Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (37 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 105
A.
Der 1970 geborene A.________ war seit dem 1. Dezember 1990 als
Speditionsmitarbeiter bei der C.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versichert (Suva-act. 1). Am 10. Mai 2000 erlitt der Versicherte einen
Verkehrsunfall und verletzte sich dabei am Nacken, wobei er sich ein posttraumatisches
Cervikovertebral-Syndrom nach Schleudertrauma zuzog (Suva-act. 1 und 2). Die Suva
anerkannt in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Leistungen aus.
Verfügungsweise sprach die Unfallversicherung A.________ am 13. November 2002 eine
Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 35 % zu (Suva-act. 37). Mit
Schreiben vom 4. Oktober 2014 beantragte die für den Versicherten zuständige
Physiotherapeutin eine Langzeitverordnung für die Jahre 2013 und 2014 (Suva-act. 83 f.),
woraufhin die Suva medizinische Erhebungen tätigte. Am 27. März 2019 verfügte sie die
Einstellung der Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs per 15. Juni 2018
(Suva-act. 150). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 157, 163 und 169) wies die
Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 ab (Suva-act. 172).
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, in Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 29. Juni 2020 sei die Suva zu verpflichten, ihm über den
15. Juni 2018 und weiterhin Versicherungsleistungen (momentan Heilungskosten) zu
bezahlen. Eventualiter sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben. Es sei zudem eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Begründend wurde
angeführt, die Suva erbringe keinen Nachweis für den Wegfall des adäquaten
Kausalzusammenhangs. Ferner liege keine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG vor, sodass auf die formell rechtskräftige Leistungsanerkennung, ihm sei
eine Integritätsentschädigung aufgrund einer leichten bis mittelschweren Funktionsstörung
zugesprochen worden, nicht zurückgekommen werden könne. Die Stellungnahmen der
Kreisärzte würden nichts daran ändern, käme diesen doch kein Beweiswert zu. Und
letztlich bestehe nach dieser langen Ausrichtung der kurzfristigen Leistungen eine
Vertrauensbasis für deren weitere Gewährung (act. 1).
C.
Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung des Rechtsmittels
(act. 4).
D.
Am 10. Juni 2021 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche
Verhandlung durchgeführt. Die Parteien hielten dabei an ihren Anträgen und
Begründungen fest. Für die Voten der Parteien anlässlich der öffentlichen Verhandlung
E. 3 Urteil S 2020 105
wird auf das Protokoll der Verhandlung verwiesen (act. 15). Soweit erforderlich wird im
Rahmen der Erwägungen darauf eingegangen.
E.
Die Suva verzichtete mit Schreiben vom 2. Juli 2021 auf eine weitere
Stellungnahme (act. 17). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (vorliegend
29. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich
abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147
V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).
1.2
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9.
November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung
(UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen
Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des
UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017
ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,
nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten
Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 10. Mai 2000 ereignet, weshalb die bis
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung
finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.3
Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten.
E. 3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
E. 3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10.3 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so kommen grundsätzlich die Adäquanzkriterien zum Zuge, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa [sog. Psycho-Praxis]; BGE 138 V 248 E. 4).
E. 3.3 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der
E. 3.4 Heilbehandlung und Taggeldzahlungen, die vor dem nach Art. 19 Abs. 1 UVG zu beurteilenden Fallabschluss erbracht werden, behandelt die Rechtsprechung nicht als Dauer-, sondern als vorübergehende Leistungen, dies in Kenntnis des Umstands, dass sie im Einzelfall mehrere Jahre andauern können. Als solche werden sie von Art. 17 ATSG nicht erfasst, da sich diese Bestimmung gemäss klarem Gesetzeswortlaut ausschliesslich auf Invalidenrenten und andere Dauerleistungen bezieht (BGE 144 V 418 E. 3.2).
E. 3.5 Die Integritätsentschädigung beruht auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (BGer 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.1). Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind. Der Grundsatz der Gleichzeitigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG kann indessen nur Anwendung finden, soweit auch die Bedingungen für die Zusprechung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung gleichzeitig erfüllt sind. Dies dürfte in der Regel der Fall sein; besondere Umstände können aber zu Ausnahmen führen, so wenn der Arzt erst in einem späteren Zeitpunkt eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer Verschlimmerungen im Sinne von Anhang 3 Ziff. 2 zur UVV stellen kann. Weil die Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person
E. 4 Urteil S 2020 105 Der hier angefochtene Einspracheentscheid erging am 29. Juni 2020; die zu beurteilende Beschwerde wurde am 1. September 2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG; diese werden nachfolgend denn auch in dieser Fassung zitiert. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, lebt der Beschwerdeführer inzwischen im Kanton Zug. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 29. Juni 2020 (Suva-act. 172) und wurde am 1. Juli 2020 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 1. Septembers 2020, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.
E. 5 Urteil S 2020 105 alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1).
E. 5.1 Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen hat durch formelle Verfügung zu erfolgen. Das formlose Verfahren (Art. 51 ATSG) ist nicht anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Rente zugesprochen wird oder nicht (BGE 132 V 412 E. 4; Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 19 N 38).
E. 5.2 Ist der Fallabschluss noch nicht erfolgt (vgl. E. 4 hiervor), handelte es sich bei den weiterhin gewährten Heilbehandlungen folglich um vorübergehende Leistungen und nicht um Dauerleistungen (vgl. E. 3.4 hiervor). In diesem Fall ist die Unfallversicherung demnach zweifellos befugt, ihre vorübergehenden Leistungen ex nunc et pro futuro mit der Begründung aufzuheben, dass der adäquate Kausalzusammenhang weggefallen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Suva dazu keines Rückkommenstitels, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend hinweist (vgl. act. 4 Ziff. 6).
E. 5.3 Die Suva erwog im angefochtenen Entscheid unter Berufung auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. univ. E.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12. Mai 2015, bezüglich des Unfallereignisses seien zu keinem Zeitpunkt unfallspezifische Befunde objektivierbar gewesen. Aufgrund der medizinischen Dokumentation könne davon ausgegangen werden, dass Unfallfolgen seit mindestens 13 Jahren keine Rolle mehr spielten. Die aktuell nach wie vor geklagten Nackenverspannungen seien unspezifisch. Es bestehe der dringende Verdacht auf einen medikamenteninduzierten Kopfschmerz bei jahrelangem Abusus. Von weiteren medizinischen Massnahmen, insbesondere auch der zur Diskussion stehenden passiven Physiotherapie in Form von Massagen sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Unfallbedingt bestehe keine Indikation diesbezüglich. Im vorliegenden Fall seien keine Befunde objektivierbar, welche eine unfallbedingte Beschwerdesymptomatik über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar erklären könnten. Weiter hielt die Unfallversicherung fest, ein unfallkausales organisches Substrat, welchem die geklagten Beschwerden zuzuordnen wären, bestehe keines. Auch die weiteren Abklärungen und Behandlungen im Kopfwehzentrum der Klinik F.________ hätten keine anderweitigen Anhaltspunkte ergeben. Kreisarzt Dr. med. G.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe am 12. August 2016 festgehalten, aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht sei die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis von 2000 sehr unwahrscheinlich. Aufgrund dessen gelangte die Suva zum Ergebnis, dass keine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) vorliege und verwies zudem auf die biomechanische Kurzbeurteilung vom 25. August 2006, wonach die Entstehungsmöglichkeit einer MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralls an harte Strukturen bei den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar sei. Abschliessend führte die Unfallversicherung aus, dass vom Fehlen eine unfallkausalen organischen Substrats und von einem Endzustand auszugehen sei, weshalb eine Adäquanzprüfung vorzunehmen sei (Suva-act. 172 E. 3.1–3.3).
