Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Zwischenverfügung betreffend Begutachtung) — Beschwerde
Erwägungen (24 Absätze)
E. 2 Urteil S 2020 102 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1965, meldete sich am 21. Juni 2000 aufgrund von Rückenproblemen und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit als Gipser erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und gab eine medizinische Abklärung beim Universitätsspital C.________ in Auftrag (IV-act. 9). Anlässlich der Abklärung wurde im Rahmen der Wirbelsäulenfehlform mit degenerativen Veränderungen eine verminderte Belastbarkeit festgestellt, die dazu führte, dass eine schwere körperliche Tätigkeit auf längere Sicht ungeeignet war. Für eine leichte und mittelschwere Tätigkeit ohne längere Zwangshaltung in lumbaler Flexion mit Rotation konnten demgegenüber keine Einschränkungen festgestellt werden (IV-act. 12 S. 5). Aufgrund des Verzichts des Versicherten auf IV-Leistungen wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. April 2003 abgewiesen (IV-act. 22). Am 16. Juni 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seit Jahren bestehende Rückenbeschwerden und zwei in den Jahren 2007 erlittene Unfälle, die beide bei der Suva versichert waren, verbunden mit starken Beschwerden am rechten Fuss und im linken Schultergelenk angegeben (IV-act. 24). Mit Vorbescheid vom 15. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er vom 1. Februar 2008 bis 30. April 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf die Einschätzung der Suva zum Zumutbarkeitsprofil und der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 137). Dagegen erhob der Versicherte am 9. April 2019 Einwand (IV-act. 139) und ergänzte diesen mit Eingabe vom
20. September 2019. Darin beantragte er u.a. ein externes Gutachten mit EFL zur Bestimmung des zumutbaren Anforderungsprofils und der darin bestehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die Zeit ab Februar 2017 (IV-act. 147). Mit Schreiben vom 12. März 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie zur Beurteilung des Leistungsanspruchs eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie vorsehe (IV-act. 160). Mit Mitteilung vom 14. Mai 2020 orientierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass sie beabsichtige, zusätzlich zu den Abklärungen der Suva bei der MEDAS Zentralschweiz eine neuropsychologische Untersuchung zu veranlassen (IV-act. 165). Daraufhin gab der Versicherte mit Schreiben vom 3. Juni 2020 zu verstehen, dass er eine neuropsychologische Begutachtung nicht für angezeigt halte. Gleiches habe auch eine Rücksprache bei der Suva ergeben. Er werde an einer entsprechenden Begutachtung somit nicht teilnehmen (IV-act. 168). Am 25. Juni 2020 erliess die IV-Stelle eine
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)
– Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 25. Juni 2020. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 27. August 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2020 (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) gilt die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann auch Antrag und Begründung, entspricht somit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde.
E. 2.2 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 25. Juni 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Diese ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). In BGE 137 V 210 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) erkannt, dass die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung der Gutachter für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren regelmässig gegeben sei, zumal
E. 2.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16 und Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b) entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person (vgl. BGE 125 V 193 E. 2). Danach hat sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Person hat sich somit nicht jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweist. In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten
E. 3 Urteil S 2020 102 Zwischenverfügung betreffend die neuropsychologische Begutachtung und hielt an der Anordnung derselben fest (IV-act. 171). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. August 2020 beantragte der Versicherte, die Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf eine neuropsychiatrische resp. eine neuropsychologische Begutachtung zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 28. August 2020 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2020 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 9 und 11). Die IV-Stelle stellte im Rahmen der Duplik den Antrag, die Verfahrensakten des Strassenverkehrsamts bezüglich Fahrerlaubnis einzuholen (act. 11 S. 2). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:
25. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen
E. 4 Urteil S 2020 102 Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 27. August 2020 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.
