Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Revisionsgesuch) — Revision
Erwägungen (25 Absätze)
E. 2 Beschluss S 2019 170 A. Mit Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts Zug vom 8. Mai 2014 wurde im Verfahren S 2013 47 die Beschwerde von A.________, die sich gegen die von der IV-Stelle verfügte Rentenaufhebung richtete, abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Verfügung der Verwaltung vom 5. März 2013 und bejahte eine gesundheitliche Verbesserung, nachdem es die psychiatrische Expertise von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom
1. August 2011 sowie dessen Verlaufsgutachten vom 29. Juni 2012 und die neuropsychologische Beurteilung von lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 12. Dezember 2011 als beweiswertig eingestuft hatte und gestützt hierauf keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen war (vgl. E. 5.5 des vorgenannten Urteils). B. Am 10. Dezember 2019 liess A.________ elektronisch ein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug einreichen. Er beantragte die Aufhebung des Urteils S 2013 47 vom 8. Mai 2014 und die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. April 2013. Ihm sei in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. März 2013 auch nach April 2013 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung führte er an, es sei am 30. Mai 2017 in unfallversicherungsrechtlicher Angelegenheit in Bezug auf denselben Gesundheitsschaden ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Zug (S 2016 44) ergangen, gemäss welchem auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.________ und lic. phil. D.________ nicht mehr abgestellt werden könne. Dieses sei aber ausschlaggebend für die vom Gericht bestätigte Aufhebung der Invalidenrente gewesen. Da die neuen Expertisen von Dr. med. E.________, FMH Neurologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, und von lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, einen Gesundheitsschaden bestätigten, müssten die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad neu festgestellt werden (act. 2). C. Der mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 verlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wurde vom Gesuchsteller fristgerecht bezahlt (act. 4). D. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 sowie in der Ergänzung vom 23. März 2020, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die 30-tägige Revisionsfrist verpasst worden und das Gesuch somit verspätet sei (act. 6 und 10).
E. 2.1 Artikel 61 lit. i ATSG schreibt vor, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein muss. Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts ist in den §§ 87 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) geregelt. Nach § 87 VRG kann die Revision verlangt werden, wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei die Verurteilung durch den Strafrichter nicht erforderlich ist und der Beweis bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens auf andere Weise erbracht werden kann (Ziff. 1), oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte (Ziff. 2). Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 88 VRG). Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen (§ 89 VRG). Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und
E. 2.2 Die in § 88 VRG vorgesehene, 30-tägige Revisionsfrist beginnt mit "Bekanntwerden" des Revisionsgrundes zu laufen. Damit ist die sichere Kenntnis der früher unbekannten Tatsachen und Beweismittel gemeint. Bei der Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass auf ein Gesuch, das nach ihrem Ablauf gestellt wird, nicht einzutreten ist (Martin Bertschi, in: Alain Griffel, Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 86b N 19 f.). Im Revisionsgesuch muss die gesuchstellende Person darlegen, dass sie die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon im früheren Verfahren rechtzeitig einbringen konnte. Auch hat sie mit dem Revisionsgesuch darzulegen, dass die Revisionsfrist eingehalten ist (vgl. § 89 VRG). Aus solchen Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon früher hätten geltend gemacht werden können (Bertschi, a.a.O., § 86c N 2 f.).
E. 2.3 Die Beurteilung eines Revisionsbegehrens erfolgt in drei Schritten: Zunächst ist über die Zulässigkeit des Revisionsbegehrens – über die formellen Gültigkeitserfordernisse wie Anfechtungsobjekt, Legitimation, Subsidiarität, Antrag und Begründung sowie Fristwahrung – zu befinden. Auch die Subsidiarität des Begehrens, d.h. die Unmöglichkeit, die darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im vorangegangenen Verfahren geltend zu machen, ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. § 89 und 91 VRG). Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. In einem zweiten Schritt ist das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes zu prüfen. Wird das Gesuch auf den Revisionsgrund von § 87 Ziff. 2 VRG abgestützt, so geht die Prüfung der Begründetheit des Revisionsbegehrens untrennbar in den dritten Beurteilungsschritt über, nämlich in die Frage, welcher Neuentscheid zu treffen ist: Die Erheblichkeit der geltend gemachten neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel ist indes nicht bereits dann gegeben, wenn die fragliche Tatsache dem rechtserheblichen Sachverhalt zuzurechnen ist; vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass die Tatsache bzw. das Beweismittel zu einer günstigeren Beurteilung führen kann. Kommt die Revisionsinstanz zum Schluss, der geltend gemachte
E. 3 Beschluss S 2019 170 E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 13 und 15). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Be- stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Das hier zu beurteilende Revisionsgesuch wurde am 10. Dezember 2019 rechtsgültig elektronisch bei Gericht eingereicht, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.
E. 3.1 Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4; BGer 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).
E. 3.2 Der Gesuchsteller bringt hierzu vor, am 30. Mai 2017 sei in unfallversicherungsrechtlicher Angelegenheit in Bezug auf denselben Gesundheitsschaden ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Zug (S 2016 44) ergangen.
6 Beschluss S 2019 170 Das Gericht habe erkannt, dass auf die Gutachten C.________ und D.________ nicht mehr abgestellt werden könne, weshalb es die Sache zur neuen Beurteilung an die Unfallversicherung zurückgewiesen habe. Die Unfallversicherung habe ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2019 ab dem 1. Juli 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine Invalidenrente nach UVG zugesprochen. Dagegen habe er Einsprache erhoben. Nachdem sich die Parteien auf ein Vorgehen hätten einigen können, habe er die Einsprache am 7. November 2019 zurückgezogen. Ein Einspracheentscheid sei bis heute noch nicht ergangen. Der Einspracheentscheid würde die 30-tägige Frist von § 88 VRG erst auslösen. Erst damit bestünde die hinreichende Gewissheit, dass ihm die UVG- Invaliditätsrente zustehe. Die Revisionsfrist sei somit gewahrt (act. 2 Ziff. 3). Replicando führte der Gesuchsteller aus, dass frühestens der Einspracheentscheid der Unfallversicherung – welcher noch nicht ergangen sei – die 30-tägige Frist von § 88 VRG hätte auslösen können. Denn erst damit bestünde die nach Rechtsprechung des Bundesgerichts erforderliche hinreichende Gewissheit, dass ihm gegenüber der Unfallversicherung die UVG-Invaliditätsrente zustünde. Und erst damit bestünde auch die erforderliche hinreichende Gewissheit, dass dem Gesuchsteller gegenüber der IV-Stelle eine IVG-Invaliditätsrente zugesprochen werden könnte bzw. würde, wenn die Angelegenheit nochmals – diesmal aber gestützt auf geeignete Gutachten – beurteilt werden müsste (act. 13 Ziff. 4). Ferner führte er aus, die 30-tägige Revisionsfrist habe nicht mit Erhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts Zug vom 30. Mai 2017 (S 2016 44) beginnen können, weil zu diesem Zeitpunkt eben noch gar keine hinreichende Gewissheit bestanden habe, dass er von der Unfallversicherung effektiv eine UVG-Invalidenrente erhalte, geschweige denn in welcher Höhe, sei die Sache doch zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden (act. 13 Ziff. 6). Für den Beginn des Fristenlaufs könne auch nicht auf die Kenntnis des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ vom 26. September 2016 oder aber des neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. F.________ vom 7. September 2016 abgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme habe noch gar keine sichere Kenntnis bestanden, dass ihm effektiv eine UVG-Invalidenrente – und damit verbunden allenfalls auch eine IVG-Invalidenrente – zustehe. Diese hinreichende Kenntnis wäre erst mit dem Einspracheentscheid der Unfallversicherung gegeben. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er nach Erblicken eines jeglichen Silberstreifens am Horizont umgehend ein kostspieliges Revisionsverfahren einleiten müsse (act. 13 Ziff. 8). Sodann sei auch der (bestrittene) Rückzug der Einsprache gegenüber der Unfallversicherung irrelevant für den Fristenlauf. Es werde mit Nichtwissen bestritten, ob bei der Unfallversicherung ein Rückzug der Einsprache eingegangen sei. Zumindest habe der Gesuchsteller von der
E. 3.3 Nachfolgend gilt es die Frage zu beantworten, in welchem Zeitpunkt der Gesuchsteller sichere Kenntnis vom Revisionsgrund (vgl. E. 3.1 hiervor) in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts S 2013 47 vom 8. Mai 2014 hatte, mithin wann ihm klar sein musste, dass eine neue erhebliche Tatsache und/oder ein neues Beweismittel vorliegt, welches zu einer für ihn günstigeren Beurteilung den vorgenannten Entscheid betreffend führen könnte.
