Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (54 Absätze)
E. 2 Urteil S 2018 122
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile BGer 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile BGer 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen).
E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 3.
E. 3 Urteil S 2018 122
A.
Infolge Arbeitsunfähigkeit verlor die 1966 geborene A.________ ihre Anstellung
als Mitarbeiterin Leiterplattenkontrolle per 30. September 2012 (IV-act. 10). Am
11. Oktober 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Panikattacken, Depressionen und
Angstzustände bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IV-act. 2). Nach Durchführung von Abklärungen in medizinischer und erwerblicher
Hinsicht teilte diese der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 die beabsichtigte
Ablehnung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht mit
(IV-act. 60). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beauftragte die IV-Stelle Zug die
MEDAS Begaz GmbH Begutachtungszentrum Basel-Land mit einer polydisziplinären
Abklärung. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 (IV-act. 88/3-81) stellte
sie der Versicherten mit erneutem Vorbescheid vom 19. Januar 2017 die Zusprache einer
vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht (IV-
act. 107). Dagegen erhob diese am 16. Februar 2017 Einwand und begründete ihn am
27. März 2017 (IV-act. 113 und 117). Eine stationäre psychiatrische Behandlung der
Versicherten führte zu einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie. Zu dessen Gutachten vom 26. April 2018 (IV-
act. 141/2-59) äusserte sich die Versicherte am 24. Juli 2018 (IV-act. 157). Daraufhin
verneinte die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 19. September 2018 den Anspruch der
Versicherten auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades (IV-act. 162).
B.
Dagegen erhob A.________ am 22. Oktober 2018 Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs; eventualiter um
Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung; allenfalls um Anordnung eines
Gerichtsgutachtens; subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
Neubegutachtung. In prozessualer Hinsicht ersuchte die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels (act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung bemängelt sie zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie sich vor Erlass der leistungsabweisenden
Verfügung zu den darin vorgebrachten, einen Rentenanspruch verneinenden Argumenten
nicht habe äussern können (act. 1 S. 7 f.). Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin den
Beweiswert des Gutachtens von Dr. C.________ und rügt die Annahme von
Ausschlussgründen bei der Prüfung der Standardindikatoren (act. 1 S. 9 f.).
E. 3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Das Vorbescheidverfahren geht indessen über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 142 V 380 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 134 V 97 E. 2.8.2; vgl. auch Urteil BGer 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1). Dies heisst aber nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteile BGer 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 sowie 9C_449/2014 vom 10. September 2014 E. 3).
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass ihr mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in Aussicht gestellt worden sei. Vor Verfügungserlass sei ihr nur noch die Gelegenheit gegeben worden, zum Gutachten von Dr. C.________ Stellung zu nehmen. Zu den in der Verfügungsbegründung vorgebrachten Argumenten habe sie sich somit nicht äussern können (act. 1 S. 7 f.). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die zwei am Ende von E. 3.1 zitierten Urteile des Bundesgerichts auf den Standpunkt, dass sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten von Dr. C.________ keinen neuen Vorbescheid habe erlassen müssen (act. 5 S. 3).
E. 3.4 Mit dem ersten Vorbescheid vom 7. Mai 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Ablehnung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht durch Verweigerung der Aufnahme einer adäquaten fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit (IV- act. 60). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gab sie ein MEDAS-Gutachten in Auftrag. Mit erneutem Vorbescheid vom 19. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Versicherten die Zusprache einer vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 107). Diese begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin durch Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen war, weshalb aufgrund der vom neu behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 (IV-act. 88/3-81) ging sie ab der psychiatrischen Untersuchung in der MEDAS im April 2016 von einer Besserung des Gesundheitszustandes und einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von nunmehr 30 % aus, was zur Rentenbefristung führte (IV-act. 107/3).
E. 3.5 Zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der rentenablehnenden Verfügung einen neuen Vorbescheid hätte erlassen müssen, oder ob sie sich mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung hätte begnügen können, muss nach der in E. 3.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft werden, wie die getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind. 4.
E. 4 Urteil S 2018 122
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018wurde der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin MLaw B.________ wurde ihr
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 4).
D.
Mit Vernehmlassung vom 13. November 2018 schloss die Verwaltung unter
Hinweis auf das Gutachten von Dr. C.________ auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
E.
Replicando erhebt die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2019 weitere
Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. C.________ (act. 9). Diese werden von der
Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 18. Februar 2019 bestritten (act. 11).
F.
Mit Eingaben vom 23. April 2019 (act. 13) und 2. März 2020 (act. 17) legte die
Beschwerdeführerin neuere Arztberichte ins Recht. Zur ersten Eingabe äusserte sich die
Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2019 (act. 15).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes
zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die
Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle –
gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung
datiert vom 19. September 2018 (BF-act. 2) und ist frühestens am Folgetag im
Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin eingetroffen (act. 1 S. 3). In Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen
Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des
22. Oktober 2018, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden
Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1
ATSG als gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt
E. 4.1 Im Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin ein erstes Mal psychiatrisch begutachtet. Die Gutachterin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 31. Mai 2013 folgende Diagnosen (IV-act. 29/6): - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) seit Juli 2012 - Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit Juli 2012
E. 4.2 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin zweimal. Im Gutachten vom 8. Juli 2013 diagnostizierte Dr. I.________ eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F33.01 und eine Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0. Unter Hinweis auf das nach wie vor erheblich ausgeprägte psychiatrische Krankheitsbild verneinte Dr. I.________ eine Arbeitsfähigkeit und empfahl eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive einer gesteigerten Psychopharmaka-Behandlung. Die aktuelle Behandlung beim Hausarzt
E. 4.3 Im April 2015 nahm die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung bei Dr. D.________ auf. Im Bericht vom 2. November 2015 diagnostizierte dieser eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Dazu gab er an, die Beschwerdeführerin sei von den schweren Vergangenheitsereignissen sichtbar gekennzeichnet. Sie sei immer unruhig, zittere, klammere sich krampfhaft an die Handtasche, schaue sich um, als ob noch jemand sie beobachten könnte. Es bestehe ein leicht wahnhaftes Erleben. Die Beschwerdeführerin fühle sich beobachtet und verfolgt. Dies gehöre aber eher zur Angststörung. Die Gefühlsstimmung sei depressiv und von Angst und Panik geprägt. Die Beschwerdeführerin leide inhaltlich an anhaltenden Erinnerungen (Intrusionen), einem Wiederaufleben der schrecklichen bedrohenden Situationen (Flashbacks), einem vegetativen Arousal, Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen mit Albträumen. Anamnestisch bestünden dissoziative Bewusstseinsverluste. Abschliessend attestierte Dr. D.________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und stellte angesichts der Zunahme der psychopathologischen Symptome in den vergangenen drei Jahren eine ungünstige Prognose (IV-act. 77).
E. 4.4 Die Fachärzte der MEDAS stellten im Gutachten vom 4. Mai 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 88/72-73): - Rezidivierende Stürze mit kurzer Bewusstlosigkeit unklarer Ätiologie (ICD-10 R55)
E. 4.5 Aufgrund der 1 ½-monatigen Hospitalisation in der Klinik E.________ (vgl. Austrittsbericht vom 14. Juni 2017 [IV-act. 123/1-8]) wurde der Psychiater Dr. C.________ mit einer Verlaufsbegutachtung beauftragt. Im Gutachten vom 26. April 2018 stellte Dr. C.________ lediglich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0; IV-act. 141/44). Dazu führte er aus, die depressive Stimmung sei im Vorlauf durch mehrere Psychiater festgestellt worden. Sie habe sich auch unabhängig von der Schilderung der Selbstwahrnehmung im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung für dieses Gutachten feststellen lassen. Dagegen liessen sich Interessenverlust und Antriebsstörung nicht nachvollziehen. Die sich dynamisch zeigende Beschwerdeführerin berichte über ein grob unauffälliges soziales Leben mit guten Kontakten innerhalb der Familie und regelmässigen Freizeitkontakten zu Nachbarn. Das Kriterium der leichtgradigen psychomotorischen Hemmung habe in beiden Untersuchungen als eine Verminderung der Mimik direkt beobachtet werden können, sei
E. 5 Urteil S 2018 122 betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.
E. 5.1 Gegen das MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 (E. 4.4) wandte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. März 2017 eine mangelhafte Berücksichtigung der von den Stürzen verursachten Einschränkungen im Erwerbsleben ein (IV-act. 117/6-7). Dem ist zu entgegnen, dass die von der Beschwerdeführerin als "massiv" beschriebene Schwindelproblematik otoneurologisch nicht objektiviert werden konnte. Auch die offenbar immer häufiger – bei der Hospitalisierung in der Klinik E.________ angeblich zwei- bis dreimal am Tag (vgl. IV-act. 123/2) – auftretenden Stürze konnten weder während den verschiedenen Untersuchungen in der MEDAS noch von Dr. C.________ beobachtet werden. Selbst in den Berichten über die beiden mehrwöchigen Klinikaufenthalte wurden keine vom Klinikpersonal beobachteten Stürze angegeben (vgl. IV-act. 49, 53, 121/1-3 und 123/1-8). Als einzige familienexterne Person konnte lediglich der behandelnde Psychiater Dr. D.________ einige dieser Stürze beobachten (vgl. telefonische Auskunft an Dr. C.________ vom 17. April 2018 [IV- act. 141/35-36] sowie Arztzeugnis vom 12. April 2019 [BF-act. 4]). Mit diesem Umstand setzte sich Dr. C.________ aus psychiatrischer Sicht auseinander (IV-act. 141/49-50). Seine Beurteilung, insbesondere die Darlegung des zeitlichen Zusammenhangs mit Wiedereingliederungsmassnahmen und des für die in Frage stehenden psychischen Störungen untypischen Verlaufs, leuchtet ein und vermag zu überzeugen. Ausserdem ergaben verschiedentliche fachärztliche Abklärungen keine Hinweise auf eine organische oder psychische Ursache dieser Stürze (vgl. Berichte des Zentrums L.________ vom 23. Januar 2015 [IV-act. 88/83-84], des Spitals M.________, Neurologie, vom 1. April 2015 [IV-act. 78/8-9], des Zentrums N.________ vom 23. Februar 2016 [IV- act. 88/89-90] sowie von Dr. med. O.________, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 1. Mai 2017 [IV-act. 121/4-5]). Insbesondere äusserte Dr. med. P.________, Fachärztin für Neurologie, in dem von Dr. C.________ beigezogenen Bericht vom
E. 5.2 Gegen die beweisrechtliche Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.________ vom 26. April 2018 (E. 4.5) wendet die Beschwerdeführerin weiter eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorakten ein (act. 1 S. 9). Dem ist zu entgegnen, dass im Gutachten sowohl bei der Beurteilung der Vorgeschichte als auch in der Diskussion der Diagnosekriterien auf die aus psychiatrischer Sicht relevanten ärztlichen Stellungnahmen Bezug genommen wurde (IV-act. 141/36-39 und IV- act. 141/47-51). Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten sei durch den wiederholten Vorwurf der Simulation und Rentenbegehrlichkeit nicht ergebnisoffen (act. 9 S. 4 f.). Auch
E. 5.3 Insgesamt entsprechen sowohl das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom
4. Mai 2016 als auch das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. C.________ vom
E. 5.4 Obwohl nun zwei beweiskräftige Gutachten vorliegen, darf das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS – anders als in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018 (vgl. IV-act. 162/3) – nicht durch das spätere Gutachten von Dr. C.________ ersetzt werden. Ein solches Vorgehen würde der unzulässigen Einholung einer "second opinion" gleichkommen, wurde doch das MEDAS-Gutachten vom RAD sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht als valide medizinische Grundlage beurteilt (IV-act. 89 f.; vgl. zur "second opinion" Urteil BGer 8C_957/2010 vom
1. April 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Abklärung bei Dr. C.________ hätte somit richtigerweise ausdrücklich als Nach- bzw. Verlaufsbegutachtung erfolgen sollen (vgl. die entsprechende RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2017 [IV-act. 127), was allerdings weder 23 Urteil S 2018 122 im Gutachtensauftrag vom 18. Juli 2017 noch im standardisierten Fragenkatalog Niederschlag gefunden hatte (IV-act. 131 f.). Dementsprechend beschränkte Dr. C.________ seine Ausführungen nicht auf die spezifische Problematik eines Verlaufsgutachtens, sondern äusserte sich zum gesamten Verlauf des psychischen Gesundheitszustands. Dennoch räumte er ein, eine abweichende fachliche Meinung als der MEDAS-Psychiater zu vertreten, und verneinte eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung in der MEDAS (IV- act. 141/52). Aus diesem Grund ist für die Zeit bis zur Begutachtung in der MEDAS auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Für die Zeit danach ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.________ von unveränderten Verhältnissen auszugehen (vgl. auch act. 1 S. 9). 6.
E. 6 Urteil S 2018 122 ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile BGer 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 6.1 Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben an ein Gutachten ergibt sich aus BGE 141 V 281, dass die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG nicht erbringen kann, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch- psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 144 V 50 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6). 24 Urteil S 2018 122
E. 6.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil BGer 9C_590/2017 vom
15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 6.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie "funktioneller Schweregrad"
- Komplex "Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex "Sozialer Kontext" - Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
E. 6.4 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer 25 Urteil S 2018 122 Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 6.5.1 Mangels einer Diagnose aus dem somatoformen Kreis äusserte sich der psychiatrische Gutachter der MEDAS entsprechend der damaligen Rechtspraxis nur teilweise zu den verschiedenen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Äussert sich ein nach altem Verfahrensstandard eingeholtes Gutachten nicht zu den Standardindikatoren, verliert es nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten und der erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandene Beweisgrundlage vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das vorliegende Gutachten
- gegebenenfalls im Kontext mit den weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis).
