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S 2019 85

Zg Verwaltungsgericht · 2021-11-04 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) — Beschwerde

Erwägungen (26 Absätze)

E. 2 Urteil S 2019 85 A. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 setzte die Ausgleichskasse Zug die persönlichen Beiträge von A.________ als Selbständigerwerbender für das Beitragsjahr 2012 auf Fr. 188'344.80 zuzüglich Verzugszinsen vom 1. Januar 2014 bis 15. Mai 2018 von Fr. 41'417.25 und Verwaltungskosten von Fr. 1'506.60, abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung von Fr. 515.40, insgesamt somit Fr. 230'753.25 fest (AK-act. 47). Diesem Verwal- tungsakt lag die AHV-Meldung des kantonalen Steueramtes C.________ zugrunde, wo- nach A.________ im Jahr 2012 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'770'305.– erzielt habe, wovon Fr. 1'744'309.– aus einer Beteiligung an der deutschen D.________ GmbH & Co KG stamme (AK-act. 46). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. Mai 2018 Einsprache und machte geltend, für die Besteuerung der Einkünfte aus seiner Einzelfirma A.________ sei das Steueramt des Kantons C.________ zuständig. Überdies rühre das gemeldete Einkommen nicht aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit her, sondern aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Gesellschaft in Deutsch- land, welche sich zudem in seinem Privateigentum befunden habe (AK-act. 48). Mit Schreiben vom 13. März 2019 legte die Ausgleichskasse die Sachlage nochmals dar und gab A.________ Gelegenheit, sich bis 15. April 2019 dazu äussern zu können (AK- act. 52). Nach unbenütztem Fristablauf wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom

11. Juni 2019 die Einsprache ab (AK-act. 53). B. Beschwerdeweise beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 11. Juni 2019 und die Feststellung, dass er wegen den Einnahmen im Ka- lenderjahr 2012 als Gesellschafter der E.________ GmbH & Co. KG, Deutschland (recte: D.________ GmbH & Co. KG), keine Sozialversicherungsbeiträge schulde. Zur Begrün- dung führte er an, der Erwerb und die Betreuung der Beteiligung sei ausschliesslich inner- halb Deutschlands erfolgt. Ferner sei die Einzelfirma A.________ erst 2009 gegründet worden, weshalb diese auch aufgrund ihres Gesellschaftszwecks gar keine Beteiligung habe erwerben können. Zur Einzelfirma bestehe daher keinerlei Bezug und er schulde da- her wegen der Einnahmen im Kalenderjahr 2012, für welche er als in Deutschland be- schränkt Steuerpflichtiger die Einkommenssteuern bezahlt habe, der Ausgleichskasse Zug keine Sozialversicherungsbeiträge (act. 1). C. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltung bekräftigte ihren Standpunkt damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz seit 2009 nach Schweizerischem Recht beitragspflichtig sei. Deshalb bestimme auch das schweizer Recht, was zum bei- tragspflichtigen Einkommen gehöre. Beim Erlös aus der deutschen D.________ GmbH &

E. 3 Urteil S 2019 85 Co. KG handle es sich nach Schweizer Recht um Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit, weshalb der Beschwerdeführer beitragspflichtig sei (act. 3). D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Sistie- rung des Verfahrens bis zum Erlass eines berichtigten Einkommenssteuerbescheides 2012 des Finanzamtes F.________ für das Steuerjahr 2012. Seinen Antrag begründete er damit, dass er eine berichtigte Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr 2012 ab- gegeben und offengelegt habe, dass er die Beteiligung nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern nur als verdeckter Treuhänder gehalten habe (act. 6). E. Mit Duplik vom 29. Oktober 2019 erklärte die Ausgleichskasse Zug, einer Sistie- rung nicht entgegen zu stehen (act. 8), weshalb mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 das Verfahren vorläufig bis am 31. Januar 2020 sistiert wurde (act. 9). F. Am 11. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der notariellen Urkunde vom 5. Oktober 2004 zu den Akten (act. 11), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12). G. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlän- gerung der Sistierung bis zum 30. Juni 2020 mangels noch ausstehendem Entscheids des Finanzamtes F.________ (act. 13). Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin (act. 15) wurde dem Antrag am 11. Februar 2020 stattgegeben (act. 16). H. Der Beschwerdeführer beantragte am 9. Juli 2020 eine weitere Verlängerung der Sistierung bis zum 31. Dezember 2020. Gleichzeitig legte er ein Schreiben vom 7. De- zember 2009 an das Finanzamt F.________ ins Recht (act. 18). Nach Einholung der Stel- lungnahme der Ausgleichskasse (act. 20) verfügte das Gericht am 30. Juli 2020 die Ver- längerung der Sistierung bis zum 31. Dezember 2020 (act. 21). I. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Prof. Dr. G.________, LL.M. Taxation, vom 7. September 2020 zu den Akten (act. 22). Hierzu liess sich die Ausgleichskasse vernehmen (act. 24).

E. 4 Urteil S 2019 85 J. Ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Sistierung bis zum 31. März 2021 ging am 7. Dezember 2020 bei Gericht ein (act. 27). Diesem wurde mit Verfügung vom 5. Ja- nuar 2021 entsprochen (act. 29). K. Am 11. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Originalurkunde des Vertrages vom 5. Oktober 2004 sowie ein E-Mail von H.________ vom 17. Dezember 2020 ein (act. 30). L. Der Beschwerdeführer machte am 28. Januar 2021 eine weitere Eingabe (act. 32). M. Mit Schreiben vom 31. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Verlängerung der Sistierung bis zum 30. September 2021 (act. 34). Die Ausgleichskasse liess sich hierzu vernehmen (act. 36). N. Mit Eingabe vom 26. April 2021 legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel ins Recht (act. 39). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

11. Juni 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Vorbehältlich besonde- rer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteili- ger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2 mit Hinweis). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht

E. 4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord- nungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö- rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (VO Nr. 574/72) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; VO Nr. 987/2009) ab- gelöst worden (vgl. zum Ganzen: BGE 144 V 210 E. 4.1).