E. 5.3.1 Der Auffassung der Unfallversicherung ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer begab sich zwei Tage nach dem Ereignis zu seinem Hausarzt Dr. med. H.________, FMH Allgemeinmedizin, in Behandlung. Dieser diagnostizierte ein posttraumatisches Zerviko- vertebralsyndrom. Befundmässig hielt er fest, der Patient lasse die Bewegung der Halswirbelsäule (HWS) passiv nicht zu, die aktive Bewegungsfreiheit sei praktisch null. Es bestehe eine fixierte Streckhaltung der HWS. Der Röntgenbefund habe keine frischen traumatischen Läsionen oder Hinweise auf eine Fraktur oder Fissur ergeben (Suva-act. 4). Auch dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. I.________ ist zu entnehmen, dass eine
E. 5.3.2 Insgesamt sind den medizinischen Akten keine unfallbedingten objektivierbaren
Befunde zu entnehmen. Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolge – als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis
einer Adäquanzprüfung – wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die
reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten
unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst
dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Verhärtungen und
Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der
HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches
Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (BGer 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021
E. 6.3.2). Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch
(hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung
von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (BGer 8C_123/2018 vom
18. September 2018 E. 4.1.1). Sämtliche bildgebenden Abklärungen führten kein
organisches Korrelat zu Tage. Auch bedeutet die Diagnose einer milden traumatischen
Hirnverletzung nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Hierzu
bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren
Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen
Nervensystems (EVG U 79/05 vom 10. Februar 2006 E. 3.2), was vorliegend nicht zutrifft.
Ohnehin ist es mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine MTBI erlitten
hat. Die biomechanische Kurzbeurteilung vom 25. August 2006 kam nämlich
nachvollziehbar und einleuchtend zum Schluss, dass die Entstehungsmöglichkeit einer
MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralles an harte Strukturen (Kopfstütze ausgenommen) bei
den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar seien
(Suva-act. 55 S. 4).
Insofern der Hausarzt Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, in dessen Bericht vom
31. März 2015 von fassbaren Folgen des Unfalls spricht und hierfür den Hartspann der
ganzen Nacken- und Schultermuskulatur sowie die stark eingeschränkte Beweglichkeit der
HWS ins Feld führt (Suva-act. 94), kann der Beschwerdeführer unter Verweis auf das
soeben Dargelegte nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.3.3 Damit ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Stellungnahmen der Kreisärzte Dr. E.________ und Dr. G.________, welche mangels objektivierbarer Unfallfolgen von
E. 6 Urteil S 2020 105 prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGer 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 5.2.1).
E. 6.1 Gegenüber von Dr. H.________ gab der Versicherte bei der Erstbehandlung Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der HWS an (Suva-act. 4). Diese Symptome gehören – entgegen der Auffassung der Unfallversicherung (Suva-act. 172 E. 4.1) – ohne Frage zum bunten Beschwerdebild. Diagnostiziert wurde echtzeitlich in der Folge ein
E. 6.1.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten (Seitenkollision mit Delta-v von 10 bis 15 km/h; Suva-act. 55 S. 3) von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszugehen (vgl. etwa BGer 8C_571/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 6.1; 8C_310/2010 vom 29. Juli 2010; 8C_327/2010 vom 22. Juli 2010). Diesfalls kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt gegeben ist (BGer 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.8).
E. 6.1.2 Die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles (vgl. BGer 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3) sowie der schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2) sind mit Blick auf die Rechtsprechung beim stattgehabten Unfall nicht erfüllt. Es liegen weder solche geforderten Umstände vor noch werden derartige vom Beschwerdeführer dargetan.
E. 6.1.3 Da sich die Behandlung des Versicherten im Wesentlichen in Physiotherapie (vgl. Suva-act. 62, 69), medikamentöser Behandlung (Suva-act. 47), aktiver Trainingstherapie (Suva-act. 64), Besuchen im Thermalbad (Suva-act. 75) und Psychotherapie (Suva- act. 76) erschöpfte, ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung ebenfalls zu verneinen. Blosse ärztliche Kontrollen sind zudem im
E. 6.1.4 Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen nicht vor und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
E. 6.1.5 Desgleichen ist keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ersichtlich (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 23. Mai 2000, mithin knapp zwei Wochen nach dem Unfallereignis, wieder zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit (Suva-act. 4 und 5 S. 3). Ab 1. Oktober 2001 wurde er gar zum Prozessleiter befördert (Suva-act. 18 S. 4). Einzig von Mitte März bis Mitte August 2004 reduzierte er sein Pensum auf 70 % (Suva-act. 43).
E. 6.1.6 Ob die beiden Kriterien erhebliche Beschwerden sowie schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen erfüllt sind, kann offen bleiben, da selbst bei Bejahung der beiden lediglich zwei der sieben Kriterien erfüllt wären. In ausgeprägter Weise liegen sie jedenfalls nicht vor. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zu den erheblichen Beschwerden vgl. etwa: BGE 134 V 109 E. 10.2.4 und BGer 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E. 7.5; zum schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen: BGer 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3) ist aber ohnehin davon auszugehen, dass sie nicht gegeben sind.
E. 6.2 Ist nach dem Gesagten die Adäquanz zu verneinen, ist die von der Suva vorgenommene Leistungseinstellung per 15. Juni 2018 nicht zu beanstanden. 7. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Suva habe mit der Zusprache der Integritätsentschädigung eine dauernde und erhebliche Schädigung anerkannt. Ihre Entscheidung habe sie gestützt auf den neuropsychologischen Bericht der Klinik D.________ gefällt, wonach eine leichte bis mittelschwere Funktionsstörung, teilweise hirnorganisch bedingt, vorliege. Eine Teilursache genüge für die Leistungspflicht. Diese Zusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen (act. 1 S. 6 f. sowie act. 15 S. 3 ff.). Dem hält die Unfallversicherung entgegen, die Integritätsentschädigung sei für eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung und nicht für das chronische Zervikalsyndrom, aufgrund dessen die Übernahme weiterer Physiotherapiesitzungen 14 Urteil S 2020 105 beantragt worden seien, zugesprochen worden. Für letzteres sei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang nicht bejaht worden. Indessen sei die Zusprache der Integritätsentschädigung im Jahre 2002 zweifellos unrichtig gewesen, hätte die Suva mangels unfallbedingten organischen Substrats eine explizite, gesonderte Prüfung der Adäquanz vornehmen müssen, was allerdings nicht geschehen sei. Eine Wiedererwägung müsse indessen nicht geprüft werden, da einerseits die Integritätsentschädigung nicht zurückgefordert werde und andererseits damit andere Beschwerden, als die heute noch vorhandenen und mit der Physiotherapie angegangenen Beschwerden im Rahmen des Zervikalsyndroms, abgegolten würden (act. 4 Ziff. 8.1). Eventualiter wäre die Adäquanz im damaligen Zeitpunkt zu verneinen gewesen (act. 4 Ziff. 8.2).
