Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Aufhebung Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge und Rückforderung) — Beschwerde
Erwägungen (57 Absätze)
E. 2 Urteil S 2019 138 A. a) Der 1963 geborene A.________ leidet unter anderem an Multipler Sklerose (MS) und Depressionen. Seit 1. März 2000 bezieht er eine halbe Invalidenrente und nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente. b) Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem
1. Mai 2012 bis 28. Februar 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit infolge lebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu Hause und ab dem 1. März 2014 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause zu. Gleichentags sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Juni 2013 Assistenzbeiträge zu. c) Mit Verfügung vom 24. November 2016 sistierte die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades per sofort. Der bisherige Assistenzbeitrag werde per sofort – und mit Rückwirkung auf seit Beginn des Anspruchs bis heute noch nicht ausbezahlte Leistungen – sistiert. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung legte sie dar, es bestehe nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Sie habe begründeten Anlass zur Annahme, dass der Versicherte seit Januar 2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz (mehr) habe und auch nicht (mehr) von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz ausgegangen werden könne. d) Die vom Versicherten gegen die Sistierungsverfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil S 2016 155 vom 13. September 2018 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Würdigung der zahlreichen vorliegenden Unterlagen habe eine sehr hohe bzw. eine überwiegend hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sich der Versicherte in den Jahren 2014 bis ca. Mitte 2016 grossmehrheitlich im Ausland, namentlich in C.________, aufgehalten habe. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, ehrlich und genau (beispielsweise mit Passeinträgen) anzugeben und zu belegen, von wann bis wann er sich seit dem
1. Januar 2014 effektiv in C.________ aufgehalten habe. Ob der Versicherte in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, könne mangels Relevanz offengelassen werden. e) Anfangs 2019 erfuhr die IV-Stelle durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten von dessen Erwerb der Eigentumswohnung in D.________ und von seiner dortigen Anmeldung per 1. Januar 2018.
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammen doch die angefochtenen Verfügungen vom 29. August 2019 und vom 17. September 2019 von der IV-Stelle Zug.
E. 2.2 Die IV-Stelle beantragt, auf die Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten, als sie gegen die Aufhebungsverfügung vom 29. August 2019 gerichtet sei. Sie sei diesbezüglich nämlich verspätet und bezeichnenderweise werde in der Beschwerde auch nicht gesagt, welche Verfügung der Rechtsvertreterin am 18. September 2019 zugegangen sei. Damit könne vom Datum her realistischerweise wohl nur die Verfügung vom 17. September 2019 gemeint sein. Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGer 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.2). Da die IV-Stelle (auch) die Verfügung vom 29. August 2019 mit A-Post verschickt hat, vermag sie den Nachweis einer Zustellung vor dem 18. September 2019 nicht zu erbringen, sodass im Zweifel auf die Darstellung der Rechtsvertreterin abzustellen ist, wonach sie beide Verfügungen an diesem Tag in einem Couvert zugestellt erhalten habe. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 19. September 2019 (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete am 18. Oktober
2019. Die Beschwerdeschrift wurde am 15. Oktober 2019 der Schweizerischen Post übergeben, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt gilt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält Anträge und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
E. 3 Urteil S 2019 138 Bereits kurz danach, d.h. am 26. Juni 2019, hob die IV-Stelle die Sistierung der Hilflosen- entschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ und seiner Anmeldung bei der dortigen Einwohnergemeinde per diesem Datum (IV- act. 634). f) Des Weiteren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2019 den Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeitrag rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 auf. Zur Begründung legte die IV-Stelle dar, ihre diversen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Versicherte spätestens seit Anfang 2014 zumindest bis Ende des Jahres 2017 überwiegend mehrheitlich im Ausland (insbesondere C.________) aufgehalten habe. Bis zum Erlass des Vorbescheids habe er im Rahmen der Abklärungen die notwendige Kooperation zur Klärung aller offenen Fragen (unter anderem) betreffend der Wohnsitz- und Aufenthaltsfrage vermissen lassen. Dazu wäre er aber im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen. Die IV-Stelle habe den Versicherten über seine Rechtsvertreter mehrfach aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, von wann bis wann er sich an welchen Orten in der Schweiz bzw. wo im Ausland aufgehalten habe. Diese Angaben habe die IV-Stelle für das Jahr 2017 bis heute nicht vollständig erhalten. Der Versicherte habe sich auch 2017 und 2018 längere Zeit in C.________ aufgehalten. Ob er sich in der übrigen Zeit wirklich in der Schweiz aufgehalten habe, sei nicht erwiesen. Dazu seien bis heute auch keine näheren Angaben gemacht worden. Die IV-Stelle habe daher grundsätzlich nach wie vor begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz wirklich wieder gegeben seien. Ab dem 1. Januar 2018 habe der Versicherte Wohnsitz in D.________, wo er seither auch ordentlich angemeldet sei. Nachdem er dort eine Eigentumswohnung gekauft habe, sei davon auszugehen, dass er sich überwiegend wahrscheinlich während rund 7 ½ Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Somit lasse es sich trotz der weiterhin bestehenden Zweifel rechtfertigen, die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag (letzteren vorbehältlich des Einreichens rechtsgenüglicher Abrechnungen) wiederum auszurichten. Die Aufhebung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag sei daher auf den 31. Dezember 2017 zu befristen (IV-act. 694). g) Mit Verfügung vom 17. September 2019 sprach die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Hilflosenentschädigung zu (IV-act. 706).
E. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind für die Beurteilung der Hilflosigkeit die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c; 125 V 297 E. 4a). Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben nach Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 IVG ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und volljährig sind (lit. c). Mithin ist ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nur gegeben, wenn auch ein solcher auf Hilflosenentschädigung besteht.
E. 3.2 Nach Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist. Artikel 13 Abs. 2 ATSG versteht unter gewöhnlichem Aufenthalt den effektiven Aufenthalt, der nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 29). Was die in Art. 13 Abs. 2 ATSG enthaltene zeitliche Komponente betrifft, ist durch den Wortlaut der Bestimmung klargestellt, dass die Befristung des Aufenthalts an der Erfüllung des Aufenthaltsbegriffs nichts zu ändern vermag. Schwierig ist indessen die Beantwortung der Frage, wie sich Art. 13 Abs. 2 ATSG auf Unterbrüche im Aufenthalt auswirkt (Kieser, a.a.O., Art. 13 N 30). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne Art. 13 Abs. 2 ATSG der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden. Die in objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die
E. 3.3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b; BGer 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2 und 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4).
E. 3.3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und
E. 3.3.3 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 103). 4. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2017 Anspruch auf Hilflosenentschädigungen und auf Assistenzbeiträge hat, was rein vom gesundheitlichen Aspekt her unbestrittenerweise der Fall ist. Beide Leistungen setzen grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG voraus (Art. 42 und Art. 42quater IVG). Diese Voraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt (sog. Aufenthaltsprinzip). Das Aufenthaltsprinzip lässt jedoch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Konkret ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum effektiv in der Schweiz aufgehalten hat oder sich auf eine der beiden Ausnahmen berufen kann (vgl. E. 5 nachfolgend). Des Weiteren ist auf die vom Beschwerdeführer gegen die Rückerstattung allfälliger zu Unrecht ausgerichteter Leistungen vorgebrachten Rügen einzugehen (vgl. E. 6 ff. nachfolgend). Hingegen erübrigen sich Ausführungen zum Beschwerdeantrag 6 (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde), da der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2020 abgewiesen hat (act. 20). Aus den Akten ergibt sich das Folgende (um in Kenntnis der vollständigen Aktenlage urteilen zu können, zog das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die Akten der
E. 4 Urteil S 2019 138 h) Mit einer weiteren Verfügung vom 17. September 2019 forderte die IV-Stelle von A.________ bereits ausbezahlte Hilflosenentschädigungen zurück. Sie verrechnete dabei den von Januar 2014 bis November 2016 ausbezahlten Betrag von Fr. 39'661.– mit dem ihm zustehenden Betrag für Januar 2018 bis August 2019 von Fr. 23'580.–, was eine Restschuld von Fr. 16'081.– ergab (IV-act. 707). i) Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 hob die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Assistenzbeiträge mit Wirkung per 1. Februar 2020 auf (IV- act. 855). Mit einer separaten Verfügung vom 23. Januar 2020 hob die IV-Stelle zudem den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zufolge Verletzung der auferlegten Mitwirkungspflicht auf (IV-act. 856). j) Mit Feststellungsverfügung vom 1. April 2020 hielt die IV-Stelle fest, es bestehe für die Assistenzbeiträge Juni bis Dezember 2013, Januar 2018 bis Januar 2020 ein Guthaben von insgesamt Fr. 31'241.56. Demgegenüber bestehe eine Restschuld des Beschwerdeführers gemäss Verfügung vom 17. September 2019 (Hilflosenentschädigung bis August 2019) von Fr. 16'081.– und einen Rückforderungsanspruch betreffend Assistenzbeiträge Januar 2015 bis Mai 2016 von Fr. 19'574.85 bzw. insgesamt Fr. 35'655.85. Dies ergebe eine Differenz (zusätzliche Rückforderung zugunsten IV) von Fr. 4'414.29. Auf die Einforderung der festgestellten zusätzlichen Rückforderung werde aktuell verzichtet. Die zusätzliche Rückforderung werde eingefordert, sobald die Verfügungen vom 29. August 2019 und 17. September 2019 in Rechtskraft erwachsen seien. Werde eine oder beide dieser Verfügungen aufgehoben, sei die Rückforderung neu zu berechnen (IV-act. 875). B. Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 29. August 2019 und vom 17. Septem- ber 2019 (Rückforderung Hilflosenentschädigung [HE]) liess der Versicherte beim Verwaltungsgericht am 11. Oktober 2019 Beschwerde einreichen und das Folgende beantragen: 1.
a) Ziffer 1 (Aufhebung) der Verfügung rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge vom 29. August 2019 sei aufzuheben.
b) Es sei festzustellen, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge rückwirkend ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 existiere und entsprechend seien die Leistungen zu erbringen.
E. 4.1 In ihrem Bericht vom 30. September 2019 führte die Augenärztin Dr. E.________, F.________ aus, der Beschwerdeführer sei im September 2014 in ihre Praxis gekommen und habe sich über den plötzlichen Sehverlust auf seinem rechten Auge beklagt, was sie behandelt habe. Am 8. und am 22. Dezember 2014 habe sie je eine neue Linse implantiert (Katarakt-Operation; "implanted a new intraocular lens; cataract surgery"). Danach habe sie den Beschwerdeführer erst im Jahr 2016 wieder gesehen (BF-act. 6).
E. 4.2 Dem Bericht von Dr. med. G.________, Tropen- und Reisemedizin FMH, H.________, vom 6. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter dem Jahr immer wieder in C.________ weile. Die Aufenthalte seien jeweils kürzer als drei Monate, jedoch mindestens zweimal pro Jahr und medizinisch begründet und sinnvoll. Einerseits könne der Beschwerdeführer dort Sitzungen bei seinem vertrauten Psychiater Dr. I.________ durchführen, was in seiner schwierigen psychischen Situation essentiell sei. Für eine Stabilisierung der psychischen Situation seien die Auslandsaufenthalte höchst indiziert. Als wichtiger Punkt sei weiter die Hitze[in]toleranz bei MS zu nennen, welche bekannt sei und unter welcher der Beschwerdeführer über die hiesigen Sommermonate stark leide. Die klimatische Veränderung mit dem Aufenthalt in J.________ habe deshalb durchaus auch eine therapeutische Bedeutung (BF-act. 4.1).
