opencaselaw.ch

S 2025 91

Sozialvers.rechtl. Kammer

Zg Verwaltungsgericht · 2026-04-13 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 91

A.

Die 1970 geborene Versicherte A.________ bezieht seit dem 1. November 2018

eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. AK-act. 8/1). Am 16. März 2025 meldete

sie sich bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur

AHV/IV ab dem 1. Juli 2025 an (AK-act. 1). In ihrem Gesuch wies sie darauf hin, dass sie

ab dem 1. Juli 2025 keine nachehelichen Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes mehr er-

halte. Sie erhalte nur noch Unterhalt für ihre Tochter C.________. Mit Verfügung vom

10. April 2025 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, da das Reinvermögen der Versi-

cherten über der Vermögensschwelle von Einzelpersonen von Fr. 100'000.– liege. Zum

Reinvermögen zähle auch das Freizügigkeitskonto, da die Versicherte dieses Guthaben

beziehen könnte (AK-act. 12). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Mai 2025 Einsprache

(AK-act. 13). Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 verlangte die Ausgleichskasse von der Versi-

cherten den Vorsorgeausweis der Sammelstiftung D.________ (AK-act. 15). Die Versi-

cherte reichte daraufhin drei Vorsorgeausweise ein (Vorsorgeausweise der Sammelstif-

tung D.________, der BVG-Sammelstiftung E.________ und der Sammelstiftung BVG

F.________; AK-act. 17–19]). Im E-Mail vom 21. Juli 2025 erklärte sie, dass sie gegen die

drei Vorsorgeeinrichtungen Klage erheben werde, da sich keine für die Auszahlung der

BVG-Invalidenrente als zuständig erachte (AK-act. 16). Mit Entscheid vom 12. August

2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 6. Mai 2025 ab (AK-act. 20).

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. September 2025 beantragte die Ver-

sicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 12. August 2025 dahingehend abzuändern,

dass ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien (act. 1).

C.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 23. September

2025 die Abweisung der Beschwerde. Sollte das Gericht die Meinung vertreten, dass die

Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch zu Unrecht gestützt auf die provisorische Be-

rechnung unter Berücksichtigung einer Rente der Sammelstiftung D.________ abgelehnt

habe, müsste das Verfahren zur Festsetzung des EL-Anspruchs bis zum rechtskräftigen

Rentenentscheid der zuständigen Vorsorgeeinrichtung sistiert werden (act. 3).

D.

Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 16. Oktober 2025 an ihrem Rechts-

begehren fest. Sie beantragte, das Begehren um Sistierung des Verfahrens sei abzuwei-

sen (act. 5).

E.

Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 23. Oktober 2025 an ihren Anträgen

fest (act. 7).

E. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Er- gänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungs- kosten (Art. 14–16 ELG; Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein- nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge [ELV; SR 831.301]). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleis-

E. 2.3 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Rein- vermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.– (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurech- nen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Bei der Zusprache einer Rente der IV sind Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat an- zurechnen, der dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente rückwirkend zugesprochen wird. Wenn die versicherte Person ihren Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule aktiv geltend macht, darf das Freizügig- keitskapital bis zum Entscheid über den Rentenanspruch nicht angerechnet werden. Aus- genommen sind Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rente offensichtlich nicht gegeben sind (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3443.03). Das Recht auf Auszahlung einer Altersleistung in Kapitalform im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge (FZV; SR 831.425) muss bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungs- leistungen grundsätzlich ausser Acht bleiben, wenn der Versicherte gleichzeitig eine Inva- lidenrente der zweiten Säule beantragt (BGE 150 V 440 E. 4).

E. 2.4 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden (Art. 19 Abs. 4 ATSG). Insbesondere bei pendenten Verfahren zur Ausrichtung von Rentenleistungen ist von die- ser Möglichkeit vermehrt Gebrauch zu machen. Bei negativen Zuständigkeitskonflikten kann sich die Ausrichtung von BVG-Renten ohne Verschulden der versicherten Personen über längere Zeit hinziehen. Die EL-Stellen müssen bei der Ermittlung des EL-Anspruchs aber von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen und nicht von hypo- thetischen weiteren Einnahmequellen. Hinzu kommt, dass die EL-Stellen seit dem 1. Ja- nuar 2021 gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. c ELG allfällige Rückforderungen mit fälligen Leis- tungen der beruflichen Vorsorge verrechnen können. Das Interesse der versicherten Per- son, keine Sozialhilfe zu beziehen, ist höher zu gewichten als ein hypothetisches Verlustri-

E. 2.5 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG; SR 831.20). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be- reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge- deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b mit Hinwei- sen).

