Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Sachverhalt
anders beurteilen wollten oder müssten. Die MEDAS-Gutachter würden die Hospitalisation in der Klinik B.________ im Jahre 2015 als Ausgangspunkt der Einschränkung nehmen und würden – gewissermassen die andere Beurteilung von Dr. G.________ niederwalzend
– ohne weiteres über deren Beurteilung hinweg fahren. Die fehlende Auseinandersetzung mit der Vorbegutachtung durch die MEDAS-Gutachter sei ein gewichtiger Mangel am formellen Beweiswert des Gerichtsgutachtens und mache es formell anfechtbar. Selbst wenn sich die IV-Stelle nicht der Illusion hingebe, diese Rüge könnte am materiellen Resultat irgendetwas ändern, könnte eine Auseinandersetzung der MEDAS-Gutachter mit der Beurteilung von Dr. G.________ immerhin einen Erkenntnisgewinn für die IV-Stelle und die Gutachterin haben, die als fachlich versierte Psychiaterin doch hin und wieder einen Gutachterauftrag erhalte. I. Die Beschwerdeführerin liess nichts mehr von sich hören. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG [BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung in der aktuellen Fassung; BGS 841.1). Verfügungen kantonaler IV-Stellen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – in Abweichung von Art. 58 ATSG – direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle Zug vom 20. Dezember 2018, weshalb das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist. Die Beschwerde ist am 25. Januar 2019 – in Berücksichtigung des Fristenstillstands 6 Urteil S 2019 21 nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – fristgerecht eingereicht worden und entspricht in der verbesserten Fassung auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 20. Dezem- ber 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 129 V 354 E. 1, 129 V 167 E. 1, 129 V 1 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen; BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Streitig sind vorliegend allfällige Rentenansprüche der Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2017 hinaus. Zudem verlangt sie sinngemäss eine ganze Rente anstelle der ihr für die Zeit von Mai 2016 bis Januar 2017 zugesprochenen halben Rente. Mithin kommen die materiellen Bestimmungen des ATSG und die Bestimmungen der IV-Revisionen 4, 5 und 6a zum Tragen. 3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreivier- tels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher- ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haus- halt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden 7 Urteil S 2019 21 kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf ab- gestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be- tätigen (Betätigungsvergleich bzw. spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versi- cherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidi- tät für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV; sog. gemischte Methode). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Zu erwähnen ist, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst, was voraussetzt, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 545) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan- spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in die- ser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d in fine;125 V 368 E. 2; 113 V 273 E. 1a; 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4; BGer 8C_886/2009 vom
13. April 2010 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGer 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 3.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Sie hat dabei die Aufgabe, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 8 Urteil S 2019 21 2020, Art. 43 Rz. 13 ff.). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 E. 1). Zu erwähnen bleibt, dass für die Invaliditätsbemessung schliesslich nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt aus- schlaggebend ist, sondern vielmehr die durch den Gesundheitsschaden bedingte Ein- schränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a). 3.3 Die medizinischen Unterlagen sind nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle ande- ren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizi- nischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür- digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi- nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach ent- scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (An- amnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführ- lichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex- terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- 9 Urteil S 2019 21 kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversiche- rung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwen- dung (EVG I 437/99 und I 575/99 vom 9. August 2000 E. 4b/bb). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a Rz. 224; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauens- verhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt zwischen Behandlung und Be- gutachtung kann – namentlich in umstrittenen Fällen – nicht unbesehen auf die Angaben des behandelnden Spezialisten abgestellt werden (EVG I 814/03 vom 5. April 2004 E. 2.4.2). Dies gilt allerdings nicht im Sinne einer Beweisformel, wonach Berichte behan- delnder Ärzte in der Regel von vornherein weniger Beweiswert hätten, sondern sie sind unvoreingenommen auf ihre Beweiskraft zu prüfen. 3.4 Bei Leiden aus dem depressiven Formenkreis hat das Bundesgericht kürzlich sei- ne Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die Frage, ob bei solchen Erkrankungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul- tiert, ebenso wenig wie bei somatoformen Störungen allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beantwortet werden kann. Auch bei leichten bis mittelschweren de- pressiven Störungen ist danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitie- rend auswirkt. Solche Leiden sind ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 409). Aus der Diagnose allein resultiert dem- nach keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Auch affektive Störungen (einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen) sind dem strukturierten Beweisverfahren zu unterstellen. Störungen fallen beim strukturier- ten Beweisverfahren bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Be- 10 Urteil S 2019 21 weiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschlies- sendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde- rungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/ oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi- katoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 3.5 Ein "Burn-out" bzw. Erschöpfungssyndrom kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten. "Burn-out" ist zwar unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Er- krankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den soge- nannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beein- flussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00- Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kate- gorien A00-Y89 klassifizierbar sind. "Burn-out" als solches fällt somit nicht unter den Be- griff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (BGer 8C_302/ 2011 vom 20. Septem- ber 2011 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Solche blossen Z-codierten Belastungsfakto- ren können zwar den Gesundheitszustand beeinflussen und zu einer Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, stellen aber keine rechtserheblichen Gesundheitsbeein- trächtigungen dar. Gesundheitliche Verschlechterungen soziogener Natur (insbesondere berufliche Überforderung) können infolge ihrer reaktiven Natur und Behandelbarkeit nicht als invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigungen anerkannt werden (s. dazu BGer 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 und die dort zitierte Judikatur). 3.6 Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Denn gerade mit Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, 11 Urteil S 2019 21 invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare Diagnosestellung voraus. Nicht zuletzt im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit ist es sach- und systemgerecht, solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung ihres Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 4. Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.1 Am 11. August bzw. 19. November 2015 berichtete die Klinik B.________ (unterzeichnet von M. Sc. K.________, Psychologin, M. Sc. L.________, Teamleitung Psychologie, und Dr. med. M.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt), dass die Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis 23. Juli 2015 auf freiwilliger Basis bei ihr hospitalisiert gewesen sei (IV-act. 17 S. 8–14/14 und IV-act. 19). Als Diagnose nannte die Klinik eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.1). Die Patientin sei durch den Dienst N.________ aufgrund einer psychischen Dekompensation im Rahmen einer Depression (Erschöpfungszustand) zugewiesen worden. Bei Eintritt sei sie ins multimodale Behandlungsprogramm eingebun- den worden, bestehend unter anderem aus Psychotherapie im Einzel- und Gruppensetting und Physiotherapie. Die Patientin habe bereits zu Beginn dargelegt, dass sie keine allopa- thische Medikation einnehmen werde. Initial habe sie auch nur eine eingeschränkte Krank- heits- und Behandlungseinsicht gezeigt; vor diesem Hintergrund sei im Behandlungsver- lauf eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erfolgt. Bei Eintritt habe sich die Patientin sehr erschöpft, hoffnungslos und entmutigt gezeigt. Im Vordergrund hätten zunächst die Zustandsstabilisierung durch stützende Gespräche und der Aufbau einer vertrauensvollen therapeutischen Beziehung gestanden. In einem weiteren Schritt habe die Exploration der Biographie und der daraus entstandenen Krankheitsgeschichte stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei mit ihr ein individuelles Störungsmodell erarbeitet worden. In diagnos- tischer Hinsicht habe das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt werden können. Ausserdem habe die Patientin leicht histrionische Verhaltenszüge ge- zeigt, um insbesondere ihr Bedürfnis nach Wichtigkeit (im Leben anderer Menschen eine Bedeutung zu haben) zu befriedigen. Auf die Vergabe einer entsprechenden Persönlich- keitsakzentuierung sei verzichtet worden, da ihr Verhalten im interaktionellen Kontext kei- ne pathologischen bzw. beeinträchtigenden Auswirkungen gehabt habe. 12 Urteil S 2019 21 Im Rahmen der Austrittsplanung seien rückfallprophylaktische Massnahmen (Frühwarn- symptome) und die Rückkehr an ihren angestammten Arbeitsort besprochen worden. Der Patientin sei empfohlen worden, einen langsamen, schrittweisen Wiedereinstieg in die Ar- beit am angestammten Arbeitsort (Reinigungskraft) mit einem niedrigen Pensum (zwei bis drei Stunden/Woche) ab ca. August 2015 vorzunehmen. Sie habe in einem deutlich stabi- leren und aufgehellten Zustand aus der Klinik entlassen werden können. In diesem Zeit- raum habe sie neue Erfahrungen und Bewältigungsstrategien sammeln bzw. erlernen und ihre Ressourcen stärken können. Dennoch hätten bei Austritt eine erhöhte Ermüdbarkeit und die Tendenz bestanden, vor dem Hintergrund ihres bisherigen Musters, sich zu über- fordern und die eigene Befindenslage auszublenden. Im Rahmen der laufenden Behand- lung habe eine basale bedürfnisorientierte Selbststeuerung implementiert werden können. Die weiterführende Bearbeitung derselben erscheine insbesondere in Hinsicht auf die "schwer" dysfunktionale Selbstorganisation bei Eintritt vordringlich bedeutsam. Die Patien- tin sei auf eigenen Wunsch und in gegenseitigem Einvernehmen aus der Klinik ausgetre- ten. Insgesamt habe bei Austritt ein teilremittiertes Zustandsbild bestanden. Die Fortset- zung der psychotherapeutischen Therapie zur Aufrechterhaltung der Stabilität erscheine indiziert und sinnvoll. Ein erster ambulanter Termin sei durch die Patientin auf den 27. Juli 2015 bei Dr. O.________ vereinbart worden. Im Rahmen der Nachbetreuung nach dem Austritt erscheine eine engmaschige ambulante Begleitung im Sinne einer zustandsadä- quaten Wiedereingliederung vordringlich wichtig (IV-act. 17). 4.2 Im Arztbericht vom 6. Oktober 2015 hielt Dr. med. O.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.1) seit Mai 2015 fest. Eine erste depressive Episode habe es vor ca. 20 Jahren gegeben mit Hospitalisierung in der Klinik P.________ (IV-act. 12). Sie bescheinigte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von aktuell 90 % mit derzeit schwieriger Prognose. Eventuell sei ab Frühling 2016 eine langsame Steigerung möglich (10 bis 50 %). Die Patientin wünsche sich eine berufliche Neuorientierung wegen Rücken- schmerzen, was mit dem Hausarzt besprochen werden sollte. Eine behinderungsange- passte Tätigkeit müsste langsam aufgebaut werden mit leichten Arbeiten während ca. drei bis vier Stunden täglich, z.B. im ursprünglichen Beruf im Verkauf (Papeterie, Mode, Blumen/Pflanzen, Basteln) oder mit leichten administrativen Arbeiten. Dazu sei auch der Hausarzt zu konsultieren. 4.3 Hausarzt Dr. C.________ diagnostizierte am 2. November 2015 eine rezidivierende depressive Episode (mittelgradig bis schwer), eine posttraumatische 13 Urteil S 2019 21 Belastungsstörung und – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Migräne, alle bestehend seit der Jugend (IV-act. 17 S. 1–4/14). Er bescheinigte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.4 Am 18. Februar 2016 nahm RAD-Arzt Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dahingehend Stellung, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivie- rende depressive Störung (F33.1) als Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe; als Gesundheitsschaden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er die Migräne (IV-act. 21). Der durch Dr. O.________ attestierte Verlauf sei nicht nachvollziehbar. Die Entlassung aus der stationären Behandlung sei in teilremittiertem Zustand erfolgt, sodass sicher davon ausgegangen werden könne, dass eine Teilarbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Entlassung bestanden habe. Kritisch anzumerken sei die Tatsache, dass die Versicherte die Einnahme von Psychopharmaka ablehne, was eventuell zu einem verlängerten Krankheitsverlauf führe. Als IV-fremde Elemente gebe es finanzielle Sorgen, den Wohnungsumzug und den Tod der Mutter. Unklar seien die Ressourcen betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4.5 Psychiaterin Dr. O.________ beschrieb den Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin im Arztbericht vom 15. März 2016 als stationär bzw. leicht verbessert bei gleich- bleibenden Diagnosen (IV-act. 24). Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Erschöp- fung, die Konzentrationsprobleme und die reduzierte Belastbarkeit. Es finde eine psychiat- risch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser Einstellung und Therapiesit- zungen alle zwei Wochen statt. Vom 23. Januar bis 31. März 2016 sei die Patientin 90 % arbeitsunfähig gewesen. 4.6 Auf Empfehlung von RAD-Arzt Q.________ fand am 9. Mai 2016 ein Triage- Gespräch mit ihm, der Versicherten und dem Eingliederungsberater R.________ statt, als dessen Folge eine psychiatrische Begutachtung als notwendig erachtet wurde (IV-act. 28). 4.7 Am 23. Januar 2017 erstattete Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten, worin sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00) festhielt; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch akzentuierte Per- sönlichkeitszüge (Z73; IV-act. 41 S. 15). Anhand der vorliegenden Akten, der eigenen 14 Urteil S 2019 21 Untersuchungsbefunde und der Angaben der aktuell behandelnden Therapeutin Dr. F.________ bestünden aus gutachterlicher Sicht Hinweise auf Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (F60). Eine Persönlichkeitsstörung sei gekennzeichnet durch rigide und wenig angepasste Verhaltensweisen, die eine hohe zeitliche Stabilität aufwiesen, situationsübergreifend aufträten und zu persönlichem Leid oder gestörter sozialer Funktionsfähigkeit führten. Es handle sich um ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster mit starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen. Betroffen seien Wahrnehmung, Denken, Fühlen und Beziehungen zu anderen. Die Störung beginne in der Kindheit oder Adoleszenz und dauere bis ins Erwachsenenalter an. Der Versicherten sei es jedoch trotz der Erfahrungen in der Kindheit, des Missbrauchserlebens als Jugendliche und der konflikthaften Ehe gelungen, die reguläre Schule zu durchlaufen, eine dreijährige Ausbildung zu absolvieren und im Anschluss langjährig auf ihrem erlernten Beruf wie auch in anderen Bereichen zu arbeiten. Zudem habe sie ihre Kinder weitgehend als alleinerziehende Mutter grossgezogen und pflege zu ihnen regelmässigen Kontakt. Somit könne aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Hingegen sei aufgrund der Aktenlage eine Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) anzunehmen (IV-act. 41 S. 18). Differentialdiagnostisch sei zudem die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversions- störung; F44) zu diskutieren, bei der das allgemeine Kennzeichen der teilweise oder völli- ge Verlust der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identi- tätsbewusstseins, der unmittelbaren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewe- gungen sei. Normalerweise bestehe ein hoher Grad bewusster Kontrolle darüber, welche Erinnerungen und Empfindungen für die unmittelbare Aufmerksamkeit selektiert und wel- che Bewegungen ausgeführt würden. Von den dissoziativen Störungen werde angenom- men, dass die Fähigkeit zu bewusster und selektiver Kontrolle in einem wechselnden Aus- mass gestört sei. Es bestehe eine nahe zeitliche Verbindung zu traumatisierenden Ereig- nissen, unlösbaren oder unerträglichen Konflikten oder gestörten Beziehungen. Aufgrund der vorliegenden Akten wie auch der erhobenen Befunde würden die für die Diagnosestel- lung benötigten Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt (IV-act. 18 S. 18 f.). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich anhand der Ergebnis- se der aktuellen Untersuchung und der vorhandenen Akten nicht bestätigen. Beim Unter- suchungstermin vom 4. November 2016 habe bei der Versicherten klinisch-phänomenolo- gisch eine depressive Episode von leichter Ausprägung bestanden. In Anbetracht der be- 15 Urteil S 2019 21 schriebenen depressiven Episode 1993 sei eine rezidivierende depressive Störung (F33) anzunehmen. Die Diagnosekriterien der ICD-10 für eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00) würden erfüllt. Die typischen Merkmale eines somatischen Syndroms lägen nicht in der zur Diagnosestellung notwendigen Anzahl vor. Die Versicherte habe eine mittelgradig reduzierte Konzentration, einen leichtgradig niedergestimmten Affekt mit Affektlabilität und eine psychomotorische Anspannung und Unruhe gezeigt. Formalgedanklich sei sie leichtgradig umständlich, sprunghaft gewesen; bei Gesprächspausen hätten Hinweise auf Gedankenabrisse bestan- den. Psychotische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht bestanden. Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen (Zwangsrituale) seien keine explorierbar gewesen. Das beschriebene zwanghafte Verhalten (Kontrollieren der Türe und des Herdes) sei im Rahmen der Konzentrationsstörung einzuordnen und erfülle nicht die Diagnosekriterien der ICD-10 für eine Zwangsstörung. Die Schilderungen zum Tages- ablauf hätten auf keine erheblichen psychischen Einschränkungen hingewiesen. Die Ver- sicherte könne ihren Haushalt besorgen und auch Auto fahren. Sie sei eine "Einzelgängerin" und "einsam", pflege jedoch regelmässig Kontakt zu ihren Töchtern und einer Freundin. Sie kümmere sich um ihre eigenen administrativen Angelegenheiten und um die ihrer verstorbenen Eltern. Im September 2016 sei es ihr möglich gewesen, nach S.________ zu fliegen und die Erbschaftsangelegenheiten ihrer Eltern zu regeln (IV- act. 41 S. 19).
Zusammengefasst sei aus gutachterlicher Sicht diagnostisch vom Vorliegen einer rezidi- vierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00), auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % (von 100 %). Aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht bestehe beim Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszü- gen (Z73) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 41 S. 20). Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, dass der leicht niedergestimmte, labile Affekt, die Konzentrationsstörung und die formalgedanklichen Stö- rungen die Arbeitsfähigkeit leichtgradig einschränkten. Auf der körperlichen Ebene seien aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigungen feststellbar. Im sozialen Bereich seien keine erheblichen Einschränkungen feststellbar. Die Versicherte lebe eher zurückgezogen, pflege jedoch regelmässige, soziale Kontakte und sei in der Lage, ihren Haushalt selbständig zu besorgen. In der bisherigen Tätigkeit sei sie eingeschränkt in der Konzentration. Im Arbeitsalltag komme es zu Müdigkeit und Erschöpfung. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch zumutbar mit einem Pensum 16 Urteil S 2019 21 von 80 % (von 100 %), wobei darüber hinaus keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ab November 2016. Die Versicherte sei ihrem Arbeitsumfeld zumutbar. Der Versicherten seien andere Tätigkeiten zumutbar, wobei grundsätzlich ein Umfeld mit einem sozial kompetenten Vorgesetzten, klar umschriebenen Aufgaben und genügend Pausenmöglichkeit zu empfehlen sei. Ein Pensum von 80 % sei hier zumutbar ohne verminderte Leistungsfähigkeit (IV-act. 41 S. 20 ff.). 4.8 RAD-Psychiater Q.________ erachtete dieses Gutachten am 30. Januar 2017 als den Vorgaben entsprechend und als medizinische Grundlage für die weiteren Entscheide der IV-Stelle (IV-act. 43). Bei der Versicherten bestünden demnach mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % (von 100 %) in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Zumutbar sei ein Pen- sum von 80 % (von 100 %), wobei darüber hinaus keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Wenn von der Gutachterin zum Zeitpunkt der Untersuchung lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % habe festgestellt werden können, könne hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass nach Abschluss der stationären Behandlung Ende Juli 2015 medizinisch- theoretisch bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. 4.9 Am 15. Februar 2017 fand auf Einladung des IV-Eingliederungsspezialisten R.________ ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes betreffend Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten statt. Als Ergebnis des Gesprächs hielt der Eingliederungsberater fest, dass sich die Versicherte für Eingliederungsmassnahmen nicht als eingliederungsfähig sehe (IV- act. 48). Ein angebotenes Job Coaching und einen möglichen Einstieg im Rahmen eines Arbeitstrainings im geschützten Rahmen lehne die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls ab. Sie habe im Gespräch mehrmals angegeben, dass sie sich einerseits zu erschöpft fühle und andererseits rheumabedingte Schmerzen an Rücken und Schultern verspüre; sie könne kaum ein "Konfiglas" heben. Er verweise auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis, in dem der Versicherten von ihrem Hausarzt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Unklar bleibe von Seiten der Eingliederung, weshalb die gesundheitliche Situation in Bezug auf die im Gespräch erwähnte Rheuma- Erkrankung nicht näher abgeklärt worden sei; offenbar habe die Versicherte diesen 17 Urteil S 2019 21 Umstand bis heute nicht geltend gemacht. Nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung würden die Eingliederungsbemühungen abgebrochen bzw. eingestellt. Im ärztlichen Zeugnis, auf das der Eingliederungsberater verwies, bestätigte Dr. C.________ am 24. Januar 2017, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 in seiner Be- handlung stehe und die Arbeitsunfähigkeit 100 % seit 1. Dezember 2016, 100 % seit 1. Ja- nuar 2017 und 100 % seit 1. Februar 2017 betrage (IV-act. 47). 4.10 Am 24. Februar 2017 erstattete T.________ im Auftrag der IV-Stelle einen Ab- klärungsbericht Haushalt, in welchem sie in keinem Bereich eine Einschränkung feststel- len konnte (IV-act. 49). Sie hielt zudem fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Anga- ben zufolge 100 % im Verkauf oder mit Reinigungen arbeiten müsste, um ihren Lebensun- terhalt zu verdienen, auch wenn sie bescheiden leben würde. 4.11 Im Arztbericht vom 2. Juni 2017 beschreibt Dr. C.________ den Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin als stationär bei gleich gebliebener Diagnose (IV-act. 53). Die Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Berichterstattung betrage nach wie vor 100 %. 4.12 Am 6. Juni 2017 erstattete Dr. med. D.________, Oberärztin mbF Rheumatologie am Spital U.________, einen Bericht an die IV-Stelle, in welchem sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte: 1. ein chronisches Schmerzsyndrom zervikal und sakral, DD axiale Spondylarthritis; MRI Hals vom 15. Juli 2016: diffuses Ödem in den Halsweichteilen intra- und intermuskulär sowie interspinalen Bändern und Prozessi spinosi; Ganzkörper-MRI vom 25. August 2016: Knochenödem im Bereich ISG links, akti- vierte AC-Gelenksarthrose bds., aktivierte Osteochondrose C5-C7, Knochenödem im Dornfortsatz des HWK6 und BWK12, aktivierte Spondylarthrose im Segment L2/L3 links, dorsale Diskusprotrusion und Retrospondylose im Segment C5/C6 mit möglicher osteodis- kärer Einengung der Neuroforamina; 2. rezidivierende depressive Störung, bei Dr. F.________ in Behandlung; 3. posttraumatische Belastungsstörung, Misshandlung in der Jugend vom Vater und St. n. Suizidversuch (IV-act. 55). Als Diagnose ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. D.________ eine Migräne und einen leichten Vitamin D-Mangel. Die initiale Beurteilung im August 2016 in der Rheumatologie des Spitals U.________ sei durch Dres. V.________ und W.________ zur weiteren Abklärung einer möglichen Spondarthropathie erfolgt [die entsprechenden Berichte waren beigelegt]. Die Patientin habe über seit ca. sieben Jahren bestehende Kopf- und Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen im Bereich des Schultergürtels, Knieschmerzen bds. 18 Urteil S 2019 21 sowie Schmerzen im Vorfuss links berichtet. Zudem habe sie einen Erschöpfungszustand beschrieben. Als ärztlichen Befund verwies Dr. D.________ auf den Status vom 22. Au- gust 2016 (Dr. V.________): leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS insbesondere bei Linksseitendrehung und Linksseitenneigung. KSA 2 cm, Finger-Boden-Abstand 7 cm; isolierte Druckdolenz über vertebra prominens; Spruling Test negativ; Reflexe symmet- risch und ubiquitär auslösbar; PDMS intakt; Druckdolenz über M. trapezius beidseits und dorsaler Nackenmuskulatur. Druckdolenz über ISG und Beckenkammansatz links. Mennell negativ. Im Hüftgelenk frei beweglich. 4er-Zeichen negativ. Keine Enthesiopathien. Beigh- ton-Score 0 von 9 Punkten. Schulter rechts: uneingeschränkte Beweglichkeit mit positivem Bodycross-Test und schmerzhafter Aussenrotation gegen Widerstand bei erhaltener Mus- kelkraft; ACG frei; Knickfuss links > rechts. Gänslen fraglich positiv links, isolierte Druck- dolenz über MTPG III links. Keine psoriatischen Haut- und Nagelveränderungen. Übriger Rheumastatus unauffällig. Lokalstatus 16. November 2016: Druckdolenz ISG links. Lokal- status 14. Dezember 2016: ISG indolent; paravertebraler Hartspann thorakolumbal und lumbal links. Aufgrund der multifaktoriell diskutierten Beschwerdeätiologie mit einerseits mechanischen myofaszialen Beschwerden, andererseits möglich intermittierend bestehender Entzün- dungsaktivität im Rahmen einer axialen Spondyloarthritis sei keine exakte Prognose mög- lich, insgesamt sei von einem schubweisen Auftreten der Beschwerden auszugehen. Des Weiteren könne eine Beeinträchtigung der Symptomatik durch die psychiatrische Diagno- se nicht ausgeschlossen werden. Von Seiten des Spitals seien keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden. Die muskuloskelettalen sowie möglicherweise intermittierend entzündlichen Beschwerden führten zu einer Beeinträchtigung v.a. in statischen Situationen, aber auch bei Arbeiten in Zwangspositionen sowie bei Gewichtsbelastung. Für eine detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines standardisierten Tests empfohlen, insbesondere da eine multifaktorielle Ätiologie bestehe. Aus rheumatologischer Sicht sei eine schrittweise Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit mit reduzierter Gewichtsbelastung und unter Vermeidung von Zwangspositionen voraus- sichtlich möglich. Diesem Bericht lagen die Berichte über ein MRI Ganzkörper vom