E. 3.3.1.1 Als erster möglicher Zeitpunkt in Betracht fällt die Kenntnisnahme des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ vom 26. September 2016 (UV-act. M27), welches unter Einbezug der neuropsychologischen Expertise von lic. phil. F.________ vom 7. September 2016 (UV-act. M29) erstellt wurde. Der Neurologe konstatierte aufgrund seiner durchgeführten Untersuchungen bzw. des in Auftrag gegebenen MRI (Magnetic Resonance Imaging) des Gehirns vom 10. August 2016 ausgedehnte bifrontale Hirnverletzungen, welche bildgebend durch Läsionsresiduen und erheblichen Substanzverlust dokumentiert waren. Hierzu erklärte er, im Rahmen der Notfallbehandlung sei zwar ein CT (Computertomographie) des Gehirns angefertigt worden, wie oft mit dieser Untersuchungsmethode, hätten keine erheblichen Gehirnverletzungen gesehen werden können. Am zweiten Tag habe man festgestellt, dass es sich um ein sogenannt offenes Schädelhirntrauma gehandelt habe. Das heisst, es habe eine Kommunikation zwischen dem Inneren des Schädels mit der Aussenwelt, erkennbar durch den Liquor-Austritt, bestanden. Eine Zustandsverschlechterung in den folgenden Tagen sei auf ein zwischenzeitlich aufgetretenes erhebliches Hirnödem zurückzuführen. Dieses ausgeprägte Hirnödem habe sich auf Basis der Hirngewebsverletzungen, welche sicher ausgeprägt gewesen seien, entwickelt. Insgesamt seien die Folgen dieser erheblichen bifrontalen Schädigung des Gehirns anfänglich deutlich unterschätzt worden (UV-act. M27 S. 10).
E. 3.3.1.2 Mit seinen Aussagen entkräftete Dr. E.________ die Beurteilung der durch die IV- Stelle beauftragten Sachverständigen Dr. C.________ und lic. phil. D.________. Denn letztere kamen in ihren Expertisen – wohlgemerkt ohne zusätzliche bildgebende oder neurologische Erhebungen – zum Schluss, es lägen beim Gesuchsteller keine Hirnverletzungen vor. Nachdem Dr. C.________ in seinem Gutachten vom 1. August 2011 noch von einer organisch emotional labilen (asthenischen) Störung (ICD-10 F06.6) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen war (IV-act. 94 S. 8), negierte er einen solchen Gesundheitsschaden in seiner Expertise vom 29. Juni 2012 (IV-act. 120 S. 12 ff., insbesondere S. 15) unter Hinweis auf die von lic. phil. D.________ in dessen neuropsychologischem Gutachten vom 12. Dezember 2011 festgestellten Inkonsistenzen, auf den geäusserten Verdacht, es liege keine Hirnverletzung vor, und auf die konstatierte Aggravation bzw. Simulation (ICD-10 Z76.5 bzw. Z76.8 [IV-act. 100 S. 19 f.]). Insgesamt kam Dr. C.________ zum Ergebnis, dass beim Gesuchsteller keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (IV-act. 120 S. 20). Der Neurologe Dr. E.________ konnte indessen anhand bildgebender Befunde diese Einschätzung klarerweise widerlegen und eine solche in Abrede gestellte Hirnverletzung nachweisen. Insofern ergab sich hinsichtlich des dem Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 zugrunde liegenden Sachverhalts eine richtunggebende Änderung, namentlich der Beweis, dass – entgegen der Annahme der Gutachter Dr. C.________ und lic. phil. D.________ – (von Beginn an) eine hirnorganische Schädigung gegeben ist, welche grundsätzlich geeignet ist, zu einer anderen Entscheidung zu führen, bzw. die zu einer für den Gesuchsteller günstigeren Beurteilung führen kann. Mit der Kenntnisnahme des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ vom 26. September 2016 hatte der Gesuchsteller somit ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen, dass der im Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 erhobene Sachverhalt nicht korrekt war und mithin ausreichend sichere Kenntnis von einem Revisionsgrund. Mit dem Vorliegen der Expertise wäre es ihm möglich gewesen, eine Revision des Entscheids unter Hinweis auf eine neue erhebliche Tatsache und ein neues Beweismittel zu verlangen.