E. 4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – unter Berücksichtigung der, der IV-Stelle zukommenden Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens und damit des grossen Ermessensspielraums bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen – im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben muss. Entscheidend ist somit, ob die Gründe, die die IV-Stelle für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Das Gericht greift demzufolge bei der Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung ins Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven hat leiten lassen (vgl. VGer Zug S 2012 153 vom 28. Februar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar:
E. 4.2.1 Mit ergänztem Einwand vom 20. September 2019 rügte der Versicherte, dass die IV-Stelle vollumfänglich auf die abschliessende Beurteilung des Unfallversicherers abgestellt habe. Die Suva berücksichtige nur unfallkausale Gesundheitsschädigungen, was bei der IV nicht der Fall sei und daher könne nicht auf das Anforderungsprofil der Suva abgestellt werden. Auch aus beweisrechtlichen Gründen könne nicht darauf abgestellt werden, da der zuständige Suva-Arzt Dr. D.________ mit keinem Wort begründe, wie er auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit komme. Aus den vom ihm, dem
E. 4.2.2 Die IV-Stelle brachte in ihrer Vernehmlassung dagegen vor, die Anordnung einer neuropsychologischen Abklärung sei begründet. Gemäss RAD-Stellungnahme vom
23. April 2020 bestünden neurokognitive Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Abklärung habe nicht nur unter unfallkausalen Aspekten zu erfolgen. Der Beschwerdeführer halte ja selber fest, dass auch unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen könnten. Am 18. Juni 2020 habe der RAD zudem ausgeführt, was ihn zum Festhalten an einer neuropsychologischen Abklärung veranlasse. Dabei verweise er insbesondere auf die Berichte von Dr. F.________ und Dr. E.________. Auch der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Einwandes selbst vorgebracht, er leide unter Einschränkungen der Konzentration, die ihn schläfrig machen würden, es komme zu plötzlichen Schwindelanfällen und er habe seit längerer Zeit Sensibilitätsstörungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich mittlerweile besser arrangieren können, werde mit keinerlei einschlägigen medizinischen Berichten belegt. Sodann gehe es vorliegend bei neuropsychologischen Untersuchungen nicht darum, wie sich der Beschwerdeführer subjektiv fühle oder mit den somatischen Einschränkungen abfinde, sondern darum, ob die Konzentrationsschwierigkeiten objektivierbar seien und sich noch auswirken würden (act. 5 S. 3).
E. 4.3 Mit Stellungnahme vom 23. April 2020 führte RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt Innere Medizin und Arbeitsmedizin (D), aus, es sollte zusätzlich eine neuropsychologische Teilbegutachtung (inkl. Leistungs- und Validierungstestverfahren) durchgeführt werden, da aktenanamnestisch auch neurokognitive Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit postuliert würden (IV-act. 162). Nach Ablehnung der neuropsychologischen Teilbegutachtung durch den Versicherten nahm RAD-Arzt Dr. H.________ am 18. Juni 2020 erneut Stellung und merkte an, die Einschätzung der Suva spiele keine Rolle, da diese nur Unfallfolgen berücksichtige, während die Invalidenversicherung eine Abklärungspflicht sämtlicher tatsächlicher und/oder möglicher Gesundheitsstörungen habe. Er verwies zudem auf die vorgehenden Stellungahmen, in denen insbesondere die vom Versicherten anlässlich des Einwandes eingereichten Arztberichte gewürdigt worden seien. In den erwähnten Arztberichten würden aktenanamnestisch neurokognitive Einschränkung des Versicherten in Form von Konzentrationsschwäche aufgeführt. Die Hausärztin führe in ihrem Bericht unter Diagnosen "geklagte Konzentrationsschwäche" auf und schreibe weiter "wobei das
E. 4.4.1 Wie unter Erwägung 3 ausgeführt, stellt eine neuropsychologische Abklärung eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines Einwandes gegen den Vorbescheid eine externe Begutachtung und merkte an, er leide unter Einschränkungen der Konzentration mit Schläfrigkeit, plötzlichen Schwindelanfällen und Sensibilitätsstörungen (IV-act. 147 S. 3). Zur Untermauerung des Abklärungsbedarfs reichte er neue medizinische Akten ein. Dem Schreiben von Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 3. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass eine geklagte Konzentrationsschwäche, depressive Verstimmung, Schlafstörung und Suizidgedanken vorliegen würden. Diese Verstimmung führe auch zu einem Grübeln, einer Hoffnungslosigkeit und diese oder der chronifizierte Opioidgebrauch zu Konzentrationsstörungen. Eine Berentung würde dem Umstand dieser sowohl psychisch als auch somatisch begründeten weiteren Arbeitsunfähigkeit Rechnung tragen, wobei das Ergebnis der neuropsychologischen Testung durch den G.________ noch abzuwarten sei (IV-act. 140 S. 1). PD Dr. med. E.________ stellte in seinem Schreiben vom
19. November 2018 u.a. die Diagnose der Konzentrationsschwäche und fehlenden Belastbarkeit bei konstanter Schmerzmitteleinnahme. Zum Verlauf wurde festgehalten, der Versicherte könne sich nicht vorstellen, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen, da er sich kaum mehr als zwei Stunden konzentrieren könne. Die fehlende Konzentrationsfähigkeit mit Schlafstörungen zur Nacht liessen eine intensive anspruchsvolle geistige Tätigkeit nicht mehr zu (IV-act 140 S. 3 f.). Erst diese Akten veranlassten RAD-Arzt Dr. H.________ zur Empfehlung einer neuropsychologischen Untersuchung inkl. Leistungs- und Validierungstestverfahren. Dabei legte Dr. H.________ unter Hinweis auf die medizinischen Berichte von Dr. F.________ und Dr. E.________, die beide eine Konzentrationsschwäche diagnostizieren, überzeugend dar, weshalb er eine
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, eine Begutachtung könne ihm nicht zugemutet werden. Jede Begutachtung stelle immer auch einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar (act. 9 S. 2). Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass eine medizinische Untersuchung oder Begutachtung regelmässig die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangiert. Gemäss herrschender Lehre handelt es sich hierbei jedoch lediglich um einen leichten Grundrechtseingriff. Bezüglich der Untersuchungen durch eine Gutachtensstelle wird in der Lehre und Rechtsprechung auch durchgehend festgehalten, dass diese generell als zumutbar betrachtet werden (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 92; Massimo Aliotta, Begutachtungen im Bundessozialversicherungsrecht, 2017, S. 76 f.; BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Unter den genannten Aspekten erweist sich die neuropsychologische Abklärung sodann auch als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht weiter begründet, aus welchem Grund konkret die Untersuchung nicht zumutbar wäre.