25. August 2016 und über ein MRI Hals vom 15. Juli 2016 bei.
Ebenfalls eingereicht wurde ein Sprechstundenbericht von Dr. V.________ und Dr. W.________ vom 21. September 2016 an den Hausarzt Dr. C.________ (IV-act. 59 19 Urteil S 2019 21 S. 4–6/6), worin als Grund der Zuweisung die weitere Abklärung einer möglichen Spondyloarthropathie genannt wird. Klinisch habe sich die Patientin mit einer Druckdolenz entlang der Nackenmuskulatur und des Iliosakralgelenks links präsentiert. Passend für eine entzündliche Ätiologie fänden sich in der Laboranalyse eine leicht erhöhte Entzün- dungsaktivität sowie radiologisch eine Signalanreicherung im Bereich des axialen Skeletts. Diese Befunde seien trotz negativem HLA B27 mit einer Spondylarthritis vereinbar. Auf- grund dessen sei ein NSAR installiert worden, welcher nur zu einer ungenügenden Besse- rung geführt habe. Ein Steroid-Versuch mit Prednison bei erst kürzlich exzellentem An- sprechen sei diesmal erfolglos geblieben. Ein Wechsel auf Xefo habe nur ein Teilanspre- chen zur Folge gehabt. Da die Aussagen bezüglich Wirksamkeit bei psychisch auffälliger Patientin unklar gewesen seien, sei aufgrund der obigen Befunde und möglicher axialer Spondylarthritis ein weiterer Rotationstrial mit einem NSAR in retardierter Form begonnen worden. Zusammenfassend bestehe sicherlich eine entzündliche Komponente, die teilwei- se auf NSAR ein Ansprechen finde. Andererseits finde sich bei der Patientin auch eine mechanische Komponente. Zudem spiele die psychosoziale Belastungssituation mit schwieriger Vorgeschichte möglicherweise eine Rolle in der Schmerzwahrnehmung bzw. - verarbeitung. Nebst der Durchführung eines NSAR-Rotationsversuchs würden vorerst v.a. aktivierende und physiotherapeutische Massnahmen empfohlen. Als Prozedere wurde die Behandlung mit Irfen ret. und eine Intensivierung der Physiotherapie, inklusive Heimprogramm, und eine erneute Standortbestimmung nach der ersten Serie Physiotherapie in ca. zwei Monaten angegeben. Nachträglich der IV-Stelle eingereicht wurde zudem der Sprechstundenbericht vom
21. November 2016 von Dr. D.________, worin sie Dr. med. E.________ bat, die Patientin zu einer therapeutischen ISG-Infiltration links mit Glukokortikoiden aufzubieten (IV-act. 59 S. 2 und 3/6), da es unter Einsatz verschiedener NSAID zu einer ungenügenden Schmerzkontrolle gekommen sei. Klinisch zeige sich am 16. November 2016 eine Druck- dolenz über dem ISG links, die mit einer ISG-Arthritis vereinbar sei; passend hierzu habe sich im August 2016 ein Knochenödem im Bereich des linken ISG gezeigt. Es liegt schliesslich auch der Bericht von Dr. E.________ über die Schmerztherapie vom
1. Dezember 2016 und eine ISG-Infiltration links vor (IV-act. 71). 4.13 Am 26. Januar 2018 bestätigte Dr. C.________ einen stationären Gesund- heitszustand bei gleich gebliebener Diagnose (IV-act. 65). Im Verlauf habe sich keine Än- derung ergeben; die Patientin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 20 Urteil S 2019 21 4.14 Nach mehreren Mahnungen ging am 16. April 2018 ein – kaum lesbarer – Arztbe- richt von Dr. F.________ vom 10. April 2018 bei der IV-Stelle ein. Darin wird ein chroni- sches Erschöpfungssyndrom (Z73.0) seit 2015, eine rezidivierende depressive Störung (F33.8) seit 1990, Migraine, ein chronisches Schmerzsyndrom und der Verdacht auf histri- onische Persönlichkeitszüge (Z73.1) diagnostiziert (IV-act. 69). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei die Patientin bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Es be- stünden starke Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Auffassungsstörungen, eine Antriebs- störung und geringe Belastbarkeit, was sich als reduzierte Leistungsfähigkeit auf die bis- herige Tätigkeit auswirke. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, müsste in einem Leistungsprofil festgestellt werden; die Leistung variiere je nach psychischer Verfassung und Schmerzintensität. Gegen einen sofortigen Beginn der Wiedereingliederung spreche das aktuell sehr instabile Zustandsbild sowohl von der de- pressiven Symptomatik als auch von der Schmerzintensität her. Wahrscheinlich wäre eine Berentung die sinnvollste Möglichkeit, die der Patientin auch eine Stabilität geben würde. Durch eine solche könnte der Gesundheitszustand zumindest etwas stabilisiert werden. 4.15 RAD-Allgemeinmediziner X.________ hielt am 1. Mai 2018 fest, dass sich aus den ergänzend eingeholten Berichten über die Behandlung der Versicherten im Spital U.________ nur ein ungefähres und zudem inzwischen veraltetes Bild des Gesundheits- zustandes gewinnen lasse (IV-act. 77). Dokumentiert seien mehrere Konsultationen in der Rheumatologischen Abteilung bei Dr. W.________/Dr. V.________ zwischen dem 22. August und dem 21. September 2016 sowie eine weitere Konsultation bei Dr. D.________ am 21. November 2016. Diagnostiziert worden sei seinerzeit ein chronisches Schmerzsyndrom zervikal und sakral, das durch medikamentöse und physiothera- peutische Behandlung hätte beeinflusst werden sollen. Nach der Konsultation bei Dr. D.________ habe sie zu einer ISG-Infiltration geraten, die am 1. Dezember 2016 durch Dr. E.________ erfolgt sei, über deren Erfolg aber keinerlei Aussagen vorlägen. Auch sei nach dem 1. Dezember 2016 keine weitere somatische Behandlung mehr dokumentiert; zur Arbeitsfähigkeit sei seinerzeit von den Behandlern im Kantonsspital nicht Stellung genommen worden. Aus somatischer Sicht dürfte demnach keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehen. Da gleichwohl vom Hausarzt Dr. C.________ wie auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.________ eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähig- keit bescheinigt werde, sollte das Dossier erneut von RAD-Psychiater Q.________ beurteilt werden. 21 Urteil S 2019 21 4.16 Am 14. Juni 2018 nahm RAD-Psychiater Q.________ dahingehend Stellung, als der Verlaufsbericht von Dr. C.________ vom 26. Januar 2018 keinerlei medizinische Befunde enthalte, welche die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % belegen könnten (IV-act. 76). Der nur schwer lesbare Bericht von Psychiaterin Dr. F.________ vom 10. Ap- ril 2018 nenne folgende Diagnosen: chronisches Erschöpfungssyndrom (Z73.0), rezi- divierende depressive Störung (F33.8), Migraine und chronisches Schmerzsyndrom, V.a. histrionische Persönlichkeit (Z73.1). Es werde von ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % postuliert und eine Berentung empfohlen. Von Dr. F.________ würden im Wesentlichen die gleichen Beschwerden und Symptome berichtet wie in den Jahren 2015 und 2016 durch Dr. O.________. Es liege also ein weitgehend unverändertes psychisches Zustandsbild vor, welches gutachterlich durch Dr. G.________ mit Bericht vom 23. Januar 2017 abgeklärt worden sei. Aus seiner Sicht könne weiterhin auf dieses Gutachten abgestellt werden. 4.17 Nachdem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 lediglich eine vom 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 befristete halbe Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte (IV-act. 78), erhob die Versicherte am 16. Juli 2018 "Einsprache" und machte geltend, dass sie dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei (IV-act. 82). Im We- sentlichen brachte sie vor, dass sie einerseits an einer chronischen Erschöpfungsdepres- sion leide; andererseits habe sie chronisch rheumatische Schmerzen. 4.18 Am 21. Juli 2018 hielt Hausarzt Dr. C.________ in Kenntnis des Vorbescheids in einem Arztbericht fest, dass die Versicherte in somatischer Hinsicht an einem chronischen Schmerzsyndrom cervikal und sakral, DD axiale Spondylarthritis, und einer Migräne leide (IV-act. 84). Subjektiv klage die Patientin seit mittlerweile ca. zehn Jahren über diffuse Gelenkbeschwerden v.a. im Kopf-/Hals- und LWS-/ISG-Bereich. Es hätten rheuma- tologische Abklärungen stattgefunden, die eindeutige Veränderungen in den Weichteilor- ganen und im Skelettsystem aufgewiesen hätten (Bericht Dr. D.________ vom 21. No- vember 2016). Therapeutisch seien diverse analgetische Therapien (orale Medikamenten- gabe bis hin zur Infiltration ISG) erfolgt, die jedoch nur bedingt Besserung gebracht hätten. Der aktuelle Tagesablauf könne wie schon die letzten Jahre nicht ohne Schmerzmittel überstanden werden. Zudem bestehe eine Migräne, die sehr wechselhaft auftrete und me- dikamentös mit Sumatriptan nur diskrete Besserung erfahre. Objektiv präsentiere sich die Patientin klinisch praktisch bei jeder Konsultation alle vier bis sechs Wochen mit massiven Verspannungen im Schulter-Nackenbereich, deutlichen Bewegungseinschränkungen und behäbigem bis verlangsamtem Gangbild. Objektiv bestehe ein Beckenschiefstand, ein 22 Urteil S 2019 21 deutlich reduziertes Reaktions-Kombinationsvermögen sowie Kraftlosigkeit in den Armen und Kribbeldysästhesien. Zum Prozedere führte er aus, insgesamt sei zu sagen, dass bei ihr ein multifaktorielles Schmerzsyndrom bestehe, das auch in Verbindung zu ihrem psy- chischen Leiden stehe (Sprachstörungen/Wortfindungsstörung). Die meisten Symptome bestünden seit der ersten Behandlung 2014 und variierten nur wenig. Aus hausärztlicher und arbeitsmedizinischer Sicht sei ihre Arbeitsfähigkeit wie folgt gegeben: 20–30 % in einem geschützten Rahmen. Eine Arbeitsleistung unter normalen Umständen sei bei ihr nicht möglich bzw. ausgeschlossen. 4.19 Am 17. September 2018 nahm RAD-Psychiater Q.________ dahingehend Stel- lung, als hinsichtlich der psychischen Situation im Rahmen der Anhörungsreaktion keine Berichte der psychiatrischen Behandler vorgelegt worden seien (IV-act. 86). Aus seiner Sicht könne weiterhin auf das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung von Dr. G.________ vom 23. Januar 2017 abgestellt werden. Die damals festgestellte leichte depressive Episode im Rahmen der bekannten rezidivierenden depressiven Störung schränke die Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt nicht ein. Die subjektiv erlebten Symptome/Klagen hätten sich aus seiner Sicht seit der Begutachtung nicht wesentlich verändert und seien von der Gutachterin ausreichend berücksichtigt worden. Es bestehe daher keine Indikation für eine erneute psychiatrische Abklärung, zumal in der Anhö- rungsreaktion ausschliesslich somatische Berichte, zu denen noch RAD-Arzt X.________ Stellung nehmen müsste, vorgelegt worden seien. 4.20 In seiner Stellungnahme vom 24. September 2018 hielt RAD-Allgemeinmediziner X.________ fest, wenn Dr. C.________ in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2018 darauf verweise, dass sich die Versicherte "praktisch bei jeder Konsultation alle 4–6 Wochen mit massiven Verspannungen im Schulter-Nackenbereich, mit deutlichen Bewegungs- einschränkungen" und einem "behäbigen bis verlangsamten Gangbild, Beckenschief- stand" und einem "deutlich reduzierten Reaktions-Kombinationsvermögen" sowie "Kraftlosigkeit in den Armen, Kribbeldysästhesien" präsentiere, so sei dieses Beschwerde- bild bereits seit Jahren bekannt, hinreichend versicherungsmedizinisch gewürdigt und kön- ne sicher keine hochgradige bzw. sogar vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeits- markt begründen (IV-act. 87). Auch aus rein somatischer Perspektive sei damit nach wie vor kein Grund erkennbar, von der bisherigen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der beruflichen Leistungsfähigkeit der Versicherten abzuweichen. 23 Urteil S 2019 21 4.21 Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 ihren Vorbescheid bestätigt hatte, reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer verbesserten Beschwerde zwei neue Arztberichte ein (Bf-act. 2): 4.21.1 Psychologin und Psychotherapeutin FSP lic. phil. Y.________ und Psychiaterin Dr. F.________ hielten am 28. Februar 2019 fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schmerzsyndrom im Rücken, Migraine und eine Konversionsstörung (ICD-10 F.44) vorlägen. Die Patientin leide seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Rückens (Abklärung im Spital U.________), einer Migräne sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung. Es bestehe eine chronische Erschöpfung. Die Versicherte weise ferner eine Konversionsstörung auf. Hier stünden vor allem Gedächtnis- probleme, plötzliches Vergessen von Gedächtnisinhalten, Verwirrung, Wortfin- dungsstörungen und psychomotorische Verlangsamung im Vordergrund. Trotz mehrfacher medikamentöser Therapieversuche habe bisher nur sehr zögerlich eine Stimmungsaufhel- lung und Stimmungsstabilisierung erlangt werden können, die aber sehr fragil bleibe und situativ abhängig sei. Eine dauerhafte Belastbarkeit habe bisher nicht aufgebaut werden können. Die Patientin sei mit der Führung des eigenen Haushalts meist an der Grenze zur Überforderung. Ein kleiner Hund bereite ihr grosse Freude, was sicherlich zur aktuellen Stimmungsaufhellung beitrage und ihr helfe, das verschriebene Aktivierungsprogramm weitgehend durchzuführen. Trotz der Verbesserung der Depression persistierten weiterhin sowohl die Schmerzstörung als auch die Konversionssymptome. Neurologische Vorunter- suchungen inkl. einem Schädel-MRI hätten eine organische Genese der Symptome weitgehend ausschliessen können. Bei der Patientin bestehe ein traumatisch biographischer Hintergrund, der bis heute nur ungenügend habe bewältigt werden können. Zurzeit arbeite sie zweimal wöchentlich à zwei Stunden im H.________. Sie habe die Flexibilität, sich dort abzumelden, wenn es für sie schmerzbedingt nicht machbar sei zu kommen. Eine Erweiterung bzw. Erhöhung des Arbeitspensums sei bisher nicht möglich gewesen. Aus Sicht der Therapeutinnen sei aufgrund der kognitiven Einschränkungen im Rahmen der Konversionsstörung, der Schmerzstörung und der affektiven Instabilität eine regelmässige Arbeitstätigkeit nicht zumutbar. 4.21.2 Hausarzt Dr. C.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. März 2019 ein chronisches Schmerzsyndrom cervikal und sakral, DD: axiale Spondylarthritis, eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (Dr. F.________ resp. Psychologin Y.________), eine posttraumatische Belastungsstö- rung, ungenügend verarbeitet, und eine Migräne. Sozialanamnestisch hielt er fest, dass 24 Urteil S 2019 21 die Eltern der Patientin – beide Alkoholiker – 2012 aus Z.________ zurückgekommen seien. Die Mutter sei im Frühjahr 2014, der Vater 2016 gestorben. Die Patientin sei seit 1998 geschieden, alleinerziehend von drei Kindern (mittlerweile erwachsen, unterschiedliche Väter) und lebe alleine in einer eigenen 1,5-Zimmer-Wohnung bzw. seit
14. April 2018 in einer 3-Zimmer-Wohnung. Sie habe bisher mehrere Jobs gehabt (working poor), aktuell bei der H.________. Im Lauf der gesamten Betreuung hätten sich starke auffällige Verhaltensmuster gezeigt, die geprägt seien von unkonzentriert sein, zerfahren sein, springenden Gedanken, schnell wechselnden Themen und nicht folgen können von Gesprächen. Immer wieder sei es nach wenigen Minuten schon zu viel gewesen und sie habe Ruhe gebraucht. Die psychiatrische Therapie und die psychotherapeutische Behandlung hätten der psychischen Stabilisierung geholfen, hätten aber letztlich keine wesentliche Änderung im Rahmen einer Arbeitsaufnahme erzielen können. Physisch stehe das chronische Schmerzsyndrom im Vordergrund, welches sich primär im Hals- und Steissbeinbereich manifestiert habe. Eine rheumatologische Abklärung im Jahr 2016 habe deutliche entzündliche Herde gezeigt, die nur teilweise auf entsprechende Schmerzmedikamente und Kortisontherapien angesprochen hätten. Aufgrund dessen sei neben der Schmerztherapie eine physiotherapeutische Behandlung initiiert worden, auf die auch nur ein mässiges Ansprechen resultiert habe. Abschliessend sei zu sagen, dass die Patientin weder von physischer noch von psychischer Seite her in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Ein Abbild dafür seien die kürzlich unternommenen Arbeitsversuche im H.________ gewesen. 4.22 Im gerichtlich eingeholten bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 12. August 2020 diagnostizierten der Internist und Rheumatologe Dr. med. I.________ und der Psychiater Dr. med. J.________ die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. act. 25 S. 51 ff.): - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS/PTSD; ID-10 F43.1) seit der Vergewaltigung etwa 1979, mit Albträumen (Angstträume; F51.5) - rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und mit ausgeprägter Erschöpfung, mindestens seit der Hospitalisation in der Klinik P.________ 1995 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), mindestens seit der Hospitalisation in der Klinik B.________ 2015 25 Urteil S 2019 21 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei -- Fehlhaltung/Fehlform mit lumbaler linkskonvexer Torsionsskoliose, lumba- ler Hyperlordose sowie Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung -- degenerative Veränderungen im unteren Lendenwirbelsäulenabschnitt o Osteochondrose L4/5 mit degenerativ bedingter segmentaler Gefüge- lockerung (Anteposition L4 gegenüber L5 Grad 1 nach Meyerding) o fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 o hypertrophe Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 - Fingerpolyarthrose, klinisch manifest links, latent rechts - Impingementsymptomatik der Schulter rechts vom Supraspinatustyp bei -- Tendinitis calcarea - Grosszehengrundgelenksarthrose; klinisch manifest links und latent rechts bei -- Knick-Senk-Spreizfuss mit Hallux valgus und ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mit/ohne) Krankheitswert: - chronisches unspezifisches zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprä- gung bei/mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - unspezifische Gonalgie links ohne fassbares pathologisches Korrelat in der klinischen Untersuchung - anamnestisch Migräne - Carpe bossu links Die posttraumatische Belastungsstörung bestehe seit etwa 1979, die rezidivierende de- pressive Störung mit ausgeprägter Erschöpfung seit der Hospitalisation in der Klinik P.________ ca. 1995 und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mindestens seit der Hospitalisation in der Klinik B.________ 2015. Das chronische lumbospondylogene Syndrom bestehe seit längerer Zeit, nicht datierbar aufgrund der vagen anamnestischen Angaben und der fehlenden Aktenlage. Die Fingerpolyarthrose sei nicht näher datierbar aufgrund der vagen anamnestischen Angaben und der diesbezüglich fehlenden Aktenlage. Die Impingementsymptomatik der Schulter rechts und die Grosszehengrundgelenksarthrose seien im Rahmen der rheumatologischen Abklärung im Rahmen dieser Begutachtung festgestellt worden. 26 Urteil S 2019 21 Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 20. Dezember 2018 führten die Gutachter aus, dass es nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik B.________ 2015 und den nachfolgend durchgeführten ambulan- ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen zwar zum Aufbau einer tragenden therapeutischen Beziehung bei jedoch fehlenden Angaben hinsichtlich erzielter Fortschrit- te gekommen sei. Aufgrund der Akten und der Anamnese könne von psychiatrischer Seite her retrospektiv keine genaue Aussage gemacht werden, ob und wann sich der Gesund- heitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit verändert hätten, sodass die aktuelle Einschät- zung ab Untersuchungszeitpunkt gelte. Allerdings sei die Annahme überwiegend wahr- scheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähigkeit seit dem Gutachten von Dr. G.________ vom 23. Januar 2017 zwar etwas geschwankt, in die- ser Zeit aber immer in einem Bereich zwischen 75 und 100 % gelegen habe. Im Weiteren könne sogar davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung seit der Entlassung aus der Klinik B.________ am 23. Juli 2015 in diesem Bereich gelegen habe. Von rheumatologischer Seite her hätten gemäss Angaben der Versicherten seit Jahren Schmerzen im Lendenwirbelsäulen-, Becken- und Hüftbereich links bestanden. Entspre- chende Primärakten lägen nicht vor. 2016 und 2017 sei die Versicherte rheumatologisch abgeklärt und beurteilt worden. Diagnostiziert worden sei ein chronisches Schmerzsyn- drom zervikal und sakral auf dem Boden degenerativer Veränderungen und mit der Diffe- rentialdiagnose einer axialen Spondylarthritis bei entsprechenden kernspintomographi- schen Hinweisen. Gemäss Akte vom 21. September 2017 bestünden seit ca. sieben Jah- ren (d.h. seit ca. 2009) Kopf- und Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen im Bereich des Schultergürtels, zudem intermittierende Knieschmerzen beidseits und Schmerzen im linken Vorfuss. Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich seien nicht do- kumentiert. Im Rahmen einer radiologischen second opinion seien die Kernspintomogra- phien dem ausgewiesenen Radiologen Prof. Dr. med. AA.________, AB.