E. 7 Urteil S 2020 105 stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (BGer 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.4). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva ihre Leistungen zu Recht per 15. Juni 2018 eingestellt hat oder ob die Unfallversicherung weiterhin leistungspflichtig ist. Ausweislich der Akten hat die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. November 2002 aufgrund der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom
30. Oktober 2002 in der Klinik D.________, wonach eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses vorliege, wofür nebst dem Schmerzzustand und einer reaktiven psychischen Störung auch eine hirnorganische Beteiligung wahrscheinlich sei (Suva-act. 33), eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'380.– bei einer Integritätseinbusse von 35 % zugesprochen (Suva-act. 37). Den Fallabschluss oder einen möglichen Rentenanspruch hat die Unfallversicherung im damaligen Zeitpunkt nicht geprüft. Jedenfalls ist nichts dergleichen ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Aus den Akten erhellt sodann, dass die Suva auch nach der Zusprache der Integritätsentschädigung für Medikamente (Suva-act. 47), Physiotherapie (vgl. Suva-act. 62, 69), eine aktive Trainingstherapie (Suva-act. 64), den Besuch im Thermalbad (Suva-act. 75) und Psychotherapie (Suva-act. 76) aufkam. 5.
E. 7.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er aus dem von ihm
vorgebrachten Entscheid des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl führte das Bundesgericht aus, dass die
Integritätsentschädigung nebst einer dauernden und erheblichen Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität auch einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis voraussetze und daher die Anerkennung der
Leistungspflicht implizit auch die dafür vorgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten
Beschwerden umfasse (E. 4.2 des soeben genannten Entscheids). Zu berücksichtigen ist
indessen, dass der rentenzusprechenden Verfügung im besagten Bundesgerichtsurteil ein
hinreichend abgeklärter Sachverhalt mit interdisziplinärem Gutachten zugrunde lag.
Gleiches gilt für das in soeben genannter Erwägung erwähnte Urteil 8C_469/2013, in
welchem die Verfügung ebenfalls auf umfassenden medizinischen Abklärungen fusste.
Vorliegend lagen im Zeitpunkt der Zusprache der Integritätsentschädigung im
Wesentlichen Berichte des Hausarztes vom 5. Juli sowie 20. November 2000 und
1. Januar 2001 (Suva-act. 4, 6, 11), des Kreisarztes Dr. I.________ vom 15. Dezember
2000 (Suva-act. 10), der Klinik D.________ vom 4. Dezember 2001 (Suva-act. 18; als
Zusammenfassung des neurologischen, neuropsychologischen und psychosomatischen
Konsiliums [Suva-act. 16, 19, 21) und der neuropsychologische Verlaufsbericht vom
30. Oktober 2002 (Suva-act. 33) vor. Eine umfassende medizinische
Sachverhaltsabklärung, welche eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands
erlaubt hätte, lag in casu indessen nicht vor. Gänzlich unterblieben ist etwa die Diskussion,
ob tatsächlich eine hirnorganische Mitbeteiligung für die neuropsychologische
Funktionsstörung gegeben ist und – bejahendenfalls – diese vom Unfall herrührt. Die
Organizität wurde allerdings in keiner Weise belegt, im Gegenteil, brachten die
bildgebenden Abklärungen keine Läsion oder dergleichen hervor. Die kreisärztliche
15
Urteil S 2020 105
Beurteilung vom 8. November 2002 (Suva-act. 35) mag dies jedenfalls nicht zu ersetzen.
Eine implizite Bejahung der Adäquanz ist unter diesen Voraussetzungen nicht
anzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung konnte auf eine spezielle
Adäquanzprüfung gemäss der bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprache im Jahr 2002
geltenden Praxis nur dann verzichtet werden, wenn sich die Beschwerden auf die objektiv
ausgewiesenen Befunde zurückführen lassen. Dafür hätten die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hierbei angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt gewesen sein müssen (BGer
8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2). Dies war vorliegend nicht der Fall.
E. 7.2 Wurde die Adäquanzprüfung nicht vorgenommen – auch nicht implizit – ist die Zusprache der Integritätsentschädigung zweifellos unrichtig erfolgt. Denn bei organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen hatte bereits damals eine gesonderte Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs Platz zu greifen (vgl. BGE 115 V 133 und BGE 117 V 359). Die Diagnose einer MTBI bedeutet nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Vielmehr bedurfte es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (EVG U 79/05 vom 10. Februar 2006 E. 3.2). Soweit der Versicherte sich dabei auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2011.00050 vom 31. August 2012 beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, gelten die Diagnoserichtlinien für eine MTBI seit Mai 2002 (vgl. Sönke Johannes/Rita Schaumann-von Stosch, in: Neurologie 3/2007, S. 25 ff.). Die Verfügung über die Integritätsentschädigung erfolgte am 13. November 2002 (Suva- act. 37), weshalb diese Richtlinien bereits Geltung hatten und hätten berücksichtigt werden müssen. Da auch die bildgebenden Untersuchungen nichts Gegenteiliges zu Tage brachten, lag ein nicht objektivierbares Beschwerdebild vor. Da keine spezielle Adäquanzprüfung erfolgt ist, sprach die Suva Leistungen aufgrund falscher Rechtsanwendung zu.
E. 7.3 Anzufügen bleibt, dass die beweiswertige biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 25. August 2006 unter Berücksichtigung des stattgehabten Unfalls in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt hat, dass die Entstehungsmöglichkeit einer MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralls an harte Strukturen bei den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar sei (Suva- act. 55 S. 4). 16 Urteil S 2020 105
E. 7.4 Mit der Suva ist festzustellen, dass die damalige Zusprache der Integritätsentschädigung zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Da die Unfallversicherung die Integritätsentschädigung indessen nicht zurückfordert (act. 4 Ziff. 8.1), bedarf es hierzu keiner Weiterungen, insbesondere ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob bei der Leistungszusprache andere Beschwerden als die heute noch vorhandenen abgegolten wurden. 8. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, es bestehe nach dieser ausserordentlich langen Ausrichtung der kurzfristigen Leistungen auch eine Vertrauensbasis für deren weitere Gewährung. Er habe sich in all den Jahren in eine Abhängigkeit zu den Behandlungen gesetzt. Auch nach Treu und Glauben müsse die Ausrichtung rückwirkend per 12. Mai 2018 wieder aufgenommen werden (act. 1 Ziff. 10, act. 15 S. 7). Mit der Suva ist diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach aus bisherigen Kostenvergütungen allein nicht auf eine künftige Leistungspflicht der Unfallversicherung geschlossen werden kann; auch ergibt sich daraus keine konkrete Zusicherung einer Leistung, die allenfalls einen Leistungsanspruch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu begründen vermöchte (BGer 8C_50/2018 vom
E. 8 Urteil S 2020 105
E. 9 Urteil S 2020 105
röntgenologische Abklärung vom 16. Mai 2000 keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion
geliefert habe. Ebenso wenig seien degenerative Veränderungen feststellbar. Ansonsten
konnte er massive Verspannungen der ganzen Schultergürtel- und HWS-Muskulatur mit
Ansatztendinosen, verschiedenen palpablen Triggerpunkten und Irritationszonen sowohl
der oberen HWK-Segmente wie auch der unteren Segmente bis zum Thoracalübergang
und eine schmerzhafte eingeschränkte Beweglichkeit der HWS feststellen (Suva-act. 10).