E. 2.6 Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGer 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.

E. 3 Urteil S 2025 91 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Be- reich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug ist damit zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin in G.________ wohnt, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Der Einspracheentscheid erging am

12. August 2025. Die Beschwerde vom 4. September 2025 (Datum des Poststempels) er- folgte damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde le- gitimiert. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise darauf hingewiesen habe, dass sie bei der Sammelstiftung D.________ eine Invalidenrente beantragt habe. Ihr Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto dürfe bei der Anspruchsprüfung deshalb nicht berücksichtigt werden. Dieser Einwand sei korrekt. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin derzeit keinen EL- Anspruch. Wie den Berechnungsblättern zu entnehmen sei, ergebe die provisorische Be- rechnung ihrer BVG-Invalidenrente (mit und ohne Tochter) der Sammelstiftung D.________, dass sie einen Einnahmenüberschuss habe. Unter diesen Umständen könn-

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, dass sowohl der An- spruch auf eine BVG-Invalidenrente als auch deren Höhe ungewiss seien. Eine abschlies- sende Berechnung könne noch nicht vorgenommen werden. Es sei ihr nicht möglich, das Freizügigkeitsguthaben zu beziehen, weshalb dieses sowie eine hypothetische Rente auf keinen Fall angerechnet werden dürften (act. 1 Rz. 10).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Vernehmlassung vor, dass sie nicht sämt- liche Leistungen mit der PK-Rente verrechnen könne. Gemäss der provisorischen Be- rechnung hätte die Beschwerdeführerin nicht einmal Anspruch auf die Minimalgarantie (Prämienvergütung an Krankenkasse). Die Beschwerdegegnerin müsste die Prämienver- gütung, die sie direkt dem Krankenversicherer auszahlen würde, bei der Krankenkasse zurückfordern. Der Krankenversicherer müsste seinerseits die ausstehenden Prämien wieder bei der Beschwerdeführerin einfordern. Die Beschwerdeführerin habe ohne Zweifel Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule. Sollte das Gericht die Meinung vertreten, dass die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch zu Unrecht gestützt auf die provisori- sche Berechnung einer Rente der D.________ Sammelstiftung abgelehnt habe, müsste das Verfahren bis zum rechtskräftigen Rentenentscheid der zuständigen Vorsorgeeinrich- tung sistiert werden. Der Ausgang der berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeit sei für den EL-Anspruch von präjudizieller Bedeutung (act. 3).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin machte in der Replik geltend, dass das etwas aufwändi- gere Verfahren zur Rückforderung nicht zu ihren Lasten gehen könne. Sie sei gegen eine Sistierung des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin sei auf Ergänzungsleistungen ange- wiesen, weil sie weder eine Rente der Pensionskasse erhalte noch über die Freizügig- keitsleistung verfügen könne. Sinn und Zweck dieses Verfahrens würde bei einer Sistie- rung entfallen. Die Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule seien beim Vermögen erst ab dem Zeitpunkt anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit bestehe, diese zu beziehen. Wenn die versicherte Person ihren Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule aktiv geltend mache, dürfe das Freizügigkeitskapital bis zum Entscheid über den Rentenanspruch nicht angerechnet werden (act. 5).

E. 4 Urteil S 2025 91 tung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und dbis ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

E. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. AK-act. 8/1). Im Recht liegen sodann drei Vorsorgeausweise, nämlich jener der Sammelstiftung D.________ (Arbeitgeberin: H.________ AG), Stand 1. Januar 2018 (AK-act. 17), jener der E.________ (Arbeitgebe- rin: I.________ AG), gültig ab 1. Januar 2014 (AK-act. 18), und jener der F.________ (Ar- beitgeberin: J.________ AG) per 1. September 2017 (AK-act. 19). Dem an die Sammelstif- tung D.________ gerichteten Schreiben von Rechtsanwältin Anna-Lea Keller, der Vertre- terin der Beschwerdeführerin, vom 12. März 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin ab Februar/März 2015 bei der H.________ AG angestellt (und dadurch bei der Sammelstiftung D.________ berufsvorsorgeversichert) gewesen sei. Am 7. Juni 2023 ha- be die Sammelstiftung D.________ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine BVG-Invalidenrente abgelehnt. Die Sammelstiftung D.________ habe dies damit begrün- det, dass bereits vor der ersten IV-Anmeldung im Jahr 2008 eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit vorgelegen habe. Rechtsanwältin Keller erklärte, dass sie mit dieser Ein- schätzung nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin sei nach 2008 wieder voll ar- beitsfähig geworden. Aus den echtzeitlichen Arztberichten ergebe sich, dass die invalidi- sierende Arbeitsunfähigkeit während der Tätigkeit für die H.________ AG eingetreten sei (AK-act. 8). Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 21. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie gegen die Sammelstiftung D.________, die E.________ und die F.________ Klage erheben werde, da sich keine der drei für die Auszahlung der BVG-Invalidenrente als zuständig erachte. Sie werde seit 2 ½ Jahren von der einen Pen- sionskasse zur anderen weiterverwiesen (AK-act. 16).

E. 4.2 Wie sich aufgrund der dargelegten Akten ergibt, ist im Zusammenhang mit einem allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine BVG-Invalidenrente streitig, zu wel- chem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eingetre- ten ist. Diese Frage muss offenbar gerichtlich geklärt werden, zumal sich die Sammelstif- tung D.________, die E.________ und die F.________ als unzuständig erachten bzw. die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente ablehnen. Erfahrungsgemäss können derartige Ge- richtsverfahren mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Sofern die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, bei einer der drei genannten Pensionskassen berufsvorsorgeversichert war, hat sie Anspruch auf eine BVG- Invalidenrente. Falls dies nicht der Fall war, entfällt ein entsprechender Anspruch. Je nachdem, welche Vorsorgeeinrichtung zuständig wäre, würde die Rente sodann auch un- terschiedlich hoch ausfallen. Unter diesen Umständen – resp. insbesondere gestützt auf

E. 4.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte, ist sie auf Ergänzungsleistun- gen angewiesen, weil sie aktuell weder eine BVG-Invalidenrente erhält noch über ihre Freizügigkeitsleistung verfügen kann. Bei einer Sistierung bis zum Entscheid des Berufs- vorsorgegerichts über den Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente würde der Sinn und Zweck dieses EL-Verfahrens entfallen. Das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Verfahrenssistierung ist unter diesen Umständen zu verneinen. Das Begehren ist daher abzuweisen. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2025 ist demnach aufzu- heben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis- sen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 5 Urteil S 2025 91 siko der EL-Stelle (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 313).

E. 6 Urteil S 2025 91 ten keine Vorschusszahlungen ausgerichtet werden. Vorschusszahlungen würden voraus- setzen, dass ein EL-Anspruch nachgewiesen erscheine (AK-act. 20).

E. 7 Urteil S 2025 91 4.

E. 8 Urteil S 2025 91 das Schreiben von Rechtsanwältin Keller vom 12. März 2025 – kann damit als erstellt gel- ten, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule ak- tiv geltend macht. Wie erwähnt, ist aktuell noch unklar, ob überhaupt eine der drei genann- ten Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig ist. Andererseits kann gestützt auf die gege- bene Aktenlage aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Rente offensichtlich nicht gegeben sind. Vor diesem Hintergrund ist das Freizü- gigkeitskapital der Beschwerdeführerin von Fr. 204'623.– (vgl. AK-act. 1/7) bei der Fest- setzung der EL-Leistungen bis zum Entscheid über den Rentenanspruch nicht zu berück- sichtigen (vgl. E. 2.3). Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vor- genommene Anrechnung einer hypothetischen BVG-Invalidenrente fällt ebenfalls ausser Betracht. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse be- zwecken, dürfen grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGer 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Inter- esse der versicherten Person, keine Sozialhilfe zu beziehen, ist höher zu gewichten als ein hypothetisches Verlustrisiko der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.4). Deren Schwierigkeiten bei allfälligen Rückforderungen oder Verrechnungen sind hier deshalb von untergeordne- ter Bedeutung. Ein Anspruch auf Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG ist damit zu bejahen (vgl. dazu die Berechnungsblätter für die Periode ab dem 1. Mai 2025 [AK- act. 21–22]).

