Unfallversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (37 Absätze)
E. 2 Urteil S 2019 51 A.a Der 1991 geborene A.________ war bei der Bank C.________ AG als Kundenberater tätig und damit bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend Swica) gegen die Folgen unter anderem von Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Oktober 2009 kam es in einem Club in St.Gallen zu einer Auseinandersetzung mit ihm unbekannten Personen. Nach Verlassen des Hauses wurde A.________ von einem der unbekannten Clubbesucher aufgehalten. Es entstand ein Handgemenge, das die Intervention des Sicherheitspersonals des Clubs erforderte. Daraufhin entfernte sich A.________, wurde aber von der unbekannten Person eingeholt und ins Gesicht geschlagen. Dabei zog er sich unter anderem eine perforierende Augenverletzung mit schwerer Hornhautverletzung zu, die noch am selben Tag im Kantonsspital D.________ operativ versorgt werden musste (UV-act. 5). Am 16. Oktober 2009 konnte er in ambulante Behandlung entlassen werden (UV-act. 9), blieb aber aufgrund der Augenverletzung mit deutlicher Visusminderung und Blendungsstörung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Swica anerkannte am 8. Dezember 2009 den Leistungsanspruch für die Folgen des Unfalls (UV- act. 17). A.b Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (UV-act. 99) stellte die Swica die Taggeldleistungen per 31. August 2010 und die Heilungskosten per 12. Juli 2013 ein, mit Ausnahme der noch einmal übernommenen Irisprintkontaktlinse. Mangels Erwerbseinbusse verneinte sie sodann einen Rentenanspruch, sprach aber bei einem Integritätsschaden von 35 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'100.– zu. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom
26. März 2015 ab (UV-act. 102). Das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen hiess mit Urteil vom 9. Juni 2017 (UV- act. 116) die Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab
1. September 2010 bis 29. Februar 2012 Taggelder und mit Wirkung ab 1. März 2012 eine unbefristete Invalidenrente zu, jeweils entsprechend einem 20%igen Invaliditätsgrad. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Geldleistungen (Rente und Taggelder) wies es die Sache an die Versicherung zurück. Die von der Swica an der Gerichtsverhandlung vom
17. Mai 2017 erstmals vorgebrachten Zweifel, ob der Versicherte bei seinem Unfall nicht selbst provoziert oder sich an einer Rauferei beteiligt habe, weshalb eine Kürzung der Geldleistungen zu prüfen sei, liess das Gericht anhand der Akten nicht gelten (E. 4). Bezüglich Hilfsmittel und Kontrolluntersuchungen trat es auf die Beschwerde nicht ein.
E. 3 Urteil S 2019 51 Von der Swica mit dem Ziel einer Kürzung der Geldleistungen angerufen bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 8C_536/2017 vom 5. März 2018 den vorinstanzlichen Entscheid (UV-act. 126). Auf den Antrag der Leistungskürzung trat es mangels eines Anfechtungsobjekts nicht ein (E. 6.2) und stellte fest, dass die Swica entsprechend dem kantonalen Entscheid den Taggeld- und Rentenanspruch neu festsetzen und die konkreten Geldleistungen ausrichten solle. Im Rahmen der Leistungsfestsetzung werde sie die Leistungskürzung prüfen und gegebenenfalls darüber schriftlich verfügen. Soweit in E. 4 des kantonalen Entscheids Abweichendes ausgeführt worden sei, komme dieser vorinstanzlichen Auffassung mangels eines Verweises auf die Erwägungen im Dispositiv keine Rechtsverbindlichkeit zu (E. 6.3). A.c Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (UV-act. 128 f.) verfügte die Swica am
26. Juni 2018 (UV-act. 132) eine Kürzung der Geldleistungen um 50 %, stellte die rückwirkend ab 1. September 2010 nachzuzahlenden Taggelder per 29. Februar 2012 ein, sprach dem Versicherten ab 1. März 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'050.– zu und gewährte weiterhin die Übernahme von Irsiprintkontaktlinsen und der dafür notwendigen Arztkonsultationen (Ziff. 6). Auf eine Rückforderung der vor mehr als fünf Jahren ungekürzt ausgerichteten Taggelder und die Integritätsentschädigung verzichtete sie zufolge Verwirkung (Ziff. 5). Ausserdem leitete sie die Prüfung einer Rentenrevision ein (Ziff. 7). Die vom Versicherten am 24. August 2018 gegen die vorgenommene Rentenkürzung erhobene Einsprache (UV- act. 136) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 ab (UV-act. 138). B. Dagegen erhob A.________ am 1. April 2019 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache einer ungekürzten Invalidenrente ab 1. März 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % gemäss Entscheid des Versicherungsgerichts St.Gallen vom 9. Juni 2017 samt 5 % Zins ab mittlerem Verfall (act. 1 S. 2). Zur Begründung bestreitet er im Wesentlichen seine Beteiligung an einer Rauferei bzw. eine starke Provokation. C. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2019 schloss die Swica auf Abweisung der Beschwerde (act. 3 S. 2). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass das dem Faustschlag vorangegangene Verhalten des Beschwerdeführers offensichtlich und in für ihn erkennbarer Weise objektiv die Gefahr geborgen habe, zu Tätlichkeiten zu führen.
E. 4 Urteil S 2019 51 D. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 25. April 2019 orientiert (act. 4). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien beim Gericht ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu 28. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No- vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. Oktober 2009 ereignet, weshalb die bis
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.3 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Art. 82a ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 1. April 2019 der Post übergeben, weshalb die bis
E. 4.1 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht.
E. 4.2 Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen unter anderem bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden (lit. a), und bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (lit. b).
E. 4.3 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2; BGer U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 1.1). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass die versicherte Person selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven sie sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (BGer 8C_532/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.2). Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (BGer 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 4.4.1 Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, sobald das Verhalten der versicherten Person nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Schaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 4.4.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 4.5 Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (BGer 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Reaktion, die nicht mehr im impulsiven psychischen Zustand des Provozierten erfolgt, ist keine Folge der Provokation mehr (Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 220 mit Hinweisen).