E. 4.2 In Bezug auf die zeitliche Geltung ist unter Hinweis auf das in Erwägung 1 Gesag- te Folgendes zu beachten:

E. 4.2.1 Bis am 31. März 2012 galten die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt (Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1408/71; Wohnortprinzip). Für die Anwendung der so bestimmten Rechtsvorschriften wird die betreffende Person so behandelt, als ob sie ihre gesamte Er-

E. 4.2.2 Ab 1. April 2012 sind die VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 in der bis 31. De- zember 2014 gültig gewesenen Fassung relevant. Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11–16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestim- mung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mit- gliedstaats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsort- prinzip]; BGE 144 V 210 E. 6.1 sowie 6.2.1). Im Sinne einer Ausnahme unterliegt demgegenüber auch weiterhin eine Person, die ge- wöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen – neu – wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004). Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere ge- sonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar un- abhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 6 VO Nr. 987/2009). Die Ausü- bung eines wesentlichen Teils der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet ferner, dass die betreffende Person dort einen quantitativ erheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil ihrer Tätigkeit sein muss. Dabei werden als Orientierungskriterien der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % er- reicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 8 lit. b VO Nr. 987/2009). Auch diesfalls gilt, dass die betroffenen Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmun- gen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt werden, als ob sie ihre gesamte selbstän- dige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten

E. 4.3.1 Für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften sind unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" bzw. "selbständiger Tätigkeit" diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in des- sen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrecht- lichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (BGE 138 V 533 E. 5.2). Diese Rechtsprechung, welche auf die VO Nr. 1408/71 bezogen war, hat auch weiterhin Geltung, beinhaltet doch die VO Nr. 883/2004 ebenso wenig eine solche Definition (vgl. Art. 1 lit. c VO 883/2004). Etwas Abweichendes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; Stand 1. Januar 2021) nicht vor. Nach Rz. 2013 und 2014 WVP (in den seit 1. Januar 2010 geltenden Fassungen) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Ar- beitnehmende oder Selbständigerwerbende) wird jeweils auf Grund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. auch BGE 139 V 297 E. 2.3.1).

E. 4.3.2 Demnach ist zunächst grundsätzlich nach deutschem Recht zu entscheiden, ob die Stellung als Kommanditist bei einer deutschen GmbH & Co. KG als (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist oder ob es sich um blossen Vermö- gensertrag handelt. Hierzu hat die Ausgleichskasse indessen keinerlei Erhebungen getätigt, obschon sie vorab zur Prüfung der anwendbaren Rechtsvorschriften resp. Kollisi- onsnorm verpflichtet gewesen wäre. Es findet sich einzig im Schreiben vom 13. März 2019 ein Verweis auf Art. 13 Abs. 2 der VO 883/04, wonach eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschrif- ten des Wohnmitgliedstaats unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätig- keit ausübt (AK-act. 52). Inwiefern die Beteiligung an der D.________ GmbH & Co KG selbständige Erwerbstätigkeit gewesen sein soll, wird mit keinem Wort thematisiert. Es ist hierbei in Erinnerung zu rufen, dass – sollte im Ausland eine unselbständige Arbeit verrich- tet werden – nicht das Schweizer Recht massgebend wäre, sondern das nationale Recht

E. 4.4.1 Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mehrfach entschieden, dass Arbeits- einkommen gemäss § 15 Abs. 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvor- schriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (Satz 1) ist; Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Satz 2). Dennoch muss der Begriff des Ar- beitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV nicht immer deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sein (Urteil BSG B 3 KS 3/18 R vom 7. Mai 2020 E. 3d/cc). § 15 SGB IV erfasst dem Wortlaut und der Systematik nach Gewinneinkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Nr. 2) und aus selbständiger Arbeit (Nr. 3). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte bei Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a EStG). Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zählen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Un- ternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (Urteil BSG B 3 KS 3/18 R vom 7. Mai 2020 E. 3d/dd). Das BSG hat bereits entschieden, dass die Gewinnanteile eines Kommanditisten, der keine vom Regelstatut des Handelsge- setzbuches (HGB) abweichende gesellschaftsrechtliche Stellung innehat und die dieser als Mitunternehmer im Sinne des EStG erzielt, sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsein- kommen aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB IV) zu behandeln sind. Eben- so sind auch Gewinnanteile eines Kommanditisten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV (vormals § 180 Abs. 5 Nr. 3 RVO) zuzu- rechnen, wenn der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ein nennenswertes Unternehmerrisiko trägt und er eine gewisse, den handelsrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechten im wesentli- chen entsprechende Unternehmerinitiative entfalten kann (Urteil BSG B 3 KS 3/18 R vom

7. Mai 2020 E. 3d/ee).

E. 4.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum weiteren Geschäfts- führer der E.________ GmbH ernannt wurde, welche wiederum Komplementärin der D.________ GmbH & Co KG war (Bf-act. 2, 3 und 6). Er war ermächtigt, die Gesellschaft gemeinschaftlich handelnd mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen zu vertre- ten (Bf-act. 3). Daneben trat der Beschwerdeführer auch bei der D.________ GmbH & Co KG als weiterer Kommanditist ein. In der vertraglichen Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 wurde sodann festgehalten, der Versicherte trete im Aussenverhältnis mit Wirkung zum Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft bei. Am Jahres- ergebnis des bei seinem Eintritt laufenden Geschäftsjahres nehme er anteilig ab seinem Eintritt teil (Bf-act. 6 sowie act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 an das Finanzamt F.________ erklärte der Be- schwerdeführer erstmals, dass die Angabe, wonach er Kommanditist der D.________ sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und dies widerrufen werde. Vielmehr habe eine verdeckte Treuhand bestanden. Als Treunehmer sei er nicht einkommenssteu- erpflichtig, sondern die Treugeberin. Beigelegt war die Einkommenssteuererklärung 2012

