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend

Unfallversicherung

(Leistungen)

S 2020 105

2

Urteil S 2020 105

A.

Der 1970 geborene A.________ war seit dem 1. Dezember 1990 als

Speditionsmitarbeiter bei der C.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Berufs- und

Nichtberufsunfälle versichert (Suva-act. 1). Am 10. Mai 2000 erlitt der Versicherte einen

Verkehrsunfall und verletzte sich dabei am Nacken, wobei er sich ein posttraumatisches

Cervikovertebral-Syndrom nach Schleudertrauma zuzog (Suva-act. 1 und 2). Die Suva

anerkannt in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Leistungen aus.

Verfügungsweise sprach die Unfallversicherung A.________ am 13. November 2002 eine

Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 35 % zu (Suva-act. 37). Mit

Schreiben vom 4. Oktober 2014 beantragte die für den Versicherten zuständige

Physiotherapeutin eine Langzeitverordnung für die Jahre 2013 und 2014 (Suva-act. 83 f.),

woraufhin die Suva medizinische Erhebungen tätigte. Am 27. März 2019 verfügte sie die

Einstellung der Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs per 15. Juni 2018

(Suva-act. 150). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 157, 163 und 169) wies die

Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 ab (Suva-act. 172).

B.

Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, in Aufhebung des

Einspracheentscheides vom 29. Juni 2020 sei die Suva zu verpflichten, ihm über den

15. Juni 2018 und weiterhin Versicherungsleistungen (momentan Heilungskosten) zu

bezahlen. Eventualiter sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben. Es sei zudem eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Begründend wurde

angeführt, die Suva erbringe keinen Nachweis für den Wegfall des adäquaten

Kausalzusammenhangs. Ferner liege keine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53

Abs. 2 ATSG vor, sodass auf die formell rechtskräftige Leistungsanerkennung, ihm sei

eine Integritätsentschädigung aufgrund einer leichten bis mittelschweren Funktionsstörung

zugesprochen worden, nicht zurückgekommen werden könne. Die Stellungnahmen der

Kreisärzte würden nichts daran ändern, käme diesen doch kein Beweiswert zu. Und

letztlich bestehe nach dieser langen Ausrichtung der kurzfristigen Leistungen eine

Vertrauensbasis für deren weitere Gewährung (act. 1).

C.

Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung des Rechtsmittels

(act. 4).

D.

Am 10. Juni 2021 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche

Verhandlung durchgeführt. Die Parteien hielten dabei an ihren Anträgen und

Begründungen fest. Für die Voten der Parteien anlässlich der öffentlichen Verhandlung

3

Urteil S 2020 105

wird auf das Protokoll der Verhandlung verwiesen (act. 15). Soweit erforderlich wird im

Rahmen der Erwägungen darauf eingegangen.

E.

Die Suva verzichtete mit Schreiben vom 2. Juli 2021 auf eine weitere

Stellungnahme (act. 17). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (vorliegend

29. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich

abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der

Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147

V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).

1.2

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9.

November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über

die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung

(UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen

Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des

UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017

ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,

nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten

Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 10. Mai 2000 ereignet, weshalb die bis

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung

finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.3

Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Be-

stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten.

4

Urteil S 2020 105

Der hier angefochtene Einspracheentscheid erging am 29. Juni 2020; die zu beurteilende

Beschwerde wurde am 1. September 2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach

die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG; diese werden nachfolgend

denn auch in dieser Fassung zitiert. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a

ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen

Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die

örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf

Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des

Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, lebt

der Beschwerdeführer inzwischen im Kanton Zug. Der angefochtene Einspracheentscheid

datiert vom 29. Juni 2020 (Suva-act. 172) und wurde am 1. Juli 2020 dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers zugestellt. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 1.

Septembers 2020, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden

Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1

ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG –

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der

angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die

Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen

Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die

Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des

Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus,

dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,

Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen

Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

5

Urteil S 2020 105

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige

Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung

entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt

für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1).

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von

der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).

Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die

adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Sind die geklagten

Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die

Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf

auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen.

Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der

Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E.

10.3 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so

kommen grundsätzlich die Adäquanzkriterien zum Zuge, welche für psychische

Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa [sog.

Psycho-Praxis]; BGE 138 V 248 E. 4).

3.3

Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von

Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc

et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der

6

Urteil S 2020 105

prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung

liege kein versichertes Ereignis vor oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei

dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der

Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGer 8C_133/2021 vom 25. August

2021 E. 5.2.1).

3.4

Heilbehandlung und Taggeldzahlungen, die vor dem nach Art. 19 Abs. 1 UVG zu

beurteilenden Fallabschluss erbracht werden, behandelt die Rechtsprechung nicht als

Dauer-, sondern als vorübergehende Leistungen, dies in Kenntnis des Umstands, dass sie

im Einzelfall mehrere Jahre andauern können. Als solche werden sie von Art. 17 ATSG

nicht erfasst, da sich diese Bestimmung gemäss klarem Gesetzeswortlaut ausschliesslich

auf Invalidenrenten und andere Dauerleistungen bezieht (BGE 144 V 418 E. 3.2).

3.5

Die Integritätsentschädigung beruht auf einer dauernden und erheblichen

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. Wie jede

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt auch der Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und

adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (BGer 8C_763/2020 vom 22. Februar

2021 E. 6.3.1).

Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente

festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen

Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor,

wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den

massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu

prüfen sind. Der Grundsatz der Gleichzeitigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG kann indessen

nur Anwendung finden, soweit auch die Bedingungen für die Zusprechung der

Invalidenrente und der Integritätsentschädigung gleichzeitig erfüllt sind. Dies dürfte in der

Regel der Fall sein; besondere Umstände können aber zu Ausnahmen führen, so wenn

der Arzt erst in einem späteren Zeitpunkt eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der

Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer

Verschlimmerungen im Sinne von Anhang 3 Ziff. 2 zur UVV stellen kann. Weil die

Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch

erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person

7

Urteil S 2020 105

stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet

werden kann (BGer 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.4).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva ihre Leistungen zu Recht per 15. Juni 2018

eingestellt hat oder ob die Unfallversicherung weiterhin leistungspflichtig ist.

Ausweislich der Akten hat die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

13. November 2002 aufgrund der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom

30. Oktober 2002 in der Klinik D.________, wonach eine leichte bis mittelschwere

neuropsychologische Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses vorliege, wofür

nebst dem Schmerzzustand und einer reaktiven psychischen Störung auch eine

hirnorganische Beteiligung wahrscheinlich sei (Suva-act. 33), eine

Integritätsentschädigung von Fr. 37'380.– bei einer Integritätseinbusse von 35 %

zugesprochen (Suva-act. 37). Den Fallabschluss oder einen möglichen Rentenanspruch

hat die Unfallversicherung im damaligen Zeitpunkt nicht geprüft. Jedenfalls ist nichts

dergleichen ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Aus den Akten erhellt

sodann, dass die Suva auch nach der Zusprache der Integritätsentschädigung für

Medikamente (Suva-act. 47), Physiotherapie (vgl. Suva-act. 62, 69), eine aktive

Trainingstherapie (Suva-act. 64), den Besuch im Thermalbad (Suva-act. 75) und

Psychotherapie (Suva-act. 76) aufkam.

5.

5.1

Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen hat durch formelle Verfügung zu

erfolgen. Das formlose Verfahren (Art. 51 ATSG) ist nicht anwendbar. Dies gilt unabhängig

davon, ob eine Rente zugesprochen wird oder nicht (BGE 132 V 412 E. 4; Thomas

Flückiger, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 19 N 38).