E. 4.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Da sich der grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltete Tatbestand nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht mit der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB
E. 5 Urteil S 2019 51
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, lebt der Beschwerdeführer inzwischen im Kanton Zug. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 28. Februar 2019 (BF-act. 2) und ist frühestens am Folgetag im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetroffen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 1. April 2019, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Das Ereignis vom 13. Oktober 2009 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Nicht streitig sind insbesondere der grundsätzliche Taggeldanspruch bis Ende Februar 2012, der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. März 2012, der auf dieses Datum festgelegte Rentenbeginn und der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 %. Streitig und zu prüfen ist, ob die Geldleistungen (Taggeld, Integritätsentschädigung und Rente) zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden. Zwar wurde die Kürzung der bis Ende Februar 2012 auszurichtenden Taggelder weder einsprache- noch beschwerdeweise bestritten. Jedoch kann aufgrund der Bestreitung der Rentenkürzung – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (UV-act. 138 S.4 und act. 3 S. 3) – keine Teilrechtskraft eintreten, da die Kriterien für die Kürzung bei sämtlichen Geldleistungen
E. 5.1 Zum Unfallhergang gab der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 an, auf dem Weg nach Hause gewesen zu sein, als ihn die Täter von hinten überrascht hätten. Der Grund dafür sei ihm unbekannt. Einer der Täter habe ihn schon im Club provoziert, sei aber nicht mehr darauf eingegangen. Die Situation habe sich geklärt. Er selber habe ihn nicht direkt provoziert, habe aber französisch gesprochen. Eventuell habe ihn dies provoziert. Als er (der Beschwerdeführer) den Club verlassen habe, müssten die Täter ihm gefolgt sein. Eventuell habe sich der Schläger verhöhnt gefühlt, weil er (der Beschwerdeführer) französisch gesprochen habe (UV-act. 11).
E. 5.2 Von der Polizei befragt, gab E.________, der Geschäftsführer des Clubs, an, der Beschwerdeführer sei im Club gewesen. Die unbekannten Typen seien draussen vor dem Club gestanden. Ob sie auch im Club gewesen seien, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe eine Brille getragen und französisch gesprochen. Er habe gesagt, im Welschland zu Hause zu sein. Als die Männer draussen gestanden seien, hätten sie sich umher geschupft und es sei ein Gerangel entstanden. Die Sicherheitsleute seien dazwischen gegangen und hätten die Streithähne getrennt. Irgendwann sei der Beschwerdeführer zu Fuss stadteinwärts und die beiden anderen Typen Richtung Bahnhof gegangen. Plötzlich sei einer der beiden dem Beschwerdeführer nachgerannt und habe ihm mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen. Die Brille sei daraufhin von seinem Gesicht auf den Boden geflogen. Der Beschwerdeführer sei dann zum Taxistand gerannt; der Schläger und sein Begleiter hinterher (UV-act. 14 S. 3).
E. 5.3 Bei der polizeilichen Befragung vom 21. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer an, durch den erhaltenen Schlag nicht mehr viel zu wissen. Er könne sich nur noch bruchstückhaft an den Vorfall erinnern. Am 13. Oktober 2009, ca. 1:00 Uhr, nach einem Restaurantbesuch sei er mit F.________, G.________ und weiteren ihm unbekannten Personen in den Club gegangen. Dort kam er bei einer Bar mit ihm unbekannten Leuten ins Gespräch. Sie hätten es lustig gehabt und er habe sich auf Französisch verständigt. Er
E. 5.4 Gleichentags wurde auch F.________ polizeilich einvernommen. Er gab an, am Abend des 12. Oktober 2009 mit dem Beschwerdeführer an die H.________ gegangen zu sein. Zuerst hätten sie für kurze Zeit in den Degustationshallen einige Biere getrunken. Danach hätten sie in einem Restaurant einiges an alkoholischen Getränken konsumiert. Anschliessend seien sie in den Club gegangen. Sie hätten dort viel Spass gehabt, hätten ein bisschen herumgeblödelt und der Beschwerdeführer habe sich als Franzose ausgegeben. Er habe dann im Club auch mit einem der späteren Schläger gesprochen. Um etwa 2:15 Uhr hätten sie zusammen den Club verlassen. Er habe noch seine Jacke an der Garderobe geholt. Als er beim Ausgang gewesen sei, habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer wieder mit dem späteren Schläger am Diskutieren gewesen sei. Er habe mitbekommen, dass der Typ zum Beschwerdeführer gesagt habe "du hast mich verascht, du bist überhaupt kein Franzose". Der Beschwerdeführer sei auch angetrunken gewesen und habe dann geantwortet "mais oui, je suis francais". Der Typ habe dann zum Beschwerdeführer gesagt "Du bist doch vom I.________" [ein Quartier der Stadt St.Gallen]. Irgendwann sei aus der Diskussion ein gegenseitiges "Herumgeschubse" entstanden. Er sei dann zusammen mit den Securitas dazwischen gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe es aber noch keine Schläge gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann auf die andere Strassenseite gelaufen und die beiden Typen in eine andere Richtung. Er sei in der Strassenmitte gestanden und habe in diese Richtung geschaut. Als er wieder in Richtung des Beschwerdeführers geschaut habe, habe er gesehen, dass dieser davongelaufen sei und die zwei Typen ihm nachgelaufen seien. Er sei dann auch in diese Richtung gelaufen und habe am Boden die Brille des Beschwerdeführers gefunden (UV- act. 14 S. 7 f.). Ob beim "Herumgeschubse" am Ausgang des Clubs auch geschlagen wurde, konnte F.________ nicht mit Sicherheit sagen. Es sei alles recht schnell gegangen. Es sei schon möglich, dass sie gegenseitig versucht hätten, sich zu schlagen. Sie seien schnell durch die Securitas getrennt worden. Es seien der Beschwerdeführer und die beiden Typen beteiligt gewesen. Er wisse es aber nicht mehr genau. Er sei betrunken gewesen. Er sei aber noch fähig gewesen zu sprechen. Er sei nicht aggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch betrunken gewesen. Vor dem Vorfall sei er gut und lustig drauf gewesen. Er habe sich einfach als Franzose ausgeben. Er habe aber niemanden angepöbelt. F.________ wusste nicht, wer mit dem "Herumgeschubse" angefangen habe. Er habe auch nicht gesehen, ob der Beschwerdeführer einen der Typen geschlagen habe. Er könne es sich auch nicht vorstellen. Zum Grund für die Auseinandersetzung vermutete
E. 5.5 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom
27. Januar 2011 gab der Beschwerdeführer an, im Club sei es ziemlich voll gewesen. Bei der hinteren Bar, beim Notausgang, habe er J.________ gefragt, an ihm vorbeigehen zu dürfen. Dieser habe komisch reagiert, worauf der Beschwerdeführer an ihm vorbeigegangen sei. Möglicherwiese habe J.________ dabei etwas von seinem Getränk ausgeleert, worauf er und der Beschwerdeführer schon aneinandergeraten seien. Der Beschwerdeführer habe französisch gesprochen, um die Situation etwas zu entspannen, und sei weiter gegangen und habe mit den Kollegen weiter gefeiert (BF-act. 5 S. 2). Vor dem Club seien J.________ und K.________ um ihn herumgestanden. Er habe bereits einen Faustschlag kassiert, bevor der Türsteher sie auseinandergebracht habe. Er habe die anderen angewiesen, Richtung Bahnhof und ihn Richtung Marktplatz zu gehen (BF-act. 5 S. 2).