E. 4.4.3 Auch das Argument des Beschwerdeführers, die Suva verzichte ebenfalls auf eine neuropsychologische Teilbegutachtung (act. 1 S. 4), kann nicht gehört werden. Die IV- Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). Wie die Vorinstanz richtig festhält, hat die IV-Stelle auch unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen wie krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen zu berücksichtigen. Erachtet die IV-Stelle also zusätzliche Untersuchungen als notwendig, kann sie diese anordnen.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für eine neuropsychologische Abklärung nachvollziehbar erscheinen und die Anordnung der Untersuchung mittels Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 somit nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Duplik vom 14. Januar 2021 den prozessualen Antrag, die Verfahrensakten des Strassenverkehrsamtes einzuholen (act. 11 S. 2). Bei dieser Sachlage erübrigt sich jedoch die Einholung der Akten, da davon keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 122 V 157 E. 1d).
E. 5 Urteil S 2020 102 die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden. Demnach können materielle Einwendungen beschwerdeweise geltend gemacht werden, beispielsweise solche des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer "second opinion" (Zweitmeinung) entspräche (noch anders: BGE 136 V 156; vgl. auch BGer U 571/06 vom
29. Mai 2007 E. 4.2). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, ein neuropsychologisches Zusatzgutachten sei nicht mehr notwendig und wehrt sich damit gegen das Zusatzgutachten an sich (act. 1 S. 4). Angesichts der hiervor zitierten Rechtsprechung ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 6 Urteil S 2020 102 Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehört wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (zum Ganzen BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine neuropsychologische Abklärung stellt eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Kieser, a.a.O., Art. 44 N 75; BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Es ist neben anderem Aufgabe des RAD-Arztes, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind (BGer 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2). 4. Nachfolgend ist entsprechend zu prüfen, ob eine begründete Indikation für eine neuropsychologische Abklärung besteht.
E. 7 Urteil S 2020 102 Versicherten, eingereichten Berichten von Dr. E.________ vom 19. November 2018 und Dr. F.________ vom 3. Dezember 2018 ginge zudem hervor, dass durch die langjährige, unfallbedingte Einnahme stärkster Schmerzmittel eine Einschränkung in der Konzentration sowie weitere psychische Einschränkungen (namentlich Depression, fehlende mentale und psychische Belastbarkeit) bestünden. Diese Einschränkungen seien von Dr. D.________ resp. der Suva weder abgeklärt noch bei der Bestimmung des Anforderungsprofils und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei, dass er, der Versicherte, täglich Targin einnehmen müsse und ihn dieses Medikament ebenfalls stark in der Konzentration einschränke. Zudem mache es ihn schläfrig und es könne zu plötzlichen Schwindelanfällen kommen. Eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei daher auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit ausgeschlossen. Weiter sei übersehen worden, dass er seit längerer Zeit an Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Ellbogens und Unterarms leide, die sich nach wenigen Minuten der Belastung einstellten. Es bedürfe eines externen Gutachtens mit EFL zur Bestimmung des zumutbaren Anforderungsprofils und der darin bestehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die Zeit ab Februar 2017 (IV-act. 147). Diesem Einwand kam die IV-Stelle nach und teilte am 14. Mai 2020 mit, dass sie beabsichtige, die MEDAS Zentralschweiz zusätzlich mit einer neuropsychologischen Untersuchung zu beauftragen (IV-act. 165). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer nun knapp ein Jahr später vor, eine zusätzliche neuropsychologische Begutachtung sei nicht mehr notwendig, da er sich aus psychischer Sicht mit den somatischen Einschränkungen besser habe arrangieren können und einen "versöhnlicheren" Umgang mit den Schmerzen und Einschränkungen gefunden habe. Infolgedessen habe er die Einnahme von Targin in den letzten Monaten reduzieren können, was sich positiv auf seine Konzentrationsfähigkeit und seine psychische Belastbarkeit ausgewirkt habe. Er sei diesbezüglich nicht mehr eingeschränkt. Auch die Suva verzichte auf eine neuropsychologische Teilbegutachtung. Die IV-Stelle trage mit der neuropsychologischen Teilbegutachtung nicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern lediglich zur unnötigen Verteuerung des Verfahrens bei (act. 1 S. 4). Zudem könne ihm eine Begutachtung nicht zugemutet werden. Jede Begutachtung stelle immer auch einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar. Dieser sei nur zulässig, wenn die Massnahme geeignet, notwendig
E. 8 Urteil S 2020 102 und verhältnismässig sei, um den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abzuklären (act. 9 S. 2).