5.2

Ist der Fallabschluss noch nicht erfolgt (vgl. E. 4 hiervor), handelte es sich bei den

weiterhin gewährten Heilbehandlungen folglich um vorübergehende Leistungen und nicht

um Dauerleistungen (vgl. E. 3.4 hiervor). In diesem Fall ist die Unfallversicherung

demnach zweifellos befugt, ihre vorübergehenden Leistungen ex nunc et pro futuro mit der

Begründung aufzuheben, dass der adäquate Kausalzusammenhang weggefallen sei.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Suva dazu keines

Rückkommenstitels, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend

hinweist (vgl. act. 4 Ziff. 6).

8

Urteil S 2020 105

5.3

Die Suva erwog im angefochtenen Entscheid unter Berufung auf die

Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. univ. E.________, Arzt für Allgemeinmedizin,

vom 12. Mai 2015, bezüglich des Unfallereignisses seien zu keinem Zeitpunkt

unfallspezifische Befunde objektivierbar gewesen. Aufgrund der medizinischen

Dokumentation könne davon ausgegangen werden, dass Unfallfolgen seit mindestens 13

Jahren keine Rolle mehr spielten. Die aktuell nach wie vor geklagten

Nackenverspannungen seien unspezifisch. Es bestehe der dringende Verdacht auf einen

medikamenteninduzierten Kopfschmerz bei jahrelangem Abusus. Von weiteren

medizinischen Massnahmen, insbesondere auch der zur Diskussion stehenden passiven

Physiotherapie in Form von Massagen sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes

zu erwarten. Unfallbedingt bestehe keine Indikation diesbezüglich. Im vorliegenden Fall

seien keine Befunde objektivierbar, welche eine unfallbedingte Beschwerdesymptomatik

über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar erklären könnten. Weiter hielt die

Unfallversicherung fest, ein unfallkausales organisches Substrat, welchem die geklagten

Beschwerden zuzuordnen wären, bestehe keines. Auch die weiteren Abklärungen und

Behandlungen im Kopfwehzentrum der Klinik F.________ hätten keine anderweitigen

Anhaltspunkte ergeben. Kreisarzt Dr. med. G.________, FMH Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe am 12. August 2016 festgehalten, aus

unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht sei die natürliche Kausalität zwischen den geklagten

Beschwerden und dem Ereignis von 2000 sehr unwahrscheinlich. Aufgrund dessen

gelangte die Suva zum Ergebnis, dass keine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI)

vorliege und verwies zudem auf die biomechanische Kurzbeurteilung vom 25. August

2006, wonach die Entstehungsmöglichkeit einer MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralls an

harte Strukturen bei den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht

nicht erklärbar sei. Abschliessend führte die Unfallversicherung aus, dass vom Fehlen eine

unfallkausalen organischen Substrats und von einem Endzustand auszugehen sei,

weshalb eine Adäquanzprüfung vorzunehmen sei (Suva-act. 172 E. 3.1–3.3).

5.3.1

Der Auffassung der Unfallversicherung ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer

begab sich zwei Tage nach dem Ereignis zu seinem Hausarzt Dr. med. H.________, FMH

Allgemeinmedizin, in Behandlung. Dieser diagnostizierte ein posttraumatisches Zerviko-

vertebralsyndrom. Befundmässig hielt er fest, der Patient lasse die Bewegung der

Halswirbelsäule (HWS) passiv nicht zu, die aktive Bewegungsfreiheit sei praktisch null. Es

bestehe eine fixierte Streckhaltung der HWS. Der Röntgenbefund habe keine frischen

traumatischen Läsionen oder Hinweise auf eine Fraktur oder Fissur ergeben (Suva-act. 4).

Auch dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. I.________ ist zu entnehmen, dass eine

9

Urteil S 2020 105

röntgenologische Abklärung vom 16. Mai 2000 keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion

geliefert habe. Ebenso wenig seien degenerative Veränderungen feststellbar. Ansonsten

konnte er massive Verspannungen der ganzen Schultergürtel- und HWS-Muskulatur mit

Ansatztendinosen, verschiedenen palpablen Triggerpunkten und Irritationszonen sowohl

der oberen HWK-Segmente wie auch der unteren Segmente bis zum Thoracalübergang

und eine schmerzhafte eingeschränkte Beweglichkeit der HWS feststellen (Suva-act. 10).