Die im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik D.________ erfolgte
neurologische sowie neuropsychologische Untersuchung brachte ebenfalls keine
objektivierbaren Befunde hervor. Das am 12. Oktober 2001 angefertigte MRI (Magnetic
Resonance Imaging) der HWS ergab lediglich eine leichte Fehlhaltung cervical und
cervicothorakal, ansonsten eine normale Morphologie der Wirbelkörper und der Disci. Eine
discoligamentäre oder anderweitig posttraumatische Veränderung konnte nicht eruiert
werden (Suva-act. 20). Zur MTBI findet sich die Aussage der Ärzte, dass eine solche
wahrscheinlich durchgemacht worden sei (vgl. Suva-act. 18 S. 2 und 3). Andernorts
sprachen sie gar nur von einer möglicherweise hirnorganischen Mitbeteiligung (Suva-
act. 18 S. 2 und 4). Damit ist dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 4.4)
indessen nicht Genüge getan. Gestützt auf diese Aussage ist eine hirnorganische
Verletzung nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.
Der Kreisarzt Dr. E.________ führte am 13. Mai 2015 aus, bezüglich des Unfallereignisses
seien zu keinem Zeitpunkt unfallspezifische Befunde objektivierbar gewesen. Eine
unfallkausale Ursache der neuropsychologischen Defizite könne mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit bei fehlendem morphologischen Korrelat ausgeschlossen
werden. Die geklagten Muskelverspannungen seien grundsätzlich unspezifisch und 15
Jahre nach einer HWS-Distorsion ohne objektivierbare Unfallfolgen nicht in diesem
Ereignis begründet (Suva-act. 97 S. 4).
Die am Kopfwehzentrum der Hirslanden durchgeführten Untersuchungen ergaben
ebenfalls keine weiteren objektivierbaren Befunde (Suva-act. 115–117 und 120).
Infolgedessen erachtete Kreisarzt Dr. G.________ eine natürliche Kausalität zwischen den
geklagten Beschwerden und dem Ereignis von 2000 als sehr unwahrscheinlich und sah
auch den Einsatz eines TENS-Gerätes als nicht indiziert (Suva-act. 122) an.
E. 10 Urteil S 2020 105
E. 11 Urteil S 2020 105
einem fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang ausgehen, nicht beweiskräftig sein
sollen. Zweifel an deren Einschätzungen bestehen keine, liegen doch auch keine
widersprechenden Arztberichte in den Akten. Ebenso wenig bedarf es eines
interdisziplinären Gutachtens, was der Beschwerdeführer aufwirft (act. 1 Ziff. 7 und act. 15
S. 5 f.). Im vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 134 V 109 hat sich das Bundesgericht
in E. 9 mit den Erfordernissen auseinandergesetzt, welche an den Nachweis natürlicher
Kausalzusammenhänge zu stellen sind und dabei in E. 9.3 namentlich für die Fälle länger
und ohne deutliche Besserungstendenz bestehender Beschwerden einerseits und kurz
nach dem Unfall vorliegender Anhaltspunkte für einen problematischen Heilungsverlauf
andererseits die möglichst frühzeitige (zügige) Einholung einer interdisziplinären Expertise
als angezeigt erklärt. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts ableiten, das
seine Forderung nach weiteren medizinischen Abklärungen stützen würde. Liegen
Berichte und Stellungnahmen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen vor, die eine
schlüssige Gesamtbeurteilung zulassen, bedarf es nicht zwingend eines umfassenden
medizinischen (inter- oder polydisziplinären) Gutachtens. Dies gilt namentlich auch mit
Blick auf die sich im Rahmen der Adäquanzprüfung stellenden Fragen – wie die
Einschätzung der trotz gesundheitlicher Schädigung verbliebenen zumutbaren
Arbeitsfähigkeit –, zu deren Beantwortung ärztliche Auskünfte nützliche Dienste leisten
können und sich oftmals als unabdingbar erweisen (BGer 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016
E. 5.2). Mit anderen Worten dient eine polydisziplinäre Expertise in erster Linie dem
Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs. Ergibt sich aber, dass es an der
Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität (BGer
8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 5.1).
6.
Liegt kein unfallkausales organisches Substrat vor, bedarf es einer gesonderten
Adäquanzprüfung. Die Suva hat mangels Vorliegen des typischen Beschwerdebildes, es
sei lediglich von Kopf- und Nackenschmerzen im Nachgang zum Unfall berichtet worden,
und aufgrund des Umstandes, dass die depressive Symptomatik bereits früh im
Vordergrund gestanden habe, den adäquaten Kausalzusammenhang nach BGE 115 V
133 geprüft (Suva-act. 172 E. 4.1). In seiner Replik stellt sich der Beschwerdeführer auf
den Standpunkt, es müsse die Schleudertrauma-Praxis Anwendung finden (act. 15 S. 5).
E. 12 Urteil S 2020 105 posttraumatisches Zervikovertebralsyndrom, indessen weder ein Schädelhirntrauma noch eine Commotio cerebri (Suva-act. 4, 6, 10 S. 3). Ob nun aber die psychische Problematik zeitnah an das Unfallereignis eine eindeutige Dominanz aufgewiesen und die gesundheitlichen Beeinträchtigung derart in den Hintergrund gedrängt hat, wie die Suva geltend macht (Suva-act. 172 E. 4.1), kann vorliegend indessen offenbleiben, da die Adäquanz auch nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis zu verneinen ist. Gemäss Bundesgericht handelt es sich dabei um folgende Kriterien: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.3).
E. 13 Urteil S 2020 105 Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen (BGer 8C_608/2015 vom
E. 17 Dezember 2015 E. 5.3.3).
E. 20 Juli 2018 E. 3.2.2). Ferner wäre für eine Berufung auf den Vertrauensschutz Voraussetzung, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Selbst dann wäre die Berufung auf Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (BGer 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.2). Der Beschwerdeführer gibt selber zu verstehen, dass er keine solchen Dispositionen getroffen hat (act. 15 S. 7), weshalb seine Berufung auf das Vertrauensprinzip bereits aus diesem Grund scheitert. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Suva zu Recht ihre Leistungen ex nunc et pro futuro per 15. Juni 2018 mangels adäquatem Kausalzusammenhangs eingestellt hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 17 Urteil S 2020 105 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen. 18 Urteil S 2020 105 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 27. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch
U R T E I L vom 27. Juni 2022
[rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA lic. iur. B.________
gegen
Suva, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung, Postfach 4358,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung
(Leistungen)
S 2020 105
2
Urteil S 2020 105
A.
Der 1970 geborene A.________ war seit dem 1. Dezember 1990 als
Speditionsmitarbeiter bei der C.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versichert (Suva-act. 1). Am 10. Mai 2000 erlitt der Versicherte einen
Verkehrsunfall und verletzte sich dabei am Nacken, wobei er sich ein posttraumatisches
Cervikovertebral-Syndrom nach Schleudertrauma zuzog (Suva-act. 1 und 2). Die Suva
anerkannt in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Leistungen aus.
Verfügungsweise sprach die Unfallversicherung A.________ am 13. November 2002 eine
Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 35 % zu (Suva-act. 37). Mit
Schreiben vom 4. Oktober 2014 beantragte die für den Versicherten zuständige
Physiotherapeutin eine Langzeitverordnung für die Jahre 2013 und 2014 (Suva-act. 83 f.),
woraufhin die Suva medizinische Erhebungen tätigte. Am 27. März 2019 verfügte sie die
Einstellung der Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs per 15. Juni 2018
(Suva-act. 150). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 157, 163 und 169) wies die
Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 ab (Suva-act. 172).