E. 9 Urteil S 2020 102 Ergebnis der neuropsychologischen Testung durch den G.________ noch abzuwarten ist". Auch der orthopädische Behandler führe in seinem Bericht unter Diagnosen "Konzentrationsschwäche und fehlende Belastbarkeit bei konstanter Schmerzmitteleinnahme" auf und schreibe weiter "der Patient kann sich nicht vorstellen, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen, da er sich kaum mehr als zwei Stunden konzentrieren könne". Da beide Behandler keine objektivier- oder nachvollziehbaren Befunde angegeben hätten, solle die subjektiv vom Versicherten angegebene Symptomatik durch eine neuropsychologische Untersuchung (inkl. Leistungs- und Validierungstestverfahren, ggf. Fatigue-Validierung) objektiviert werden (IV-act. 170).
E. 10 Urteil S 2020 102 zusätzliche neuropsychologische Begutachtung für notwendig erachtete, lagen damit aktenanamnestisch doch Hinweise auf neurokognitive Einschränkungen vor. Wie aus dem Schreiben von Dr. F.________ hervorgeht, war deshalb offenbar auch eine neuropsychologische Testung durch den G.________ vorgesehen, die letztlich aber nicht durchgeführt wurde. PD Dr. E.________ bezeichnete die Konzentrationsstörungen gar als Grund dafür, weshalb eine intensive anspruchsvolle geistige Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer stellt nicht explizit in Abrede, dass im Zeitpunkt des ergänzten Einwandes vom 20. September 2019 eine begründete Indikation resp. eine Notwendigkeit für eine neuropsychologische Untersuchung vorlag. Vielmehr bringt er vor, er habe sich aus psychiatrischer Sicht mit den somatischen Einschränkungen mittlerweile besser arrangieren können und einen "versöhnlicheren" Umgang mit den Schmerzen und Einschränkungen gefunden. Infolgedessen habe er die Einnahme von Targin in den letzten Monaten reduzieren können, was sich positiv auf seine Konzentrationsfähigkeit und seine psychische Belastbarkeit ausgewirkt habe. Er sei diesbezüglich nicht mehr eingeschränkt (act. 1 S. 4). Ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, welches diese Veränderung bestätigt, legt er indessen nicht vor. Sodann ist zu beachten, dass das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers bezüglich einer invalidenversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit keine bzw. nur wenig Relevanz hat (vgl. auch BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Mit der Beschwerdegegnerin ist daher darauf hinzuweisen, dass es nicht darum geht, wie sich der Beschwerdeführer subjektiv fühlt und ob er sich mit den Einschränkungen abgefunden hat, sondern darum, ob die Konzentrationsschwierigkeiten objektivierbar sind und sich noch auswirken. Darüber hinaus liegt es nicht im Ermessen des Beschwerdeführers zu bestimmen, wann ein Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Im Rahmen der Verfahrensleitung und gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz liegt es im Ermessen der IV-Stelle zu bestimmen, wann der Sachverhalt hinreichend ermittelt ist. Der Beschwerdeführer wurde bisher noch nicht neuropsychologisch untersucht, insbesondere wurde auch die beim G.________ angedachte neuropsychologische Testung nicht durchgeführt, und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nicht vor, die IV-Stelle hole ein Gutachten im Sinne einer unzulässigen "second opinion" ein (vgl. hierzu Kieser, a.a.O., Art. 44 N 81). Unter den dargelegten Gesichtspunkten kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle gestützt auf die Akten zu Recht eine neuropsychologische Abklärung angeordnet hat.
E. 11 Urteil S 2020 102
E. 12 Urteil S 2020 102 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind sozialversicherungsrechtliche Verfahren in der Regel kostenlos. In Abweichung davon ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist die Anordnung einer Begutachtung Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung kostenpflichtig ist. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten.