E. 4.3 In seinem Bericht vom 7. August 2020 führte PD Dr. med. K.________, Neurologie FMH, H.________, aus, die regelmässigen Aufenthalte in C.________ während der dortigen Kälteperioden (bei parallel hiesigen Wärmeperioden) sei in Bezug auf die Krankheit und das bestehende Uhthoff-Phänomen mit Verschlechterung des Allgemeinzustandes und Leistungsniveaus durchaus förderlich und somit medizinisch sinnvoll (BF-act. 4.2). 5. An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG gehabt hat. Es ist somit abzuklären ob er sich in diesem Zeitraum entweder effektiv in der Schweiz aufgehalten hat (sog. Aufenthaltsprinzip) oder ob eine der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurz- bzw. längerfristigen Auslandaufenthaltes zu bejahen ist (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ab 1. Januar 2018 ist sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz unbestritten.
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle.
E. 5.1 Dem Bericht von Dr. G.________ vom 6. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen vertrauten Psychiater in C.________ habe, nämlich Dr. I.________, was als ein wichtiges Indiz für einen gewöhnlichen und auch häufigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in C.________ zu qualifizieren ist. Abgesehen von dieser Information lässt sich diesem Bericht und demjenigen von Dr. K.________ vom
7. August 2020 betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum nichts Konkretes entnehmen (lediglich eine allgemeine Qualifizierung der regelmässigen Aufenthalte in C.________ als medizinisch sinnvoll), sodass er betreffend seinen effektiven Aufenthalt daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Das Gleiche gilt für die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurz- bzw. längerfristigen Auslandaufenthalts. Eine medizinische Notwendigkeit für Aufenthalte in C.________ wird jedenfalls nicht postuliert, selbst wenn – was in casu jedoch offen bleiben kann – der Beschwerdeführer tatsächlich am Uhthoff- Phänomen leiden sollte (zum Bericht von Dr. E.________ vom 30. September 2019; vgl. E. 5.4.2 nachfolgend).
E. 5.2 Bei der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum muss auch seine Wohnsituation an der Adresse L.________, gewürdigt werden. Er war Untermieter bei M.________ und bewohnte bei ihr ein Zimmer. Nach seinen Angaben war diese Wohnung jedoch in keinster Weise für ihn geeignet bzw. leidensangepasst. Es habe sich nämlich um eine Maisonettewohnung gehandelt, bei der sich der Schlafbereich im oberen Stock befunden habe und für deren Zugang er eine Treppe habe erklimmen müssen, was er allerdings angesichts seiner Gleichgewichtsprobleme nicht alleine habe bewältigen können (Verfahren S 2016 155: Replik, S. 6, Ziff. 12). Er habe sogar Dritthilfe benötigt, um überhaupt in die Wohnung zu gelangen (Verfahren S 2016 155: Replik, S. 7, Ziff. 16). Des Weiteren habe er seine Post häufig an die N.________ GmbH, H.________, weitergeleitet (Verfahren S 2016 155: Beschwerde, S. 5, Ziff. 8) und in diesem Zusammenhang eingeräumt, die Post umgeleitet zu haben, weil er sich öfter in C.________ aufgehalten habe (Verfahren S 2016 155: Replik, S. 5, Ziff. 10). Auf diese Weise habe er verhindert, dass er während seiner Auslandaufenthalte Fristen verpasse (Verfahren S 2016 155: Replik, S. 7, Ziff. 17). Am 27. März 2017 fand in der Wohnung eine HE-Abklärung statt (IV-act. 338). Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden
E. 5.3 Zur Untermauerung seiner Argumentation verweist der Beschwerdeführer auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2019, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 zu bejahen sei (E. 3.2 f.; BF-act. 3). Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zwar durch das Verwaltungsgericht zu würdigen, für dieses jedoch nicht bindend ist. Zu beachten ist ausserdem, dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschwerdeführers aus strafrechtlicher und nicht aus sozialversicherungsrechtlicher Optik zu beurteilen hat. Ein wichtiger Unterschied stellt insbesondere der zur Anwendung kommende Beweisgrad dar (im Strafrecht genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht). In Erwägung 3.2 führte die Staatsanwaltschaft pauschal aus, ein Unterbruch von einem Jahr vermöge das Bestehen des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG nicht aufzuheben. Da der längste Auslandsaufenthalt lediglich fast sechs Monate gedauert habe, sei ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 mithin gegeben. Die Staatsanwaltschaft befasste sich jedoch nicht mit den aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wesentlichen vorstehend aufgeführten Grundsätzen zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. der erwähnten Ausnahmegründe für längere Auslandsaufenthalte (vgl. E. 3.2 vorstehend). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist ihre Argumentation nicht korrekt, da kurzzeitige Rückkehren in die Schweiz mit anschliessender Wiederausreise einen ausländischen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aufzuheben bzw. keinen schweizerischen zu begründen vermögen. Ausserdem müssen (wirklich) triftige Gründe vorliegen, wenn die einjährige Maximaldauer des Ausnahmegrundes "kurzfristiger Auslandsaufenthalt" voll ausgeschöpft werden soll bzw. zwingende unvorhergesehene Gründe vorliegen, um den Ausnahmegrund "längerfristiger Auslandsaufenthalt" zu bejahen (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte Rechtsprechung). Des Weiteren führte M.________, die ehemalige Untervermieterin des Beschwerdeführers, gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er habe seine Sachen während längeren Abwesenheiten auch
E. 5.4 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat.
E. 5.4.1 Betreffend seinen effektiven Aufenthalt im Jahr 2014 verweist der Beschwerdeführer in den Ziffern 21 bis 23 der Beschwerdeschrift auf die Darstellung der IV-Stelle, wonach er sich von Januar bis Ende Juni 2014 und von August bis Ende Oktober 2014 in C.________ aufgehalten haben soll, was er nicht bestreitet. Er macht des Weiteren geltend, er habe sich bis Ende Dezember 2014 in C.________ aufgehalten. Diese Angabe stimmt mit den Akten überein. Für das Jahr 2014 ist nämlich den Unterlagen der Krankenkasse P.________ (Detailbelege und Auszüge für die Steuererklärung; IV-act. 274/1-14, IV-act. 279/1-13 und IV-act. 280/1-157) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme vom Juli 2014 – jeden Monat des Jahres 2014 in C.________ Leistungen bezogen hat und zwar unter anderem Medikamente, Haushaltshilfe und Arztbesuche (unter anderem zwei Katarakt-Operationen am 8. und am
22. Dezember 2014). Ausserdem bezog er im Mai, Juli, November und Dezember 2014 ebenfalls Leistungen "im Ausland" (vgl. Auszug der P.________ für die Steuererklärung vom 15. August 2016 mit dem Vermerk "übrige Länder" ohne nähere Konkretisierung, IV-
E. 5.4.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2014 eine der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Zur medizinischen Begründung seines Auslandsaufenthalts im Jahr 2014 verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht der Augenärztin Dr. E.________ vom 30. September 2019 (BF-act. 6). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass es im September 2014 einen Notfall mit operativem Eingriff gegeben habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die allenfalls weiterhin notwendige augenärztliche Behandlung nicht auch in der Schweiz hätte durchführen lassen können, war doch der nächste Termin bei der Augenärztin erst wieder am 8. Dezember 2014 (vgl. Bericht von Dr. E.________). Eine medizinische Notwendigkeit, die Eingriffe vom 8. und vom 22. Dezember 2014 in C.________ vornehmen zu lassen, lässt sich dem Bericht jedenfalls nicht entnehmen. Es bleibt somit offen und unklar, aus welchen Gründen seine Anwesenheit in C.________ in den Monaten Januar bis Juni 2014 und August bis Dezember 2014 notwendig nötig gewesen sein soll (mit Ausnahme des erwähnten Notfalls im September 2014). Er hielt sich somit unbestrittenerweise im Jahr 2014 während mindestens 11 Monaten in C.________ auf, wofür er – abgesehen von der erwähnten Ausnahme – keine triftigen medizinischen Gründe geltend machen kann. Aus diesem Grund vermag er aus dem Bericht von Dr. E.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann somit nicht von einem Ausnahmegrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung für einen kurz- oder langfristigen Auslandsaufenthalt ausgegangen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer diverse gesundheitliche Probleme aufweist, kann er keine triftigen Gründe vorbringen, weshalb die notwendigen Therapien, Behandlungen und die Gesundheitspflege nicht auch in der Schweiz zumindest gleichwertig hätten in Anspruch genommen werden können. Es kann somit sicherlich nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdefrüher aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden gewissermassen gezwungen gewesen wäre, sich im Jahr 2014 mehrheitlich in C.________ aufzuhalten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2014 ist somit zu verneinen.
E. 5.5 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat.
E. 5.5.1 Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer seinen effektiven Aufenthalt ca. von April bis Juni 2015 im Ausland (E-Mail vom 10. April 2015 an die Q.________, IV- act. 152/11). In seiner E-Mail vom 14. April 2015 bat er die Q.________ ausserdem um die Zusendung eines Faxes auf eine Nummer mit der Vorwahl 0027 (für C.________, IV-act. 152/10). Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 sowie mit E-Mail vom 29. Juli 2015 teilte er der Q.________ erneut mit, dass er am 7. Juli 2015 für mehrere Monate ins Ausland reise und bat sie um einen Termin zwischen dem 15. Oktober und dem 15. November 2015 (IV-act. 152/3 und 152/5 ff.). Am 29. Juli 2015 teilte die Q.________ der IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber angegeben, nur diese eine grössere Reise (gemeint sei vermutlich die W.________-Reise im Herbst 2013) unternommen zu haben. Zudem sei er hin und wieder in R.________ gewesen. Die Korrespondenz mit ihm habe jedoch verdeutlicht, dass er sich bereits im Frühjahr 2015 auf einer längeren Auslandreise befunden habe. Im Juni 2015 habe er sie zudem telefonisch über seinen Aufenthalt in R.________ informiert. Er habe einen Termin abgesagt, da er am 7. Juli 2015 für einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt verreist sei und habe um einen neuen Gutachtertermin zwischen dem
15. Oktober und 15. November 2015 gebeten (IV-act. 152/1). Im Oktober 2015 wollte die Q.________ dem Beschwerdeführer vergeblich an die Adresse L.________, eingeschriebene Post zustellen. Diese sei mit dem Vermerk "Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen" an die Absenderin zurückgekommen (IV-act. 195/91 f.). Für das Jahr 2015 ist den Unterlagen der Krankenkasse P.________ (Detailbelege und Auszüge für die Steuererklärung, IV-act. 274/1-14, IV-act. 279/1-13 und IV-act. 280/1-157) schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Oktober 2015 diverse Leistungen in C.________ bezogen hat und zwar unter anderem Medikamente, Haushaltshilfe und Arztbesuche (inkl. Zahnarzt). Im Februar 2015 (IV-act. 280/63), März und April 2015 (IV-act. 279/4) sowie November 2015 (IV-act. 280/98) bezog er zudem Leistungen in S.________. Für das Jahr 2015 bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Januar bis November 2015 die erwähnten Leistungen im Ausland bezogen hat, was nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Auslandsaufenthalt in diesem Zeitraum hinweist. Die genauen Daten lassen sich nicht erheben, verweigerte doch der Beschwerdeführer für dieses Jahr klare und konkrete Angaben, wo er sich wann befunden hat.