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, in Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 29. Juni 2020 sei die Suva zu verpflichten, ihm über den
15. Juni 2018 und weiterhin Versicherungsleistungen (momentan Heilungskosten) zu
bezahlen. Eventualiter sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben. Es sei zudem eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Begründend wurde
angeführt, die Suva erbringe keinen Nachweis für den Wegfall des adäquaten
Kausalzusammenhangs. Ferner liege keine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG vor, sodass auf die formell rechtskräftige Leistungsanerkennung, ihm sei
eine Integritätsentschädigung aufgrund einer leichten bis mittelschweren Funktionsstörung
zugesprochen worden, nicht zurückgekommen werden könne. Die Stellungnahmen der
Kreisärzte würden nichts daran ändern, käme diesen doch kein Beweiswert zu. Und
letztlich bestehe nach dieser langen Ausrichtung der kurzfristigen Leistungen eine
Vertrauensbasis für deren weitere Gewährung (act. 1).
C.
Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung des Rechtsmittels
(act. 4).
D.
Am 10. Juni 2021 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche
Verhandlung durchgeführt. Die Parteien hielten dabei an ihren Anträgen und
Begründungen fest. Für die Voten der Parteien anlässlich der öffentlichen Verhandlung
3
Urteil S 2020 105
wird auf das Protokoll der Verhandlung verwiesen (act. 15). Soweit erforderlich wird im
Rahmen der Erwägungen darauf eingegangen.
E.
Die Suva verzichtete mit Schreiben vom 2. Juli 2021 auf eine weitere
Stellungnahme (act. 17). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (vorliegend
29. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab; in zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich
abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147
V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).
1.2
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9.
November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung
(UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen
Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des
UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017
ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,
nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten
Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 10. Mai 2000 ereignet, weshalb die bis
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung
finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.3
Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten, geänderten Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten.
4
Urteil S 2020 105
Der hier angefochtene Einspracheentscheid erging am 29. Juni 2020; die zu beurteilende
Beschwerde wurde am 1. September 2020 der Post übergeben. Anwendbar sind demnach
die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG; diese werden nachfolgend
denn auch in dieser Fassung zitiert. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus Art. 82a
ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019), der vorsieht, dass für im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen
Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt.
2.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die
örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf
Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des
Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, lebt
der Beschwerdeführer inzwischen im Kanton Zug. Der angefochtene Einspracheentscheid
datiert vom 29. Juni 2020 (Suva-act. 172) und wurde am 1. Juli 2020 dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers zugestellt. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 1.
Septembers 2020, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden
Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1
ATSG unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG –
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der
angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die
Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen
Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die
Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen
Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
5
Urteil S 2020 105
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige
Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt
für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1).
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von
der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die
adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Sind die geklagten
Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die
Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen.
Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der
Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E.
10.3 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so
kommen grundsätzlich die Adäquanzkriterien zum Zuge, welche für psychische
Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa [sog.
Psycho-Praxis]; BGE 138 V 248 E. 4).
3.3
Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von
Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc
et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der
6
Urteil S 2020 105
prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung
liege kein versichertes Ereignis vor oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei
dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der
Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGer 8C_133/2021 vom 25. August
2021 E. 5.2.1).
3.4
Heilbehandlung und Taggeldzahlungen, die vor dem nach Art. 19 Abs. 1 UVG zu
beurteilenden Fallabschluss erbracht werden, behandelt die Rechtsprechung nicht als
Dauer-, sondern als vorübergehende Leistungen, dies in Kenntnis des Umstands, dass sie
im Einzelfall mehrere Jahre andauern können. Als solche werden sie von Art. 17 ATSG
nicht erfasst, da sich diese Bestimmung gemäss klarem Gesetzeswortlaut ausschliesslich
auf Invalidenrenten und andere Dauerleistungen bezieht (BGE 144 V 418 E. 3.2).
3.5
Die Integritätsentschädigung beruht auf einer dauernden und erheblichen
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. Wie jede
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt auch der Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (BGer 8C_763/2020 vom 22. Februar
2021 E. 6.3.1).
Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente
festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen
Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor,
wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den
massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu
prüfen sind. Der Grundsatz der Gleichzeitigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG kann indessen
nur Anwendung finden, soweit auch die Bedingungen für die Zusprechung der
Invalidenrente und der Integritätsentschädigung gleichzeitig erfüllt sind. Dies dürfte in der
Regel der Fall sein; besondere Umstände können aber zu Ausnahmen führen, so wenn
der Arzt erst in einem späteren Zeitpunkt eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der
Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer
Verschlimmerungen im Sinne von Anhang 3 Ziff. 2 zur UVV stellen kann. Weil die
Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch
erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person
7
Urteil S 2020 105
stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet
werden kann (BGer 8C_68/2021 vom 6. Mai 2021 E. 4.4).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva ihre Leistungen zu Recht per 15. Juni 2018
eingestellt hat oder ob die Unfallversicherung weiterhin leistungspflichtig ist.
Ausweislich der Akten hat die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. November 2002 aufgrund der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom
30. Oktober 2002 in der Klinik D.________, wonach eine leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses vorliege, wofür
nebst dem Schmerzzustand und einer reaktiven psychischen Störung auch eine
hirnorganische Beteiligung wahrscheinlich sei (Suva-act. 33), eine
Integritätsentschädigung von Fr. 37'380.– bei einer Integritätseinbusse von 35 %
zugesprochen (Suva-act. 37). Den Fallabschluss oder einen möglichen Rentenanspruch
hat die Unfallversicherung im damaligen Zeitpunkt nicht geprüft. Jedenfalls ist nichts
dergleichen ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Aus den Akten erhellt
sodann, dass die Suva auch nach der Zusprache der Integritätsentschädigung für
Medikamente (Suva-act. 47), Physiotherapie (vgl. Suva-act. 62, 69), eine aktive
Trainingstherapie (Suva-act. 64), den Besuch im Thermalbad (Suva-act. 75) und
Psychotherapie (Suva-act. 76) aufkam.
5.
5.1
Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen hat durch formelle Verfügung zu
erfolgen. Das formlose Verfahren (Art. 51 ATSG) ist nicht anwendbar. Dies gilt unabhängig
davon, ob eine Rente zugesprochen wird oder nicht (BGE 132 V 412 E. 4; Thomas
Flückiger, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 19 N 38).
5.2
Ist der Fallabschluss noch nicht erfolgt (vgl. E. 4 hiervor), handelte es sich bei den
weiterhin gewährten Heilbehandlungen folglich um vorübergehende Leistungen und nicht
um Dauerleistungen (vgl. E. 3.4 hiervor). In diesem Fall ist die Unfallversicherung
demnach zweifellos befugt, ihre vorübergehenden Leistungen ex nunc et pro futuro mit der
Begründung aufzuheben, dass der adäquate Kausalzusammenhang weggefallen sei.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Suva dazu keines
Rückkommenstitels, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend
hinweist (vgl. act. 4 Ziff. 6).