E. 13 Urteil S 2020 102 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 16. August 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Zwischenverfügung betreffend Begutachtung) S 2020 102
2 Urteil S 2020 102 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1965, meldete sich am 21. Juni 2000 aufgrund von Rückenproblemen und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit als Gipser erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und gab eine medizinische Abklärung beim Universitätsspital C.________ in Auftrag (IV-act. 9). Anlässlich der Abklärung wurde im Rahmen der Wirbelsäulenfehlform mit degenerativen Veränderungen eine verminderte Belastbarkeit festgestellt, die dazu führte, dass eine schwere körperliche Tätigkeit auf längere Sicht ungeeignet war. Für eine leichte und mittelschwere Tätigkeit ohne längere Zwangshaltung in lumbaler Flexion mit Rotation konnten demgegenüber keine Einschränkungen festgestellt werden (IV-act. 12 S. 5). Aufgrund des Verzichts des Versicherten auf IV-Leistungen wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. April 2003 abgewiesen (IV-act. 22). Am 16. Juni 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seit Jahren bestehende Rückenbeschwerden und zwei in den Jahren 2007 erlittene Unfälle, die beide bei der Suva versichert waren, verbunden mit starken Beschwerden am rechten Fuss und im linken Schultergelenk angegeben (IV-act. 24). Mit Vorbescheid vom 15. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er vom 1. Februar 2008 bis 30. April 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die IV-Stelle stützte sich dabei auf die Einschätzung der Suva zum Zumutbarkeitsprofil und der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 137). Dagegen erhob der Versicherte am 9. April 2019 Einwand (IV-act. 139) und ergänzte diesen mit Eingabe vom
20. September 2019. Darin beantragte er u.a. ein externes Gutachten mit EFL zur Bestimmung des zumutbaren Anforderungsprofils und der darin bestehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die Zeit ab Februar 2017 (IV-act. 147). Mit Schreiben vom 12. März 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie zur Beurteilung des Leistungsanspruchs eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie vorsehe (IV-act. 160). Mit Mitteilung vom 14. Mai 2020 orientierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass sie beabsichtige, zusätzlich zu den Abklärungen der Suva bei der MEDAS Zentralschweiz eine neuropsychologische Untersuchung zu veranlassen (IV-act. 165). Daraufhin gab der Versicherte mit Schreiben vom 3. Juni 2020 zu verstehen, dass er eine neuropsychologische Begutachtung nicht für angezeigt halte. Gleiches habe auch eine Rücksprache bei der Suva ergeben. Er werde an einer entsprechenden Begutachtung somit nicht teilnehmen (IV-act. 168). Am 25. Juni 2020 erliess die IV-Stelle eine
3 Urteil S 2020 102 Zwischenverfügung betreffend die neuropsychologische Begutachtung und hielt an der Anordnung derselben fest (IV-act. 171). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. August 2020 beantragte der Versicherte, die Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf eine neuropsychiatrische resp. eine neuropsychologische Begutachtung zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 28. August 2020 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2020 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 9 und 11). Die IV-Stelle stellte im Rahmen der Duplik den Antrag, die Verfahrensakten des Strassenverkehrsamts bezüglich Fahrerlaubnis einzuholen (act. 11 S. 2). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:
25. Juni 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen
4 Urteil S 2020 102 Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 27. August 2020 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)
– Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 25. Juni 2020. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 27. August 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2020 (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) gilt die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann auch Antrag und Begründung, entspricht somit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde. 2.2. Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 25. Juni 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Diese ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1). In BGE 137 V 210 wurde in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) erkannt, dass die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei der Anordnung von medizinischen Gutachten und der Bezeichnung der Gutachter für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren regelmässig gegeben sei, zumal
5 Urteil S 2020 102 die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden. Demnach können materielle Einwendungen beschwerdeweise geltend gemacht werden, beispielsweise solche des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer "second opinion" (Zweitmeinung) entspräche (noch anders: BGE 136 V 156; vgl. auch BGer U 571/06 vom