E. 4.4.3 Aus den soeben erwähnten Aktenstücken ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis anhin als Mitunternehmer und damit als einkommenssteuerpflichtig für seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegolten hat. Einerseits hatte er ein Mitunternehmerrisiko inne, na- mentlich für die von ihm getätigte Einlage in Höhe von EUR 2'200'000.–. Auch nahm er am Jahresergebnis der Gesellschaft teil (vgl. Bf-act. 6), mithin am Gewinn und Verlust. Des- gleichen verfügte er als Kommanditist über eine Mitunternehmerinitiative. Er konnte an un- ternehmerischen Entscheidungen teilnehmen. Jedenfalls hatte er die Möglichkeit zur Aus- übung von Gesellschaftsrechten, wie sie einem Kommanditisten zustehen. Gegenteiliges ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Zu bedenken ist überdies, dass in der GmbH & Co KG (§ 161 Abs. 1 HGB) die Komplementär-GmbH die Geschäfte der KG führt (§ 164 HGB). Hat der geschäftsführende Gesellschafter massgeblichen Einfluss auf die Ent- scheidungen der Komplementär-GmbH durch den Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmass des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft, so sind dies massgebliche Kriterien für die selbständige Tätigkeit. Gleiches gilt für den Kommanditisten der KG, der aufgrund seiner Gesellschafterstellung und nicht aufgrund einer anderen Ab- rede (wie zum Beispiel einem Arbeitsvertrag) in der Gesellschaft arbeitet und dabei mass- gebenden Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner Kapitalbeteiligung hat (Urteil BSG B 3 KS 3/18 R vom 7. Mai 2020 E. 3b/cc). Der Be- schwerdeführer war sowohl Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wie auch Kom- manditist der D.________ GmbH & Co KG (vgl. auch Bf-act. 12 S. 3).

E. 4.4.4 Untermauert wird das Ganze durch die Ausführungen von Prof. Dr. G.________ in dessen "Rechtsgutachten" vom 7. September 2020 (Bf-act. 12). Der Beschwerdeführer hielt die Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der D.________ GmbH & Co KG und nahm die zugehörigen Rechte im Aussenverhältnis wahr. Auch den Kaufpreis hat er bezahlt (Bf-act. 12 S. 4). Bei der Veräusserung der Beteiligung wurde der Kaufpreis in Höhe von EUR 10,5 Mio. auf ein Konto des Versicherten überwiesen und der Gewinn wurde von ihm in Deutschland versteuert (Bf-act. 12 S. 6). Während des ganzen Zeit- raums wurde der Beschwerdeführer durch die deutschen Finanzbehörden als Mitunter- nehmer behandelt (Bf-act. 12 S. 7). Professor Dr. G.________ führte andernorts aus, da die KG ein Verlagshaus betrieben habe und damit originär gewerblich tätig gewesen sei, handle es sich um eine gewerbliche Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EstG, deren Gewinne für einkommenssteuerrechtliche Zwecke unmit-

E. 4.4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Beteiligung nicht in ei- genem wirtschaftlichen Interesse, sondern nur als verdeckter Treuhänder gehalten, kann er nicht gehört werden. Er reichte am 26. Februar 2019 beim Finanzamt F.________ eine geänderte Steuerer- klärung 2012 mit Anlage G ein und erklärte, er widerrufe die bisherige Angabe, wonach er Kommanditist der D.________ GmbH & Co KG gewesen sei. Vielmehr habe eine verdeck- te Treuhandschaft bestanden (Bf-act. 9). Am 12. August 2020 erliess das Finanzamt F.________ einen Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes. Dabei rechnete es dem Beschwerdeführer nach wie vor Einkünfte aus Gewerbebetrieb an, welche auch aus dem Veräusserungsgewinn bestand (Bf-act. 18). Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Sep- tember 2020 Einsprache und machte abermals eine verdeckte Treuhandschaft geltend. Zur Untermauerung legte er das Rechtsgutachten von Prof. Dr. G.________ ins Recht (Bf- act. 19). Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 wurde der Einspruch als unbe- gründet zurückgewiesen. Das Finanzamt F.________ erwog in seinem Entscheid, der Be- schwerdeführer sei von 2004 bis zum 31. Dezember 2012 Kommanditist der D.________ GmbH & Co KG mit einem Geschäftsanteil von 40 % gewesen. Überdies sei der Versi- cherte Gesellschafter der E.________GmbH gewesen, welche Komplementärin der D.________ GmbH & Co KG sei. Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 ha- be der Versicherte seine Kommanditanteile und seine Geschäftsanteile an der E.________GmbH mit Wirkung ab 31. Dezember 2012 verkauft und abgetreten. Als Kauf- preis sein ein Betrag von EUR 10,5 Mio. vereinbart worden. Es sei bei der D.________ GmbH & Co KG ein Betriebsprüfung vorgenommen worden und in der Folge dem Be- schwerdeführer ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 7'452'010.77 einschliesslich eines Veräusserungsgewinns von EUR 6'758'688.97 zuge- rechnet worden. Auf Einsprache des Versicherten hin klärte das Finanzamt F.________ den Sachverhalt weiter ab und stellte ihm hierzu Fragen. Nach Erhalt der Antworten kam

E. 4.4.6 Nach dem Gesagten ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D.________ GmbH & Co KG unter den gegebenen Umständen nach deutschem Recht als selbständi- ge Arbeit zu werten. Damit kommt Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 883/2004 zur Anwendung, wo- nach die Person, welche in zwei Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit aus- übt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats unterliegt, wenn sie dort einen we- sentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Es wird von keiner Seite bestritten, dass der Be- schwerdeführer seinen Wohnsitz in C.________ hat, er in der Schweiz mit seinem Einzel- unternehmen A.________ selbständig erwerbstätig ist und dies den wesentlichen Teil sei- ner Tätigkeit darstellt. Demnach ist das Schweizer Recht massgebend. Die Ausgleichs- kasse hat demnach die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit so zu behandeln, als ob sie in der Schweiz ausgeübt worden wäre (vgl. Art. 13 Abs. 5 VO 883/04).

E. 5 Urteil S 2019 85 hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wur- de am 8. Juli 2019 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewe- senen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fas- sung zitiert werden. 2. Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erho- ben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhe- bung ihren Wohnsitz respektive Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichs- kasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundes- gesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bun- desrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die am 8. Juli 2019 der Post übergebene Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 11. Juni 2019 ist somit rechtzeitig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid betrifft die Beitragspflicht des Beschwerdeführers aus selbständiger Er- werbstätigkeit für das Jahr 2012. Folglich ist er in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 AHV-Beiträge von Fr. 188'344.80 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 1'506.60 und Verzugszinsen von Fr. 41'417.25 (bis zur Rechnungsstellung) bei einem Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit von Fr. 1'770'305.– zu bezahlen hat oder nicht.