________, vorgelegt worden, der seiner Überzeugung Ausdruck gegeben habe, dass bildgebend kein Muster passend zu einer Spondylarthritis vorliege und alterstypische Degenerationen der Sakroiliakalgelenke bestünden. Retrospektiv lasse sich seitens des Bewegungsapparates aufgrund der Aktenlage und der vagen Angaben der Versicherten keine nachvollziehbare Entwicklung des Gesundheitszustandes feststellen. Zu den Standardindikatoren nahmen die Gutachter dahingehend Stellung, dass bei der Kategorie "funktioneller Schweregrad" und dem Komplex "Gesundheitsschädigung" be- züglich der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig eine mittelgradige depres- 27 Urteil S 2019 21 sive Episode mit somatischem Syndrom und ausgeprägter Erschöpfung vorliege. Hinsicht- lich Ausprägung der posttraumatischen Belastungsstörung seien die Forschungskriterien überwiegend wahrscheinlich erfüllt. Bezüglich der chronischen Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren sei von einer mittelgradig bis schweren Schmerzstö- rung auszugehen. Von rheumatologischer Seite her seien die degenerativen Veränderun- gen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Finger- und Zehengelenke als mittelgradig ein- zustufen. Die Impingementsymptomatik der rechten Schulter bei Tendinitis calcarea wie auch die Fussdeformität mit sekundärer Grosszehengrundgelenksarthrose zeigten eine leichte Funktionsstörung der besagten Gelenke. Von psychiatrischer Seite her bestehe un- ter medikamentös-antidepressiver Behandlung und fortgesetzter ambulanter psychiatrisch- psychotherapeutischer Therapie eine Behandlungsresistenz, indem erzielte Fortschritte fehlten. Zum Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) wird ausgeführt, dass die Versicherte leistungsorientiert und stolz auf ihre Leistungen sei und dass sie hohe Anforderungen an sich selber stelle. Von ihrer Leistungsfähigkeit habe all die Jahre ihr Selbstwertgefühl abgehangen. Sie habe erst spät zu lernen begonnen, Sig- nale ihres Körpers zu beachten und auf sich selber und ihre Grenzen Rücksicht zu neh- men. Sie habe auch Persönlichkeitsgefüge und Copingmuster, die günstig seien, und da- mit Ressourcen: Sie sei dankbar für ihr Leben, ihre Erfolge, die Chancen, die sich ihr ge- boten hätten, und für ihre Familie. Sie engagiere sich für Menschen, die ihr wichtig seien wie ihre Familie. Zum Komplex "sozialer Kontext" hielten die Gutachter fest, dass sich die sozialen Kontak- te auf ihre Kinder, insbesondere die zwei Töchter, beschränkten. Weitere Bezugspersonen ausser ihren Therapeutinnen/Therapeuten habe sie nicht. Sie halte Haustiere (zwei Kat- zen und einen kleinen Hund). Bezüglich Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) wurde ausgeführt, dass es weder in der Schilderung der Beschwerden, den Akten noch in der Verhaltensbe- obachtung Hinweise für Verdeutlichung, Aggravation oder Dissimulation gebe. Eine Simu- lation lasse sich naturgemäss nie ganz ausschliessen. Aber das bewusste und vor allem das ausschliessliche Vortäuschen einer krankhaften Störung dürfte die kognitiven Fähig- keiten der Explorandin übersteigen. In Bezug auf die im Vordergrund stehende Sympto- matik seien die Beschwerdeschilderung, der geschilderte Tagesablauf, die berichteten Ak- tivitäten und sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und Akten und kongruent mit 28 Urteil S 2019 21 den gestellten Diagnosen. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten- niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Sie stehe in regelmässiger psychiat- risch-psychotherapeutischer Behandlung und die bisherige Compliance sei, soweit beur- teilbar, gut. Die Serumspiegel von Venlafaxin entsprächen dem, was bei der verordneten Dosierung und dem Zeitraum zwischen Einnahme und Blutentnahme pharmakinetisch zu erwarten sei, und lägen trotz der eher tiefen Dosis im Normbereich. Die Serumspiegel zeigten, dass sie das Antidepressivum einnehme. Es bestehe ein deutlicher Leidensdruck. Bidisziplinär und vorwiegend aus psychiatrischer Sicht erachteten die Gutachter die Versi- cherte sowohl in der früheren Tätigkeit im Verkauf und als Reinigungsfrau als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 0 % arbeitsfähig. Dem Leiden angepasste Tätigkeiten gebe es aus psychiatrischer Sicht nicht. Von rheumatologischer Seite her sollte ein dem Leiden optimal angepasstes Arbeitsprofil körperlich ausschliesslich leichte und mittelschwere Tätigkeiten beinhalten, ohne schwere manuelle beziehungsweise repetitive beziehungsweise feinmotorische manuelle Verrichtungen, ohne den Rücken und die Finger-/Daumengelenke belastende Arbeitspositionen, ohne Tätigkeiten, die verbunden seien mit Schlägen und Vibrationen, ohne Tätigkeiten in ausschliesslich stehender oder gehender sowie sitzender Zwangsposition wie auch ohne Tätigkeiten mit feucht-kalter Witterungsexposition. Aufgrund der Akten und der Anamnese könne von psychiatrischer Seite her retrospektiv keine genaue Aussage gemacht werden, ob und wann sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit verändert hätten, sodass die aktuelle Einschätzung ab Untersu- chungszeitpunkt gelte. Allerdings sei die Annahme von psychiatrischer Seite her überwie- gend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähig- keit seit dem Gutachten von Dr. G.________ vom 23. Januar 2017 zwar etwas ge- schwankt habe, aber in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 75 und 100 % gele- gen habe. Es könne sogar davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung bereits seit der Entlassung aus der Klinik B.________ am 23. Juli 2015 in diesem Bereich bestan- den habe. Von rheumatologischer Seite her sei die Versicherte seitens ihres Bewe- gungsapparates bezüglich Arbeitsfähigkeit prozentual nie beurteilt worden. Festgehalten worden sei im IV-Arztbericht der Rheumatologie des Spitals U.________ vom 6. Juni 2016 eine Beeinträchtigung vor allem hinsichtlich statischer Situationen aber auch bei Arbeiten in Zwangspositionen sowie Gewichtsbelastung. Eine schrittweise Wiederaufnahme der Ar- beitstätigkeit mit reduzierter Gewichtsbelastung unter Vermeidung von Zwangspositionen sei als möglich erachtet worden. Retrospektive Angaben zur Entwicklung des Gesund- 29 Urteil S 2019 21 heitszustandes seitens des Bewegungsapparates und damit der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der Angaben der Versicherten und der Aktenlage nur arbiträr zu schätzen. Des- halb habe aus somatischer Sicht die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab Datum dieses Gutachtens Gültigkeit. Es bestünden zumutbare Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Von psy- chiatrischer Seite her indiziert sei die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung inklusive ergänzender oder integrierter spezifischer Traumatherapie und kognitiver Verhaltenstherapie. Von rheumatologischer Seite her sei zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ein Rekonditionierungsprogramm indiziert mit aufbauender Kräftigung der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur primär physiotherapeutisch instruiert und begleitet mit dem Ziel einer Langzeitdurchführung durch die Versicherte selbst. Bezüglich der Finger- polyarthrose seien ergotherapeutische Massnahmen sinnvoll, insbesondere hinsichtlich der Hilfsmittelberatung. Bezüglich der Vorfussschmerzen beidseits sei eine optimale Fuss- bettung zur Entlastung der Grosszehengrundgelenke angezeigt und bezüglich der Impingementsymptomatik bei Tendinitis calcarea könne ein Needling empfohlen werden. Eine medikamentöse Schmerztherapie solle zwar erfolgen, die bisherige analgetische Substanz Tramadol aber durch Paracetamol und/oder Metamizol ersetzt werden. Zur Prognose auch unter adäquater Therapie äusserten sich die Gutachter vorsichtig. Es sei sowohl eine Verschlechterung wie auch eine Verbesserung möglich; am wahrschein- lichsten sei jedoch ein gleichbleibender Gesundheitszustand. 4.23 Die IV-Stelle holte in der Folge die Meinung ihres RAD ein. In seiner Stellungnah- me vom 25. August 2020 kommt RAD-Arzt Dr. AC.________, Facharzt innere Medizin (D), Facharzt Arbeitsmedizin (D), im Wesentlichen zur Schlussfolgerung, dass auf das bidiszip- linäre Gutachten, das alle Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfülle, abge- stützt werden könne. Demnach stünden bei der Versicherten eine PTBS, eine chronifizier- te depressive Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Verände- rungen des Stütz- und Bewegungsapparats im Vordergrund, wobei noch nicht alle Thera- pieoptionen ausgeschöpft seien. Auch wenn sich somatisch eine weitgehend uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erzielen liesse, gehe der psychiatrische Gutachter davon aus, dass sich wegen der Chronifizierung des psychi- schen Krankheitsgeschehens auch unter Therapieoptimierung keine massgebliche Ände- rung herbeiführen liesse. Für den nichtfachpsychiatrischen Unterzeichner seien die ge- machten Ausführungen im Wesentlichen nachvollziehbar, insbesondere prognostisch im Hinblick auf die geringe verbleibende Restarbeitszeit; gegebenenfalls davon abweichende 30 Urteil S 2019 21 Beurteilungen früherer Untersucher/Behandler seien als "andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts" zu sehen. Die vom Bundesgericht im Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 aufgestellten Standardindikatoren für die Begutachtung seien im We- sentlichen inhaltlich wie formal berücksichtigt worden. Es ergebe sich damit eine Arbeits- unfähigkeit zu 100 % seit ca. Januar 2017 bis auf weiteres für jegliche Tätigkeiten. 5. 5.1 Das Gutachten der MEDAS erfüllt alle der in Erwägung 3.3 vorstehend erwähnten Anforderungen an ein voll beweiskräftiges Gutachten, weshalb grundsätzlich darauf abge- stellt werden kann. Dies anerkennt mit wenigen Vorbehalten auch die Vorinstanz. Die Diskrepanzen zu früheren ärztlichen Beurteilungen rühren im Wesentlichen daher, dass keine interdisziplinären Abklärungen vorgenommen wurden, obwohl offensichtlich einerseits eine psychische, andererseits aber auch eine somatische Problematik vorlag. Erst die disziplinenübergreifende Abklärung im Rahmen des gerichtlich angeordneten Gutachtens hat Klarheit über die Gesamtsituation gebracht. Dies hätte auch bereits die Vorinstanz durchführen können und auch müssen, sodass ihr der Vorwurf nicht erspart bleiben kann, ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht ausreichend nachgekommen zu sein. 5.2 Soweit die Vorinstanz aktenwidrig moniert, dass sich die MEDAS-Gutachter nicht mit dem früheren psychiatrischen Gutachten von Dr. G.________ auseinandergesetzt hätten, ist sie nicht zu hören. Auf den Seiten 5 ff. des psychiatrischen Teilgutachtens führt Dr. J.________ detailliert, ausführlich und nachvollziehbar aus, dass und weshalb das Gutachten von Dr. G.________ wesentliche Mängel auch diagnostischer Einordnung aufweist und zwar insbesondere im Bereich der posttraumatischen Belastungsstörung PTBS, die von den Gutachtern bejaht, von Dr. G.________ hingegen verworfen wird. Wenn die Diagnostik unzutreffend ist, folgt daraus in der Regel auch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. J.________ kann dem Gutachten von Dr. G.________ denn auch keine Beweiskraft zukommen, was von der Vorinstanz zu Recht auch gar nicht vorgebracht wird. Soweit seitens der Beschwerdegegnerin von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts gesprochen wird, so irrt sie und ist sie damit nicht zu hören. Da es bis zum MEDAS- Gutachten an einer umfassenden Abklärung gefehlt hat, ist bisher auch gar keine gesamt- heitliche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen worden. 31 Urteil S 2019 21 5.3 Es bleibt somit bei der vollen Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war die Beschwerdeführerin demnach aus psychiatrischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig, wobei zusätzlich auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht festgestellt worden ist. Bei dieser Sachlage mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden und die Beschwerdeführerin hat demnach grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es bleibt zu prüfen, wann der Ren- tenanspruch entstanden ist. 5.4 Da die Gutachter bestätigt haben, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit seit dem 23. Januar 2017 – dem Gutachten von Dr. G.________ – zu 75 bis 100 % arbeitsunfähig war und die Arbeitsunfähigkeit bereits seit der Entlassung aus der Klinik B.________ am 23. Juli 2015 im gleichen Bereich bestanden haben dürfte, ist der Beginn des Rentenanspruchs – nach Ablauf des auch so von der Vorinstanz festgesetzten Wartejahres im Mai 2016 und der Beachtung der sechsmonatigen Frist seit der IV-Anmeldung vom 22. September 2015 – auf den 1. Mai 2016 festzusetzen. Statt der befristeten halben Rente, die der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung ab diesem Datum zugesprochen worden ist, ist ihr ab diesem Datum eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Demnach ist eine Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist der Beschwerdeführerin mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen. Die Kosten des bei der MEDAS eingeholten Gutachtens von insgesamt Fr. 10'567.05 sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da sie ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG unzureichend nachgekommen ist und ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen (s. dazu BGE 143 V 269 E. 3.3). Ohne dieses Gutachten hätte die Sachlage jedenfalls nicht ab- schliessend beurteilt werden können. 32 Urteil S 2019 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG [BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung in der aktuellen Fassung; BGS 841.1). Verfügungen kantonaler IV-Stellen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – in Abweichung von Art. 58 ATSG – direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle Zug vom 20. Dezember 2018, weshalb das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist. Die Beschwerde ist am 25. Januar 2019 – in Berücksichtigung des Fristenstillstands
E. 6 Urteil S 2019 21
nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – fristgerecht eingereicht worden und entspricht in der
verbesserten Fassung auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen
ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung
des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz-
lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 20. Dezem-
ber 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in
zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit
Verweis auf BGE 129 V 354 E. 1, 129 V 167 E. 1, 129 V 1 E. 1.2; je mit weiteren
Hinweisen; BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Streitig sind vorliegend allfällige Rentenansprüche
der Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2017 hinaus. Zudem verlangt sie
sinngemäss eine ganze Rente anstelle der ihr für die Zeit von Mai 2016 bis Januar 2017
zugesprochenen halben Rente. Mithin kommen die materiellen Bestimmungen des ATSG
und die Bestimmungen der IV-Revisionen 4, 5 und 6a zum Tragen.
3.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah-
res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % be-
steht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreivier-
tels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1
Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge-
re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher-
ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei
nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haus-
halt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
E. 7 Urteil S 2019 21
kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf ab-
gestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be-
tätigen (Betätigungsvergleich bzw. spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versi-
cherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidi-
tät für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV; sog. gemischte Methode). Der Rentenanspruch
entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens
im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
Zu erwähnen ist, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im
Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung
und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst, was voraussetzt, dass
Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 545) vorliegen, wobei der Zeitpunkt
der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV
festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan-
spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die
Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in die-
ser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung
oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der
Rente (BGE 125 V 413 E. 2d in fine;125 V 368 E. 2; 113 V 273 E. 1a; 109 V 262 E. 4a, je
mit Hinweisen). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob
eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in
einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die
Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4; BGer 8C_886/2009 vom
13. April 2010 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGer 8C_489/2009 vom 23. Oktober
2009 E. 4.1 mit Hinweis).
3.2
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendi-
gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Sie hat
dabei die Aufgabe, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz
richtig und vollständig abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in
Frage stehende Leistung ergehen kann (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl.
E. 8 Urteil S 2019 21
2020, Art. 43 Rz. 13 ff.). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 105 V 156 E. 1). Zu erwähnen bleibt, dass für die Invaliditätsbemessung schliesslich
nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt aus-
schlaggebend ist, sondern vielmehr die durch den Gesundheitsschaden bedingte Ein-
schränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht
fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a).
3.3
Die medizinischen Unterlagen sind nach dem für den Sozialversicherungsprozess
gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle ande-
ren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizi-
nischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi-
nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach ent-
scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun-
gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun-
gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157
E. 1c). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführ-
lichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen
Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex-
terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
E. 9 Urteil S 2019 21
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversiche-
rung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwen-
dung (EVG I 437/99 und I 575/99 vom 9. August 2000 E. 4b/bb). In Bezug auf Atteste von
Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels-
fällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a Rz. 224; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund
der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen.
Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und
namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauens-
verhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen
hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Im
Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt zwischen Behandlung und Be-
gutachtung kann – namentlich in umstrittenen Fällen – nicht unbesehen auf die Angaben
des behandelnden Spezialisten abgestellt werden (EVG I 814/03 vom 5. April 2004
E. 2.4.2). Dies gilt allerdings nicht im Sinne einer Beweisformel, wonach Berichte behan-
delnder Ärzte in der Regel von vornherein weniger Beweiswert hätten, sondern sie sind
unvoreingenommen auf ihre Beweiskraft zu prüfen.
3.4
Bei Leiden aus dem depressiven Formenkreis hat das Bundesgericht kürzlich sei-
ne Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die Frage, ob bei solchen Erkrankungen
eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul-
tiert, ebenso wenig wie bei somatoformen Störungen allein mit Bezug auf das Kriterium
der Behandelbarkeit beantwortet werden kann. Auch bei leichten bis mittelschweren de-
pressiven Störungen ist danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitie-
rend auswirkt. Solche Leiden sind ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach
BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 409). Aus der Diagnose allein resultiert dem-
nach keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden
korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Auch affektive
Störungen (einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen)
sind dem strukturierten Beweisverfahren zu unterstellen. Störungen fallen beim strukturier-
ten Beweisverfahren bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn
ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418).
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Be-
E. 10 Urteil S 2019 21
weiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen
spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschlies-
sendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In
sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde-
rungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/
oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi-
katoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter
Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 E. 6).
3.5
Ein "Burn-out" bzw. Erschöpfungssyndrom kann bei Personen mit bestimmten
Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten. "Burn-out"
ist zwar unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Er-
krankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den soge-
nannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beein-
flussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-
Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme"
angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kate-
gorien A00-Y89 klassifizierbar sind. "Burn-out" als solches fällt somit nicht unter den Be-
griff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (BGer 8C_302/ 2011 vom 20. Septem-
ber 2011 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Solche blossen Z-codierten Belastungsfakto-
ren können zwar den Gesundheitszustand beeinflussen und zu einer Inanspruchnahme
des Gesundheitswesens führen, stellen aber keine rechtserheblichen Gesundheitsbeein-
trächtigungen dar. Gesundheitliche Verschlechterungen soziogener Natur (insbesondere
berufliche Überforderung) können infolge ihrer reaktiven Natur und Behandelbarkeit nicht
als invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigungen anerkannt werden (s. dazu
BGer 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 und die dort zitierte Judikatur).