Die im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik D.________ erfolgte

neurologische sowie neuropsychologische Untersuchung brachte ebenfalls keine

objektivierbaren Befunde hervor. Das am 12. Oktober 2001 angefertigte MRI (Magnetic

Resonance Imaging) der HWS ergab lediglich eine leichte Fehlhaltung cervical und

cervicothorakal, ansonsten eine normale Morphologie der Wirbelkörper und der Disci. Eine

discoligamentäre oder anderweitig posttraumatische Veränderung konnte nicht eruiert

werden (Suva-act. 20). Zur MTBI findet sich die Aussage der Ärzte, dass eine solche

wahrscheinlich durchgemacht worden sei (vgl. Suva-act. 18 S. 2 und 3). Andernorts

sprachen sie gar nur von einer möglicherweise hirnorganischen Mitbeteiligung (Suva-

act. 18 S. 2 und 4). Damit ist dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 4.4)

indessen nicht Genüge getan. Gestützt auf diese Aussage ist eine hirnorganische

Verletzung nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.

Der Kreisarzt Dr. E.________ führte am 13. Mai 2015 aus, bezüglich des Unfallereignisses

seien zu keinem Zeitpunkt unfallspezifische Befunde objektivierbar gewesen. Eine

unfallkausale Ursache der neuropsychologischen Defizite könne mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit bei fehlendem morphologischen Korrelat ausgeschlossen

werden. Die geklagten Muskelverspannungen seien grundsätzlich unspezifisch und 15

Jahre nach einer HWS-Distorsion ohne objektivierbare Unfallfolgen nicht in diesem

Ereignis begründet (Suva-act. 97 S. 4).

Die am Kopfwehzentrum der Hirslanden durchgeführten Untersuchungen ergaben

ebenfalls keine weiteren objektivierbaren Befunde (Suva-act. 115–117 und 120).

Infolgedessen erachtete Kreisarzt Dr. G.________ eine natürliche Kausalität zwischen den

geklagten Beschwerden und dem Ereignis von 2000 als sehr unwahrscheinlich und sah

auch den Einsatz eines TENS-Gerätes als nicht indiziert (Suva-act. 122) an.

10

Urteil S 2020 105

5.3.2

Insgesamt sind den medizinischen Akten keine unfallbedingten objektivierbaren

Befunde zu entnehmen. Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch

objektiv ausgewiesenen Unfallfolge – als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis

einer Adäquanzprüfung – wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die

reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten

unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst

dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Verhärtungen und

Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der

HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches

Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (BGer 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021

E. 6.3.2). Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch

(hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung

von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (BGer 8C_123/2018 vom

18. September 2018 E. 4.1.1). Sämtliche bildgebenden Abklärungen führten kein

organisches Korrelat zu Tage. Auch bedeutet die Diagnose einer milden traumatischen

Hirnverletzung nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Hierzu

bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren

Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen

Nervensystems (EVG U 79/05 vom 10. Februar 2006 E. 3.2), was vorliegend nicht zutrifft.

Ohnehin ist es mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine MTBI erlitten

hat. Die biomechanische Kurzbeurteilung vom 25. August 2006 kam nämlich

nachvollziehbar und einleuchtend zum Schluss, dass die Entstehungsmöglichkeit einer

MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralles an harte Strukturen (Kopfstütze ausgenommen) bei

den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar seien

(Suva-act. 55 S. 4).