E. 6 Urteil S 2019 85 4. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Schweiz und geht als Inhaber des Einzelunternehmens A.________ mit Sitz in I.________ einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit nach. Dies ist unbestritten. Demgegenüber ist strittig, ob es sich bei der Beteili- gung an der deutschen D.________ GmbH & Co. KG um eine selbständige Tätigkeit han- delt. Damit liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor.

E. 7 Urteil S 2019 85 werbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mit- gliedstaats ausübte (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71; BGer 9C_301/2014 vom 24. Novem- ber 2014 E. 1.3). Der Wohnort wird in Art. 1 lit. h VO Nr. 1408/71 definiert (BGer 9C_301/2014 vom 24. November 2014 E. 1.4).

E. 8 Urteil S 2019 85 Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004; vgl. zum Ganzen: BGE 144 V 210 E. 6.2.2).

E. 9 Urteil S 2019 85 desjenigen Staates, in welchem die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004). Eine Rückweisung erübrigt sich indessen mit Blick in die vor- liegenden, insbesondere vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Akten.

E. 10 Urteil S 2019 85 Laut Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) IV R 41/14 vom 13. Juli 2017 ist Mitunternehmer derjenige Gesellschafter, der kumulativ Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitun- ternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet dabei vor allem Teilnahme an un- ternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Ausreichend ist indes schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontroll- rechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen. Mitunternehmerrisiko trägt, wer gesell- schaftsrechtlich oder diesem Status wirtschaftlich vergleichbar am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens teilnimmt. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteili- gung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens ein- schließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Die angesprochenen Merkmale können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein und ein geringeres mitunternehmerisches Risiko kann durch eine besonders starke Ausprägung des Initiativrechts ausgeglichen werden und umgekehrt. Beide Merkmale müssen jedoch vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insge- samt bestimmenden Umstände zu würdigen (E. 1b; vgl. auch Urteil des BFH VIII R 46/18 vom 12. April 2021 E. 2a/aa ff.).

E. 11 Urteil S 2019 85 mit der Anlage G (Bf-act. 9). Unter dem Titel "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" gab er ein Einkommen als Mitunternehmer der D.________ in der Höhe von EUR 0.– an.

E. 12 Urteil S 2019 85 telbar den zugehörigen Mitunternehmern zugewiesen seien und bei diesen nach Massga- be des gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssels besteuert würden. Hinzu träten Sondergewinne, die im Vermögen des einzelnen Mitunternehmers anfielen. Diesem Sonderbereich gehöre regelmässig auch die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH an, die zum sogenannten Sonderbetriebsvermögen II zähle. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählten auch Gewinne, die entstünden, wenn der gesamte Anteil eines Gesellschafters veräussert werde (Bf-act. 12 S. 25 f.).

E. 13 Urteil S 2019 85 das Finanzamt zum Ergebnis, es fehle an eindeutigen und klar nachweisbaren Treuhand- vereinbarungen. Da das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen worden sei, würden die Geschäftsanteile an der D.________ GmbH & Co KG dem Beschwerdeführer zugerech- net. Es hob auch hervor, der Versicherte habe die für ihn festgestellten Anteile an den lau- fenden Einkünften aus der Beteiligung über Jahre in seinen Einkommenssteuererklärun- gen angegeben und sich in den anschliessenden Veranlagungen zurechnen lassen. Sel- biges gelte auch für den in 2012 festgestellten Veräusserungsgewinn, den er zunächst unwidersprochen versteuert habe. Erst Jahre nach der Veräusserung der Geschäftsanteile habe er erstmals das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses geltend gemacht. Das Fi- nanzgericht Münster sehe hierin in einem seiner Entscheide eine Verwirkung des An- spruchs auf Geltendmachung des Treuhandverhältnisses (Bf-act. 20). Der Einspruchsentscheid des Finanzamtes F.________ vom 1. Februar 2021 spricht sich hinreichend klar gegen ein Treuhandverhältnis aus. Dieser Beurteilung ist ohne Weiteres zu folgen, auch wenn es sich nicht um den definitiven Abschluss des Verfahrens handelt, hat der Beschwerdeführer doch Klage beim Finanzgericht Düsseldorf eingereicht (Bf- act. 22). Allerdings ist nicht absehbar, wie lange die Angelegenheit noch dauert. Die Pro- zessaussichten für den Versicherten sind angesichts des doch deutlichen Entscheids des Finanzamtes als nicht sehr hoch einzuschätzen. Eine weitere Sistierung des vorliegenden Verfahrens erscheint als nicht mehr angemessen. Darüber hinaus ist es auch nicht Sache des hiesigen Gerichts, den Entscheid der deutschen Finanzbehörden in Frage zu stellen und zu beurteilen, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis gegeben war.

E. 14 Urteil S 2019 85 5. Hinsichtlich der Qualifikation des Erlöses aus einer deutschen GmbH & Co KG kann auf das im angefochtenen Einspracheentscheid Dargelegte verwiesen werden (AK- act. 53 E. 7). Die Verwaltung hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wieder- gegeben, wonach Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von ande- ren auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persön- lichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrich- ten haben und als Selbständigerwerbende gelten (BGE 136 V 258 E. 2.2.3). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Kommanditär – anders als ein blosser Kapitalgeber – direkt, ähnlich dem Komplementär, am Gesellschaftsgewinn teilnimmt (BGE 136 V 258 E. 4.4). 6. Infolgedessen hat die Ausgleichskasse zu Recht unter Beachtung der Angaben der Steuerverwaltung die für das Jahr 2012 geschuldeten Beiträge auf einem Reinein- kommen von Fr. 1'770'305.– erhoben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer kann auch keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 15 Urteil S 2019 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 4. November 2021 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ c/o Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2019 85