3.6
Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen ist, wie bei jeder geltend
gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig)
danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine
leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege
artis gestellte Diagnose voraussetzt. Denn gerade mit Blick darauf, dass auch bei einem
depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen,
auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven,
E. 11 Urteil S 2019 21
invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare
Diagnosestellung voraus. Nicht zuletzt im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit ist es sach- und
systemgerecht, solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE
141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen
Einordnung ihres Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den
Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die
versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
4.
Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
4.1
Am 11. August bzw. 19. November 2015 berichtete die Klinik B.________
(unterzeichnet von M. Sc. K.________, Psychologin, M. Sc. L.________, Teamleitung
Psychologie, und Dr. med. M.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt),
dass die Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis 23. Juli 2015 auf freiwilliger Basis bei ihr
hospitalisiert gewesen sei (IV-act. 17 S. 8–14/14 und IV-act. 19). Als Diagnose nannte die
Klinik eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere
Episode (F33.1). Die Patientin sei durch den Dienst N.________ aufgrund einer
psychischen Dekompensation im Rahmen einer Depression (Erschöpfungszustand)
zugewiesen worden. Bei Eintritt sei sie ins multimodale Behandlungsprogramm eingebun-
den worden, bestehend unter anderem aus Psychotherapie im Einzel- und Gruppensetting
und Physiotherapie. Die Patientin habe bereits zu Beginn dargelegt, dass sie keine allopa-
thische Medikation einnehmen werde. Initial habe sie auch nur eine eingeschränkte Krank-
heits- und Behandlungseinsicht gezeigt; vor diesem Hintergrund sei im Behandlungsver-
lauf eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erfolgt. Bei Eintritt habe sich die Patientin
sehr erschöpft, hoffnungslos und entmutigt gezeigt. Im Vordergrund hätten zunächst die
Zustandsstabilisierung durch stützende Gespräche und der Aufbau einer vertrauensvollen
therapeutischen Beziehung gestanden. In einem weiteren Schritt habe die Exploration der
Biographie und der daraus entstandenen Krankheitsgeschichte stattgefunden. In diesem
Zusammenhang sei mit ihr ein individuelles Störungsmodell erarbeitet worden. In diagnos-
tischer Hinsicht habe das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt
werden können. Ausserdem habe die Patientin leicht histrionische Verhaltenszüge ge-
zeigt, um insbesondere ihr Bedürfnis nach Wichtigkeit (im Leben anderer Menschen eine
Bedeutung zu haben) zu befriedigen. Auf die Vergabe einer entsprechenden Persönlich-
keitsakzentuierung sei verzichtet worden, da ihr Verhalten im interaktionellen Kontext kei-
ne pathologischen bzw. beeinträchtigenden Auswirkungen gehabt habe.
E. 12 Urteil S 2019 21
Im Rahmen der Austrittsplanung seien rückfallprophylaktische Massnahmen (Frühwarn-
symptome) und die Rückkehr an ihren angestammten Arbeitsort besprochen worden. Der
Patientin sei empfohlen worden, einen langsamen, schrittweisen Wiedereinstieg in die Ar-
beit am angestammten Arbeitsort (Reinigungskraft) mit einem niedrigen Pensum (zwei bis
drei Stunden/Woche) ab ca. August 2015 vorzunehmen. Sie habe in einem deutlich stabi-
leren und aufgehellten Zustand aus der Klinik entlassen werden können. In diesem Zeit-
raum habe sie neue Erfahrungen und Bewältigungsstrategien sammeln bzw. erlernen und
ihre Ressourcen stärken können. Dennoch hätten bei Austritt eine erhöhte Ermüdbarkeit
und die Tendenz bestanden, vor dem Hintergrund ihres bisherigen Musters, sich zu über-
fordern und die eigene Befindenslage auszublenden. Im Rahmen der laufenden Behand-
lung habe eine basale bedürfnisorientierte Selbststeuerung implementiert werden können.
Die weiterführende Bearbeitung derselben erscheine insbesondere in Hinsicht auf die
"schwer" dysfunktionale Selbstorganisation bei Eintritt vordringlich bedeutsam. Die Patien-
tin sei auf eigenen Wunsch und in gegenseitigem Einvernehmen aus der Klinik ausgetre-
ten. Insgesamt habe bei Austritt ein teilremittiertes Zustandsbild bestanden. Die Fortset-
zung der psychotherapeutischen Therapie zur Aufrechterhaltung der Stabilität erscheine
indiziert und sinnvoll. Ein erster ambulanter Termin sei durch die Patientin auf den 27. Juli
2015 bei Dr. O.________ vereinbart worden. Im Rahmen der Nachbetreuung nach dem
Austritt erscheine eine engmaschige ambulante Begleitung im Sinne einer zustandsadä-
quaten Wiedereingliederung vordringlich wichtig (IV-act. 17).
4.2
Im Arztbericht vom 6. Oktober 2015 hielt Dr. med. O.________, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
bis schwere Episode (F33.1) seit Mai 2015 fest. Eine erste depressive Episode habe es
vor ca. 20 Jahren gegeben mit Hospitalisierung in der Klinik P.________ (IV-act. 12). Sie
bescheinigte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von aktuell 90 % mit derzeit
schwieriger Prognose. Eventuell sei ab Frühling 2016 eine langsame Steigerung möglich
(10 bis 50 %). Die Patientin wünsche sich eine berufliche Neuorientierung wegen Rücken-
schmerzen, was mit dem Hausarzt besprochen werden sollte. Eine behinderungsange-
passte Tätigkeit müsste langsam aufgebaut werden mit leichten Arbeiten während ca. drei
bis vier Stunden täglich, z.B. im ursprünglichen Beruf im Verkauf (Papeterie, Mode,
Blumen/Pflanzen, Basteln) oder mit leichten administrativen Arbeiten. Dazu sei auch der
Hausarzt zu konsultieren.
4.3
Hausarzt Dr. C.________ diagnostizierte am 2. November 2015 eine
rezidivierende depressive Episode (mittelgradig bis schwer), eine posttraumatische
E. 13 Urteil S 2019 21
Belastungsstörung und – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Migräne, alle
bestehend seit der Jugend (IV-act. 17 S. 1–4/14). Er bescheinigte der Versicherten eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.4
Am 18. Februar 2016 nahm RAD-Arzt Q.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, dahingehend Stellung, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivie-
rende depressive Störung (F33.1) als Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe; als Gesundheitsschaden ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bezeichnete er die Migräne (IV-act. 21). Der durch Dr. O.________
attestierte Verlauf sei nicht nachvollziehbar. Die Entlassung aus der stationären
Behandlung sei in teilremittiertem Zustand erfolgt, sodass sicher davon ausgegangen
werden könne, dass eine Teilarbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Entlassung bestanden
habe. Kritisch anzumerken sei die Tatsache, dass die Versicherte die Einnahme von
Psychopharmaka ablehne, was eventuell zu einem verlängerten Krankheitsverlauf führe.
Als IV-fremde Elemente gebe es finanzielle Sorgen, den Wohnungsumzug und den Tod
der Mutter. Unklar seien die Ressourcen betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit.
4.5
Psychiaterin Dr. O.________ beschrieb den Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin im Arztbericht vom 15. März 2016 als stationär bzw. leicht verbessert bei gleich-
bleibenden Diagnosen (IV-act. 24). Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Erschöp-
fung, die Konzentrationsprobleme und die reduzierte Belastbarkeit. Es finde eine psychiat-
risch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser Einstellung und Therapiesit-
zungen alle zwei Wochen statt. Vom 23. Januar bis 31. März 2016 sei die Patientin 90 %
arbeitsunfähig gewesen.
4.6
Auf Empfehlung von RAD-Arzt Q.________ fand am 9. Mai 2016 ein Triage-
Gespräch mit ihm, der Versicherten und dem Eingliederungsberater R.________ statt, als
dessen Folge eine psychiatrische Begutachtung als notwendig erachtet wurde (IV-act. 28).
4.7
Am 23. Januar 2017 erstattete Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychothe-
rapie FMH, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten,
worin sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00)
festhielt; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch akzentuierte Per-
sönlichkeitszüge (Z73; IV-act. 41 S. 15). Anhand der vorliegenden Akten, der eigenen
E. 14 Urteil S 2019 21
Untersuchungsbefunde und der Angaben der aktuell behandelnden Therapeutin
Dr. F.________ bestünden aus gutachterlicher Sicht Hinweise auf Persönlichkeits- und
Verhaltensstörungen (F60). Eine Persönlichkeitsstörung sei gekennzeichnet durch rigide
und wenig angepasste Verhaltensweisen, die eine hohe zeitliche Stabilität aufwiesen,
situationsübergreifend aufträten und zu persönlichem Leid oder gestörter sozialer
Funktionsfähigkeit führten. Es handle sich um ein tief verwurzeltes, anhaltendes
Verhaltensmuster mit starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale
Lebenslagen. Betroffen seien Wahrnehmung, Denken, Fühlen und Beziehungen zu
anderen. Die Störung beginne in der Kindheit oder Adoleszenz und dauere bis ins
Erwachsenenalter an. Der Versicherten sei es jedoch trotz der Erfahrungen in der
Kindheit, des Missbrauchserlebens als Jugendliche und der konflikthaften Ehe gelungen,
die reguläre Schule zu durchlaufen, eine dreijährige Ausbildung zu absolvieren und im
Anschluss langjährig auf ihrem erlernten Beruf wie auch in anderen Bereichen zu arbeiten.
Zudem habe sie ihre Kinder weitgehend als alleinerziehende Mutter grossgezogen und
pflege zu ihnen regelmässigen Kontakt. Somit könne aus gutachterlicher Sicht die
Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Hingegen sei
aufgrund der Aktenlage eine Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) anzunehmen (IV-act. 41
S. 18).
Differentialdiagnostisch sei zudem die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversions-
störung; F44) zu diskutieren, bei der das allgemeine Kennzeichen der teilweise oder völli-
ge Verlust der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identi-
tätsbewusstseins, der unmittelbaren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewe-
gungen sei. Normalerweise bestehe ein hoher Grad bewusster Kontrolle darüber, welche
Erinnerungen und Empfindungen für die unmittelbare Aufmerksamkeit selektiert und wel-
che Bewegungen ausgeführt würden. Von den dissoziativen Störungen werde angenom-
men, dass die Fähigkeit zu bewusster und selektiver Kontrolle in einem wechselnden Aus-
mass gestört sei. Es bestehe eine nahe zeitliche Verbindung zu traumatisierenden Ereig-
nissen, unlösbaren oder unerträglichen Konflikten oder gestörten Beziehungen. Aufgrund
der vorliegenden Akten wie auch der erhobenen Befunde würden die für die Diagnosestel-
lung benötigten Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt (IV-act. 18 S. 18 f.).
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich anhand der Ergebnis-
se der aktuellen Untersuchung und der vorhandenen Akten nicht bestätigen. Beim Unter-
suchungstermin vom 4. November 2016 habe bei der Versicherten klinisch-phänomenolo-
gisch eine depressive Episode von leichter Ausprägung bestanden. In Anbetracht der be-
E. 15 Urteil S 2019 21 schriebenen depressiven Episode 1993 sei eine rezidivierende depressive Störung (F33) anzunehmen. Die Diagnosekriterien der ICD-10 für eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00) würden erfüllt. Die typischen Merkmale eines somatischen Syndroms lägen nicht in der zur Diagnosestellung notwendigen Anzahl vor. Die Versicherte habe eine mittelgradig reduzierte Konzentration, einen leichtgradig niedergestimmten Affekt mit Affektlabilität und eine psychomotorische Anspannung und Unruhe gezeigt. Formalgedanklich sei sie leichtgradig umständlich, sprunghaft gewesen; bei Gesprächspausen hätten Hinweise auf Gedankenabrisse bestan- den. Psychotische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht bestanden. Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen (Zwangsrituale) seien keine explorierbar gewesen. Das beschriebene zwanghafte Verhalten (Kontrollieren der Türe und des Herdes) sei im Rahmen der Konzentrationsstörung einzuordnen und erfülle nicht die Diagnosekriterien der ICD-10 für eine Zwangsstörung. Die Schilderungen zum Tages- ablauf hätten auf keine erheblichen psychischen Einschränkungen hingewiesen. Die Ver- sicherte könne ihren Haushalt besorgen und auch Auto fahren. Sie sei eine "Einzelgängerin" und "einsam", pflege jedoch regelmässig Kontakt zu ihren Töchtern und einer Freundin. Sie kümmere sich um ihre eigenen administrativen Angelegenheiten und um die ihrer verstorbenen Eltern. Im September 2016 sei es ihr möglich gewesen, nach S.________ zu fliegen und die Erbschaftsangelegenheiten ihrer Eltern zu regeln (IV- act. 41 S. 19).
Zusammengefasst sei aus gutachterlicher Sicht diagnostisch vom Vorliegen einer rezidi- vierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00), auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % (von 100 %). Aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht bestehe beim Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszü- gen (Z73) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 41 S. 20). Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, dass der leicht niedergestimmte, labile Affekt, die Konzentrationsstörung und die formalgedanklichen Stö- rungen die Arbeitsfähigkeit leichtgradig einschränkten. Auf der körperlichen Ebene seien aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigungen feststellbar. Im sozialen Bereich seien keine erheblichen Einschränkungen feststellbar. Die Versicherte lebe eher zurückgezogen, pflege jedoch regelmässige, soziale Kontakte und sei in der Lage, ihren Haushalt selbständig zu besorgen. In der bisherigen Tätigkeit sei sie eingeschränkt in der Konzentration. Im Arbeitsalltag komme es zu Müdigkeit und Erschöpfung. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch zumutbar mit einem Pensum
E. 16 Urteil S 2019 21 von 80 % (von 100 %), wobei darüber hinaus keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ab November 2016. Die Versicherte sei ihrem Arbeitsumfeld zumutbar. Der Versicherten seien andere Tätigkeiten zumutbar, wobei grundsätzlich ein Umfeld mit einem sozial kompetenten Vorgesetzten, klar umschriebenen Aufgaben und genügend Pausenmöglichkeit zu empfehlen sei. Ein Pensum von 80 % sei hier zumutbar ohne verminderte Leistungsfähigkeit (IV-act. 41 S. 20 ff.). 4.8 RAD-Psychiater Q.________ erachtete dieses Gutachten am 30. Januar 2017 als den Vorgaben entsprechend und als medizinische Grundlage für die weiteren Entscheide der IV-Stelle (IV-act. 43). Bei der Versicherten bestünden demnach mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73). Die Arbeitsunfähigkeit betrage
E. 20 % (von 100 %) in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Zumutbar sei ein Pen-
sum von 80 % (von 100 %), wobei darüber hinaus keine verminderte Leistungsfähigkeit
bestehe. Wenn von der Gutachterin zum Zeitpunkt der Untersuchung lediglich noch eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % habe festgestellt werden können, könne hinsichtlich des
Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass nach Abschluss der stationären Behandlung Ende Juli 2015 medizinisch-
theoretisch bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe.
4.9
Am 15. Februar 2017 fand auf Einladung des IV-Eingliederungsspezialisten
R.________ ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes
betreffend Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten
statt. Als Ergebnis des Gesprächs hielt der Eingliederungsberater fest, dass sich die
Versicherte für Eingliederungsmassnahmen nicht als eingliederungsfähig sehe (IV-
act. 48). Ein angebotenes Job Coaching und einen möglichen Einstieg im Rahmen eines
Arbeitstrainings im geschützten Rahmen lehne die Versicherte aus gesundheitlichen
Gründen ebenfalls ab. Sie habe im Gespräch mehrmals angegeben, dass sie sich
einerseits zu erschöpft fühle und andererseits rheumabedingte Schmerzen an Rücken und
Schultern verspüre; sie könne kaum ein "Konfiglas" heben. Er verweise auf das
Arbeitsunfähigkeitszeugnis, in dem der Versicherten von ihrem Hausarzt weiterhin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Unklar bleibe von Seiten der Eingliederung,
weshalb die gesundheitliche Situation in Bezug auf die im Gespräch erwähnte Rheuma-
Erkrankung nicht näher abgeklärt worden sei; offenbar habe die Versicherte diesen
17
Urteil S 2019 21
Umstand bis heute nicht geltend gemacht. Nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung
würden die Eingliederungsbemühungen abgebrochen bzw. eingestellt.
Im ärztlichen Zeugnis, auf das der Eingliederungsberater verwies, bestätigte
Dr. C.________ am 24. Januar 2017, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 in seiner Be-
handlung stehe und die Arbeitsunfähigkeit 100 % seit 1. Dezember 2016, 100 % seit 1. Ja-
nuar 2017 und 100 % seit 1. Februar 2017 betrage (IV-act. 47).
4.10
Am 24. Februar 2017 erstattete T.________ im Auftrag der IV-Stelle einen Ab-
klärungsbericht Haushalt, in welchem sie in keinem Bereich eine Einschränkung feststel-
len konnte (IV-act. 49). Sie hielt zudem fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Anga-
ben zufolge 100 % im Verkauf oder mit Reinigungen arbeiten müsste, um ihren Lebensun-
terhalt zu verdienen, auch wenn sie bescheiden leben würde.
4.11
Im Arztbericht vom 2. Juni 2017 beschreibt Dr. C.________ den Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin als stationär bei gleich gebliebener Diagnose (IV-act. 53).
Die Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Berichterstattung betrage nach wie vor 100 %.
4.12
Am 6. Juni 2017 erstattete Dr. med. D.________, Oberärztin mbF Rheumatologie
am Spital U.________, einen Bericht an die IV-Stelle, in welchem sie folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte: 1. ein chronisches Schmerzsyndrom
zervikal und sakral, DD axiale Spondylarthritis; MRI Hals vom 15. Juli 2016: diffuses Ödem
in den Halsweichteilen intra- und intermuskulär sowie interspinalen Bändern und Prozessi
spinosi; Ganzkörper-MRI vom 25. August 2016: Knochenödem im Bereich ISG links, akti-
vierte AC-Gelenksarthrose bds., aktivierte Osteochondrose C5-C7, Knochenödem im
Dornfortsatz des HWK6 und BWK12, aktivierte Spondylarthrose im Segment L2/L3 links,
dorsale Diskusprotrusion und Retrospondylose im Segment C5/C6 mit möglicher osteodis-
kärer Einengung der Neuroforamina; 2. rezidivierende depressive Störung, bei
Dr. F.________ in Behandlung; 3. posttraumatische Belastungsstörung, Misshandlung in
der Jugend vom Vater und St. n. Suizidversuch (IV-act. 55). Als Diagnose ohne Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. D.________ eine Migräne und einen leichten
Vitamin D-Mangel. Die initiale Beurteilung im August 2016 in der Rheumatologie des
Spitals U.________ sei durch Dres. V.________ und W.________ zur weiteren Abklärung
einer möglichen Spondarthropathie erfolgt [die entsprechenden Berichte waren beigelegt].
Die Patientin habe über seit ca. sieben Jahren bestehende Kopf- und Nackenschmerzen
mit muskulären Verspannungen im Bereich des Schultergürtels, Knieschmerzen bds.
18
Urteil S 2019 21
sowie Schmerzen im Vorfuss links berichtet. Zudem habe sie einen Erschöpfungszustand
beschrieben. Als ärztlichen Befund verwies Dr. D.________ auf den Status vom 22. Au-
gust 2016 (Dr. V.________): leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS insbesondere
bei Linksseitendrehung und Linksseitenneigung. KSA 2 cm, Finger-Boden-Abstand 7 cm;
isolierte Druckdolenz über vertebra prominens; Spruling Test negativ; Reflexe symmet-
risch und ubiquitär auslösbar; PDMS intakt; Druckdolenz über M. trapezius beidseits und
dorsaler Nackenmuskulatur. Druckdolenz über ISG und Beckenkammansatz links. Mennell
negativ. Im Hüftgelenk frei beweglich. 4er-Zeichen negativ. Keine Enthesiopathien. Beigh-
ton-Score 0 von 9 Punkten. Schulter rechts: uneingeschränkte Beweglichkeit mit positivem
Bodycross-Test und schmerzhafter Aussenrotation gegen Widerstand bei erhaltener Mus-
kelkraft; ACG frei; Knickfuss links > rechts. Gänslen fraglich positiv links, isolierte Druck-
dolenz über MTPG III links. Keine psoriatischen Haut- und Nagelveränderungen. Übriger
Rheumastatus unauffällig. Lokalstatus 16. November 2016: Druckdolenz ISG links. Lokal-
status 14. Dezember 2016: ISG indolent; paravertebraler Hartspann thorakolumbal und
lumbal links.
Aufgrund der multifaktoriell diskutierten Beschwerdeätiologie mit einerseits mechanischen
myofaszialen Beschwerden, andererseits möglich intermittierend bestehender Entzün-
dungsaktivität im Rahmen einer axialen Spondyloarthritis sei keine exakte Prognose mög-
lich, insgesamt sei von einem schubweisen Auftreten der Beschwerden auszugehen. Des
Weiteren könne eine Beeinträchtigung der Symptomatik durch die psychiatrische Diagno-
se nicht ausgeschlossen werden.
Von Seiten des Spitals seien keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden. Die
muskuloskelettalen sowie möglicherweise intermittierend entzündlichen Beschwerden
führten zu einer Beeinträchtigung v.a. in statischen Situationen, aber auch bei Arbeiten in
Zwangspositionen sowie bei Gewichtsbelastung. Für eine detaillierte Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines
standardisierten Tests empfohlen, insbesondere da eine multifaktorielle Ätiologie bestehe.