E. 5.5.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2015 eine der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Auch im Jahr 2015 hielt sich der Beschwerdeführer wohl zumindest 10 bis 11 Monate im Ausland auf, davon die meiste Zeit in C.________. Wiederum gab es für diese Auslandsaufenthalte keine triftigen medizinischen Gründe. Die Augenärztin Dr. E.________ sah den Beschwerdeführer jedenfalls gemäss ihren Angaben nach Dezember 2014 erst im Jahr 2016 wieder. Was die Aufenthalte in S.________ betrifft, so ergibt sich aus den Belegen der Krankenkasse, dass er im Jahr 2015 im Februar, März, April und November Leistungen in S.________ bezogen hat. Somit erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nur wenige Tage in R.________ aufgehalten haben soll. Er bleibt konkrete Angaben weiterhin schuldig. Es kann somit nicht von einem Ausnahmegrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung für einen kurz- oder langfristigen Auslandsaufenthalt ausgegangen werden, sodass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2015 somit zu verneinen ist.
E. 5.6 Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat.
E. 5.6.1 Betreffend den effektiven Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2016 lässt sich den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen und Einsatzrapporten für den persönlichen Assistenten T.________ für März 2016, April 2016, für den 1. bis 9. Mai 2016, für Juni 2016, für den 13. bis 31. Juli 2016 und für den 1. bis 14. August 2016 entnehmen, dass er sich in den erwähnten Zeiträumen in C.________ aufgehalten hat (IV- act. 231/1-10 und 257/1-9). Für das Jahr 2016 ist den Unterlagen der Krankenkasse P.________ (Detailbelege und Auszüge für die Steuererklärung, IV-act. 274/5-7, IV- act. 279/2-3 und IV-act. 280/1-157) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Februar bis 19. August 2016 in C.________ diverse Leistungen bezogen hat und zwar unter anderem Medikamente, Haushaltshilfe und Arztbesuche (IV-act. 274/6-7). Im April 2016 (IV-act. 279/2-3 bezog er zudem Leistungen in S.________. Für das Jahr 2016 bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Februar bis August 2016 die erwähnten Leistungen im Ausland bezogen hat, was ein gewichtiges Indiz für einen Auslandsaufenthalt in diesem Zeitraum darstellt. Es ist somit erstellt, dass er sich im Jahr
E. 5.6.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2016 das Vorliegen einer der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Für den Auslandsaufenthalt von anfangs Februar bis 15. Oktober 2016 vermag der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe anzugeben, sodass nicht von einem Ausnahmegrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung für einen kurz- oder langfristigen Auslandsaufenthalt ausgegangen werden kann. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2016 ist somit zu verneinen.
E. 5.7 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat.
E. 5.7.1 Betreffend seinen effektiven Aufenthalt im Jahr 2017 gab der Beschwerdeführer im Februar 2017 an, länger als drei Monate im Ausland zu verweilen (vgl. E-Mail vom
E. 5.7.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2017 das Vorliegen einer der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Da das Jahr 2017 nicht isoliert für sich betrachtet werden darf, kann vor dem Hintergrund der Vorgeschichte nicht von kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Rahmen der üblichen Ferien- und Kurzwecken ausgegangen werden. Zu beachten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG in den Jahren 2014 bis 2016 aufgeben hat und daher gefragt werden muss, 21 Urteil S 2019 138 ob er diesen mit einem lediglich 6 ½-monatigen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2017 – wobei auch bereits bezüglich dieser Dauer Zweifel angebracht sind (vgl. E. 5.7.1) – wiederherstellen konnte. Dies muss klar verneint werden, da er für den mindestens 5 ½- monatigen Auslandsaufenthalt im Jahr 2017 keine triftigen Gründe bzw. keinen Ausnahmegrund im Sinne der Rechtsprechung anzugeben vermag. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2017 ist somit zu verneinen.
E. 5.8 Gestützt auf die obigen Ausführungen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Januar 2014 bis Ende 2017 überwiegend wahrscheinlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG gehabt hat. An dieser Beurteilung vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die Visumsbestimmungen von C.________ nichts zu ändern, da er trotz wiederholter Aufforderung, entsprechende Aufenthaltsnachweise beizubringen, eben gerade die massgeblichen Visa- und Passeinträge bis heute nicht vorgelegt hat. Auch fehlen mangels Mitwirkung bis heute konkrete Anhaltspunkte, welche die begründete Vermutung der IV- Stelle, wonach der Beschwerdeführer in C.________ über eine Wohnung im Dauermietverhältnis, wenn nicht gar über eine Eigentumswohnung verfüge, in irgendeiner Art entkräften würde (vgl. auch IV-act. 370-4/27, wonach Unterhaltskosten der Wohnung, welche der Beschwerdeführer in C.________ benutze, auch anfielen, wenn er sich nicht in C.________ aufhalte). Aus diesen Gründen erfolgte der Bezug von Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen zu Unrecht (Art. 42 und Art. 42quater IVG) und es erübrigen sich Ausführungen zum von ihm geltend gemachten Verzugszins (Beschwerdeantrag 4). 6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom
29. August 2019 die HE und die Assistenzbeiträge zu Recht rückwirkend für die Jahre 2014 bis 2017 aufgehoben hat.
E. 6 Es sei die aufschiebende Wirkung der Verfügung vom 29. August 2019 rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge wiederherzustellen.
E. 6.1 In Nachachtung von Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 22 Urteil S 2019 138
E. 6.2 Bereits in den Verfügungen vom 7. Juli 2015 betreffend Zusprechung von Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer darauf hin, dass er ihr einen mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt melden müsse (IV-act. 139). Angesichts des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG während rund vier Jahren und zusätzlich der jahrelangen äusserst mangelhaften Kooperation (Nichtmelden bzw. teilweise massiv verspätetes Melden von Auslandsaufenthalten) durch den Beschwerdeführer muss sowohl von einer unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen als auch von einer schweren Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV- Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf HE und Assistenzbeiträge rückwirkend für die Jahre 2014 bis 2017 aufgehoben hat. 7. In Nachachtung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG forderte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2019 (IV-act. 707) die zu Unrecht ausbezahlten Hilflosenentschädigungen zurück, indem sie die von Januar 2014 bis November 2016 ausbezahlten Hilfslosenentschädigungen von insgesamt Fr. 39'661.– mit der dem Beschwerdeführer vom Januar 2018 bis August 2019 zustehenden Hilflosenentschädigungen von Fr. 23'580.– verrechnete, was einen Restbetrag von Fr. 16'081.– ergab (vgl. für Assistenzbeiträge: Feststellungsverfügung der IV-Stelle vom
1. April 2020, IV-act. 875; welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet). Da der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht keine Einwände geltend macht und auch keine Indizien für eine fehlerhafte Berechnung ersichtlich sind, bleibt zu prüfen, ob die relative und absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Version) eingehalten worden sind (vgl. E. 7.1 nachfolgend). In einem weiteren Schritt ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährung einzugehen (vgl. E. 7.2 nachfolgend). Ausführungen zu einem allfälligen guten Glauben des Beschwerdeführers betreffend Leistungsempfang und zur Frage, ob eine Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) gehören in ein Erlassverfahren und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 7 Urteil S 2019 138 G. In der Replik vom 17. September 2020 und in der Duplik vom 7. Oktober 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf ihre Ausführungen wird
– soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen. H. Am 22. Oktober 2020 wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hin, dass er kein Dauermietverhältnis in C.________ unterhalte. Er miete jeweils eine Ferienwohnung. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass Visa zu Besuchszwecken nur in stringenten Fällen verlängert würden, so bei Krankheit. I. Am 28. Oktober 2020 teilte das Verwaltungsgericht der Rechtsvertreterin mit, dass es im Verfahren S 2020 92, in welchem der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sei, die seit dem 2. Juni 2020 ergangenen Akten bei der IV-Stelle eingeholt habe. Diese Akten würden in den Verfahren S 2019 130 und 133 und im vorliegenden Verfahren ebenfalls beigezogen, ein Aktenverzeichnis liege dem Schreiben bei. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:
29. August bzw. 17. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 15. Oktober 2019 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 7.1.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Version). Die hier festgelegten Fristen, welche von denjenigen des Verjährungsrechts des OR abweichen, bezwecken eine "Abwägung der Interessen von Sozialversicherungsträger und Versichertem". Durch den Begriff des "Erlöschens" der Forderung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht eine (unterbrechbare) Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (vgl. BGE 133 V 582) besteht. Die (relative und absolute) Frist zur Rückerstattung kann also nicht unterbrochen werden, und sie steht auch nicht still (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 77 f; vgl. auch BGer 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die relative Frist läuft ab Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 81). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein; dabei ist auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (Kieser, Art. 25 N 92 mit Verweis auf BGE 112 V 182). Im Invalidenversicherungsrecht gilt sodann sowohl für die relative einjährige (altrechtlich) als auch für die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist der Erlass resp. die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis IVV als fristwahrend. Die Frist von fünf Jahren beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (für die altrechtliche Frist: BGer 8C_843/2018 vom
22. Januar 2019 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 7.1.2 Nach der in Erwägung 7.1.1 vorstehend erwähnten Rechtsprechung gilt der Erlass bzw. die Zustellung des Vorbescheids als fristwahrend. In casu sah die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juli 2017 (IV-act. 375) die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge ab 1. Januar 2014 vor. Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Version) Kenntnis vom Rückforderungsanspruch gehabt hat. In der Sistierungsverfügung vom 24. November 2016 wies die IV-Stelle darauf hin, sie habe begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in der Schweiz habe und müsse dies abklären. In der Folge versuchte die IV-Stelle für den vorliegend massgebenden Zeitraum immer
E. 7.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2014 sei verjährt und könne daher nicht verrechnet werden. Die Leistungssistierung habe die Verjährung nämlich nicht zu unterbrechen vermocht (Beschwerde Ziff. 18).
E. 7.2.1 In diesem Zusammenhang beantragte er in der Beschwerde die Auszahlung von Fr. 10'530.– (Antrag 3). Aus welchen Gründen er diese Auszahlung beantragt hat, ist nicht ersichtlich, da ihm die Leistungen für diesen Zeitraum ja bereits (zu Unrecht) ausbezahlt worden sind (vgl. Verfügung vom 17. September 2019).
E. 7.2.2 Im Bereich der Invalidenversicherung sind Verrechnungen gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zulässig. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährung angeht, ist ihm die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach gestützt auf den hier
E. 8 Urteil S 2019 138 2.
E. 9 Urteil S 2019 138 3.
E. 10 Urteil S 2019 138 beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGer 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts kann effektiv nur in Anspruch genommen werden, wenn unvorhergesehen Krankheit oder Unfall auftreten oder eben die genannten zwingenden Gründe vorliegen.
E. 11 Urteil S 2019 138 zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 12 Urteil S 2019 138 Verfahren S 2019 92, 130 und 133 bei, was der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 angezeigt wurde; act. 43):
E. 13 Urteil S 2019 138
E. 14 Urteil S 2019 138 Zeitraum in seinem Zimmer zumindest nicht dauerhaft aufgehalten haben kann, was im Übrigen M.________ gegenüber der Zuger Staatsanwaltschaft auch bestätigt hat (vgl. Einstellungsverfügung vom 18. September 2019 E. 3.1; BF-act. 3). Sie gab nämlich an, der Beschwerdeführer habe bei längeren Abwesenheiten seine Sachen auch mal im Keller deponiert und lediglich für die Zeit seiner Anwesenheiten die Hälfte des Mietzinses von Fr. 3'000.– bezahlt.