2 Urteil S 2019 85 A. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 setzte die Ausgleichskasse Zug die persönlichen Beiträge von A.________ als Selbständigerwerbender für das Beitragsjahr 2012 auf Fr. 188'344.80 zuzüglich Verzugszinsen vom 1. Januar 2014 bis 15. Mai 2018 von Fr. 41'417.25 und Verwaltungskosten von Fr. 1'506.60, abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung von Fr. 515.40, insgesamt somit Fr. 230'753.25 fest (AK-act. 47). Diesem Verwal- tungsakt lag die AHV-Meldung des kantonalen Steueramtes C.________ zugrunde, wo- nach A.________ im Jahr 2012 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'770'305.– erzielt habe, wovon Fr. 1'744'309.– aus einer Beteiligung an der deutschen D.________ GmbH & Co KG stamme (AK-act. 46). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. Mai 2018 Einsprache und machte geltend, für die Besteuerung der Einkünfte aus seiner Einzelfirma A.________ sei das Steueramt des Kantons C.________ zuständig. Überdies rühre das gemeldete Einkommen nicht aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit her, sondern aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Gesellschaft in Deutsch- land, welche sich zudem in seinem Privateigentum befunden habe (AK-act. 48). Mit Schreiben vom 13. März 2019 legte die Ausgleichskasse die Sachlage nochmals dar und gab A.________ Gelegenheit, sich bis 15. April 2019 dazu äussern zu können (AK- act. 52). Nach unbenütztem Fristablauf wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom

11. Juni 2019 die Einsprache ab (AK-act. 53). B. Beschwerdeweise beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 11. Juni 2019 und die Feststellung, dass er wegen den Einnahmen im Ka- lenderjahr 2012 als Gesellschafter der E.________ GmbH & Co. KG, Deutschland (recte: D.________ GmbH & Co. KG), keine Sozialversicherungsbeiträge schulde. Zur Begrün- dung führte er an, der Erwerb und die Betreuung der Beteiligung sei ausschliesslich inner- halb Deutschlands erfolgt. Ferner sei die Einzelfirma A.________ erst 2009 gegründet worden, weshalb diese auch aufgrund ihres Gesellschaftszwecks gar keine Beteiligung habe erwerben können. Zur Einzelfirma bestehe daher keinerlei Bezug und er schulde da- her wegen der Einnahmen im Kalenderjahr 2012, für welche er als in Deutschland be- schränkt Steuerpflichtiger die Einkommenssteuern bezahlt habe, der Ausgleichskasse Zug keine Sozialversicherungsbeiträge (act. 1). C. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltung bekräftigte ihren Standpunkt damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz seit 2009 nach Schweizerischem Recht beitragspflichtig sei. Deshalb bestimme auch das schweizer Recht, was zum bei- tragspflichtigen Einkommen gehöre. Beim Erlös aus der deutschen D.________ GmbH &

3 Urteil S 2019 85 Co. KG handle es sich nach Schweizer Recht um Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit, weshalb der Beschwerdeführer beitragspflichtig sei (act. 3). D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Sistie- rung des Verfahrens bis zum Erlass eines berichtigten Einkommenssteuerbescheides 2012 des Finanzamtes F.________ für das Steuerjahr 2012. Seinen Antrag begründete er damit, dass er eine berichtigte Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr 2012 ab- gegeben und offengelegt habe, dass er die Beteiligung nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern nur als verdeckter Treuhänder gehalten habe (act. 6). E. Mit Duplik vom 29. Oktober 2019 erklärte die Ausgleichskasse Zug, einer Sistie- rung nicht entgegen zu stehen (act. 8), weshalb mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 das Verfahren vorläufig bis am 31. Januar 2020 sistiert wurde (act. 9). F. Am 11. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der notariellen Urkunde vom 5. Oktober 2004 zu den Akten (act. 11), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12). G. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlän- gerung der Sistierung bis zum 30. Juni 2020 mangels noch ausstehendem Entscheids des Finanzamtes F.________ (act. 13). Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin (act. 15) wurde dem Antrag am 11. Februar 2020 stattgegeben (act. 16). H. Der Beschwerdeführer beantragte am 9. Juli 2020 eine weitere Verlängerung der Sistierung bis zum 31. Dezember 2020. Gleichzeitig legte er ein Schreiben vom 7. De- zember 2009 an das Finanzamt F.________ ins Recht (act. 18). Nach Einholung der Stel- lungnahme der Ausgleichskasse (act. 20) verfügte das Gericht am 30. Juli 2020 die Ver- längerung der Sistierung bis zum 31. Dezember 2020 (act. 21). I. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Prof. Dr. G.________, LL.M. Taxation, vom 7. September 2020 zu den Akten (act. 22). Hierzu liess sich die Ausgleichskasse vernehmen (act. 24).

4 Urteil S 2019 85 J. Ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Sistierung bis zum 31. März 2021 ging am 7. Dezember 2020 bei Gericht ein (act. 27). Diesem wurde mit Verfügung vom 5. Ja- nuar 2021 entsprochen (act. 29). K. Am 11. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Originalurkunde des Vertrages vom 5. Oktober 2004 sowie ein E-Mail von H.________ vom 17. Dezember 2020 ein (act. 30). L. Der Beschwerdeführer machte am 28. Januar 2021 eine weitere Eingabe (act. 32). M. Mit Schreiben vom 31. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer eine weitere Verlängerung der Sistierung bis zum 30. September 2021 (act. 34). Die Ausgleichskasse liess sich hierzu vernehmen (act. 36). N. Mit Eingabe vom 26. April 2021 legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel ins Recht (act. 39). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

11. Juni 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Vorbehältlich besonde- rer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteili- ger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2 mit Hinweis). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 82a ATSG vor, dass für im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht

5 Urteil S 2019 85 hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wur- de am 8. Juli 2019 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewe- senen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fas- sung zitiert werden. 2. Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erho- ben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhe- bung ihren Wohnsitz respektive Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichs- kasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundes- gesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [EG AHVIVG; BGS 841.1]) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bun- desrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die am 8. Juli 2019 der Post übergebene Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 11. Juni 2019 ist somit rechtzeitig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid betrifft die Beitragspflicht des Beschwerdeführers aus selbständiger Er- werbstätigkeit für das Jahr 2012. Folglich ist er in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 AHV-Beiträge von Fr. 188'344.80 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 1'506.60 und Verzugszinsen von Fr. 41'417.25 (bis zur Rechnungsstellung) bei einem Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit von Fr. 1'770'305.– zu bezahlen hat oder nicht.