Aus rheumatologischer Sicht sei eine schrittweise Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit
mit reduzierter Gewichtsbelastung und unter Vermeidung von Zwangspositionen voraus-
sichtlich möglich. Diesem Bericht lagen die Berichte über ein MRI Ganzkörper vom
E. 25 Urteil S 2019 21 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei -- Fehlhaltung/Fehlform mit lumbaler linkskonvexer Torsionsskoliose, lumba- ler Hyperlordose sowie Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung -- degenerative Veränderungen im unteren Lendenwirbelsäulenabschnitt o Osteochondrose L4/5 mit degenerativ bedingter segmentaler Gefüge- lockerung (Anteposition L4 gegenüber L5 Grad 1 nach Meyerding) o fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 o hypertrophe Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 - Fingerpolyarthrose, klinisch manifest links, latent rechts - Impingementsymptomatik der Schulter rechts vom Supraspinatustyp bei -- Tendinitis calcarea - Grosszehengrundgelenksarthrose; klinisch manifest links und latent rechts bei -- Knick-Senk-Spreizfuss mit Hallux valgus und ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mit/ohne) Krankheitswert: - chronisches unspezifisches zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprä- gung bei/mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - unspezifische Gonalgie links ohne fassbares pathologisches Korrelat in der klinischen Untersuchung - anamnestisch Migräne - Carpe bossu links Die posttraumatische Belastungsstörung bestehe seit etwa 1979, die rezidivierende de- pressive Störung mit ausgeprägter Erschöpfung seit der Hospitalisation in der Klinik P.________ ca. 1995 und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mindestens seit der Hospitalisation in der Klinik B.________ 2015. Das chronische lumbospondylogene Syndrom bestehe seit längerer Zeit, nicht datierbar aufgrund der vagen anamnestischen Angaben und der fehlenden Aktenlage. Die Fingerpolyarthrose sei nicht näher datierbar aufgrund der vagen anamnestischen Angaben und der diesbezüglich fehlenden Aktenlage. Die Impingementsymptomatik der Schulter rechts und die Grosszehengrundgelenksarthrose seien im Rahmen der rheumatologischen Abklärung im Rahmen dieser Begutachtung festgestellt worden.
E. 26 Urteil S 2019 21
Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü-
gung vom 20. Dezember 2018 führten die Gutachter aus, dass es nach dem stationären
Aufenthalt in der Klinik B.________ 2015 und den nachfolgend durchgeführten ambulan-
ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen zwar zum Aufbau einer tragenden
therapeutischen Beziehung bei jedoch fehlenden Angaben hinsichtlich erzielter Fortschrit-
te gekommen sei. Aufgrund der Akten und der Anamnese könne von psychiatrischer Seite
her retrospektiv keine genaue Aussage gemacht werden, ob und wann sich der Gesund-
heitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit verändert hätten, sodass die aktuelle Einschät-
zung ab Untersuchungszeitpunkt gelte. Allerdings sei die Annahme überwiegend wahr-
scheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähigkeit seit
dem Gutachten von Dr. G.________ vom 23. Januar 2017 zwar etwas geschwankt, in die-
ser Zeit aber immer in einem Bereich zwischen 75 und 100 % gelegen habe. Im Weiteren
könne sogar davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung seit der Entlassung
aus der Klinik B.________ am 23. Juli 2015 in diesem Bereich gelegen habe.
Von rheumatologischer Seite her hätten gemäss Angaben der Versicherten seit Jahren
Schmerzen im Lendenwirbelsäulen-, Becken- und Hüftbereich links bestanden. Entspre-
chende Primärakten lägen nicht vor. 2016 und 2017 sei die Versicherte rheumatologisch
abgeklärt und beurteilt worden. Diagnostiziert worden sei ein chronisches Schmerzsyn-
drom zervikal und sakral auf dem Boden degenerativer Veränderungen und mit der Diffe-
rentialdiagnose einer axialen Spondylarthritis bei entsprechenden kernspintomographi-
schen Hinweisen. Gemäss Akte vom 21. September 2017 bestünden seit ca. sieben Jah-
ren (d.h. seit ca. 2009) Kopf- und Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen im
Bereich des Schultergürtels, zudem intermittierende Knieschmerzen beidseits und
Schmerzen im linken Vorfuss. Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich seien nicht do-
kumentiert. Im Rahmen einer radiologischen second opinion seien die Kernspintomogra-
phien dem ausgewiesenen Radiologen Prof. Dr. med. AA.________, AB.________,
vorgelegt worden, der seiner Überzeugung Ausdruck gegeben habe, dass bildgebend kein
Muster passend zu einer Spondylarthritis vorliege und alterstypische Degenerationen der
Sakroiliakalgelenke bestünden. Retrospektiv lasse sich seitens des Bewegungsapparates
aufgrund der Aktenlage und der vagen Angaben der Versicherten keine nachvollziehbare
Entwicklung des Gesundheitszustandes feststellen.
Zu den Standardindikatoren nahmen die Gutachter dahingehend Stellung, dass bei der
Kategorie "funktioneller Schweregrad" und dem Komplex "Gesundheitsschädigung" be-
züglich der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig eine mittelgradige depres-
E. 27 Urteil S 2019 21
sive Episode mit somatischem Syndrom und ausgeprägter Erschöpfung vorliege. Hinsicht-
lich Ausprägung der posttraumatischen Belastungsstörung seien die Forschungskriterien
überwiegend wahrscheinlich erfüllt. Bezüglich der chronischen Schmerzstörung mit soma-
tischen und psychischen Faktoren sei von einer mittelgradig bis schweren Schmerzstö-
rung auszugehen. Von rheumatologischer Seite her seien die degenerativen Veränderun-
gen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Finger- und Zehengelenke als mittelgradig ein-
zustufen. Die Impingementsymptomatik der rechten Schulter bei Tendinitis calcarea wie
auch die Fussdeformität mit sekundärer Grosszehengrundgelenksarthrose zeigten eine
leichte Funktionsstörung der besagten Gelenke. Von psychiatrischer Seite her bestehe un-
ter medikamentös-antidepressiver Behandlung und fortgesetzter ambulanter psychiatrisch-
psychotherapeutischer Therapie eine Behandlungsresistenz, indem erzielte Fortschritte
fehlten.
Zum Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) wird
ausgeführt, dass die Versicherte leistungsorientiert und stolz auf ihre Leistungen sei und
dass sie hohe Anforderungen an sich selber stelle. Von ihrer Leistungsfähigkeit habe all
die Jahre ihr Selbstwertgefühl abgehangen. Sie habe erst spät zu lernen begonnen, Sig-
nale ihres Körpers zu beachten und auf sich selber und ihre Grenzen Rücksicht zu neh-
men. Sie habe auch Persönlichkeitsgefüge und Copingmuster, die günstig seien, und da-
mit Ressourcen: Sie sei dankbar für ihr Leben, ihre Erfolge, die Chancen, die sich ihr ge-
boten hätten, und für ihre Familie. Sie engagiere sich für Menschen, die ihr wichtig seien
wie ihre Familie.
Zum Komplex "sozialer Kontext" hielten die Gutachter fest, dass sich die sozialen Kontak-
te auf ihre Kinder, insbesondere die zwei Töchter, beschränkten. Weitere Bezugspersonen
ausser ihren Therapeutinnen/Therapeuten habe sie nicht. Sie halte Haustiere (zwei Kat-
zen und einen kleinen Hund).
Bezüglich Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) wurde ausgeführt,
dass es weder in der Schilderung der Beschwerden, den Akten noch in der Verhaltensbe-
obachtung Hinweise für Verdeutlichung, Aggravation oder Dissimulation gebe. Eine Simu-
lation lasse sich naturgemäss nie ganz ausschliessen. Aber das bewusste und vor allem
das ausschliessliche Vortäuschen einer krankhaften Störung dürfte die kognitiven Fähig-
keiten der Explorandin übersteigen. In Bezug auf die im Vordergrund stehende Sympto-
matik seien die Beschwerdeschilderung, der geschilderte Tagesablauf, die berichteten Ak-
tivitäten und sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und Akten und kongruent mit
E. 28 Urteil S 2019 21
den gestellten Diagnosen. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten-
niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Sie stehe in regelmässiger psychiat-
risch-psychotherapeutischer Behandlung und die bisherige Compliance sei, soweit beur-
teilbar, gut. Die Serumspiegel von Venlafaxin entsprächen dem, was bei der verordneten
Dosierung und dem Zeitraum zwischen Einnahme und Blutentnahme pharmakinetisch zu
erwarten sei, und lägen trotz der eher tiefen Dosis im Normbereich. Die Serumspiegel
zeigten, dass sie das Antidepressivum einnehme. Es bestehe ein deutlicher Leidensdruck.
Bidisziplinär und vorwiegend aus psychiatrischer Sicht erachteten die Gutachter die Versi-
cherte sowohl in der früheren Tätigkeit im Verkauf und als Reinigungsfrau als auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit als zu 0 % arbeitsfähig. Dem Leiden angepasste Tätigkeiten
gebe es aus psychiatrischer Sicht nicht. Von rheumatologischer Seite her sollte ein dem
Leiden optimal angepasstes Arbeitsprofil körperlich ausschliesslich leichte und
mittelschwere Tätigkeiten beinhalten, ohne schwere manuelle beziehungsweise repetitive
beziehungsweise feinmotorische manuelle Verrichtungen, ohne den Rücken und die
Finger-/Daumengelenke belastende Arbeitspositionen, ohne Tätigkeiten, die verbunden
seien mit Schlägen und Vibrationen, ohne Tätigkeiten in ausschliesslich stehender oder
gehender sowie sitzender Zwangsposition wie auch ohne Tätigkeiten mit feucht-kalter
Witterungsexposition.
Aufgrund der Akten und der Anamnese könne von psychiatrischer Seite her retrospektiv
keine genaue Aussage gemacht werden, ob und wann sich der Gesundheitszustand und
damit die Arbeitsfähigkeit verändert hätten, sodass die aktuelle Einschätzung ab Untersu-
chungszeitpunkt gelte. Allerdings sei die Annahme von psychiatrischer Seite her überwie-
gend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähig-
keit seit dem Gutachten von Dr. G.________ vom 23. Januar 2017 zwar etwas ge-
schwankt habe, aber in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 75 und 100 % gele-
gen habe. Es könne sogar davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung bereits
seit der Entlassung aus der Klinik B.________ am 23. Juli 2015 in diesem Bereich bestan-
den habe. Von rheumatologischer Seite her sei die Versicherte seitens ihres Bewe-
gungsapparates bezüglich Arbeitsfähigkeit prozentual nie beurteilt worden. Festgehalten
worden sei im IV-Arztbericht der Rheumatologie des Spitals U.________ vom 6. Juni 2016
eine Beeinträchtigung vor allem hinsichtlich statischer Situationen aber auch bei Arbeiten
in Zwangspositionen sowie Gewichtsbelastung. Eine schrittweise Wiederaufnahme der Ar-
beitstätigkeit mit reduzierter Gewichtsbelastung unter Vermeidung von Zwangspositionen
sei als möglich erachtet worden. Retrospektive Angaben zur Entwicklung des Gesund-
E. 29 Urteil S 2019 21
heitszustandes seitens des Bewegungsapparates und damit der Arbeitsfähigkeit seien
aufgrund der Angaben der Versicherten und der Aktenlage nur arbiträr zu schätzen. Des-
halb habe aus somatischer Sicht die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % hinsichtlich der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab Datum dieses Gutachtens Gültigkeit.
Es bestünden zumutbare Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Von psy-
chiatrischer Seite her indiziert sei die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Behandlung inklusive ergänzender oder integrierter spezifischer Traumatherapie
und kognitiver Verhaltenstherapie. Von rheumatologischer Seite her sei zur Erhaltung der
Arbeitsfähigkeit ein Rekonditionierungsprogramm indiziert mit aufbauender Kräftigung der
Rumpf- und Extremitätenmuskulatur primär physiotherapeutisch instruiert und begleitet mit
dem Ziel einer Langzeitdurchführung durch die Versicherte selbst. Bezüglich der Finger-
polyarthrose seien ergotherapeutische Massnahmen sinnvoll, insbesondere hinsichtlich
der Hilfsmittelberatung. Bezüglich der Vorfussschmerzen beidseits sei eine optimale Fuss-
bettung zur Entlastung der Grosszehengrundgelenke angezeigt und bezüglich der
Impingementsymptomatik bei Tendinitis calcarea könne ein Needling empfohlen werden.
Eine medikamentöse Schmerztherapie solle zwar erfolgen, die bisherige analgetische
Substanz Tramadol aber durch Paracetamol und/oder Metamizol ersetzt werden. Zur
Prognose auch unter adäquater Therapie äusserten sich die Gutachter vorsichtig. Es sei
sowohl eine Verschlechterung wie auch eine Verbesserung möglich; am wahrschein-
lichsten sei jedoch ein gleichbleibender Gesundheitszustand.
4.23
Die IV-Stelle holte in der Folge die Meinung ihres RAD ein. In seiner Stellungnah-
me vom 25. August 2020 kommt RAD-Arzt Dr. AC.________, Facharzt innere Medizin (D),
Facharzt Arbeitsmedizin (D), im Wesentlichen zur Schlussfolgerung, dass auf das bidiszip-
linäre Gutachten, das alle Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfülle, abge-
stützt werden könne. Demnach stünden bei der Versicherten eine PTBS, eine chronifizier-
te depressive Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Verände-
rungen des Stütz- und Bewegungsapparats im Vordergrund, wobei noch nicht alle Thera-
pieoptionen ausgeschöpft seien. Auch wenn sich somatisch eine weitgehend uneinge-
schränkte Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erzielen liesse, gehe der
psychiatrische Gutachter davon aus, dass sich wegen der Chronifizierung des psychi-
schen Krankheitsgeschehens auch unter Therapieoptimierung keine massgebliche Ände-
rung herbeiführen liesse. Für den nichtfachpsychiatrischen Unterzeichner seien die ge-
machten Ausführungen im Wesentlichen nachvollziehbar, insbesondere prognostisch im
Hinblick auf die geringe verbleibende Restarbeitszeit; gegebenenfalls davon abweichende
E. 30 Urteil S 2019 21
Beurteilungen früherer Untersucher/Behandler seien als "andere Beurteilung des gleichen
medizinischen Sachverhalts" zu sehen. Die vom Bundesgericht im Urteil 9C_492/2014
vom 3. Juni 2015 aufgestellten Standardindikatoren für die Begutachtung seien im We-
sentlichen inhaltlich wie formal berücksichtigt worden. Es ergebe sich damit eine Arbeits-
unfähigkeit zu 100 % seit ca. Januar 2017 bis auf weiteres für jegliche Tätigkeiten.
5.
5.1
Das Gutachten der MEDAS erfüllt alle der in Erwägung 3.3 vorstehend erwähnten
Anforderungen an ein voll beweiskräftiges Gutachten, weshalb grundsätzlich darauf abge-
stellt werden kann. Dies anerkennt mit wenigen Vorbehalten auch die Vorinstanz. Die
Diskrepanzen zu früheren ärztlichen Beurteilungen rühren im Wesentlichen daher, dass
keine interdisziplinären Abklärungen vorgenommen wurden, obwohl offensichtlich
einerseits eine psychische, andererseits aber auch eine somatische Problematik vorlag.
Erst die disziplinenübergreifende Abklärung im Rahmen des gerichtlich angeordneten
Gutachtens hat Klarheit über die Gesamtsituation gebracht. Dies hätte auch bereits die
Vorinstanz durchführen können und auch müssen, sodass ihr der Vorwurf nicht erspart
bleiben kann, ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht ausreichend
nachgekommen zu sein.
5.2
Soweit die Vorinstanz aktenwidrig moniert, dass sich die MEDAS-Gutachter nicht
mit dem früheren psychiatrischen Gutachten von Dr. G.________ auseinandergesetzt
hätten, ist sie nicht zu hören. Auf den Seiten 5 ff. des psychiatrischen Teilgutachtens führt
Dr. J.________ detailliert, ausführlich und nachvollziehbar aus, dass und weshalb das
Gutachten von Dr. G.________ wesentliche Mängel auch diagnostischer Einordnung
aufweist und zwar insbesondere im Bereich der posttraumatischen Belastungsstörung
PTBS, die von den Gutachtern bejaht, von Dr. G.________ hingegen verworfen wird.
Wenn die Diagnostik unzutreffend ist, folgt daraus in der Regel auch eine andere
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. J.________ kann
dem Gutachten von Dr. G.________ denn auch keine Beweiskraft zukommen, was von
der Vorinstanz zu Recht auch gar nicht vorgebracht wird. Soweit seitens der
Beschwerdegegnerin von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts
gesprochen wird, so irrt sie und ist sie damit nicht zu hören. Da es bis zum MEDAS-
Gutachten an einer umfassenden Abklärung gefehlt hat, ist bisher auch gar keine gesamt-
heitliche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen worden.
E. 31 Urteil S 2019 21
5.3
Es bleibt somit bei der vollen Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens. Im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung war die Beschwerdeführerin demnach aus psychiatrischen
Gründen zu 100 % arbeitsunfähig, wobei zusätzlich auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht festgestellt worden ist. Bei
dieser Sachlage mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit kann auf
einen Einkommensvergleich verzichtet werden und die Beschwerdeführerin hat demnach
grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es bleibt zu prüfen, wann der Ren-
tenanspruch entstanden ist.
5.4
Da die Gutachter bestätigt haben, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit seit dem 23. Januar 2017 – dem Gutachten von Dr. G.________ –
zu 75 bis 100 % arbeitsunfähig war und die Arbeitsunfähigkeit bereits seit der Entlassung
aus der Klinik B.________ am 23. Juli 2015 im gleichen Bereich bestanden haben dürfte,
ist der Beginn des Rentenanspruchs – nach Ablauf des auch so von der Vorinstanz
festgesetzten Wartejahres im Mai 2016 und der Beachtung der sechsmonatigen Frist seit
der IV-Anmeldung vom 22. September 2015 – auf den 1. Mai 2016 festzusetzen. Statt der
befristeten halben Rente, die der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung
ab diesem Datum zugesprochen worden ist, ist ihr ab diesem Datum eine unbefristete
ganze Rente zuzusprechen. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist
gutzuheissen.
6.
Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Demnach ist eine
Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist der Beschwerdeführerin mangels
anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen.
Die Kosten des bei der MEDAS eingeholten Gutachtens von insgesamt Fr. 10'567.05 sind
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da sie ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1
ATSG unzureichend nachgekommen ist und ein Zusammenhang besteht zwischen dem
Untersuchungsmangel und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen (s. dazu
BGE 143 V 269 E. 3.3). Ohne dieses Gutachten hätte die Sachlage jedenfalls nicht ab-
schliessend beurteilt werden können.