E. 3.3.1.3 Ins Leere zielt der Einwand des Gesuchstellers, der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ vom 26. September 2016 oder aber des neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. F.________ vom 7. September 2016 sei nicht massgebend, da noch gar keine sichere Kenntnis bestanden habe, dass ihm effektiv eine UVG-Invalidenrente – und damit verbunden allenfalls auch eine IVG- Invalidenrente – zustehe. Mit der IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die
E. 3.3.2 Würde man zugunsten des Gesuchstellers vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ vom 26. September 2016 absehen, hätte der Gesuchsteller spätestens mit dem Vorliegen des Urteils S 2016 44 vom 30. Mai 2017 sichere Kenntnis eines Revisionsgrundes bezüglich des Urteils S 2013 47 vom 8. Mai 2014 erlangt. Denn darin erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass es sich gestützt auf die neurologische Expertise von Dr. E.________ vom 26. September 2016 und die neuropsychologische Beurteilung von lic. phil. F.________ vom 7. September 2016 nicht (mehr) rechtfertige, auf die von der IV-Stelle Zug in Auftrag gegebenen Gutachten C.________ und D.________ abzustellen und dass, nachdem überdies nicht auf die Berichte der Behandler abgestellt werden könne bzw. nachdem die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Berichte jedenfalls hinsichtlich Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend Auskunft geben würden, die psychiatrische Situation derzeit gänzlich ungeklärt sei, weshalb sich die Rückweisung der Sache zu entsprechenden weiteren Abklärungen und zum anschliessenden Neuentscheid als gerechtfertigt erweise (E. 6.4 des eingangs genannten Urteils). Damit hat das Verwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass bezüglich des medizinischen Sachverhalts den Expertisen von Dr. C.________ und lic. phil. D.________ kein Beweiswert mehr zukommt, da neue
E. 3.3.3.1 Unbehelflich ist der Einwand des Gesuchstellers, wonach die hinreichende Kenntnis erst mit dem Einspracheentscheid der Unfallversicherung gegeben wäre, denn erst damit bestünde die hinreichende Gewissheit, dass ihm gegenüber der Unfallversicherung eine UVG-Invaliditätsrente zustehe; ein solcher sei bis anhin aber noch nicht erlassen worden. Der Gesuchsteller ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es vorliegend einzig darum geht, ob in Bezug auf das Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 ein Revisionsgrund vorliegt. Hierbei ist unerheblich, ob der Versicherte allenfalls von der Unfallversicherung eine Invalidenrente zugesprochen erhält oder nicht. Ausweislich der Akten besteht aber schon längere Zeit hinreichende Kenntnis einer neuen Tatsache und eines neuen Beweismittels, nämlich dass gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. E.________ vom 26. September 2016 ein organisch nachweisbarer Gesundheitsschaden in Form von Hirnverletzungen vorliegt, welcher im beanstandeten Urteil noch als nicht gegeben erachtet wurde. Es gibt somit keinen Grund, einen definitiven Entscheid der Unfallversicherung über mögliche Dauerleistungen abzuwarten.
E. 3.3.3.2 Hinzu kommt Folgendes: Die Unfallversicherung hat nach dem Rückweisungsentscheid S 2016 44 vom 30. Mai 2017 bei den medizinischen Fachpersonen Dr. E.________ und lic. phil. F.________ zusätzliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit eingeholt, da dies im vorgenannten Urteil als mangelhaft erachtet wurde. Die Neuropsychologin nahm dazu am 6. Juli 2018 Stellung (UV-act. M30) und der
E. 3.3.3.3 Würde man somit der Auffassung des Gesuchstellers folgen und es bestünde erst bei einem rechtskräftigen Entscheid seitens der Unfallversicherung hinreichende Gewissheit, so hätte dies ab dem Zeitpunkt des Einspracherückzugs am 7. November 2019 gegolten. Die 30-tägige Revisionsfrist hätte am darauffolgenden Tag zu laufen begonnen und am 7. Dezember bzw. in Anwendung von § 10 Abs. 3 VRG am
9. Dezember 2019 geendet. Damit erwiese sich auch das am 10. Dezember 2019 eingereichte Revisionsgesuch um einen Tag als verspätet.
E. 4 Beschluss S 2019 170 entscheidet neu über die Sache (§ 91 VRG). Revisionsgesuche werden vom Präsidenten an zwei Richter, die bei der Fällung des angefochtenen Urteils nicht mitgewirkt haben, zur Prüfung überwiesen (§ 33 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]). Die beiden Richter unterbreiten ihren Antrag dem Gesamtgericht, das über das Revisionsgesuch entscheidet (§ 33 Abs. 2 GO VG).
E. 5 Beschluss S 2019 170 Revisionsgrund sei nicht gegeben, weist sie das Gesuch ab. Hält die Revisionsinstanz das Begehren für begründet, ist in vielen Fällen vorbestimmt, dass und in welcher Weise eine inhaltlich von der alten abweichende neue Anordnung zu treffen ist. In manchen Fällen kommt die Revisionsinstanz nach weiteren Abklärungen und Stellungnahmen dennoch zum Schluss, dass am angefochtenen Entscheid festzuhalten ist. Diesfalls ist das Revisionsbegehren abzuweisen. Eine Revision erfolgt mithin nur, wenn im Ergebnis eine gegenüber der früheren abweichende Anordnung zu treffen ist. In diesem Falle ist das Revisionsbegehren ganz oder teilweise gutzuheissen und neu zu entscheiden oder die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Bertschi, a.a.O., § 86d N 1 ff.). 3. Unbestritten ist, dass der Revisionsgrund, namentlich die Expertisen von Dr. E.________ vom 26. September 2016 (UV-act. M27) und lic. phil. F.________ vom
E. 7 Beschluss S 2019 170 Unfallversicherung diesbezüglich – entgegen den üblichen Gepflogenheiten – nie eine Rückmeldung, insbesondere keine Verfahrensabschreibungsverfügung erhalten. Mangels (wirksamen) Einspracherückzugs, mangels Einspracheentscheids und damit auch mangels unumstösslicher Einigung mit der Unfallversicherung, bestehe auch heute noch keine hinreichende Gewissheit, ob er auch weiterhin effektiv eine UVG-Invalidenrente erhalte bzw. eine allenfalls erhaltene Invalidenrente effektiv behalten dürfe. Die 30-tägige Revisionsfrist sei damit gewahrt (act. 13 Ziff. 9).
E. 8 Beschluss S 2019 170
E. 9 Beschluss S 2019 170 Invalidenversicherung besteht. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen. Einzig bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6.1 f.). Im hier zu beurteilenden Fall ist vielmehr entscheidend, dass der Gesuchsteller Kenntnis von einer neuen Tatsache und einem neuen Beweismittel erlangt hat, welche die Sach- und Rechtslage, die dem Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 zugrunde lagen, in einer rechtserheblichen Weise verändert präsentieren, sodass davon ausgegangen werden kann, das Gericht würde bei einem erneuten Entscheid anders darüber befinden. Dabei ist nicht erheblich, zu welchem Ergebnis die Unfallversicherung kommen könnte bzw. wird. Dieser Umstand beschlägt das Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 in keiner Weise. Deshalb bestand mit der Kenntnisnahme des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen über einen Revisionsgrund. Aus den Akten erhellt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht eindeutig. Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2016 (UV-act. A79) dürfte dies Ende September/anfangs Oktober 2016 gewesen sein. Jedenfalls erweist sich das am 10. Dezember 2019 gestellte Revisionsbegehren damit als deutlich verspätet.
E. 10 Beschluss S 2019 170 Tatsachen bekannt sind, welche die Einschätzung der beiden Gutachter klarerweise widerlegen. Die von den Sachverständigen in Abrede gestellte Hirnverletzung konnte durch Dr. E.________ zweifelsfrei nachgewiesen werden. Spätestens damit hätte der Gesuchsteller ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen gehabt, dass das Gericht bei einer erneuten Befassung mit der Sache zu einer für ihn günstigeren Beurteilung kommen könnte bzw. würde. Auch hierbei ist unerheblich, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch keine hinreichende Gewissheit hatte, ob und in welcher Höhe er von der Unfallversicherung effektiv eine UVG-Invalidenrente erhält. Massgebend ist einzig und allein der Umstand, dass in Bezug auf den die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 5. März 2013 bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts neue Tatsachen und Beweismittel aufgefunden wurden, welche voraussichtlich zu einem anderen Urteil geführt hätten, wären sie bereits damals bekannt gewesen. Da das Urteil S 2016 44 vom 30. Mai 2017 datiert, würde sich dementsprechend auch diesfalls das am 10. Dezember 2019 gestellte Revisionsgesuch als verspätet erweisen.