E. 6.5.2 Im MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 finden sich jedoch einschlägige Ausführungen, die einer Prüfung der Standardindikatoren gleichkommt (vgl. insbes. in E. 4.4 wiedergegebenes IV-act. 88/54-55 und 88/59). Dadurch erlaubt das Gutachten eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der psychiatrische Gutachter befasste sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden, dem sozialen Kontext und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, inkl. der selbst in schwierigen Umständen (Vergewaltigung, Ehe mit häuslicher Gewalt) an den Tag gelegten persönlichen Ressourcen, die es ihr erlaubten, sich adäquat weiter zu entwickeln. Weiter äusserte er sich zur Konsistenz mit Bezug auf die ungleiche Einschränkung des alltäglichen Aktivitätenniveaus und den fraglichen Leidensdruck bei vorzeitigem Abbruch der ersten – später auch der zweiten – stationären Behandlung. Gestützt auf seine nachvollziehbaren
E. 6.6 Zusammenfassend lässt sich in einer Gesamtwürdigung auf eine lediglich leichtgradige versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik schliessen. Damit erscheint die im MEDAS- Gutachten vom 4. Mai 2016 auf 30 % eingeschätzte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten und angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS (13. April 2016 [IV-act. 88/45]) als plausibel. Daran vermag auch die anderweitige Einschätzung von Dr. C.________ nichts zu ändern, zumal er selbst eine nachträgliche Veränderung verneinte und einräumte, dass es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle. 7. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2012 (IV-act. 2) bzw. sechs Monate danach (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zur Begutachtung äusserten sich die MEDAS-Gutachter nicht. Im Vorbescheid vom 19. Januar 2017 gedachte die Beschwerdegegnerin, auf den Angaben des die Beschwerdeführerin ab April 2015 behandelnden Dr. D.________ abzustellen, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 4.3). Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerdeführerin implizit gutgeheissen (act. 117 S. 2-5). Auch die beiden Gutachter Dres. F.________ und I.________ attestierten 2013 eine 90- bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erwarteten eine namhafte Besserung erst einige Monate nach Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung (E. 4.1 und 4.2). Es liegt kein Grund vor, von den echtzeitlichen Angaben dieser drei Fachärzte abzuweichen. Die von den Gutachtern attestierte höhere Arbeitsfähigkeit lässt sich mit den von den Dres. F.________ und I.________ geäusserten Prognosen vereinbaren. Wann die Besserung tatsächlich eingetreten ist, kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr erstellt werden, weshalb bis zur Begutachtung in der MEDAS von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. 8. Bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin bis April 2016 erwerbsunfähig und hätte somit ab 1. April 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung im Oktober 2012 [IV-act. 2]; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) grundsätzlich Anspruch auf eine ganze Rente gehabt.
E. 7 Urteil S 2018 122
E. 8 Urteil S 2018 122 zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
E. 8.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 E. 3.1; Urteil BGer 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1). In Konkretisierung dieser allgemein geltenden Schadenminderungspflicht sieht Art. 7 IVG vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen unter anderem die medizinischen Behandlungen nach Krankenversicherungsgesetz (Abs. 2 lit. d). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
E. 8.2 Bis 16. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (vgl. Berichte vom 1. Oktober 2012 [IV-act. 17/11-14], 8. November 2012 [IV-act. 13] und 22. März 2013 [IV-act. 22]).
E. 8.3 In ihrem Einwandschreiben vom 27. März 2017 stellte sich die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass ihr ein Therapeutenwechsel nicht zumutbar gewesen sei (IV-act. 117/3-5). Dem kann nicht gefolgt werden. So war sie 2012 in der Lage, die Behandlung bei Dr. G.________ aufzunehmen, 2013 zu Dr. H.________ zu wechseln und sich 2015 zu Dr. D.________ zu begeben. Auch die geltend gemachte hohe Therapiemotivation ist zu relativieren. So brach die Beschwerdeführerin die stationäre Behandlung in der damaligen Psychiatrischen Klinik J.________ ab, um ihre Schwester zu empfangen. Zu der ihr in der Klinik nahegelegten ambulanten Nachbehandlung liess sie sich nicht motivieren (vgl. Bericht vom 23. Dezember 2013 [IV-
E. 8.4 Sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt, ist die Rechtmässigkeit der Leistungskürzung zusätzlich davon abhängig, ob das Kürzungsausmass mit Blick auf die erhoffte Auswirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden verhältnismässig ist (Urteil BGer I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4). Die Gutachter Dres. F.________ und I.________ gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangen sollte (E. 4.1 und 4.2), womit sie nur für eine beschränkte Zeit eine Invalidenrente hätte beanspruchen müssen. Somit war die von der Beschwerdegegnerin 2017 beabsichtigte Rentenverweigerung bis zur Aufnahme der Behandlung bei Dr. D.________ im April 2015 auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit rechtens.
E. 9 Urteil S 2018 122 Mit Einwandschreiben vom 27. März 2017 machte die Beschwerdeführerin eine Mitte Juli 2016 eingetretene Verschlechterung geltend, die von den MEDAS-Gutachtern nicht mehr habe berücksichtigt werden können (IV-act. 117/5). Tags darauf, am 28. März 2017, trat sie für 1 ½ Monate in die Klinik E.________ ein (IV-act. 123/1-8). Dies veranlasste die Beschwerdegegnerin zu einer Verlaufsbegutachtung nach Klinikentlassung. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. April 2018 verneinte Dr. C.________ eine Verschlechterung seit der Begutachtung in der MEDAS und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (IV-act. 141/54). Am 1. Mai 2018 räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zum Gutachten von Dr. C.________ Stellung zu nehmen (IV-act. 142), was diese mit Eingabe vom 24. Juli 2018 tat und Einwendungen gegen die Beweiskraft des Verlaufsgutachtens vorbrachte (IV-act. 157). In der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018 (IV-act. 162) wich die Beschwerdegegnerin von der im Vorbescheid vom 19. Januar 2017 (IV-act. 107) in Aussicht gestellten Zusprache einer befristeten ganzen Rente ab und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente gänzlich. Dabei ging sie von einer seit Oktober 2012 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, wobei die Einschränkung mit dem neurologischen Teilgutachten der MEDAS begründet wurde. Eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit wurde unter Verweis auf das Gutachten von Dr. C.________ verneint.
E. 10 Urteil S 2018 122
Weiter gab sie an, im Juli 2012 sei die Versicherte ohne konkreten Auslöser nach einem
Panikanfall am Arbeitsplatz kollabiert und habe seither ein zunehmendes
Vermeidungsverhalten entwickelt, das auch als primärer Krankheitsgewinn gewertet
werden könne. Psychodynamisch könne davon ausgegangen werden, dass mit der
emotionalen Öffnung dem neuen Partner gegenüber Insuffizienz- und Schuldgefühle
aktiviert worden seien. Weiter werde die depressive Symptomatik von einem unbewussten
Regressionsbedürfnis im Sinne des Versorgt-werden-wollens aufrechterhalten. Die Angst-
und Paniksymptomatik werde auch in der Hinsicht regressiv gefördert, als der Partner hier
wiederum einen stützenden, versorgenden und begleitenden Aspekt übernehme und die
Versicherte ihre Selbstverantwortung abgebe. Ein Kausalzusammenhang hinsichtlich einer
Reaktivierung traumatogener Inhalte sei nicht zu verzeichnen. Die Versicherte sei zudem
explizit auf Flashbacks und Intrusionen exploriert worden. Es hätten sich keine Hinweise
auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben. Es seien allerdings Albträume
bezüglich des traumatogenen Inhaltes berichtet worden. Der die Versicherte früher
behandelnde Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
beschreibe im Bericht vom 8. November 2012 (IV-act. 13) zusätzlich zu den auch hier
aufgeführten Diagnosen einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung ca. im
Jahre 1981 sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ca. ab
1983. Die erstgenannte Diagnose könne hier nicht bestätigt werden, da die Versicherte im
Rahmen der Exploration zu den zeitlichen Aspekten und der Symptomatik nichts berichtet
habe. Von einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung sollte erst ausgegangen werden,
wenn alle Therapieoptionen ausgeschöpft seien. Zugleich beschreibe Dr. G.________
eine Besserung des Zustandsbildes. Angst und Panikattacken sowie Schlafstörungen
seien reduziert. Stimmung und Antrieb hätten sich bei der letzten Kontrolle am 13. Januar
2013 gebessert [recte: 16. Januar 2013 gemäss Bericht vom 22. März 2013 in IV-act. 22].
Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestünde bis 31. Januar 2013. Die Prognose werde als
positiv günstig bewertet. Die Versicherte könne mittlerweile wieder alleine das Haus
verlassen. Insgesamt bestehe Konkordanz bzgl. der diagnostischen Einschätzung der
einschränkungs- bzw. arbeitsrelevanten Diagnosen. Lediglich hinsichtlich des
prospektiven zeitlichen Verlaufes ergebe sich eine leichte Differenz (IV-act. 29/7-8).
Prognostisch positiv zu werten sei die prinzipiell zukunftsorientierte Lebenseinstellung der
Versicherten, die selbst den Wunsch äussere, wieder am Arbeitsprozess teilzuhaben, was
mit dem Arztzeugnis von Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigt
werde und sich in der Erwerbsbiographie der vorausgehenden Jahre widerspiegle. Zudem
E. 11 Urteil S 2018 122 verfüge die Versicherte über ein positiv besetztes integrales haltgebendes Objekt, geboten durch die ältere Schwester, die sie auch in ihrer weiblichen Identität nach der traumatisierenden Vergewaltigung und der Ehe mit einem gewaltbereiten Mann hindurchgetragen habe, was ihr immer wieder ermöglicht habe, sich auf vertrauensvolle partnerschaftliche Beziehungen einzulassen. Diese stabilisierenden inneren Faktoren, die eben als solche internalisiert seien und der Person daher zur Verfügung stünden, stellten gleichfalls einen positiven Prädiktor dar, sodass davon auszugehen sei, dass bei adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu rechnen sei (IV-act. 29/8). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.________ aus, hauptsächlich einschränkend wirke sich derzeit die Angststörung aus, welche die Wegfähigkeit der Versicherten beeinträchtige, da sie häufig Begleitung benötige, um das Haus zu verlassen. Quantitativ einschränkend wirke sich die depressive Störung mit reduziertem Durchhaltevermögen und der Erschöpfbarkeit aus. Seit dem Behandlungsbeginn bei Dr. G.________ am 7. August 2012 sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 10 % arbeitsfähig, d.h. einen halben Tag pro Woche im Rahmen einer Exposition zur Wegfähigkeit (IV-act. 29/8-9). Abschliessend stellte Dr. F.________ fest, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, sondern lediglich durch ihren Hausarzt mittels medizinischer Hypnose behandelt werde. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit eventuell psychopharmakologischer Therapie, wie sie schon fachgerecht durch Dr. G.________ durchgeführt worden sei, sei dringendst zu empfehlen und indiziert. Bei adäquater Behandlung sei mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Ab sofort könne mit einer schrittweisen Steigerung begonnen werden (IV-act. 29/9).
E. 12 Urteil S 2018 122 Dr. H.________ erachtete er als nicht ausreichend und steigerungsbedürftig, um die prognostischen Voraussetzungen zu verbessern (IV-act. 40/31-32). Im Gutachten vom 24. September 2013 stellte Dr. I.________ einen eindeutig verschlimmerten psychopathologischen Befund fest. Das depressive Krankheitsbild erreiche derzeitig ein schweres Ausmass mit angedeuteten psychotischen Symptomen. Somit müsse die Diagnostik geändert werden, indem von einer rezidivierenden depressiven Störung, schwergradige Episode, mit angedeuteten psychotischen Symptomen gemäss ICD-10 F33.3 geredet werden müsse. Die depressive Symptomatik sei mit einer deutlichen und von Konzentrationsstörungen sowie Aufmerksamkeitsstörungen geprägten neurokognitiven Beeinträchtigung gekoppelt. Der Panikstörung komme derzeitig eine zweitrangige Bedeutung zu. Das Krankheitsbild sei unbedingt behandlungsbedürftig und die derzeitige Behandlung im ambulanten Rahmen nicht ausreichend. Es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung unbedingt erforderlich (IV-act. 47/9-10).
E. 13 Urteil S 2018 122 - Periarthropathia humero-skapularis rechts (Infraspinatus und Subscapularis) mit Impingement (ICD-10 M75.4 und M75.1) - Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82.0) bei/mit
- unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-abhängigen, narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8) Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (IV-act. 88/73-74): - Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2) - V.a. vorwiegend tendomyogen bedingte Schulterschmerzen rechts (ICD-10 M25.51) - Abgeschwächter Bicepssehnenreflex rechts, vereinbar mit St.n. einer radikulären C6- Symptomatik rechts (ICD-10 M25.51) - Chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei DD: Unspezifische Kreuzschmerzen, diskogene Schmerzkomponente
- Hyperlordose der Lendenwirbelsäule - Beginnende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit relativen Foraminalstenosen C4 bis C6 beidseits gemäss Magnetresonanztomographie vom
6. Januar 2015, aktuell klinisch asymptomatisch - Klinischer Verdacht auf beginnende Femoro-Patellararthrose beidseits
- Genua vara - Spreizfüsse
- Hallux valgus beidseits - Leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) Bei der neurologischen Untersuchung klagte die Beschwerdeführerin über ein leichtes Schwindelgefühl mit Unsicherheit beim Gehen. Oft werde sie bewusstlos. Weiter berichtete sie über alle 3-4 Tage auftretende drückende Kopfschmerzen. Sodann bestünden bewegungsabhängige rechtsseitige Schulterschmerzen, sehr wahrscheinlich tendomyogen bedingt. Der neurologische Gutachter ging davon aus, dass aufgrund der rezidivierenden Stürze mit kurzdauernder Bewusstlosigkeit, welche aktuell 20- bis 25-mal pro Monat aufträten, eine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie Tätigkeiten an Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr seien der Explorandin nicht mehr zumutbar. Einfache körperliche Tätigkeiten, administrative und organisatorische Tätigkeiten könnten ihr jedoch ganztags zugemutet werden. Aufgrund der bewegungsabhängigen Schulterschmerzen wäre es sinnvoll, wenn Arbeiten über Kopf sowie schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden könnten. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei
E. 14 Urteil S 2018 122
anamnestisch die Bewusstlosigkeit im Sommer 2012 verstärkt aufgetreten sei (IV-
act. 88/27-29 und 88/76).
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin Schmerzen
im Nacken-, Schulter und Kreuzbereich an (IV-act. 88/31). Nach Ansicht des
rheumatologischen Gutachters schilderte sie ihre Beschwerden sachlich und war bei der
klinischen Untersuchung kooperativ. Auch stimmten die klinischen Untersuchungsbefunde
mit den anamnestischen Angaben gut überein. Es fänden sich keine Hinweise für
Inkonsistenzen. Entsprechend seien weder die Waddell-Zeichen noch die Fibromyalgie-
Druckpunkte in relevantem Ausmass vorhanden (IV-act. 88/36). Gemäss der
Beschreibung des letzten Arbeitsplatzes müsse aus rein rheumatologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Dennoch seien die
Schulterbeschwerden rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufzuführen, da aufgrund dieser Diagnose bezüglich einer sonstigen Tätigkeit doch
erhebliche Einschränkungen bestünden. Eine adaptierte Tätigkeit ohne körperliche
Schwerarbeit oder Tätigkeiten für den rechten dominanten Arm oberhalb der
Schulterhorizontale sei aus rheumatologischer Sicht aktuell und retrospektiv zu ebenfalls
100 % zumutbar (IV-act. 88/37 und 88/76-77).