29. Mai 2007 E. 4.2). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, ein neuropsychologisches Zusatzgutachten sei nicht mehr notwendig und wehrt sich damit gegen das Zusatzgutachten an sich (act. 1 S. 4). Angesichts der hiervor zitierten Rechtsprechung ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16 und Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 20). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 126 V 353 E. 5b) entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person (vgl. BGE 125 V 193 E. 2). Danach hat sie sich den ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Person hat sich somit nicht jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweist. In diesem Sinne liegt die medizinische Begutachtung nicht im uneingeschränkten
6 Urteil S 2020 102 Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehört wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (zum Ganzen BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine neuropsychologische Abklärung stellt eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Kieser, a.a.O., Art. 44 N 75; BGer 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Es ist neben anderem Aufgabe des RAD-Arztes, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an der Begutachtung zu beteiligen sind (BGer 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2). 4. Nachfolgend ist entsprechend zu prüfen, ob eine begründete Indikation für eine neuropsychologische Abklärung besteht. 4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – unter Berücksichtigung der, der IV-Stelle zukommenden Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens und damit des grossen Ermessensspielraums bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen – im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben muss. Entscheidend ist somit, ob die Gründe, die die IV-Stelle für die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Das Gericht greift demzufolge bei der Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung ins Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven hat leiten lassen (vgl. VGer Zug S 2012 153 vom 28. Februar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: 4.2.1 Mit ergänztem Einwand vom 20. September 2019 rügte der Versicherte, dass die IV-Stelle vollumfänglich auf die abschliessende Beurteilung des Unfallversicherers abgestellt habe. Die Suva berücksichtige nur unfallkausale Gesundheitsschädigungen, was bei der IV nicht der Fall sei und daher könne nicht auf das Anforderungsprofil der Suva abgestellt werden. Auch aus beweisrechtlichen Gründen könne nicht darauf abgestellt werden, da der zuständige Suva-Arzt Dr. D.________ mit keinem Wort begründe, wie er auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit komme. Aus den vom ihm, dem
7 Urteil S 2020 102 Versicherten, eingereichten Berichten von Dr. E.________ vom 19. November 2018 und Dr. F.________ vom 3. Dezember 2018 ginge zudem hervor, dass durch die langjährige, unfallbedingte Einnahme stärkster Schmerzmittel eine Einschränkung in der Konzentration sowie weitere psychische Einschränkungen (namentlich Depression, fehlende mentale und psychische Belastbarkeit) bestünden. Diese Einschränkungen seien von Dr. D.________ resp. der Suva weder abgeklärt noch bei der Bestimmung des Anforderungsprofils und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei, dass er, der Versicherte, täglich Targin einnehmen müsse und ihn dieses Medikament ebenfalls stark in der Konzentration einschränke. Zudem mache es ihn schläfrig und es könne zu plötzlichen Schwindelanfällen kommen. Eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei daher auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit ausgeschlossen. Weiter sei übersehen worden, dass er seit längerer Zeit an Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Ellbogens und Unterarms leide, die sich nach wenigen Minuten der Belastung einstellten. Es bedürfe eines externen Gutachtens mit EFL zur Bestimmung des zumutbaren Anforderungsprofils und der darin bestehenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die Zeit ab Februar 2017 (IV-act. 147). Diesem Einwand kam die IV-Stelle nach und teilte am 14. Mai 2020 mit, dass sie beabsichtige, die MEDAS Zentralschweiz zusätzlich mit einer neuropsychologischen Untersuchung zu beauftragen (IV-act. 165). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens brachte der Beschwerdeführer nun knapp ein Jahr später vor, eine zusätzliche neuropsychologische Begutachtung sei nicht mehr notwendig, da er sich aus psychischer Sicht mit den somatischen Einschränkungen besser habe arrangieren können und einen "versöhnlicheren" Umgang mit den Schmerzen und Einschränkungen gefunden habe. Infolgedessen habe er die Einnahme von Targin in den letzten Monaten reduzieren können, was sich positiv auf seine Konzentrationsfähigkeit und seine psychische Belastbarkeit ausgewirkt habe. Er sei diesbezüglich nicht mehr eingeschränkt. Auch die Suva verzichte auf eine neuropsychologische Teilbegutachtung. Die IV-Stelle trage mit der neuropsychologischen Teilbegutachtung nicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern lediglich zur unnötigen Verteuerung des Verfahrens bei (act. 1 S. 4). Zudem könne ihm eine Begutachtung nicht zugemutet werden. Jede Begutachtung stelle immer auch einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar. Dieser sei nur zulässig, wenn die Massnahme geeignet, notwendig
8 Urteil S 2020 102 und verhältnismässig sei, um den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abzuklären (act. 9 S. 2). 4.2.2 Die IV-Stelle brachte in ihrer Vernehmlassung dagegen vor, die Anordnung einer neuropsychologischen Abklärung sei begründet. Gemäss RAD-Stellungnahme vom