E. 15 Urteil S 2019 138 mal im Keller deponiert und für die Zeit seiner Anwesenheiten die Hälfte des Mietzinses von Fr. 3'000.– bezahlt (vgl. E. 3.1 der Einstellungsverfügung). Ihre Ausführungen verdeutlichen, dass Abwesenheiten, auch längere, offenbar vermehrt vorgekommen sind und er sich häufig nicht in seinem Zimmer in L.________ aufgehalten hat (vgl. dazu auch E. 5.2 vorstehend), ansonsten sie dies gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt hätte. Ausserdem vernahm die Staatsanwaltschaft O.________, den persönlichen Assistenten des Beschwerdeführers, als Auskunftsperson. Dieser gab an, auch an gewissen Tagen, an denen sich der Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten habe, administrative Arbeiten, u.a. Telefonate oder Ordnen der Unterlagen, erledigt zu haben (E. 4.2 der Einstellungsverfügung). Da O.________ angegeben hat, während der Auslandsabwesenheiten des Beschwerdeführerführers im Wesentlichen administrative Arbeiten für diesen erledigt zu haben, vermag dieser daraus betreffend die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei M.________ und O.________ um zwei dem Beschwerdeführer nahestehende Personen handelt, die eher zu seinen Gunsten Angaben machen dürften. Es bleibt mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem eingestellten Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
E. 16 Urteil S 2019 138 act. 279/7). Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeden Monat des Jahres 2014 Leistungen im Ausland bezogen hat, was nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Auslandsaufenthalt in diesem Zeitraum hinweist.
E. 17 Urteil S 2019 138
E. 18 Urteil S 2019 138
E. 19 August bis längstens 15. Oktober 2016 im Ausland aufgehalten (vgl. Replik Ziff. 31 f.). Es bleibt somit festzuhalten, dass von einem Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers von anfangs Februar bis 15. Oktober 2016 auszugehen ist.
E. 23 Urteil S 2019 138
E. 24 Urteil S 2019 138 wieder, vom Beschwerdeführer konkrete Angaben darüber zu erhalten, wann er sich im Ausland aufgehalten habe. Durch die Einreichung von Flugtickets, Kopien der Passstempel, Buchungen in Reisebüros etc. wäre ein solcher Nachweis ohne grossen Aufwand machbar und auch zumutbar gewesen, da er aus seinem behaupteten Aufenthalt in der Schweiz im massgeblichen Zeitraum Rechte ableitet. Leider verhielt sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ und es lässt sich den vorliegenden Akten dementsprechend auch nicht entnehmen, dass die IV-Stelle bereits vor dem Vorbescheid über genügend konkrete Angaben verfügt hat, damit eine Kenntnis des Rückforderungsanspruchs ihrerseits im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG bejaht werden könnte. Selbst im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids bestanden ja noch einige Unklarheiten (vgl. dazu beispielsweise Ziff. 2.1 der Vernehmlassung der IV-Stelle vom
22. Mai 2018 im Verfahren S 2018 45; IV-act. 508). Aus den genannten Gründen hat die IV-Stelle die einjährige relative Frist eingehalten, was auch für die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gilt, sodass offen bleiben kann, ob allenfalls eine längere strafrechtliche Frist zum Tragen käme. Es bleibt mithin festzuhalten, dass die Verwirkungsfristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Version) eingehalten worden sind und ein Erlöschen des Rückforderungsanspruchs verneint werden muss.
E. 25 Urteil S 2019 138 sinngemäss anwendbaren Art. 120 Abs. 3 OR eine verjährte Rückforderung von Leistungen der beruflichen Vorsorge zur Verrechnung gebracht werden kann, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Massgebend ist somit nicht, ob die Forderung in dem Zeitpunkt verjährt ist, in welchem der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR), sondern ob sie verjährt war, als sie hätte verrechnet werden können (BGer 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.4.1). Dieses im Rechtsgebiet der beruflichen Vorsorge ergangene Urteil ist sinngemäss aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsanwendung auch im Invalidenversicherungsrecht anwendbar. Die ab 1. Januar 2014 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen werden mit denjenigen ab 1. Januar 2018 verrechnet, sodass sie in dem Zeitpunkt, in dem sie miteinander verrechnet werden konnten, noch nicht verjährt waren (analoge Anwendung von Art. 128 Ziff. 1 OR). Die von der IV-Stelle vorgenommene Verrechnung ist demnach nicht zu beanstanden. 8. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d; 124 V 90 E. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b und EVG I 769/04 vom 27. April 2005 E. 3). Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Strafakten in das vorliegende Verfahren, ohne dessen Notwendigkeit schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Es liegen dem Verwaltungsgericht neben den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten rund 5'000 Seiten IV-Akten vor. Dem vorliegenden Aktenverzeichnis der IV-Stelle vom
19. Januar 2017 ist zu entnehmen, welche Belege sie der Staatsanwaltschaft eingereicht hat (IV-act. 284/9). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht, welche Akten noch nicht berücksichtigt worden seien bzw. inwiefern der Beizug der Straftakten notwendig sein solle. Das Gericht darf zudem davon ausgehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre massgebenden Akten von sich aus dem Gericht eingereicht hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass es im Strafverfahren um den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 – nicht aber um das Jahr 2017 – ging, der ohnehin umfassend dokumentiert ist. Da durch einen Beizug
E. 26 Urteil S 2019 138 der Strafakten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten. 9. Abschliessend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, dass er in den Jahren 2014 bis 2017 während möglichst langen Zeitphasen von den im Vergleich zur Schweiz günstigeren klimatischen Bedingungen in C.________ profitieren wollte. Allerdings hat er diesfalls aber auch mit den sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu leben. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass zumindest seit anfangs 2014 bis Ende 2017 ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG zu verneinen und damit von einem unrechtmässigen Bezug von Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen auszugehen ist. Die IV-Stelle hat daher zu Recht die erwähnten Leistungen im massgebenden Zeitraum rückwirkend aufgehoben und die bereits ausgerichteten Leistungen zurückgefordert und teilweise mit den ab 1. Januar 2018 auszurichtenden Leistungen verrechnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss daher vollumfänglich abgewiesen werden. 10. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezogene unentgeltliche Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwände angemessen zu entschädigen, wobei nur der notwendige Aufwand berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 13. November 2020 für das Verfahren S 2019 138 einen Stundenaufwand von insgesamt 54,7 Stunden geltend (act. 44). Vorliegend ist zwar zu beachten, dass ein durchaus umfangreiches IV-Dossier vorhanden ist, jedoch der für das Aktenstudium in sämtlichen bei Gericht hängigen Verfahren angefallene Aufwand insgesamt nur einmal bzw. vorliegend anteilsmässig berücksichtigt werden kann. Des Weiteren ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel (mit Nachreichung einer Mitteilung seitens der Rechtsvertreterin) ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt. Für das Verfassen der knapp dreizehnseitigen Beschwerde vom 11. Oktober 2019 (act. 1) und der knapp vierzehnseitigen Replik vom
17. September 2020 (act. 35) rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von je vier
E. 27 Urteil S 2019 138 Stunden sowie der eine Seite umfassenden Eingabe vom 22. Oktober 2020 (act. 41) ein solcher von einer Stunde. Dazu kommt ein Aufwand von sechs Stunden für Aktenstudium und Instruktion sowie vier Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Für den von der Rechtsvertreterin ebenfalls geltend gemachten Aufwand betreffend Ausstandsgesuch ist ihr eine halbe Stunde Aufwand für ihr Rückzugsschreiben vom 20. Juli 2020 anzuerkennen (act. 25). Das Gesuch reichte der Beschwerdeführer dem Gericht nämlich direkt ein (vgl. Schreiben vom 11. Mai und vom
7. Juli 2020, act. 14 und 21). In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und einer Kleinspesenpauschale von 2 % erweist sich bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.– eine Pauschalentschädigung von Fr. 5'000.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren S 2019 138 als angemessen.
E. 28 Urteil S 2019 138 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann U R T E I L vom 25. Januar 2021 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Aufhebung Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge und Rückforderung) S 2019 138 2 Urteil S 2019 138 A. a) Der 1963 geborene A.________ leidet unter anderem an Multipler Sklerose (MS) und Depressionen. Seit 1. März 2000 bezieht er eine halbe Invalidenrente und nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Rente. b) Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem
1. Mai 2012 bis 28. Februar 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit infolge lebenspraktischer Begleitung bei Aufenthalt zu Hause und ab dem 1. März 2014 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause zu. Gleichentags sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Juni 2013 Assistenzbeiträge zu. c) Mit Verfügung vom 24. November 2016 sistierte die IV-Stelle die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades per sofort. Der bisherige Assistenzbeitrag werde per sofort – und mit Rückwirkung auf seit Beginn des Anspruchs bis heute noch nicht ausbezahlte Leistungen – sistiert. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung legte sie dar, es bestehe nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Sie habe begründeten Anlass zur Annahme, dass der Versicherte seit Januar 2014 keinen Wohnsitz in der Schweiz (mehr) habe und auch nicht (mehr) von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten in der Schweiz ausgegangen werden könne. d) Die vom Versicherten gegen die Sistierungsverfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil S 2016 155 vom 13. September 2018 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Würdigung der zahlreichen vorliegenden Unterlagen habe eine sehr hohe bzw. eine überwiegend hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, dass sich der Versicherte in den Jahren 2014 bis ca. Mitte 2016 grossmehrheitlich im Ausland, namentlich in C.________, aufgehalten habe. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, ehrlich und genau (beispielsweise mit Passeinträgen) anzugeben und zu belegen, von wann bis wann er sich seit dem
1. Januar 2014 effektiv in C.________ aufgehalten habe. Ob der Versicherte in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, könne mangels Relevanz offengelassen werden. e) Anfangs 2019 erfuhr die IV-Stelle durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten von dessen Erwerb der Eigentumswohnung in D.________ und von seiner dortigen Anmeldung per 1. Januar 2018. 3 Urteil S 2019 138 Bereits kurz danach, d.h. am 26. Juni 2019, hob die IV-Stelle die Sistierung der Hilflosen- entschädigung und des Assistenzbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2018 auf und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Erwerb einer Eigentumswohnung in D.________ und seiner Anmeldung bei der dortigen Einwohnergemeinde per diesem Datum (IV- act. 634). f) Des Weiteren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2019 den Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeitrag rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 auf. Zur Begründung legte die IV-Stelle dar, ihre diversen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Versicherte spätestens seit Anfang 2014 zumindest bis Ende des Jahres 2017 überwiegend mehrheitlich im Ausland (insbesondere C.________) aufgehalten habe. Bis zum Erlass des Vorbescheids habe er im Rahmen der Abklärungen die notwendige Kooperation zur Klärung aller offenen Fragen (unter anderem) betreffend der Wohnsitz- und Aufenthaltsfrage vermissen lassen. Dazu wäre er aber im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen. Die IV-Stelle habe den Versicherten über seine Rechtsvertreter mehrfach aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, von wann bis wann er sich an welchen Orten in der Schweiz bzw. wo im Ausland aufgehalten habe. Diese Angaben habe die IV-Stelle für das Jahr 2017 bis heute nicht vollständig erhalten. Der Versicherte habe sich auch 2017 und 2018 längere Zeit in C.________ aufgehalten. Ob er sich in der übrigen Zeit wirklich in der Schweiz aufgehalten habe, sei nicht erwiesen. Dazu seien bis heute auch keine näheren Angaben gemacht worden. Die IV-Stelle habe daher grundsätzlich nach wie vor begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz wirklich wieder gegeben seien. Ab dem 1. Januar 2018 habe der Versicherte Wohnsitz in D.________, wo er seither auch ordentlich angemeldet sei. Nachdem er dort eine Eigentumswohnung gekauft habe, sei davon auszugehen, dass er sich überwiegend wahrscheinlich während rund 7 ½ Monaten in der Schweiz aufgehalten habe. Somit lasse es sich trotz der weiterhin bestehenden Zweifel rechtfertigen, die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag (letzteren vorbehältlich des Einreichens rechtsgenüglicher Abrechnungen) wiederum auszurichten. Die Aufhebung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag sei daher auf den 31. Dezember 2017 zu befristen (IV-act. 694). g) Mit Verfügung vom 17. September 2019 sprach die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Hilflosenentschädigung zu (IV-act. 706). 4 Urteil S 2019 138 h) Mit einer weiteren Verfügung vom 17. September 2019 forderte die IV-Stelle von A.________ bereits ausbezahlte Hilflosenentschädigungen zurück. Sie verrechnete dabei den von Januar 2014 bis November 2016 ausbezahlten Betrag von Fr. 39'661.– mit dem ihm zustehenden Betrag für Januar 2018 bis August 2019 von Fr. 23'580.–, was eine Restschuld von Fr. 16'081.– ergab (IV-act. 707). i) Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 hob die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Assistenzbeiträge mit Wirkung per 1. Februar 2020 auf (IV- act. 855). Mit einer separaten Verfügung vom 23. Januar 2020 hob die IV-Stelle zudem den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zufolge Verletzung der auferlegten Mitwirkungspflicht auf (IV-act. 856). j) Mit Feststellungsverfügung vom 1. April 2020 hielt die IV-Stelle fest, es bestehe für die Assistenzbeiträge Juni bis Dezember 2013, Januar 2018 bis Januar 2020 ein Guthaben von insgesamt Fr. 31'241.56. Demgegenüber bestehe eine Restschuld des Beschwerdeführers gemäss Verfügung vom 17. September 2019 (Hilflosenentschädigung bis August 2019) von Fr. 16'081.– und einen Rückforderungsanspruch betreffend Assistenzbeiträge Januar 2015 bis Mai 2016 von Fr. 19'574.85 bzw. insgesamt Fr. 35'655.85. Dies ergebe eine Differenz (zusätzliche Rückforderung zugunsten IV) von Fr. 4'414.29. Auf die Einforderung der festgestellten zusätzlichen Rückforderung werde aktuell verzichtet. Die zusätzliche Rückforderung werde eingefordert, sobald die Verfügungen vom 29. August 2019 und 17. September 2019 in Rechtskraft erwachsen seien. Werde eine oder beide dieser Verfügungen aufgehoben, sei die Rückforderung neu zu berechnen (IV-act. 875). B. Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 29. August 2019 und vom 17. Septem- ber 2019 (Rückforderung Hilflosenentschädigung [HE]) liess der Versicherte beim Verwaltungsgericht am 11. Oktober 2019 Beschwerde einreichen und das Folgende beantragen: 1.
