Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) — Beschwerde
Erwägungen (29 Absätze)
E. 2 Urteil S 2019 125 A. A.________ war vom 4. März 2002 bis am 21. Oktober 2005 als Geschäftsführer und ab letztem Datum bis 28. Dezember 2015 als Verwaltungsrat der B.________ AG im Handelsregister eingetragen. Infolge Konkurses wurde die Firma am ________ 2017 gelöscht (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018 27). Am 7. April 2017 liess die Ausgleichskasse Zug gegen A.________ eine Schadenersatzverfügung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2009 bis 2014 über Fr. 42'884.65 im Amtsblatt des Kantons Zug publizieren (AK-act. 409 im Verfahren S 2018 27). Nachdem ihr vom Staatssekretariat für Migration der neue Wohnort des Schuldners bekanntgegeben worden war, mahnte sie diesen am 13. Juni 2017 zur Zahlung der Schadenersatzforderung (BF- act. 2). Am 20. Juni 2017 bat A.________ die Ausgleichskasse um eine neue Einsprachefrist. Diese sandte daraufhin eine neue Verfügung mit Datum vom 21. Juni 2017 an dessen neuen Wohnort (BF-act. 16). Auf die von A.________ dagegen erhobene Einsprache trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 nicht ein (AK-act. 476–480 im Verfahren S 2018 27). Mit Urteil S 2018 27 vom 24. Mai 2018 hob das Verwaltungsgericht Zug diesen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Ausgleichskasse Zug, auf die Einsprache von A.________ einzutreten (BF-act. 6 und 7). In der Folge bestätigte die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 27. August 2019 ihre Verfügung vom 21. Juni 2017 (BF-act. 4). B. Dagegen erhob A.________ am 23. September 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. August 2019, Nichtigerklärung der Verfügung vom 7. April 2017, Feststellung der Verjährung des Anspruchs sowie Aufhebung der Schadenersatzverfügung vom 21. Juni 2017, eventualiter um Herabsetzung der Schadenersatzhöhe. Prozessual ersuchte er um zweistufige Führung des Verfahrens mit zunächst einem Entscheid zur Frage der Verjährung und in einem zweiten Schritt zur Höhe der Schadenersatzverfügung (act. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 beantragte die Verwaltung ein Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung (act. 3). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (act. 12 und 14). C. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts, sich zur Höhe der Schadenersatzforderung zu äussern (act. 16), legte der Beschwerdeführer am
10. November 2020 eine Kostenzusammenstellung ins Recht (act. 17).
E. 3 Urteil S 2019 125 Nachdem sich die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2020 dazu geäussert hatte (act. 21), machte der Beschwerdeführer ein Missverständnis geltend und ersuchte um eine Nachfrist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 23). Diesem Gesuch entsprach das Gericht am 21. Dezember 2020 unter Hinweis auf die bereits lange Verfahrensdauer nicht (act. 24). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien ein. D. Ein vom Beschwerdeführer am 15. November 2019 beim Verwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Revision des Urteils S 2018 27 vom 24. Mai 2018 wurde zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Verfügung S 2019 159 vom 22. Januar 2020). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 27. Au- gust 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.1 Am 1. Januar 2020 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) über die Verjährung in Kraft getreten. Gleichzeitig erhielt die Verjährungsbestimmung von Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine neue Fassung (Verweis auf die Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen [Art. 60 OR]). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt aber vor dem 1. Januar 2020 verwirklicht hat beziehungsweise zur Gänze abgeschlossen ist, bleibt die erfolgte Gesetzesänderung insoweit unberücksichtigt (vgl. Art. 49 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).