6 Urteil S 2019 85 4. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Schweiz und geht als Inhaber des Einzelunternehmens A.________ mit Sitz in I.________ einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit nach. Dies ist unbestritten. Demgegenüber ist strittig, ob es sich bei der Beteili- gung an der deutschen D.________ GmbH & Co. KG um eine selbständige Tätigkeit han- delt. Damit liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor. 4.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord- nungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö- rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (VO Nr. 574/72) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; VO Nr. 987/2009) ab- gelöst worden (vgl. zum Ganzen: BGE 144 V 210 E. 4.1). 4.2 In Bezug auf die zeitliche Geltung ist unter Hinweis auf das in Erwägung 1 Gesag- te Folgendes zu beachten: 4.2.1 Bis am 31. März 2012 galten die Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt (Art. 14a Abs. 2 VO Nr. 1408/71; Wohnortprinzip). Für die Anwendung der so bestimmten Rechtsvorschriften wird die betreffende Person so behandelt, als ob sie ihre gesamte Er-

7 Urteil S 2019 85 werbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mit- gliedstaats ausübte (Art. 14d Abs. 1 VO Nr. 1408/71; BGer 9C_301/2014 vom 24. Novem- ber 2014 E. 1.3). Der Wohnort wird in Art. 1 lit. h VO Nr. 1408/71 definiert (BGer 9C_301/2014 vom 24. November 2014 E. 1.4). 4.2.2 Ab 1. April 2012 sind die VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 in der bis 31. De- zember 2014 gültig gewesenen Fassung relevant. Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11–16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestim- mung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mit- gliedstaats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsort- prinzip]; BGE 144 V 210 E. 6.1 sowie 6.2.1). Im Sinne einer Ausnahme unterliegt demgegenüber auch weiterhin eine Person, die ge- wöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen – neu – wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 Bst. a VO Nr. 883/2004). Diese Bestimmung bezieht sich namentlich auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere ge- sonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar un- abhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten (Art. 14 Abs. 6 VO Nr. 987/2009). Die Ausü- bung eines wesentlichen Teils der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet ferner, dass die betreffende Person dort einen quantitativ erheblichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil ihrer Tätigkeit sein muss. Dabei werden als Orientierungskriterien der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % er- reicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 8 lit. b VO Nr. 987/2009). Auch diesfalls gilt, dass die betroffenen Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmun- gen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt werden, als ob sie ihre gesamte selbstän- dige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten

8 Urteil S 2019 85 Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 VO Nr. 883/2004; vgl. zum Ganzen: BGE 144 V 210 E. 6.2.2). 4.3 4.3.1 Für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften sind unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" bzw. "selbständiger Tätigkeit" diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in des- sen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrecht- lichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (BGE 138 V 533 E. 5.2). Diese Rechtsprechung, welche auf die VO Nr. 1408/71 bezogen war, hat auch weiterhin Geltung, beinhaltet doch die VO Nr. 883/2004 ebenso wenig eine solche Definition (vgl. Art. 1 lit. c VO 883/2004). Etwas Abweichendes sieht auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen (BSV) über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; Stand 1. Januar 2021) nicht vor. Nach Rz. 2013 und 2014 WVP (in den seit 1. Januar 2010 geltenden Fassungen) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Ar- beitnehmende oder Selbständigerwerbende) wird jeweils auf Grund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. auch BGE 139 V 297 E. 2.3.1). 4.3.2 Demnach ist zunächst grundsätzlich nach deutschem Recht zu entscheiden, ob die Stellung als Kommanditist bei einer deutschen GmbH & Co. KG als (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist oder ob es sich um blossen Vermö- gensertrag handelt. Hierzu hat die Ausgleichskasse indessen keinerlei Erhebungen getätigt, obschon sie vorab zur Prüfung der anwendbaren Rechtsvorschriften resp. Kollisi- onsnorm verpflichtet gewesen wäre. Es findet sich einzig im Schreiben vom 13. März 2019 ein Verweis auf Art. 13 Abs. 2 der VO 883/04, wonach eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschrif- ten des Wohnmitgliedstaats unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätig- keit ausübt (AK-act. 52). Inwiefern die Beteiligung an der D.________ GmbH & Co KG selbständige Erwerbstätigkeit gewesen sein soll, wird mit keinem Wort thematisiert. Es ist hierbei in Erinnerung zu rufen, dass – sollte im Ausland eine unselbständige Arbeit verrich- tet werden – nicht das Schweizer Recht massgebend wäre, sondern das nationale Recht

9 Urteil S 2019 85 desjenigen Staates, in welchem die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004). Eine Rückweisung erübrigt sich indessen mit Blick in die vor- liegenden, insbesondere vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Akten. 4.4 4.4.1 Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mehrfach entschieden, dass Arbeits- einkommen gemäss § 15 Abs. 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvor- schriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (Satz 1) ist; Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Satz 2). Dennoch muss der Begriff des Ar- beitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV nicht immer deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sein (Urteil BSG B 3 KS 3/18 R vom 7. Mai 2020 E. 3d/cc). § 15 SGB IV erfasst dem Wortlaut und der Systematik nach Gewinneinkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Nr. 2) und aus selbständiger Arbeit (Nr. 3). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte bei Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a EStG). Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zählen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Un- ternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (Urteil BSG B 3 KS 3/18 R vom 7. Mai 2020 E. 3d/dd). Das BSG hat bereits entschieden, dass die Gewinnanteile eines Kommanditisten, der keine vom Regelstatut des Handelsge- setzbuches (HGB) abweichende gesellschaftsrechtliche Stellung innehat und die dieser als Mitunternehmer im Sinne des EStG erzielt, sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsein- kommen aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 SGB IV) zu behandeln sind. Eben- so sind auch Gewinnanteile eines Kommanditisten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV (vormals § 180 Abs. 5 Nr. 3 RVO) zuzu- rechnen, wenn der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses ein nennenswertes Unternehmerrisiko trägt und er eine gewisse, den handelsrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechten im wesentli- chen entsprechende Unternehmerinitiative entfalten kann (Urteil BSG B 3 KS 3/18 R vom