E. 9 Urteil S 2025 91 Der durch die Dextra Rechtsschutz AG vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 10 Urteil S 2025 91 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 12. August 2025 aufgehoben und die Sache zur Neube- rechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), die Beschwer- degegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 13. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 13. April 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG, MLaw B.________, Hohlstras- se 556, 8048 Zürich gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Anspruchsberechtigung) S 2025 91

2 Urteil S 2025 91 A. Die 1970 geborene Versicherte A.________ bezieht seit dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. AK-act. 8/1). Am 16. März 2025 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV ab dem 1. Juli 2025 an (AK-act. 1). In ihrem Gesuch wies sie darauf hin, dass sie ab dem 1. Juli 2025 keine nachehelichen Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes mehr er- halte. Sie erhalte nur noch Unterhalt für ihre Tochter C.________. Mit Verfügung vom

10. April 2025 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, da das Reinvermögen der Versi- cherten über der Vermögensschwelle von Einzelpersonen von Fr. 100'000.– liege. Zum Reinvermögen zähle auch das Freizügigkeitskonto, da die Versicherte dieses Guthaben beziehen könnte (AK-act. 12). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Mai 2025 Einsprache (AK-act. 13). Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 verlangte die Ausgleichskasse von der Versi- cherten den Vorsorgeausweis der Sammelstiftung D.________ (AK-act. 15). Die Versi- cherte reichte daraufhin drei Vorsorgeausweise ein (Vorsorgeausweise der Sammelstif- tung D.________, der BVG-Sammelstiftung E.________ und der Sammelstiftung BVG F.________; AK-act. 17–19]). Im E-Mail vom 21. Juli 2025 erklärte sie, dass sie gegen die drei Vorsorgeeinrichtungen Klage erheben werde, da sich keine für die Auszahlung der BVG-Invalidenrente als zuständig erachte (AK-act. 16). Mit Entscheid vom 12. August 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 6. Mai 2025 ab (AK-act. 20). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. September 2025 beantragte die Ver- sicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 12. August 2025 dahingehend abzuändern, dass ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen seien (act. 1). C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 23. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Sollte das Gericht die Meinung vertreten, dass die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch zu Unrecht gestützt auf die provisorische Be- rechnung unter Berücksichtigung einer Rente der Sammelstiftung D.________ abgelehnt habe, müsste das Verfahren zur Festsetzung des EL-Anspruchs bis zum rechtskräftigen Rentenentscheid der zuständigen Vorsorgeeinrichtung sistiert werden (act. 3). D. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 16. Oktober 2025 an ihrem Rechts- begehren fest. Sie beantragte, das Begehren um Sistierung des Verfahrens sei abzuwei- sen (act. 5). E. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 23. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest (act. 7).

3 Urteil S 2025 91 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Be- reich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug ist damit zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin in G.________ wohnt, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Der Einspracheentscheid erging am

12. August 2025. Die Beschwerde vom 4. September 2025 (Datum des Poststempels) er- folgte damit rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde le- gitimiert. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Er- gänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungs- kosten (Art. 14–16 ELG; Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein- nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge [ELV; SR 831.301]). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleis-

4 Urteil S 2025 91 tung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d und dbis ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). 2.3 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Rein- vermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen. Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.– (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurech- nen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Bei der Zusprache einer Rente der IV sind Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat an- zurechnen, der dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente rückwirkend zugesprochen wird. Wenn die versicherte Person ihren Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule aktiv geltend macht, darf das Freizügig- keitskapital bis zum Entscheid über den Rentenanspruch nicht angerechnet werden. Aus- genommen sind Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rente offensichtlich nicht gegeben sind (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3443.03). Das Recht auf Auszahlung einer Altersleistung in Kapitalform im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge (FZV; SR 831.425) muss bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungs- leistungen grundsätzlich ausser Acht bleiben, wenn der Versicherte gleichzeitig eine Inva- lidenrente der zweiten Säule beantragt (BGE 150 V 440 E. 4). 2.4 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden (Art. 19 Abs. 4 ATSG). Insbesondere bei pendenten Verfahren zur Ausrichtung von Rentenleistungen ist von die- ser Möglichkeit vermehrt Gebrauch zu machen. Bei negativen Zuständigkeitskonflikten kann sich die Ausrichtung von BVG-Renten ohne Verschulden der versicherten Personen über längere Zeit hinziehen. Die EL-Stellen müssen bei der Ermittlung des EL-Anspruchs aber von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen und nicht von hypo- thetischen weiteren Einnahmequellen. Hinzu kommt, dass die EL-Stellen seit dem 1. Ja- nuar 2021 gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. c ELG allfällige Rückforderungen mit fälligen Leis- tungen der beruflichen Vorsorge verrechnen können. Das Interesse der versicherten Per- son, keine Sozialhilfe zu beziehen, ist höher zu gewichten als ein hypothetisches Verlustri-