E. 5.6 Der Einzelrichter am Kreisgericht St.Gallen sprach die beiden Kontrahenten des Beschwerdeführers, J.________ und K.________, mit Entscheiden vom 8. Juli 2011 (vgl. betr. K.________ UV-act. 44) von den Vorwürfen des Angriffs und der Sachbeschädigung frei, da der Schlag aufgrund der Beweiserhebung und der verschiedenen, sich in diversen Punkten erheblich widersprechenden Aussagen keinem der beiden Beschuldigten eindeutig habe zugeordnet werden können. Die beiden Beschuldigten verweigerten die Aussage. Dem einzelrichterlichen Urteil im Strafverfahren gegen K.________ lässt sich weiter entnehmen (UV-act. 44), dass der Türsteher des Clubs, L.________, bei der polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben habe, am 13. Oktober 2009 zwischen ca. 2:30 Uhr und 3:00 Uhr hätten etwa fünf bis sieben Personen vor dem Club geredet und sich gegenseitig dumm angepöbelt. Auf der Bahnhofstrasse seien drei Personen aufeinander losgegangen, worauf er dazwischen gegangen sei. Dem kleineren der beiden habe er gesagt, dass er hier so etwas nicht dulde. Kurz darauf, als er retour zum Club gekommen sei, sei der Kleinere umgekehrt, zum Beschwerdeführer gerannt und habe ihm "eins geknallt". Der Kleinere habe mit Anlauf zugeschlagen, während sein Kollege nichts gemacht habe und nur langsam dahin geschlendert sei. Der Kollege habe den Täter zurückgehalten, als dieser noch weiter habe schlagen wollen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
11. November 2010 habe L.________ ausgesagt, nach dem Schlag sei der
E. 5.7 Als Berufungsinstanz bestätigte die Strafkammer des Kantonsgerichts St.Gallen mit Urteilen vom 23. April 2013 die einzelrichterlichen Entscheide (UV-act. 70 und 71). Nach Ansicht des Gerichts war erwiesen, dass einer der zwei Beschuldigten den einzigen
E. 6 Urteil S 2019 51 dieselben sind, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kürzung unabhängig von der zu kürzenden Leistung zu überprüfen ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3).
E. 6.1 Mit der Vorspiegelung, aus dem Welschland zu kommen, und dessen Untermauerung durch Verwendung der französischen Sprache irritierte der Beschwerdeführer J.________ und/oder K.________ und lieferte den Grund für die späteren Auseinandersetzungen. Dies führt zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs (E. 4.4.1).
E. 6.2 Daraus lässt sich jedoch noch nicht folgern, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für den folgenschweren Faustschlag auch adäquat kausal war (E. 4.4.2). Vielmehr ist danach zu fragen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, zu den Reaktionen der von J.________ und K.________ und den ihm dadurch zugefügten Verletzungen zu führen.
E. 6.2.1 Die erste Auseinandersetzung fand an einer Bar im Club statt. Nach einem Wortwechsel mit J.________ intervenierte K.________ und beruhigte den Kollegen. Der weitere Clubbesuch verlief ohne Zwischenfälle. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall und dem Faustschlag auf der Strasse ist schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Konnexes zu verneinen (vgl. E. 4.5).
E. 6.2.2 Die zweite Auseinandersetzung vor dem Lokal bestand gemäss den Beschreibungen des Geschäftsführers E.________ (gegenseitiges Stossen, Gerangel; E. 5.2), von F.________ (verbale Auseinandersetzung gefolgt von gegenseitigem Stossen; E. 5.4) und vom Türsteher L.________ (Aufeinanderlosgehen; E. 5.6) zunächst in einer von J.________ und/oder K.________ angezettelten Aussprache über die Herkunft des Beschwerdeführers. Dabei kam es zu gegenseitigen Stössen, womit eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers an den Tätlichkeiten gegeben ist. Kurz vor einer (möglichen) Gewalteskalation konnte das Gerangel vom Türsteher jedoch mit der klaren
E. 6.2.3 Indem sich der Beschwerdeführer vom Ort der zweiten Auseinandersetzung entfernte und nicht mehr nach J.________ und K.________ Ausschau hielt, kann ihm kein die Gefahrensituation verschärfendes Verhalten vorgeworfen werden. Eine Beteiligung an der Schlägerei, dessen Opfer er wurde, ist zu verneinen.
E. 6.3 Aufgrund der vorliegenden Aussagen deutet sodann nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer J.________ und K.________ stark provoziert hätte. Die durch Verwendung der französischen Sprache unterstützte Vorspiegelung seiner welschen Herkunft lässt sich im Rahmen eines heiteren Clubbesuchs jedenfalls nicht als starke Provokation qualifizieren, die geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion von J.________ und/oder K.________ hervorzurufen. Darüber hinaus weisen die Aussagen des Beschwerdeführers und von F.________ darauf hin, dass die zweite Auseinandersetzung von J.________ oder K.________ mit der Feststellung eingeleitet worden war, der Beschwerdeführer sei kein Franzose. Eine Provokation des Beschwerdeführers kann weder mit Bezug auf die Tätlichkeiten vor dem Lokal noch auf die spätere Überreaktion von J.________ oder K.________ bejaht werden.
E. 6.4 Zusammenfassend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 13. Oktober 2009 zu verneinen, weshalb die Voraussetzungen für eine Kürzung der Geldleistungen nicht gegeben sind. Diese sind folglich ungekürzt auszurichten, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine vom Gericht nach Ermessen festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 2'100.– (inklusive Barauslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 7 Urteil S 2019 51 4.
E. 8 Urteil S 2019 51
E. 9 Urteil S 2019 51 deckt, ist das Sozialversicherungsgericht an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen desselben nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGer 8C_405/2016 vom 18. August 2016 E. 2). 5.