E. 32 Urteil S 2019 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Vorinstanz vom 20. De- zember 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
- Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat überdies der Staatskasse die Gutachterkosten von Fr. 10'567.05 zurückzuerstatten.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 3. November 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2019 21 2 Urteil S 2019 21 A. Mit dem "Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung" meldete sich A.________, geb. 1959, auf Veranlassung des Sozialdienstes der Klinik B.________ am
21. Juli 2015 bei der IV-Stelle Zug an. Nach einem Erstgespräch erachtete die IV-Stelle eine Anmeldung als notwendig, worauf A.________ am 21. September 2015 eine An- meldung für Berufliche Integration/Rente einreichte. Nach diversen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 und – nach Einwand – mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 eine vom 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 befris- tete halbe Invalidenrente zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. Januar 2019 bei der Aus- gleichskasse/IV-Stelle Einsprache, die zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Innert erstreckter Nachfrist reichte die Versicherte eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, in der sie die Zusprechung einer unbefristeten halben oder ganzen Rente und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte; unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie an chronischen Schmerzen, einer starken Konzentrationsschwäche und anhal- tender Erschöpfung leide. Die IV-Stelle stütze sich auf ein psychiatrisches Gutachten, das nicht mehr aktuell sei. Insbesondere in körperlicher Hinsicht habe sich ihr Gesundheitszu- stand seither verschlechtert. Sie leide an rheumatischen Entzündungen, insbesondere im Bereich der linken Seite, an Schultern und Händen. Zudem leide sie an Wortfindungsstö- rungen und an Vergesslichkeit, was bislang neurologisch und neuropsychologisch nicht abgeklärt worden sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei sie weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein Renten ausschlies- sendes Einkommen zu erzielen. Erschwerend komme hinzu, dass sie im Mai 2019 60 Jah- re alt werde. C. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. D. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 beantragte die IV-Stelle Zug die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aus somatischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorerst keine Be- richte vorgelegen hätten, die Hinweise auf weitere – insbesondere somatische – Leiden enthalten hätten, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Hausarzt Dr. C.________ habe am 2. November 2015 nebst den psychischen Leiden eine Migräne di- agnostiziert, die er aber unter der Rubrik "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- 3 Urteil S 2019 21 fähigkeit" aufgelistet habe. Die Klinik B.________ habe ausser den psychiatrischen keine anderen Diagnosen erwähnt. Die beim Triagegespräch vom 9. Mai 2016 vorgebrachten Rückenschmerzen (zeitweise), Probleme mit der rechten Schulter und Nacken- beschwerden seien offensichtlich damals nicht medizinisch abgeklärt und behandelt wor- den. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin aber auch verschiedene psychosoziale Be- lastungen – wie Probleme mit dem Wohnungsumzug der Tochter, der gesundheitlichen Si- tuation des Vaters und weitere unverarbeitete Probleme von früher – erwähnt. Schliesslich habe auch Dr. D.________ am 6. Juni 2017 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, allerdings aus somatischer Sicht gewisse ergonomisch zu beachtende Beschränkungen wie eine Be- einträchtigung in statischen Situationen oder bei Arbeiten in Zwangspositionen und mit Gewichtsbelastung formuliert. Ansonsten seien trotz diverser Aufforderungen keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht worden, was darauf habe schliessen lassen, dass nach dem 1. Dezember 2016 – Bericht des Schmerzspezialisten Dr. E.________ – keine weitere Behandlung mehr durchgeführt worden sei. Die der IV-Stelle bei Verfügungserlass nicht vorliegenden, erst später eingereichten me- dizinischen Berichte könnten nicht berücksichtigt werden. Zudem sei das chronische Schmerzsyndrom bekannt gewesen und vom RAD beurteilt worden. Die von Dr. C.________, einem Allgemeinpraktiker, genannten psychischen Probleme seien fach- ärztlich abgeklärt und beurteilt worden. Migräne sei ebenfalls bekannt und vom Hausarzt selbst zu Beginn als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend bezeichnet worden; eine andere Einschätzung der Migräneproblematik sei nie geltend gemacht worden. Hinsichtlich der von Dr. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 28. Feb- ruar 2019 vorgebrachten Diagnosen sei lediglich auf die Migräne und die Konversionsstörung einzugehen. Auf die Bedeutung der Migräne sei bereits verwiesen worden. Bis zum Datum der angefochtenen Verfügung habe kein Arzt entsprechende einschränkende neurologische Symptome genannt. Auch im Bericht vom 28. Februar 2019 seien keine solchen genannt worden, weshalb keine Veranlassung bestehe, von der Einordnung als Leiden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzurücken. Eine Konversionsstörung nach ICD-10 F44 sei eine dissoziative Störung. Eine solche Diagnose sei bislang unbekannt gewesen und auch von Dr. F.________ am 10. April 2018 nicht genannt worden. Dafür nenne sie im Gegensatz zu damals heute keine Diagnose aus dem depressiven Bereich mehr. Am 10. April 2018 habe sie zudem die Diagnosen im Rahmen der sogenannten Z-Diagnosen klassifiziert, die grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden darstellten. Man gewinne deshalb den Eindruck, dass selbst die 4 Urteil S 2019 21 behandelnden Psychiater sich nicht auf klare Diagnosen festlegen könnten und deshalb kaum wüssten, welche Krankheiten sie überhaupt therapierten. Unter diesen Umständen müsse weiterhin im Einklang mit dem RAD auf die versicherungsmedizinische fachärztliche Begutachtung abgestellt werden. Eine fachärztlich überwachte Behandlung des somatischen Leidens finde offenbar derzeit nicht statt. Für die Arbeitsfähigkeit sei auf die Beurteilung von Dr. G.________ bzw. die RAD-Ärzte zu verweisen. Das Alter von 60 Jahren sei kein medizinischer Grund, welcher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindere. Insbesondere werde auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung verwiesen, wonach einfache Hilfstätigkeiten weitgehend altersunabhängig nachge- fragt würden. Jedenfalls sei die Invalidenversicherung kein Mittel zur Frühpensionierung. E. In ihrer Replik vom 16. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin wegen der Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der körperlichen Schmerzen vor allem an Händen und Füssen und der geringen physischen und psychischen Belastbarkeit am An- trag auf Zusprechung einer Rente fest. Sie habe beim H.________ gearbeitet (Oktober 2018 bis April 2019) und diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beendet. F. Mit Duplik vom 5. Juni 2019 hielt die IV-Stelle am Antrag auf Abweisung der Be- schwerde fest, da der Replik nichts Neues zu entnehmen sei. G. Im Auftrag des Gerichts erstattete die MEDAS Zentralschweiz am 12. August 2020 ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Dr. med. I.________) und Psychiatrie (Dr. med. J.________), auf dessen Ergebnisse in den Erwägungen einzugehen ist. Das Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. H. In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2020 führte die IV-Stelle aus, dass es angesichts des formellen Beweiswerts eines Gerichtsgutachtens grundsätzlich müssig sei, dazu detailliert Stellung zu nehmen. Es werde daher lediglich auf die beigelegte Stellung- nahme des RAD vom 25. August 2020 verwiesen. Ergänzend sei zu bemerken, dass es sich vorliegend um eine weitere medizinische Einschätzung des offenbar seit langem glei- chen Sachverhalts handle, somit um eine Ermessenseinschätzung, die von derjenigen der IV-Stelle abweiche, hingegen keine neuen objektiven Erkenntnisse ergeben habe. Die Gutachter würden zwar das psychiatrische Gutachten von Dr. G.________ vom 23. Ja- nuar 2017 erwähnen und würden es auch als Eckdatum nennen, wonach der Gesund- 5 Urteil S 2019 21 heitszustand und die Arbeitsunfähigkeit seit diesem Gutachten zwar etwas geschwankt, aber in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 75 % und 100 % gelegen habe, seien aber mit keinem Wort darauf eingegangen, mit welcher Begründung sie von deren Beurtei- lung abweichen würden bzw. inwiefern sie den bereits damals festgestellten Sachverhalt anders beurteilen wollten oder müssten. Die MEDAS-Gutachter würden die Hospitalisation in der Klinik B.________ im Jahre 2015 als Ausgangspunkt der Einschränkung nehmen und würden – gewissermassen die andere Beurteilung von Dr. G.________ niederwalzend
– ohne weiteres über deren Beurteilung hinweg fahren. Die fehlende Auseinandersetzung mit der Vorbegutachtung durch die MEDAS-Gutachter sei ein gewichtiger Mangel am formellen Beweiswert des Gerichtsgutachtens und mache es formell anfechtbar. Selbst wenn sich die IV-Stelle nicht der Illusion hingebe, diese Rüge könnte am materiellen Resultat irgendetwas ändern, könnte eine Auseinandersetzung der MEDAS-Gutachter mit der Beurteilung von Dr. G.________ immerhin einen Erkenntnisgewinn für die IV-Stelle und die Gutachterin haben, die als fachlich versierte Psychiaterin doch hin und wieder einen Gutachterauftrag erhalte. I. Die Beschwerdeführerin liess nichts mehr von sich hören. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, i.V.m. § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG [BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung in der aktuellen Fassung; BGS 841.1). Verfügungen kantonaler IV-Stellen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – in Abweichung von Art. 58 ATSG – direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle Zug vom 20. Dezember 2018, weshalb das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist. Die Beschwerde ist am 25. Januar 2019 – in Berücksichtigung des Fristenstillstands 6 Urteil S 2019 21 nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – fristgerecht eingereicht worden und entspricht in der verbesserten Fassung auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 20. Dezem- ber 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 129 V 354 E. 1, 129 V 167 E. 1, 129 V 1 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen; BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Streitig sind vorliegend allfällige Rentenansprüche der Beschwerdeführerin über den 31. Januar 2017 hinaus. Zudem verlangt sie sinngemäss eine ganze Rente anstelle der ihr für die Zeit von Mai 2016 bis Januar 2017 zugesprochenen halben Rente. Mithin kommen die materiellen Bestimmungen des ATSG und die Bestimmungen der IV-Revisionen 4, 5 und 6a zum Tragen. 3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreivier- tels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicher- ten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haus- halt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden 7 Urteil S 2019 21 kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf ab- gestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be- tätigen (Betätigungsvergleich bzw. spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versi- cherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidi- tät für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV; sog. gemischte Methode). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Zu erwähnen ist, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst, was voraussetzt, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 545) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenan- spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in die- ser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d in fine;125 V 368 E. 2; 113 V 273 E. 1a; 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4; BGer 8C_886/2009 vom
13. April 2010 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGer 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 3.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendi- gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Sie hat dabei die Aufgabe, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 8 Urteil S 2019 21 2020, Art. 43 Rz. 13 ff.). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 E. 1). Zu erwähnen bleibt, dass für die Invaliditätsbemessung schliesslich nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt aus- schlaggebend ist, sondern vielmehr die durch den Gesundheitsschaden bedingte Ein- schränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a). 3.3 Die medizinischen Unterlagen sind nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle ande- ren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizi- nischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür- digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi- nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach ent- scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (An- amnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführ- lichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex- terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- 9 Urteil S 2019 21 kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversiche- rung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwen- dung (EVG I 437/99 und I 575/99 vom 9. August 2000 E. 4b/bb). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28a Rz. 224; BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauens- verhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt zwischen Behandlung und Be- gutachtung kann – namentlich in umstrittenen Fällen – nicht unbesehen auf die Angaben des behandelnden Spezialisten abgestellt werden (EVG I 814/03 vom 5. April 2004 E. 2.4.2). Dies gilt allerdings nicht im Sinne einer Beweisformel, wonach Berichte behan- delnder Ärzte in der Regel von vornherein weniger Beweiswert hätten, sondern sie sind unvoreingenommen auf ihre Beweiskraft zu prüfen. 3.4 Bei Leiden aus dem depressiven Formenkreis hat das Bundesgericht kürzlich sei- ne Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die Frage, ob bei solchen Erkrankungen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resul- tiert, ebenso wenig wie bei somatoformen Störungen allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beantwortet werden kann. Auch bei leichten bis mittelschweren de- pressiven Störungen ist danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitie- rend auswirkt. Solche Leiden sind ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 409). Aus der Diagnose allein resultiert dem- nach keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Auch affektive Störungen (einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen) sind dem strukturierten Beweisverfahren zu unterstellen. Störungen fallen beim strukturier- ten Beweisverfahren bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Be- 10 Urteil S 2019 21 weiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschlies- sendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde- rungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/ oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi- katoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). 3.5 Ein "Burn-out" bzw. Erschöpfungssyndrom kann bei Personen mit bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten. "Burn-out" ist zwar unter dem Diagnose-Code ICD-10 Z73.0 aufgeführt, es entspricht aber keiner Er- krankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme. Bei den soge- nannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beein- flussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00- Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kate- gorien A00-Y89 klassifizierbar sind. "Burn-out" als solches fällt somit nicht unter den Be- griff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (BGer 8C_302/ 2011 vom 20. Septem- ber 2011 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Solche blossen Z-codierten Belastungsfakto- ren können zwar den Gesundheitszustand beeinflussen und zu einer Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, stellen aber keine rechtserheblichen Gesundheitsbeein- trächtigungen dar. Gesundheitliche Verschlechterungen soziogener Natur (insbesondere berufliche Überforderung) können infolge ihrer reaktiven Natur und Behandelbarkeit nicht als invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigungen anerkannt werden (s. dazu BGer 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 und die dort zitierte Judikatur). 3.6 Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen ist, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Denn gerade mit Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reaktiven, 11 Urteil S 2019 21 invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine nachvollziehbare Diagnosestellung voraus. Nicht zuletzt im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit ist es sach- und systemgerecht, solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung ihres Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 4. Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.1 Am 11. August bzw. 19. November 2015 berichtete die Klinik B.________ (unterzeichnet von M. Sc. K.________, Psychologin, M. Sc. L.________, Teamleitung Psychologie, und Dr. med. M.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt), dass die Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis 23. Juli 2015 auf freiwilliger Basis bei ihr hospitalisiert gewesen sei (IV-act. 17 S. 8–14/14 und IV-act. 19). Als Diagnose nannte die Klinik eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.1). Die Patientin sei durch den Dienst N.________ aufgrund einer psychischen Dekompensation im Rahmen einer Depression (Erschöpfungszustand) zugewiesen worden. Bei Eintritt sei sie ins multimodale Behandlungsprogramm eingebun- den worden, bestehend unter anderem aus Psychotherapie im Einzel- und Gruppensetting und Physiotherapie. Die Patientin habe bereits zu Beginn dargelegt, dass sie keine allopa- thische Medikation einnehmen werde. Initial habe sie auch nur eine eingeschränkte Krank- heits- und Behandlungseinsicht gezeigt; vor diesem Hintergrund sei im Behandlungsver- lauf eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erfolgt. Bei Eintritt habe sich die Patientin sehr erschöpft, hoffnungslos und entmutigt gezeigt. Im Vordergrund hätten zunächst die Zustandsstabilisierung durch stützende Gespräche und der Aufbau einer vertrauensvollen therapeutischen Beziehung gestanden. In einem weiteren Schritt habe die Exploration der Biographie und der daraus entstandenen Krankheitsgeschichte stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei mit ihr ein individuelles Störungsmodell erarbeitet worden. In diagnos- tischer Hinsicht habe das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt werden können. Ausserdem habe die Patientin leicht histrionische Verhaltenszüge ge- zeigt, um insbesondere ihr Bedürfnis nach Wichtigkeit (im Leben anderer Menschen eine Bedeutung zu haben) zu befriedigen. Auf die Vergabe einer entsprechenden Persönlich- keitsakzentuierung sei verzichtet worden, da ihr Verhalten im interaktionellen Kontext kei- ne pathologischen bzw. beeinträchtigenden Auswirkungen gehabt habe. 12 Urteil S 2019 21 Im Rahmen der Austrittsplanung seien rückfallprophylaktische Massnahmen (Frühwarn- symptome) und die Rückkehr an ihren angestammten Arbeitsort besprochen worden. Der Patientin sei empfohlen worden, einen langsamen, schrittweisen Wiedereinstieg in die Ar- beit am angestammten Arbeitsort (Reinigungskraft) mit einem niedrigen Pensum (zwei bis drei Stunden/Woche) ab ca. August 2015 vorzunehmen. Sie habe in einem deutlich stabi- leren und aufgehellten Zustand aus der Klinik entlassen werden können. In diesem Zeit- raum habe sie neue Erfahrungen und Bewältigungsstrategien sammeln bzw. erlernen und ihre Ressourcen stärken können. Dennoch hätten bei Austritt eine erhöhte Ermüdbarkeit und die Tendenz bestanden, vor dem Hintergrund ihres bisherigen Musters, sich zu über- fordern und die eigene Befindenslage auszublenden. Im Rahmen der laufenden Behand- lung habe eine basale bedürfnisorientierte Selbststeuerung implementiert werden können. Die weiterführende Bearbeitung derselben erscheine insbesondere in Hinsicht auf die "schwer" dysfunktionale Selbstorganisation bei Eintritt vordringlich bedeutsam. Die Patien- tin sei auf eigenen Wunsch und in gegenseitigem Einvernehmen aus der Klinik ausgetre- ten. Insgesamt habe bei Austritt ein teilremittiertes Zustandsbild bestanden. Die Fortset- zung der psychotherapeutischen Therapie zur Aufrechterhaltung der Stabilität erscheine indiziert und sinnvoll. Ein erster ambulanter Termin sei durch die Patientin auf den 27. Juli 2015 bei Dr. O.________ vereinbart worden. Im Rahmen der Nachbetreuung nach dem Austritt erscheine eine engmaschige ambulante Begleitung im Sinne einer zustandsadä- quaten Wiedereingliederung vordringlich wichtig (IV-act. 17). 4.2 Im Arztbericht vom 6. Oktober 2015 hielt Dr. med. O.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.1) seit Mai 2015 fest. Eine erste depressive Episode habe es vor ca. 20 Jahren gegeben mit Hospitalisierung in der Klinik P.________ (IV-act. 12). Sie bescheinigte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von aktuell 90 % mit derzeit schwieriger Prognose. Eventuell sei ab Frühling 2016 eine langsame Steigerung möglich (10 bis 50 %). Die Patientin wünsche sich eine berufliche Neuorientierung wegen Rücken- schmerzen, was mit dem Hausarzt besprochen werden sollte. Eine behinderungsange- passte Tätigkeit müsste langsam aufgebaut werden mit leichten Arbeiten während ca. drei bis vier Stunden täglich, z.B. im ursprünglichen Beruf im Verkauf (Papeterie, Mode, Blumen/Pflanzen, Basteln) oder mit leichten administrativen Arbeiten. Dazu sei auch der Hausarzt zu konsultieren. 4.3 Hausarzt Dr. C.________ diagnostizierte am 2. November 2015 eine rezidivierende depressive Episode (mittelgradig bis schwer), eine posttraumatische 13 Urteil S 2019 21 Belastungsstörung und – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Migräne, alle bestehend seit der Jugend (IV-act. 17 S. 1–4/14). Er bescheinigte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.4 Am 18. Februar 2016 nahm RAD-Arzt Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dahingehend Stellung, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivie- rende depressive Störung (F33.1) als Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe; als Gesundheitsschaden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er die Migräne (IV-act. 21). Der durch Dr. O.________ attestierte Verlauf sei nicht nachvollziehbar. Die Entlassung aus der stationären Behandlung sei in teilremittiertem Zustand erfolgt, sodass sicher davon ausgegangen werden könne, dass eine Teilarbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Entlassung bestanden habe. Kritisch anzumerken sei die Tatsache, dass die Versicherte die Einnahme von Psychopharmaka ablehne, was eventuell zu einem verlängerten Krankheitsverlauf führe. Als IV-fremde Elemente gebe es finanzielle Sorgen, den Wohnungsumzug und den Tod der Mutter. Unklar seien die Ressourcen betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4.5 Psychiaterin Dr. O.________ beschrieb den Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin im Arztbericht vom 15. März 2016 als stationär bzw. leicht verbessert bei gleich- bleibenden Diagnosen (IV-act. 24). Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Erschöp- fung, die Konzentrationsprobleme und die reduzierte Belastbarkeit. Es finde eine psychiat- risch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser Einstellung und Therapiesit- zungen alle zwei Wochen statt. Vom 23. Januar bis 31. März 2016 sei die Patientin 90 % arbeitsunfähig gewesen. 4.6 Auf Empfehlung von RAD-Arzt Q.________ fand am 9. Mai 2016 ein Triage- Gespräch mit ihm, der Versicherten und dem Eingliederungsberater R.________ statt, als dessen Folge eine psychiatrische Begutachtung als notwendig erachtet wurde (IV-act. 28). 4.7 Am 23. Januar 2017 erstattete Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten, worin sie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00) festhielt; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch akzentuierte Per- sönlichkeitszüge (Z73; IV-act. 41 S. 15). Anhand der vorliegenden Akten, der eigenen 14 Urteil S 2019 21 Untersuchungsbefunde und der Angaben der aktuell behandelnden Therapeutin Dr. F.________ bestünden aus gutachterlicher Sicht Hinweise auf Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (F60). Eine Persönlichkeitsstörung sei gekennzeichnet durch rigide und wenig angepasste Verhaltensweisen, die eine hohe zeitliche Stabilität aufwiesen, situationsübergreifend aufträten und zu persönlichem Leid oder gestörter sozialer Funktionsfähigkeit führten. Es handle sich um ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster mit starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen. Betroffen seien Wahrnehmung, Denken, Fühlen und Beziehungen zu anderen. Die Störung beginne in der Kindheit oder Adoleszenz und dauere bis ins Erwachsenenalter an. Der Versicherten sei es jedoch trotz der Erfahrungen in der Kindheit, des Missbrauchserlebens als Jugendliche und der konflikthaften Ehe gelungen, die reguläre Schule zu durchlaufen, eine dreijährige Ausbildung zu absolvieren und im Anschluss langjährig auf ihrem erlernten Beruf wie auch in anderen Bereichen zu arbeiten. Zudem habe sie ihre Kinder weitgehend als alleinerziehende Mutter grossgezogen und pflege zu ihnen regelmässigen Kontakt. Somit könne aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Hingegen sei aufgrund der Aktenlage eine Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) anzunehmen (IV-act. 41 S. 18). Differentialdiagnostisch sei zudem die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversions- störung; F44) zu diskutieren, bei der das allgemeine Kennzeichen der teilweise oder völli- ge Verlust der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identi- tätsbewusstseins, der unmittelbaren Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewe- gungen sei. Normalerweise bestehe ein hoher Grad bewusster Kontrolle darüber, welche Erinnerungen und Empfindungen für die unmittelbare Aufmerksamkeit selektiert und wel- che Bewegungen ausgeführt würden. Von den dissoziativen Störungen werde angenom- men, dass die Fähigkeit zu bewusster und selektiver Kontrolle in einem wechselnden Aus- mass gestört sei. Es bestehe eine nahe zeitliche Verbindung zu traumatisierenden Ereig- nissen, unlösbaren oder unerträglichen Konflikten oder gestörten Beziehungen. Aufgrund der vorliegenden Akten wie auch der erhobenen Befunde würden die für die Diagnosestel- lung benötigten Kriterien der ICD-10 nicht erfüllt (IV-act. 18 S. 18 f.). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich anhand der Ergebnis- se der aktuellen Untersuchung und der vorhandenen Akten nicht bestätigen. Beim Unter- suchungstermin vom 4. November 2016 habe bei der Versicherten klinisch-phänomenolo- gisch eine depressive Episode von leichter Ausprägung bestanden. In Anbetracht der be- 15 Urteil S 2019 21 schriebenen depressiven Episode 1993 sei eine rezidivierende depressive Störung (F33) anzunehmen. Die Diagnosekriterien der ICD-10 für eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00) würden erfüllt. Die typischen Merkmale eines somatischen Syndroms lägen nicht in der zur Diagnosestellung notwendigen Anzahl vor. Die Versicherte habe eine mittelgradig reduzierte Konzentration, einen leichtgradig niedergestimmten Affekt mit Affektlabilität und eine psychomotorische Anspannung und Unruhe gezeigt. Formalgedanklich sei sie leichtgradig umständlich, sprunghaft gewesen; bei Gesprächspausen hätten Hinweise auf Gedankenabrisse bestan- den. Psychotische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht bestanden. Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen (Zwangsrituale) seien keine explorierbar gewesen. Das beschriebene zwanghafte Verhalten (Kontrollieren der Türe und des Herdes) sei im Rahmen der Konzentrationsstörung einzuordnen und erfülle nicht die Diagnosekriterien der ICD-10 für eine Zwangsstörung. Die Schilderungen zum Tages- ablauf hätten auf keine erheblichen psychischen Einschränkungen hingewiesen. Die Ver- sicherte könne ihren Haushalt besorgen und auch Auto fahren. Sie sei eine "Einzelgängerin" und "einsam", pflege jedoch regelmässig Kontakt zu ihren Töchtern und einer Freundin. Sie kümmere sich um ihre eigenen administrativen Angelegenheiten und um die ihrer verstorbenen Eltern. Im September 2016 sei es ihr möglich gewesen, nach S.________ zu fliegen und die Erbschaftsangelegenheiten ihrer Eltern zu regeln (IV- act. 41 S. 19).