E. 11 Beschluss S 2019 170 Neurologe am 28. Juli 2018 (UV-act. M31). Insbesondere Letzterer schätzte die verbliebene Leistungsfähigkeit des Versicherten gesamthaft auf 15–20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (UV-act. M31 S. 3). Diese Angaben unterbreitete die Unfallversicherung ihrem beratenden Arzt Dr. med. G.________, FMH Praktischer Arzt, manuelle Medizin und Vertrauensarzt, zur Beurteilung. Am 21. September 2018 bemerkte er dazu, es bestehe keine Möglichkeit mehr, an der Aufhebung der früheren Rente festzuhalten. Er schätze in Anlehnung an die beiden Gutachten und den Entscheid des Verwaltungsgerichts die noch bestehende zumutbare Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 30 % (UV-act. M32). Nach Erhalt der beiden zusätzlichen Stellungnahmen von Dr. E.________ und lic. phil. F.________ war der Rechtsvertreter des Gesuchstellers der Auffassung, es bedürfe keiner weiteren Abklärung bzw. Begutachtung (UV-act. A95). Die Unfallversicherung antwortete darauf, sie gehe von einem Invaliditätsgrad von 70 % aus. Bei Akzeptanz könne auf ein weiteres Gutachten verzichtet werden (UV-act. A96). In einem weiteren E-Mail vom 17. Oktober 2018 gab die Unfallversicherung die Rentenaufstellung bekannt (UV-act. A97). Mit E-Mail vom 1. November 2018 schlug der Rechtsvertreter des Gesuchstellers vergleichsweise eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 80 % vor (UV-act. A98). Hierfür hatte die Unfallversicherung kein Gehör (UV-act. A99). Sodann erklärte sich der Versicherte mit einem Invaliditätsgrad von 70 % einverstanden. Es wurde eine entsprechende Verfügung mit Zusprache der Verzugszinsen beantragt (UV-act. 100). Am 21. Januar 2019 erliess die Unfallversicherung die entsprechende Verfügung (UV-act. A101). Mit E-Mail vom
29. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten um Wiedererwägung der Verfügung, da eine Verzugszinspflicht verneint worden war (UV-act. A102). Am
19. Februar 2019 erfolgte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Januar 2019, mit welcher eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und die Nachzahlung eines Verzugszinses von 5 % ab 1. Juli 2013 beantragt wurde (UV-act. A103). Die Unfallversicherung unterbreitete sodann am 20. August 2019 eine Berechnung des Verzugszinses, welche lediglich in der Höhe beanstandet wurde (UV-act. A108). Mit der Neuberechnung war der Rechtsvertreter wiederum nicht einverstanden und unterbreitete am 11. September 2019 einen Gegenvorschlag (UV-act. A109). Diesen akzeptierte die Unfallversicherung am 18. Oktober 2019 (UV-act. A110), worauf der Rechtsvertreter erklärte, er werde nach Eingang der Zahlung die Einsprache zurückziehen (UV-act. A111). Am 7. November 2019 schickte der Rechtsvertreter den elektronisch signierten Rückzug der Einsprache an die Unfallversicherung und ergänzte, er gehe ohne Gegenbericht davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt sei (UV-act. A112). Der Rückzug der Einsprache wurde am 7. November 2019 mit Zeitstempel signiert (UV-act. A113).
E. 12 Beschluss S 2019 170 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers war angesichts dessen weder ein Einspracheentscheid nötig noch zu erwarten gewesen. Wenn nun geltend gemacht wird, es werde mit Nichtwissen bestritten, ob der Einspracherückzug bei der Unfallversicherung eingegangen sei, und er sich auf den Standpunkt stellt, mangels wirksamen Einspracherückzugs und Einspracheentscheids bestehe keine unumstössliche Einigung, verhält sich der Gesuchsteller widersprüchlich und kann damit nicht gehört werden. Der Rechtsvertreter hat im E-Mail den Vermerk angebracht, dass er ohne Gegenbericht von der Erledigung der Sache ausgehe. Mithin hat er keine Reaktion mehr erwartet. Überdies zählt die Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG zu den förmlichen Rechtsmitteln (BGE 133 V 50 E. 4.2.2). Rechtsprechungsgemäss ist der Rückzug eines Rechtsmittels grundsätzlich unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich. Eine entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich deklaratorischen Charakter (EVG I 387/01 vom
22. April 2003 E. 3.1; vgl. etwa auch BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 234 E. 3). Mit seinem erklärten Rückzug der Einsprache erwuchs die Verfügung der Unfallversicherung vom 21. Januar 2019 ohne Weiteres in Rechtskraft. Es ist überdies aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Einspracherückzug der Unfallversicherung nicht zugegangen wäre. Ohnehin erwartete der Rechtsvertreter gemäss dem Wortlaut in seinem E-Mail vom 7. November 2019 keine Antwort (vgl. UV-act. A112). Ferner beklagte er sich zu keiner Zeit, die mit dieser Verfügung zugesprochene Rente wäre bis anhin noch nicht ausbezahlt worden. Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsteller und die Unfallversicherung lediglich über den nachzuzahlenden Verzugszins uneinig waren. In Bezug auf den Invaliditätsgrad einigten sie sich auf 70 %. Dabei handelte es sich um einen Vergleich, der ohnehin keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung zu entfalten vermag (vgl. BGer 8C_740/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3). Deshalb könnte er auch aus einem unterbliebenen Einspracheentscheid ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 13 Beschluss S 2019 170 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vom Gesuchsteller eingereichte Revisionsgesuch das Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 betreffend nicht innerhalb der Revisionsfrist von 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes (§ 88 VRG) eingereicht worden ist. Der Gesuchsteller hatte bereits mit der Kenntnisnahme der neurologischen Expertise von Dr. E.________ vom 26. September 2016 ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen über eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel, spätestens indessen mit Erhalt des Urteils S 2016 44 vom 30. Mai 2017. Damit erweist sich das Revisionsgesuch so oder anders als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 5. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten, weshalb dem Gesuchsteller, auf dessen Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, eine Spruchgebühr aufzuerlegen ist, welche auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. Diese ist mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 14 Beschluss S 2019 170 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG G E S A M T G E R I C H T Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, lic. iur. Jacqueline Iten-Staub Dr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Ivo Klingler lic. iur. Adrian Willimann und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch B E S C H L U S S vom 14. April 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Gesuchsteller vertreten durch RA B.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Gesuchsgegnerin betreffend Invalidenversicherung (Revisionsgesuch) S 2019 170
2 Beschluss S 2019 170 A. Mit Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts Zug vom 8. Mai 2014 wurde im Verfahren S 2013 47 die Beschwerde von A.________, die sich gegen die von der IV-Stelle verfügte Rentenaufhebung richtete, abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Verfügung der Verwaltung vom 5. März 2013 und bejahte eine gesundheitliche Verbesserung, nachdem es die psychiatrische Expertise von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom
1. August 2011 sowie dessen Verlaufsgutachten vom 29. Juni 2012 und die neuropsychologische Beurteilung von lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 12. Dezember 2011 als beweiswertig eingestuft hatte und gestützt hierauf keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen war (vgl. E. 5.5 des vorgenannten Urteils). B. Am 10. Dezember 2019 liess A.________ elektronisch ein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug einreichen. Er beantragte die Aufhebung des Urteils S 2013 47 vom 8. Mai 2014 und die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. April 2013. Ihm sei in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. März 2013 auch nach April 2013 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung führte er an, es sei am 30. Mai 2017 in unfallversicherungsrechtlicher Angelegenheit in Bezug auf denselben Gesundheitsschaden ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Zug (S 2016 44) ergangen, gemäss welchem auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.________ und lic. phil. D.________ nicht mehr abgestellt werden könne. Dieses sei aber ausschlaggebend für die vom Gericht bestätigte Aufhebung der Invalidenrente gewesen. Da die neuen Expertisen von Dr. med. E.________, FMH Neurologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, und von lic. phil. F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, einen Gesundheitsschaden bestätigten, müssten die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad neu festgestellt werden (act. 2). C. Der mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 verlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– wurde vom Gesuchsteller fristgerecht bezahlt (act. 4). D. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 sowie in der Ergänzung vom 23. März 2020, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die 30-tägige Revisionsfrist verpasst worden und das Gesuch somit verspätet sei (act. 6 und 10).