E. 10 Urteil S 2019 51 habe sich einen Spass daraus gemacht. Es sei eine lockere und lustige Atmosphäre gewesen. Er habe dann mit einem Typen gesprochen. Plötzlich habe ihn dieser dumm angemacht und gesagt, dass er kein Franzose sei. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn nicht ernst genommen, was der andere persönlich genommen und plötzlich angefangen habe, blödes Zeug zu reden. Er (der Beschwerdeführer) könne sich nicht mehr ganz genau daran erinnern, aber der andere habe etwas in der Richtung gesagt, dass er seine Mutter oder Schwester "ficken" würde. Er sei ihm (dem Beschwerdeführer) dabei ziemlich nahegekommen, worauf dieser ihn mit den Händen oder dem Kopf leicht zurückgewiesen habe. Er habe instinktiv so reagiert, um ihn auf Distanz zu halten, da er ihm in dem Moment sehr nahegestanden sei. Der Typ sei dann ziemlich hässig geworden und darauf sei sein Kollege erschienen, welcher ihn beruhigt habe. Die Situation habe sich dann schnell wieder beruhigt. Die Sache war für ihn (den Beschwerdeführer) erledigt gewesen und er habe sich zu F.________ und G.________ begeben. Irgendwann seien sie nach Hause gegangen. Beim Rausgehen sei er vor F.________ gewesen. Er habe den Club verlassen und dann nur noch gehört, wie jemand gesagt habe "He, du bisch jo gar kein Franzos." Das nächste, woran er sich noch erinnern könne, sei, dass er auf der anderen Strassenseite gewesen sei und ihm jemand "Hey du" gesagt habe. Er habe sich umgedreht und genau in dem Zeitpunkt eine Faust ins Gesicht geschlagen bekommen. Er sei leicht Richtung Boden gefallen und habe gemerkt, dass er aus dem Auge geblutet und dass seine Brille gefehlt habe. Dann sei er Richtung Taxistand gerannt und habe sich in das Spital führen lassen (UV-act. 14 S. 11 f.). Was sich genau vor dem Eingang zum Club abgespielt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht mehr angeben. Er wisse noch, wie er die Jacke geholt und angezogen habe und die Treppe hinunter gegangen sei. Dann wisse er nichts mehr. Er wisse auch nicht, ob er dem Schläger einen Anlass zu seinem Verhalten gegeben habe. Nach dem Gespräch an der Bar habe er den Täter nachher nicht nochmals irgendwo gesehen oder bemerkt (UV-act. 14 S. 13). Er habe Alkohol konsumiert, nicht übermässig viel. Er sei angetrunken gewesen, habe aber noch gewusst, was er getan und gesagt habe. Wahrscheinlich habe auch der Täter getrunken. Als er an der Bar mit ihm diskutiert habe, eher nicht. Ob er nachher getrunken habe, wisse er nicht (UV-act. 14 S. 14). Auf die Frage, was dem Angreifer Anlass zu seinem Verhalten gegeben haben mag, antwortete der Beschwerdeführer mit "Dummheit". Er könne sich nicht erinnern, an jenem Abend jemanden geschlagen zu haben. An der Bar seien sie aneinandergeraten. Aber dort habe er nicht geschlagen (UV-act. 14 S. 15).
E. 11 Urteil S 2019 51
E. 12 Urteil S 2019 51 F.________, dass sich der Beschwerdeführer als Franzose ausgegeben habe und sich die anderen dadurch verhöhnt gefühlt hätten (UV-act. 14 S. 8–10).
E. 13 Urteil S 2019 51 Beschwerdeführer in Richtung Marktplatz gerannt und die beiden Unbekannten hinten nach. Alle Beteiligten an dieser Auseinandersetzung seien betrunken gewesen (UV-act. 44 S. 5 f.). Der Zeuge M.________ habe angegeben, auf seinem Heimweg die Schlägerei vor dem Club aus der Ferne beobachtet zu haben. Er habe gesehen, wie ein grosser Mann mit verblutetem Gesicht zu den Taxis gerannt sei. Hinter diesem Mann seien zwei Männer nachgekommen, die ihn verfolgt hätten (UV-act. 44 S. 6). G.________ habe ausgesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer im Club gewesen sei. Er habe beobachtet, wie der Beschwerdeführer vor dem Club in eine tätliche Auseinandersetzung mit zwei Männern verwickelt gewesen sei. Als der Beschwerdeführer die Strassenseite gewechselt habe, seien die beiden Männer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die beiden Männer seien auf den Beschwerdeführer zu gerannt und der Mann mit der braunen Lederjacke soll ihm unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen haben. Der Beschwerdeführer habe sich das Auge zugehalten und der andere Mann habe ihm dann einen weiteren Schlag verpasst. Die beiden Beschuldigten seien in der Folge dem flüchtenden Beschwerdeführer nachgerannt. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. April 2010 habe G.________ präzisiert, dass die beiden Unbekannten nicht auf den Beschwerdeführer zu gerannt, sondern lediglich schnell gelaufen seien. Erst nach dem Schlag seien sie dem Beschwerdeführer nachgerannt (UV-act. 44 S. 7). N.________ habe bei der polizeilichen Befragung vom 13. November 2009 angegeben, mit dem Beschwerdeführer im Club geredet und etwas getrunken zu haben. Vor dem Lokal habe er beobachtet, wie es Differenzen gegeben habe und eine Faust geflogen sei. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite seien sie wie in den Beschwerdeführer hineingesprungen, dann sei dieser zusammengezuckt und habe eine Faust kassiert. Beide hätten ihn danach zum Marktplatz verfolgt. Sie seien recht aggressiv gewesen. Auch bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. Mai 2010 habe N.________ ausgesagt, dass zuerst einer mit den Beinen voraus in den Beschwerdeführer gesprungen sei und anschliessend der andere den Faustschlag ausgeteilt habe (UV-act. 44 S. 7 f.).
E. 14 Urteil S 2019 51 Schlag gegen den Beschwerdeführer getätigt hatte. Trotz diverser Partei- und Zeugenbefragungen, die widersprüchlich waren und teilweise erheblich voneinander abwichen, sowie weiterer Beweiserhebungen konnte allerdings nicht ermittelt werden, welcher der zwei Beschuldigten tatsächlich zugeschlagen hatte. Auch die Einvernahme eines weiteren Zeugen durch das Gericht brachte keine neuen Erkenntnisse. Gestützt darauf kam auch das Kantonsgericht St.Gallen zum Schluss, dass der Faustschlag nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" weder J.________ noch K.________ rechtsgenügend nachgewiesen werden könne (UV-act. 70 S. 5–11 und 71 S. 5–11). 6.
E. 15 Urteil S 2019 51 Äusserung beendet werden, dass er ein solches Verhalten nicht dulde. Daraufhin entfernten sich die beiden Streitparteien in verschiedenen Richtungen. Dadurch liessen alle drei Kontrahenten erkennen, mit dem Streit aufgehört zu haben. In der Folge rechnete auch niemand mehr mit einer Fortsetzung der Auseinandersetzung. So ging der Beschwerdeführer seinen Weg, ohne zurück zu schauen (UV-act. 14 S. 12). F.________ blieb zurück und sprach mit dem Türsteher L.________ (UV-act. 14 S. 9). Letzterer entfernte sich dann vom Ort der Auseinandersetzung und kehrte zum Club zurück (UV-act. 44 S. 5). Musste der Beschwerdeführer nicht mit einer weiteren Konfrontation rechnen, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte die Gefahr einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung erkennen müssen. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass sich J.________ und K.________ – wie bereits nach der ersten Auseinandersetzung – schnell wieder beruhigt hätten. Selbst wenn von kurzer Dauer, vermag der durch das zunächst gefügige Verhalten der Kontrahenten entstandene zeitliche Abstand zwischen dem erfolgreichen Durchgreifen des Türstehers L.________ und dem Faustschlag den für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs nötigen Konnex mit der zweiten Auseinandersetzung zu unterbrechen.