Zusammengefasst sei aus gutachterlicher Sicht diagnostisch vom Vorliegen einer rezidi- vierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00), auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % (von 100 %). Aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht bestehe beim Vorliegen von akzentuierten Persönlichkeitszü- gen (Z73) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 41 S. 20). Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, dass der leicht niedergestimmte, labile Affekt, die Konzentrationsstörung und die formalgedanklichen Stö- rungen die Arbeitsfähigkeit leichtgradig einschränkten. Auf der körperlichen Ebene seien aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigungen feststellbar. Im sozialen Bereich seien keine erheblichen Einschränkungen feststellbar. Die Versicherte lebe eher zurückgezogen, pflege jedoch regelmässige, soziale Kontakte und sei in der Lage, ihren Haushalt selbständig zu besorgen. In der bisherigen Tätigkeit sei sie eingeschränkt in der Konzentration. Im Arbeitsalltag komme es zu Müdigkeit und Erschöpfung. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Die bisherige Tätigkeit sei ihr noch zumutbar mit einem Pensum 16 Urteil S 2019 21 von 80 % (von 100 %), wobei darüber hinaus keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ab November 2016. Die Versicherte sei ihrem Arbeitsumfeld zumutbar. Der Versicherten seien andere Tätigkeiten zumutbar, wobei grundsätzlich ein Umfeld mit einem sozial kompetenten Vorgesetzten, klar umschriebenen Aufgaben und genügend Pausenmöglichkeit zu empfehlen sei. Ein Pensum von 80 % sei hier zumutbar ohne verminderte Leistungsfähigkeit (IV-act. 41 S. 20 ff.). 4.8 RAD-Psychiater Q.________ erachtete dieses Gutachten am 30. Januar 2017 als den Vorgaben entsprechend und als medizinische Grundlage für die weiteren Entscheide der IV-Stelle (IV-act. 43). Bei der Versicherten bestünden demnach mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % (von 100 %) in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Zumutbar sei ein Pen- sum von 80 % (von 100 %), wobei darüber hinaus keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Wenn von der Gutachterin zum Zeitpunkt der Untersuchung lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % habe festgestellt werden können, könne hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass nach Abschluss der stationären Behandlung Ende Juli 2015 medizinisch- theoretisch bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. 4.9 Am 15. Februar 2017 fand auf Einladung des IV-Eingliederungsspezialisten R.________ ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Sohnes betreffend Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten statt. Als Ergebnis des Gesprächs hielt der Eingliederungsberater fest, dass sich die Versicherte für Eingliederungsmassnahmen nicht als eingliederungsfähig sehe (IV- act. 48). Ein angebotenes Job Coaching und einen möglichen Einstieg im Rahmen eines Arbeitstrainings im geschützten Rahmen lehne die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen ebenfalls ab. Sie habe im Gespräch mehrmals angegeben, dass sie sich einerseits zu erschöpft fühle und andererseits rheumabedingte Schmerzen an Rücken und Schultern verspüre; sie könne kaum ein "Konfiglas" heben. Er verweise auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis, in dem der Versicherten von ihrem Hausarzt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Unklar bleibe von Seiten der Eingliederung, weshalb die gesundheitliche Situation in Bezug auf die im Gespräch erwähnte Rheuma- Erkrankung nicht näher abgeklärt worden sei; offenbar habe die Versicherte diesen 17 Urteil S 2019 21 Umstand bis heute nicht geltend gemacht. Nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung würden die Eingliederungsbemühungen abgebrochen bzw. eingestellt. Im ärztlichen Zeugnis, auf das der Eingliederungsberater verwies, bestätigte Dr. C.________ am 24. Januar 2017, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 in seiner Be- handlung stehe und die Arbeitsunfähigkeit 100 % seit 1. Dezember 2016, 100 % seit 1. Ja- nuar 2017 und 100 % seit 1. Februar 2017 betrage (IV-act. 47). 4.10 Am 24. Februar 2017 erstattete T.________ im Auftrag der IV-Stelle einen Ab- klärungsbericht Haushalt, in welchem sie in keinem Bereich eine Einschränkung feststel- len konnte (IV-act. 49). Sie hielt zudem fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Anga- ben zufolge 100 % im Verkauf oder mit Reinigungen arbeiten müsste, um ihren Lebensun- terhalt zu verdienen, auch wenn sie bescheiden leben würde. 4.11 Im Arztbericht vom 2. Juni 2017 beschreibt Dr. C.________ den Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin als stationär bei gleich gebliebener Diagnose (IV-act. 53). Die Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Berichterstattung betrage nach wie vor 100 %. 4.12 Am 6. Juni 2017 erstattete Dr. med. D.________, Oberärztin mbF Rheumatologie am Spital U.________, einen Bericht an die IV-Stelle, in welchem sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte: 1. ein chronisches Schmerzsyndrom zervikal und sakral, DD axiale Spondylarthritis; MRI Hals vom 15. Juli 2016: diffuses Ödem in den Halsweichteilen intra- und intermuskulär sowie interspinalen Bändern und Prozessi spinosi; Ganzkörper-MRI vom 25. August 2016: Knochenödem im Bereich ISG links, akti- vierte AC-Gelenksarthrose bds., aktivierte Osteochondrose C5-C7, Knochenödem im Dornfortsatz des HWK6 und BWK12, aktivierte Spondylarthrose im Segment L2/L3 links, dorsale Diskusprotrusion und Retrospondylose im Segment C5/C6 mit möglicher osteodis- kärer Einengung der Neuroforamina; 2. rezidivierende depressive Störung, bei Dr. F.________ in Behandlung; 3. posttraumatische Belastungsstörung, Misshandlung in der Jugend vom Vater und St. n. Suizidversuch (IV-act. 55). Als Diagnose ohne Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. D.________ eine Migräne und einen leichten Vitamin D-Mangel. Die initiale Beurteilung im August 2016 in der Rheumatologie des Spitals U.________ sei durch Dres. V.________ und W.________ zur weiteren Abklärung einer möglichen Spondarthropathie erfolgt [die entsprechenden Berichte waren beigelegt]. Die Patientin habe über seit ca. sieben Jahren bestehende Kopf- und Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen im Bereich des Schultergürtels, Knieschmerzen bds. 18 Urteil S 2019 21 sowie Schmerzen im Vorfuss links berichtet. Zudem habe sie einen Erschöpfungszustand beschrieben. Als ärztlichen Befund verwies Dr. D.________ auf den Status vom 22. Au- gust 2016 (Dr. V.________): leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS insbesondere bei Linksseitendrehung und Linksseitenneigung. KSA 2 cm, Finger-Boden-Abstand 7 cm; isolierte Druckdolenz über vertebra prominens; Spruling Test negativ; Reflexe symmet- risch und ubiquitär auslösbar; PDMS intakt; Druckdolenz über M. trapezius beidseits und dorsaler Nackenmuskulatur. Druckdolenz über ISG und Beckenkammansatz links. Mennell negativ. Im Hüftgelenk frei beweglich. 4er-Zeichen negativ. Keine Enthesiopathien. Beigh- ton-Score 0 von 9 Punkten. Schulter rechts: uneingeschränkte Beweglichkeit mit positivem Bodycross-Test und schmerzhafter Aussenrotation gegen Widerstand bei erhaltener Mus- kelkraft; ACG frei; Knickfuss links > rechts. Gänslen fraglich positiv links, isolierte Druck- dolenz über MTPG III links. Keine psoriatischen Haut- und Nagelveränderungen. Übriger Rheumastatus unauffällig. Lokalstatus 16. November 2016: Druckdolenz ISG links. Lokal- status 14. Dezember 2016: ISG indolent; paravertebraler Hartspann thorakolumbal und lumbal links. Aufgrund der multifaktoriell diskutierten Beschwerdeätiologie mit einerseits mechanischen myofaszialen Beschwerden, andererseits möglich intermittierend bestehender Entzün- dungsaktivität im Rahmen einer axialen Spondyloarthritis sei keine exakte Prognose mög- lich, insgesamt sei von einem schubweisen Auftreten der Beschwerden auszugehen. Des Weiteren könne eine Beeinträchtigung der Symptomatik durch die psychiatrische Diagno- se nicht ausgeschlossen werden. Von Seiten des Spitals seien keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden. Die muskuloskelettalen sowie möglicherweise intermittierend entzündlichen Beschwerden führten zu einer Beeinträchtigung v.a. in statischen Situationen, aber auch bei Arbeiten in Zwangspositionen sowie bei Gewichtsbelastung. Für eine detaillierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines standardisierten Tests empfohlen, insbesondere da eine multifaktorielle Ätiologie bestehe. Aus rheumatologischer Sicht sei eine schrittweise Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit mit reduzierter Gewichtsbelastung und unter Vermeidung von Zwangspositionen voraus- sichtlich möglich. Diesem Bericht lagen die Berichte über ein MRI Ganzkörper vom
25. August 2016 und über ein MRI Hals vom 15. Juli 2016 bei.
Ebenfalls eingereicht wurde ein Sprechstundenbericht von Dr. V.________ und Dr. W.________ vom 21. September 2016 an den Hausarzt Dr. C.________ (IV-act. 59 19 Urteil S 2019 21 S. 4–6/6), worin als Grund der Zuweisung die weitere Abklärung einer möglichen Spondyloarthropathie genannt wird. Klinisch habe sich die Patientin mit einer Druckdolenz entlang der Nackenmuskulatur und des Iliosakralgelenks links präsentiert. Passend für eine entzündliche Ätiologie fänden sich in der Laboranalyse eine leicht erhöhte Entzün- dungsaktivität sowie radiologisch eine Signalanreicherung im Bereich des axialen Skeletts. Diese Befunde seien trotz negativem HLA B27 mit einer Spondylarthritis vereinbar. Auf- grund dessen sei ein NSAR installiert worden, welcher nur zu einer ungenügenden Besse- rung geführt habe. Ein Steroid-Versuch mit Prednison bei erst kürzlich exzellentem An- sprechen sei diesmal erfolglos geblieben. Ein Wechsel auf Xefo habe nur ein Teilanspre- chen zur Folge gehabt. Da die Aussagen bezüglich Wirksamkeit bei psychisch auffälliger Patientin unklar gewesen seien, sei aufgrund der obigen Befunde und möglicher axialer Spondylarthritis ein weiterer Rotationstrial mit einem NSAR in retardierter Form begonnen worden. Zusammenfassend bestehe sicherlich eine entzündliche Komponente, die teilwei- se auf NSAR ein Ansprechen finde. Andererseits finde sich bei der Patientin auch eine mechanische Komponente. Zudem spiele die psychosoziale Belastungssituation mit schwieriger Vorgeschichte möglicherweise eine Rolle in der Schmerzwahrnehmung bzw. - verarbeitung. Nebst der Durchführung eines NSAR-Rotationsversuchs würden vorerst v.a. aktivierende und physiotherapeutische Massnahmen empfohlen. Als Prozedere wurde die Behandlung mit Irfen ret. und eine Intensivierung der Physiotherapie, inklusive Heimprogramm, und eine erneute Standortbestimmung nach der ersten Serie Physiotherapie in ca. zwei Monaten angegeben. Nachträglich der IV-Stelle eingereicht wurde zudem der Sprechstundenbericht vom
21. November 2016 von Dr. D.________, worin sie Dr. med. E.________ bat, die Patientin zu einer therapeutischen ISG-Infiltration links mit Glukokortikoiden aufzubieten (IV-act. 59 S. 2 und 3/6), da es unter Einsatz verschiedener NSAID zu einer ungenügenden Schmerzkontrolle gekommen sei. Klinisch zeige sich am 16. November 2016 eine Druck- dolenz über dem ISG links, die mit einer ISG-Arthritis vereinbar sei; passend hierzu habe sich im August 2016 ein Knochenödem im Bereich des linken ISG gezeigt. Es liegt schliesslich auch der Bericht von Dr. E.________ über die Schmerztherapie vom
1. Dezember 2016 und eine ISG-Infiltration links vor (IV-act. 71). 4.13 Am 26. Januar 2018 bestätigte Dr. C.________ einen stationären Gesund- heitszustand bei gleich gebliebener Diagnose (IV-act. 65). Im Verlauf habe sich keine Än- derung ergeben; die Patientin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 20 Urteil S 2019 21 4.14 Nach mehreren Mahnungen ging am 16. April 2018 ein – kaum lesbarer – Arztbe- richt von Dr. F.________ vom 10. April 2018 bei der IV-Stelle ein. Darin wird ein chroni- sches Erschöpfungssyndrom (Z73.0) seit 2015, eine rezidivierende depressive Störung (F33.8) seit 1990, Migraine, ein chronisches Schmerzsyndrom und der Verdacht auf histri- onische Persönlichkeitszüge (Z73.1) diagnostiziert (IV-act. 69). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei die Patientin bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Es be- stünden starke Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Auffassungsstörungen, eine Antriebs- störung und geringe Belastbarkeit, was sich als reduzierte Leistungsfähigkeit auf die bis- herige Tätigkeit auswirke. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, müsste in einem Leistungsprofil festgestellt werden; die Leistung variiere je nach psychischer Verfassung und Schmerzintensität. Gegen einen sofortigen Beginn der Wiedereingliederung spreche das aktuell sehr instabile Zustandsbild sowohl von der de- pressiven Symptomatik als auch von der Schmerzintensität her. Wahrscheinlich wäre eine Berentung die sinnvollste Möglichkeit, die der Patientin auch eine Stabilität geben würde. Durch eine solche könnte der Gesundheitszustand zumindest etwas stabilisiert werden. 4.15 RAD-Allgemeinmediziner X.________ hielt am 1. Mai 2018 fest, dass sich aus den ergänzend eingeholten Berichten über die Behandlung der Versicherten im Spital U.________ nur ein ungefähres und zudem inzwischen veraltetes Bild des Gesundheits- zustandes gewinnen lasse (IV-act. 77). Dokumentiert seien mehrere Konsultationen in der Rheumatologischen Abteilung bei Dr. W.________/Dr. V.________ zwischen dem 22. August und dem 21. September 2016 sowie eine weitere Konsultation bei Dr. D.________ am 21. November 2016. Diagnostiziert worden sei seinerzeit ein chronisches Schmerzsyndrom zervikal und sakral, das durch medikamentöse und physiothera- peutische Behandlung hätte beeinflusst werden sollen. Nach der Konsultation bei Dr. D.________ habe sie zu einer ISG-Infiltration geraten, die am 1. Dezember 2016 durch Dr. E.________ erfolgt sei, über deren Erfolg aber keinerlei Aussagen vorlägen. Auch sei nach dem 1. Dezember 2016 keine weitere somatische Behandlung mehr dokumentiert; zur Arbeitsfähigkeit sei seinerzeit von den Behandlern im Kantonsspital nicht Stellung genommen worden. Aus somatischer Sicht dürfte demnach keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehen. Da gleichwohl vom Hausarzt Dr. C.________ wie auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. F.________ eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähig- keit bescheinigt werde, sollte das Dossier erneut von RAD-Psychiater Q.________ beurteilt werden. 21 Urteil S 2019 21 4.16 Am 14. Juni 2018 nahm RAD-Psychiater Q.________ dahingehend Stellung, als der Verlaufsbericht von Dr. C.________ vom 26. Januar 2018 keinerlei medizinische Befunde enthalte, welche die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % belegen könnten (IV-act. 76). Der nur schwer lesbare Bericht von Psychiaterin Dr. F.________ vom 10. Ap- ril 2018 nenne folgende Diagnosen: chronisches Erschöpfungssyndrom (Z73.0), rezi- divierende depressive Störung (F33.8), Migraine und chronisches Schmerzsyndrom, V.a. histrionische Persönlichkeit (Z73.1). Es werde von ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % postuliert und eine Berentung empfohlen. Von Dr. F.________ würden im Wesentlichen die gleichen Beschwerden und Symptome berichtet wie in den Jahren 2015 und 2016 durch Dr. O.________. Es liege also ein weitgehend unverändertes psychisches Zustandsbild vor, welches gutachterlich durch Dr. G.________ mit Bericht vom 23. Januar 2017 abgeklärt worden sei. Aus seiner Sicht könne weiterhin auf dieses Gutachten abgestellt werden. 4.17 Nachdem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 lediglich eine vom 1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 befristete halbe Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte (IV-act. 78), erhob die Versicherte am 16. Juli 2018 "Einsprache" und machte geltend, dass sie dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig sei (IV-act. 82). Im We- sentlichen brachte sie vor, dass sie einerseits an einer chronischen Erschöpfungsdepres- sion leide; andererseits habe sie chronisch rheumatische Schmerzen. 4.18 Am 21. Juli 2018 hielt Hausarzt Dr. C.________ in Kenntnis des Vorbescheids in einem Arztbericht fest, dass die Versicherte in somatischer Hinsicht an einem chronischen Schmerzsyndrom cervikal und sakral, DD axiale Spondylarthritis, und einer Migräne leide (IV-act. 84). Subjektiv klage die Patientin seit mittlerweile ca. zehn Jahren über diffuse Gelenkbeschwerden v.a. im Kopf-/Hals- und LWS-/ISG-Bereich. Es hätten rheuma- tologische Abklärungen stattgefunden, die eindeutige Veränderungen in den Weichteilor- ganen und im Skelettsystem aufgewiesen hätten (Bericht Dr. D.________ vom 21. No- vember 2016). Therapeutisch seien diverse analgetische Therapien (orale Medikamenten- gabe bis hin zur Infiltration ISG) erfolgt, die jedoch nur bedingt Besserung gebracht hätten. Der aktuelle Tagesablauf könne wie schon die letzten Jahre nicht ohne Schmerzmittel überstanden werden. Zudem bestehe eine Migräne, die sehr wechselhaft auftrete und me- dikamentös mit Sumatriptan nur diskrete Besserung erfahre. Objektiv präsentiere sich die Patientin klinisch praktisch bei jeder Konsultation alle vier bis sechs Wochen mit massiven Verspannungen im Schulter-Nackenbereich, deutlichen Bewegungseinschränkungen und behäbigem bis verlangsamtem Gangbild. Objektiv bestehe ein Beckenschiefstand, ein 22 Urteil S 2019 21 deutlich reduziertes Reaktions-Kombinationsvermögen sowie Kraftlosigkeit in den Armen und Kribbeldysästhesien. Zum Prozedere führte er aus, insgesamt sei zu sagen, dass bei ihr ein multifaktorielles Schmerzsyndrom bestehe, das auch in Verbindung zu ihrem psy- chischen Leiden stehe (Sprachstörungen/Wortfindungsstörung). Die meisten Symptome bestünden seit der ersten Behandlung 2014 und variierten nur wenig. Aus hausärztlicher und arbeitsmedizinischer Sicht sei ihre Arbeitsfähigkeit wie folgt gegeben: 20–30 % in einem geschützten Rahmen. Eine Arbeitsleistung unter normalen Umständen sei bei ihr nicht möglich bzw. ausgeschlossen. 4.19 Am 17. September 2018 nahm RAD-Psychiater Q.________ dahingehend Stel- lung, als hinsichtlich der psychischen Situation im Rahmen der Anhörungsreaktion keine Berichte der psychiatrischen Behandler vorgelegt worden seien (IV-act. 86). Aus seiner Sicht könne weiterhin auf das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung von Dr. G.________ vom 23. Januar 2017 abgestellt werden. Die damals festgestellte leichte depressive Episode im Rahmen der bekannten rezidivierenden depressiven Störung schränke die Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt nicht ein. Die subjektiv erlebten Symptome/Klagen hätten sich aus seiner Sicht seit der Begutachtung nicht wesentlich verändert und seien von der Gutachterin ausreichend berücksichtigt worden. Es bestehe daher keine Indikation für eine erneute psychiatrische Abklärung, zumal in der Anhö- rungsreaktion ausschliesslich somatische Berichte, zu denen noch RAD-Arzt X.________ Stellung nehmen müsste, vorgelegt worden seien. 4.20 In seiner Stellungnahme vom 24. September 2018 hielt RAD-Allgemeinmediziner X.________ fest, wenn Dr. C.________ in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2018 darauf verweise, dass sich die Versicherte "praktisch bei jeder Konsultation alle 4–6 Wochen mit massiven Verspannungen im Schulter-Nackenbereich, mit deutlichen Bewegungs- einschränkungen" und einem "behäbigen bis verlangsamten Gangbild, Beckenschief- stand" und einem "deutlich reduzierten Reaktions-Kombinationsvermögen" sowie "Kraftlosigkeit in den Armen, Kribbeldysästhesien" präsentiere, so sei dieses Beschwerde- bild bereits seit Jahren bekannt, hinreichend versicherungsmedizinisch gewürdigt und kön- ne sicher keine hochgradige bzw. sogar vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeits- markt begründen (IV-act. 87). Auch aus rein somatischer Perspektive sei damit nach wie vor kein Grund erkennbar, von der bisherigen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der beruflichen Leistungsfähigkeit der Versicherten abzuweichen. 23 Urteil S 2019 21 4.21 Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 ihren Vorbescheid bestätigt hatte, reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer verbesserten Beschwerde zwei neue Arztberichte ein (Bf-act. 2): 4.21.1 Psychologin und Psychotherapeutin FSP lic. phil. Y.________ und Psychiaterin Dr. F.________ hielten am 28. Februar 2019 fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schmerzsyndrom im Rücken, Migraine und eine Konversionsstörung (ICD-10 F.44) vorlägen. Die Patientin leide seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Rückens (Abklärung im Spital U.________), einer Migräne sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung. Es bestehe eine chronische Erschöpfung. Die Versicherte weise ferner eine Konversionsstörung auf. Hier stünden vor allem Gedächtnis- probleme, plötzliches Vergessen von Gedächtnisinhalten, Verwirrung, Wortfin- dungsstörungen und psychomotorische Verlangsamung im Vordergrund. Trotz mehrfacher medikamentöser Therapieversuche habe bisher nur sehr zögerlich eine Stimmungsaufhel- lung und Stimmungsstabilisierung erlangt werden können, die aber sehr fragil bleibe und situativ abhängig sei. Eine dauerhafte Belastbarkeit habe bisher nicht aufgebaut werden können. Die Patientin sei mit der Führung des eigenen Haushalts meist an der Grenze zur Überforderung. Ein kleiner Hund bereite ihr grosse Freude, was sicherlich zur aktuellen Stimmungsaufhellung beitrage und ihr helfe, das verschriebene Aktivierungsprogramm weitgehend durchzuführen. Trotz der Verbesserung der Depression persistierten weiterhin sowohl die Schmerzstörung als auch die Konversionssymptome. Neurologische Vorunter- suchungen inkl. einem Schädel-MRI hätten eine organische Genese der Symptome weitgehend ausschliessen können. Bei der Patientin bestehe ein traumatisch biographischer Hintergrund, der bis heute nur ungenügend habe bewältigt werden können. Zurzeit arbeite sie zweimal wöchentlich à zwei Stunden im H.________. Sie habe die Flexibilität, sich dort abzumelden, wenn es für sie schmerzbedingt nicht machbar sei zu kommen. Eine Erweiterung bzw. Erhöhung des Arbeitspensums sei bisher nicht möglich gewesen. Aus Sicht der Therapeutinnen sei aufgrund der kognitiven Einschränkungen im Rahmen der Konversionsstörung, der Schmerzstörung und der affektiven Instabilität eine regelmässige Arbeitstätigkeit nicht zumutbar. 4.21.2 Hausarzt Dr. C.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. März 2019 ein chronisches Schmerzsyndrom cervikal und sakral, DD: axiale Spondylarthritis, eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (Dr. F.________ resp. Psychologin Y.________), eine posttraumatische Belastungsstö- rung, ungenügend verarbeitet, und eine Migräne. Sozialanamnestisch hielt er fest, dass 24 Urteil S 2019 21 die Eltern der Patientin – beide Alkoholiker – 2012 aus Z.________ zurückgekommen seien. Die Mutter sei im Frühjahr 2014, der Vater 2016 gestorben. Die Patientin sei seit 1998 geschieden, alleinerziehend von drei Kindern (mittlerweile erwachsen, unterschiedliche Väter) und lebe alleine in einer eigenen 1,5-Zimmer-Wohnung bzw. seit