3 Beschluss S 2019 170 E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 13 und 15). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Be- stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Das hier zu beurteilende Revisionsgesuch wurde am 10. Dezember 2019 rechtsgültig elektronisch bei Gericht eingereicht, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1 Artikel 61 lit. i ATSG schreibt vor, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein muss. Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts ist in den §§ 87 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) geregelt. Nach § 87 VRG kann die Revision verlangt werden, wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei die Verurteilung durch den Strafrichter nicht erforderlich ist und der Beweis bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens auf andere Weise erbracht werden kann (Ziff. 1), oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte (Ziff. 2). Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 88 VRG). Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen (§ 89 VRG). Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und
4 Beschluss S 2019 170 entscheidet neu über die Sache (§ 91 VRG). Revisionsgesuche werden vom Präsidenten an zwei Richter, die bei der Fällung des angefochtenen Urteils nicht mitgewirkt haben, zur Prüfung überwiesen (§ 33 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]). Die beiden Richter unterbreiten ihren Antrag dem Gesamtgericht, das über das Revisionsgesuch entscheidet (§ 33 Abs. 2 GO VG). 2.2 Die in § 88 VRG vorgesehene, 30-tägige Revisionsfrist beginnt mit "Bekanntwerden" des Revisionsgrundes zu laufen. Damit ist die sichere Kenntnis der früher unbekannten Tatsachen und Beweismittel gemeint. Bei der Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass auf ein Gesuch, das nach ihrem Ablauf gestellt wird, nicht einzutreten ist (Martin Bertschi, in: Alain Griffel, Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 86b N 19 f.). Im Revisionsgesuch muss die gesuchstellende Person darlegen, dass sie die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon im früheren Verfahren rechtzeitig einbringen konnte. Auch hat sie mit dem Revisionsgesuch darzulegen, dass die Revisionsfrist eingehalten ist (vgl. § 89 VRG). Aus solchen Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht schon früher hätten geltend gemacht werden können (Bertschi, a.a.O., § 86c N 2 f.). 2.3 Die Beurteilung eines Revisionsbegehrens erfolgt in drei Schritten: Zunächst ist über die Zulässigkeit des Revisionsbegehrens – über die formellen Gültigkeitserfordernisse wie Anfechtungsobjekt, Legitimation, Subsidiarität, Antrag und Begründung sowie Fristwahrung – zu befinden. Auch die Subsidiarität des Begehrens, d.h. die Unmöglichkeit, die darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im vorangegangenen Verfahren geltend zu machen, ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. § 89 und 91 VRG). Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. In einem zweiten Schritt ist das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes zu prüfen. Wird das Gesuch auf den Revisionsgrund von § 87 Ziff. 2 VRG abgestützt, so geht die Prüfung der Begründetheit des Revisionsbegehrens untrennbar in den dritten Beurteilungsschritt über, nämlich in die Frage, welcher Neuentscheid zu treffen ist: Die Erheblichkeit der geltend gemachten neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel ist indes nicht bereits dann gegeben, wenn die fragliche Tatsache dem rechtserheblichen Sachverhalt zuzurechnen ist; vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass die Tatsache bzw. das Beweismittel zu einer günstigeren Beurteilung führen kann. Kommt die Revisionsinstanz zum Schluss, der geltend gemachte
5 Beschluss S 2019 170 Revisionsgrund sei nicht gegeben, weist sie das Gesuch ab. Hält die Revisionsinstanz das Begehren für begründet, ist in vielen Fällen vorbestimmt, dass und in welcher Weise eine inhaltlich von der alten abweichende neue Anordnung zu treffen ist. In manchen Fällen kommt die Revisionsinstanz nach weiteren Abklärungen und Stellungnahmen dennoch zum Schluss, dass am angefochtenen Entscheid festzuhalten ist. Diesfalls ist das Revisionsbegehren abzuweisen. Eine Revision erfolgt mithin nur, wenn im Ergebnis eine gegenüber der früheren abweichende Anordnung zu treffen ist. In diesem Falle ist das Revisionsbegehren ganz oder teilweise gutzuheissen und neu zu entscheiden oder die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Bertschi, a.a.O., § 86d N 1 ff.). 3. Unbestritten ist, dass der Revisionsgrund, namentlich die Expertisen von Dr. E.________ vom 26. September 2016 (UV-act. M27) und lic. phil. F.________ vom
7. September 2016 (UV-act. M29), aufgrund derer ein (bereits bestehender) neurologischer Gesundheitsschaden als ausgewiesen gilt, nicht bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können, sind die notwendigen Abklärungen doch erst danach in die Wege geleitet worden. Damit kann die Subsidiarität des Begehrens (vgl. dazu: VGer ZG V 2019 9 vom 23. Mai 2019 E. 1b) ohne Weiteres bejaht werden. Somit ist alsdann die streitige Frage zu prüfen, ob die nach § 88 VRG vorgeschriebene Revisionsfrist von 30 Tagen eingehalten, mithin ob der Revisionsgrund innert 30 Tagen seit sicherer Kenntnis geltend gemacht wurde. 3.1 Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4; BGer 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 3.2 Der Gesuchsteller bringt hierzu vor, am 30. Mai 2017 sei in unfallversicherungsrechtlicher Angelegenheit in Bezug auf denselben Gesundheitsschaden ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Zug (S 2016 44) ergangen.