8
Urteil S 2020 105
5.3
Die Suva erwog im angefochtenen Entscheid unter Berufung auf die
Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. univ. E.________, Arzt für Allgemeinmedizin,
vom 12. Mai 2015, bezüglich des Unfallereignisses seien zu keinem Zeitpunkt
unfallspezifische Befunde objektivierbar gewesen. Aufgrund der medizinischen
Dokumentation könne davon ausgegangen werden, dass Unfallfolgen seit mindestens 13
Jahren keine Rolle mehr spielten. Die aktuell nach wie vor geklagten
Nackenverspannungen seien unspezifisch. Es bestehe der dringende Verdacht auf einen
medikamenteninduzierten Kopfschmerz bei jahrelangem Abusus. Von weiteren
medizinischen Massnahmen, insbesondere auch der zur Diskussion stehenden passiven
Physiotherapie in Form von Massagen sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes
zu erwarten. Unfallbedingt bestehe keine Indikation diesbezüglich. Im vorliegenden Fall
seien keine Befunde objektivierbar, welche eine unfallbedingte Beschwerdesymptomatik
über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar erklären könnten. Weiter hielt die
Unfallversicherung fest, ein unfallkausales organisches Substrat, welchem die geklagten
Beschwerden zuzuordnen wären, bestehe keines. Auch die weiteren Abklärungen und
Behandlungen im Kopfwehzentrum der Klinik F.________ hätten keine anderweitigen
Anhaltspunkte ergeben. Kreisarzt Dr. med. G.________, FMH Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe am 12. August 2016 festgehalten, aus
unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht sei die natürliche Kausalität zwischen den geklagten
Beschwerden und dem Ereignis von 2000 sehr unwahrscheinlich. Aufgrund dessen
gelangte die Suva zum Ergebnis, dass keine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI)
vorliege und verwies zudem auf die biomechanische Kurzbeurteilung vom 25. August
2006, wonach die Entstehungsmöglichkeit einer MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralls an
harte Strukturen bei den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht
nicht erklärbar sei. Abschliessend führte die Unfallversicherung aus, dass vom Fehlen eine
unfallkausalen organischen Substrats und von einem Endzustand auszugehen sei,
weshalb eine Adäquanzprüfung vorzunehmen sei (Suva-act. 172 E. 3.1–3.3).
5.3.1
Der Auffassung der Unfallversicherung ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer
begab sich zwei Tage nach dem Ereignis zu seinem Hausarzt Dr. med. H.________, FMH
Allgemeinmedizin, in Behandlung. Dieser diagnostizierte ein posttraumatisches Zerviko-
vertebralsyndrom. Befundmässig hielt er fest, der Patient lasse die Bewegung der
Halswirbelsäule (HWS) passiv nicht zu, die aktive Bewegungsfreiheit sei praktisch null. Es
bestehe eine fixierte Streckhaltung der HWS. Der Röntgenbefund habe keine frischen
traumatischen Läsionen oder Hinweise auf eine Fraktur oder Fissur ergeben (Suva-act. 4).
Auch dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. I.________ ist zu entnehmen, dass eine
9
Urteil S 2020 105
röntgenologische Abklärung vom 16. Mai 2000 keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion
geliefert habe. Ebenso wenig seien degenerative Veränderungen feststellbar. Ansonsten
konnte er massive Verspannungen der ganzen Schultergürtel- und HWS-Muskulatur mit
Ansatztendinosen, verschiedenen palpablen Triggerpunkten und Irritationszonen sowohl
der oberen HWK-Segmente wie auch der unteren Segmente bis zum Thoracalübergang
und eine schmerzhafte eingeschränkte Beweglichkeit der HWS feststellen (Suva-act. 10).
Die im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik D.________ erfolgte
neurologische sowie neuropsychologische Untersuchung brachte ebenfalls keine
objektivierbaren Befunde hervor. Das am 12. Oktober 2001 angefertigte MRI (Magnetic
Resonance Imaging) der HWS ergab lediglich eine leichte Fehlhaltung cervical und
cervicothorakal, ansonsten eine normale Morphologie der Wirbelkörper und der Disci. Eine
discoligamentäre oder anderweitig posttraumatische Veränderung konnte nicht eruiert
werden (Suva-act. 20). Zur MTBI findet sich die Aussage der Ärzte, dass eine solche
wahrscheinlich durchgemacht worden sei (vgl. Suva-act. 18 S. 2 und 3). Andernorts
sprachen sie gar nur von einer möglicherweise hirnorganischen Mitbeteiligung (Suva-
act. 18 S. 2 und 4). Damit ist dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 4.4)
indessen nicht Genüge getan. Gestützt auf diese Aussage ist eine hirnorganische
Verletzung nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.
Der Kreisarzt Dr. E.________ führte am 13. Mai 2015 aus, bezüglich des Unfallereignisses
seien zu keinem Zeitpunkt unfallspezifische Befunde objektivierbar gewesen. Eine
unfallkausale Ursache der neuropsychologischen Defizite könne mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit bei fehlendem morphologischen Korrelat ausgeschlossen
werden. Die geklagten Muskelverspannungen seien grundsätzlich unspezifisch und 15
Jahre nach einer HWS-Distorsion ohne objektivierbare Unfallfolgen nicht in diesem
Ereignis begründet (Suva-act. 97 S. 4).
Die am Kopfwehzentrum der Hirslanden durchgeführten Untersuchungen ergaben
ebenfalls keine weiteren objektivierbaren Befunde (Suva-act. 115–117 und 120).
Infolgedessen erachtete Kreisarzt Dr. G.________ eine natürliche Kausalität zwischen den
geklagten Beschwerden und dem Ereignis von 2000 als sehr unwahrscheinlich und sah
auch den Einsatz eines TENS-Gerätes als nicht indiziert (Suva-act. 122) an.
10
Urteil S 2020 105
5.3.2
Insgesamt sind den medizinischen Akten keine unfallbedingten objektivierbaren
Befunde zu entnehmen. Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolge – als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis
einer Adäquanzprüfung – wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die
reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten
unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst
dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Verhärtungen und
Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der
HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches
Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (BGer 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021
E. 6.3.2). Auch aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch
(hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung
von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (BGer 8C_123/2018 vom
18. September 2018 E. 4.1.1). Sämtliche bildgebenden Abklärungen führten kein
organisches Korrelat zu Tage. Auch bedeutet die Diagnose einer milden traumatischen
Hirnverletzung nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Hierzu
bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren
Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen
Nervensystems (EVG U 79/05 vom 10. Februar 2006 E. 3.2), was vorliegend nicht zutrifft.
Ohnehin ist es mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine MTBI erlitten
hat. Die biomechanische Kurzbeurteilung vom 25. August 2006 kam nämlich
nachvollziehbar und einleuchtend zum Schluss, dass die Entstehungsmöglichkeit einer
MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralles an harte Strukturen (Kopfstütze ausgenommen) bei
den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar seien
(Suva-act. 55 S. 4).