E. 4 Urteil S 2019 125 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 23. September 2019 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das gleiche Procedere gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), für die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), für die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG) resp. nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG; BGS 844.4; § 20 EG FamZG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge – inklusive bundesrechtlicher FAK-Beiträge – das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Gesellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl. auch BGE 109 V 97). Die B.________ AG hatte ihren letzten Sitz in der Gemeinde C.________ (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018 27). Somit ist das Verwaltungsgericht
E. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss Art. 25 lit. c FamZG. Gleiches gilt für die nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (BGE 134 I 179 E. 6.2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer war ab 2002 Geschäftsführer und ab 21. Oktober 2005 bis zur Eröffnung des Konkurses über die B.________ AG als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018
E. 5 Urteil S 2019 125 des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid erliess die Beschwerdegegnerin am
27. August 2019. Folglich erweist sich auch die am 23. September 2019 verfasste und gleichentags der schweizerischen Post übergebene Beschwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt. Sodann genügt die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen, so dass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. In seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil S 2018 27 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung vom 7. April 2017 gültig eröffnet wurde, und verneinte das Vorliegen weiterer Gründe für deren Nichtigkeit (E. 5). Weitere Ausführungen zur Gültigkeit dieser Verfügung und insbesondere zu den Modalitäten ihrer Eröffnung (vgl. dazu act. 1 S. 3–8) erübrigen sich daher. 4.
E. 5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG (in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung) verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
E. 5.2 Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt oder kennen muss. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (BGer 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2). Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 129 V 193 E. 2.3). Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die zweijährige Verjährungsfrist auslöst, ist – im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars – auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder – sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird – auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
E. 5.3 Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, welcher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Beitragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2).
E. 5.4 Wie angeführt (E. 5.2 hievor), können die relative zweijährige und die absolute fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen werden. Das AHVG regelt nicht, durch welche Handlungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeinstanzen (kantonales Versicherungsgericht, Bundesgericht) sowie der in Anspruch genommenen Person die Verjährung unterbrochen wird; ebenso wenig beantwortet es die Frage nach der Dauer der nach der Unterbrechung neu laufenden Frist. Rechtsprechungsgemäss sind subsidiär die im Rahmen von Art. 60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) massgeblichen allgemeinen Bestimmungen nach Art. 135 ff. OR heranzuziehen. So wird die Verjährung u.a. durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR), wobei die neue Verjährungsfrist der Dauer der unterbrochenen entspricht. Bei der Anwendung dieser Regelung im Rahmen von Art. 52 AHVG ist zu beachten, dass im Unterschied zum Privatrecht, wo die Verjährung nur durch die in Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR genannten Handlungen unterbrochen werden kann, alle Akte, mit denen die Schadenersatzforderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, verjährungsunterbrechende Wirkung haben (BGE 141 V 487 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer setzt den Beginn der relativen zweijährigen Verjährungsfrist mit der Ausstellung von drei Pfändungsverlustscheinen am 24. März 2015 (act. 1 S. 10–11, BF-act. 18). Dem ist zu entgegnen, dass die darin ausgewiesenen Verluste im Betrag von Fr. 7'601.70, Fr. 2'956.20 sowie Fr. 2'916.65 offensichtlich nicht dem geltend gemachten Schaden entsprechen, womit die Ausstellung dieser drei
E. 5.6 Die relative zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG wurde vorliegend erst mit Ablauf der Auflagefrist des Kollokationsplans ausgelöst. Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am ________ 2016 wurde der Kollokationsplan im Konkurs über die B.________ AG während 20 Tage zur Einsicht aufgelegt, weshalb die Ausgleichskasse mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom
7. April 2017 (AK-act. 409 im Verfahren S 2018 27) die Frist wahrte. Auch diese Frist wurde in der Folge mehrmals unterbrochen (vgl. E. 5.5), weshalb die streitgegenständliche Forderung nicht verjährt ist. 6.
E. 6 Urteil S 2019 125 27). Damit kam ihm formelle Organstellung zu und ist eine persönliche Haftung für einen Schaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich (BGer 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. 5.
E. 6.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
E. 6.2 Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Ausstand von Fr. 42'884.65 setzt sich wie folgt zusammen (vgl. BF-act. 16): Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Total Ausbezahlte Löhne 120'000.00 180'000.00 233'866.00 0.00 72'000.00 72'000.00 677'866.00 Ausbezahlte Löhne gem. AGK 7'500.00 7'500.00 0.00 0.00 0.00 0.00 15'000.00
E. 6.3 Zu den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erhobenen Einwendungen zur Höhe der Schadenersatzforderung (AK-act. 419–423 im Verfahren S 2018 27) nahm die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. August 2019 Stellung (AK- act. 528–534 im Verfahren S 2018 27). Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar und wurden vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt. Nachdem er vom Gericht Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Höhe der
E. 6.4 Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bzw. einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen. Der Schaden in der Höhe von Fr. 42'884.65 ist demnach ausgewiesen. 7.