Insofern der Hausarzt Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, in dessen Bericht vom

31. März 2015 von fassbaren Folgen des Unfalls spricht und hierfür den Hartspann der

ganzen Nacken- und Schultermuskulatur sowie die stark eingeschränkte Beweglichkeit der

HWS ins Feld führt (Suva-act. 94), kann der Beschwerdeführer unter Verweis auf das

soeben Dargelegte nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.3.3

Damit ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Stellungnahmen der Kreisärzte

Dr. E.________ und Dr. G.________, welche mangels objektivierbarer Unfallfolgen von

11

Urteil S 2020 105

einem fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang ausgehen, nicht beweiskräftig sein

sollen. Zweifel an deren Einschätzungen bestehen keine, liegen doch auch keine

widersprechenden Arztberichte in den Akten. Ebenso wenig bedarf es eines

interdisziplinären Gutachtens, was der Beschwerdeführer aufwirft (act. 1 Ziff. 7 und act. 15

S. 5 f.). Im vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 134 V 109 hat sich das Bundesgericht

in E. 9 mit den Erfordernissen auseinandergesetzt, welche an den Nachweis natürlicher

Kausalzusammenhänge zu stellen sind und dabei in E. 9.3 namentlich für die Fälle länger

und ohne deutliche Besserungstendenz bestehender Beschwerden einerseits und kurz

nach dem Unfall vorliegender Anhaltspunkte für einen problematischen Heilungsverlauf

andererseits die möglichst frühzeitige (zügige) Einholung einer interdisziplinären Expertise

als angezeigt erklärt. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts ableiten, das

seine Forderung nach weiteren medizinischen Abklärungen stützen würde. Liegen

Berichte und Stellungnahmen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen vor, die eine

schlüssige Gesamtbeurteilung zulassen, bedarf es nicht zwingend eines umfassenden

medizinischen (inter- oder polydisziplinären) Gutachtens. Dies gilt namentlich auch mit

Blick auf die sich im Rahmen der Adäquanzprüfung stellenden Fragen – wie die

Einschätzung der trotz gesundheitlicher Schädigung verbliebenen zumutbaren

Arbeitsfähigkeit –, zu deren Beantwortung ärztliche Auskünfte nützliche Dienste leisten

können und sich oftmals als unabdingbar erweisen (BGer 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016

E. 5.2). Mit anderen Worten dient eine polydisziplinäre Expertise in erster Linie dem

Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs. Ergibt sich aber, dass es an der

Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität (BGer

8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 5.1).

6.

Liegt kein unfallkausales organisches Substrat vor, bedarf es einer gesonderten

Adäquanzprüfung. Die Suva hat mangels Vorliegen des typischen Beschwerdebildes, es

sei lediglich von Kopf- und Nackenschmerzen im Nachgang zum Unfall berichtet worden,

und aufgrund des Umstandes, dass die depressive Symptomatik bereits früh im

Vordergrund gestanden habe, den adäquaten Kausalzusammenhang nach BGE 115 V

133 geprüft (Suva-act. 172 E. 4.1). In seiner Replik stellt sich der Beschwerdeführer auf

den Standpunkt, es müsse die Schleudertrauma-Praxis Anwendung finden (act. 15 S. 5).

6.1

Gegenüber von Dr. H.________ gab der Versicherte bei der Erstbehandlung

Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der HWS an (Suva-act. 4). Diese Symptome

gehören – entgegen der Auffassung der Unfallversicherung (Suva-act. 172 E. 4.1) – ohne

Frage zum bunten Beschwerdebild. Diagnostiziert wurde echtzeitlich in der Folge ein

12

Urteil S 2020 105

posttraumatisches Zervikovertebralsyndrom, indessen weder ein Schädelhirntrauma noch

eine Commotio cerebri (Suva-act. 4, 6, 10 S. 3). Ob nun aber die psychische Problematik

zeitnah an das Unfallereignis eine eindeutige Dominanz aufgewiesen und die

gesundheitlichen Beeinträchtigung derart in den Hintergrund gedrängt hat, wie die Suva

geltend macht (Suva-act. 172 E. 4.1), kann vorliegend indessen offenbleiben, da die

Adäquanz auch nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis

zu verneinen ist. Gemäss Bundesgericht handelt es sich dabei um folgende Kriterien:

-

besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

-

fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

-

erhebliche Beschwerden;

-

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

-

erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109

E. 10.3).

6.1.1

Vorliegend ist aufgrund der Akten (Seitenkollision mit Delta-v von 10 bis 15 km/h;

Suva-act. 55 S. 3) von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten

auszugehen (vgl. etwa BGer 8C_571/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 6.1; 8C_310/2010

vom 29. Juli 2010; 8C_327/2010 vom 22. Juli 2010). Diesfalls kann die Adäquanz nur

bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines

besonders ausgeprägt gegeben ist (BGer 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.8).