6 Beschluss S 2019 170 Das Gericht habe erkannt, dass auf die Gutachten C.________ und D.________ nicht mehr abgestellt werden könne, weshalb es die Sache zur neuen Beurteilung an die Unfallversicherung zurückgewiesen habe. Die Unfallversicherung habe ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2019 ab dem 1. Juli 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine Invalidenrente nach UVG zugesprochen. Dagegen habe er Einsprache erhoben. Nachdem sich die Parteien auf ein Vorgehen hätten einigen können, habe er die Einsprache am 7. November 2019 zurückgezogen. Ein Einspracheentscheid sei bis heute noch nicht ergangen. Der Einspracheentscheid würde die 30-tägige Frist von § 88 VRG erst auslösen. Erst damit bestünde die hinreichende Gewissheit, dass ihm die UVG- Invaliditätsrente zustehe. Die Revisionsfrist sei somit gewahrt (act. 2 Ziff. 3). Replicando führte der Gesuchsteller aus, dass frühestens der Einspracheentscheid der Unfallversicherung – welcher noch nicht ergangen sei – die 30-tägige Frist von § 88 VRG hätte auslösen können. Denn erst damit bestünde die nach Rechtsprechung des Bundesgerichts erforderliche hinreichende Gewissheit, dass ihm gegenüber der Unfallversicherung die UVG-Invaliditätsrente zustünde. Und erst damit bestünde auch die erforderliche hinreichende Gewissheit, dass dem Gesuchsteller gegenüber der IV-Stelle eine IVG-Invaliditätsrente zugesprochen werden könnte bzw. würde, wenn die Angelegenheit nochmals – diesmal aber gestützt auf geeignete Gutachten – beurteilt werden müsste (act. 13 Ziff. 4). Ferner führte er aus, die 30-tägige Revisionsfrist habe nicht mit Erhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts Zug vom 30. Mai 2017 (S 2016 44) beginnen können, weil zu diesem Zeitpunkt eben noch gar keine hinreichende Gewissheit bestanden habe, dass er von der Unfallversicherung effektiv eine UVG-Invalidenrente erhalte, geschweige denn in welcher Höhe, sei die Sache doch zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden (act. 13 Ziff. 6). Für den Beginn des Fristenlaufs könne auch nicht auf die Kenntnis des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ vom 26. September 2016 oder aber des neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. F.________ vom 7. September 2016 abgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme habe noch gar keine sichere Kenntnis bestanden, dass ihm effektiv eine UVG-Invalidenrente – und damit verbunden allenfalls auch eine IVG-Invalidenrente – zustehe. Diese hinreichende Kenntnis wäre erst mit dem Einspracheentscheid der Unfallversicherung gegeben. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er nach Erblicken eines jeglichen Silberstreifens am Horizont umgehend ein kostspieliges Revisionsverfahren einleiten müsse (act. 13 Ziff. 8). Sodann sei auch der (bestrittene) Rückzug der Einsprache gegenüber der Unfallversicherung irrelevant für den Fristenlauf. Es werde mit Nichtwissen bestritten, ob bei der Unfallversicherung ein Rückzug der Einsprache eingegangen sei. Zumindest habe der Gesuchsteller von der
7 Beschluss S 2019 170 Unfallversicherung diesbezüglich – entgegen den üblichen Gepflogenheiten – nie eine Rückmeldung, insbesondere keine Verfahrensabschreibungsverfügung erhalten. Mangels (wirksamen) Einspracherückzugs, mangels Einspracheentscheids und damit auch mangels unumstösslicher Einigung mit der Unfallversicherung, bestehe auch heute noch keine hinreichende Gewissheit, ob er auch weiterhin effektiv eine UVG-Invalidenrente erhalte bzw. eine allenfalls erhaltene Invalidenrente effektiv behalten dürfe. Die 30-tägige Revisionsfrist sei damit gewahrt (act. 13 Ziff. 9). 3.3 Nachfolgend gilt es die Frage zu beantworten, in welchem Zeitpunkt der Gesuchsteller sichere Kenntnis vom Revisionsgrund (vgl. E. 3.1 hiervor) in Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts S 2013 47 vom 8. Mai 2014 hatte, mithin wann ihm klar sein musste, dass eine neue erhebliche Tatsache und/oder ein neues Beweismittel vorliegt, welches zu einer für ihn günstigeren Beurteilung den vorgenannten Entscheid betreffend führen könnte. 3.3.1 3.3.1.1 Als erster möglicher Zeitpunkt in Betracht fällt die Kenntnisnahme des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ vom 26. September 2016 (UV-act. M27), welches unter Einbezug der neuropsychologischen Expertise von lic. phil. F.________ vom 7. September 2016 (UV-act. M29) erstellt wurde. Der Neurologe konstatierte aufgrund seiner durchgeführten Untersuchungen bzw. des in Auftrag gegebenen MRI (Magnetic Resonance Imaging) des Gehirns vom 10. August 2016 ausgedehnte bifrontale Hirnverletzungen, welche bildgebend durch Läsionsresiduen und erheblichen Substanzverlust dokumentiert waren. Hierzu erklärte er, im Rahmen der Notfallbehandlung sei zwar ein CT (Computertomographie) des Gehirns angefertigt worden, wie oft mit dieser Untersuchungsmethode, hätten keine erheblichen Gehirnverletzungen gesehen werden können. Am zweiten Tag habe man festgestellt, dass es sich um ein sogenannt offenes Schädelhirntrauma gehandelt habe. Das heisst, es habe eine Kommunikation zwischen dem Inneren des Schädels mit der Aussenwelt, erkennbar durch den Liquor-Austritt, bestanden. Eine Zustandsverschlechterung in den folgenden Tagen sei auf ein zwischenzeitlich aufgetretenes erhebliches Hirnödem zurückzuführen. Dieses ausgeprägte Hirnödem habe sich auf Basis der Hirngewebsverletzungen, welche sicher ausgeprägt gewesen seien, entwickelt. Insgesamt seien die Folgen dieser erheblichen bifrontalen Schädigung des Gehirns anfänglich deutlich unterschätzt worden (UV-act. M27 S. 10).