5 Urteil S 2025 91 siko der EL-Stelle (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 313). 2.5 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG; SR 831.20). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be- reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann ge- deckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b mit Hinwei- sen). 2.6 Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGer 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise darauf hingewiesen habe, dass sie bei der Sammelstiftung D.________ eine Invalidenrente beantragt habe. Ihr Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto dürfe bei der Anspruchsprüfung deshalb nicht berücksichtigt werden. Dieser Einwand sei korrekt. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin derzeit keinen EL- Anspruch. Wie den Berechnungsblättern zu entnehmen sei, ergebe die provisorische Be- rechnung ihrer BVG-Invalidenrente (mit und ohne Tochter) der Sammelstiftung D.________, dass sie einen Einnahmenüberschuss habe. Unter diesen Umständen könn-

6 Urteil S 2025 91 ten keine Vorschusszahlungen ausgerichtet werden. Vorschusszahlungen würden voraus- setzen, dass ein EL-Anspruch nachgewiesen erscheine (AK-act. 20). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, dass sowohl der An- spruch auf eine BVG-Invalidenrente als auch deren Höhe ungewiss seien. Eine abschlies- sende Berechnung könne noch nicht vorgenommen werden. Es sei ihr nicht möglich, das Freizügigkeitsguthaben zu beziehen, weshalb dieses sowie eine hypothetische Rente auf keinen Fall angerechnet werden dürften (act. 1 Rz. 10). 3.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Vernehmlassung vor, dass sie nicht sämt- liche Leistungen mit der PK-Rente verrechnen könne. Gemäss der provisorischen Be- rechnung hätte die Beschwerdeführerin nicht einmal Anspruch auf die Minimalgarantie (Prämienvergütung an Krankenkasse). Die Beschwerdegegnerin müsste die Prämienver- gütung, die sie direkt dem Krankenversicherer auszahlen würde, bei der Krankenkasse zurückfordern. Der Krankenversicherer müsste seinerseits die ausstehenden Prämien wieder bei der Beschwerdeführerin einfordern. Die Beschwerdeführerin habe ohne Zweifel Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule. Sollte das Gericht die Meinung vertreten, dass die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch zu Unrecht gestützt auf die provisori- sche Berechnung einer Rente der D.________ Sammelstiftung abgelehnt habe, müsste das Verfahren bis zum rechtskräftigen Rentenentscheid der zuständigen Vorsorgeeinrich- tung sistiert werden. Der Ausgang der berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeit sei für den EL-Anspruch von präjudizieller Bedeutung (act. 3). 3.4 Die Beschwerdeführerin machte in der Replik geltend, dass das etwas aufwändi- gere Verfahren zur Rückforderung nicht zu ihren Lasten gehen könne. Sie sei gegen eine Sistierung des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin sei auf Ergänzungsleistungen ange- wiesen, weil sie weder eine Rente der Pensionskasse erhalte noch über die Freizügig- keitsleistung verfügen könne. Sinn und Zweck dieses Verfahrens würde bei einer Sistie- rung entfallen. Die Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule seien beim Vermögen erst ab dem Zeitpunkt anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit bestehe, diese zu beziehen. Wenn die versicherte Person ihren Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule aktiv geltend mache, dürfe das Freizügigkeitskapital bis zum Entscheid über den Rentenanspruch nicht angerechnet werden (act. 5).