6.1.2

Die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalles (vgl. BGer 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3)

sowie der schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. BGE 134 V 109

E. 10.2.2) sind mit Blick auf die Rechtsprechung beim stattgehabten Unfall nicht erfüllt. Es

liegen weder solche geforderten Umstände vor noch werden derartige vom

Beschwerdeführer dargetan.

6.1.3

Da sich die Behandlung des Versicherten im Wesentlichen in Physiotherapie (vgl.

Suva-act. 62, 69), medikamentöser Behandlung (Suva-act. 47), aktiver Trainingstherapie

(Suva-act. 64), Besuchen im Thermalbad (Suva-act. 75) und Psychotherapie (Suva-

act. 76) erschöpfte, ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen und belastenden

ärztlichen Behandlung ebenfalls zu verneinen. Blosse ärztliche Kontrollen sind zudem im

13

Urteil S 2020 105

Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen (BGer 8C_608/2015 vom

17. Dezember 2015 E. 5.3.3).

6.1.4

Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen nicht vor und werden im

Übrigen auch nicht geltend gemacht.

6.1.5

Desgleichen ist keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener

Anstrengungen ersichtlich (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Der Beschwerdeführer arbeitete

seit dem 23. Mai 2000, mithin knapp zwei Wochen nach dem Unfallereignis, wieder zu

100 % in seiner angestammten Tätigkeit (Suva-act. 4 und 5 S. 3). Ab 1. Oktober 2001

wurde er gar zum Prozessleiter befördert (Suva-act. 18 S. 4). Einzig von Mitte März bis

Mitte August 2004 reduzierte er sein Pensum auf 70 % (Suva-act. 43).

6.1.6

Ob die beiden Kriterien erhebliche Beschwerden sowie schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen erfüllt sind, kann offen bleiben, da selbst

bei Bejahung der beiden lediglich zwei der sieben Kriterien erfüllt wären. In ausgeprägter

Weise liegen sie jedenfalls nicht vor. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (zu den erheblichen Beschwerden vgl. etwa: BGE 134 V 109 E. 10.2.4

und BGer 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E. 7.5; zum schwierigen Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen: BGer 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11.3 und

8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3) ist aber ohnehin davon auszugehen, dass

sie nicht gegeben sind.

6.2

Ist nach dem Gesagten die Adäquanz zu verneinen, ist die von der Suva

vorgenommene Leistungseinstellung per 15. Juni 2018 nicht zu beanstanden.

7.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Suva habe mit der Zusprache

der Integritätsentschädigung eine dauernde und erhebliche Schädigung anerkannt. Ihre

Entscheidung habe sie gestützt auf den neuropsychologischen Bericht der Klinik

D.________ gefällt, wonach eine leichte bis mittelschwere Funktionsstörung, teilweise

hirnorganisch bedingt, vorliege. Eine Teilursache genüge für die Leistungspflicht. Diese

Zusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen (act. 1 S. 6 f. sowie act. 15 S. 3 ff.).