23. April 2020 bestünden neurokognitive Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Abklärung habe nicht nur unter unfallkausalen Aspekten zu erfolgen. Der Beschwerdeführer halte ja selber fest, dass auch unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen könnten. Am 18. Juni 2020 habe der RAD zudem ausgeführt, was ihn zum Festhalten an einer neuropsychologischen Abklärung veranlasse. Dabei verweise er insbesondere auf die Berichte von Dr. F.________ und Dr. E.________. Auch der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Einwandes selbst vorgebracht, er leide unter Einschränkungen der Konzentration, die ihn schläfrig machen würden, es komme zu plötzlichen Schwindelanfällen und er habe seit längerer Zeit Sensibilitätsstörungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich mittlerweile besser arrangieren können, werde mit keinerlei einschlägigen medizinischen Berichten belegt. Sodann gehe es vorliegend bei neuropsychologischen Untersuchungen nicht darum, wie sich der Beschwerdeführer subjektiv fühle oder mit den somatischen Einschränkungen abfinde, sondern darum, ob die Konzentrationsschwierigkeiten objektivierbar seien und sich noch auswirken würden (act. 5 S. 3). 4.3 Mit Stellungnahme vom 23. April 2020 führte RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt Innere Medizin und Arbeitsmedizin (D), aus, es sollte zusätzlich eine neuropsychologische Teilbegutachtung (inkl. Leistungs- und Validierungstestverfahren) durchgeführt werden, da aktenanamnestisch auch neurokognitive Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit postuliert würden (IV-act. 162). Nach Ablehnung der neuropsychologischen Teilbegutachtung durch den Versicherten nahm RAD-Arzt Dr. H.________ am 18. Juni 2020 erneut Stellung und merkte an, die Einschätzung der Suva spiele keine Rolle, da diese nur Unfallfolgen berücksichtige, während die Invalidenversicherung eine Abklärungspflicht sämtlicher tatsächlicher und/oder möglicher Gesundheitsstörungen habe. Er verwies zudem auf die vorgehenden Stellungahmen, in denen insbesondere die vom Versicherten anlässlich des Einwandes eingereichten Arztberichte gewürdigt worden seien. In den erwähnten Arztberichten würden aktenanamnestisch neurokognitive Einschränkung des Versicherten in Form von Konzentrationsschwäche aufgeführt. Die Hausärztin führe in ihrem Bericht unter Diagnosen "geklagte Konzentrationsschwäche" auf und schreibe weiter "wobei das
9 Urteil S 2020 102 Ergebnis der neuropsychologischen Testung durch den G.________ noch abzuwarten ist". Auch der orthopädische Behandler führe in seinem Bericht unter Diagnosen "Konzentrationsschwäche und fehlende Belastbarkeit bei konstanter Schmerzmitteleinnahme" auf und schreibe weiter "der Patient kann sich nicht vorstellen, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen, da er sich kaum mehr als zwei Stunden konzentrieren könne". Da beide Behandler keine objektivier- oder nachvollziehbaren Befunde angegeben hätten, solle die subjektiv vom Versicherten angegebene Symptomatik durch eine neuropsychologische Untersuchung (inkl. Leistungs- und Validierungstestverfahren, ggf. Fatigue-Validierung) objektiviert werden (IV-act. 170). 4.4 4.4.1 Wie unter Erwägung 3 ausgeführt, stellt eine neuropsychologische Abklärung eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines Einwandes gegen den Vorbescheid eine externe Begutachtung und merkte an, er leide unter Einschränkungen der Konzentration mit Schläfrigkeit, plötzlichen Schwindelanfällen und Sensibilitätsstörungen (IV-act. 147 S. 3). Zur Untermauerung des Abklärungsbedarfs reichte er neue medizinische Akten ein. Dem Schreiben von Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 3. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass eine geklagte Konzentrationsschwäche, depressive Verstimmung, Schlafstörung und Suizidgedanken vorliegen würden. Diese Verstimmung führe auch zu einem Grübeln, einer Hoffnungslosigkeit und diese oder der chronifizierte Opioidgebrauch zu Konzentrationsstörungen. Eine Berentung würde dem Umstand dieser sowohl psychisch als auch somatisch begründeten weiteren Arbeitsunfähigkeit Rechnung tragen, wobei das Ergebnis der neuropsychologischen Testung durch den G.________ noch abzuwarten sei (IV-act. 140 S. 1). PD Dr. med. E.________ stellte in seinem Schreiben vom
19. November 2018 u.a. die Diagnose der Konzentrationsschwäche und fehlenden Belastbarkeit bei konstanter Schmerzmitteleinnahme. Zum Verlauf wurde festgehalten, der Versicherte könne sich nicht vorstellen, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen, da er sich kaum mehr als zwei Stunden konzentrieren könne. Die fehlende Konzentrationsfähigkeit mit Schlafstörungen zur Nacht liessen eine intensive anspruchsvolle geistige Tätigkeit nicht mehr zu (IV-act 140 S. 3 f.). Erst diese Akten veranlassten RAD-Arzt Dr. H.________ zur Empfehlung einer neuropsychologischen Untersuchung inkl. Leistungs- und Validierungstestverfahren. Dabei legte Dr. H.________ unter Hinweis auf die medizinischen Berichte von Dr. F.________ und Dr. E.________, die beide eine Konzentrationsschwäche diagnostizieren, überzeugend dar, weshalb er eine