14. April 2018 in einer 3-Zimmer-Wohnung. Sie habe bisher mehrere Jobs gehabt (working poor), aktuell bei der H.________. Im Lauf der gesamten Betreuung hätten sich starke auffällige Verhaltensmuster gezeigt, die geprägt seien von unkonzentriert sein, zerfahren sein, springenden Gedanken, schnell wechselnden Themen und nicht folgen können von Gesprächen. Immer wieder sei es nach wenigen Minuten schon zu viel gewesen und sie habe Ruhe gebraucht. Die psychiatrische Therapie und die psychotherapeutische Behandlung hätten der psychischen Stabilisierung geholfen, hätten aber letztlich keine wesentliche Änderung im Rahmen einer Arbeitsaufnahme erzielen können. Physisch stehe das chronische Schmerzsyndrom im Vordergrund, welches sich primär im Hals- und Steissbeinbereich manifestiert habe. Eine rheumatologische Abklärung im Jahr 2016 habe deutliche entzündliche Herde gezeigt, die nur teilweise auf entsprechende Schmerzmedikamente und Kortisontherapien angesprochen hätten. Aufgrund dessen sei neben der Schmerztherapie eine physiotherapeutische Behandlung initiiert worden, auf die auch nur ein mässiges Ansprechen resultiert habe. Abschliessend sei zu sagen, dass die Patientin weder von physischer noch von psychischer Seite her in der Lage sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Ein Abbild dafür seien die kürzlich unternommenen Arbeitsversuche im H.________ gewesen. 4.22 Im gerichtlich eingeholten bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 12. August 2020 diagnostizierten der Internist und Rheumatologe Dr. med. I.________ und der Psychiater Dr. med. J.________ die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. act. 25 S. 51 ff.): - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS/PTSD; ID-10 F43.1) seit der Vergewaltigung etwa 1979, mit Albträumen (Angstträume; F51.5) - rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und mit ausgeprägter Erschöpfung, mindestens seit der Hospitalisation in der Klinik P.________ 1995 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), mindestens seit der Hospitalisation in der Klinik B.________ 2015 25 Urteil S 2019 21 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei -- Fehlhaltung/Fehlform mit lumbaler linkskonvexer Torsionsskoliose, lumba- ler Hyperlordose sowie Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung -- degenerative Veränderungen im unteren Lendenwirbelsäulenabschnitt o Osteochondrose L4/5 mit degenerativ bedingter segmentaler Gefüge- lockerung (Anteposition L4 gegenüber L5 Grad 1 nach Meyerding) o fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 o hypertrophe Facettengelenksarthrosen L3 bis S1 - Fingerpolyarthrose, klinisch manifest links, latent rechts - Impingementsymptomatik der Schulter rechts vom Supraspinatustyp bei -- Tendinitis calcarea - Grosszehengrundgelenksarthrose; klinisch manifest links und latent rechts bei -- Knick-Senk-Spreizfuss mit Hallux valgus und ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mit/ohne) Krankheitswert: - chronisches unspezifisches zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprä- gung bei/mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - unspezifische Gonalgie links ohne fassbares pathologisches Korrelat in der klinischen Untersuchung - anamnestisch Migräne - Carpe bossu links Die posttraumatische Belastungsstörung bestehe seit etwa 1979, die rezidivierende de- pressive Störung mit ausgeprägter Erschöpfung seit der Hospitalisation in der Klinik P.________ ca. 1995 und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mindestens seit der Hospitalisation in der Klinik B.________ 2015. Das chronische lumbospondylogene Syndrom bestehe seit längerer Zeit, nicht datierbar aufgrund der vagen anamnestischen Angaben und der fehlenden Aktenlage. Die Fingerpolyarthrose sei nicht näher datierbar aufgrund der vagen anamnestischen Angaben und der diesbezüglich fehlenden Aktenlage. Die Impingementsymptomatik der Schulter rechts und die Grosszehengrundgelenksarthrose seien im Rahmen der rheumatologischen Abklärung im Rahmen dieser Begutachtung festgestellt worden. 26 Urteil S 2019 21 Zur Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfü- gung vom 20. Dezember 2018 führten die Gutachter aus, dass es nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik B.________ 2015 und den nachfolgend durchgeführten ambulan- ten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen zwar zum Aufbau einer tragenden therapeutischen Beziehung bei jedoch fehlenden Angaben hinsichtlich erzielter Fortschrit- te gekommen sei. Aufgrund der Akten und der Anamnese könne von psychiatrischer Seite her retrospektiv keine genaue Aussage gemacht werden, ob und wann sich der Gesund- heitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit verändert hätten, sodass die aktuelle Einschät- zung ab Untersuchungszeitpunkt gelte. Allerdings sei die Annahme überwiegend wahr- scheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähigkeit seit dem Gutachten von Dr. G.________ vom 23. Januar 2017 zwar etwas geschwankt, in die- ser Zeit aber immer in einem Bereich zwischen 75 und 100 % gelegen habe. Im Weiteren könne sogar davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung seit der Entlassung aus der Klinik B.________ am 23. Juli 2015 in diesem Bereich gelegen habe. Von rheumatologischer Seite her hätten gemäss Angaben der Versicherten seit Jahren Schmerzen im Lendenwirbelsäulen-, Becken- und Hüftbereich links bestanden. Entspre- chende Primärakten lägen nicht vor. 2016 und 2017 sei die Versicherte rheumatologisch abgeklärt und beurteilt worden. Diagnostiziert worden sei ein chronisches Schmerzsyn- drom zervikal und sakral auf dem Boden degenerativer Veränderungen und mit der Diffe- rentialdiagnose einer axialen Spondylarthritis bei entsprechenden kernspintomographi- schen Hinweisen. Gemäss Akte vom 21. September 2017 bestünden seit ca. sieben Jah- ren (d.h. seit ca. 2009) Kopf- und Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen im Bereich des Schultergürtels, zudem intermittierende Knieschmerzen beidseits und Schmerzen im linken Vorfuss. Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich seien nicht do- kumentiert. Im Rahmen einer radiologischen second opinion seien die Kernspintomogra- phien dem ausgewiesenen Radiologen Prof. Dr. med. AA.________, AB.________, vorgelegt worden, der seiner Überzeugung Ausdruck gegeben habe, dass bildgebend kein Muster passend zu einer Spondylarthritis vorliege und alterstypische Degenerationen der Sakroiliakalgelenke bestünden. Retrospektiv lasse sich seitens des Bewegungsapparates aufgrund der Aktenlage und der vagen Angaben der Versicherten keine nachvollziehbare Entwicklung des Gesundheitszustandes feststellen. Zu den Standardindikatoren nahmen die Gutachter dahingehend Stellung, dass bei der Kategorie "funktioneller Schweregrad" und dem Komplex "Gesundheitsschädigung" be- züglich der rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig eine mittelgradige depres- 27 Urteil S 2019 21 sive Episode mit somatischem Syndrom und ausgeprägter Erschöpfung vorliege. Hinsicht- lich Ausprägung der posttraumatischen Belastungsstörung seien die Forschungskriterien überwiegend wahrscheinlich erfüllt. Bezüglich der chronischen Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren sei von einer mittelgradig bis schweren Schmerzstö- rung auszugehen. Von rheumatologischer Seite her seien die degenerativen Veränderun- gen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Finger- und Zehengelenke als mittelgradig ein- zustufen. Die Impingementsymptomatik der rechten Schulter bei Tendinitis calcarea wie auch die Fussdeformität mit sekundärer Grosszehengrundgelenksarthrose zeigten eine leichte Funktionsstörung der besagten Gelenke. Von psychiatrischer Seite her bestehe un- ter medikamentös-antidepressiver Behandlung und fortgesetzter ambulanter psychiatrisch- psychotherapeutischer Therapie eine Behandlungsresistenz, indem erzielte Fortschritte fehlten. Zum Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) wird ausgeführt, dass die Versicherte leistungsorientiert und stolz auf ihre Leistungen sei und dass sie hohe Anforderungen an sich selber stelle. Von ihrer Leistungsfähigkeit habe all die Jahre ihr Selbstwertgefühl abgehangen. Sie habe erst spät zu lernen begonnen, Sig- nale ihres Körpers zu beachten und auf sich selber und ihre Grenzen Rücksicht zu neh- men. Sie habe auch Persönlichkeitsgefüge und Copingmuster, die günstig seien, und da- mit Ressourcen: Sie sei dankbar für ihr Leben, ihre Erfolge, die Chancen, die sich ihr ge- boten hätten, und für ihre Familie. Sie engagiere sich für Menschen, die ihr wichtig seien wie ihre Familie. Zum Komplex "sozialer Kontext" hielten die Gutachter fest, dass sich die sozialen Kontak- te auf ihre Kinder, insbesondere die zwei Töchter, beschränkten. Weitere Bezugspersonen ausser ihren Therapeutinnen/Therapeuten habe sie nicht. Sie halte Haustiere (zwei Kat- zen und einen kleinen Hund). Bezüglich Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) wurde ausgeführt, dass es weder in der Schilderung der Beschwerden, den Akten noch in der Verhaltensbe- obachtung Hinweise für Verdeutlichung, Aggravation oder Dissimulation gebe. Eine Simu- lation lasse sich naturgemäss nie ganz ausschliessen. Aber das bewusste und vor allem das ausschliessliche Vortäuschen einer krankhaften Störung dürfte die kognitiven Fähig- keiten der Explorandin übersteigen. In Bezug auf die im Vordergrund stehende Sympto- matik seien die Beschwerdeschilderung, der geschilderte Tagesablauf, die berichteten Ak- tivitäten und sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und Akten und kongruent mit 28 Urteil S 2019 21 den gestellten Diagnosen. Es bestehe eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten- niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Sie stehe in regelmässiger psychiat- risch-psychotherapeutischer Behandlung und die bisherige Compliance sei, soweit beur- teilbar, gut. Die Serumspiegel von Venlafaxin entsprächen dem, was bei der verordneten Dosierung und dem Zeitraum zwischen Einnahme und Blutentnahme pharmakinetisch zu erwarten sei, und lägen trotz der eher tiefen Dosis im Normbereich. Die Serumspiegel zeigten, dass sie das Antidepressivum einnehme. Es bestehe ein deutlicher Leidensdruck. Bidisziplinär und vorwiegend aus psychiatrischer Sicht erachteten die Gutachter die Versi- cherte sowohl in der früheren Tätigkeit im Verkauf und als Reinigungsfrau als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 0 % arbeitsfähig. Dem Leiden angepasste Tätigkeiten gebe es aus psychiatrischer Sicht nicht. Von rheumatologischer Seite her sollte ein dem Leiden optimal angepasstes Arbeitsprofil körperlich ausschliesslich leichte und mittelschwere Tätigkeiten beinhalten, ohne schwere manuelle beziehungsweise repetitive beziehungsweise feinmotorische manuelle Verrichtungen, ohne den Rücken und die Finger-/Daumengelenke belastende Arbeitspositionen, ohne Tätigkeiten, die verbunden seien mit Schlägen und Vibrationen, ohne Tätigkeiten in ausschliesslich stehender oder gehender sowie sitzender Zwangsposition wie auch ohne Tätigkeiten mit feucht-kalter Witterungsexposition. Aufgrund der Akten und der Anamnese könne von psychiatrischer Seite her retrospektiv keine genaue Aussage gemacht werden, ob und wann sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit verändert hätten, sodass die aktuelle Einschätzung ab Untersu- chungszeitpunkt gelte. Allerdings sei die Annahme von psychiatrischer Seite her überwie- gend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähig- keit seit dem Gutachten von Dr. G.________ vom 23. Januar 2017 zwar etwas ge- schwankt habe, aber in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 75 und 100 % gele- gen habe. Es könne sogar davon ausgegangen werden, dass die Einschränkung bereits seit der Entlassung aus der Klinik B.________ am 23. Juli 2015 in diesem Bereich bestan- den habe. Von rheumatologischer Seite her sei die Versicherte seitens ihres Bewe- gungsapparates bezüglich Arbeitsfähigkeit prozentual nie beurteilt worden. Festgehalten worden sei im IV-Arztbericht der Rheumatologie des Spitals U.________ vom 6. Juni 2016 eine Beeinträchtigung vor allem hinsichtlich statischer Situationen aber auch bei Arbeiten in Zwangspositionen sowie Gewichtsbelastung. Eine schrittweise Wiederaufnahme der Ar- beitstätigkeit mit reduzierter Gewichtsbelastung unter Vermeidung von Zwangspositionen sei als möglich erachtet worden. Retrospektive Angaben zur Entwicklung des Gesund- 29 Urteil S 2019 21 heitszustandes seitens des Bewegungsapparates und damit der Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der Angaben der Versicherten und der Aktenlage nur arbiträr zu schätzen. Des- halb habe aus somatischer Sicht die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab Datum dieses Gutachtens Gültigkeit. Es bestünden zumutbare Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Von psy- chiatrischer Seite her indiziert sei die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung inklusive ergänzender oder integrierter spezifischer Traumatherapie und kognitiver Verhaltenstherapie. Von rheumatologischer Seite her sei zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ein Rekonditionierungsprogramm indiziert mit aufbauender Kräftigung der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur primär physiotherapeutisch instruiert und begleitet mit dem Ziel einer Langzeitdurchführung durch die Versicherte selbst. Bezüglich der Finger- polyarthrose seien ergotherapeutische Massnahmen sinnvoll, insbesondere hinsichtlich der Hilfsmittelberatung. Bezüglich der Vorfussschmerzen beidseits sei eine optimale Fuss- bettung zur Entlastung der Grosszehengrundgelenke angezeigt und bezüglich der Impingementsymptomatik bei Tendinitis calcarea könne ein Needling empfohlen werden. Eine medikamentöse Schmerztherapie solle zwar erfolgen, die bisherige analgetische Substanz Tramadol aber durch Paracetamol und/oder Metamizol ersetzt werden. Zur Prognose auch unter adäquater Therapie äusserten sich die Gutachter vorsichtig. Es sei sowohl eine Verschlechterung wie auch eine Verbesserung möglich; am wahrschein- lichsten sei jedoch ein gleichbleibender Gesundheitszustand. 4.23 Die IV-Stelle holte in der Folge die Meinung ihres RAD ein. In seiner Stellungnah- me vom 25. August 2020 kommt RAD-Arzt Dr. AC.________, Facharzt innere Medizin (D), Facharzt Arbeitsmedizin (D), im Wesentlichen zur Schlussfolgerung, dass auf das bidiszip- linäre Gutachten, das alle Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfülle, abge- stützt werden könne. Demnach stünden bei der Versicherten eine PTBS, eine chronifizier- te depressive Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Verände- rungen des Stütz- und Bewegungsapparats im Vordergrund, wobei noch nicht alle Thera- pieoptionen ausgeschöpft seien. Auch wenn sich somatisch eine weitgehend uneinge- schränkte Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erzielen liesse, gehe der psychiatrische Gutachter davon aus, dass sich wegen der Chronifizierung des psychi- schen Krankheitsgeschehens auch unter Therapieoptimierung keine massgebliche Ände- rung herbeiführen liesse. Für den nichtfachpsychiatrischen Unterzeichner seien die ge- machten Ausführungen im Wesentlichen nachvollziehbar, insbesondere prognostisch im Hinblick auf die geringe verbleibende Restarbeitszeit; gegebenenfalls davon abweichende 30 Urteil S 2019 21 Beurteilungen früherer Untersucher/Behandler seien als "andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts" zu sehen. Die vom Bundesgericht im Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 aufgestellten Standardindikatoren für die Begutachtung seien im We- sentlichen inhaltlich wie formal berücksichtigt worden. Es ergebe sich damit eine Arbeits- unfähigkeit zu 100 % seit ca. Januar 2017 bis auf weiteres für jegliche Tätigkeiten. 5. 5.1 Das Gutachten der MEDAS erfüllt alle der in Erwägung 3.3 vorstehend erwähnten Anforderungen an ein voll beweiskräftiges Gutachten, weshalb grundsätzlich darauf abge- stellt werden kann. Dies anerkennt mit wenigen Vorbehalten auch die Vorinstanz. Die Diskrepanzen zu früheren ärztlichen Beurteilungen rühren im Wesentlichen daher, dass keine interdisziplinären Abklärungen vorgenommen wurden, obwohl offensichtlich einerseits eine psychische, andererseits aber auch eine somatische Problematik vorlag. Erst die disziplinenübergreifende Abklärung im Rahmen des gerichtlich angeordneten Gutachtens hat Klarheit über die Gesamtsituation gebracht. Dies hätte auch bereits die Vorinstanz durchführen können und auch müssen, sodass ihr der Vorwurf nicht erspart bleiben kann, ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht ausreichend nachgekommen zu sein. 5.2 Soweit die Vorinstanz aktenwidrig moniert, dass sich die MEDAS-Gutachter nicht mit dem früheren psychiatrischen Gutachten von Dr. G.________ auseinandergesetzt hätten, ist sie nicht zu hören. Auf den Seiten 5 ff. des psychiatrischen Teilgutachtens führt Dr. J.________ detailliert, ausführlich und nachvollziehbar aus, dass und weshalb das Gutachten von Dr. G.________ wesentliche Mängel auch diagnostischer Einordnung aufweist und zwar insbesondere im Bereich der posttraumatischen Belastungsstörung PTBS, die von den Gutachtern bejaht, von Dr. G.________ hingegen verworfen wird. Wenn die Diagnostik unzutreffend ist, folgt daraus in der Regel auch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. J.________ kann dem Gutachten von Dr. G.________ denn auch keine Beweiskraft zukommen, was von der Vorinstanz zu Recht auch gar nicht vorgebracht wird. Soweit seitens der Beschwerdegegnerin von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts gesprochen wird, so irrt sie und ist sie damit nicht zu hören. Da es bis zum MEDAS- Gutachten an einer umfassenden Abklärung gefehlt hat, ist bisher auch gar keine gesamt- heitliche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen worden. 31 Urteil S 2019 21 5.3 Es bleibt somit bei der vollen Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war die Beschwerdeführerin demnach aus psychiatrischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig, wobei zusätzlich auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht festgestellt worden ist. Bei dieser Sachlage mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden und die Beschwerdeführerin hat demnach grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es bleibt zu prüfen, wann der Ren- tenanspruch entstanden ist. 5.4 Da die Gutachter bestätigt haben, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit seit dem 23. Januar 2017 – dem Gutachten von Dr. G.________ – zu 75 bis 100 % arbeitsunfähig war und die Arbeitsunfähigkeit bereits seit der Entlassung aus der Klinik B.________ am 23. Juli 2015 im gleichen Bereich bestanden haben dürfte, ist der Beginn des Rentenanspruchs – nach Ablauf des auch so von der Vorinstanz festgesetzten Wartejahres im Mai 2016 und der Beachtung der sechsmonatigen Frist seit der IV-Anmeldung vom 22. September 2015 – auf den 1. Mai 2016 festzusetzen. Statt der befristeten halben Rente, die der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung ab diesem Datum zugesprochen worden ist, ist ihr ab diesem Datum eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Demnach ist eine Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist der Beschwerdeführerin mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen. Die Kosten des bei der MEDAS eingeholten Gutachtens von insgesamt Fr. 10'567.05 sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da sie ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG unzureichend nachgekommen ist und ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen (s. dazu BGE 143 V 269 E. 3.3). Ohne dieses Gutachten hätte die Sachlage jedenfalls nicht ab- schliessend beurteilt werden können. 32 Urteil S 2019 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Vorinstanz vom 20. De- zember 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 800.– wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat überdies der Staatskasse die Gutachterkosten von Fr. 10'567.05 zurückzuerstatten. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. November 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am