E. 16 Urteil S 2019 51
E. 17 Urteil S 2019 51 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ungekürzte Geldleistungen hat.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'100.– (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 23. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 23. Februar 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur. B.________ gegen SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Rente) S 2019 51
2 Urteil S 2019 51 A.a Der 1991 geborene A.________ war bei der Bank C.________ AG als Kundenberater tätig und damit bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend Swica) gegen die Folgen unter anderem von Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Oktober 2009 kam es in einem Club in St.Gallen zu einer Auseinandersetzung mit ihm unbekannten Personen. Nach Verlassen des Hauses wurde A.________ von einem der unbekannten Clubbesucher aufgehalten. Es entstand ein Handgemenge, das die Intervention des Sicherheitspersonals des Clubs erforderte. Daraufhin entfernte sich A.________, wurde aber von der unbekannten Person eingeholt und ins Gesicht geschlagen. Dabei zog er sich unter anderem eine perforierende Augenverletzung mit schwerer Hornhautverletzung zu, die noch am selben Tag im Kantonsspital D.________ operativ versorgt werden musste (UV-act. 5). Am 16. Oktober 2009 konnte er in ambulante Behandlung entlassen werden (UV-act. 9), blieb aber aufgrund der Augenverletzung mit deutlicher Visusminderung und Blendungsstörung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Swica anerkannte am 8. Dezember 2009 den Leistungsanspruch für die Folgen des Unfalls (UV- act. 17). A.b Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (UV-act. 99) stellte die Swica die Taggeldleistungen per 31. August 2010 und die Heilungskosten per 12. Juli 2013 ein, mit Ausnahme der noch einmal übernommenen Irisprintkontaktlinse. Mangels Erwerbseinbusse verneinte sie sodann einen Rentenanspruch, sprach aber bei einem Integritätsschaden von 35 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'100.– zu. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom
26. März 2015 ab (UV-act. 102). Das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen hiess mit Urteil vom 9. Juni 2017 (UV- act. 116) die Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab
1. September 2010 bis 29. Februar 2012 Taggelder und mit Wirkung ab 1. März 2012 eine unbefristete Invalidenrente zu, jeweils entsprechend einem 20%igen Invaliditätsgrad. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Geldleistungen (Rente und Taggelder) wies es die Sache an die Versicherung zurück. Die von der Swica an der Gerichtsverhandlung vom
17. Mai 2017 erstmals vorgebrachten Zweifel, ob der Versicherte bei seinem Unfall nicht selbst provoziert oder sich an einer Rauferei beteiligt habe, weshalb eine Kürzung der Geldleistungen zu prüfen sei, liess das Gericht anhand der Akten nicht gelten (E. 4). Bezüglich Hilfsmittel und Kontrolluntersuchungen trat es auf die Beschwerde nicht ein.
3 Urteil S 2019 51 Von der Swica mit dem Ziel einer Kürzung der Geldleistungen angerufen bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 8C_536/2017 vom 5. März 2018 den vorinstanzlichen Entscheid (UV-act. 126). Auf den Antrag der Leistungskürzung trat es mangels eines Anfechtungsobjekts nicht ein (E. 6.2) und stellte fest, dass die Swica entsprechend dem kantonalen Entscheid den Taggeld- und Rentenanspruch neu festsetzen und die konkreten Geldleistungen ausrichten solle. Im Rahmen der Leistungsfestsetzung werde sie die Leistungskürzung prüfen und gegebenenfalls darüber schriftlich verfügen. Soweit in E. 4 des kantonalen Entscheids Abweichendes ausgeführt worden sei, komme dieser vorinstanzlichen Auffassung mangels eines Verweises auf die Erwägungen im Dispositiv keine Rechtsverbindlichkeit zu (E. 6.3). A.c Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (UV-act. 128 f.) verfügte die Swica am
26. Juni 2018 (UV-act. 132) eine Kürzung der Geldleistungen um 50 %, stellte die rückwirkend ab 1. September 2010 nachzuzahlenden Taggelder per 29. Februar 2012 ein, sprach dem Versicherten ab 1. März 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'050.– zu und gewährte weiterhin die Übernahme von Irsiprintkontaktlinsen und der dafür notwendigen Arztkonsultationen (Ziff. 6). Auf eine Rückforderung der vor mehr als fünf Jahren ungekürzt ausgerichteten Taggelder und die Integritätsentschädigung verzichtete sie zufolge Verwirkung (Ziff. 5). Ausserdem leitete sie die Prüfung einer Rentenrevision ein (Ziff. 7). Die vom Versicherten am 24. August 2018 gegen die vorgenommene Rentenkürzung erhobene Einsprache (UV- act. 136) wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 ab (UV-act. 138). B. Dagegen erhob A.________ am 1. April 2019 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache einer ungekürzten Invalidenrente ab 1. März 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % gemäss Entscheid des Versicherungsgerichts St.Gallen vom 9. Juni 2017 samt 5 % Zins ab mittlerem Verfall (act. 1 S. 2). Zur Begründung bestreitet er im Wesentlichen seine Beteiligung an einer Rauferei bzw. eine starke Provokation. C. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2019 schloss die Swica auf Abweisung der Beschwerde (act. 3 S. 2). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass das dem Faustschlag vorangegangene Verhalten des Beschwerdeführers offensichtlich und in für ihn erkennbarer Weise objektiv die Gefahr geborgen habe, zu Tätlichkeiten zu führen.
4 Urteil S 2019 51 D. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 25. April 2019 orientiert (act. 4). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien beim Gericht ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu 28. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.2 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No- vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 13. Oktober 2009 ereignet, weshalb die bis
31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.3 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Art. 82a ATSG sieht vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 1. April 2019 der Post übergeben, weshalb die bis
5 Urteil S 2019 51
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, lebt der Beschwerdeführer inzwischen im Kanton Zug. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 28. Februar 2019 (BF-act. 2) und ist frühestens am Folgetag im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers eingetroffen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des 1. April 2019, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Das Ereignis vom 13. Oktober 2009 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Nicht streitig sind insbesondere der grundsätzliche Taggeldanspruch bis Ende Februar 2012, der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. März 2012, der auf dieses Datum festgelegte Rentenbeginn und der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 %. Streitig und zu prüfen ist, ob die Geldleistungen (Taggeld, Integritätsentschädigung und Rente) zu Recht um die Hälfte gekürzt wurden. Zwar wurde die Kürzung der bis Ende Februar 2012 auszurichtenden Taggelder weder einsprache- noch beschwerdeweise bestritten. Jedoch kann aufgrund der Bestreitung der Rentenkürzung – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (UV-act. 138 S.4 und act. 3 S. 3) – keine Teilrechtskraft eintreten, da die Kriterien für die Kürzung bei sämtlichen Geldleistungen
6 Urteil S 2019 51 dieselben sind, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kürzung unabhängig von der zu kürzenden Leistung zu überprüfen ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3).