E. 7 Urteil S 2019 125
E. 7.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6).
E. 7.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die B.________ AG gleichzeitig der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtung über viele Jahre hinweg nur unvollständig nachkam, weshalb die ausstehenden Beiträge von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzt werden mussten. Letztlich musste die Beschwerdegegnerin einen Gesamtschaden von Fr. 42'884.65 verbuchen (vgl. E. 6.4). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die B.________ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist. 8. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlich-rechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
E. 8 Urteil S 2019 125 Verlustscheine nicht geeignet ist, die für die relative zweijährige Verjährungsfrist notwendige Schadenskenntnis herbeizuführen. Mit der Ausstellung der Pfändungsverlustscheine begann aber rechtsprechungsgemäss die absolute fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Denn dann stand für die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der B.________ AG nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG hätten erhoben werden können. Diese Frist wurde in der Folge mehrmals unterbrochen, insbesondere im Gerichtsverfahren S 2018 27 mit der Urteilsfällung am 24. Mai 2018 und dann wiederum mit dem Einspracheentscheid vom 27. August 2019, weshalb die absolute fünfjährige Verjährungsfrist im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.
E. 8.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausgesetzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe. Nicht jedes einer Firma als solches anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer Organe sein. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation
E. 8.2 Der Beschwerdeführer war ab 21. Oktober 2005 Verwaltungsrat der B.________ AG, einem relativ kleinen Unternehmen, das den Handel sowie Montage und Herstellung von Wandpaneelen, Wellblechen und Dachprofilen bezweckte (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018 27). Die B.________ AG hatte eine einfache Verwaltungsstruktur. Die Zahl der Beschäftigten war in den Jahren 2009 bis 2014 mit dem Beschwerdeführer selbst und maximal zwei Angestellten (AK-act. 59 im Verfahren S 2018 27) sehr klein. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Beschwerdeführer als alleinigen Verwaltungsrat der B.________ AG verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die B.________ AG in den Jahren 2009 bis 2014 der Beschwerdegegnerin relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 42'884.65 schuldig blieb (vgl. E. 6.4).
E. 8.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist insgesamt zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren. Weder macht der Beschwerdeführer Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe geltend noch sind solche aktenkundig. 9. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 42'884.65 (vgl. E. 6.4) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Schadenersatz zu leisten. 10. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
E. 9 Urteil S 2019 125 Veranlagte Löhne 0.00 0.00 0.00 75'000.00 100'000.00 0.00 175'000.00 AHV-IV-EO-Beitrag 12'877.50 18'937.50 24'088.20 7'725.00 17'716.00 7'416.00 88'760.20 ALV 2'520.00 2'520.00 3'957.05 1'650.00 3'784.00 1'584.00 16'015.05 Solidarbeitrag ALV 0.00 0.00 540.00 0.00 0.00 0.00 540.00 Verwaltungskosten 325.75 477.25 1'204.40 386.25 885.80 370.80 3'650.25 FAK-Beiträge 0.00 0.00 0.00 1'050.00 0.00 0.00 1'050.00 Betreibungskosten 169.95 169.95 248.00 99.00 165.45 335.85 1'188.20 Mahngebühren 55.00 95.00 430.00 80.00 180.00 60.00 900.00 Verzugszinsen 269.20 312.00 928.45 1'054.10 1'127.65 260.90 3'952.30 Übrige Kosten 30.00 30.00 0.00 100.00 0.00 0.00 160.00 Zahlungen/Gutschriften -16'059.60 -22'400.65 -30'651.20 -227.75 -1'544.15 -2'448.00 -73'331.35 Total 187.80 141.05 744.90 11'916.60 22'314.75 7'579.55 42'884.65 Die in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge wurden aufgrund der Lohnsummen von Fr. 127'500.– für das Jahr 2009, von Fr. 187'500.– für das Jahr 2010, von Fr. 233'866.– für das Jahr 2011, von Fr. 75'000.– für das Jahr 2012, von Fr. 172'000.– für das Jahr 2013 und von Fr. 72'000.