Aus otorhinolaryngologischer Sicht habe einzig eine Falltendenz im Rahmen der Prüfung
der spinalen Motorik nachgewiesen werden können. Diese könne die anamnestische
Gangunsicherheit erklären. Im Rahmen der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit
leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits bestünden zurzeit
keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Seitens der unklaren
Sturzsymptomatik sowie Schwankschwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer
vestibulärer Funktion, ergäben sich aber trotzdem qualitative Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende Tätigkeiten von der Explorandin gemieden
werden sollten. Zusammenfassend bestehe in einer angepassten Tätigkeit, unter
Berücksichtigung dieser seit 2012 bestehenden qualitativen Einschränkungen, keine
(quantitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 88/42-43 und 88/77).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Versicherte sei in intakten, wenig emotionalen
familiären Umständen aufgewachsen. Sozial integriert habe sie als gute Schülerin die
Schule durchlaufen. 1981 sei sie sexuell missbraucht worden. Eine Behandlung sei nicht
erfolgt. Die Versicherte habe sich weiterhin konstruktiv entwickeln können. In der Schweiz
habe sie sich sprachlich integrieren und sich arbeitsbezogen bewähren können. Aus
E. 15 Urteil S 2018 122
wirtschaftlichen Gründen habe sie mehrere Arbeitsstellen verloren und sei auch arbeitslos
gewesen. Nach partnerschaftlicher Fehlwahl mit häuslicher Gewalt habe sie sich, als
Mutter zweier Kinder, aus der schwierigen Ehe scheiden und eine weitere Beziehung
eingehen können. Seit Februar 2012 stehe sie in tragfähiger partnerschaftlicher
Beziehung. Die Persönlichkeit sei mässig bis gut integriert. Die Selbst- und
Fremdwahrnehmung, die innere Bindung und die äussere Beziehung seien erhalten. Die
Selbststeuerung und die emotionale Kommunikation seien mässig integriert (IV-act. 88/54-
55).
Der psychiatrische Gutachter erachtete die Kriterien für die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung als nicht erfüllt. Ein sexueller Missbrauch stelle zwar
eine schwere Integritätsverletzung dar, die Versicherte habe jedoch keine Behandlung
aufnehmen müssen und sich in der Folge adäquat weiterentwickeln können. Beim
Gespräch über den Missbrauch habe sie begreiflicherweise betroffen reagiert, sei aber
emotional weich geblieben. Eine stärkere vegetative Reaktion sei ausgeblieben und das
Gespräch habe auf andere Themen übergehen können. Auch könne die Diagnose einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht gestellt
werden, weil sich diese als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickeln
könne, sich die Kriterien ausserdem anlässlich der Exploration nicht hätten nachweisen
lassen. Auf dem Hintergrund erheblicher psychosozialer Faktoren und emotionaler
Konflikte sei es 2012 zur Entwicklung einerseits von Schwindelbeschwerden, andererseits
von Ängsten und depressiven Verstimmungen gekommen. Anlässlich der Exploration
seien der Schwindel, die Bewusstlosigkeitsanfälle und die Gangunsicherheit für die
Versicherte im Vordergrund gestanden. Erwähnenswert sei, dass sich diese
Beschwerdesymptomatik anlässlich der Exploration nicht habe objektivieren lassen. Sie
werde als sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8) kodiert. Anlässlich der
Exploration habe sich die Versicherte in leichtgradig depressiver Verstimmung befunden,
was als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0),
kodiert worden sei. Weiter nannte der psychiatrische Gutachter erhebliche psychosoziale
Faktoren und emotionale Konflikte wie Stellenverluste, Arbeitslosigkeit, schwierige
Beziehungen mit gewalttätigen Männern und finanzielle Sorgen (IV-act. 88/55-57).
Mit Bezug auf die Indikatoren zu den Kategorien des funktionellen Schweregrads und der
Konsistenz führte der psychiatrische Gutachter aus, die stimmungsbezogenen diagnosere-
levanten Befunde seien leichtgradig ausgeprägt. Die Schwindelanfälle seien gemäss
Aussage der Versicherten als mittelgradig zu werten. Anlässlich der Exploration hätten sie
E. 16 Urteil S 2018 122 sich jedoch nicht objektivieren lassen. Eine relevante Behandlungs- und Eingliederungsresistenz lasse sich nicht nachweisen. Die Versicherte habe die stationär- psychiatrische Behandlung vorzeitig abgebrochen. Spätere nachvollziehbare teilstationäre Behandlungen seien nicht erfolgt. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht festgestellt werden. Der behandlungsanamnestische Leidensdruck könne nur bedingt gewürdigt werden, denn es sei zum Abbruch der stationären Behandlung in der Klinik J.________ (vgl. die Berichte vom 23. Dezember 2013 [IV-act. 49] sowie 10. Februar 2014 [IV-act. 53]) und zu diversen Arztwechseln gekommen. In seiner Stellungnahme zum Mini-ICF gab der Gutachter sodann an, gestützt auf die objektivierbaren Befunde bestünden sowohl in bisheriger, wie auch adaptierter Tätigkeit mittelgradige Beeinträchtigungen bei Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit (IV-act. 88/59-60). Abschliessend kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass rein objektiv betrachtet ab Gutachtensdatum eine 30%ige Leistungsverminderung bestehe (IV- act. 88/69-71 und 88/79). Gestützt darauf attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin ab Gutachtensdatum eine Einschränkung von 30 % in einer adaptierten Tätigkeit (IV-act. 88/79).
E. 17 Urteil S 2018 122
allerdings nur leicht ausgeprägt gewesen. Glaubhaft sei weiter, dass es immer wieder zu
Gedanken an den Tod komme. Insgesamt lasse sich gestützt auf die wenigen möglichen,
einigermassen objektiven Beobachtungen, bei gleichzeitigem Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Aussagen, eine leichtgradige depressive Symptomatik bestätigen (IV-
act. 141/46-47).
Unter Hinweis darauf, dass die Explorandin im Leben mehr als einmal sehr effektiv
bewiesen habe, dass sie sich stark verändernden Lebensumständen anpassen könne und
die hierfür notwendigen Ressourcen problemlos aktivieren könne, verneinte
Dr. C.________ eine Persönlichkeitsstörung. Akzentuierte Persönlichkeitszüge fand er
wenige (IV-act. 141/48).
Auch der in der MEDAS gestellten Diagnose einer somatoformen Störung konnte sich
Dr. C.________ nicht anschliessen, weil die Stürze selber keinesfalls dem Konzept einer
solchen Störung entsprächen. Der behandelnde Psychiater Dr. D.________ sei
offensichtlich der einzige Mensch ausserhalb des familiären Umkreises der Explorandin,
welcher diese Stürze beobachtet habe. Er habe beschrieben, dass die Explorandin bei
einem völlig normalen Gang in unspezifische Situationen plötzlich zu Boden sinke, für eine
kurze Zeit nicht ansprechbar sei und dann langsam zu sich komme (vgl. Arztzeugnis vom
15. August 2016 [IV-act. 94/4]). Dies entspreche weder im Hinblick auf den Auslöser noch
im Hinblick auf die Symptomatik selbst einer sonstigen somatoformen Störung, die im
engen Zusammenhang mit belastenden Ereignissen oder Problemen auftrete (IV-
act. 141/48).
Zu diesen Stürzen sei es erstmals gekommen, als Dr. D.________ die Explorandin
zwecks langsamer Wiedereingliederung im Zentrum K.________ angemeldet habe.
Wegen der Stürze sei die Wiedereingliederung nicht begonnen worden. Seither träten die
Stürze in unterschiedlichen Häufigkeiten auf. Die Berichte der Klinik E.________ (vgl.
Kurzaustrittsbericht vom 9. Juni 2017 [IV-act. 121/1-3] und Austrittsbericht vom 14. Juni
2017 [IV-act. 123/1-8]) seien so formuliert, dass angenommen werden müsse, die Stürze
seien nicht beobachtet, sondern von der Explorandin berichtet worden. Die
Glaubwürdigkeit solcher Berichte sei jedoch nicht gegeben. Auch die Tatsache, dass
Dr. D.________ sie gesehen habe, mache ihre Echtheit nicht über jeden Zweifel erhaben.
Die Präsentation von Symptomen gegenüber einer Person, die im Verfahren unterstützend
wirken könne, sei ein sinnvolles Mittel zur Erreichung des gesetzten Ziels. Es stellte sich
generell die Frage, ob die von Dr. D.________ attestierte dissoziative Störung vor dem
E. 18 Urteil S 2018 122
Hintergrund der Akten, seiner telefonischen Angaben (vgl. IV-act. 141/35-36) und der
Einschätzung der Glaubwürdigkeit der (von der Beschwerdeführerin) gemachten Angaben
nachvollzogen werden könne. Dissoziationen träten meistens, aber nicht ausschliesslich,
vor dem Hintergrund psychischer Störungen auf. Ähnliche Zustände träten, wenn auch
seltener, bei psychisch Gesunden in Phasen spezieller emotionaler Herausforderung auf.
Eine Störung dieser Gruppe lasse sich nicht nachvollziehen. Alle als potenzielle Auslöser
in Frage kommenden Ereignisse lägen bereits Jahre zurück und in der Zwischenzeit seien
derartige Symptome nie berichtet worden. Aufgetreten seien die Stürze erst, als auf Druck
der Invalidenversicherung versucht worden sei, die Explorandin etwas forcierter sozial zu
rehabilitieren, um sie später beruflich integrieren zu können. Eine Phase besonderer
intrapsychischer Konflikte, die als Auslöser einer vorliegenden Konversionsstörung in
Frage kämen, lasse sich für die damalige Zeit nicht nachvollziehen. Auch sei der Verlauf
untypisch, schienen doch die Anfälle gemäss den Angaben der Explorandin und von
Dr. D.________ zuzunehmen, statt mit der zeitlichen Entfernung zum auslösenden
Ereignis abzunehmen. Berücksichtige man den Verlauf der Symptomentwicklung,
erscheine dieses psychiatrisch ohnehin absolut untypisch erscheinende Symptom als nicht
glaubhaft (IV-act. 141/49-50).
Zur Angst- und Panikstörung führte der Gutachter aus, es sei unklar, seit wann die
herabgesetzte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin angenommen werden müsse. Es
gehöre zu den Auffälligkeiten dieses seit langer Zeit gut dokumentierten Falls, dass die
angeblichen (Panik-)Attacken nicht von neutraler Seite beobachtet bzw. dokumentiert
worden seien. Auf die entsprechenden Angaben der Explorandin selbst könne nicht
abgestellt werden (IV-act. 141/50).
Mit Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung schloss sich Dr. C.________ den
früheren Gutachtern an. Aufgrund der Lebensentwicklung der Explorandin nach der
Vergewaltigung im Alter von 15 Jahren lasse sich kein Hinweis für eine Beeinträchtigung
der Lebensentwicklung durch psychische Symptome nachvollziehen. Es widerspreche
dem Konzept der posttraumatischen Belastungsstörung, anzunehmen, dass die
Symptome erst sehr viel später, nach Überwindung der schwierigen Ehe, reaktiviert
würden. Die hier vorliegende Zeitspanne sei für eine late onset posttraumatische
Belastungsstörung absolut über jedem vorstellbaren Limit. Hierzu komme, dass eine
Reaktivierung einer in der Jugend entstandenen posttraumatischen Belastungsstörung
eher in der langjährigen Ehe durch die wiederholten Gewalterfahrungen aufgekommen
wäre, als erst später. Drittens sei die Schilderung der Symptome nicht glaubhaft. Die
E. 19 Urteil S 2018 122
Explorandin berichte gänzlich ohne emotionale Beteiligung. Weder sei ein Hyperarousal
spürbar, noch zeige sich eine vegetative Reaktion. Auch die damit zusammenhängende
Diagnose einer dauerhaften Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung müsse
verneint werden. Eine schwere psychiatrische Störung führe zu einem weitgehenden
Verlust praktisch aller alltäglichen Funktionen. Die betroffenen Personen lebten in einem
ständigen durchgehenden Gefühl des Misstrauens und manchmal gar einer feindlichen
Grundstimmung gegenüber ihrer Umgebung. Dies lasse sich bei der Explorandin nicht
ansatzweise beobachten, weder gegenüber Fremden, noch sei dies offensichtlich im
Zusammenhang mit der Beziehungsaufnahme zum jetzigen Partner vorhanden. Des
Weiteren gehe die anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit einer
weitgehenden Nivellierung des Antriebsniveaus einher. Auch hiervon könne bei der
Explorandin nicht ansatzweise gesprochen werden. An den beschriebenen
Alltagsabläufen liessen sich keine glaubhaften Auffälligkeiten nachvollziehen. Die
Beschwerdeführerin pflege ein ganz normales soziales Netzwerk (IV-act. 141/50-51).
Zum Verlauf führte Dr. C.________ aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung lasse sich seit 2012 nachvollziehen. Die damals attestierte Angststörung möge
damals vorgelegen haben. Deren Persistenz bis heute lasse sich aufgrund des
Aktenverlaufes und der bereits gemachten Angaben zur Glaubwürdigkeit der geklagten
Symptome nicht nachvollziehen. Im Rahmen der letzten psychiatrischen Begutachtung sei
eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin und
Dr. D.________ machten eine zwischenzeitige Verschlechterung geltend. Dies werde
nicht zuletzt durch die in der Klinik E.________ gestellte Diagnose einer schwergradigen
depressiven Symptomatik mit psychotischen Symptomen untermalt. Es liege kein Hinweis
dafür vor, dass sich am Ausmass der depressiven Symptomatik seit der polydisziplinären
Begutachtung irgendetwas verändert habe. Die meisten Veränderungen würden in Bezug
auf die Stürze berichtet. Diese liessen sich jedoch nicht mit einer ausreichenden
Wahrscheinlichkeit einer psychischen Störung zuordnen. Insofern sei die geltend
gemachte Zustandsverschlechterung seit der Begutachtung nicht nachvollziehbar. Mit
Bezug auf die unterschiedliche Diagnosestellung hält Dr. C.________ fest, dass es sich
um eine abweichende Beurteilung eines Zustandes handle, wie er unverändert bereits im
Rahmen der Begutachtung in der MEDAS vorgelegen habe (IV-act. 141/51-52).