7 Urteil S 2019 51 4. 4.1 Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ordnen (Art. 39 UVG). Von dieser Kompetenzdelegation hat er in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 UVV (betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. 4.2 Gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen unter anderem bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden (lit. a), und bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (lit. b). 4.3 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2; BGer U 325/05 vom 5. Januar 2006 E. 1.1). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass die versicherte Person selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven sie sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (BGer 8C_532/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.2). Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (BGer 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
8 Urteil S 2019 51 4.4 4.4.1 Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, sobald das Verhalten der versicherten Person nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Schaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.4.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis). 4.5 Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der starken Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht abstrakt definiert werden. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann in Worten, Gebärden oder Tätlichkeiten bestehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus (BGer 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Reaktion, die nicht mehr im impulsiven psychischen Zustand des Provozierten erfolgt, ist keine Folge der Provokation mehr (Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 220 mit Hinweisen). 4.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Da sich der grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltete Tatbestand nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht mit der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB
9 Urteil S 2019 51 deckt, ist das Sozialversicherungsgericht an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen desselben nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGer 8C_405/2016 vom 18. August 2016 E. 2). 5. 5.1 Zum Unfallhergang gab der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 an, auf dem Weg nach Hause gewesen zu sein, als ihn die Täter von hinten überrascht hätten. Der Grund dafür sei ihm unbekannt. Einer der Täter habe ihn schon im Club provoziert, sei aber nicht mehr darauf eingegangen. Die Situation habe sich geklärt. Er selber habe ihn nicht direkt provoziert, habe aber französisch gesprochen. Eventuell habe ihn dies provoziert. Als er (der Beschwerdeführer) den Club verlassen habe, müssten die Täter ihm gefolgt sein. Eventuell habe sich der Schläger verhöhnt gefühlt, weil er (der Beschwerdeführer) französisch gesprochen habe (UV-act. 11). 5.2 Von der Polizei befragt, gab E.________, der Geschäftsführer des Clubs, an, der Beschwerdeführer sei im Club gewesen. Die unbekannten Typen seien draussen vor dem Club gestanden. Ob sie auch im Club gewesen seien, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe eine Brille getragen und französisch gesprochen. Er habe gesagt, im Welschland zu Hause zu sein. Als die Männer draussen gestanden seien, hätten sie sich umher geschupft und es sei ein Gerangel entstanden. Die Sicherheitsleute seien dazwischen gegangen und hätten die Streithähne getrennt. Irgendwann sei der Beschwerdeführer zu Fuss stadteinwärts und die beiden anderen Typen Richtung Bahnhof gegangen. Plötzlich sei einer der beiden dem Beschwerdeführer nachgerannt und habe ihm mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen. Die Brille sei daraufhin von seinem Gesicht auf den Boden geflogen. Der Beschwerdeführer sei dann zum Taxistand gerannt; der Schläger und sein Begleiter hinterher (UV-act. 14 S. 3). 5.3 Bei der polizeilichen Befragung vom 21. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer an, durch den erhaltenen Schlag nicht mehr viel zu wissen. Er könne sich nur noch bruchstückhaft an den Vorfall erinnern. Am 13. Oktober 2009, ca. 1:00 Uhr, nach einem Restaurantbesuch sei er mit F.________, G.________ und weiteren ihm unbekannten Personen in den Club gegangen. Dort kam er bei einer Bar mit ihm unbekannten Leuten ins Gespräch. Sie hätten es lustig gehabt und er habe sich auf Französisch verständigt. Er
10 Urteil S 2019 51 habe sich einen Spass daraus gemacht. Es sei eine lockere und lustige Atmosphäre gewesen. Er habe dann mit einem Typen gesprochen. Plötzlich habe ihn dieser dumm angemacht und gesagt, dass er kein Franzose sei. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn nicht ernst genommen, was der andere persönlich genommen und plötzlich angefangen habe, blödes Zeug zu reden. Er (der Beschwerdeführer) könne sich nicht mehr ganz genau daran erinnern, aber der andere habe etwas in der Richtung gesagt, dass er seine Mutter oder Schwester "ficken" würde. Er sei ihm (dem Beschwerdeführer) dabei ziemlich nahegekommen, worauf dieser ihn mit den Händen oder dem Kopf leicht zurückgewiesen habe. Er habe instinktiv so reagiert, um ihn auf Distanz zu halten, da er ihm in dem Moment sehr nahegestanden sei. Der Typ sei dann ziemlich hässig geworden und darauf sei sein Kollege erschienen, welcher ihn beruhigt habe. Die Situation habe sich dann schnell wieder beruhigt. Die Sache war für ihn (den Beschwerdeführer) erledigt gewesen und er habe sich zu F.________ und G.________ begeben. Irgendwann seien sie nach Hause gegangen. Beim Rausgehen sei er vor F.________ gewesen. Er habe den Club verlassen und dann nur noch gehört, wie jemand gesagt habe "He, du bisch jo gar kein Franzos." Das nächste, woran er sich noch erinnern könne, sei, dass er auf der anderen Strassenseite gewesen sei und ihm jemand "Hey du" gesagt habe. Er habe sich umgedreht und genau in dem Zeitpunkt eine Faust ins Gesicht geschlagen bekommen. Er sei leicht Richtung Boden gefallen und habe gemerkt, dass er aus dem Auge geblutet und dass seine Brille gefehlt habe. Dann sei er Richtung Taxistand gerannt und habe sich in das Spital führen lassen (UV-act. 14 S. 11 f.). Was sich genau vor dem Eingang zum Club abgespielt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht mehr angeben. Er wisse noch, wie er die Jacke geholt und angezogen habe und die Treppe hinunter gegangen sei. Dann wisse er nichts mehr. Er wisse auch nicht, ob er dem Schläger einen Anlass zu seinem Verhalten gegeben habe. Nach dem Gespräch an der Bar habe er den Täter nachher nicht nochmals irgendwo gesehen oder bemerkt (UV-act. 14 S. 13). Er habe Alkohol konsumiert, nicht übermässig viel. Er sei angetrunken gewesen, habe aber noch gewusst, was er getan und gesagt habe. Wahrscheinlich habe auch der Täter getrunken. Als er an der Bar mit ihm diskutiert habe, eher nicht. Ob er nachher getrunken habe, wisse er nicht (UV-act. 14 S. 14). Auf die Frage, was dem Angreifer Anlass zu seinem Verhalten gegeben haben mag, antwortete der Beschwerdeführer mit "Dummheit". Er könne sich nicht erinnern, an jenem Abend jemanden geschlagen zu haben. An der Bar seien sie aneinandergeraten. Aber dort habe er nicht geschlagen (UV-act. 14 S. 15).