10 Urteil S 2020 102 zusätzliche neuropsychologische Begutachtung für notwendig erachtete, lagen damit aktenanamnestisch doch Hinweise auf neurokognitive Einschränkungen vor. Wie aus dem Schreiben von Dr. F.________ hervorgeht, war deshalb offenbar auch eine neuropsychologische Testung durch den G.________ vorgesehen, die letztlich aber nicht durchgeführt wurde. PD Dr. E.________ bezeichnete die Konzentrationsstörungen gar als Grund dafür, weshalb eine intensive anspruchsvolle geistige Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer stellt nicht explizit in Abrede, dass im Zeitpunkt des ergänzten Einwandes vom 20. September 2019 eine begründete Indikation resp. eine Notwendigkeit für eine neuropsychologische Untersuchung vorlag. Vielmehr bringt er vor, er habe sich aus psychiatrischer Sicht mit den somatischen Einschränkungen mittlerweile besser arrangieren können und einen "versöhnlicheren" Umgang mit den Schmerzen und Einschränkungen gefunden. Infolgedessen habe er die Einnahme von Targin in den letzten Monaten reduzieren können, was sich positiv auf seine Konzentrationsfähigkeit und seine psychische Belastbarkeit ausgewirkt habe. Er sei diesbezüglich nicht mehr eingeschränkt (act. 1 S. 4). Ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, welches diese Veränderung bestätigt, legt er indessen nicht vor. Sodann ist zu beachten, dass das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers bezüglich einer invalidenversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit keine bzw. nur wenig Relevanz hat (vgl. auch BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Mit der Beschwerdegegnerin ist daher darauf hinzuweisen, dass es nicht darum geht, wie sich der Beschwerdeführer subjektiv fühlt und ob er sich mit den Einschränkungen abgefunden hat, sondern darum, ob die Konzentrationsschwierigkeiten objektivierbar sind und sich noch auswirken. Darüber hinaus liegt es nicht im Ermessen des Beschwerdeführers zu bestimmen, wann ein Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Im Rahmen der Verfahrensleitung und gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz liegt es im Ermessen der IV-Stelle zu bestimmen, wann der Sachverhalt hinreichend ermittelt ist. Der Beschwerdeführer wurde bisher noch nicht neuropsychologisch untersucht, insbesondere wurde auch die beim G.________ angedachte neuropsychologische Testung nicht durchgeführt, und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nicht vor, die IV-Stelle hole ein Gutachten im Sinne einer unzulässigen "second opinion" ein (vgl. hierzu Kieser, a.a.O., Art. 44 N 81). Unter den dargelegten Gesichtspunkten kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle gestützt auf die Akten zu Recht eine neuropsychologische Abklärung angeordnet hat.
11 Urteil S 2020 102 4.4.2 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, eine Begutachtung könne ihm nicht zugemutet werden. Jede Begutachtung stelle immer auch einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar (act. 9 S. 2). Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass eine medizinische Untersuchung oder Begutachtung regelmässig die persönliche Freiheit einer versicherten Person tangiert. Gemäss herrschender Lehre handelt es sich hierbei jedoch lediglich um einen leichten Grundrechtseingriff. Bezüglich der Untersuchungen durch eine Gutachtensstelle wird in der Lehre und Rechtsprechung auch durchgehend festgehalten, dass diese generell als zumutbar betrachtet werden (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 92; Massimo Aliotta, Begutachtungen im Bundessozialversicherungsrecht, 2017, S. 76 f.; BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Unter den genannten Aspekten erweist sich die neuropsychologische Abklärung sodann auch als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht weiter begründet, aus welchem Grund konkret die Untersuchung nicht zumutbar wäre. 4.4.3 Auch das Argument des Beschwerdeführers, die Suva verzichte ebenfalls auf eine neuropsychologische Teilbegutachtung (act. 1 S. 4), kann nicht gehört werden. Die IV- Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). Wie die Vorinstanz richtig festhält, hat die IV-Stelle auch unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen wie krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen zu berücksichtigen. Erachtet die IV-Stelle also zusätzliche Untersuchungen als notwendig, kann sie diese anordnen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für eine neuropsychologische Abklärung nachvollziehbar erscheinen und die Anordnung der Untersuchung mittels Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 somit nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Duplik vom 14. Januar 2021 den prozessualen Antrag, die Verfahrensakten des Strassenverkehrsamtes einzuholen (act. 11 S. 2). Bei dieser Sachlage erübrigt sich jedoch die Einholung der Akten, da davon keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 122 V 157 E. 1d).
12 Urteil S 2020 102 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind sozialversicherungsrechtliche Verfahren in der Regel kostenlos. In Abweichung davon ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist die Anordnung einer Begutachtung Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung kostenpflichtig ist. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten.
13 Urteil S 2020 102 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. August 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am