Dem hält die Unfallversicherung entgegen, die Integritätsentschädigung sei für eine leichte

bis mittelschwere neuropsychologische Störung und nicht für das chronische

Zervikalsyndrom, aufgrund dessen die Übernahme weiterer Physiotherapiesitzungen

14

Urteil S 2020 105

beantragt worden seien, zugesprochen worden. Für letzteres sei der natürliche und

adäquate Kausalzusammenhang nicht bejaht worden. Indessen sei die Zusprache der

Integritätsentschädigung im Jahre 2002 zweifellos unrichtig gewesen, hätte die Suva

mangels unfallbedingten organischen Substrats eine explizite, gesonderte Prüfung der

Adäquanz vornehmen müssen, was allerdings nicht geschehen sei. Eine Wiedererwägung

müsse indessen nicht geprüft werden, da einerseits die Integritätsentschädigung nicht

zurückgefordert werde und andererseits damit andere Beschwerden, als die heute noch

vorhandenen und mit der Physiotherapie angegangenen Beschwerden im Rahmen des

Zervikalsyndroms, abgegolten würden (act. 4 Ziff. 8.1). Eventualiter wäre die Adäquanz im

damaligen Zeitpunkt zu verneinen gewesen (act. 4 Ziff. 8.2).

7.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er aus dem von ihm

vorgebrachten Entscheid des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl führte das Bundesgericht aus, dass die

Integritätsentschädigung nebst einer dauernden und erheblichen Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität auch einen natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhang zum Unfallereignis voraussetze und daher die Anerkennung der

Leistungspflicht implizit auch die dafür vorgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten

Beschwerden umfasse (E. 4.2 des soeben genannten Entscheids). Zu berücksichtigen ist

indessen, dass der rentenzusprechenden Verfügung im besagten Bundesgerichtsurteil ein

hinreichend abgeklärter Sachverhalt mit interdisziplinärem Gutachten zugrunde lag.

Gleiches gilt für das in soeben genannter Erwägung erwähnte Urteil 8C_469/2013, in

welchem die Verfügung ebenfalls auf umfassenden medizinischen Abklärungen fusste.

Vorliegend lagen im Zeitpunkt der Zusprache der Integritätsentschädigung im

Wesentlichen Berichte des Hausarztes vom 5. Juli sowie 20. November 2000 und

1. Januar 2001 (Suva-act. 4, 6, 11), des Kreisarztes Dr. I.________ vom 15. Dezember

2000 (Suva-act. 10), der Klinik D.________ vom 4. Dezember 2001 (Suva-act. 18; als

Zusammenfassung des neurologischen, neuropsychologischen und psychosomatischen

Konsiliums [Suva-act. 16, 19, 21) und der neuropsychologische Verlaufsbericht vom

30. Oktober 2002 (Suva-act. 33) vor. Eine umfassende medizinische

Sachverhaltsabklärung, welche eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands

erlaubt hätte, lag in casu indessen nicht vor. Gänzlich unterblieben ist etwa die Diskussion,

ob tatsächlich eine hirnorganische Mitbeteiligung für die neuropsychologische

Funktionsstörung gegeben ist und – bejahendenfalls – diese vom Unfall herrührt. Die

Organizität wurde allerdings in keiner Weise belegt, im Gegenteil, brachten die

bildgebenden Abklärungen keine Läsion oder dergleichen hervor. Die kreisärztliche

15

Urteil S 2020 105

Beurteilung vom 8. November 2002 (Suva-act. 35) mag dies jedenfalls nicht zu ersetzen.

Eine implizite Bejahung der Adäquanz ist unter diesen Voraussetzungen nicht

anzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung konnte auf eine spezielle

Adäquanzprüfung gemäss der bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprache im Jahr 2002

geltenden Praxis nur dann verzichtet werden, wenn sich die Beschwerden auf die objektiv

ausgewiesenen Befunde zurückführen lassen. Dafür hätten die erhobenen Befunde mit

apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hierbei angewendeten

Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt gewesen sein müssen (BGer

8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2). Dies war vorliegend nicht der Fall.