8 Beschluss S 2019 170 3.3.1.2 Mit seinen Aussagen entkräftete Dr. E.________ die Beurteilung der durch die IV- Stelle beauftragten Sachverständigen Dr. C.________ und lic. phil. D.________. Denn letztere kamen in ihren Expertisen – wohlgemerkt ohne zusätzliche bildgebende oder neurologische Erhebungen – zum Schluss, es lägen beim Gesuchsteller keine Hirnverletzungen vor. Nachdem Dr. C.________ in seinem Gutachten vom 1. August 2011 noch von einer organisch emotional labilen (asthenischen) Störung (ICD-10 F06.6) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen war (IV-act. 94 S. 8), negierte er einen solchen Gesundheitsschaden in seiner Expertise vom 29. Juni 2012 (IV-act. 120 S. 12 ff., insbesondere S. 15) unter Hinweis auf die von lic. phil. D.________ in dessen neuropsychologischem Gutachten vom 12. Dezember 2011 festgestellten Inkonsistenzen, auf den geäusserten Verdacht, es liege keine Hirnverletzung vor, und auf die konstatierte Aggravation bzw. Simulation (ICD-10 Z76.5 bzw. Z76.8 [IV-act. 100 S. 19 f.]). Insgesamt kam Dr. C.________ zum Ergebnis, dass beim Gesuchsteller keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (IV-act. 120 S. 20). Der Neurologe Dr. E.________ konnte indessen anhand bildgebender Befunde diese Einschätzung klarerweise widerlegen und eine solche in Abrede gestellte Hirnverletzung nachweisen. Insofern ergab sich hinsichtlich des dem Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 zugrunde liegenden Sachverhalts eine richtunggebende Änderung, namentlich der Beweis, dass – entgegen der Annahme der Gutachter Dr. C.________ und lic. phil. D.________ – (von Beginn an) eine hirnorganische Schädigung gegeben ist, welche grundsätzlich geeignet ist, zu einer anderen Entscheidung zu führen, bzw. die zu einer für den Gesuchsteller günstigeren Beurteilung führen kann. Mit der Kenntnisnahme des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ vom 26. September 2016 hatte der Gesuchsteller somit ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen, dass der im Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 erhobene Sachverhalt nicht korrekt war und mithin ausreichend sichere Kenntnis von einem Revisionsgrund. Mit dem Vorliegen der Expertise wäre es ihm möglich gewesen, eine Revision des Entscheids unter Hinweis auf eine neue erhebliche Tatsache und ein neues Beweismittel zu verlangen. 3.3.1.3 Ins Leere zielt der Einwand des Gesuchstellers, der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ vom 26. September 2016 oder aber des neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. F.________ vom 7. September 2016 sei nicht massgebend, da noch gar keine sichere Kenntnis bestanden habe, dass ihm effektiv eine UVG-Invalidenrente – und damit verbunden allenfalls auch eine IVG- Invalidenrente – zustehe. Mit der IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die
9 Beschluss S 2019 170 Invalidenversicherung besteht. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen. Einzig bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6.1 f.). Im hier zu beurteilenden Fall ist vielmehr entscheidend, dass der Gesuchsteller Kenntnis von einer neuen Tatsache und einem neuen Beweismittel erlangt hat, welche die Sach- und Rechtslage, die dem Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 zugrunde lagen, in einer rechtserheblichen Weise verändert präsentieren, sodass davon ausgegangen werden kann, das Gericht würde bei einem erneuten Entscheid anders darüber befinden. Dabei ist nicht erheblich, zu welchem Ergebnis die Unfallversicherung kommen könnte bzw. wird. Dieser Umstand beschlägt das Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 in keiner Weise. Deshalb bestand mit der Kenntnisnahme des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen über einen Revisionsgrund. Aus den Akten erhellt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht eindeutig. Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2016 (UV-act. A79) dürfte dies Ende September/anfangs Oktober 2016 gewesen sein. Jedenfalls erweist sich das am 10. Dezember 2019 gestellte Revisionsbegehren damit als deutlich verspätet. 3.3.2 Würde man zugunsten des Gesuchstellers vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme des neurologischen Gutachtens von Dr. E.________ vom 26. September 2016 absehen, hätte der Gesuchsteller spätestens mit dem Vorliegen des Urteils S 2016 44 vom 30. Mai 2017 sichere Kenntnis eines Revisionsgrundes bezüglich des Urteils S 2013 47 vom 8. Mai 2014 erlangt. Denn darin erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, dass es sich gestützt auf die neurologische Expertise von Dr. E.________ vom 26. September 2016 und die neuropsychologische Beurteilung von lic. phil. F.________ vom 7. September 2016 nicht (mehr) rechtfertige, auf die von der IV-Stelle Zug in Auftrag gegebenen Gutachten C.________ und D.________ abzustellen und dass, nachdem überdies nicht auf die Berichte der Behandler abgestellt werden könne bzw. nachdem die vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Berichte jedenfalls hinsichtlich Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend Auskunft geben würden, die psychiatrische Situation derzeit gänzlich ungeklärt sei, weshalb sich die Rückweisung der Sache zu entsprechenden weiteren Abklärungen und zum anschliessenden Neuentscheid als gerechtfertigt erweise (E. 6.4 des eingangs genannten Urteils). Damit hat das Verwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass bezüglich des medizinischen Sachverhalts den Expertisen von Dr. C.________ und lic. phil. D.________ kein Beweiswert mehr zukommt, da neue
10 Beschluss S 2019 170 Tatsachen bekannt sind, welche die Einschätzung der beiden Gutachter klarerweise widerlegen. Die von den Sachverständigen in Abrede gestellte Hirnverletzung konnte durch Dr. E.________ zweifelsfrei nachgewiesen werden. Spätestens damit hätte der Gesuchsteller ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen gehabt, dass das Gericht bei einer erneuten Befassung mit der Sache zu einer für ihn günstigeren Beurteilung kommen könnte bzw. würde. Auch hierbei ist unerheblich, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch keine hinreichende Gewissheit hatte, ob und in welcher Höhe er von der Unfallversicherung effektiv eine UVG-Invalidenrente erhält. Massgebend ist einzig und allein der Umstand, dass in Bezug auf den die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 5. März 2013 bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts neue Tatsachen und Beweismittel aufgefunden wurden, welche voraussichtlich zu einem anderen Urteil geführt hätten, wären sie bereits damals bekannt gewesen. Da das Urteil S 2016 44 vom 30. Mai 2017 datiert, würde sich dementsprechend auch diesfalls das am 10. Dezember 2019 gestellte Revisionsgesuch als verspätet erweisen. 3.3.3 3.3.3.1 Unbehelflich ist der Einwand des Gesuchstellers, wonach die hinreichende Kenntnis erst mit dem Einspracheentscheid der Unfallversicherung gegeben wäre, denn erst damit bestünde die hinreichende Gewissheit, dass ihm gegenüber der Unfallversicherung eine UVG-Invaliditätsrente zustehe; ein solcher sei bis anhin aber noch nicht erlassen worden. Der Gesuchsteller ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es vorliegend einzig darum geht, ob in Bezug auf das Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 ein Revisionsgrund vorliegt. Hierbei ist unerheblich, ob der Versicherte allenfalls von der Unfallversicherung eine Invalidenrente zugesprochen erhält oder nicht. Ausweislich der Akten besteht aber schon längere Zeit hinreichende Kenntnis einer neuen Tatsache und eines neuen Beweismittels, nämlich dass gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. E.________ vom 26. September 2016 ein organisch nachweisbarer Gesundheitsschaden in Form von Hirnverletzungen vorliegt, welcher im beanstandeten Urteil noch als nicht gegeben erachtet wurde. Es gibt somit keinen Grund, einen definitiven Entscheid der Unfallversicherung über mögliche Dauerleistungen abzuwarten. 3.3.3.2 Hinzu kommt Folgendes: Die Unfallversicherung hat nach dem Rückweisungsentscheid S 2016 44 vom 30. Mai 2017 bei den medizinischen Fachpersonen Dr. E.________ und lic. phil. F.________ zusätzliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit eingeholt, da dies im vorgenannten Urteil als mangelhaft erachtet wurde. Die Neuropsychologin nahm dazu am 6. Juli 2018 Stellung (UV-act. M30) und der