Abschliessend führte Dr. C.________ aus, im MEDAS-Gutachten sei festgehalten worden,
dass die psychische Störung mit den körperlichen Erkrankungen interagiere, was gut
nachvollziehbar sei. Im polydisziplinären Setting sei eine 30%ige Minderung der
E. 20 Urteil S 2018 122 Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei weiterhin davon auszugehen. Die psychische Störung selber, jenseits ihres Einflusses auf die Überwindbarkeit der somatischen Beschwerden, sei allerdings von klar untergeordneter Bedeutung. Die depressive Störung alleine wäre, wie bereits in den Gutachten vor Jahren festgehalten, mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft in einer Fabrik vereinbar. Bei optimaler Anpassung dieser Tätigkeit an die körperlichen Einschränkungen wäre aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-act. 141/54). 5.
E. 21 Urteil S 2018 122
6. Februar 2018 (IV-act. 141/60-62) einen Verdacht auf eine strukturelle Epilepsie. Allerdings erwiesen sich die Untersuchungsbefunde als unspezifisch bzw. weitgehend unauffällig und eine funktionelle Überlagerung konnte nicht ausgeschlossen werden. Selbst Dr. D.________ gab im neuesten Bericht vom 15. Februar 2020 (BF-act. 5) an, dass die genaue neurologische oder neuropsychologische Ursache für die unmittelbar nicht kontrollierbaren Bewusstseinsverluste nicht habe geklärt werden können. Die von ihm gestützt auf neuere Forschungsergebnisse geäusserte Hypothese einer Beteiligung des Hirnstamms lässt sich zwar nicht von der Hand weisen. Nicht nachvollziehbar erscheint jedoch einerseits die lange Latenz zwischen den wiederholten Traumatisierungen und dem Auftreten der ersten Bewusstseinsverluste; dies in einer Lebensphase, in welcher die Beschwerdeführerin endlich etwas Ruhe und Geborgenheit erleben durfte. In diesem Zusammenhang leuchtet sodann nicht ein, weshalb die Stürze nur im sicheren familiären Umfeld bzw. in Anwesenheit des behandelnden und damit vertrauten Psychiaters erfolgen, nicht aber z.B. bei den Klinikeintritten oder während den gutachterlichen Untersuchungen. Denn gerade in diesen Situationen ist anzunehmen, dass der Stresstrigger deutlich erhöht und dadurch gemäss den Erläuterungen von Dr. D.________ eher geeignet sein sollte, den im Hirnstamm verankerten Überlebensreflex zu aktivieren, was zum Bewusstseinsverlust führt. Aus diesen Überlegungen vermögen die Darlegungen von Dr. D.________ im jüngsten Bericht die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Insgesamt ist es unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn sowohl die Gutachter der MEDAS als auch Dr. C.________ den Stürzen nicht das von der Beschwerdeführerin erwartete Gewicht beimessen.
E. 22 Urteil S 2018 122 dieses Vorbringen ist unbehelflich. Medizinische Gutachter haben die Aufgabe, gezeigte Symptome und geltend gemachte Beschwerden auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen. Es ist gerade Aufgabe der Gutachter, allseitige Befunde zu erheben und deren Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu zählen insbesondere Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Inkonsistenz und Vagheit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation oder gar Simulation führen. Auch sich manifestierende fehladaptive Prozesse sind deutlich als solche zu benennen. Schliesslich weist nichts darauf hin, dass die psychiatrische Begutachtung (mit einlässlicher Darstellung der Vorgeschichte, der aktuellen Beschwerden, des Befundes sowie der Epikrise samt Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit) nicht sorgfältig oder der konkreten Fragestellung nicht angemessen vorgenommen worden wäre.
E. 26 Urteil S 2018 122 und überzeugenden Ausführungen lässt sich aus juristischer Sicht feststellen, dass sich auch mit Blick auf die Standardindikatoren kein Nachweis für eine über 30 % hinausgehende Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens durch die diagnostizierten Störungen findet.
E. 27 Urteil S 2018 122
E. 28 Urteil S 2018 122 Danach wurde die Behandlung per 21. Januar 2013 vom Hausarzt Dr. H.________ übernommen (vgl. den undatierten und nicht unterzeichneten Bericht in IV-act. 23). Aufgrund der Ausführungen der Gutachterin Dr. F.________ (E. 4.1) zur ungenügenden damaligen Behandlung sowie der Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 10. Juni 2013 [IV-act. 32]) forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Juli 2013 sowie
27. August 2013 die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht und auf die gesetzlichen Folgen deren Verletzung auf, sich einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (IV-act. 34 und 41). Dagegen opponierte Dr. H.________ vehement (vgl. Schreiben vom 9. Juli 2013 [IV- act. 36] und 28. August 2013 [IV-act. 42]). Nachdem auch der Gutachter Dr. I.________ die Behandlung als nicht ausreichend beurteilt hatte (E. 4.2) und der RAD empfohlen hatte, an der auferlegten Schadenminderungspflicht festzuhalten (Stellungnahme vom
20. Januar 2014 [IV-act. 51]), wurde die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2014 ein drittes Mal unter Androhung der gesetzlichen Folgen aufgefordert, sich einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (IV- act. 52). Daraufhin teilte Dr. H.________ mit, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr in delegierter Psychotherapie bei seiner Frau befinde (Schreiben vom 18. Februar 2014 [IV-act. 54]). Nach Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 24. März 2014 [IV- act. 55]) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass diese Behandlung nicht der geforderten Behandlung entspreche und setzte eine letzte Frist bis Ende April 2014 an (Schreiben vom 3. April 2014 [IV-act. 56]). Wiederum bekundete Dr. H.________ sein Unverständnis (Schreiben vom 7. April 2014 [IV-act. 57]). Erst im April 2015 nahm die Beschwerdeführerin die Behandlung beim Psychiater Dr. D.________ auf (E. 4.3 und IV-act. 71).
E. 29 Urteil S 2018 122 act. 49]). Dies weist darauf hin, dass ihr einen Arztwechsel wohl zumutbar gewesen wäre, sie es aber vorzog, bei ihrem Hausarzt zu bleiben. Gemäss dem Medizinalberuferegister und dem Ärzteverzeichnis der FMH verfügt Dr. H.________ lediglich über den Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin. Weiter weist er eine Weiterbildung für medizinische Hypnose auf. Unabhängig von seinen Fähigkeiten als Psychotherapeut ist er für eine fachärztliche psychiatrische Behandlung, insbesondere für die Behandlung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin, nicht genügend qualifiziert, was auch die Gutachter Dres. F.________ und I.________ eindeutig feststellten (E. 4.1 und 4.2). Demzufolge war die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich der zumutbaren Behandlung zu unterziehen und die dazu nötige Motivation aufzubringen. Indem sie dies jahrelang verweigerte, kam sie ihrer Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht nicht nach. Auf die Folgen einer solchen Pflichtverletzung wurde sie mehrmals hingewiesen.
Dispositiv
- Ab der Begutachtung in der MEDAS ist die Beschwerdeführerin zu 70 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (vgl. E. 6.6). Für die Bestimmung des Rentenanspruchs ab dem 1. August 2016 ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 9.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile BGer 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). 9.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus dem IK-Auszug ergibt (IV-act. 161), ist seit 2009 von verschiedenen kurzzeitigen Anstellungen und dazwischen Phasen der Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Diese Unterbrüche lassen sich nicht auf einen Gesundheitsschaden zurückführen. Auch bei der letzten Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin zunächst sechs Monate tätig, danach zwei Monate arbeitslos und anschliessend bis zur Kündigung infolge Arbeitsunfähigkeit wieder sechs Monate angestellt (IV-act. 161). Angesichts der kurzen Anstellungsdauer von einem halben Jahr kann das im letzten Anstellungsverhältnis erzielte Einkommen als Mitarbeiterin Leiterplattenkontrolle nicht als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden. Vielmehr ist von den gemäss vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen auszugehen (LSE; vgl. Urteil BGer 8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dabei sind allerdings grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden 31 Urteil S 2018 122 (Urteile BGer 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). 9.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung wiederum die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/bb). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beschwerdeführerin hat die Erwerbstätigkeit trotz Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit noch nicht aufgenommen. 9.4 Darf für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden, erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; vgl. Urteile BGer 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5 und 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018 den Abzug auf 10 % bemessen. Dies erscheint angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, ihrer guten Sprachkenntnisse, des Aufenthaltsstatus, der ihr verbleibenden, doch erheblichen Arbeitsfähigkeit sowie der in Frage kommenden (Hilfs-)Tätigkeiten als angemessen, weshalb das Invalideneinkommen, unter Berücksichtigung der attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit, 63 % des auf 100 % angesetzten Valideneinkommens beträgt (100 % x 0.7 x 0.9). Daraus resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (100 % - 63 %), weshalb die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Rente auf den 31. Juli 2016 zu befristen ist.
- 10.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der rentenablehnenden Verfügung einen neuen Vorbescheid hätte erlassen müssen, oder ob sie sich mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.________ hat begnügen dürfen (vgl. E. 3.5). 32 Urteil S 2018 122 Der geschilderte Ablauf der verschiedenen gutachterlichen Abklärungen zeigt, dass die Beschwerdegegnerin zunächst gestützt auf die Gutachten der Dres. F.________ und I.________ sowie auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. D.________ von einer zeitweiligen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Gestützt auf die psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.________ legte sie ihrem Rentenentscheid einen nunmehr wesentlich veränderten Sachverhalt zugrunde. Dadurch bewirkte sie, dass die Schlussfolgerungen von Dr. C.________ zu einem wesentlich anderen Ergebnis führten, als die gemäss Vorbescheid vom 19. Januar 2017 in Aussicht gestellte Rentenzusprache. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war der Beschwerdeführerin vorliegend nicht möglich. Seinem Auftrag entsprechend hatte sich Dr. C.________ hauptsächlich über den Verlauf seit der Begutachtung in der MEDAS geäussert. Seine Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen April 2015 und den Untersuchungen in der MEDAS im April 2016 deklarierte er ausdrücklich als eine abweichende Beurteilung des von den früher involvierten Ärzte bereits gewürdigten Gesundheitszustandes. Aufgrund dieses Verlaufsgutachtens hätte die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen müssen, die ihr für die Vergangenheit in Aussicht gestellte befristete Rente zu verlieren. Vor einer derart einschneidenden Änderung des Rentenentscheids hätte ein neuer Vorbescheid ergehen müssen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit der Beschränkung auf die Einholung einer einfachen Stellungnahme zum Verlaufsgutachten das rechtliche Gehör verletzt hat. 10.2 Zusammenfassend wäre die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies würde jedoch vorliegend zu einem Leerlauf führen (vgl. E. 3.2). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, erweist sich die mit dem letzten Vorbescheid in Aussicht gestellte Zusprache einer befristeten Rente als rechtens, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt (E. 8.5). Ein weiterer Rentenanspruch ist nicht ausgewiesen (E. 9.4). Dadurch ist der Beschwerdeführerin durch die Gehörsverletzung kein Nachteil entstanden. Denn zur Zusprache einer befristeten Rente konnte sie sich bereits am 27. März 2017 äussern (IV-act. 117). Angesichts des voraussichtlichen Ausgangs des Prozesses in der Sache ist auf eine Rückweisung zur förmlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verzichten. 33 Urteil S 2018 122
- Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin vom
- April 2015 bis 31. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen ist. 34 Urteil S 2018 122 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 19. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 Anspruch auf die ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin B.________, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 28. April 2020
[rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RAin MLaw B.________
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Rente)
S 2018 122
2
Urteil S 2018 122
3
Urteil S 2018 122
A.
Infolge Arbeitsunfähigkeit verlor die 1966 geborene A.________ ihre Anstellung
als Mitarbeiterin Leiterplattenkontrolle per 30. September 2012 (IV-act. 10). Am
11. Oktober 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Panikattacken, Depressionen und
Angstzustände bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IV-act. 2). Nach Durchführung von Abklärungen in medizinischer und erwerblicher
Hinsicht teilte diese der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 die beabsichtigte
Ablehnung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht mit
(IV-act. 60). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beauftragte die IV-Stelle Zug die
MEDAS Begaz GmbH Begutachtungszentrum Basel-Land mit einer polydisziplinären
Abklärung. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 (IV-act. 88/3-81) stellte
sie der Versicherten mit erneutem Vorbescheid vom 19. Januar 2017 die Zusprache einer
vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht (IV-
act. 107). Dagegen erhob diese am 16. Februar 2017 Einwand und begründete ihn am
27. März 2017 (IV-act. 113 und 117). Eine stationäre psychiatrische Behandlung der
Versicherten führte zu einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie. Zu dessen Gutachten vom 26. April 2018 (IV-
act. 141/2-59) äusserte sich die Versicherte am 24. Juli 2018 (IV-act. 157). Daraufhin
verneinte die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 19. September 2018 den Anspruch der
Versicherten auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades (IV-act. 162).
B.
Dagegen erhob A.________ am 22. Oktober 2018 Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs; eventualiter um
Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung; allenfalls um Anordnung eines
Gerichtsgutachtens; subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
Neubegutachtung. In prozessualer Hinsicht ersuchte die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels (act. 1 S. 2 f.). Zur Begründung bemängelt sie zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie sich vor Erlass der leistungsabweisenden
Verfügung zu den darin vorgebrachten, einen Rentenanspruch verneinenden Argumenten
nicht habe äussern können (act. 1 S. 7 f.). Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin den
Beweiswert des Gutachtens von Dr. C.________ und rügt die Annahme von
Ausschlussgründen bei der Prüfung der Standardindikatoren (act. 1 S. 9 f.).
4
Urteil S 2018 122
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018wurde der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin MLaw B.________ wurde ihr
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 4).
D.
Mit Vernehmlassung vom 13. November 2018 schloss die Verwaltung unter
Hinweis auf das Gutachten von Dr. C.________ auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
E.
Replicando erhebt die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2019 weitere
Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. C.________ (act. 9). Diese werden von der
Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 18. Februar 2019 bestritten (act. 11).
F.