7. Mai 2020 E. 3d/ee).

10 Urteil S 2019 85 Laut Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) IV R 41/14 vom 13. Juli 2017 ist Mitunternehmer derjenige Gesellschafter, der kumulativ Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitun- ternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet dabei vor allem Teilnahme an un- ternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Ausreichend ist indes schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontroll- rechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen. Mitunternehmerrisiko trägt, wer gesell- schaftsrechtlich oder diesem Status wirtschaftlich vergleichbar am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens teilnimmt. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteili- gung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens ein- schließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Die angesprochenen Merkmale können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein und ein geringeres mitunternehmerisches Risiko kann durch eine besonders starke Ausprägung des Initiativrechts ausgeglichen werden und umgekehrt. Beide Merkmale müssen jedoch vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insge- samt bestimmenden Umstände zu würdigen (E. 1b; vgl. auch Urteil des BFH VIII R 46/18 vom 12. April 2021 E. 2a/aa ff.). 4.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum weiteren Geschäfts- führer der E.________ GmbH ernannt wurde, welche wiederum Komplementärin der D.________ GmbH & Co KG war (Bf-act. 2, 3 und 6). Er war ermächtigt, die Gesellschaft gemeinschaftlich handelnd mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen zu vertre- ten (Bf-act. 3). Daneben trat der Beschwerdeführer auch bei der D.________ GmbH & Co KG als weiterer Kommanditist ein. In der vertraglichen Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 wurde sodann festgehalten, der Versicherte trete im Aussenverhältnis mit Wirkung zum Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft bei. Am Jahres- ergebnis des bei seinem Eintritt laufenden Geschäftsjahres nehme er anteilig ab seinem Eintritt teil (Bf-act. 6 sowie act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 an das Finanzamt F.________ erklärte der Be- schwerdeführer erstmals, dass die Angabe, wonach er Kommanditist der D.________ sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und dies widerrufen werde. Vielmehr habe eine verdeckte Treuhand bestanden. Als Treunehmer sei er nicht einkommenssteu- erpflichtig, sondern die Treugeberin. Beigelegt war die Einkommenssteuererklärung 2012

11 Urteil S 2019 85 mit der Anlage G (Bf-act. 9). Unter dem Titel "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" gab er ein Einkommen als Mitunternehmer der D.________ in der Höhe von EUR 0.– an. 4.4.3 Aus den soeben erwähnten Aktenstücken ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis anhin als Mitunternehmer und damit als einkommenssteuerpflichtig für seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegolten hat. Einerseits hatte er ein Mitunternehmerrisiko inne, na- mentlich für die von ihm getätigte Einlage in Höhe von EUR 2'200'000.–. Auch nahm er am Jahresergebnis der Gesellschaft teil (vgl. Bf-act. 6), mithin am Gewinn und Verlust. Des- gleichen verfügte er als Kommanditist über eine Mitunternehmerinitiative. Er konnte an un- ternehmerischen Entscheidungen teilnehmen. Jedenfalls hatte er die Möglichkeit zur Aus- übung von Gesellschaftsrechten, wie sie einem Kommanditisten zustehen. Gegenteiliges ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Zu bedenken ist überdies, dass in der GmbH & Co KG (§ 161 Abs. 1 HGB) die Komplementär-GmbH die Geschäfte der KG führt (§ 164 HGB). Hat der geschäftsführende Gesellschafter massgeblichen Einfluss auf die Ent- scheidungen der Komplementär-GmbH durch den Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmass des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft, so sind dies massgebliche Kriterien für die selbständige Tätigkeit. Gleiches gilt für den Kommanditisten der KG, der aufgrund seiner Gesellschafterstellung und nicht aufgrund einer anderen Ab- rede (wie zum Beispiel einem Arbeitsvertrag) in der Gesellschaft arbeitet und dabei mass- gebenden Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner Kapitalbeteiligung hat (Urteil BSG B 3 KS 3/18 R vom 7. Mai 2020 E. 3b/cc). Der Be- schwerdeführer war sowohl Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wie auch Kom- manditist der D.________ GmbH & Co KG (vgl. auch Bf-act. 12 S. 3). 4.4.4 Untermauert wird das Ganze durch die Ausführungen von Prof. Dr. G.________ in dessen "Rechtsgutachten" vom 7. September 2020 (Bf-act. 12). Der Beschwerdeführer hielt die Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der D.________ GmbH & Co KG und nahm die zugehörigen Rechte im Aussenverhältnis wahr. Auch den Kaufpreis hat er bezahlt (Bf-act. 12 S. 4). Bei der Veräusserung der Beteiligung wurde der Kaufpreis in Höhe von EUR 10,5 Mio. auf ein Konto des Versicherten überwiesen und der Gewinn wurde von ihm in Deutschland versteuert (Bf-act. 12 S. 6). Während des ganzen Zeit- raums wurde der Beschwerdeführer durch die deutschen Finanzbehörden als Mitunter- nehmer behandelt (Bf-act. 12 S. 7). Professor Dr. G.________ führte andernorts aus, da die KG ein Verlagshaus betrieben habe und damit originär gewerblich tätig gewesen sei, handle es sich um eine gewerbliche Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EstG, deren Gewinne für einkommenssteuerrechtliche Zwecke unmit-