Insofern der Hausarzt Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, in dessen Bericht vom
31. März 2015 von fassbaren Folgen des Unfalls spricht und hierfür den Hartspann der
ganzen Nacken- und Schultermuskulatur sowie die stark eingeschränkte Beweglichkeit der
HWS ins Feld führt (Suva-act. 94), kann der Beschwerdeführer unter Verweis auf das
soeben Dargelegte nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3.3
Damit ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Stellungnahmen der Kreisärzte
Dr. E.________ und Dr. G.________, welche mangels objektivierbarer Unfallfolgen von
11
Urteil S 2020 105
einem fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang ausgehen, nicht beweiskräftig sein
sollen. Zweifel an deren Einschätzungen bestehen keine, liegen doch auch keine
widersprechenden Arztberichte in den Akten. Ebenso wenig bedarf es eines
interdisziplinären Gutachtens, was der Beschwerdeführer aufwirft (act. 1 Ziff. 7 und act. 15
S. 5 f.). Im vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 134 V 109 hat sich das Bundesgericht
in E. 9 mit den Erfordernissen auseinandergesetzt, welche an den Nachweis natürlicher
Kausalzusammenhänge zu stellen sind und dabei in E. 9.3 namentlich für die Fälle länger
und ohne deutliche Besserungstendenz bestehender Beschwerden einerseits und kurz
nach dem Unfall vorliegender Anhaltspunkte für einen problematischen Heilungsverlauf
andererseits die möglichst frühzeitige (zügige) Einholung einer interdisziplinären Expertise
als angezeigt erklärt. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts ableiten, das
seine Forderung nach weiteren medizinischen Abklärungen stützen würde. Liegen
Berichte und Stellungnahmen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen vor, die eine
schlüssige Gesamtbeurteilung zulassen, bedarf es nicht zwingend eines umfassenden
medizinischen (inter- oder polydisziplinären) Gutachtens. Dies gilt namentlich auch mit
Blick auf die sich im Rahmen der Adäquanzprüfung stellenden Fragen – wie die
Einschätzung der trotz gesundheitlicher Schädigung verbliebenen zumutbaren
Arbeitsfähigkeit –, zu deren Beantwortung ärztliche Auskünfte nützliche Dienste leisten
können und sich oftmals als unabdingbar erweisen (BGer 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016
E. 5.2). Mit anderen Worten dient eine polydisziplinäre Expertise in erster Linie dem
Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs. Ergibt sich aber, dass es an der
Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität (BGer
8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 4 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 5.1).
6.
Liegt kein unfallkausales organisches Substrat vor, bedarf es einer gesonderten
Adäquanzprüfung. Die Suva hat mangels Vorliegen des typischen Beschwerdebildes, es
sei lediglich von Kopf- und Nackenschmerzen im Nachgang zum Unfall berichtet worden,
und aufgrund des Umstandes, dass die depressive Symptomatik bereits früh im
Vordergrund gestanden habe, den adäquaten Kausalzusammenhang nach BGE 115 V
133 geprüft (Suva-act. 172 E. 4.1). In seiner Replik stellt sich der Beschwerdeführer auf
den Standpunkt, es müsse die Schleudertrauma-Praxis Anwendung finden (act. 15 S. 5).
6.1
Gegenüber von Dr. H.________ gab der Versicherte bei der Erstbehandlung
Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der HWS an (Suva-act. 4). Diese Symptome
gehören – entgegen der Auffassung der Unfallversicherung (Suva-act. 172 E. 4.1) – ohne
Frage zum bunten Beschwerdebild. Diagnostiziert wurde echtzeitlich in der Folge ein
12
Urteil S 2020 105
posttraumatisches Zervikovertebralsyndrom, indessen weder ein Schädelhirntrauma noch
eine Commotio cerebri (Suva-act. 4, 6, 10 S. 3). Ob nun aber die psychische Problematik
zeitnah an das Unfallereignis eine eindeutige Dominanz aufgewiesen und die
gesundheitlichen Beeinträchtigung derart in den Hintergrund gedrängt hat, wie die Suva
geltend macht (Suva-act. 172 E. 4.1), kann vorliegend indessen offenbleiben, da die
Adäquanz auch nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis
zu verneinen ist. Gemäss Bundesgericht handelt es sich dabei um folgende Kriterien:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-
fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
-
erhebliche Beschwerden;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109
E. 10.3).
6.1.1
Vorliegend ist aufgrund der Akten (Seitenkollision mit Delta-v von 10 bis 15 km/h;
Suva-act. 55 S. 3) von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten
auszugehen (vgl. etwa BGer 8C_571/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 6.1; 8C_310/2010
vom 29. Juli 2010; 8C_327/2010 vom 22. Juli 2010). Diesfalls kann die Adäquanz nur
bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines
besonders ausgeprägt gegeben ist (BGer 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E. 4.8).
6.1.2
Die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles (vgl. BGer 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3)
sowie der schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (vgl. BGE 134 V 109
E. 10.2.2) sind mit Blick auf die Rechtsprechung beim stattgehabten Unfall nicht erfüllt. Es
liegen weder solche geforderten Umstände vor noch werden derartige vom
Beschwerdeführer dargetan.
6.1.3
Da sich die Behandlung des Versicherten im Wesentlichen in Physiotherapie (vgl.
Suva-act. 62, 69), medikamentöser Behandlung (Suva-act. 47), aktiver Trainingstherapie
(Suva-act. 64), Besuchen im Thermalbad (Suva-act. 75) und Psychotherapie (Suva-
act. 76) erschöpfte, ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen und belastenden
ärztlichen Behandlung ebenfalls zu verneinen. Blosse ärztliche Kontrollen sind zudem im
13
Urteil S 2020 105
Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen (BGer 8C_608/2015 vom
17. Dezember 2015 E. 5.3.3).
6.1.4
Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen nicht vor und werden im
Übrigen auch nicht geltend gemacht.
6.1.5
Desgleichen ist keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen ersichtlich (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Der Beschwerdeführer arbeitete
seit dem 23. Mai 2000, mithin knapp zwei Wochen nach dem Unfallereignis, wieder zu
100 % in seiner angestammten Tätigkeit (Suva-act. 4 und 5 S. 3). Ab 1. Oktober 2001
wurde er gar zum Prozessleiter befördert (Suva-act. 18 S. 4). Einzig von Mitte März bis
Mitte August 2004 reduzierte er sein Pensum auf 70 % (Suva-act. 43).
6.1.6
Ob die beiden Kriterien erhebliche Beschwerden sowie schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen erfüllt sind, kann offen bleiben, da selbst
bei Bejahung der beiden lediglich zwei der sieben Kriterien erfüllt wären. In ausgeprägter
Weise liegen sie jedenfalls nicht vor. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (zu den erheblichen Beschwerden vgl. etwa: BGE 134 V 109 E. 10.2.4
und BGer 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E. 7.5; zum schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen: BGer 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11.3 und
8C_626/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3) ist aber ohnehin davon auszugehen, dass
sie nicht gegeben sind.
6.2
Ist nach dem Gesagten die Adäquanz zu verneinen, ist die von der Suva
vorgenommene Leistungseinstellung per 15. Juni 2018 nicht zu beanstanden.
7.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Suva habe mit der Zusprache
der Integritätsentschädigung eine dauernde und erhebliche Schädigung anerkannt. Ihre
Entscheidung habe sie gestützt auf den neuropsychologischen Bericht der Klinik
D.________ gefällt, wonach eine leichte bis mittelschwere Funktionsstörung, teilweise
hirnorganisch bedingt, vorliege. Eine Teilursache genüge für die Leistungspflicht. Diese
Zusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen (act. 1 S. 6 f. sowie act. 15 S. 3 ff.).
Dem hält die Unfallversicherung entgegen, die Integritätsentschädigung sei für eine leichte
bis mittelschwere neuropsychologische Störung und nicht für das chronische
Zervikalsyndrom, aufgrund dessen die Übernahme weiterer Physiotherapiesitzungen
14
Urteil S 2020 105
beantragt worden seien, zugesprochen worden. Für letzteres sei der natürliche und
adäquate Kausalzusammenhang nicht bejaht worden. Indessen sei die Zusprache der
Integritätsentschädigung im Jahre 2002 zweifellos unrichtig gewesen, hätte die Suva
mangels unfallbedingten organischen Substrats eine explizite, gesonderte Prüfung der
Adäquanz vornehmen müssen, was allerdings nicht geschehen sei. Eine Wiedererwägung
müsse indessen nicht geprüft werden, da einerseits die Integritätsentschädigung nicht
zurückgefordert werde und andererseits damit andere Beschwerden, als die heute noch
vorhandenen und mit der Physiotherapie angegangenen Beschwerden im Rahmen des
Zervikalsyndroms, abgegolten würden (act. 4 Ziff. 8.1). Eventualiter wäre die Adäquanz im
damaligen Zeitpunkt zu verneinen gewesen (act. 4 Ziff. 8.2).