a) Ziffer 1 (Aufhebung) der Verfügung rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge vom 29. August 2019 sei aufzuheben.
b) Es sei festzustellen, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge rückwirkend ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 existiere und entsprechend seien die Leistungen zu erbringen. 5 Urteil S 2019 138 2.
a) Ziffer 2 (Rückerstattung) der Verfügung rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge vom 29. August 2019 sei aufzuheben.
b) Die Verfügung Rückforderung Hilflosenentschädigung vom 7. [recte: 17.] September 2019 sei aufzuheben. Das heisst: Die Rückforderung (Teilverrechnung) der Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 23'380.– und die offene Restschuld von Fr. 16'081.– seien aufzuheben. 3. Infolge Verjährung sei der Rückforderungsbetrag von Fr. 10'530.– für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2014 unverzüglich auszubezahlen. 4. Die Nachzahlungen ab dem 1. Januar 2018 seien mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5 % zu entrichten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. 6. Es sei die aufschiebende Wirkung der Verfügung vom 29. August 2019 rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge wiederherzustellen. 7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verbeiständung und Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen darlegen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit am Uhthoff-Phänomen leide, wovon 60 bis 80 % der MS-Patienten betroffen seien. Der Wärme wegen müsse er den Sommer in C.________ und den Winter in der Schweiz verbringen. Die mehrmonatigen Aufenthalte im Frühling/Sommer in C.________ seien zu Linderungszwecken medizinisch bedingt und hätten ausserordentlicherweise auch schon verlängert werden müssen (2014). Die Notwendigkeit einer Hilflosenentschädigung sei unbestritten. C. Nach der wiederholten Einforderung fehlender UP-Unterlagen wies der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer am 27. Februar 2020 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und begründete dies mit der fehlenden Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eine Beschwerde erhoben hatte (vgl. Verfahren S 2020 47), hob der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer die Verfügung vom 27. Februar 2020 am 7. Mai 2020 wiedererwägungsweise auf und bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mit Geltung auch für die beiden weiteren hängigen Verfahren S 2019 130 und S 2019 133. Zur Begründung verwies er auf erstmals vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens S 2020 47 eingereichte aktualisierte Belege insbesondere betreffend ungedeckte krankheits- und behinderungsbedingte Kosten. 6 Urteil S 2019 138 D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand sämtlicher Richter und Gerichtsschreiber, welche sich bisher um seine Fälle gekümmert hätten. Zur Begründung verwies er auf den aktenwidrigen Umstand, alle seine UR- Gesuche seien abgewiesen worden. Dieser Umstand verdeutliche ein freundschaftliches Verhältnis des Verwaltungsgerichts Zug zur IV-Stelle Zug. Am 14. Mai 2020 orientierte der zuständige Gerichtsschreiber die Rechtsvertreterin über das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2020. Da dieser den behaupteten Ausstandsgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses des Verwaltungsgerichts zur IV- Stelle im Wesentlichen mit der dargelegten aktenwidrigen Behauptung begründe, erachte das Verwaltungsgericht sein Gesuch als gegenstandslos. Sollte die Rechtsvertreterin am Ausstandsgesuch festhalten wollen, erhalte sie hiermit bis 26. Mai 2020 die Gelegenheit, dies mitzuteilen und eine Begründung nachzureichen. Sollte sie sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, betrachte das Gericht dieses Gesuch zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 hielt der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer fest, dass das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegenstandlos sei. E. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung vom 29. August 2020 zufolge Verspätung nicht einzutreten. Eventualiter, d.h. im Eintretungsfall, sei sie abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 17. September 2019 sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung macht die IV-Stelle geltend, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Jahren 2014 bis 2017 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgewiesen habe. Aus diesem Grund habe er in dieser Zeit keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge gehabt. F. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wies der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. 7 Urteil S 2019 138 G. In der Replik vom 17. September 2020 und in der Duplik vom 7. Oktober 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf ihre Ausführungen wird
– soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen. H. Am 22. Oktober 2020 wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hin, dass er kein Dauermietverhältnis in C.________ unterhalte. Er miete jeweils eine Ferienwohnung. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass Visa zu Besuchszwecken nur in stringenten Fällen verlängert würden, so bei Krankheit. I. Am 28. Oktober 2020 teilte das Verwaltungsgericht der Rechtsvertreterin mit, dass es im Verfahren S 2020 92, in welchem der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sei, die seit dem 2. Juni 2020 ergangenen Akten bei der IV-Stelle eingeholt habe. Diese Akten würden in den Verfahren S 2019 130 und 133 und im vorliegenden Verfahren ebenfalls beigezogen, ein Aktenverzeichnis liege dem Schreiben bei. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu:
29. August bzw. 17. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 15. Oktober 2019 der Post übergeben, weshalb die bis
31. Dezember 2020 gültigen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 8 Urteil S 2019 138 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben, stammen doch die angefochtenen Verfügungen vom 29. August 2019 und vom 17. September 2019 von der IV-Stelle Zug. 2.2 Die IV-Stelle beantragt, auf die Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten, als sie gegen die Aufhebungsverfügung vom 29. August 2019 gerichtet sei. Sie sei diesbezüglich nämlich verspätet und bezeichnenderweise werde in der Beschwerde auch nicht gesagt, welche Verfügung der Rechtsvertreterin am 18. September 2019 zugegangen sei. Damit könne vom Datum her realistischerweise wohl nur die Verfügung vom 17. September 2019 gemeint sein. Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGer 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.2). Da die IV-Stelle (auch) die Verfügung vom 29. August 2019 mit A-Post verschickt hat, vermag sie den Nachweis einer Zustellung vor dem 18. September 2019 nicht zu erbringen, sodass im Zweifel auf die Darstellung der Rechtsvertreterin abzustellen ist, wonach sie beide Verfügungen an diesem Tag in einem Couvert zugestellt erhalten habe. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 19. September 2019 (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete am 18. Oktober
2019. Die Beschwerdeschrift wurde am 15. Oktober 2019 der Schweizerischen Post übergeben, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG als gewahrt gilt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält Anträge und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 9 Urteil S 2019 138 3. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind für die Beurteilung der Hilflosigkeit die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c; 125 V 297 E. 4a). Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben nach Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 IVG ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und volljährig sind (lit. c). Mithin ist ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nur gegeben, wenn auch ein solcher auf Hilflosenentschädigung besteht. 3.2 Nach Art. 13 Abs. 2 ATSG hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist. Artikel 13 Abs. 2 ATSG versteht unter gewöhnlichem Aufenthalt den effektiven Aufenthalt, der nach dem Willen der versicherten Person während einer gewissen Zeit aufrechterhalten bleiben soll (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 29). Was die in Art. 13 Abs. 2 ATSG enthaltene zeitliche Komponente betrifft, ist durch den Wortlaut der Bestimmung klargestellt, dass die Befristung des Aufenthalts an der Erfüllung des Aufenthaltsbegriffs nichts zu ändern vermag. Schwierig ist indessen die Beantwortung der Frage, wie sich Art. 13 Abs. 2 ATSG auf Unterbrüche im Aufenthalt auswirkt (Kieser, a.a.O., Art. 13 N 30). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne Art. 13 Abs. 2 ATSG der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden. Die in objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die 10 Urteil S 2019 138 beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGer 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthalts kann effektiv nur in Anspruch genommen werden, wenn unvorhergesehen Krankheit oder Unfall auftreten oder eben die genannten zwingenden Gründe vorliegen. 3.3 3.3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b; BGer 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2 und 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4). 3.3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und 11 Urteil S 2019 138 zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.3.3 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 103). 4. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2017 Anspruch auf Hilflosenentschädigungen und auf Assistenzbeiträge hat, was rein vom gesundheitlichen Aspekt her unbestrittenerweise der Fall ist. Beide Leistungen setzen grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG voraus (Art. 42 und Art. 42quater IVG). Diese Voraussetzung wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt (sog. Aufenthaltsprinzip). Das Aufenthaltsprinzip lässt jedoch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Konkret ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum effektiv in der Schweiz aufgehalten hat oder sich auf eine der beiden Ausnahmen berufen kann (vgl. E. 5 nachfolgend). Des Weiteren ist auf die vom Beschwerdeführer gegen die Rückerstattung allfälliger zu Unrecht ausgerichteter Leistungen vorgebrachten Rügen einzugehen (vgl. E. 6 ff. nachfolgend). Hingegen erübrigen sich Ausführungen zum Beschwerdeantrag 6 (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde), da der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2020 abgewiesen hat (act. 20). Aus den Akten ergibt sich das Folgende (um in Kenntnis der vollständigen Aktenlage urteilen zu können, zog das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die Akten der 12 Urteil S 2019 138 Verfahren S 2019 92, 130 und 133 bei, was der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 angezeigt wurde; act. 43): 4.1 In ihrem Bericht vom 30. September 2019 führte die Augenärztin Dr. E.________, F.________ aus, der Beschwerdeführer sei im September 2014 in ihre Praxis gekommen und habe sich über den plötzlichen Sehverlust auf seinem rechten Auge beklagt, was sie behandelt habe. Am 8. und am 22. Dezember 2014 habe sie je eine neue Linse implantiert (Katarakt-Operation; "implanted a new intraocular lens; cataract surgery"). Danach habe sie den Beschwerdeführer erst im Jahr 2016 wieder gesehen (BF-act. 6). 4.2 Dem Bericht von Dr. med. G.________, Tropen- und Reisemedizin FMH, H.________, vom 6. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter dem Jahr immer wieder in C.________ weile. Die Aufenthalte seien jeweils kürzer als drei Monate, jedoch mindestens zweimal pro Jahr und medizinisch begründet und sinnvoll. Einerseits könne der Beschwerdeführer dort Sitzungen bei seinem vertrauten Psychiater Dr. I.