12 Urteil S 2019 85 telbar den zugehörigen Mitunternehmern zugewiesen seien und bei diesen nach Massga- be des gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssels besteuert würden. Hinzu träten Sondergewinne, die im Vermögen des einzelnen Mitunternehmers anfielen. Diesem Sonderbereich gehöre regelmässig auch die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH an, die zum sogenannten Sonderbetriebsvermögen II zähle. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählten auch Gewinne, die entstünden, wenn der gesamte Anteil eines Gesellschafters veräussert werde (Bf-act. 12 S. 25 f.). 4.4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Beteiligung nicht in ei- genem wirtschaftlichen Interesse, sondern nur als verdeckter Treuhänder gehalten, kann er nicht gehört werden. Er reichte am 26. Februar 2019 beim Finanzamt F.________ eine geänderte Steuerer- klärung 2012 mit Anlage G ein und erklärte, er widerrufe die bisherige Angabe, wonach er Kommanditist der D.________ GmbH & Co KG gewesen sei. Vielmehr habe eine verdeck- te Treuhandschaft bestanden (Bf-act. 9). Am 12. August 2020 erliess das Finanzamt F.________ einen Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes. Dabei rechnete es dem Beschwerdeführer nach wie vor Einkünfte aus Gewerbebetrieb an, welche auch aus dem Veräusserungsgewinn bestand (Bf-act. 18). Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Sep- tember 2020 Einsprache und machte abermals eine verdeckte Treuhandschaft geltend. Zur Untermauerung legte er das Rechtsgutachten von Prof. Dr. G.________ ins Recht (Bf- act. 19). Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 wurde der Einspruch als unbe- gründet zurückgewiesen. Das Finanzamt F.________ erwog in seinem Entscheid, der Be- schwerdeführer sei von 2004 bis zum 31. Dezember 2012 Kommanditist der D.________ GmbH & Co KG mit einem Geschäftsanteil von 40 % gewesen. Überdies sei der Versi- cherte Gesellschafter der E.________GmbH gewesen, welche Komplementärin der D.________ GmbH & Co KG sei. Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 ha- be der Versicherte seine Kommanditanteile und seine Geschäftsanteile an der E.________GmbH mit Wirkung ab 31. Dezember 2012 verkauft und abgetreten. Als Kauf- preis sein ein Betrag von EUR 10,5 Mio. vereinbart worden. Es sei bei der D.________ GmbH & Co KG ein Betriebsprüfung vorgenommen worden und in der Folge dem Be- schwerdeführer ein Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 7'452'010.77 einschliesslich eines Veräusserungsgewinns von EUR 6'758'688.97 zuge- rechnet worden. Auf Einsprache des Versicherten hin klärte das Finanzamt F.________ den Sachverhalt weiter ab und stellte ihm hierzu Fragen. Nach Erhalt der Antworten kam

13 Urteil S 2019 85 das Finanzamt zum Ergebnis, es fehle an eindeutigen und klar nachweisbaren Treuhand- vereinbarungen. Da das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen worden sei, würden die Geschäftsanteile an der D.________ GmbH & Co KG dem Beschwerdeführer zugerech- net. Es hob auch hervor, der Versicherte habe die für ihn festgestellten Anteile an den lau- fenden Einkünften aus der Beteiligung über Jahre in seinen Einkommenssteuererklärun- gen angegeben und sich in den anschliessenden Veranlagungen zurechnen lassen. Sel- biges gelte auch für den in 2012 festgestellten Veräusserungsgewinn, den er zunächst unwidersprochen versteuert habe. Erst Jahre nach der Veräusserung der Geschäftsanteile habe er erstmals das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses geltend gemacht. Das Fi- nanzgericht Münster sehe hierin in einem seiner Entscheide eine Verwirkung des An- spruchs auf Geltendmachung des Treuhandverhältnisses (Bf-act. 20). Der Einspruchsentscheid des Finanzamtes F.________ vom 1. Februar 2021 spricht sich hinreichend klar gegen ein Treuhandverhältnis aus. Dieser Beurteilung ist ohne Weiteres zu folgen, auch wenn es sich nicht um den definitiven Abschluss des Verfahrens handelt, hat der Beschwerdeführer doch Klage beim Finanzgericht Düsseldorf eingereicht (Bf- act. 22). Allerdings ist nicht absehbar, wie lange die Angelegenheit noch dauert. Die Pro- zessaussichten für den Versicherten sind angesichts des doch deutlichen Entscheids des Finanzamtes als nicht sehr hoch einzuschätzen. Eine weitere Sistierung des vorliegenden Verfahrens erscheint als nicht mehr angemessen. Darüber hinaus ist es auch nicht Sache des hiesigen Gerichts, den Entscheid der deutschen Finanzbehörden in Frage zu stellen und zu beurteilen, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis gegeben war. 4.4.6 Nach dem Gesagten ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D.________ GmbH & Co KG unter den gegebenen Umständen nach deutschem Recht als selbständi- ge Arbeit zu werten. Damit kommt Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 883/2004 zur Anwendung, wo- nach die Person, welche in zwei Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit aus- übt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats unterliegt, wenn sie dort einen we- sentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Es wird von keiner Seite bestritten, dass der Be- schwerdeführer seinen Wohnsitz in C.________ hat, er in der Schweiz mit seinem Einzel- unternehmen A.________ selbständig erwerbstätig ist und dies den wesentlichen Teil sei- ner Tätigkeit darstellt. Demnach ist das Schweizer Recht massgebend. Die Ausgleichs- kasse hat demnach die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit so zu behandeln, als ob sie in der Schweiz ausgeübt worden wäre (vgl. Art. 13 Abs. 5 VO 883/04).

14 Urteil S 2019 85 5. Hinsichtlich der Qualifikation des Erlöses aus einer deutschen GmbH & Co KG kann auf das im angefochtenen Einspracheentscheid Dargelegte verwiesen werden (AK- act. 53 E. 7). Die Verwaltung hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt wieder- gegeben, wonach Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von ande- ren auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persön- lichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrich- ten haben und als Selbständigerwerbende gelten (BGE 136 V 258 E. 2.2.3). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Kommanditär – anders als ein blosser Kapitalgeber – direkt, ähnlich dem Komplementär, am Gesellschaftsgewinn teilnimmt (BGE 136 V 258 E. 4.4). 6. Infolgedessen hat die Ausgleichskasse zu Recht unter Beachtung der Angaben der Steuerverwaltung die für das Jahr 2012 geschuldeten Beiträge auf einem Reinein- kommen von Fr. 1'770'305.– erhoben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer kann auch keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

15 Urteil S 2019 85 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 4. November 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am