– für das Jahr 2014 festgesetzt (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 23. November 2015 [AK-act. 302–307 im Verfahren S 2018 27]). Dies entspricht für die Jahre 2009 und 2010 den vom Beschwerdeführer deklarierten Jahreslöhnen von Fr. 120'000.– (AK-act. 8 und 15 im Verfahren S 2018 27) bzw. Fr. 180'000.– (AK-act. 29 im Verfahren S 2018 27) zuzüglich den auf je Fr. 7'500.– veranlagten Lohn für die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen (AK-act. 110 im Verfahren S 2018 27). Nachdem der Beschwerdeführer eine Lohnzahlung für das Jahr 2012 mehrmals verneint hatte (AK-act. 76, 98 und 100 im Verfahren S 2018 27), wurde die Lohnsumme gemäss den – nicht akturierten und dementsprechend unübersichtlichen – Akten von der Beschwerdegegnerin mit Nachzahlungsverfügung vom 12. Dezember 2014 veranlagt (AK-act. 246 im Verfahren S 2018 27). Die Lohnsumme für das Jahr 2013 setzt sich aus dem vom Beschwerdeführer deklarierten Lohn von Fr. 72'000.– (AK-act. 165 im Verfahren S 2018 27) sowie den mit Nachzahlungsverfügung vom 12. Dezember 2014 auf Fr. 100'000.– (AK-act. 247 im Verfahren S 2018 27) veranlagten Lohn zusammen. Mit Bezug auf die Jahre 2011 und 2014 entsprechen die Lohnsummen den Angaben des Beschwerdeführers (AK-act. 59 und 270 im Verfahren S 2018 27).
E. 10 Urteil S 2019 125 Schadenersatzforderung zu äussern (act. 16), legte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung der Anwaltskosten in den Jahren 2017 und 2018 sowie seiner persönlichen Auslagen und Arbeitsstunden ins Recht (act. 17). Diese betrifft die vorliegend strittige Schadenersatzforderung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 11 Urteil S 2019 125
E. 12 Urteil S 2019 125 der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
E. 13 Urteil S 2019 125 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier U R T E I L vom 22. März 2021 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) S 2019 125
2 Urteil S 2019 125 A. A.________ war vom 4. März 2002 bis am 21. Oktober 2005 als Geschäftsführer und ab letztem Datum bis 28. Dezember 2015 als Verwaltungsrat der B.________ AG im Handelsregister eingetragen. Infolge Konkurses wurde die Firma am ________ 2017 gelöscht (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018 27). Am 7. April 2017 liess die Ausgleichskasse Zug gegen A.________ eine Schadenersatzverfügung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2009 bis 2014 über Fr. 42'884.65 im Amtsblatt des Kantons Zug publizieren (AK-act. 409 im Verfahren S 2018 27). Nachdem ihr vom Staatssekretariat für Migration der neue Wohnort des Schuldners bekanntgegeben worden war, mahnte sie diesen am 13. Juni 2017 zur Zahlung der Schadenersatzforderung (BF- act. 2). Am 20. Juni 2017 bat A.________ die Ausgleichskasse um eine neue Einsprachefrist. Diese sandte daraufhin eine neue Verfügung mit Datum vom 21. Juni 2017 an dessen neuen Wohnort (BF-act. 16). Auf die von A.________ dagegen erhobene Einsprache trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 nicht ein (AK-act. 476–480 im Verfahren S 2018 27). Mit Urteil S 2018 27 vom 24. Mai 2018 hob das Verwaltungsgericht Zug diesen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Ausgleichskasse Zug, auf die Einsprache von A.________ einzutreten (BF-act. 6 und 7). In der Folge bestätigte die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 27. August 2019 ihre Verfügung vom 21. Juni 2017 (BF-act. 4). B. Dagegen erhob A.________ am 23. September 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. August 2019, Nichtigerklärung der Verfügung vom 7. April 2017, Feststellung der Verjährung des Anspruchs sowie Aufhebung der Schadenersatzverfügung vom 21. Juni 2017, eventualiter um Herabsetzung der Schadenersatzhöhe. Prozessual ersuchte er um zweistufige Führung des Verfahrens mit zunächst einem Entscheid zur Frage der Verjährung und in einem zweiten Schritt zur Höhe der Schadenersatzverfügung (act. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 beantragte die Verwaltung ein Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung (act. 3). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (act. 12 und 14). C. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts, sich zur Höhe der Schadenersatzforderung zu äussern (act. 16), legte der Beschwerdeführer am