________ durchführen, was in seiner schwierigen psychischen Situation essentiell sei. Für eine Stabilisierung der psychischen Situation seien die Auslandsaufenthalte höchst indiziert. Als wichtiger Punkt sei weiter die Hitze[in]toleranz bei MS zu nennen, welche bekannt sei und unter welcher der Beschwerdeführer über die hiesigen Sommermonate stark leide. Die klimatische Veränderung mit dem Aufenthalt in J.________ habe deshalb durchaus auch eine therapeutische Bedeutung (BF-act. 4.1). 4.3 In seinem Bericht vom 7. August 2020 führte PD Dr. med. K.________, Neurologie FMH, H.________, aus, die regelmässigen Aufenthalte in C.________ während der dortigen Kälteperioden (bei parallel hiesigen Wärmeperioden) sei in Bezug auf die Krankheit und das bestehende Uhthoff-Phänomen mit Verschlechterung des Allgemeinzustandes und Leistungsniveaus durchaus förderlich und somit medizinisch sinnvoll (BF-act. 4.2). 5. An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG gehabt hat. Es ist somit abzuklären ob er sich in diesem Zeitraum entweder effektiv in der Schweiz aufgehalten hat (sog. Aufenthaltsprinzip) oder ob eine der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurz- bzw. längerfristigen Auslandaufenthaltes zu bejahen ist (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ab 1. Januar 2018 ist sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz unbestritten. 13 Urteil S 2019 138 5.1 Dem Bericht von Dr. G.________ vom 6. August 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen vertrauten Psychiater in C.________ habe, nämlich Dr. I.________, was als ein wichtiges Indiz für einen gewöhnlichen und auch häufigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in C.________ zu qualifizieren ist. Abgesehen von dieser Information lässt sich diesem Bericht und demjenigen von Dr. K.________ vom
7. August 2020 betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum nichts Konkretes entnehmen (lediglich eine allgemeine Qualifizierung der regelmässigen Aufenthalte in C.________ als medizinisch sinnvoll), sodass er betreffend seinen effektiven Aufenthalt daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Das Gleiche gilt für die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurz- bzw. längerfristigen Auslandaufenthalts. Eine medizinische Notwendigkeit für Aufenthalte in C.________ wird jedenfalls nicht postuliert, selbst wenn – was in casu jedoch offen bleiben kann – der Beschwerdeführer tatsächlich am Uhthoff- Phänomen leiden sollte (zum Bericht von Dr. E.________ vom 30. September 2019; vgl. E. 5.4.2 nachfolgend). 5.2 Bei der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum muss auch seine Wohnsituation an der Adresse L.________, gewürdigt werden. Er war Untermieter bei M.________ und bewohnte bei ihr ein Zimmer. Nach seinen Angaben war diese Wohnung jedoch in keinster Weise für ihn geeignet bzw. leidensangepasst. Es habe sich nämlich um eine Maisonettewohnung gehandelt, bei der sich der Schlafbereich im oberen Stock befunden habe und für deren Zugang er eine Treppe habe erklimmen müssen, was er allerdings angesichts seiner Gleichgewichtsprobleme nicht alleine habe bewältigen können (Verfahren S 2016 155: Replik, S. 6, Ziff. 12). Er habe sogar Dritthilfe benötigt, um überhaupt in die Wohnung zu gelangen (Verfahren S 2016 155: Replik, S. 7, Ziff. 16). Des Weiteren habe er seine Post häufig an die N.________ GmbH, H.________, weitergeleitet (Verfahren S 2016 155: Beschwerde, S. 5, Ziff. 8) und in diesem Zusammenhang eingeräumt, die Post umgeleitet zu haben, weil er sich öfter in C.________ aufgehalten habe (Verfahren S 2016 155: Replik, S. 5, Ziff. 10). Auf diese Weise habe er verhindert, dass er während seiner Auslandaufenthalte Fristen verpasse (Verfahren S 2016 155: Replik, S. 7, Ziff. 17). Am 27. März 2017 fand in der Wohnung eine HE-Abklärung statt (IV-act. 338). Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden 14 Urteil S 2019 138 Zeitraum in seinem Zimmer zumindest nicht dauerhaft aufgehalten haben kann, was im Übrigen M.________ gegenüber der Zuger Staatsanwaltschaft auch bestätigt hat (vgl. Einstellungsverfügung vom 18. September 2019 E. 3.1; BF-act. 3). Sie gab nämlich an, der Beschwerdeführer habe bei längeren Abwesenheiten seine Sachen auch mal im Keller deponiert und lediglich für die Zeit seiner Anwesenheiten die Hälfte des Mietzinses von Fr. 3'000.– bezahlt. 5.3 Zur Untermauerung seiner Argumentation verweist der Beschwerdeführer auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2019, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 zu bejahen sei (E. 3.2 f.; BF-act. 3). Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zwar durch das Verwaltungsgericht zu würdigen, für dieses jedoch nicht bindend ist. Zu beachten ist ausserdem, dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschwerdeführers aus strafrechtlicher und nicht aus sozialversicherungsrechtlicher Optik zu beurteilen hat. Ein wichtiger Unterschied stellt insbesondere der zur Anwendung kommende Beweisgrad dar (im Strafrecht genügt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht). In Erwägung 3.2 führte die Staatsanwaltschaft pauschal aus, ein Unterbruch von einem Jahr vermöge das Bestehen des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG nicht aufzuheben. Da der längste Auslandsaufenthalt lediglich fast sechs Monate gedauert habe, sei ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 mithin gegeben. Die Staatsanwaltschaft befasste sich jedoch nicht mit den aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wesentlichen vorstehend aufgeführten Grundsätzen zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. der erwähnten Ausnahmegründe für längere Auslandsaufenthalte (vgl. E. 3.2 vorstehend). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist ihre Argumentation nicht korrekt, da kurzzeitige Rückkehren in die Schweiz mit anschliessender Wiederausreise einen ausländischen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aufzuheben bzw. keinen schweizerischen zu begründen vermögen. Ausserdem müssen (wirklich) triftige Gründe vorliegen, wenn die einjährige Maximaldauer des Ausnahmegrundes "kurzfristiger Auslandsaufenthalt" voll ausgeschöpft werden soll bzw. zwingende unvorhergesehene Gründe vorliegen, um den Ausnahmegrund "längerfristiger Auslandsaufenthalt" zu bejahen (vgl. die in E. 3.2 vorstehend zitierte Rechtsprechung). Des Weiteren führte M.________, die ehemalige Untervermieterin des Beschwerdeführers, gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er habe seine Sachen während längeren Abwesenheiten auch 15 Urteil S 2019 138 mal im Keller deponiert und für die Zeit seiner Anwesenheiten die Hälfte des Mietzinses von Fr. 3'000.– bezahlt (vgl. E. 3.1 der Einstellungsverfügung). Ihre Ausführungen verdeutlichen, dass Abwesenheiten, auch längere, offenbar vermehrt vorgekommen sind und er sich häufig nicht in seinem Zimmer in L.________ aufgehalten hat (vgl. dazu auch E. 5.2 vorstehend), ansonsten sie dies gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt hätte. Ausserdem vernahm die Staatsanwaltschaft O.________, den persönlichen Assistenten des Beschwerdeführers, als Auskunftsperson. Dieser gab an, auch an gewissen Tagen, an denen sich der Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten habe, administrative Arbeiten, u.a. Telefonate oder Ordnen der Unterlagen, erledigt zu haben (E. 4.2 der Einstellungsverfügung). Da O.________ angegeben hat, während der Auslandsabwesenheiten des Beschwerdeführerführers im Wesentlichen administrative Arbeiten für diesen erledigt zu haben, vermag dieser daraus betreffend die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei M.________ und O.________ um zwei dem Beschwerdeführer nahestehende Personen handelt, die eher zu seinen Gunsten Angaben machen dürften. Es bleibt mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem eingestellten Strafverfahren für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 5.4 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat. 5.4.1 Betreffend seinen effektiven Aufenthalt im Jahr 2014 verweist der Beschwerdeführer in den Ziffern 21 bis 23 der Beschwerdeschrift auf die Darstellung der IV-Stelle, wonach er sich von Januar bis Ende Juni 2014 und von August bis Ende Oktober 2014 in C.________ aufgehalten haben soll, was er nicht bestreitet. Er macht des Weiteren geltend, er habe sich bis Ende Dezember 2014 in C.________ aufgehalten. Diese Angabe stimmt mit den Akten überein. Für das Jahr 2014 ist nämlich den Unterlagen der Krankenkasse P.________ (Detailbelege und Auszüge für die Steuererklärung; IV-act. 274/1-14, IV-act. 279/1-13 und IV-act. 280/1-157) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme vom Juli 2014 – jeden Monat des Jahres 2014 in C.________ Leistungen bezogen hat und zwar unter anderem Medikamente, Haushaltshilfe und Arztbesuche (unter anderem zwei Katarakt-Operationen am 8. und am
22. Dezember 2014). Ausserdem bezog er im Mai, Juli, November und Dezember 2014 ebenfalls Leistungen "im Ausland" (vgl. Auszug der P.________ für die Steuererklärung vom 15. August 2016 mit dem Vermerk "übrige Länder" ohne nähere Konkretisierung, IV- 16 Urteil S 2019 138 act. 279/7). Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeden Monat des Jahres 2014 Leistungen im Ausland bezogen hat, was nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Auslandsaufenthalt in diesem Zeitraum hinweist. 5.4.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2014 eine der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Zur medizinischen Begründung seines Auslandsaufenthalts im Jahr 2014 verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht der Augenärztin Dr. E.________ vom 30. September 2019 (BF-act. 6). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass es im September 2014 einen Notfall mit operativem Eingriff gegeben habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die allenfalls weiterhin notwendige augenärztliche Behandlung nicht auch in der Schweiz hätte durchführen lassen können, war doch der nächste Termin bei der Augenärztin erst wieder am 8. Dezember 2014 (vgl. Bericht von Dr. E.________). Eine medizinische Notwendigkeit, die Eingriffe vom 8. und vom 22. Dezember 2014 in C.________ vornehmen zu lassen, lässt sich dem Bericht jedenfalls nicht entnehmen. Es bleibt somit offen und unklar, aus welchen Gründen seine Anwesenheit in C.________ in den Monaten Januar bis Juni 2014 und August bis Dezember 2014 notwendig nötig gewesen sein soll (mit Ausnahme des erwähnten Notfalls im September 2014). Er hielt sich somit unbestrittenerweise im Jahr 2014 während mindestens 11 Monaten in C.________ auf, wofür er – abgesehen von der erwähnten Ausnahme – keine triftigen medizinischen Gründe geltend machen kann. Aus diesem Grund vermag er aus dem Bericht von Dr. E.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann somit nicht von einem Ausnahmegrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung für einen kurz- oder langfristigen Auslandsaufenthalt ausgegangen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer diverse gesundheitliche Probleme aufweist, kann er keine triftigen Gründe vorbringen, weshalb die notwendigen Therapien, Behandlungen und die Gesundheitspflege nicht auch in der Schweiz zumindest gleichwertig hätten in Anspruch genommen werden können. Es kann somit sicherlich nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdefrüher aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden gewissermassen gezwungen gewesen wäre, sich im Jahr 2014 mehrheitlich in C.________ aufzuhalten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2014 ist somit zu verneinen. 17 Urteil S 2019 138 5.5 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat. 5.5.1 Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer seinen effektiven Aufenthalt ca. von April bis Juni 2015 im Ausland (E-Mail vom 10. April 2015 an die Q.________, IV- act. 152/11). In seiner E-Mail vom 14. April 2015 bat er die Q.________ ausserdem um die Zusendung eines Faxes auf eine Nummer mit der Vorwahl 0027 (für C.________, IV-act. 152/10). Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 sowie mit E-Mail vom 29. Juli 2015 teilte er der Q.________ erneut mit, dass er am 7. Juli 2015 für mehrere Monate ins Ausland reise und bat sie um einen Termin zwischen dem 15. Oktober und dem 15. November 2015 (IV-act. 152/3 und 152/5 ff.). Am 29. Juli 2015 teilte die Q.________ der IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber angegeben, nur diese eine grössere Reise (gemeint sei vermutlich die W.________-Reise im Herbst 2013) unternommen zu haben. Zudem sei er hin und wieder in R.________ gewesen. Die Korrespondenz mit ihm habe jedoch verdeutlicht, dass er sich bereits im Frühjahr 2015 auf einer längeren Auslandreise befunden habe. Im Juni 2015 habe er sie zudem telefonisch über seinen Aufenthalt in R.________ informiert. Er habe einen Termin abgesagt, da er am 7. Juli 2015 für einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt verreist sei und habe um einen neuen Gutachtertermin zwischen dem