11 Beschluss S 2019 170 Neurologe am 28. Juli 2018 (UV-act. M31). Insbesondere Letzterer schätzte die verbliebene Leistungsfähigkeit des Versicherten gesamthaft auf 15–20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (UV-act. M31 S. 3). Diese Angaben unterbreitete die Unfallversicherung ihrem beratenden Arzt Dr. med. G.________, FMH Praktischer Arzt, manuelle Medizin und Vertrauensarzt, zur Beurteilung. Am 21. September 2018 bemerkte er dazu, es bestehe keine Möglichkeit mehr, an der Aufhebung der früheren Rente festzuhalten. Er schätze in Anlehnung an die beiden Gutachten und den Entscheid des Verwaltungsgerichts die noch bestehende zumutbare Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 30 % (UV-act. M32). Nach Erhalt der beiden zusätzlichen Stellungnahmen von Dr. E.________ und lic. phil. F.________ war der Rechtsvertreter des Gesuchstellers der Auffassung, es bedürfe keiner weiteren Abklärung bzw. Begutachtung (UV-act. A95). Die Unfallversicherung antwortete darauf, sie gehe von einem Invaliditätsgrad von 70 % aus. Bei Akzeptanz könne auf ein weiteres Gutachten verzichtet werden (UV-act. A96). In einem weiteren E-Mail vom 17. Oktober 2018 gab die Unfallversicherung die Rentenaufstellung bekannt (UV-act. A97). Mit E-Mail vom 1. November 2018 schlug der Rechtsvertreter des Gesuchstellers vergleichsweise eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 80 % vor (UV-act. A98). Hierfür hatte die Unfallversicherung kein Gehör (UV-act. A99). Sodann erklärte sich der Versicherte mit einem Invaliditätsgrad von 70 % einverstanden. Es wurde eine entsprechende Verfügung mit Zusprache der Verzugszinsen beantragt (UV-act. 100). Am 21. Januar 2019 erliess die Unfallversicherung die entsprechende Verfügung (UV-act. A101). Mit E-Mail vom
29. Januar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten um Wiedererwägung der Verfügung, da eine Verzugszinspflicht verneint worden war (UV-act. A102). Am
19. Februar 2019 erfolgte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Januar 2019, mit welcher eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und die Nachzahlung eines Verzugszinses von 5 % ab 1. Juli 2013 beantragt wurde (UV-act. A103). Die Unfallversicherung unterbreitete sodann am 20. August 2019 eine Berechnung des Verzugszinses, welche lediglich in der Höhe beanstandet wurde (UV-act. A108). Mit der Neuberechnung war der Rechtsvertreter wiederum nicht einverstanden und unterbreitete am 11. September 2019 einen Gegenvorschlag (UV-act. A109). Diesen akzeptierte die Unfallversicherung am 18. Oktober 2019 (UV-act. A110), worauf der Rechtsvertreter erklärte, er werde nach Eingang der Zahlung die Einsprache zurückziehen (UV-act. A111). Am 7. November 2019 schickte der Rechtsvertreter den elektronisch signierten Rückzug der Einsprache an die Unfallversicherung und ergänzte, er gehe ohne Gegenbericht davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt sei (UV-act. A112). Der Rückzug der Einsprache wurde am 7. November 2019 mit Zeitstempel signiert (UV-act. A113).
12 Beschluss S 2019 170 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers war angesichts dessen weder ein Einspracheentscheid nötig noch zu erwarten gewesen. Wenn nun geltend gemacht wird, es werde mit Nichtwissen bestritten, ob der Einspracherückzug bei der Unfallversicherung eingegangen sei, und er sich auf den Standpunkt stellt, mangels wirksamen Einspracherückzugs und Einspracheentscheids bestehe keine unumstössliche Einigung, verhält sich der Gesuchsteller widersprüchlich und kann damit nicht gehört werden. Der Rechtsvertreter hat im E-Mail den Vermerk angebracht, dass er ohne Gegenbericht von der Erledigung der Sache ausgehe. Mithin hat er keine Reaktion mehr erwartet. Überdies zählt die Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG zu den förmlichen Rechtsmitteln (BGE 133 V 50 E. 4.2.2). Rechtsprechungsgemäss ist der Rückzug eines Rechtsmittels grundsätzlich unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich. Eine entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich deklaratorischen Charakter (EVG I 387/01 vom
22. April 2003 E. 3.1; vgl. etwa auch BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 234 E. 3). Mit seinem erklärten Rückzug der Einsprache erwuchs die Verfügung der Unfallversicherung vom 21. Januar 2019 ohne Weiteres in Rechtskraft. Es ist überdies aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Einspracherückzug der Unfallversicherung nicht zugegangen wäre. Ohnehin erwartete der Rechtsvertreter gemäss dem Wortlaut in seinem E-Mail vom 7. November 2019 keine Antwort (vgl. UV-act. A112). Ferner beklagte er sich zu keiner Zeit, die mit dieser Verfügung zugesprochene Rente wäre bis anhin noch nicht ausbezahlt worden. Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsteller und die Unfallversicherung lediglich über den nachzuzahlenden Verzugszins uneinig waren. In Bezug auf den Invaliditätsgrad einigten sie sich auf 70 %. Dabei handelte es sich um einen Vergleich, der ohnehin keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung zu entfalten vermag (vgl. BGer 8C_740/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3). Deshalb könnte er auch aus einem unterbliebenen Einspracheentscheid ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.3.3 Würde man somit der Auffassung des Gesuchstellers folgen und es bestünde erst bei einem rechtskräftigen Entscheid seitens der Unfallversicherung hinreichende Gewissheit, so hätte dies ab dem Zeitpunkt des Einspracherückzugs am 7. November 2019 gegolten. Die 30-tägige Revisionsfrist hätte am darauffolgenden Tag zu laufen begonnen und am 7. Dezember bzw. in Anwendung von § 10 Abs. 3 VRG am
9. Dezember 2019 geendet. Damit erwiese sich auch das am 10. Dezember 2019 eingereichte Revisionsgesuch um einen Tag als verspätet.
13 Beschluss S 2019 170 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vom Gesuchsteller eingereichte Revisionsgesuch das Urteil S 2013 47 vom 8. Mai 2014 betreffend nicht innerhalb der Revisionsfrist von 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes (§ 88 VRG) eingereicht worden ist. Der Gesuchsteller hatte bereits mit der Kenntnisnahme der neurologischen Expertise von Dr. E.________ vom 26. September 2016 ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen über eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel, spätestens indessen mit Erhalt des Urteils S 2016 44 vom 30. Mai 2017. Damit erweist sich das Revisionsgesuch so oder anders als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 5. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten, weshalb dem Gesuchsteller, auf dessen Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, eine Spruchgebühr aufzuerlegen ist, welche auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. Diese ist mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2a VRG).
14 Beschluss S 2019 170 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. April 2021 Im Namen des G E S A M T G E R I C H T S Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am