10. November 2020 eine Kostenzusammenstellung ins Recht (act. 17).
3 Urteil S 2019 125 Nachdem sich die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2020 dazu geäussert hatte (act. 21), machte der Beschwerdeführer ein Missverständnis geltend und ersuchte um eine Nachfrist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 23). Diesem Gesuch entsprach das Gericht am 21. Dezember 2020 unter Hinweis auf die bereits lange Verfahrensdauer nicht (act. 24). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien ein. D. Ein vom Beschwerdeführer am 15. November 2019 beim Verwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Revision des Urteils S 2018 27 vom 24. Mai 2018 wurde zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Verfügung S 2019 159 vom 22. Januar 2020). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 27. Au- gust 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 1.1 Am 1. Januar 2020 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) über die Verjährung in Kraft getreten. Gleichzeitig erhielt die Verjährungsbestimmung von Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine neue Fassung (Verweis auf die Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen [Art. 60 OR]). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt aber vor dem 1. Januar 2020 verwirklicht hat beziehungsweise zur Gänze abgeschlossen ist, bleibt die erfolgte Gesetzesänderung insoweit unberücksichtigt (vgl. Art. 49 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).
4 Urteil S 2019 125 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die am 21. Juni 2019 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Dementsprechend sieht Art. 83 ATSG vor, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt. Die hier zu beurteilende Beschwerde wurde am 23. September 2019 der Post übergeben, weshalb die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen des ATSG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, bei einer juristischen Person am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das gleiche Procedere gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), für die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), für die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG) resp. nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG; BGS 844.4; § 20 EG FamZG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge – inklusive bundesrechtlicher FAK-Beiträge – das kantonale Versicherungsgericht am letzten Sitz der Gesellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl. auch BGE 109 V 97). Die B.________ AG hatte ihren letzten Sitz in der Gemeinde C.________ (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018 27). Somit ist das Verwaltungsgericht
5 Urteil S 2019 125 des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid erliess die Beschwerdegegnerin am
27. August 2019. Folglich erweist sich auch die am 23. September 2019 verfasste und gleichentags der schweizerischen Post übergebene Beschwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt. Sodann genügt die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen, so dass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. In seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil S 2018 27 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung vom 7. April 2017 gültig eröffnet wurde, und verneinte das Vorliegen weiterer Gründe für deren Nichtigkeit (E. 5). Weitere Ausführungen zur Gültigkeit dieser Verfügung und insbesondere zu den Modalitäten ihrer Eröffnung (vgl. dazu act. 1 S. 3–8) erübrigen sich daher. 4. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss Art. 25 lit. c FamZG. Gleiches gilt für die nach kantonalem Recht erhobenen FAK-Beiträge gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (BGE 134 I 179 E. 6.2). 4.2 Der Beschwerdeführer war ab 2002 Geschäftsführer und ab 21. Oktober 2005 bis zur Eröffnung des Konkurses über die B.________ AG als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018
6 Urteil S 2019 125 27). Damit kam ihm formelle Organstellung zu und ist eine persönliche Haftung für einen Schaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich (BGer 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. 5. 5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG (in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung) verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG). 5.2 Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt oder kennen muss. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (BGer 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2). Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 129 V 193 E. 2.3). Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die zweijährige Verjährungsfrist auslöst, ist – im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars – auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder – sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird – auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