15. Oktober und 15. November 2015 gebeten (IV-act. 152/1). Im Oktober 2015 wollte die Q.________ dem Beschwerdeführer vergeblich an die Adresse L.________, eingeschriebene Post zustellen. Diese sei mit dem Vermerk "Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen" an die Absenderin zurückgekommen (IV-act. 195/91 f.). Für das Jahr 2015 ist den Unterlagen der Krankenkasse P.________ (Detailbelege und Auszüge für die Steuererklärung, IV-act. 274/1-14, IV-act. 279/1-13 und IV-act. 280/1-157) schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Oktober 2015 diverse Leistungen in C.________ bezogen hat und zwar unter anderem Medikamente, Haushaltshilfe und Arztbesuche (inkl. Zahnarzt). Im Februar 2015 (IV-act. 280/63), März und April 2015 (IV-act. 279/4) sowie November 2015 (IV-act. 280/98) bezog er zudem Leistungen in S.________. Für das Jahr 2015 bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Januar bis November 2015 die erwähnten Leistungen im Ausland bezogen hat, was nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Auslandsaufenthalt in diesem Zeitraum hinweist. Die genauen Daten lassen sich nicht erheben, verweigerte doch der Beschwerdeführer für dieses Jahr klare und konkrete Angaben, wo er sich wann befunden hat. 18 Urteil S 2019 138 5.5.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2015 eine der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Auch im Jahr 2015 hielt sich der Beschwerdeführer wohl zumindest 10 bis 11 Monate im Ausland auf, davon die meiste Zeit in C.________. Wiederum gab es für diese Auslandsaufenthalte keine triftigen medizinischen Gründe. Die Augenärztin Dr. E.________ sah den Beschwerdeführer jedenfalls gemäss ihren Angaben nach Dezember 2014 erst im Jahr 2016 wieder. Was die Aufenthalte in S.________ betrifft, so ergibt sich aus den Belegen der Krankenkasse, dass er im Jahr 2015 im Februar, März, April und November Leistungen in S.________ bezogen hat. Somit erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nur wenige Tage in R.________ aufgehalten haben soll. Er bleibt konkrete Angaben weiterhin schuldig. Es kann somit nicht von einem Ausnahmegrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung für einen kurz- oder langfristigen Auslandsaufenthalt ausgegangen werden, sodass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2015 somit zu verneinen ist. 5.6 Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat. 5.6.1 Betreffend den effektiven Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2016 lässt sich den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen und Einsatzrapporten für den persönlichen Assistenten T.________ für März 2016, April 2016, für den 1. bis 9. Mai 2016, für Juni 2016, für den 13. bis 31. Juli 2016 und für den 1. bis 14. August 2016 entnehmen, dass er sich in den erwähnten Zeiträumen in C.________ aufgehalten hat (IV- act. 231/1-10 und 257/1-9). Für das Jahr 2016 ist den Unterlagen der Krankenkasse P.________ (Detailbelege und Auszüge für die Steuererklärung, IV-act. 274/5-7, IV- act. 279/2-3 und IV-act. 280/1-157) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Februar bis 19. August 2016 in C.________ diverse Leistungen bezogen hat und zwar unter anderem Medikamente, Haushaltshilfe und Arztbesuche (IV-act. 274/6-7). Im April 2016 (IV-act. 279/2-3 bezog er zudem Leistungen in S.________. Für das Jahr 2016 bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Februar bis August 2016 die erwähnten Leistungen im Ausland bezogen hat, was ein gewichtiges Indiz für einen Auslandsaufenthalt in diesem Zeitraum darstellt. Es ist somit erstellt, dass er sich im Jahr 19 Urteil S 2019 138 2016 zumindest von Februar bis 19. August (IV-act. 274/6-7) mehrheitlich im Ausland aufgehalten hat. Für die übrige Zeit des Jahres 2016 machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über seine Aufenthalte, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, konkret anzugeben und zu belegen, zu welchen Zeiten er sich wo aufgehalten hat. Die von ihm eingereichten Unterlagen (IV-act. 492/17) helfen nicht weiter, da daraus lediglich die Bezahldaten für drei Flüge J.________-R.________ zu entnehmen sind. Schliesslich räumte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein, er habe sich auch ab dem
19. August bis längstens 15. Oktober 2016 im Ausland aufgehalten (vgl. Replik Ziff. 31 f.). Es bleibt somit festzuhalten, dass von einem Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers von anfangs Februar bis 15. Oktober 2016 auszugehen ist. 5.6.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2016 das Vorliegen einer der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Für den Auslandsaufenthalt von anfangs Februar bis 15. Oktober 2016 vermag der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe anzugeben, sodass nicht von einem Ausnahmegrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung für einen kurz- oder langfristigen Auslandsaufenthalt ausgegangen werden kann. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2016 ist somit zu verneinen. 5.7 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat. 5.7.1 Betreffend seinen effektiven Aufenthalt im Jahr 2017 gab der Beschwerdeführer im Februar 2017 an, länger als drei Monate im Ausland zu verweilen (vgl. E-Mail vom
23. Februar 2017; IV-act. 306). Des Weiteren ist den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen und Einsatzrapporten für den persönlichen Assistenten T.________ für den 5. bis 31. Januar 2017, für den 1. bis 12. Februar 2017, für den 29. bis 31. Mai 2017, für den 1. bis 30. Juni 2017, für den 1. bis 25. Juli 2017, für den 16. bis
30. September 2017 und für den ganzen Oktober 2017 zu entnehmen, dass er sich in den erwähnten Zeiträumen in C.________ aufgehalten hat (IV-act. 442/1-11, 444/1-3 und 20 Urteil S 2019 138 450/1-4). In diesem Zusammenhang reichte die Rechtsvertreterin die Beilage 11 mit dem Titel "Flüge 2017" ein. Dieser Beilage lässt sich – soweit überhaupt lesbar – entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 vom 1. Januar bis 13. Februar, vom 24. Mai bis 26. Juli und vom 15. September bis 12. November in C.________ aufgehalten haben soll. Gegenüber dem Strassenverkehrsamt gab er an, bis am 15. November 2017 in C.________ zu sein (IV-act. 432/5). Schliesslich gab auch RA U.________, der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, in seinem Schreiben vom 17. Januar 2018 gegenüber der IV-Stelle an, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2017 ungefähr 5 ½ Monate im Ausland aufgehalten (IV-act. 601). Nichts anderes ergibt sich aus Angaben des Hotels V.________, H.________, wonach der Beschwerdeführer vom 20. Februar bis
9. April und vom 15. November bis 8. Dezember 2017 ein Pensionszimmer gemietet und drei Hotelbuchungen im Zeitraum vom 2. August bis 15. September 2017 (ohne konkrete Datumsangabe) gemacht habe (vgl. E-Mail vom 15. Juli 2018; BF-act. 12), welche einen Zeitraum von nicht einmal 4 Monaten betreffen. Wo sich der Beschwerdeführer während den weiteren mehr als 2 ½ Monaten aufgehalten hat, bleibt entsprechend ungeklärt, zumal er im März 2017 unmissverständlich kundtat, die Wohnung in L.________ sei für ihn wegen Verweigerung der Hilflosenentschädigung und Assistenzhilfe nicht bewohnbar (IV- act. 325/1); auch fehlen jedwelche Indizien, dass er sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich dort aufgehalten hätte (beispielsweise Nachweis von Mietzinszahlungen). Schliesslich räumt die Rechtsvertreterin in Ziffer 16 der Replik ein, der Beschwerdeführer habe sich (betreffend das Jahr 2018) "inzwischen auf zweimal drei Monate" eingeschränkt bzw. beabsichtige dies zumindest, woraus zu schliessen ist, dass er sich früher (also sicherlich bis Ende 2017) jeweils noch länger in C.________ aufgehalten hat. Es ist somit ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 mindestens 5 ½ Monate im Ausland aufgehalten hat. 5.7.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2017 das Vorliegen einer der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Da das Jahr 2017 nicht isoliert für sich betrachtet werden darf, kann vor dem Hintergrund der Vorgeschichte nicht von kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Rahmen der üblichen Ferien- und Kurzwecken ausgegangen werden. Zu beachten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG in den Jahren 2014 bis 2016 aufgeben hat und daher gefragt werden muss, 21 Urteil S 2019 138 ob er diesen mit einem lediglich 6 ½-monatigen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2017 – wobei auch bereits bezüglich dieser Dauer Zweifel angebracht sind (vgl. E. 5.7.1) – wiederherstellen konnte. Dies muss klar verneint werden, da er für den mindestens 5 ½- monatigen Auslandsaufenthalt im Jahr 2017 keine triftigen Gründe bzw. keinen Ausnahmegrund im Sinne der Rechtsprechung anzugeben vermag. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2017 ist somit zu verneinen. 5.8 Gestützt auf die obigen Ausführungen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Januar 2014 bis Ende 2017 überwiegend wahrscheinlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG gehabt hat. An dieser Beurteilung vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die Visumsbestimmungen von C.________ nichts zu ändern, da er trotz wiederholter Aufforderung, entsprechende Aufenthaltsnachweise beizubringen, eben gerade die massgeblichen Visa- und Passeinträge bis heute nicht vorgelegt hat. Auch fehlen mangels Mitwirkung bis heute konkrete Anhaltspunkte, welche die begründete Vermutung der IV- Stelle, wonach der Beschwerdeführer in C.________ über eine Wohnung im Dauermietverhältnis, wenn nicht gar über eine Eigentumswohnung verfüge, in irgendeiner Art entkräften würde (vgl. auch IV-act. 370-4/27, wonach Unterhaltskosten der Wohnung, welche der Beschwerdeführer in C.________ benutze, auch anfielen, wenn er sich nicht in C.________ aufhalte). Aus diesen Gründen erfolgte der Bezug von Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen zu Unrecht (Art. 42 und Art. 42quater IVG) und es erübrigen sich Ausführungen zum von ihm geltend gemachten Verzugszins (Beschwerdeantrag 4). 6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom
29. August 2019 die HE und die Assistenzbeiträge zu Recht rückwirkend für die Jahre 2014 bis 2017 aufgehoben hat. 6.1 In Nachachtung von Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 22 Urteil S 2019 138 6.2 Bereits in den Verfügungen vom 7. Juli 2015 betreffend Zusprechung von Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer darauf hin, dass er ihr einen mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt melden müsse (IV-act. 139). Angesichts des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG während rund vier Jahren und zusätzlich der jahrelangen äusserst mangelhaften Kooperation (Nichtmelden bzw. teilweise massiv verspätetes Melden von Auslandsaufenthalten) durch den Beschwerdeführer muss sowohl von einer unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen als auch von einer schweren Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV- Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf HE und Assistenzbeiträge rückwirkend für die Jahre 2014 bis 2017 aufgehoben hat. 7. In Nachachtung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG forderte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2019 (IV-act. 707) die zu Unrecht ausbezahlten Hilflosenentschädigungen zurück, indem sie die von Januar 2014 bis November 2016 ausbezahlten Hilfslosenentschädigungen von insgesamt Fr. 39'661.– mit der dem Beschwerdeführer vom Januar 2018 bis August 2019 zustehenden Hilflosenentschädigungen von Fr. 23'580.– verrechnete, was einen Restbetrag von Fr. 16'081.– ergab (vgl. für Assistenzbeiträge: Feststellungsverfügung der IV-Stelle vom
1. April 2020, IV-act. 875; welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet). Da der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht keine Einwände geltend macht und auch keine Indizien für eine fehlerhafte Berechnung ersichtlich sind, bleibt zu prüfen, ob die relative und absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Version) eingehalten worden sind (vgl. E. 7.1 nachfolgend). In einem weiteren Schritt ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährung einzugehen (vgl. E. 7.2 nachfolgend). Ausführungen zu einem allfälligen guten Glauben des Beschwerdeführers betreffend Leistungsempfang und zur Frage, ob eine Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) gehören in ein Erlassverfahren und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.1 23 Urteil S 2019 138 7.1.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Version). Die hier festgelegten Fristen, welche von denjenigen des Verjährungsrechts des OR abweichen, bezwecken eine "Abwägung der Interessen von Sozialversicherungsträger und Versichertem". Durch den Begriff des "Erlöschens" der Forderung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht eine (unterbrechbare) Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (vgl. BGE 133 V 582) besteht. Die (relative und absolute) Frist zur Rückerstattung kann also nicht unterbrochen werden, und sie steht auch nicht still (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 77 f; vgl. auch BGer 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die relative Frist läuft ab Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs durch den Versicherungsträger (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 81). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein; dabei ist auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (Kieser, Art. 25 N 92 mit Verweis auf BGE 112 V 182). Im Invalidenversicherungsrecht gilt sodann sowohl für die relative einjährige (altrechtlich) als auch für die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist der Erlass resp. die Zustellung eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis IVV als fristwahrend. Die Frist von fünf Jahren beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausrichtung der unrechtmässigen Leistung zu laufen (für die altrechtliche Frist: BGer 8C_843/2018 vom
22. Januar 2019 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 7.1.2 Nach der in Erwägung 7.1.1 vorstehend erwähnten Rechtsprechung gilt der Erlass bzw. die Zustellung des Vorbescheids als fristwahrend. In casu sah die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juli 2017 (IV-act. 375) die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge ab 1. Januar 2014 vor. Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Version) Kenntnis vom Rückforderungsanspruch gehabt hat. In der Sistierungsverfügung vom 24. November 2016 wies die IV-Stelle darauf hin, sie habe begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in der Schweiz habe und müsse dies abklären. In der Folge versuchte die IV-Stelle für den vorliegend massgebenden Zeitraum immer 24 Urteil S 2019 138 wieder, vom Beschwerdeführer konkrete Angaben darüber zu erhalten, wann er sich im Ausland aufgehalten habe. Durch die Einreichung von Flugtickets, Kopien der Passstempel, Buchungen in Reisebüros etc. wäre ein solcher Nachweis ohne grossen Aufwand machbar und auch zumutbar gewesen, da er aus seinem behaupteten Aufenthalt in der Schweiz im massgeblichen Zeitraum Rechte ableitet. Leider verhielt sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ und es lässt sich den vorliegenden Akten dementsprechend auch nicht entnehmen, dass die IV-Stelle bereits vor dem Vorbescheid über genügend konkrete Angaben verfügt hat, damit eine Kenntnis des Rückforderungsanspruchs ihrerseits im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG bejaht werden könnte. Selbst im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids bestanden ja noch einige Unklarheiten (vgl. dazu beispielsweise Ziff. 2.1 der Vernehmlassung der IV-Stelle vom
22. Mai 2018 im Verfahren S 2018 45; IV-act. 508). Aus den genannten Gründen hat die IV-Stelle die einjährige relative Frist eingehalten, was auch für die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gilt, sodass offen bleiben kann, ob allenfalls eine längere strafrechtliche Frist zum Tragen käme. Es bleibt mithin festzuhalten, dass die Verwirkungsfristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Version) eingehalten worden sind und ein Erlöschen des Rückforderungsanspruchs verneint werden muss. 7.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2014 sei verjährt und könne daher nicht verrechnet werden. Die Leistungssistierung habe die Verjährung nämlich nicht zu unterbrechen vermocht (Beschwerde Ziff. 18). 7.2.1 In diesem Zusammenhang beantragte er in der Beschwerde die Auszahlung von Fr. 10'530.– (Antrag 3). Aus welchen Gründen er diese Auszahlung beantragt hat, ist nicht ersichtlich, da ihm die Leistungen für diesen Zeitraum ja bereits (zu Unrecht) ausbezahlt worden sind (vgl. Verfügung vom 17. September 2019). 7.2.2 Im Bereich der Invalidenversicherung sind Verrechnungen gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zulässig. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährung angeht, ist ihm die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach gestützt auf den hier 25 Urteil S 2019 138 sinngemäss anwendbaren Art. 120 Abs. 3 OR eine verjährte Rückforderung von Leistungen der beruflichen Vorsorge zur Verrechnung gebracht werden kann, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Massgebend ist somit nicht, ob die Forderung in dem Zeitpunkt verjährt ist, in welchem der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR), sondern ob sie verjährt war, als sie hätte verrechnet werden können (BGer 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.4.1). Dieses im Rechtsgebiet der beruflichen Vorsorge ergangene Urteil ist sinngemäss aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsanwendung auch im Invalidenversicherungsrecht anwendbar. Die ab 1. Januar 2014 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen werden mit denjenigen ab 1. Januar 2018 verrechnet, sodass sie in dem Zeitpunkt, in dem sie miteinander verrechnet werden konnten, noch nicht verjährt waren (analoge Anwendung von Art. 128 Ziff. 1 OR). Die von der IV-Stelle vorgenommene Verrechnung ist demnach nicht zu beanstanden. 8. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d; 124 V 90 E. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b und EVG I 769/04 vom 27. April 2005 E. 3). Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Strafakten in das vorliegende Verfahren, ohne dessen Notwendigkeit schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Es liegen dem Verwaltungsgericht neben den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten rund 5'000 Seiten IV-Akten vor. Dem vorliegenden Aktenverzeichnis der IV-Stelle vom
19. Januar 2017 ist zu entnehmen, welche Belege sie der Staatsanwaltschaft eingereicht hat (IV-act. 284/9). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht, welche Akten noch nicht berücksichtigt worden seien bzw. inwiefern der Beizug der Straftakten notwendig sein solle. Das Gericht darf zudem davon ausgehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre massgebenden Akten von sich aus dem Gericht eingereicht hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass es im Strafverfahren um den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 – nicht aber um das Jahr 2017 – ging, der ohnehin umfassend dokumentiert ist. Da durch einen Beizug 26 Urteil S 2019 138 der Strafakten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten. 9. Abschliessend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, dass er in den Jahren 2014 bis 2017 während möglichst langen Zeitphasen von den im Vergleich zur Schweiz günstigeren klimatischen Bedingungen in C.________ profitieren wollte. Allerdings hat er diesfalls aber auch mit den sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu leben. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen werden, dass zumindest seit anfangs 2014 bis Ende 2017 ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG zu verneinen und damit von einem unrechtmässigen Bezug von Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen auszugehen ist. Die IV-Stelle hat daher zu Recht die erwähnten Leistungen im massgebenden Zeitraum rückwirkend aufgehoben und die bereits ausgerichteten Leistungen zurückgefordert und teilweise mit den ab 1. Januar 2018 auszurichtenden Leistungen verrechnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss daher vollumfänglich abgewiesen werden. 10. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezogene unentgeltliche Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwände angemessen zu entschädigen, wobei nur der notwendige Aufwand berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 13. November 2020 für das Verfahren S 2019 138 einen Stundenaufwand von insgesamt 54,7 Stunden geltend (act. 44). Vorliegend ist zwar zu beachten, dass ein durchaus umfangreiches IV-Dossier vorhanden ist, jedoch der für das Aktenstudium in sämtlichen bei Gericht hängigen Verfahren angefallene Aufwand insgesamt nur einmal bzw. vorliegend anteilsmässig berücksichtigt werden kann. Des Weiteren ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel (mit Nachreichung einer Mitteilung seitens der Rechtsvertreterin) ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt. Für das Verfassen der knapp dreizehnseitigen Beschwerde vom 11. Oktober 2019 (act. 1) und der knapp vierzehnseitigen Replik vom
17. September 2020 (act. 35) rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von je vier 27 Urteil S 2019 138 Stunden sowie der eine Seite umfassenden Eingabe vom 22. Oktober 2020 (act. 41) ein solcher von einer Stunde. Dazu kommt ein Aufwand von sechs Stunden für Aktenstudium und Instruktion sowie vier Stunden für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Für den von der Rechtsvertreterin ebenfalls geltend gemachten Aufwand betreffend Ausstandsgesuch ist ihr eine halbe Stunde Aufwand für ihr Rückzugsschreiben vom 20. Juli 2020 anzuerkennen (act. 25). Das Gesuch reichte der Beschwerdeführer dem Gericht nämlich direkt ein (vgl. Schreiben vom 11. Mai und vom
7. Juli 2020, act. 14 und 21). In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und einer Kleinspesenpauschale von 2 % erweist sich bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.– eine Pauschalentschädigung von Fr. 5'000.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren S 2019 138 als angemessen. 28 Urteil S 2019 138 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. Januar 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am