Mit Eingaben vom 23. April 2019 (act. 13) und 2. März 2020 (act. 17) legte die
Beschwerdeführerin neuere Arztberichte ins Recht. Zur ersten Eingabe äusserte sich die
Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2019 (act. 15).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes
zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die
Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle –
gegeben, stammt doch die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle Zug. Die Verfügung
datiert vom 19. September 2018 (BF-act. 2) und ist frühestens am Folgetag im
Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin eingetroffen (act. 1 S. 3). In Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen
Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift trägt das Datum des
22. Oktober 2018, wurde gleichentags der Post übergeben und ging am darauffolgenden
Tag beim Verwaltungsgericht ein. Damit gilt die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1
ATSG als gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt
5
Urteil S 2018 122
betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen
verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen
Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver
Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche
Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen
zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte
Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V
49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile BGer 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015
E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben
eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus
(vgl. BGE 130 V 396; Urteile BGer 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und
9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische
Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer
Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der
Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem
weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten
Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
6
Urteil S 2018 122
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch
zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279
E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile BGer 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten
oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen).
2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
3.
7
Urteil S 2018 122
3.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den
vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die
Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte
Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Sinn und
Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des
Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den
Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7).
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten
gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, ist das
Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368
E. 3.1). Das Vorbescheidverfahren geht indessen über den verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit
gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern
(BGE 142 V 380 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 134 V 97 E. 2.8.2; vgl. auch Urteil BGer
8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1). Dies heisst aber nicht, dass eine IV-Stelle,
die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will,
vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte. Ob die Verwaltung,
wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere
Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von
den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der
Sachverhaltsvervollständigung (Urteile BGer 9C_312/2014 vom 19. September 2014
E. 2.2.1 sowie 9C_449/2014 vom 10. September 2014 E. 3).
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in
denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch
geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz
äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von
einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
8
Urteil S 2018 122
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1
mit Hinweis).
3.3
Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass
ihr mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in
Aussicht gestellt worden sei. Vor Verfügungserlass sei ihr nur noch die Gelegenheit
gegeben worden, zum Gutachten von Dr. C.________ Stellung zu nehmen. Zu den in der
Verfügungsbegründung vorgebrachten Argumenten habe sie sich somit nicht äussern
können (act. 1 S. 7 f.).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die zwei am Ende
von E. 3.1 zitierten Urteile des Bundesgerichts auf den Standpunkt, dass sie nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten von Dr. C.________ keinen neuen
Vorbescheid habe erlassen müssen (act. 5 S. 3).
3.4
Mit dem ersten Vorbescheid vom 7. Mai 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin die beabsichtigte Ablehnung des Leistungsbegehrens wegen
Verletzung der Schadenminderungspflicht durch Verweigerung der Aufnahme einer
adäquaten fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit (IV-
act. 60). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gab sie ein MEDAS-Gutachten in
Auftrag.
Mit erneutem Vorbescheid vom 19. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin der
Versicherten die Zusprache einer vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 befristeten ganzen
Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 107). Diese begründete sie damit, dass die
Beschwerdeführerin durch Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung ihrer
Schadenminderungspflicht nachgekommen war, weshalb aufgrund der vom neu
behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente
besteht. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 (IV-act. 88/3-81) ging sie
ab der psychiatrischen Untersuchung in der MEDAS im April 2016 von einer Besserung
des Gesundheitszustandes und einer psychisch bedingten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von nunmehr 30 % aus, was zur Rentenbefristung führte (IV-act. 107/3).
9
Urteil S 2018 122
Mit Einwandschreiben vom 27. März 2017 machte die Beschwerdeführerin eine Mitte Juli
2016 eingetretene Verschlechterung geltend, die von den MEDAS-Gutachtern nicht mehr
habe berücksichtigt werden können (IV-act. 117/5). Tags darauf, am 28. März 2017, trat
sie für 1 ½ Monate in die Klinik E.________ ein (IV-act. 123/1-8). Dies veranlasste die
Beschwerdegegnerin zu einer Verlaufsbegutachtung nach Klinikentlassung. In seinem
psychiatrischen Gutachten vom 26. April 2018 verneinte Dr. C.________ eine
Verschlechterung seit der Begutachtung in der MEDAS und attestierte eine volle
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (IV-act. 141/54). Am 1. Mai 2018 räumte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zum Gutachten von
Dr. C.________ Stellung zu nehmen (IV-act. 142), was diese mit Eingabe vom 24. Juli
2018 tat und Einwendungen gegen die Beweiskraft des Verlaufsgutachtens vorbrachte
(IV-act. 157).
In der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018 (IV-act. 162) wich die
Beschwerdegegnerin von der im Vorbescheid vom 19. Januar 2017 (IV-act. 107) in
Aussicht gestellten Zusprache einer befristeten ganzen Rente ab und verneinte den
Anspruch auf eine Invalidenrente gänzlich. Dabei ging sie von einer seit Oktober 2012
bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, wobei die Einschränkung mit dem
neurologischen Teilgutachten der MEDAS begründet wurde. Eine psychisch begründete
Arbeitsunfähigkeit wurde unter Verweis auf das Gutachten von Dr. C.________ verneint.
3.5
Zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der
rentenablehnenden Verfügung einen neuen Vorbescheid hätte erlassen müssen, oder ob
sie sich mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der in Auftrag
gegebenen psychiatrischen Begutachtung hätte begnügen können, muss nach der in
E. 3.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft werden, wie die getätigten
medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind.
4.
4.1
Im Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin ein erstes Mal psychiatrisch
begutachtet. Die Gutachterin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, stellte im Gutachten vom 31. Mai 2013 folgende Diagnosen (IV-act. 29/6):
-
Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) seit Juli 2012
-
Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit
Juli 2012
10
Urteil S 2018 122
Weiter gab sie an, im Juli 2012 sei die Versicherte ohne konkreten Auslöser nach einem
Panikanfall am Arbeitsplatz kollabiert und habe seither ein zunehmendes
Vermeidungsverhalten entwickelt, das auch als primärer Krankheitsgewinn gewertet
werden könne. Psychodynamisch könne davon ausgegangen werden, dass mit der
emotionalen Öffnung dem neuen Partner gegenüber Insuffizienz- und Schuldgefühle
aktiviert worden seien. Weiter werde die depressive Symptomatik von einem unbewussten
Regressionsbedürfnis im Sinne des Versorgt-werden-wollens aufrechterhalten. Die Angst-
und Paniksymptomatik werde auch in der Hinsicht regressiv gefördert, als der Partner hier
wiederum einen stützenden, versorgenden und begleitenden Aspekt übernehme und die
Versicherte ihre Selbstverantwortung abgebe. Ein Kausalzusammenhang hinsichtlich einer
Reaktivierung traumatogener Inhalte sei nicht zu verzeichnen. Die Versicherte sei zudem
explizit auf Flashbacks und Intrusionen exploriert worden. Es hätten sich keine Hinweise
auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben. Es seien allerdings Albträume
bezüglich des traumatogenen Inhaltes berichtet worden. Der die Versicherte früher
behandelnde Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
beschreibe im Bericht vom 8. November 2012 (IV-act. 13) zusätzlich zu den auch hier
aufgeführten Diagnosen einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung ca. im
Jahre 1981 sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ca. ab
1983. Die erstgenannte Diagnose könne hier nicht bestätigt werden, da die Versicherte im
Rahmen der Exploration zu den zeitlichen Aspekten und der Symptomatik nichts berichtet
habe. Von einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung sollte erst ausgegangen werden,
wenn alle Therapieoptionen ausgeschöpft seien. Zugleich beschreibe Dr. G.________
eine Besserung des Zustandsbildes. Angst und Panikattacken sowie Schlafstörungen
seien reduziert. Stimmung und Antrieb hätten sich bei der letzten Kontrolle am 13. Januar
2013 gebessert [recte: 16. Januar 2013 gemäss Bericht vom 22. März 2013 in IV-act. 22].
Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bestünde bis 31. Januar 2013. Die Prognose werde als
positiv günstig bewertet. Die Versicherte könne mittlerweile wieder alleine das Haus
verlassen. Insgesamt bestehe Konkordanz bzgl. der diagnostischen Einschätzung der
einschränkungs- bzw. arbeitsrelevanten Diagnosen. Lediglich hinsichtlich des
prospektiven zeitlichen Verlaufes ergebe sich eine leichte Differenz (IV-act. 29/7-8).
Prognostisch positiv zu werten sei die prinzipiell zukunftsorientierte Lebenseinstellung der
Versicherten, die selbst den Wunsch äussere, wieder am Arbeitsprozess teilzuhaben, was
mit dem Arztzeugnis von Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigt
werde und sich in der Erwerbsbiographie der vorausgehenden Jahre widerspiegle. Zudem
11
Urteil S 2018 122
verfüge die Versicherte über ein positiv besetztes integrales haltgebendes Objekt, geboten
durch die ältere Schwester, die sie auch in ihrer weiblichen Identität nach der
traumatisierenden Vergewaltigung und der Ehe mit einem gewaltbereiten Mann
hindurchgetragen habe, was ihr immer wieder ermöglicht habe, sich auf vertrauensvolle
partnerschaftliche Beziehungen einzulassen. Diese stabilisierenden inneren Faktoren, die
eben als solche internalisiert seien und der Person daher zur Verfügung stünden, stellten
gleichfalls einen positiven Prädiktor dar, sodass davon auszugehen sei, dass bei
adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung von einer Wiedererlangung
der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu rechnen sei (IV-act. 29/8).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.________ aus, hauptsächlich einschränkend wirke sich
derzeit die Angststörung aus, welche die Wegfähigkeit der Versicherten beeinträchtige, da
sie häufig Begleitung benötige, um das Haus zu verlassen. Quantitativ einschränkend
wirke sich die depressive Störung mit reduziertem Durchhaltevermögen und der
Erschöpfbarkeit aus. Seit dem Behandlungsbeginn bei Dr. G.________ am 7. August 2012
sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 10 % arbeitsfähig, d.h. einen halben Tag
pro Woche im Rahmen einer Exposition zur Wegfähigkeit (IV-act. 29/8-9).
Abschliessend stellte Dr. F.________ fest, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht
in fachgerechter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, sondern
lediglich durch ihren Hausarzt mittels medizinischer Hypnose behandelt werde. Eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit eventuell psychopharmakologischer
Therapie, wie sie schon fachgerecht durch Dr. G.________ durchgeführt worden sei, sei
dringendst zu empfehlen und indiziert. Bei adäquater Behandlung sei mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Ab sofort könne mit einer
schrittweisen Steigerung begonnen werden (IV-act. 29/9).
4.2
Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr. med. I.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin zweimal.
Im Gutachten vom 8. Juli 2013 diagnostizierte Dr. I.________ eine mittelgradige
rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F33.01 und
eine Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0. Unter Hinweis auf das nach wie vor erheblich
ausgeprägte psychiatrische Krankheitsbild verneinte Dr. I.________ eine Arbeitsfähigkeit
und empfahl eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive
einer gesteigerten Psychopharmaka-Behandlung. Die aktuelle Behandlung beim Hausarzt
12
Urteil S 2018 122
Dr. H.________ erachtete er als nicht ausreichend und steigerungsbedürftig, um die
prognostischen Voraussetzungen zu verbessern (IV-act. 40/31-32).
Im Gutachten vom 24. September 2013 stellte Dr. I.________ einen eindeutig
verschlimmerten psychopathologischen Befund fest. Das depressive Krankheitsbild
erreiche derzeitig ein schweres Ausmass mit angedeuteten psychotischen Symptomen.
Somit müsse die Diagnostik geändert werden, indem von einer rezidivierenden
depressiven Störung, schwergradige Episode, mit angedeuteten psychotischen
Symptomen gemäss ICD-10 F33.3 geredet werden müsse. Die depressive Symptomatik
sei mit einer deutlichen und von Konzentrationsstörungen sowie
Aufmerksamkeitsstörungen geprägten neurokognitiven Beeinträchtigung gekoppelt. Der
Panikstörung komme derzeitig eine zweitrangige Bedeutung zu. Das Krankheitsbild sei
unbedingt behandlungsbedürftig und die derzeitige Behandlung im ambulanten Rahmen
nicht ausreichend. Es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung unbedingt erforderlich
(IV-act. 47/9-10).
4.3
Im April 2015 nahm die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung bei
Dr. D.________ auf. Im Bericht vom 2. November 2015 diagnostizierte dieser eine
schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Dazu gab er an, die
Beschwerdeführerin sei von den schweren Vergangenheitsereignissen sichtbar
gekennzeichnet. Sie sei immer unruhig, zittere, klammere sich krampfhaft an die
Handtasche, schaue sich um, als ob noch jemand sie beobachten könnte. Es bestehe ein
leicht wahnhaftes Erleben. Die Beschwerdeführerin fühle sich beobachtet und verfolgt.
Dies gehöre aber eher zur Angststörung. Die Gefühlsstimmung sei depressiv und von
Angst und Panik geprägt. Die Beschwerdeführerin leide inhaltlich an anhaltenden
Erinnerungen (Intrusionen), einem Wiederaufleben der schrecklichen bedrohenden
Situationen (Flashbacks), einem vegetativen Arousal, Schreckhaftigkeit und
Schlafstörungen mit Albträumen. Anamnestisch bestünden dissoziative
Bewusstseinsverluste. Abschliessend attestierte Dr. D.________ eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit und stellte angesichts der Zunahme der psychopathologischen
Symptome in den vergangenen drei Jahren eine ungünstige Prognose (IV-act. 77).
4.4
Die Fachärzte der MEDAS stellten im Gutachten vom 4. Mai 2016 folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 88/72-73):
-
Rezidivierende Stürze mit kurzer Bewusstlosigkeit unklarer Ätiologie (ICD-10 R55)
13
Urteil S 2018 122
-
Periarthropathia humero-skapularis rechts (Infraspinatus und Subscapularis) mit
Impingement (ICD-10 M75.4 und M75.1)
-
Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82.0) bei/mit
- unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion
-
Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-abhängigen, narzisstischen Anteilen
(ICD-10 Z73.0)
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0)
-
Sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8)
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit bei (IV-act. 88/73-74):
-
Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)
-
V.a. vorwiegend tendomyogen bedingte Schulterschmerzen rechts (ICD-10 M25.51)
-
Abgeschwächter Bicepssehnenreflex rechts, vereinbar mit St.n. einer radikulären C6-
Symptomatik rechts (ICD-10 M25.51)
-
Chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei DD: Unspezifische Kreuzschmerzen,
diskogene Schmerzkomponente
- Hyperlordose der Lendenwirbelsäule
-
Beginnende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit relativen
Foraminalstenosen C4 bis C6 beidseits gemäss Magnetresonanztomographie vom
6. Januar 2015, aktuell klinisch asymptomatisch
-
Klinischer Verdacht auf beginnende Femoro-Patellararthrose beidseits
- Genua vara
-
Spreizfüsse
- Hallux valgus beidseits
-
Leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3)
Bei der neurologischen Untersuchung klagte die Beschwerdeführerin über ein leichtes
Schwindelgefühl mit Unsicherheit beim Gehen. Oft werde sie bewusstlos. Weiter
berichtete sie über alle 3-4 Tage auftretende drückende Kopfschmerzen. Sodann
bestünden bewegungsabhängige rechtsseitige Schulterschmerzen, sehr wahrscheinlich
tendomyogen bedingt. Der neurologische Gutachter ging davon aus, dass aufgrund der
rezidivierenden Stürze mit kurzdauernder Bewusstlosigkeit, welche aktuell 20- bis 25-mal
pro Monat aufträten, eine Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Tätigkeiten auf
Gerüsten und Leitern sowie Tätigkeiten an Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr
seien der Explorandin nicht mehr zumutbar. Einfache körperliche Tätigkeiten,
administrative und organisatorische Tätigkeiten könnten ihr jedoch ganztags zugemutet
werden. Aufgrund der bewegungsabhängigen Schulterschmerzen wäre es sinnvoll, wenn
Arbeiten über Kopf sowie schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden könnten. In
einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei
14
Urteil S 2018 122
anamnestisch die Bewusstlosigkeit im Sommer 2012 verstärkt aufgetreten sei (IV-
act. 88/27-29 und 88/76).