7 Urteil S 2025 91 4. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. AK-act. 8/1). Im Recht liegen sodann drei Vorsorgeausweise, nämlich jener der Sammelstiftung D.________ (Arbeitgeberin: H.________ AG), Stand 1. Januar 2018 (AK-act. 17), jener der E.________ (Arbeitgebe- rin: I.________ AG), gültig ab 1. Januar 2014 (AK-act. 18), und jener der F.________ (Ar- beitgeberin: J.________ AG) per 1. September 2017 (AK-act. 19). Dem an die Sammelstif- tung D.________ gerichteten Schreiben von Rechtsanwältin Anna-Lea Keller, der Vertre- terin der Beschwerdeführerin, vom 12. März 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin ab Februar/März 2015 bei der H.________ AG angestellt (und dadurch bei der Sammelstiftung D.________ berufsvorsorgeversichert) gewesen sei. Am 7. Juni 2023 ha- be die Sammelstiftung D.________ einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine BVG-Invalidenrente abgelehnt. Die Sammelstiftung D.________ habe dies damit begrün- det, dass bereits vor der ersten IV-Anmeldung im Jahr 2008 eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit vorgelegen habe. Rechtsanwältin Keller erklärte, dass sie mit dieser Ein- schätzung nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin sei nach 2008 wieder voll ar- beitsfähig geworden. Aus den echtzeitlichen Arztberichten ergebe sich, dass die invalidi- sierende Arbeitsunfähigkeit während der Tätigkeit für die H.________ AG eingetreten sei (AK-act. 8). Im an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 21. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie gegen die Sammelstiftung D.________, die E.________ und die F.________ Klage erheben werde, da sich keine der drei für die Auszahlung der BVG-Invalidenrente als zuständig erachte. Sie werde seit 2 ½ Jahren von der einen Pen- sionskasse zur anderen weiterverwiesen (AK-act. 16). 4.2 Wie sich aufgrund der dargelegten Akten ergibt, ist im Zusammenhang mit einem allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine BVG-Invalidenrente streitig, zu wel- chem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eingetre- ten ist. Diese Frage muss offenbar gerichtlich geklärt werden, zumal sich die Sammelstif- tung D.________, die E.________ und die F.________ als unzuständig erachten bzw. die Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente ablehnen. Erfahrungsgemäss können derartige Ge- richtsverfahren mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen. Sofern die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, bei einer der drei genannten Pensionskassen berufsvorsorgeversichert war, hat sie Anspruch auf eine BVG- Invalidenrente. Falls dies nicht der Fall war, entfällt ein entsprechender Anspruch. Je nachdem, welche Vorsorgeeinrichtung zuständig wäre, würde die Rente sodann auch un- terschiedlich hoch ausfallen. Unter diesen Umständen – resp. insbesondere gestützt auf

8 Urteil S 2025 91 das Schreiben von Rechtsanwältin Keller vom 12. März 2025 – kann damit als erstellt gel- ten, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf eine Invalidenrente der 2. Säule ak- tiv geltend macht. Wie erwähnt, ist aktuell noch unklar, ob überhaupt eine der drei genann- ten Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig ist. Andererseits kann gestützt auf die gege- bene Aktenlage aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Rente offensichtlich nicht gegeben sind. Vor diesem Hintergrund ist das Freizü- gigkeitskapital der Beschwerdeführerin von Fr. 204'623.– (vgl. AK-act. 1/7) bei der Fest- setzung der EL-Leistungen bis zum Entscheid über den Rentenanspruch nicht zu berück- sichtigen (vgl. E. 2.3). Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vor- genommene Anrechnung einer hypothetischen BVG-Invalidenrente fällt ebenfalls ausser Betracht. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse be- zwecken, dürfen grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGer 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Inter- esse der versicherten Person, keine Sozialhilfe zu beziehen, ist höher zu gewichten als ein hypothetisches Verlustrisiko der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.4). Deren Schwierigkeiten bei allfälligen Rückforderungen oder Verrechnungen sind hier deshalb von untergeordne- ter Bedeutung. Ein Anspruch auf Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG ist damit zu bejahen (vgl. dazu die Berechnungsblätter für die Periode ab dem 1. Mai 2025 [AK- act. 21–22]). 4.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte, ist sie auf Ergänzungsleistun- gen angewiesen, weil sie aktuell weder eine BVG-Invalidenrente erhält noch über ihre Freizügigkeitsleistung verfügen kann. Bei einer Sistierung bis zum Entscheid des Berufs- vorsorgegerichts über den Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente würde der Sinn und Zweck dieses EL-Verfahrens entfallen. Das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Verfahrenssistierung ist unter diesen Umständen zu verneinen. Das Begehren ist daher abzuweisen. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2025 ist demnach aufzu- heben und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis- sen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

9 Urteil S 2025 91 Der durch die Dextra Rechtsschutz AG vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

10 Urteil S 2025 91 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 12. August 2025 aufgehoben und die Sache zur Neube- rechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), die Beschwer- degegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 13. April 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am