11 Urteil S 2019 51 5.4 Gleichentags wurde auch F.________ polizeilich einvernommen. Er gab an, am Abend des 12. Oktober 2009 mit dem Beschwerdeführer an die H.________ gegangen zu sein. Zuerst hätten sie für kurze Zeit in den Degustationshallen einige Biere getrunken. Danach hätten sie in einem Restaurant einiges an alkoholischen Getränken konsumiert. Anschliessend seien sie in den Club gegangen. Sie hätten dort viel Spass gehabt, hätten ein bisschen herumgeblödelt und der Beschwerdeführer habe sich als Franzose ausgegeben. Er habe dann im Club auch mit einem der späteren Schläger gesprochen. Um etwa 2:15 Uhr hätten sie zusammen den Club verlassen. Er habe noch seine Jacke an der Garderobe geholt. Als er beim Ausgang gewesen sei, habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer wieder mit dem späteren Schläger am Diskutieren gewesen sei. Er habe mitbekommen, dass der Typ zum Beschwerdeführer gesagt habe "du hast mich verascht, du bist überhaupt kein Franzose". Der Beschwerdeführer sei auch angetrunken gewesen und habe dann geantwortet "mais oui, je suis francais". Der Typ habe dann zum Beschwerdeführer gesagt "Du bist doch vom I.________" [ein Quartier der Stadt St.Gallen]. Irgendwann sei aus der Diskussion ein gegenseitiges "Herumgeschubse" entstanden. Er sei dann zusammen mit den Securitas dazwischen gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe es aber noch keine Schläge gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann auf die andere Strassenseite gelaufen und die beiden Typen in eine andere Richtung. Er sei in der Strassenmitte gestanden und habe in diese Richtung geschaut. Als er wieder in Richtung des Beschwerdeführers geschaut habe, habe er gesehen, dass dieser davongelaufen sei und die zwei Typen ihm nachgelaufen seien. Er sei dann auch in diese Richtung gelaufen und habe am Boden die Brille des Beschwerdeführers gefunden (UV- act. 14 S. 7 f.). Ob beim "Herumgeschubse" am Ausgang des Clubs auch geschlagen wurde, konnte F.________ nicht mit Sicherheit sagen. Es sei alles recht schnell gegangen. Es sei schon möglich, dass sie gegenseitig versucht hätten, sich zu schlagen. Sie seien schnell durch die Securitas getrennt worden. Es seien der Beschwerdeführer und die beiden Typen beteiligt gewesen. Er wisse es aber nicht mehr genau. Er sei betrunken gewesen. Er sei aber noch fähig gewesen zu sprechen. Er sei nicht aggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch betrunken gewesen. Vor dem Vorfall sei er gut und lustig drauf gewesen. Er habe sich einfach als Franzose ausgeben. Er habe aber niemanden angepöbelt. F.________ wusste nicht, wer mit dem "Herumgeschubse" angefangen habe. Er habe auch nicht gesehen, ob der Beschwerdeführer einen der Typen geschlagen habe. Er könne es sich auch nicht vorstellen. Zum Grund für die Auseinandersetzung vermutete
12 Urteil S 2019 51 F.________, dass sich der Beschwerdeführer als Franzose ausgegeben habe und sich die anderen dadurch verhöhnt gefühlt hätten (UV-act. 14 S. 8–10). 5.5 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom
27. Januar 2011 gab der Beschwerdeführer an, im Club sei es ziemlich voll gewesen. Bei der hinteren Bar, beim Notausgang, habe er J.________ gefragt, an ihm vorbeigehen zu dürfen. Dieser habe komisch reagiert, worauf der Beschwerdeführer an ihm vorbeigegangen sei. Möglicherwiese habe J.________ dabei etwas von seinem Getränk ausgeleert, worauf er und der Beschwerdeführer schon aneinandergeraten seien. Der Beschwerdeführer habe französisch gesprochen, um die Situation etwas zu entspannen, und sei weiter gegangen und habe mit den Kollegen weiter gefeiert (BF-act. 5 S. 2). Vor dem Club seien J.________ und K.________ um ihn herumgestanden. Er habe bereits einen Faustschlag kassiert, bevor der Türsteher sie auseinandergebracht habe. Er habe die anderen angewiesen, Richtung Bahnhof und ihn Richtung Marktplatz zu gehen (BF-act. 5 S. 2). 5.6 Der Einzelrichter am Kreisgericht St.Gallen sprach die beiden Kontrahenten des Beschwerdeführers, J.________ und K.________, mit Entscheiden vom 8. Juli 2011 (vgl. betr. K.________ UV-act. 44) von den Vorwürfen des Angriffs und der Sachbeschädigung frei, da der Schlag aufgrund der Beweiserhebung und der verschiedenen, sich in diversen Punkten erheblich widersprechenden Aussagen keinem der beiden Beschuldigten eindeutig habe zugeordnet werden können. Die beiden Beschuldigten verweigerten die Aussage. Dem einzelrichterlichen Urteil im Strafverfahren gegen K.________ lässt sich weiter entnehmen (UV-act. 44), dass der Türsteher des Clubs, L.________, bei der polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben habe, am 13. Oktober 2009 zwischen ca. 2:30 Uhr und 3:00 Uhr hätten etwa fünf bis sieben Personen vor dem Club geredet und sich gegenseitig dumm angepöbelt. Auf der Bahnhofstrasse seien drei Personen aufeinander losgegangen, worauf er dazwischen gegangen sei. Dem kleineren der beiden habe er gesagt, dass er hier so etwas nicht dulde. Kurz darauf, als er retour zum Club gekommen sei, sei der Kleinere umgekehrt, zum Beschwerdeführer gerannt und habe ihm "eins geknallt". Der Kleinere habe mit Anlauf zugeschlagen, während sein Kollege nichts gemacht habe und nur langsam dahin geschlendert sei. Der Kollege habe den Täter zurückgehalten, als dieser noch weiter habe schlagen wollen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
11. November 2010 habe L.________ ausgesagt, nach dem Schlag sei der
13 Urteil S 2019 51 Beschwerdeführer in Richtung Marktplatz gerannt und die beiden Unbekannten hinten nach. Alle Beteiligten an dieser Auseinandersetzung seien betrunken gewesen (UV-act. 44 S. 5 f.). Der Zeuge M.________ habe angegeben, auf seinem Heimweg die Schlägerei vor dem Club aus der Ferne beobachtet zu haben. Er habe gesehen, wie ein grosser Mann mit verblutetem Gesicht zu den Taxis gerannt sei. Hinter diesem Mann seien zwei Männer nachgekommen, die ihn verfolgt hätten (UV-act. 44 S. 6). G.________ habe ausgesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer im Club gewesen sei. Er habe beobachtet, wie der Beschwerdeführer vor dem Club in eine tätliche Auseinandersetzung mit zwei Männern verwickelt gewesen sei. Als der Beschwerdeführer die Strassenseite gewechselt habe, seien die beiden Männer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die beiden Männer seien auf den Beschwerdeführer zu gerannt und der Mann mit der braunen Lederjacke soll ihm unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen haben. Der Beschwerdeführer habe sich das Auge zugehalten und der andere Mann habe ihm dann einen weiteren Schlag verpasst. Die beiden Beschuldigten seien in der Folge dem flüchtenden Beschwerdeführer nachgerannt. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. April 2010 habe G.