7.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er aus dem von ihm
vorgebrachten Entscheid des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wohl führte das Bundesgericht aus, dass die
Integritätsentschädigung nebst einer dauernden und erheblichen Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität auch einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis voraussetze und daher die Anerkennung der
Leistungspflicht implizit auch die dafür vorgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten
Beschwerden umfasse (E. 4.2 des soeben genannten Entscheids). Zu berücksichtigen ist
indessen, dass der rentenzusprechenden Verfügung im besagten Bundesgerichtsurteil ein
hinreichend abgeklärter Sachverhalt mit interdisziplinärem Gutachten zugrunde lag.
Gleiches gilt für das in soeben genannter Erwägung erwähnte Urteil 8C_469/2013, in
welchem die Verfügung ebenfalls auf umfassenden medizinischen Abklärungen fusste.
Vorliegend lagen im Zeitpunkt der Zusprache der Integritätsentschädigung im
Wesentlichen Berichte des Hausarztes vom 5. Juli sowie 20. November 2000 und
1. Januar 2001 (Suva-act. 4, 6, 11), des Kreisarztes Dr. I.________ vom 15. Dezember
2000 (Suva-act. 10), der Klinik D.________ vom 4. Dezember 2001 (Suva-act. 18; als
Zusammenfassung des neurologischen, neuropsychologischen und psychosomatischen
Konsiliums [Suva-act. 16, 19, 21) und der neuropsychologische Verlaufsbericht vom
30. Oktober 2002 (Suva-act. 33) vor. Eine umfassende medizinische
Sachverhaltsabklärung, welche eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands
erlaubt hätte, lag in casu indessen nicht vor. Gänzlich unterblieben ist etwa die Diskussion,
ob tatsächlich eine hirnorganische Mitbeteiligung für die neuropsychologische
Funktionsstörung gegeben ist und – bejahendenfalls – diese vom Unfall herrührt. Die
Organizität wurde allerdings in keiner Weise belegt, im Gegenteil, brachten die
bildgebenden Abklärungen keine Läsion oder dergleichen hervor. Die kreisärztliche
15
Urteil S 2020 105
Beurteilung vom 8. November 2002 (Suva-act. 35) mag dies jedenfalls nicht zu ersetzen.
Eine implizite Bejahung der Adäquanz ist unter diesen Voraussetzungen nicht
anzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung konnte auf eine spezielle
Adäquanzprüfung gemäss der bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprache im Jahr 2002
geltenden Praxis nur dann verzichtet werden, wenn sich die Beschwerden auf die objektiv
ausgewiesenen Befunde zurückführen lassen. Dafür hätten die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hierbei angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt gewesen sein müssen (BGer
8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2). Dies war vorliegend nicht der Fall.
7.2
Wurde die Adäquanzprüfung nicht vorgenommen – auch nicht implizit – ist die
Zusprache der Integritätsentschädigung zweifellos unrichtig erfolgt. Denn bei organisch
nicht nachweisbaren Unfallfolgen hatte bereits damals eine gesonderte Beurteilung des
adäquaten Kausalzusammenhangs Platz zu greifen (vgl. BGE 115 V 133 und BGE 117 V
359). Die Diagnose einer MTBI bedeutet nicht schon, dass objektiv nachweisbare
Unfallfolgen vorliegen. Vielmehr bedurfte es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder
eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung
des zentralen Nervensystems (EVG U 79/05 vom 10. Februar 2006 E. 3.2). Soweit der
Versicherte sich dabei auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich
UV.2011.00050 vom 31. August 2012 beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Wie dem Urteil zu entnehmen ist, gelten die Diagnoserichtlinien für eine MTBI seit Mai
2002 (vgl. Sönke Johannes/Rita Schaumann-von Stosch, in: Neurologie 3/2007, S. 25 ff.).
Die Verfügung über die Integritätsentschädigung erfolgte am 13. November 2002 (Suva-
act. 37), weshalb diese Richtlinien bereits Geltung hatten und hätten berücksichtigt
werden müssen. Da auch die bildgebenden Untersuchungen nichts Gegenteiliges zu Tage
brachten, lag ein nicht objektivierbares Beschwerdebild vor. Da keine spezielle
Adäquanzprüfung erfolgt ist, sprach die Suva Leistungen aufgrund falscher
Rechtsanwendung zu.
7.3
Anzufügen bleibt, dass die beweiswertige biomechanische Kurzbeurteilung der
Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 25. August 2006 unter Berücksichtigung des
stattgehabten Unfalls in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt hat, dass die
Entstehungsmöglichkeit einer MTBI bei Fehlen eines Kopfanpralls an harte Strukturen bei
den hier geringen Körperbelastungen aus biomechanischer Sicht nicht erklärbar sei (Suva-
act. 55 S. 4).
16
Urteil S 2020 105
7.4
Mit der Suva ist festzustellen, dass die damalige Zusprache der
Integritätsentschädigung zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Da
die Unfallversicherung die Integritätsentschädigung indessen nicht zurückfordert (act. 4
Ziff. 8.1), bedarf es hierzu keiner Weiterungen, insbesondere ist deshalb auch nicht zu
prüfen, ob bei der Leistungszusprache andere Beschwerden als die heute noch
vorhandenen abgegolten wurden.
8.
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, es bestehe nach dieser
ausserordentlich langen Ausrichtung der kurzfristigen Leistungen auch eine
Vertrauensbasis für deren weitere Gewährung. Er habe sich in all den Jahren in eine
Abhängigkeit zu den Behandlungen gesetzt. Auch nach Treu und Glauben müsse die
Ausrichtung rückwirkend per 12. Mai 2018 wieder aufgenommen werden (act. 1 Ziff. 10,
act. 15 S. 7).
Mit der Suva ist diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen,
wonach aus bisherigen Kostenvergütungen allein nicht auf eine künftige Leistungspflicht
der Unfallversicherung geschlossen werden kann; auch ergibt sich daraus keine konkrete
Zusicherung einer Leistung, die allenfalls einen Leistungsanspruch gestützt auf den
Grundsatz von Treu und Glauben zu begründen vermöchte (BGer 8C_50/2018 vom
20. Juli 2018 E. 3.2.2). Ferner wäre für eine Berufung auf den Vertrauensschutz
Voraussetzung, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die
Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen
getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Selbst dann wäre die Berufung
auf Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen würden (BGer 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.2). Der
Beschwerdeführer gibt selber zu verstehen, dass er keine solchen Dispositionen getroffen
hat (act. 15 S. 7), weshalb seine Berufung auf das Vertrauensprinzip bereits aus diesem
Grund scheitert.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Suva zu Recht ihre Leistungen ex
nunc et pro futuro per 15. Juni 2018 mangels adäquatem Kausalzusammenhangs
eingestellt hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als
unbegründet und ist abzuweisen.
10.
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine
Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61
17
Urteil S 2020 105
lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit
Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine
Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.
18
Urteil S 2020 105
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die
Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 27. Juni 2022
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am