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin Schmerzen
im Nacken-, Schulter und Kreuzbereich an (IV-act. 88/31). Nach Ansicht des
rheumatologischen Gutachters schilderte sie ihre Beschwerden sachlich und war bei der
klinischen Untersuchung kooperativ. Auch stimmten die klinischen Untersuchungsbefunde
mit den anamnestischen Angaben gut überein. Es fänden sich keine Hinweise für
Inkonsistenzen. Entsprechend seien weder die Waddell-Zeichen noch die Fibromyalgie-
Druckpunkte in relevantem Ausmass vorhanden (IV-act. 88/36). Gemäss der
Beschreibung des letzten Arbeitsplatzes müsse aus rein rheumatologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Dennoch seien die
Schulterbeschwerden rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufzuführen, da aufgrund dieser Diagnose bezüglich einer sonstigen Tätigkeit doch
erhebliche Einschränkungen bestünden. Eine adaptierte Tätigkeit ohne körperliche
Schwerarbeit oder Tätigkeiten für den rechten dominanten Arm oberhalb der
Schulterhorizontale sei aus rheumatologischer Sicht aktuell und retrospektiv zu ebenfalls
100 % zumutbar (IV-act. 88/37 und 88/76-77).
Aus otorhinolaryngologischer Sicht habe einzig eine Falltendenz im Rahmen der Prüfung
der spinalen Motorik nachgewiesen werden können. Diese könne die anamnestische
Gangunsicherheit erklären. Im Rahmen der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit
leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits bestünden zurzeit
keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Seitens der unklaren
Sturzsymptomatik sowie Schwankschwindelsymptomatik bei unauffälliger peripherer
vestibulärer Funktion, ergäben sich aber trotzdem qualitative Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende Tätigkeiten von der Explorandin gemieden
werden sollten. Zusammenfassend bestehe in einer angepassten Tätigkeit, unter
Berücksichtigung dieser seit 2012 bestehenden qualitativen Einschränkungen, keine
(quantitative) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 88/42-43 und 88/77).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Versicherte sei in intakten, wenig emotionalen
familiären Umständen aufgewachsen. Sozial integriert habe sie als gute Schülerin die
Schule durchlaufen. 1981 sei sie sexuell missbraucht worden. Eine Behandlung sei nicht
erfolgt. Die Versicherte habe sich weiterhin konstruktiv entwickeln können. In der Schweiz
habe sie sich sprachlich integrieren und sich arbeitsbezogen bewähren können. Aus
15
Urteil S 2018 122
wirtschaftlichen Gründen habe sie mehrere Arbeitsstellen verloren und sei auch arbeitslos
gewesen. Nach partnerschaftlicher Fehlwahl mit häuslicher Gewalt habe sie sich, als
Mutter zweier Kinder, aus der schwierigen Ehe scheiden und eine weitere Beziehung
eingehen können. Seit Februar 2012 stehe sie in tragfähiger partnerschaftlicher
Beziehung. Die Persönlichkeit sei mässig bis gut integriert. Die Selbst- und
Fremdwahrnehmung, die innere Bindung und die äussere Beziehung seien erhalten. Die
Selbststeuerung und die emotionale Kommunikation seien mässig integriert (IV-act. 88/54-
55).
Der psychiatrische Gutachter erachtete die Kriterien für die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung als nicht erfüllt. Ein sexueller Missbrauch stelle zwar
eine schwere Integritätsverletzung dar, die Versicherte habe jedoch keine Behandlung
aufnehmen müssen und sich in der Folge adäquat weiterentwickeln können. Beim
Gespräch über den Missbrauch habe sie begreiflicherweise betroffen reagiert, sei aber
emotional weich geblieben. Eine stärkere vegetative Reaktion sei ausgeblieben und das
Gespräch habe auf andere Themen übergehen können. Auch könne die Diagnose einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht gestellt
werden, weil sich diese als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickeln
könne, sich die Kriterien ausserdem anlässlich der Exploration nicht hätten nachweisen
lassen. Auf dem Hintergrund erheblicher psychosozialer Faktoren und emotionaler
Konflikte sei es 2012 zur Entwicklung einerseits von Schwindelbeschwerden, andererseits
von Ängsten und depressiven Verstimmungen gekommen. Anlässlich der Exploration
seien der Schwindel, die Bewusstlosigkeitsanfälle und die Gangunsicherheit für die
Versicherte im Vordergrund gestanden. Erwähnenswert sei, dass sich diese
Beschwerdesymptomatik anlässlich der Exploration nicht habe objektivieren lassen. Sie
werde als sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8) kodiert. Anlässlich der
Exploration habe sich die Versicherte in leichtgradig depressiver Verstimmung befunden,
was als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0),
kodiert worden sei. Weiter nannte der psychiatrische Gutachter erhebliche psychosoziale
Faktoren und emotionale Konflikte wie Stellenverluste, Arbeitslosigkeit, schwierige
Beziehungen mit gewalttätigen Männern und finanzielle Sorgen (IV-act. 88/55-57).
Mit Bezug auf die Indikatoren zu den Kategorien des funktionellen Schweregrads und der
Konsistenz führte der psychiatrische Gutachter aus, die stimmungsbezogenen diagnosere-
levanten Befunde seien leichtgradig ausgeprägt. Die Schwindelanfälle seien gemäss
Aussage der Versicherten als mittelgradig zu werten. Anlässlich der Exploration hätten sie
16
Urteil S 2018 122
sich jedoch nicht objektivieren lassen. Eine relevante Behandlungs- und
Eingliederungsresistenz lasse sich nicht nachweisen. Die Versicherte habe die stationär-
psychiatrische Behandlung vorzeitig abgebrochen. Spätere nachvollziehbare teilstationäre
Behandlungen seien nicht erfolgt. Eine gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen könne nicht festgestellt werden.
Der behandlungsanamnestische Leidensdruck könne nur bedingt gewürdigt werden, denn
es sei zum Abbruch der stationären Behandlung in der Klinik J.________ (vgl. die Berichte
vom 23. Dezember 2013 [IV-act. 49] sowie 10. Februar 2014 [IV-act. 53]) und zu diversen
Arztwechseln gekommen. In seiner Stellungnahme zum Mini-ICF gab der Gutachter
sodann an, gestützt auf die objektivierbaren Befunde bestünden sowohl in bisheriger, wie
auch adaptierter Tätigkeit mittelgradige Beeinträchtigungen bei Flexibilität,
Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit und
Selbstbehauptungsfähigkeit (IV-act. 88/59-60).
Abschliessend kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass rein objektiv
betrachtet ab Gutachtensdatum eine 30%ige Leistungsverminderung bestehe (IV-
act. 88/69-71 und 88/79).
Gestützt darauf attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin ab Gutachtensdatum
eine Einschränkung von 30 % in einer adaptierten Tätigkeit (IV-act. 88/79).
4.5
Aufgrund der 1 ½-monatigen Hospitalisation in der Klinik E.________ (vgl.
Austrittsbericht vom 14. Juni 2017 [IV-act. 123/1-8]) wurde der Psychiater Dr. C.________
mit einer Verlaufsbegutachtung beauftragt.
Im Gutachten vom 26. April 2018 stellte Dr. C.________ lediglich die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode, ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0; IV-act. 141/44). Dazu führte er aus, die depressive
Stimmung sei im Vorlauf durch mehrere Psychiater festgestellt worden. Sie habe sich
auch unabhängig von der Schilderung der Selbstwahrnehmung im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchung für dieses Gutachten feststellen lassen. Dagegen liessen
sich Interessenverlust und Antriebsstörung nicht nachvollziehen. Die sich dynamisch
zeigende Beschwerdeführerin berichte über ein grob unauffälliges soziales Leben mit
guten Kontakten innerhalb der Familie und regelmässigen Freizeitkontakten zu Nachbarn.
Das Kriterium der leichtgradigen psychomotorischen Hemmung habe in beiden
Untersuchungen als eine Verminderung der Mimik direkt beobachtet werden können, sei
17
Urteil S 2018 122
allerdings nur leicht ausgeprägt gewesen. Glaubhaft sei weiter, dass es immer wieder zu
Gedanken an den Tod komme. Insgesamt lasse sich gestützt auf die wenigen möglichen,
einigermassen objektiven Beobachtungen, bei gleichzeitigem Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Aussagen, eine leichtgradige depressive Symptomatik bestätigen (IV-
act. 141/46-47).
Unter Hinweis darauf, dass die Explorandin im Leben mehr als einmal sehr effektiv
bewiesen habe, dass sie sich stark verändernden Lebensumständen anpassen könne und
die hierfür notwendigen Ressourcen problemlos aktivieren könne, verneinte
Dr. C.________ eine Persönlichkeitsstörung. Akzentuierte Persönlichkeitszüge fand er
wenige (IV-act. 141/48).
Auch der in der MEDAS gestellten Diagnose einer somatoformen Störung konnte sich
Dr. C.________ nicht anschliessen, weil die Stürze selber keinesfalls dem Konzept einer
solchen Störung entsprächen. Der behandelnde Psychiater Dr. D.________ sei
offensichtlich der einzige Mensch ausserhalb des familiären Umkreises der Explorandin,
welcher diese Stürze beobachtet habe. Er habe beschrieben, dass die Explorandin bei
einem völlig normalen Gang in unspezifische Situationen plötzlich zu Boden sinke, für eine
kurze Zeit nicht ansprechbar sei und dann langsam zu sich komme (vgl. Arztzeugnis vom
15. August 2016 [IV-act. 94/4]). Dies entspreche weder im Hinblick auf den Auslöser noch
im Hinblick auf die Symptomatik selbst einer sonstigen somatoformen Störung, die im
engen Zusammenhang mit belastenden Ereignissen oder Problemen auftrete (IV-
act. 141/48).
Zu diesen Stürzen sei es erstmals gekommen, als Dr. D.________ die Explorandin
zwecks langsamer Wiedereingliederung im Zentrum K.________ angemeldet habe.
Wegen der Stürze sei die Wiedereingliederung nicht begonnen worden. Seither träten die
Stürze in unterschiedlichen Häufigkeiten auf. Die Berichte der Klinik E.________ (vgl.
Kurzaustrittsbericht vom 9. Juni 2017 [IV-act. 121/1-3] und Austrittsbericht vom 14. Juni
2017 [IV-act. 123/1-8]) seien so formuliert, dass angenommen werden müsse, die Stürze
seien nicht beobachtet, sondern von der Explorandin berichtet worden. Die
Glaubwürdigkeit solcher Berichte sei jedoch nicht gegeben. Auch die Tatsache, dass
Dr. D.________ sie gesehen habe, mache ihre Echtheit nicht über jeden Zweifel erhaben.
Die Präsentation von Symptomen gegenüber einer Person, die im Verfahren unterstützend
wirken könne, sei ein sinnvolles Mittel zur Erreichung des gesetzten Ziels. Es stellte sich
generell die Frage, ob die von Dr. D.________ attestierte dissoziative Störung vor dem
18
Urteil S 2018 122
Hintergrund der Akten, seiner telefonischen Angaben (vgl. IV-act. 141/35-36) und der
Einschätzung der Glaubwürdigkeit der (von der Beschwerdeführerin) gemachten Angaben
nachvollzogen werden könne. Dissoziationen träten meistens, aber nicht ausschliesslich,
vor dem Hintergrund psychischer Störungen auf. Ähnliche Zustände träten, wenn auch
seltener, bei psychisch Gesunden in Phasen spezieller emotionaler Herausforderung auf.
Eine Störung dieser Gruppe lasse sich nicht nachvollziehen. Alle als potenzielle Auslöser
in Frage kommenden Ereignisse lägen bereits Jahre zurück und in der Zwischenzeit seien
derartige Symptome nie berichtet worden. Aufgetreten seien die Stürze erst, als auf Druck
der Invalidenversicherung versucht worden sei, die Explorandin etwas forcierter sozial zu
rehabilitieren, um sie später beruflich integrieren zu können. Eine Phase besonderer
intrapsychischer Konflikte, die als Auslöser einer vorliegenden Konversionsstörung in
Frage kämen, lasse sich für die damalige Zeit nicht nachvollziehen. Auch sei der Verlauf
untypisch, schienen doch die Anfälle gemäss den Angaben der Explorandin und von
Dr. D.________ zuzunehmen, statt mit der zeitlichen Entfernung zum auslösenden
Ereignis abzunehmen. Berücksichtige man den Verlauf der Symptomentwicklung,
erscheine dieses psychiatrisch ohnehin absolut untypisch erscheinende Symptom als nicht
glaubhaft (IV-act. 141/49-50).
Zur Angst- und Panikstörung führte der Gutachter aus, es sei unklar, seit wann die
herabgesetzte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin angenommen werden müsse. Es
gehöre zu den Auffälligkeiten dieses seit langer Zeit gut dokumentierten Falls, dass die
angeblichen (Panik-)Attacken nicht von neutraler Seite beobachtet bzw. dokumentiert
worden seien. Auf die entsprechenden Angaben der Explorandin selbst könne nicht
abgestellt werden (IV-act. 141/50).