7.2

Wurde die Adäquanzprüfung nicht vorgenommen – auch nicht implizit – ist die

Zusprache der Integritätsentschädigung zweifellos unrichtig erfolgt. Denn bei organisch

nicht nachweisbaren Unfallfolgen hatte bereits damals eine gesonderte Beurteilung des

adäquaten Kausalzusammenhangs Platz zu greifen (vgl. BGE 115 V 133 und BGE 117 V

359). Die Diagnose einer MTBI bedeutet nicht schon, dass objektiv nachweisbare

Unfallfolgen vorliegen. Vielmehr bedurfte es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder

eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung

des zentralen Nervensystems (EVG U 79/05 vom 10. Februar 2006 E. 3.2). Soweit der

Versicherte sich dabei auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich

UV.2011.00050 vom 31. August 2012 beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Wie dem Urteil zu entnehmen ist, gelten die Diagnoserichtlinien für eine MTBI seit Mai

2002 (vgl. Sönke Johannes/Rita Schaumann-von Stosch, in: Neurologie 3/2007, S. 25 ff.).

Die Verfügung über die Integritätsentschädigung erfolgte am 13. November 2002 (Suva-

act. 37), weshalb diese Richtlinien bereits Geltung hatten und hätten berücksichtigt

werden müssen. Da auch die bildgebenden Untersuchungen nichts Gegenteiliges zu Tage

brachten, lag ein nicht objektivierbares Beschwerdebild vor. Da keine spezielle

Adäquanzprüfung erfolgt ist, sprach die Suva Leistungen aufgrund falscher

Rechtsanwendung zu.

7.3

Anzufügen bleibt, dass die beweiswertige biomechanische Kurzbeurteilung der

Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 25. August 2006 unter Berücksichtigung des

stattgehabten Unfalls in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt hat, dass die

Entstehungsmöglichkeit einer MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralls an harte Strukturen bei

den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar sei (Suva-

act. 55 S. 4).

16

Urteil S 2020 105

7.4

Mit der Suva ist festzustellen, dass die damalige Zusprache der

Integritätsentschädigung zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Da

die Unfallversicherung die Integritätsentschädigung indessen nicht zurückfordert (act. 4

Ziff. 8.1), bedarf es hierzu keiner Weiterungen, insbesondere ist deshalb auch nicht zu

prüfen, ob bei der Leistungszusprache andere Beschwerden als die heute noch

vorhandenen abgegolten wurden.

8.

Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, es bestehe nach dieser

ausserordentlich langen Ausrichtung der kurzfristigen Leistungen auch eine

Vertrauensbasis für deren weitere Gewährung. Er habe sich in all den Jahren in eine

Abhängigkeit zu den Behandlungen gesetzt. Auch nach Treu und Glauben müsse die

Ausrichtung rückwirkend per 12. Mai 2018 wieder aufgenommen werden (act. 1 Ziff. 10,

act. 15 S. 7).

Mit der Suva ist diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen,

wonach aus bisherigen Kostenvergütungen allein nicht auf eine künftige Leistungspflicht

der Unfallversicherung geschlossen werden kann; auch ergibt sich daraus keine konkrete

Zusicherung einer Leistung, die allenfalls einen Leistungsanspruch gestützt auf den

Grundsatz von Treu und Glauben zu begründen vermöchte (BGer 8C_50/2018 vom

20. Juli 2018 E. 3.2.2). Ferner wäre für eine Berufung auf den Vertrauensschutz

Voraussetzung, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die

Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen

getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Selbst dann wäre die Berufung

auf Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen

entgegenstehen würden (BGer 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.2). Der

Beschwerdeführer gibt selber zu verstehen, dass er keine solchen Dispositionen getroffen

hat (act. 15 S. 7), weshalb seine Berufung auf das Vertrauensprinzip bereits aus diesem

Grund scheitert.

9.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Suva zu Recht ihre Leistungen ex

nunc et pro futuro per 15. Juni 2018 mangels adäquatem Kausalzusammenhangs

eingestellt hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als

unbegründet und ist abzuweisen.

10.

Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine

Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61

17

Urteil S 2020 105

lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit

Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine

Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.

18

Urteil S 2020 105

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die

Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.

Zug, 27. Juni 2022

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am