________ präzisiert, dass die beiden Unbekannten nicht auf den Beschwerdeführer zu gerannt, sondern lediglich schnell gelaufen seien. Erst nach dem Schlag seien sie dem Beschwerdeführer nachgerannt (UV-act. 44 S. 7). N.________ habe bei der polizeilichen Befragung vom 13. November 2009 angegeben, mit dem Beschwerdeführer im Club geredet und etwas getrunken zu haben. Vor dem Lokal habe er beobachtet, wie es Differenzen gegeben habe und eine Faust geflogen sei. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite seien sie wie in den Beschwerdeführer hineingesprungen, dann sei dieser zusammengezuckt und habe eine Faust kassiert. Beide hätten ihn danach zum Marktplatz verfolgt. Sie seien recht aggressiv gewesen. Auch bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. Mai 2010 habe N.________ ausgesagt, dass zuerst einer mit den Beinen voraus in den Beschwerdeführer gesprungen sei und anschliessend der andere den Faustschlag ausgeteilt habe (UV-act. 44 S. 7 f.). 5.7 Als Berufungsinstanz bestätigte die Strafkammer des Kantonsgerichts St.Gallen mit Urteilen vom 23. April 2013 die einzelrichterlichen Entscheide (UV-act. 70 und 71). Nach Ansicht des Gerichts war erwiesen, dass einer der zwei Beschuldigten den einzigen
14 Urteil S 2019 51 Schlag gegen den Beschwerdeführer getätigt hatte. Trotz diverser Partei- und Zeugenbefragungen, die widersprüchlich waren und teilweise erheblich voneinander abwichen, sowie weiterer Beweiserhebungen konnte allerdings nicht ermittelt werden, welcher der zwei Beschuldigten tatsächlich zugeschlagen hatte. Auch die Einvernahme eines weiteren Zeugen durch das Gericht brachte keine neuen Erkenntnisse. Gestützt darauf kam auch das Kantonsgericht St.Gallen zum Schluss, dass der Faustschlag nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" weder J.________ noch K.________ rechtsgenügend nachgewiesen werden könne (UV-act. 70 S. 5–11 und 71 S. 5–11). 6. 6.1 Mit der Vorspiegelung, aus dem Welschland zu kommen, und dessen Untermauerung durch Verwendung der französischen Sprache irritierte der Beschwerdeführer J.________ und/oder K.________ und lieferte den Grund für die späteren Auseinandersetzungen. Dies führt zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs (E. 4.4.1). 6.2 Daraus lässt sich jedoch noch nicht folgern, dass das Verhalten des Beschwerdeführers für den folgenschweren Faustschlag auch adäquat kausal war (E. 4.4.2). Vielmehr ist danach zu fragen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, zu den Reaktionen der von J.________ und K.________ und den ihm dadurch zugefügten Verletzungen zu führen. 6.2.1 Die erste Auseinandersetzung fand an einer Bar im Club statt. Nach einem Wortwechsel mit J.________ intervenierte K.________ und beruhigte den Kollegen. Der weitere Clubbesuch verlief ohne Zwischenfälle. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall und dem Faustschlag auf der Strasse ist schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Konnexes zu verneinen (vgl. E. 4.5). 6.2.2 Die zweite Auseinandersetzung vor dem Lokal bestand gemäss den Beschreibungen des Geschäftsführers E.________ (gegenseitiges Stossen, Gerangel; E. 5.2), von F.________ (verbale Auseinandersetzung gefolgt von gegenseitigem Stossen; E. 5.4) und vom Türsteher L.________ (Aufeinanderlosgehen; E. 5.6) zunächst in einer von J.________ und/oder K.________ angezettelten Aussprache über die Herkunft des Beschwerdeführers. Dabei kam es zu gegenseitigen Stössen, womit eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers an den Tätlichkeiten gegeben ist. Kurz vor einer (möglichen) Gewalteskalation konnte das Gerangel vom Türsteher jedoch mit der klaren
15 Urteil S 2019 51 Äusserung beendet werden, dass er ein solches Verhalten nicht dulde. Daraufhin entfernten sich die beiden Streitparteien in verschiedenen Richtungen. Dadurch liessen alle drei Kontrahenten erkennen, mit dem Streit aufgehört zu haben. In der Folge rechnete auch niemand mehr mit einer Fortsetzung der Auseinandersetzung. So ging der Beschwerdeführer seinen Weg, ohne zurück zu schauen (UV-act. 14 S. 12). F.________ blieb zurück und sprach mit dem Türsteher L.________ (UV-act. 14 S. 9). Letzterer entfernte sich dann vom Ort der Auseinandersetzung und kehrte zum Club zurück (UV-act. 44 S. 5). Musste der Beschwerdeführer nicht mit einer weiteren Konfrontation rechnen, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte die Gefahr einer erneuten tätlichen Auseinandersetzung erkennen müssen. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass sich J.________ und K.________ – wie bereits nach der ersten Auseinandersetzung – schnell wieder beruhigt hätten. Selbst wenn von kurzer Dauer, vermag der durch das zunächst gefügige Verhalten der Kontrahenten entstandene zeitliche Abstand zwischen dem erfolgreichen Durchgreifen des Türstehers L.________ und dem Faustschlag den für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs nötigen Konnex mit der zweiten Auseinandersetzung zu unterbrechen. 6.2.3 Indem sich der Beschwerdeführer vom Ort der zweiten Auseinandersetzung entfernte und nicht mehr nach J.________ und K.________ Ausschau hielt, kann ihm kein die Gefahrensituation verschärfendes Verhalten vorgeworfen werden. Eine Beteiligung an der Schlägerei, dessen Opfer er wurde, ist zu verneinen. 6.3 Aufgrund der vorliegenden Aussagen deutet sodann nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer J.________ und K.________ stark provoziert hätte. Die durch Verwendung der französischen Sprache unterstützte Vorspiegelung seiner welschen Herkunft lässt sich im Rahmen eines heiteren Clubbesuchs jedenfalls nicht als starke Provokation qualifizieren, die geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion von J.________ und/oder K.________ hervorzurufen. Darüber hinaus weisen die Aussagen des Beschwerdeführers und von F.________ darauf hin, dass die zweite Auseinandersetzung von J.________ oder K.________ mit der Feststellung eingeleitet worden war, der Beschwerdeführer sei kein Franzose. Eine Provokation des Beschwerdeführers kann weder mit Bezug auf die Tätlichkeiten vor dem Lokal noch auf die spätere Überreaktion von J.________ oder K.________ bejaht werden.
16 Urteil S 2019 51 6.4 Zusammenfassend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 13. Oktober 2009 zu verneinen, weshalb die Voraussetzungen für eine Kürzung der Geldleistungen nicht gegeben sind. Diese sind folglich ungekürzt auszurichten, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine vom Gericht nach Ermessen festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 2'100.– (inklusive Barauslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
17 Urteil S 2019 51 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ungekürzte Geldleistungen hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'100.– (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 23. Februar 2022 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am