7 Urteil S 2019 125 5.3 Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, welcher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Beitragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2). 5.4 Wie angeführt (E. 5.2 hievor), können die relative zweijährige und die absolute fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen werden. Das AHVG regelt nicht, durch welche Handlungen der Ausgleichskasse und der Beschwerdeinstanzen (kantonales Versicherungsgericht, Bundesgericht) sowie der in Anspruch genommenen Person die Verjährung unterbrochen wird; ebenso wenig beantwortet es die Frage nach der Dauer der nach der Unterbrechung neu laufenden Frist. Rechtsprechungsgemäss sind subsidiär die im Rahmen von Art. 60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) massgeblichen allgemeinen Bestimmungen nach Art. 135 ff. OR heranzuziehen. So wird die Verjährung u.a. durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR), wobei die neue Verjährungsfrist der Dauer der unterbrochenen entspricht. Bei der Anwendung dieser Regelung im Rahmen von Art. 52 AHVG ist zu beachten, dass im Unterschied zum Privatrecht, wo die Verjährung nur durch die in Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR genannten Handlungen unterbrochen werden kann, alle Akte, mit denen die Schadenersatzforderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird, verjährungsunterbrechende Wirkung haben (BGE 141 V 487 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.5 Der Beschwerdeführer setzt den Beginn der relativen zweijährigen Verjährungsfrist mit der Ausstellung von drei Pfändungsverlustscheinen am 24. März 2015 (act. 1 S. 10–11, BF-act. 18). Dem ist zu entgegnen, dass die darin ausgewiesenen Verluste im Betrag von Fr. 7'601.70, Fr. 2'956.20 sowie Fr. 2'916.65 offensichtlich nicht dem geltend gemachten Schaden entsprechen, womit die Ausstellung dieser drei
8 Urteil S 2019 125 Verlustscheine nicht geeignet ist, die für die relative zweijährige Verjährungsfrist notwendige Schadenskenntnis herbeizuführen. Mit der Ausstellung der Pfändungsverlustscheine begann aber rechtsprechungsgemäss die absolute fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. Denn dann stand für die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der B.________ AG nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG hätten erhoben werden können. Diese Frist wurde in der Folge mehrmals unterbrochen, insbesondere im Gerichtsverfahren S 2018 27 mit der Urteilsfällung am 24. Mai 2018 und dann wiederum mit dem Einspracheentscheid vom 27. August 2019, weshalb die absolute fünfjährige Verjährungsfrist im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. 5.6 Die relative zweijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG wurde vorliegend erst mit Ablauf der Auflagefrist des Kollokationsplans ausgelöst. Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am ________ 2016 wurde der Kollokationsplan im Konkurs über die B.________ AG während 20 Tage zur Einsicht aufgelegt, weshalb die Ausgleichskasse mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom
7. April 2017 (AK-act. 409 im Verfahren S 2018 27) die Frist wahrte. Auch diese Frist wurde in der Folge mehrmals unterbrochen (vgl. E. 5.5), weshalb die streitgegenständliche Forderung nicht verjährt ist. 6. 6.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 6.2 Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Ausstand von Fr. 42'884.65 setzt sich wie folgt zusammen (vgl. BF-act. 16): Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Total Ausbezahlte Löhne 120'000.00 180'000.00 233'866.00 0.00 72'000.00 72'000.00 677'866.00 Ausbezahlte Löhne gem. AGK 7'500.00 7'500.00 0.00 0.00 0.00 0.00 15'000.00
9 Urteil S 2019 125 Veranlagte Löhne 0.00 0.00 0.00 75'000.00 100'000.00 0.00 175'000.00 AHV-IV-EO-Beitrag 12'877.50 18'937.50 24'088.20 7'725.00 17'716.00 7'416.00 88'760.20 ALV 2'520.00 2'520.00 3'957.05 1'650.00 3'784.00 1'584.00 16'015.05 Solidarbeitrag ALV 0.00 0.00 540.00 0.00 0.00 0.00 540.00 Verwaltungskosten 325.75 477.25 1'204.40 386.25 885.80 370.80 3'650.25 FAK-Beiträge 0.00 0.00 0.00 1'050.00 0.00 0.00 1'050.00 Betreibungskosten 169.95 169.95 248.00 99.00 165.45 335.85 1'188.20 Mahngebühren 55.00 95.00 430.00 80.00 180.00 60.00 900.00 Verzugszinsen 269.20 312.00 928.45 1'054.10 1'127.65 260.90 3'952.30 Übrige Kosten 30.00 30.00 0.00 100.00 0.00 0.00 160.00 Zahlungen/Gutschriften -16'059.60 -22'400.65 -30'651.20 -227.75 -1'544.15 -2'448.00 -73'331.35 Total 187.80 141.05 744.90 11'916.60 22'314.75 7'579.55 42'884.65 Die in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge wurden aufgrund der Lohnsummen von Fr. 127'500.– für das Jahr 2009, von Fr. 187'500.– für das Jahr 2010, von Fr. 233'866.– für das Jahr 2011, von Fr. 75'000.– für das Jahr 2012, von Fr. 172'000.– für das Jahr 2013 und von Fr. 72'000.