Mit Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung schloss sich Dr. C.________ den
früheren Gutachtern an. Aufgrund der Lebensentwicklung der Explorandin nach der
Vergewaltigung im Alter von 15 Jahren lasse sich kein Hinweis für eine Beeinträchtigung
der Lebensentwicklung durch psychische Symptome nachvollziehen. Es widerspreche
dem Konzept der posttraumatischen Belastungsstörung, anzunehmen, dass die
Symptome erst sehr viel später, nach Überwindung der schwierigen Ehe, reaktiviert
würden. Die hier vorliegende Zeitspanne sei für eine late onset posttraumatische
Belastungsstörung absolut über jedem vorstellbaren Limit. Hierzu komme, dass eine
Reaktivierung einer in der Jugend entstandenen posttraumatischen Belastungsstörung
eher in der langjährigen Ehe durch die wiederholten Gewalterfahrungen aufgekommen
wäre, als erst später. Drittens sei die Schilderung der Symptome nicht glaubhaft. Die
19
Urteil S 2018 122
Explorandin berichte gänzlich ohne emotionale Beteiligung. Weder sei ein Hyperarousal
spürbar, noch zeige sich eine vegetative Reaktion. Auch die damit zusammenhängende
Diagnose einer dauerhaften Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung müsse
verneint werden. Eine schwere psychiatrische Störung führe zu einem weitgehenden
Verlust praktisch aller alltäglichen Funktionen. Die betroffenen Personen lebten in einem
ständigen durchgehenden Gefühl des Misstrauens und manchmal gar einer feindlichen
Grundstimmung gegenüber ihrer Umgebung. Dies lasse sich bei der Explorandin nicht
ansatzweise beobachten, weder gegenüber Fremden, noch sei dies offensichtlich im
Zusammenhang mit der Beziehungsaufnahme zum jetzigen Partner vorhanden. Des
Weiteren gehe die anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit einer
weitgehenden Nivellierung des Antriebsniveaus einher. Auch hiervon könne bei der
Explorandin nicht ansatzweise gesprochen werden. An den beschriebenen
Alltagsabläufen liessen sich keine glaubhaften Auffälligkeiten nachvollziehen. Die
Beschwerdeführerin pflege ein ganz normales soziales Netzwerk (IV-act. 141/50-51).
Zum Verlauf führte Dr. C.________ aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung lasse sich seit 2012 nachvollziehen. Die damals attestierte Angststörung möge
damals vorgelegen haben. Deren Persistenz bis heute lasse sich aufgrund des
Aktenverlaufes und der bereits gemachten Angaben zur Glaubwürdigkeit der geklagten
Symptome nicht nachvollziehen. Im Rahmen der letzten psychiatrischen Begutachtung sei
eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin und
Dr. D.________ machten eine zwischenzeitige Verschlechterung geltend. Dies werde
nicht zuletzt durch die in der Klinik E.________ gestellte Diagnose einer schwergradigen
depressiven Symptomatik mit psychotischen Symptomen untermalt. Es liege kein Hinweis
dafür vor, dass sich am Ausmass der depressiven Symptomatik seit der polydisziplinären
Begutachtung irgendetwas verändert habe. Die meisten Veränderungen würden in Bezug
auf die Stürze berichtet. Diese liessen sich jedoch nicht mit einer ausreichenden
Wahrscheinlichkeit einer psychischen Störung zuordnen. Insofern sei die geltend
gemachte Zustandsverschlechterung seit der Begutachtung nicht nachvollziehbar. Mit
Bezug auf die unterschiedliche Diagnosestellung hält Dr. C.________ fest, dass es sich
um eine abweichende Beurteilung eines Zustandes handle, wie er unverändert bereits im
Rahmen der Begutachtung in der MEDAS vorgelegen habe (IV-act. 141/51-52).
Abschliessend führte Dr. C.________ aus, im MEDAS-Gutachten sei festgehalten worden,
dass die psychische Störung mit den körperlichen Erkrankungen interagiere, was gut
nachvollziehbar sei. Im polydisziplinären Setting sei eine 30%ige Minderung der
20
Urteil S 2018 122
Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei weiterhin davon
auszugehen. Die psychische Störung selber, jenseits ihres Einflusses auf die
Überwindbarkeit der somatischen Beschwerden, sei allerdings von klar untergeordneter
Bedeutung. Die depressive Störung alleine wäre, wie bereits in den Gutachten vor Jahren
festgehalten, mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft in
einer Fabrik vereinbar. Bei optimaler Anpassung dieser Tätigkeit an die körperlichen
Einschränkungen wäre aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben
(IV-act. 141/54).
5.
5.1
Gegen das MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 (E. 4.4) wandte die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. März 2017 eine mangelhafte
Berücksichtigung der von den Stürzen verursachten Einschränkungen im Erwerbsleben
ein (IV-act. 117/6-7). Dem ist zu entgegnen, dass die von der Beschwerdeführerin als
"massiv" beschriebene Schwindelproblematik otoneurologisch nicht objektiviert werden
konnte. Auch die offenbar immer häufiger – bei der Hospitalisierung in der Klinik
E.________ angeblich zwei- bis dreimal am Tag (vgl. IV-act. 123/2) – auftretenden Stürze
konnten weder während den verschiedenen Untersuchungen in der MEDAS noch von
Dr. C.________ beobachtet werden. Selbst in den Berichten über die beiden
mehrwöchigen Klinikaufenthalte wurden keine vom Klinikpersonal beobachteten Stürze
angegeben (vgl. IV-act. 49, 53, 121/1-3 und 123/1-8). Als einzige familienexterne Person
konnte lediglich der behandelnde Psychiater Dr. D.________ einige dieser Stürze
beobachten (vgl. telefonische Auskunft an Dr. C.________ vom 17. April 2018 [IV-
act. 141/35-36] sowie Arztzeugnis vom 12. April 2019 [BF-act. 4]). Mit diesem Umstand
setzte sich Dr. C.________ aus psychiatrischer Sicht auseinander (IV-act. 141/49-50).
Seine Beurteilung, insbesondere die Darlegung des zeitlichen Zusammenhangs mit
Wiedereingliederungsmassnahmen und des für die in Frage stehenden psychischen
Störungen untypischen Verlaufs, leuchtet ein und vermag zu überzeugen.
Ausserdem ergaben verschiedentliche fachärztliche Abklärungen keine Hinweise auf eine
organische oder psychische Ursache dieser Stürze (vgl. Berichte des Zentrums
L.________ vom 23. Januar 2015 [IV-act. 88/83-84], des Spitals M.________, Neurologie,
vom 1. April 2015 [IV-act. 78/8-9], des Zentrums N.________ vom 23. Februar 2016 [IV-
act. 88/89-90] sowie von Dr. med. O.________, Facharzt für Kardiologie und Innere
Medizin, vom 1. Mai 2017 [IV-act. 121/4-5]). Insbesondere äusserte Dr. med. P.________,
Fachärztin für Neurologie, in dem von Dr. C.________ beigezogenen Bericht vom
21
Urteil S 2018 122
6. Februar 2018 (IV-act. 141/60-62) einen Verdacht auf eine strukturelle Epilepsie.
Allerdings erwiesen sich die Untersuchungsbefunde als unspezifisch bzw. weitgehend
unauffällig und eine funktionelle Überlagerung konnte nicht ausgeschlossen werden.
Selbst Dr. D.________ gab im neuesten Bericht vom 15. Februar 2020 (BF-act. 5) an,
dass die genaue neurologische oder neuropsychologische Ursache für die unmittelbar
nicht kontrollierbaren Bewusstseinsverluste nicht habe geklärt werden können. Die von
ihm gestützt auf neuere Forschungsergebnisse geäusserte Hypothese einer Beteiligung
des Hirnstamms lässt sich zwar nicht von der Hand weisen. Nicht nachvollziehbar
erscheint jedoch einerseits die lange Latenz zwischen den wiederholten
Traumatisierungen und dem Auftreten der ersten Bewusstseinsverluste; dies in einer
Lebensphase, in welcher die Beschwerdeführerin endlich etwas Ruhe und Geborgenheit
erleben durfte. In diesem Zusammenhang leuchtet sodann nicht ein, weshalb die Stürze
nur im sicheren familiären Umfeld bzw. in Anwesenheit des behandelnden und damit
vertrauten Psychiaters erfolgen, nicht aber z.B. bei den Klinikeintritten oder während den
gutachterlichen Untersuchungen. Denn gerade in diesen Situationen ist anzunehmen,
dass der Stresstrigger deutlich erhöht und dadurch gemäss den Erläuterungen von
Dr. D.________ eher geeignet sein sollte, den im Hirnstamm verankerten
Überlebensreflex zu aktivieren, was zum Bewusstseinsverlust führt. Aus diesen
Überlegungen vermögen die Darlegungen von Dr. D.________ im jüngsten Bericht die
gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen.
Insgesamt ist es unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn sowohl die
Gutachter der MEDAS als auch Dr. C.________ den Stürzen nicht das von der
Beschwerdeführerin erwartete Gewicht beimessen.
5.2
Gegen die beweisrechtliche Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens von
Dr. C.________ vom 26. April 2018 (E. 4.5) wendet die Beschwerdeführerin weiter eine
ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorakten ein (act. 1 S. 9). Dem ist zu
entgegnen, dass im Gutachten sowohl bei der Beurteilung der Vorgeschichte als auch in
der Diskussion der Diagnosekriterien auf die aus psychiatrischer Sicht relevanten
ärztlichen Stellungnahmen Bezug genommen wurde (IV-act. 141/36-39 und IV-
act. 141/47-51).
Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten sei durch den wiederholten
Vorwurf der Simulation und Rentenbegehrlichkeit nicht ergebnisoffen (act. 9 S. 4 f.). Auch
22
Urteil S 2018 122
dieses Vorbringen ist unbehelflich. Medizinische Gutachter haben die Aufgabe, gezeigte
Symptome und geltend gemachte Beschwerden auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu
überprüfen. Es ist gerade Aufgabe der Gutachter, allseitige Befunde zu erheben und deren
Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu zählen
insbesondere Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Inkonsistenz
und Vagheit der gemachten Angaben und über Hinweise, welche zur Annahme von
Aggravation oder gar Simulation führen. Auch sich manifestierende fehladaptive Prozesse
sind deutlich als solche zu benennen. Schliesslich weist nichts darauf hin, dass die
psychiatrische Begutachtung (mit einlässlicher Darstellung der Vorgeschichte, der
aktuellen Beschwerden, des Befundes sowie der Epikrise samt Stellungnahme zur
Arbeitsfähigkeit) nicht sorgfältig oder der konkreten Fragestellung nicht angemessen
vorgenommen worden wäre.
5.3
Insgesamt entsprechen sowohl das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom
4. Mai 2016 als auch das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. C.________ vom
26. April 2018 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So
sind sie für die streitigen Belange umfassend, beantworten sie doch in schlüssiger Weise
die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin und beruhen auf eingehenden und allseitigen fachärztlichen
Untersuchungen. Die Gutachter schilderten ausführlich die von der Beschwerdeführerin
erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzten sich detailliert damit sowie mit dem
Verhalten und der unbestrittenermassen schweren Lebensgeschichte der
Beschwerdeführerin auseinander. Auf diese Gutachten darf somit abgestellt werden,
womit kein Raum für die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute Begutachtung
bleibt (vgl. dazu act. 1 S. 2).
5.4
Obwohl nun zwei beweiskräftige Gutachten vorliegen, darf das psychiatrische
Teilgutachten der MEDAS – anders als in der Begründung der angefochtenen Verfügung
vom 19. September 2018 (vgl. IV-act. 162/3) – nicht durch das spätere Gutachten von
Dr. C.________ ersetzt werden. Ein solches Vorgehen würde der unzulässigen Einholung
einer "second opinion" gleichkommen, wurde doch das MEDAS-Gutachten vom RAD
sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht als valide medizinische
Grundlage beurteilt (IV-act. 89 f.; vgl. zur "second opinion" Urteil BGer 8C_957/2010 vom
1. April 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Abklärung bei Dr. C.________ hätte somit
richtigerweise ausdrücklich als Nach- bzw. Verlaufsbegutachtung erfolgen sollen (vgl. die
entsprechende RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2017 [IV-act. 127), was allerdings weder
23
Urteil S 2018 122
im Gutachtensauftrag vom 18. Juli 2017 noch im standardisierten Fragenkatalog
Niederschlag gefunden hatte (IV-act. 131 f.). Dementsprechend beschränkte
Dr. C.________ seine Ausführungen nicht auf die spezifische Problematik eines
Verlaufsgutachtens, sondern äusserte sich zum gesamten Verlauf des psychischen
Gesundheitszustands. Dennoch räumte er ein, eine abweichende fachliche Meinung als
der MEDAS-Psychiater zu vertreten, und verneinte eine Veränderung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung in der MEDAS (IV-
act. 141/52). Aus diesem Grund ist für die Zeit bis zur Begutachtung in der MEDAS auf
das polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Für die Zeit danach ist gestützt auf das
Gutachten von Dr. C.________ von unveränderten Verhältnissen auszugehen (vgl. auch
act. 1 S. 9).
6.
6.1
Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen
beweisrechtlichen Vorgaben an ein Gutachten ergibt sich aus BGE 141 V 281, dass die
ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den
spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den
rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7
Abs. 2 ATSG nicht erbringen kann, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-
psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet
werden kann. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die
medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer
Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren, die
Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Die
Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die
Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob
und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen
Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung
obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle
Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die
Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 144 V 50 E. 4.3
mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6).
24
Urteil S 2018 122
6.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche
psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der
Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis
mittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare
psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert
systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen
(BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil BGer 9C_590/2017 vom
15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades
ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren
schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete
versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl.
BGE 144 V 50 E. 4.3).
6.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im
Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat
das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
-
Kategorie "funktioneller Schweregrad"
- Komplex "Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex "Sozialer Kontext"
-
Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
6.4
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht soll keine losgelöste
juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens
stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die
funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und
widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung
tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer
25
Urteil S 2018 122
Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus
juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis
für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann
als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im
Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung
in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.
Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den
Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person
auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
6.5
6.5.1
Mangels einer Diagnose aus dem somatoformen Kreis äusserte sich der
psychiatrische Gutachter der MEDAS entsprechend der damaligen Rechtspraxis nur
teilweise zu den verschiedenen Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Äussert sich
ein nach altem Verfahrensstandard eingeholtes Gutachten nicht zu den
Standardindikatoren, verliert es nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen
Gegebenheiten und der erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandene Beweisgrundlage vor Bundesrecht standhält. In
sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das vorliegende Gutachten
- gegebenenfalls im Kontext mit den weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige
Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt oder nicht (BGE 141 V 281
E. 8 mit Hinweis).
6.5.2
Im MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2016 finden sich jedoch einschlägige
Ausführungen, die einer Prüfung der Standardindikatoren gleichkommt (vgl. insbes. in
E. 4.4 wiedergegebenes IV-act. 88/54-55 und 88/59). Dadurch erlaubt das Gutachten eine
zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der psychiatrische
Gutachter befasste sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden, dem sozialen Kontext
und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, inkl. der selbst in schwierigen Umständen
(Vergewaltigung, Ehe mit häuslicher Gewalt) an den Tag gelegten persönlichen
Ressourcen, die es ihr erlaubten, sich adäquat weiter zu entwickeln. Weiter äusserte er
sich zur Konsistenz mit Bezug auf die ungleiche Einschränkung des alltäglichen
Aktivitätenniveaus und den fraglichen Leidensdruck bei vorzeitigem Abbruch der ersten –
später auch der zweiten – stationären Behandlung. Gestützt auf seine nachvollziehbaren
26
Urteil S 2018 122
und überzeugenden Ausführungen lässt sich aus juristischer Sicht feststellen, dass sich
auch mit Blick auf die Standardindikatoren kein Nachweis für eine über 30 %
hinausgehende Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens durch die
diagnostizierten Störungen findet.
6.6
Zusammenfassend lässt sich in einer Gesamtwürdigung auf eine lediglich
leichtgradige versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der psychischen Symptomatik schliessen. Damit erscheint die im MEDAS-
Gutachten vom 4. Mai 2016 auf 30 % eingeschätzte Einschränkung der Leistungsfähigkeit
in der angestammten und angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen
Begutachtung in der MEDAS (13. April 2016 [IV-act. 88/45]) als plausibel. Daran vermag
auch die anderweitige Einschätzung von Dr. C.________ nichts zu ändern, zumal er selbst
eine nachträgliche Veränderung verneinte und einräumte, dass es sich lediglich um eine
andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle.
7.
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober
2012 (IV-act. 2) bzw. sechs Monate danach (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zur Begutachtung
äusserten sich die MEDAS-Gutachter nicht. Im Vorbescheid vom 19. Januar 2017
gedachte die Beschwerdegegnerin, auf den Angaben des die Beschwerdeführerin ab April
2015 behandelnden Dr. D.________ abzustellen, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestierte (E. 4.3). Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerdeführerin implizit
gutgeheissen (act. 117 S. 2-5). Auch die beiden Gutachter Dres. F.________ und
I.________ attestierten 2013 eine 90- bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erwarteten
eine namhafte Besserung erst einige Monate nach Aufnahme einer fachpsychiatrischen
Behandlung (E. 4.1 und 4.2). Es liegt kein Grund vor, von den echtzeitlichen Angaben
dieser drei Fachärzte abzuweichen. Die von den Gutachtern attestierte höhere
Arbeitsfähigkeit lässt sich mit den von den Dres. F.________ und I.________ geäusserten
Prognosen vereinbaren. Wann die Besserung tatsächlich eingetreten ist, kann im heutigen
Zeitpunkt nicht mehr erstellt werden, weshalb bis zur Begutachtung in der MEDAS von
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.
8.
Bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin bis April 2016
erwerbsunfähig und hätte somit ab 1. April 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung im
Oktober 2012 [IV-act. 2]; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) grundsätzlich Anspruch auf eine ganze
Rente gehabt.
27
Urteil S 2018 122
8.1
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die
invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren
hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit
Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen
Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120
V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren
verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a). Die
Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte
Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht
auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; SVR
2007 IV Nr. 34 S. 121 E. 3.1; Urteil BGer 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1).
In Konkretisierung dieser allgemein geltenden Schadenminderungspflicht sieht Art. 7 IVG
vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer
und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer
Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen
zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten
Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen unter
anderem die medizinischen Behandlungen nach Krankenversicherungsgesetz (Abs. 2
lit. d).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder
Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb
das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen
vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich
gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine
Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
8.2
Bis 16. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. G.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (vgl. Berichte vom 1. Oktober
2012 [IV-act. 17/11-14], 8. November 2012 [IV-act. 13] und 22. März 2013 [IV-act. 22]).
28
Urteil S 2018 122
Danach wurde die Behandlung per 21. Januar 2013 vom Hausarzt Dr. H.________
übernommen (vgl. den undatierten und nicht unterzeichneten Bericht in IV-act. 23).
Aufgrund der Ausführungen der Gutachterin Dr. F.________ (E. 4.1) zur ungenügenden
damaligen Behandlung sowie der Empfehlung des RAD (Stellungnahme vom 10. Juni
2013 [IV-act. 32]) forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Juli 2013 sowie
27. August 2013 die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht
und auf die gesetzlichen Folgen deren Verletzung auf, sich einer fachärztlichen
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (IV-act. 34 und 41).
Dagegen opponierte Dr. H.________ vehement (vgl. Schreiben vom 9. Juli 2013 [IV-
act. 36] und 28. August 2013 [IV-act. 42]). Nachdem auch der Gutachter Dr. I.________
die Behandlung als nicht ausreichend beurteilt hatte (E. 4.2) und der RAD empfohlen
hatte, an der auferlegten Schadenminderungspflicht festzuhalten (Stellungnahme vom
20. Januar 2014 [IV-act. 51]), wurde die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2014 ein
drittes Mal unter Androhung der gesetzlichen Folgen aufgefordert, sich einer
fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (IV-
act. 52). Daraufhin teilte Dr. H.________ mit, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr
in delegierter Psychotherapie bei seiner Frau befinde (Schreiben vom 18. Februar 2014
[IV-act. 54]). Nach Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 24. März 2014 [IV-
act. 55]) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass diese
Behandlung nicht der geforderten Behandlung entspreche und setzte eine letzte Frist bis
Ende April 2014 an (Schreiben vom 3. April 2014 [IV-act. 56]). Wiederum bekundete
Dr. H.________ sein Unverständnis (Schreiben vom 7. April 2014 [IV-act. 57]). Erst im
April 2015 nahm die Beschwerdeführerin die Behandlung beim Psychiater Dr. D.________
auf (E. 4.3 und IV-act. 71).
8.3
In ihrem Einwandschreiben vom 27. März 2017 stellte sich die
Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass ihr ein Therapeutenwechsel nicht
zumutbar gewesen sei (IV-act. 117/3-5). Dem kann nicht gefolgt werden. So war sie 2012
in der Lage, die Behandlung bei Dr. G.________ aufzunehmen, 2013 zu Dr. H.________
zu wechseln und sich 2015 zu Dr. D.________ zu begeben. Auch die geltend gemachte
hohe Therapiemotivation ist zu relativieren. So brach die Beschwerdeführerin die
stationäre Behandlung in der damaligen Psychiatrischen Klinik J.________ ab, um ihre
Schwester zu empfangen. Zu der ihr in der Klinik nahegelegten ambulanten
Nachbehandlung liess sie sich nicht motivieren (vgl. Bericht vom 23. Dezember 2013 [IV-
29
Urteil S 2018 122
act. 49]). Dies weist darauf hin, dass ihr einen Arztwechsel wohl zumutbar gewesen wäre,
sie es aber vorzog, bei ihrem Hausarzt zu bleiben.
Gemäss dem Medizinalberuferegister und dem Ärzteverzeichnis der FMH verfügt
Dr. H.________ lediglich über den Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin. Weiter
weist er eine Weiterbildung für medizinische Hypnose auf. Unabhängig von seinen
Fähigkeiten als Psychotherapeut ist er für eine fachärztliche psychiatrische Behandlung,
insbesondere für die Behandlung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin, nicht
genügend qualifiziert, was auch die Gutachter Dres. F.________ und I.________ eindeutig
feststellten (E. 4.1 und 4.2).
Demzufolge war die Beschwerdeführerin verpflichtet, sich der zumutbaren Behandlung zu
unterziehen und die dazu nötige Motivation aufzubringen. Indem sie dies jahrelang
verweigerte, kam sie ihrer Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht nicht
nach. Auf die Folgen einer solchen Pflichtverletzung wurde sie mehrmals hingewiesen.
8.4
Sind alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt, ist die
Rechtmässigkeit der Leistungskürzung zusätzlich davon abhängig, ob das
Kürzungsausmass mit Blick auf die erhoffte Auswirkung der zumutbaren Massnahme auf
den Erwerbsschaden verhältnismässig ist (Urteil BGer I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4).
Die Gutachter Dres. F.________ und I.________ gingen davon aus, dass die
Beschwerdeführerin nach Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung eine volle
Arbeitsfähigkeit wiedererlangen sollte (E. 4.1 und 4.2), womit sie nur für eine beschränkte
Zeit eine Invalidenrente hätte beanspruchen müssen. Somit war die von der
Beschwerdegegnerin 2017 beabsichtigte Rentenverweigerung bis zur Aufnahme der
Behandlung bei Dr. D.________ im April 2015 auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit rechtens.
8.5
Aus diesen Gründen ist infolge Erwerbsunfähigkeit der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 (3. Monat ab Eintritt der Verbesserung;
Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201])
ausgewiesen.
30
Urteil S 2018 122
9.
Ab der Begutachtung in der MEDAS ist die Beschwerdeführerin zu 70 % in einer
angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (vgl. E. 6.6). Für die Bestimmung des Rentenanspruchs
ab dem 1. August 2016 ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.
9.1
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile BGer
9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014
E. 4.3).
9.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des
Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE
135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus dem IK-Auszug ergibt
(IV-act. 161), ist seit 2009 von verschiedenen kurzzeitigen Anstellungen und dazwischen
Phasen der Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Diese Unterbrüche lassen sich nicht auf
einen Gesundheitsschaden zurückführen. Auch bei der letzten Arbeitgeberin war die
Beschwerdeführerin zunächst sechs Monate tätig, danach zwei Monate arbeitslos und
anschliessend bis zur Kündigung infolge Arbeitsunfähigkeit wieder sechs Monate
angestellt (IV-act. 161). Angesichts der kurzen Anstellungsdauer von einem halben Jahr
kann das im letzten Anstellungsverhältnis erzielte Einkommen als Mitarbeiterin
Leiterplattenkontrolle nicht als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens
herangezogen werden. Vielmehr ist von den gemäss vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen auszugehen (LSE; vgl. Urteil BGer
8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dabei sind allerdings grundsätzlich
die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden
31
Urteil S 2018 122
(Urteile BGer 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4
und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2).
9.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung
wiederum die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135
V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/bb). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt
nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der
konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7;
139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 55
und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies ist vorliegend
der Fall, denn die Beschwerdeführerin hat die Erwerbstätigkeit trotz Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit noch nicht aufgenommen.
9.4
Darf für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe
Bemessungsgrundlage herangezogen werden, erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung
eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; vgl. Urteile BGer
8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5 und 8C_628/2015 vom 6. April 2016
E. 5.3.5).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018
den Abzug auf 10 % bemessen. Dies erscheint angesichts des Alters der
Beschwerdeführerin, ihrer guten Sprachkenntnisse, des Aufenthaltsstatus, der ihr
verbleibenden, doch erheblichen Arbeitsfähigkeit sowie der in Frage kommenden
(Hilfs-)Tätigkeiten als angemessen, weshalb das Invalideneinkommen, unter
Berücksichtigung der attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit, 63 % des auf 100 %
angesetzten Valideneinkommens beträgt (100 % x 0.7 x 0.9). Daraus resultiert ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (100 % - 63 %), weshalb die der
Beschwerdeführerin zuzusprechende Rente auf den 31. Juli 2016 zu befristen ist.
10.
10.1
Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der rentenablehnenden
Verfügung einen neuen Vorbescheid hätte erlassen müssen, oder ob sie sich mit der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der in Auftrag gegebenen
psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.________ hat begnügen dürfen (vgl. E. 3.5).
32
Urteil S 2018 122
Der geschilderte Ablauf der verschiedenen gutachterlichen Abklärungen zeigt, dass die
Beschwerdegegnerin zunächst gestützt auf die Gutachten der Dres. F.________ und
I.________ sowie auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. D.________ von
einer zeitweiligen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Gestützt auf die psychiatrische
Begutachtung durch Dr. C.________ legte sie ihrem Rentenentscheid einen nunmehr
wesentlich veränderten Sachverhalt zugrunde. Dadurch bewirkte sie, dass die
Schlussfolgerungen von Dr. C.________ zu einem wesentlich anderen Ergebnis führten,
als die gemäss Vorbescheid vom 19. Januar 2017 in Aussicht gestellte Rentenzusprache.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein,
sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern.
Dies war der Beschwerdeführerin vorliegend nicht möglich. Seinem Auftrag entsprechend
hatte sich Dr. C.________ hauptsächlich über den Verlauf seit der Begutachtung in der
MEDAS geäussert. Seine Ausführungen zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin zwischen April 2015 und den Untersuchungen in der MEDAS im April
2016 deklarierte er ausdrücklich als eine abweichende Beurteilung des von den früher
involvierten Ärzte bereits gewürdigten Gesundheitszustandes. Aufgrund dieses
Verlaufsgutachtens hätte die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen müssen, die ihr für
die Vergangenheit in Aussicht gestellte befristete Rente zu verlieren. Vor einer derart
einschneidenden Änderung des Rentenentscheids hätte ein neuer Vorbescheid ergehen
müssen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit der Beschränkung auf die Einholung einer
einfachen Stellungnahme zum Verlaufsgutachten das rechtliche Gehör verletzt hat.
10.2
Zusammenfassend wäre die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Durchführung
des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies würde
jedoch vorliegend zu einem Leerlauf führen (vgl. E. 3.2). Wie sich aus den obigen
Erwägungen ergibt, erweist sich die mit dem letzten Vorbescheid in Aussicht gestellte
Zusprache einer befristeten Rente als rechtens, was zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde führt (E. 8.5). Ein weiterer Rentenanspruch ist nicht ausgewiesen (E. 9.4).
Dadurch ist der Beschwerdeführerin durch die Gehörsverletzung kein Nachteil entstanden.
Denn zur Zusprache einer befristeten Rente konnte sie sich bereits am 27. März 2017
äussern (IV-act. 117). Angesichts des voraussichtlichen Ausgangs des Prozesses in der
Sache ist auf eine Rückweisung zur förmlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zu
verzichten.
33
Urteil S 2018 122
11.
Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin vom
1. April 2015 bis 31. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
12.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss
von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführerin ist
zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG
auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.)
festzusetzen ist.
34
Urteil S 2018 122
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Zug
vom 19. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 Anspruch auf die ganze
Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der
Rechtskraft zugestellt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin B.________, eine Prozessentschädigung
von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5.
Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-
Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das
Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im
Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 28. April 2020
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am