– für das Jahr 2014 festgesetzt (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 23. November 2015 [AK-act. 302–307 im Verfahren S 2018 27]). Dies entspricht für die Jahre 2009 und 2010 den vom Beschwerdeführer deklarierten Jahreslöhnen von Fr. 120'000.– (AK-act. 8 und 15 im Verfahren S 2018 27) bzw. Fr. 180'000.– (AK-act. 29 im Verfahren S 2018 27) zuzüglich den auf je Fr. 7'500.– veranlagten Lohn für die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen (AK-act. 110 im Verfahren S 2018 27). Nachdem der Beschwerdeführer eine Lohnzahlung für das Jahr 2012 mehrmals verneint hatte (AK-act. 76, 98 und 100 im Verfahren S 2018 27), wurde die Lohnsumme gemäss den – nicht akturierten und dementsprechend unübersichtlichen – Akten von der Beschwerdegegnerin mit Nachzahlungsverfügung vom 12. Dezember 2014 veranlagt (AK-act. 246 im Verfahren S 2018 27). Die Lohnsumme für das Jahr 2013 setzt sich aus dem vom Beschwerdeführer deklarierten Lohn von Fr. 72'000.– (AK-act. 165 im Verfahren S 2018 27) sowie den mit Nachzahlungsverfügung vom 12. Dezember 2014 auf Fr. 100'000.– (AK-act. 247 im Verfahren S 2018 27) veranlagten Lohn zusammen. Mit Bezug auf die Jahre 2011 und 2014 entsprechen die Lohnsummen den Angaben des Beschwerdeführers (AK-act. 59 und 270 im Verfahren S 2018 27). 6.3 Zu den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erhobenen Einwendungen zur Höhe der Schadenersatzforderung (AK-act. 419–423 im Verfahren S 2018 27) nahm die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. August 2019 Stellung (AK- act. 528–534 im Verfahren S 2018 27). Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar und wurden vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt. Nachdem er vom Gericht Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Höhe der
10 Urteil S 2019 125 Schadenersatzforderung zu äussern (act. 16), legte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung der Anwaltskosten in den Jahren 2017 und 2018 sowie seiner persönlichen Auslagen und Arbeitsstunden ins Recht (act. 17). Diese betrifft die vorliegend strittige Schadenersatzforderung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.4 Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bzw. einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen. Der Schaden in der Höhe von Fr. 42'884.65 ist demnach ausgewiesen. 7. 7.1 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). 7.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die B.________ AG gleichzeitig der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtung über viele Jahre hinweg nur unvollständig nachkam, weshalb die ausstehenden Beiträge von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzt werden mussten. Letztlich musste die Beschwerdegegnerin einen Gesamtschaden von Fr. 42'884.65 verbuchen (vgl. E. 6.4). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die B.________ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist. 8. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlich-rechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
11 Urteil S 2019 125 8.1 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausgesetzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschuldensmassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe. Nicht jedes einer Firma als solches anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer Organe sein. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation
12 Urteil S 2019 125 der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). 8.2 Der Beschwerdeführer war ab 21. Oktober 2005 Verwaltungsrat der B.________ AG, einem relativ kleinen Unternehmen, das den Handel sowie Montage und Herstellung von Wandpaneelen, Wellblechen und Dachprofilen bezweckte (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018 27). Die B.________ AG hatte eine einfache Verwaltungsstruktur. Die Zahl der Beschäftigten war in den Jahren 2009 bis 2014 mit dem Beschwerdeführer selbst und maximal zwei Angestellten (AK-act. 59 im Verfahren S 2018 27) sehr klein. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Beschwerdeführer als alleinigen Verwaltungsrat der B.________ AG verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die B.________ AG in den Jahren 2009 bis 2014 der Beschwerdegegnerin relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 42'884.65 schuldig blieb (vgl. E. 6.4). 8.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist insgesamt zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren. Weder macht der Beschwerdeführer Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe geltend noch sind solche aktenkundig. 9. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 42'884.65 (vgl. E. 6.4) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Schadenersatz zu leisten. 10. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
13 Urteil S 2019 125 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 22. März 2021 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am